Entscheidungsdatum
18.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
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I422 2174942-2/43E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX ), StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2022, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2022 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 ), StA. Marokko (alias Algerien), vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2022, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.06.2022 zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 30.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Zugleich wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle aufgrund seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass sich auch vor dem Hintergrund seines schützenswerten Familienlebens in Österreich die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes als erforderlich und verhältnismäßig erweise.Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 30.03.2022 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer stelle aufgrund seines strafrechtswidrigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass sich auch vor dem Hintergrund seines schützenswerten Familienlebens in Österreich die Erlassung eines auf zehn Jahre befristeten Einreiseverbotes als erforderlich und verhältnismäßig erweise.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 07.04.2022 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2022 vorgelegt.
Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2022, Zl. I422 2174942-2/3Z wurde Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides behoben und kam der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen aufschiebende Wirkung zu.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.05.2022, Zl. I422 2174942-2/3Z wurde Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides behoben und kam der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen aufschiebende Wirkung zu.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2022, Zl. I422 2174942-2/10E wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt IV. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren befristet wird und dem Beschwerdeführer zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2022, Zl. I422 2174942-2/10E wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch vier. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von sechs Jahren befristet wird und dem Beschwerdeführer zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.
Gegen dieses Erkenntnis wurde fristgerecht außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2023, Zl. Ra 2022/17/0131-16 wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.06.2022 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Am 15.12.2023 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Bezug habende Akt erneut vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko. Seine Identität steht fest.
Während des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens heiratete der Beschwerdeführer am 05.07.2023 vor dem Standesamt XXXX die auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung in Österreich aufenthaltsberechtigte französische Staatsangehörige S.M. (IFA-Zl. XXXX ). Diese wurde bereits in Österreich geboren und ist hier zeitlebens wohnhaft und niedergelassen.Während des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Revisionsverfahrens heiratete der Beschwerdeführer am 05.07.2023 vor dem Standesamt römisch 40 die auf Grundlage einer Anmeldebescheinigung in Österreich aufenthaltsberechtigte französische Staatsangehörige S.M. (IFA-Zl. römisch 40 ). Diese wurde bereits in Österreich geboren und ist hier zeitlebens wohnhaft und niedergelassen.
Einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz hat der Beschwerdeführer bislang nicht beantragt.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie in die seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Auszüge aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.
Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 10.06.2022 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, seiner nunmehrigen Ehefrau S.M. als Zeugin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde.
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seiner sich aus dem Akt ergebenden Identifizierung durch Interpol Rabat in Zusammenschau mit seinem nunmehr im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen – Staatsbürgerschaftsnachweis als auch seiner im Informationsverbund zentrales Fremdenregister dokumentierten Identifizierung durch die marokkanische Vertretungsbehörde im Zuge eines Verfahrens zur Erlangung eines Heimreisezertifikates fest.
Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit S.M. ist anhand eines im zentralen Melderegisters bei beiden Personen vermerkten Eintrag ins Ehebuch ersichtlich, ergänzend wurde die betreffende Heiratsurkunde zur Zl. XXXX seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim Standesamt XXXX angefordert und dem Akt beigefügt.Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit S.M. ist anhand eines im zentralen Melderegisters bei beiden Personen vermerkten Eintrag ins Ehebuch ersichtlich, ergänzend wurde die betreffende Heiratsurkunde zur Zl. römisch 40 seitens des Bundesverwaltungsgerichts beim Standesamt römisch 40 angefordert und dem Akt beigefügt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt von S.M. in Österreich, ihrer Staatsangehörigkeit und ihres Aufenthaltstitels gründen auf eingeholten Auskünften im zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, darüber hinaus hatte sie sich im Zuge der Beschwerdeverhandlung auch mit ihrem französischen Personalausweis ausgewiesen.
Dass der Beschwerdeführer bislang keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beantragt hat, geht ebenfalls aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Aufhebung des angefochtenen Bescheides:
Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 05.07.2023 eine in Österreich aufenthaltsberechtigte und dauerhaft niedergelassene französische Staatsangehörige geheiratet hat.Da das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten hat vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125, mwN), ist gegenständlich zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich am 05.07.2023 eine in Österreich aufenthaltsberechtigte und dauerhaft niedergelassene französische Staatsangehörige geheiratet hat.
Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG vorliegt (vgl. VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, mwN).Ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem sein Freizügigkeitsrecht in Österreich ausübenden EWR-Bürger eine Ehe eingegangen war, ist auch dann, wenn diese Ehe als Aufenthaltsehe zu qualifizieren ist, als "begünstigter Drittstaatsangehöriger" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu behandeln und demzufolge gegen ihn eine Ausweisung (und keine Rückkehrentscheidung) bzw. ein Aufenthaltsverbot (und kein Einreiseverbot) zu erlassen; und zwar jedenfalls solange keine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG vorliegt vergleiche VwGH 07.06.2023, Ra 2021/21/0255, mwN).
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als französische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Durch seine Eheschließung am 05.07.2023 kommt dem Beschwerdeführer die Stellung eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung iSd § 54 Abs. 7 NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist bislang nicht erfolgt, da diese Feststellung nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist (vgl. VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN), der Beschwerdeführer bis dato jedoch noch gar keinen solchen Aufenthaltstitel beantragt hat.Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist als französische Staatsangehörige EWR-Bürgerin, die sich unter Inanspruchnahme ihres unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Durch seine Eheschließung am 05.07.2023 kommt dem Beschwerdeführer die Stellung eines "begünstigten Drittstaatsangehörigen" iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Eine rechtskräftige Feststellung iSd Paragraph 54, Absatz 7, NAG im Hinblick auf das Vorliegen einer Aufenthaltsehe, sodass der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt, ist bislang nicht erfolgt, da diese Feststellung nur in Verbindung mit der Zurückweisung eines Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers zu treffen ist vergleiche VwGH 07.10.2021, Ra 2021/21/0143, mwN), der Beschwerdeführer bis dato jedoch noch gar keinen solchen Aufenthaltstitel beantragt hat.
Dem Beschwerdeführer kommt somit potentiell auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG) zu sein, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 52 Abs. 1 NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 BFA-VG iVm § 66 Abs. 2 FPG - eine Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zu erlassen. Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß § 54 Abs. 7 NAG hat keine Ausweisung nach § 66 FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG zu erfolgen (vgl. VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236, mwN).Dem Beschwerdeführer kommt somit potentiell auf Grund der substantiierten Behauptung, begünstigter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG) zu sein, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Für den Fall, dass dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach Paragraph 52, Absatz eins, NAG zu verneinen wäre, ist allerdings keine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG, sondern - bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 2, FPG - eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG zu erlassen. Lediglich im Fall einer bindenden feststellenden Entscheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 7, NAG hat keine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG zu ergehen, sondern die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG zu erfolgen vergleiche VwGH 31.05.2023, Ra 2021/21/0236, mwN).
Die mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte somit nicht zu Recht, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III.), das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) sowie die amtswegige Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt I.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren (vgl. VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).Die mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung erfolgte somit nicht zu Recht, wodurch die rechtlich darauf aufbauenden Aussprüche über die Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch drei.), das verhängte Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch vier.), die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie die amtswegige Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch eins.) ebenfalls ihre Grundlage verlieren vergleiche VwGH 28.01.2020, Ra 2019/20/0404, mwN).
Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG zu prüfen haben.Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß aufzuheben und wird die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren allenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, FPG zu prüfen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsrecht begünstigte Drittstaatsangehörige Behebung der Entscheidung Ehe Einreiseverbot aufgehoben Ersatzentscheidung EU-Bürger EWR-Bürger Kassation mündliche Verhandlung Rückkehrentscheidung behoben Straffälligkeit Straftat Unionsbürger UnionsrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I422.2174942.2.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024