TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/18 G308 2280367-1

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Veröffentlicht am 18.12.2023
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Entscheidungsdatum

18.12.2023

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G308 2280367-1/4E
G308 2280367-1/4E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG sowie unter anderem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG sowie unter anderem die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, zu Recht:

A)       

I.       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.

II.      Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ihr gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und weiters gegen die Beschwerdeführerin gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.09.2023 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ihr gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und weiters gegen die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 7, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde – soweit gegenständlich relevant - im Wesentlichen ausgeführt, dass am 14.06.2023 seitens der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin postalisch ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestellt und mit ihrer maßgeblichen Integration sowie ihrem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet worden sei. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 21.06.2023 sei die Vollmachtsauflösung bekanntgegeben und die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin, konkret eine E-Mail-Adresse sowie ihre Post-/Wohnadresse bekanntgegeben worden, an welche allfällige Zustellungen und Ladungen zu richten seien. Seitens des Bundesamtes sei per E-Mail an die angeführte Adresse XXXX @icloud.com am 06.07.2023 eine Ladung für den 10.07.2023 um 14:40 Uhr zur persönlichen Antragstellung versendet worden. Den Ladungstermin habe die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Mit Verfahrensanordnung sowie Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.08.2023 sei der Beschwerdeführerin ein neuerlicher Termin zur persönlichen Antragstellung am 13.09.2023 um 10:50 Uhr bekanntgegeben worden. Zudem sei sie zur Übermittlung notwendiger Dokumente sowie zur Beantwortung einiger Fragen bis zum Ladungstermin aufgefordert worden. Weiters sei ihr unter einem zur Kenntnis gebracht worden, dass seitens des Bundesamtes beabsichtigt sei, ihren Antrag ab- bzw. zurückzuweisen. Am 30.08.2023 sei ein Zustellersuchen an die Landespolizeidirektion XXXX (LPD) übermittelt worden, zumal die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht XXXX angegeben habe, dass sie sich trotz Abmeldung im Zentralen Melderegister weiterhin an der letzten Wohnadresse aufhalte und diese Adresse auch im Zuge der Vollmachtsauflösung der rechtlichen Vertretung abermals bekanntgegeben worden sei. Die Zustellung habe durch die Polizei jedoch trotz zweier Versuche nicht erfolgen können und halte sich die Beschwerdeführerin daher nicht an ihrem Wohnort auf. Die Beschwerdeführerin habe somit den Termin neuerlich nicht wahrgenommen, ihren Antrag nicht persönlich eingebracht, keine gültigen Identitätsdokumente vorgelegt, dem Bundesamt keine neue Wohnadresse mitgeteilt und habe somit ihre Mitwirkungspflicht an dem gegenständlichen Verfahren verletzt, sodass der gegenständliche Antrag gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückzuweisen und unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Da sich die Beschwerdeführerin zudem nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, aber nach wie vor einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgehe, sei auch ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 Z 7 FPG in der Dauer von vier Jahren zu erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.Begründend wurde – soweit gegenständlich relevant - im Wesentlichen ausgeführt, dass am 14.06.2023 seitens der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin postalisch ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt und mit ihrer maßgeblichen Integration sowie ihrem langjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet begründet worden sei. Mit Eingabe der Rechtsvertretung vom 21.06.2023 sei die Vollmachtsauflösung bekanntgegeben und die Kontaktdaten der Beschwerdeführerin, konkret eine E-Mail-Adresse sowie ihre Post-/Wohnadresse bekanntgegeben worden, an welche allfällige Zustellungen und Ladungen zu richten seien. Seitens des Bundesamtes sei per E-Mail an die angeführte Adresse römisch 40 @icloud.com am 06.07.2023 eine Ladung für den 10.07.2023 um 14:40 Uhr zur persönlichen Antragstellung versendet worden. Den Ladungstermin habe die Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht wahrgenommen. Mit Verfahrensanordnung sowie Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 30.08.2023 sei der Beschwerdeführerin ein neuerlicher Termin zur persönlichen Antragstellung am 13.09.2023 um 10:50 Uhr bekanntgegeben worden. Zudem sei sie zur Übermittlung notwendiger Dokumente sowie zur Beantwortung einiger Fragen bis zum Ladungstermin aufgefordert worden. Weiters sei ihr unter einem zur Kenntnis gebracht worden, dass seitens des Bundesamtes beabsichtigt sei, ihren Antrag ab- bzw. zurückzuweisen. Am 30.08.2023 sei ein Zustellersuchen an die Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD) übermittelt worden, zumal die Beschwerdeführerin im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht römisch 40 angegeben habe, dass sie sich trotz Abmeldung im Zentralen Melderegister weiterhin an der letzten Wohnadresse aufhalte und diese Adresse auch im Zuge der Vollmachtsauflösung der rechtlichen Vertretung abermals bekanntgegeben worden sei. Die Zustellung habe durch die Polizei jedoch trotz zweier Versuche nicht erfolgen können und halte sich die Beschwerdeführerin daher nicht an ihrem Wohnort auf. Die Beschwerdeführerin habe somit den Termin neuerlich nicht wahrgenommen, ihren Antrag nicht persönlich eingebracht, keine gültigen Identitätsdokumente vorgelegt, dem Bundesamt keine neue Wohnadresse mitgeteilt und habe somit ihre Mitwirkungspflicht an dem gegenständlichen Verfahren verletzt, sodass der gegenständliche Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen und unter einem eine Rückkehrentscheidung zu erlassen sei. Da sich die Beschwerdeführerin zudem nunmehr unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, aber nach wie vor einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachgehe, sei auch ein Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG in der Dauer von vier Jahren zu erlassen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 19.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Die Zustellung des angefochtenen Bescheides und der Verfahrensanordnung wurde seitens des Bundesamtes aber neuerlich an die letzte gemeldete Wohnsitzadresse und seitens der ehemaligen Rechtsvertretung bekanntgegebenen Adresse der Beschwerdeführerin über die LPD verfügt, die der Beschwerdeführerin nach telefonischer Kontaktaufnahme am 04.10.2023 den angefochtenen Bescheid samt der Verfahrensanordnung zustellen konnte.

Offenbar wurde bereits zuvor am 29.09.2023 der Reisepass der Beschwerdeführerin sowie ihre bis 2021 geltende Aufenthaltskarte seitens des Bundesamtes sichergestellt und der Beschwerdeführerin auch dort bereits der angefochtene Bescheid übergeben.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin per E-Mail vom 17.10.2023 (sowie später noch per Post am 19.10.2023 beim Bundesamt einlangend) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte – sofern gegenständlich relevant – im Wesentlichen aus, dass sie das im angefochtenen Bescheid angeführte E-Mail vom 06.07.2023 mit einem Ladungstermin für 10.07.2023 nie erhalten habe und dieses auch nicht im Spam-Ordner zu finden gewesen sei. Es müsste seitens des Bundesamtes leicht nachgewiesen werden können, dass dieses tatsächlich ein entsprechendes E-Mail an die Beschwerdeführerin versendet hat. Sie hätte daher keine Möglichkeit gehabt, vom Ladungstermin Kenntnis zu erlangen und liege insofern auch keine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht vor. Die beiden Zustellversuche durch die LPD könne sie nicht in Abrede stellen, es sei wahrscheinlich, dass sie bei beiden Versuchen nicht zu Hause gewesen sei. Tatsächlich habe sie keine Vorladung erhalten und habe sie daher auch nicht am Verfahren mitwirken können. Hätte sie die Ladungen tatsächlich erhalten, wäre sie den dort enthaltenen Forderungen selbstverständlich nachgekommen.

Es werde beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 27.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.10.2023 wurde der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin schriftliches Parteiengehör gewährt. Das Schreiben wurde ihr mittels RSb am 17.11.2023 persönlich zugestellt.

Eine Stellungnahme langte bis dato nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbische Staatsangehörige (vgl. aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 13; Fremdenregisterauszug vom 27.10.2023).1.1. Die Beschwerdeführerin führt die im Spruch angeführte Identität und ist serbische Staatsangehörige vergleiche aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 13; Fremdenregisterauszug vom 27.10.2023).

Seit 18.04.2023 verfügte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bis 04.10.2023 über keine Meldeadresse, ist seit 05.10.2023 aber wieder an der bisherigen Meldeadresse gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.10.2023).Seit 18.04.2023 verfügte die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet bis 04.10.2023 über keine Meldeadresse, ist seit 05.10.2023 aber wieder an der bisherigen Meldeadresse gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 27.10.2023).

1.2. Sie stellte mit Schriftsatz ihres damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 12.06.2023, beim Bundesamt am 14.06.2023 einlangend, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG samt einer schriftlichen Begründung für die Antragsstellung, Kopien von Personaldokumenten (Reisepass, bis 07.12.2021 gültige Aufenthaltskarte, eCard, Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie eine Verhandlungsniederschrift vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 23.05.2023, vgl. AS 1 ff). 1.2. Sie stellte mit Schriftsatz ihres damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 12.06.2023, beim Bundesamt am 14.06.2023 einlangend, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG samt einer schriftlichen Begründung für die Antragsstellung, Kopien von Personaldokumenten (Reisepass, bis 07.12.2021 gültige Aufenthaltskarte, eCard, Geburtsurkunde, Meldebestätigung, Lohn- und Gehaltsabrechnungen sowie eine Verhandlungsniederschrift vor dem Verwaltungsgericht Wien vom 23.05.2023, vergleiche AS 1 ff).

1.3. Per E-Mail vom 21.06.2023 gab die ehemalige Rechtsvertretung dem Bundesamt die Auflösung der Vertretungsvollmacht bekannt. Es wurde weiters angegeben, dass allfällige Ladungen an die Beschwerdeführerin an die

- E-Mail-Adresse: k XXXX @icloud.com oder- E-Mail-Adresse: k römisch 40 @icloud.com oder

- die Post-/Wohnadresse: „ XXXX “- die Post-/Wohnadresse: „ römisch 40 “

zu richten sind (vgl. AS 55).zu richten sind vergleiche AS 55).

1.4. Am 06.07.2023 sendete das Bundesamt per E-Mail einen Ladungstermin für 10.07.2023, 14:40 Uhr an die Beschwerdeführerin und ersuchte zudem, konkret bezeichnete Unterlagen mitzubringen.

Das E-Mail wurde jedoch an eine nicht korrekte E-Mail-Adresse versendet, und zwar an:

„ XXXX @icolud.com“ (vgl. eindeutig AS 57).„ römisch 40 @icolud.com“ vergleiche eindeutig AS 57).

Es hat daher offensichtlich aufgrund verdrehter Buchstaben („icolud“ statt „icloud“) keine Zustellung der Ladung an die E-Mail-Adresse der Beschwerdeführerin stattfinden können, sodass die Beschwerdeführerin vom Ladungstermin auch unverschuldet keine Kenntnis erlangen konnte.

1.5. In weiterer Folge erging eine mit 30.08.2023 datierte „Verfahrensanordnung gemäß § 13 und § 37 AVG“ sowie eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes an die Beschwerdeführerin, worin sie neuerlich zur persönlichen Antragstellung am 13.09.2023 um 10:50 Uhr geladen und weiters aufgefordert wurde, näher angeführte Personaldokumente im Original mitzubringen sowie konkrete Fragen zu ihrem Aufenthalt gestellt wurden. Es erfolgte zudem eine Belehrung über die Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG sowie darauf hingewiesen, dass das Bundesamt beabsichtige, den Antrag nach Art. 8 EMRK ab- bzw. zurückzuweisen und zugleich eine Rückkehrentscheidung und allenfalls ein Einreiseverbot zu erlassen. Schließlich wurde noch auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Änderung der Zustelladresse gemäß § 11 Abs. 9 BFA-VG hingewiesen. 1.5. In weiterer Folge erging eine mit 30.08.2023 datierte „Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13 und Paragraph 37, AVG“ sowie eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes an die Beschwerdeführerin, worin sie neuerlich zur persönlichen Antragstellung am 13.09.2023 um 10:50 Uhr geladen und weiters aufgefordert wurde, näher angeführte Personaldokumente im Original mitzubringen sowie konkrete Fragen zu ihrem Aufenthalt gestellt wurden. Es erfolgte zudem eine Belehrung über die Mitwirkungspflicht und die Möglichkeit der Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sowie darauf hingewiesen, dass das Bundesamt beabsichtige, den Antrag nach Artikel 8, EMRK ab- bzw. zurückzuweisen und zugleich eine Rückkehrentscheidung und allenfalls ein Einreiseverbot zu erlassen. Schließlich wurde noch auf die Verpflichtung zur Bekanntgabe einer Änderung der Zustelladresse gemäß Paragraph 11, Absatz 9, BFA-VG hingewiesen.

Trotz der bekanntgegebenen Postadresse im Zuge der Zurücklegung der Vertretungsvollmacht der ehemaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erfolgte kein Zustellversuch per Post mittels RSb oder RSa-Schreibens, sondern beauftragte das Bundesamt unmittelbar am 30.08.2023 die LPD mit der Zustellung einer neuerlichen Ladung sowie Verfahrensanordnung vom 30.08.2023.

Seitens der LPD wurde erstmals am 09.09.2023 zu einer nicht näher im Bericht angeführten Uhrzeit an der bekannten Adresse der Beschwerdeführerin in der XXXX in XXXX Nachschau gehalten, es wurde jedoch die Wohnungstüre nicht geöffnet. Eine weitere Nachschau erfolgte am 10.09.2023 um 07:30 Uhr an derselben Adresse, auch diesmal wurde die Wohnungstüre nicht geöffnet, wobei seitens der Polizei festgehalten wurde, dass zwischenzeitlich jemand in der Wohnung gewesen sein müsse, da das schräg gestellte Zylinderschloss verändert gewesen sei (vgl. Bericht vom 14.09.2023, AS 83). Seitens der LPD wurde erstmals am 09.09.2023 zu einer nicht näher im Bericht angeführten Uhrzeit an der bekannten Adresse der Beschwerdeführerin in der römisch 40 in römisch 40 Nachschau gehalten, es wurde jedoch die Wohnungstüre nicht geöffnet. Eine weitere Nachschau erfolgte am 10.09.2023 um 07:30 Uhr an derselben Adresse, auch diesmal wurde die Wohnungstüre nicht geöffnet, wobei seitens der Polizei festgehalten wurde, dass zwischenzeitlich jemand in der Wohnung gewesen sein müsse, da das schräg gestellte Zylinderschloss verändert gewesen sei vergleiche Bericht vom 14.09.2023, AS 83).

Im Bericht über die Zustellung durch die LPD wurde zudem wörtlich festgehalten [Fehler im Original, Anm.] (vgl. Bericht vom 14.09.2023, AS 83):Im Bericht über die Zustellung durch die LPD wurde zudem wörtlich festgehalten [Fehler im Original, Anm.] vergleiche Bericht vom 14.09.2023, AS 83):

„Von einer Hinterlegung eines Verständigungszettels wurde Abstand genommen, da sich die 14-tätige Frist der Hinterlegung nicht bis zum Ladungstermin ausging.

Da die Zustellung negativ verlief wird der Akt zuständigkeitshalber rückübermittelt.“

Demnach wurde die Beschwerdeführerin seitens der LPD an zwei aneinander folgenden Tagen nicht in der Wohnung angetroffen, jedoch festgestellt, dass zwischenzeitlich jemand zuhause gewesen sein müsste. Dennoch hat seitens der LPD keine Hinterlegung eines Verständigungszettels stattgefunden, sodass die Beschwerdeführerin auch von der zweiten Ladung keinerlei Kenntnis erlangen konnte, da die LPD eigenmächtig keine Verständigung hinterlegt hat.

1.6. Insgesamt ist festzustellen, dass aufgrund der fehlerhaften E-Mail-Adresse die Ladung vom 06.07.2023 die Beschwerdeführerin nicht erreichen konnte und sie auch keinerlei Kenntnis von der weiteren Ladung mit Schreiben des Bundesamtes vom 30.08.2022 erlangen konnte, weil ihr dieses weder mit Rückschein zugestellt wurde, noch seitens der Polizei eine Verständigung über den Zustellversuch hinterlegt wurde.

Die Beschwerdeführerin konnte daher keine Kenntnis von den Ladungen oder ihren sonstigen Mitwirkungsverpflichtungen erlangen.

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.


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Zur Person der beschwerdeführenden Partei und ihrem Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der aktenkundigen Kopie ihres serbischen Reisepasses.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert wurden und der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Spruchteil A.I.) Ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1 leg. cit.) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2 leg. cit.). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß § 55 Abs. 2 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins, leg. cit.) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2, leg. cit.). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Gemäß § 58 Abs. 5 AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 AsylG das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1 leg. cit.) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2 leg. cit.).Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins, leg. cit.) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2, leg. cit.).

Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen die belangte Behörde den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht (vgl. VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134). Das Verwaltungsgericht darf in Fällen, in denen die belangte Behörde den Antrag eines Fremden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen hat, keine inhaltliche Entscheidung treffen. Vielmehr kommt nur die Bestätigung der Zurückweisung oder aber deren ersatzlose Behebung in Betracht vergleiche VwGH vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134).

Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMKR“ gemäß § 55 AsylG zu Recht zurückgewiesen hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich (vgl. VwGH vom 03.03.2022, Ra 2020/21/0400). Im gegenständlichen Fall ist zu prüfen, ob die belangte Behörde den Antrag auf Erteilung eines „Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMKR“ gemäß Paragraph 55, AsylG zu Recht zurückgewiesen hat. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Antragszurückweisung ist der Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgeblich vergleiche VwGH vom 03.03.2022, Ra 2020/21/0400).

Den gegenständlichen Antrag hat das Bundesamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag nicht persönlich wie in § 58 Abs. 5 AsylG vorgesehen beim Bundesamt eingebracht worden sei, weiters Personaldokumente wie Reisepass und Geburtsurkunde nicht im Original vorgelegt worden seien und die Beschwerdeführerin der damit einhergehenden Mitwirkungspflicht trotz zweimaliger Aufforderung (einmal per E-Mail vom 06.07.2023 und einmal mittels Verfahrensanordnung vom 30.08.2023) nicht nachgekommen sei, sodass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege. Den gegenständlichen Antrag hat das Bundesamt mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Antrag nicht persönlich wie in Paragraph 58, Absatz 5, AsylG vorgesehen beim Bundesamt eingebracht worden sei, weiters Personaldokumente wie Reisepass und Geburtsurkunde nicht im Original vorgelegt worden seien und die Beschwerdeführerin der damit einhergehenden Mitwirkungspflicht trotz zweimaliger Aufforderung (einmal per E-Mail vom 06.07.2023 und einmal mittels Verfahrensanordnung vom 30.08.2023) nicht nachgekommen sei, sodass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege.

Unstrittig hat die Beschwerdeführerin gegenständlich den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG nicht persönlich eingebracht und ergaben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nur durch die persönliche Antragstellung können jedoch erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie § 58 Abs. 11 AsylG normiert.Unstrittig hat die Beschwerdeführerin gegenständlich den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG nicht persönlich eingebracht und ergaben sich auch keine Hinweise auf das Vorliegen einer etwaigen Handlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Nur durch die persönliche Antragstellung können jedoch erkennungsdienstliche Daten ermittelt und überprüft werden, wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG normiert.

Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. GP 48) zu § 58 Abs. 5 AsylG:Dass es sich bei der persönlichen Antragsstellung jedenfalls um ein zwingendes Erfordernis handelt, ergibt sich auch aus den ErläutRV (1803 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 48) zu Paragraph 58, Absatz 5, AsylG:

„In Abs. 5 wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß § 59 Auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß § 57. Die persönliche Antragstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung – wie bisher – durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“„In Absatz 5, wird klargestellt, dass Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach diesem Hauptstück persönlich beim Bundesamt zu stellen sind. Erfasst sind damit die Erstanträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57, einschließlich der Verlängerungsanträge gemäß Paragraph 59, Auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, Die persönliche Antragstellung beim Bundesamt als nun zuständige Behörde ist unbedingt erforderlich, da auch für das Bundesamt dies der einzig verlässliche Weg ist, die materielle Voraussetzung des Aufenthalts im Bundesgebiet nachzuprüfen und ist die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Bei nicht handlungsfähigen Personen hat die Antragstellung – wie bisher – durch den gesetzlichen Vertreter zu erfolgen.“

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren § 19 Abs. 1 NAG, der wie § 58 Abs. 5 AsylG die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet § 19 Abs. 1 erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht (vgl. VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; 22.12.2009, 2008/21/0561; 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt (vgl. VwGH 226.06.2012, 2010/22/0191). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH zum vergleichbaren Paragraph 19, Absatz eins, NAG, der wie Paragraph 58, Absatz 5, AsylG die persönliche Stellung von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Behörden vorsieht, begründet Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG ein Formalerfordernis. Dessen Missachtung darf nicht zur sofortigen Zurückweisung führen, sondern ist einer Verbesserung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich, die in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung besteht vergleiche VwGH 06.08.2009, 2008/22/0834; 22.12.2009, 2008/21/0561; 09.11.2010, 2008/21/0380). Der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung kann dadurch beseitigt werden, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt vergleiche VwGH 226.06.2012, 2010/22/0191).

Im gegenständlichen Fall erhielten zwar sowohl die E-Mail vom 06.07.2023 als auch das förmliche Schreiben in Form einer Verfahrensanordnung bzw. eines Verbesserungsauftrages vom 30.08.2023 den Hinweis, dass die Beschwerdeführerin zur persönlichen Antragstellung bei der Behörde zu erscheinen habe und wurde ihr dazu jeweils auch ein Ladungstermin vorgeschrieben, jedoch konnte sie aufgrund der festgestellten, ganz offensichtlich fehlerhaft vom Bundesamt eingegebenen E-Mail-Adresse und der nicht erfolgten Zustellung durch die Polizei, ohne dass die Beschwerdeführerin in irgendeiner Form vom Zustellversuch hätte Kenntnis erlangen können, da seitens der LPD gar keine Verständigung hinterlegt wurde, weder von der E-Mail noch dem förmlichen Verbesserungsauftrag vom 30.08.2023 Kenntnis erlangen.

Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführerin daher kein Verbesserungsauftrag zugegangen, sodass die Behörde den mangelhaften Antrag der Beschwerdeführerin auch nicht nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG hätte zurückweisen dürfen. Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführerin daher kein Verbesserungsauftrag zugegangen, sodass die Behörde den mangelhaften Antrag der Beschwerdeführerin auch nicht nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG hätte zurückweisen dürfen.

In Erledigung der Beschwerde war daher Spruchpunkt I. und die darauf aufbauenden übrigen Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.In Erledigung der Beschwerde war daher Spruchpunkt römisch eins. und die darauf aufbauenden übrigen Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Durch die gegenständliche Behebung des Bescheides tritt die Situation ein, dass der Antrag wieder unerledigt ist. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrages und allenfalls auf ordnungsgemäße und eine tatsächlich erfolgende Zustellung eines Verbesserungsauftrages Bedacht zu nehmen haben. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 58 Abs. 5 als unzulässig zurückzuweisen.Durch die gegenständliche Behebung des Bescheides tritt die Situation ein, dass der Antrag wieder unerledigt ist. Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren auf eine ordnungsgemäße Einbringung des Antrages und allenfalls auf ordnungsgemäße und eine tatsächlich erfolgende Zustellung eines Verbesserungsauftrages Bedacht zu nehmen haben. Erst falls dem nicht entsprochen wird, kann in weiterer Folge in Erwägung gezogen werden, den Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 58, Absatz 5, als unzulässig zurückzuweisen.

Da bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG selbst an einem Formmangel leidet, war auf die Möglichkeit eines (nicht gestellten) Heilungsantrages gemäß § 4 AsylG-DV nicht mehr einzugehen. Diesbezüglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass kein Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV gestellt wird, das Bundesamt dessen ungeachtet inhaltlich zu prüfen hätte, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK geboten wäre. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nämlich unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1 dieser Bestimmung – dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist – wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 11, mwN). Demnach hat bei Anträgen nach § 55 AsylG auch einer Zurückweisung nach § 58 Abs. 11 AsylG eine Interessenabwägung voranzugehen (vgl. VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221, mit Verweis auf VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 18, mwN). Da bereits der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG selbst an einem Formmangel leidet, war auf die Möglichkeit eines (nicht gestellten) Heilungsantrages gemäß Paragraph 4, AsylG-DV nicht mehr einzugehen. Diesbezüglich wird jedoch darauf hingewiesen, dass selbst für den Fall, dass kein Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV gestellt wird, das Bundesamt dessen ungeachtet inhaltlich zu prüfen hätte, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK geboten wäre. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es nämlich unzulässig, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Ziffer eins, dieser Bestimmung – dass nämlich die Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist – wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177, Rn. 11, mwN). Demnach hat bei Anträgen nach Paragraph 55, AsylG auch einer Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG eine Interessenabwägung voranzugehen vergleiche VwGH 05.05.2022, Ra 2021/21/0221, mit Verweis auf VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, Rn. 18, mwN).

3.3. Zu Spruchteil A.II.): Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass § 18 Abs. 5 erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in § 13 Abs. 3 und 4 und § 22 Abs. 1 und 3 VwGVG sowie § 30 Abs. 2 VwGG vorgesehen ist - ist in § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass Paragraph 18, Absatz 5, erster Satz BFA-VG regelt, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen hat. Ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie er etwa in Paragraph 13, Absatz 3 und 4 und Paragraph 22, Absatz eins und 3 VwGVG sowie Paragraph 30, Absatz 2, VwGG vorgesehen ist - ist in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche zum Ganzen den Beschluss des VwGH vom 13.09.2016, Fr 2016/01/0014, sowie dem folgend die Beschlüsse des VwGH vom 19.06.2017, Fr 2017/19/0023 und 0024, und vom 27.06.2017, Fr 2017/18/0022).

Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuwiesen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuwiesen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.


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Zu Spruchteil B.I. und B.II.): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Behebung der Entscheidung Gegenstandslosigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Privat- und Familienleben Rückkehrentscheidung strafrechtliche Verurteilung Verwaltungsverfahren Verwaltungsweg Voraussetzungen Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:G308.2280367.1.01

Im RIS seit

27.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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