Entscheidungsdatum
19.12.2023Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
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L515 2275481-1/4E
L515 2275481-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.06.2023, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER und den fachkundigen Laienrichter RR Johann PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.06.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.06.2023, OB: XXXX , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Kindesvater römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumsservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.06.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Nichtvornahme der Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO vorliegen.A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF stattgegeben und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vorliegen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Die gesetzliche Vertretung der minderjährigen beschwerdeführenden Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes - neben der Ausstellung eines Behindertenpasses - die Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung – StVO (Parkausweis). Im Antragsformular wird auf den Umstand hingewiesen, dass, wenn die „AntragstellerIn“ noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist, der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.römisch eins.1. Die gesetzliche Vertretung der minderjährigen beschwerdeführenden Partei (nachfolgend „bP“) beantragte am im Akt ersichtlichen Datum beim Sozialministeriumservice als belangte Behörde (nachfolgend „bB“) unter Beifügung eines Befundkonvolutes - neben der Ausstellung eines Behindertenpasses - die Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung – StVO (Parkausweis). Im Antragsformular wird auf den Umstand hingewiesen, dass, wenn die „AntragstellerIn“ noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ist, der Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass gilt.
I.2. Die bP wurde am 13.12.2022 im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 22.01.2023 (vidiert am 30.01.2023) ein Gutachten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. erstellt. Als einziges Leiden wurde das genetisch gesicherte Kostmann-Syndrom mit der Pos.Nr. 10.03.14 bewertet, welches auch den Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bestimmt. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch den Sachverständigen festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Begleitperson nicht vorliegen würden. Das Kind Alma Loy sei derzeit einem nicht behinderten Kind gleichgestellt. Kinder dieses Alters würden grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel nicht allein und ohne fremde Hilfe benützen können. Das Mädchen sei mit Therapie gut eingestellt, es würden damit normale Leukozyten-Werte erreicht werden können und keine rezidivierenden Infekte auftreten, das Leiden sei sehr gut eingestellt, somit würden öffentliche Verkehrsmittel gefährdungsfrei benützt werden können. römisch eins.2. Die bP wurde am 13.12.2022 im Beisein ihrer gesetzlichen Vertretung einer Begutachtung durch einen medizinischen Sachverständigen (Allgemeinmediziner) zugeführt und darüber am 22.01.2023 (vidiert am 30.01.2023) ein Gutachten mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. erstellt. Als einziges Leiden wurde das genetisch gesicherte Kostmann-Syndrom mit der Pos.Nr. 10.03.14 bewertet, welches auch den Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. bestimmt. In Bezug auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde durch den Sachverständigen festgehalten, dass die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und Begleitperson nicht vorliegen würden. Das Kind Alma Loy sei derzeit einem nicht behinderten Kind gleichgestellt. Kinder dieses Alters würden grundsätzlich öffentliche Verkehrsmittel nicht allein und ohne fremde Hilfe benützen können. Das Mädchen sei mit Therapie gut eingestellt, es würden damit normale Leukozyten-Werte erreicht werden können und keine rezidivierenden Infekte auftreten, das Leiden sei sehr gut eingestellt, somit würden öffentliche Verkehrsmittel gefährdungsfrei benützt werden können.
I.3. Mit Schreiben vom 31.01.2023 wurde der bP - z.H. der gesetzlichen Vertretung - das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.3. Mit Schreiben vom 31.01.2023 wurde der bP - z.H. der gesetzlichen Vertretung - das eingeholte Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
I.4. Ein ‚Einspruch‘ mit einer ärztlichen Stellungnahme gegen die behördlichen Feststellungen langte am 14. und 15.02.2023 durch die gesetzliche Vertretung ein. römisch eins.4. Ein ‚Einspruch‘ mit einer ärztlichen Stellungnahme gegen die behördlichen Feststellungen langte am 14. und 15.02.2023 durch die gesetzliche Vertretung ein.
I.5. Die bB veranlasste daraufhin ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, welches am 02.05.2023 (vidiert am 22.05.2023) zu einem identen Ergebnis wie im Vorgutachten vom 22.01.2023 gelangte. Im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wortgleich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht. römisch eins.5. Die bB veranlasste daraufhin ein Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, welches am 02.05.2023 (vidiert am 22.05.2023) zu einem identen Ergebnis wie im Vorgutachten vom 22.01.2023 gelangte. Im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wortgleich die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bejaht.
I.6. Mit Schreiben vom 23.05.2023 wurde der bP - z.H. der gesetzlichen Vertretung - das eingeholte Aktengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.römisch eins.6. Mit Schreiben vom 23.05.2023 wurde der bP - z.H. der gesetzlichen Vertretung - das eingeholte Aktengutachten zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern.
I.7. Am 13.06.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme, die im Wesentlichen wie folgt lautete:römisch eins.7. Am 13.06.2023 übermittelte die gesetzliche Vertretung eine Stellungnahme, die im Wesentlichen wie folgt lautete:
„…
Wie kann es sein, dass die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist und wie sie geschrieben haben ‚ XXXX einem gesunden Kind gleichgestellt‘ ist, wenn im mitgesendeten Original des Sachverständigengutachtens unter dem Punkt ‚Zusammenfassung relevanter Befunde‘ steht: ‚Aufgrund der Gefahr von Lebensbedrohlichen Infektionen ist Menschenmassen und öffentliche Verkehrsmittel zu vermeiden. Unter der Therapie und bei der Grunderkrankung sind zusätzlich rezidivierende Hautläsionen zu beobachten, die eine mögliche Eintrittsstelle für eine schwere Infektion sind.‘Wie kann es sein, dass die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht gegeben ist und wie sie geschrieben haben ‚ römisch 40 einem gesunden Kind gleichgestellt‘ ist, wenn im mitgesendeten Original des Sachverständigengutachtens unter dem Punkt ‚Zusammenfassung relevanter Befunde‘ steht: ‚Aufgrund der Gefahr von Lebensbedrohlichen Infektionen ist Menschenmassen und öffentliche Verkehrsmittel zu vermeiden. Unter der Therapie und bei der Grunderkrankung sind zusätzlich rezidivierende Hautläsionen zu beobachten, die eine mögliche Eintrittsstelle für eine schwere Infektion sind.‘
…“
I.8. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.06.2023 wurde der Antrag der bP hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend stützte sich die bB auf das Aktengutachten vom 02.05.2023 und führte aus, dass in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung festgehalten wird, dass es der Tochter nicht möglich sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, neue Beweismittel aber nicht vorgelegt wurden. Die Einwendungen würden keine Zweifel an der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigenbeweises bewirken, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.römisch eins.8. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 19.06.2023 wurde der Antrag der bP hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Begründend stützte sich die bB auf das Aktengutachten vom 02.05.2023 und führte aus, dass in der Stellungnahme der gesetzlichen Vertretung festgehalten wird, dass es der Tochter nicht möglich sei ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, neue Beweismittel aber nicht vorgelegt wurden. Die Einwendungen würden keine Zweifel an der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigenbeweises bewirken, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Ferner folgte nach der Rechtsmittelbelehrung, jedoch noch vor der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides folgende „Anmerkung“:
„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b - StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“„Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung‘ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, - StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden.“
I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP monierte, dass anhand der vorgelegten Befunde keinesfalls von einer zumutbaren Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden könne, zumal anhand der Laborbefunde keine dauerhaft normalen Werte, insbesondere der Granulozyten mit Segmentkern, deren Zahl für das Immunsystem der bP ausschlaggebend sind, festgestellt werden können. Aktuelle Laborbefunde des letzten halben Jahres wurden der Beschwerde beigelegt. römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid erhob die bP fristgerecht Beschwerde. Die bP monierte, dass anhand der vorgelegten Befunde keinesfalls von einer zumutbaren Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgegangen werden könne, zumal anhand der Laborbefunde keine dauerhaft normalen Werte, insbesondere der Granulozyten mit Segmentkern, deren Zahl für das Immunsystem der bP ausschlaggebend sind, festgestellt werden können. Aktuelle Laborbefunde des letzten halben Jahres wurden der Beschwerde beigelegt.
I.10. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 20.07.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein. römisch eins.10. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen. Mit Schreiben vom 20.07.2023 erfolgte die Beschwerdevorlage durch das Sozialministeriumservice, diese langte am darauffolgenden Tag beim Bundesverwaltungsgericht ein.
I.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 19.12.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben.römisch eins.11. Im Rahmen einer nicht öffentlichen Beratung am 19.12.2023 beschloss der durch die Geschäftsverteilung des ho. Gerichts zuständige Senat der Beschwerde hinsichtlich der Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ stattzugeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die bP ist österreichische Staatsbürgerin und an der im Akt ersichtlichen Adresse im Inland wohnhaft.
1.2. Die bP ist im Besitz eines bis 30.11.2027 befristeten Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. aufgrund des genetisch gesicherten Kostmann-Syndroms (Pos.Nr. 10.03.14).
1.3. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bzw. aufsuchen von Menschenmassen kann bei der bP zu lebensbedrohlichen Infektionen führen.
Aktuelle Blutwerte der bP weisen eine große Schwankungsbreite auf und sind großteils außerhalb der Normalwerte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der zweifelsfrei feststehenden Akten- und Befundlage, etwa der gutachterlichen Lage (GA vom 02.05.2023) und dem Parteienvorbringen insbesondere des Beschwerdevorbringens.
2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).
Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108).,
Laut herrschender Judikatur kommt ärztlichen Attesten die gleiche Beweiskraft zu, wie ärztlichen Sachverständigengutachten, zumal es auf die innere Wahrheit eines Beweismittels ankommt (VwSlgNF 2453 A).
Liegen sich widersprechende Gutachten (Anm.: bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).Liegen sich widersprechende Gutachten Anmerkung, bzw. dem Beweiswert eines Gutachtens gleichkommende Bescheinigungsmittel) vor, steht es dem Gericht frei, diese im Rahmen der Beweiswürdigung frei zu würdigen, ohne ein weiteres Gutachten einholen zu müssen (VwGH 11.9.2020, Ra 2018/040189).
Das ho. Gericht geht davon aus, dass sich jenes Gutachten vom 02.05.2023 als das aktuellste darstellt. Der Sachverständige beschreibt im Zuge der beiden Fragestellungen zur zumutbaren Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigung (…) den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zulassen würden und liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte (…) auftreten, dass die bP derzeit einem nicht behinderten Kind gleichgestellt sei und das Leiden mit Therapie gut eingestellt sei. Es können normale Leukozyten-Werte festgestellt werden und somit öffentliche Verkehrsmittel gefährdungsfrei benützt werden.
Die gesetzliche Vertretung legte im Zuge der Beschwerde aktuelle Laborbefunde von Anfang Jänner 2023 bis Ende Juni 2023 vor, welche größtenteils keine normalen Werte, insbesondere erhöhte Leukozyten-Werte und erniedrigte segmentierte Granulozyten-Werte aufweisen. Zudem beschreibt der die bP behandelnde Arzt, dass aufgrund der Gefahr von lebensbedrohlichen Infektionen Menschenmassen und öffentliche Verkehrsmittel zu meiden sind und eben auch bei der bP rezidivierende Hautläsionen zu beobachten sind, die eine mögliche Eintrittsstelle für schwere Infektionen sein können. Inwiefern die bB dennoch zum Ergebnis kommt, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar sein soll, erscheint für das ho. Gericht nicht nachvollziehbar und wurde von der bB nicht weiter begründet.
Weshalb durch den medizinischen Sachverständigen im gegenständlichen Aktengutachten von der ärztlichen Stellungnahme abgegangen wird, konnte nicht schlüssig dargelegt werden. Ebensowenig erschließt sich für das ho. Gericht, von welcher Befundung die ‚normalen Leukozyten-Werte‘ festgestellt wurden und wie der Sachverständige zur Feststellung gelangt, dass die bP einem nicht behinderten Kind gleichgestellt und eine gefährdungsfreie Benützung zumutbar sei.
Im Lichte der oa. Ausführungen, insbesondere der vorgelegten aktuellen Blutbefunde und der zitierten ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes, welche sich als die aktuellst vorliegende Erkenntnislage darstellen, schließt sich das ho. Gericht diesen Ausführungen an., Im Lichte der oa. Ausführungen, insbesondere der vorgelegten aktuellen Blutbefunde und der zitierten ärztlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes, welche sich als die aktuellst vorliegende Erkenntnislage darstellen, schließt sich das ho. Gericht diesen Ausführungen an.
Der Vollständigkeit halber darf angemerkt werden, dass aus der Aktenlage ergeht, dass der bP der beantragte Behindertenpass aus- und zugestellt wurde und gegen den Gesamtgrad der Behinderung keine Einwendungen vorgebracht wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen:
- Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF
- Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF
- Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF
- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF
- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF
- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF
Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.1. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung.
3.2. Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß § 45 Abs. 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Gemäß Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Gemäß § 45 Abs. 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gemäß Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Gemäß § 45 Abs. 5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.Gemäß Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.
Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters.Die Entscheidung über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO fällt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in die Zuständigkeit des Einzelrichters.
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
Das ho. Gericht geht im gegenständlichen Fall von einer fristgerecht eingebrachten und zulässigen Beschwerde aus.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2. ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen.
3.4. Gemäß § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und3.4. Gemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeein-trächtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Entscheidungs-wesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.
Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass die bP seit Geburt an am genetisch gesicherten Kostmann-Syndrom, einer sehr seltenen Erbkrankheit, leidet, bei der es zu einer stark verminderten Anzahl oder einem völligen Fehlen von neutrophilen Granulozyten (weißen Blutkörperchen) kommt. Die bP befindet sich unter regelmäßiger ärztlicher Beobachtung, in laufender GCSF-Therapie. Aus den vorgelegten Laborbefunden in Zusammenhang mit den Blutwerten der bP ergibt sich, dass der Wert der segmentierten Granulozyten, deren Zahl für das Abwehrsystem des Körpers ausschlaggebend ist, großen Schwankungen unterliegt. Angesichts des geschwächten Immunsystems der bP und daraus resultierend der erhöhten Anfälligkeit von Infektionskrankheiten sind öffentliche Verkehrsmittel für die bP zu meiden. Im Rahmen einer Gesamtschau dieser Umstände geht das ho. Gericht davon aus, dass der bP aus rechtlicher Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar ist.
Basierend auf dem Tatsachensubstrat der oa. Quellen liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 Z. 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 263/2016 idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor.Basierend auf dem Tatsachensubstrat der oa. Quellen liegen im Rahmen einer Gesamtschau die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, idgF - und damit die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen einer Gesundheitsschädigung - bei der bP vor.
Soweit § 1 Abs. 4 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Vollendung des 36 Lebensmonates erwähnt, sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung handelt und somit Sachverhalte, welche dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllen, nicht generell ausschließt.Soweit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen die Vollendung des 36 Lebensmonates erwähnt, sei darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine demonstrative Aufzählung handelt und somit Sachverhalte, welche dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllen, nicht generell ausschließt.
Der festgestellte Grad der Behinderung wurde nach Ausstellung des beantragten Behindertenpasses nicht moniert und ist nicht Beschwerdegegenstand.
3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO3.5. Zur beantragten Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO
§ 29b StVO lautet:Paragraph 29 b, StVO lautet:
„Menschen mit Behinderungen
§ 29b. (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, BGBl. Nr. 283/1990, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Abs. 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.Paragraph 29 b, (1) Inhabern und Inhaberinnen eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, die über die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügen, ist als Nachweis über die Berechtigungen nach Absatz 2 bis 4 auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Ausweis auszufolgen. Die näheren Bestimmungen über diesen Ausweis sind durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu treffen.
(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Abs. 1 kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.(1a) (Verfassungsbestimmung) Die Ausfolgung und Einziehung eines Ausweises gemäß Absatz eins, kann unmittelbar durch Bundesbehörden besorgt werden.
(2 – (6) …“
Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO in bescheidmäßiger Form entschied:Vorerst stellt sich die Frage, ob die bB über die beantragte Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO in bescheidmäßiger Form entschied:
Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis (vgl. nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu § 56) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen (vgl. Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).Die Zurechnung einer Erledigung zum Staat setzt nach allgemeinem Verständnis vergleiche nur Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Rz 10 zu Paragraph 56,) voraus, dass diese entweder von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion inne hat selbst oder von einem zumindest abstrakt approbationsbefugten Organwalter genehmigt wurde. Zu den formalen Mindesterfordernissen der schriftlichen Ausfertigung eines Bescheides gehört auch die Erkennbarkeit des Namens des Genehmigenden sowie die ordnungsgemäße Fertigung. Insgesamt ist die Frage, ob eine behördliche Enunziation ein Bescheid ist, nach objektiven Gesichtspunkten (nach dem äußeren Tatbestand) zu beurteilen vergleiche Hengstschläger/Leeb, aaO Rz 11). Folglich hängt die Erkennbarkeit der Behörde nicht von der subjektiven Kenntnis des Adressaten ab (VwGH 28.6.2011, 2010/170176; e contrario VwGH 20.4.1968, 0517/68, wonach die Mitteilung über eine Gesamtbeurteilung, in der die Bezeichnung der qualifizierenden Behörde oder die Unterschrift (Beglaubigung) fehlt, keinen Bescheid darstellt).
Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß § 29b – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO nicht entsprochen wird, rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete.Inhalt des Bescheides ist der Satz: „Da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ nicht vorliegen, kann ein Ausweis gemäß Paragraph 29 b, – StVO (Parkausweis) nicht ausgestellt werden“, und wurde dieser Satz zwar nach der Rechtsmittelbelehrung aber noch vor der Unterfertigung des Bescheides eingefügt. Er ist somit Bestandteil des angefochtenen Bescheides, stammt von der Behörde und richtet sich an den Bescheidadressaten. Es erschließt sich für das ho. Gericht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung, dass es im normativen Willen der Behörde lag, über die Rechtssache, nämlich -neben der Abweisung des Antrages auf die Vornahme der begehrten Zusatzeintragung- dass dem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO nicht entsprochen wird, rechtsverbindlich zu entscheiden. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass die bP das Antragsformular „Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis)“ verwendete.
Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig - wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. § 29b StVO abgesprochen wurde (vgl. auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.Das ho. Gericht geht daher davon aus, dass im gegenständlichen Fall bescheidmäßig - wenn auch nicht im Rahmen eines sämtlichen Formalien entsprechenden Bescheides - auch über die beantragte Ausstellung eines Parkausweises gem. Paragraph 29 b, StVO abgesprochen wurde vergleiche auch VwGH 1.6.2022, Ra 2022/02/0068, wo das Höchstgericht in einem vergleichbaren Fall der Vorgangsweise der bB Bescheidqualität zusprach) und die Beschwerde hiergegen zulässig ist.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Formulierung des Begehrens der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten im Spruch genannten Bescheid richtet, weshalb auch die Frage, ob ein Ausweis gem. § 29b StVO auszustellen ist, Beschwerdegegenstand ist.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Formulierung des Begehrens der bP geht das ho. Gericht davon aus, dass sich die Beschwerde gegen den gesamten im Spruch genannten Bescheid richtet, weshalb auch die Frage, ob ein Ausweis gem. Paragraph 29 b, StVO auszustellen ist, Beschwerdegegenstand ist.
Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. § 29b StVO vor.Zumal die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen, liegen auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Ausweises gem. Paragraph 29 b, StVO vor.
3.6. Da der Beschwerde stattzugeben war, konnte eine Verhandlung unterbleiben.
3.7. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).3.7. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (VwGH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030).
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Diesbezüglich ist die vorliegende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus stellt sich der anzuwendende Gesetzestext als eindeutig dar. In Bezug auf die Frage, ob eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen ist, orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur.
Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG waren somit nicht gegeben.Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG waren somit nicht gegeben.
Schlagworte
Behindertenpass Beschwerdegegenstand öffentliche Verkehrsmittel Parkausweis Sachverständigengutachten Unzumutbarkeit ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L515.2275481.2.00Im RIS seit
17.01.2024Zuletzt aktualisiert am
17.01.2024