TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/20 W606 2277810-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.12.2023
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Entscheidungsdatum

20.12.2023

Norm

B-VG Art133 Abs4
E-ControlG §12
ElWOG §12 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. E-ControlG § 12 heute
  2. E-ControlG § 12 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2025
  3. E-ControlG § 12 gültig von 28.07.2021 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021
  4. E-ControlG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2013
  5. E-ControlG § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. E-ControlG § 12 gültig von 22.11.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2011
  7. E-ControlG § 12 gültig von 03.03.2011 bis 21.11.2011

Spruch


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W606 2277810-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom XXXX , Zl. XXXX , (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH) betreffend einen Antrag auf (Nicht-)Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 ElWOG 2010 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Thomas ZINIEL, LL.M., BSc über die Beschwerde des römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch die KWR Karasek Wietrzyk Rechtsanwälte GmbH) betreffend einen Antrag auf (Nicht-)Anwendung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, ElWOG 2010 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer bezog von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der sogenannten Grundversorgung Strom. Er beantragte unmittelbar bei der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control), diese möge „gemäß § 12 Abs 1 Z 4 ElWOG der [mitbeteiligten Partei] die Anwendung des Tarifs (§ 80 Abs 3 Z 3 ElWOG) über die Grundversorgung vom XXXX (Anlage) durch Bescheid […] untersagen, da diese Erhöhung um mehr als 80 % sowohl gegen § 80 Abs 2a ElWOG als auch die guten Sitten iSd § 879 ABGB“ verstoße. Weiters solle die Regulierungskommission feststellen, dass „die AGB Tarif Grundversorgung (alt) mit Stand XXXX auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind“.1. Der Beschwerdeführer bezog von der mitbeteiligten Partei im Rahmen der sogenannten Grundversorgung Strom. Er beantragte unmittelbar bei der Regulierungskommission der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizität- und Erdgaswirtschaft (E-Control), diese möge „gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, ElWOG der [mitbeteiligten Partei] die Anwendung des Tarifs (Paragraph 80, Absatz 3, Ziffer 3, ElWOG) über die Grundversorgung vom römisch 40 (Anlage) durch Bescheid […] untersagen, da diese Erhöhung um mehr als 80 % sowohl gegen Paragraph 80, Absatz 2 a, ElWOG als auch die guten Sitten iSd Paragraph 879, ABGB“ verstoße. Weiters solle die Regulierungskommission feststellen, dass „die AGB Tarif Grundversorgung (alt) mit Stand römisch 40 auf das Vertragsverhältnis anzuwenden sind“.

2. Mit angefochtenem Bescheid wies die Regulierungskommission diese Anträge zurück.

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 E-ControlG sei die Regulierungskommission für die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Belieferung mit elektrischer Energie gemäß § 80 ElWOG 2010, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, zuständig. Sie sei für die Nichtuntersagung der Anwendung von AGB iSd § 12 Abs. 1 Z 4 E-ControlG auf Antrag eines Versorgers zuständig. Die Zuständigkeit der Regulierungskommission beschränke sich auf die Überprüfung und Untersagung der Anwendung von AGB (Klauseln), nicht aber der Anwendung von Tarifen. Hier wäre der Beschwerdeführer an die ordentlichen Gerichte zu verweisen. Weiters komme die Aktivlegitimation, einen Antrag iSd § 36a Abs. 1 Stmk. ElWOG 2005 iVm § 80 Abs. 1 ElWOG 2010 zu stellen, ausschließlich dem Versorger iSd § 2 Z 69 Stmk. ElWOG 2005 iVm § 7 Abs. 1 Z 74 ElWOG 2010 zu.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG sei die Regulierungskommission für die Untersagung der Anwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Belieferung mit elektrischer Energie gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, zuständig. Sie sei für die Nichtuntersagung der Anwendung von AGB iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG auf Antrag eines Versorgers zuständig. Die Zuständigkeit der Regulierungskommission beschränke sich auf die Überprüfung und Untersagung der Anwendung von AGB (Klauseln), nicht aber der Anwendung von Tarifen. Hier wäre der Beschwerdeführer an die ordentlichen Gerichte zu verweisen. Weiters komme die Aktivlegitimation, einen Antrag iSd Paragraph 36 a, Absatz eins, Stmk. ElWOG 2005 in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, ElWOG 2010 zu stellen, ausschließlich dem Versorger iSd Paragraph 2, Ziffer 69, Stmk. ElWOG 2005 in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 74, ElWOG 2010 zu.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Der angefochtene Bescheid gebe den wesentlichen Sachverhalt wieder, es werde aber aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung auf übermittelte Beweismittel erst gar nicht eingegangen.

3.1. Die Ausführungen, dass die Regulierungskommission für die Nichtuntersagung der Anwendung von AGB auf Antrag eines Versorgers zuständig sei, ergäben weder Sinn noch fänden sie in den maßgeblichen Regelungen Entsprechung. Eine Einschränkung auf Versorger sei weder dem ElWOG noch dem Stmk. ElWOG zu entnehmen. Schon die Vorgängerbestimmung des § 16 Abs. 1 E-RBG habe Endverbraucher erfasst.3.1. Die Ausführungen, dass die Regulierungskommission für die Nichtuntersagung der Anwendung von AGB auf Antrag eines Versorgers zuständig sei, ergäben weder Sinn noch fänden sie in den maßgeblichen Regelungen Entsprechung. Eine Einschränkung auf Versorger sei weder dem ElWOG noch dem Stmk. ElWOG zu entnehmen. Schon die Vorgängerbestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, E-RBG habe Endverbraucher erfasst.

3.2. Eine Unterscheidung zwischen AGB und Vertragsformblättern bestehe nicht. Auch Vertragsformblätter seien AGB. Es wäre dem Verfassungsgesetzgeber auch nicht zusinnbar, es letztlich dem Energieunternehmen zu überlassen, die Tarife in AGB oder in Vertragsformblättern zu regeln und damit willkürlich und einseitig den Rechtsschutzweg zu gestalten.

3.3. Der Antrag des Beschwerdeführers habe sich nicht auf die Anwendung eines Tarifes, sondern allein auf die Untersagung der Anwendung der AGB gerichtet. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass die aus seiner Sicht zu viel bezahlten Beträge letztlich am Rechtsweg geltend zu machen seien, aber dort sei die Sachentscheidung dieses Verfahrens nicht ohne Belang und könne der Vermeidung der Führung eines Zivilverfahrens dienen.

3.4. Der Beschwerdeführer hält seinen Antrag aufrecht und beantragt die Abänderung des angefochtenen Bescheides in diesem Sinn, hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit dem Auftrag an die belangte Behörde, unter Abstandnahme vom geltend gemachten Zurückweisungsgrund neuerlich zu entscheiden.

Der Beschwerdeführer verzichtet auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

5. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie ausführt, dass sich aus § 12 E-ControlG keine Zuständigkeit der Regulierungskommission zur Entscheidung über Streitigkeiten in Zusammenhang mit Preisanpassungen von Stromversorgern oder auch der allgemeinen Preisfestsetzung und/oder -verrechnung gegenüber ihren Kunden ergebe, wofür die ordentlichen Gerichte zuständig seien.5. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie ausführt, dass sich aus Paragraph 12, E-ControlG keine Zuständigkeit der Regulierungskommission zur Entscheidung über Streitigkeiten in Zusammenhang mit Preisanpassungen von Stromversorgern oder auch der allgemeinen Preisfestsetzung und/oder -verrechnung gegenüber ihren Kunden ergebe, wofür die ordentlichen Gerichte zuständig seien.

Dem Beschwerdeführer fehle bereits die Aktivlegitimation. § 12 Abs. 1 Z 4 E-ControlG iVm § 36a Abs. 1 Stmk. ElWOG 2005 iVm § 80 Abs. 1 ElWOG 2010 regle ausschließlich die Verpflichtung aller Stromversorger, ihre AGB sowie jede Änderung dieser der Regulierungsbehörde vor Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und erst dann in Kraft zu setzen und in geeigneter Form zu veröffentlichen, wenn diese nach Prüfung durch die Regulierungskommission nicht untersagt werden. Hierbei handle es sich um eine präventive aufsichtsbehördliche Vorab-Kontrolle von AGB, welche als komplementäres Instrument zur nachgelagerten individuellen zivilgerichtlichen Klauselkontrolle zu verstehen und bereits aus verfassungsrechtlichen Erwägungen strikt von dieser abzugrenzen sei.Dem Beschwerdeführer fehle bereits die Aktivlegitimation. Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins, Stmk. ElWOG 2005 in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, ElWOG 2010 regle ausschließlich die Verpflichtung aller Stromversorger, ihre AGB sowie jede Änderung dieser der Regulierungsbehörde vor Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und erst dann in Kraft zu setzen und in geeigneter Form zu veröffentlichen, wenn diese nach Prüfung durch die Regulierungskommission nicht untersagt werden. Hierbei handle es sich um eine präventive aufsichtsbehördliche Vorab-Kontrolle von AGB, welche als komplementäres Instrument zur nachgelagerten individuellen zivilgerichtlichen Klauselkontrolle zu verstehen und bereits aus verfassungsrechtlichen Erwägungen strikt von dieser abzugrenzen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer war Kunde der mitbeteiligten Partei und bezog von dieser im Rahmen der Grundversorgung bis XXXX elektrische Energie.1.1. Der Beschwerdeführer war Kunde der mitbeteiligten Partei und bezog von dieser im Rahmen der Grundversorgung bis römisch 40 elektrische Energie.

1.2. Mit E-Mail vom XXXX wurde der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei über eine Preiserhöhung mit XXXX informiert. Mit E-Mail vom XXXX ersuchte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei, die Preiserhöhung nicht vorzunehmen.1.2. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Partei über eine Preiserhöhung mit römisch 40 informiert. Mit E-Mail vom römisch 40 ersuchte der Beschwerdeführer die mitbeteiligte Partei, die Preiserhöhung nicht vorzunehmen.

1.3. Am XXXX richtete der Beschwerdeführer per E-Mail den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag an die Regulierungskommission. Er behauptete in dieser E-Mail, dass er sich bereits mit Antrag vom XXXX an die Regulierungskommission gewendet habe. Am XXXX informierte die Regulierungskommission den Beschwerdeführer über den Erhalt seines Antrages vom XXXX und teilte ihm mit, dass der erwähnte Antrag vom XXXX nicht auffindbar sei. Der nochmals nachgereichte Antrag vom XXXX deckt sich mit jenem vom XXXX .1.3. Am römisch 40 richtete der Beschwerdeführer per E-Mail den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag an die Regulierungskommission. Er behauptete in dieser E-Mail, dass er sich bereits mit Antrag vom römisch 40 an die Regulierungskommission gewendet habe. Am römisch 40 informierte die Regulierungskommission den Beschwerdeführer über den Erhalt seines Antrages vom römisch 40 und teilte ihm mit, dass der erwähnte Antrag vom römisch 40 nicht auffindbar sei. Der nochmals nachgereichte Antrag vom römisch 40 deckt sich mit jenem vom römisch 40 .

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Verwaltungsakten sowie den Schriftsätzen der Verfahrensparteien im Beschwerdeverfahren.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist zulässig.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist (vgl. etwa VwGH 04.05.2023, Ra 2020/11/0227 mwN).3.1. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen und wird dagegen Beschwerde erhoben, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist vergleiche etwa VwGH 04.05.2023, Ra 2020/11/0227 mwN).

3.2. Gemäß § 80 Abs. 1 ElWOG 2010 bzw. § 36a Abs. 1 Stmk. ElWOG 2005 haben Versorger AGB für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die AGB sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Regulierungskommission ist dabei gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 E-ControlG zur bescheidmäßigen Erledigung der Untersagung der Anwendung von AGB für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß § 80 ElWOG 2010, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, zuständig, wobei sie in diesem Fall gemäß § 12 Abs. 3 E-ControlG den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab „Antragstellung“ zu erlassen hat.3.2. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 36 a, Absatz eins, Stmk. ElWOG 2005 haben Versorger AGB für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die AGB sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen. Die Regulierungskommission ist dabei gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG zur bescheidmäßigen Erledigung der Untersagung der Anwendung von AGB für die Belieferung mit elektrischer Energie und Erdgas gemäß Paragraph 80, ElWOG 2010, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, zuständig, wobei sie in diesem Fall gemäß Paragraph 12, Absatz 3, E-ControlG den Bescheid innerhalb von zwei Monaten ab „Antragstellung“ zu erlassen hat.

§ 12 Abs. 1 Z 4 E-ControlG ordnet somit, wie auch der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, in Ergänzung zu § 80 ElWOG 2010 an, dass die Regulierungsbehörde aufgrund der genannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erstellte Klauseln zu untersagen hat, soweit sie gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Regulierungsbehörde nach den anwendbaren Rechtsvorschriften gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 E-ControlG lediglich die Verwendung von gesetz- oder sittenwidrigen AGB untersagen kann. Es ist daher nicht möglich, dass die Regulierungsbehörde einen Auftrag zur Verwendung bestimmter AGB erteilt (vgl. VfSlg. 20.314/2019).Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG ordnet somit, wie auch der Verfassungsgerichtshof ausgeführt hat, in Ergänzung zu Paragraph 80, ElWOG 2010 an, dass die Regulierungsbehörde aufgrund der genannten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen erstellte Klauseln zu untersagen hat, soweit sie gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten verstoßen. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Regulierungsbehörde nach den anwendbaren Rechtsvorschriften gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG lediglich die Verwendung von gesetz- oder sittenwidrigen AGB untersagen kann. Es ist daher nicht möglich, dass die Regulierungsbehörde einen Auftrag zur Verwendung bestimmter AGB erteilt vergleiche VfSlg. 20.314 aus 2019,).

Gemäß § 80 Abs. 5 ElWOG 2010 bleiben dadurch auch die Bestimmungen des ABGB sowie (vorbehaltlich des Abs. 2a leg.cit.) auch des KSchG unberührt; dies betrifft somit im Besonderen die Inhaltskontrolle durch die ordentlichen Gerichte (siehe dazu bereits die Erläuterungen zu § 45b ElWOG idF BGBl. I Nr. 106/2006, ErläutRV 1411 BlgNR 22. GP, 24).Gemäß Paragraph 80, Absatz 5, ElWOG 2010 bleiben dadurch auch die Bestimmungen des ABGB sowie (vorbehaltlich des Absatz 2 a, leg.cit.) auch des KSchG unberührt; dies betrifft somit im Besonderen die Inhaltskontrolle durch die ordentlichen Gerichte (siehe dazu bereits die Erläuterungen zu Paragraph 45 b, ElWOG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 2006,, ErläutRV 1411 BlgNR 22. GP, 24).

Mit diesen Bestimmungen sieht das ElWOG 2010 somit eine aufsichtsbehördliche Prüfung von AGB vor, welche ein zur (in der Regel nachlaufenden) Klauselkontrolle durch die ordentlichen Gerichte komplementäres Instrument darstellt, durch das sichergestellt werden soll, dass die auf dem Markt verwendeten AGB gewissen Mindestanforderungen gerecht werden. Diese präventive Klauselkontrolle unterscheidet sich von der von den ordentlichen Gerichten vorzunehmenden Geltungs- oder Inhaltskontrolle gemäß dem ABGB bzw. dem KSchG schon insofern (sieht man einmal von den Verbandsklagen gemäß KSchG ab), als im Falle der gerichtlichen Kontrolle in Individualverfahren keine abstrakte, von einem konkreten Vertragsverhältnis losgelöste Beurteilung erfolgt, sondern stets auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem GWG 2011 vgl. VwSlg. 18.687 A/2013).Mit diesen Bestimmungen sieht das ElWOG 2010 somit eine aufsichtsbehördliche Prüfung von AGB vor, welche ein zur (in der Regel nachlaufenden) Klauselkontrolle durch die ordentlichen Gerichte komplementäres Instrument darstellt, durch das sichergestellt werden soll, dass die auf dem Markt verwendeten AGB gewissen Mindestanforderungen gerecht werden. Diese präventive Klauselkontrolle unterscheidet sich von der von den ordentlichen Gerichten vorzunehmenden Geltungs- oder Inhaltskontrolle gemäß dem ABGB bzw. dem KSchG schon insofern (sieht man einmal von den Verbandsklagen gemäß KSchG ab), als im Falle der gerichtlichen Kontrolle in Individualverfahren keine abstrakte, von einem konkreten Vertragsverhältnis losgelöste Beurteilung erfolgt, sondern stets auf alle Umstände des Einzelfalles abzustellen ist (zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem GWG 2011 vergleiche VwSlg. 18.687 A/2013).

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, hat auch eine allenfalls erfolgte behördliche Nicht-Untersagung von angezeigten AGB für eine zivilgerichtliche Geltungs- bzw. Inhaltskontrolle keine Bedeutung bzw. kann die Entscheidung der ordentlichen Gerichte nicht präjudizieren (vgl. VwSlg. 18.687 A/2013 mwN; VfSlg. 20.314/2019).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführt, hat auch eine allenfalls erfolgte behördliche Nicht-Untersagung von angezeigten AGB für eine zivilgerichtliche Geltungs- bzw. Inhaltskontrolle keine Bedeutung bzw. kann die Entscheidung der ordentlichen Gerichte nicht präjudizieren vergleiche VwSlg. 18.687 A/2013 mwN; VfSlg. 20.314 aus 2019,).

3.3. Soweit vor diesem Hintergrund in der Beschwerde behauptet wird, dass sich aus den gesetzlichen Grundlagen keine Einschränkung der Antragstellung auf Versorger ergeben würde, ist auf § 80 Abs. 1 ElWOG 2010 iVm § 36a Abs. 1 Stmk. ElWOG 2005 und § 12 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 E-ControlG hinzuweisen. Anknüpfend an die Anzeigepflicht der Versorger iSd § 7 Abs. 1 Z 74 ElWOG 2010 bzw. § 2 Z 69 Stmk. ElWOG 2005 hat die Regulierungskommission innerhalb von zwei Monaten ab der Anzeige (der „Antragstellung“ gemäß § 12 Abs. 3 E-ControlG) einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Anwendung von AGB, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, untersagt wird. Dabei obliegt es der belangten Behörde, eigenständig eine Würdigung der vorgelegten Geschäftsbedingungen vorzunehmen und deren Vereinbarkeit mit dem in § 12 Abs. 4 Z 4 E-ControlG angeführten Maßstab zu prüfen.3.3. Soweit vor diesem Hintergrund in der Beschwerde behauptet wird, dass sich aus den gesetzlichen Grundlagen keine Einschränkung der Antragstellung auf Versorger ergeben würde, ist auf Paragraph 80, Absatz eins, ElWOG 2010 in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins, Stmk. ElWOG 2005 und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, E-ControlG hinzuweisen. Anknüpfend an die Anzeigepflicht der Versorger iSd Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 74, ElWOG 2010 bzw. Paragraph 2, Ziffer 69, Stmk. ElWOG 2005 hat die Regulierungskommission innerhalb von zwei Monaten ab der Anzeige (der „Antragstellung“ gemäß Paragraph 12, Absatz 3, E-ControlG) einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Anwendung von AGB, die gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen, untersagt wird. Dabei obliegt es der belangten Behörde, eigenständig eine Würdigung der vorgelegten Geschäftsbedingungen vorzunehmen und deren Vereinbarkeit mit dem in Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 4, E-ControlG angeführten Maßstab zu prüfen.

Ein Recht einer Kundin bzw. eines Kunden eines Versorgers, einen Antrag gemäß § 12 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 E-ControlG zu stellen, ist aus diesen Bestimmungen nicht ableitbar (vgl. im Ergebnis VfSlg. 20.314/2019; weiterführend S. Reiter, Streitprävention durch ex ante AGB-Kontrolle am Beispiel des Energierechts, in Deixler-Hübner/Schauer [Hrsg.], Alternative Formen der Konfliktbereinigung, 2016, 147 [153 ff.]). Daran ändert auch nichts, dass § 80 ElWOG 2010 eine § 125 Abs. 5 GWG 2011 vergleichbare Bestimmung fremd ist, weil sich dies bereits aus einer Zusammenschau von § 12 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 3 E-ControlG und § 80 Abs. 1 ElWOG 2010 ergibt.Ein Recht einer Kundin bzw. eines Kunden eines Versorgers, einen Antrag gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, E-ControlG zu stellen, ist aus diesen Bestimmungen nicht ableitbar vergleiche im Ergebnis VfSlg. 20.314 aus 2019,; weiterführend S. Reiter, Streitprävention durch ex ante AGB-Kontrolle am Beispiel des Energierechts, in Deixler-Hübner/Schauer [Hrsg.], Alternative Formen der Konfliktbereinigung, 2016, 147 [153 ff.]). Daran ändert auch nichts, dass Paragraph 80, ElWOG 2010 eine Paragraph 125, Absatz 5, GWG 2011 vergleichbare Bestimmung fremd ist, weil sich dies bereits aus einer Zusammenschau von Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 3, E-ControlG und Paragraph 80, Absatz eins, ElWOG 2010 ergibt.

3.4. Für den vorliegenden Fall lässt sich insoweit auch aus dem bereits außer Kraft getretenen § 16 Abs. 1 [Z 3] Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, nichts gewinnen (zur Entwicklung der Rechtslage vgl. S. Reiter, a.a.O., 155).3.4. Für den vorliegenden Fall lässt sich insoweit auch aus dem bereits außer Kraft getretenen Paragraph 16, Absatz eins, [Z 3] Energie-Regulierungsbehördengesetz – E-RBG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, nichts gewinnen (zur Entwicklung der Rechtslage vergleiche S. Reiter, a.a.O., 155).

Ebenfalls ist aus dem Hinweis in der Beschwerde auf einen Absatz der Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ElWOG 2010, 944 BlgNR 24. GP, 5, für den vorliegenden Fall nichts gewonnen, als darin Informationsrechte für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Streitbeilegungsverfahren allgemein vor dem Hintergrund der damals geltenden Richtlinie 2009/72/EG über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt thematisiert werden, nicht aber (spezifisch) die Kontrolle von AGB durch die Regulierungsbehörde.

3.5. Folglich hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zurecht zurückgewiesen.

Vor diesem Hintergrund war auf das Beschwerdevorbringen zur (Nicht-)Unterscheidung von AGB einerseits und Vertragsformblättern andererseits nicht einzugehen.

3.6. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig feststeht und nur die Lösung der Rechtsfrage der Zurückweisung des Antrages durch die Regulierungskommission Verfahrensgegenstand ist (vgl. mwN VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).3.6. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesverwaltungsgericht hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, weil der maßgebliche Sachverhalt unstrittig feststeht und nur die Lösung der Rechtsfrage der Zurückweisung des Antrages durch die Regulierungskommission Verfahrensgegenstand ist vergleiche mwN VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276).

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) betrifft die Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß § 12 Abs. 3 iVm Abs. 1 Z 4 E-ControlG iVm § 80 Abs. 1 ElWOG 2010. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab [vgl. insbesondere VwSlg. 18.687 A/2013; zur weiteren Rechtsprechung siehe die Nachweise bei Pkt. A)]; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt A) betrifft die Zuständigkeit der Regulierungskommission gemäß Paragraph 12, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer 4, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, ElWOG 2010. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab [vgl. insbesondere VwSlg. 18.687 A/2013; zur weiteren Rechtsprechung siehe die Nachweise bei Pkt. A)]; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Vorliegende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 20.314/2019) ist im Hinblick auf den Wortlaut von Art. 133 Abs. 4 B-VG jedenfalls nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).Vorliegende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 20.314 aus 2019,) ist im Hinblick auf den Wortlaut von Artikel 133, Absatz 4, B-VG jedenfalls nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155).

Schlagworte

Aktivlegitimation allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendungsbereich Regulierungsbehörde Tarifanhebung unzuständige Behörde Zurückweisung Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W606.2277810.1.00

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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