Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
AVG §53bSpruch
,
W208 2282603-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 03.03.2022, GZ: 1105820809, wegen Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 03.03.2022, GZ: 1105820809, wegen Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und die Gebühren im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Kosten für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß §§ 31 Abs 1 Z 3 iVm 53 Abs 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl I Nr 202/2021) mit € 20,68 bestimmt, sodass die Summe der Gebühren € 213,50 (inkl USt und gerundet gemäß § 53a Abs 2 AVG) beträgt. A) , römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und die Gebühren im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der Kosten für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraphen 31, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit 53 Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2021,) mit € 20,68 bestimmt, sodass die Summe der Gebühren € 213,50 (inkl USt und gerundet gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG) beträgt.
II. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG und § 74 AVG zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG und Paragraph 74, AVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) , Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache BENGALISCH und erbrachte am 02.02.2022 für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien Außenstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), Dolmetscherleistungen, indem er eine Gerichtsaktenabschrift und ein rechtsanwaltliches Schreiben schriftlich übersetzte. Die fertigen Übersetzungen übermittelte der BF in einem Word-Dokument an die belangte Behörde.
2. Der von der belangten Behörde daraufhin dem BF ausgestellten Bestätigung ist zu entnehmen, dass der BF am 02.02.2022 eine Gesamtanzahl von 10.341 Zeichen (aufgegliedert nach Zeichenanzahl der einzelnen Schriftstücke) schriftlich bei der belangten Behörde übersetzte.
3. Am 05.02.2022 legte der BF seine Gebührennote, Nr 12/BFA/2022 vor und machte damit fristgerecht die für seine Dolmetschertätigkeit am 02.02.2022 angefallenen Gebührenansprüche geltend. Dabei beantragte er die Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit a Gebührenanspruchsgesetz, BGBl Nr 136/1975 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl I Nr 202/2021 (im Folgenden: GebAG), iHv € 157,18 und eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG iHv € 20,68, insgesamt daher zuzüglich USt iHv 20 % eine Summe iHv € 213,50 (gerundet gemäß § 53a Abs 2 AVG). 3. Am 05.02.2022 legte der BF seine Gebührennote, Nr 12/BFA/2022 vor und machte damit fristgerecht die für seine Dolmetschertätigkeit am 02.02.2022 angefallenen Gebührenansprüche geltend. Dabei beantragte er die Gebühr für die schriftliche Übersetzung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, Gebührenanspruchsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2021, (im Folgenden: GebAG), iHv € 157,18 und eine Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 20,68, insgesamt daher zuzüglich USt iHv 20 % eine Summe iHv € 213,50 (gerundet gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG).
Gleichzeitig erstattete er eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Verrechnung der Reinschrift nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG sei üblich und auch gesetzlich vorgesehen, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig in derartigen Sachverhalten den Gebührenanträgen hinsichtlich der Reinschrift stattgeben würde. Gegenständlich habe er die Zeichen mit € 2,00 multipliziert und das Ergebnis unter dem Punkt „Sonstige Kosten“ in dem von der belangten Behörde erstellten Dolmetschregistersystem eingegeben, damit diese in der generierten Rechnungsvorlage dargestellt würden. Da ihm sonst keine Möglichkeit gegeben sei diesen Betrag unter der Rubrik „Reinschrift“ einzugeben, da das von der belangten Behörde erstellte Dolmetschregistersystem dies nicht ermögliche. Festhalten wolle er jedoch, dass der Betrag für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG iHv € 214,17 geltend gemacht werde. Gleichzeitig erstattete er eine Stellungnahme und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Verrechnung der Reinschrift nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sei üblich und auch gesetzlich vorgesehen, zumal auch das Bundesverwaltungsgericht regelmäßig in derartigen Sachverhalten den Gebührenanträgen hinsichtlich der Reinschrift stattgeben würde. Gegenständlich habe er die Zeichen mit € 2,00 multipliziert und das Ergebnis unter dem Punkt „Sonstige Kosten“ in dem von der belangten Behörde erstellten Dolmetschregistersystem eingegeben, damit diese in der generierten Rechnungsvorlage dargestellt würden. Da ihm sonst keine Möglichkeit gegeben sei diesen Betrag unter der Rubrik „Reinschrift“ einzugeben, da das von der belangten Behörde erstellte Dolmetschregistersystem dies nicht ermögliche. Festhalten wolle er jedoch, dass der Betrag für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 214,17 geltend gemacht werde.
4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 03.03.2022, GZ: 1105820809, bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des BF für seine Tätigkeit als Dolmetscher am 02.02.2022 mit gemäß § 53a Abs 2 AVG gerundet € 188,70 (inkl 20 % USt). Das Mehrbegehren auf Zuerkennung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG iHv € 24,80 (inkl 20 % USt) wurde hingegen als unbegründet abgewiesen.4. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 03.03.2022, GZ: 1105820809, bestimmte die belangte Behörde die Gebühr des BF für seine Tätigkeit als Dolmetscher am 02.02.2022 mit gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG gerundet € 188,70 (inkl 20 % USt). Das Mehrbegehren auf Zuerkennung der Gebühr für das Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG iHv € 24,80 (inkl 20 % USt) wurde hingegen als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für die an sich beauftragte und auch letztlich abgelieferte schriftliche Übersetzung im unbestrittenen Ausmaß von 10.341 Schriftzeichen der Gebührensatz gemäß § 51 Abs 2 Z 1 lit a GebAG heranzuziehen gewesen sei. Für die schriftliche Übersetzung selbst seien keine zusätzlichen Kosten angefallen, sondern sei die Gebühr für diese Übersetzungsleistung bereits mit dem Gebührensatz gemäß § 54 vAbs 1 Z 1 lit a GebAG gedeckt. Die sinngemäße Anwendung der Regelung betreffend Reinschreiben nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG komme bei der bloßen schriftlichen Übersetzung eines von der Behörde übermittelten, somit bereits bestehenden Schriftstückes nicht zum Tragen, als der BF kein mit Befund und Gutachten gleichzusetzendes Schriftstück selbst erstellen bzw ausfertigen habe müssen, welches dann mittels Reinschreiben übertragen werden müsse. Der Sachverhalt der schriftlichen Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstücks erfülle den Tatbestand von § 31 Abs 1 Z 3 GebAG nicht. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für die an sich beauftragte und auch letztlich abgelieferte schriftliche Übersetzung im unbestrittenen Ausmaß von 10.341 Schriftzeichen der Gebührensatz gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GebAG heranzuziehen gewesen sei. Für die schriftliche Übersetzung selbst seien keine zusätzlichen Kosten angefallen, sondern sei die Gebühr für diese Übersetzungsleistung bereits mit dem Gebührensatz gemäß Paragraph 54, vAbs 1 Ziffer eins, Litera a, GebAG gedeckt. Die sinngemäße Anwendung der Regelung betreffend Reinschreiben nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG komme bei der bloßen schriftlichen Übersetzung eines von der Behörde übermittelten, somit bereits bestehenden Schriftstückes nicht zum Tragen, als der BF kein mit Befund und Gutachten gleichzusetzendes Schriftstück selbst erstellen bzw ausfertigen habe müssen, welches dann mittels Reinschreiben übertragen werden müsse. Der Sachverhalt der schriftlichen Übersetzung eines bereits bestehenden Schriftstücks erfülle den Tatbestand von Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht.
5. Am 16.03.2022 (per E-Mail eingebracht) erhob der BF eine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 03.03.2022, GZ: 1105820809, in welcher er die Bestimmung der Gebühren gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 05.02.2022, Nr 12/BFA/2022, die Erstattung der Eingabegebühr iSv § 2 BuLVwG-EGebV und die Zulassung einer ordentlichen Revision beantragte. Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpfte der BF einen weiteren Bescheid vom 16.02.2022, GZ: 1280303506, betreffend seine Gebührennote vom 11.02.2022, Nr 20/BFA/2022. Zu der Beschwerde gegen diesen zweiten Bescheid, der mit der GZ W208 2253009-1 beim BVwG registriert wurde, erging bereits ein gesondertes Erkenntnis des BVwG.5. Am 16.03.2022 (per E-Mail eingebracht) erhob der BF eine Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid vom 03.03.2022, GZ: 1105820809, in welcher er die Bestimmung der Gebühren gemäß seiner gelegten Gebührennote vom 05.02.2022, Nr 12/BFA/2022, die Erstattung der Eingabegebühr iSv Paragraph 2, BuLVwG-EGebV und die Zulassung einer ordentlichen Revision beantragte. Mit der gegenständlichen Beschwerde bekämpfte der BF einen weiteren Bescheid vom 16.02.2022, GZ: 1280303506, betreffend seine Gebührennote vom 11.02.2022, Nr 20/BFA/2022. Zu der Beschwerde gegen diesen zweiten Bescheid, der mit der GZ W208 2253009-1 beim BVwG registriert wurde, erging bereits ein gesondertes Erkenntnis des BVwG.
Begründend führte der BF zu beiden Bescheiden im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde würde überhaupt nicht auf die Stellungnahme des BF eingehen, welche er als Beilage zu seinem eingebrachten Gebührenantrag angehängt habe. Die belangte Behörde nehme die Dolmetschgebührenanträge ausschließlich mit einem von ihr errichteten „Dolmetschregistersystem“ an. Das Dolmetschregistersystem habe vorgegebene Eingabefelder, in welche man die Daten eingeben könne. Gegenständlich sei es so, dass es in der generierten „Gebührenantragsnote“ zwar die Zeilen „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift) je Seite“, „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigungen) je Seite“ darstelle, das Dolmetschregistersystem jedoch kein Eingabefeld habe, in welche man als Gebührenantragsteller einen Betrag eingeben könne. Ein Betrag in Euro werde hier lediglich nur generiert, wenn der Ersteller der Dolmetschleistung als Geschäftsfall die Reinschrift „Zeichen“ angebe. Offensichtlich seien die Ersteller jedoch angewiesen worden, die Reinschrift „Geschäftsfälle“ nicht anzugeben, respektive diese zu unterlassen oder seien diese vergessen worden. Die Reinschrift-Gebühr sei jedenfalls nicht in der vom Dolmetschregistersystem generierten Gebührenantragsnote unter den oben genannten Zeilen dargestellt. Es gebe jedoch ein Eingabefeld lautend mit „Sonstige Kosten“. Hier habe der BF den Gebührenbetrag für die Reinschrift eingegeben. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei falsch, wofür der BF auf die in § 31 Abs 1 Z 3 GebAG verwendete Formulierung „die Kosten für die Übertragung bzw das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, …“ verwies und angab, dass die Übersetzung in der Word-Datei ein auszufertigendes Schriftstück gemäß dieser Rechtsgrundlage sei.Begründend führte der BF zu beiden Bescheiden im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde würde überhaupt nicht auf die Stellungnahme des BF eingehen, welche er als Beilage zu seinem eingebrachten Gebührenantrag angehängt habe. Die belangte Behörde nehme die Dolmetschgebührenanträge ausschließlich mit einem von ihr errichteten „Dolmetschregistersystem“ an. Das Dolmetschregistersystem habe vorgegebene Eingabefelder, in welche man die Daten eingeben könne. Gegenständlich sei es so, dass es in der generierten „Gebührenantragsnote“ zwar die Zeilen „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Urschrift) je Seite“, „Reinschreiben der schriftlichen Übersetzung (Ausfertigungen) je Seite“ darstelle, das Dolmetschregistersystem jedoch kein Eingabefeld habe, in welche man als Gebührenantragsteller einen Betrag eingeben könne. Ein Betrag in Euro werde hier lediglich nur generiert, wenn der Ersteller der Dolmetschleistung als Geschäftsfall die Reinschrift „Zeichen“ angebe. Offensichtlich seien die Ersteller jedoch angewiesen worden, die Reinschrift „Geschäftsfälle“ nicht anzugeben, respektive diese zu unterlassen oder seien diese vergessen worden. Die Reinschrift-Gebühr sei jedenfalls nicht in der vom Dolmetschregistersystem generierten Gebührenantragsnote unter den oben genannten Zeilen dargestellt. Es gebe jedoch ein Eingabefeld lautend mit „Sonstige Kosten“. Hier habe der BF den Gebührenbetrag für die Reinschrift eingegeben. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde sei falsch, wofür der BF auf die in Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG verwendete Formulierung „die Kosten für die Übertragung bzw das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, …“ verwies und angab, dass die Übersetzung in der Word-Datei ein auszufertigendes Schriftstück gemäß dieser Rechtsgrundlage sei.
6. Mit am 18.03.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Gebührenbestimmungsbescheid vom 03.03.2022 sowie den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne hiervor von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. Gemeinsam mit der Beschwerde übermittelte die belangte Behörde ein Vorlageschreiben, in welchem allerdings lediglich die Rede vom Bescheid vom 03.03.2022 ist, nicht jedoch vom verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.02.2022. Im Rahmen des Vorlageschreibens erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme und führte begründend aus, dass die sinngemäße Anwendung der Regelung betreffend Reinschreiben nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG bei der bloßen schriftlichen Übersetzung eines von der Behörde übermittelten Schriftstückes nicht zum Tragen komme, die Abweisung der Beschwerde beantragte.6. Mit am 18.03.2022 beim BVwG eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Gebührenbestimmungsbescheid vom 03.03.2022 sowie den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne hiervor von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor. Gemeinsam mit der Beschwerde übermittelte die belangte Behörde ein Vorlageschreiben, in welchem allerdings lediglich die Rede vom Bescheid vom 03.03.2022 ist, nicht jedoch vom verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.02.2022. Im Rahmen des Vorlageschreibens erstattete die belangte Behörde eine Stellungnahme und führte begründend aus, dass die sinngemäße Anwendung der Regelung betreffend Reinschreiben nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG bei der bloßen schriftlichen Übersetzung eines von der Behörde übermittelten Schriftstückes nicht zum Tragen komme, die Abweisung der Beschwerde beantragte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.Der im Punkt römisch eins.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.
Insbesondere steht fest, dass der BF bei seiner am 02.02.2022 erbrachten Dolmetscherleistung im Ausmaß von insgesamt 10.341 Schriftzeichen bereits vorhandene und ihm von der belangten Behörde übermittelte Schriftstücke übersetzte und das Ergebnis niederschrieb. Schreibgebühr für die Übersetzung als Reinschrift gemäß §§ 53 Abs 1 iVm 31 Abs 1 Z 3 GebAG erhielt er nicht. Insbesondere steht fest, dass der BF bei seiner am 02.02.2022 erbrachten Dolmetscherleistung im Ausmaß von insgesamt 10.341 Schriftzeichen bereits vorhandene und ihm von der belangten Behörde übermittelte Schriftstücke übersetzte und das Ergebnis niederschrieb. Schreibgebühr für die Übersetzung als Reinschrift gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG erhielt er nicht.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus der von der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung vom 02.02.2022 über die maßgebliche schriftliche Übersetzungstätigkeit des BF.
Dass diese Übersetzung eine schriftliche Übersetzung von an ihn übermittelten Dokumenten dargestellt hat, hat ist unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.
Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389. Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), Amtsblatt Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A) I.Zu A) römisch eins.
3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)
Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 GebAG, mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, GebAG, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl Nr 136/1975 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl I Nr 202/2021, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr 136 aus 1975, in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 202 aus 2021,, lauten:
§ 54 GebAGParagraph 54, GebAG
„(1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;
3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;
handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro
bzw. 15,40 Euro;
fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;
5. für die Überprüfung einer Übersetzung die für die Übersetzung festgesetzte Gebühr erhöht um 5 Euro.
(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach § 36.(2) Ist zur Vorbereitung für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung das Studium von Akten auf Anordnung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft erforderlich, so haben die Dolmetscherinnen und Dolmetscher Anspruch auf die Gebühr nach Paragraph 36,
(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde.“
Gemäß § 53 Abs 1 Z 2 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Nach § 31 Abs 1 GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:Nach Paragraph 31, Absatz eins, GebAG sind den Sachverständigen ausschließlich folgende mit der Erfüllung ihres jeweiligen Gutachtensauftrags notwendigerweise verbundene variable Kosten, nicht aber Fixkosten zu ersetzen:
Z 3 „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “Ziffer 3, „die Kosten für die Übertragung bzw. das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hierzu sowie der von den Sachverständigen im Zuge ihrer Tätigkeit auszufertigenden Schriftstücke, wobei bei ausschließlich aus Text bestehenden Schriftstücken für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) der Urschrift ein Betrag von 2 Euro und für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) einer Ausfertigung ein Betrag von 60 Cent zu ersetzen sind; […] “
Gemäß § 38 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem BF für seine schriftlichen Dolmetschleistungen am 02.02.2022 eine Reinschreibgebühr gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG zusteht.Strittig ist im vorliegenden Fall, ob dem BF für seine schriftlichen Dolmetschleistungen am 02.02.2022 eine Reinschreibgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zusteht.
Der BF wendet sich in seiner Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde und führte aus, dass ihm eine solche Gebühr nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG zustehe, zumal die von ihm erfolgte Übersetzung in der Word-Datei ein auszufertigendes Schriftstück gemäß der Regelung betreffend Reinschreiben nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG sei. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung und der bisherigen Verwaltungspraxis. Dass der BF die zu übersetzenden Schriftstücke selbst erstellt hätte wird von ihm nicht behauptet. Der BF wendet sich in seiner Beschwerde gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde und führte aus, dass ihm eine solche Gebühr nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zustehe, zumal die von ihm erfolgte Übersetzung in der Word-Datei ein auszufertigendes Schriftstück gemäß der Regelung betreffend Reinschreiben nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sei. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung und der bisherigen Verwaltungspraxis. Dass der BF die zu übersetzenden Schriftstücke selbst erstellt hätte wird von ihm nicht behauptet.
Die belangte Behörde entgegnete, dass die sinngemäße Anwendung der Regelung betreffend Reinschreiben nach § 31 Abs 1 Z 3 GebAG bei der bloßen schriftlichen Übersetzung eines schon vorhandenen Schriftstückes nicht zur Anwendung komme.Die belangte Behörde entgegnete, dass die sinngemäße Anwendung der Regelung betreffend Reinschreiben nach Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG bei der bloßen schriftlichen Übersetzung eines schon vorhandenen Schriftstückes nicht zur Anwendung komme.
Der VwGH hat bei einem vergleichbaren Sachverhalt hinsichtlich derselben Rechtsfrage im Erkenntnis vom 24.10.2023, Ra 2021/16/0049-9, sinngemäß Folgendes dazu ausgeführt:
„Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in § 53 Abs 1 GebAG 1975 (idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021) ergibt sich, dass auch Dolmetschern die Schreibgebühr für die Urschrift gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG zusteht, wenn auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt wird. Die Schreibgebühr für die Übersetzung als Reinschrift gemäß §§ 53 Abs 1 iVm 31 Abs 1 Z 3 GebAG, steht neben der Gebühr für Mühewaltung gemäß § 54 Abs 1 Z 1 GebAG zu. „Aufgrund des ausdrücklichen Verweises in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975 in der Fassung vor dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,) ergibt sich, dass auch Dolmetschern die Schreibgebühr für die Urschrift gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zusteht, wenn auftragsgemäß eine schriftliche Übersetzung – selbst vorhandener Schriftstücke – angefertigt wird. Die Schreibgebühr für die Übersetzung als Reinschrift gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG, steht neben der Gebühr für Mühewaltung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zu.
Aus der Entstehungsgeschichte des GebAG zeigt sich nämlich, dass der Gesetzgeber die Gebühren für die Dolmetscher grundsätzlich gleich regeln wollte wie die der Sachverständigen. Lediglich die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher sollte einer gesonderten, auf die Spezifika der Tätigkeit der Dolmetscher abstellenden, Regelung zugeführt werden. So ist nicht ersichtlich, dass die in § 53 Abs 1 GebAG ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. Dies zeigt sich auch an der mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, BGBl. I Nr. 202/2021, vorgenommenen Änderung des § 53 Abs 1 GebAG 1975, durch die der bisherige pauschale Verweis auf die §§ 24 bis 34 GebAG durch einen detaillierten Verweis auf die §§ 24 bis 30, 31 Abs 1 Z 6, Abs 1a und Abs 2, 32 und 34 GebAG ersetzt wurde. Mit dieser Änderung wurde somit der Anspruch der Dolmetscher auf Schreibgebühr gemäß § 31 Abs 1 Z 3 GebAG explizit ausgeschlossen (vgl ErlRV 1102 BlgNR 27. GP 4).Aus der Entstehungsgeschichte des GebAG zeigt sich nämlich, dass der Gesetzgeber die Gebühren für die Dolmetscher grundsätzlich gleich regeln wollte wie die der Sachverständigen. Lediglich die Gebühr für die Mühewaltung der Dolmetscher sollte einer gesonderten, auf die Spezifika der Tätigkeit der Dolmetscher abstellenden, Regelung zugeführt werden. So ist nicht ersichtlich, dass die in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG ausdrücklich genannten und sinngemäß geltenden Bestimmungen in Teilbereichen für Dolmetscher nicht anwendbar sein sollten. Dies zeigt sich auch an der mit dem Budgetbegleitgesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2021,, vorgenommenen Änderung des Paragraph 53, Absatz eins, GebAG 1975, durch die der bisherige pauschale Verweis auf die Paragraphen 24 bis 34 GebAG durch einen detaillierten Verweis auf die Paragraphen 24 bis 30, 31 Absatz eins, Ziffer 6,, Absatz eins a und Absatz 2, 32 und 34 GebAG ersetzt wurde. Mit dieser Änderung wurde somit der Anspruch der Dolmetscher auf Schreibgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG explizit ausgeschlossen vergleiche ErlRV 1102 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 4).
Auch die Systematik der Entlohnung für Mühewaltung steht einem Anspruch auf Schreibgebühr für die Übersetzung als Reinschrift gemäß §§ 53 Abs 1 iVm 31 Abs 1 Z 3 GebAG nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung der sonstigen Kosten gemäß § 31 GebAG bewusst Überschneidungen mit der gesondert geregelten Gebühr für Mühewaltung in Kauf genommen hat, zeigt sich schon an der Natur der in § 31 Abs 1 GebAG genannten Kosten. Es handelt sich dabei nämlich nicht nur um reine (variable) Sachaufwendungen, die mit der Tätigkeit des Sachverständigen verbunden sind, sondern auch um reine Tätigkeitsvergütungen bzw Vergütungen für einen entstehenden (Mehr-)Aufwand. Dies betrifft sowohl § 31 Abs 1 Z 3 GebAG als auch die mit BGBl I Nr 44/2019 neu eingeführte Vergütung für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehres.“Auch die Systematik der Entlohnung für Mühewaltung steht einem Anspruch auf Schreibgebühr für die Übersetzung als Reinschrift gemäß Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit 31 Absatz eins, Ziffer 3, GebAG nicht entgegen. Dass der Gesetzgeber bei der Regelung der sonstigen Kosten gemäß Paragraph 31, GebAG bewusst Überschneidungen mit der gesondert geregelten Gebühr für Mühewaltung in Kauf genommen hat, zeigt sich schon an der Natur der in Paragraph 31, Absatz eins, GebAG genannten Kosten. Es handelt sich dabei nämlich nicht nur um reine (variable) Sachaufwendungen, die mit der Tätigkeit des Sachverständigen verbunden sind, sondern auch um reine Tätigkeitsvergütungen bzw Vergütungen für einen entstehenden (Mehr-)Aufwand. Dies betrifft sowohl Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG als auch die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 44 aus 2019, neu eingeführte Vergütung für die Übermittlung im Wege des elektronischen Rechtsverkehres.“
Daraus folgt, dass auch dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG anhaftet und der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 31 Abs 1 Z 3 GebAG stattzugeben war. Dem BF sind die Gebühren für die Reinschrift zu erstatten. Daraus folgt, dass auch dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anhaftet und der dagegen erhobenen Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG stattzugeben war. Dem BF sind die Gebühren für die Reinschrift zu erstatten.
Zu II.Zu römisch zwei.
3.4. Grundsatz der Kostenselbsttragung
Sofern der BF die Rückerstattung seiner Eingabegebühr begehrt, gibt es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§ 35 VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus § 74 Abs 2 AVG, welcher aufgrund § 17 VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.Sofern der BF die Rückerstattung seiner Eingabegebühr begehrt, gibt es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht für einen Kostenersatz keine Rechtsgrundlage. Das VwGVG sieht lediglich im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraph 35, VwGVG) einen Kostenersatzanspruch vor. Gem. Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenen Kosten selbst zu bestreiten. Mangels materienspezifischer Sonderregelung ergibt sich auch aus Paragraph 74, Absatz 2, AVG, welcher aufgrund Paragraph 17, VwGVG für die Verwaltungsgerichte anwendbar ist, kein Kostenersatzanspruch. Der Antrag auf Kostenersatz ist daher zurückzuweisen.
Zu B)
3.5 Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Auf die oben dargestellte Judikatur des VwGH wird verwiesen.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Gebührenanspruch Gebührenbestimmung - Gericht Kostenersatz - Antrag Schreibgebühr Schriftstück - Übersetzungstätigkeit ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W208.2282603.1.00Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024