TE Bvwg Erkenntnis 2023/12/21 W177 2250684-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.12.2023
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Norm

AVG §35
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs2
  1. AVG § 35 heute
  2. AVG § 35 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  3. AVG § 35 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 35 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W177 2250684-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.12.2021, XXXX betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Dr. Farid RIFAAT, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 01.12.2021, römisch 40 betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, ist seit dem 15.11.2017 im Bundesgebiet aufhältig und heiratete am 08.05.2018 eine österreichische Staatsangehörige, türkischer Abstammung. Da die Ehe seit Anfang 2019 zerrüttet sei, habe es ab diesem Zeitpunkt Ermittlungen wegen des Eingehens einer Scheinehe gegeben. Die Ehefrau des BF gab am 27.09.2019 vor einer Polizeiinspektion an, dass es sich um eine Scheinehe handeln würde.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, ist seit dem 15.11.2017 im Bundesgebiet aufhältig und heiratete am 08.05.2018 eine österreichische Staatsangehörige, türkischer Abstammung. Da die Ehe seit Anfang 2019 zerrüttet sei, habe es ab diesem Zeitpunkt Ermittlungen wegen des Eingehens einer Scheinehe gegeben. Die Ehefrau des BF gab am 27.09.2019 vor einer Polizeiinspektion an, dass es sich um eine Scheinehe handeln würde.

I.2. Mit Bescheid vom 17.07.2020 erließ das BFA gemäß § 52 Abs. 4 Z 1 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung FPG (Spruchpunkt I.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 8 FPG wurde gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei und stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund eine Versagungsgrundes des Aufenthaltstitels (Aufenthaltsehe) zu erlassen gewesen sei. Sonstige Gründe für ein Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet wären im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der Missachtung der Rechtsordnung sei eine Verhängung des befristeten Einreiseverbotes aus Gründen der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten gewesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2020 und der GZ L519 2233771/10Z als unbegründet abgewiesenrömisch eins.2. Mit Bescheid vom 17.07.2020 erließ das BFA gemäß Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG wurde gegen den BF ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Das BFA traf zunächst herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei und stellte fest, dass die Rückkehrentscheidung aufgrund eine Versagungsgrundes des Aufenthaltstitels (Aufenthaltsehe) zu erlassen gewesen sei. Sonstige Gründe für ein Überwiegen der familiären und privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet wären im Verfahren nicht hervorgekommen. Aufgrund der Missachtung der Rechtsordnung sei eine Verhängung des befristeten Einreiseverbotes aus Gründen der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten gewesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 14.09.2020 und der GZ L519 2233771/10Z als unbegründet abgewiesen

I.3. Am 15.10.2020 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF führte begründend aus, er werde in der Türkei verfolgt, weil er in eine Schule, die der Gülen Bewegung angehört habe, gegangen sei. 2016 sei er bereits von der Polizei mitgenommen und verhört worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine langjährige Haftstrafe.römisch eins.3. Am 15.10.2020 brachte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Der BF führte begründend aus, er werde in der Türkei verfolgt, weil er in eine Schule, die der Gülen Bewegung angehört habe, gegangen sei. 2016 sei er bereits von der Polizei mitgenommen und verhört worden. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er eine langjährige Haftstrafe.

I.4.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2020 hielt der BF dem Grunde nach sein Vorbringen offen, ohne dies mit Beweismitteln zu unterstützten. Ebenso wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen seines Heimatlandes gegeben. Nach mehrmaligen Fristerstreckungen erfolgte selbige am 15.04.2021. Im Zuge dieser legte der BF eine türkische Strafregisterbescheinigung vom 23.03.2021 vor. Dieser sei zu entnehmen, dass der BF von den türkischen Geheimdiensten gesucht werde, weil er am 17.02.2018 Aktivitäten im Namen der als Terrororganisation eingestuften Gülen Bewegung durchgeführt habe.römisch eins.4.In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.12.2020 hielt der BF dem Grunde nach sein Vorbringen offen, ohne dies mit Beweismitteln zu unterstützten. Ebenso wurde ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme zu den Länderfeststellungen seines Heimatlandes gegeben. Nach mehrmaligen Fristerstreckungen erfolgte selbige am 15.04.2021. Im Zuge dieser legte der BF eine türkische Strafregisterbescheinigung vom 23.03.2021 vor. Dieser sei zu entnehmen, dass der BF von den türkischen Geheimdiensten gesucht werde, weil er am 17.02.2018 Aktivitäten im Namen der als Terrororganisation eingestuften Gülen Bewegung durchgeführt habe.

I.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 02.07.2021 GZ: XXXX wurde der BF gem. § 117 Abs. 4 iVm Abs. 2 FPG aufgrund des Eingehens einer Scheinehe zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt.römisch eins.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom 02.07.2021 GZ: römisch 40 wurde der BF gem. Paragraph 117, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 2, FPG aufgrund des Eingehens einer Scheinehe zu einer Freiheitstrafe von sechs Monaten verurteilt.

I.6. Mit Schreiben der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 21.07.2021 erging eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob der BF tatsächlich ein Mitglied der Gülen Bewegung sei und ob es in türkischen Strafregisterauszügen vermerkt sei, dass der Geheimdienst nach einer Person suchen würde.römisch eins.6. Mit Schreiben der belangten Behörde (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA) vom 21.07.2021 erging eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob der BF tatsächlich ein Mitglied der Gülen Bewegung sei und ob es in türkischen Strafregisterauszügen vermerkt sei, dass der Geheimdienst nach einer Person suchen würde.

Die entsprechende Anfragebeantwortung, in welcher auch insbesondere das vorgelegte Dokument überprüft wurde, langte am 15.10.2021 beim BFA ein. Es wurde festgehalten, dass es äußert unwahrscheinlich sei, dass solch detaillierte und sensible Informationen in einem Strafregisterauszug stehen würden. Ebenso würde sich in diesem Dokument sprachliche und grammatische Unrichtigkeiten feststellen lassen, die so in einem Schreiben einer Behörde nicht vorkommen würden, weshalb, auch durch die Verwendung anderer Schriftarten, von einer Verfälschung ausgegangen werden müsse.

I.7. In einem des seitens des BFA zu den Ermittlungsergebnissen eingeräumten Parteiengehörs, gab die Rechtsvertretung des BF nach mehrmalig stattgegeben Anträgen auf Fristerstreckung am 29.11.2021 in einer Stellungnahme bekannt, dass der BF dieses Schreiben nicht ge- oder verfälscht hätte, er jedoch keinen Echtbeweis seitens der türkischen Behörden vorlegen könnte.römisch eins.7. In einem des seitens des BFA zu den Ermittlungsergebnissen eingeräumten Parteiengehörs, gab die Rechtsvertretung des BF nach mehrmalig stattgegeben Anträgen auf Fristerstreckung am 29.11.2021 in einer Stellungnahme bekannt, dass der BF dieses Schreiben nicht ge- oder verfälscht hätte, er jedoch keinen Echtbeweis seitens der türkischen Behörden vorlegen könnte.

I.8. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2021 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII.).römisch eins.8. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid der belangten Behörde vom 01.12.2021 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den BF ein auf fünf Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass seine Befürchtungen wegen Aktivtäten bei der Gülen Bewegung und einer Diskriminierung im Zuge einer möglichen Einberufung beim Militär nicht glaubhaft gemacht worden wären. Soweit eine Verfolgung aus Zugehörigkeit zur Gülen Bewegung vorgebracht worden sei, erscheint dies schon unglaubwürdig, dass der BF nach dem 2016 erfolgten Putsch ohne Probleme und legal im Jahr 2017 hätte ausreisen können. Außerdem habe der BF vor dem BVwG im Jahr 2020 angegeben, dass eine Hochzeit in der Türkei im Jahr 2019 geplant gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar zu diesen Angaben wäre es hierbei auch, dass der BF sein Vorbringen dahingehend gesteigert hätte, dass es bei ihm zahlreiche Hausdurchsuchungen gegeben hätte. Ebenfalls sei festzuhalten gewesen, dass das vorgelegte Beweismittel eine Fälschung gewesen sei und der BF der Anfragebeantwortung nicht substantiiert entgegentreten habe können.

Das Vorbringen, der BF werde als Angehöriger der kurdischen Volksgruppe diskriminiert, sei allgemeingültig geblieben. Der BF habe keine individuellen Verfolgungsgründe desbezüglich geltend machen können. Abgesehen davon sei dem BF diesbezüglich auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden. Eine mögliche Diskriminierung im Zuge einer Einberufung zum Wehrdienst sei eine weitere Steigerung des Vorbringens gewesen. Im Übrigen sei festzuhalten gewesen, dass der BF in den behördlichen Verfahren seine Mitwirkungspflicht nicht in erforderlichem Maße wahrgenommen habe und er den Eindruck vermittelte, an der Wahrheitsfindung nicht interessiert zu sein.

I.9. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid stützte sich der BF auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der BF aus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei und damit das Ermittlungsverfahren mangelhaft wäre.römisch eins.9. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid stützte sich der BF auf unrichtige rechtliche Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte der BF aus, dass der maßgebliche Sachverhalt nicht festgestellt worden sei und damit das Ermittlungsverfahren mangelhaft wäre.

Der BF habe sich im Asylverfahren kooperativ verhalten und ein Beweismittel vorgelegt. Dieses würde in Einklang mit seinem Vorbringen und im Einklang mit den Länderberichten stehen. Er habe nachvollziehbar dargelegt, dass er bei der Gülen Bewegung gewesen wäre und er wegen den dortigen Aktivitäten seitens der türkischen Behörden gesucht werde. Es läge keinerlei unglaubwürdiges Verhalten des BF vor und habe der BF das Verfahren daher auch nicht verschleppt. Es wurde festgehalten, dass es sich bei den vorgelegten Unterlagen um echte, authentische Papiere handeln würde und der BF sich rechtstreu Verhalten würde. Beim Eingehen der Scheinehe sei er seitens der Gegenseite verleumdet worden. Seine Ehefrau sei wegen falscher Zeugenaussage sogar verurteil worden.

I.10. Mit ebenfalls am 01.12.2021 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß § 35 zweiter Fall AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe vom € 225,- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF durch die Vorlage eine ge- bzw. verfälschten Beweismittels am 15.04.2021 die spätestens mit der gerichtlichen Feststellung des Vorliegens der Scheinehe am 02.07.2021 entscheidungsreif gewesene Rechtssache bis zum 29.11.2021 um fast fünf Monate verlängert habe. Der BF sei eingehend belehrt worden, keine falschen Angabe zu tätigen und sei davon auszugehen, dass der BF durch die Vorlage dieser Fälschung einen Aufenthaltstitel erschleichen habe wollen. Er habe damit bewusst das Verfahren verschleppt, weshalb § 35 zweiter Fall AVG erfüllt worden sei. Dass die Vorlage gefälschte Urkunden eine Verfahrensverschleppung begründen würde, entspreche der Judikatur (vgl. L519 2161642-1/31E vom 06.09.2018).römisch eins.10. Mit ebenfalls am 01.12.2021 erlassenen Bescheid der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß Paragraph 35, zweiter Fall AVG eine Mutwillensstrafe in der Höhe vom € 225,- verhängt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der BF durch die Vorlage eine ge- bzw. verfälschten Beweismittels am 15.04.2021 die spätestens mit der gerichtlichen Feststellung des Vorliegens der Scheinehe am 02.07.2021 entscheidungsreif gewesene Rechtssache bis zum 29.11.2021 um fast fünf Monate verlängert habe. Der BF sei eingehend belehrt worden, keine falschen Angabe zu tätigen und sei davon auszugehen, dass der BF durch die Vorlage dieser Fälschung einen Aufenthaltstitel erschleichen habe wollen. Er habe damit bewusst das Verfahren verschleppt, weshalb Paragraph 35, zweiter Fall AVG erfüllt worden sei. Dass die Vorlage gefälschte Urkunden eine Verfahrensverschleppung begründen würde, entspreche der Judikatur vergleiche L519 2161642-1/31E vom 06.09.2018).

I.11. Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Die BF werde in der Türkei verfolgt und dies sei auch dem vorgelegten Beweismittel eindeutig zu entnehmen gewesen. Daher sei die verhängte Mutwillensstrafe auch zu Unrecht verhängt worden.römisch eins.11. Gegen den die Mutwillensstrafe verhängenden Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass eine Mutwillensstrafe nur um Ausnahmefall verhängt werden dürfe, zumal mit dem Vorwurf des Missbrauchs der Rechtschutzeinrichtungen mit äußerster Vorsicht umzugehen sei. Ein derartiger Ausnahmefall würde jedoch nicht vorliegen, weil sich die belangte Behörde aber nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen auseinandergesetzt habe. Die BF werde in der Türkei verfolgt und dies sei auch dem vorgelegten Beweismittel eindeutig zu entnehmen gewesen. Daher sei die verhängte Mutwillensstrafe auch zu Unrecht verhängt worden.

I.12. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 11.01.2022, eingelangt am 17.01.2022, vom BFA vorgelegtrömisch eins.12. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem BVwG am 11.01.2022, eingelangt am 17.01.2022, vom BFA vorgelegt

I.13. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen.römisch eins.13. Auf Grund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.09.2023 wurde die gegenständliche Rechtssache der bisher zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen und neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei.

Im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz behauptete der Beschwerdeführer wiederholt (trotz mehrfachen Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen von falschen Aussagen), dass einer türkische Strafregisterbescheinigung vom 23.03.2021 zu entnehmen sei, dass der BF von den türkischen Geheimdiensten gesucht werde, weil er am 17.02.2018 Aktivitäten im Namen der als Terrororganisation eingestuften Gülen Bewegung durchgeführt habe. Dieses diesbezüglich mit 15.04.2021 vorgelegte Beweismittel stellten sich allerdings im Rahmen der Überprüfung durch den Vertrauensanwalt als Fälschung bzw. inhaltlich unrichtig heraus. Die Strafregisterauskunft war – wie dem Bericht des Vertrauensanwaltes zu entnehmen ist – als Fälschung zu qualifizieren, weil es äußert unwahrscheinlich sei, dass solch detaillierte und sensible Informationen in einem Strafregisterauszug stehen würden. Ebenso würde sich in diesem Dokument sprachliche und grammatische Unrichtigkeiten feststellen lassen, die so in einem Schreiben einer Behörde nicht vorkommen würden, weshalb, auch durch die Verwendung anderer Schriftarten, von einer Verfälschung ausgegangen werden müsse.

Der BF legte damit diese Unterlagen im vollen Bewusstsein der Grund- und Erfolglosigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens vor.

Mit oben dargestellten Erkenntnis des BFA vom 01.12.2021 wurde der Antrag des BF als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erlassen.

Abschließend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Antrages auf internationalen Schutz gefälschte Beweismittel vorgelegt hat. Durch dieses rechtsmissbräuchliche prozessuale Verhalten hat der Beschwerdeführer das Verfahren auf internationalen Schutz unnötig in die Länge gezogen, was sowohl die personellen als auch die finanziellen Ressourcen des BFA erheblich belastete.

2. Beweiswürdigung

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des BFA, in den bekämpften Bescheid sowie in den Beschwerdeschriftsatz und durch mündliche Verhandlung zum Antrag des BF auf internationalen Schutz.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Übrigen auf die Ausführungen unter Punkt A) 3.3. verwiesen.

Zu den Ausführungen in der Beschwerde, dass eine Verschleppung nicht vorliegen könne, weil der BF ein Beweismittel vorgelegt habe, das sowohl sein Vorbringen als auch die Ausführungen in den Länderberichten stütze, ist festzuhalten, dass es im gegenständlichen Fall nicht darum geht. Vielmehr hat der BF durch die Vorlage von gefälschten Urkunde per 15.04.2021 eine Überprüfung ausgelöst und somit das Verfahren um nahezu ein halbes Jahr verschleppt hat, da vor Einlangen des Rechercheergebnisses betreffend diese Urkunde mit 15.04.2021 der Fall nicht (mehr) entscheidungsreif war.

Anhaltspunkte dafür, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft gewesen ist, fanden sich nicht bzw. wird auf die Ausführungen zur Verletzung des Parteiengehörs im das Verfahren auf internationalen Schutz abschließenden Erkanntnisses des BVwG verwiesen. Auch die Umstände, dass sich der BF ansonsten auch nicht kooperativ verhielt sowie sein nicht rechtstreuen Verhalten im Zug des Eingehens einer Scheinehe verstärken den Anschein am Verhalten des BF, dass dieser auch bewusst die Vorlage eines gefälschten Beweismittels in Kauf genommen hat. Ihm musste jedenfalls bewusst sein, dass diese Urkunde neuerliche Schritte durch die Behörde erfordern und damit die Verfahrensdauer verlängert wird.

Dass es sich bei dieser Strafregisterauskunft um eine Fälschung handelt, wurde ebenfalls im Bescheid der belangten Behörde festgehalten und ergibt sich aus diesem zudem, dass die Angaben des BF insgesamt widersprüchlich, vage und somit gänzlich unglaubwürdig waren, dies unabhängig von der Vorlage der gefälschten Urkunde. Vor diesem Hintergrund sowie dem Umstand, dass bei den vorgelegten Strafregisterauskunft letztlich nicht einmal die Schriftarten gleich waren und grammatikalische und sprachliche Fehler beinhaltetet, konnte der BF keine weiteren Punkte vorbringen, die die Ansicht der Behörde entkräften hätte können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur (funktionellen) Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im vorliegenden Beschwerdefall ist somit eine Einzelrichterzuständigkeit gegeben.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§ 35 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet:Paragraph 35, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, lautet:

„Mutwillensstrafen

§ 35. Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“Paragraph 35, Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“

3.3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach § 35 AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu § 34 AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).3.3.1. Bei einer Mutwillensstrafe nach Paragraph 35, AVG handelt es sich, wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, sowie das zu Paragraph 34, AVG ergangene und auf den vorliegenden Beschwerdefall übertragbare Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal § 36 zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die §§ 53 bis 54d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die §§ 19, 31 und 44a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).Daraus folgt, dass das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe grundsätzlich keine Anwendung findet, zumal Paragraph 36, zweiter Satz AVG lediglich anordnet, dass die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Strafvollzug (das sind die Paragraphen 53 bis 54 d VStG) sinngemäß anzuwenden sind, nicht aber jene über die Strafbemessung, über die Verjährung oder etwa über die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat (das sind die Paragraphen 19, 31 und 44 a VStG). Im Übrigen sind auch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes weder unmittelbar noch analog anzuwenden vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.05.2009, 2007/07/0119).

3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).3.3.2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN).

Der Tatbestand des § 35 AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann - außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde - auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben gemacht werden.

Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35 AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35, AVG sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:

3.3.2.1. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).3.3.2.1. Zunächst ist der Umstand herauszustreichen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.09.2015, Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates und seiner Personalien in seinem Antrag auf internationalen Schutz im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (VwGH 30.03.2006, 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.

3.3.2.2. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des Beschwerdeführers darin begründet liegt, dass er gefälschte Unterlagen vorlegte und behauptete, dass gegen ihn in der Türkei ein Gerichtsverfahren anhängig ist bzw. polizeiliche Ermittlungen liefen. Die Mutwilligkeit ist also darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz bewusst unrichtig begründete, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines dergestalt gestellten Asylantrages jedenfalls bewusst war.

Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem Beschwerdeführer aber auch eine Verschleppung seines Asylverfahrens zur Last gelegt werden, weil er mit der Vorlage von gefälschten Beweismittel ganz offenkundig auch bezweckte, das BFA bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten bzw. weitere Schritte in Gang zu setzen, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahren zu vereiteln.

Es muss angenommen werden, dass der Beschwerdeführer auf den unzutreffenden Angaben seines Fluchtgrunds bzw. der Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Dokuments beharrte, weil er davon ausging, damit die Zuerkennung von Asyl oder Gewährung von subsidiären Schutz zu erlangen.

3.3.2.3. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726,- Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1999, 98/12/0406).3.3.2.3. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726,- Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.12.1999, 98/12/0406).

Für das Bundesverwaltungsgericht besteht aufgrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über einen Zeitraum von zumindest einem halben Jahr seit Vorlage der gefälschten Unterlagen gesetzten Täuschungshandlungen des Beschwerdeführers keine Veranlassung, die vom BFA festgesetzte Strafhöhe zu reduzieren. Angesichts des Fehlverhaltens und des Nichtausschöpfens des vorgesehenen Höchstmaßes, vielmehr der Verhängung einer Strafe von ca. 1/3 des Höchstmaßes kann davon ausgegangen werden, dass Strafe und Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass der BF wiederum ein derartiges Verhalten setzt.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er sich durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und dann auch noch prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlich sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur erhebliche personelle Ressourcen des BFA (aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes), sondern der Bund wurde durch sein Verschulden zudem mit hohen Barauslagen belastet, zumal diese aufgrund der Kostentragungsregelung des § 70 AsylG 2005 nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können – beispielsweise für die Recherche im Herkunftsstaat.Zu Lasten des Beschwerdeführers ist auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er sich durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und dann auch noch prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlich sowie das Verfahren bezüglich seines Aufenthaltstitels unnötig in die Länge zog, beanspruchte er nicht nur erhebliche personelle Ressourcen des BFA (aber auch des Bundesverwaltungsgerichtes), sondern der Bund wurde durch sein Verschulden zudem mit hohen Barauslagen belastet, zumal diese aufgrund der Kostentragungsregelung des Paragraph 70, AsylG 2005 nicht auf den Beschwerdeführer überwälzt werden können – beispielsweise für die Recherche im Herkunftsstaat.

Nicht zuletzt ist bei einem Verhalten, wie es der Beschwerdeführer an den Tag gelegt hat, auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten. Ein solches Verhalten muss sich nämlich mit seiner durch eine langjährige und über mehrere Rechtsgänge verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken.

Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35 AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35, AVG bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände wurden vom Beschwerdeführer hingegen nicht ins Treffen geführt, zumal sich die Beschwerde auch nicht gegen die Strafhöhe richtet.

Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz AVG - § 19 Abs. 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommenssituation des Beschwerdeführers bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz AVG - Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994).

3.3.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 35 AVG als unbegründet abzuweisen.3.3.3. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35, AVG als unbegründet abzuweisen.

3.3.4. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.3.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) entgegenstehen. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylantragstellung Aussichtslosigkeit Erschleichen falsche Angaben Grundversorgung Mutwillen Mutwillensstrafe Rechtsmissbrauch Strafbemessung Verzögerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2023:W177.2250684.1.00

Im RIS seit

18.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten