Entscheidungsdatum
21.12.2023Norm
AlVG §1Spruch
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I404 2277347-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Volkshochschule XXXX , vertreten durch den Steuerberater Mag. Andreas MASCHINDA, Moritschstraße, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX , vom 10.07.2023, Zl. XXXX , betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung von Frau XXXX eingeschränkt auf den Zeitraum 30.09.2021 bis 31.05.2022, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde der Volkshochschule römisch 40 , vertreten durch den Steuerberater Mag. Andreas MASCHINDA, Moritschstraße, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 , vom 10.07.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Feststellung der Pflichtversicherung von Frau römisch 40 eingeschränkt auf den Zeitraum 30.09.2021 bis 31.05.2022, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Frau XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die Volkshochschule XXXX am 30.09.2021 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 4 iVm §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 7 Z 3 lit a ASVG und im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.05.2022 nicht gemäß § 4 ASVG iVm § 1 Abs. 1 lit. a AlVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass Frau römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für die Volkshochschule römisch 40 am 30.09.2021 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 4, in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz eins, Ziffer 2 und 7 Ziffer 3, Litera a, ASVG und im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.05.2022 nicht gemäß Paragraph 4, ASVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht unterliegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 10.07.2023 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle XXXX (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für den Dienstgeber Volkshochschule XXXX (in der Folge: beschwerdeführende Partei) im Zeitraum 21.09.2021 bis 30.09.2021 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach § 4 Abs. 1 iVm Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 2 iVm § 7 Z 3 lit a ASVG und im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.05.2022 als freie Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.1. Mit Bescheid vom 10.07.2023 hat die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Tanzpädagogin für den Dienstgeber Volkshochschule römisch 40 (in der Folge: beschwerdeführende Partei) im Zeitraum 21.09.2021 bis 30.09.2021 als geringfügig beschäftigte freie Dienstnehmerin der Teilversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4 und Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG und im Zeitraum 01.10.2021 bis 31.05.2022 als freie Dienstnehmerin der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass zwischen der beschwerdeführenden Partei und der Mitbeteiligten pro gehaltenen Kurs jeweils ein Vertrag zur Unterrichtstätigkeit geschlossen worden sei. Als Gegenstand sei die Unterrichtstätigkeit, die dafür notwendige Erstellung von Unterlagen/Skripten und gegebenenfalls die Prüfungstätigkeiten festgelegt worden. In den Verträgen seien die Rahmenmodalitäten der Tätigkeiten festgelegt worden. Die Mitbeteiligte habe Kinder ab einem Alter von drei Jahren und auch Erwachsene in verschiedenen Arten des Tanzes zu unterrichten. Ihre Aufgaben hätten unter anderem das Schulen von verschiedenen Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination der Teilnehmer, das Einstudieren von Choreographien, das Vorbereiten für Aufführungen etc. umfasst. Die Kurszeiten seien in Absprache mit der Mitbeteiligten vereinbart worden. Der Inhalt und das Ziel der Tanzkurse sei im Programmheft der beschwerdeführenden Partei grob vorgegeben worden, sie sei aber nicht verpflichtet gewesen, Tätigkeitsberichte oder Stundenaufzeichnungen zu machen. Die Mitbeteiligte habe über ein Tablet, einen Laptop, einen Drucker, Musikboxen, Gewichte, Scheinwerfer, Folienleichtspiegel, Balancebretter und weitere Utensilien für Tänze wie Springreifen oder Schwungtücher und auch Kostüme verfügt. Der Raum für die Kurse sei jedoch von der beschwerdeführenden Partei unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden. Die Mitbeteiligte habe für ihre Tätigkeit im Zuge des freien Dienstverhältnisses € 25,00 pro Stunde erhalten und sei ein Stundensatz von € 29,15 in den Verträgen als Selbstständige vereinbart worden. Die Höhe des Entgelts sei im Vorhinein vereinbart worden. Das vereinbarte Pauschalhonorar gelte Nebenleistungen, wie Vor- und Nachbereitungen, die Erstellung von Präsentationen und/oder Lehr-/Lernunterlagen etc. ab.
Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass die Mitbeteiligte der beschwerdeführenden Partei nicht die Herstellung eines Werkes, sondern die Erbringung von Dienstleistungen schulden würde. Da die Mitbeteiligte an keine Vorgaben bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeit in Bezug auf die Vorbereitung der Tanzkurse gebunden gewesen sei und die bestimmte Zeit sowie der Ort der Kurse sich aus der Natur der Sache ergebe und sie bezüglich des Inhaltes der jeweiligen Tanzstunden frei gewesen sei und hier keinen Weisungen oder Kontrollen der beschwerdeführenden Partei sowie keinem Konkurrenzverbot unterlegen sei, werde hier von einem Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit gegenüber der persönlichen Abhängigkeit ausgegangen.
Die Mitbeteiligte verfüge über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Körperertüchtigung (Turnen) stelle jedoch grundsätzlich eine vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Tätigkeit des Privatunterrichts dar. Die bloße Wirtschaftskammerzugehörigkeit aufgrund eines Gewerbes schließe noch nicht die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin für eine Tätigkeit aus, welche nicht vom Gewerbeschein gedeckt sei. Ausschlaggebend für die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei das Abhalten der Tanzkurse und nicht die Erstellung der Konzepte oder deren Vermarktung und Verkauf. Die Gewerbeberechtigung sei daher nicht einschlägig und finde die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 4 lit a ASVG keine Anwendung. Da die Mitbeteiligte lediglich über geringwertige Betriebsmittel selbst verfüge und die beschwerdeführende Partei die Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, sei unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfüge. Es liege daher ein freies Dienstverhältnis vor. Da die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit als Nebenberuf betrachte, stehe die pauschalierte Aufwandsentschädigung zu und ergebe dies für den September 2021 eine geringfügige Beschäftigung. Da das Entgelt der anderen Monate jedoch nach Abzug der Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, liege eine Vollversicherung vor. Die Mitbeteiligte verfüge über eine Gewerbeberechtigung mit dem Wortlaut „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“. Die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Zweck der Körperertüchtigung (Turnen) stelle jedoch grundsätzlich eine vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommenen Tätigkeit des Privatunterrichts dar. Die bloße Wirtschaftskammerzugehörigkeit aufgrund eines Gewerbes schließe noch nicht die Pflichtversicherung als freie Dienstnehmerin für eine Tätigkeit aus, welche nicht vom Gewerbeschein gedeckt sei. Ausschlaggebend für die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei das Abhalten der Tanzkurse und nicht die Erstellung der Konzepte oder deren Vermarktung und Verkauf. Die Gewerbeberechtigung sei daher nicht einschlägig und finde die Ausnahmeregelung des Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG keine Anwendung. Da die Mitbeteiligte lediglich über geringwertige Betriebsmittel selbst verfüge und die beschwerdeführende Partei die Räumlichkeiten zur Verfügung stelle, sei unter Hinweis auf die Judikatur des VwGH davon auszugehen, dass die Mitbeteiligte über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfüge. Es liege daher ein freies Dienstverhältnis vor. Da die Mitbeteiligte ihre Tätigkeit als Nebenberuf betrachte, stehe die pauschalierte Aufwandsentschädigung zu und ergebe dies für den September 2021 eine geringfügige Beschäftigung. Da das Entgelt der anderen Monate jedoch nach Abzug der Aufwandsentschädigung die Geringfügigkeitsgrenze überschreite, liege eine Vollversicherung vor.
2. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides sowie die Feststellung, dass für die gegenständliche Tätigkeit ab dem 30.09.2021 die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 4 lit. a ASVG wegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG zur Anwendung komme, beantragt. Es wurde begründend ausgeführt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer ab dem 30.09.2021 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG unterliege. Strittig sei, ob die Tätigkeit der Mitbeteiligten für die beschwerdeführende Partei von ihrer Gewerbeberechtigung umfasst sei. Die Mitbeteiligte habe eine Gewebeberechtigung beantragt, da ihr von der Gewerbebehörde und der Wirtschaftskammer die Auskunft erteilt worden sei, sie würde eine solche für ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin benötigen. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass die Ausnahme der Gewerbeordnung nur dann greife, wenn ausschließlich Sportunterricht ohne die Erstellung von Schulungskonzepten erteilt werde. Zudem wurde auf das Infoblatt der Wirtschaftskammer vom Juni 2022 verwiesen. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei gewerblich, da die Erstellung von Schulungs- und Trainingsplänen, die Erstellung von Unterlagen zur Vermarktung von Kursen, die Planung von Kursen sowie die Abwicklung von Kurses umfasst sei. Diese Tätigkeiten würden nicht als „Privatunterricht“ zählen, weshalb diese nicht von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Überdies sei zwischen der Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei eine „eine Einheit bildende Gesamtleistung“ vereinbart worden und beinhalte dies ebenfalls eine eindeutige gewerbliche Tätigkeit. Die belangte Behörde habe einerseits eine unzulässige Überwiegensbetrachtung und andererseits eine unzulässige Aufteilung der Gesamttätigkeit in eine gewerbliche und eine nicht-gewerbliche Tätigkeit vorgenommen. Die gewerbliche Tätigkeit der Mitbeteiligten benötige somit eindeutig eine Gewerbeberechtigung, die gemeinsam mit dieser eine einheitliche Tätigkeit darstelle und teile die nicht-gewerbliche Tätigkeit deren Schicksal. Weiters scheide die Pflichtversicherung auch nach § 4 Abs. 4 ASVG aus, da die Mitbeteiligte im Zuge ihrer Tätigkeit wesentliche eigene Betriebsmittel verwendet habe. Diese seien für Tanzveranstaltungen und Tanztrainings essentiell und typisch und würden selbstverständlich keine Gegenstände des täglichen Bedarfs darstellen. 2. Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und die Aufhebung des Bescheides sowie die Feststellung, dass für die gegenständliche Tätigkeit ab dem 30.09.2021 die Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG wegen einer Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG zur Anwendung komme, beantragt. Es wurde begründend ausgeführt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer ab dem 30.09.2021 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterliege. Strittig sei, ob die Tätigkeit der Mitbeteiligten für die beschwerdeführende Partei von ihrer Gewerbeberechtigung umfasst sei. Die Mitbeteiligte habe eine Gewebeberechtigung beantragt, da ihr von der Gewerbebehörde und der Wirtschaftskammer die Auskunft erteilt worden sei, sie würde eine solche für ihre Tätigkeit als Fitnesstrainerin benötigen. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass die Ausnahme der Gewerbeordnung nur dann greife, wenn ausschließlich Sportunterricht ohne die Erstellung von Schulungskonzepten erteilt werde. Zudem wurde auf das Infoblatt der Wirtschaftskammer vom Juni 2022 verwiesen. Die Tätigkeit der Mitbeteiligten sei gewerblich, da die Erstellung von Schulungs- und Trainingsplänen, die Erstellung von Unterlagen zur Vermarktung von Kursen, die Planung von Kursen sowie die Abwicklung von Kurses umfasst sei. Diese Tätigkeiten würden nicht als „Privatunterricht“ zählen, weshalb diese nicht von der Gewerbeordnung ausgenommen sei. Überdies sei zwischen der Mitbeteiligten und der beschwerdeführenden Partei eine „eine Einheit bildende Gesamtleistung“ vereinbart worden und beinhalte dies ebenfalls eine eindeutige gewerbliche Tätigkeit. Die belangte Behörde habe einerseits eine unzulässige Überwiegensbetrachtung und andererseits eine unzulässige Aufteilung der Gesamttätigkeit in eine gewerbliche und eine nicht-gewerbliche Tätigkeit vorgenommen. Die gewerbliche Tätigkeit der Mitbeteiligten benötige somit eindeutig eine Gewerbeberechtigung, die gemeinsam mit dieser eine einheitliche Tätigkeit darstelle und teile die nicht-gewerbliche Tätigkeit deren Schicksal. Weiters scheide die Pflichtversicherung auch nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus, da die Mitbeteiligte im Zuge ihrer Tätigkeit wesentliche eigene Betriebsmittel verwendet habe. Diese seien für Tanzveranstaltungen und Tanztrainings essentiell und typisch und würden selbstverständlich keine Gegenstände des täglichen Bedarfs darstellen.
3. Mit Schreiben vom 31.08.2023 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Mitbeteiligten die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Stellungnahme übermittelt. Es ist in der Folge keine Stellungnahme eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein Verein, der ein umfassendes Fort- und Weiterbildungsangebot anbietet.
1.2. Die Mitbeteiligte war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum für die beschwerdeführende Partei als Tanzpädagogin tätig. Für jeden gehaltenen Kurs wurde ein eigener Vertrag abgeschlossen. In dem jeweiligen Vertrag wurde insbesondere der Name des Kurses, der Kursort, die Mindest- und Höchstteilnehmeranzahl, der jeweilige Text für das Programmheft, die Kurstermine und das Honorar festgehalten.
Die Mitbeteiligte hat im Rahmen dieser Kurse Kinder ab einem Alter von drei Jahren und auch Erwachsene in verschiedenen Arten des Tanzes unterrichtet, dies umfasste das Schulen von verschiedenen Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination der Teilnehmer, das Einstudieren von Choreographien, das Vorbereiten auf Aufführungen etc.
1.3. Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für KursleiterInnen und Vortragende der beschwerdeführenden Partei lauten auszugsweise wie folgt:
[…]
1. Gegenstand und Durchführung der Unterrichtstätigkeit[…], 1. Gegenstand und Durchführung der Unterrichtstätigkeit
a. Gegenstand des Vertrages Unterrichtstätigkeit ist je nach vereinbartem Leistungsumfang
- die Unterrichtstätigkeit,
- die dafür notwendige Erstellung von Unterlagen/Skripten sowie
- ggF. Prüfungstätigkeit.a. Gegenstand des Vertrages Unterrichtstätigkeit ist je nach vereinbartem Leistungsumfang, - die Unterrichtstätigkeit,, - die dafür notwendige Erstellung von Unterlagen/Skripten sowie, - ggF. Prüfungstätigkeit.
b. Nach Vorlage und Freigabe des Kurskonzepts ist der/die KursleiterIn grundsätzlich bei der Erfüllung
seiner/ihrer Tätigkeiten weisungsungebunden. Allfällige Vorgaben der VHS XXXX bezüglich Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit dienen ausschließlich der Organisation des Unterrichts, um für Lernende dieseiner/ihrer Tätigkeiten weisungsungebunden. Allfällige Vorgaben der VHS römisch 40 bezüglich Zeit, Ort und Umfang der Tätigkeit dienen ausschließlich der Organisation des Unterrichts, um für Lernende die
Teilnahme sicherzustellen.
c. Die Unterrichtstätigkeit selbst unterliegt keinerlei Weisungen hinsichtlich der methodischen oder
didaktischen Gestaltung des Unterrichts oder sonstiger Aspekte arbeitsbezogenen Verhaltens. Die
Gestaltung der Wissensvermittlung bzw. des Unterrichtes ist dem/der KursleiterIn – unter Beachtung des Leitbildes der VHS XXXX – allein überlassen.Gestaltung der Wissensvermittlung bzw. des Unterrichtes ist dem/der KursleiterIn – unter Beachtung des Leitbildes der VHS römisch 40 – allein überlassen.
d. Der/Die KursleiterIn erbringt die Vertragsleistung grundsätzlich unter Verwendung eigener Arbeitsmittel. Die im Rahmen der Bereitstellung der Arbeitsmittel erforderlichen Ausgaben trägt der/die KursleiterIn selbst.
e. Zur Durchführung der vereinbarten Unterrichtstätigkeit notwendige allgemeine Arbeitsmittel (z.B.
Unterrichtsräume und Unterrichtstechnologie) werden von der VHS XXXX zur Verfügung gestellt.Unterrichtsräume und Unterrichtstechnologie) werden von der VHS römisch 40 zur Verfügung gestellt.
f. Der/Die KursleiterIn bestätigt, dass durch die Nutzung von ihm/ihr im Rahmen des Unterrichts
vorgetragenen, vervielfältigten, verbreiteten und/oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte die VHS XXXX von dritter Stelle wegen Rechtsverletzung durch solche Nutzungen in Anspruch genommen werden, so wird der/die KursleiterIn die VHS XXXX schad- und klaglos halten.vorgetragenen, vervielfältigten, verbreiteten und/oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Inhalte keine Rechte Dritter verletzt werden. Sollte die VHS römisch 40 von dritter Stelle wegen Rechtsverletzung durch solche Nutzungen in Anspruch genommen werden, so wird der/die KursleiterIn die VHS römisch 40 schad- und klaglos halten.
g. Der/Die KursleiterIn hat das Recht sich bei entsprechender Qualifikation des Vertretungsbefugten durch Dritte auf eigene Kosten und eigenes Risiko vertreten zu lassen. Die Verantwortlichen am jeweiligen Standort sind jeweils vor der Vertretung zu informieren. Der/Die KursleiterIn ist verantwortlich für die inhaltliche und organisatorische Abstimmung mit seiner/ihrer Vertretung sowie die rechtlich korrekte Abwicklung insbesondere in Bezug auf das Ausländerbeschäftigungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, die Datenschutz-Grundverordnung und das Datenschutzgesetz.
h. Für den Unterricht wird eine Mindestanzahl an KursteilnehmerInnen festgelegt, ab welcher der Unterricht zustande kommt. Die VertragspartnerInnen trifft wechselseitig keinerlei Verpflichtung, allfällige Aufwendungen oder Kosten, die der/die jeweils andere VertragspartnerIn im Rahmen von Vorarbeiten hat, für einen nicht zustande kommenden Unterricht abzugelten.
i. Während und nach der Erfüllung des Vertrages Unterrichtstätigkeit unterliegt der/die KursleiterIn keinem wie immer gearteten Konkurrenzverbot. Er/sie ist daher uneingeschränkt berechtigt, auch gleichartige Aufträge von anderen AuftraggeberInnen anzunehmen.
j. Der/Die KursleiterIn ist sonst in keiner Weise in die betriebliche Organisation der VHS XXXX eingebunden.j. Der/Die KursleiterIn ist sonst in keiner Weise in die betriebliche Organisation der VHS römisch 40 eingebunden.
[…]
4. Pflichten des Kursleiters bzw. der Kursleiterin[…], 4. Pflichten des Kursleiters bzw. der Kursleiterin
a. Der/Die KursleiterIn gestaltet seine/ihre Leistung einschließlich allfälliger von ihm/ihr beigestellter Unterlagen in didaktisch geeigneter, erwachsenengerechter und dem Leitbild der VHS XXXX entsprechender Art und Weise. Der/Die KursleiterIn lässt nur Personen an der Bildungsveranstaltunga. Der/Die KursleiterIn gestaltet seine/ihre Leistung einschließlich allfälliger von ihm/ihr beigestellter Unterlagen in didaktisch geeigneter, erwachsenengerechter und dem Leitbild der VHS römisch 40 entsprechender Art und Weise. Der/Die KursleiterIn lässt nur Personen an der Bildungsveranstaltung
teilnehmen, die dazu berechtigt sind.
b. Sollte die Erfüllung des Vertrags aus Umständen, die der Sphäre des Kursleiters/der Kursleiterin
zuzuordnen sind, nicht möglich oder nur verspätet möglich sein, so ist dies der VHS XXXX unverzüglichzuzuordnen sind, nicht möglich oder nur verspätet möglich sein, so ist dies der VHS römisch 40 unverzüglich
anzuzeigen. In diesem Fall ist die VHS XXXX berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkunganzuzeigen. In diesem Fall ist die VHS römisch 40 berechtigt, vom Vertrag mit sofortiger Wirkung
zurückzutreten.
c. Für die vom/von Kursleiter/der Kursleiterin verschuldete nicht vertragskonforme Abwicklung oder
vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses übernimmt der/die KursleiterIn die volle Schad- und
Klagloshaltung der VHS XXXX , den Ersatz aller Nebenkosten sowie allfällige Ersatzaufwendungen.Klagloshaltung der VHS römisch 40 , den Ersatz aller Nebenkosten sowie allfällige Ersatzaufwendungen.
d. Der/Die KursleiterIn unterlässt im Rahmen der vertragsgegenständlichen Bildungsveranstaltung jede werbliche Betätigung und Anpreisung zugunsten bestimmter Erzeugnisse oder Dienstleistungen. Der/Die KursleiterIn wird insbesondere KursteilnehmerInnen oder Personen, die ein spezifisches Interesse an einem von der VHS XXXX angebotenen Kurs bekunden, nicht für konkurrenzierende Eigen- oder Fremdveranstaltungen abwerben.d. Der/Die KursleiterIn unterlässt im Rahmen der vertragsgegenständlichen Bildungsveranstaltung jede werbliche Betätigung und Anpreisung zugunsten bestimmter Erzeugnisse oder Dienstleistungen. Der/Die KursleiterIn wird insbesondere KursteilnehmerInnen oder Personen, die ein spezifisches Interesse an einem von der VHS römisch 40 angebotenen Kurs bekunden, nicht für konkurrenzierende Eigen- oder Fremdveranstaltungen abwerben.
[…]
8. Beendigung des Vertrages[…], 8. Beendigung des Vertrages
Bei Vorliegen wichtiger Gründe sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Vertrag Unterrichtstätigkeit mit sofortiger Wirkung zu beenden. […]
1.4. Die Mitbeteiligte hat auch für ein Fitnessstudio und einen weiteren Verein Tanzkurse abgehalten.
1.5. Sie hat vom 30.09.2021 bis 28.06.2022 über eine Gewerbeberechtigung, lautend auf „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ verfügt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen bezüglich der beschwerdeführenden Partei ergeben sich aus dem Akteninhalt und sind unstrittig.
2.2. Die Feststellungen zur Tätigkeit der Mitbeteiligten und ihren Aufgaben wurden den in Kopie vorgelegten Verträgen entnommen und stimmen mit den diesbzeüglichen Feststellungen im bekämpften Bescheid überein.
2.3. Der Inhalt der Allgemeinen Vertragsbedingungen für KursleiterInnen und Vortragende der beschwerdeführenden Partei wurde der diesbezüglich im Akt einliegenden Kopie entnommen.
2.4. Die Feststellungen zu den anderen Vertragspartnern der Mitbeteiligten basieren auf den übereinstimmenden Angaben im Fragebogen und im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde.
2.5. Dass die Mitbeteiligte über eine Gewerbeberechtigung verfügte und der Zeitraum basieren auf den entsprechenden Feststellungen im bekämpften Bescheid, welche unbestritten blieben sowie einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht
§ 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt:
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.
Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt:
§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu A) Stattgabe der Beschwerde
3.2.1. Gesetzliche Grundlagen
3.2.1.1. Die anzuwendenden Bestimmungen des ASVG lauten auszugsweise:
Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:Paragraph 4, (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach Paragraph 7, nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
…..
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um14. die den Dienstnehmern im Sinne des Absatz 4, gleichgestellten Personen., (2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder1. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder2. Bezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/1997)
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz., (3) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,), (4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit), wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind odera) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG oder Paragraph 2, Absatz eins, BSVG oder nach Paragraph 2, Absatz eins und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oderb) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben-)Tätigkeit nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera f, B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)(5) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Absatz eins, schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Absatz 4, aus.
(7) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/1997)(7) (aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 1997,)
Ausnahmen von der Vollversicherung
§ 5. (1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5, (1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
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2. Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
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(2) Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es
1. für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 22,75 €, insgesamt jedoch von höchstens 296,21 € gebührt oder
2. für mindestens einen Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart ist und im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 296,21 € gebührt.
Keine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Z 2 genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weilKeine geringfügige Beschäftigung liegt hingegen vor, wenn das im Kalendermonat gebührende Entgelt den in Ziffer 2, genannten Betrag nur deshalb nicht übersteigt, weil
– infolge Arbeitsmangels im Betrieb die sonst übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht wird (Kurzarbeit) oder
– die Beschäftigung im Laufe des betreffenden Kalendermonates begonnen oder geendet hat oder unterbrochen wurde.
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Teilversicherung von im § 4 genannten PersonenTeilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen
§ 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):
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3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
a) die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;a) die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
3.2.1.2. Die wesentlichen Bestimmungen des GSVG lauten auszugsweise wie folgt:
Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1.die Mitglieder der Kammern der gewerblichen Wirtschaft;
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Beginn der Pflichtversicherung
§ 6. (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginntParagraph 6, (1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
…
3) Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung beginnt
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung;
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Ende der Pflichtversicherung
§ 7.(1) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endetParagraph 7 Punkt (, eins,) Die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Pflichtversicherten mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
…
(2)Die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung endet
1. bei den im § 2 Abs. 1 Z. 1 genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;1. bei den im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, genannten pflichtversicherten Kammermitgliedern mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem die die Pflichtversicherung begründende Berechtigung erloschen ist;
3.2.2. Anwendung auf das gegenständliche Verfahren:
3.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen gemäß § 4 Abs. 1 iVm mit Abs. 2 ASVG als Dienstnehmerin für die beschwerdeführende Partei tätig war.3.2.2.1. Vorauszuschicken ist, dass weder die beschwerdeführende Partei noch die belangte Behörde davon ausgehen, dass die Mitbeteiligte in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen gemäß Paragraph 4, Absatz eins, in Verbindung mit mit Absatz 2, ASVG als Dienstnehmerin für die beschwerdeführende Partei tätig war.
Auch das BVwG teilt diese Einschätzung:
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat (vgl. etwa VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204, mwN). (VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003).Der Verwaltungsgerichtshof hat die Pflichtversicherung von Vortragenden bzw. Lehrenden nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in seiner Rechtsprechung dann bejaht, wenn die Vortragenden in den Betrieb der Auftraggeber organisatorisch eingebunden waren oder ihre Tätigkeit durch Richtlinien determiniert war oder zumindest eine die persönliche Bestimmungsfreiheit des Vortragenden einschränkende Kontrollmöglichkeit bestanden hat vergleiche etwa VwGH 11.7.2012, 2010/08/0204, mwN). (VwGH 20.02.2018, Ro 2018/08/0003).
Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten (vgl. VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).Es liegt in der Natur einer Vortragstätigkeit, dass sich der Vortragende und seine Zuhörer zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einfinden müssen. Die Festsetzung von Zeit und Ort seiner Tätigkeit sind Ausdruck der organisatorischen Notwendigkeit, die Termine zwischen dem Dienstgeber, dem Dienstnehmer und den Kursteilnehmern zu koordinieren, nicht aber einer Einschränkung der persönlichen Bestimmungsfreiheit des Dienstnehmers im Hinblick auf sein arbeitsbezogenes Verhalten vergleiche VwGH 27.04.2011, 2009/08/0123).
Dass kein Dienstverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorliegt, ergibt sich bereits aus dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt. Die Mitbeteiligte erhielt keine Weisungen oder inhaltliche Vorgaben betreffend die konkrete Ausgestaltung der Kurse und gab es auch keinerlei Kontrollmaßnahmen der beschwerdeführenden Partei. Es ist daher nicht von Einschränkungen der persönlichen Bestimmungsfreiheit der Mitbeteiligten auszugehen.
Auch eine organisatorische Einbindung der Mitbeteiligten in den Betrieb der beschwerdeführenden Partei ist nicht ersichtlich und hat auch die belangte Behörde nicht festgestellt.
Eine Abwägung iSd § 4 Abs. 2 ASVG ergibt daher, dass bei der zur beurteilenden Tätigkeit der Mitbeteiligten als Vortragende die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Eine Abwägung iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ergibt daher, dass bei der zur beurteilenden Tätigkeit der Mitbeteiligten als Vortragende die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
3.2.2.2. Zum Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 4 ASVG:3.2.2.2. Zum Vorliegen eines freien Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 4, Absatz 4, ASVG:
§ 4 Abs. 4 lit. a ASVG ordnet an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintritt, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG 1978 besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG 1978 eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach § 4 Abs. 4 ASVG aus (vgl. etwa zuletzt VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/08/0153. Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG ordnet an, dass u.a. dann keine Pflichtversicherung nach dieser Bestimmung eintritt, wenn auf Grund der Tätigkeit bereits eine Versicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GSVG 1978 besteht. Wird daher eine Tätigkeit im Rahmen einer Gewerbeberechtigung verrichtet, schließt insoweit die aus der Innehabung dieser Gewerbeberechtigung folgende Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG 1978 eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG aus vergleiche etwa zuletzt VwGH vom 31.01.2023, Ra 2021/08/0153.
Die erkennende Richterin kommt zu dem Ergebnis, dass die Gewerbeberechtigung lautend auf Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen für die verfahrensgegenständliche Tätigkeit als Tanzpädagogin einschlägig im Sinne der genannten Bestimmung ist.
Dazu ist auszuführen, dass die Durchführung von Privatunterricht von der Gewerbeordnung ausgenommen ist (§ 2 Abs. 1 Z 12 GewO). Dazu ist auszuführen, dass die Durchführung von Privatunterricht von der Gewerbeordnung ausgenommen ist (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, GewO).
Werden daher bsp. von einem Fitnesstrainer außerhalb eines Fitnessstudios lediglich Unterrichtseinheiten ohne Erstellung von Trainingskonzepten angeboten, ist dafür keine Gewerbeberechtigung notwendig und ist man daher auch nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und unterliegt in der Folge aufgrund einer solchen Tätigkeit auch nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG.Werden daher bsp. von einem Fitnesstrainer außerhalb eines Fitnessstudios lediglich Unterrichtseinheiten ohne Erstellung von Trainingskonzepten angeboten, ist dafür keine Gewerbeberechtigung notwendig und ist man daher auch nicht Mitglied der Wirtschaftskammer und unterliegt in der Folge aufgrund einer solchen Tätigkeit auch nicht der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG.
Von der Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ sind folgende Tätigkeiten vom Gewerbewortlaut umfasst: 1. Kunden bei der Auswahl und Erstellung von Trainingsprogrammen unter Berücksichtigung der körperlichen Voraussetzungen und Fitness beraten 2. Trainingsgeräte und deren richtige Benutzung erklären 3. Planung und Abwicklung von Kursen im Bereich Fitness, Aerobic, Gymnastik (siehe dazu das Infoschreiben/Merkblatt Fitnesstrainer“ der Wirtschaftskammer Vorarlberg fitnesstrainer-infoschreiben-merkblatt.pdf (wko.at), abgerufen am 18.12.2023).
Die Mitbeteiligte verfügte über die Gewerbeberechtigung lautend auf „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ und war es ihr daher jedenfalls erlaubt, auch Konzepte für Trainings zu erstellen. Bei der Tätigkeit der Mitbeteiligten war die Erstellung der Konzepte laut den Allgemeinen Vertragsbedingungen ebenfalls umfasst. Die Mitbeteiligte hat auch nicht nur einzelne Tanztrainingseinheiten abgehalten, sondern war für mehrere Kurse, die mehrere Unterrichtseinheiten umfassten, zuständig und hat diese Kurse nach ihren Konzepten geplant und abgehalten. Für jeden Kurs wurden dabei eigene Inhalte bzw. Ziele wie das Erlernen bestimmter Tanztechniken, die Verbesserung der Koordination, das Einstudieren von Choreographien, das Vorbereiten auf Aufführungen etc festgelegt, welche für die Kursteilnehmer:innen im Programmheft ersichtlich waren.
Es ist daher bereits fraglich, ob diese Tätigkeit noch als reiner „Privatunterricht“ angesehen und von der GewO ausgenommen wäre.
Selbst wenn man zu dem Ergebnis kommen würde, dass eine Gewerbeberechtigung für die vereinbarte Tätigkeit mit der beschwerdeführenden Partei nicht unbedingt erforderlich ist, so kann dies nach Ansicht der erkennenden Richterin jedoch im Umkehrschluss nicht dazu führen, dass die bestehende Gewerbeberechtigung nicht einschlägig für die Tätigkeit der Mitbeteiligten für den beschwerdeführenden Verein wäre. So ermöglicht die Gewerbeberechtigung es der Mitbeteiligten über den reinen Tanzunterricht hinaus, auch noch zu anderen Tätigkeiten- wie etwa das Erstellen von Trainingskonzepten etc. - und schließt damit aber nicht das Unterrichten der von ihr konzipierten Kurse aus.
Die erkennende Richterin gelangt daher zu dem Ergebnis, dass die bestehende Gewerbeberechtigung der Mitbeteiligten für die Tätigkeit als Tanzpädagogin für den beschwerdeführenden Verein jedenfalls als einschlägig zu werten ist.
Die Mitbeteiligte unterliegt als Mitglied der Wirtschaftskammer aufgrund ihrer Gewerbeberichtigung daher auch hinsichtlich der Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG und ist daher von einer Pflichtversicherung nach § Abs. 4 lit. a ASVG ausgenommen. Da die Mitbeteiligte mit 30.09.2021 über die Gewerbeberechtigung verfügte und eine Pflichtversicherung gemäß § 7 GSVG mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung beginnt, lag ab dem 30.09.2021 eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 1 GSVG vor.Die Mitbeteiligte unterliegt als Mitglied der Wirtschaftskammer aufgrund ihrer Gewerbeberichtigung daher auch hinsichtlich der Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG und ist daher von einer Pflichtversicherung nach Paragraph Absatz 4, Litera a, ASVG ausgenommen. Da die Mitbeteiligte mit 30.09.2021 über die Gewerbeberechtigung verfügte und eine Pflichtversicherung gemäß Paragraph 7, GSVG mit dem Tag der Erlangung einer die Pflichtversicherung begründenden Berechtigung beginnt, lag ab dem 30.09.2021 eine Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG vor.
Die Mitbeteiligte war daher ab diesem Zeitpunkt nicht als (freie) Dienstnehmerin im Sinne des § 4 Abs. 4 ASVG für die beschwerdeführende Partei tätig. Da in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, die Ausnahme gemäß § 4 Abs. 4 lit a ASVG ab dem 30.09.2021 festzustellen, ist der Zeitraum 21.09.2021 bis 29.09.2021 in Rechtskraft erwachsen.Die Mitbeteiligte war daher ab diesem Zeitpunkt nicht als (freie) Dienstnehmerin im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG für die beschwerdeführende Partei tätig. Da in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, die Ausnahme gemäß Paragraph 4, Absatz 4, Litera a, ASVG ab dem 30.09.2021 festzustellen, ist der Zeitraum 21.09.2021 bis 29.09.2021 in Rechtskraft erwachsen.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1985, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von der Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und der Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1985,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. 83 vom 30.03.2010, S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte (vgl. ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache mehr zu erwarten war und sich der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt darstellte. Die belangte Behörde führte ein ordnungsgemäßes Beweisverfahren durch. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Es wurden keine Rechts- und Tatfragen aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte vergleiche ua VwGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Vorliegend ist der Sachverhalt vollkommen unstrittig. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
3.3. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es nach Ansicht der erkennenden Richterin an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob für die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Tanzpädagogin, die Tanzkurse nach ihren eigenen Konzepten plant und abhaltet die Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ erforderlich ist und falls nicht, eine solche Gewerbeberechtigung dennoch als einschlägig für die Tätigkeit der Mitbeteiligten anzusehen ist. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So fehlt es nach Ansicht der erkennenden Richterin an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob für die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Tanzpädagogin, die Tanzkurse nach ihren eigenen Konzepten plant und abhaltet die Gewerbeberechtigung „Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen“ erforderlich ist und falls nicht, eine solche Gewerbeberechtigung dennoch als einschlägig für die Tätigkeit der Mitbeteiligten anzusehen ist.
Schlagworte
Gewerbeberechtigung Revision zulässig selbstständig Erwerbstätiger Teilversicherung Unterricht WirtschaftskammerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:I404.2277347.1.00Im RIS seit
16.01.2024Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024