Entscheidungsdatum
22.12.2023Norm
AsylG 2005 §3Spruch
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W601 2275364-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zl. XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2023, Zl. XXXX , aufgrund des Vorlageantrags vom 05.12.2022, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 25.05.2023, Zl. römisch 40 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.06.2023, Zl. römisch 40 , aufgrund des Vorlageantrags vom 05.12.2022, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:A), Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch zu lauten hat wie folgt:
„Ihr Antrag vom 23.05.2023 auf Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a Abs. 1 AsylG wird abgewiesen.“„Ihr Antrag vom 23.05.2023 auf Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, Absatz eins, AsylG wird abgewiesen.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, reiste am 26.02.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellte die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz für die Beschwerdeführerin.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 24.03.2015 wurde dem Antrag auf internationalen Schutz stattgegeben und der Beschwerdeführerin der Status einer Asylberechtigten zuerkannt.
3. Am 23.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a Abs. 1 AsylG 2005.3. Am 23.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin beim Bundesamt einen Antrag auf Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, Absatz eins, AsylG 2005.
4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 25.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr aufgrund der gesetzlichen Grundlagen keine Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a Abs. 1 AsylG 2005 ausgestellt werde.4. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 25.05.2023 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr aufgrund der gesetzlichen Grundlagen keine Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, Absatz eins, AsylG 2005 ausgestellt werde.
5. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen am 22.06.2023 Beschwerde, in der sie im Wesentlichen ausführte, dass das Schreiben des Bundesamtes vom 25.05.2023 als Bescheid zu deuten sei, zumal – abgesehen von der Bezeichnung als Bescheid – die Bescheidvoraussetzungen vorliegen würden. Die Beschwerdeführerin verfüge über keinen Ausweis mit Lichtbild, wenn sie sich nicht einen kostenpflichtigen Konventionsreisepass ausstellen lasse und es komme aufgrund der fehlenden Ausweiskarte immer wieder zu Problemen bei der Ausreise aus Österreich. Die Verweigerung der Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil durch die Übergangsbestimmung unterschiedliche Rechtsfolgen für an sich gleiche Personengruppen normiert werden würden.
6. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 29.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Anspruch auf Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 24 AsylG nur für jene Personen besteht, die einen Antrag auf internationalen Schutz ab dem 15.11.2015 gestellt haben und denen der Status des Asylberichtigten ab dem 01.06.2016 zuerkannt wurde. 6. Die Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 29.06.2023 als unbegründet abgewiesen. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Anspruch auf Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, AsylG aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG nur für jene Personen besteht, die einen Antrag auf internationalen Schutz ab dem 15.11.2015 gestellt haben und denen der Status des Asylberichtigten ab dem 01.06.2016 zuerkannt wurde.
7. Am 13.07.2023 stellte die Beschwerdeführerin gegen die Beschwerdevorentscheidung des Bundesamtes vom 29.06.2023 einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht gemäß §15 VwGVG.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Syrien.
Am 26.02.2015 stellte die zu diesem Zeitpunkt minderjährige Beschwerdeführerin durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.2015, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.2015, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerdeführerin wurde ein Konventionsreisepass gültig ab 27.05.2015, ein Konventionsreisepass gültig ab 06.05.2017 sowie zuletzt ein Konventionsreisepass gültig von 27.04.2022 bis 11.04.2027, ausgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesamtes, in das Zentrale Melderegister, in das Strafregister und in das Zentralen Fremdenregister sowie in das Grundversorgungsinformationssystem.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volljährigkeit der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren und stellen sich als nicht strittig dar.
Die Feststellungen zum Datum der Asylantragstellung betreffend die Beschwerdeführerin sowie zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.2015, Zl. XXXX . Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverhalt auch nicht entgegengetreten und stellt sich dieser nicht als strittig dar. Die Feststellungen zum Datum der Asylantragstellung betreffend die Beschwerdeführerin sowie zur Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.2015, Zl. römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ist diesem Sachverhalt auch nicht entgegengetreten und stellt sich dieser nicht als strittig dar.
Die Feststellungen zu den für die Beschwerdeführerin ausgestellten Konventionsreisepässen ergeben sich aus den Eintragungen im Fremdenregister.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, mwN).3.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung dem Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die - außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde - an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 25.05.2021, Ra 2020/08/0046, mwN).
3.2. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie sich gegen einen Bescheid richtet. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid schadet nicht, weil kein Zweifel daran besteht, dass mit dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Schreiben des Bundesamtes vom 25.05.2023 der normative Wille dieser Behörde zum Ausdruck gebracht wurde, den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG abzuweisen und darüber bescheidmäßig abzusprechen sowie die weiteren Bescheidvoraussetzungen gegeben sind. Somit führten das Fehlen einer Bescheidbezeichnung, das Fehlen einer für einen Bescheid charakteristischen Gliederung in Spruch und Begründung sowie das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht dazu, dass es sich gegenständlich um keinen Bescheid gehandelt hätte. 3.2. Die Beschwerde ist zulässig, weil sie sich gegen einen Bescheid richtet. Das Fehlen der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid schadet nicht, weil kein Zweifel daran besteht, dass mit dem an die Beschwerdeführerin ergangenen Schreiben des Bundesamtes vom 25.05.2023 der normative Wille dieser Behörde zum Ausdruck gebracht wurde, den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, AsylG abzuweisen und darüber bescheidmäßig abzusprechen sowie die weiteren Bescheidvoraussetzungen gegeben sind. Somit führten das Fehlen einer Bescheidbezeichnung, das Fehlen einer für einen Bescheid charakteristischen Gliederung in Spruch und Begründung sowie das Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nicht dazu, dass es sich gegenständlich um keinen Bescheid gehandelt hätte.
Die Beschwerde sowie der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung waren rechtzeitig.
3.3. §§ 51a, 73 Abs. 15 und 75 Abs. 24 Asylgesetz 2005 (AsylG) und § 125 Abs. 29 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie § 94a FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 (BGBl. I Nr. 70/2015) samt den jeweiligen Erläuterungen in der Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (996 der Beilagen XXV. GP) lauten auszugsweise: 3.3. Paragraphen 51 a, 73, Absatz 15 und 75 Absatz 24, Asylgesetz 2005 (AsylG) und Paragraph 125, Absatz 29, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) sowie Paragraph 94 a, FPG in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,) samt den jeweiligen Erläuterungen in der Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden (996 der Beilagen römisch 25 . Gesetzgebungsperiode lauten auszugsweise:
Karte für Asylberechtigte (AsylG)
§ 51a (1) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.Paragraph 51 a, (1) Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, ist eine Karte für Asylberechtigte auszustellen. Diese Karte dient dem Nachweis der Identität und der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet. Die Karte ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen.
[…]
Erläuterungen zu § 51a samt Überschrift: Erläuterungen zu Paragraph 51 a, samt Überschrift:
§ 51a bildet im Wesentlichen die Regelung des für subsidiär Schutzberechtigte geltenden § 52 für Asylberechtigte nach. Die Karte für Asylberechtigte dient dem Nachweis der Identität sowie der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen. Die Karte selbst hat bloß deklaratorischen Charakter, da sich die Aufenthaltsberechtigung bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt (vgl. § 3 Abs. 4 neu). Paragraph 51 a, bildet im Wesentlichen die Regelung des für subsidiär Schutzberechtigte geltenden Paragraph 52, für Asylberechtigte nach. Die Karte für Asylberechtigte dient dem Nachweis der Identität sowie der Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes im Bundesgebiet und ist nach Aberkennung des Status des Asylberechtigten dem Bundesamt zurückzustellen. Die Karte selbst hat bloß deklaratorischen Charakter, da sich die Aufenthaltsberechtigung bereits ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt vergleiche Paragraph 3, Absatz 4, neu).
Ebenso wie in § 52 Abs. 2 ist eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Inneres betreffend die Gestaltung der Karte vorgesehen.Ebenso wie in Paragraph 52, Absatz 2, ist eine Verordnungsermächtigung für die Bundesministerin für Inneres betreffend die Gestaltung der Karte vorgesehen.
Zeitlicher Geltungsbereich (AsylG)
§ 73 […]Paragraph 73, […]
(15) Die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a, 17 Abs. 6, 19 Abs. 6, 22 Abs. 1, 33 Abs. 2, 35 Abs. 1 bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, § 51a samt Überschrift, § 67 samt Überschrift, §§ 68 Abs. 1, 72 Z 4 und 5, 75 Abs. 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu §§ 51a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. § 22 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 folgenden Tages in Kraft.(15) Die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a, 17, Absatz 6, 19, Absatz 6, 22, Absatz eins, 33, Absatz 2, 35, Absatz eins bis 4, die Überschrift des 6. Hauptstückes, Paragraph 51 a, samt Überschrift, Paragraph 67, samt Überschrift, Paragraphen 68, Absatz eins, 72, Ziffer 4 und 5, 75 Absatz 24 bis 26 sowie die Einträge im Inhaltsverzeichnis zur Überschrift des 6. Hauptstückes und zu Paragraphen 51 a und 67 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit 1. Juni 2016 in Kraft. Paragraph 22, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, tritt mit Ablauf des 31. Mai 2018 außer Kraft. Der 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes samt Überschrift und der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zum 5. Abschnitt des 4. Hauptstückes in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, treten mit Ablauf des auf die Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, folgenden Tages in Kraft.
Übergangsbestimmungen (AsylG)
§ 75 (1) […]Paragraph 75, (1) […]
(24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 15, 3 Abs. 4 bis 4b, 7 Abs. 2a und 51a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter § 2 Abs. 1 Z 15 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016. […](24) Auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15. November 2015 gestellt haben, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 15, 3, Absatz 4 bis 4 b, 7 Absatz 2 a und 51 a in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anzuwenden. Für diese Fremden gilt weiter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,. […]
Erläuterungen zu § 75 Abs. 24 und 25: Erläuterungen zu Paragraph 75, Absatz 24 und 25 :
Fremde, die bereits vor dem 15. November 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, sollen in sachgerechter Weise nicht von den Änderungen betroffen sein, zumal sie – nach Statuszuerkennung - von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht ausgehen konnten. Jene Fremden, die ihren Antrag hingegen ab dem 15. November 2015 stellen und denen bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sind von den Änderungen betroffen und es wird diesen Fremden nach Statuszuerkennung eine Karte für Asylberechtigte ausgestellt. Der 15. November 2015 ist vor dem Hintergrund des Inkrafttretens dieser Regelung ein sachgerechter Stichtag, da bei Anträgen ab diesem Datum idR das Verfahren bei Inkraftreten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgeschlossen ist.
Die Einführung der Karte für Asylberechtigte bedingt technische Adaptierungen, die eine zeitliche Vorlaufzeit erfordern. Sollten diese Adaptierungen zum Zeitpunkt des zeitlich nahen Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sein, wird normiert, dass diesfalls die – deklarative – Karte für Asylberechtigte erst ausgefolgt wird, sobald die technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. Das Aufenthaltsrecht der Betroffenen, das sich ex lege bereits aus der Zuerkennung des Status ergibt, kann bis dahin wie bisher mit dem Bescheid nachgewiesen werden.
Identitätskarte für Fremde (FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015)Identitätskarte für Fremde (FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)
§ 94a (1) Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses (§ 94 Abs. 1) gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 92 versagt wurde oder denen ein Konventionsreisepass (§ 94 Abs. 1) gemäß § 94 Abs. 5 iVm § 93 entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht vorliegen.Paragraph 94 a, (1) Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Konventionsreisepasses (Paragraph 94, Absatz eins,) gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Konventionsreisepass (Paragraph 94, Absatz eins,) gemäß Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Konventionsreisepasses nicht vorliegen.
(2) Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß § 93 entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen.(2) Das Bundesamt kann Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen.
(3) Die Identitätskarte hat jedenfalls die Bezeichnung „Republik Österreich“ und „Identitätskarte für Fremde“, Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Fremden sowie Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Identitätskarte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4) Die Identitätskarte dient ausschließlich dem Nachweis der Identität. Durch deren Ausstellung werden Rechte nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, nach dem Asylgesetz 2005 und nach diesem Bundesgesetz weder dokumentiert noch begründet.
(5) Die Identitätskarte kann mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren ausgestellt werden, es sei denn, dass
1. eine kürzere Gültigkeitsdauer beantragt wird oder
2. im Hinblick auf die für die Ausstellung der Identitätskarte maßgeblichen Voraussetzungen eine kürzere Gültigkeitsdauer geboten ist.
Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Identitätskarte ist unzulässig.
(6) Die Identitätskarte ist zu entziehen, wenn
1. das Lichtbild fehlt oder sie die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
2. eine Eintragung des Bundesamtes unkenntlich geworden ist oder
3. die Identitätskarte verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
Entzogene Identitätskarten sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen kein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität dar.
(7) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine ihnen vorgelegte Identitätskarte abzunehmen, wenn diese entzogen worden ist. Die Identitätskarte ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
Übergangsbestimmungen (FPG)
§ 125 […]Paragraph 125, […]
(29) Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde, sind die §§ 94 Abs. 5 und 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 anzuwenden.(29) Auf einen Fremden, dem der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde, sind die Paragraphen 94, Absatz 5 und 94 a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, anzuwenden.
Erläuterungen zu § 94a und 125 Abs. 29 FPG: Erläuterungen zu Paragraph 94 a und 125 Absatz 29, FPG:
Aufgrund der Einführung einer Karte für Asylberechtigte hat der bisherige Abs. 1 zu entfallen, da Asylberechtigte somit künftig ohnehin ein Identitätsdokument bekommen. Hintergrund der Identitätskarte für Fremde ist schließlich, für Fremde, die ansonsten über kein Identitätsdokument verfügen, ein solches zur Verfügung zustellen, damit sie nicht ohne Identitätsdokument von der Fremdenpolizeibehörde im Bundesgebiet aufgegriffen werden (vgl. ErläutRV 330 BlgNR 24 GP zu § 94a FPG). Für jene Asylberechtigte, die aufgrund der Übergangsbestimmung bzw. Inkrafttretensbestimmung im AsylG 2005 nicht unter die Befristung des Aufenthaltsrecht fallen und daher keine Karte für Asylberechtigte erhalten (haben), ist in sachgerechter Weise gemäß § 125 Abs. 29 die Ausstellung der Identitätskarte weiterhin vorgesehen.Aufgrund der Einführung einer Karte für Asylberechtigte hat der bisherige Absatz eins, zu entfallen, da Asylberechtigte somit künftig ohnehin ein Identitätsdokument bekommen. Hintergrund der Identitätskarte für Fremde ist schließlich, für Fremde, die ansonsten über kein Identitätsdokument verfügen, ein solches zur Verfügung zustellen, damit sie nicht ohne Identitätsdokument von der Fremdenpolizeibehörde im Bundesgebiet aufgegriffen werden vergleiche ErläutRV 330 BlgNR 24 Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 94 a, FPG). Für jene Asylberechtigte, die aufgrund der Übergangsbestimmung bzw. Inkrafttretensbestimmung im AsylG 2005 nicht unter die Befristung des Aufenthaltsrecht fallen und daher keine Karte für Asylberechtigte erhalten (haben), ist in sachgerechter Weise gemäß Paragraph 125, Absatz 29, die Ausstellung der Identitätskarte weiterhin vorgesehen.
Das Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 24/2016 wurde am 20.05.2016 kundgemacht und trat somit am 21.05.2016 in Kraft.Das Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, wurde am 20.05.2016 kundgemacht und trat somit am 21.05.2016 in Kraft.
3.2. Nach der klar geregelten Übergangsbestimmung in § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben § 51a AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anwendbar. Da die Beschwerdeführerin am 26.02.2015 – somit jedenfalls vor dem 15.11.2015 – einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat und ihr der Status der Asylberechtigten bereits mit Bescheid vom 24.03.2015 – somit jedenfalls vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 – zuerkannt wurde, ist § 51a AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 nicht anwendbar und der Beschwerdeführerin somit eine Karte für Asylberechtigte nicht auszustellen.3.2. Nach der klar geregelten Übergangsbestimmung in Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ist auf Fremde, denen der Status des Asylberechtigten bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, zuerkannt wurde und auf Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt haben Paragraph 51 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anwendbar. Da die Beschwerdeführerin am 26.02.2015 – somit jedenfalls vor dem 15.11.2015 – einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat und ihr der Status der Asylberechtigten bereits mit Bescheid vom 24.03.2015 – somit jedenfalls vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, – zuerkannt wurde, ist Paragraph 51 a, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, nicht anwendbar und der Beschwerdeführerin somit eine Karte für Asylberechtigte nicht auszustellen.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde und im Vorlageantrag geltend, dass die Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG 2005 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil unterschiedliche Rechtsfolgen für an sich gleiche Personengruppen normiert sind und eine sachliche Rechtfertigung fehle. Ihr entstehe durch die Nichtausstellung der Karte für Asylberechtigte ein finanzieller Nachteil gegenüber Asylberechtigten, die ihren Asylantrag nach dem Stichtag gestellt haben und kostenfrei durch die Karte für Asylberechtigte ein Identitätsdokument erhalten.3.3. Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde und im Vorlageantrag geltend, dass die Übergangsbestimmung Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße, weil unterschiedliche Rechtsfolgen für an sich gleiche Personengruppen normiert sind und eine sachliche Rechtfertigung fehle. Ihr entstehe durch die Nichtausstellung der Karte für Asylberechtigte ein finanzieller Nachteil gegenüber Asylberechtigten, die ihren Asylantrag nach dem Stichtag gestellt haben und kostenfrei durch die Karte für Asylberechtigte ein Identitätsdokument erhalten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgeführt, dass Stichtagsregelungen derart, dass der Eintritt von Rechtsfolgen daran geknüpft wird, dass zu einem bestimmten Tag ein bestimmter Sachverhalt verwirklicht war, zwar ein Element des Zufälligen in der Auslösung von Rechtsfolgen mit sich bringen, jedoch unverzichtbarer Bestandteil jedes Normsetzungsverfahrens sind (VwGH vom 21.10.1999, 98/07/0056 mwN).
Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es bleibt ihm also, wenn er den Anwendungsbereich von Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und müssen insoweit Härtefälle in Kauf genommen werden (vgl. VfGH vom 21.06.2004, G4/03; VfSlg 16.370/2001, 17.238/2004 und 19.308/2011). Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes steht dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagsregelungen unter gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu. Es bleibt ihm also, wenn er den Anwendungsbereich von Gesetzen von Stichtagen abhängig macht, im Prinzip überlassen, den Stichtag festzulegen, ohne dass es für die Wahl des Stichtages einer Rechtfertigung bedarf. In diesem Sinn weist jede Stichtagsregelung notwendig ein gewisses Maß an Beliebigkeit auf und müssen insoweit Härtefälle in Kauf genommen werden vergleiche VfGH vom 21.06.2004, G4/03; VfSlg 16.370 aus 2001,, 17.238 aus 2004, und 19.308 aus 2011,).
In den Erläuterungen zur Übergangsbestimmung § 75 Abs. 24 AsylG 2005, die nicht nur für § 51a AsylG 2005 und damit für die Karte für Asylberechtigte gilt, sondern unter anderem auch die mit § 3 Abs. 4 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 eingeführte befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter betrifft, wird dargelegt, dass Fremde, die bereits vor dem 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in sachgerechter Weise nicht von den Änderungen betroffen sein sollen, zumal sie – nach Statuszuerkennung – von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht ausgehen konnten. Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Einführung einer Karte für Asylberechtigte führt dazu aus, dass anstatt eines dauerhaften Aufenthaltsrechts Asylberechtigte mit Statuszuerkennung künftig zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten und zur Dokumentation dieses Aufenthaltsrechts die Karte für Asylberechtigte eingeführt wird. Diese Maßnahme dient der Umsetzung des Ziels dieser Reform zur Gewährleistung der Gewährung von internationalem Schutz inklusive des Familiennachzuges nur an diejenigen, die tatsächlich die Voraussetzungen dafür entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben erfüllen und nur solange, als Asylgründe vorliegen. Dass die Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte somit an denselben Stichtag anknüpft wie die befristete Aufenthaltsberechtigung für Asylberechtigte, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor diesem Hintergrund daher nicht unsachgemäß und innerhalb des Spielraumes, der dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagen zukommt. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Karte für Asylberechtigte lediglich deklarativen Charakter hat und sich die Aufenthaltsberechtigung nach wie vor ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt. In den Erläuterungen zur Übergangsbestimmung Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005, die nicht nur für Paragraph 51 a, AsylG 2005 und damit für die Karte für Asylberechtigte gilt, sondern unter anderem auch die mit Paragraph 3, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, eingeführte befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter betrifft, wird dargelegt, dass Fremde, die bereits vor dem 15.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in sachgerechter Weise nicht von den Änderungen betroffen sein sollen, zumal sie – nach Statuszuerkennung – von einem dauerhaften Aufenthaltsrecht ausgehen konnten. Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung zur Einführung einer Karte für Asylberechtigte führt dazu aus, dass anstatt eines dauerhaften Aufenthaltsrechts Asylberechtigte mit Statuszuerkennung künftig zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung erhalten und zur Dokumentation dieses Aufenthaltsrechts die Karte für Asylberechtigte eingeführt wird. Diese Maßnahme dient der Umsetzung des Ziels dieser Reform zur Gewährleistung der Gewährung von internationalem Schutz inklusive des Familiennachzuges nur an diejenigen, die tatsächlich die Voraussetzungen dafür entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben erfüllen und nur solange, als Asylgründe vorliegen. Dass die Ausstellung einer Karte für Asylberechtigte somit an denselben Stichtag anknüpft wie die befristete Aufenthaltsberechtigung für Asylberechtigte, ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts vor diesem Hintergrund daher nicht unsachgemäß und innerhalb des Spielraumes, der dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagen zukommt. Dies insbesondere auch deshalb, weil die Karte für Asylberechtigte lediglich deklarativen Charakter hat und sich die Aufenthaltsberechtigung nach wie vor ex lege aus der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergibt.
In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Erläuterungen zu §§ 94 a und 125 Abs. 29 FPG in der Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden, ausgeführt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Intention gehabt habe, allen Asylberechtigten ein Identitätsdokument zukommen zu lassen und es sich um ein redaktionelles Versehen handle, dass Asylberechtigte mit Antragstellung vor dem Stichtag nicht von der derzeitigen Rechtslage umfasst sind. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Übergangsbestimmung § 125 Abs. 29 FPG sowie die diesbezüglichen Erläuterungen ausdrücklich den Fall für jene Asylberechtigte regeln, die aufgrund der Stichtagsregelung nicht unter die Befristung des Aufenthaltsrechts kommen und daher keine Karte für Asylberechtigte erhalten. Für diese ist in sachgerechter Weise gemäß § 125 Abs. 29 FPG die Ausstellung der Identitätskarte (gemäß § 94a in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016) weiterhin vorgesehen. Es kann daher nicht von einem redaktionellen Versehen ausgegangen werden. In der Beschwerde wurde in Bezug auf die Erläuterungen zu Paragraphen 94, a und 125 Absatz 29, FPG in der Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das Fremdenpolizeigesetz 2005 und das BFA-Verfahrensgesetz geändert werden, ausgeführt, dass der Gesetzgeber grundsätzlich die Intention gehabt habe, allen Asylberechtigten ein Identitätsdokument zukommen zu lassen und es sich um ein redaktionelles Versehen handle, dass Asylberechtigte mit Antragstellung vor dem Stichtag nicht von der derzeitigen Rechtslage umfasst sind. Dabei wird jedoch verkannt, dass die Übergangsbestimmung Paragraph 125, Absatz 29, FPG sowie die diesbezüglichen Erläuterungen ausdrücklich den Fall für jene Asylberechtigte regeln, die aufgrund der Stichtagsregelung nicht unter die Befristung des Aufenthaltsrechts kommen und daher keine Karte für Asylberechtigte erhalten. Für diese ist in sachgerechter Weise gemäß Paragraph 125, Absatz 29, FPG die Ausstellung der Identitätskarte (gemäß Paragraph 94 a, in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,) weiterhin vorgesehen. Es kann daher nicht von einem redaktionellen Versehen ausgegangen werden.
Im vorliegenden Fall wurde der Spielraum, der dem Gesetzgeber bei der Festsetzung von Stichtagen zukommt, aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts somit nicht überschritten. Von der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens konnte daher Abstand genommen werden.
Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin über einen bis 11.04.2027 gültigen Konventionsreisepasses verfügt, der als Reisedokument und dem Nachweis der Identität dient. Die aus dem Status der Asylberechtigten abgeleitete Aufenthaltsberechtigung ergibt sich ex lege aus der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und kann somit mit dem Bescheid vom 24.03.2015, mit dem der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, nachgewiesen werden. Die Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG hat hingegen bloß deklaratorischen Charakter.Ausdrücklich festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin über einen bis 11.04.2027 gültigen Konventionsreisepasses verfügt, der als Reisedokument und dem Nachweis der Identität dient. Die aus dem Status der Asylberechtigten abgeleitete Aufenthaltsberechtigung ergibt sich ex lege aus der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und kann somit mit dem Bescheid vom 24.03.2015, mit dem der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten zuerkannt wurde, nachgewiesen werden. Die Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, AsylG hat hingegen bloß deklaratorischen Charakter.
Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 75 Abs. 24 AsylG 2005 ist der Beschwerdeführerin, die am 26.02.2015 – somit vor dem 15.11.2015 – einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat und der der Status der Asylberechtigten bereits mit Bescheid vom 24.03.2015 – somit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2016 – zuerkannt wurde, keine Karte für Asylberechtigte gemäß § 51a AsylG auszustellen. Aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 75, Absatz 24, AsylG 2005 ist der Beschwerdeführerin, die am 26.02.2015 – somit vor dem 15.11.2015 – einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt hat und der der Status der Asylberechtigten bereits mit Bescheid vom 24.03.2015 – somit vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016, – zuerkannt wurde, keine Karte für Asylberechtigte gemäß Paragraph 51 a, AsylG auszustellen.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung mit der genannten Maßgabe zu bestätigen.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht gestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Stichtagsregelungen (vgl. erneut VwGH vom 21.10.1999, 98/07/0056 mwN), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zu Stichtagsregelungen vergleiche erneut VwGH vom 21.10.1999, 98/07/0056 mwN), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Schlagworte
Anwendungsbereich Asylgewährung Berufungsvorentscheidung Geltungsbereich Identitätskarte Übergangsbestimmungen VorlageantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:W601.2275364.1.00Im RIS seit
22.01.2024Zuletzt aktualisiert am
22.01.2024