Entscheidungsdatum
27.12.2023Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
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L524 1248365-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA Türkei, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. XXXX , betreffend Entziehung eines Konventionsreisepasses, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Türkei, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zl. römisch 40 , betreffend Entziehung eines Konventionsreisepasses, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2023, Zl. XXXX , wurde der Konventionsreisepass nach § 94 Abs. 5 iVm § 93 Abs. 1 Z 1 FPG entzogen und der Beschwerdeführer gemäß § 93 Abs. 2 FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten sei, der die Entziehung des Konventionsreisepasses rechtfertige. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 25.08.2023, Zl. römisch 40 , wurde der Konventionsreisepass nach Paragraph 94, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG entzogen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 93, Absatz 2, FPG aufgefordert, das Dokument unverzüglich dem BFA vorzulegen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass durch die rechtskräftige Aberkennung des Status des Asylberechtigten nachträglich ein Versagungsgrund eingetreten sei, der die Entziehung des Konventionsreisepasses rechtfertige.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am 11.04.2019 ein Konventionsreisepass mit der Nummer XXXX und Gültigkeitsdauer bis 10.04.2024 ausgestellt. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am 11.04.2019 ein Konventionsreisepass mit der Nummer römisch 40 und Gültigkeitsdauer bis 10.04.2024 ausgestellt.
Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2022, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Außerdem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2022 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 04.11.2022 in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 04.10.2022, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Außerdem wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG nicht zuerkannt. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.10.2022 durch Hinterlegung bei der Post zugestellt und erwuchs mangels Erhebung einer Beschwerde mit Ablauf des 04.11.2022 in Rechtskraft.
III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zur Ausstellung des genannten Konventionsreisepasses ergeben sich aus den Verfahrensakten sowie aus den vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister.
Die Feststellung zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten ergibt sich aus dem Bescheid des BFA vom 04.10.2022. Die Zustellung am 07.10.2022 ergibt sich aus dem Zustellnachweis. Aus der Mitteilung des BFA vom 07.11.2023 (OZ 6) ergibt, dass der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Dort wird offenbar irrtümlich der 05.11.2023 als Datum der Rechtskraft angeführt. Aus dem Zustellnachweis (OZ 8) ergibt sich nämlich, dass der Bescheid am 07.10.2022 zugestellt wurde und daher mit Ablauf des 04.11.2022 in Rechtskraft erwuchs. Beim Bundesverwaltungsgericht ist zudem keine Beschwerde betreffend den Bescheid vom 04.10.2022 anhängig, weshalb auch aus diesem Grund von der Rechtskraft des Bescheides ausgegangen werden kann.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) lauten:
„Entziehung eines Fremdenpasses
§ 93. (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;
2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;
3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;
4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.Paragraph 93, (1) Ein Fremdenpass ist zu entziehen, wenn, 1. nachträglich Tatsachen bekannt werden oder eintreten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden;, 2. das Lichtbild fehlt oder die Identität des Inhabers nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt;, 3. eine Eintragung des Bundesamtes oder der Vertretungsbehörde unkenntlich geworden ist;, 4. der Fremdenpass verfälscht, nicht mehr vollständig oder aus sonstigen Gründen unbrauchbar geworden ist.
(2) Vollstreckbar entzogene Fremdenpässe sind dem Bundesamt unverzüglich vorzulegen. Sie stellen keine gültigen Reisedokumente dar.
(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen ihnen vorgelegten Fremdenpass abzunehmen, wenn dieser vollstreckbar entzogen worden ist. Der Fremdenpass ist unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen.
(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Abs. 1 Z 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.(4) Erwirbt der Inhaber des Fremdenpasses die österreichische Staatsbürgerschaft oder liegen die Fälle des Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 vor, so bedarf es keines Bescheides, sofern der Fremdenpass der Behörde ohne weiteres zur Entwertung vorgelegt wird.
Konventionsreisepässe
§ 94. (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.Paragraph 94, (1) Konventionsreisepässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
(2) Konventionsreisepässe können darüber hinaus Fremden, denen in einem anderen Staat der Status des Asylberechtigten gewährt wurde, auf Antrag ausgestellt werden, wenn sie kein gültiges Reisedokument besitzen und ohne Umgehung der Grenzübertrittskontrolle eingereist sind.
(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Abs. 2 eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.(3) Das Bundesamt hat bei Ausübung des ihm in Absatz 2, eingeräumten Ermessens einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers, andererseits auf sicherheitspolizeiliche Belange sowie auf eine mögliche Beeinträchtigung der Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat Bedacht zu nehmen.
(4) Konventionsreisepässe werden nach dem Muster des Annexes zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ausgestellt.
(5) §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“(5) Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle eines Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt.“
Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Entziehung des Konventionsreisepasses auf § 93 Abs. 1 Z 1 FPG, da nachträglich Tatsachen eintraten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden. Im vorliegenden Fall stützte das BFA die Entziehung des Konventionsreisepasses auf Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG, da nachträglich Tatsachen eintraten, welche die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses rechtfertigen würden.
Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (§ 94 Abs. 1 FPG). § 94 Abs. 5 FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des § 93 FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen (vgl. VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 unter Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046).Voraussetzung für die Ausstellung eines Konventionsreisepasses ist, dass dem Fremden der Status des Asylberechtigten zukommt (Paragraph 94, Absatz eins, FPG). Paragraph 94, Absatz 5, FPG ordnet an, dass die für die Entziehung eines Fremdenpasses geltenden Bestimmungen des Paragraph 93, FPG auch für Konventionsreisepässe anzuwenden sind. Folglich kann die Änderung im rechtlichen Status des Fremden, auf dem die Ausstellung des Reisedokuments ursprünglich basierte, eine Entziehung begründen. Wird also nachträglich bekannt, dass die Voraussetzung des Asylstatus fehlt, so stellt dies eine die Passentziehung rechtfertigende Tatsache im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar. Das nachträglich bekanntgewordene Fehlen oder der Verlust des Status eines Asylberechtigten kann daher die Entziehung eines Konventionsreisepasses rechtfertigen vergleiche VwGH 25.06.2019, Ra 2017/19/0261 unter Hinweis auf VwGH 07.11.2012, 2012/18/0046).
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Bescheid vom 04.10.2022 den Status des Asylberechtigten aberkannt, weshalb ihm der Status des Asylberechtigten nicht mehr zukommt.
Durch die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, da gemäß § 94 Abs. 1 FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des § 94 Abs. 1 FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des § 93 Abs. 1 Z 1 FPG erfüllt ist. Durch die rechtskräftige Aberkennung des Asylstatus sind nachträglich Tatsachen eingetreten, welche die Versagung der Ausstellung des Konventionsreisepasses rechtfertigen, da gemäß Paragraph 94, Absatz eins, FPG Konventionsreisepässe lediglich Fremden auszustellen sind, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die Voraussetzungen des Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind somit nicht mehr gegeben, weshalb der Tatbestand des Paragraph 93, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, sein Status gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG möge erneut überprüft werden. Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, sein Status gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG möge erneut überprüft werden. Damit zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war die Entziehung des Konventionsreisepasses. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten kommt in einem solchen Verfahren nicht in Betracht.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den Konventionsreisepass somit zu Recht entzogen. Infolgedessen hat der Beschwerdeführer seinen Konventionsreisepass unverzüglich dem BFA vorzulegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.
Schlagworte
Aberkennung des Status des Asylberechtigten Entziehung Konventionsreisepass Rechtskraft Versagungsgrund VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:L524.1248365.2.00Im RIS seit
15.01.2024Zuletzt aktualisiert am
15.01.2024