Entscheidungsdatum
27.12.2023Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G315 2276022-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin REICHEGGER als einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Martin REICHEGGER als einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter, dieser vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Geschworenengericht vom 05.12.2022, XXXX , rechtskräftig am 05.12.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB eingewiesen. 1. Mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Geschworenengericht vom 05.12.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 05.12.2022, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach Paragraph 3 g, VerbotsG in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen.
Dem Urteil ist – basierend auf dem Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. Reinhard HALLER, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) leidet und zum Zeitpunkt seiner Taten bei ihm eine psychotische Störung vorlag. Er sei zu den Tatzeitpunkten unter dem Einfluss dieser zu den Gruppen des § 11 StGB gehörenden Erkrankungen zurechnungsunfähig gewesen und habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Auch künftig sei beim Beschwerdeführer zu befürchten, er werde mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen. Konkret sei zu befürchten, dass er weitere Verbrechen nach § 3g VerbotsG begehen werde. Eine bedingte Nachsicht sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers derzeit ausgeschlossen.Dem Urteil ist – basierend auf dem Sachverständigengutachten von Univ. Prof. Dr. Reinhard HALLER, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie – zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0) leidet und zum Zeitpunkt seiner Taten bei ihm eine psychotische Störung vorlag. Er sei zu den Tatzeitpunkten unter dem Einfluss dieser zu den Gruppen des Paragraph 11, StGB gehörenden Erkrankungen zurechnungsunfähig gewesen und habe daher nicht schuldhaft gehandelt. Auch künftig sei beim Beschwerdeführer zu befürchten, er werde mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen. Konkret sei zu befürchten, dass er weitere Verbrechen nach Paragraph 3 g, VerbotsG begehen werde. Eine bedingte Nachsicht sei aufgrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers derzeit ausgeschlossen.
2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 14.07.2023 wurde dem sich im Maßnahmenvollzug befindlichen Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 8 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom 14.07.2023 wurde dem sich im Maßnahmenvollzug befindlichen Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 8, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Der Bescheid ist an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und wurde ihm – zugleich mit einer Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 14.07.2023 – im Maßnahmenvollzug am 18.07.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.Der Bescheid ist an den Beschwerdeführer persönlich adressiert und wurde ihm – zugleich mit einer Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 14.07.2023 – im Maßnahmenvollzug am 18.07.2023 durch persönliche Übergabe zugestellt.
3. Am 25.07.2023 „bevollmächtigte“ der Beschwerdeführer die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH) mit seiner rechtlichen Vertretung im gegenständlichen Verfahren.
Mit Schriftsatz vom 27.07.2023 erhob die Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid ersatzlos beheben; in eventu das Einreiseverbot ersatzlos beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen; in eventu das (verkürzte) Einreiseverbot auf Österreich beschränken [sic]; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.
Begründend wurde – soweit gegenständlich relevant – unter anderem ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher befindet und an paranoider Schizophrenie leide. Wie das Bundesamt selbst festgestellt habe bzw. aus dem Strafverfahren zitiere, habe er die Straftat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand begangen, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhe. Es werde ausdrücklich festgehalten, dass erhebliche Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehen würden und voraussichtlich noch die Bestellung einer Erwachsenenvertretung angeregt werde.
4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 02.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes 07.08.2023 wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.5. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes 07.08.2023 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6. In weiterer Folge holte das Bundesverwaltungsgericht das im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erstellte psychiatrische Sachverständigengutachten ein, welches am 16.08.2023 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2023 wurde der Beschwerdeführer über seinen gesetzlichen Vertreter bzw. seine Rechtsvertretung sowie unter einem das Bundesamt im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über das psychiatrische Sachverständigengutachten informiert und weiters darauf hingewiesen, dass sich aus dem vorliegenden Gutachten sowie dem im Bescheid bzw. dem Strafurteil festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers für das Bundesverwaltungsgericht ergebe, dass beim Beschwerdeführer bereits vor Erlassung des gegenständlichen Bescheides vom 14.07.2023 mangelnde Prozessfähigkeit vorlag bzw. diese auch gegenständlich vorliege, sodass es sich um eine nicht rechtswirksame Zustellung und daher um einen Nichtbescheid handle. Das Bundesverwaltungsgericht würde die Zurückweisung der Beschwerde beabsichtigten und räumte dazu eine Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens ein.
8. Am 20.10.2023 langte eine Mitteilung der nunmehrigen einstweiligen Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers ein, wonach dieser mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.09.2023, XXXX , mit sofortiger Wirkung gemäß § 119 AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, bestellt wurde und darüber hinaus gemäß § 120 AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten vor Gerichten, insbesondere für die Vertretung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten bestellt wurde. 8. Am 20.10.2023 langte eine Mitteilung der nunmehrigen einstweiligen Erwachsenenvertretung des Beschwerdeführers ein, wonach dieser mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.09.2023, römisch 40 , mit sofortiger Wirkung gemäß Paragraph 119, AußStrG zum Rechtsbeistand im Verfahren, in dem die Notwendigkeit der Bestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters geprüft wird, bestellt wurde und darüber hinaus gemäß Paragraph 120, AußStrG zum einstweiligen Erwachsenenvertreter zur Besorgung dringender Angelegenheiten vor Gerichten, insbesondere für die Vertretung in fremdenrechtlichen Angelegenheiten bestellt wurde.
Aus dem beigefügten Gerichtsbeschluss ergibt sich, dass nach der Aktenlage, insbesondere der Abklärung durch den Erwachsenenschutzverein und der Anhörung des Beschwerdeführers dieser nicht in der Lage zu sein scheine, alle seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen.
9. Seitens des Bundesamtes wurde bis dato keine Stellungnahme abgegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 12.08.2022 des Univ.-Prof. Dr. med. Reinhard HALLER, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ergibt sich auszugsweise (vgl. OZ 6):Aus dem psychiatrischen Sachverständigengutachten vom 12.08.2022 des Univ.-Prof. Dr. med. Reinhard HALLER, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, ergibt sich auszugsweise vergleiche OZ 6):
„[…]
GUTACHTEN
Der Betroffene, Herr XXXX , geb. am XXXX , StAng. d. Vereinigten Königreichs, derzeit in U-Haft am XXXX , leidet nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und sämtlichen Untersuchungsergebnissen seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0)*, somit einer Geisteskrankheit im Sinne des § 11 StGB. Im Zusammenhang mit den zu dieser Erkrankung gehörenden Verfolgungsgefühlen und wahnhaften Erlebnissen hat er die gegenständliche Tat vom 06.04.2022 verübt, sodass er aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist.Der Betroffene, Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 , StAng. d. Vereinigten Königreichs, derzeit in U-Haft am römisch 40 , leidet nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und sämtlichen Untersuchungsergebnissen seit Jahren an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0)*, somit einer Geisteskrankheit im Sinne des Paragraph 11, StGB. Im Zusammenhang mit den zu dieser Erkrankung gehörenden Verfolgungsgefühlen und wahnhaften Erlebnissen hat er die gegenständliche Tat vom 06.04.2022 verübt, sodass er aus medizinisch-psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist.
Zur Frage der Zukunftsprognose ist festzustellen, dass der aus England stammende, dort offensichtlich schon wiederholt wegen einer schizophrenen Erkrankung behandelte, zuletzt unstet und ohne Behandlung in Frankreich, der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in Österreich lebende Betroffene an einer geistig-seelischen Abnormität von höherem Grade leidet und unter deren Einfluss im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit die Anlasstat verübt hat. Inwieweit diese rechtlich als Tat mit schweren Folgen zu qualifizieren ist, kann aus gutachterlicher Sicht nicht gesagt werden. Da die Behandlung bislang nur mäßig anspricht und die psychotische Symptomatik nach wie vor besteht, muss aber davon ausgegangen werden, dass XXXX auch in Hinkunft mit höherer Wahrscheinlichkeit solche Taten – nur solche lassen sich prognostizieren bzw. sind zu befürchten – begehen werde. Zur Frage der Zukunftsprognose ist festzustellen, dass der aus England stammende, dort offensichtlich schon wiederholt wegen einer schizophrenen Erkrankung behandelte, zuletzt unstet und ohne Behandlung in Frankreich, der Schweiz, im Fürstentum Liechtenstein und in Österreich lebende Betroffene an einer geistig-seelischen Abnormität von höherem Grade leidet und unter deren Einfluss im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit die Anlasstat verübt hat. Inwieweit diese rechtlich als Tat mit schweren Folgen zu qualifizieren ist, kann aus gutachterlicher Sicht nicht gesagt werden. Da die Behandlung bislang nur mäßig anspricht und die psychotische Symptomatik nach wie vor besteht, muss aber davon ausgegangen werden, dass römisch 40 auch in Hinkunft mit höherer Wahrscheinlichkeit solche Taten – nur solche lassen sich prognostizieren bzw. sind zu befürchten – begehen werde.
Sinnvoll wäre jedenfalls, wenn XXXX möglichst bald in seine Heimat transferiert und dort behandelt und rehabilitiert wird. Da er nur englisch spricht, ist die Therapie hier sehr erschwert. Zudem plant er ja auch nicht, in Zukunft in Österreich zu bleiben, sondern möchte das Land so rasch wie möglich verlassen.Sinnvoll wäre jedenfalls, wenn römisch 40 möglichst bald in seine Heimat transferiert und dort behandelt und rehabilitiert wird. Da er nur englisch spricht, ist die Therapie hier sehr erschwert. Zudem plant er ja auch nicht, in Zukunft in Österreich zu bleiben, sondern möchte das Land so rasch wie möglich verlassen.
Zur nur sehr unvollständig zu erhebenden Vorgeschichte ist festzuhalten, dass XXXX aus England stammt, laut Mitteilung der britischen Behörden an einer paranoiden Schizophrenie leide und psychiatrieerfahren sei, zuletzt aber nicht mehr behandelt wurde und nicht compliant war. Zu seiner im Großraum London lebenden Mutter und seinem Bruder habe er seit Jahren keine Kontakte. Seine Angaben über große Finanzgeschäfte und die Betreibung von 2 YouTube-Kanälen ließen sich bisher nicht verifizieren. Von Großbritannien ist er ohne Papiere über Frankreich, wo er mehrere Monate obdachlos gelebt habe, und Luxemburg nach Liechtenstein gekommen. Zur sozialen und medizinischen Anamnese konnte sonst nicht viel in Erfahrung gebracht werden, da er diesbezügliche Auskünfte gegenüber den Therapeuten und auch dem Gutachter weitgehend verweigert.Zur nur sehr unvollständig zu erhebenden Vorgeschichte ist festzuhalten, dass römisch 40 aus England stammt, laut Mitteilung der britischen Behörden an einer paranoiden Schizophrenie leide und psychiatrieerfahren sei, zuletzt aber nicht mehr behandelt wurde und nicht compliant war. Zu seiner im Großraum London lebenden Mutter und seinem Bruder habe er seit Jahren keine Kontakte. Seine Angaben über große Finanzgeschäfte und die Betreibung von 2 YouTube-Kanälen ließen sich bisher nicht verifizieren. Von Großbritannien ist er ohne Papiere über Frankreich, wo er mehrere Monate obdachlos gelebt habe, und Luxemburg nach Liechtenstein gekommen. Zur sozialen und medizinischen Anamnese konnte sonst nicht viel in Erfahrung gebracht werden, da er diesbezügliche Auskünfte gegenüber den Therapeuten und auch dem Gutachter weitgehend verweigert.
Nach den gegenständlichen Taten wurde er ins XXXX eingeliefert, wo bei der Aufnahme ein psychotisches Zustandsbild mit Verfolgungsgefühlen, Angstzuständen, maniformer Getriebenheit und formalen sowie inhaltlichen Denkstörungen festgestellt wurde. Trotz der am LKH erfolgenden umfassenden und langfristigen Behandlung ist er nach wie vor in seinen wahnhaften Ideen gefangenen, woraus bleibende Rezidivrisiken für ähnliche Straftaten, wie sie zur jetzigen Einlieferung geführt haben, resultieren.Nach den gegenständlichen Taten wurde er ins römisch 40 eingeliefert, wo bei der Aufnahme ein psychotisches Zustandsbild mit Verfolgungsgefühlen, Angstzuständen, maniformer Getriebenheit und formalen sowie inhaltlichen Denkstörungen festgestellt wurde. Trotz der am LKH erfolgenden umfassenden und langfristigen Behandlung ist er nach wie vor in seinen wahnhaften Ideen gefangenen, woraus bleibende Rezidivrisiken für ähnliche Straftaten, wie sie zur jetzigen Einlieferung geführt haben, resultieren.
Nachdem er nun seit längerer Zeit am XXXX beobachtet worden ist, steht fest, dass er sowohl nach der Querschnittssymptomatik als auch der Längsschnitt-Beurteilung an einer schizophrenen Psychose und damit einer Geisteskrankheit iSd. § 11 StGB leidet. Die Verfolgungsgefühle und seine Versuche, sich dagegen zu wehren, haben eindeutig Symptomcharakter dieser paranoiden Psychose. Damit ist gutachterlich mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat (06.04.2022) unter einer akuten Geisteskrankheit gelitten und unter deren Einfluss die Taten verübt hat, sodass er aus medizinisch psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist.Nachdem er nun seit längerer Zeit am römisch 40 beobachtet worden ist, steht fest, dass er sowohl nach der Querschnittssymptomatik als auch der Längsschnitt-Beurteilung an einer schizophrenen Psychose und damit einer Geisteskrankheit iSd. Paragraph 11, StGB leidet. Die Verfolgungsgefühle und seine Versuche, sich dagegen zu wehren, haben eindeutig Symptomcharakter dieser paranoiden Psychose. Damit ist gutachterlich mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass er zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat (06.04.2022) unter einer akuten Geisteskrankheit gelitten und unter deren Einfluss die Taten verübt hat, sodass er aus medizinisch psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist.
Bezüglich der Voraussetzungen zur Einweisung in eine Anstalt für psychisch abnorme Rechtsbrecher kann aus psychiatrischer Sicht nur gesagt werden, dass XXXX eine geistig-seelische Abnormität von höherem Grade aufweist und nach seiner Person und Art der Taten zu befürchten ist, dass er auch in Hinkunft ähnliche Taten wie am 06.04.2022 begehen werde. Die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit ist höhergradig, da er sich nach wie vor von Juden verfolgt fühlt, mit wahnhafter Gewissheit an der „jüdischen Weltverschwörung“ und am NS-Gedankengut festhält und immer noch glaubt, sich auf diese Weise wehren zu müssen.Bezüglich der Voraussetzungen zur Einweisung in eine Anstalt für psychisch abnorme Rechtsbrecher kann aus psychiatrischer Sicht nur gesagt werden, dass römisch 40 eine geistig-seelische Abnormität von höherem Grade aufweist und nach seiner Person und Art der Taten zu befürchten ist, dass er auch in Hinkunft ähnliche Taten wie am 06.04.2022 begehen werde. Die diesbezügliche Wahrscheinlichkeit ist höhergradig, da er sich nach wie vor von Juden verfolgt fühlt, mit wahnhafter Gewissheit an der „jüdischen Weltverschwörung“ und am NS-Gedankengut festhält und immer noch glaubt, sich auf diese Weise wehren zu müssen.
Die zu prognostizierenden Taten richten sich deshalb ganz an den Anlassdelikten. Ob es darüber hinaus zu Aggressionshandlungen, die bei paranoiden Menschen immer zu befürchten sind, kommen wird, hängt entscheidend von der Behandlung, dem Behandlungserfolg und der psychiatrischen Weiterbetreuung ab.
Aus therapeutischer Sicht wäre es jedenfalls höchst sinnvoll, wenn der nur Englisch sprechende Mann, der eher zufällig in Vorarlberg gelandet ist, möglichst rasch in seine englische Heimat transferiert und dort unter vertrauten Bedingungen weiterbehandelt wird. Auch die zur Behandlung einer Psychose notwendige Rehabilitationsbehandlung müsste dort erfolgen, da der Betroffene ja keinesfalls in Österreich bleiben will und sein hinkünftiges Leben wohl in England führen wird. Schließlich ist zu bedenken, dass ihm die hier zu Last gelegte Tat nicht überall strafbar ist, sodass es schon aus diesem Grund wichtig wäre, dass er aus dem deutschsprachigen Raum hinauskommt.
Zusammenfassung:
1. Der Betroffene XXXX leidet nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und den bisherigen Untersuchungsergebnissen an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), deretwegen er auch schon in England wiederholt stationär-psychiatrisch behandelt worden ist. Diese Störung, die zu den Tatzeiten in akuter Form vorlag, gehört zu den Geisteskrankheiten i.S. des § 11 StGB.1. Der Betroffene römisch 40 leidet nach den zur Verfügung stehenden Unterlagen und den bisherigen Untersuchungsergebnissen an einer paranoiden Schizophrenie (F20.0), deretwegen er auch schon in England wiederholt stationär-psychiatrisch behandelt worden ist. Diese Störung, die zu den Tatzeiten in akuter Form vorlag, gehört zu den Geisteskrankheiten i.S. des Paragraph 11, StGB.
2. Nach allen zur Verfügung stehenden Unterlagen und den Untersuchungsergebnissen hat er die Taten vom 06.04.2022 unter dem Einfluss dieser Störung verübt, sodass er aus psychiatrischer Sicht nicht zurechnungsfähig gewesen ist.
3. Die Voraussetzungen des § 21.1 StGB sind bei XXXX bei Vorliegen einer schweren geistig-seelischen Abnormität und negativer Zukunftsprognose aus psychiatrischer Sicht erfüllt, sofern die zu befürchtenden Taten, die nach Art und Schwere dem Anlassdelikt vom 06.04.2022 entsprechen würden, rechtlich überhaupt als solche mit schweren Folgen gewertet werden. Andere Taten können nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden.3. Die Voraussetzungen des Paragraph 21 Punkt eins, StGB sind bei römisch 40 bei Vorliegen einer schweren geistig-seelischen Abnormität und negativer Zukunftsprognose aus psychiatrischer Sicht erfüllt, sofern die zu befürchtenden Taten, die nach Art und Schwere dem Anlassdelikt vom 06.04.2022 entsprechen würden, rechtlich überhaupt als solche mit schweren Folgen gewertet werden. Andere Taten können nicht mit höherer Wahrscheinlichkeit prognostiziert werden.
4. Eine Substituierung der Unterbringung und der Behandlung im geschlossenen psychiatrischen Bereich ist derzeit nicht möglich. Inwieweit bis zur HV eine bedingte Nachsicht unter der Erteilung von Weisungen in Frage käme, hängt vom Krankheits- und Heilungsverlauf bis dahin und von den weiteren Betreuungsmöglichkeiten ab.
5. Aus therapeutischer Sicht wäre es sinnvoll, wenn XXXX möglichst rasch in seine Heimat transferiert und dort unter vertrauten Bedingungen weiterbehandelt und rehabilitiert wird.“5. Aus therapeutischer Sicht wäre es sinnvoll, wenn römisch 40 möglichst rasch in seine Heimat transferiert und dort unter vertrauten Bedingungen weiterbehandelt und rehabilitiert wird.“
Es wird daher basierend auf diesem Gutachten festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits seit Jahren an einer – bisher nicht zufriedenstellend behandelbaren – paranoiden Schizophrenie leidet, sich als zurechnungsunfähig erwiesen hat und auch keine maßgebliche Besserung des Zustandsbildes zu erwarten ist.
Es wird weiteres festgestellt, dass für den Beschwerdeführer bereits ein einstweiliger gerichtlicher Erwachsenenvertreter mit 29.09.2023 für Verfahren vor Behörden und Gerichten bestellt wurde.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2023 wurde dem Beschwerdeführer dennoch persönlich am 18.07.2023 im Maßnahmenvollzug durch persönliche Übergabe zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anm. 5 zu § 28 VwGVG).Sofern Prozessvoraussetzungen oder Beschwerdelegitimationen fehlen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss zurückzuweisen (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2018, 2.A., Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG).
Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß § 9 AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Die Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, durch eigene Handlungen oder durch die eines gewillkürten Vertreters prozessuale Rechte und Pflichten zu begründen und rechtswirksame Verfahrenshandlungen zu setzen. Sie richtet sich gemäß Paragraph 9, AVG nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, sofern die Verwaltungsvorschriften keine besonderen Regelungen enthalten. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Dafür ist entscheidend, ob die Partei im Zeitpunkt der betreffenden Verfahrensabschnitte in der Lage war, Bedeutung und Tragweite des Verfahrens sowie der sich aus ihm ereignenden prozessualen Vorgänge zu erkennen, zu verstehen und sich den Anforderungen eines derartigen Verfahrens entsprechend zu verhalten, was neben den von ihr gesetzten aktiven Verfahrenshandlungen auch Unterlassungen erfasst vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Gemäß § 10 Abs. 1 BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, BFA-VG ist für den Eintritt der Handlungsfähigkeit in Verfahren vor dem Bundesamt und in anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fremden österreichisches Recht maßgeblich.
Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff). Das Fehlen der Prozessfähigkeit ist als Vorfrage in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162). Mangelnde Prozessfähigkeit führt zur Unwirksamkeit verfahrensrechtlicher Akte der Behörde, zB von Zustellungen. Eine prozessunfähige Person kann keine wirksamen Verfahrenshandlungen setzen (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 130 ff).
Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam (vgl. VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).Die Zustellung eines Bescheids ist ein Verfahrensakt, der rechtswirksam nur gegen Prozessfähige gesetzt werden kann. Eine an eine prozessunfähige Person vorgenommene Zustellung löst keine Rechtswirkungen aus. Die Behörde hat in diesem Fall den gesetzlichen oder bestellten Vertreter oder einen Kurator als Empfänger festzulegen. Erst mit der rechtmäßigen Zustellung gilt der zugestellte Akt als „erlassen“ (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 198). Wird ein Bescheid an eine handlungsunfähige Person zugestellt, ist die Erlassung des Bescheids unwirksam vergleiche VwGH 30.08.2007, 2006/19/0480).
Diese Grundsätze sind gemäß § 17 VwGVG iVm §§ 9, 11 AVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (§ 38 AVG) selbständig zu beurteilen hat (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).Diese Grundsätze sind gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 9, 11, AVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwenden, das die Frage der Prozessfähigkeit im Hinblick auf die Zulässigkeit der Beschwerde als Vorfrage (Paragraph 38, AVG) selbständig zu beurteilen hat vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/01/0162).
Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Beschwerdeführers ungeachtet seiner britischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des § 9 AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den österreichischen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.Im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA war daher die prozessuale Handlungsfähigkeit (Prozessfähigkeit) des Beschwerdeführers ungeachtet seiner britischen Staatsangehörigkeit vor dem Hintergrund des Paragraph 9, AVG – weil für den vorliegen Fall in den Verwaltungsvorschriften nichts anders bestimmt ist – nach den österreichischen Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen.
3.2. Im gegenständlichen Fall ergibt sich daraus:
Wie sich aus dem aktenkundigen und auch dem Bundesamt zur Stellungnahme übermittelten psychiatrischen Sachverständigengutachten ergibt, leidet der Beschwerdeführer bereits seit vielen Jahren an einer paranoiden Schizophrenie, die bisher trotz psychiatrisch-stationärer Behandlungen in Großbritannien nicht zufriedenstellend behandelt werden konnte und den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Tathandlungen in Österreich jedenfalls in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand versetzte.
Weiters ist dem Gutachten zu entnehmen, dass trotz mehrmonatiger Behandlung in Österreich keine wesentliche Besserung eingetreten ist und wurde der Beschwerdeführer schließlich in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, aus der er bisher auch nicht wieder entlassen wurde.
Vor dem Hintergrund, dass mit sofortiger Wirkung ab 29.09.2023 für Verfahren vor Behörden und Gerichten für den Beschwerdeführer ein einstweiliger Erwachsenenvertreter vom Pflegschaftsgericht nach erfolgter Anhörung des Beschwerdeführers bestellt wurde, kann vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung des gegenständlichen Bescheides im Vergleich zum Zeitpunkt der Erstellung des Sachverständigengutachtens wesentlich verändert oder verbessert hätte.
Vor diesem Hintergrund lag zum Zeitpunkt der „Zustellung“ des angefochtenen Bescheides vom 14.07.2023 an den Beschwerdeführer persönlich jedenfalls eine eingeschränkte wenn nicht völlige Prozessunfähigkeit vor.
War der Beschwerdeführer aber schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde (vgl. abermals VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 16).War der Beschwerdeführer aber schon bei Zustellung des verwaltungsbehördlichen Bescheides prozessunfähig, führt dies zur Unwirksamkeit der verfahrensrechtlichen Akte der Behörde vergleiche abermals VwGH 20.12.2016, Ra 2015/001/0162, Rn. 16).
Der gegenständliche Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mangels Prozessfähigkeit nicht rechtswirksam zugestellt und damit gar nicht erlassen. Es handelt sich daher gegenständlich um einen „Nichtbescheid“ und war die Beschwerde daher als unzulässig zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Erwachsenenvertreter Genehmigung Nichtbescheid Prozessfähigkeit Rechtswidrigkeit SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2023:G315.2276022.1.01Im RIS seit
05.02.2024Zuletzt aktualisiert am
05.02.2024