TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/4 G303 2280072-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.01.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.01.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs5
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

G303 2280072-3/20E

Schriftliche Ausfertigung des am 12.12.2023 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Indien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.12.2023, zu Recht erkannt:

A) Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das Bundesgebiet am 02.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, (im Folgenden: BFA), vom 28.02.2022 wurde dieser Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien abgewiesen. Des Weiteren wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Indien zulässig sei. Zudem wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt. Dieser Bescheid erwuchs mit 29.03.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft.

Der BF kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Am XXXX .2023 wurde der BF beim Versuch Kokain zu erwerben, aufgegriffen und wurde dabei seitens der Organe der LPD Wien eine fremdenrechtliche Kontrolle durchgeführt. In weiterer Folge wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 1 BFA-VG erlassen und der BF festgenommen. Am römisch 40 .2023 wurde der BF beim Versuch Kokain zu erwerben, aufgegriffen und wurde dabei seitens der Organe der LPD Wien eine fremdenrechtliche Kontrolle durchgeführt. In weiterer Folge wurde seitens des BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, 1 BFA-VG erlassen und der BF festgenommen.

Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 28.06.2023, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG in Verbindung mit § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid des BFA, Regionaldirektion Wien, vom 28.06.2023, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 30.06.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 11.09.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde erneut eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W169 2278604-1/4E, vom 03.10.2023, als unbegründet abgewiesen. Am 30.06.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 11.09.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Zudem wurde erneut eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, Zl. W169 2278604-1/4E, vom 03.10.2023, als unbegründet abgewiesen.

Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. G315 2280072-1/13Z vom 25.10.2023, und GZ. G303 2280072-2/11Z vom 20.11.2023 wurde jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. G315 2280072-1/13Z vom 25.10.2023, und GZ. G303 2280072-2/11Z vom 20.11.2023 wurde jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 04.12.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht die vom BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der seit XXXX .2023 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt. Am 04.12.2023 langten beim Bundesverwaltungsgericht die vom BFA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der seit römisch 40 .2023 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.12.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX , seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi persönlich teilnahmen; die Teilnahme der Behördenvertreterin des BFA erfolgte via ZOOM. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 12.12.2023 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ römisch 40 , seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Punjabi persönlich teilnahmen; die Teilnahme der Behördenvertreterin des BFA erfolgte via ZOOM. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Schriftsatz vom 20.12.2023 beantragte die rechtsfreundliche Vertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF ist indischer Staatsangehöriger. Die Identität des BF steht nicht fest. Er besitzt kein Reise- oder Identitätsdokument. Des Weiteren verfügte er im Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.02.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid am 29.03.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 28.02.2022 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt. Mangels Erhebung eines Rechtsmittels erwuchs dieser Bescheid am 29.03.2022 erstinstanzlich in Rechtskraft.

Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste bereits im XXXX 2022 bis XXXX 2023 illegal weiter nach Italien, wo er in der Landwirtschaft beschäftigt war. Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und reiste bereits im römisch 40 2022 bis römisch 40 2023 illegal weiter nach Italien, wo er in der Landwirtschaft beschäftigt war.

Am XXXX .2023 wurde der BF in Österreich beim Versuch Kokain zu erwerben durch Polizeiorgane der LPD Wien aufgegriffen und eine fremdenrechtliche Kontrolle durchgeführt. In der Folge wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG erlassen und der BF festgenommen. Am römisch 40 .2023 wurde der BF in Österreich beim Versuch Kokain zu erwerben durch Polizeiorgane der LPD Wien aufgegriffen und eine fremdenrechtliche Kontrolle durchgeführt. In der Folge wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG erlassen und der BF festgenommen.

Der BF wird seit XXXX .2023, XXXX Uhr, ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten, die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird. Der BF wird seit römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr, ohne Unterbrechung in Schubhaft angehalten, die derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird.

Am 30.06.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.09.2023 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; zudem wurde erneut eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ.: W169 2278604-1/4E vom 03.10.2023 als unbegründet abgewiesen. Am 30.06.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 11.09.2023 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde; zudem wurde erneut eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes GZ.: W169 2278604-1/4E vom 03.10.2023 als unbegründet abgewiesen.

Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Der BF verfügt lediglich über Freunde im Bundesgebiet, insbesondere über einen Freund namens XXXX , dessen Asylverfahren in erster Instanz nicht rechtskräftig negativ entschieden wurde und der in Wien in einer Ein-Zimmer-Wohnung lebt, wobei an dieser Adresse bereits drei Personen gemeldet sind. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Der BF verfügt lediglich über Freunde im Bundesgebiet, insbesondere über einen Freund namens römisch 40 , dessen Asylverfahren in erster Instanz nicht rechtskräftig negativ entschieden wurde und der in Wien in einer Ein-Zimmer-Wohnung lebt, wobei an dieser Adresse bereits drei Personen gemeldet sind.

Beim haftfähigen BF besteht eine Opiatabhängigkeit. Er erhält in der Schubhaft eine medikamentöse Behandlung und erfolgt dort eine regelmäßige (fach)ärztliche Kontrolle.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten und nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Am 28.06.2023 wurde der BF einer indischen Delegation vorgeführt; dabei konnte seine indische Staatsangehörigkeit bestätigt werden, jedoch bedarf es einer Identitätsüberprüfung von den indischen Behörden vor Ort in Indien. Am 29.06.2023 beantragte das BFA die Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) für den BF bei der indischen Botschaft. Seitens der HRZ-Abteilung des BFA erfolgen diesbezüglich regelmäßig Urgenzen an die indische Botschaft, zuletzt am 30.11.2023.

Von Seiten der indischen Botschaft werden regelmäßig HRZ ausgestellt und finden regelmäßig Abschiebungen nach Indien statt. Es wurden im Jahr 2023 bislang 158 HRZ ausgestellt und wurden 92 Abschiebungen nach Indien durchgeführt. Zudem ist seit 01.09.2023 ein Rückübernahmeabkommen mit Indien in Geltung.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in den Vorakten zu den zuletzt ergangenen Haftprüfungsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. G315 2280072-1/13Z vom 25.10.2023, und GZ. G303 2280072-2/11Z vom 20.11.2023, in der gegenständlichen Rechtssache Einsicht genommen.

Die Identität des BF steht aufgrund des Umstandes, dass er über keinen Identitätsnachweis verfügt, nicht fest. Die Staatsangehörigkeit wurde aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA festgestellt, welche seitens der indischen Botschaft nach Vorführung des BF bestätigt wurde, und wurde diese im Verfahren nicht bestritten.

Dass der BF in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über kein gültiges Reisedokument verfügte, konnte aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts und des HRZ-Verfahrens festgestellt werden.

Die Feststellung, dass der BF zum Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht verfügte, ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt und konnte durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.

Die Feststellung zur illegalen Einreise des BF beruht auf den Angaben im Schubhaftbescheid und der Stellungnahme des BFA.

Dass der BF illegal nach Italien weiterreiste und dort in der Landwirtschaft arbeitete, basiert auf seinen glaubwürdigen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.11.2023, welche von der erkennenden Richterin im vorangegangenen Haftprüfungsverfahren durchgeführt wurde.

Der angeführte Festnahmeauftrag ist einliegender Akteninhalt. Dass der BF vor seiner Festnahme versucht hat, Kokain zu erwerben, ergibt sich aus seiner eigenen Aussage am 20.11.2023 in der mündlichen Verhandlung.

Die in Österreich gestellten Asylanträge und deren negative Erledigung sind dem Inhalt des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister entnehmbar und wurde zudem Einsicht im Gerichtakt W169 2278604-1 bezüglich des Beschwerdeverfahrens des 2. Asylantrages genommen.

Die mangelnde Verankerung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Auch gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlungen an, einen Freund namens XXXX im Bundesgebiet zu haben, dessen Asylverfahren in erster Instanz laut Auskunft der Behördenvertreterin in der Verhandlung am 12.12.2023 negativ abgeschlossen wurde und der daher selbst über einen unsicheren Aufenthaltsstatus verfügt. Zudem konnte durch Einsicht in das Zentrale Melderegister ermittelt werden, dass an der Wohnadresse von XXXX drei Personen gemeldet sind. Hinsichtlich seiner weiteren Freunde konnte der BF keine genauen Namen nennen.Die mangelnde Verankerung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Auch gab der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlungen an, einen Freund namens römisch 40 im Bundesgebiet zu haben, dessen Asylverfahren in erster Instanz laut Auskunft der Behördenvertreterin in der Verhandlung am 12.12.2023 negativ abgeschlossen wurde und der daher selbst über einen unsicheren Aufenthaltsstatus verfügt. Zudem konnte durch Einsicht in das Zentrale Melderegister ermittelt werden, dass an der Wohnadresse von römisch 40 drei Personen gemeldet sind. Hinsichtlich seiner weiteren Freunde konnte der BF keine genauen Namen nennen.

Aus der Anhaltedatei ergeben sich Barmittel in Höhe von 200,00 Euro, die jedoch zu gering sind, damit der Lebensunterhalt des BF ausreichend gesichert wäre. Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt. Durch Einsichtnahme in das Register des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger ergibt sich, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist.

Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruht auf einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Der Umstand, dass beim BF eine Opiatabhängigkeit besteht, ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, welche seitens der vorführenden Polizeibeamten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Im fachärztlichen Arztbrief von Dr. XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, vom 27.10.2023 ergibt sich auch, dass der BF eine medikamentöse Behandlung erhält. Signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF sind nicht aktenkundig.Der Umstand, dass beim BF eine Opiatabhängigkeit besteht, ergibt sich aus den im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen, welche seitens der vorführenden Polizeibeamten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden. Im fachärztlichen Arztbrief von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie, vom 27.10.2023 ergibt sich auch, dass der BF eine medikamentöse Behandlung erhält. Signifikante Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF sind nicht aktenkundig.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit basiert auf dem Amtswissen des BVwG durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seinen Angaben in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 20.11.2023 und am 12.12.2023, wonach er nicht nach Indien zurückkehren möchte.

Die Feststellungen zum laufenden Verfahren zur Erlangung eines HRZ und zur Möglichkeit von Rückführungen nach Indien beruhen auf der Stellungnahme des BFA im Rahmen der Aktenvorlage vom 04.12.2023, insbesondere wurde ausgeführt, dass im Jahr 2023 (Stand: 04.12.2023) schon 92 Abschiebungen nach Indien erfolgten. Auch wurde von der Behördenvertreterin in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass am 11.12.2023 20 HRZ von der indischen Botschaft ausgestellt wurden und der Akt des BF seitens der indischen Behörden aufgrund seines Asylfolgeantrags in der Schubhaft während des aufrechten Asylverfahrens, welches nunmehr rechtskräftig abgeschlossen wurde, nicht prioritär behandelt wurde, jedoch innerhalb der höchstzulässigen Schubhaftdauer die Erlangung eines HRZ möglich sein werde, da die Zusammenarbeit mit den indischen Behörden erfahrungsgemäß erfolgsversprechend ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1.

in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2.

sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3.

eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.2. Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Spruchpunkt A.):

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2023 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Indien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2023 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Indien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Der BF reiste illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 02.02.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 28.02.2022 wurde dieser Antrag in allen Spruchpunkten negativ entschieden, eine Rückkehrentscheidung erlassen und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt.

Der BF kam jedoch seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und tauchte unter, insbesondere reiste er illegal nach Italien weiter und war somit für die Behörde nicht greifbar.

Im XXXX 2023 reiste der BF wieder nach Österreich zurück und wurde am XXXX 2023 beim Versuch Kokain zu erwerben aufgegriffen, dabei wurde eine fremdenrechtliche Kontrolle durch die LPD Wien durchgeführt. In der Folge wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z1 BFA-VG erlassen und der BF festgenommen. Im römisch 40 2023 reiste der BF wieder nach Österreich zurück und wurde am römisch 40 2023 beim Versuch Kokain zu erwerben aufgegriffen, dabei wurde eine fremdenrechtliche Kontrolle durch die LPD Wien durchgeführt. In der Folge wurde vom BFA ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Z1 BFA-VG erlassen und der BF festgenommen.

Am 30.06.2023 stellte der BF bereits im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Schubhaft ab diesem Zeitpunkt auf § 76 Abs. 6 FPG gestützt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.09.2023 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Am 30.06.2023 stellte der BF bereits im Stande der Schubhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde die Schubhaft ab diesem Zeitpunkt auf Paragraph 76, Absatz 6, FPG gestützt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA vom 11.09.2023 wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen und erneut eine Rückkehrentscheidung und ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2023, Zl. W169 2278604-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 76 Abs. 3 Z3 FPG, nämlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.10.2023, Zl. W169 2278604-1/4E, als unbegründet abgewiesen. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Z3 FPG, nämlich eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

Auch bestand bei Asylantragstellung am 30.06.2023 bereits die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welche im Rahmen des ersten Asylverfahrens ergangen ist. Daher ist auch Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 Z5 FPG gegeben. Auch bestand bei Asylantragstellung am 30.06.2023 bereits die rechtskräftige Rückkehrentscheidung, welche im Rahmen des ersten Asylverfahrens ergangen ist. Daher ist auch Fluchtgefahr im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Z5 FPG gegeben.

Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z9 FPG.Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch Paragraph 76, Absatz 3, Z9 FPG.

Durch sein Untertauchen vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und durch seine unberechtigte Asylantragstellung im Stande der Schubhaft versuchte der BF seine Abschiebung im Sinne des § 76 Abs. 3 Z1 FPG zu umgehen. Durch sein Untertauchen vor rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und durch seine unberechtigte Asylantragstellung im Stande der Schubhaft versuchte der BF seine Abschiebung im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Z1 FPG zu umgehen.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF vier maßgebliche Kriterien, welche gemäß § 76 Abs. 3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF vier maßgebliche Kriterien, welche gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.

Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. So wurde der BF bereits am 28.06.2023 einer indischen Delegation vorgeführt, und konnte die indische Staatsangehörigkeit bestätigt werden. Die genaue Identität wird derzeit von den indischen Behörden noch überprüft. Es werden seitens der Botschaft von Indien laufend HRZ ausgestellt, es bestehen Flugverbindungen und liegen keine Einreisebeschränkungen vor, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der nicht rückkehrwillige BF innerhalb der gesetzlich möglichen Schubhafthöchstdauer mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeschoben werden wird können. Zudem ist seit 01.09.2023 ein Rückübernahmeabkommen mit Indien in Geltung.

Die Schubhaftdauer überschreitet im Entscheidungszeitpunkt die im § 80 Abs. 2 Z2 FPG grundsätzlich angeordnete Höchstdauer von sechs Monaten nicht. Zudem ist gegenständlich § 80 Abs. 4 Z1 und 2 FPG anzuwenden, sodass die Schubhaft 18 Monate aufrechterhalten werden kann.Die Schubhaftdauer überschreitet im Entscheidungszeitpunkt die im Paragraph 80, Absatz 2, Z2 FPG grundsätzlich angeordnete Höchstdauer von sechs Monaten nicht. Zudem ist gegenständlich Paragraph 80, Absatz 4, Z1 und 2 FPG anzuwenden, sodass die Schubhaft 18 Monate aufrechterhalten werden kann.

Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes verfügt und keinen gesicherten Wohnsitz aufweist. Zudem ist das fortgeschrittene Verfahren zu berücksichtigen. Der Sicherungszweck, nämlich die Sicherung der Abschiebung, kann aus den vorgenannten Gründen nicht durch die vorgebrachte Unterkunftnahme als gelinderes Mittel bei einem Freund, der selbst Asylwerber ist und dessen Aufenthaltsstatus unsicher ist, in Wien erreicht werden, insbesondere auch, da der BF keinesfalls rückkehrwillig ist und in dieser Ein-Zimmer-Wohnung bereits drei Personen gemeldet sind.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Die Schubhaft kann daher fortgesetzt werden.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G303.2280072.3.00

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten