TE Bvwg Erkenntnis 2024/1/12 W250 2283133-2

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Veröffentlicht am 12.01.2024
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Entscheidungsdatum

12.01.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1 Z3
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs6
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs2
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W250 2283133-2/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Irak, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024 für rechtswidrig erklärt.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 767,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag der Behörde auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom 04.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), einem irakischen Staatsangehörigen, der am 16.06.2017 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt, ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung getroffen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist. Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Gleichzeitig wurde gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.11.2022 abgewiesen. Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13.06.2023 abgelehnt, die gegen das Erkenntnis vom 28.11.2022 erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.09.2023 zurückgewiesen.

2. Die für den 03.10.2023 organisierte Abschiebung des BF war nicht möglich, da er untergetaucht war.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2023 wurde über den BF Schubhaft angeordnet, seither wird er in Schubhaft angehalten. Am 19.12.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem BF noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.12.2023 wurde über den BF Schubhaft angeordnet, seither wird er in Schubhaft angehalten. Am 19.12.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem BF noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht.

4. Am 20.12.2023 wurde die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit des Bundesamtes über die Dringlichkeit des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Überdies wurde mitgeteilt, dass für den BF jederzeit eine Abschiebung organisiert werden könne, da ein bis März 2024 gültiges Heimreisezertifikat vorliege.

5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2023 wurde die gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen sei, zumal die niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und die Prüfung gem. § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 – AsylG mitsamt mündlichem Bescheid und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geplant seien.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2023 wurde die gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Dabei hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass mit einer zeitnahen Entscheidung zum Antrag auf internationalen Schutz zu rechnen sei, zumal die niederschriftliche Einvernahme in der KW 52 und die Prüfung gem. Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 – AsylG mitsamt mündlichem Bescheid und Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes geplant seien.

6. Der BF wurde am 05.01.2024 vom Bundesamt zu seinem Folgeantrag auf internationalen Schutz einvernommen, eine Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes erfolgte in dieser Einvernahme nicht.

7. Am 10.01.2024 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 10.01.2024. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Verfahren auf Grund seines am 19.12.2023 gestellten Asylantrages noch anhängig sei und ihm faktischer Abschiebeschutz zukomme. Der Behörde sei es bisher nicht gelungen, den BF seit der Anordnung der Schubhaft am 17.12.2023 abzuschieben, obwohl bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei und Abschiebungen in den Irak regelmäßig stattfänden. Unter Hinweis auf die Verpflichtung gemäß § 80 Abs. 1 FPG die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu halten führt der BF aus, er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz am 19.12.2023 nicht zur Verzögerung der Abschiebung sondern aus nachvollziehbarer Angst vor Verfolgung im Irak gestellt. Die Behörde vertrete offenbar nicht die Meinung, dass sein Antrag unbegründet sei. Der BF sei ab der Stellung des Asylantrages jeden Tag für eine Einvernahme im Asylverfahren verfügbar gewesen, die Behörde habe aber mehr als zwei Wochen mit der Durchführung der Einvernahme zugewartet und habe den faktischen Abschiebeschutz nicht mit mündlichem Bescheid aberkannt. Es gebe keine rechtskräftige Entscheidung in seinem Asylverfahren, was dafür spreche, dass die Behörde den Antrag inhaltlich prüfen werde. 7. Am 10.01.2024 erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter Beschwerde gegen seine Anhaltung in Schubhaft ab 10.01.2024. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass das Verfahren auf Grund seines am 19.12.2023 gestellten Asylantrages noch anhängig sei und ihm faktischer Abschiebeschutz zukomme. Der Behörde sei es bisher nicht gelungen, den BF seit der Anordnung der Schubhaft am 17.12.2023 abzuschieben, obwohl bereits ein Heimreisezertifikat ausgestellt worden sei und Abschiebungen in den Irak regelmäßig stattfänden. Unter Hinweis auf die Verpflichtung gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu halten führt der BF aus, er habe seinen Antrag auf internationalen Schutz am 19.12.2023 nicht zur Verzögerung der Abschiebung sondern aus nachvollziehbarer Angst vor Verfolgung im Irak gestellt. Die Behörde vertrete offenbar nicht die Meinung, dass sein Antrag unbegründet sei. Der BF sei ab der Stellung des Asylantrages jeden Tag für eine Einvernahme im Asylverfahren verfügbar gewesen, die Behörde habe aber mehr als zwei Wochen mit der Durchführung der Einvernahme zugewartet und habe den faktischen Abschiebeschutz nicht mit mündlichem Bescheid aberkannt. Es gebe keine rechtskräftige Entscheidung in seinem Asylverfahren, was dafür spreche, dass die Behörde den Antrag inhaltlich prüfen werde.

Der BF beantragte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung festzustellen, dass seine Anhaltung in Schubhaft ab 10.01.2024 rechtswidrig sei, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen und ihm Kostenersatz zuzusprechen.

8. Das Bundesamt legte am 11.01.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu zwei Stellungnahmen ab. Darin wird zum einen ausgeführt, dass dem BF am 02.01.2024 eine Mitteilung gemäß § 29 AsylG und ein Infoblatt persönlich zugestellt worden seien, in welchem dem BF zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Asylantrag vollumfänglich abgewiesen werde und die diesbezügliche Einvernahme am 05.01.2024 erfolgt sei. Es sei mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen und bestehe auf Grund der Zustimmung der irakischen Vertretungsbehörde die Möglichkeit, den BF in Form einer Einzel- oder Charterabschiebung in den Irak zu überstellen. Zur Dauer des Asylverfahrens werde festgehalten, dass zeitnahe Maßnahmen zur Erledigung des offenen Antrages getroffen worden seien und offensichtlich der BF keine neuen Asylgründe darlegen habe können.8. Das Bundesamt legte am 11.01.2024 den Verwaltungsakt vor und gab dazu zwei Stellungnahmen ab. Darin wird zum einen ausgeführt, dass dem BF am 02.01.2024 eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, AsylG und ein Infoblatt persönlich zugestellt worden seien, in welchem dem BF zur Kenntnis gebracht worden sei, dass der Asylantrag vollumfänglich abgewiesen werde und die diesbezügliche Einvernahme am 05.01.2024 erfolgt sei. Es sei mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen und bestehe auf Grund der Zustimmung der irakischen Vertretungsbehörde die Möglichkeit, den BF in Form einer Einzel- oder Charterabschiebung in den Irak zu überstellen. Zur Dauer des Asylverfahrens werde festgehalten, dass zeitnahe Maßnahmen zur Erledigung des offenen Antrages getroffen worden seien und offensichtlich der BF keine neuen Asylgründe darlegen habe können.

Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

In einer weiteren Stellungnahme führte das Bundesamt aus, dass sich die Einvernahme am 05.01.2024 irrtümlich nicht nach § 12a Abs. 2 AsylG sondern auf Grund divergierender Rechtsansichten nach § 3 AsylG gerichtet habe. Nunmehr werde das gegenständliche Verfahren als Folgeantragsverfahren geführt und es sei die zeitnahe Einvernahme des BF, die Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG und die Erlassung eines mündlichen Bescheides geplant.In einer weiteren Stellungnahme führte das Bundesamt aus, dass sich die Einvernahme am 05.01.2024 irrtümlich nicht nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG sondern auf Grund divergierender Rechtsansichten nach Paragraph 3, AsylG gerichtet habe. Nunmehr werde das gegenständliche Verfahren als Folgeantragsverfahren geführt und es sei die zeitnahe Einvernahme des BF, die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und die Erlassung eines mündlichen Bescheides geplant.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter I.1. bis I.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.1.1. Der unter römisch eins.1. bis römisch eins.8. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Für den BF liegt ein bis 29.03.2024 gültiges Heimreisezertifikat vor.

1.3. Am 19.12.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem BF noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht.1.3. Am 19.12.2023 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, noch am selben Tag fand die diesbezügliche Erstbefragung statt. Das Bundesamt hielt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht, der diesbezügliche Aktenvermerk wurde dem BF noch am 19.12.2023 zur Kenntnis gebracht.

1.4. Am 20.12.2023 wurde die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit des Bundesamtes über die Dringlichkeit des Verfahrens in Kenntnis gesetzt. Überdies wurde mitgeteilt, dass für den BF jederzeit eine Abschiebung organisiert werden könne, da ein bis März 2024 gültiges Heimreisezertifikat vorliege.

1.5. Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 mit, dass das Verfahren auf Grund des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 als Folgeantragsverfahren geführt werde, die Einvernahme des BF in der Kalenderwoche 52 beabsichtigt sei und die Prüfung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG und ein mündlicher Bescheid als weitere Verfahrensschritte geplant seien.1.5. Das Bundesamt teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.12.2023 mit, dass das Verfahren auf Grund des Antrags des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 als Folgeantragsverfahren geführt werde, die Einvernahme des BF in der Kalenderwoche 52 beabsichtigt sei und die Prüfung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und ein mündlicher Bescheid als weitere Verfahrensschritte geplant seien.

1.6. Am 02.01.2024 fand ein interner E-Mailverkehr des Bundesamtes hinsichtlich der Anmeldung des BF für die Charterabschiebung im Februar 2024 statt. Dabei wurde mitgeteilt, dass eine Anmeldung für diese Charterabschiebung erst nach Abschluss des Asylverfahrens durchgeführt werde.

1.7. Am 05.01.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 einvernommen. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG erfolgte dabei nicht. Es ist eine weitere zeitnahe Einvernahme des BF, die Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG und die Erlassung eines mündlichen Bescheides geplant.1.7. Am 05.01.2024 wurde der BF zu seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 einvernommen. Eine Prüfung der Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG erfolgte dabei nicht. Es ist eine weitere zeitnahe Einvernahme des BF, die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG und die Erlassung eines mündlichen Bescheides geplant.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes und in den vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 betreffend und in das Zentrale Fremdenregister.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 betreffend.

2.3. Dass für den BF ein bis 29.03.2024 gültiges Heimreisezertifikat vorliegt ergibt sich aus den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister.

2.4. Die Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch den BF am 19.12.2023 ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Durchführung der Erstbefragung. Dass das Bundesamt die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG aufrecht hielt steht auf Grund des im Akt einliegenden diesbezüglichen Aktenvermerks fest.2.4. Die Stellung eines Folgeantrages auf internationalen Schutz durch den BF am 19.12.2023 ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt wie die Durchführung der Erstbefragung. Dass das Bundesamt die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrecht hielt steht auf Grund des im Akt einliegenden diesbezüglichen Aktenvermerks fest.

2.5. Dass das Bundesamt in einem internen Schreiben auf die Dringlichkeit der Durchführung des Asylverfahrens hinwies und mitteilte, dass die Abschiebung auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates jederzeit organisiert werden könne ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt dokumentierten internen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes vom 20.12.2023.

2.6. Die ursprünglich geplante weitere Vorgehensweise des Bundesamtes im Verfahren auf Grund des Asylantrages vom 19.12.2023 ergibt sich aus der Stellungnahme des Bundesamtes im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 betreffend.

2.7. Die Feststellungen zum internen E-Mail-Verkehr des Bundesamtes bezüglich der – derzeit nicht möglichen – Anmeldung des BF für eine Charterabschiebung im Februar 2023 ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden diesbezüglichen E-Mails vom 02.01.2024.

2.8. Die Feststellungen zu der am 05.01.2024 erfolgten Einvernahme des BF ergeben sich aus der diesbezüglich vorgelegten Niederschrift und der Stellungnahme des Bundesamtes vom 11.01.2024, in der vom Bundesamt auch die geplante weitere Vorgehensweise mitgeteilt wurde.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt I. –Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024:3.1. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch eins. –Anhaltung in Schubhaft seit 10.01.2024:

3.1.1. Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit „Schubhaft“ betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c.es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.“(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.“

§ 80 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 80, Absatz eins, FPG lautet:

„§ 80. (1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.“

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.“

3.1.2. Gemäß § 80 Abs. 1 FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Bereits im Verfahren auf Grund der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 wies das Bundesamt selbst darauf hin, dass das Verfahren auf Grund des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 dringlich zu führen und eine Abschiebung des BF auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates jederzeit möglich sei. Es wurde vom Bundesamt in Aussicht gestellt, dass der BF in der Kalenderwoche 52 einvernommen wird, dabei die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG überprüft und diesbezüglich ein mündlicher Bescheid erlassen wird. Von dieser geplanten Vorgangsweise ist das Bundesamt jedoch abgewichen und hat den BF am 05.01.2024 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, ohne die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG zu prüfen. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass sich die Einvernahme irrtümlich auf Grund divergierender Rechtsansichten auf die Voraussetzungen des § 3 AsylG beschränkt habe. Es sei nunmehr zeitnah die neuerliche Einvernahme des BF zur Prüfung der Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG vorgesehen.3.1.2. Gemäß Paragraph 80, Absatz eins, FPG ist das Bundesamt verpflichtet, auf eine möglichst kurze Schubhaftdauer hinzuwirken. Bereits im Verfahren auf Grund der Beschwerde des BF gegen den Schubhaftbescheid vom 17.12.2023 wies das Bundesamt selbst darauf hin, dass das Verfahren auf Grund des Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 19.12.2023 dringlich zu führen und eine Abschiebung des BF auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates jederzeit möglich sei. Es wurde vom Bundesamt in Aussicht gestellt, dass der BF in der Kalenderwoche 52 einvernommen wird, dabei die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG überprüft und diesbezüglich ein mündlicher Bescheid erlassen wird. Von dieser geplanten Vorgangsweise ist das Bundesamt jedoch abgewichen und hat den BF am 05.01.2024 zu seinem Antrag auf internationalen Schutz befragt, ohne die Voraussetzungen der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG zu prüfen. Begründend führte das Bundesamt dazu aus, dass sich die Einvernahme irrtümlich auf Grund divergierender Rechtsansichten auf die Voraussetzungen des Paragraph 3, AsylG beschränkt habe. Es sei nunmehr zeitnah die neuerliche Einvernahme des BF zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG vorgesehen.

1.3.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz. Da dem BF auf Grund seines im Jahr 2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der ihm in weiterer Folge rechtskräftig aberkannt wurde, handelt es sich bei dem vom BF am 19.12.2023 gestellten Antrag um einen Folgeantrag im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG, da über seinen im Jahr 2015 gestellten Asylantrag rechtskräftig entschieden worden ist. Nachdem gleichzeitig mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde, kommt auch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des § 12a Abs. 2 AsylG im hier zu beurteilenden Fall in Betracht (vgl. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0142).1.3.3. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag auf internationalen Schutz. Da dem BF auf Grund seines im Jahr 2015 gestellten Antrages auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, der ihm in weiterer Folge rechtskräftig aberkannt wurde, handelt es sich bei dem vom BF am 19.12.2023 gestellten Antrag um einen Folgeantrag im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG, da über seinen im Jahr 2015 gestellten Asylantrag rechtskräftig entschieden worden ist. Nachdem gleichzeitig mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten eine Rückkehrentscheidung gegen den BF erlassen wurde, kommt auch die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG im hier zu beurteilenden Fall in Betracht vergleiche VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0142).

1.3.4. Da bisher nach der Antragstellung des BF am 19.12.2023 keine Verfahrensschritte unternommen wurden, um die Abschiebung des BF effektuieren zu können – entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes wäre die Abschiebung des BF jedoch auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates grundsätzlich jederzeit möglich – hat das Bundesamt entgegen der aus § 80 Abs. 1 FPG resultierenden Verpflichtung nicht darauf hingewirkt, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft so kurz als möglich erfolgt.1.3.4. Da bisher nach der Antragstellung des BF am 19.12.2023 keine Verfahrensschritte unternommen wurden, um die Abschiebung des BF effektuieren zu können – entsprechend der Stellungnahme des Bundesamtes wäre die Abschiebung des BF jedoch auf Grund des vorliegenden Heimreisezertifikates grundsätzlich jederzeit möglich – hat das Bundesamt entgegen der aus Paragraph 80, Absatz eins, FPG resultierenden Verpflichtung nicht darauf hingewirkt, dass die Anhaltung des BF in Schubhaft so kurz als möglich erfolgt.

Die Anhaltung des BF in Schubhaft erweist sich daher ab 10.01.2024 als unverhältnismäßig.

Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 10.01.2024 war gemäß § 76 Abs. 6 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.01.2024 für rechtswidrig zu erklären.Der Beschwerde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 10.01.2024 war gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG stattzugeben und die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 10.01.2024 für rechtswidrig zu erklären.

3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt II. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft3.2. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkt römisch zwei. – Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft

3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und „ermächtigt“ das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage „in der Sache“ zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).

3.2.2. Da das Bundesamt entgegen § 80 Abs. 1 FPG nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft hingewirkt hat, erweist sich seine weitere Anhaltung als nicht verhältnismäßig. 3.2.2. Da das Bundesamt entgegen Paragraph 80, Absatz eins, FPG nicht auf eine möglichst kurze Dauer der Anhaltung des BF in Schubhaft hingewirkt hat, erweist sich seine weitere Anhaltung als nicht verhältnismäßig.

3.2.3. Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 6 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.3. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 6, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.

3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte IV. und V. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. – Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. – Kostenersatz

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.4.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.4.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 10.01.2024 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgebung der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb ihm Kostenersatz zuzusprechen war. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz. Im gegenständlichen Verfahren wurde gegen die Anhaltung des BF in Schubhaft ab 10.01.2024 Beschwerde erhoben. Sowohl der BF als auch das Bundesamt haben einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG gestellt. Der BF ist auf Grund der Stattgebung der Beschwerde und dem Ausspruch, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft nicht vorliegen obsiegende Partei, weshalb ihm Kostenersatz zuzusprechen war. Dem Bundesamt gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz.

3.5. Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Abschiebung Einreiseverbot Einvernahme faktischer Abschiebeschutz Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Kostenersatz Rechtswidrigkeit Rückkehrentscheidung Schubhaft Untertauchen Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W250.2283133.2.00

Im RIS seit

01.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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