Entscheidungsdatum
23.01.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W159 2275860-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2023 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.11.2023 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig, konfessionslos stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.08.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab u.a. an er habe 11 Jahre die Schule und 4 Jahre die Universität besucht, sei Bauingenieur und habe seinen Reisepass in der Türkei verloren. Befragt nach seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er sei aus dem Iran geflüchtet, weil er nicht mehr an den Islam glaube. Deswegen sei sein Leben in Gefahr. In Griechenland habe er zusätzlich bei einer israelischen Serie mitgespielt, weswegen er im Iran auch noch verfolgt werde. Er sei auch politisch gegen die iranische Regierung tätig gewesen.
In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg, Außenstelle Salzburg am 07.06.2023 erklärte der Beschwerdeführer er sei Ende Oktober/Anfang November 2020 aus dem Iran ausgereist und im November 2020 in Griechenland eingereist. Er habe einen Asylantrag in Griechenland gestellt, welcher u.a. mit der Begründung abgelehnt worden sei, er habe keine Unterlagen und keine Beweismittel vorgelegt. Seine Beweismittel seien bedauerlicher Weise mit seinem verlorenen Mobiltelefon auch verloren gegangen. Er habe zu seinem Fluchtgrund vorgebracht, dass er Atheist sei und deshalb im Iran verfolgt werde. Er habe auch an politischen Demonstrationen im Iran teilgenommen und werde deswegen auch verfolgt. Er habe in der Zeit, die er in Griechenland verbracht habe, in vielen Hilfsorganisationen freiwillig ohne Bezahlung geholfen. In Österreich sei er im August 2022 eingereist. Der Beschwerdeführer brachte div. Dokumente in Kopie vor. Der Dolmetscher bestätigte, dass die Personendaten auf den drei vorgelegten Kopien übereinstimmen würden.
Zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, er habe 2009 begonnen sich politisch gegen das iranische Regime zu beteiligen. Er habe politische Diskussionen geführt und mit Menschen über aktuelle politische Themen gesprochen. Eines Tages habe er auf der Universität einen Freund kennengelernt, welcher genauso aktiv wie der Beschwerdeführer gewesen sei. Sie hätten beide eine ähnliche Denkweise gehabt. Im Laufe der Zeit sei das Vertrauen zueinander gestiegen. Dieser Freund habe dem Beschwerdeführer anvertraut, dass er Sympathisant der Organisation „Volks-Mujahedin“ sei und bot dem Beschwerdeführer an, sich auch anzuschließen. Aufgrund seines Interesses habe er zugestimmt und sei einem Team, bestehend aus 4 Personen zugeteilt gewesen. Bis zu den Protesten 11/2019 sei es politisch ruhig im Iran gewesen. Kurz bevor die Demonstrationen begannen, sei sein Team informiert worden, dass Unruhen geplant seien. Sie hätten sich vorzubereiten, um aktiver zu sein. Seine Aufgabe sei es hauptsächlich gewesen, an den Demonstrationen teilzunehmen. Er habe bei den Demonstrationen Flugblätter verteilt und Parolen gegen die Regierung auf die Wände von Moscheen, Militärstützpunkten und Regierungsgebäuden in Teheran geschrieben, sofern es möglich gewesen sei. Diese Unruhen hätten in etwa 10 Tage gedauert und die Demonstranten seien von den Sicherheitskräften brutal niedergeschlagen worden. Danach habe es wieder Stillstand gegeben. Man kehrte in das Alltagsleben bis 03/2020 zurück. Sein Freund habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass ein Mitglied des Teams, XXXX , festgenommen worden sei. Sein Freund sei dabei gewesen gerade den Iran zu verlassen und habe auch dem Beschwerdeführer geraten möglichst rasch das Land zu verlassen. Zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer, er habe 2009 begonnen sich politisch gegen das iranische Regime zu beteiligen. Er habe politische Diskussionen geführt und mit Menschen über aktuelle politische Themen gesprochen. Eines Tages habe er auf der Universität einen Freund kennengelernt, welcher genauso aktiv wie der Beschwerdeführer gewesen sei. Sie hätten beide eine ähnliche Denkweise gehabt. Im Laufe der Zeit sei das Vertrauen zueinander gestiegen. Dieser Freund habe dem Beschwerdeführer anvertraut, dass er Sympathisant der Organisation „Volks-Mujahedin“ sei und bot dem Beschwerdeführer an, sich auch anzuschließen. Aufgrund seines Interesses habe er zugestimmt und sei einem Team, bestehend aus 4 Personen zugeteilt gewesen. Bis zu den Protesten 11 aus 2019, sei es politisch ruhig im Iran gewesen. Kurz bevor die Demonstrationen begannen, sei sein Team informiert worden, dass Unruhen geplant seien. Sie hätten sich vorzubereiten, um aktiver zu sein. Seine Aufgabe sei es hauptsächlich gewesen, an den Demonstrationen teilzunehmen. Er habe bei den Demonstrationen Flugblätter verteilt und Parolen gegen die Regierung auf die Wände von Moscheen, Militärstützpunkten und Regierungsgebäuden in Teheran geschrieben, sofern es möglich gewesen sei. Diese Unruhen hätten in etwa 10 Tage gedauert und die Demonstranten seien von den Sicherheitskräften brutal niedergeschlagen worden. Danach habe es wieder Stillstand gegeben. Man kehrte in das Alltagsleben bis 03 aus 2020, zurück. Sein Freund habe ihn angerufen und ihm mitgeteilt, dass ein Mitglied des Teams, römisch 40 , festgenommen worden sei. Sein Freund sei dabei gewesen gerade den Iran zu verlassen und habe auch dem Beschwerdeführer geraten möglichst rasch das Land zu verlassen.
Der Beschwerdeführer versteckte sich bei seinen Großeltern am Land für etwa drei bis vier Tage und habe festgestellt, dass nichts passiert sei. Die Wohnung sei nicht gestürmt und es sei nichts durchsucht worden. Er habe daraus geschlossen, dass keine Gefahr drohe, sei nach Teheran zurückgekehrt und habe sein Leben fortgesetzt. Da der Mietvertrag ausgelaufen sei, hätten seine Eltern und er bei seiner verheirateten Schwester für etwa sechs Monate in XXXX gelebt um dann in eine eigene Mietwohnung zu übersiedeln. In 03/2020 habe er einen Anruf von seiner Schwester erhalten, dass in der letzten Nacht mehrere Beamte ihre Wohnung gestürmt und durchsucht hätten. Sie hätten namentlich nach dem Beschwerdeführer gesucht und seien davon ausgegangen, dass er sich in dieser Wohnung aufhalten würde. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er sich bei seinen Großeltern, welche in einem kleinen Dorf lebten, für 10 Tage versteckt. Er blieb mit seiner Schwester in Kontakt, welche ihm erzählte, dass sie oberviert werde. Als die Observation beenden gewesen sei, kehrte der Beschwerdeführer zu seinen Eltern nach XXXX zurück. Er sei nicht mehr arbeiten gegangen und habe sich hauptsächlich zu Hause aufgehalten. Eines Tages habe er beim Einkaufen bemerkt, dass er verfolgt werde. Er habe sofort sein Handy ausgeschalten und sich bei einem Verwandten versteckt. Als er sein Telefon wieder eingeschalten habe, habe er gesehen, dass seine Mutter versucht habe ihn mehrmals zu erreichten. Er habe sie zurückgerufen und sie habe ihm erzählt, dass letzte Nacht vier Beamte des iranischen Geheimdienstes mit zwei Autos bei ihnen zu Hause gewesen seien. Sie haben die ganze Wohnung durchsucht, ihn verhaften und mitnehmen wollen. Sie hätten seinen Vater gedroht ihn zu verhaften, sollte er den Beschwerdeführer nicht bei den Sicherheitsbehörden melden.Der Beschwerdeführer versteckte sich bei seinen Großeltern am Land für etwa drei bis vier Tage und habe festgestellt, dass nichts passiert sei. Die Wohnung sei nicht gestürmt und es sei nichts durchsucht worden. Er habe daraus geschlossen, dass keine Gefahr drohe, sei nach Teheran zurückgekehrt und habe sein Leben fortgesetzt. Da der Mietvertrag ausgelaufen sei, hätten seine Eltern und er bei seiner verheirateten Schwester für etwa sechs Monate in römisch 40 gelebt um dann in eine eigene Mietwohnung zu übersiedeln. In 03 aus 2020, habe er einen Anruf von seiner Schwester erhalten, dass in der letzten Nacht mehrere Beamte ihre Wohnung gestürmt und durchsucht hätten. Sie hätten namentlich nach dem Beschwerdeführer gesucht und seien davon ausgegangen, dass er sich in dieser Wohnung aufhalten würde. Als der Beschwerdeführer davon erfahren habe, habe er sich bei seinen Großeltern, welche in einem kleinen Dorf lebten, für 10 Tage versteckt. Er blieb mit seiner Schwester in Kontakt, welche ihm erzählte, dass sie oberviert werde. Als die Observation beenden gewesen sei, kehrte der Beschwerdeführer zu seinen Eltern nach römisch 40 zurück. Er sei nicht mehr arbeiten gegangen und habe sich hauptsächlich zu Hause aufgehalten. Eines Tages habe er beim Einkaufen bemerkt, dass er verfolgt werde. Er habe sofort sein Handy ausgeschalten und sich bei einem Verwandten versteckt. Als er sein Telefon wieder eingeschalten habe, habe er gesehen, dass seine Mutter versucht habe ihn mehrmals zu erreichten. Er habe sie zurückgerufen und sie habe ihm erzählt, dass letzte Nacht vier Beamte des iranischen Geheimdienstes mit zwei Autos bei ihnen zu Hause gewesen seien. Sie haben die ganze Wohnung durchsucht, ihn verhaften und mitnehmen wollen. Sie hätten seinen Vater gedroht ihn zu verhaften, sollte er den Beschwerdeführer nicht bei den Sicherheitsbehörden melden.
Der Beschwerdeführer habe sich an seinen Schwager, einen Immobilienmakler gewandt, welcher ihn in einer leerstehenden Wohnung für etwa vier Tage versteckt habe. Während dieser Zeit habe der Schwager die Ausreise organisiert und bezahlt. Er sei 11/2020 in Griechenland angekommen. Außerdem sei er vom Islam abgefallen und Atheist. Er glaube seit einigen Jahren nicht mehr an irgendeine Religion, er sei ohne Bekenntnis. Darüber habe er teilweise im Iran mit den Menschen gesprochen. Atheismus sei eine große Sünde bzw. ein großes Verbrechen und man würde nach der islamischen Schaira sehr hart bestraft, teilweise sogar gesteinigt werden. Er habe sich auch in Europa an Demonstrationen und Protesten beteiligt und sei sehr aktiv in den sozialen Medien gewesen. Er habe in einer Serie mitgespielt, die von Israel produziert worden sei. Israel gelte im Iran als Feind. Jegliche Zusammenarbeit mit dem Feind würde aus Sicht der iranischen Behörden Spionagetätigkeiten bedeuten und man werde dafür hingerichtet. Der Beschwerdeführer habe sich an seinen Schwager, einen Immobilienmakler gewandt, welcher ihn in einer leerstehenden Wohnung für etwa vier Tage versteckt habe. Während dieser Zeit habe der Schwager die Ausreise organisiert und bezahlt. Er sei 11 aus 2020, in Griechenland angekommen. Außerdem sei er vom Islam abgefallen und Atheist. Er glaube seit einigen Jahren nicht mehr an irgendeine Religion, er sei ohne Bekenntnis. Darüber habe er teilweise im Iran mit den Menschen gesprochen. Atheismus sei eine große Sünde bzw. ein großes Verbrechen und man würde nach der islamischen Schaira sehr hart bestraft, teilweise sogar gesteinigt werden. Er habe sich auch in Europa an Demonstrationen und Protesten beteiligt und sei sehr aktiv in den sozialen Medien gewesen. Er habe in einer Serie mitgespielt, die von Israel produziert worden sei. Israel gelte im Iran als Feind. Jegliche Zusammenarbeit mit dem Feind würde aus Sicht der iranischen Behörden Spionagetätigkeiten bedeuten und man werde dafür hingerichtet.
Seine Eltern sein anfänglich von seinem Abfall vom Islam nicht begeistert gewesen, hätten ihn kurzfristig als unrein bezeichnet und hätten inzwischen seine Entscheidung mehr oder weniger akzeptiert. Sie würden zurzeit in seiner Eigentumswohnung wohnen. Ihm persönlich störe am Islam, dass er gegen alle Normen der Modernität sei. Der Islam sei gewaltgeprägt, gegen Frauenrechte, gegen die Rechte von LGBTQ-Personen und nicht kompatibel mit dem modernen Leben. Warum solle er an diese Religion glauben und für diese Religion Menschen töten oder sich selbst töten lassen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. XXXX wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und unter Spruchpunkt VI. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr eingeräumt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2023, Zl. römisch 40 wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 30.11.2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt und unter Spruchpunkt römisch sechs. eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Rückkehr eingeräumt.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen nicht glaubhaft sei und es würde sich aufgrund des vielfältigen Vorbringens um ein Gedankenkonstrukt handeln. Sie ging davon aus, dass sein einziges und nachvollziehbares Ausreisemotiv das Streben nach besseren sozioökonomischen Umständen gewesen sei. Ein Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Nationalität, politischen Gesinnung, der Konfession oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sei nicht festgestellt worden.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil IV.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt V.). In Spruchpunkt VI. wurde mit der Rückkehrentscheidung gem. § 52 FPG zu gleich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt. Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil römisch vier.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). In Spruchpunkt römisch sechs. wurde mit der Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, FPG zu gleich eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller, vertreten durch ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Darin wurde das Fluchtvorbringen nochmals dargelegt und u.a. das Ignorieren des Parteienvorbringens geltend gemacht.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 06.10.2023 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung, Verein ZEIGE für diesen XXXX , ein Zeuge XXXX , geb. XXXX , sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 06.10.2023 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine rechtliche Vertretung, Verein ZEIGE für diesen römisch 40 , ein Zeuge römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde war entschuldigt nicht erschienen.
Die Rechtsvertretung brachte Fotos von Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Vorlage und beantragte die Beiziehung des Zeugen XXXX zum Beweis für die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und ihre Hintergründe.Die Rechtsvertretung brachte Fotos von Demonstrationsteilnahmen des Beschwerdeführers in Vorlage und beantragte die Beiziehung des Zeugen römisch 40 zum Beweis für die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Österreich und ihre Hintergründe.
Befragung des Zeugen XXXX nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die EntschlagungsgründeBefragung des Zeugen römisch 40 nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsgründe
Der Zeuge gab befragt an, er kenne den Beschwerdeführer seit etwa einem Jahr. Er habe ihn das erste Mal bei einer von dem Verein „Menschenrechtszentrum für die Opfer des Fundamentalismus“ organisierten Demonstration kennengelernt. Dieser Verein setze sich hauptsächlich aus Personen, die aus dem Iran geflohen sind, zusammen und die die Organisation der Volksmujaheddin unterstützen würden.
Der Zeuge sei stellvertretender Obmann und auch für die Medienarbeit verantwortlich.
Der Richter erkundigte sich, was der Zeuge über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wissen würde. „Er hat an mehreren Demos mit uns gemeinsam teilgenommen. Diese Demos wurden im TV der iranischen Opposition gezeigt, aber auch in anderen Medien. Vor 1 Jahr gab es einen Bericht von Puls 24. Der BF war bei dieser Kundgebung vor der XXXX auch dabei. Des Weiteren wurden auch Fotos veröffentlicht von Demos auf Webseiten der iranischen Opposition.“ Der Beschwerdeführer sei offiziell noch kein Mitglied in seinem Verein.Der Richter erkundigte sich, was der Zeuge über die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers wissen würde. „Er hat an mehreren Demos mit uns gemeinsam teilgenommen. Diese Demos wurden im TV der iranischen Opposition gezeigt, aber auch in anderen Medien. Vor 1 Jahr gab es einen Bericht von Puls 24. Der BF war bei dieser Kundgebung vor der römisch 40 auch dabei. Des Weiteren wurden auch Fotos veröffentlicht von Demos auf Webseiten der iranischen Opposition.“ Der Beschwerdeführer sei offiziell noch kein Mitglied in seinem Verein.
Der Richter stellte dem Zeugen die Frage, was er über die Kontakte des Beschwerdeführers zu den Volksmujaheddin wissen würde. „Über seine Kontakte von früher weiß ich nicht Bescheid. Alleine die Tatsache, dass er im letzten Jahr an unseren Demos teilgenommen hat, würde für ihn eine Gefahr bedeuten, weil das iranische Regime unsere Demos überwacht.“ Der Zeuge erklärte auch, dass er nichts über exilpolitische Aktivitäten des Beschwerdeführers z.B. im Internet wissen würde.
Der Zeuge schließe aus den Berichten und den Fotos, die in den Medien veröffentlicht worden seien, dass dem iranischen Regime bekannt werden könnte, dass der Beschwerdeführer an regimefeindlichen Demos teilgenommen habe.
Der Zeuge bestätigte der Rechtsvertretung, dass das iranische Regime/der iranische Geheimdienst ein Personenerkennungssystem habe und einsetze, welches in der Lage sei, Personen zu identifizieren.
Auf die Frage, wie sich die Volksmujaheddin die Zukunft des Iran vorstellen würden, erklärte der Zeuge: „Die Volksmujaheddin kämpfen seit Beginn der Revolution 1979 gegen das Mullah-Regime. Ich habe hier ein Buch mitgebracht mit Namen und Bildern von Menschen, die im Iran hingerichtet wurden, wegen ihres politischen Engagements und weil sie Sympathisanten der Volksmujaheddin sind. Die Meisten waren nicht im bewaffneten Widerstand. Wir wollen eine freie, säkulare Republik. Wir wollen eine Trennung von Religion und Staat. Wir wollen, dass die Machthaber des Mullah-Regimes wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Verantwortung gezogen werden. … Ganz klar sind wir gegen die Rückkehr der Pahlawi-Monarchie. Wir sind der Ansicht, dass das Mullah-Regime bewusst den Sohn des Schahs als Opposition in den Medien darstellen lässt, um unsere Organisation zu schwächen. … Die Volksmujaheddin sind Teil einer Koalition, der sich nationaler Widerstandsrat des Iran nennt. In dieser Koalition sind auch Vertreter von ethnischen Minderheiten im Iran anwesend. Der nationale Widerstandsrat hat in den 80er Jahren unter Einbeziehung der demokratischen Partei Kurdistans einen Autonomieplan für Iranisch-Kurdistan verabschiedet. Dieses Modell kann auch auf andere ethnische Gruppen ausgeweitet werden.“
Er würde es für möglich halten, dass sich bei den Demos auch Spitzel des iranischen Regimes sich einschleichen.
Befragung des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hielt befragt seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht und brachte keine Ergänzungen oder Korrekturen vor.
Er sei iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig und konfessionslos. Die Familienreligion sei der schiitische Islam. Er entstamme einer streng religiösen Familie. Er sei in XXXX geboren worden und aufgewachsen. Die letzten 3 Jahre habe er sich in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX aufgehalten. Er habe den Iran 10/2020 verlassen.Er sei iranischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Perser zugehörig und konfessionslos. Die Familienreligion sei der schiitische Islam. Er entstamme einer streng religiösen Familie. Er sei in römisch 40 geboren worden und aufgewachsen. Die letzten 3 Jahre habe er sich in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 aufgehalten. Er habe den Iran 10 aus 2020, verlassen.
Er habe 12 Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und den Master in der Fachrichtung Architektur gemacht. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch Arbeit verdient. Er habe 9 Monate bei einer Firma gearbeitet, welche die Leistungen nach dem Verkauf von XXXX angeboten habe. Er habe auch bei einem Immobilienmakler sowie als Bauingenieur von 06/2019 bis 03/2020 gearbeitet.Er habe 12 Jahre die Schule besucht, mit Matura abgeschlossen und den Master in der Fachrichtung Architektur gemacht. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch Arbeit verdient. Er habe 9 Monate bei einer Firma gearbeitet, welche die Leistungen nach dem Verkauf von römisch 40 angeboten habe. Er habe auch bei einem Immobilienmakler sowie als Bauingenieur von 06 aus 2019, bis 03 aus 2020, gearbeitet.
Seine Eltern und seine Schwester würden noch in Pardiz leben. Er habe sich nicht freiwillig an die Gebote des schiitischen Islam gehalten. Seine Abwendung vom Islam sei ein Prozess durch viel Lesen und Recherchieren gewesen. Im Jahr 2012 habe er sich dann völlig vom Islam abgewendet. „Der Islam passt nicht zu der modernen Gesellschaft. Er ist gegen die Rechte der Frauen, gegen die Rechte der LGBT-Leute. Der Islam ist eine Religion des Krieges und der Tötung.“ Er habe seine Ablehnung des Islams nicht für sich behalten, sondern mit Freunden und Fremden und Studenten und Universitätsprofessoren besprochen. Seine Familie habe auch davon gewusst. Aufgrund ihrer strengen Religiosität seien sie sehr dagegen gewesen. „Sie haben sogar ihr Geschirr von meinem Geschirr getrennt, weil sie der Meinung waren, dass ich unrein bin. Mit der Zeit haben sie angefangen, sich damit abzufinden und meine Wahl zu respektieren.“ Er habe direkt mit den Behörden aufgrund seines Abfalls vom Islam im Iran keine Probleme gehabt. Er habe Probleme mit Militanten, wie den Basiji gehabt und sei auch bedroht worden. „Einmal habe ich eine Diskussion mit einem Universitätsprofessor gehabt. Er hat keine logischen Antworten für mich gehabt. Er hat mich als Ungläubigen bezeichnet. Er hat mich darauf hingewiesen, mit welchen Konsequenzen ich zu rechnen habe. Ich wusste, dass er von der Hinrichtung spricht. Das 2. Mal habe ich eine Diskussion mit einem Mitstudenten gehabt. Es war derselbe Prozess. Es gab keine logische Antwort. Am folgenden Tag sind ein paar Basiji gekommen und fragten mich, ob ich an Gott glaube. Wenn nicht, werden sie mich irgendwohin bringen, wo sie mich dazu bringen, an Gott zu glauben. Das war für mich eine ganz klare Drohung.“
Auf die Frage des Richters, was ihn vor Beginn seiner politischen Aktivitäten am iranischen Regime gestört habe, gab er an, er wolle darauf hinweisen, dass der Iran als einziges Land 270mal auf der internationalen Ebene wegen der Verletzung der Menschenrechte verurteilt worden sei. „Der 2. Punkt ist, dass die ganze Welt seit 10 oder 15 Jahren weiß, dass Iran alle terroristischen Vereine und Organisationen finanziell unterstützt, während in Baluchistan und Sistan es kein Trinkwasser gibt. Drittens: Wegen der fehlenden Meinungsäußerungsfreiheit, wegen politischen Aktivitäten des Regimes, vor allem im Nahen Osten, die Tötung der iranischen Bevölkerung und Verletzung der Frauenrechte bzw. LBGTQ-Rechte.“
Der Richter erkundigte sich, wie er mit den Volksmujaheddin in Kontakt gekommen sei. „Ich habe auf der Uni einen Studenten kennengelernt, wobei wir mit der Zeit Freunde geworden sind. Dadurch ist Vertrauen zwischen uns entstanden. Wir diskutierten über die politischen Themen im Iran. Er war ein Sympathisant der Volksmujaheddin und hat mir vorgeschlagen, ob ich auch dafür Interesse hätte, das habe ich letztendlich bejaht. Ich bin dann Mitglied einer Sympathisanten-Gruppe, bestehend aus 4 Personen, geworden. Das war 2018.“ Volksmujaheddin sei die vertrauensvollste Opposition im Iran, bzw. die größte und organisierteste Organisation, die sehr viel Bildung anbieten würde, bzw. sehr aktiv in den Medien sei. „Die Volksmujaheddin wurden 1344 (= 1965) nach dem iranischen Kalender in Teheran gegründet. Die Gründer der Volksmujaheddin waren HANIFNEJAD, MOHSEN, BADIZADEGAN, welche 1351 (= 1972) vom damaligen Regime hingerichtet wurden. Ab 1354 (1975) hat Mahsud RAJAVI die Führung übernommen. Sie haben gegen das damalige Shah-Regime gekämpft. 2 oder 3 Jahre nach der Gründung der Islamischen Republik Iran haben sie angefangen, gegen das Mullah-Regime zu kämpfen, nachdem sie erfahren haben, dass es sich dabei um ein Diktatur-Regime handelt. Nachdem über 120.000 Anhänger bzw. Sympathisanten der Volksmujaheddin hingerichtet wurden, hat die Organisation beschlossen, ihren Stützpunkt zuerst in den Irak und dann nach Frankreich zu verlegen. Im Irak waren die Volksmujaheddin zunächst auf dem Stützpunkt Ashraf 1 tätig. Nach dem Angriff von Amerika im Irak und durch das Islamische Regime wurden die Volksmujaheddin sehr unter Druck gesetzt. Deswegen wurden sie nach Ashraf 2 verlegt. Dort wurden sie dann vom iranischen Regime bombardiert. Dann gab es eine Vereinbarung mit der XXXX , wo sie nach Ashraf 3 nach Albanien verlegt wurden. …. Frau Maryam RAJAWI hat die Leitung des Nationalen Widerstandsrates übernommen. Zahra MERRIKHI hat die Leitung der Volksmujaheddin übernommen.“Der Richter erkundigte sich, wie er mit den Volksmujaheddin in Kontakt gekommen sei. „Ich habe auf der Uni einen Studenten kennengelernt, wobei wir mit der Zeit Freunde geworden sind. Dadurch ist Vertrauen zwischen uns entstanden. Wir diskutierten über die politischen Themen im Iran. Er war ein Sympathisant der Volksmujaheddin und hat mir vorgeschlagen, ob ich auch dafür Interesse hätte, das habe ich letztendlich bejaht. Ich bin dann Mitglied einer Sympathisanten-Gruppe, bestehend aus 4 Personen, geworden. Das war 2018.“ Volksmujaheddin sei die vertrauensvollste Opposition im Iran, bzw. die größte und organisierteste Organisation, die sehr viel Bildung anbieten würde, bzw. sehr aktiv in den Medien sei. „Die Volksmujaheddin wurden 1344 (= 1965) nach dem iranischen Kalender in Teheran gegründet. Die Gründer der Volksmujaheddin waren HANIFNEJAD, MOHSEN, BADIZADEGAN, welche 1351 (= 1972) vom damaligen Regime hingerichtet wurden. Ab 1354 (1975) hat Mahsud RAJAVI die Führung übernommen. Sie haben gegen das damalige Shah-Regime gekämpft. 2 oder 3 Jahre nach der Gründung der Islamischen Republik Iran haben sie angefangen, gegen das Mullah-Regime zu kämpfen, nachdem sie erfahren haben, dass es sich dabei um ein Diktatur-Regime handelt. Nachdem über 120.000 Anhänger bzw. Sympathisanten der Volksmujaheddin hingerichtet wurden, hat die Organisation beschlossen, ihren Stützpunkt zuerst in den Irak und dann nach Frankreich zu verlegen. Im Irak waren die Volksmujaheddin zunächst auf dem Stützpunkt Ashraf 1 tätig. Nach dem Angriff von Amerika im Irak und durch das Islamische Regime wurden die Volksmujaheddin sehr unter Druck gesetzt. Deswegen wurden sie nach Ashraf 2 verlegt. Dort wurden sie dann vom iranischen Regime bombardiert. Dann gab es eine Vereinbarung mit der römisch 40 , wo sie nach Ashraf 3 nach Albanien verlegt wurden. …. Frau Maryam RAJAWI hat die Leitung des Nationalen Widerstandsrates übernommen. Zahra MERRIKHI hat die Leitung der Volksmujaheddin übernommen.“
Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage: „Die Volksmujaheddin werden meistens als links-islamisch beschrieben. Wie passt das zu Ihrer Gegnerschaft zum Islam?“ „Erstens: Ich habe die Volksmujaheddin wegen ihrer politischen Ziele unterstützt. Die Mitglieder der Volksmujaheddin sind zwar Muslime, jedoch sind die Sympathisanten aus allen Gruppierungen, nämlich die Marxisten und die Linken, aus jeder Religion und Überzeugung kann man als Sympathisant der Volksmujaheddin arbeiten. Abgesehen davon ist die demokratische Partei Kurdistans auch Mitglied des nationalen Widerstandsrates.“
Bezüglich einer Zusammenarbeit der Volksmujaheddin mit rechten Politikern und Parteien in Europa und den USA befragt äußerte sich der Beschwerdeführer: „Die Volksmujaheddin haben gute Kontakte und Beziehungen zu den europäischen Parteien. Auch bei Demos und Veranstaltungen nehmen europäische Parlamentarier teil. Wir brauchen jegliche Hilfe für den Sturz des iranischen Regimes“
Vor seiner Ausreise aus dem Iran habe an vielen Demos 2009 teilgenommen. Dann 2019 bzw. in diesem Jahr habe er Sympathisanten der Volksmujaheddin bei der Erstellung der Statistik bezüglich der Anzahl der Demonstranten geholfen. Er habe auch Flyer verteilt und Slogans auf die Wände geschrieben bzw. gemalt. Er habe geschrieben, dass Khameni ein Mörder sei und nieder mit Khameni, „Nieder mit dem Prinzip der Stellvertreterschaft der Rechtsgelehrten“.
Die Rechtsvertretung erkundigte sich: „Einerseits ist bekannt, dass die rechtsrechten amerikanischen Politiker für die Aufnahme der Mujaheddin in die Terrorliste eingetreten sind. Sehen Sie nicht eine Gefahr darin, dass die Mujaheddin bei Ihren Veranstaltungen mit rechten Politikern aus den USA und Funktionären gemeinsam auftreten?“ „Ich sehe das nicht als problematisch an. Amerika hat als einziges Land die Organisation auf die Terrorliste gesetzt. Daraufhin haben die Volksmujaheddin eine Beschwerde bei Gericht eingereicht. Im Zuge dessen sind die Mujaheddin aus der Terrorliste gestrichen worden.“ Das Ziel der Volksmujaheddin sei es, eine sehr positive Beziehung zu allen Ländern aufzubauen.
Er habe 10 Jahre lang keine politischen Tätigkeiten im Iran entfaltet, weil in diesen 10 Jahren keine Demos stattgefunden haben, außer 2017. Daran habe er nicht teilgenommen, aber er sei sehr aktiv auf Sozialen Medien, z.B. Instagram gewesen. 2020 habe die Regierung erfahren, dass ich 2019 Aktivitäten gehabt habe, deswegen seien sie 1x bei seiner Schwester und 1x bei ihm zu Hause gewesen. Er sei von den iranischen Behörden wegen seiner politischen Tätigkeiten gesucht worden.
Der unmittelbare Anlass seiner Ausreise war, dass 4 Personen des Iran bei ihm zu Hause gewesen seien. Im Zuge dessen habe er 3 oder 4 Tage danach den Iran verlassen. Er habe 10/2020 über die Stadt Urumiye das Land illegal mit Hilfe eines Schleppers am Landweg verlassen.Der unmittelbare Anlass seiner Ausreise war, dass 4 Personen des Iran bei ihm zu Hause gewesen seien. Im Zuge dessen habe er 3 oder 4 Tage danach den Iran verlassen. Er habe 10 aus 2020, über die Stadt Urumiye das Land illegal mit Hilfe eines Schleppers am Landweg verlassen.
In Griechenland habe er auf einer freiwilligen Basis mit Menschenrechtsorganisationen zusammengearbeitet. Es sei um Hilfestellung für Flüchtlinge gegangen. In den letzten 2 Monaten habe er als Angestellter gearbeitet. Dann habe er einen negativen Bescheid in Bezug auf das Asyl bekommen. Er habe Angst bekommen, in die Türkei bzw. in den Iran abgeschoben zu werden. Er hatte eine Ausweisung aus dem Land bekommen.
Außerdem habe er in einem Film bzw. in einer Serie namens Teheran, produziert von einem Israeli mitgespielt. Es sei um Geheimdienstarbeit zwischen Iran und Israel gegangen. Das Thema sei Spionage gewesen. Er sei ein iranischer Kommandant gewesen und einmal vor die Kamera getreten und habe Dialoge geführt. Er ergänzte: „Es geht nicht nur um diesen Film. Vielmehr geht es darum, dass vom iranischen Parlament beschlossen wurde, dass jegliche Zusammenarbeit in politischer und wirtschaftlicher Hinsicht mit Israel verboten ist und es zu einer Straftat wird.“
Auf die Frage, ob er alle Religionen ablehnen würde, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich habe mich mit dem Islam auseinandergesetzt. Ich glaube nicht an den islamischen Gott. … Im Moment ist meine Entscheidung, dass ich konfessionslos bleibe. Mit den anderen Religionen habe ich mich nicht auseinandergesetzt. … Ich glaube an keinen Gott.“
Er habe zurzeit weder organische noch psychische Probleme.
Er stehe auch in Österreich in Kontakt mit Sympathisanten und Mitgliedern der Organisation der Volksmujaheddin. Er habe sich in Österreich exilpolitisch betätigt. „Ja. Ich habe an Demos gegen das iranische Regime teilgenommen und bin auch in sozialen Medien aktiv. Ich poste alles, was gegen das Regime ist, was für die Aufklärung der Bevölkerung nötig ist.“ Er habe ungefähr an 10 Demonstrationen teilgenommen u.a. vor der XXXX und im XXXX , in der Umgebung des XXXX und einmal vor dem XXXX bis zur iranischen Botschaft. Es seien von ihm von den Demos Foto- oder Filmaufnahmen angefertigt worden, auf denen er zu sehen sei. Die Fotos habe er vorgelegt. Er glaube auch mit Sicherheit, dass das iranische Regime von seiner Demonstrationsteilnahme Kenntnis erlangt habe. „Sehr oft habe ich gesehen, dass unbekannte Personen unsere Demos gefilmt haben. Ein Foto von denen, die ich vorgelegt habe, wurde auf der Webseite von XXXX veröffentlicht, gemeint ist eine Fernsehstation.“Er stehe auch in Österreich in Kontakt mit Sympathisanten und Mitgliedern der Organisation der Volksmujaheddin. Er habe sich in Österreich exilpolitisch betätigt. „Ja. Ich habe an Demos gegen das iranische Regime teilgenommen und bin auch in sozialen Medien aktiv. Ich poste alles, was gegen das Regime ist, was für die Aufklärung der Bevölkerung nötig ist.“ Er habe ungefähr an 10 Demonstrationen teilgenommen u.a. vor der römisch 40 und im römisch 40 , in der Umgebung des römisch 40 und einmal vor dem römisch 40 bis zur iranischen Botschaft. Es seien von ihm von den Demos Foto- oder Filmaufnahmen angefertigt worden, auf denen er zu sehen sei. Die Fotos habe er vorgelegt. Er glaube auch mit Sicherheit, dass das iranische Regime von seiner Demonstrationsteilnahme Kenntnis erlangt habe. „Sehr oft habe ich gesehen, dass unbekannte Personen unsere Demos gefilmt haben. Ein Foto von denen, die ich vorgelegt habe, wurde auf der Webseite von römisch 40 veröffentlicht, gemeint ist eine Fernsehstation.“
Er stehe in Kontakt mit seinen Eltern und seiner Schwester. Sein Vater habe beim letzten Gespräch erzählt, dass 1x im Monat oder alle 2 Monate seine Freunde nach ihm fragen würden. „Ich habe ihn daraufhin gefragt, welche Freunde. Er meinte, einer hat XXXX geheißen. Ich habe ihm gesagt, ich habe keinen Freund, der so heißt. Meine Freunde kennen meine letzte Wohnadresse gar nicht. Daraus schließe ich, dass diese Personen vom Geheimdienst sein müssen.“ Er sei auf den sozialen Medien, auf Instagram in Österreich aktiv. Er würde über die Opfer von 2019 und 2022, über die Ereignisse in der Vergangenheit, über die aktuelle Situation im Iran, vor allem über Ereignisse außerhalb des Iran, bei denen der Iran involviert sei, wie etwa der letzte Krieg in Israel posten.Er stehe in Kontakt mit seinen Eltern und seiner Schwester. Sein Vater habe beim letzten Gespräch erzählt, dass 1x im Monat oder alle 2 Monate seine Freunde nach ihm fragen würden. „Ich habe ihn daraufhin gefragt, welche Freunde. Er meinte, einer hat römisch 40 geheißen. Ich habe ihm gesagt, ich habe keinen Freund, der so heißt. Meine Freunde kennen meine letzte Wohnadresse gar nicht. Daraus schließe ich, dass diese Personen vom Geheimdienst sein müssen.“ Er sei auf den sozialen Medien, auf Instagram in Österreich aktiv. Er würde über die Opfer von 2019 und 2022, über die Ereignisse in der Vergangenheit, über die aktuelle Situation im Iran, vor allem über Ereignisse außerhalb des Iran, bei denen der Iran involviert sei, wie etwa der letzte Krieg in Israel posten.
Wenn er nicht politisch aktiv sei, lese er und lerne die deutsche Sprache. Er gehe 4 Tage die Woche arbeiten, er betreibe eine Essensauslieferung selbstständig. Er sei ledig. Er stehe in Kontakt mit Österreichern.
Er sei sich sicher, wenn er in den Iran zurückkehren müsste, werde er hingerichtet.
Gemäß § 45 Abs.3 AVG wurde den Verfahrensparteien das LIB der Staatendokumentation zum Iran, Version 6, vom 13.04.2023, von WIKIPEDIA bezüglich Volksmudschaheddin sowie die Internetausgabe des SPIEGEL „Volksmujaheddin im Iran, Amerikas neue Freunde“ zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumtGemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG wurde den Verfahrensparteien das LIB der Staatendokumentation zum Iran, Version 6, vom 13.04.2023, von WIKIPEDIA bezüglich Volksmudschaheddin sowie die Internetausgabe des SPIEGEL „Volksmujaheddin im Iran, Amerikas neue Freunde“ zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt
Im aktuellen verlesenen Strafregisterauszug schien keine Verurteilung auf.
In der Stellungnahme vom 21.11.2023 wurde u.a. darauf hingewiesen, dass das LIB die Ursachen, der Probleme im Iran, nicht behandeln würde. Der Beschwerdeführer habe sein politisches Engagement für die Volksmudjaheddin glaubwürdig und nachvollziehbar dargestellt. Die einschlägigen Aktivitäten würden im Falle einer Rückkehr schwere Konsequenzen bis zu einem Todesurteil zur Folge haben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Perser an, war früher schiitischer Moslem und ist nunmehr Atheist. Er sieht den Islam als unpassend für die moderne Gesellschaft, denn der Islam schützt nicht die Rechte der Frauen sowie der LGBT-Leute. Er empfindet den Islam als eine Religion des Krieges und der Tötung. Der Beschwerdeführer entstammt einer streng religiösen schiitisch islamischen Familie, die sich nunmehr mit der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers abgefunden hat.
Der Beschwerdeführer war schon im Iran politisch gegen das iranische Regime aktiv. Er ist Sympathisant der Organisation der Volksmujaheddin. Der Beschwerdeführer verurteilt u.a. die Verletzung der Menschenrechte durch das iranische Regime, die finanzielle Unterstützung terroristischer Vereine und Organisationen des iranischen Regimes, während es in bestimmten Region im Iran kein Trinkwasser gibt, das Fehlen der freien Meinungsäußerung, die Verletzung der Frauenrechte usw. Der Beschwerdeführer unterstützt diese Organisation, wegen ihrer politischen Ziele und es ist für ihn kein Widerspruch zu der links-islamistischen Ideologie der Bewegung. Er betont, dass seine Organisation jegliche Hilfe für den Sturz des iranischen Regimes benötigt.
Er entfaltete 10 Jahre lang keine politischen Tätigkeiten im Iran, weil in diesen 10 Jahren keine Demos stattgefunden haben, außer 2017. Er war immer in den Sozialen Medien, z.B. Instagram aktiv. Als die Regierung davon erfuhr, hat sie bei seiner Schwester sowie in seiner Wohnung Hausdurchsuchungen durchgeführt.
In Griechenland arbeitete er größtenteils auf freiwilligen Basis mit Menschenrechtsorganisationen bezüglich der Hilfestellung für Flüchtlinge zusammen.
Er spielte in einem von Israelis produzierten Film bezüglich Geheimdienstarbeit im Iran und als ein iranischer Kommandant mit. Er trat vor die Kamera und führte einen Dialog.
Er steht auch in Österreich in Kontakt mit Sympathisanten und Mitgliedern der Organisation der Volksmujaheddin. Er betätigt sich in Österreich exilpolitisch. Er hat an ungefähr 10 Demonstrationen teilgenommen u.a. vor der XXXX und im XXXX bei der XXXX , in der Umgebung des XXXX und einmal vor dem XXXX bis zur iranischen Botschaft. Es wurden von den Demos Foto- oder Filmaufnahmen angefertigt, auf denen er zu sehen ist. Er ist auf den sozialen Medien, auf Instagram in Österreich aktiv. Er postet über die Opfer von 2019 und 2022, über die Ereignisse in der Vergangenheit, über die aktuelle Situation im Iran, vor allem über Ereignisse außerhalb des Iran, bei denen der Iran involviert ist, wie etwa der letzte Krieg in Israel.Er steht auch in Österreich in Kontakt mit Sympathisanten und Mitgliedern der Organisation der Volksmujaheddin. Er betätigt sich in Österreich exilpolitisch. Er hat an ungefähr 10 Demonstrationen teilgenommen u.a. vor der römisch 40 und im römisch 40 bei der römisch 40 , in der Umgebung des römisch 40 und einmal vor dem römisch 40 bis zur iranischen Botschaft. Es wurden von den Demos Foto- oder Filmaufnahmen angefertigt, auf denen er zu sehen ist. Er ist auf den sozialen Medien, auf Instagram in Österreich aktiv. Er postet über die Opfer von 2019 und 2022, über die Ereignisse in der Vergangenheit, über die aktuelle Situation im Iran, vor allem über Ereignisse außerhalb des Iran, bei denen der Iran involviert ist, wie etwa der letzte Krieg in Israel.
Aus den Erzählungen seines Vaters ist erkennbar, dass der Beschwerdeführer offensichtlich im Iran gesucht wird.
Im aktuellen verlesenen Strafregisterauszug scheint keine Verurteilung auf.
Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:
? Politische Lage - Letzte Änderung: 13.04.2023
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).
Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).
Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).
Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).
Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die "Kopftuch-Frage" und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht. Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet "Zan, Zendegi, Âzâdi" [Anm.: Persisch für "Frau, Leben, Freiheit"; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022).
Anm.: Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023;
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
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Sicherheitslage - Letzte Änderung: 13.04.2023
Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022).
Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).
[Anm.: s. Kap. "Versammlungsfreiheit" sowie "ethnische Minderheiten" samt der Unterkapitel für weitergehende Informationen zu den Protesten.]
Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023).
In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023).
Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).
Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023).
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023).
Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (8.2.2023): Iran: Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/iransicherheit/202396#content_5, Zugriff 15.3.2023 [Login erforderlich];
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? IRINTL - Iran International (5.4.2023): IRGC Say Drone Downed Near Military Site Amidst Governorate Denials, https://www.iranintl.com/en/202304055252, Zugriff 7.4.2023;
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Sicherheitslage
Letzte Änderung 2023-04-13 08:10
Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022).
Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).
[Anm.: s. Kap. "Versammlungsfreiheit" sowie "ethnische Minderheiten" samt der Unterkapitel für weitergehende Informationen zu den Protesten.]
Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023).
In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023).
Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).
Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023).
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023).
Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023).
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? MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (3/11/2022): ISIS’s attack on a Shiite shrine in Shiraz, Iran: analysis and possible implications, https://www.terrorism-info.org.il/en/isiss-attack-on-a-shiite-shrine-in-shiraz-iran-analysis-and-possible-implications/, Zugriff 7.4.2023;
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? TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31/10/2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic-republic, Zugriff 7.4.2023;
? TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14/10/2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023;
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (7/2/2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? UNSC - United Nations Security Council (13/2/2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023;
? VERBOTENE ORGANISATIONEN
? Letzte Änderung 2023-04-13 08:10
? Die Mitgliedschaft in verbotenen politischen Gruppierungen kann zu staatlichen Zwangsmaßnahmen und Sanktionen führen. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder die islamischen Grundsätze infrage stellt. Dies ist besonders ausgeprägt bei Gruppierungen, die die Interessen religiöser oder ethnischer Minderheiten vertreten. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden (AA 30.11.2022).
? In den iranischen Oppositionsgruppen spiegeln sich unterschiedliche politische Missstände, ethnische Spannungen und ideologische Strömungen wider. Die sichtbarsten Gegner des Regimes sitzen teilweise oder ganz außerhalb Irans. Ihre Ziele sind entweder ein Regimewechsel oder die Selbstbestimmung einer ethnischen Gruppe innerhalb Irans. Die Regierung hat Mitglieder der nachstehend erwähnten Gruppierungen verfolgt und strafrechtlich belangt. Einige Gruppierungen haben Verbindungen zu benachbarten Regierungen in der Region, andere operieren von Europa aus (USIP 2.7.2020).
? Zu den militanten separatistischen Gruppen in Iran zählen insbesondere die kurdisch-marxistische Komala(h)-Partei(en), die Democratic Party of Iranian Kurdistan (KDPI), die Partiya Jiyana Azad a Kurdistane [Partei für ein freies Leben in Kurdistan] (PJAK), die eng mit ihrer Schwesterorganisation, der türkischen Arbeiterpartei Kurdistans - PKK, zusammenarbeitet, die aus Belutschistan stammende Jundallah (AA 30.11.2022), ihre Absplitterung Jaish al-Adl (Armee der Gerechtigkeit [JAA, JUA]) und das Arab Struggle Movement for the Liberation of Ahwaz (ASMLA) in der Provinz Khuzestan. Die Mujahadeen-e Khalq (MEK) tritt vom Exil aus für einen Regimewechsel ein. Sie hat sich ab 2003 von der Gewalt losgesagt (USIP 2.7.2020).
? Die iranischen Geheimdienste überwachen die Aktivitäten von Gruppierungen wie der MEK, Angehörige der separatistischen Befreiungsbewegung für die Ahwaz-Region sowie iranisch-kurdische Bewegungen auch im westlichen Ausland (BMP 7.10.2022). In einzelnen Fällen kam es auch zu Entführungen und Tötungen von Dissidenten im Ausland (USIP 5.4.2023).
? Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? BMP - Berliner Morgenpost (7/10/2022): Gewalt im Iran: Innenminister wollen Abschiebestopp prüfen, https://www.morgenpost.de/politik/article236619987/iran-proteste-innenministerium-abschiebestopp-asyl.html, Zugriff 14.3.2023;
? USIP - United States Institute of Peace [USA] (5/4/2023): Profiles: Iran’s Intelligence Agencies, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/apr/05/profiles-iran%E2%80%99s-intelligence-agencies, Zugriff 11.4.2023;
? USIP - United States Institute of Peace [USA] (2/7/2020): Profiles: Iranian Opposition Groups, https://iranprimer.usip.org/blog/2020/jul/02/profiles-iranian-opposition-groups, Zugriff 16.3.2023;
Volksmudschahedin (Mujahedin-e-Khalq – MEK, MKO; People’s Mojahedin Organisation of Iran – PMOI; National Council of Resistance of Iran – NCRI)
Letzte Änderung 2023-04-12 10:45
Die in Frankreich und Albanien ansässige exilpolitische Gruppe Mujahedin-e Khalq (MEK/MKO [auch: iranische Volksmudschaheddin, PMOI]) entstand 1965 als Opposition gegen Shah Mohammad Reza Pahlavi. In den 70er-Jahren verübte die Gruppe Attentate und Selbstmordanschläge auf die damalige iranische Regierung, aber auch auf westliche - insbesondere US-Einrichtungen - in Iran, wie Hotels, Firmen oder Fluggesellschaften (AA 30.11.2022). Während der iranischen Revolution unterstützte sie Ayatollah Khomeini (SFH 20.7.2018). Nach der Revolution 1979 richteten sich die Aktivitäten der Gruppe jedoch gegen das System der Islamischen Republik und den Machtapparat der Kleriker (AA 30.11.2022). Die Organisation wurde Anfang der 1980er-Jahre aus Iran ins Exil in den Irak vertrieben, nachdem sie gegen Khomeini opponiert hatte. Die MEK wird für verschiedene Anschläge verantwortlich gemacht und hatte als Verbündete der irakischen Seite am ersten Golfkrieg (1980-1988) teilgenommen. Im Jahr 1987 gründete die Organisation einen bewaffneten Arm, die National Liberation Army (NLA), und führte ab 1988 von der 60 Kilometer von Bagdad entfernten Basis Ashraf ausgehend bewaffnete Operationen durch. In diesem Zeitraum exekutierten die iranischen Behörden Hunderte bis Tausende MEK-Mitglieder, welche als Feinde der Nation und Verräter bezeichnet wurden. Im Jahr 2003 hat sich die MEK entwaffnet und den Verzicht auf Gewalt verkündet. Die MEK-Mitglieder im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschaheddin ihr Lager im Irak verlassen haben (SFH 20.7.2018). Mehr als 2.000 Volksmudschaheddin wurden nach Albanien gebracht, wo sie das Lager "Ashraf 3" aufgebaut haben (MEI 22.12.2022). Mittlerweile sind viele von ihnen in die EU und die USA weitergereist (GD 9.11.2018). Im Exil in Frankreich hat die MEK-Führung in den 1980er-Jahren den [immer noch aktiven] Nationalen Widerstandsrat (NRWI) [National Council of Resistance of Iran (NCRI)] als politischen Arm der Organisation gegründet (Telepolis 18.1.2019). In den Jahren 1997-2012 wurde die MEK auch von den USA als Terrororganisation eingestuft (in der EU von 2002 bis 2009) (AA 30.11.2022). Nach intensivem Lobbying der Gruppe und weil sie sich von der Gewalt losgesagt hat, wurde die Einstufung wieder zurückgenommen (MEI 22.12.2022).
Laut der iranischen Regierung ist die MEK für den Tod von mehr als 12.000 Iranerinnen und Iranern in rund drei Jahrzehnten verantwortlich (CFR 28.7.2014). Sie wird von der iranischen Regierung als Terrororganisation eingestuft (AA 30.11.2022; vgl. Landinfo 12.4.2021) und gilt als Staatsfeind, Mitglieder werden mit allen Mitteln bekämpft (u.a. Verschleppung, mutmaßliche Planung eines Attentats in Paris) (AA 30.11.2022). Das iranische Regime wirft der MEK vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 28.11.2022). Im Juni 2018 wurde ein geplanter Terroranschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. BMIH 7.6.2022) und auch in Albanien sollen Veranstaltungen, an denen MEK-Mitglieder teilnehmen wollten, von Anschlägen bedroht worden sein (Landinfo 28.11.2022).Laut der iranischen Regierung ist die MEK für den Tod von mehr als 12.000 Iranerinnen und Iranern in rund drei Jahrzehnten verantwortlich (CFR 28.7.2014). Sie wird von der iranischen Regierung als Terrororganisation eingestuft (AA 30.11.2022; vergleiche Landinfo 12.4.2021) und gilt als Staatsfeind, Mitglieder werden mit allen Mitteln bekämpft (u.a. Verschleppung, mutmaßliche Planung eines Attentats in Paris) (AA 30.11.2022). Das iranische Regime wirft der MEK vor, in Zusammenarbeit mit ausländischen Mächten Proteste anzuzetteln. Folglich riskieren diejenigen, die im Verdacht stehen, Verbindungen zu dieser Gruppe zu haben - einschließlich der Familienmitglieder - starke Reaktionen (Landinfo 12.4.2021). Die iranischen Behörden beobachten die Aktivitäten von MEK-Mitgliedern im Exil (Landinfo 28.11.2022). Im Juni 2018 wurde ein geplanter Terroranschlag auf ein MEK-Treffen nahe Paris vereitelt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche BMIH 7.6.2022) und auch in Albanien sollen Veranstaltungen, an denen MEK-Mitglieder teilnehmen wollten, von Anschlägen bedroht worden sein (Landinfo 28.11.2022).
Die Gruppe hat sich sowohl organisatorisch als auch strategisch über die Zeit stark verändert, hält aber an ihrem Hauptziel eines Regimewechsels in Iran fest. Obwohl die MEK behauptet, das iranische Volk zu vertreten und ihre Rolle bei den Protesten der letzten Jahre betont, gibt es kaum Anzeichen dafür, dass sie in Iran signifikante Unterstützung erhält (Landinfo 12.4.2021). Laut einem iranischen Historiker ist die MEK unter Iranern aller politischen Ausrichtungen ausgesprochen unbeliebt (Intercept 11.2.2023). In den letzten Jahren scheint sich die MEK darauf zu konzentrieren, die öffentliche Meinung zu beeinflussen und als praktikable Alternative zum derzeitigen Regime internationale Unterstützung zu gewinnen. Die Organisation führt umfassende PR- und Lobbying-Kampagnen durch, unter anderem durch den oben erwähnten Nationalen Widerstandsrat (NCRI) (Landinfo 12.4.2021). Die Finanzierungsquellen der MEK bleiben undurchsichtig, aber die Gruppe organisiert regelmäßig Kundgebungen und öffentliche Veranstaltungen, an denen auch ausländische Würdenträger teilnehmen (Intercept 11.2.2023).
Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen (GD 9.11.2018). Der MEK wird nachgesagt, eine Sekte zu sein (Intercept 11.2.2023; vgl. AEI 17.1.2023, CFR 28.7.2014).Immer wieder wird Kommandanten der MEK von ehemaligen Mitgliedern vorgeworfen, dass sie Mitglieder der MEK systematisch misshandeln würden, um sie zum Schweigen zu bringen. Hierzu würden Folter, Einzelhaft, Beschlagnahmung von Vermögen und Trennung von Familien angewendet, um die Kontrolle über die Mitglieder zu behalten. Solche Vorwürfe werden von der MEK zurückgewiesen (GD 9.11.2018). Der MEK wird nachgesagt, eine Sekte zu sein (Intercept 11.2.2023; vergleiche AEI 17.1.2023, CFR 28.7.2014).
Es wird vermutet, dass die Gruppe verdeckte Operationen und Informationskampagnen von ihren ausländischen Stützpunkten in Albanien und Frankreich aus durchführt (Intercept 11.2.2023; vgl. CNN 5.10.2022). Anhänger der MEK sollen sich im Jänner 2022 in Fernsehkanäle, die unter der Kontrolle der staatlichen iranischen Rundfunkanstalt stehen, gehackt haben (TIS 27.1.2022).Es wird vermutet, dass die Gruppe verdeckte Operationen und Informationskampagnen von ihren ausländischen Stützpunkten in Albanien und Frankreich aus durchführt (Intercept 11.2.2023; vergleiche CNN 5.10.2022). Anhänger der MEK sollen sich im Jänner 2022 in Fernsehkanäle, die unter der Kontrolle der staatlichen iranischen Rundfunkanstalt stehen, gehackt haben (TIS 27.1.2022).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30/11/2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? AEI - American Enterprise Institute (17/1/2023): Mujahedin-e-Khalq Isn’t a Cult? Prove It., https://www.aei.org/op-eds/mujahedin-e-khalq-isnt-a-cult-prove-it/, Zugriff 7.4.2023;? AEI - American Enterprise Institute (17/1/2023): Mujahedin-e-Khalq Isn’t a Cult? Prove römisch eins t., https://www.aei.org/op-eds/mujahedin-e-khalq-isnt-a-cult-prove-it/, Zugriff 7.4.2023;
? BMIH - Bundesministerium des Inneren und für Heimat (7/6/2022): Verfassungsschutzbericht 2021, https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/publikationen/themen/sicherheit/vsb-2021-gesamt.pdf?__blob=publicationFile&v=6, Zugriff 28.3.2023;
? CFR - Council on Foreign Relations (28/7/2014): Mujahadeen-e-Khalq (MEK), https://www.cfr.org/backgrounder/mujahadeen-e-khalq-mek, Zugriff 7.4.2023;
? CNN - Cable News Network (5/10/2022): The battle of narratives on Iran is being fought on social media, https://edition.cnn.com/2022/10/05/middleeast/social-media-disinformation-mime-intl/index.html, Zugriff 7.4.2023;
? GD - Guardian, The (9/11/2018): Terrorists, cultists – or champions of Iranian democracy? The wild wild story of the MEK, https://www.theguardian.com/news/2018/nov/09/mek-iran-revolution-regime-trump-rajavi, Zugriff 7.4.2023;
? Intercept - Intercept, The (11/2/2023): Amid Ongoing Iran Protests, Congress Boosts Cultish MEK Exile Group, https://theintercept.com/2023/02/11/iran-protests-mek-congress-maryam-rajavi/, Zugriff 7.4.2023;
? Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (28/11/2022): Iran Reaksjoner mot iranere i eksil, https://www.ecoi.net/en/file/local/2083379/Temanotat-Iran-Reaksjoner-mot-iranere-i-eksil-28112022.pdf, Zugriff 7.4.2023;
? Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen] (12/4/2021): Temanotat Iran Mojahedin-e Khalq Organization (MKO), https://www.ecoi.net/en/file/local/2050252/Temanotat-Iran-MKO-12042021.pdf, Zugriff 7.4.2023;
? MEI - Middle East Institute (22/12/2022): Iran’s Balkan front: The roots and consequences of Iranian cyberattacks against Albania, https://mei.edu/publications/irans-balkan-front-roots-and-consequences-iranian-cyberattacks-against-albania, Zugriff 7.4.2023;
? SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe (20/7/2018): Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), https://www.ecoi.net/en/file/local/1440318/1788_1533901027_2007.pdf, Zugriff 7.4.2023;
? TIS - Times of Israel, The (27/1/2022): Dissidents hack Iran state TV, broadcast call for Khamenei’s death, https://www.timesofisrael.com/dissidents-hack-iran-state-tv-broadcast-call-for-khameneis-death/, Zugriff 7.4.2023;
? Telepolis - Telepolis (18/1/2019): Was verbindet die Volksmudschahedin mit der rechten spanischen Vox-Partei?, https://www.telepolis.de/features/Was-verbindet-die-Volksmudschahedin-mit-der-rechten-spanischen-Vox-Partei-4281979.html, Zugriff 7.4.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
Religionsfreiheit - Letzte Änderung: 12.04.2023
In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt.
Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 2.6.2022).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 2.6.2022). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).
Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, sind von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023).
Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
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? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? BMI/BMLVS - Bundesministerium für Inneres [Österreich], Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport [Österreich] (2017): Atlas: Middle East & North Africa, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1487770786_2017-02-bfa-mena-atlas.pdf, Zugriff 15.5.2021;
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? DIS - Danish Immigration Service [Denmark] (23.2.2018): IRAN House Churches and Converts, https://www.ecoi.net/en/file/local/1426255/1788_1520517773_house-churches-and-converts.pdf, Zugriff 16.3.2023;
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? OpD - Open Doors (18.1.2023): Weltverfolgungsindex 2023, https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2023_wvi_bericht.pdf, Zugriff 16.3.2023;
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? Tagesschau - Tagesschau (6.10.2022): Das verhasste Stück Stoff, https://www.tagesschau.de/ausland/iran-kopftuch-105.html, Zugriff 16.3.2023;
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
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? USIP - United States Institute of Peace [USA] (9.3.2023): Iran’s Dissident Sunni Leader, https://iranprimer.usip.org/blog/2023/mar/09/iran%E2%80%99s-dissident-sunni-leader, Zugriff 15.3.2023;
? Zeit online - Zeit online (19.1.2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023;
APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN - Letzte Änderung: 12.04.2023
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Art. 167 des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vgl. IRB 9.3.2021).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Artikel 167, des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vergleiche IRB 9.3.2021).
Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christinnen und Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022).
Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vgl. RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vgl. OpD 22.9.2022). Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vergleiche RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vergleiche OpD 22.9.2022).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).
Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen, deren Rechte in der Verfassung des Landes anerkannt werden. Darüber hinaus ist es diesen Gemeinschaften selbst verboten, Gottesdienste in persischer Sprache abzuhalten, um Konvertiten vom Besuch abzuhalten (ARTICLE18 o.D.). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Einer vom Danish Immigration Service (DIS) befragten Quelle zufolge zeigt die steigende Zahl von Hauskirchen, dass sie Spielraum für ihre Tätigkeit haben, obwohl sie illegal sind (DIS 23.2.2018). Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 30.11.2022). Die Behörden fürchten die Ausbreitung der Hauskirchen und beobachten sie. Allerdings ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die ungewöhnliche Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Weiters setzen die Behörden Informanten ein. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Erfolgreiche Hauskirchen sind einem größeren Risiko ausgesetzt: Ob Behörden eingreifen, hängt auch von der Größe der Gemeinde ab. Eine andere Quelle gab dagegen an, dass Hauskirchen systematisch durchsucht werden. Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat. So können zum Beispiel Stichwörter wie "Kirche", "Christ", "Jesus" oder "Taufe" als Grundlage für eine elektronische Überwachung dienen (DIS 23.2.2018).
Christen aus nicht anerkannten Gemeinschaften, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher NGOs weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt. Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitgliedern nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern aktiv zu sein oder "feindliche" Länder zu unterstützen und Hilfe von ihnen anzunehmen. Viele Verhaftungen finden Berichten zufolge im Rahmen von Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und umfassen auch die Beschlagnahmung von religiösem Eigentum. Nachrichtenberichten zufolge setzen die Behörden verhaftete Christen schweren physischen und psychischen Misshandlungen aus, die zuweilen Schläge und Isolationshaft beinhalten (USDOS 2.6.2022). Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren. Es wird angenommen, dass Regierungsbeamte das Kautionssystem nutzen, um sich zu bereichern und Christen finanziell in den Ruin zu treiben (OpD 20.2.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vgl. OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022). Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vergleiche OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022).
Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OpD 20.2.2023).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022). Dies fällt unter den Kompetenzbereich des Cyber Defense Commands der Revolutionsgarden sowie des Centre to Investigate Organized Crimes (CIOC), da dies als Angelegenheit der nationalen Sicherheit wahrgenommen wird (Landinfo/et al. 12.2021).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 20.2.2023).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2023 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 20.2.2023).
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, einschließlich der Beschlagnahmung von zuvor erhältlichen Büchern über das Christentum, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigte nicht-muslimische religiöse Materialien drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 2.6.2022). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 20.2.2023). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen:
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? et al./Landinfo - Referat für Länderinformationen der Einwanderungsbehörde [Norwegen], et al. (12.2021): IRAN Criminal procedures and documents, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064888/joint_coi_report._criminal_procedures_and_documents_20211206.pdf, Zugriff 17.3.2023;
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2. Volksmudschahedin – Wikipedia (Auszug)
Die Volksmudschahedin (auch Volksmodschahedin, von persisch ??????? ??? ????? Modschahedin-e Chalgh-e Iran, DMG mo??hed?n-e ?alq-e ir?n, auch englisch Mojahedin-e-Khalq-Organization – kurz auch MKO oder MEK, französisch Organisation des moudjahiddines du peuple iranien – OMPI – vgl. arabisch Mudschahed) sind eine militante iranische Oppositionsbewegung. Sie ist Teil des im August 1981 vom ersten iranischen Präsidenten Abolhassan Banisadr und Massoud Rajavi in Paris gegründeten und seit 1993 von Maryam Rajavi von Paris aus geführten Nationalen Widerstandsrates des Iran, einer Organisation, die sich selbst als säkulares und demokratisches Exilparlament des iranischen Volkes bezeichnet. Seit der Entwaffnung und Auflösung des Camp Ashraf im Irak lebt eine größere Anzahl Mitglieder der Mudschahedin in Albanien.Die Volksmudschahedin (auch Volksmodschahedin, von persisch ??????? ??? ????? Modschahedin-e Chalgh-e Iran, DMG mo??hed?n-e ?alq-e ir?n, auch englisch Mojahedin-e-Khalq-Organization – kurz auch MKO oder MEK, französisch Organisation des moudjahiddines du peuple iranien – OMPI – vergleiche arabisch Mudschahed) sind eine militante iranische Oppositionsbewegung. Sie ist Teil des im August 1981 vom ersten iranischen Präsidenten Abolhassan Banisadr und Massoud Rajavi in Paris gegründeten und seit 1993 von Maryam Rajavi von Paris aus geführten Nationalen Widerstandsrates des Iran, einer Organisation, die sich selbst als säkulares und demokratisches Exilparlament des iranischen Volkes bezeichnet. Seit der Entwaffnung und Auflösung des Camp Ashraf im Irak lebt eine größere Anzahl Mitglieder der Mudschahedin in Albanien.
Frühere politische Ausrichtung
Die Frage der ideologischen Ausrichtung der Volksmudschahedin führte zu heftigen Konflikten zwischen den Führungsmitgliedern. Während Ahmad Rezai eine Synthese von Marxismus und Islam, den sogenannten Islamischen Sozialismus, vertrat, favorisierten andere Führungskader, wie Taghi Schahram, eine streng marxistische Linie. Nachdem sich 1975 die Vertreter der streng marxistischen Linie durchgesetzt hatten, wurden Abweichler wie Madschid Scharif Vaghefi, die eine Abspaltung des islamisch orientierten Flügels und die Gründung einer eigenen Organisation planten, ermordet.[3]
Ahmad Rezai hat in seiner Veröffentlichung The Profile of a Muslim die Zusammenhänge zwischen dem Islam schiitischer Konfession und dem Marxismus-Leninismus erläutert. Aus dem Koran leitete er ab, dass die ursprüngliche Gesellschaft friedvoll und klassenlos gewesen sei. Erst die Schaffung des Privateigentums habe zur Entwicklung von Klassen und Nationen geführt. Der Koran, folgerte Rezai, rufe alle Muslime zum Kampf für eine klassenlose Gesellschaft auf. Vorbild sei der Imam Hossein. Die klassenlose Gesellschaft des Korans sei identisch mit der Gesellschaft, die der Mehdi, der verschwundene 12. Imam, nach seinem Erscheinen schaffen wolle. In dieser Gesellschaft gebe es keine Ausbeutung mehr, jeder leiste seinen Beitrag nach seinen Fähigkeiten und erhalte, was er zum Leben benötigt. In dieser Gesellschaft seien alle sozialen, ökonomischen und ethnischen Konflikte verschwunden. Um diese Gesellschaft aufzubauen, müssten zunächst Unterdrückung und Ausbeutung, allen voran die Unterdrücker und Ausbeuter aus den USA, beseitigt werden.[4]
Die Organisation lehnt die Bezeichnung „islamisch-marxistisch“ als Verleumdung des SAVAK, der Geheimpolizei des Schahs, ab und behauptet, ihre Pläne zur Umgestaltung der Gesellschaft hätten stets nur islamische und koranische Grundlagen gehabt.[5]
Politische Ausrichtung
Die Volksmudschahedin gelten als sektenähnlich[6][7] und totalitär[8] strukturierte Organisation, die sich in Europa einen demokratischen Anstrich gibt. 2010 schrieb Andrea Nüsse in der Wochenzeitung Die Zeit: „Die Organisation behauptet, Gewalt mittlerweile abzulehnen, kann aber keine Schriften oder Entscheidungen vorweisen, aus denen das hervorgeht.“[9] Ehemalige Mitglieder und Dissidenten der Volksmudschahedin äußern vor dem Hintergrund sektenähnlicher Zustände regelmäßig Kritik an der Organisation und zweifeln an ihrer Demokratiefähigkeit. Der versuchte Ausstieg aus der Organisation hat für Mitglieder schwerwiegende persönliche Konsequenzen, die von Strafmaßnahmen wie Zwangsscheidung bis zu öffentlicher Demütigung durch Genossen reichen. Dabei dauern die Repressalien oft bis weit nach dem formellen Austritt an.[10] Im Jahr 2020 berichteten zwei Aussteiger aus der Gruppe, Issa Azadeh und Reza Zadeghi, von Folter und schweren Misshandlungen ausstiegswilliger Mitglieder in den Lagern der Organisation, insbesondere Camp Ashraf. Nach ihrem Bericht wurden Frauen zur Entfernung ihrer Gebärmutter, zu Kindesentziehungen sowie zu Sex mit Massoud Rajavi gezwungen. Die Binnenstruktur der Gruppe sei totalitär und sektenähnlich.[11] Auch aus Deutschland gibt es Berichte von erzwungenen Trennungen von Kindern von ihren Familien[6].
Die Volksmudschahedin finanzieren sich durch Spenden. Bei der Rekrutierung sprechen die Volksmudschahedin gezielt Iraner in Asylbewerberunterkünften an und setzen sie unter Anleitung erfahrener Aktivisten für Spendensammelaktionen ein. Dabei werden Passanten angesprochen und aktuelle Fotos mit häufig schockierenden Menschenrechtsverletzungen seitens der iranischen Regierung, wie Hinrichtungen von zur Tatzeit Minderjährigen, gezeigt.[12]
Zu den Geldgebern der Organisation, die heute das Lager in Albanien und Kampagnen im Westen finanzieren, sollen arabische Golfstaaten, die dem Iran feindlich gesinnt sind, gehören. Der frühere Chef des Geheimdienstes Saudi-Arabiens, Prinz Turki ibn Faisal, trat auf mehreren ihrer Veranstaltungen als Redner auf.[11]
Gemäß dem deutschen Verfassungsschutzbericht von 2008 treten in Deutschland als aktive Tarngruppierungen folgende Vereinigungen auf:[13]
Menschenrechtszentrum für Exiliranerinnen e.?V. (MEI), Düsseldorf
Menschenrechtszentrum für Migranten e.?V., Aachen
Hilfswerk für Menschenrechte im Iran e.?V. (HMI), Dortmund
Verein für Menschen und Freiheit e.?V. (VMF), Troisdorf
Verein für Hoffnung der Zukunft e.?V. (VHdZ), Berlin.
Wahlbeeinflussung in der EU
Seit der Eintragung in das Parteienregister im Jahre 2013 erhielt die rechtsnationale spanische Partei Vox insgesamt mehr als eine Million Euro Spendengeld von den Volksmudschahedin.[14]
Auch der Wahlkampf der Partei Vox in Spanien zur Europawahl im Jahr 2014 wurde zu 80 Prozent von den Volksmudschahedin mit 800.000 Euro finanziert.[15][16]
Lobbyarbeit in Europa und Nordamerika
Seit ihrer Ausweisung aus dem Irak treten die Mudschahedin nicht mehr militant auf und betreiben vor allem Lobbyarbeit[6]. Bereits 2008 hielt sich Maryam Rajavi, die Präsidentin des Nationalen Widerstandsrats des Iran, der als politischer Arm der Mudschahedin gilt,[17] auf Einladung eines deutschen Solidaritätskomitees sowie der Gesellschaft für bedrohte Völker in Berlin auf und kam mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages sowie des Berliner Abgeordnetenhauses zusammen. Die Gesellschaft für bedrohte Völker distanzierte sich aber sofort nach dem Bekanntwerden von dieser Einladung und wies darauf hin, dass ihr für die Einladung verantwortliches Berliner Büro über Ideologie, Methoden und Struktur der iranischen Volksmudschahedin, die sich hinter diesem Rat verbergen, nicht informiert war.[18][19] Auch die Bundestagsfraktion der Grünen erklärte, dass die unter dem Deckmantel ,Nationaler Widerstandsrat Iran’ (NWRI) agierende iranische Exilorganisation der ,Volksmojahedin’ und ihre öffentlich wirkende Führerin Maryam Rajavi keine geeigneten Gesprächspartner für eine verantwortungsvolle deutsche Politik gegenüber dem Iran seien und bedauerten, dass einige Bundestagsabgeordnete der Organisation ein Forum in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft gegeben hatten.[19]
Im Jahr 2023 verstärkte die Organisation Versuche, in der CDU Berlin Einfluss zu gewinnen. Die stellvertretende Vorsitzende der Berliner CDU-Fraktion, Stefanie Bung, besuchte mehrere Veranstaltungen des Nationalen Widerstandsrats Iran. Sie verwies auf Nachfrage auf das Engagement anderer Politiker wie etwa Rita Süssmuths für diese Gruppierung. Als die Mudschahedin im Mai 2023 erneut Bundestagsabgeordnete einluden, warnten der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Johann Wadephul und der außenpolitische Sprecher der Fraktion Jürgen Hardt die Abgeordneten in einem internen Schreiben vor Treffen mit Vertretern des Widerstandsrats. Sie verwiesen auf die streng hierarchisch-autoritäre Verfasstheit und die linksextreme Prägung der Gruppe sowie auf ihren schlechten Ruf unter Exiliranern. Auch Berliner Politiker der FDP und die Grüne Gollaleh Ahmadi warnten vor Zusammenarbeit mit Organisationen aus dem Umfeld der Volksmudschahedin.[20]
Zwei Berater Donald Trumps, John Bolton[21] und Rudy Giuliani[11] traten auf Veranstaltungen der Volksmudschahedin als bezahlte Sprecher auf.
Der frühere US-Vizepräsident Mike Pence trat 2022 in Albanien[22] und 2023 bei Paris[23] als Redner bei den Volksmudschahedin und dem NWRI auf; auf der Veranstaltung im Jahr 2023 sprach auch die britische Ex-Premierministerin Liz Truss[23].
Beweis wurde erhoben durch:
- Einsicht in Erstbefragung vor der LPD Niederösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, St. Pölten PAZ am 18.08.2022,
- Einsicht in die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Salzburg Außenstelle Salzburg am 07.06.2023
- Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 16.11.2023
- Vorhalt des LIB der Staatendokumentation zum Iran, Version 6, vom 13.04.2023,
- Vorhalt eines Auszuges von WIKIPEDIA bezüglich Volksmudschaheddin
- Vorhalt der Internetausgabe des SPIEGEL „Volksmujaheddin im Iran, Amerikas neue Freunde“ sowie
- Einsicht den in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und Verwaltungsakt zu IFA 1320271106 durch das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 6 vom 13.04.2023 (auszugsweise).
Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen ihrer Stellungnahme Schlussfolgerungen im Sinne des Beschwerdevorbringens gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den obigen Länderfeststelllungen sowie der Recherche in WIKIPEDIA bezüglich Volksmudschaheddin und der Internetausgabe des SPIEGEL „Volksmujaheddin im Iran, Amerikas neue Freunde“ aus.Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 6 vom 13.04.2023 (auszugsweise). , Der ausgewiesene Vertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen ihrer Stellungnahme Schlussfolgerungen im Sinne des Beschwerdevorbringens gezogen. Das Bundesverwaltungsgericht geht von den obigen Länderfeststelllungen sowie der Recherche in WIKIPEDIA bezüglich Volksmudschaheddin und der Internetausgabe des SPIEGEL „Volksmujaheddin im Iran, Amerikas neue Freunde“ aus.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)
Die Staatsangehörigkeit, die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Perser, dass der Beschwerdeführer ledig ist und keine Kinder hat wurde von der belangten Behörde festgestellt.
Durch das Vorbringen des Beschwerdeführers zieht sich seit der Einvernahme vor der Sicherheitsbehörde ein roter Faden. Der Beschwerdeführer gab sofort an, er sei konfessionslos und sei aus religiösen Gründen, Abfall vom Islam und politischer Aktivität gegen das iranische Regime geflüchtet. (siehe S. 11 des Verwaltungsaktes).
In der Einvernahme vor dem BFA, RD Salzburg – Außenstelle Salzburg am 07.06.2023 und vor dem Bundesverwaltungsgericht am 16.11.2023 erläuterte und ergänzte der Beschwerdeführer dieses Fluchtvorbringen, wobei das Bundesverwaltungsgericht ein umfangreiches glaubhaftes Bild seiner Fluchtgeschichte erhalten hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist substantiiert klar, konkret und ausreichend ausführlich sowie nicht widersprüchlich, sondern ergänzend.
Bezüglich seiner Angabe er ist Atheist hat er ausführlich dargelegt, dass er den Islam als unpassend für die moderne Gesellschaft empfindet. Der Islam schützt weder die Rechte der Frauen noch der LGBT-Gesellschaft. Er empfindet den Islam als eine Religion des Krieges und der Tötung. Der Beschwerdeführer entstammt jedoch einer streng religiösen schiitisch islamischen Familie, die sich nunmehr mit der religiösen Überzeugung des Beschwerdeführers abfinden musste. Er ist zu seiner Überzeugung auf öffentlich im Iran gestanden. (siehe S. 7, 11 des Verhandlungsprotokolls, S. 105 des Verwaltungsaktes)
Der Beschwerdeführer war im Iran politisch gegen das iranische Regime aktiv. Er war Mitglied und ist nunmehr Sympathisant der Organisation der Volksmujaheddin. Während der Verhandlung konnte er die Hintergründe, die politische Führung dieser Organisation ausführlich beschreiben (Seite 8ff des Verhandlungsprotokolls, Seite 102ff des Verwaltungsaktes). Der Beschwerdeführer begründet ausführlich, warum er das iranische Regime verurteilt, wie er mit der Organisation in Kontakt gekommen ist an welchen Aktivitäten (Demonstrationen, Wände beschreiben) und wie er gegen das Regime teilgenommen hat (S 7 ff des Verhandlungsprotokolls, S 102 ff des Verwaltungsaktes) Er legt offen dar, dass er diese Organisation wegen ihrer politischen Ziele unterstützt und er für sich keinen Widerspruch zu dieser links-islamistischen Bewegung sieht. Er betont auch, dass seine Organisation jegliche Hilfe für den Sturz des iranischen Regimes benötigt.
Er erklärte, dass er 10 Jahre lang keine politischen Tätigkeiten im Iran entfaltete, weil in diesen 10 Jahren keine Demos stattgefunden haben, außer 2017. Er war immer in den Sozialen Medien, z.B. Instagram aktiv. Als die Regierung davon erfuhr, fanden Hausdurchsuchungen statt und Leute der Regierung (des Geheimdienstes) sind auch jetzt noch auf der Suche nach ihm (S 10, S 13 des Verhandlungsprotokolls, S 102/103 des Verwaltungsaktes)
Er steht auch in Österreich in Kontakt mit Sympathisanten und Mitgliedern der Organisation der Volksmujaheddin. Er betätigt sich auch in Österreich exilpolitisch. Er hat an ungefähr 10 Demonstrationen teilgenommen u.a. vor der XXXX und XXXX bei der XXXX , in der Umgebung des XXXX und einmal vor dem XXXX bis zur iranischen Botschaft. Es wurden von den Demos Foto- oder Filmaufnahmen angefertigt, auf denen er zu sehen ist. Er ist auf den sozialen Medien, auf Instagram in Österreich aktiv. Er postet über die Opfer von 2019 und 2022, über die Ereignisse in der Vergangenheit, über die aktuelle Situation im Iran, vor allem über Ereignisse außerhalb des Iran, bei denen der Iran involviert ist, wie etwa der letzte Krieg in Israel. (siehe Fotos im Verwaltungsakt).Er steht auch in Österreich in Kontakt mit Sympathisanten und Mitgliedern der Organisation der Volksmujaheddin. Er betätigt sich auch in Österreich exilpolitisch. Er hat an ungefähr 10 Demonstrationen teilgenommen u.a. vor der römisch 40 und römisch 40 bei der römisch 40 , in der Umgebung des römisch 40 und einmal vor dem römisch 40 bis zur iranischen Botschaft. Es wurden von den Demos Foto- oder Filmaufnahmen angefertigt, auf denen er zu sehen ist. Er ist auf den sozialen Medien, auf Instagram in Österreich aktiv. Er postet über die Opfer von 2019 und 2022, über die Ereignisse in der Vergangenheit, über die aktuelle Situation im Iran, vor allem über Ereignisse außerhalb des Iran, bei denen der Iran involviert ist, wie etwa der letzte Krieg in Israel. (siehe Fotos im Verwaltungsakt).
Die Volksmudschahedin sind auch im LIB unter verbotene Organisation, folglich gefährdete Gruppe im Iran als Pkt. 5.1.1 angeführt.
Im aktuellen verlesenen Strafregisterauszug scheint keine Verurteilung auf.
Es ist nichts hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, das Vorbringen im Laufe dieses Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet hat oder sonst ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat.
Unter Hinweis auf die notorischen Länderberichte wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung in seinem Heimatland ernsthafter Verfolgung ausgesetzt sein würde. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich an politischen Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine gefestigte Weltanschauung glaubhaft machen konnte, was auch durch den persönlichen Eindruck, den der zu Entscheidung berufene Einzelrichter in der Beschwerdeverhandlung von dem Beschwerdeführer gewinnen konnte, untermauert wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN). Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).
Der Konventionsgrund der Religion umfasst daher auch die Verfolgung wegen einer nichtreligiösen Weltanschauung, wegen atheistischer oder agnostischer Überzeugungen.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. VwGH 05.10.2020, 2020/19/0308 bis 0309/7; zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen vergleiche VwGH 05.10.2020, 2020/19/0308 bis 0309/7; zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).
Es ist maßgeblich für die Gewährung von Schutz nach der GFK die zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Gründen, die eine asylrelevante Verfolgung begründen können (VfGH vom 26.02.2019 E 4695/2018-10, VfGH vom 27.02.2018 E2958/2017 mit weiteren Hinweisen). Schon grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht von der Sach-und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen (z.B. VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0115).
Beim Beschwerdeführer kommen zwei Verfolgungsgründe zusammen, nämlich der Abfall vom Glauben und die (exil)politische Betätigung:
Er konnte auch glaubwürdig angegeben, dass er sich bereits im Iran nicht mit dem Islam identifizieren konnte. Somit ist im vorliegenden Fall im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG festzustellen, dass seine islamfeindliche Einstellung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Der Beschwerdeführer war bereits bei seiner Einreise nach Österreich vom islamischen Glauben abgefallen und hat sich als konfessionslos bezeichnet. Er hat vor dem Bundesverwaltungsgericht betont, dass er Atheist ist und diese Einstellung bereits im Iran getroffen und öffentlich diskutiert hat. Seine eigenen Eltern haben den Beschwerdeführer als unrein bezeichnet. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil er sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat, zusätzlich wegen seiner regimefeindlichen Einstellung bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und wegen seiner innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren (vgl. dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN). Er konnte auch glaubwürdig angegeben, dass er sich bereits im Iran nicht mit dem Islam identifizieren konnte. Somit ist im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG festzustellen, dass seine islamfeindliche Einstellung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Der Beschwerdeführer war bereits bei seiner Einreise nach Österreich vom islamischen Glauben abgefallen und hat sich als konfessionslos bezeichnet. Er hat vor dem Bundesverwaltungsgericht betont, dass er Atheist ist und diese Einstellung bereits im Iran getroffen und öffentlich diskutiert hat. Seine eigenen Eltern haben den Beschwerdeführer als unrein bezeichnet. Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil er sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat, zusätzlich wegen seiner regimefeindlichen Einstellung bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und wegen seiner innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren vergleiche dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN).
Der Beschwerdeführer hat auch glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt Mitglied im Iran und Sympathisant in Österreich der Organisation der Volksmujjahedin, einer im Iran verbotenen politischen Gruppierung, zu sein, deren Mitglieder und Sympathisanten im Iran aufs Schärfste verfolgt werden.
Es ist notorisch, dass das iranische Regime exilpolitische Tätigkeiten im Internet und die Teilnahme an Demonstrationen überwacht.
Der Beschwerdeführer hat im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts - wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt - glaubhaft darlegen können, dass er einerseits vollkommen vom Islam abgefallen und andererseits politisch aktiv und gegen iranischen Regime tätig ist. Er würde somit im Iran als ein vom Glauben vollständig abgefallener, religiöser und politischer Gegner angesehen.
Es ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Eingriffe von hoher Intensität, die bis zur Tötung reichen können, in seine zu schützende persönliche Sphäre aus asylrelevanten Gründen (Religion, politische Gesinnung) drohen würden und diese Verfolgung jedenfalls nach wie vor aktuell ist.
Die Verfolgung ist auch nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seiner politischen Betätigung in einer verbotenen Organisation und seines Abfalls vom (islamischen) Glauben durch die iranischen Behörden im gesamten Herkunftsstaat droht, nachdem der Beschwerdeführer bereits im Visier der iranischen Behörden steht.
Es ist daher hinsichtlich des dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (in diesem Sinne auch BVwG vom 02.10.2020, W259 22088951).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EGMR und des EuGH).
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Apostasie asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung exilpolitische Aktivität gesamtes Staatsgebiet Nachfluchtgründe politische Aktivität politische Gesinnung Religion staatliche Verfolgung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W159.2275860.1.00Im RIS seit
19.02.2024Zuletzt aktualisiert am
19.02.2024