Entscheidungsdatum
25.01.2024Norm
AsylG 2005 §55 Abs1Spruch
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I417 2224974-3/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria alias Liberia, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Friedrich Johannes ZANIER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria alias Liberia, vertreten durch die BBU - Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 zu Recht:
A)
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und V. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. wird stattgegeben und werden diese Spruchpunkte ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 06.12.1996 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31.01.1997 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den damals geltend gemachten Herkunftsstaat Liberia abgewiesen wurde. Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 12.02.1998 abgewiesen.
2. Am 16.10.2003 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.06.2004 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der Unabhängige Bundesasylsenat wies eine dagegen erhobene Berufung mit Bescheid vom 30.07.2004 zurück.
3. Am 23.09.2016 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, in welchem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß § 56 AsylG gestellt wurde.3. Am 23.09.2016 langte bei der belangten Behörde ein Schreiben des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdeführers ein, in welchem ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen“ gemäß Paragraph 56, AsylG gestellt wurde.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2019, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia festgestellt (Spruchpunkt II.) und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26.09.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Liberia festgestellt (Spruchpunkt römisch zwei.) und gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, GZ: XXXX , wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.11.2019, GZ: römisch 40 , wurde der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2019, Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Ziffer 0 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV).5. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Liberia zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 0 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020, GZ: XXXX , wurde in Erledigung der erhobenen Beschwerde der bekämpfte Bescheid vom 13.11.2019 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufgrund mangelnder Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes behoben.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2020, GZ: römisch 40 , wurde in Erledigung der erhobenen Beschwerde der bekämpfte Bescheid vom 13.11.2019 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG aufgrund mangelnder Ermittlung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes behoben.
6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zwecks persönlicher Antragstellung hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie für die Abnahme von Fingerabdrücken aus der damals verbüßten Haft vorgeführt werden würde. Daraufhin stellte er am 02.06.2021 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. 6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2021 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er zwecks persönlicher Antragstellung hinsichtlich seines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie für die Abnahme von Fingerabdrücken aus der damals verbüßten Haft vorgeführt werden würde. Daraufhin stellte er am 02.06.2021 bei der belangten Behörde persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
7. Am 15.02.2023 erfolgte schließlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG durch die belangte Behörde.7. Am 15.02.2023 erfolgte schließlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zu seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG durch die belangte Behörde.
8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt IV.) und wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und 4 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).8. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 28.02.2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria nicht zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ihm wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und 4 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
9. Gegen den Bescheid vom 28.02.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.03.2023 im Umfang der Spruchpunkte I., II. und V. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit.9. Gegen den Bescheid vom 28.02.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.03.2023 im Umfang der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit.
10. Am 16.10.2023 fand unter Einvernahme des Beschwerdeführers in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin und einer Dolmetscherin für die englische Sprache eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:, römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger, dessen Identität nicht feststeht.
Der Beschwerdeführer reiste illegal nach Österreich ein und hält sich zumindest seit seiner ersten Asylantragstellung am 06.12.1996 in Österreich auf, wobei dieser Antrag letztlich am 12.02.1998 negativ entschieden wurde. Auch eine Folgeantragstellung am 16.10.2003 wurde mit Bescheid vom 30.07.2004 negativ entschieden, wobei er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen und stattdessen unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist. Der Beschwerdeführer ist seither mit Unterbrechungen in den Jahren 2005, 2007, 2014, 2016 und 2019 in Österreich meldebehördlich erfasst.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers und führt er derzeit auch keine Beziehung. Es bestehen allerdings private Anbindungen in Form eines Freundes- bzw. Bekanntenkreises.
Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat fünf Jahre die Grundschule (AS 329), erlernte anschließend den Beruf des Automechanikers und verdiente mit dieser Tätigkeit vor seiner Ausreise seinen Lebensunterhalt (S. 5 des Protokolls in OZ 10).
Er besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich einen Deutschkurs, hat jedoch bislang keine Deutschprüfung absolviert und verfügt über lediglich geringfügige Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein, ging keinen ehrenamtlichen oder freiwilligen Tätigkeiten nach und besuchte während seiner Haft kurzzeitig einen Computerkurs.
Der Beschwerdeführer ging während seines Aufenthalts in Österreich bislang zu keinem Zeitpunkt einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nach, verkaufte kurzzeitig eine Straßenzeitung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt neun Mal strafgerichtlich verurteilt:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.02.1998, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB, § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.02.1998, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in der Dauer von sechs Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 18.06.1999, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde die zum Verfahren mit der Zl. XXXX ausgesprochene Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 18.06.1999, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Des Weiteren wurde die zum Verfahren mit der Zl. römisch 40 ausgesprochene Probezeit auf insgesamt fünf Jahre verlängert.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 25.08.2004, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den §§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall, 28 Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 25.08.2004, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den Paragraphen 27, Absatz eins und 2 Ziffer 2, erster Fall, 28 Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 31.08.2005, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 sechster Fall und Abs. 2 Z 1 erster Fall SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 31.08.2005, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, sechster Fall und Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.02.2009, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, und 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 20.02.2009, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, und 28 Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2013, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.03.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.02.2015, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 SMG, §15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.02.2015, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3, SMG, §15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.02.2017, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach den §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 2 Z 1, 28a Abs. 3 zweiter Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 27.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen der Verbrechen des Suchtgifthandels nach den Paragraphen 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, 28a Absatz 2, Ziffer eins, 28 a, Absatz 3, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2021 zu XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, § 15 StGB und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den §§ 28 Abs. 1 erster Satz erster Fall und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.Zuletzt wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.01.2021 zu römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Paragraph 15, StGB und der Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach den Paragraphen 28, Absatz eins, erster Satz erster Fall und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, und zwar Kokain und Heroin anderen durch Verkauf im Zeitraum Anfang Juni 2020 bis 14.10.2020 überlassen hat, und am 14.10.2020 122,4 Gramm Kokain und 64,3 Gramm Heroin mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hat. Bei der Strafbemessung wertete das Strafgericht als mildernd das partielle Geständnis sowie die Sicherstellung von Suchtgift, wohingegen die acht einschlägigen Vorstrafen sowie das Zusammentreffen von Vergehen und Verbrechen als erschwerend ins Gewicht fielen.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 21.04.2021 durchgehend in einer österreichischen Justizanstalt und verbüßt dort – bis voraussichtlich 12.04.2024 (OZ 3) – eine Haftstrafe, wobei er bis zum Stichtag 14.04.2023 lediglich von Sozialbetreuern besucht wurde und zudem wenige Telefonkontakte aufweist. Während seiner Inhaftierung ist der Beschwerdeführer in der Abteilung „Ökonomie – Schneeräumung“ tätig.
Im Gesamten verbrachte er sohin bis zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt etwa 15 Jahre und sechs Monate in verschiedenen Haftanstalten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz, in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen sowie in das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 16.10.2023 (OZ 10).
Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister der Republik Österreich, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) und dem AJ-WEB wurden ergänzend eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Originaldokuments steht die Identität des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest; beim angenommenen Namen samt Geburtsdatum handelt es sich um seine Verfahrensidentität.
Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Behördenakt einliegende Gutachten des Sachverständigen XXXX datiert mit 17.09.2022 (AS 243ff). Die vom Sachverständigen erstellte Befundaufnahme zur Sprachkompetenz und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers lässt in ihren Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Der Sachverständige kam nach einem 232-minütigen Gespräch mit dem Beschwerdeführer nachvollziehbar zum Schluss, dass sich weder tragfähige, noch überhaupt positive Hinweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete Hauptsozialisierung in Liberia hervorgetan hätten. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründet sich auf das im Behördenakt einliegende Gutachten des Sachverständigen römisch 40 datiert mit 17.09.2022 (AS 243ff). Die vom Sachverständigen erstellte Befundaufnahme zur Sprachkompetenz und den Landeskenntnissen des Beschwerdeführers lässt in ihren Ausführungen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer in Nigeria hauptsozialisiert wurde. Der Sachverständige kam nach einem 232-minütigen Gespräch mit dem Beschwerdeführer nachvollziehbar zum Schluss, dass sich weder tragfähige, noch überhaupt positive Hinweise auf die vom Beschwerdeführer behauptete Hauptsozialisierung in Liberia hervorgetan hätten.
Der Beschwerdeführer wurde zwar bereits in der Vergangenheit zum Zweck der Identitätsfeststellung der nigerianischen Botschaft in Wien sowie einer Delegation der liberianischen Botschaft in Berlin vorgeführt, wobei mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer weder Staatsangehöriger von Nigeria noch von Liberia sei (AS 155). Soweit der Beschwerdeführer durchwegs anführte, dass er tatsächlich liberianischer Staatsbürger sei (S. 3 des Protokolls in OZ 10), bleibt dieses Vorbringen mangels Vorlage unterstützender Unterlagen in Anbetracht des äußerst schlüssigen Gutachtens von XXXX letztlich unberücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde zwar bereits in der Vergangenheit zum Zweck der Identitätsfeststellung der nigerianischen Botschaft in Wien sowie einer Delegation der liberianischen Botschaft in Berlin vorgeführt, wobei mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer weder Staatsangehöriger von Nigeria noch von Liberia sei (AS 155). Soweit der Beschwerdeführer durchwegs anführte, dass er tatsächlich liberianischer Staatsbürger sei (S. 3 des Protokolls in OZ 10), bleibt dieses Vorbringen mangels Vorlage unterstützender Unterlagen in Anbetracht des äußerst schlüssigen Gutachtens von römisch 40 letztlich unberücksichtigt.
Die Feststellungen zu seiner Person, insbesondere zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Kinderlosigkeit, seiner Schulbildung, beruflichen Ausbildung und der Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 15.02.2023 (AS 327ff) und vor dem erkennenden Gericht am 16.10.2023 (OZ 10).
Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie der Asylantragstellungen lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ: XXXX und XXXX sowie dem IZR-Auszug klar entnehmen. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, lässt sich seinen gesammelten Angaben im gegenständlichen Verfahren klar entnehmen und gründet die Feststellung zur meldebehördlichen Erfassung auf dem eingeholten ZMR-Auszug.Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie der Asylantragstellungen lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt, den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zu den GZ: römisch 40 und römisch 40 sowie dem IZR-Auszug klar entnehmen. Dass er seiner Ausreiseverpflichtung bislang nicht nachgekommen ist, lässt sich seinen gesammelten Angaben im gegenständlichen Verfahren klar entnehmen und gründet die Feststellung zur meldebehördlichen Erfassung auf dem eingeholten ZMR-Auszug.
Aus dem Verwaltungsakt sowie sämtlichen Ausführungen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er in Österreich über familiäre Anknüpfungspunkte verfügen oder eine Beziehung führen würde (S. 6 des Protokolls in OZ 10). Das Bestehen eines Freundes- und Bekanntenkreises in Österreich ergibt sich hingegen bereits aus der Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet.
Die Feststellungen zu seinen Deutschkenntnissen bzw. der mangelnden Teilnahme an einer Sprachprüfung ergeben sich aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung am 16.10.2023 (S. 6f des Protokolls in OZ 10). Aufgrund des persönlich erhaltenen Eindrucks des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung am 16.10.2023 war die entsprechende Feststellung zu seinen Deutschkenntnissen zweifelsfrei zu treffen.
Die Feststellungen zu seinem sonstigen integrativen Verhalten in Österreich gründen ebenso auf seinen glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht (OZ 10) sowie der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 333). Etwaige Besuche von sonstigen Aus- oder Weiterbildungskursen, eine Vereinsmitgliedschaft oder ehrenamtliche bzw. freiwillige Tätigkeiten wurden vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung am 16.10.2023 – mit Ausnahme der unregelmäßigen Teilnahme an einem Computerkurs in der Justizanstalt – verneint, woraus sich in einer Gesamtschau die entsprechenden Feststellungen ergeben.
Die Feststellung hinsichtlich seiner mangelnden Erwerbstätigkeit gründet auf der Einsichtnahme in die Datenbank der Sozialversicherungsträger, wobei dies auch mit seinen Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung übereinstimmt und ergibt sich in einer Gesamtschau die nichtvorhandene Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen sich dem Strafregisterauszug der Republik Österreich entnehmen, wohingegen sich das seiner letzten Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten sowie die mildernden und erschwerenden Umstände der Strafbemessung der im Administrativverfahren eingeholten und sich im Akt befindlichen Kopie des Strafurteils des Landesgerichtes XXXX entnehmen lässt (AS 75). Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers lassen sich dem Strafregisterauszug der Republik Österreich entnehmen, wohingegen sich das seiner letzten Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten sowie die mildernden und erschwerenden Umstände der Strafbemessung der im Administrativverfahren eingeholten und sich im Akt befindlichen Kopie des Strafurteils des Landesgerichtes römisch 40 entnehmen lässt (AS 75). Der Beschwerdeführer bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens seine strafbaren Handlungen.
Seine gegenwärtige Inhaftierung sowie die vergangenen Haftaufenthalte ergeben sich zweifelsfrei aus einer aktuellen ZMR-Abfrage. Feststellungen zur Ausgestaltung des derzeitigen Strafvollzuges sind der eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt XXXX vom 14.04.2023 zu entnehmen, wohingegen sich die Feststellungen zu seinen erhaltenen Besuchen bzw. seiner Telefonkontakte aus der übermittelten Besucherliste sowie Telefonkontaktliste der Justizanstalt XXXX ergeben (OZ 3).Seine gegenwärtige Inhaftierung sowie die vergangenen Haftaufenthalte ergeben sich zweifelsfrei aus einer aktuellen ZMR-Abfrage. Feststellungen zur Ausgestaltung des derzeitigen Strafvollzuges sind der eingeholten Haftauskunft der Justizanstalt römisch 40 vom 14.04.2023 zu entnehmen, wohingegen sich die Feststellungen zu seinen erhaltenen Besuchen bzw. seiner Telefonkontakte aus der übermittelten Besucherliste sowie Telefonkontaktliste der Justizanstalt römisch 40 ergeben (OZ 3).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte I., II. und V. des angefochtenen Bescheids Beschwerde erhoben hat, weshalb die Spruchpunkte III. und IV., worin die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria ausgesprochen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen sind.Vorausgeschickt wird, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich nur gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheids Beschwerde erhoben hat, weshalb die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier., worin die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria ausgesprochen und ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt wurde, bereits in Rechtskraft erwachsen sind.
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Abs. 2).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Absatz 2,).
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist)
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 AsylG wurde am 02.06.2021 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG modifiziert (AS 125) und erfolgte seither weder durch den Beschwerdeführer noch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine abermalige Abänderung des Antrags. Gegenständlich gilt daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK zu erteilen ist. Der ursprünglich eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 56, AsylG wurde am 02.06.2021 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG modifiziert (AS 125) und erfolgte seither weder durch den Beschwerdeführer noch seine ausgewiesene Rechtsvertretung eine abermalige Abänderung des Antrags. Gegenständlich gilt daher zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist.
Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art 8 EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Aus diesem Grunde gilt es, eine Abwägung zwischen den betroffenen Rechtsgütern des Beschwerdeführers und den öffentlichen Interessen vorzunehmen und anhand derer zu überprüfen, ob sich die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Artikel 8, EMRK als geboten darstellt. Im Zuge dieser Beurteilung ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0362 mit Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).
Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Dahingehend ist im Lichte des Art. 8 EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bereits etwa 27 Jahre gedauert hat. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm bereits aufgrund der Dauer des Aufenthalts in Österreich ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind („insbesondere“).Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung gilt es, unter anderem die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt der Fremden rechtswidrig war, zu berücksichtigen. Dahingehend ist im Lichte des Artikel 8, EMRK zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet bereits etwa 27 Jahre gedauert hat. Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm bereits aufgrund der Dauer des Aufenthalts in Österreich ein Aufenthaltsrecht zukäme, ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer „Ersitzung“) geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG eine bloß demonstrative Aufzählung jener Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind („insbesondere“).
Zur Qualität seines bisherigen Aufenthalts bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich in den Zeiträumen 06.12.1996 bis 12.02.1998 sowie 16.10.2003 bis 30.07.2004 aufgrund der laufenden Asylverfahren zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, sein darüberhinausgehender Aufenthalt sich hingegen als nicht rechtmäßig darstellt. Im gegenständlichen Fall wird die Gewichtigkeit der Dauer seines Aufenthaltes somit dadurch stark gemindert, dass der Beschwerdeführer nach der rechtskräftigen Abweisung seiner – letztlich unbegründeten – Asylanträge trotz der einhergehenden Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieb. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung bislang beharrlich nicht nachgekommen, was im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Interessenabwägung jedenfalls zu seinen Lasten in Anschlag zu bringen ist.
Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers resultiert lediglich aus seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, wobei erwähnt sei, dass auch eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 bis 57 AsylG gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.Die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers resultiert lediglich aus seinem illegalen Verbleib im Bundesgebiet bzw. aus der fortgesetzten beharrlichen Missachtung der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung, wobei erwähnt sei, dass auch eine Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 bis 57 AsylG gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, schließlich war sein Aufenthalt lediglich aufgrund seines Asylverfahrens in Österreich rechtmäßig. Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls mit Erhalt des ersten negativen Asylbescheides des Bundesasylsenates bewusst sein musste, dass er sich in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und durfte er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mit Verweis auf VfGH 7.10.2010, B 950/10). Somit fußt sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 maßgebend relativiert (vgl. VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd § 9 BFA-VG 2014 zukommt (vgl. VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).Der Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte von Beginn an auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, schließlich war sein Aufenthalt lediglich aufgrund seines Asylverfahrens in Österreich rechtmäßig. Dahingehend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls mit Erhalt des ersten negativen Asylbescheides des Bundesasylsenates bewusst sein musste, dass er sich in Österreich nicht auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann und durfte er nicht auf einen dauerhaften rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich vertrauen vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2020/21/0121 mit Verweis auf VfGH 7.10.2010, B 950/10). Somit fußt sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet auf einem unbegründeten Asylantrag und wird die Dauer seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seinen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet seit dem Jahr 2004 maßgebend relativiert vergleiche VwGH 19.08.2021, Ra 2021/21/0062; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159), sodass seiner gesamten Aufenthaltsdauer für sich genommen kein entscheidungswesentliches Gewicht für die Interessenabwägung iSd Paragraph 9, BFA-VG 2014 zukommt vergleiche VwGH 30.04.2021, Ra 2020/21/0357; VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0159).
Festzuhalten ist, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Art. 8 EMRK bewirken kann (vgl. VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).Festzuhalten ist, dass der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zukommt. Gegen diese Normen verstoßen Fremde, die nach dem negativen Abschluss ihres Asylverfahrens über kein weiteres Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und unrechtmäßig in diesem verbleiben. Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch der Verfassungsgerichtshof verweist darauf, dass ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Anspruch aus Artikel 8, EMRK bewirken kann vergleiche VwGH 18.02.2019, Ra 2016/22/0115 mit Verweis auf VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0009; VwGH 14.12.2018 mit Verweis auf VwGH 24.01.2018, Ra 2016/01/0127).
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.06.1979, Nr. 6833/74, Marckx).
Gegenständlich kamen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK hervor, jedoch ist das bestehende Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen. Gegenständlich kamen keine Anhaltspunkte für das Bestehen eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK hervor, jedoch ist das bestehende Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich zu berücksichtigen.
Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht das Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Art. 8 EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Es bleibt dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über die Hälfte seines Aufenthalts in Österreich in verschiedenen Justizanstalten verbrachte und sohin auch bestehende Freundschaften, welche der Beschwerdeführer lediglich rudimentär erwähnte, gelockert wurden. Haftbesuche von Freunden, zu denen der Beschwerdeführer womöglich eine nähere Beziehung pflegt, kamen ebenfalls nicht hervor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen aufgrund der rechtskräftigen Unzulässigkeit einer Abschiebung nicht weiter berührt werden, und steht es ihm frei, nach seiner Haftentlassung etwaige Kontakte aufrecht zu erhalten.Im Hinblick auf sein Privatleben ist auszuführen, dass sich aufgrund der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich per se das Vorhandensein eines Privatlebens ergibt. Allerdings kann sich allein aus dem zeitlichen Ablauf noch nicht das Bestehen einer außergewöhnlichen Schutzwürdigkeit dieses Privatlebens gesprochen werden, sodass ein schützenswertes Privatleben aufgrund des von Artikel 8, EMRK geforderten hohen Maßstabs nicht angenommen werden kann. Es bleibt dahingehend zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über die Hälfte seines Aufenthalts in Österreich in verschiedenen Justizanstalten verbrachte und sohin auch bestehende Freundschaften, welche der Beschwerdeführer lediglich rudimentär erwähnte, gelockert wurden. Haftbesuche von Freunden, zu denen der Beschwerdeführer womöglich eine nähere Beziehung pflegt, kamen ebenfalls nicht hervor. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass seine privaten Beziehungen aufgrund der rechtskräftigen Unzulässigkeit einer Abschiebung nicht weiter berührt werden, und steht es ihm frei, nach seiner Haftentlassung etwaige Kontakte aufrecht zu erhalten.
Hinsichtlich seiner sonstigen Integration ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer trotz der nicht zu verachtenden Dauer seines Aufenthalts in Österreich weder gute Deutschkenntnisse vorzuweisen vermochte, noch eine Sprachprüfung absolvierte und zu keinem Zeitpunkt am österreichischen Arbeitsmarkt integriert war. Auch nahm er an keinen sonstigen berücksichtigungswürdigen Aus- oder Weiterbildungen teil, ist kein Mitglied in einem Verein und verrichtet keine gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeiten.
Es wird vom erkennenden Richter dahingehend auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer gegenwärtig in Haft ist und sein Unterhalt somit von staatlichen Sozialleistungen finanziert wird, auch wenn der Beschwerdeführer in der Justizanstalt einer Arbeit nachgeht. Hinsichtlich seiner angeführten Tätigkeit während seiner Strafhaft darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass Gefängnisinsassen grundsätzlich zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, sodass sich auch daraus keine berücksichtigungswürdige Integration ableiten lässt, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wäre.
In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen und konnte damit eine tatsächliche integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden.In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur hinzuweisen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen vergleiche VwGH 26.01.2009, 2008/18/0720). Wie festgestellt sind keine Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige und tiefgreifende Integration des Beschwerdeführers hervorgekommen und konnte damit eine tatsächliche integrative Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers nicht angenommen werden.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vergleiche VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Ungeachtet eines langjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen, eine zweifache Asylantragstellung, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).Ungeachtet eines langjährigen Aufenthaltes und des Vorhandenseins gewisser integrationsbegründender Merkmale können gegen ein Überwiegen der persönlichen Interessen bzw. für ein größeres öffentliches Interesse an der Verweigerung eines Aufenthaltstitels sprechende Umstände in Anschlag gebracht werden. Dazu zählen das Vorliegen von strafgerichtlichen Verurteilungen, eine zweifache Asylantragstellung, sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/20/0437, mwN). Die „Zehn-Jahres-Grenze“ spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein massives strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409).
Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von rund 27 Jahren seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht seiner strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; 10.02.2022, Ra 2021/03/0291).Wenngleich die lange Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers von rund 27 Jahren seinem Interesse an einem Verbleib in Österreich grundsätzlich Gewicht verleiht, so ist zu seinen Lasten sein schweres strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie – in Anbetracht seiner strafrechtswidrigen Delinquenz – an der Verhinderung von Straftaten im Bereich der Suchtgiftkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 29.01.2021, Ra 2021/17/0014, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474; 01.12.2022, Ra 2022/19/0200; 10.02.2022, Ra 2021/03/0291).
Aus dem Gesagten schlägt die vorzunehmende Interessenabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Der Beschwerdeführer weist über insgesamt neun rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen in der Dauer von insgesamt über 16 Jahren sowie einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten auf. Diese Verurteilungen umfassen dabei Delikte wie das Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt, das (mehrfache) Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, das (mehrfache) Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel sowie das (mehrfache) Verbrechen des Suchtgifthandels.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft (vgl. VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen (vgl. VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN).Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes berührt die aus der Begehung eines Suchtgiftdeliktes abzuleitende Gefahr eines Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit (insbesondere die Gesundheit Dritter) wegen der besonderen Gefährlichkeit der Suchtmittelkriminalität ein Grundinteresse der Gesellschaft vergleiche VwGH 22.05.2007, 2006/21/0115). Ferner hat er das Verbrechen des Suchtgifthandels als typischerweise „schweres Verbrechen bezeichnet“ (so etwa VwGH 22.10.2020, Ra 2020/14/0456, mwN) und schon wiederholt ausgesprochen, dass bei schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einer Außerlandesbringung entgegenstehen vergleiche VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207 mwN).
In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt (vgl. jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ (vgl. EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).In Hinblick auf die „verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen“ gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck vergleiche EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97). Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsprechung des EGMR zu verweisen, der Drogenhandel als Plage ["scourge"] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt vergleiche jüngst EGMR 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,) und zudem die Auffassung vertritt, dass „angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen“ vergleiche EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Ein (rechtmäßiger) Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose im gegenständlichen Fall aufgrund seiner gegenwärtigen Inhaftierung nicht getroffen werden kann. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen. Dies ist auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, schließlich spiegeln die von ihm begangenen Delikte seit dem Jahr 1998 sein grundsätzlich mangelndes Unrechtsbewusstsein wider und lassen Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie zu. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.Ein (rechtmäßiger) Aufenthalt des Beschwerdeführers würde demnach mit einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit einhergehen, zumal eine positive Zukunftsprognose im gegenständlichen Fall aufgrund seiner gegenwärtigen Inhaftierung nicht getroffen werden kann. Trotz der langen Aufenthaltsdauer, welche für sich lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289), ist eine Verweigerung eines Aufenthaltstitels aus diesem Aspekt aufgrund der öffentlichen Interessen jedenfalls für verhältnismäßig anzusehen. Dies ist auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, schließlich spiegeln die von ihm begangenen Delikte seit dem Jahr 1998 sein grundsätzlich mangelndes Unrechtsbewusstsein wider und lassen Rückschlüsse auf seine erhebliche kriminelle Energie zu. Der Beschwerdeführer hat durch sein strafrechtswidriges Fehlverhalten zweifelsohne seine mangelnde Rechtstreue sowie seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich und der Europäischen Union rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht und weist das von ihm gesetzte Verhalten auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hin.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Rechtsbrecher, der ganz offensichtlich zu chronischer Kriminalität neigt und den auch seine Vorverurteilungen sowie das mehrfach verspürte Haftübel nicht von der Begehung weiterer gravierender, auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender Straftaten abhalten konnte, sodass der durch ein Strafurteil bewirkte Zweck einer negativen Spezialprävention im Falle des Beschwerdeführers offenkundig keine Wirkung zeigte und ist in einer Zusammenschau der aufgezeigten Umstände daher fallbezogen von einer maßgeblichen Wiederholungsgefahr auszugehen.
Das sich letztlich auch in den jeweiligen Strafhöhen niederschlagende manifestierte Fehlverhalten des Beschwerdeführers sowie das sich daraus ergebende Charakterbild rechtfertigen daher jedenfalls die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privateben des Beschwerdeführers als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK somit nicht geboten, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK zu Recht erfolgte. Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privateben des Beschwerdeführers als im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK somit nicht geboten, sodass die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu Recht erfolgte.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und V. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides:
Mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und mit Spruchpunkt V. ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und mit Spruchpunkt römisch fünf. ein auf acht Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.
Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig sei, wobei dieser Spruchpunkt unangefochten blieb.Im vorliegenden Fall wurde mit Spruchpunkt römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig sei, wobei dieser Spruchpunkt unangefochten blieb.
Mit Erkenntnis vom 25.07.2023, Ra 2021/20/0246 sprach der Verwaltungsgerichtshof nach Ergehen der Vorabentscheidung des EuGH mit Urteilen vom 06.07.2023, C-663/21, C-402/22 und C-8/22 Folgendes aus:
„Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).„Der EuGH hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zu den unionsrechtlichen Vorgaben der Rückführungsrichtlinie festgehalten, dass ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Artikel 8, dieser Richtlinie abschieben darf, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Rn. 48).
Art. 5 Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 GRC iVm Art. 33 GFK sowie in Art. 19 Abs. 2 GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).Artikel 5, Rückführungsrichtlinie, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet aber zudem die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Artikel 18, GRC in Verbindung mit Artikel 33, GFK sowie in Artikel 19, Absatz 2, GRC gewährleistet ist. Dies gilt (u.a. auch) dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (Rn. 49 des Urteils C-663/21).
Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Art. 5 Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).Aufgrund dessen ist der EuGH im genannten Urteil vom 6. Juli 2023, C-663/21, zum Ergebnis gekommen, dass Artikel 5, Rückführungsrichtlinie der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (Spruchpunkt 2. dieses Urteils).
Beurteilung im Licht der unionsrechtlichen Vorgaben:
Der eindeutige Wortlaut des § 8 Abs. 3a sowie des § 9 Abs. 2 AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt (vgl. zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).Der eindeutige Wortlaut des Paragraph 8, Absatz 3 a, sowie des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005, wonach die nach einer dieser Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, ist einer unionsrechtskonformen Interpretation nicht zugänglich. Die angeführten unionsrechtlichen Vorgaben verlangen nämlich im Gegenteil, dass in einer solchen Situation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung unterbleibt vergleiche zu den Grenzen einer unionsrechtskonformen Interpretation, insbesondere dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt des Unionsrechts heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen darf, VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006, mwN).
Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vgl. zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).Belastendes nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen vergleiche VwGH 8.3.2022, Ro 2019/15/0184, mwN; vergleiche zur Verpflichtung, eine in der österreichischen Rechtsordnung vorgesehene Regelung, die gegen das Unionsrecht verstößt, unangewendet zu lassen, etwa auch VwGH 11.1.2023, Ra 2022/12/0143, mwN).
Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in § 8 Abs. 3a zweiter Satz und § 9 Abs. 2 zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.Es ist daher in Anbetracht des dem Unionsrecht zukommenden Vorranges geboten, künftig die in Paragraph 8, Absatz 3 a, zweiter Satz und Paragraph 9, Absatz 2, zweiter Satz AsylG 2005 enthaltene - den Rechtsunterworfenen ausschließlich belastende - Anordnung, die vorsieht, dass die gemäß diesen Bestimmungen erfolgte Antragsabweisung, Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten oder Aberkennung dieses Status mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu verbinden ist, unangewendet zu lassen, um eine den unionsrechtlichen Vorgaben entsprechende Rechtslage herzustellen.
Sohin haben dann aber auch jene Aussprüche, die rechtlich von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme abhängen, zu unterbleiben.
Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es hat lediglich die in diesen Bestimmungen vorgesehene - mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht im Widerspruch stehende - Feststellung zu erfolgen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Davon, dass dieser aufgrund § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vgl. zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre (vgl. auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“Davon, dass dieser aufgrund Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 (weiterhin) zu treffende Ausspruch (ausnahmsweise im Gegensatz zu anderen Konstellationen, vergleiche zum Regelfall VwGH 28.1.2015, Ra 2014/20/0121) von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht trennbar wäre vergleiche auch dazu VwGH Ro 2019/19/0006), ist vor diesem Hintergrund nicht (länger) auszugehen.“
Auch wenn im verfahrensgegenständlichen Fall die Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht wie in der vom Verwaltungsgerichtshof in Ra 2021/20/0246 vorliegenden Konstellation als Folge der Aberkennung des internationalen Schutzes erfolgte, ist Spruchpunkt 2. des Urteils des EuGH vom 06.07.2023, C-663/21 dennoch maßgeblich. Eine Einschränkung nur auf Fälle der Aberkennung ergibt sich weder aus dessen Wortlaut noch aus der zugrunde gelegten Vorlagefrage des Verwaltungsgerichtshofs.
Die belangte Behörde hat bereits in ihrem Bescheid vom 28.02.2023 in Spruchpunkt III. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig ist. Vor dem Hintergrund der zuvor erwähnten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes erweist es sich als nicht statthaft, trotz rechtskräftig festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.Die belangte Behörde hat bereits in ihrem Bescheid vom 28.02.2023 in Spruchpunkt römisch drei. festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria unzulässig ist. Vor dem Hintergrund der zuvor erwähnten Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union und des Verwaltungsgerichtsgerichtshofes erweist es sich als nicht statthaft, trotz rechtskräftig festgestellter Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Aus diesem Grund sind jene behördlichen Aussprüche zu beheben, mit denen im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie weitere rechtlich davon abgeleitete Anordnungen getroffen wurden. Nachdem der Spruchpunkt V. betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes auf dem Ausspruch der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) aufbaut und damit seine Grundlage verliert, ist dieser somit ebenso ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 110f).Aus diesem Grund sind jene behördlichen Aussprüche zu beheben, mit denen im angefochtenen Bescheid eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie weitere rechtlich davon abgeleitete Anordnungen getroffen wurden. Nachdem der Spruchpunkt römisch fünf. betreffend die Erlassung eines Einreiseverbotes auf dem Ausspruch der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei.) aufbaut und damit seine Grundlage verliert, ist dieser somit ebenso ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246, Rz 110f).
Folglich ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und V. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und sind diese Spruchpunkte zu beheben.Folglich ist der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und sind diese Spruchpunkte zu beheben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung Gefährdung der Sicherheit Haft Haftstrafe Integration Interessenabwägung Kassation mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung behoben Spruchpunktbehebung Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen Vergehen WiederholungstatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I417.2224974.3.00Im RIS seit
28.02.2024Zuletzt aktualisiert am
28.02.2024