Entscheidungsdatum
12.02.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W159 2272954-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, ledig, stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet (Schengen Visum C ausgestellt durch die österreichische Botschaft in Teheran, abgelaufen am 29.10.2022) am 31.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte er habe seinen Reisepass in Österreich weggeworfen, weil ihm gesagt worden sei, dass unter dem Passfoto ein GPS-Sender sei, mit welchem er von den iranischen Behörden geortet werden könne. Er sei nach Österreich gekommen, um hier seinen Bruder XXXX , bereits österreichischer Staatsbürger, Wohnort: XXXX , zu besuchen. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, ledig, stellte nach legaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet (Schengen Visum C ausgestellt durch die österreichische Botschaft in Teheran, abgelaufen am 29.10.2022) am 31.10.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er erklärte er habe seinen Reisepass in Österreich weggeworfen, weil ihm gesagt worden sei, dass unter dem Passfoto ein GPS-Sender sei, mit welchem er von den iranischen Behörden geortet werden könne. Er sei nach Österreich gekommen, um hier seinen Bruder römisch 40 , bereits österreichischer Staatsbürger, Wohnort: römisch 40 , zu besuchen.
Zu seinem Asylansuchen gab der Beschwerdeführer an, er habe sich als Tourist bei seinem Bruder in Österreich aufgehalten, als im Iran ein Mädchen getötet worden sei. Freunde haben ihm Fotos und Videos von den Demonstrationen wegen dieses Vorfalls gesendet. Da seine Freunde diese Videos und Fotos wegen der Zensur im Iran nicht im Internet veröffentlichen hätten können, habe er es in Österreich über seinen Instagram-Account getan. Am 22.10.2022 habe es in XXXX eine große Demo gegeben, an welcher er teilgenommen habe. Es habe mehrere Fotos gegeben, auf welchen der Beschwerdeführer zu sehen gewesen sei. Die Behörden im Iran hätten von seiner Teilnahme an der Demo in XXXX und seinen Internetaktivitäten erfahren und hätte deswegen seine Eltern und seinen Bruder im Iran einvernommen. Sein Vater habe ihm abgeraten zurückzukehren, weil er ansonsten festgenommen werden würde. Zu seinem Asylansuchen gab der Beschwerdeführer an, er habe sich als Tourist bei seinem Bruder in Österreich aufgehalten, als im Iran ein Mädchen getötet worden sei. Freunde haben ihm Fotos und Videos von den Demonstrationen wegen dieses Vorfalls gesendet. Da seine Freunde diese Videos und Fotos wegen der Zensur im Iran nicht im Internet veröffentlichen hätten können, habe er es in Österreich über seinen Instagram-Account getan. Am 22.10.2022 habe es in römisch 40 eine große Demo gegeben, an welcher er teilgenommen habe. Es habe mehrere Fotos gegeben, auf welchen der Beschwerdeführer zu sehen gewesen sei. Die Behörden im Iran hätten von seiner Teilnahme an der Demo in römisch 40 und seinen Internetaktivitäten erfahren und hätte deswegen seine Eltern und seinen Bruder im Iran einvernommen. Sein Vater habe ihm abgeraten zurückzukehren, weil er ansonsten festgenommen werden würde.
In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten (BFA), brachte der Beschwerdeführer seinen iranischen Führerschein im Original, Fotos von der Demonstration in XXXX sowie von der Menschenrechtstagung in XXXX , Chatprotokolle aus Instagram, eine Kursbesuchsbestätig vom 17.04.2023 der XXXX , ein Schreiben vom 15.04.2023 vom Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich sowie 1 USB-Stick in Vorlage.In der niederschriftlichen Einvernahme am 20.04.2023 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Kärnten (BFA), brachte der Beschwerdeführer seinen iranischen Führerschein im Original, Fotos von der Demonstration in römisch 40 sowie von der Menschenrechtstagung in römisch 40 , Chatprotokolle aus Instagram, eine Kursbesuchsbestätig vom 17.04.2023 der römisch 40 , ein Schreiben vom 15.04.2023 vom Bund Evangelikaler Gemeinden in Österreich sowie 1 USB-Stick in Vorlage.
Auf die Frage, ob er einen Reisepass besäße, gab der Beschwerdeführer an, er habe geglaubt, dass sich in seinem iranischen Reisepass ein GPS-Sender befände, weswegen er ihn von Deutschland kommend in Österreich in XXXX weggeworfen habe. Er habe Angst bekommen, weil seine Familie im Iran festgenommen worden sei um seine Aktivitäten auf Instagram zu beenden. Er habe auch gesehen, dass iranische Teilnehmer an der Demonstration angegriffen worden seien. Er habe seinen Reisepass am 22.10.2022 in einen Mülleimer gegenüber dem Bahnhof XXXX entsorgt. In seinem mitgebrachten mobilen Telefon aus dem Iran sei nunmehr eine österreichische SIM-Karte. Auf die Frage, ob er einen Reisepass besäße, gab der Beschwerdeführer an, er habe geglaubt, dass sich in seinem iranischen Reisepass ein GPS-Sender befände, weswegen er ihn von Deutschland kommend in Österreich in römisch 40 weggeworfen habe. Er habe Angst bekommen, weil seine Familie im Iran festgenommen worden sei um seine Aktivitäten auf Instagram zu beenden. Er habe auch gesehen, dass iranische Teilnehmer an der Demonstration angegriffen worden seien. Er habe seinen Reisepass am 22.10.2022 in einen Mülleimer gegenüber dem Bahnhof römisch 40 entsorgt. In seinem mitgebrachten mobilen Telefon aus dem Iran sei nunmehr eine österreichische SIM-Karte.
Er habe im Iran 12 Jahre die Schule besucht, maturiert und 2 Jahre die Universität XXXX für Buchhaltung besucht. Er sei 7 Jahre als Buchhalter und bis zu seiner Ausreise als Supermarktbetreiber tätig gewesen und habe monatlich etwa 16 Millionen Tuman verdient.Er habe im Iran 12 Jahre die Schule besucht, maturiert und 2 Jahre die Universität römisch 40 für Buchhaltung besucht. Er sei 7 Jahre als Buchhalter und bis zu seiner Ausreise als Supermarktbetreiber tätig gewesen und habe monatlich etwa 16 Millionen Tuman verdient.
Befragt zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer er habe für 59 Tage ein Touristenvisum bekommen, um seinen in Österreich lebenden Bruder zu besuchen. Er habe diese Zeit genutzt, um vieles in Österreich zu besichtigen. Am 19.06.1401 sei ein Mädchen im Iran von der Sittenpolizei festgenommen worden und durch Schläge mit einem Schlagstock getötet worden. Dies habe zu zahlreichen Protesten im Iran geführt. Die iranischen Behörden hätten das Internet abgeschaltet bzw. eingeschränkt. Viele Iraner, die in Europa gewesen wären, hätten begonnen über die Situation zu berichten. Er habe selbst bei seinen Schwestern erlebt, wie die Sittenpolizei im Iran sich benehmen würde. Nach der Teilnahme an der Demonstration in XXXX habe er ein Droh-SMS erhalten, er solle aufhören Lügen zu verbreiten. Da die iranische Polizei den Beschwerdeführer nicht festnehmen habe können, habe sie den Vater und den Bruder ohne Haftbefehl mitgenommen und ihnen mitgeteilt, dass sie wüssten, was der Beschwerdeführer im Ausland machen würde. Sein Vater sei ein bekannter Mann in der Stadt und habe Herzprobleme. Ihm sei schlecht geworden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, Videos zu verbreiten. Wegen der Aktivitäten der Auslandsiraner sei von vielen Hinrichtungen Abstand genommen worden. 3 oder 4 Personen, welche dem Beschwerdeführer Nachrichten gesendet hätten, seien bereits getötet worden. Der Beschwerdeführer habe in XXXX an Demonstrationen teilgenommen.Befragt zu seinem Fluchtgrund erzählte der Beschwerdeführer er habe für 59 Tage ein Touristenvisum bekommen, um seinen in Österreich lebenden Bruder zu besuchen. Er habe diese Zeit genutzt, um vieles in Österreich zu besichtigen. Am 19.06.1401 sei ein Mädchen im Iran von der Sittenpolizei festgenommen worden und durch Schläge mit einem Schlagstock getötet worden. Dies habe zu zahlreichen Protesten im Iran geführt. Die iranischen Behörden hätten das Internet abgeschaltet bzw. eingeschränkt. Viele Iraner, die in Europa gewesen wären, hätten begonnen über die Situation zu berichten. Er habe selbst bei seinen Schwestern erlebt, wie die Sittenpolizei im Iran sich benehmen würde. Nach der Teilnahme an der Demonstration in römisch 40 habe er ein Droh-SMS erhalten, er solle aufhören Lügen zu verbreiten. Da die iranische Polizei den Beschwerdeführer nicht festnehmen habe können, habe sie den Vater und den Bruder ohne Haftbefehl mitgenommen und ihnen mitgeteilt, dass sie wüssten, was der Beschwerdeführer im Ausland machen würde. Sein Vater sei ein bekannter Mann in der Stadt und habe Herzprobleme. Ihm sei schlecht geworden. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Beschwerdeführer aufhören solle, Videos zu verbreiten. Wegen der Aktivitäten der Auslandsiraner sei von vielen Hinrichtungen Abstand genommen worden. 3 oder 4 Personen, welche dem Beschwerdeführer Nachrichten gesendet hätten, seien bereits getötet worden. Der Beschwerdeführer habe in römisch 40 an Demonstrationen teilgenommen.
Der Beschwerdeführer erklärte er habe in seiner Heimat oder einem anderen Land keine Strafrechtsdelikte begangen und sei nicht vorbestraft. Er werde vom SEPAH und der iranischen Polizei gesucht. Er sei in seiner Heimat von den Behörden weder angehalten, noch festgehalten oder verhaftet worden. Er habe in seiner Heimat keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er sei kein Mitglied einer politischen Partei oder Gruppierung. Er sei vor seiner Ausreise am 02.09.2022 nicht politisch verfolgt geworden. Er sei nicht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden. Er befürchte bei seiner Rückkehr in den Iran festgenommen zu werden.
Der Beschwerdeführer legte auch ein Schreiben des Bundes Evangelikaler Gemeinden in Österreich vor. Er gab an er besuche einen Glaubenskurs und besuche die Kirche. Er habe über die Dreifaltigkeit, 3 Persönlichkeiten in einer – Der Vater, der Sohn und der Heilige Geist – recherchiert. Seine Mutter und seine Großmutter seien im Iran religiös gewesen. Er selbst sei nicht religiös gewesen. Er sei nicht einmal in die Moschee gegangen und habe sich nicht an die religiösen Pflichten des Islams gehalten. Er wolle kein Moslem mehr sein, weil er nie aufgeklärt worden wäre, warum es eine Religion geben würde. Der Islam habe nie wirklich eine Rolle in seinem Leben gespielt. Er habe immer Angst vor der Hölle gehabt. Der Beschwerdeführer konnte nicht alle Fragen bezüglich des muslimischen sowie christlichen Glaubens beantworten.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. XXXX , wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, unter Spruchpunkt VI. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt VII. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und unter Spruchpunkt VIII. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2023, Zl. römisch 40 , wurde unter Spruchteil römisch eins. der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.10.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dieser Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran abgewiesen, unter Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt römisch vier. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt römisch fünf. die Zulässigkeit der Abschiebung in den Iran festgestellt, unter Spruchpunkt römisch sechs. einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt, unter Spruchpunkt römisch sieben. keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt und unter Spruchpunkt römisch acht. ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
In der Begründung des Bescheides wurde der bisherige Verfahrensgang sowie die oben erwähnten Einvernahmen dargestellt und weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer den christlichen Glauben nicht verinnerlicht habe sowie, dass er von den iranischen Behörden aus den in der GFK angeführten Gründen weder verfolgt noch bedroht werde. Weiters wurden Feststellungen zum Iran getroffen.
Rechtlich begründend zu Spruchteil I. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil II. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil IV.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des § 50 FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt V.). Im Spruchpunkt VI. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.Rechtlich begründend zu Spruchteil römisch eins. wurde insbesondere ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Rückehrbefürchtung glaubhaft zu machen. Zu Spruchteil römisch zwei. wurde nach Darlegung zugehöriger Judikatur nochmals darauf hingewiesen, dass eine Bedrohung oder Verfolgung von staatlicher Seite nicht glaubhaft sei und, dass nicht habe festgestellt werden können, dass dem Beschwerdeführer in der Herkunftsregion Folter, Erniedrigung oder unmenschliche Behandlung drohen würde und auch keine existenzgefährdende Situation. Weiters wären auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, Asylgesetz nicht gegeben (Spruchteil römisch vier.) und läge auch kein Familienleben in Österreich vor. Der Beschwerdeführer sei wohl strafrechtlich unbescholten und seit Februar 2016 im Bundesgebiet, aber es bestünde kein schützenswertes Privatleben, zumal der Beschwerdeführer keinerlei Integrationsmaßnahmen gesetzt habe und nach wie vor keinesfalls selbsterhaltungsfähig sei. Er sei überdies illegal eingereist und nur wegen des Asylverfahrens zum Aufenthalt berechtigt gewesen. Bei einer Gesamtabwägung aller Umstände sei daher festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung gerechtfertigt sei und kein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen sei (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde ausgesprochen, dass keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 50, FPG vorläge und der Abschiebung in den Iran auch keine Empfehlung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entgegenstehe, sodass eine solche zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Im Spruchpunkt römisch sechs. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen festgelegt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass der Iran auf die Proteste seit dem 16.09.2022 mit massiver Repression reagiert habe und über 200.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer getötet habe, wie in dem LIB festgestellt worden sei. Politische Aktivisten aus Europa würden als Rückkehrer durch den iranischen Geheimdienst befragt, gefoltert, inhaftiert und in manchen Fällen auch getötet werden. Betreffend die Lage von Christen wurde angegeben, dass evangelikale Freikirchen im Iran nicht anerkannt werden würden. Mitglieder von protestantischen Freikirchen seien willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben der Stadtgemeinde XXXX über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Vorlage. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch RA Dr. Christian SCHMAUS, gegen alle Spruchteile fristgerecht Beschwerde. Darin wurde u.a. vorgebracht, dass der Iran auf die Proteste seit dem 16.09.2022 mit massiver Repression reagiert habe und über 200.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer getötet habe, wie in dem LIB festgestellt worden sei. Politische Aktivisten aus Europa würden als Rückkehrer durch den iranischen Geheimdienst befragt, gefoltert, inhaftiert und in manchen Fällen auch getötet werden. Betreffend die Lage von Christen wurde angegeben, dass evangelikale Freikirchen im Iran nicht anerkannt werden würden. Mitglieder von protestantischen Freikirchen seien willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt. Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben der Stadtgemeinde römisch 40 über den Austritt aus der islamischen Glaubensgemeinschaft in Vorlage.
Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.01.2024 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine nunmehrige rechtliche Vertretung, Verein ZEIGE, vertreten XXXX und XXXX , der Zeuge XXXX , sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten war entschuldigt nicht erschienen.Das Bundesverwaltungsgericht beraumte eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 25.01.2024 an, an welcher der Beschwerdeführer, seine nunmehrige rechtliche Vertretung, Verein ZEIGE, vertreten römisch 40 und römisch 40 , der Zeuge römisch 40 , sowie ein Dolmetscher teilnahmen. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten war entschuldigt nicht erschienen.
Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben der evangelikalen Gemeinde XXXX vom 23.01.2024, ein Schreiben des international Training Institute vom 28.12.2023, eine Bestätigung des ELAM Teams, eine Anmeldebestätigung zu einem Sprachkurs A2 der XXXX , Unterstützungsschreiben des XXXX und des XXXX sowie einen Psychotherapeutischen Bericht von XXXX in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte ein Schreiben der evangelikalen Gemeinde römisch 40 vom 23.01.2024, ein Schreiben des international Training Institute vom 28.12.2023, eine Bestätigung des ELAM Teams, eine Anmeldebestätigung zu einem Sprachkurs A2 der römisch 40 , Unterstützungsschreiben des römisch 40 und des römisch 40 sowie einen Psychotherapeutischen Bericht von römisch 40 in Vorlage.
Der Beschwerdeführer hielt befragt seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an: „Als 1. möchte ich vervollständigen, dass die Drohungen, die ich bereits erhalten habe, mit Datum vermerkt sind. Früher waren diese Drohungen ohne Datum. Ich habe das Christentum über eine Person namens XXXX kennengelernt. Das habe ich bisher nicht bekannt gegeben.“Der Beschwerdeführer hielt befragt seine Beschwerde und sein bisheriges Vorbringen aufrecht und gab an: „Als 1. möchte ich vervollständigen, dass die Drohungen, die ich bereits erhalten habe, mit Datum vermerkt sind. Früher waren diese Drohungen ohne Datum. Ich habe das Christentum über eine Person namens römisch 40 kennengelernt. Das habe ich bisher nicht bekannt gegeben.“
Er gab an er sei iranischer Staatsangehöriger, Perser und Christ, freikirchlicher Protestant. Früher sei er schiitischer Moslem gewesen. Die Seite seines Vaters sei religiös, die seiner Mutter streng religiös gewesen. Er sei am XXXX in XXXX , Stadt XXXX geboren. Er habe dort bis zu seinem 6. Lebensjahr gelebt und sei wegen des Berufs seines Vaters mit der Familie nach XXXX umgezogen. Dort sei er bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Er habe maturiert und 2 Jahre an der Uni Buchhaltung studiert. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Hilfe eines eigenen Supermarktes verdient. Seine Eltern und 3 Geschwister würden im Iran, ein Bruder, bereits österreichischer Staatsbürger, in Österreich leben.Er gab an er sei iranischer Staatsangehöriger, Perser und Christ, freikirchlicher Protestant. Früher sei er schiitischer Moslem gewesen. Die Seite seines Vaters sei religiös, die seiner Mutter streng religiös gewesen. Er sei am römisch 40 in römisch 40 , Stadt römisch 40 geboren. Er habe dort bis zu seinem 6. Lebensjahr gelebt und sei wegen des Berufs seines Vaters mit der Familie nach römisch 40 umgezogen. Dort sei er bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen. Er habe maturiert und 2 Jahre an der Uni Buchhaltung studiert. Seinen Lebensunterhalt habe er mit Hilfe eines eigenen Supermarktes verdient. Seine Eltern und 3 Geschwister würden im Iran, ein Bruder, bereits österreichischer Staatsbürger, in Österreich leben.
Der Beschwerdeführer erzählte, er habe sich die letzten Jahre vor seiner Ausreise nicht mehr freiwillig an die Gebote des Islams gehalten, davor habe er ab und zu die Gebote eingehalten. Er habe am Anfang sehr wohl an den Islam geglaubt, aber mit der Zeit habe er mitbekommen, dass sie immer mehr von Gott entfernt worden wären. Es sei sehr schwierig gewesen sich an Gott anzunähern. Man habe immer das Gefühl gehabt, dass man etwas bestimmtes Gutes tun müsse, um den Weg zu Gott zu finden. Er habe bereits im Iran Interesse am Christentum gehabt. „Man konnte im Iran über Massenmedien wie Instagram Verse der Bibel sehen und lesen und die Homepage nachverfolgen. Ich habe immer eine Homepage erstellt, aber anonym, damit ich nicht erkannt werde.“
Der Richter erkundigte sich, ob der Beschwerdeführer sich im Iran mit dem dortigen Regime identifiziert , es akzeptiert oder innerlich abgelehnt habe. „Im Iran war ich mit meinem eigenen Job beschäftigt. Ich war politisch nicht aktiv, aber nach den Demonstrationen im Iran, wo die Leute auf die Straße gekommen sind, wurden sehr viele seitens der Regierung getötet. Das hat dazu geführt, dass ich auch gegen das Regime aktiv wurde. Ich spreche da die Demonstrationen 2019 an.“ Auf die Frage inwiefern er schon im Iran politisch gegen das Regime aktiv gewesen sei, erklärte der Beschwerdeführer: „Ich habe entsprechende Fotos auch vorgelegt. Ich war bei der Demonstration gegen Hinrichtungen und beim BFA habe ich auch angegeben, dass wir unsere Geschäfte zu gemacht haben, als Kritik gegen die Hinrichtungen.“ Er habe jedoch vor seiner Ausreise keine Probleme mit dem iranischen Regime gehabt.
Er sei als Tourist wegen seines Bruders nach Österreich gekommen. Im Iran hätten Demonstrationen begonnen, aufgrund der Tötung eines kurdischen Mädchens namens Mahsa Amini. Daraufhin seien die Leute auf die Straßen gegangen. Das Regime habe dann das ganze Internet abgedreht und es seien kaum Nachrichten aus dem Iran gekommen. Einige hätten es dann geschafft durch Filterbrecher Nachrichten ins Ausland zu schicken und der Beschwerdeführer habe dafür gesorgt, dass diese Nachrichten veröffentlicht werden. Bei diesen Nachrichten sei es um die Hinrichtungen bzw. Gefangennahmen gegangen. Die SEPAH habe angefangen dem Beschwerdeführer zu drohen, ihn zu töten.
In Österreich würde er mit einer iranischen Gruppe, die in Bezug auf Menschenrechte aktiv sei, zusammenarbeiten. Diese Gruppe würde unter Leitung von Herr XXXX arbeiten. Auf ihrer Instagram-Seite stehe der Name Iran-Mahnwache.In Österreich würde er mit einer iranischen Gruppe, die in Bezug auf Menschenrechte aktiv sei, zusammenarbeiten. Diese Gruppe würde unter Leitung von Herr römisch 40 arbeiten. Auf ihrer Instagram-Seite stehe der Name Iran-Mahnwache.
Befragt über die Demonstration in XXXX , an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe erzählte er: „Die Demo hat am 22.10.2022 stattgefunden. Das wurde von allen politischen bzw. Menschenrechtsorganisation organisiert. Daran haben alle Gruppierungen teilgenommen sowohl die linken als auch die Shah-Anhänger. Ich bin dorthin gefahren und habe daran teilgenommen. Laut der deutschen Polizei haben 100.000 Personen daran teilgenommen.“ Auf die Frage des Richters: „Wenn dort ca. 100.000 Personen teilgenommen haben, ist doch das Risiko, dass gerade Sie vom Regime identifiziert werden, gering. Was sagen Sie dazu?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Ich will, dass mein Land ein freies Land wird. Nachdem ich gesehen habe, dass junge Iraner getötet werden, habe ich mich für sie stark gemacht. Ich möchte auch ein freies Land wie Österreich haben. Das wollte ich eben auch öffentlich machen. ….. in Österreich habe ich an Demos teilgenommen. In XXXX habe ich teilgenommen. Das waren 2 Demonstrationen, am 10.02. (Gründung der islamischen Republik), sowohl 2022 als auch 2023“.Befragt über die Demonstration in römisch 40 , an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen habe erzählte er: „Die Demo hat am 22.10.2022 stattgefunden. Das wurde von allen politischen bzw. Menschenrechtsorganisation organisiert. Daran haben alle Gruppierungen teilgenommen sowohl die linken als auch die Shah-Anhänger. Ich bin dorthin gefahren und habe daran teilgenommen. Laut der deutschen Polizei haben 100.000 Personen daran teilgenommen.“ Auf die Frage des Richters: „Wenn dort ca. 100.000 Personen teilgenommen haben, ist doch das Risiko, dass gerade Sie vom Regime identifiziert werden, gering. Was sagen Sie dazu?“ antwortete der Beschwerdeführer: „Ich will, dass mein Land ein freies Land wird. Nachdem ich gesehen habe, dass junge Iraner getötet werden, habe ich mich für sie stark gemacht. Ich möchte auch ein freies Land wie Österreich haben. Das wollte ich eben auch öffentlich machen. ….. in Österreich habe ich an Demos teilgenommen. In römisch 40 habe ich teilgenommen. Das waren 2 Demonstrationen, am 10.02. (Gründung der islamischen Republik), sowohl 2022 als auch 2023“.
Auf den Vorhalt des Richters: „Am 10.02.2022 waren Sie noch nicht in Österreich.“ antwortete der Beschwerdeführer: „Die 1. Demonstration fand am Tag der Menschenrechte am 10.12.2022 statt, die andere am 10.02.2023. Auch in XXXX habe ich an Demonstrationen teilgenommen. Da ging es um die Demos gegen die Hinrichtung der Jugendlichen. Es wurde von der Organisation Iran-Mahnwache organisiert und auch vom ISDO (iranische Sozialdemokraten). Das war am 20.05.2023. Ein anderes Mal, aufgrund des Jahrestages der Tötung von Mahsa Amini, das war am 16.09.2022. Ich war öfter bei der vorhin erwähnten Gruppe Iran-Mahnwache vor der XXXX . Das war am 28.12.2023. Ein anderes Mal, nämlich am 30.12.2023, wo ein Iraner von Den Haag zu Fuß nach Wien gekommen ist, er hieß XXXX und zwar aus Solidarität mit den iranischen Frauen und den iranischen Demonstranten. Von der SPÖ haben auch Personen teilgenommen.“ Er habe zu Beginn aus Angst keinen Kontakt mit seinen Verwandten gehabt. Nun würde er durch seinen Bruder mit ihnen ab und zu in Kontakt stehen. „Mein im Iran lebender Bruder hat meinem Bruder in Österreich erzählt, dass während dieser Demonstrationen die Polizei bei meinen Eltern zu Hause waren. Zu dieser Zeit wohnten sie noch in XXXX . Die Polizei war bei uns und sagte, dass sie wissen, was ich tue und dass ich damit aufhören soll.“ Der iranische Geheimdienst habe sich Informationen über das Internet beschafft, über Personen die demonstrieren oder im Internet etwas veröffentlichen und andere politische Aktivitäten setzen.Auf den Vorhalt des Richters: „Am 10.02.2022 waren Sie noch nicht in Österreich.“ antwortete der Beschwerdeführer: „Die 1. Demonstration fand am Tag der Menschenrechte am 10.12.2022 statt, die andere am 10.02.2023. Auch in römisch 40 habe ich an Demonstrationen teilgenommen. Da ging es um die Demos gegen die Hinrichtung der Jugendlichen. Es wurde von der Organisation Iran-Mahnwache organisiert und auch vom ISDO (iranische Sozialdemokraten). Das war am 20.05.2023. Ein anderes Mal, aufgrund des Jahrestages der Tötung von Mahsa Amini, das war am 16.09.2022. Ich war öfter bei der vorhin erwähnten Gruppe Iran-Mahnwache vor der römisch 40 . Das war am 28.12.2023. Ein anderes Mal, nämlich am 30.12.2023, wo ein Iraner von Den Haag zu Fuß nach Wien gekommen ist, er hieß römisch 40 und zwar aus Solidarität mit den iranischen Frauen und den iranischen Demonstranten. Von der SPÖ haben auch Personen teilgenommen.“ Er habe zu Beginn aus Angst keinen Kontakt mit seinen Verwandten gehabt. Nun würde er durch seinen Bruder mit ihnen ab und zu in Kontakt stehen. „Mein im Iran lebender Bruder hat meinem Bruder in Österreich erzählt, dass während dieser Demonstrationen die Polizei bei meinen Eltern zu Hause waren. Zu dieser Zeit wohnten sie noch in römisch 40 . Die Polizei war bei uns und sagte, dass sie wissen, was ich tue und dass ich damit aufhören soll.“ Der iranische Geheimdienst habe sich Informationen über das Internet beschafft, über Personen die demonstrieren oder im Internet etwas veröffentlichen und andere politische Aktivitäten setzen.
Die rechtliche Vertretung erkundigte sich, wie der Beschwerdeführer sich den zukünftigen Iran vorstellen würde. „Das ist das Ziel jedes Iraners, dass wir endlich ein freies Land haben, dass wir endlich frei sind, dass eine Demokratie in diesem Land herrscht, so wie hier in Österreich, dass man zumindest mit einem Richter reden darf.“ Auch der Pahlavi Clan, der dafür verantwortlich sei, dass die Mullahs von den Großmächten anerkannt wurden, dürfe an den Wahlen teilnehmen.
Der Richter fragte den Beschwerdeführer, wie er mit dem Christentum in Österreich in Kontakt gekommen sei. „Als ich nach Österreich kam, war ich auf der Suche nach Protestanten, damit ich an Veranstaltungen teilnehmen kann. Ich bin dann durch einen Herrn namens XXXX in die Kirchen gekommen, wo ich jetzt hingehe. … Ich wollte an den kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen. Ich konnte das im Iran nicht. Mein Wissen über das Christentum bzw. über den Protestantismus weiß ich über diese Kirche.“ Ihn habe am Christentum fasziniert: „Die Rettung durch Jesus und die Opferschaft, die er vollbracht hat für uns am Kreuz und dass man sich an Gott annähern kann ohne Angst vor ihm zu haben, vor allem aber die Liebe im Christentum. Jesus sagt, dass man auch zu den Feinden freundlich sein soll und Liebe zeigen soll. Dass man seine Ruhe finden kann, weil man durch die Errettung von Jesus bzw. durch den Glauben an Jesus das Paradies gewinnen kann, was im Islam nicht der Fall ist. Man hat nur Angst davor in die Hölle zu kommen.“ Der Beschwerdeführer erzählte, warum er sich dem Christentum zugewandt habe: „Ich war 8 Jahre lang krank, habe alle möglichen Ärzte besucht, habe mich an Allah gewendet, habe aber keine Lösung finden können. Die Lösung habe ich erst gefunden, als ich den Glauben an Jesus Christus gefunden habe bzw. die Errettung durch ihn.“ Er erhalte Glaubensunterweisungen, er habe an dem Kurs namens Al Massira in XXXX teilgenommen. Es sei darum gegangen, das Christentum als Neuling kennen zu lernen. Er habe die Lebensgeschichte von Jesus bzw. den Grund, warum er als Mensch erschienen sei und das Kennenlernen der menschlichen Sünden erfahren.Der Richter fragte den Beschwerdeführer, wie er mit dem Christentum in Österreich in Kontakt gekommen sei. „Als ich nach Österreich kam, war ich auf der Suche nach Protestanten, damit ich an Veranstaltungen teilnehmen kann. Ich bin dann durch einen Herrn namens römisch 40 in die Kirchen gekommen, wo ich jetzt hingehe. … Ich wollte an den kirchlichen Veranstaltungen teilnehmen. Ich konnte das im Iran nicht. Mein Wissen über das Christentum bzw. über den Protestantismus weiß ich über diese Kirche.“ Ihn habe am Christentum fasziniert: „Die Rettung durch Jesus und die Opferschaft, die er vollbracht hat für uns am Kreuz und dass man sich an Gott annähern kann ohne Angst vor ihm zu haben, vor allem aber die Liebe im Christentum. Jesus sagt, dass man auch zu den Feinden freundlich sein soll und Liebe zeigen soll. Dass man seine Ruhe finden kann, weil man durch die Errettung von Jesus bzw. durch den Glauben an Jesus das Paradies gewinnen kann, was im Islam nicht der Fall ist. Man hat nur Angst davor in die Hölle zu kommen.“ Der Beschwerdeführer erzählte, warum er sich dem Christentum zugewandt habe: „Ich war 8 Jahre lang krank, habe alle möglichen Ärzte besucht, habe mich an Allah gewendet, habe aber keine Lösung finden können. Die Lösung habe ich erst gefunden, als ich den Glauben an Jesus Christus gefunden habe bzw. die Errettung durch ihn.“ Er erhalte Glaubensunterweisungen, er habe an dem Kurs namens Al Massira in römisch 40 teilgenommen. Es sei darum gegangen, das Christentum als Neuling kennen zu lernen. Er habe die Lebensgeschichte von Jesus bzw. den Grund, warum er als Mensch erschienen sei und das Kennenlernen der menschlichen Sünden erfahren.
Der Richter stellte dem Beschwerdeführer die Frage, was er über das Leben von Jesus Christus wissen würde. Er antwortete: „Er kommt in allen 4 Evangelien vor. Er ist durch den Heiligen Geist und der Jungfrau Maria geboren. Die 3 Sternkenner haben in ihm die Führung gesehen. Zu dieser Zeit herrschte Herodes dort und er tötete die Kinder. Deswegen brachte ihn sein irdischer Vater Joseph nach Ägypten. In der Kirche wird immer gesagt, wir sollen als Flüchtlinge keine Angst haben, weil Jesus auch selbst ein Flüchtling war.“ Jesus sei in einem Stall, in Betlehem geboren und durch Johannes im Fluss Jordan getauft worden. „Als Jesus zum Fluss auf dem Weg war, hatte Johannes gesagt, das ist das Schaf, dass geopfert werden soll, damit die Sünden der Menschen vergeben werden. Jesus wollte, dass er von Johannes getauft wird. Daraufhin sagte Johannes zu ihm, dass er nicht in der Lage ist bzw. nicht würdig ist ihn zu taufen. Johannes sagte, es kommt jemand, der stärker ist als ich. Als Jesus aus dem Wasser herauskam, sagte Johannes, dass er den Heiligen Geist in Gestalt einer Taube gesehen habe. Dann kam eine Stimme aus dem Himmel, die sagte, das ist mein Sohn, mit dem ich zufrieden bin.“ Jesus hat auch Wunder gewirkt: „Das 1. Wunder war, als er das Wasser zu Wein gewandelt hat. Er hat Blinde sehend gemacht. Er hat Tote zum Leben erweckt. Er hat die Behinderten geheilt.“
Die Woche vor seiner Auferstehung habe Jesus in Jerusalem verbracht. Diese Woche nenne man auch Karwoche. Er sei mit einem Esel nach Jerusalem gekommen und mit Palmenzweigen empfangen worden. Ein Esel würde im Alten Testament als Zeichen des Friedens gelten. Am Montag habe er den Tempel gereinigt, am Freitag der Woche sei er gekreuzigt worden. Vor der Kreuzigung habe er sich am Abend mit seinen Jüngern getroffen. „Er hat den Wein verteilt und als Zeichen des Blutes und Brot als Zeichen seines Leibes. Das war dann die Botschaft für das Neue Testament. Dann hat er gesagt, einer von euch wird mich verraten. Dann fragten sie ihn daraufhin, wer das sein könnte. Daraufhin sagte er, einer von euch, der gerade mit isst oder trinkt. Das war Judas.“ Jesus sei im Garten verhaftet worden, nachdem ihn Judas verraten habe. Soldaten seien mit Schwertern gekommen und hätten nach Jesus gefragt. Jesus sei verhaftet und zum Tempel gebracht worden. Die Frage, ob er Gott sei, bejahte er. Jesus wurde als Ungläubiger angesehen und zum Tode verurteilt. 2 Tage nach seinem Tod, am Sonntag sei Jesus von den Toten auferstanden. „Als erste hat es Maria Magdalena entdeckt. Jesus sagte zu ihr, sie solle seine Jünger darüber informieren, dass er auferstanden sei. Daraufhin informierte Maria Magdalena seine Jünger. Es kam dann Petrus mit einem anderen Jünger und hat festgestellt, dass in seinem Grab nur mehr ein Tuch ist.“ Er sei dann 40 Tage auf der Erde geblieben und habe seine Jünger ausgebildet. Dann sei er in den Himmel aufgefahren.
Zu Pfingsten sei der Heilige Geist auf die Jünger herabgekommen. „Jesus hat die Jünger vorher informiert, dass er sie verlassen muss, aber dafür der Heilige Geist herabkommen wird. 10 Tage nach seiner Auffahrt in den Himmel hörte man eine große Stimme, wie einen Sturm. Es bebte alles. Es kamen auch Feuerflammen. Der Heilige Geist ist herabgekommen. Daraufhin haben die Jünger verschiedene Sprachen gesprochen. An dem Tag kamen viele Leute aus diversen Orten nach Jerusalem und haben sich gewundert, dass alle in ihrer Muttersprache hören und verstanden werden.“
Seine Lieblingsbibelstelle sei in Matthäus Kapitel 7 Vers 7: „Ihr müsst es wollen, dann bekommt ihr es auch. Ihr müsst suchen, dann findet ihr es auch. Ihr müsst anklopfen, dann wird auch die Tür geöffnet. Das bedeutet so viel, wenn man will und sucht, dann klopft man an und findet man es auch. Wenn ein Kind von seinem Vater Brot will und man bekommt einen Stein? Will man einen Fisch, bekommt man eine Schlange?“
Seine Kirche sei die evangelikale Gemeinde in XXXX . Hier sei die Bibel die Hauptquelle des Glaubens. Die 4 Hauptquellen seien die Bibel, der Jesus, der Glaube und die Gnade. „Bei uns gibt es keine Kindertaufe wie bei den Katholiken. Bei den Katholiken gibt es einen Papst, bei uns nicht. Wir orientieren uns nur an Gott. Wir Protestanten glauben nicht an die Kirche, die sehr groß und mächtig ist.“ Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er regelmäßig den Gottesdienst in seiner Gemeinde besuchen würde und ein Mitglied der Musikgruppe der Gemeinde sei. Er würde singen.Seine Kirche sei die evangelikale Gemeinde in römisch 40 . Hier sei die Bibel die Hauptquelle des Glaubens. Die 4 Hauptquellen seien die Bibel, der Jesus, der Glaube und die Gnade. „Bei uns gibt es keine Kindertaufe wie bei den Katholiken. Bei den Katholiken gibt es einen Papst, bei uns nicht. Wir orientieren uns nur an Gott. Wir Protestanten glauben nicht an die Kirche, die sehr groß und mächtig ist.“ Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er regelmäßig den Gottesdienst in seiner Gemeinde besuchen würde und ein Mitglied der Musikgruppe der Gemeinde sei. Er würde singen.
Der Gottesdienst würde wie folgt ablaufen: „Es beginnt um 09:30 Uhr in der Früh. Wir begrüßen uns gegenseitig. Es wird dann ein Anbetungslied gesunden. Es wird gebetet im Namen Jesus. Dann wird das Programm der Woche bekannt gegeben. Wenn jemand Geburtstag haben sollte, wird ihm gratuliert. Wenn jemand ein bestimmtes Gebet oder Anliegen hat oder sprechen will, wird ihm die Möglichkeit gegeben. Zum Schluss wird gepredigt. Der Gottesdienst dauert immer von 09:30 Uhr bis 11 Uhr. Von 11 Uhr bis 12 Uhr trinken wir gemeinsam mit den Gläubigen Kaffee.“ Das Abendmahl werde in der letzten Woche des Monats gefeiert. Er sei noch nicht getauft, er werde im Mai 2024 getauft. „So wie es immer in der Kirche üblich ist, nehmen die Gläubiger teil und der Pastor. Es wird am XXXX sein. Es wird gebetet. Wir ziehen uns weiß an und wenn man will, kann man auch Leute einladen. Ich werde von meinem Bruder begleitet.“Der Gottesdienst würde wie folgt ablaufen: „Es beginnt um 09:30 Uhr in der Früh. Wir begrüßen uns gegenseitig. Es wird dann ein Anbetungslied gesunden. Es wird gebetet im Namen Jesus. Dann wird das Programm der Woche bekannt gegeben. Wenn jemand Geburtstag haben sollte, wird ihm gratuliert. Wenn jemand ein bestimmtes Gebet oder Anliegen hat oder sprechen will, wird ihm die Möglichkeit gegeben. Zum Schluss wird gepredigt. Der Gottesdienst dauert immer von 09:30 Uhr bis 11 Uhr. Von 11 Uhr bis 12 Uhr trinken wir gemeinsam mit den Gläubigen Kaffee.“ Das Abendmahl werde in der letzten Woche des Monats gefeiert. Er sei noch nicht getauft, er werde im Mai 2024 getauft. „So wie es immer in der Kirche üblich ist, nehmen die Gläubiger teil und der Pastor. Es wird am römisch 40 sein. Es wird gebetet. Wir ziehen uns weiß an und wenn man will, kann man auch Leute einladen. Ich werde von meinem Bruder begleitet.“
Befragt zum international Training Institute der USA erklärte der Beschwerdeführer, das Institut befände sich der USA und würde die Leute über das Christentum unterrichten. Es kämen auch Missionare nach Österreich. In der Flüchtlingseinrichtung habe der Beschwerdeführer versucht einige Afghanen zu missionieren. Er habe XXXX missioniert, der jetzt bei den Zeugen Jehovas sei.Befragt zum international Training Institute der USA erklärte der Beschwerdeführer, das Institut befände sich der USA und würde die Leute über das Christentum unterrichten. Es kämen auch Missionare nach Österreich. In der Flüchtlingseinrichtung habe der Beschwerdeführer versucht einige Afghanen zu missionieren. Er habe römisch 40 missioniert, der jetzt bei den Zeugen Jehovas sei.
Der Beschwerdeführer erklärte auch, er sei nach wie vor politisch aktiv. Er stehe auch in Verbindung mit seinen Freunden in Wien. „Ich war bei der XXXX bei der Mahnwache. Vor kurzem sind 2 Iraner hingerichtet worden und die Infos darüber habe ich auch gepostet.“Der Beschwerdeführer erklärte auch, er sei nach wie vor politisch aktiv. Er stehe auch in Verbindung mit seinen Freunden in Wien. „Ich war bei der römisch 40 bei der Mahnwache. Vor kurzem sind 2 Iraner hingerichtet worden und die Infos darüber habe ich auch gepostet.“
Er würde an keinen organischen oder psychischen Problemen, jedoch an Konzentrationsproblemen leiden. Er sei zu einem Arzt gegangen, weil er dadurch die deutsche Sprache nicht lernen habe können. Zurzeit würde er einen Deutschkurs besuchen und mit den Gläubigen zusammenarbeiten. Er sei Mitglied des Tischtennisvereins in XXXX und bei Willkommen Nachbar. Dort besuche er auch den Kurs Othello. Er habe als geringfügig Beschäftigter für Österreicher gearbeitet und eine Solaranlage installiert. Für XXXX habe er in seinem Garten gearbeitet und eine Anlage für Regenwasser installiert. Seine Anträge beim AMS seien abgewiesen worden. Er habe in Österreich auch österreichische Freunde gefunden und fühle sich in seine Kirchengemeinde integriert. Er würde bei einer Rückkehr in den Iran an dem Glauben festhalten: „Ich werde auf keinen Fall aufgeben und ich werde die Errettung und Jesus nicht verlassen. Jesus sagt auch in der Bibel, jeder, der mich leugnet, den werde ich auch vor Gott verleugnen.“Er würde an keinen organischen oder psychischen Problemen, jedoch an Konzentrationsproblemen leiden. Er sei zu einem Arzt gegangen, weil er dadurch die deutsche Sprache nicht lernen habe können. Zurzeit würde er einen Deutschkurs besuchen und mit den Gläubigen zusammenarbeiten. Er sei Mitglied des Tischtennisvereins in römisch 40 und bei Willkommen Nachbar. Dort besuche er auch den Kurs Othello. Er habe als geringfügig Beschäftigter für Österreicher gearbeitet und eine Solaranlage installiert. Für römisch 40 habe er in seinem Garten gearbeitet und eine Anlage für Regenwasser installiert. Seine Anträge beim AMS seien abgewiesen worden. Er habe in Österreich auch österreichische Freunde gefunden und fühle sich in seine Kirchengemeinde integriert. Er würde bei einer Rückkehr in den Iran an dem Glauben festhalten: „Ich werde auf keinen Fall aufgeben und ich werde die Errettung und Jesus nicht verlassen. Jesus sagt auch in der Bibel, jeder, der mich leugnet, den werde ich auch vor Gott verleugnen.“
Der Zeuge XXXX wurde nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte befragt:Der Zeuge römisch 40 wurde nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte befragt:
Er habe den Beschwerdeführer im Herbst 2022 in einem Gottesdienst bei seiner evangelikalen Gemeinde kennengelernt. Sie hätten viele Asylwerber in der Gemeinde. So sei er mit ihm in Kontakt gekommen. Er habe mehrmals den Gottesdienst besucht. Der Zeuge habe auch den Bruder des Beschwerdeführers und seine Mutter, die hier auf Besuch gewesen sei, kennengelernt.
Im Jänner 2023 sei mit anderen Asylwerbern angefangen worden, den Glaubensunterricht zu gestalten. Damals war XXXX als Pastor, derjenige, der unterrichtet gleichzeitig mit XXXX , der übersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe den Al Massira Kurs und den „Komm folge mir nach-Kurs“ besucht, der jetzt noch stattfinden würde. Die Kirchengemeinde sei mit anderen Missionsgesellschaften zusammengeschlossen und eine davon sei ELAM, die ebenfalls die Grundlagen des Glaubens vermitteln würden. Die andere Missionsgesellschaft sei das International Training Institute, die mehr auf Leiterschaft zielen würde. In der Bibelstunde könne der Zeuge die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers erkennen.Im Jänner 2023 sei mit anderen Asylwerbern angefangen worden, den Glaubensunterricht zu gestalten. Damals war römisch 40 als Pastor, derjenige, der unterrichtet gleichzeitig mit römisch 40 , der übersetzt habe. Der Beschwerdeführer habe den Al Massira Kurs und den „Komm folge mir nach-Kurs“ besucht, der jetzt noch stattfinden würde. Die Kirchengemeinde sei mit anderen Missionsgesellschaften zusammengeschlossen und eine davon sei ELAM, die ebenfalls die Grundlagen des Glaubens vermitteln würden. Die andere Missionsgesellschaft sei das International Training Institute, die mehr auf Leiterschaft zielen würde. In der Bibelstunde könne der Zeuge die persönliche Entwicklung des Beschwerdeführers erkennen.
Der Eindruck des Beschwerdeführers vom Zeugen: „Er nimmt seinen Glauben ernst. Er versucht in der Nachfolge Jesus Christus zu wachsen. Ich sehe auch eine Lebensveränderung, seinen Hunger nach Gottesworten und mehr darüber kennenzulernen. Wir sind auch persönlich außerhalb des Gottesdienstes und Bibelstunde zusammen. Er hat mir schon auch bei verschiedenen praktischen Arbeiten geholfen. Aufgrund dieser vielen persönlichen Gespräche kann ich im derzeitigen Zeitpunkt sagen, dass er die Entscheidung für Jesus Christus ernst genommen hat.“ Er würde regelmäßig den Gottesdienst und die Bibelstunden besuchen, er bringe sich auch im Chor ein. Die Taufe sei vermieden worden, um nicht den Eindruck einer Scheinkonversion zu vermitteln. „Wir möchten beobachten, ob die Entscheidung für Jesus Christus ernst gemeint ist oder nicht. Deswegen warten wir 1 Jahr zu.“
Auf die Frage: „Glauben Sie, dass für den Beschwerdeführer der Glaubenswechsel ein tiefes inneres Anliegen ist oder wie das BFA behauptete aus asyltaktischen Zielen erfolgt?“ antwortete der Zeuge: „Zum derzeitigen Zeitpunkt bin ich wirklich überzeugt, dass es aus seinem Innersten herauskommt. Ich bin überzeugt, dass er durch Jesus Christus von den Drogen weggekommen ist. So wie er jetzt lebt, bin ich von seiner Ernsthaftigkeit überzeugt.“ und ergänzte: „Es ist recht schwierig, aber man kann gezielte Fragestellungen richten z. B. wie ernst jemand Gottes Wort liest, wie sich jemand an den Bibelstunden beteiligt, wie jemand sein Leben führt, z. B. ob das Leben auf die Nachfolge Jesu Christi fokussiert ist. Durch das viele Zusammensein kann ich das beurteilen. Die persönliche Beziehung macht es aus. …. Bis zu 90 % hat meine Überzeugung zugetroffen und von einigen bin ich aber auch enttäuscht worden.“
Im aktuellen verlesenen Strafregisterauszug schien keine Verurteilung auf
Gemäß § 45 Abs.3 AVG werden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 6 vom 13.04.2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt. Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG werden den Verfahrensparteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 6 vom 13.04.2023 zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von 2 Wochen eingeräumt.
Die Beschwerdeführervertreter verzichteten jedoch auf eine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Perser an, war früher schiitischer Moslem, ist nunmehr Christ, freikirchlicher Protestant und wurde in XXXX in der Stadt XXXX /Iran geboren und übersiedelte mit 6 Jahren nach XXXX , wo er in weiterer Folge lebte. Der Beschwerdeführer ist ledig. Der Beschwerdeführer hat maturiert und anschließend Buchhaltung studiert. Er hat im Iran seinen Lebensunterhalt als Eigentümer eines Supermarktes verdient. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Iran, gehört der Volksgruppe der Perser an, war früher schiitischer Moslem, ist nunmehr Christ, freikirchlicher Protestant und wurde in römisch 40 in der Stadt römisch 40 /Iran geboren und übersiedelte mit 6 Jahren nach römisch 40 , wo er in weiterer Folge lebte. Der Beschwerdeführer ist ledig. Der Beschwerdeführer hat maturiert und anschließend Buchhaltung studiert. Er hat im Iran seinen Lebensunterhalt als Eigentümer eines Supermarktes verdient.
Seine Eltern, seine Schwestern und ein Bruder leben im Iran. Ein Bruder ist österreichischer Staatsbürger und lebt in XXXX .Seine Eltern, seine Schwestern und ein Bruder leben im Iran. Ein Bruder ist österreichischer Staatsbürger und lebt in römisch 40 .
Der Beschwerdeführer hat schon längere Zeit vor seiner Ausreise begonnen am Islam zu zweifeln. Er entstammt grundsätzlich einer sehr religiösen Familie, jedoch konnte die islamische Religion seine Anforderungen an eine Religion nicht befriedigen. So hatte er bereits im Iran Kontakt zum Christentum. Er hat in den Massenmedien wie Instagram Bibelverse gesehen, gelesen und auf der jeweiligen Homepage nachverfolgt.
Er war prinzipiell im Iran mit seinem Job beschäftigt, jedoch nach den Demonstrationen 2019 im Iran erkannte er, dass viele Personen seitens der Regierung getötet wurden und so wurde auch er gegen das Regime tätig. So nahm er an Demonstrationen gegen Hinrichtungen durch das Regime teil.
Der Beschwerdeführer entschloss sich seinen Bruder, nunmehr einen österreichischen Staatsbürger in XXXX zu besuchen. Während seines Besuches wurde ein kurdisches Mädchen durch die Sittenpolizei im Iran ermordet. Viele Iraner sind ihrem Heimatland auf die Straße gegangen. Das Regime kontrollierte das Internet. Auch den Beschwerdeführer erreichte eine Nachricht aus dem Iran, die er von Österreich aus im Internet postete. Diese Nachrichten handelten von Hinrichtungen und Gefangennahmen. Dann nahm die SEPAH seine Spur im Internet auf und begann dem Beschwerdeführer mit dem Tod zu drohen. Er schloss sich in Österreich einer Gruppe unter der Leitung von XXXX (Instagram: „Iran-Mahnwache“) an, die in Bezug auf Menschenrechte aktiv ist. Er nahm in Österreich und XXXX an Demonstrationen teil. Aufgrund seiner Teilnahme an diesen Demonstrationen wurde die SEPAH im Iran aktiv, forschte ihn über das Internet aus und verhörte seinen Vater sowie seinen Bruder im Iran. Er wird sich auch zukünftig für Demokratie, freie Wahlen in seinem Herkunftsland einsetzen. Der Beschwerdeführer ist auch in sozialen Medien präsent.Der Beschwerdeführer entschloss sich seinen Bruder, nunmehr einen österreichischen Staatsbürger in römisch 40 zu besuchen. Während seines Besuches wurde ein kurdisches Mädchen durch die Sittenpolizei im Iran ermordet. Viele Iraner sind ihrem Heimatland auf die Straße gegangen. Das Regime kontrollierte das Internet. Auch den Beschwerdeführer erreichte eine Nachricht aus dem Iran, die er von Österreich aus im Internet postete. Diese Nachrichten handelten von Hinrichtungen und Gefangennahmen. Dann nahm die SEPAH seine Spur im Internet auf und begann dem Beschwerdeführer mit dem Tod zu drohen. Er schloss sich in Österreich einer Gruppe unter der Leitung von römisch 40 (Instagram: „Iran-Mahnwache“) an, die in Bezug auf Menschenrechte aktiv ist. Er nahm in Österreich und römisch 40 an Demonstrationen teil. Aufgrund seiner Teilnahme an diesen Demonstrationen wurde die SEPAH im Iran aktiv, forschte ihn über das Internet aus und verhörte seinen Vater sowie seinen Bruder im Iran. Er wird sich auch zukünftig für Demokratie, freie Wahlen in seinem Herkunftsland einsetzen. Der Beschwerdeführer ist auch in sozialen Medien präsent.
Mit seiner Ankunft in Österreich hat der Beschwerdeführer Kontakt zum protestantischen Christentum aufgenommen und ist aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Die Rettung durch Jesus durch seine Opferbereitschaft, die Möglichkeit sich Gott ohne Angst nähern zu können und die christliche Nächstenliebe haben ihn in den Bann gezogen. Er hat in der christlichen Religion Halt gefunden, Glaubensunterweisungen gesucht und erhalten. Er konnte die ihm während der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gestellten Fragen zum Christentum ausreichend beantworten. Die Konversion zum Christentum ist eine Herzensangelegenheit des Beschwerdeführers. Seine Familie ist über seine Konversion informiert.
Zum Iran wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:
? Politische Lage - Letzte Änderung: 13.04.2023
Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).Iran ist seit 1979 eine Islamische Republik (FAZ 24.3.2023). Sie kombiniert republikanisch-demokratische Elemente mit einem theokratischen System (BS 23.2.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Das Kernkonzept der Verfassung ist die "Rechtsgelehrtenherrschaft" (velayat-e faqih). Nach schiitischem Glauben gibt es einen verborgenen Zwölften Imam, den als Erlöser am Jüngsten Gericht von Gott gesandten Muhammad al-Mahdi (BPB 10.1.2020). Gemäß diesem Prinzip soll ein schiitischer Theologe praktisch in Stellvertretung des seit dem Jahr 874 in Verborgenheit weilenden Mahdi agieren und die Geschicke des Gemeinwesens lenken (BAMF 5.2022). Darauf aufbauend schuf Ajatollah Ruhollah Khomeini 1979 ein auf ihn zugeschnittenes Amt, das über allen gewählten Organen steht, und somit die republikanischen Verfassungselemente des Präsidenten und des Parlaments neutralisiert: das Amt des "Herrschenden Rechtsgelehrten" (vali-ye faqih), dessen Inhaber auch "Revolutionsführer" (rahbar) genannt wird. Der Revolutionsführer übt quasi stellvertretend für den Zwölften Imam bis zu dessen Rückkehr die Macht aus (BPB 10.1.2020).
Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).Der Revolutionsführer (auch Oberster Führer, Oberster Rechtsgelehrter, religiöser Führer) ist seit 1989 Ayatollah Seyed Ali Hosseini Khamenei (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023). Er wird von einer Klerikerversammlung (Expertenrat) auf Lebenszeit gewählt (AA 14.9.2021), ist höchste Autorität des Landes, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und ernennt den Leiter des Justizwesens sowie des staatlichen Rundfunks und die Mitglieder des Schlichtungsrats (FH 10.3.2023). Ihm unterstehen auch die Islamischen Revolutionsgarden (Pasdaran oder IRGC) inkl. der mehrere Millionen Mitglieder umfassenden, paramilitärischen Basij-Milizen. In der Hand religiöser Stiftungen und der "Garden" liegen mächtige Wirtschaftsunternehmen, die von der infolge der US-Sanktionen wachsenden Schattenwirtschaft profitieren (ÖB Teheran 11.2021). Obwohl der Revolutionsführer oberste Entscheidungsinstanz ist, kann er zentrale Entscheidungen nicht gegen wichtige Machtzentren treffen. Die Revolutionsgarden, die direkt Revolutionsführer Khamenei unterstehen, bleiben ein militärischer, politischer und wirtschaftlicher Machtfaktor (AA 30.11.2022).
Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).Entscheidende Gremien sind der vom Volk direkt gewählte Expertenrat mit 86 Mitgliedern sowie der Wächterrat mit zwölf Mitgliedern, davon sind sechs vom Obersten Führer ernannte Geistliche und sechs von der Judikative bestimmte (klerikale) Juristen, die vom Parlament bestätigt werden müssen (ÖB Teheran 11.2021). Des Weiteren gibt es noch den Schlichtungsrat. Er vermittelt im Gesetzgebungsverfahren und hat darüber hinaus die Aufgabe, auf die Wahrung der "Gesamtinteressen des Systems" zu achten (AA 14.9.2021). Der Expertenrat ernennt den Obersten Führer und kann diesen (theoretisch) auch absetzen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 20.3.2023), er sollte die Arbeit des Revolutionsführers kontrollieren. In der Praxis scheint er die Entscheidungen des Revolutionsführers jedoch nicht herauszufordern (FH 10.3.2023). Auch wenn der Expertenrat nominell direkt von der Bevölkerung gewählt wird, hat der Revolutionsführer indirekt Einfluss auf dessen Zusammensetzung, da der Wächterrat, der zur Hälfte vom Revolutionsführer und zur Hälfte vom (durch den Revolutionsführer eingesetzten) Leiter des Justizwesens besetzt wird, die Kandidatenauswahl dafür vornimmt und den Wahlvorgang kontrolliert (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat hat mit einem Verfassungsgerichtshof vergleichbare Kompetenzen (Gesetzeskontrolle), ist jedoch wesentlich mächtiger. Ihm obliegt unter anderem auch die Genehmigung von Kandidaten bei allen nationalen Wahlen (ÖB Teheran 11.2021). Da der Wächterrat die Kandidaten für die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (majles oder Islamische Beratende Versammlung) überprüft und regelmäßig eine bedeutsame Anzahl an Kandidaten von der Wahl ausschließt und den Wahlvorgang kontrolliert, übt der Revolutionsführer somit indirekt Einfluss auf die legislativen und exekutiven Institutionen des Landes aus (USDOS 20.3.2023). Der Wächterrat ist somit das zentrale Mittel zur Machtausübung des Revolutionsführers (GIZ 2020).
Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vgl. BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).Der Präsident ist nach dem Revolutionsführer der zweithöchste Amtsträger im Staat. Er bildet ein Regierungskabinett, das vom Parlament bestätigt werden muss (FH 10.3.2023). Das iranische Regierungssystem ist damit ein semipräsidiales und an der Spitze der Regierung steht der vom Volk für vier Jahre direkt gewählte Präsident (ÖB Teheran 11.2021). Der Präsident ist für das tagespolitische Geschäft zuständig und hat einen bedeutsamen Einfluss auf die Innen- und Außenpolitik des Landes (BBC 8.10.2022). Seine Macht ist allerdings vergleichsweise beschränkt (BBC 8.10.2022; vergleiche BPB 10.1.2020). Der religiöse Führer hat das letzte Wort in allen staatlichen Angelegenheiten (DW 16.6.2021). Die Macht des Präsidenten wird auch durch das Parlament eingeschränkt und der Wächterrat muss neuen Gesetzen zustimmen oder kann ein Veto einlegen (BBC 8.10.2022).
Am 18.6.2021 fanden in Iran Präsidentschaftswahlen statt (AA 14.9.2021). Gewonnen hat die Wahl der konservative Hardliner und vormalige Justizchef Ebrahim Raisi mit mehr als 62 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung lag bei unter 50 % und war somit niedriger als jemals zuvor in der Geschichte der Islamischen Republik. In der Hauptstadt Teheran lag die Wahlbeteiligung bei nur 26 %. Zudem wurden mehr als 3,7 Millionen Stimmzettel für ungültig erklärt (Standard 19.6.2021). Der Wettbewerb um die Wählerstimmen war stark manipuliert. Der Wächterrat hatte im Vorfeld die meisten der 600 Präsidentschaftskandidaten - darunter auch 40 Frauen - abgelehnt. Drei der genehmigten Kandidaten zogen ihre Kandidatur wenige Tage vor der Wahl zurück. Die Behörden übten auf die Medien Druck aus, um kritische Berichterstattung über Raisi oder den Wahlvorgang zu verhindern (FH 10.3.2023). In Folge der Präsidentschaftswahlen vom Juni 2021 befindet sich die gesamte Befehlskette in konservativer bzw. erzkonservativer Hand (Oberster Führer, Präsident/Regierungschef, Leiter der religiösen Judikative, Regierung, Parlament, Wächterrat, Expertenrat) (ÖB Teheran 11.2021).
Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vgl. AA 30.11.2022).Ebenfalls alle vier Jahre gewählt wird das Einkammerparlament, genannt Majles, mit 290 Abgeordneten, das gewisse legislative Kompetenzen hat und Ministern das Vertrauen entziehen kann (ÖB Teheran 11.2021). Die Bewerber um einen Parlamentssitz erhalten ihre Unterstützung nicht von Parteien, sondern von klerikalen und wirtschaftlichen Interessengruppen. Das Parlament ist die gesetzgebende Institution Irans. Allerdings muss bei Gesetzesvorhaben ihre Vereinbarkeit mit der islamischen Rechtstradition beachtet werden. Gesetzesvorschläge kommen von den Ministern oder den Abgeordneten. Ein vom Parlament verabschiedetes Gesetz kann vom Wächterrat so lange an das Parlament zurückverwiesen werden, bis es seinen Vorstellungen entspricht (DW 16.6.2021). Bei den Parlamentswahlen vom 21.2.2020 haben (ultra-)konservative Kandidaten knapp 80 % der Sitze im Parlament gewonnen (AA 30.11.2022). Vor der Abstimmung disqualifizierte der Wächterrat mehr als 9.000 der 16.000 Personen, die sich für eine Kandidatur angemeldet hatten, darunter eine große Anzahl reformistischer und gemäßigter Kandidaten (FH 10.3.2023). Die Wahlbeteiligung lag bei 42,6 %, was als die niedrigste Wahlbeteiligung in die Geschichte der Islamischen Republik einging (FH 10.3.2023; vergleiche AA 30.11.2022).
Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vgl. FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).Präsident, Parlament und Expertenrat werden also in geheimen und direkten Wahlen vom Volk gewählt. Den OECD-Standards entspricht das Wahlsystem jedoch schon aus dem Grund nicht, dass sämtliche Kandidaten im Vorfeld durch den vom Revolutionsführer und Justizchef ernannten Wächterrat zugelassen werden müssen (AA 30.11.2022; vergleiche FH 10.3.2023, BPB 31.1.2020a). Dennoch kommt es in kaum einem anderen Land des Nahen Ostens zu derart umkämpften Parlaments- und Präsidentschaftswahlen. Die bestehenden programmatischen Differenzen zwischen prinzipientreuem Klerus und neokonservativen Technokraten, wirtschaftsliberalen Pragmatikern und klerikalen oder gar säkularen Reformern spiegeln einen Pluralismus in Iran wider, der allerdings phasenweise aufs Schärfste bedroht ist (BPB 31.1.2020a).
Das Regime reagierte auch unter der moderaten Regierung von Ex-Präsident Rohani in den letzten Jahren auf die wirtschaftliche Krise und immer wieder hochkommenden Unmut und Demonstrationen mit einem harten Vorgehen gegen Menschenrechtsverteidiger, Frauenrechtsaktivisten, religiöse und ethnische Minderheiten und Umweltaktivisten. Die Regierung Raisi ist noch dabei, ihre Machtstruktur auf allen Ebenen zu festigen. Sie hat jedoch bereits stärkere Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Sinne der "islamischen Gesellschaftsordnung" (Rolle der Frauen fokussiert auf Gebärfunktion), der Ablehnung "westlicher" Kultur, der Unterdrückung von Kritik (Internetzensur) und eine stärkere Ausrichtung auf Russland und China und deren politische Modelle angekündigt (ÖB Teheran 11.2021).
Frauen haben das aktive Wahlrecht, werden bei der politischen Teilhabe allerdings mit bedeutsamen rechtlichen, religiösen und kulturellen Hindernissen konfrontiert. Nach Interpretation des Wächterrats verwehrt die iranische Verfassung es Frauen, die Ämter des Revolutionsführers oder Präsidenten, Funktionen im Experten-, Wächter- und Schlichtungsrat sowie mancher Richterposten anzutreten (USDOS 20.3.2023). Unter 40-Jährige, die etwa drei Viertel der iranischen Bevölkerung ausmachen, waren bislang größtenteils von jeglicher politischen Partizipation ausgeschlossen. Politische Ämter werden überwiegend von Männern der ersten Generation der Elite der Islamischen Republik - den heute über 70-jährigen Gründungsvätern - und der zweiten Generation - den heute über 60-jährigen Veteranen des Iran-Irak-Kriegs sowie Vertretern der Revolutionsgarden - regiert (BPB 31.1.2020a).
Nach dem Tod der 22-Jährigen Mahsa Jîna (ihr kurdischer Vorname) Amini am 16.9.2022 (USDOS 20.3.2023) in Gewahrsam der sogenannten Sittenpolizei (Gasht-e Ershâd) in Teheran (BPB 16.2.2023) aufgrund eines angeblich unkorrekt getragenen Hidschabs kam es in Iran zu den größten Protesten seit Jahren (EN 1.2.2023). Der Protest erreichte schnell alle Teile des Landes und hat eine politische Dimension angenommen, die weit über die "Kopftuch-Frage" und die Überlappung von geschlechtsspezifischer und ethnischer Diskriminierung hinausgeht. Die von den Demonstrantinnen und Demonstranten verwendete Parole lautet "Zan, Zendegi, Âzâdi" [Anm.: Persisch für "Frau, Leben, Freiheit"; ursprüngl. Kurdisch: Jin, Jîyan, Azadî] und ist gepaart mit der Forderung nach einem Regimewechsel. Die Proteste werden insbesondere von den folgenden Gruppen getragen: Frauen, Jugendliche, Studentinnen und Studenten sowie von marginalisierten Ethnien - insbesondere Kurden und Belutschen. Das iranische Regime reagierte mit massiver Repression auf die Proteste, zeitweise wurden rund 20.000 Personen inhaftiert und rund 500 Protestteilnehmer wurden von den Sicherheitskräften getötet. Die Proteste zeichnen sich bislang durch ihre Dezentralität, die Bedeutung von zivilem Ungehorsam und Flashmobs als Protestform - insbesondere durch Frauen, die ihr Kopftuch ablegen - und, wie vor allem in europäischen Debatten oft bemängelt wird, durch fehlende Organisations- und Führungsstrukturen aus (BPB 16.2.2023). Die fehlenden Führungsstrukturen sind sowohl Stärke als auch Schwäche der derzeitigen Proteste, bei denen das Internet und soziale Medien eine große Rolle zur Mobilisierung und Verbreitung der Protestbotschaften spielen: Einerseits machen die fehlenden Führungsstrukturen staatliche Repression schwieriger, andererseits erschweren sie auch die Herausbildung einer politischen Bewegung, welche eine politische Alternative zum derzeitigen System darstellen könnte (FR24 16.12.2022).
Anm.: Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.Anmerkung, Informationen zur Protestwelle seit September 2022 können insb. auch den Kapiteln "Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition" und "Ethnische Minderheiten" sowie den dazugehörigen Unterkapiteln entnommen werden.
Quellen
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (14.9.2021): Iran: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/laender/iran-node/politisches-portrait/202450, Zugriff 24.3.2023;
? AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (30.11.2022): Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran (Stand: 18. November 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2083021/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Iran_%28Stand_18.11.2022%29%2C_30.11.2022.pdf, Zugriff 2.2.2023 [Login erforderlich];
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? BBC - British Broadcasting Corporation (8.10.2022): Who is in charge of Iran?, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-57260831, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (10.1.2020): Machtkonstante Theokratie: Iran nach 1979, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40110/machtkonstante-theokratie-iran-nach-1979/, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (16.2.2023): Der revolutionäre Prozess in Iran, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/518072/der-revolutionaere-prozess-in-iran/, Zugriff 24.3.2023;
? BPB - Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (31.1.2020): Machtgefüge Iran: Kleriker, Garden – und eine Generation ohne Einfluss, https://www.bpb.de/themen/naher-mittlerer-osten/iran/40113/machtgefuege-iran-kleriker-garden-und-eine-generation-ohne-einfluss/, Zugriff 24.3.2023;
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;
? DW - Deutsche Welle (16.6.2021): Irans Regierungssystem kurz erklärt, https://www.dw.com/de/irans-regierungssystem-kurz-erkl%C3%A4rt/a-57888174, Zugriff 24.3.2023;
? EN - Euronews (1.2.2023): Iran protests: What caused them? Are they different this time? Will the regime fall?, https://www.euronews.com/2022/12/20/iran-protests-what-caused-them-who-is-generation-z-will-the-unrest-lead-to-revolution, Zugriff 14.3.2023;
? FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (24.3.2023): Schlaglicht auf einen Schattenkrieg, https://www.faz.net/aktuell/politik/thema/iran, Zugriff 24.3.2023;
? FH - Freedom House (10.3.2023): Freedom in the World 2023 - Iran, https://freedomhouse.org/country/iran/freedom-world/2023, Zugriff 14.3.2023;
? FR24 - France 24 (16.12.2022): Lack of leadership is both a strength and weakness of Iran's protest movement, https://www.france24.com/en/middle-east/20221216-ni, Zugriff 27.3.2023;
? GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (2020): Iran: Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/iran/geschichte-staat/, Zugriff 24.3.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
? Standard - Standard, Der (19.6.2021): Hardliner Raisi gewann Präsidentenwahl im Iran, https://www.derstandard.at/story/2000127545908/kleriker-raisi-fuehrt-laut-medienberichten-bei-praesidentenwahl-im-iran, Zugriff 24.3.2023;
? USDOS - United States Department of State [USA] (20.3.2023): 2022 Country Report on Human Rights Practices: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2089063.html, Zugriff 22.3.2023;
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Sicherheitslage - Letzte Änderung: 13.04.2023
Verglichen mit Nachbarstaaten wie dem Irak, Libanon, Syrien und Afghanistan hat Iran eine sehr starke Zentralregierung mit mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsbehörden. Mit Ausnahme von einigen peripheren Grenzregionen ist die Regierung im Besitz der Kontrolle über das gesamte Staatsterritorium. In den Provinzen West-Aserbaidschan und Kermanshah, an der westlichen Staatsgrenze zu Irakisch-Kurdistan, kommt es regelmäßig zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Islamischen Revolutionsgarden (IRGC, Pasdaran) und separatistischen Gruppierungen, wie der Kurdistan Democratic Party of Iran (KDPI) und der Partiya Jiyana Azad a Kurdistanê (PJAK) (BS 23.2.2022).
Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vgl. UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).Die schwierige Wirtschaftslage und latente Spannungen im Land führen periodisch zu Kundgebungen, zum Beispiel im Zusammenhang mit Preiserhöhungen oder mit (religiösen) Lokalfeier- und Gedenktagen. Dabei muss mit schweren Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Demonstranten sowie mit Straßenblockaden gerechnet werden. Seit Mitte September 2022 kommt es in zahlreichen Städten des Landes zu Protesten gegen die Regierung. Bei Ausschreitungen und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Demonstrierenden sind zahlreiche Personen getötet oder verletzt worden. Teilweise wird scharfe Munition eingesetzt (EDA 10.2.2023). Die Sicherheitskräfte gingen insbesondere in Randgebieten wie den Provinzen Kurdistan sowie in Sistan und Belutschistan hart gegen Protestierende vor (Newsweek 1.12.2022; vergleiche UNHRC 7.2.2023). Während Mitglieder der Basij-Miliz in Teheran Demonstranten verprügelten, haben die Sicherheitsbehörden in Kurdistan, Belutschistan und Ahwaz beispielsweise schwere Maschinengewehre, gepanzerte Fahrzeuge, schwere Artillerie und sogar Kampfhubschrauber zur Bekämpfung der Proteste in Stellung gebracht (TWI 14.10.2022).
[Anm.: s. Kap. "Versammlungsfreiheit" sowie "ethnische Minderheiten" samt der Unterkapitel für weitergehende Informationen zu den Protesten.]
Im ganzen Land besteht ein Risiko für Anschläge. In den Grenzprovinzen im Osten und Westen werden die Sicherheitskräfte immer wieder Ziel von bewaffneten Überfällen und Anschlägen (EDA 10.2.2023). Vor allem in Regionen mit einem hohen Anteil an Minderheiten in der Bevölkerung kommt es unregelmäßig zu Zwischenfällen mit terroristischem Hintergrund. Die iranischen Behörden haben seit einiger Zeit die allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen im Grenzbereich zum Irak und zu Pakistan, aber auch in der Hauptstadt Teheran erhöht (AA 8.2.2023).
In der Provinz Sistan und Belutschistan (Südosten, Grenze zu Pakistan/Afghanistan) kommt es regelmäßig zu Konflikten zwischen iranischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppierungen. Die Bewegungsfreiheit ist eingeschränkt, und es gibt vermehrt Sicherheits- und Personenkontrollen (AA 8.2.2023). Die Grenzzone zu Afghanistan, das östliches Kerman und Sistan und Belutschistan stehen teilweise unter dem Einfluss von Drogenhändler- sowie von extremistischen Organisationen. Diese verüben immer wieder Anschläge und setzen teilweise Landminen auf Überlandstraßen ein. Es kann hier jederzeit zu bewaffneten Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommen (EDA 10.2.2023). An der Grenze zu Afghanistan kommt es auch immer wieder zu Schusswechseln zwischen iranischen Sicherheitsbehörden und Grenzschützern der Taliban (IRINTL 3.9.2022).
In der Provinz Kurdistan und der ebenfalls von Kurden bewohnten Provinz West-Aserbaidschan gibt es wiederholt Anschläge gegen Sicherheitskräfte, Personal der Justiz und Angehörige des Klerus. In diesem Zusammenhang haben Sicherheitskräfte ihr Vorgehen gegen kurdische Separatistengruppen sowie Kontrollen mit Checkpoints noch einmal verstärkt (AA 8.2.2023). Im iranisch-irakischen Grenzgebiet sind zahlreiche Minenfelder vorhanden (in der Regel Sperrzonen). Gelegentlich kommt es zu Schusswechseln zwischen aufständischen Gruppierungen, kriminellen Banden und den Sicherheitskräften (EDA 10.2.2023). Im Herbst 2022 schoss Iran zur Bekämpfung iranisch-kurdischer Gruppen mehr als 70 Raketen über die Grenze auf Gebiete des benachbarten Irak - der größte grenzüberschreitende Angriff des Landes seit den 1990er-Jahren (DW 13.11.2022; vgl.K24 28.11.2022, Rudaw 28.9.2022).
Gelegentlich kommt es auch im Grenzgebiet zur Türkei zu Schusswechseln zwischen militanten Gruppierungen und den iranischen Sicherheitskräften. Auch für unbeteiligte Personen besteht das Risiko, unversehens in einen Schusswechsel zu geraten (EDA 10.2.2023).
Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vgl. TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vgl. MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).Seit 2015 wurden nach iranischen Angaben in der Provinz Khuzestan und in anderen Landesteilen, auch in Teheran, wiederholt Personen verhaftet, die mit dem sogenannten Islamischen Staat (IS) in Verbindung stehen und Terroranschläge in Iran geplant haben sollen (AA 8.2.2023; vergleiche TWI 31.10.2022). Im Oktober 2022 fand laut der iranischen Nachrichtenagentur IRNA ein Anschlag auf einen schiitischen Schrein in der südiranischen Stadt Shiraz [Provinz Fars] statt, bei dem mindestens 15 Menschen getötet wurden und zu dem sich der IS bekannt hat (AJ 26.10.2022; vergleiche MAITIC 3.11.2022). Dies war der erste Anschlag des IS auf iranischem Boden seit 2018. Zuvor hatte der afghanische Zweig des IS - Islamischer Staat Khorasan Provinz (ISKP) mehrere Drohungen gegen den iranischen Staat ausgesprochen (TWI 31.10.2022).
Der neue de facto-Anführer von al-Qaida - sein Amtsantritt wurde bislang nicht offiziell bekannt gegeben - Sayf al-Adl befindet sich nach Einschätzungen von Mitgliedstaaten des UN-Sicherheitsrats in Iran (UNSC 13.2.2023).
Den komplexen Verhältnissen in der Region muss stets Rechnung getragen werden. Bestimmte Ereignisse und Konflikte in Nachbarländern können sich auf die Sicherheitslage in Iran auswirken (EDA 10.2.2023).
Im Jänner und April 2023 wurde von israelischen Drohnenangriffen auf militärische Ziele in Iran berichtet (IRINTL 5.4.2023, RFE/RL 31.1.2023). Im vergangenen Jahr kam es in Iran zu einer Reihe von Zwischenfällen, darunter Sabotage- und Cyberangriffe, Attentate und die mysteriöse Ermordung von Mitgliedern der IRGC sowie von Wissenschaftlern und Ingenieuren. Teheran hat einige der Vorfälle Israel, seinem regionalen Feind, angelastet (RFE/RL 31.1.2023).
Quellen
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? AJ - Al Jazeera (26.10.2022): Attack on Shiraz shrine kills 15: Iranian state media, https://www.aljazeera.com/news/2022/10/26/attack-on-shiraz-shrine-kills-15-iranian-state-media, Zugriff 7.4.2023;
? BS - Bertelsmann Stiftung (23.2.2022): BTI 2022 Country Report Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069656/country_report_2022_IRN.pdf, Zugriff 14.2.2023;
? DW - Deutsche Welle (13.11.2022): Northern Iraq: A new base for Iran's protest movement?, https://www.dw.com/en/northern-iraq-a-new-base-for-irans-protest-movement/a-63731091, Zugriff 6.4.2023;
? EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (10.2.2023): Reisehinweise für den Iran, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/iran/reisehinweise-fuerdeniran.html, Zugriff 7.4.2023;
? IRINTL - Iran International (3.9.2022): Four Iranian Forces Killed In Clashes With Taliban Border Guards, https://www.iranintl.com/en/202203098998, Zugriff 7.4.2023;
? IRINTL - Iran International (5.4.2023): IRGC Say Drone Downed Near Military Site Amidst Governorate Denials, https://www.iranintl.com/en/202304055252, Zugriff 7.4.2023;
? K24 - Kurdistan 24 (28.11.2022): Who are the Iranian-Kurdish rebels in northern Iraq?, https://www.kurdistan24.net/en/story/30066-Who-are-the-Iranian-Kurdish-rebels-in-northern-Iraq, Zugriff 6.4.2023;
? MAITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Infomation Center (3.11.2022): ISIS’s attack on a Shiite shrine in Shiraz, Iran: analysis and possible implications, https://www.terrorism-info.org.il/en/isiss-attack-on-a-shiite-shrine-in-shiraz-iran-analysis-and-possible-implications/, Zugriff 7.4.2023;
? Newsweek - Newsweek (1.12.2022): As Iran Unrest Turns to Armed Clashes, Government Prepares Fight to Survive, https://www.newsweek.com/iran-unrest-turns-armed-clashes-government-prepares-fight-survive-1763724, Zugriff 7.4.2023;
? RFE/RL - Radio Free Europe/Radio Liberty (31.1.2023): Suspected Israeli Drone Strike In Iran Part Of New 'Containment Strategy', https://www.rferl.org/a/iran-suspected-israeli-drone-strikes-containment/32247689.html, Zugriff 7.4.2023;
? Rudaw - Rudaw Media Network (28.9.2022): IRGC rains down missiles, drones on Kurdistan Region killing nine, https://www.rudaw.net/english/kurdistan/28092022, Zugriff 6.4.2023;
? TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (14.10.2022): As Anti-Regime Protests Swell Across Iran, Ethnic Minorities Demand Freedom and Equality, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/anti-regime-protests-swell-across-iran-ethnic-minorities-demand-freedom-and, Zugriff 14.3.2023;
? TWI - Washington Institute for Near East Policy, The (31.10.2022): The Islamic State Attacks the Islamic Republic, https://www.washingtoninstitute.org/policy-analysis/islamic-state-attacks-islamic-republic, Zugriff 7.4.2023;
? UNHRC - United Nations Human Rights Council (7.2.2023): Situation of human rights in the Islamic Republic of Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2088389/G2301095.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? UNSC - United Nations Security Council (13.2.2023): Thirty-first report of the Analytical Support and Sanctions Monitoring Team submitted pursuant to resolution 2610 (2021) concerning ISIL (Da’esh), Al-Qaida and associated individuals and entities, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087006/N2303891.pdf, Zugriff 27.3.2023;
Religionsfreiheit - Letzte Änderung: 12.04.2023
In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vgl. USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt. In Iran leben schätzungsweise rund 87,6 Millionen Menschen (CIA 7.3.2023), von denen ungefähr 99 % dem Islam angehören. Etwa 90 % der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9 % sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq (Yaresan) und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (STDOK 3.5.2018; vergleiche USDOS 2.6.2022). Nachstehender Karte können die Hauptsiedlungsgebiete der größten Glaubensgruppen in Iran entnommen werden. Demnach leben Sunniten mehrheitlich in den Grenzregionen im äußersten Nordwesten Irans, im Norden in einem Gebiet an der Grenze zu Turkmenistan [Provinz Golistan] sowie im Süden bei Bandar-e Abbas [Provinz Hormuzgan] und an der Grenze zu Pakistan und dem Südwesten Afghanistans [in Iran: Provinz Sistan und Belutschistan]. Der größte Teil des Landes wird mehrheitlich von Schiiten bewohnt.
Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vgl. ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).Laut Verfassung ist Iran eine islamische Republik und der schiitische Zwölfer- oder Ja'afari-Islam ist die offizielle Staatsreligion. Die Verfassung schreibt vor, dass alle Gesetze und Vorschriften auf "islamischen Kriterien" und einer offiziellen Auslegung der Scharia beruhen müssen. In der Verfassung heißt es, dass die Bürger alle menschlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte "in Übereinstimmung mit islamischen Kriterien" genießen sollen (USDOS 2.6.2022). Für Frauen bedeutet dies beispielsweise unter anderem eine allgemeine Kopftuchpflicht in der Öffentlichkeit, die zuletzt im Zuge der Proteste anlässlich des Todes von Mahsa Amini von vielen Protestierenden abgelehnt wurde und in den Fokus der Auseinandersetzung zwischen dem Regime und seinen Gegnern geriet (Tagesschau 6.10.2022). Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten 'Buchreligionen' (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben in ihren Gemeinden relativ frei ausüben (AA 30.11.2022; vergleiche ÖB Teheran 11.2021). In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie (AA 30.11.2022).
Die Lehrpläne aller öffentlichen und privaten Schulen müssen einen Kurs über die schiitischen Lehren enthalten. Sunnitische Schüler und Schülerinnen, sowie jene, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, müssen die Kurse über den schiitischen Islam belegen und bestehen, obwohl sie auch separate Kurse über ihre eigenen religiösen Überzeugungen belegen können. Anerkannte religiöse Minderheitengruppen, mit Ausnahme der sunnitischen Muslime, dürfen Privatschulen betreiben (USDOS 2.6.2022).
Nach dem Gesetz dürfen Nicht-Muslime nicht missionieren oder versuchen, einen Muslim zu einem anderen Glauben zu bekehren. Das Gesetz betrachtet diese Aktivitäten als Bekehrungsversuche, die mit dem Tod bestraft werden können (USDOS 2.6.2022). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS 23.2.2018). Das Parlament höhlte das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit im Jänner 2021 weiter aus, indem es zwei neue Paragrafen in das Strafgesetzbuch aufnahm, wonach die "Diffamierung staatlich anerkannter Religionen, iranischer Bevölkerungsgruppen und islamischer Glaubensrichtungen" sowie "abweichende erzieherische oder missionarische Aktivitäten, die dem Islam widersprechen" mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet werden können. Im Juli 2021 wurden drei Männer, die zum Christentum konvertiert waren, auf dieser Grundlage zu langjährigen Haftstrafen verurteilt (AI 29.3.2022b).
Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vgl. MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vgl. FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vgl. BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023). Anhänger religiöser Minderheiten unterliegen Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Lediglich schiitische Muslime dürfen in vollem Umfang am politischen Leben teilnehmen (AA 30.11.2022; vergleiche MRG 24.11.2022). Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 30.11.2022). Auch anerkannte religiöse Minderheiten (Zoroastrier, Juden, Christen) werden diskriminiert. Sie sind in ihrer Religionsausübung jedoch nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen. Sie haben gewisse rechtlich garantierte Minderheitenrechte (ÖB Teheran 11.2021). Im Parlament sind beispielsweise fünf der insgesamt 290 Sitze für ihre Vertreterinnen und Vertreter reserviert: zwei für armenische Christen, einer für Juden, einer für Zoroastrier und einer für assyrische Christen (Zeit online 19.1.2023; vergleiche FH 10.3.2023). Nichtmuslimische Abgeordnete dürfen jedoch nicht in Vertretungsorgane oder in leitende Positionen in der Regierung, beim Geheimdienst oder beim Militär gewählt werden (USDOS 2.6.2022) und ihre politische Vertretung bleibt schwach (FH 10.3.2023). Wichtige politische Ämter stehen ausschließlich schiitischen Muslimen offen (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023). Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert (ÖB Teheran 11.2021). Für nicht anerkannte religiöse Gruppen gibt es keine rechtlichen Schutzgarantien. Diese Gruppierungen - z.B. Baha'i, Sabäer-Mandäer, Yaresani [Anm.: auch Ahl-e Haqq] (MRG 24.11.2022; vergleiche BAMF 5.2022), konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten - werden in unterschiedlichem Ausmaß verfolgt (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vgl. OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).Das Ministerium für Kultur und islamische Führung und das Ministerium für Nachrichtenwesen und Sicherheit (MOIS) überwachen religiöse Aktivitäten. Die Revolutionsgarden überwachen auch Kirchen (USDOS 2.6.2022; vergleiche OpD 18.1.2023). Die iranische Regierung verfolgt Angehörige religiöser Minderheiten bisweilen unter dem Vorwand, diese seien eine Gefahr für die nationale Sicherheit, und nicht, weil sie beispielsweise Christen sind (CNEN 4.2.2023). Führende Vertreter von Minderheitengruppen und Aktivisten werden oftmals unter dem allgemeinen Vorwurf der Bedrohung der "öffentlichen Moral" oder der nationalen Sicherheit zu langen Haftstrafen oder zum Tod verurteilt (MRG 24.11.2022; vgl.OpD 18.1.2023). Auch oppositionelle schiitische Geistliche und muslimische Sekten sind der Verfolgung ausgesetzt (ÖB Teheran 11.2021). Die Regierung überwacht die Aussagen und Ansichten hochrangiger schiitischer religiöser Führer, die die Regierungspolitik oder die Ansichten des Obersten Führers Ali Khamenei nicht unterstützten. Diese werden durch Behörden weiterhin mit Festnahmen, Inhaftierungen, Mittelkürzungen, Verlust von geistlichen Berechtigungsnachweisen und Beschlagnahmungen von Eigentum unter Druck gesetzt (USDOS 2.6.2022). Beispielsweise im Jänner 2023 wurde ein sunnitischer Geistlicher verhaftet, dem die Behörden eine "Manipulation der öffentlichen Meinung" sowie "Kommunikation mit ausländischen Personen und Medien" vorwarfen (USIP 9.3.2023).
Ethnische und religiöse Minderheiten, die jahrzehntelang unter systemischer und systematischer Diskriminierung und Verfolgung gelitten haben, sind von der Welle der Repression seit Beginn der Proteste im September 2022 unverhältnismäßig stark betroffen. Unter anderem verwehrten die iranischen Behörden Angehörigen von getöteten Protestteilnehmerinnen und Protestteilnehmern, Begräbnisse nach ihren religiösen Riten zu vollziehen (UNHRC 7.2.2023).
Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vgl. NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. OpD 18.1.2023).Religiöse Minderheiten und Nichtgläubige berichteten auch von eingeschränkten Arbeitsmöglichkeiten, der Verweigerung oder Schwierigkeiten, Genehmigungen für die Gründung eigener Unternehmen zu erhalten, sowie eingeschränkten Bildungsmöglichkeiten und verhetzenden Äußerungen (IrWire 27.2.2023). Muslimische Geistliche rufen manchmal zu Gewalt gegen religiöse Minderheiten auf (OpD 18.1.2023). Dabei ist die iranische Gesellschaft weniger fanatisch als ihre Führung (OpD 18.1.2023; vergleiche NLM 23.2.2023). Dies ist zum Teil auf den weitverbreiteten Einfluss des gemäßigteren Sufi-Islams zurückzuführen sowie auf den Stolz des iranischen Volkes auf seine vorislamische persische Kultur (OpD 18.1.2023). Dennoch wird mitunter von bedrohlicher Diskriminierung von Nicht-Schiiten seitens des familiären oder gesellschaftlichen Umfelds berichtet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche OpD 18.1.2023).
Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vgl. ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).Menschen, deren Eltern von den Behörden als Muslime eingestuft wurden, laufen Gefahr, willkürlich inhaftiert, gefoltert oder wegen "Apostasie" mit der Todesstrafe belegt zu werden, wenn sie andere Religionen oder atheistische Überzeugungen annehmen (AI 29.3.2022b; vergleiche ÖB Teheran 11.2021), auch wenn Fälle von Hinrichtungen aus diesem Grund in den letzten Jahren nicht bekannt wurden. In der Praxis werden kaum mehr Verurteilungen wegen Apostasie registriert. Bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gab es Hinweise darauf, dass Apostasie ein bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund gewesen ist (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen
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? Zeit online - Zeit online (19.1.2023): Wie Staat und Religion im Iran miteinander verwoben sind, https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-01/iran-regime-islam-politik-ali-chamenei-faq, Zugriff 16.3.2023;
CHRISTEN - Letzte Änderung: 12.04.2023
Nach Angaben des staatlichen iranischen Statistikzentrums gibt es 117.700 Christen in Iran. Einige Schätzungen deuten jedoch darauf hin, dass es deutlich mehr sind, als tatsächlich angegeben (USDOS 2.6.2022). Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran. Den größten Anteil stellen dabei armenische Christen (STDOK 3.5.2018), wobei Vertreter dieser Religionsgemeinschaft ihre Gesamtanzahl auf 40.000-50.000 schätzen. Die Anzahl der Assyrer und Chaldäer wird auf insgesamt rund 7.000 geschätzt (USDOS 2.6.2022). Sonstige zahlenmäßig bedeutende Gruppen stellen Katholiken und Protestanten, die ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes haben (ÖB Teheran 11.2021), wobei erstere auf rund 21.000 Personen geschätzt werden, während es zu letzteren keine belastbaren Daten gibt. Viele Protestanten praktizieren ihren Glauben im Geheimen (USDOS 2.6.2022). Armenische Christen leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan (STDOK 3.5.2018).
Das Christentum ist in der iranischen Verfassung als Religion anerkannt, dies gilt allerdings nicht für evangelikale Freikirchen. Den historisch ansässigen Kirchen, die vorwiegend ethnische Gruppierungen abbilden (die armenische, assyrische und chaldäische Kirche) wird eine besondere Stellung zuerkannt (ÖB Teheran 11.2021): Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur diese historisch ansässigen Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den anerkannten Religionsgemeinschaften angehören, oder die nicht beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (USDOS 2.6.2022).
Religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt (ÖB Teheran 11.2021); christliche Gottesdienste auf Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten (ÖB Teheran 11.2021), ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Soweit ethnische Christen die Ausübung ihres Glaubens ausschließlich auf die Angehörigen der eigenen Gemeinden beschränken, werden sie kaum behindert oder verfolgt. Dies trifft insbesondere auf armenische und assyrische Christen zu (AA 30.11.2022). Konvertiten vom Islam zum Christentum und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 30.11.2022). Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen (ARTICLE18 o.D.). Einerseits wird immer wieder von Razzien und Verhaftungen von Christinnen und Christen berichtet, was ein hartes staatliches Vorgehen signalisiert. Die Gemeinden sollen durch diese Unvorhersehbarkeit in Angst und Unsicherheit gehalten werden. Andererseits belegen Einzelbeispiele, dass es immer darauf ankommt, welche Person der oder dem Beschuldigten gegenübersitzt. Auch persönliche Einstellungen und Charakteristika von Amtsträgern spielen eine Rolle. Dabei kann es fallweise erhebliche Unterschiede geben. Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste stehen, bedeutet nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde (BAMF 5.2022).
Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Historisch ansässige Christen genießen Kultusfreiheit innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der Kirchen (ÖB Teheran 11.2021) und sind in familienrechtlichen Angelegenheiten weitgehend autonom (BAMF 5.2022). Jedoch haben Nichtmuslime weder Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit noch Meinungsfreiheit oder Versammlungsfreiheit. Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung von Andersgläubigen ist verboten (Proselytismusverbot) und wird streng bestraft. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden, wobei im November 2021 berichtet wurde, dass es in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil kam (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden sind (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).
Für das iranische Regime besonders bedrohlich erscheinen Religionen wie das evangelikale Christentum, welches die aktive Ausübung des christlichen Glaubens etwa im Rahmen von Hauskirchen und missionarischen Aktivitäten einfordert. Die möglichen Verbindungen zu evangelikalen Gruppierungen und Organisationen in Ländern wie Großbritannien und den USA, die seit 1979 als Feinde des Landes und seines politischen Systems gelten, verstärken den Eindruck einer Bedrohung. Diese Gemengelage führt die iranischen Machthaber und Behörden zur Einschätzung, dass man es hier mit einer Bedrohung der nationalen Sicherheit zu tun hat (BAMF 5.2022). Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen ('Hauskirchen') oft hart vorgegangen (u. a. Verhaftungen und Beschlagnahmungen). Autochthone Kirchen halten sich meist penibel an das Verbot. Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen (ÖB Teheran 11.2021).
Es gibt auch Einschränkungen, mit denen anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht (STDOK 3.5.2018). Im Weltverfolgungsindex von Christen für das Jahr 2023, den die NGO Open Doors jährlich veröffentlicht, befindet sich Iran auf dem achten Platz (2022: Platz neun). Der Weltverfolgungsindex ist eine Rangliste der 50 Länder, in denen Christen der stärksten Verfolgung und Diskriminierung wegen ihres Glaubens ausgesetzt sind. Je niedriger die Zahl, desto höher die Verfolgung. Der durchschnittliche Druck in Iran ist weiterhin extrem hoch. Die Zahl dokumentierter gewaltsamer Übergriffe, einschließlich Entführungen, ist laut Open Doors in Iran zuletzt gestiegen (OpD 18.1.2023).
Ausländische christliche Gemeinden können ihre Religion weitgehend ungehindert ausüben, werden jedoch von staatlicher Seite dabei genau beobachtet. Eine nachhaltige Gemeindearbeit wird durch staatliche Schikanen verhindert (z. B. Verweigerung der Visaverlängerung für in Iran praktizierende, ausländische Priester oder Visaverweigerung). Dadurch könnten die Gemeinden langfristig "aussterben". Insbesondere Iraner, die sich aktiv für nicht-muslimische Glaubens- und Gemeindearbeit einsetzen, laufen Gefahr, ins Visier der Sicherheitsbehörden zu geraten (AA 30.11.2022). Ausländischen Christen ist es streng verboten, mit iranischen christlichen Konvertiten aus dem Islam in Kontakt zu treten, geschweige denn sie in ihre Gemeinden aufzunehmen (OpD 20.2.2023).
Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vgl. Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 2.6.2022).Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind (STDOK 3.5.2018; vergleiche Qantara o.D.). Anerkannte christliche Religionsgemeinschaften haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden (STDOK 3.5.2018), wobei Schüler und Schülerinnen, die einer anerkannten religiösen Minderheit angehören, auch Kurse in schiitischem Islam belegen und bestehen müssen (USDOS 2.6.2022).
Es gehört zum Erscheinungsbild in den Großstädten, dass christliche Symbole im Modebereich als Accessoires Verwendung finden und auch in den entsprechenden Geschäften angeboten werden. Auch Dekorationen mit christlichen Motiven sind nicht ungewöhnlich. Eine solche kommerzielle Präsentation führte bisher nach Darstellung der in Teheran vertretenen westlichen Botschaften zu keinen Strafverfahren. Laut der Nachrichtenseite der iranischen Christen, Mohabat News, können Christen öffentlich im ganzen Land Weihnachtsgeschenke, Tannenbäume oder Schmuckwaren für ihre Feste kaufen. Vor einigen Kirchen in Teheran stehen anlässlich der Weihnachtsfeiertage, zu denen von staatlicher Seite immer wieder Glückwünsche übermittelt werden, Weihnachtsbäume (BAMF 3.2019). Die gestiegene Beliebtheit von christlichen Weihnachtsfeiern und Christbäumen (unter Nicht-Christen) wurde von konservativer Seite allerdings auch kritisiert (IRJ 30.12.2019).
Quellen
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? ARTICLE18 - ARTICLE18 (n.d): Persian-speaking Iranian Christians have no place where they can worship collectively, https://articleeighteen.com/place2worship/#, Zugriff 17.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (1.1.2023): Briefing Notes Zusammenfassung, https://www.ecoi.net/en/file/local/2087097/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Briefing_Notes_Zusammenfassung_-_Iran%2C_Juli_bis_Dezember_2022._01.01.2023.pdf, Zugriff 14.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (3.2019): Länderreport 10 Iran: Situation der Christen, https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Behoerde/Informationszentrum/Laenderreporte/2019/laenderreport-10-iran.pdf?__blob=publicationFile&v=5, Zugriff 16.3.2023;
? BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (5.2022): Länderreport 52 Iran: Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079128/Deutschland._Bundesamt_f%C3%BCr_Migration_und_Fl%C3%BCchtlinge%2C_Iran_-_Konversion_und_Evangelikalismus_aus_der_Sicht_der_staatlichen_Verfolger%2C_01.05.2022._%28L%C3%A4nderreport___52%29.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? IRJ - Iran Journal (30.12.2019): Christmas in der Islamischen Republik: beliebt wie noch nie , https://iranjournal.org/gesellschaft/weihnachten-iran, Zugriff 16.3.2023;
? ÖB Teheran - Österreichische Botschaft Teheran [Österreich] (11.2021): Asylländerbericht – Islamische Republik Iran, https://www.ecoi.net/en/file/local/2064921/IRAN_%C3%96B-Bericht_2021.pdf, Zugriff 7.2.2023 [Login erforderlich];
? OMCT - World Organisation Against Torture (22.9.2022): Iran: Death sentence against two women for speaking out in support of LGBTQI+ rights , https://www.omct.org/en/resources/statements/iran-death-sentence-against-two-women-for-speaking-out-in-support-of-lgbtqi-rights, Zugriff 16.3.2023;
? OpD - Open Doors (18.1.2023): Weltverfolgungsindex 2023, https://www.opendoors.de/sites/default/files/copyright_open_doors_2023_wvi_bericht.pdf, Zugriff 16.3.2023;
? OpD - Open Doors (20.2.2023): Religionsfreiheit: Iran unter internationalem Druck, https://www.opendoors.at/news/religionsfreiheit-iran-unter-internationalem-druck/, Zugriff 17.3.2023;
? Qantara - Qantara.de (n.d): Tehran's Hasan Abad, where four religions co-exist side by side, https://en.qantara.de/content/tehrans-hasan-abad-where-four-religions-co-exist-side-by-side, Zugriff 17.3.2023;
? STDOK - Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl [Österreich] (3.5.2018): Iran: Situation armenischer Christen, https://www.ecoi.net/de/dokument/1431384.html, Zugriff 16.3.2023 [Login erforderlich];
? USDOS - United States Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Iran, https://www.ecoi.net/de/dokument/2073955.html, Zugriff 16.3.2023;
APOSTASIE, KONVERSION ZUM CHRISTENTUM, PROSELYTISMUS, HAUSKIRCHEN - Letzte Änderung: 12.04.2023
Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Art. 167 der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vgl. ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/Art. 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/Art. 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/Art. 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/Art. 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/Art. 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Art. 167 des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vgl. IRB 9.3.2021).Abfall vom Islam, Apostasie (Farsi: ertedad) fällt in den Bereich der sog. Hadd-Strafen der Sharia, die allgemein mit der Todesstrafe geahndet werden, obwohl die islamischen autoritativen Rechtsquellen wie der Koran und Hadithe (Aussagen des Propheten) nicht immer eindeutig und zuweilen auch widersprüchlich sind. Das Strafgesetzbuch der Islamischen Republik Iran (IStGB) ist nicht mit der Sharia identisch und Apostasie wird nicht als Straftatbestand im IStGB aufgeführt. In Fällen wie diesen erlaubt Artikel 167, der Verfassung Richtern den Rückgriff auf traditionelle islamische Rechtsquellen (Koran, Hadith und Fatwas, sog. Rechtsgutachten). Damit besteht rechtlich zumindest in der Theorie die Möglichkeit, bei Apostasie eine Bestrafung gemäß den islamischen Rechtsquellen und Fatwas vorzunehmen. Obwohl die iranischen Behörden zuweilen mit Apostasie-Anklagen drohen, sind solche jedoch sehr selten (BAMF 5.2022; vergleiche ARTICLE 19 6.7.2022). Zum Christentum Konvertierte können jedoch auf Grundlage anderer Straftatbestände angeklagt werden, wobei diese Anklagepunkte zu den sogenannten Ta?zir-Strafen (Ermessensstrafen) zählen, bei denen die Urteilsfindung und das Strafmaß im Ermessen des vorsitzenden Richters liegen. Mögliche Anklagepunkte, die lt. IStGB mit unterschiedlich langen Haftstrafen geahndet werden, sind z.B.: Aktionen gegen die nationale Sicherheit (IStGB 5. Buch/"Art". 498-99), Propaganda gegen das System (IStGB 5. Buch/"Art". 500), Beleidigung heiliger islamischer Werte und Prinzipien (IStGB 5. Buch/"Art". 513), Versammlung und Verschwörung zur Unterminierung der Landessicherheit (IStGB/"Art". 610) oder Alkoholgenuss [im Zuge der Heiligen Kommunion] (IStGB/"Art". 701) (BAMF 5.2022), obwohl der Alkoholkonsum im Rahmen der religiösen Riten einer registrierten Gemeinschaft erlaubt ist (ÖB Teheran 11.2021). Andere politisch motivierte Anklagen wie Feindschaft gegen Gott (moharebeh) und Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi’l-arz) wurden ebenfalls verschiedentlich dokumentiert, sind im Zusammenhang mit Bekenntnissen zu religiösen Alternativen allerdings eher selten (BAMF 5.2022). Zwar können die Gerichte immer noch Todesurteile wegen Apostasie verhängen, indem sie sich in Artikel 167, des Strafgesetzbuches auf die Scharia berufen. In den letzten 33 Jahren haben sie das jedoch - vermutlich auf internationalen Druck - nur dreimal getan. Die einzige Hinrichtung aufgrund von Apostasie fand 1990 statt (OpD 20.2.2023; vergleiche IRB 9.3.2021).
Trotz des Verbots des "Abfalls vom Islam" ist in Iran ein anhaltender Trend von Konversion zum Christentum festzustellen. Unter den Christinnen und Christen des Landes stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen. Viele vor allem jüngere Iranerinnen und Iraner haben sich von der Religion auch gänzlich abgewendet, weil sie mit den politischen und gesellschaftlichen Veränderungen seit der islamischen Revolution nicht einverstanden sind (AA 30.11.2022).
Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022).
Das Regime ist bestrebt, die Werte der Islamischen Revolution von 1979 zu schützen, von denen es seine Legitimität ableitet. Der christliche Glaube gilt als gefährlicher westlicher Einfluss und als Bedrohung der islamischen Identität der Republik (OpD 20.2.2023). Konversion und Bekenntnis zum Christentum sind damit Akte des Protests, der Fundamentalopposition und des Bruches mit der Islamischen Republik (BAMF 5.2022). Dies erklärt, warum insbesondere Konvertiten, die sich vom Islam ab- und dem christlichen Glauben zugewandt haben, wegen "Verbrechen gegen die nationale Sicherheit" verurteilt werden (OpD 20.2.2023). Aufgrund der häufigen Unterstützung ausländischer Kirchen für Kirchen in Iran und der Rückkehr von Christen aus dem Ausland lautet das Urteil oft auch Verdacht auf Spionage und Verbindung zu ausländischen Staaten und Feinden des Islam (z. B. Zionisten) (ÖB Teheran 11.2021). Freikirchliche Protestanten werden des "evangelikalen und zionistischen" Christen- bzw. Sektentums bezichtigt (BAMF 5.2022). ,
Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vgl. RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vgl. OpD 22.9.2022). Bezüglich dieser Thematik entschied der Oberste Gerichtshof im November 2021, dass neun christliche Konvertiten, die wegen ihrer Beteiligung an Hauskirchen zu fünf Jahren Haft verurteilt worden waren, nicht wegen "Handelns gegen die nationale Sicherheit" angeklagt werden sollten. In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs heißt es: "Die bloße Verkündigung des Christentums und die Förderung der 'evangelikalen zionistischen Sekte', wobei beides offensichtlich die Propagierung das Christentum durch Familientreffen [Hauskirchen] bedeutet, ist kein Ausdruck der Zusammenkunft und der geheimen Absprache, um die Sicherheit des Landes zu stören, weder im Inneren noch nach außen" (ARTICLE18 25.11.2021; vergleiche RFE/RL 5.5.2022). Anders als die Berufungsgerichte kann der Oberste Gerichtshof keine neuen Urteile erlassen, sondern entscheidet lediglich über die Wiederaufnahme von Gerichtsverfahren. Der Fall wurde nun an eine Zweigstelle des Berufungsgerichtshofes innerhalb des Revolutionsgerichts überstellt, das nun unabhängig von den bislang ergangenen Gerichtsurteilen - aber auch unabhängig vom Obersten Gerichtshof - zu einem Urteil in der Sache gelangen konnte. Die Konvertiten wurden daraufhin im Februar 2022 freigesprochen und bis auf eine Person, die wegen ihrer christlichen Aktivitäten noch eine andere Haftstrafe verbüßt, freigelassen. Gegen zwei der Freigelassenen wurden umgehend neue Anklagen erhoben (BAMF 5.2022). Während die Interessensgruppe Article 18 ursprünglich davon ausging, dass das Urteil des Obersten Gerichtshofs ein potenziell wegweisendes Urteil sein könnte (ARTICLE18 25.11.2021), wurde im September 2022 bekannt, dass mehrere Christinnen und Christen aufgrund ihrer Beteiligung an Hauskirchen unter dem Anklagepunkt "Bildung und Betrieb illegaler Organisationen, mit dem Ziel die Sicherheit des Landes zu stören", teilweise zu langen Haftstrafen verurteilt worden waren (ET 24.9.2022; vergleiche OpD 22.9.2022).
In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind. Die Probleme, die durch Konversion auftreten können, sind breit gefächert. Sie beginnen in der Schule, wo Kinder aus konvertierten Familien einen Verweis oder die Verwehrung des Hochschuleintritts riskieren, sollten sie den Fächern Religionsunterricht, Islamische Lehre und Koranstunde fernbleiben (ÖB Teheran 11.2021).
Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vgl. USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vgl. OMCT 22.9.2022).Missionarische Tätigkeit – d. h. jegliches nicht-islamisches religiöses Agieren in der Öffentlichkeit - ist verboten und wird geahndet (ÖB Teheran 11.2021; vergleiche USDOS 2.6.2022). Das Strafgesetz sieht für Proselytismus formell die Todesstrafe vor, wobei es laut der österreichischen Botschaft in Teheran in den letzten Jahren zu keinem derartigen Urteil gekommen ist (ÖB Teheran 11.2021). Im September 2022 wurde jedoch bekannt, dass zwei Aktivistinnen für die Rechte von Angehörigen sexueller Minderheiten, denen die Behörden neben anderen Anklagepunkten auch "Missionierung für das Christentum" vorwarfen, zum Tod verurteilt worden waren (BAMF 1.1.2023; vergleiche OMCT 22.9.2022).
Die iranischen Behörden gestatten Konvertiten nicht, die Kirchen der armenischen und assyrischen Gemeinschaften zu besuchen, deren Rechte in der Verfassung des Landes anerkannt werden. Darüber hinaus ist es diesen Gemeinschaften selbst verboten, Gottesdienste in persischer Sprache abzuhalten, um Konvertiten vom Besuch abzuhalten (ARTICLE18 o.D.). Einige Konvertiten haben sich den "Assemblies of God"-Kirchen angeschlossen, andere gehören verschiedenen evangelikalen Hauskirchen-Netzwerken an (RFE/RL 5.5.2022). Die Schließungen von "Assembly of God"-Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Einer vom Danish Immigration Service (DIS) befragten Quelle zufolge zeigt die steigende Zahl von Hauskirchen, dass sie Spielraum für ihre Tätigkeit haben, obwohl sie illegal sind (DIS 23.2.2018). Die hauskirchlichen Vereinigungen stehen unter besonderer Beobachtung, ihre Versammlungen werden regelmäßig aufgelöst und ihre Angehörigen gelegentlich festgenommen (AA 30.11.2022). Die Behörden fürchten die Ausbreitung der Hauskirchen und beobachten sie. Allerdings ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die ungewöhnliche Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Weiters setzen die Behörden Informanten ein. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit, eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind. Erfolgreiche Hauskirchen sind einem größeren Risiko ausgesetzt: Ob Behörden eingreifen, hängt auch von der Größe der Gemeinde ab. Eine andere Quelle gab dagegen an, dass Hauskirchen systematisch durchsucht werden. Eine Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet, wenn ein Christ das Interesse der Behörden geweckt hat. So können zum Beispiel Stichwörter wie "Kirche", "Christ", "Jesus" oder "Taufe" als Grundlage für eine elektronische Überwachung dienen (DIS 23.2.2018).
Christen aus nicht anerkannten Gemeinschaften, insbesondere Evangelikale und andere Konvertiten aus dem Islam, sind nach Angaben christlicher NGOs weiterhin unverhältnismäßig vielen Verhaftungen und Inhaftierungen sowie einem hohen Maß an Schikanen und Überwachung ausgesetzt. Menschenrechtsorganisationen und christliche NGOs berichten weiterhin, dass die Behörden Christen, einschließlich Mitgliedern nicht anerkannter Kirchen, aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit oder ihrer Aktivitäten verhaften und sie beschuldigen, illegal in Privathäusern aktiv zu sein oder "feindliche" Länder zu unterstützen und Hilfe von ihnen anzunehmen. Viele Verhaftungen finden Berichten zufolge im Rahmen von Polizeirazzien bei religiösen Versammlungen statt und umfassen auch die Beschlagnahmung von religiösem Eigentum. Nachrichtenberichten zufolge setzen die Behörden verhaftete Christen schweren physischen und psychischen Misshandlungen aus, die zuweilen Schläge und Isolationshaft beinhalten (USDOS 2.6.2022). Inhaftierten Christen, besonders christlichen Konvertiten, wird oft eine Entlassung gegen Kaution angeboten. Dabei geht es meist um hohe Geldbeträge, die Berichten zufolge zwischen 2.000 und 150.000 US-Dollar liegen. Die betroffenen Christen oder deren Familien werden dadurch gezwungen, ihre Häuser oder Geschäfte mit Hypotheken zu belasten. Personen, die gegen Kaution freigelassen werden, schweigen oft, da sie den Verlust ihres Familienbesitzes fürchten müssen. Das iranische Regime drängt sie, das Land zu verlassen und damit ihre Kaution zu verlieren. Es wird angenommen, dass Regierungsbeamte das Kautionssystem nutzen, um sich zu bereichern und Christen finanziell in den Ruin zu treiben (OpD 20.2.2023).
Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vgl. OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022). Einige derjenigen Christen, die die schwersten Strafen erhalten haben (2-10 Jahre Gefängnis), wurden wegen der Leitung/Organisation von Hauskirchen verurteilt (Landinfo 20.6.2022). Typischerweise werden die Leiter von Hauskirchen verhaftet und wieder freigelassen, da die Behörden die Hauskirche schwächen wollen (DIS 23.2.2018). Gewöhnliche Mitglieder von Hauskirchen riskieren ebenfalls, in einer Hauskirche verhaftet zu werden (DIS 23.2.2018; vergleiche OpD 20.2.2023, BAMF 5.2022). Manche der Festgenommenen werden später nicht verurteilt und inhaftiert (Landinfo 20.6.2022). Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden steht, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten, und ob es auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen meist nicht zu einer Verhaftung. Wenn der Konversion aber andere Aktivitäten folgen, wie zum Beispiel Missionierung oder das Unterrichten von anderen Personen im Glauben, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden in der Regel nicht über ihn Bescheid wissen (DIS 23.2.2018). Die Aussage, dass Pastoren, Missionare oder Organisatoren von Hauskirchen besonders im Fokus der Sicherheitsdienste befinden, bedeutet allerdings nicht, dass sich das Risiko für normale, nicht in entsprechende Aktivitäten involvierte Gemeindemitglieder automatisch auf null reduzieren würde. So berichtete Landinfo über die Verhaftung eines Mannes im Jahr 2016, der kein auffälliges Profil aufwies, das Rückschluss auf eine wie auch immer geartete Exponiertheit erlauben würde (BAMF 5.2022).
Die von der Regierung ausgeübte Kontrolle ist in städtischen Gegenden am höchsten. Ländliche Gebiete werden weniger stark überwacht. In der Anonymität der Städte haben Christen jedoch mehr Freiheiten, Treffen und Aktivitäten zu organisieren als in ländlichen Gebieten, in denen die soziale Kontrolle stärker ist (OpD 20.2.2023).
Die Rückkehr von Konvertiten nach Iran führt nicht zwingend zu einer Festnahme oder Inhaftierung (BAMF 3.2019). Wenn ein Konvertit den Behörden auch zuvor nicht bekannt war, dann ist eine Rückkehr weitgehend problemlos. Auch konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, sind für die Behörden nicht von Interesse. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, kann sich die Situation anders darstellen. Auch Konvertiten, die ihre Konversion öffentlich machen, können sich womöglich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen berichtet, besteht die Möglichkeit, dass die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang hängt davon ab, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein 'high-profile'-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, ist eine harsche Strafe eher unwahrscheinlich. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein führt zumeist nicht zu einer Verfolgung, aber dies kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, wird diese aller Wahrscheinlichkeit nach auch nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das aber zu Problemen führen (DIS 23.2.2018). Die iranischen Behörden fokussieren bei der Überwachung von Konvertiten zuletzt zunehmend auf Online-Aktivitäten (Landinfo 20.6.2022). Dies fällt unter den Kompetenzbereich des Cyber Defense Commands der Revolutionsgarden sowie des Centre to Investigate Organized Crimes (CIOC), da dies als Angelegenheit der nationalen Sicherheit wahrgenommen wird (Landinfo/et al. 12.2021).
Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab. Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben) (ÖB Teheran 11.2021). Informanten in westlichen Ländern berichten dem iranischen Geheimdienst über Aktivitäten iranischer Christen im Ausland (OpD 20.2.2023).
Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung hat, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran darüber unsicher; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein kann (DIS 23.2.2018). Open Doors gibt im Weltverfolgungsindex 2023 an, dass die Taufe als öffentliches Zeichen der Abwendung vom Islam gesehen wird und deshalb verboten ist (OpD 20.2.2023).
Christlichen NGOs zufolge werden die staatlichen Beschränkungen für die Veröffentlichung von religiösem Material fortgesetzt, einschließlich der Beschlagnahmung von zuvor erhältlichen Büchern über das Christentum, obwohl staatlich genehmigte Bibelübersetzungen Berichten zufolge weiterhin erhältlich sind. Regierungsbeamte beschlagnahmen häufig Bibeln und ähnliche nicht schiitische religiöse Literatur und üben Druck auf Verlage aus, die nicht genehmigte nicht-muslimische religiöse Materialien drucken, um ihre Tätigkeit einzustellen (USDOS 2.6.2022). Der Besitz christlicher Literatur in Farsi, besonders in größeren Stückzahlen, legt den Verdacht nahe, dass sie zur Weitergabe an muslimische Iraner gedacht ist (OpD 20.2.2023). Gleichzeitig ist bekannt, dass ein Projekt seitens des Erschad-Ministeriums zur Übersetzung der 'Katholischen Jerusalem Bibel' ins Farsi genehmigt und durchgeführt wurde. Auch die Universität für Religion und Bekenntnis in Qom, die Religionsstudien betreibt, übersetzte noch im Jahr 2015 den 'Katechismus der Katholischen Kirche' ins Farsi. Beide Produkte waren mit Stand 2019 ohne Probleme in Büchergeschäften erhältlich (BAMF 3.2019).
Es liegen keine Daten bzw. Details zu Rechtsprechung und Behördenpraxis im Zusammenhang mit Konversion vom Schiitentum zum Sunnitentum vor. Diese Konversion ist auch nicht als Apostasie zu werten; bislang wurde noch kein solcher Fall als Apostasie angesehen. Aufgrund von Diskriminierung von Sunniten im Iran könnten öffentlich 'konvertierte' Sunniten jedoch Nachteile in Beruf und Privatleben erfahren. Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 11.2021).
Quellen:
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Beweis wurde erhoben durch:
- Einsicht in die Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, XXXX vom 01.11.2022,- Einsicht in die Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich Fremden- und Grenzpolizeiliche Abteilung, römisch 40 vom 01.11.2022,
- Einsicht in die niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten am 20.04.2023
- Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes am 25.01.2024
- Einsicht in die vorgelegten Dokumente, Kursbestätigungen und Schreiben,
- Vorhalt des aktuellen Länderinformationsblattes der Staatendokumentation, sowie
- Einsicht den in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und Verwaltungsakt zu IFA XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht. - Einsicht den in den Beschwerdeführer betreffenden Strafregisterauszug und Verwaltungsakt zu IFA römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Lage im Iran beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Iran, Version 6 vom 13.04.2023 (auszugsweise). Darin wurden aktuelle staatliche und nicht-staatliche seriösen Quellen gesammelt und wissenschaftlich aufgearbeitet. Das Länderinformationsblatt wurde dem Parteiengehör unterzogen.
Die Beschwerdeführervertreter verzichteten jedoch auf eine Stellungnahme.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z.B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, uvam.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH 16.01.1987, 87/01/0230, VwGH 15.03.1989, 88/01/0339, UBAS 12.05.1998, 203.037 0/IV/29/98 uvam.)
Das Feststehen der Identität des Beschwerdeführers wurde schon von der belangten Behörde festgestellt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere zu seinem Glaubensabfall und seiner nunmehrigen christlichen Konversion ist substantiiert klar, konkret und ausreichend ausführlich. Der Beschwerdeführer konnte auch konkrete und detaillierte Angaben über seine seinen Abfall vom Islam und zu seinem nunmehrigen christlichen Leben machen.
Die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Konversion zum Christentum geht davon aus, dass keine überzogenen Erwartungshaltungen an das bibel- bzw. theologische Wissen von Asylwerbenden anzulegen sind. (z.B. VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/18/0160-8; VwGH vom 06.04.2021 Ra2021/18/0001).
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bemüht war ein gutes Bibelwissen zu erhalten und diverse Kurse, zusätzlich zu den Glaubensunterweisungen, besucht hat. Er hat die ihm gestellten Fragen in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie auch im Verfahrensgang ausführlich dargelegt, ausreichend beantwortet hat. Auch der einvernommene Zeuge ist fest davon überzeugt, dass die Konversion des Beschwerdeführers eine Herzensangelegenheit ist.
Es ist nichts hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch dargestellt hat, das Vorbringen im Laufe dieses Verfahrens ausgewechselt oder unbegründet einsilbig oder verspätet erstattet hat oder sonst ein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf gezeigt hat.
Unter Hinweis auf die notorischen Länderberichte wurde der Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Weltanschauung in seinem Heimatland ernsthafter Verfolgung ausgesetzt sein würde. Zusätzlich fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich an politischen Demonstrationen gegen das Regime im Iran teilgenommen hat und sich exilpolitisch betätigt. Er hat glaubhaft angegeben, dass die SEPAH, der iranische Geheimdienst, ihn über seine Posts im Internet ausgeforscht hat und nunmehr den Beschwerdeführer ins Visier genommen, weswegen die SEPAH den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers verhört hat.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Entscheidungszeitpunkt eine gegen das politische Regime im Iran sowie eine gefestigte reflektierte christliche Weltanschauung glaubhaft machen konnte, was auch durch den persönlichen Eindruck, den der zu Entscheidung berufene Einzelrichter in der Beschwerdeverhandlung von dem Beschwerdeführer gewinnen konnte, untermauert wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Aspekt des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0544, VwGH 07.10.2003, Zl. 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art. 1 der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen (vgl. VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).Der VwGH hat im Zusammenhang mit dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus „Gründen der Religion“ zusammengefasst bereits ausgesprochen, dass die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit verkünden. Dies beinhaltet die Freiheit des Menschen seine Religion zu wechseln und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen. Nach Kälin betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 04.03.1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der GFK ist der Begriff der „Religion“ in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasst theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen kann danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließt oder sich weigert, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen. In diesem Sinn gilt auch nach der Rechtsprechung in der Schweiz als religiöse Verfolgung das Vorgehen des Staates gegen Atheisten, Ungläubige etc., um sie für ihre Ungläubigkeit zu bestrafen oder zu einem bestimmten Glauben zu zwingen vergleiche VwGH 21.09.2000, 98/20/0557 mwN).
Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. VwGH 05.10.2020, 2020/19/0308 bis 0309/7; zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall des Beschwerdeführers einerseits seiner Ablehnung der im Iran vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen vergleiche VwGH 05.10.2020, 2020/19/0308 bis 0309/7; zB VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN).
Nach den Guidelines on International Protection Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Z 12) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen ua. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Z 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity; c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]"). Nach den Guidelines on International Protection Religion-Based Refugee Claims under Article 1A(2) of the 1951 Convention and/or the 1967 Protocol relating to the Status of Refugees" des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge vom 28.4.2004 (Ziffer 12,) liegt Verfolgung aus religiösen Gründen ua. vor, wenn in Gemeinschaften, in denen eine Religion vorherrscht oder ein enger Zusammenhang zwischen dem Staat und religiösen Institutionen besteht, jemand verfolgt wird, weil er nicht der vorherrschenden Religion angehört oder ihre Praktiken nicht ausübt ("Equally, in communities in which a dominant religion exists or where there is a close correlation between the State and religious institutions, discrimination on account of one's failure to adopt the dominant religion or to adhere to its practices, could amount to persecution in a particular case."). Nach Ziffer 5 und 6 dieser "Guidelines" umfasst der Konventionsgrund der "Religion" Religion als Glauben (einschließlich des Unglaubens), Religion als Identität und Religion als Lebensweise. "Glaube" soll in diesem Zusammenhang so ausgelegt werden, dass er theistische, nicht-theistische und atheistische Glaubensvorstellungen umfasst ("5. Claims based on 'religion' may involve one or more of the following elements: a) religion as belief (including non-belief); b) religion as identity; c) religion as a way of life. 6. 'Belief', in this context, should be interpreted so as to include theistic, nontheistic and atheistic beliefs. [...]").
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit diesem Konventionsgrund ua. ausgesprochen: "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. [...] Nach Kälin [...] betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Art 1 der FlKonv sei der Begriff der Religion in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen." (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557). Der Verwaltungsgerichtshof hat im Zusammenhang mit diesem Konventionsgrund ua. ausgesprochen: "Die allgemeine Erklärung der Menschenrechte und die Menschenrechtspakte verkünden das Recht auf Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit; dieses Recht schreibt die Freiheit des Menschen, seine Religion zu wechseln, und die Freiheit, ihr öffentlich oder privat Ausdruck zu verleihen, mit ein. [...] Nach Kälin [...] betrifft religiöse Verfolgung Maßnahmen, welche eine Organisation gegen ihre Gegner bei Konflikten über die richtige Anschauung in Fragen des Verhältnisses des Menschen zu (einem) Gott ergreift. Im Gemeinsamen Standpunkt des Rates der Europäischen Union vom 4. März 1996 betreffend die harmonisierte Anwendung der Definition des Begriffs Flüchtling in Artikel eins, der FlKonv sei der Begriff der Religion in einem weiten Sinn aufzufassen und umfasse theistische, nichttheistische oder atheistische Glaubensüberzeugungen. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen könne danach auch dann vorliegen, wenn maßgebliche Eingriffe eine Person betreffen, die keinerlei religiöse Überzeugung hat, sich keiner bestimmten Religion anschließe oder sich weigere, sich den mit einer Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen." (VwGH 21.9.2000, 98/20/0557).
Bei der individuellen Prüfung eines Antrags auf Anerkennung als Flüchtling ist dem Antragsteller nicht zuzumuten, auf religiöse bzw. areligiöse Betätigungen zu verzichten (Asylgerichtshof vom 19.04.2013 B9 431.634-1/2014).
Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, dass er sich bereits im Iran nicht mit dem Islam identifizieren konnte. Somit ist im vorliegenden Fall im Sinne des § 3 Abs. 2 AsylG festzustellen, dass seine islamfeindliche Einstellung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als Prozess zu verstehen, wobei diese Überzeugung zunehmend vertiefter und fundierter geworden ist. Der Beschwerdeführer hat glaubwürdig angegeben, dass er sich bereits im Iran nicht mit dem Islam identifizieren konnte. Somit ist im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AsylG festzustellen, dass seine islamfeindliche Einstellung Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind. Die Hinwendung des Beschwerdeführers zum Christentum ist als Prozess zu verstehen, wobei diese Überzeugung zunehmend vertiefter und fundierter geworden ist.
Es ist maßgeblich für die Gewährung von Schutz nach der GFK die zum Entscheidungszeitpunkt bestehenden Gründen, die eine asylrelevante Verfolgung begründen können (VfGH vom 26.02.2019 E 4695/2018-10, VfGH vom 27.02.2018 E2958/2017 mit weiteren Hinweisen). Schon grundsätzlich hat das Bundesverwaltungsgericht von der Sach-und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt auszugehen (z.B. VwGH vom 16.12.2021, Ra2020/18/0115).
Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. etwa VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN; jüngst VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/18/0160).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr kommt es wesentlich auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung anhand einer näheren Beurteilung von Zeugenaussagen und einer konkreten Befragung des Asylwerbers zu seinen religiösen Aktivitäten zu ermitteln ist. Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Ernsthaftigkeit der Religionsausübung, welche sich etwa in regelmäßigen Gottesdienstbesuchen oder sonstigen religiösen Aktivitäten manifestiert, eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche etwa VwGH 12.06.2020, Ra 2019/18/0440, mwN; jüngst VwGH vom 05.09.2023, Ra 2023/18/0160).
Der Beschwerdeführer verfügt ein fundiertes Wissen, er besucht regelmäßig den Gottesdienst und ist in der Kirchengemeinde aktiv und integriert und konnte seine Einstellungs- und Verhaltensänderung und die Motivation für den Glaubenswechsel darlegen.
Der Beschwerdeführer hat im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts - wie in der obigen Beweiswürdigung ausgeführt - glaubhaft darlegen können, dass er einerseits vollkommen vom Islam abgefallen ist und andererseits nunmehr ein gefestigtes christliches Weltbild aufweist, was in einem extremen Gegensatz zu der im Iran vorherrschenden politischen und religiösen Auffassung steht und wird der Beschwerdeführer vom iranischen Regime als ein vom Glauben vollständig abgefallener, religiöser und politischer Gegner angesehen.
Die christliche Lebensführung ist nunmehr zu einem wesentlichen Bestandteil der Identität des Beschwerdeführers geworden. Der Beschwerdeführer ist in seiner christlichen Gemeinde gut verankert. Es kann von ihm nicht erwartet werden, dieses Verhalten im Heimatland zu unterdrücken, um einer drohenden Verfolgung wegen Nichtbeachtung der herrschenden politischen und religiösen Normen zu entgehen.
Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil er sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat, zusätzlich wegen seiner regimefeindlichen Einstellung bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und wegen seiner innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren (vgl. dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN). Aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass Apostasie im Iran zwar nicht im Strafgesetzbuch, aber aufgrund der verfassungsrechtlich verankerten islamischen Jurisprudenz verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht ist. Sie laufen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden. Dieser Bedrohung ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall jedenfalls ausgesetzt, weil er sich aus freier persönlicher Überzeugung, von Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit getragen, vom (islamischen) Glauben abgewendet hat, zusätzlich wegen seiner regimefeindlichen Einstellung bereits ins Visier der iranischen Behörden geraten ist und wegen seiner innerlich identitätsprägenden Abkehr vom Islam auch in Zukunft gewillt ist, nicht mehr zum Islam zurückzukehren vergleiche dazu VwGH 14.01.2020, Ra 2019/01/0495 mwN).
Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer exilpoltisch betätigt und bereits ins Visier der SEPAH, des iranischen Geheimdienstes gekommen ist, wie in der Beweiswürdigung dargelegt..
Die Verfolgung des Beschwerdeführers im Iran ist nicht etwa auf einen bestimmten Landesteil beschränkt, da dem Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund seines Abfalls vom (islamischen) Glauben und der politischen Betätigung gegen das iranische Regime, durch die iranischen Behörden im gesamten Herkunftsstaat droht, nachdem der Beschwerdeführer bereits im Visier der iranischen Behörden steht.
Es ist daher hinsichtlich des dargestellten Verfolgungsrisikos davon auszugehen, dass keine inländische Fluchtalternative besteht (in diesem Sinne auch BVwG vom 02.10.2020, W259 22088951).
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte. Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
Der Beschwerdeführer ist nicht vorbestraft, lt. Strafregisterauszug.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Durch die Asylgewährung sind sämtliche anderen Spruchteile absolet geworden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die gegenständliche Entscheidung stützt sich vielmehr ausdrücklich auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und auch des EGMR und des EuGH).
Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung befristete Aufenthaltsberechtigung exilpolitische Aktivität gesamtes Staatsgebiet Konversion Nachfluchtgründe politische Gesinnung Religion staatliche Verfolgung wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W159.2272954.1.00Im RIS seit
11.03.2024Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024