TE Bvwg Beschluss 2024/2/13 W140 2230456-1

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Veröffentlicht am 13.02.2024
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Entscheidungsdatum

13.02.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AVG §38
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §17
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W140 2230456-1/9Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2020, XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.03.2020, römisch 40 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, XXXX , ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl über den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, römisch 40 , ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


BEGRÜNDUNG:
, BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahr 2012 unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.07.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor hatte er auch in Griechenland bereits um internationalen Schutz angesucht.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 11.06.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt, die in der Folge mit Bescheid des BFA vom 20.05.2015 bis 12.06.2017 verlängert wurde.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.12.2015, rechtskräftig seit 28.12.2015, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs. 1 StGB als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 22.12.2015, rechtskräftig seit 28.12.2015, wurde der BF wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB als junger Erwachsener zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

In weiterer Folge wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 11.10.2016 der ihm mit Bescheid des BFA vom 11.06.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt (Spruchpunkt III.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des in Österreich wegen eines Verbrechens verurteilten BF ohne Schul- und Berufsausbildung oder Berufserfahrung und ohne familiären oder sozialen Rückhalt in Afghanistan aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan unzulässig sei.In weiterer Folge wurde dem BF mit Bescheid des BFA vom 11.10.2016 der ihm mit Bescheid des BFA vom 11.06.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.), seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt (Spruchpunkt römisch drei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des in Österreich wegen eines Verbrechens verurteilten BF ohne Schul- und Berufsausbildung oder Berufserfahrung und ohne familiären oder sozialen Rückhalt in Afghanistan aufgrund der aktuellen Länderfeststellungen zu Afghanistan unzulässig sei.

Der Bescheid erwuchs mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom 02.05.2018 in weiterer Folge in Rechtskraft.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 23.10.2018, rechtskräftig am selben Tag, wurde der BF wegen des Vergehens des Raufhandels zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten bei einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Dem BF wurde am 07.06.2018 eine bis 06.06.2019 gültige Duldungskarte ausgestellt. Am 14.05.2019 stellte der BF einen Antrag auf Verlängerung der Duldungskarte.

Am 20.02.2020 wurde der BF vor dem BFA zur Prüfung der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verlängerung der Duldung niederschriftlich einvernommen. Er gab unter anderem an, er sei gesund, habe Verwandte im Iran, einen Bruder in der Schweiz (zu welchem er in telefonischem Kontakt stehe), einen Bruder, der zum BF nach Österreich kommen wolle und eine Tante sowie einen Onkel in Afghanistan. Er habe seine Mutter nie gefragt, wo sich die Verwandten in Afghanistan aufhalten würden, da telefonieren teuer sei. In Teheran habe er in einer afghanischen Wohngegend gelebt. In Österreich habe er den Pflichtschulabschluss gemacht und Deutschzertifikate bis zum Niveau B1 erworben. Aktuell mache er eine Ausbildung zum Glasbautechniker. In Afghanistan könne man aufgrund der Terroranschläge nicht leben.

Mit Bescheid des BFA, vom 25.03.2020, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt 1). Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt 2). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt 3). Der Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 14.05.2019 wurde gemäß § 46a Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt 4). Gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt 5). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt 6). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt 7). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 07.07.2021 wurde in teilweiser Erledigung der Beschwerde dieser gemäß § 18 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Bescheid des BFA, vom 25.03.2020, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt 1). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen (Spruchpunkt 2). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt 3). Der Antrag auf Verlängerung seiner Karte für Geduldete vom 14.05.2019 wurde gemäß Paragraph 46 a, Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt 4). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt 5). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt 6). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt 7). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 07.07.2021 wurde in teilweiser Erledigung der Beschwerde dieser gemäß Paragraph 18, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Eingabe vom 16.10.2023 teilte das BFA mit, dass der BF am 17.02.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem - dem BVwG vorliegenden - Verwaltungsakt.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 38 AVG lautet:Paragraph 38, AVG lautet:

"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."


Mit Eingabe vom 16.10.2023 teilte das BFA mit, dass der BF am 17.02.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Da im gegenständlichen Verfahren seit 17.02.2022 ein Folgeantrag auf internationalen Schutz beim BFA anhängig ist und die Entscheidung über den Folgeantrag auf internationalen Schutz für das gegenständliche Verfahren von Relevanz ist, war das Verfahren bis zur Entscheidung des BFA über den Folgeantrag auf internationalen Schutz auszusetzen. Es ergibt sich aus der Systematik des Asylgesetzes 2005, dass § 57 AsylG erst zur Anwendung gelangt, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird (ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
, Mit Eingabe vom 16.10.2023 teilte das BFA mit, dass der BF am 17.02.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz stellte. Da im gegenständlichen Verfahren seit 17.02.2022 ein Folgeantrag auf internationalen Schutz beim BFA anhängig ist und die Entscheidung über den Folgeantrag auf internationalen Schutz für das gegenständliche Verfahren von Relevanz ist, war das Verfahren bis zur Entscheidung des BFA über den Folgeantrag auf internationalen Schutz auszusetzen. Es ergibt sich aus der Systematik des Asylgesetzes 2005, dass Paragraph 57, AsylG erst zur Anwendung gelangt, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird (ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt) oder einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Aussetzung Folgeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W140.2230456.1.00

Im RIS seit

22.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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