TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/16 I406 2189456-4

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Veröffentlicht am 16.02.2024
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Entscheidungsdatum

16.02.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs10
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §59 Abs5
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 59 heute
  2. FPG § 59 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 59 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 59 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 59 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


I406 2189456-4/12E
, I406 2189456-4/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , (alias XXXX , XXXX ), geb. XXXX (alias XXXX , XXXX ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, und durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer Verhandlung am 25.01.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , (alias römisch 40 , römisch 40 ), geb. römisch 40 (alias römisch 40 , römisch 40 ), StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor KLAMMER, Goldschmiedgasse 6/6-8, 1010 Wien, und durch den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer Verhandlung am 25.01.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.10.2013 mit einem Linienflugzeug aus Athen am Flughafen Wien Schwechat ein und stellte erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er legitimierte sich bei der Einreise mit einem nigerianischen Reisepass, lautend auf XXXX , geb. am XXXX , und einem österreichischen Aufenthaltstitel, lautend ebenfalls auf XXXX . Es erfolgte eine Sicherstellung dieser Dokumente sowie eine Anzeige über den Gebrauch fremder Ausweise, welche jedoch eingestellt wurde. Im Zuge der nachfolgenden Personenüberprüfung wurde beim Beschwerdeführer eine griechische Fremdenkarte zu einem Asylantrag in Griechenland, lautend auf XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria, vorgefunden.1. Der Beschwerdeführer reiste am 20.10.2013 mit einem Linienflugzeug aus Athen am Flughafen Wien Schwechat ein und stellte erstmals in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er legitimierte sich bei der Einreise mit einem nigerianischen Reisepass, lautend auf römisch 40 , geb. am römisch 40 , und einem österreichischen Aufenthaltstitel, lautend ebenfalls auf römisch 40 . Es erfolgte eine Sicherstellung dieser Dokumente sowie eine Anzeige über den Gebrauch fremder Ausweise, welche jedoch eingestellt wurde. Im Zuge der nachfolgenden Personenüberprüfung wurde beim Beschwerdeführer eine griechische Fremdenkarte zu einem Asylantrag in Griechenland, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vorgefunden.

Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 04.11.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich Asyl und subsidiärer Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen.

Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.04.2015, GZ: W168 1439020-1/7E, wurde die Beschwerde gegen diesen Bescheid als verspätet zurückgewiesen.

2. Am 25.09.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt mit Bescheid vom 12.02.2018 wegen entschiedener Sache zurückwies.

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, Zl. I420 2189456-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

3. Am 28.05.2019 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8 EMRK ein.3. Am 28.05.2019 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8 EMRK ein.

Mit Bescheid vom 25.10.2021 wies die belangte Behörde Antrag vom 28.05.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht, erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab, erließ ein befristetes Einreiseverbot und wies den Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses vom 03.09.2021 ab.Mit Bescheid vom 25.10.2021 wies die belangte Behörde Antrag vom 28.05.2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ab, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei, gewährte eine Frist für seine freiwillige Ausreise nicht, erkannte die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ab, erließ ein befristetes Einreiseverbot und wies den Antrag auf Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses vom 03.09.2021 ab.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, GZ: I405 2189456-2/3E, wurde der gegen den Bescheid vom 25.10.2021 eingebrachten Beschwerde insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf drei Jahre herabgesetzt wurde.

4. Am 03.08.2022 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag auf Asyl, der vom Bundesamt mit Bescheid vom 23.11.2022 hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die zurückweisende Entscheidung des Bundesamts, indem es mit Erkenntnis vom 10.01.2023, GZ: I406 2189456-3/3E, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abwies.

5. Am 03.04.2023 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 Abs 1 AsylG 2005. Gleichzeitig beantragte er auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses, mit der Begründung, dass er keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft keinen ausstellen könne. 5. Am 03.04.2023 stellte der Beschwerdeführer sodann den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Gleichzeitig beantragte er auch die Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses, mit der Begründung, dass er keinen Reisepass besitze und die nigerianische Botschaft keinen ausstellen könne.

Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mehrere Integrationsunterlagen beigelegt, darunter ein Schreiben des Vereins XXXX vom 20.08.2021 und ein Empfehlungsschreiben der Stadtgemeinde XXXX vom 01.07.2021, drei gleichlautende Empfehlungsschreiben von drei verschiedenen Personen jeweils vom 21.02.2023 und ein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung A2 vom 26.01.2019.Dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurden mehrere Integrationsunterlagen beigelegt, darunter ein Schreiben des Vereins römisch 40 vom 20.08.2021 und ein Empfehlungsschreiben der Stadtgemeinde römisch 40 vom 01.07.2021, drei gleichlautende Empfehlungsschreiben von drei verschiedenen Personen jeweils vom 21.02.2023 und ein Zeugnis zur bestandenen Integrationsprüfung A2 vom 26.01.2019.

Seinen Antrag begründete der Beschwerdeführer damit, dass er mittlerweile seit 10 Jahren im Bundesgebiet aufhältig sei und die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 beherrsche.

6. Mit Schreiben vom 08.05.2023 teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer mit, dass einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels insbesondere ein gültiges Reisedokument anzuschließen sei, und sein Antrag zurückgewiesen werde, sollte er die erforderlichen Identitätsdokumente nicht vorlegen. Für die Verbesserung des Mangels der Nichtvorlage eines Reisepasses räumte das Bundesamt dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen ein.

7. Nachdem dem Beschwerdeführer auf Antrag hin mehrere Fristerstreckungen zur Beibringung weiterer Unterlagen gewährt wurden, wies das Bundesamt mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig zurück und den Antrag auf Mängelheilung ab.

8. Dagegen richtet sich die erhobene Beschwerde vom 18.10.2023.

9. Am 25.01.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch, zu welcher der Beschwerdeführer mit seiner zweiten Rechtsvertretung erschien. In der Verhandlung legte er ein mit 23.01.2024 datiertes Empfehlungsschreiben einer Straßenzeitung vor.

 

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest.

In Nigeria absolvierte er eine 6-jährige Schulausbildung und war danach auf der familieneigenen Farm tätig. Seine zwei Töchter, sein Sohn sowie zwei Onkel und eine Tante leben in Nigeria. Von der Mutter seiner Kinder ist er geschieden.

Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich reiste, hielt er sich in Griechenland auf, wo er unter dem Namen XXXX erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Bevor der Beschwerdeführer nach Österreich reiste, hielt er sich in Griechenland auf, wo er unter dem Namen römisch 40 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zumindest seit dem 20.10.2013 hält sich der Beschwerdeführer in Österreich auf. Im Bundesgebiet stellte er am 20.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2013 vollinhaltlich abgewiesen wurde.

Nach Abschluss des Asylverfahrens kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 25.09.2015 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, der letztlich im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2018, Zl. I420 2189456-1/3E, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, GZ: I405 2189456-2/3E, wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf die Dauer von drei Jahren befristeten Einreiseverbot erlassen. Seitdem haben sich bei den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers keine maßgeblichen Änderungen ergeben.

Bereits seit längerem ist ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikats anhängig und versucht das Bundesamt für den Beschwerdeführer ein nigerianisches Ersatzreisedokument zu beschaffen. Das Bundesamt trug dem Beschwerdeführer auf, persönlich zu den Interviewterminen am 07.07.2022 und 03.02.2023 durch eine Experten Delegation aus Nigeria zu kommen und an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments mitzuwirken. Der Beschwerdeführer blieb ohne triftigen Grund von diesen Terminen fern.

Der vom Beschwerdeführer am 03.08.2022 gestellte Folgeantrag auf Asyl wurde im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2023, GZ: I406 2189456-3/3E, hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Bislang ging er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Seit Dezember 2016 verkauft er Straßenzeitungen und aktuell sichert er sich durch die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer seinen Lebensunterhalt.

Er besitzt ein Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 vom 26.01.2019, allerdings besuchte er keinen Deutschkurs und war er in der Verhandlung am 25.01.2024 nicht in der Lage, selbst einfache Fragen auf Deutsch zu verstehen und zu beantworten. Teilweise beantwortete er die in der Verhandlung auf Deutsch gestellten Fragen auf Englisch und hat einfache Fragen bestenfalls teilweise verstanden.

Der Beschwerdeführer engagiert/e sich ehrenamtlich beim XXXX , XXXX sowie beim Verein XXXX . Aufgrund seiner Verkaufstätigkeit der Straßenzeitung und seines Engagements in den besagten Vereinigungen verfügt er über einen Bekanntenkreis. Er hat im Bundesgebiet keine Verwandten und führt keine maßgeblichen privaten Beziehungen und keine Lebensgemeinschaft.Der Beschwerdeführer engagiert/e sich ehrenamtlich beim römisch 40 , römisch 40 sowie beim Verein römisch 40 . Aufgrund seiner Verkaufstätigkeit der Straßenzeitung und seines Engagements in den besagten Vereinigungen verfügt er über einen Bekanntenkreis. Er hat im Bundesgebiet keine Verwandten und führt keine maßgeblichen privaten Beziehungen und keine Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen ergeben sich primär aus den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, GZ: I405 2189456-2/3E, und vom 10.01.2023, GZ: I406 2189456-3/3E, und aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgelegten Unterlagen und getätigten Angaben in der mündlichen Verhandlung am 25.01.2024.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht fest.

Dass er bislang keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nachging, ergibt sich aus dem abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem und dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.

Die Feststellung zur mangelnden Integration des Beschwerdeführers ergibt sich insgesamt aus dem Gesamteindruck, der aufgrund der Unterlagen sowie Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren gewonnen wurde. Der Beschwerdeführer besuchte laut eigenen Angaben in der Verhandlung keinen Deutschkurs und er konnte in der Verhandlung lediglich äußerst rudimentäre Deutschkenntnisse demonstrieren. Selbst einfache auf Deutsch gestellte Fragen konnte er bestenfalls nur teilweise verstehen und bruchstückhaft auf Deutsch beantworten.

Überwiegend beantwortete er die gestellten Fragen auf Englisch. Da mit dem Beschwerdeführer in der Verhandlung eine Verständigung auf einfachem Niveau in Deutsch nicht möglich war, kommt dem von ihm vorgelegten Zeugnis zur Integrationsprüfung A2 in Bezug auf die Deutschkenntnisse kein maßgebliches Gewicht zu.

Des Weiteren ist der Beschwerdeführer nicht am österreichischen Arbeitsmarkt integriert. Bislang ging er keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach. Er war zwar bisher seit längerem als Zeitungsverkäufer tätig, daraus ergib sich jedoch keine maßgebliche und nachhaltige berufliche Integration in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat zwar gemeinnützige Tätigkeiten verrichtet und verfügt über einen Bekanntenkreis, diese Umstände erreichten aber noch nicht einen maßgeblichen Grad an Integration.

Hinreichende Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht liegen daher insgesamt nicht vor.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Strafregister der Republik Österreich.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Dass sich im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung keine maßgeblichen Änderungen in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse bzw. privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben haben, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 30.12.2021 zu I405 2189456-2/3E mit den nun im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen sowie den Angaben des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Antrag und in der mündlichen Verhandlung.

Zwar hat sich nach der (letzten) Rückkehrentscheidung vom 30.12.2021 die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um fast zwei Jahre bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides verlängert, jedoch begründet im konkreten Fall die längere Aufenthaltsdauer, welche darauf zurückzuführen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung.

Zudem hat der Beschwerdeführer im Verfahren keine wesentlichen Änderungen hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens bzw. in Bezug auf seine Integration und seine persönlichen Verhältnisse seit der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung dargetan.

Weder aus der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels noch aus den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz und den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung geht ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor, der eine meritorische Prüfung des gegenständlichen Antrages erforderlich machen würde.

Der Großteil der dem gegenständlichen Antrag beigelegten Integrationsunterlagen lag bereits vor der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung vor. Die Tätigkeit als Zeitungsverkäufer, die Integrationsprüfung, sein Bekanntenkreis und das ehrenamtliche Engagement fanden bereits im Erkenntnis vom 30.12.2021 Berücksichtigung. Die im konkreten Verfahren vorgelegten Unterlagen und Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben zeigen keinen maßgeblich geänderten Sachverhalt auf.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und zur Abweisung des Mangelheilungsantrags:

3.1.1. Rechtslage

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG).

Nach § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.

Nach § 58 Abs 11 Z 2 AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.Nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt.

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3 leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Z 1) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Z 2) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind einem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3, leg. cit.) u.a. ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser (Ziffer 2,) gleichzuhaltendes Dokument anzuschließen.

Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:

1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,

2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (§ 4 Abs 1 AsylG-DV.3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs 1 AsylG zurückgewiesen.Das Bundesamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen.

Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die zurückweisende Entscheidung des Bundesamtes zu Recht erfolgte.

Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.12.2021, GZ: I405 2189456-2/3E, wurde gegen den Beschwerdeführer zuletzt eine Rückkehrentscheidung erlassen.

Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung der maßgebende Sachverhalt in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK nicht erforderlich war.Das Bundesamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich nach der Erlassung dieser Rückkehrentscheidung der maßgebende Sachverhalt in Bezug auf die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers seither nicht wesentlich geändert hat und somit eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK nicht erforderlich war.

Des Weiteren hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb die zurückweisende Entscheidung des Bundesamts auch auf Grundlage des § 58 Abs 11 AsylG zu Recht erfolgte. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten verletzt, weshalb die zurückweisende Entscheidung des Bundesamts auch auf Grundlage des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG zu Recht erfolgte.

Wie § 58 Abs 11 AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039). Wie Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 zum Ausdruck bringt, treffen einen Drittstaatsangehörigen im Antragsverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „allgemeine Mitwirkungspflichten“, unter welche nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV normierte Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa eines gültigen Reisedokuments sowie einer Geburtsurkunde oder eines dieser gleichzuhaltenden Dokuments, zu subsumieren ist (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0039).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach § 4 AsylG-DV zu kommen hat, eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es nicht zu einer Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (VwGH 04.03.2020, Ra 2019/21/0214, mwN).

Der Beschwerdeführer wies im Verfahren nicht nach, dass ihm die Beschaffung eines Reisepasses nicht möglich oder nicht zumutbar war. Die bloße Behauptung, wonach die nigerianische Botschaft keinen Reisepass ausstellen könne, reicht dafür nicht aus. Eine Zeit- bzw. Anwesenheitsbestätigung über eine Vorsprache bei der nigerianischen Botschaft oder eine Bestätigung über die Nichtausstellung eines nigerianischen Reisepasses legte er nicht vor. Er unterließ es daher, allfällige Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft darzulegen.

Darüber hinaus ist er in den Jahren 2022 und 2023 ohne triftigen Grund den Interviewterminen zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ferngeblieben. Fremde haben jedoch an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (§ 46 Abs 2a FPG).Darüber hinaus ist er in den Jahren 2022 und 2023 ohne triftigen Grund den Interviewterminen zur Ausstellung eines Ersatzreisedokuments ferngeblieben. Fremde haben jedoch an den Amtshandlungen des Bundesamtes, die der Erlangung der für die Abschiebung notwendigen Bewilligung oder der Ausstellung des Reisedokumentes dienen, insbesondere an der Feststellung seiner Identität und seiner Herkunft, im erforderlichen Umfang mitzuwirken und vom Bundesamt zu diesem Zweck angekündigte Termine wahrzunehmen (Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG).

Insgesamt kam der Beschwerdeführer somit seinen Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten rechtfertigt eine auf § 58 Abs 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.Insgesamt kam der Beschwerdeführer somit seinen Mitwirkungspflichten nicht im erforderlichen Ausmaß nach. Die Verletzung der Mitwirkungspflichten rechtfertigt eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung.

Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich weiters um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung gemäß § 9 BFA-VG fällt nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb insgesamt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht in Betracht kommt.Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich weiters um keinen unbegleiteten Minderjährigen und die Interessenabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG fällt nicht zugunsten des Beschwerdeführers aus, weshalb insgesamt eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht in Betracht kommt.

Bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.Bei der Beurteilung, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen.

Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Zu prüfen ist deshalb, ob eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein schützenswertes Familienleben. Zu prüfen ist deshalb, ob eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl. VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (vgl. VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist zudem jedenfalls dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich vergleiche VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).

Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270).Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist nach der vom VwGH vertretenen Ansicht regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, MRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2015/22/0025; E 19. November 2014, 2013/22/0270).

Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden (vgl. E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen (vgl. E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben (vgl. E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben (vgl. E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss (vgl. E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich (vgl. E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins (vgl. E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).Folgende Umstände - zumeist in Verbindung mit anderen Aspekten - stellen Anhaltspunkte dafür dar, dass der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren: Erwerbstätigkeit des Fremden vergleiche E 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0025; E 18. Oktober 2012, 2010/22/0136; E 20. Jänner 2011, 2010/22/0158), das Vorhandensein einer Beschäftigungsbewilligung vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), eine Einstellungszusage vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), das Vorhandensein ausreichender Deutschkenntnisse vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 14. April 2016, Ra 2016/21/0029 bis 0032), familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vergleiche E 23. Mai 2012, 2010/22/0128; (betreffend nicht zur Kernfamilie zählende Angehörige) E 9. September 2014, 2013/22/0247), ein Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich bzw. die Vorlage von Empfehlungsschreiben vergleiche E 18. März 2014, 2013/22/0129; E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365), eine aktive Teilnahme an einem Vereinsleben vergleiche E 10. Dezember 2013, 2012/22/0151), freiwillige Hilfstätigkeiten vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253), ein Schulabschluss vergleiche E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062) bzw. eine gute schulische Integration in Österreich vergleiche E, 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082) oder der Erwerb des Führerscheins vergleiche E 31. Jänner 2013, 2011/23/0365).

Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren (vgl. VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).Bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren vergleiche VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282; VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005).

Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung (vgl. E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung (vgl. B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren (vgl. E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften (vgl. E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).Dazu zählen etwa das Vorliegen einer strafgerichtlichen Verurteilung vergleiche E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165; E 10. November 2015, Ro 2015/19/0001; B 3. September 2015, Ra 2015/21/0121; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften (zB AuslBG, E 16. Oktober 2012, 2012/18/0062; B 25. April 2014, Ro 2014/21/0054), eine zweifache Asylantragstellung vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0039; E 26. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082), unrichtige Identitätsangaben, sofern diese für die lange Aufenthaltsdauer kausal waren vergleiche E 4. August 2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253; E 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0165), sowie die Missachtung melderechtlicher Vorschriften vergleiche E 31. Jänner 2013, 2012/23/0006).

In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen (vgl. aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vgl. auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).In der Rechtsprechung wurde bei maßgeblichem (Fehl-)Verhalten des Fremden, das dazu geführt hatte, dass es der Behörde nicht möglich war, gegen einen unrechtmäßig aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen oder zu effektuieren, auch nach einem langen Zeitraum des Aufenthalts im Bundesgebiet die Aufenthaltsbeendigung für zulässig angesehen vergleiche aus der Rechtsprechung etwa VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0197: Täuschungshandlungen durch den Gebrauch einer falschen Identität; VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0183; 22.8.2019, Ra 2019/21/0098; 12.11.2019, Ra 2019/21/0077: sich im Verborgenen halten; VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340: beharrliches jahrelanges Verletzen einer bereits rechtskräftig auferlegten Ausreiseverpflichtung; VwGH 1.7.2021, Ra 2021/21/0034: absichtliches Verzögern des Asylverfahrens durch Vorgabe psychischer Probleme sowie Gebrauch einer Alias-Identität zur Verhinderung der Abschiebung; vergleiche auch die beispielhafte Darstellung in VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005, Rn. 13, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung, auch zu anderem, die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung verstärkenden Fehlverhalten).

Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2013 illegal nach Österreich ein und hielt sich bislang knapp über 10 Jahre lang im Bundesgebiet auf. Sein Aufenthalt wurde durch eine illegale Einreise begründet und war entweder ausschließlich auf seine unbegründeten Anträge auf internationalen Schutz gestützt oder unrechtmäßig.

Zu keinem Zeitpunkt verfügte er über ein Aufenthaltsrecht, abgesehen vom vorübergehenden Aufenthaltsrecht aufgrund der gestellten Asylanträge. Er musste sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein und durfte insbesondere nach dem negativen Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht annehmen, in Österreich bleiben zu können.

Die Dauer der bisherigen Verfahren ging teilweise auf Verzögerungen zurück, welche nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen sind, die Verzögerungen überstiegen aber nicht das Maß dessen, was für geordnete, den Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechende Verfahren angemessen ist. Dessen ungeachtet beruhte der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Asylverfahren auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und auf letztlich unbegründete Asylanträge. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 AsylG begründen zudem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (§ 58 Abs 13 AsylG). Seit Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 30.12.2021 hält sich der Beschwerdeführer überdies trotz aufrechtem Einreiseverbot weiterhin im Bundesgebiet auf. Die Dauer der bisherigen Verfahren ging teilweise auf Verzögerungen zurück, welche nicht auf den Beschwerdeführer zurückzuführen sind, die Verzögerungen überstiegen aber nicht das Maß dessen, was für geordnete, den Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechende Verfahren angemessen ist. Dessen ungeachtet beruhte der Aufenthalt des Beschwerdeführers während der Asylverfahren auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage und auf letztlich unbegründete Asylanträge. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 AsylG begründen zudem kein Aufenthalts- oder Bleiberecht (Paragraph 58, Absatz 13, AsylG). Seit Erlassung der Rückkehrentscheidung mit Erkenntnis vom 30.12.2021 hält sich der Beschwerdeführer überdies trotz aufrechtem Einreiseverbot weiterhin im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer blieb während seines Aufenthalts in Österreich nicht untätig, sondern setzte erste Integrationsschritte. Er legte eine Integrationsprüfung A2 ab, arbeitete als Zeitungsverkäufer, engagierte sich ehrenamtlich und hat einen Bekanntenkreis. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung fließt in die Interessensabwägung allerdings mithinein, dass der Beschwerdeführer keinen maßgeblichen und tiefgreifenden Grad an Integration aufweist, vor allem konnte er zuletzt keine maßgeblichen Deutschkenntnisse demonstrieren und bislang ging er im Bundesgebiet keiner legalen und der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach.

Dagegen ist der Beschwerdeführer in Nigeria aufgewachsen und ist mit den sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten in seinem Herkunftsstaat vertraut. Selbst nach jahrelanger Abwesenheit bleiben in der Regel die Eigenheiten des Herkunftslandes in Erinnerung.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen (vgl. VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bewirkt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Stärkung seiner persönlichen Interessen vergleiche VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG mit einzubeziehen (vgl. dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit einzubeziehen vergleiche dazu VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Beim Beschwerdeführer liegt jedoch keine besonders zu berücksichtigende Situation vor. Er ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse sichern, indem er einer Erwerbstätigkeit nachgeht, etwa in der Landwirtschaft.

Dem Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen gewichtige öffentliche Interessen gegenüber. Dazu zählt das öffentliche Interesse daran, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die - wie der Beschwerdeführer- ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Des Weiteren liegen einige Umstände vor, welche das öffentliche Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers erheblich verstärken und die lange Aufenthaltsdauer relativieren. Er stellte mehrere unberechtigte Asylanträge, verletzte jahrelang seine Ausreiseverpflichtung und verblieb trotz aufrechtem Einreiseverbot beharrlich illegal im Bundesgebiet. Darüber hinaus kam er seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, da er zu zwei bekannt gegebenen Interviewterminen ohne triftigen Grund nicht erschien, weshalb es in den letzten zwei Jahren zu keiner Ausstellung eines Ersatzreisedokuments und zu einer Rückführung nach Nigeria kommen konnte. Außerdem beging und begeht er aktuell er einen Verstoß gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz, indem er als Zeitungsverkäufer tätig war/ist, ohne zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt zu sein.

Dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Beschwerdeführers ist deshalb ein großes Gewicht beizumessen.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages und durch Verletzung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privatleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise, durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages und durch Verletzung der Ausreiseverpflichtung erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vergleiche VfSlg 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK kommt nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt den Mängelheilungsantrag zu Recht abwies. Eine Heilung des Mangels der Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments zur Aufrechterhaltung des Privatlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK kommt nicht in Betracht, weshalb das Bundesamt den Mängelheilungsantrag zu Recht abwies.

Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 58 Abs 10 und 11 AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 58, Absatz 10 und 11 AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK aufrechte Rückkehrentscheidung Ausreiseverpflichtung entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Identität der Sache Identitätsfeststellung Integration Interessenabwägung Mängelheilung Mitwirkungspflicht mündliche Verhandlung Nachweismangel öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung Reisedokument unzulässiger Antrag Unzumutbarkeit Vorlagepflicht wesentliche Änderung wesentliche Sachverhaltsänderung Zumutbarkeit Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I406.2189456.4.00

Im RIS seit

04.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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