TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/16 G308 2279418-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2024
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Entscheidungsdatum

16.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G308 2279418-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2023, Zahl: XXXX , betreffend Ausweisung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Ausweisung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2024, zu Recht:

A)              Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)              Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 01.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 01.09.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 06.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat – sonstige Angelegenheiten“ gestellt habe. Da sie aber trotz Aufforderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) keinen Nachweis über Erwerbstätigkeiten oder Existenzmittel erbracht habe und auch über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt habe, erfülle sie nicht die Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 51 NAG. Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin sei seit 07.10.2020 durchgehend im Bundesgebiet mit einem Wohnsitz gemeldet, aber weder aufrecht versichert noch verfüge sie über ausreichende Existenzmittel. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sie zur Arbeitssuche eingereist sei und bestünden auch keine Anzeichen, dass sie bald dauerhaft eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Es hätten keine Angehörigen in Österreich festgestellt werden können und läge in Österreich auch kein schützenswertes Privatleben vor. Die Beschwerdeführerin erfülle daher die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß §§ 51 ff NAG nicht und bestehe die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könnte. Einer Ausweisung stünde auch nicht Art. 8 EMRK entgegen.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 06.02.2023 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Zweck „Privat – sonstige Angelegenheiten“ gestellt habe. Da sie aber trotz Aufforderung der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) keinen Nachweis über Erwerbstätigkeiten oder Existenzmittel erbracht habe und auch über keinen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt habe, erfülle sie nicht die Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 51, NAG. Auf die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Beschwerdeführerin nicht reagiert. Die Beschwerdeführerin sei seit 07.10.2020 durchgehend im Bundesgebiet mit einem Wohnsitz gemeldet, aber weder aufrecht versichert noch verfüge sie über ausreichende Existenzmittel. Es sei auch nicht glaubhaft, dass sie zur Arbeitssuche eingereist sei und bestünden auch keine Anzeichen, dass sie bald dauerhaft eine Arbeitsstelle in Aussicht habe. Es hätten keine Angehörigen in Österreich festgestellt werden können und läge in Österreich auch kein schützenswertes Privatleben vor. Die Beschwerdeführerin erfülle daher die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten gemäß Paragraphen 51, ff NAG nicht und bestehe die Gefahr, dass ihr weiterer Aufenthalt zu einer Belastung für eine Gebietskörperschaft werden könnte. Einer Ausweisung stünde auch nicht Artikel 8, EMRK entgegen.

Die Beschwerdeführerin sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

Mit Verfahrensanordnungen vom 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Mit Verfahrensanordnungen vom 05.09.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Beschwerdeführerin eigenhändig am 15.09.2023 zugestellt.

2. Per E-Mail vom 10.10.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Die Beschwerdeführerin beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben.

Begründend wurde ausgeführt, dass sie in Österreich entgegen den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ein schützenswertes Privat- und Familienleben führe, da beide ihrer Töchter in Österreich leben und arbeiten würden und beide minderjährige Kinder hätten, auf die die Beschwerdeführerin regelmäßig aufpasse, während die Töchter ihren Erwerbstätigkeiten nachgehen. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Pension aus Rumänien, es sei ihr bisher aber noch nicht gelungen, diese nach Österreich zu transferieren.

3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 12.10.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Mitwirkung am Verfahren und zur Beantwortung konkreter Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben sowie ihren Unterhaltsmitteln sowie zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Dabei wurde sie auch auf die Möglichkeit zur kostenlosen Rechtsberatung nach § 52 Abs. 1 BFA-VG hingewiesen. 4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs zur Mitwirkung am Verfahren und zur Beantwortung konkreter Fragen zu ihrem Privat- und Familienleben sowie ihren Unterhaltsmitteln sowie zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert. Dabei wurde sie auch auf die Möglichkeit zur kostenlosen Rechtsberatung nach Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG hingewiesen.

Die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme wurde der Beschwerdeführerin durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 20.10.2023 zugestellt und von ihr am 30.10.2023 nachweislich übernommen.

Eine Stellungnahme langte jedoch nicht bei Gericht ein.

5. Daraufhin führte das Bundesverwaltungsgericht am 19.01.2024 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Im Rahmen der Verhandlung wurden zudem die beiden Töchter der Beschwerdeführerin als Zeuginnen vernommen.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige (vgl. etwa Fremdenregisterauszug vom 14.02.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des rumänischen Reisepasses, AS 79).1.1. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige vergleiche etwa Fremdenregisterauszug vom 14.02.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten; aktenkundige Kopie des rumänischen Reisepasses, AS 79).

1.2. Die Beschwerdeführerin ist soweit gesund, verwitwet und lebt seit Dezember 2020 durchgehend in Österreich, wo sie seit 07.12.2020 mit einem Hauptwohnsitz bei einer ihrer Töchter, und zwar XXXX (nachfolgend: Z1), gemeldet ist. Die Z1 kommt alleine für die Miete der Wohnung auf (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 4 ff & 6; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zur Beschwerdeführerin und zur Z1 jeweils vom 14.02.2024).1.2. Die Beschwerdeführerin ist soweit gesund, verwitwet und lebt seit Dezember 2020 durchgehend in Österreich, wo sie seit 07.12.2020 mit einem Hauptwohnsitz bei einer ihrer Töchter, und zwar römisch 40 (nachfolgend: Z1), gemeldet ist. Die Z1 kommt alleine für die Miete der Wohnung auf vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 4 ff & 6; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zur Beschwerdeführerin und zur Z1 jeweils vom 14.02.2024).

Die Beschwerdeführerin bezieht aus Rumänien eine Pension in Höhe von umgerechnet rund EUR 200,00 monatlich und ist in Österreich seit 29.11.2023 über Rumänien im Rahmen eines auslandsbetreuten Wohnsitzes krankenversichert (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.02.2024; Vorlage einer Kopie der eCard der Beschwerdeführerin, OZ 7; im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte rumänische Unterlagen über die Pension der Beschwerdeführerin samt entsprechender Übersetzung; Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 6).Die Beschwerdeführerin bezieht aus Rumänien eine Pension in Höhe von umgerechnet rund EUR 200,00 monatlich und ist in Österreich seit 29.11.2023 über Rumänien im Rahmen eines auslandsbetreuten Wohnsitzes krankenversichert vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.02.2024; Vorlage einer Kopie der eCard der Beschwerdeführerin, OZ 7; im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte rumänische Unterlagen über die Pension der Beschwerdeführerin samt entsprechender Übersetzung; Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 6).

1.3. Die Z1 ist seit 21.12.2012 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, geht seit 24.10.2018 ununterbrochen einer unbefristeten sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach und ist dabei im Allgemeinen Krankenhaus tätig. Sie verdient dabei aktuell brutto rund EUR 2.615,00, netto zwischen EUR 1.700,00 und EUR 1.800,00 (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 14.02.2024; Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 5 & 9).1.3. Die Z1 ist seit 21.12.2012 durchgehend mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, geht seit 24.10.2018 ununterbrochen einer unbefristeten sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft nach und ist dabei im Allgemeinen Krankenhaus tätig. Sie verdient dabei aktuell brutto rund EUR 2.615,00, netto zwischen EUR 1.700,00 und EUR 1.800,00 vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 14.02.2024; Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 5 & 9).

Die Z1 ist geschieden und hat einen zehnjährigen Sohn, welchen die Beschwerdeführerin betreut, wenn die Z1 arbeitet. Der Kindesvater hat Kontakt zu seinem Sohn, arbeitet jedoch in der Gastronomie und kann deshalb Betreuungspflichten schwer nachkommen. Die Z1 ist auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 5 & 9).Die Z1 ist geschieden und hat einen zehnjährigen Sohn, welchen die Beschwerdeführerin betreut, wenn die Z1 arbeitet. Der Kindesvater hat Kontakt zu seinem Sohn, arbeitet jedoch in der Gastronomie und kann deshalb Betreuungspflichten schwer nachkommen. Die Z1 ist auf die Betreuung durch die Beschwerdeführerin angewiesen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 5 & 9).

1.4. Die zweite Tochter der Beschwerdeführerin, XXXX (nachfolgend: Z2) ist mit Unterbrechungen bereits seit November 2003 immer wieder im Bundesgebiet gemeldet, und verfügt seit 17.01.2020 durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Sie ist verheiratet und hat eine zweieinhalbjährige Tochter. Die Z2 ist von Beruf diplomierte Krankenschwester und arbeitet teilzeitbeschäftigt für 24 Stunden pro Woche in einem Pflegeheim bzw. Hospiz. Sie verdient dabei netto rund EUR 1.900,00, bei Nachtdiensten entsprechend mehr. Der Ehemann der Z2 arbeitet Vollzeit beim Arbeitsmarktservice als Stellvertreter der Teamleitung und verdient netto rund EUR 3.000,00. Die Beschwerdeführerin holt die Tochter der Z2 sofern nötig öfters vom Kindergarten ab und betreut sie während der Berufstätigkeit der Eltern. Ohne die Betreuung durch die Beschwerdeführerin wäre die Z2 in ihrer Berufsausübung sehr eingeschränkt (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 5 & 10 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten der Z2 jeweils vom 14.02.2024). 1.4. Die zweite Tochter der Beschwerdeführerin, römisch 40 (nachfolgend: Z2) ist mit Unterbrechungen bereits seit November 2003 immer wieder im Bundesgebiet gemeldet, und verfügt seit 17.01.2020 durchgehend über Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet. Sie ist verheiratet und hat eine zweieinhalbjährige Tochter. Die Z2 ist von Beruf diplomierte Krankenschwester und arbeitet teilzeitbeschäftigt für 24 Stunden pro Woche in einem Pflegeheim bzw. Hospiz. Sie verdient dabei netto rund EUR 1.900,00, bei Nachtdiensten entsprechend mehr. Der Ehemann der Z2 arbeitet Vollzeit beim Arbeitsmarktservice als Stellvertreter der Teamleitung und verdient netto rund EUR 3.000,00. Die Beschwerdeführerin holt die Tochter der Z2 sofern nötig öfters vom Kindergarten ab und betreut sie während der Berufstätigkeit der Eltern. Ohne die Betreuung durch die Beschwerdeführerin wäre die Z2 in ihrer Berufsausübung sehr eingeschränkt vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 5 & 10 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister und den Sozialversicherungsdaten der Z2 jeweils vom 14.02.2024).

1.5. Sowohl die Z1 als auch die Z2 kommen für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin überwiegend auf und unterstützen sie finanziell. Die Beschwerdeführerin hat bisher keine Sozialhilfeleistungen oder sonstige öffentliche Leistungen in Österreich bezogen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 7 f).1.5. Sowohl die Z1 als auch die Z2 kommen für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin überwiegend auf und unterstützen sie finanziell. Die Beschwerdeführerin hat bisher keine Sozialhilfeleistungen oder sonstige öffentliche Leistungen in Österreich bezogen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 7 f).

Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit 2012 (wegen zeitweiser Arbeitsunfähigkeit) in Pension und ging auch in Österreich noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 6 f; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.02.2024).Die Beschwerdeführerin befindet sich bereits seit 2012 (wegen zeitweiser Arbeitsunfähigkeit) in Pension und ging auch in Österreich noch nie einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 6 f; Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.02.2024).

1.6. Abgesehen von den Töchtern und den Enkelkindern hat die Beschwerdeführerin in Österreich keine weiteren Familienangehörigen. In Rumänien lebt lediglich noch ein Bruder der Beschwerdeführerin im elterlichen Haus. Einmal jährlich besucht die Beschwerdeführerin ihren Bruder in Rumänien und war zuletzt mit dem Enkelsohn im Juli 2023 für eine Woche in Rumänien (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 7).1.6. Abgesehen von den Töchtern und den Enkelkindern hat die Beschwerdeführerin in Österreich keine weiteren Familienangehörigen. In Rumänien lebt lediglich noch ein Bruder der Beschwerdeführerin im elterlichen Haus. Einmal jährlich besucht die Beschwerdeführerin ihren Bruder in Rumänien und war zuletzt mit dem Enkelsohn im Juli 2023 für eine Woche in Rumänien vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 7).

Die Beschwerdeführerin selbst ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein oder dergleichen, besucht aber mit dem Enkelsohn viele Veranstaltungen und Museen und trifft sich auch im Park mit den Eltern seiner Freunde. Relevante Deutschkenntnisse hat die Beschwerdeführerin nicht (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 8).Die Beschwerdeführerin selbst ist in Österreich kein Mitglied in einem Verein oder dergleichen, besucht aber mit dem Enkelsohn viele Veranstaltungen und Museen und trifft sich auch im Park mit den Eltern seiner Freunde. Relevante Deutschkenntnisse hat die Beschwerdeführerin nicht vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 19.01.2024, S 8).

1.7. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 14.02.2024).1.7. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 14.02.2024).


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2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei und ihrem Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten ergänzenden Unterlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin sowie ihrer beiden in Österreich lebenden Töchter und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und insbesondere in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche Deckung in den Angaben der beiden als Zeuginnen vernommenen Töchter der Beschwerdeführerin finden und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG BGBl. I Nr. 87/2012 BGBl.I Nr. 56/2018 lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, BGBl.I Nr. 56 aus 2018, lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG BGBl. I Nr. 38/2011 lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG BGBl.I Nr. 106/2022 halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG BGBl.I Nr. 106 aus 2022, halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VGBGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VGBGBl. römisch eins Nr. 56 aus 2018, lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Die Beschwerdeführerin ist als rumänische Staatsangehörige daher EWR-Bürgerin und kommt ihr unter den Voraussetzungen der §§ 51 f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.Die Beschwerdeführerin ist als rumänische Staatsangehörige daher EWR-Bürgerin und kommt ihr unter den Voraussetzungen der Paragraphen 51, f NAG in Österreich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in der Dauer von über drei Monaten zu.

Die Beschwerdeführerin war in Österreich bisher weder selbstständig noch unselbstständig sozialversichert erwerbstätig und hat auch keine Ausbildung absolviert, sodass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und Z 3 NAG jedenfalls nicht vorliegen.Die Beschwerdeführerin war in Österreich bisher weder selbstständig noch unselbstständig sozialversichert erwerbstätig und hat auch keine Ausbildung absolviert, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, NAG jedenfalls nicht vorliegen.

Inzwischen liegt eine gültige Krankenversicherung durch den auslandsbetreuten Wohnsitz vor, jedoch erhält die Beschwerdeführerin selbst lediglich eine Pension in Höhe von EUR 200,00 aus Rumänien, welche schon ohne nähere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse für ein Leben in Österreich jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden kann, sodass auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen. Inzwischen liegt eine gültige Krankenversicherung durch den auslandsbetreuten Wohnsitz vor, jedoch erhält die Beschwerdeführerin selbst lediglich eine Pension in Höhe von EUR 200,00 aus Rumänien, welche schon ohne nähere Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse für ein Leben in Österreich jedenfalls nicht als ausreichend angesehen werden kann, sodass auch die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG im Fall der Beschwerdeführerin nicht vorliegen.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie Verwandte des EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, wenn sie Verwandte des EWR-Bürgers in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird.

Beide Töchter der Beschwerdeführerin sind aufrecht sozialversichert erwerbstätig und erfüllen damit jeweils die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG oder haben allenfalls bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. § 53a NAG erworben. Die Beschwerdeführerin lebt bei der Z1 im gemeinsamen Haushalt und kommt diese für die Miete der Wohnung alleine auf. Beide Töchter, sowohl Z1 als auch Z2 unterstützen die Beschwerdeführerin finanziell und hat diese bisher keinerlei öffentliche Leistungen in Österreich in Anspruch genommen. Beide Töchter sowie der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin verfügen zudem über ein regelmäßiges Einkommen in einer Höhe, welches keine Zweifel daran lässt, dass der Beschwerdeführerin auch weiterhin Unterhalt in Österreich gewährt werden kann und wird.Beide Töchter der Beschwerdeführerin sind aufrecht sozialversichert erwerbstätig und erfüllen damit jeweils die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG oder haben allenfalls bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd. Paragraph 53 a, NAG erworben. Die Beschwerdeführerin lebt bei der Z1 im gemeinsamen Haushalt und kommt diese für die Miete der Wohnung alleine auf. Beide Töchter, sowohl Z1 als auch Z2 unterstützen die Beschwerdeführerin finanziell und hat diese bisher keinerlei öffentliche Leistungen in Österreich in Anspruch genommen. Beide Töchter sowie der Schwiegersohn der Beschwerdeführerin verfügen zudem über ein regelmäßiges Einkommen in einer Höhe, welches keine Zweifel daran lässt, dass der Beschwerdeführerin auch weiterhin Unterhalt in Österreich gewährt werden kann und wird.

Demnach kommt der Beschwerdeführerin in Österreich gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zu und erweist sich ihre Ausweisung zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls deshalb bereits als unzulässig.Demnach kommt der Beschwerdeführerin in Österreich gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von über drei Monaten zu und erweist sich ihre Ausweisung zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls deshalb bereits als unzulässig.

Darüber hinaus liegen im gegenständlichen Fall auch tragfähige Hinweise dahingehend vor, dass sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 2 FPG iVm. § 9 BFA-VG aufgrund des Privat- und Familienlebens als unzulässig erweisen würden. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführerin aber ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 52 Abs. 1 Z 3 NAG zukommt, konnten weitere Ausführungen dahingehend unterbleiben.Darüber hinaus liegen im gegenständlichen Fall auch tragfähige Hinweise dahingehend vor, dass sich die Ausweisung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG aufgrund des Privat- und Familienlebens als unzulässig erweisen würden. Aufgrund dessen, dass der Beschwerdeführerin aber ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 3, NAG zukommt, konnten weitere Ausführungen dahingehend unterbleiben.

Der Beschwerde ist daher, unter Berücksichtigung, dass die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG nur im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier einer Ausweisung, Bestand haben kann, stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.Der Beschwerde ist daher, unter Berücksichtigung, dass die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG nur im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier einer Ausweisung, Bestand haben kann, stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung EU-Bürger Unionsrecht Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2279418.1.00

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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