TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/20 G308 1314185-4

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Veröffentlicht am 20.02.2024
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Entscheidungsdatum

20.02.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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G308 1314185-4/4Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias: XXXX ), geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien (alias: Bosnien und Herzegowina), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.), zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (alias: römisch 40 ), geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien (alias: Bosnien und Herzegowina), vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas KÖNIG, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben.), zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides) wird stattgegeben. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides) wird stattgegeben.

Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt.Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15.12.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien und Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien-Herzegowina und Serbien zulässig ist (Spruchpunk V.), ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.01.2023 verloren hat (Spruchpunkt IX.). 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 17.01.2024 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 15.12.2022 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Serbien und Bosnien-Herzegowina gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bosnien-Herzegowina und Serbien zulässig ist (Spruchpunk römisch fünf.), ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.), einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.), gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 04.01.2023 verloren hat (Spruchpunkt römisch neun.).

In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies das Bundesamt einerseits darauf, dass Serbien sowie auch Bosnien-Herzegowina sichere Herkunftsstaaten nach der Herkunftsstaaten-Verordnung wären, der Beschwerdeführer daher aus sicheren Herkunftsstaaten stamme (§ 19 AsylG) und er weiters durch seine strafbaren Handlungen einen Asylanschlussgrund gesetzt habe, sodass auch gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes von Österreich. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse des geordneten Fremdenwesens geboten. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.In Bezug auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verwies das Bundesamt einerseits darauf, dass Serbien sowie auch Bosnien-Herzegowina sichere Herkunftsstaaten nach der Herkunftsstaaten-Verordnung wären, der Beschwerdeführer daher aus sicheren Herkunftsstaaten stamme (Paragraph 19, AsylG) und er weiters durch seine strafbaren Handlungen einen Asylanschlussgrund gesetzt habe, sodass auch gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen würden, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle. Für die Behörde stehe fest, dass für den Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Er bedürfe daher nicht des Schutzes von Österreich. Dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sei keine Aussicht auf Erfolg beschieden und die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse des geordneten Fremdenwesens geboten. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 08.02.2024, beim Bundesamt am 12.02.2024 einlangend, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben, den Bescheid aufheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Serbisch durchführen und der Beschwerde in Bezug auf das Einreiseverbot stattgeben.

Begründend wurde vorweg auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seinen beiden Kindern verweisen, mit welchen er immer im gemeinsamen Haushalt in Österreich – abgesehen während der Haftstrafe – gelebt habe und die Entscheidung den Beschwerdeführer und seine Familie in deren Rechten nach Art. 8 EMRK verletze. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG vor, weil das Leben des Beschwerdeführers massiv bedroht sei und serbische Behörde bereits an die österreichischen Behörden herangetreten wären und diese darauf aufmerksam gemacht hätten, dass das Leben des Beschwerdeführers akut bedroht sei. Am 17.10.2023 sei der Beschwerdeführer durch das Bundeskriminalamt darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass im Jahr 2020 auf ihn zwei gezielte Mordanschläge geplant gewesen seien. Es sei weiters aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Serbien bereits von der Exekutive in der Vergangenheit massiv misshandelt worden sei und sei bereits in der Vergangenheit seine Auslieferung nach Serbien vom zuständigen Landesgericht abgelehnt worden. Vor etwa drei Jahren sei in Serbien der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ermordet worden. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin von der österreichischen Exekutive Personenschutz angeboten worden. Die Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers in Serbien sei daher evident, zumal Teile der serbischen Exekutive mit der organisierten Kriminalität vernetzt seien. Ein Freund des Beschwerdeführers sei auf brutalste (näher angeführte) Weise in Serbien ermordet worden, seitens der Behörde sei in Serbien nicht eingegriffen worden. Aufgrund aktueller Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer werde von der Staatsanwaltschaft in Österreich auch gerade ein Ermittlungsverfahren wegen versuchtem Mord, verbrecherischem Komplott und Gründung einer kriminellen Vereinigung geführt.Begründend wurde vorweg auf die familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner in Österreich lebenden Ehefrau und seinen beiden Kindern verweisen, mit welchen er immer im gemeinsamen Haushalt in Österreich – abgesehen während der Haftstrafe – gelebt habe und die Entscheidung den Beschwerdeführer und seine Familie in deren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletze. Darüber hinaus lägen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG vor, weil das Leben des Beschwerdeführers massiv bedroht sei und serbische Behörde bereits an die österreichischen Behörden herangetreten wären und diese darauf aufmerksam gemacht hätten, dass das Leben des Beschwerdeführers akut bedroht sei. Am 17.10.2023 sei der Beschwerdeführer durch das Bundeskriminalamt darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass im Jahr 2020 auf ihn zwei gezielte Mordanschläge geplant gewesen seien. Es sei weiters aktenkundig, dass der Beschwerdeführer in Serbien bereits von der Exekutive in der Vergangenheit massiv misshandelt worden sei und sei bereits in der Vergangenheit seine Auslieferung nach Serbien vom zuständigen Landesgericht abgelehnt worden. Vor etwa drei Jahren sei in Serbien der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ermordet worden. Dem Beschwerdeführer sei daraufhin von der österreichischen Exekutive Personenschutz angeboten worden. Die Gefahr für das Leben des Beschwerdeführers in Serbien sei daher evident, zumal Teile der serbischen Exekutive mit der organisierten Kriminalität vernetzt seien. Ein Freund des Beschwerdeführers sei auf brutalste (näher angeführte) Weise in Serbien ermordet worden, seitens der Behörde sei in Serbien nicht eingegriffen worden. Aufgrund aktueller Morddrohungen gegen den Beschwerdeführer werde von der Staatsanwaltschaft in Österreich auch gerade ein Ermittlungsverfahren wegen versuchtem Mord, verbrecherischem Komplott und Gründung einer kriminellen Vereinigung geführt.

3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am 16.02.2024 eingelangt.
3. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und sind am 16.02.2024 eingelangt.,


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II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist zumindest serbischer Staatsangehöriger. Ob ihm noch zusätzlich die bosnische Staatsangehörigkeit zukommt, steht nicht fest.

Er ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau zwei minderjährige Kinder. Ehefrau und Kinder sind in Österreich zum dauernden Aufenthalt berechtigt. Der Beschwerdeführer lebte zumindest seit 2015, wahrscheinlich aber bereits seit 2006, durchgehend und überwiegend (abgesehen von den Zeiten während seiner Asylverfahren) rechtswidrig im Bundesgebiet.

Gegen den Beschwerdeführer wurden 2020 im Rahmen von serbischer bzw. montenegrinischer organisierter Kriminalität zwei Mordanschläge verübt. Aufgrund dieser sowie aktueller Morddrohungen läuft ein Ermittlungsverfahren der österreichischen Staatsanwaltschaft.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell noch in Strafhaft wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels. Er wurde zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von viereinhalb Jahren verurteilt. Eine bedingte Entlassung steht demnächst möglicherweise im Raum.

Der Beschwerdeführer behauptet weiters, von der serbischen Exekutive in der Vergangenheit massiv misshandelt worden zu sein und im konkreten Fall mit näherer Begründung die mangelnde Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Herkunftsstaates Serbien, da einiger dieser Beamten inzwischen hohe politische Ämter innehätten.

2. Beweiswürdigung:

Der für die gegenständliche Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung relevante Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. § 18 BFA-VG lautet:3.1. Paragraph 18, BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2. schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3. der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat,

4. der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6. gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7. der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

Der VwGH hat zu § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003). Der VwGH hat zu Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2017 in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass dieser das BVwG dazu verpflichtet, über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheides des BFA binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit (Teil) Erkenntnis zu entscheiden und zwar sowohl über die Zuerkennung als auch die Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung (VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014; 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 30.06.2917, Fr 2017/18/0026; 20.09.2017, Ra 2017/19/0284; 19.10.2017, Ra 2017/18/0278; 29.11.2017, Ro 2017/18/0002; 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind (vgl. VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 12.09.2013, 2013/21/0094; VwGH 03.07.2018, Ro 2018/21/0007). Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert also das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind vergleiche VwGH vom 21.12.2022, Ra 2020/21/0248).

Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.


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3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde einerseits die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt, da der Beschwerdeführer aus sicheren Herkunftsstaaten (Serbien und Bosnien-Herzegowina) stamme.Das Bundesamt hat der gegenständlichen Beschwerde einerseits die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt, da der Beschwerdeführer aus sicheren Herkunftsstaaten (Serbien und Bosnien-Herzegowina) stamme.

Dazu ist festzuhalten, dass sich aus dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich Serbien im konkreten Fall des Beschwerdeführers im Rahmen der durchzuführenden Grobprüfung ergeben hat, dass nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer entsprechenden Schutz in Serbien erhalten würde, zumal aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, dass das Leben des Beschwerdeführers definitiv gefährdet war bzw. noch ist, zumal diesbezüglich auch ein Ermittlungsverfahren seitens der Staatsanwaltschaft geführt wird.

Sofern das Bundesamt in seiner Stellungnahme zur Beschwerdevorlage darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, in Bosnien keiner Gefahr ausgesetzt zu sein, so wurde vom Beschwerdeführer jedoch bestritten, noch über die bosnische Staatsangehörigkeit zu verfügen, sodass zum Entscheidungszeitpunkt nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren könnte. Ob dem Beschwerdeführer zudem dort entsprechender Schutz gewährt werden würde, zumal er bereits in Österreich zumindest zwei Mal mit Mordanschlägen angegriffen wurde, wurde vom Bundesamt gar nicht geprüft.

Weiters stützt das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zudem auf § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, und damit darauf, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.Weiters stützt das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zudem auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, und damit darauf, dass schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt.

Ausweislich des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers kann dem grundsätzlich nicht entgegengetreten werden. Angesichts der Ausführungen zur konkreten Gefährdungslage des Beschwerdeführers sogar schon in Österreich, hat hier das öffentliche Interesse an einer sofortigen Aufenthaltsbeendigung vor den persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet während des anhängigen Beschwerdeverfahrens im Zweifel jedenfalls zurückzutreten.

Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Darüber hinaus hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Wie schon ausgeführt, machte der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.Wie schon ausgeführt, machte der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen ein reales Risiko einer Verletzung der zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK geltend. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens konnte nicht völlig ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine „vertretbare Behauptung“ handelt.

Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK und Art. 8 EMRK bedeuten würde.Im Hinblick auf das besagte Beschwerdevorbringen war daher anzunehmen, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK und Artikel 8, EMRK bedeuten würde.

Es war daher der Beschwerde gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VII.) stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es war daher der Beschwerde gegen verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 17.01.2024 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch sieben.) stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3.3. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann unbeschadet des Abs. 7 das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann unbeschadet des Absatz 7, das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen entschieden werden.


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Zu B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G308.1314185.4.00

Im RIS seit

21.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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