TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/21 G307 2285076-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.02.2024
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Entscheidungsdatum

21.02.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G307 2285076-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.12.2023, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Slowakei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Gesellschaft mbH in 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 18.12.2023, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)       

I.       Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n .

II.      Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am XXXX .2023 in der Justizanstalt XXXX von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) anläßlich der Verhängung der Untersuchungshaft zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wie zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen einvernommen.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde am römisch 40 .2023 in der Justizanstalt römisch 40 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) anläßlich der Verhängung der Untersuchungshaft zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wie zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen einvernommen.

2. Mit den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 29.12.2023, wurde gegen den diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf 7 (sieben) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).2. Mit den oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, dem BF zugestellt am 29.12.2023, wurde gegen den diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf 7 (sieben) Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

3. Mit Schreiben vom 18.01.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).3. Mit Schreiben vom 18.01.2024, beim BFA eingelangt am selben Tag, erhob der BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbots zu verkürzen, in eventu die angefochtene Entscheidung zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA am 22.01.2024 vorgelegt und langten dort 24.01.2024 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist slowakischer Staatsangehöriger, leidet an Epilepsie, die bis dato in der Slowakei medikamentös behandelt wurde und arbeitete zuletzt bei XXXX . Sein Lebensmittelpunkt lag bisher in der Slowakei. Er nahm dort bei seine Mutter Unterkunft und war es ihm problemlos möglich, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem hält sich seine Schwester in der Slowakei auf. In Österreich verfügt der BF weder über verwandtschaftliche noch sonstige enge Beziehungen zu hier wohnhaften Personen.1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum), ist slowakischer Staatsangehöriger, leidet an Epilepsie, die bis dato in der Slowakei medikamentös behandelt wurde und arbeitete zuletzt bei römisch 40 . Sein Lebensmittelpunkt lag bisher in der Slowakei. Er nahm dort bei seine Mutter Unterkunft und war es ihm problemlos möglich, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Zudem hält sich seine Schwester in der Slowakei auf. In Österreich verfügt der BF weder über verwandtschaftliche noch sonstige enge Beziehungen zu hier wohnhaften Personen.

Der BF ist nicht im Besitz eines seine Identität belegenden Dokuments.

1.2. Der BF besuchte in seiner Heimat 9 Jahre lang die Grundschule, besitzt kein Vermögen und brachte zuletzt € 23.000,00 ins Verdienen.

1.3. Im Bundesgebiet war der BF zuletzt von 26.06.2022 bis 30.11.2022 mit Nebenwohnsitz in der XXXX in XXXX gemeldet. Abgesehen davon war er im Inland bis dato nicht meldebehördlich registriert.1.3. Im Bundesgebiet war der BF zuletzt von 26.06.2022 bis 30.11.2022 mit Nebenwohnsitz in der römisch 40 in römisch 40 gemeldet. Abgesehen davon war er im Inland bis dato nicht meldebehördlich registriert.

1.4. Der BF war von 23.06.2022 bis 30.11.2022 im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung bei der XXXX in XXXX beschäftigt, wurde jedoch bei der XXXX in XXXX eingesetzt.1.4. Der BF war von 23.06.2022 bis 30.11.2022 im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung bei der römisch 40 in römisch 40 beschäftigt, wurde jedoch bei der römisch 40 in römisch 40 eingesetzt.

1.5. Der BF besitzt keine Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus.

1.6. Der BF reiste jüngst am 20.11.2023 in das österreichische Bundesgebiet ein. Deren Zweck lag in der Begehung von Straftaten zur Finanzierung seiner Drogensucht.

1.7. Der BF wurde vom Landesgericht XXXX (LG XXXX ) zu Zahl XXXX vom XXXX .2023, in Rechtskraft erwachsen am XXXX .2023, gemäß §§ 15, §§ 127, 130 Abs. 1. 1. Fall wegen versuchen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. 1.7. Der BF wurde vom Landesgericht römisch 40 (LG römisch 40 ) zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 .2023, in Rechtskraft erwachsen am römisch 40 .2023, gemäß Paragraphen 15,, Paragraphen 127, 130, Absatz eins, 1. Fall wegen versuchen gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt.

Darin wurde der BF für schuldig befunden, er und ein weiterer Mittäter hätten am XXXX .2023 in XXXX gewerbsmäßig versucht, fremde bewegliche Sachen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) Gewahrsamsträgern der XXXX Gesellschaft mbH mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem XXXX die Waren aussuchte, nämlich 14 USB-Sticks sowie zwei elektronische Zahnbürsten im Gesamtwert von € 1.276,90, sodann aus den Regalen entnahm und der BF diese in die eigens mitgebrachte präparierte Einkaufstasche steckte, welche aus einem Karton bestand, der mit Alufolie ausgekleidet war, sodass sie die – teils diebstahlgesicherte – Ware ohne Auslösen des Alarms aus dem Geschäft verbringen konnten, dabei jedoch vom Ladendetektiv beobachtet und in weiterer Folge durch die Kriminalpolizei festgenommen werden konnten.Darin wurde der BF für schuldig befunden, er und ein weiterer Mittäter hätten am römisch 40 .2023 in römisch 40 gewerbsmäßig versucht, fremde bewegliche Sachen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) Gewahrsamsträgern der römisch 40 Gesellschaft mbH mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wegzunehmen, indem römisch 40 die Waren aussuchte, nämlich 14 USB-Sticks sowie zwei elektronische Zahnbürsten im Gesamtwert von € 1.276,90, sodann aus den Regalen entnahm und der BF diese in die eigens mitgebrachte präparierte Einkaufstasche steckte, welche aus einem Karton bestand, der mit Alufolie ausgekleidet war, sodass sie die – teils diebstahlgesicherte – Ware ohne Auslösen des Alarms aus dem Geschäft verbringen konnten, dabei jedoch vom Ladendetektiv beobachtet und in weiterer Folge durch die Kriminalpolizei festgenommen werden konnten.

Als mildernd wurden beim BF die geständige Verantwortung, als erschwerend 7 einschlägige Vorstrafen (in der Slowakei) gewertet.

Es wird festgestellt, dass der BF die beschriebene/n Tat/en begangen und die besagten Verhaltensweise/n gesetzt hat.

Der BF wurde am XXXX .2023 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der XXXX .2024.Der BF wurde am römisch 40 .2023 festgenommen. Der frühest mögliche Entlassungszeitpunkt ist der römisch 40 .2024.

1.8. In der Slowakei liegen dem BF folgende Verurteilungen zur Last:

1.       Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2016, Rechtskraftdatum XXXX .2016, Gericht: XXXX , Nicht durch ein Strafgericht, gefällte Entscheidung, Kategorie: Diebstahl, Freiheitsstrafe: 6 Monate,1. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2016, Rechtskraftdatum römisch 40 .2016, Gericht: römisch 40 , Nicht durch ein Strafgericht, gefällte Entscheidung, Kategorie: Diebstahl, Freiheitsstrafe: 6 Monate,

2.       Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2017, Rechtskraftdatum XXXX .2017, Gericht: XXXX , Kategorie: Diebstahl, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 8 Monate,2. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2017, Rechtskraftdatum römisch 40 .2017, Gericht: römisch 40 , Kategorie: Diebstahl, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 8 Monate,

3.       Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2017, Rechtskraftdatum XXXX .2017, Gericht: XXXX ; Katagorie: Diebstahl, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 1 Jahr(e),3. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2017, Rechtskraftdatum römisch 40 .2017, Gericht: römisch 40 ; Katagorie: Diebstahl, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 1 Jahr(e),

4.       Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2019, Rechtskraftdatum XXXX .2019, Gericht: XXXX , Kategorie: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 1 Jahr(e)4. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2019, Rechtskraftdatum römisch 40 .2019, Gericht: römisch 40 , Kategorie: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen; vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 1 Jahr(e)

5.       Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum: XXXX .2019, Rechtskraftdatum XXXX .2019, Gericht: XXXX , Kategorie: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 7 Monate,5. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum: römisch 40 .2019, Rechtskraftdatum römisch 40 .2019, Gericht: römisch 40 , Kategorie: Formen von schwerem Diebstahl ohne Anwendung von Gewalt oder Einsatz von Waffen oder ohne Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 7 Monate,

6.       Aktenzahl XXXX ; Entscheidungsdatum XXXX .2020; Rechtskraftdatum XXXX .2020; Gericht: XXXX ; Kategorie: Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnungoder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 1 Jahr(e) 2 Monate. 6. Aktenzahl römisch 40 ; Entscheidungsdatum römisch 40 .2020; Rechtskraftdatum römisch 40 .2020; Gericht: römisch 40 ; Kategorie: Unerlaubter Konsum von Drogen und ihr Erwerb, Besitz, Gewinnungoder Herstellung von Drogen, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 1 Jahr(e) 2 Monate.

7.       Aktenzahl XXXX , Entscheidungsdatum XXXX .2020, Rechtskraftdatum XXXX .2020, Gericht: XXXX ; Kategorie: Diebstahl, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 1 Jahr(e) 6 Monate sowie7. Aktenzahl römisch 40 , Entscheidungsdatum römisch 40 .2020, Rechtskraftdatum römisch 40 .2020, Gericht: römisch 40 ; Kategorie: Diebstahl, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 1 Jahr(e) 6 Monate sowie

8.       Aktenzahl XXXX ; Entscheidungsdatum XXXX .2023, Rechtskraftdatum XXXX .2023, Gericht: XXXX , Kategorie: Diebstahl, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 4 Monate.8. Aktenzahl römisch 40 ; Entscheidungsdatum römisch 40 .2023, Rechtskraftdatum römisch 40 .2023, Gericht: römisch 40 , Kategorie: Diebstahl, vom Gericht bestimmte Dauer der Strafe: 4 Monate.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.1. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund des vorliegenden Aktes durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

2.2.1. Der BF legte kein Identitätsdokument vor, weshalb gegenständlich von einer Verfahrensidentität auszugehen ist.

Die zu Familienstand, Wohnsitz und Lebensmittelpunkt in der Slowakei, Verbleib der Mutter und Schwester im Herkunftsstaat, Einkommenshöhe, letzte Beschäftigung in der Heimat, die Sicherung des Lebensunterhalts, Schulbildung, Einreisezeitpunkt, Einreisezweck und Gesundheitszustand (Epilepsie) getroffenen Feststellungen sind der Einvernahme des BF vor der belangten Behörde zu entnehmen. Dort gab er auch an, über keine Deutschkenntnisse zu verfügen. Ebenso wenig wurde ein allfällige Deutschkenntnisse belegendes Sprachzertifikat vorgelegt.

Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich, dass er innerhalb der besagten Zeitspanne bei der XXXX Gesellschaft mbH angemeldet war. Da der BF im Zuge seiner Befragung angab, bei der XXXX Gesellschaft mbH tätig gewesen zu sein und es sich bei der XXXX GmbH um ein Leiharbeitskräfteunternehmen handelt, ergibt sich, dass er bei XXXX im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung tätig gewesen sein muss. Damit in Einklang zu bringen ist ferner sein zwischen 06.08.2022 und 01.03.2023 in XXXX gelegener Nebenwohnsitz, der nur rund 16 Fahrminuten von seinem damaligen Arbeitsort entfernt war. Aus dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges ergibt sich, dass er innerhalb der besagten Zeitspanne bei der römisch 40 Gesellschaft mbH angemeldet war. Da der BF im Zuge seiner Befragung angab, bei der römisch 40 Gesellschaft mbH tätig gewesen zu sein und es sich bei der römisch 40 GmbH um ein Leiharbeitskräfteunternehmen handelt, ergibt sich, dass er bei römisch 40 im Rahmen der Arbeitskräfteüberlassung tätig gewesen sein muss. Damit in Einklang zu bringen ist ferner sein zwischen 06.08.2022 und 01.03.2023 in römisch 40 gelegener Nebenwohnsitz, der nur rund 16 Fahrminuten von seinem damaligen Arbeitsort entfernt war.

Der innerhalb der oben genannten Zeitspanne (I.1.3) in XXXX gelegene Nebenwohnsitz erschließt sich aus dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR). Der innerhalb der oben genannten Zeitspanne (römisch eins.1.3) in römisch 40 gelegene Nebenwohnsitz erschließt sich aus dem Inhalt des auf den BF lautenden Auszuges aus dem Zentralen Melderegister (ZMR).

In seiner Befragung vor dem BF gab der BF an, über keine Deutschkenntnisse (eines bestimmten Niveaus) zu verfügen. Ebenso gab der BF dort zu Protokoll, er sei zur Finanzierung seiner Drogensucht nach Österreich gereist. Im Zusammenhalt mit den sodann begangenen Delikten kann der Zweck des Aufenthalts im Inland – entgegen der Beschwerdemeinung – nur der Verübung strafbarer Handlungen gedient haben.

Tatsächlich hat der BF kaum einen Bezug nach Österreich. Auch hier unterliegt das Rechtsmittel einem Irrtum. Abgesehen von seiner Beschäftigung im Jahr 2022 sind weder dem Akteninhalt faktische Bezüge des BF zum Inland zu entnehmen, noch hat er in seiner Einvernahme irgendwelche Hinweise auf einen Ankerpunkt zu Österreich gegeben. Im Gegenteil: Er führte aus, im Bundesgebiet weder Verwandte, noch Sorgepflichten zu haben und fügte dem hinzu, in der Vergangenheit für 7 Monate in England gelebt zu haben. Zudem brachte er im Zuge seiner Befragung vor, er habe in Österreich zuvor auch nicht Unterkunft genommen.

Die Verurteilung, deren Entscheidungs- und Strafzumessungsgründe sowie der Zeitpunkt der Festnahme wie jener der frühest möglichen Entlassung aus der Haft sind dem Inhalt der im Akt einliegenden Urteilskopie wie der Vollzugsdateninformation vom 30.01.2024 geschuldet. Aus dem Urteil ist ferner ersichtlich, dass der BF die ihm angelasteten Taten begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

Die weiteren 8 Vorstrafen in der Slowakei sind aus dem Auszug aus dem Internationalen Strafregister (ECRIS) ersichtlich. Ferner fanden 7 einschlägige Vorstrafen in den Erschwerungsgründen des österreichischen Urteils Erwähnung.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1.  Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. 3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jede Person die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger, jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Der BF als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Der BF als Staatsangehöriger der Slowakei ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:

„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit ,,suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit ,,suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3.       auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.1.3 Die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Der BF war bis dato nur arbeitsbedingt in Österreich wohnhaft. Er reiste am 20.11.2023 ausschließlich zur Begehung strafbarer Handlungen ein, verfügt aktuell weder über berufliche, persönliche noch sonstige Anknüpfungspunkte im Inland. Schließlich wurde er wegen versuchten, gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten 18monatigen Freiheitsstrafe als Mittäter verurteilt und befindet sich derzeit (noch immer) in Haft. Sein Lebensmittelpunkt liegt in der Slowakei.

Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.Da der BF, der aufgrund seiner slowakischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraph 67, FPG fällt, die Voraussetzungen eines durchgehenden und rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet weder seit fünf noch seit zehn Jahren erfüllt, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG für Unionsbürger zur Anwendung.

Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß §§ 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraphen 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet ist. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119). In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.4. Der BF wurde zuletzt unbestritten vom LG XXXX wegen versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Bereits davor wurde er wegen der gleichen schädlichen Neigung in der Slowakei 7 Mal, insgesamt sogar 8 Mal verurteilt. 3.1.4. Der BF wurde zuletzt unbestritten vom LG römisch 40 wegen versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Bereits davor wurde er wegen der gleichen schädlichen Neigung in der Slowakei 7 Mal, insgesamt sogar 8 Mal verurteilt.

Somit liegen zusammengerechnet 9 Verurteilungen innerhalb einer Zeitspanne von 7 Jahren (2016 bis 2023) vor. Es kann daher von einer sogenannten „Verurteilungskette“ gesprochen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.01.2013, Zahl 2011/23/0190, in welchem dem dortigen Beschwerdeführer ebenso ein vergleichbares Vermögensdelikt zur Last lag, unter anderem erwogen, dass angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie vor allem auf Grund der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden, über einen langen Zeitraum begangenen und trotz einer Ermahnung nach der ersten Verurteilung fortgesetzten, sich in der Intensität steigernden Straftaten gegen fremdes Vermögen die belangte Behörde zu Recht die Gefährdungsannahme im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG als verwirklicht erachtet habe.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 31.01.2013, Zahl 2011/23/0190, in welchem dem dortigen Beschwerdeführer ebenso ein vergleichbares Vermögensdelikt zur Last lag, unter anderem erwogen, dass angesichts der Verurteilungen des Beschwerdeführers sowie vor allem auf Grund der diesen Verurteilungen zugrunde liegenden, über einen langen Zeitraum begangenen und trotz einer Ermahnung nach der ersten Verurteilung fortgesetzten, sich in der Intensität steigernden Straftaten gegen fremdes Vermögen die belangte Behörde zu Recht die Gefährdungsannahme im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, FPG als verwirklicht erachtet habe.

Das vorliegende, deliktische Verhalten des BF lässt erkennen, dass es diesem an einer Verbundenheit zu rechtsstaatlichen Normen mangelt. Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene straffreie Zeitraum erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der insgesamt 9 Verurteilungen und des aktuellen Aufenthalts desselben in Strafhaft, als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können (vgl. VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: wonach es für die Beurteilung einer zukünftigen Rechtsreue, eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).Das vorliegende, deliktische Verhalten des BF lässt erkennen, dass es diesem an einer Verbundenheit zu rechtsstaatlichen Normen mangelt. Der seit der letzten Verurteilung des BF verstrichene straffreie Zeitraum erweist sich insbesondere vor dem Hintergrund der insgesamt 9 Verurteilungen und des aktuellen Aufenthalts desselben in Strafhaft, als zu kurz, um allein daraus auf ein Wohlverhalten in Zukunft schließen zu können vergleiche VwGH 21.02.2013, 2011/23/0192; 22.11.2012, 2011/23/0332: wonach es für die Beurteilung einer zukünftigen Rechtsreue, eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit bedarf).

Eine Einsicht in sein Fehlverhalten ist dem BF nicht zuzugestehen. Entgegen der Beschwerdansicht kann keinesfalls davon gesprochen werden, dass sich das Bundesamt nicht mit dem Gesamtverhalten des BF auseinandergesetzt hat. Wirft man einen Blick auf die Seiten 4, 6, 7 und 8 des bekämpften Bescheides so fokussiert das BFA zwar vorwiegend auf das strafbare Handeln des BF und setzt sich auch mit den Umständen der aktuellen Verurteilung auseinander. Das Rechtsmittel übersieht jedoch, dass der BF auf seiner „Habenseite“ de facto nichts zu verbuchen hat: Weder verfügt er über aktuelle persönliche oder berufliche Bezüge zu Österreich, noch hatte er hier vor seiner Festnahme einen Wohnsitz, noch war er hier vor seiner Haft beschäftigt, noch fanden sich sonstige Anhaltspunkte für berücksichtigungswürdige Momente, die dem BF zu Gute gekommen wären.

Vielmehr hat er selbst eingestanden, ausschließlich zur Finanzierung seiner Drogensucht nach Österreich gekommen zu sein.

Der belangten Behörde ist sohin nicht entgegenzutreten, wenn diese im konkreten Verhalten des BF eine maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erkennt. Angesichts der vom BF gezeigten wiederkehrenden Missachtung gültiger Bestimmungen und einer erkennbaren Neigung zur Verübung von Vermögensdelikten liegt es nahe bzw. kann es nicht ausgeschlossen werden, dass der BF weiterhin Rechtsverstöße begehen wird, sodass auch von einer gegenwärtigen Gefahr seitens des BF auszugehen ist.

Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen konnte eine Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht rechtfertigen, zumal der BF über keinen persönlichen Bezug zu Österreich verfügt. Auch die im Lichte des Paragraph 9, BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Belangen konnte eine Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbots nicht rechtfertigen, zumal der BF über keinen persönlichen Bezug zu Österreich verfügt.

Letztlich lässt das vom BF gezeigte Verhalten in seiner Gesamtheit nicht erkennen, dass dieser einen tatsächlichen und nachhaltigen Integrationswillen hegt.

Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten. Angesichts des besagten und in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens ist davon auszugehen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den BF) geboten.

Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen des BF an einem in naher Zukunft gelegenen Betreten des Bundesgebiets bzw. Verbleib in diesem; dies gilt auch für Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen Interessen des BF an einem in naher Zukunft gelegenen Betreten des Bundesgebiets bzw. Verbleib in diesem; dies gilt auch für Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.

Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten in Bezug auf den BF als erforderlich, um der von diesem ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.

3.1.5. Auch erweist sich die vom BFA gewählte Befristung, welche die höchstzulässige Dauer von 10 Jahren zu 7/10 ausschöpft, als angemessen. Wirft man einen Blick auf das „Vorleben“ des BF so stehen bei ihm insgesamt 9 Verurteilungen in den letzten 8 Jahren zu Buche. Einerseits kann daher – wie bereits erwähnt – von einer sogenannten „Verurteilungskette“ gesprochen werden, anderseits scheint der BF keine Einsicht in sein vergangenes Verhalten zu zeigen. Dies muss sich aber auch in der Dauer des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes niederschlagen.

Eine sich am Verhalten des BF unter Einbeziehung seiner Rechtsverstöße, deren Anzahl, deren Unrechtsgehalt, deren Wiederholung und der gerichtlichen Vorverurteilungen sowie Rückfallgefährlichkeit des BF orientierende Gefährlichkeitsprognose lässt eine Reduktion der Befristungsdauer nicht zu.

Sohin war die Beschwerde in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte § 70 FPG lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Ausreisepflicht und Durchsetzungsaufschub“ betitelte Paragraph 70, FPG lautet wie folgt:

„§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)

(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn

1.       nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;

2.       die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder

3.       der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet.“

3.2.2. Vor dem Hintergrund der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit, insbesondere dessen negativer Zukunftsprognose, welche einen Rückfall des BF befürchten lässt, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn diese die sofortige Ausreise des BF als im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für gelegen erachtet. Der BF hat unter Beweis gestellt, zu strafbaren Verhaltensweisen, insbesondere zu (gewerbsmäßigen) Betrugsdelikten zu neigen, woraus sich wiederum auf eine Rückfallneigung schließen lässt. Insofern erweist sich eine unverzügliche Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet zum Schutze öffentlicher Interessen als unabdingbar.

Demzufolge ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte § 18 BFA-VG lautet:3.3.1. Der mit „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde“ betitelte Paragraph 18, BFA-VG lautet:

„§ 18. (1) Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1.       der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt,

2.       schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt,

3.       der Asylwerber das Bundesamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat,

4.       der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat,

5.       das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht,

6.       gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, oder

7.       der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen.

Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Abs. 2 auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt, so ist Absatz 2, auf diese Fälle nicht anwendbar. Hat das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.

(2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.       die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.       der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.       Fluchtgefahr besteht.

(3) Bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß § 66 FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.(4) Der Beschwerde gegen eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG darf die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden.

(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.(5) Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

(6) Ein Ablauf der Frist nach Abs. 5 steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.(6) Ein Ablauf der Frist nach Absatz 5, steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

(7) Die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Abs. 1 bis 6 nicht anwendbar.“(7) Die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG sind in den Fällen der Absatz eins bis 6 nicht anwendbar.“

3.3.2. Wie bereits oben zur Gefährlichkeit des BF und dessen negativen Zukunftsprognose ausgeführt wurde, kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn diese die Effektuierung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für erforderlich erachtet. Vor dem Hintergrund des vom BF wiederholt gezeigten rechtsverletzenden Verhaltens kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser abermals in die gezeigten Verhaltensmuster zurückfällt, sodass sich eine Effektuierung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes im öffentlichen Interesse gelegen ist. Dies umso mehr, als die Taten im Rahmen der Verurteilungen in starker zeitlicher Nähe gesetzt wurden.

Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Art 2 oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Art 8 EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar. Anhaltspunkte, welche eine Beeinträchtigung der dem BF gemäß Artikel 2, oder 3 EMKR zugesicherten Rechte nahelegen ließen, konnten weder von Amts wegen festgestellt werden, noch wurde dies vom BF konkret behauptet. Eine Verletzung von Artikel 8, EMRK ist zudem schon aufgrund der gänzlichen Abweisung der Beschwerde nicht erkennbar.

Sohin lässt sich verfahrensgegenständlich ein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht feststellen und ist im Ergebnis die Beschwerde auch in diesem Umfang als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchteil A) II.:3.4. Zu Spruchteil A) römisch zwei.:

Auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) – kommt der BF kein Antragsrecht zu, sondern hätte das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua). Auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – kommt der BF kein Antragsrecht zu, sondern hätte das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0284, mwH auf VwGH 13.9.2016, Fr 2016/01/0014 ua).

Im Ergebnis war der in der Beschwerde gestellte, besagte Antrag sohin als unzulässig zurückzuweisen.

3.5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Antragsrecht Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gesundheitsrisiko strafrechtliche Verurteilung Strafverfügung unzulässiger Antrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G307.2285076.1.00

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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