TE Bvwg Erkenntnis 2024/2/28 G308 2282394-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2024
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Entscheidungsdatum

28.02.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G308 2282394-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, Zahl: XXXX , betreffend Ausweisung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Max KAPFERER, Dr. Thomas LECHNER, Dr. Martin DELLASEGA, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Ausweisung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.02.2024, zu Recht:

A)              Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)              Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 19.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 19.10.2023 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bosnische Staatsangehörige sei und spätestens am 04.07.2019 in das Bundesgebiet eingereist sei, da sie ab diesem Tag eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, jedoch erstmals mit 26.01.2022 in Österreich eine Wohnsitzmeldung aufweise. Am XXXX .2021 habe sie einen kroatischen Staatsangehörigen geheiratet und sei ihr daraufhin von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) am 28.02.2022 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt worden. Die Ehe sei jedoch bereits mit Beschluss vom XXXX .2023 rechtskräftig und einvernehmlich geschieden worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am 14.07.2023 bei der NAG-Behörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Die NAG-Behörde habe daraufhin das Bundesamt gemäß § 55 Abs. 3 NAG verständigt. Die Beschwerdeführerin habe in den Zeiträumen 25.06.2019 bis 20.12.2019, von 04.06.2020 bis 05.01.2021 und von 11.03.2021 bis 18.12.2021 jeweils über ein Visum D für Saisoniers verfügt und in ähnlichen Zeiten bei einer näher genannten Landwirtschaft gearbeitet, sei aber in diesen Zeiträumen nicht mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Sie sei noch im Besitz der Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern und halte sich noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit 19.04.2022 sei die Beschwerdeführerin in der Gastronomie als Arbeiterin durchgehend sozialversichert erwerbstätig. Es würden keine Verwandten im Bundesgebiet leben. Die zwei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin aus einer ersten Ehe würden in Bosnien-Herzegowina leben. Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem kroatischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre gedauert habe, könne sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG berufen. Der Ehe würden auch keine Kinder entstammen, sodass auch die Ausnahmetabestände des § 54 Abs. 5 Z 3 und 5 NAG nicht erfüllt seien. Das Vorliegen eines Härtefalles iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG könne durch den bloßen Hinweis, die Scheidung sei ausschließliches Verschulden des anderen Ehepartners gewesen, nicht dargelegt werden und solle der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn es „aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft“. Trotz den Angaben in der Stellungnahme, wonach bei der Beschwerdeführerin die Polizei zuhause gewesen sei, lägen keinerlei Polizeiberichte über Einsätze in der Wohnung wegen häuslicher Gewalt vor. Der VwGH habe eindeutig klargestellt, dass ausschließliches Verschulden – wie wohl Bordellbesuche und Affären darstellen – keinen besonderen Härtefall darstellen. Es lägen daher auch nicht die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des § 54 Abs. 5 Z 4 FPG vor. Demnach liege kein weiteres unionrechtliches Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit 26.01.2022 durchgehend im Bundesgebiet auf und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Sie verfüge über eine Mietwohnung. Es seien aber keine besonderen Integrationsbemühungen erkennbar und angesichts der recht kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet liege auch keine außergewöhnliche Konstellation iSd. höchstgerichtlichen Judikatur vor. Die Beschwerdeführerin habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in Bosnien verbracht und würden dort auch die beiden Kinder der Beschwerdeführerin aus einer früheren Ehe leben. Ein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung liege gegenständlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG werde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin bosnische Staatsangehörige sei und spätestens am 04.07.2019 in das Bundesgebiet eingereist sei, da sie ab diesem Tag eine sozialversicherte Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, jedoch erstmals mit 26.01.2022 in Österreich eine Wohnsitzmeldung aufweise. Am römisch 40 .2021 habe sie einen kroatischen Staatsangehörigen geheiratet und sei ihr daraufhin von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde (NAG-Behörde) am 28.02.2022 eine Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt worden. Die Ehe sei jedoch bereits mit Beschluss vom römisch 40 .2023 rechtskräftig und einvernehmlich geschieden worden. Daraufhin habe die Beschwerdeführerin am 14.07.2023 bei der NAG-Behörde einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt. Die NAG-Behörde habe daraufhin das Bundesamt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG verständigt. Die Beschwerdeführerin habe in den Zeiträumen 25.06.2019 bis 20.12.2019, von 04.06.2020 bis 05.01.2021 und von 11.03.2021 bis 18.12.2021 jeweils über ein Visum D für Saisoniers verfügt und in ähnlichen Zeiten bei einer näher genannten Landwirtschaft gearbeitet, sei aber in diesen Zeiträumen nicht mit einem Wohnsitz gemeldet gewesen. Sie sei noch im Besitz der Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern und halte sich noch rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit 19.04.2022 sei die Beschwerdeführerin in der Gastronomie als Arbeiterin durchgehend sozialversichert erwerbstätig. Es würden keine Verwandten im Bundesgebiet leben. Die zwei minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin aus einer ersten Ehe würden in Bosnien-Herzegowina leben. Da die Ehe der Beschwerdeführerin mit dem kroatischen Staatsangehörigen weniger als drei Jahre gedauert habe, könne sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG berufen. Der Ehe würden auch keine Kinder entstammen, sodass auch die Ausnahmetabestände des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3 und 5 NAG nicht erfüllt seien. Das Vorliegen eines Härtefalles iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG könne durch den bloßen Hinweis, die Scheidung sei ausschließliches Verschulden des anderen Ehepartners gewesen, nicht dargelegt werden und solle der Verlust des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts (nur) dann nicht eintreten, wenn es „aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft“. Trotz den Angaben in der Stellungnahme, wonach bei der Beschwerdeführerin die Polizei zuhause gewesen sei, lägen keinerlei Polizeiberichte über Einsätze in der Wohnung wegen häuslicher Gewalt vor. Der VwGH habe eindeutig klargestellt, dass ausschließliches Verschulden – wie wohl Bordellbesuche und Affären darstellen – keinen besonderen Härtefall darstellen. Es lägen daher auch nicht die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, FPG vor. Demnach liege kein weiteres unionrechtliches Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin vor. Die Beschwerdeführerin halte sich erst seit 26.01.2022 durchgehend im Bundesgebiet auf und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Sie verfüge über eine Mietwohnung. Es seien aber keine besonderen Integrationsbemühungen erkennbar und angesichts der recht kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet liege auch keine außergewöhnliche Konstellation iSd. höchstgerichtlichen Judikatur vor. Die Beschwerdeführerin habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in Bosnien verbracht und würden dort auch die beiden Kinder der Beschwerdeführerin aus einer früheren Ehe leben. Ein Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung liege gegenständlich nicht vor. Die Beschwerdeführerin sei daher aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG werde ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Mit Verfahrensanordnungen vom 23.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Mit Verfahrensanordnungen vom 23.10.2023 wurde der Beschwerdeführerin gemäß , Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 30.10.2023 zugestellt.

2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.11.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführerin weiterhin ein Aufenthaltsrecht gemäß § 54 Abs. 5 Z 4 NAG zukommt, in eventu das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.2. Mit Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 20.11.2023, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben, den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen, dass der Beschwerdeführerin weiterhin ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG zukommt, in eventu das Verfahren an das Bundesamt zurückverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es sei explizit vorgebracht worden, dass sich das Verhalten des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin nach der Hochzeit verändert habe. Er habe zu trinken begonnen, sei in Clubs gegangen, selten oder spät in die eheliche Wohnung zurückgekehrt und habe auch Bordelle besucht und sich auf Facebook öffentlich mit Prostituierten gezeigt. Das Ehepaar sei auch wegen des Ehemannes von der Polizei aufgesucht worden. Der Ex-Ehemann habe auch begonnen, das gemeinsam erwirtschaftete Geld auszugeben und selbst keinen Beitrag mehr zum ehelichen Lebensunterhalt zu leisten. Der Ex-Ehemann habe auf die Beschwerdeführerin psychischen Druck ausgeübt, sie schlecht behandelt und beschimpft. Die negative Behandlung habe sich derart gesteigert, dass sie auf Druck des Ehemannes in die Scheidung eingewilligt habe. Die Beschwerdeführerin sei daher großer psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zudem 2017, 2018, 2019 und 2020 bereits saisonal in Österreich gearbeitet. Sie sei weiters selbsterhaltungsfähig, aufrecht sozialversichert und pflege freundschaftliche Beziehungen zu ihren Arbeitskollegen. Auch psychische Gewalt sei relevant und lägen im Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor. Die Ausweisung erweise sich daher als rechtswidrig. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, das Bundesamt habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es sei explizit vorgebracht worden, dass sich das Verhalten des Ex-Ehemannes der Beschwerdeführerin nach der Hochzeit verändert habe. Er habe zu trinken begonnen, sei in Clubs gegangen, selten oder spät in die eheliche Wohnung zurückgekehrt und habe auch Bordelle besucht und sich auf Facebook öffentlich mit Prostituierten gezeigt. Das Ehepaar sei auch wegen des Ehemannes von der Polizei aufgesucht worden. Der Ex-Ehemann habe auch begonnen, das gemeinsam erwirtschaftete Geld auszugeben und selbst keinen Beitrag mehr zum ehelichen Lebensunterhalt zu leisten. Der Ex-Ehemann habe auf die Beschwerdeführerin psychischen Druck ausgeübt, sie schlecht behandelt und beschimpft. Die negative Behandlung habe sich derart gesteigert, dass sie auf Druck des Ehemannes in die Scheidung eingewilligt habe. Die Beschwerdeführerin sei daher großer psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin habe zudem 2017, 2018, 2019 und 2020 bereits saisonal in Österreich gearbeitet. Sie sei weiters selbsterhaltungsfähig, aufrecht sozialversichert und pflege freundschaftliche Beziehungen zu ihren Arbeitskollegen. Auch psychische Gewalt sei relevant und lägen im Fall der Beschwerdeführerin jedenfalls die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vor. Die Ausweisung erweise sich daher als rechtswidrig.

3. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 06.12.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.02.2024 eine öffentliche Verhandlung durch, an welcher die Beschwerdeführerin, ihre Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch teilnahmen. Das Bundesamt verzichtete auf eine Teilnahme an der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin wurde als Zeuge vernommen.

Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige (vgl. etwa Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 14.02.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).1.1. Die Beschwerdeführerin ist bosnische Staatsangehörige vergleiche etwa Fremdenregisterauszug und Auszug aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 14.02.2024 und die dort angeführten Ausweisdaten).

1.2. Im Bundesgebiet liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin vor (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.02.2024):1.2. Im Bundesgebiet liegen nachfolgende Wohnsitzmeldungen der Beschwerdeführerin vor vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 14.02.2024):

-        23.08.2018 bis 08.11.2018 Nebenwohnsitz

-        04.07.2019 bis 30.12.2019 Nebenwohnsitz

-        17.04.2020 bis 23.12.2020 Nebenwohnsitz

-        23.03.2021 bis 20.12.2021 Nebenwohnsitz

-        26.01.2022 bis laufend Hauptwohnsitz

1.3. Die Beschwerdeführerin verfügte in nachfolgen Zeiträumen in Österreich über Visa D als Saisonier und ging nachfolgenden Saisonarbeiten in der Landwirtschaft nach (vgl. Auszug aus dem Fremdenregister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 14.02.2024; Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 4):1.3. Die Beschwerdeführerin verfügte in nachfolgen Zeiträumen in Österreich über Visa D als Saisonier und ging nachfolgenden Saisonarbeiten in der Landwirtschaft nach vergleiche Auszug aus dem Fremdenregister sowie den Sozialversicherungsdaten jeweils vom 14.02.2024; Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 4):

-        27.06.2019 bis 20.10.2019 Visum D für Saisoniers

-        21.10.2019 bis 10.12.2019 Visum D für Saisoniers

-        04.07.2019 bis 20.12.2019 Arbeiterin Landwirtschaft

-        04.06.2020 bis 05.10.2020 Visum D für Saisoniers

-        06.10.2020 bis 05.01.2021 Visum D für Saisoniers

-        27.04.2020 bis 19.12.2020 Arbeiterin Landwirtschaft

-        19.03.2021 bis 18.09.2021 Visum D für Saisoniers

-        19.09.2021 bis 18.12.2021 Visum D für Saisoniers

-        01.04.2021 bis 17.12.2021 Arbeiterin Landwirtschaft

1.4. Am XXXX .2021 heiratete die Beschwerdeführerin in Bosnien-Herzegowina den in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten, kroatischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX (vgl. aktenkundiger Scheidungsbeschluss, AS 43 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich des Ex-Ehemannes vom 14.02.2024).1.4. Am römisch 40 .2021 heiratete die Beschwerdeführerin in Bosnien-Herzegowina den in Österreich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten, kroatischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 vergleiche aktenkundiger Scheidungsbeschluss, AS 43 ff; Auszug aus dem Zentralen Melderegister hinsichtlich des Ex-Ehemannes vom 14.02.2024).

Sie reiste daraufhin im Jänner 2022 wieder in das Bundesgebiet ein. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin von der zuständigen NAG-Behörde eine von 28.02.2022 bis 28.02.2027 gültige Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 14.02.2024; Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 4).Sie reiste daraufhin im Jänner 2022 wieder in das Bundesgebiet ein. Daraufhin wurde der Beschwerdeführerin von der zuständigen NAG-Behörde eine von 28.02.2022 bis 28.02.2027 gültige Aufenthaltskarte als Angehörige eines EWR-Bürgers ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 14.02.2024; Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 4).

1.5. Während der Ehe hat der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin oft getrunken und die Beschwerdeführerin insgesamt zwei Mal betrogen. Er hat Laufhäuser besucht und blieb zeitweise zwei oder drei Tage der ehelichen Wohnung fern, ohne dass die Beschwerdeführerin gewusst hat, wo er sich aufhält. Er brachte seine Freundin mit zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin. Es kam daher regelmäßig zu Streitigkeiten, jedoch nie zu Tätlichkeiten oder physischer Gewalt. Es kam immer wieder kurz zu Phasen, in welchen alles in Ordnung gewesen ist. Der Ehemann versprach der Beschwerdeführerin, ihre Kinder nach Österreich zu holen, widerrief dieses Versprechen aber regelmäßig und nützte dies aus, um die Beschwerdeführerin unter Druck zu setzten. Er beschimpfte sie regelmäßig und fühlte sich die Beschwerdeführerin psychisch unter Druck gesetzt, insbesondere, da sie bereits in erster Ehe Opfer häuslicher Gewalt gewesen ist. An die Polizei hat sich die Beschwerdeführerin aber nie gewandt. Die Beschwerdeführerin kam ab Oktober 2022 alleine für den gesamten Unterhalt des Ehepaares auf, da der Ehemann nicht arbeitete. Im Februar 2023 hat sie den Ehemann beim „Fremdgehen“ mit einer anderen Frau in der ehelichen Wohnung erwischt, was schlussendlich das auslösende Ereignis für die Scheidung gewesen ist, zumal er plante, dass seine Freundin in die eheliche Wohnung miteinzieht (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 7 ff; Zeugenvernehmung des Ex-Ehemannes, Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 11).1.5. Während der Ehe hat der Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin oft getrunken und die Beschwerdeführerin insgesamt zwei Mal betrogen. Er hat Laufhäuser besucht und blieb zeitweise zwei oder drei Tage der ehelichen Wohnung fern, ohne dass die Beschwerdeführerin gewusst hat, wo er sich aufhält. Er brachte seine Freundin mit zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin. Es kam daher regelmäßig zu Streitigkeiten, jedoch nie zu Tätlichkeiten oder physischer Gewalt. Es kam immer wieder kurz zu Phasen, in welchen alles in Ordnung gewesen ist. Der Ehemann versprach der Beschwerdeführerin, ihre Kinder nach Österreich zu holen, widerrief dieses Versprechen aber regelmäßig und nützte dies aus, um die Beschwerdeführerin unter Druck zu setzten. Er beschimpfte sie regelmäßig und fühlte sich die Beschwerdeführerin psychisch unter Druck gesetzt, insbesondere, da sie bereits in erster Ehe Opfer häuslicher Gewalt gewesen ist. An die Polizei hat sich die Beschwerdeführerin aber nie gewandt. Die Beschwerdeführerin kam ab Oktober 2022 alleine für den gesamten Unterhalt des Ehepaares auf, da der Ehemann nicht arbeitete. Im Februar 2023 hat sie den Ehemann beim „Fremdgehen“ mit einer anderen Frau in der ehelichen Wohnung erwischt, was schlussendlich das auslösende Ereignis für die Scheidung gewesen ist, zumal er plante, dass seine Freundin in die eheliche Wohnung miteinzieht vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 7 ff; Zeugenvernehmung des Ex-Ehemannes, Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 11).

Dass die Beschwerdeführerin ernsthaft und nachvollziehbar gefährdet gewesen ist, Opfer häuslicher Gewalt durch ihren Ex-Ehemann zu werden, konnte hingegen nicht festgestellt werden.

1.6. Die Ehe wurde auf gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes mit Beschluss des Grundgerichtes XXXX vom XXXX .2023, Zahl XXXX , rechtskräftig und einvernehmlich geschieden (vgl. aktenkundiger Scheidungsbeschluss, AS 43 ff).1.6. Die Ehe wurde auf gemeinsamen Antrag der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes mit Beschluss des Grundgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zahl römisch 40 , rechtskräftig und einvernehmlich geschieden vergleiche aktenkundiger Scheidungsbeschluss, AS 43 ff).

Diesen Umstand meldete die Beschwerdeführerin insofern der NAG-Behörde, als sie am 14.07.2023 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ stellte und dabei den Scheidungsbeschluss vom XXXX .2023 samt deutscher Übersetzung beilegte (vgl. Fremdenregisterauszug vom 14.02.2024; aktenkundige Kopie des Zweckänderungsantrages, AS 35 ff; aktenkundige Kopie des Scheidungsbeschlusses, AS 43 ff).Diesen Umstand meldete die Beschwerdeführerin insofern der NAG-Behörde, als sie am 14.07.2023 einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ stellte und dabei den Scheidungsbeschluss vom römisch 40 .2023 samt deutscher Übersetzung beilegte vergleiche Fremdenregisterauszug vom 14.02.2024; aktenkundige Kopie des Zweckänderungsantrages, AS 35 ff; aktenkundige Kopie des Scheidungsbeschlusses, AS 43 ff).

In weiterer Folge befasste die NAG-Behörde das Bundesamt gemäß § 55 Abs. 3 NAG (vgl. AS 1 ff).In weiterer Folge befasste die NAG-Behörde das Bundesamt gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG vergleiche AS 1 ff).

1.7. Die Beschwerdeführerin ist gesund, geschieden und hat aus erster Ehe zwei minderjährige Söhne, und zwar XXXX , geboren am XXXX .2013, und XXXX , geboren am XXXX .2017. Aktuell führt sie keine Beziehung oder Partnerschaft (vgl. aktenkundige Kopie des Zweckänderungsantrages, AS 35 ff; Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 3 ff & 9).1.7. Die Beschwerdeführerin ist gesund, geschieden und hat aus erster Ehe zwei minderjährige Söhne, und zwar römisch 40 , geboren am römisch 40 .2013, und römisch 40 , geboren am römisch 40 .2017. Aktuell führt sie keine Beziehung oder Partnerschaft vergleiche aktenkundige Kopie des Zweckänderungsantrages, AS 35 ff; Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 3 ff & 9).

Sie hat in Bosnien-Herzegowina für acht Jahre die Grundschule absolviert (vgl. Zweckänderungsantrag, AS 35 ff; Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 5).Sie hat in Bosnien-Herzegowina für acht Jahre die Grundschule absolviert vergleiche Zweckänderungsantrag, AS 35 ff; Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 5).

Seit 19.04.2022 geht die Beschwerdeführerin durchgehend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen in der Gastronomie/Hotellerie nach und bringt dabei monatlich brutto rund EUR 2.400,00 (netto etwa EUR 1.820,00) ins Verdienen (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.02.2024; Bestätigung des Dienstgebers vom 28.08.2023, AS 58; Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 6).Seit 19.04.2022 geht die Beschwerdeführerin durchgehend einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen in der Gastronomie/Hotellerie nach und bringt dabei monatlich brutto rund EUR 2.400,00 (netto etwa EUR 1.820,00) ins Verdienen vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 14.02.2024; Bestätigung des Dienstgebers vom 28.08.2023, AS 58; Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 6).

Im Bundesgebiet leben abgesehen von einer Cousine, die im selben Hotel arbeitet wie die Beschwerdeführerin, keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Ihre Eltern und ihre beiden minderjährigen Kinder leben in Bosnien-Herzegowina. Die Beschwerdeführerin hat täglich Kontakt mit ihrer Familie, da die Kinder bei ihren Eltern leben und von diesen betreut werden. Zuletzt war sie im Jänner 2024 für eine Woche in Bosnien zu Besuch (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 5 f).Im Bundesgebiet leben abgesehen von einer Cousine, die im selben Hotel arbeitet wie die Beschwerdeführerin, keine Familienangehörigen der Beschwerdeführerin. Ihre Eltern und ihre beiden minderjährigen Kinder leben in Bosnien-Herzegowina. Die Beschwerdeführerin hat täglich Kontakt mit ihrer Familie, da die Kinder bei ihren Eltern leben und von diesen betreut werden. Zuletzt war sie im Jänner 2024 für eine Woche in Bosnien zu Besuch vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 5 f).

Im Bundesgebiet hat sie eine Wohnung gemietet (vgl. Mietvertrag, AS 61 ff).Im Bundesgebiet hat sie eine Wohnung gemietet vergleiche Mietvertrag, AS 61 ff).

Maßgebliche Deutschkenntnisse oder eine bestandene Deutschsprachprüfung liegen jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht vor (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 6).Maßgebliche Deutschkenntnisse oder eine bestandene Deutschsprachprüfung liegen jedoch bei der Beschwerdeführerin nicht vor vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 09.02.2024, S 6).

1.8. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (vgl. Strafregisterauszug vom 14.02.2024).1.8. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauszug vom 14.02.2024).

2. Beweiswürdigung:

Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Person der beschwerdeführenden Partei und ihrem Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten ergänzenden Unterlagen.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten der Beschwerdeführerin sowie in das Zentrale Melderegister hinsichtlich ihres Ex-Ehemannes und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Darüber hinaus führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, in deren Rahmen sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Ex-Ehemann als Zeuge insbesondere zum Verlauf der gemeinsamen Ehe und den Grund für die Trennung bzw. Ehescheidung einvernommen wurden. Der Zeuge hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeräumt, mehrfach außereheliche Beziehungen gehabt zu haben und sich durch die Ehe eingeschränkt gefühlt zu haben. Auch hat der Zeuge angegeben, dass er alleine schuld an der Zerrüttung der Ehe sei. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erweisen sich die Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung in Zusammenschau mit den Angaben des als Zeugen vernommenen Ex-Ehemannes somit als glaubhaft und wurden detailliert und lebensnah geschildert.

Entgegen des Vorbringens in der schriftlichen Stellungnahme bzw. der Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin jedoch nie an die Polizei gewandt und war diese auch sonst nicht in der Ehewohnung. Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die Beschwerdeführerin, die in erster Ehe in Bosnien-Herzegowina (aus der ihre beiden Söhne stammen) wohl häusliche Gewalt erlebt haben dürfte, sich durch den Alkoholkonsum, die Beschimpfungen des Beschwerdeführers und sein mehrfaches Fremdgehen sowie auch durch die immer wieder gegebenen und dann widerrufenen Versprechen, die Kinder der Beschwerdeführerin nach Österreich zu holen, psychisch unter Druck gesetzt gefühlt haben mag und die Ehe objektiv gesehen jedenfalls nicht in der Form einer umfassenden Lebensgemeinschaft ausgestaltet gewesen ist, wie eine Ehe ausgestaltet sein sollte, so kam es dennoch nie zu tätlichen Auseinandersetzungen oder physischer Gewalt und kann aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Situation in der Ehe, so unschön diese auch gewesen sein mag, jedenfalls keine außergewöhnliche psychische Gewaltausübung im Sinne eines Härtefalls im hier anzuwendenden Gesetz durch den Ex-Ehemann erkannt werden.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und von der Beschwerdeführerin zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde bzw. in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;

2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;

3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder

4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:

„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;

2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;

4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder

5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,

a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,

b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.

(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,

Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet:

„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:

1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;

2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.

(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.

(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und

1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;

3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;

4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder

5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.

(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.

(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:

„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.

(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.

(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.

Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:

„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“

3.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.

Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 4 Z 10 FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Ein Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG gilt als begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

§ 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder 54 Abs. 2 NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des § 55 Abs. 3 NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - § 66 FPG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach § 66 FPG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG 2005 nicht verwehrt (vgl. E 13. Oktober 2011, 2009/22/0330 und VwGH vom 18.06.2013, 2012/18/0005).Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 nimmt hinsichtlich der Einleitung eines aufenthaltsbeendenden Verfahrens nicht nur auf das Fehlen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes aus Gründen der Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Bezug, sondern auch auf das Fehlen des Aufenthaltsrechts, weil die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder 54 Absatz 2, NAG 2005 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen. Auf diese Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 nimmt auch der - die Ausweisung regelnde - Paragraph 66, FPG 2005 Bezug, der somit insoweit auch jenen Fall erfassen soll, in dem geprüft werden soll, ob für den Drittstaatsangehörigen, der über eine (Dauer-)Aufenthaltskarte verfügt, die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht, also auch begünstigter Drittstaatsangehöriger zu sein, nicht mehr vorliegen. Ein solches Verfahren nach Paragraph 66, FPG 2005 einzuleiten ist aber auch der Fremdenpolizeibehörde aus Eigenem - also auch ohne Vorliegen einer darauf abzielenden Mitteilung der Niederlassungsbehörde - nach den Bestimmungen des FPG 2005 nicht verwehrt vergleiche E 13. Oktober 2011, 2009/22/0330 und VwGH vom 18.06.2013, 2012/18/0005).

Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG 2005 rechtmäßig aufhältig (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191).Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG 2005 rechtmäßig aufhältig vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274; 15.03.2018, Ra 2017/21/0191).

Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach § 54 Abs. 1 NAG 2005 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr (vgl. § 54 Abs. 5 Z 1 NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach § 66 Abs. 1 FrPolG 2005 iVm. § 55 Abs. 3 NAG 2005 verwirklicht (vgl. VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002 sowie VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0539).Das aufgrund der Ehe der Fremden mit einem EWR-Bürger zugekommene Aufenthaltsrecht nach Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 2, NAG 2005 besteht im Hinblick auf eine Scheidung dieser Ehe nach einer Dauer von weniger als drei Jahren grundsätzlich nicht mehr vergleiche Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG 2005); daher wird der Ausweisungstatbestand nach Paragraph 66, Absatz eins, FrPolG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG 2005 verwirklicht vergleiche VwGH 15.3.2018, Ro 2018/21/0002 sowie VwGH 17.05.2021, Ra 2020/21/0539).

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und hat am XXXX .2021 einen freizügigkeitsberechtigten kroatischen Staatsangehörigen, der in Österreich lebt, erwerbstätig – und – somit gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG aufenthaltsberechtigt war, geheiratet.Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina und hat am römisch 40 .2021 einen freizügigkeitsberechtigten kroatischen Staatsangehörigen, der in Österreich lebt, erwerbstätig – und – somit gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG aufenthaltsberechtigt war, geheiratet.

Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Beschluss des bosnischen Grundgerichtes vom XXXX .2023 im Einvernehmen geschieden.Die Ehe wurde mit rechtskräftigem Beschluss des bosnischen Grundgerichtes vom römisch 40 .2023 im Einvernehmen geschieden.

Demzufolge erwarb die Beschwerdeführerin mit ihrer seinerzeitigen Verehelichung mit einem in Österreich rechtmäßig lebenden Unionsbürger den Status der begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 10 iVm Z 11 FPG und gemäß § 54 Abs. 1 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt).Demzufolge erwarb die Beschwerdeführerin mit ihrer seinerzeitigen Verehelichung mit einem in Österreich rechtmäßig lebenden Unionsbürger den Status der begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, in Verbindung mit Ziffer 11, FPG und gemäß Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, welches mit der Ausfolgung einer Aufenthaltskarte von der zuständigen NAG Behörde dokumentiert wurde vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005: wonach der Aufenthalt des Unionsbürgers in Österreich für die Inanspruchnahme des „Rechtes auf Freizügigkeit“ genügt).

Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zurecht auf § 66 FPG gestützt (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274), zumal die Ehe unstrittig keine drei Jahre bestanden hat, sodass die Beschwerdeführerin gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG die Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts jedenfalls ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr erfüllte.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung sohin dem Grunde nach zurecht auf Paragraph 66, FPG gestützt vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274), zumal die Ehe unstrittig keine drei Jahre bestanden hat, sodass die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG die Voraussetzung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts jedenfalls ab Rechtskraft der Scheidung nicht mehr erfüllte.

Die besagte Ehe blieb ferner kinderlos, sodass gegenständlich auch kein Tatbestand iSd § 54 Abs. 5 Z 3 oder 5 NAG erfüllt ist.Die besagte Ehe blieb ferner kinderlos, sodass gegenständlich auch kein Tatbestand iSd Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 3, oder 5 NAG erfüllt ist.

Sofern im gegenständlichen Fall vorgebracht wurde, dass ein Härtefall iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vorliege, so kann dem Bundesamt auch nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn dieses das Vorliegen eines Härtefalles gemäß § 54 Abs. 5 Z 4 NAG verneinte:Sofern im gegenständlichen Fall vorgebracht wurde, dass ein Härtefall iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vorliege, so kann dem Bundesamt auch nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Beweisverfahrens im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn dieses das Vorliegen eines Härtefalles gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG verneinte:

So ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hinsichtlich der Ausnahmebestimmung des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG vor dem unionsrechtlichen Hintergrund, nämlich Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG), dass nach der genannten Richtlinienbestimmung der Verlust des Aufenthaltsrechts nämlich nur dann nicht eintreten soll, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Daran anknüpfend hielt der VwGH in Rn. 14 des Erkenntnisses vom 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, fest, angesichts des genannten Beispielsfalls könne es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der - mit den Worten des BVwG (im dort angefochtenen Erkenntnis) - „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen „erforderlich“ gewesen wäre. Auch im Beschluss des VwGH vom 20.08.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294, Rn. 13, wurde dem Vorbringen, die geschiedene (ungarische) Ehefrau des Drittstaatangehörigen „habe einen Freund gehabt, woran die Ehe gescheitert sei“, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis Ro 2018/21/0002 erwidert, ein besonderer Härtefall werde mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt (vgl. VwGH vom 18.02.2021, Ra 2020/21/0495).So ergibt sich aus der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) hinsichtlich der Ausnahmebestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG vor dem unionsrechtlichen Hintergrund, nämlich Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG), dass nach der genannten Richtlinienbestimmung der Verlust des Aufenthaltsrechts nämlich nur dann nicht eintreten soll, wenn „es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft“. Daran anknüpfend hielt der VwGH in Rn. 14 des Erkenntnisses vom 15.03.2018, Ro 2018/21/0002, fest, angesichts des genannten Beispielsfalls könne es jedenfalls keinem Zweifel unterliegen, dass der - mit den Worten des BVwG (im dort angefochtenen Erkenntnis) - „typische Fall einer Ehescheidung, bei dem ein Eheteil einen anderen Partner findet“, keine „besonders schwierigen Umstände“ darstellt, aufgrund derer die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts des Drittstaatsangehörigen „erforderlich“ gewesen wäre. Auch im Beschluss des VwGH vom 20.08.2020, Ra 2020/21/0292 bis 0294, Rn. 13, wurde dem Vorbringen, die geschiedene (ungarische) Ehefrau des Drittstaatangehörigen „habe einen Freund gehabt, woran die Ehe gescheitert sei“, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis Ro 2018/21/0002 erwidert, ein besonderer Härtefall werde mit dem bloßen Hinweis auf ein - sei es auch ausschließliches - Verschulden des anderen Ehepartners an der Scheidung nicht dargelegt vergleiche VwGH vom 18.02.2021, Ra 2020/21/0495).

Auch hielt der VwGH weiters fest, dass es keine Rolle spielt, dass die betroffene Ehefrau vom Ehebruch des Ehemannes (sogar durch eigene Wahrnehmung, wie auch im gegenständlichen Fall) Kenntnis erlangt hat und ihr ein Festhalten an der Ehe wegen des „Fremdgehens ihres Ex-Mannes“ nicht hätte zugemutet werden können, sofern sie nicht Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe geworden ist oder andere „besonders schwierige Umstände“ vorlagen, sodass die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts erforderlich wäre (vgl. abermals VwGH vom 18.02.2021, Ra 2020/21/0495).Auch hielt der VwGH weiters fest, dass es keine Rolle spielt, dass die betroffene Ehefrau vom Ehebruch des Ehemannes (sogar durch eigene Wahrnehmung, wie auch im gegenständlichen Fall) Kenntnis erlangt hat und ihr ein Festhalten an der Ehe wegen des „Fremdgehens ihres Ex-Mannes“ nicht hätte zugemutet werden können, sofern sie nicht Opfer häuslicher Gewalt während der Ehe geworden ist oder andere „besonders schwierige Umstände“ vorlagen, sodass die Aufrechterhaltung des bisherigen Aufenthaltsrechts erforderlich wäre vergleiche abermals VwGH vom 18.02.2021, Ra 2020/21/0495).

Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den – glaubhaften – Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Situation in der Ehe aber noch keine derartige psychische Gewaltsituation abgeleitet werden, die auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles iSd. Härtefallregelung des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG schließen lassen könnte.Wie schon beweiswürdigend ausgeführt, konnte nach Ansicht des erkennenden Gerichts aus den – glaubhaften – Schilderungen der Beschwerdeführerin zur Situation in der Ehe aber noch keine derartige psychische Gewaltsituation abgeleitet werden, die auf das Vorliegen eines Ausnahmefalles iSd. Härtefallregelung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG schließen lassen könnte.

Es ist der belangten Behörde sohin im Ergebnis beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich seit ihrer Scheidung mehr zukommt (vgl. VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218: hinsichtlich der verpflichtenden eigenständigen Beurteilung des Aufenthaltes im Hinblick auf das Erlangen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 55 NAG).Es ist der belangten Behörde sohin im Ergebnis beizupflichten, dass der Beschwerdeführerin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich seit ihrer Scheidung mehr zukommt vergleiche VwGH 04.10.2018, Ra 2017/22/0218: hinsichtlich der verpflichtenden eigenständigen Beurteilung des Aufenthaltes im Hinblick auf das Erlangen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraph 55, NAG).

Nach § 66 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt bei Erlassung einer auf § 66 FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.Nach Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt bei Erlassung einer auf Paragraph 66, FPG gestützten Ausweisung eine Abwägung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts mit dessen Interesse an einem Verbleib in Österreich vorzunehmen, bei der insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts im Bundesgebiet, das Alter, der Gesundheitszustand, die familiäre und wirtschaftliche Lage, die soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß der Bindungen zum Heimatstaat sowie die Frage der strafgerichtlichen Unbescholtenheit zu berücksichtigen sind.

Wird durch eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).Auch wenn das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthalts des Fremden zunimmt, so ist die bloße Aufenthaltsdauer freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).

Im Fall der Beschwerdeführerin ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu berücksichtigen, dass sie sich stets um die Legalisierung ihres Aufenthalts und auch ihrer Erwerbstätigkeit bemüht hat und seit Juni 2019 bis Dezember 2021 bereits über Visa D für Saisoniers verfügt hat und in diesen Zeiten auch Saisonarbeiten in der Landwirtschaft nachging. Dabei ist zu berücksichtigten, dass sich die Beschwerdeführerin abgesehen von einer Unterbrechung von rund sechs Monaten zwischen Dezember 2019 und Juni 2020 dann nur mehr mit Unterbrechungen von drei und vier Monaten nicht als Saisonier in Österreich aufgehalten hat, sodass sie sich aber überwiegend in dieser Zeit im Bundesgebiet unter Ausübung einer Beschäftigung aufgehalten hat. Es sind daher – im Rahmen der Beurteilung ihres Privat- und Familienlebens – entgegen der Ansicht des Bundesamtes auch jene überwiegend im Bundesgebiet verbrachten Zeiten der Beschwerdeführerin zwischen Juni 2019 und Dezember 2021 in Anschlag zu bringen, auch wenn sich die Beschwerdeführerin dann erst seit Jänner 2022 infolge ihrer Eheschließung durchgehend im Bundesgebiet aufhielt. Entgegen der Feststellungen des Bundesamtes war die Beschwerdeführerin während ihrer Aufenthalte als Saisonier auch immer mit Nebenwohnsitzen im Bundesgebiet gemeldet.

Insgesamt hält sich die Beschwerdeführerin somit über vier Jahre überwiegend bzw. durchgehend aufgrund erteilter Visa oder gegenständlich aufgrund ihres noch rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf. Sie geht seit April 2022 durchgehend einer unbefristeten Erwerbstätigkeit als Zimmermädchen in einem Gastronomie-/Hotelleriebetrieb nach und verdient netto monatlich rund EUR 1.820,00. Im selben Betrieb arbeitet auch ihre Cousine. Die Beschwerdeführerin hat bisher weder Leistungen aus der Arbeitslosen- noch aus der Krankenversicherung bezogen. Sie ist seit Jahren in der Lage, ihren Unterhalt in Österreich aus eigenem zu bestreiten und hat während der – kurzen – Ehe auch überwiegend den Unterhalt des Ehemannes finanziert. Im konkreten Einzelfall der Beschwerdeführerin ist – wenngleich sie sich noch nicht über fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält – jedenfalls davon auszugehen, dass sie über einen entsprechenden Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich verfügt. Ferner erweist sich die Beschwerdeführerin als strafgerichtlich unbescholten. Aufgrund ihrer erheblichen Beschäftigungszeiten ist die Beschwerdeführerin als in Österreich nachhaltig wirtschaftlich integriert anzusehen. Sie hat damit belegt, dass sie eigeninitiativ, arbeitsfähig und nachhaltig arbeitswillig ist. Es bestehen deshalb auch an der künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit und auch –willigkeit der Beschwerdeführerin keine Zweifel. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin befindet sich zum Entscheidungszeitpunkt jedenfalls nachvollziehbar in Österreich, wenngleich sie noch über Bindungen zu ihrem Herkunftsstaat verfügt, wo sie auch ihr bisheriges Leben verbrachte und wo noch ihre Eltern und die beiden Kinder leben, die aber alsbald nach Österreich übersiedeln sollen.

Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Dennoch ist nach Abwägung der einander widerstreitenden Interessen iSd 9 BFA-VG den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang vor jenen der Öffentlichkeit an dessen Verlassen zu geben.Das Verwaltungsgericht verkennt keinesfalls, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der Sicherheit und öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293). Dennoch ist nach Abwägung der einander widerstreitenden Interessen iSd 9 BFA-VG den Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet der Vorrang vor jenen der Öffentlichkeit an dessen Verlassen zu geben.

Im gegenständlichen Fall hat sich die Beschwerdeführerin sohin nichts zu Schulden kommen lassen und sich erfolgreich darum bemüht, selbsterhaltungsfähig zu sein. Ferner ist anzuerkennen, dass sich letztlich seit bereits über vier Jahren ohne maßgebliche Unterbrechungen in Österreich aufhält und ihr dementsprechend eine gewisse Integration in Österreich nicht abgesprochen werden kann.

Im Ergebnis bedeutete eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet im konkreten Fall eine Verletzung ihrer Rechte iSd Art. 8 EMRK und erweist sich eine solche demgemäß als nicht zulässig.Im Ergebnis bedeutete eine Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet im konkreten Fall eine Verletzung ihrer Rechte iSd Artikel 8, EMRK und erweist sich eine solche demgemäß als nicht zulässig.

Der Beschwerde ist daher, unter Berücksichtigung, dass die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd § 70 Abs. 3 FPG nur im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier einer Ausweisung, Bestand haben kann, stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.Der Beschwerde ist daher, unter Berücksichtigung, dass die Zuerkennung eines Durchsetzungsaufschubes iSd Paragraph 70, Absatz 3, FPG nur im Zusammenhang mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, hier einer Ausweisung, Bestand haben kann, stattzugeben und der angefochtene Bescheid zur Gänze zu beheben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausweisung ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht Ausreise Ausweisung Ausweisung aufgehoben Ausweisung nicht rechtmäßig Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung Interessenabwägung Privat- und Familienleben Wegfall der Gründe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G308.2282394.1.00

Im RIS seit

19.03.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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