Entscheidungsdatum
06.03.2024Norm
BDG 1979 §112 Abs1 Z3Spruch
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W170 2284401-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des ChefInsp XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.12.2023, Zl. 2023-0.805.161, wegen Suspendierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde des ChefInsp römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.12.2023, Zl. 2023-0.805.161, wegen Suspendierung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres):
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. ChefInsp XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) steht als dienstführender Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, er war bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als 1. Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion XXXX des SPK Salzburg, LPD Salzburg, eingesetzt. Besoldungsrechtlich ist der Beschwerdeführer in E2a/6 eingereiht. 1.1. ChefInsp römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) steht als dienstführender Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, er war bis zu seiner vorläufigen Suspendierung als 1. Stellvertreter des Kommandanten der Polizeiinspektion römisch 40 des SPK Salzburg, LPD Salzburg, eingesetzt. Besoldungsrechtlich ist der Beschwerdeführer in E2a/6 eingereiht.
Der Beschwerdeführer ist disziplinar- und strafrechtlich unbescholten, er hat keine Personalvertreterfunktion inne und ist auch kein Mitglied eines Wahlausschusses.
Der Beschwerdeführer hat mehrere Belobigungen erhalten.
1.2. Mit Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandanten des SPK Salzburg vom 30.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA, wurde dem Beschwerdeführer (auf das Wesentliche reduziert) vorgehalten, (1.) am 08.07.2023 die Damengarderobe, ohne sich zuvor bemerkbar gemacht zu haben, betreten zu haben, während sich Insp.in XXXX gerade umzog, (2.) am 20.05.2023 als Beifahrer eines zivilen Streifenwagens dem Insp. XXXX , der in seinem Privatfahrzeug neben dem Streifenwagen stand, den Mittelfinger gezeigt zu haben, (3.) gegen „§§ 43 Abs. 1 i.V.m. 43a BDG idgF“ zum Nachteil der GrInsp.in XXXX , des AbtInsp. XXXX , des Insp. XXXX und des Insp. XXXX sowie der Insp.in XXXX verstoßen zu haben und (4.) am 24.01.2023, 13.20 Uhr, seinen Privat-PKW entgegen der Weisung mit LPD-Auftrag Gz. P7/2501/2015 in der Dienstgarage abgestellt zu haben sowie „in eventu“ im Rahmen des TKF-Einsatzes zwischen 29.06.2023 bis 02.07.2023 entgegen der Weisung der Fahrzeugkommandantin GrInsp.in XXXX das TKF-Fahrzeug an einem anderen als den angewiesenen Abstellplatz abgestellt zu haben. 1.2. Mit Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandanten des SPK Salzburg vom 30.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA, wurde dem Beschwerdeführer (auf das Wesentliche reduziert) vorgehalten, (1.) am 08.07.2023 die Damengarderobe, ohne sich zuvor bemerkbar gemacht zu haben, betreten zu haben, während sich Insp.in römisch 40 gerade umzog, (2.) am 20.05.2023 als Beifahrer eines zivilen Streifenwagens dem Insp. römisch 40 , der in seinem Privatfahrzeug neben dem Streifenwagen stand, den Mittelfinger gezeigt zu haben, (3.) gegen „§§ 43 Absatz eins, in Verbindung mit 43a BDG idgF“ zum Nachteil der GrInsp.in römisch 40 , des AbtInsp. römisch 40 , des Insp. römisch 40 und des Insp. römisch 40 sowie der Insp.in römisch 40 verstoßen zu haben und (4.) am 24.01.2023, 13.20 Uhr, seinen Privat-PKW entgegen der Weisung mit LPD-Auftrag Gz. P7/2501/2015 in der Dienstgarage abgestellt zu haben sowie „in eventu“ im Rahmen des TKF-Einsatzes zwischen 29.06.2023 bis 02.07.2023 entgegen der Weisung der Fahrzeugkommandantin GrInsp.in römisch 40 das TKF-Fahrzeug an einem anderen als den angewiesenen Abstellplatz abgestellt zu haben.
Die Dienstpflichtverletzungen sind der Dienstbehörde laut Weiterleitung der Disziplinaranzeige (Schreiben vom 08.02.2024, PAD/23/202307911) am 18.08.2023 zur Kenntnis gelangt, sie wurde am 08.02.2024 der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vorgelegt.
Bis dato ist über diese Disziplinaranzeige kein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss ergangen.
Mit Bescheid des Landespolizeikommandanten der LPD Salzburg vom 06.11.2023, PAD/23/01603137/002/AA, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2023 zugestellt, gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.
Mit (verfahrensgegenständlichen) Bescheid der Behörde vom 12.12.2023, Zl. 2023-0.805.161, wurde der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert, der Bescheid wurde am 13.12.2023 sowohl dem Disziplinaranwalt als auch dem im Spruch bezeichneten Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt. Der Disziplinaranwalt erhob kein Rechtsmittel, mit Schriftsatz vom 05.01.2023, am selben Tag zur Post gegeben, wurde seitens des Beschwerdeführers das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Bescheid erhoben.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 16.01.2024 vorgelegt.
1.3. Zum Vorfall vom 08.07.2023:
1.3.1. Mit einer undatierten, von Insp.in XXXX unterschriebenen Stellungnahme führte diese – zusammengefasst auf das Wesentliche – aus, dass sie sich am 05.07.2023, gegen 06.30 Uhr in der Damengarderobe der Polizeiinspektion XXXX (in der Stadt Salzburg) befunden habe, um die Alltagskleidung aus- und die Uniform anzuziehen. Die Türe der Garderobe sei nur angelehnt gewesen. Insp.in XXXX habe zwar gehört, dass sich der Beschwerdeführer vor der Garderobe mit Insp.in XXXX , einer Kollegin, unterhalten habe, sich aber nichts dabei gedacht. Dann habe der Beschwerdeführer aber, ohne zu klopfen oder sich anders bemerkbar zu machen, die Damengarderobe betreten und – nachdem er bemerkt habe, dass sich Insp.in XXXX gerade umziehe – gesagt: „Halt, da zieht sich ja wer um.“. Zu diesem Zeitpunkt sei Insp.in XXXX gerade dabei gewesen, ihre Oberbekleidung zu wechseln. Trotzdem – der Beschwerdeführer habe Insp.in XXXX mit Sicherheit bemerkt – habe er sich nicht sofort wieder umgedreht, sondern sei zu einem leeren Kasten gegangen, habe diesen geöffnet und kurz betrachtet. Dann habe der Beschwerdeführer die Kastentüre zugeschlagen und die Damengarderobe verlassen. Nach einigen Minuten habe der Beschwerdeführer mit offensichtlich genervter Stimme gefragt, ob Insp.in XXXX das Umziehen bereits beendet habe; bis dato habe sich der Beschwerdeführer nicht bei Insp.in XXXX entschuldigt. 1.3.1. Mit einer undatierten, von Insp.in römisch 40 unterschriebenen Stellungnahme führte diese – zusammengefasst auf das Wesentliche – aus, dass sie sich am 05.07.2023, gegen 06.30 Uhr in der Damengarderobe der Polizeiinspektion römisch 40 (in der Stadt Salzburg) befunden habe, um die Alltagskleidung aus- und die Uniform anzuziehen. Die Türe der Garderobe sei nur angelehnt gewesen. Insp.in römisch 40 habe zwar gehört, dass sich der Beschwerdeführer vor der Garderobe mit Insp.in römisch 40 , einer Kollegin, unterhalten habe, sich aber nichts dabei gedacht. Dann habe der Beschwerdeführer aber, ohne zu klopfen oder sich anders bemerkbar zu machen, die Damengarderobe betreten und – nachdem er bemerkt habe, dass sich Insp.in römisch 40 gerade umziehe – gesagt: „Halt, da zieht sich ja wer um.“. Zu diesem Zeitpunkt sei Insp.in römisch 40 gerade dabei gewesen, ihre Oberbekleidung zu wechseln. Trotzdem – der Beschwerdeführer habe Insp.in römisch 40 mit Sicherheit bemerkt – habe er sich nicht sofort wieder umgedreht, sondern sei zu einem leeren Kasten gegangen, habe diesen geöffnet und kurz betrachtet. Dann habe der Beschwerdeführer die Kastentüre zugeschlagen und die Damengarderobe verlassen. Nach einigen Minuten habe der Beschwerdeführer mit offensichtlich genervter Stimme gefragt, ob Insp.in römisch 40 das Umziehen bereits beendet habe; bis dato habe sich der Beschwerdeführer nicht bei Insp.in römisch 40 entschuldigt.
In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg wiederholte Insp.in XXXX im Wesentlichen die unter 1.3.1. dargestellten Aussagen und ergänzte diese insoweit, als die Türe der Damengarderobe nicht geschlossen gewesen sei, da der betreffende Türgriff defekt sei und die Türe im verschlossenen Zustand von außen nicht geöffnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe zwischen fünf und zehn Sekunden in der Damengarderobe verharrt und den ehemaligen Kasten der XXXX geöffnet und begutachtet, ehe er die Damengarderobe wieder verlassen habe. Insp.in XXXX fühle sich seitdem nicht mehr wohl in der Gegenwart des Beschwerdeführers, sie meide den Kontakt zu diesem.In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg wiederholte Insp.in römisch 40 im Wesentlichen die unter 1.3.1. dargestellten Aussagen und ergänzte diese insoweit, als die Türe der Damengarderobe nicht geschlossen gewesen sei, da der betreffende Türgriff defekt sei und die Türe im verschlossenen Zustand von außen nicht geöffnet werden könne. Der Beschwerdeführer habe zwischen fünf und zehn Sekunden in der Damengarderobe verharrt und den ehemaligen Kasten der römisch 40 geöffnet und begutachtet, ehe er die Damengarderobe wieder verlassen habe. Insp.in römisch 40 fühle sich seitdem nicht mehr wohl in der Gegenwart des Beschwerdeführers, sie meide den Kontakt zu diesem.
Mit E-Mail vom 30.10.2023 an ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg korrigierte Insp.in XXXX das Vorfallsdatum insoweit, als dass sich der Vorfall nicht am 05.07.2023, sondern am 08.07.2023 ereignet habe, Insp.in XXXX sei an diesem Tag für den Tagdienst eingeteilt gewesen, der Beschwerdeführer habe an diesem Tag von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen erbracht. Mit E-Mail vom 30.10.2023 an ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg korrigierte Insp.in römisch 40 das Vorfallsdatum insoweit, als dass sich der Vorfall nicht am 05.07.2023, sondern am 08.07.2023 ereignet habe, Insp.in römisch 40 sei an diesem Tag für den Tagdienst eingeteilt gewesen, der Beschwerdeführer habe an diesem Tag von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen erbracht.
1.3.2. In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab GrInsp. XXXX an, dass Insp.in XXXX ihm „nach dem Vorfall“ unter vier Augen geschildert habe, was sich in der Damengarderobe abgespielt habe, nämlich, dass diese vom Beschwerdeführer betreten worden sei, als sich Insp.in XXXX gerade umgezogen habe. Das Schwerwiegendste sei laut deren Angaben für Insp.in XXXX sowohl das Betreten und insbesondere auch das Verweilen in der Damengarderobe durch den Beschwerdeführer gewesen, obwohl sich Insp.in XXXX gerade umgezogen habe und nicht vollständig bekleidet gewesen sei. 1.3.2. In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab GrInsp. römisch 40 an, dass Insp.in römisch 40 ihm „nach dem Vorfall“ unter vier Augen geschildert habe, was sich in der Damengarderobe abgespielt habe, nämlich, dass diese vom Beschwerdeführer betreten worden sei, als sich Insp.in römisch 40 gerade umgezogen habe. Das Schwerwiegendste sei laut deren Angaben für Insp.in römisch 40 sowohl das Betreten und insbesondere auch das Verweilen in der Damengarderobe durch den Beschwerdeführer gewesen, obwohl sich Insp.in römisch 40 gerade umgezogen habe und nicht vollständig bekleidet gewesen sei.
1.3.3. In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp.in XXXX an, dass sie am 05.07.2023 gemeinsam mit Insp.in XXXX Nachtdienst gehabt habe. Am Weg zur Damengarderobe habe sich Insp.in XXXX kurz mit dem Beschwerdeführer unterhalten. Während des Gesprächs sei Insp.in XXXX an Insp.in XXXX und dem Beschwerdeführer vorbeigegangen, habe gegrüßt und dann die Damengarderobe betreten. Der Beschwerdeführer sei dann auch in diese Richtung gegangen, Insp.in XXXX habe geglaubt, er gehe in sein in dieser Richtung liegendes Büro. Insp.in XXXX sei dann vor der Damengarderobe stehengeblieben, weil der Beschwerdeführer noch etwas zu ihr gesagt habe, man habe deutlich gehört, dass sich jemand in der Damengarderobe befinde. Insp.in XXXX habe dann zum Beschwerdeführer gesagt, sie müsse sich nunmehr umziehen und habe dieser vor ihr plötzlich und ohne Vorankündigung die Damengarderobe betreten, in welcher sich Insp.in XXXX befunden und sich gerade umgezogen habe. Insp.in XXXX habe, als sie den Beschwerdeführer wahrgenommen habe, sich ein T-Shirt vor den gerade nur mit einem Sport-BH bekleideten Oberkörper gehalten, eine Seitentüre des Kastens geöffnet und sich weiter umgezogen. Der Beschwerdeführer habe „etwas von dem Kasten“ gesprochen und dann die Garderobe nach etwa zehn Sekunden wieder verlassen, er habe „Oh, da ist ja jemand“ oder so etwas Ähnliches gesagt. 1.3.3. In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp.in römisch 40 an, dass sie am 05.07.2023 gemeinsam mit Insp.in römisch 40 Nachtdienst gehabt habe. Am Weg zur Damengarderobe habe sich Insp.in römisch 40 kurz mit dem Beschwerdeführer unterhalten. Während des Gesprächs sei Insp.in römisch 40 an Insp.in römisch 40 und dem Beschwerdeführer vorbeigegangen, habe gegrüßt und dann die Damengarderobe betreten. Der Beschwerdeführer sei dann auch in diese Richtung gegangen, Insp.in römisch 40 habe geglaubt, er gehe in sein in dieser Richtung liegendes Büro. Insp.in römisch 40 sei dann vor der Damengarderobe stehengeblieben, weil der Beschwerdeführer noch etwas zu ihr gesagt habe, man habe deutlich gehört, dass sich jemand in der Damengarderobe befinde. Insp.in römisch 40 habe dann zum Beschwerdeführer gesagt, sie müsse sich nunmehr umziehen und habe dieser vor ihr plötzlich und ohne Vorankündigung die Damengarderobe betreten, in welcher sich Insp.in römisch 40 befunden und sich gerade umgezogen habe. Insp.in römisch 40 habe, als sie den Beschwerdeführer wahrgenommen habe, sich ein T-Shirt vor den gerade nur mit einem Sport-BH bekleideten Oberkörper gehalten, eine Seitentüre des Kastens geöffnet und sich weiter umgezogen. Der Beschwerdeführer habe „etwas von dem Kasten“ gesprochen und dann die Garderobe nach etwa zehn Sekunden wieder verlassen, er habe „Oh, da ist ja jemand“ oder so etwas Ähnliches gesagt.
1.3.4. In seiner gegenüber der Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschuldigung, er habe beim Erblicken der sich im Umziehen befindlichen Insp.in XXXX nicht sofort die Damengarderobe verlassen, im Widerspruch zur Aussage stehe, er habe gesagt „Halt, da zieht sich wer um!“. Er habe sich sehr wohl Klarheit verschafft, ob sich jemand im Umkleideraum befinde und gehe die hinsichtlich des Sachverhalts unpräzise geschilderte Anschuldigung ins Leere, zumal auch nicht klar gewesen sei, ob die Türe der Garderobe offen oder geschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nur „zum Wohle der weiblichen Bediensteten“ Nachschau gehalten, ob sich ein zuvor für Getränkelagerung verwendeter Kasten als „Kasten zur Vergabe“ eigne und erst im Rahmen der Begutachtung des Kastens die „Anwesenheit der beiden Bediensteten“ bemerkt. Er sei nur einige Sekunden anwesend gewesen.1.3.4. In seiner gegenüber der Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschuldigung, er habe beim Erblicken der sich im Umziehen befindlichen Insp.in römisch 40 nicht sofort die Damengarderobe verlassen, im Widerspruch zur Aussage stehe, er habe gesagt „Halt, da zieht sich wer um!“. Er habe sich sehr wohl Klarheit verschafft, ob sich jemand im Umkleideraum befinde und gehe die hinsichtlich des Sachverhalts unpräzise geschilderte Anschuldigung ins Leere, zumal auch nicht klar gewesen sei, ob die Türe der Garderobe offen oder geschlossen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe nur „zum Wohle der weiblichen Bediensteten“ Nachschau gehalten, ob sich ein zuvor für Getränkelagerung verwendeter Kasten als „Kasten zur Vergabe“ eigne und erst im Rahmen der Begutachtung des Kastens die „Anwesenheit der beiden Bediensteten“ bemerkt. Er sei nur einige Sekunden anwesend gewesen.
In der Stellungnahme vom 24.11.2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass sich dieser Vorfall laut Zeugenaussage der betroffenen Person am 05.07.2023, laut Bericht an dem Polizeiinspektionskommandanten, wie in dessen Meldung vom 21.08.2023 festgehalten, am 06.07.2023 und letztlich nach nochmaliger Änderung der Betroffenen mittels E-Mail vom 30.10.2023 an den erhebenden Beamten, letztlich am 08.07.2023 stattgefunden haben soll. Inhaltlich habe die betroffene Beamtin dazu ausgeführt, dass sie davon ausgegangen sei, dass eine Kollegin sich ebenfalls zum Umziehen in den Raum begeben werde und sie die Türe daher 5 cm weit offengelassen habe. Weiters habe diese ausgeführt, dass sie, nachdem sie die Stimmen des Beschwerdeführers und ihrer Kollegin Insp.in XXXX im unmittelbaren Nahbereich der Türe gehört habe, sich hinter die offenstehende Kleiderkastentüre begeben habe, was ein Ansichtigwerden ihrer Person eigentlich gar nicht möglich mache. Auch der Bekleidungszustand werde völlig divergierend wiedergegeben. So spreche die Betroffene selbst davon, dass sie ihr Polizei-Funktionshemd bereits über dem Kopf gehabt habe und nicht wisse, ob ihr Oberkörper bereits vollständig bedeckt gewesen sei. Im Gegensatz dazu führe der Polizeiinspektionskommandant in seiner Meldung vom 21.08.2023 aus, dass sich Insp.in XXXX gerade umgezogen habe und in Unterwäsche vor ihrem Kasten gestanden sei, als der Beschuldigte den Umkleideraum betreten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Disziplinarbeschuldigte Insp.in XXXX überhaupt ansichtig werden habe können, zumal diese ihre Kastentüre laut der eigenen Aussage als Sichtschutz verwendet und sich dahinter gestellt habe. Diese sei jedenfalls über 2 m hoch und geschätzt jedenfalls 60 cm breit. Sowohl die angeblich durch den Disziplinarbeschuldigten getätigte Aussage als auch sein in der Folge geschildertes Verhalten (nachfragen, ob der Raum frei sei) bei einem abermaligen Versuch die Damenumkleide zu betreten, würden eindeutig gegen den Vorwurf der Dienstbehörde, dass dieser beim erstmaligen Betreten des Umkleideraumes gewusst habe, dass sich eine weibliche Bedienstete darin aufhalte, sprechen. Auch habe sich eine zweite weibliche Bedienstete in diesem Raum aufgehalten, diese, Insp.in XXXX , habe ausgeführt, dass sie den Raum erst nach dem Disziplinarbeschuldigten betreten habe.In der Stellungnahme vom 24.11.2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass sich dieser Vorfall laut Zeugenaussage der betroffenen Person am 05.07.2023, laut Bericht an dem Polizeiinspektionskommandanten, wie in dessen Meldung vom 21.08.2023 festgehalten, am 06.07.2023 und letztlich nach nochmaliger Änderung der Betroffenen mittels E-Mail vom 30.10.2023 an den erhebenden Beamten, letztlich am 08.07.2023 stattgefunden haben soll. Inhaltlich habe die betroffene Beamtin dazu ausgeführt, dass sie davon ausgegangen sei, dass eine Kollegin sich ebenfalls zum Umziehen in den Raum begeben werde und sie die Türe daher 5 cm weit offengelassen habe. Weiters habe diese ausgeführt, dass sie, nachdem sie die Stimmen des Beschwerdeführers und ihrer Kollegin Insp.in römisch 40 im unmittelbaren Nahbereich der Türe gehört habe, sich hinter die offenstehende Kleiderkastentüre begeben habe, was ein Ansichtigwerden ihrer Person eigentlich gar nicht möglich mache. Auch der Bekleidungszustand werde völlig divergierend wiedergegeben. So spreche die Betroffene selbst davon, dass sie ihr Polizei-Funktionshemd bereits über dem Kopf gehabt habe und nicht wisse, ob ihr Oberkörper bereits vollständig bedeckt gewesen sei. Im Gegensatz dazu führe der Polizeiinspektionskommandant in seiner Meldung vom 21.08.2023 aus, dass sich Insp.in römisch 40 gerade umgezogen habe und in Unterwäsche vor ihrem Kasten gestanden sei, als der Beschuldigte den Umkleideraum betreten habe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie der Disziplinarbeschuldigte Insp.in römisch 40 überhaupt ansichtig werden habe können, zumal diese ihre Kastentüre laut der eigenen Aussage als Sichtschutz verwendet und sich dahinter gestellt habe. Diese sei jedenfalls über 2 m hoch und geschätzt jedenfalls 60 cm breit. Sowohl die angeblich durch den Disziplinarbeschuldigten getätigte Aussage als auch sein in der Folge geschildertes Verhalten (nachfragen, ob der Raum frei sei) bei einem abermaligen Versuch die Damenumkleide zu betreten, würden eindeutig gegen den Vorwurf der Dienstbehörde, dass dieser beim erstmaligen Betreten des Umkleideraumes gewusst habe, dass sich eine weibliche Bedienstete darin aufhalte, sprechen. Auch habe sich eine zweite weibliche Bedienstete in diesem Raum aufgehalten, diese, Insp.in römisch 40 , habe ausgeführt, dass sie den Raum erst nach dem Disziplinarbeschuldigten betreten habe.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer inhaltsgleich aus.
In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 08.07.2023 im vorderen Bereich der Polizeiinspektion XXXX mit Insp.in XXXX gesprochen habe, und mit dieser dann gemeinsam in Richtung Umkleideraum der Damen bzw. sein Büro gegangen sei, man habe am Weg weitergesprochen. Auch im Bereich vor der Damengarderobe habe er mit Insp.in XXXX gesprochen und sich an das Problem mit den Kästen, es gäbe immer zu wenige, erinnert. Daher habe der Beschwerdeführer sich einen vorübergehend als Getränkekasten verwendeten Kasten ansehen wollen, insbesondere auch, ob man eine Kastenstange einbauen könne. Er sei wegen des Gesprächs mit Insp.in XXXX abgelenkt gewesen und aufgrund der offenen Tür – obwohl zum Zeitpunkt der Ablöse – sicher gewesen, dass niemand im Raum sei. Sein Gesicht sei der schräg hinter ihm befindlichen Insp.in XXXX zugewandt gewesen. Er habe die Eingangstüre zur Gänze geöffnet, den Raum betreten und die Kastentüre geöffnet, wo noch ein Paket Getränkedosen gewesen sei. Nach zwei bis drei Sekunden habe er Schuhe bzw. Füße hinter einem offenen Kasten bemerkt bzw. bemerkt, dass noch jemand im Raum sei. Eine Kastentüre sei 60 cm breit und 200 cm hoch, bei Insp.in XXXX handle es sich um eine auffällig kleine, geschätzt 150 cm große und schmale Person. Er habe dann gesagt „halt da ist wer“ und den Raum nach maximal fünf Sekunden verlassen. Dann sei der Beschwerdeführer in seine Kanzlei gegangen und habe nach 10 Minuten nachgefragt, ob noch jemand in der Garderobe sei, diese sei noch besetzt gewesen. Die Türe der Damengarderobe habe zwar zeitweise Probleme gemacht habe, sei aber nicht kaputt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht zuerst gesagt „halt da zieht sich wer um“ und sich dann dem Kasten zugewandt habe, sondern habe beim Hineingehen mit Insp.in XXXX gesprochen und Insp.in XXXX nicht gesehen, weil die hinter der Kastentüre gewesen sei; auf Grund des Gesprächs mit Insp.in XXXX habe der Beschwerdeführer auch akustisch nicht wahrgenommen, dass jemand in der Damengarderobe sei. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato nicht bei Insp.in XXXX entschuldigt, würde das aber gerne nachholen.In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er am 08.07.2023 im vorderen Bereich der Polizeiinspektion römisch 40 mit Insp.in römisch 40 gesprochen habe, und mit dieser dann gemeinsam in Richtung Umkleideraum der Damen bzw. sein Büro gegangen sei, man habe am Weg weitergesprochen. Auch im Bereich vor der Damengarderobe habe er mit Insp.in römisch 40 gesprochen und sich an das Problem mit den Kästen, es gäbe immer zu wenige, erinnert. Daher habe der Beschwerdeführer sich einen vorübergehend als Getränkekasten verwendeten Kasten ansehen wollen, insbesondere auch, ob man eine Kastenstange einbauen könne. Er sei wegen des Gesprächs mit Insp.in römisch 40 abgelenkt gewesen und aufgrund der offenen Tür – obwohl zum Zeitpunkt der Ablöse – sicher gewesen, dass niemand im Raum sei. Sein Gesicht sei der schräg hinter ihm befindlichen Insp.in römisch 40 zugewandt gewesen. Er habe die Eingangstüre zur Gänze geöffnet, den Raum betreten und die Kastentüre geöffnet, wo noch ein Paket Getränkedosen gewesen sei. Nach zwei bis drei Sekunden habe er Schuhe bzw. Füße hinter einem offenen Kasten bemerkt bzw. bemerkt, dass noch jemand im Raum sei. Eine Kastentüre sei 60 cm breit und 200 cm hoch, bei Insp.in römisch 40 handle es sich um eine auffällig kleine, geschätzt 150 cm große und schmale Person. Er habe dann gesagt „halt da ist wer“ und den Raum nach maximal fünf Sekunden verlassen. Dann sei der Beschwerdeführer in seine Kanzlei gegangen und habe nach 10 Minuten nachgefragt, ob noch jemand in der Garderobe sei, diese sei noch besetzt gewesen. Die Türe der Damengarderobe habe zwar zeitweise Probleme gemacht habe, sei aber nicht kaputt gewesen. Der Beschwerdeführer habe nicht zuerst gesagt „halt da zieht sich wer um“ und sich dann dem Kasten zugewandt habe, sondern habe beim Hineingehen mit Insp.in römisch 40 gesprochen und Insp.in römisch 40 nicht gesehen, weil die hinter der Kastentüre gewesen sei; auf Grund des Gesprächs mit Insp.in römisch 40 habe der Beschwerdeführer auch akustisch nicht wahrgenommen, dass jemand in der Damengarderobe sei. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato nicht bei Insp.in römisch 40 entschuldigt, würde das aber gerne nachholen.
1.4. Zum Vorfall vom 20.05.2023:
1.4.1. Laut einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Fahrtenbuch des BP-50696 war Insp. XXXX am 20.05.2023 von 15.30 bis 19.10 Uhr mit dem genannten Fahrzeug unterwegs; laut der im Akt einliegenden Diensteinteilung und dem entsprechenden Dienstvollzug dieses Tages befand sich der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht im Dienst.1.4.1. Laut einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Fahrtenbuch des BP-50696 war Insp. römisch 40 am 20.05.2023 von 15.30 bis 19.10 Uhr mit dem genannten Fahrzeug unterwegs; laut der im Akt einliegenden Diensteinteilung und dem entsprechenden Dienstvollzug dieses Tages befand sich der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht im Dienst.
1.4.2. In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. XXXX an, dass er glaublich am 20.05.2023 mit seinem privaten PKW auf der Alpenstraße in 5020 Salzburg unterwegs gewesen sei und an der Kreuzung mit dem Ginzkeyplatz aufgrund Rotlichts habe anhalten müssen, er sei rechts eingeordnet gewesen. Plötzlich habe er das Hupen eines PKWs wahrgenommen und, als er nach links gesehen habe, auf dem Beifahrersitz des neben ihm stehenden Fahrzeugs den grinsenden Beschwerdeführer wahrgenommen, der ihm mit der rechten Hand „den Mittelfinger“ gezeigt habe. Es habe sich dann der Lenker Insp. XXXX leicht nach vorne gebeugt, sodass Insp. XXXX diesen habe sehen können. Insp. XXXX habe gegrüßt und sei dann, nachdem die Ampel auf Grün geschalten habe, abgebogen. Der Beschwerdeführer habe zivil getragen, Insp. XXXX Uniform.1.4.2. In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. römisch 40 an, dass er glaublich am 20.05.2023 mit seinem privaten PKW auf der Alpenstraße in 5020 Salzburg unterwegs gewesen sei und an der Kreuzung mit dem Ginzkeyplatz aufgrund Rotlichts habe anhalten müssen, er sei rechts eingeordnet gewesen. Plötzlich habe er das Hupen eines PKWs wahrgenommen und, als er nach links gesehen habe, auf dem Beifahrersitz des neben ihm stehenden Fahrzeugs den grinsenden Beschwerdeführer wahrgenommen, der ihm mit der rechten Hand „den Mittelfinger“ gezeigt habe. Es habe sich dann der Lenker Insp. römisch 40 leicht nach vorne gebeugt, sodass Insp. römisch 40 diesen habe sehen können. Insp. römisch 40 habe gegrüßt und sei dann, nachdem die Ampel auf Grün geschalten habe, abgebogen. Der Beschwerdeführer habe zivil getragen, Insp. römisch 40 Uniform.
In einem E-Mail des Insp. XXXX an ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg vom 21.11.2023 gab dieser an, sich an das Datum nicht genau zu erinnern, er glaube aber, dass es der 20.05.2023 gewesen sei, der Lenker des zivilen Streifenwagens sei Insp. XXXX gewesen. Der Beschwerdeführer habe Zivil getragen. Insp. XXXX habe den Vorfall dem Polizeiinspektionskommandanten gemeldet, er wisse nicht, ob sich der Beschwerdeführer „als Privatperson“ im Streifenwagen befand.In einem E-Mail des Insp. römisch 40 an ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg vom 21.11.2023 gab dieser an, sich an das Datum nicht genau zu erinnern, er glaube aber, dass es der 20.05.2023 gewesen sei, der Lenker des zivilen Streifenwagens sei Insp. römisch 40 gewesen. Der Beschwerdeführer habe Zivil getragen. Insp. römisch 40 habe den Vorfall dem Polizeiinspektionskommandanten gemeldet, er wisse nicht, ob sich der Beschwerdeführer „als Privatperson“ im Streifenwagen befand.
1.4.3. In einer Einvernahme am 24.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. XXXX an, dass er laut Eintragung in das elektronische Fahrtenbuch zwar der Lenker des zivilen Fahrzeugs gewesen sein dürfte, sich aber an die konkrete Szene nicht erinnern könne. Es liege aber im Bereich des Möglichen, dass sich der Beschwerdeführer, dieser sei Verantwortlicher für das Fahrzeugwesen, im Fahrzeug befunden habe.1.4.3. In einer Einvernahme am 24.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. römisch 40 an, dass er laut Eintragung in das elektronische Fahrtenbuch zwar der Lenker des zivilen Fahrzeugs gewesen sein dürfte, sich aber an die konkrete Szene nicht erinnern könne. Es liege aber im Bereich des Möglichen, dass sich der Beschwerdeführer, dieser sei Verantwortlicher für das Fahrzeugwesen, im Fahrzeug befunden habe.
1.4.4. In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp XXXX an, dass er zwar nicht Zeuge des Vorfalls geworden sei, aber Insp. XXXX ihm hievon berichtet und BezInsp XXXX sich das für eine Besprechung mit dem Polizeiinspektionskommandanten notiert habe.1.4.4. In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp römisch 40 an, dass er zwar nicht Zeuge des Vorfalls geworden sei, aber Insp. römisch 40 ihm hievon berichtet und BezInsp römisch 40 sich das für eine Besprechung mit dem Polizeiinspektionskommandanten notiert habe.
1.4.5. In seiner gegenüber der Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass die gegenständlichen Anschuldigungen jeder Grundlage entbehren würden, er sei an diesem Tag gar nicht im Dienst gewesen und könne Insp. XXXX nur einen Handgruß des Beschwerdeführers „aus seiner Perspektive verkannt“ haben; der Beschwerdeführer könne sich nicht daran erinnern, Insp. XXXX durch Zeigen des Mittelfingers begegnet zu sein.1.4.5. In seiner gegenüber der Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass die gegenständlichen Anschuldigungen jeder Grundlage entbehren würden, er sei an diesem Tag gar nicht im Dienst gewesen und könne Insp. römisch 40 nur einen Handgruß des Beschwerdeführers „aus seiner Perspektive verkannt“ haben; der Beschwerdeführer könne sich nicht daran erinnern, Insp. römisch 40 durch Zeigen des Mittelfingers begegnet zu sein.
In der Stellungnahme vom 24.11.2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass er an diesem Tag „überhaupt keinen Dienst versehen“ und daher diese Tat mit Sicherheit nicht gesetzt habe.
In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, an diesem Tag nicht im Dienst gewesen zu sein, er habe Insp. XXXX allenfalls gegrüßt, was dieser missverstanden habe.In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer darauf, an diesem Tag nicht im Dienst gewesen zu sein, er habe Insp. römisch 40 allenfalls gegrüßt, was dieser missverstanden habe.
In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er an diesem Tag nicht im Dienst gewesen sei, er sei nie in der Dienststelle gewesen, wenn er nicht Dienst gehabt habe und habe sich, wenn er dienstfrei gehabt habe, auch nicht mit einem Streifenwagen mitnehmen lassen. Auch habe der Beschwerdeführer „noch nie jemand den Finger gezeigt“. Über Nachfrage des Richters gab der Beschwerdeführer weiters an, dass im Außendienst grundsätzlich Uniformpflicht bestehe, es könne aber sein, dass während einer Zivilstreife Zivil getragen werde, dann würden aber alle Exekutivbediensteten Zivil tragen, eine Mischuniformierung sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer verstehe die Anschuldigung von Insp. XXXX nicht, er habe mit diesen keinen Streit. Es könne sein, dass er Insp. XXXX im Außendienst einmal gegrüßt habe, den Finger habe er ihm jedenfalls nicht gezeigt. Während der Festspiele – nach dem Vorfall – habe der Beschwerdeführer mit Insp. XXXX Kontakt gehabt, es sei kein böses Wort gefallen bzw. habe Insp. XXXX ihn nicht auf den Vorfall angesprochen, man habe über Insp. XXXX s Versetzungswünsche gesprochen. Er könne sich auch die Aussage von BezInsp. XXXX nicht erklären, auch wenn dieser den Vorfall, der im Mai 2023 stattgefunden haben soll, bis Ende August 2023 nicht gemeldet habe.In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er an diesem Tag nicht im Dienst gewesen sei, er sei nie in der Dienststelle gewesen, wenn er nicht Dienst gehabt habe und habe sich, wenn er dienstfrei gehabt habe, auch nicht mit einem Streifenwagen mitnehmen lassen. Auch habe der Beschwerdeführer „noch nie jemand den Finger gezeigt“. Über Nachfrage des Richters gab der Beschwerdeführer weiters an, dass im Außendienst grundsätzlich Uniformpflicht bestehe, es könne aber sein, dass während einer Zivilstreife Zivil getragen werde, dann würden aber alle Exekutivbediensteten Zivil tragen, eine Mischuniformierung sei nicht vorgesehen. Der Beschwerdeführer verstehe die Anschuldigung von Insp. römisch 40 nicht, er habe mit diesen keinen Streit. Es könne sein, dass er Insp. römisch 40 im Außendienst einmal gegrüßt habe, den Finger habe er ihm jedenfalls nicht gezeigt. Während der Festspiele – nach dem Vorfall – habe der Beschwerdeführer mit Insp. römisch 40 Kontakt gehabt, es sei kein böses Wort gefallen bzw. habe Insp. römisch 40 ihn nicht auf den Vorfall angesprochen, man habe über Insp. römisch 40 s Versetzungswünsche gesprochen. Er könne sich auch die Aussage von BezInsp. römisch 40 nicht erklären, auch wenn dieser den Vorfall, der im Mai 2023 stattgefunden haben soll, bis Ende August 2023 nicht gemeldet habe.
1.5. Zum Verhalten gegenüber GrInsp.in XXXX :1.5. Zum Verhalten gegenüber GrInsp.in römisch 40 :
1.5.1. In einem Bericht vom 21.08.2023, ohne Zahl, führte der Polizeiinspektions-kommandant der Polizeiinspektion XXXX (dessen Stellvertreter der Beschwerdeführer ist) unter anderem aus, dass GrInsp.in XXXX begonnen habe, „von ihr festgestellte, mögliche Verfehlungen“ des Beschwerdeführers mitzuschreiben, da sie dieser in verschiedenen Situationen immer wieder benachteiligt und diskriminiert habe sowie es zu immer wiederkehrenden Sticheleien hinter dem Rücken der GrInsp.in XXXX gekommen sei, etwa „sie kann nichts, warum sie überhaupt Kriminaldienst versieht“. Im Jänner 2023 habe sich GrInsp.in XXXX auf Grund von „Mobbing“ krankgemeldet. Es habe zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten und dem Beschwerdeführer wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers mehrere Gespräche gegeben, die aber nicht dauerhaft gefruchtet hätten, unter anderem auch ein Gespräch mit diesem und GrInsp.in XXXX , in dem der Beschwerdeführer endgültig verstanden haben sollte, dass seine Spitzen GrInsp.in XXXX „derart verletzt“ hätten. Auch habe man das Dienstsystem der GrInsp.in XXXX auf Wechseldienst geändert, vorrangige Aufgabe sei die Aufarbeitung von Kriminalitätsakten, die aus anderen Dienststellen kämen. GrInsp.in XXXX sei für den Polizeiinspektionskommandanten die „gute Seele“ der Polizeiinspektion XXXX , die einen wichtigen Beitrag für das „gesamte Gefüge“ der Dienststelle leiste. Der Polizeiinspektionskommandant führte weiters aus, dass er bereits, als er noch erster Stellvertreter des damaligen Kommandanten gewesen sei, immer wieder mit dem Beschwerdeführer über seinen Umgang mit den Mitarbeitern gesprochen habe, es fehle hinsichtlich jener Kolleginnen und Kollegen, die nicht in der Gunst des Beschwerdeführers liegen würden, „an jeglicher Form des Taktgefühls, Empathie und Führungskompetenz“. Die Aufgaben als Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten erfülle der Beschwerdeführer allerdings. 1.5.1. In einem Bericht vom 21.08.2023, ohne Zahl, führte der Polizeiinspektions-kommandant der Polizeiinspektion römisch 40 (dessen Stellvertreter der Beschwerdeführer ist) unter anderem aus, dass GrInsp.in römisch 40 begonnen habe, „von ihr festgestellte, mögliche Verfehlungen“ des Beschwerdeführers mitzuschreiben, da sie dieser in verschiedenen Situationen immer wieder benachteiligt und diskriminiert habe sowie es zu immer wiederkehrenden Sticheleien hinter dem Rücken der GrInsp.in römisch 40 gekommen sei, etwa „sie kann nichts, warum sie überhaupt Kriminaldienst versieht“. Im Jänner 2023 habe sich GrInsp.in römisch 40 auf Grund von „Mobbing“ krankgemeldet. Es habe zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten und dem Beschwerdeführer wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers mehrere Gespräche gegeben, die aber nicht dauerhaft gefruchtet hätten, unter anderem auch ein Gespräch mit diesem und GrInsp.in römisch 40 , in dem der Beschwerdeführer endgültig verstanden haben sollte, dass seine Spitzen GrInsp.in römisch 40 „derart verletzt“ hätten. Auch habe man das Dienstsystem der GrInsp.in römisch 40 auf Wechseldienst geändert, vorrangige Aufgabe sei die Aufarbeitung von Kriminalitätsakten, die aus anderen Dienststellen kämen. GrInsp.in römisch 40 sei für den Polizeiinspektionskommandanten die „gute Seele“ der Polizeiinspektion römisch 40 , die einen wichtigen Beitrag für das „gesamte Gefüge“ der Dienststelle leiste. Der Polizeiinspektionskommandant führte weiters aus, dass er bereits, als er noch erster Stellvertreter des damaligen Kommandanten gewesen sei, immer wieder mit dem Beschwerdeführer über seinen Umgang mit den Mitarbeitern gesprochen habe, es fehle hinsichtlich jener Kolleginnen und Kollegen, die nicht in der Gunst des Beschwerdeführers liegen würden, „an jeglicher Form des Taktgefühls, Empathie und Führungskompetenz“. Die Aufgaben als Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten erfülle der Beschwerdeführer allerdings.
1.5.2. In einer Stellungnahme vom 19.08.2023, ohne Zahl, gab GrInsp.in XXXX an, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2021, damals sei dieser noch zweiter Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten gewesen, sie benachteiligt habe, zumeist durch üble Nachrede, wieso diese immer Überstunden, insbesondere Sonntagsüberstunden bekomme, sie ja sowieso nichts mache, faul sei und ständig rauchen und Kaffee trinken gehe. Auch habe sich GrInsp.in XXXX laufend die Frage gefallen lassen müssen, warum diese nicht ins Polizeianhaltezentrum oder die Leitstelle wechsle, da es ihr dort bessergehen würde, weil sie nicht ausrücken müsse. Der Beschwerdeführer habe GrInsp.in XXXX , wenn er den Dienstplan erstellt habe, Überstunden gestrichen, selbst wenn er andere Kollegen erst zu deren Übernahme überreden habe müssen, da man sich Überstunden verdienen müsse bzw. der Beschwerdeführer angegeben habe, GrInsp.in XXXX sei „ja eh nie da“. Sie habe sich an den damaligen ersten Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten, den nunmehrigen Polizeiinspektionskommandanten, gewandt, der mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, was jedes Mal dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer „wieder ein den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit gemäßes Verhalten an den Tag“ gelegt habe, bis sich nach wenigen Tagen das zuvor geschilderte fortgesetzt habe. Insbesondere, wenn sich die Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Urlaub oder Krankenstand befunden hätten, sei die Situation für GrInsp.in XXXX unerträglich geworden, weil sie niemand vor den unfairen und ungleichen Behandlungen sowie dem schlechten Reden hinter dem Rücken der GrInsp.in XXXX beschützt habe. Das Spannungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer habe sie stark belastet. Ende Jänner 2023 sei die Situation derart eskaliert, dass sich GrInsp.in XXXX auf Grund von Mobbing krankgemeldet habe, sie habe den im Urlaub befindlichen Polizeiinspektionskommandanten kontaktiert und ihm die Situation geschildert. Es sei ein Gespräch zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten, GrInsp.in XXXX und dem Beschwerdeführer organisiert worden, das aber aus Sicht der GrInsp.in XXXX nicht beruhigend verlaufen sei, da diese den Eindruck gewonnen habe, dass der Beschwerdeführer das Gespräch nicht ernst genommen habe; GrInsp.in XXXX habe während des Gesprächs einen Weinkrampf bekommen. Anschließend habe es zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten und dem Beschwerdeführer ein Vier-Augen-Gespräch gegeben. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand habe der Polizeiinspektionskommandant GrInsp.in XXXX ermöglicht, in den Wechseldienst zu wechseln, sie habe die aus anderen Dienststellen kommenden Kriminalitätsakte bearbeiten sollen. Es sei vereinbart gewesen, dass GrInsp.in XXXX , sollte die Aktenzahl zu hoch werden, sich bei den zuständigen Sachbearbeitern melden dürfe, damit diese dann neu einlangende Akte auf die Kollegen aufteilen würden. Trotzdem habe das Lästern des Beschwerdeführers hinter dem Rücken der GrInsp.in XXXX nicht aufgehört. Auch habe dieser angeordnet, obwohl GrInsp.in XXXX mit den Sachbearbeitern betreffend Verteilung der Akten gesprochen habe, dieser weiterhin Akten zuzuweisen, was der Polizeiinspektions-kommandant nach entsprechender Information aufgehoben habe. Kurz bevor der Polizeiinspektionskommandant Anfang Juli 2023 aus seinem Urlaub zurückgekommen sei, habe der Beschwerdeführer bestimmt, dass ein Kasten im Büro der GrInsp.in XXXX einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückkehrenden Verwaltungsmitarbeiterin zugewiesen werde, obwohl GrInsp.in XXXX aus näher dargestellten Gründen dagegen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Kasten einfach ausgeräumt und habe die zurückkehrende Kollegin „dort einziehen“ lassen wollen. Darauf angesprochen sei der Beschwerdeführer lauter geworden und habe gesagt, GrInsp.in XXXX sei kein Kommandant, er hingegen schon, weshalb GrInsp.in XXXX nichts zu melden habe und das jetzt so bleibe, weil der Beschwerdeführer den vorherigen Schrank der Verwaltungsbediensteten, der sich in der Damengarderobe befände, als Getränkeschrank einer Dienstgruppe verwenden wolle. Nach einem Telefonat mit dem Polizeiinspektionskommandanten habe dieser die Entscheidung des Beschwerdeführers revidiert. 1.5.2. In einer Stellungnahme vom 19.08.2023, ohne Zahl, gab GrInsp.in römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2021, damals sei dieser noch zweiter Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten gewesen, sie benachteiligt habe, zumeist durch üble Nachrede, wieso diese immer Überstunden, insbesondere Sonntagsüberstunden bekomme, sie ja sowieso nichts mache, faul sei und ständig rauchen und Kaffee trinken gehe. Auch habe sich GrInsp.in römisch 40 laufend die Frage gefallen lassen müssen, warum diese nicht ins Polizeianhaltezentrum oder die Leitstelle wechsle, da es ihr dort bessergehen würde, weil sie nicht ausrücken müsse. Der Beschwerdeführer habe GrInsp.in römisch 40 , wenn er den Dienstplan erstellt habe, Überstunden gestrichen, selbst wenn er andere Kollegen erst zu deren Übernahme überreden habe müssen, da man sich Überstunden verdienen müsse bzw. der Beschwerdeführer angegeben habe, GrInsp.in römisch 40 sei „ja eh nie da“. Sie habe sich an den damaligen ersten Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten, den nunmehrigen Polizeiinspektionskommandanten, gewandt, der mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, was jedes Mal dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer „wieder ein den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit gemäßes Verhalten an den Tag“ gelegt habe, bis sich nach wenigen Tagen das zuvor geschilderte fortgesetzt habe. Insbesondere, wenn sich die Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Urlaub oder Krankenstand befunden hätten, sei die Situation für GrInsp.in römisch 40 unerträglich geworden, weil sie niemand vor den unfairen und ungleichen Behandlungen sowie dem schlechten Reden hinter dem Rücken der GrInsp.in römisch 40 beschützt habe. Das Spannungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer habe sie stark belastet. Ende Jänner 2023 sei die Situation derart eskaliert, dass sich GrInsp.in römisch 40 auf Grund von Mobbing krankgemeldet habe, sie habe den im Urlaub befindlichen Polizeiinspektionskommandanten kontaktiert und ihm die Situation geschildert. Es sei ein Gespräch zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten, GrInsp.in römisch 40 und dem Beschwerdeführer organisiert worden, das aber aus Sicht der GrInsp.in römisch 40 nicht beruhigend verlaufen sei, da diese den Eindruck gewonnen habe, dass der Beschwerdeführer das Gespräch nicht ernst genommen habe; GrInsp.in römisch 40 habe während des Gesprächs einen Weinkrampf bekommen. Anschließend habe es zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten und dem Beschwerdeführer ein Vier-Augen-Gespräch gegeben. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand habe der Polizeiinspektionskommandant GrInsp.in römisch 40 ermöglicht, in den Wechseldienst zu wechseln, sie habe die aus anderen Dienststellen kommenden Kriminalitätsakte bearbeiten sollen. Es sei vereinbart gewesen, dass GrInsp.in römisch 40 , sollte die Aktenzahl zu hoch werden, sich bei den zuständigen Sachbearbeitern melden dürfe, damit diese dann neu einlangende Akte auf die Kollegen aufteilen würden. Trotzdem habe das Lästern des Beschwerdeführers hinter dem Rücken der GrInsp.in römisch 40 nicht aufgehört. Auch habe dieser angeordnet, obwohl GrInsp.in römisch 40 mit den Sachbearbeitern betreffend Verteilung der Akten gesprochen habe, dieser weiterhin Akten zuzuweisen, was der Polizeiinspektions-kommandant nach entsprechender Information aufgehoben habe. Kurz bevor der Polizeiinspektionskommandant Anfang Juli 2023 aus seinem Urlaub zurückgekommen sei, habe der Beschwerdeführer bestimmt, dass ein Kasten im Büro der GrInsp.in römisch 40 einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückkehrenden Verwaltungsmitarbeiterin zugewiesen werde, obwohl GrInsp.in römisch 40 aus näher dargestellten Gründen dagegen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Kasten einfach ausgeräumt und habe die zurückkehrende Kollegin „dort einziehen“ lassen wollen. Darauf angesprochen sei der Beschwerdeführer lauter geworden und habe gesagt, GrInsp.in römisch 40 sei kein Kommandant, er hingegen schon, weshalb GrInsp.in römisch 40 nichts zu melden habe und das jetzt so bleibe, weil der Beschwerdeführer den vorherigen Schrank der Verwaltungsbediensteten, der sich in der Damengarderobe befände, als Getränkeschrank einer Dienstgruppe verwenden wolle. Nach einem Telefonat mit dem Polizeiinspektionskommandanten habe dieser die Entscheidung des Beschwerdeführers revidiert.
Der Stellungnahme lag ein von GrInsp.in XXXX unterschriebenes Schreiben bei (das im Akt als Gedankenprotokoll bezeichnet wurde) bei, in dem unter anderem angegeben wurde, dass GrInsp.in XXXX offenbar im Dezember 2021 die von ihr im Vorplan eingetragenen „fr. und SO Üst“ nicht berücksichtigt worden seien, diese seien an eine andere Beamtin vergeben worden. Auch versuche der Beschwerdeführer alles, um GrInsp.in XXXX zu ärgern (ohne nähere Ausführungen). Am 06.04.2022 habe der Beschwerdeführer zwei Kollegen gesagt, dass sie GrInsp.in XXXX nicht über eine neu eingebaute Sprechanlage informieren sollten, da diese gegen die Sprechanlage interveniert habe. Am 08.04.2022 habe der Beschwerdeführer, obwohl im Einsatztraining, die EDD vorgeschrieben, aber nur für sich und einen weiteren Kollegen, der auf Einsatztraining gewesen sei sondern auch für GrInsp.in XXXX ; dieser mache das ständig, auch von zu Hause aus. Im Februar 2022 habe GrInsp.in XXXX keine Überstunden bekommen, darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer angegeben: „Bist eh nie da“. Der Stellungnahme lag ein von GrInsp.in römisch 40 unterschriebenes Schreiben bei (das im Akt als Gedankenprotokoll bezeichnet wurde) bei, in dem unter anderem angegeben wurde, dass GrInsp.in römisch 40 offenbar im Dezember 2021 die von ihr im Vorplan eingetragenen „fr. und SO Üst“ nicht berücksichtigt worden seien, diese seien an eine andere Beamtin vergeben worden. Auch versuche der Beschwerdeführer alles, um GrInsp.in römisch 40 zu ärgern (ohne nähere Ausführungen). Am 06.04.2022 habe der Beschwerdeführer zwei Kollegen gesagt, dass sie GrInsp.in römisch 40 nicht über eine neu eingebaute Sprechanlage informieren sollten, da diese gegen die Sprechanlage interveniert habe. Am 08.04.2022 habe der Beschwerdeführer, obwohl im Einsatztraining, die EDD vorgeschrieben, aber nur für sich und einen weiteren Kollegen, der auf Einsatztraining gewesen sei sondern auch für GrInsp.in römisch 40 ; dieser mache das ständig, auch von zu Hause aus. Im Februar 2022 habe GrInsp.in römisch 40 keine Überstunden bekommen, darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer angegeben: „Bist eh nie da“.
Im Akt findet sich weiters die Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend GrInsp.in XXXX , ausgestellt von Dr. XXXX vom 25.01.2023 für den Zeitraum von 24.01.2023 bis 29.01.2023. Als Diagnose wurde „akute Belastungssituation – Mobbing am Arbeitsplatz“ vermerkt.Im Akt findet sich weiters die Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend GrInsp.in römisch 40 , ausgestellt von Dr. römisch 40 vom 25.01.2023 für den Zeitraum von 24.01.2023 bis 29.01.2023. Als Diagnose wurde „akute Belastungssituation – Mobbing am Arbeitsplatz“ vermerkt.
In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg verwies GrInsp.in XXXX einleitend auf das Gedankenprotokoll und führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer sie in der Dienstgruppe A indirekt angegriffen habe, da er in ihrer Abwesenheit zu Kolleginnen und Kollegen „schlecht“ über GrInsp.in XXXX gesprochen habe; dabei verwies GrInsp.in XXXX auf den Vorfall vom 06.04.2022 (Gegensprechanlage), wie im Gedankenprotokoll festgehalten. Nach dem Gespräch zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten, dem Beschwerdeführer und GrInsp.in XXXX sei die Situation für einige Tage besser gewesen, dann habe das „oben beschriebene“ Verhalten des Beschwerdeführers wieder angefangen. Er habe immer wieder hinter dem Rücken der GrInsp.in XXXX über diese geschimpft bzw. sei über diese hergezogen, was ihr von den Kolleginnen und Kollegen zugetragen worden sei und diese maßlos geärgert habe. Sie habe aber keine Erinnerung mehr, was der Beschwerdeführer gesagt haben soll. Sie wisse auch nicht mehr, ob ein Einzelvorfall oder die Summe der Vorfälle zu ihrem Krankenstand geführt hätten. Auch das schon oben geschilderte Gespräch im Jänner habe zu keiner Verbesserung geführt. So sei etwa im März 2023 der Vorplan zur Diensteinteilung nicht an GrInsp.in XXXX gesendet worden, laut dem Beschwerdeführer, weil diese auf Urlaub gewesen sei. Vor dem Urlaub ab 16.08.2023 habe GrInsp.in XXXX mit dem zuständigen Sachbearbeiter ausgemacht, ihr keine neuen Akte mehr zuzuweisen, damit sie die schon zugewiesenen Akte vor dem Urlaub soweit wie möglich finalisieren könne. Über Anweisung des Beschwerdeführers seien GrInsp.in XXXX dann doch noch weitere Akte zugewiesen worden. Ebenso schilderte GrInsp.in XXXX die Auseinandersetzung wegen des Kastens für die zurückkehrende Verwaltungsmitarbeiterin wie in ihrer Stellungnahme.In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg verwies GrInsp.in römisch 40 einleitend auf das Gedankenprotokoll und führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer sie in der Dienstgruppe A indirekt angegriffen habe, da er in ihrer Abwesenheit zu Kolleginnen und Kollegen „schlecht“ über GrInsp.in römisch 40 gesprochen habe; dabei verwies GrInsp.in römisch 40 auf den Vorfall vom 06.04.2022 (Gegensprechanlage), wie im Gedankenprotokoll festgehalten. Nach dem Gespräch zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten, dem Beschwerdeführer und GrInsp.in römisch 40 sei die Situation für einige Tage besser gewesen, dann habe das „oben beschriebene“ Verhalten des Beschwerdeführers wieder angefangen. Er habe immer wieder hinter dem Rücken der GrInsp.in römisch 40 über diese geschimpft bzw. sei über diese hergezogen, was ihr von den Kolleginnen und Kollegen zugetragen worden sei und diese maßlos geärgert habe. Sie habe aber keine Erinnerung mehr, was der Beschwerdeführer gesagt haben soll. Sie wisse auch nicht mehr, ob ein Einzelvorfall oder die Summe der Vorfälle zu ihrem Krankenstand geführt hätten. Auch das schon oben geschilderte Gespräch im Jänner habe zu keiner Verbesserung geführt. So sei etwa im März 2023 der Vorplan zur Diensteinteilung nicht an GrInsp.in römisch 40 gesendet worden, laut dem Beschwerdeführer, weil diese auf Urlaub gewesen sei. Vor dem Urlaub ab 16.08.2023 habe GrInsp.in römisch 40 mit dem zuständigen Sachbearbeiter ausgemacht, ihr keine neuen Akte mehr zuzuweisen, damit sie die schon zugewiesenen Akte vor dem Urlaub soweit wie möglich finalisieren könne. Über Anweisung des Beschwerdeführers seien GrInsp.in römisch 40 dann doch noch weitere Akte zugewiesen worden. Ebenso schilderte GrInsp.in römisch 40 die Auseinandersetzung wegen des Kastens für die zurückkehrende Verwaltungsmitarbeiterin wie in ihrer Stellungnahme.
1.5.3. In einer undatierten „Stellungnahme zu XXXX (PI XXXX )“ gab AbtInsp. XXXX unter anderem an, dass sich der Beschwerdeführer „regelmäßig und ausschließlich“ über abwesende Kolleginnen und Kollegen abfällig geäußert habe.1.5.3. In einer undatierten „Stellungnahme zu römisch 40 (PI römisch 40 )“ gab AbtInsp. römisch 40 unter anderem an, dass sich der Beschwerdeführer „regelmäßig und ausschließlich“ über abwesende Kolleginnen und Kollegen abfällig geäußert habe.
In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab GrInsp. XXXX unter anderem an, dass ihm GrInsp.in XXXX erzählt habe, dass sie von verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern höre, dass der Beschwerdeführer in ihrer Abwesenheit schlecht über sie rede. GrInsp. XXXX , der sich im Wechseldienst befände und daher fast jeden Tag Tagdienst versehe, habe wahrnehmen können, dass der Beschwerdeführer in jeder der drei Dienstgruppen abfällige bzw. negative Aussagen über GrInsp.in XXXX gemacht habe, er habe dann mit dem Beschwerdeführer das direkte Gespräch gesucht, was für einige Tage zu einer Verbesserung geführt habe. Später habe er wieder abfällige Äußerungen des Beschwerdeführers über GrInsp.in XXXX wahrgenommen bzw. seien ihm solche auch zugetragen worden. In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab GrInsp. römisch 40 unter anderem an, dass ihm GrInsp.in römisch 40 erzählt habe, dass sie von verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern höre, dass der Beschwerdeführer in ihrer Abwesenheit schlecht über sie rede. GrInsp. römisch 40 , der sich im Wechseldienst befände und daher fast jeden Tag Tagdienst versehe, habe wahrnehmen können, dass der Beschwerdeführer in jeder der drei Dienstgruppen abfällige bzw. negative Aussagen über GrInsp.in römisch 40 gemacht habe, er habe dann mit dem Beschwerdeführer das direkte Gespräch gesucht, was für einige Tage zu einer Verbesserung geführt habe. Später habe er wieder abfällige Äußerungen des Beschwerdeführers über GrInsp.in römisch 40 wahrgenommen bzw. seien ihm solche auch zugetragen worden.
In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp.in XXXX unter anderem an, dass sie sich an die Pauschalverurteilung der GrInsp.in XXXX durch den Beschwerdeführer erinnern könne, dass diese im Dienst ohnehin nur private Erledigungen mache und ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Laut Aussage des Beschwerdeführers koste GrInsp.in XXXX am meisten und arbeite nichts. Hinsichtlich der gerechten Überstundenverteilung gab Insp.in XXXX an, dass es auffällig gewesen sei, dass GrInsp.in XXXX bei ad hoc-Überstunden vom Beschwerdeführer nie gefragt worden sei, sie wisse nicht, ob das Zufall oder Absicht gewesen sei. In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp.in römisch 40 unter anderem an, dass sie sich an die Pauschalverurteilung der GrInsp.in römisch 40 durch den Beschwerdeführer erinnern könne, dass diese im Dienst ohnehin nur private Erledigungen mache und ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Laut Aussage des Beschwerdeführers koste GrInsp.in römisch 40 am meisten und arbeite nichts. Hinsichtlich der gerechten Überstundenverteilung gab Insp.in römisch 40 an, dass es auffällig gewesen sei, dass GrInsp.in römisch 40 bei ad hoc-Überstunden vom Beschwerdeführer nie gefragt worden sei, sie wisse nicht, ob das Zufall oder Absicht gewesen sei.
In einer Einvernahme am 11.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab RevInsp. XXXX unter anderem an, dass sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit des RevInsp. XXXX öfter negativ bzw. abwertend über die Arbeitsweise der GrInsp.in XXXX geäußert habe, genaue Wortlaute habe er nicht mehr in Erinnerung.In einer Einvernahme am 11.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab RevInsp. römisch 40 unter anderem an, dass sich der Beschwerdeführer in Anwesenheit des RevInsp. römisch 40 öfter negativ bzw. abwertend über die Arbeitsweise der GrInsp.in römisch 40 geäußert habe, genaue Wortlaute habe er nicht mehr in Erinnerung.
In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. XXXX unter anderem an, dass der Beschwerdeführer hinter dem Rücken von GrInsp.in XXXX insofern schlecht über diese geredet habe, als er öfter gesagt habe, GrInsp.in XXXX zeige keinen Arbeitseinsatz, leiste nichts, arbeite nichts und sei faul. Nach Gesprächen mit dem Polizeiinspektionskommandanten habe es dann wieder besser funktioniert.In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. römisch 40 unter anderem an, dass der Beschwerdeführer hinter dem Rücken von GrInsp.in römisch 40 insofern schlecht über diese geredet habe, als er öfter gesagt habe, GrInsp.in römisch 40 zeige keinen Arbeitseinsatz, leiste nichts, arbeite nichts und sei faul. Nach Gesprächen mit dem Polizeiinspektionskommandanten habe es dann wieder besser funktioniert.
In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp. XXXX unter anderem an, dass der Beschwerdeführer GrInsp.in XXXX „auf dem Kicker“ gehabt habe, sie habe bei BezInsp. XXXX , der Kommandant der A-Gruppe gewesen sei, „all ihren Ballast … abgelassen“, sei öfter weinend, sichtlich körperlich und psychisch erledigt aus dem Dienst gegangen und habe gesagt, dass sie nicht mehr könne. Auch habe der Beschwerdeführer GrInsp.in XXXX in ihrer Abwesenheit als faul bezeichnet.In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp. römisch 40 unter anderem an, dass der Beschwerdeführer GrInsp.in römisch 40 „auf dem Kicker“ gehabt habe, sie habe bei BezInsp. römisch 40 , der Kommandant der A-Gruppe gewesen sei, „all ihren Ballast … abgelassen“, sei öfter weinend, sichtlich körperlich und psychisch erledigt aus dem Dienst gegangen und habe gesagt, dass sie nicht mehr könne. Auch habe der Beschwerdeführer GrInsp.in römisch 40 in ihrer Abwesenheit als faul bezeichnet.
In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. XXXX unter anderem an, dass der Beschwerdeführer hinter deren Rücken schlecht über GrInsp.in XXXX gesprochen habe, etwa: „glaubt sie muss nichts mehr machen als GI“. Insp. XXXX könne aber sonst nichts Konkretes mehr angeben.In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. römisch 40 unter anderem an, dass der Beschwerdeführer hinter deren Rücken schlecht über GrInsp.in römisch 40 gesprochen habe, etwa: „glaubt sie muss nichts mehr machen als GI“. Insp. römisch 40 könne aber sonst nichts Konkretes mehr angeben.
In einer Einvernahme am 15.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. XXXX unter anderem an, dass es im Aufenthaltsraum der Polizeiinspektion XXXX zu verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers gegen GrInsp.in XXXX gekommen sei, einen genauen Wortlaut könne Insp. XXXX nicht mehr nennen, er habe aber den Eindruck gehabt, dass sich der Beschwerdeführer über Arbeitsweise und Auftreten der GrInsp.in XXXX geärgert habe; diese sei bei den Aussagen niemals anwesend gewesen, die Aussagen seien hinter deren Rücken erfolgt.In einer Einvernahme am 15.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. römisch 40 unter anderem an, dass es im Aufenthaltsraum der Polizeiinspektion römisch 40 zu verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers gegen GrInsp.in römisch 40 gekommen sei, einen genauen Wortlaut könne Insp. römisch 40 nicht mehr nennen, er habe aber den Eindruck gehabt, dass sich der Beschwerdeführer über Arbeitsweise und Auftreten der GrInsp.in römisch 40 geärgert habe; diese sei bei den Aussagen niemals anwesend gewesen, die Aussagen seien hinter deren Rücken erfolgt.
In einer Einvernahme am 15.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab die Verwaltungsbeamtin XXXX unter anderem an, dass sie teilweise Aussagen des Beschwerdeführers betreffend GrInsp.in XXXX wahrgenommen habe, etwa, dass diese „eh den ganzen Tag“ nichts zu tun habe.In einer Einvernahme am 15.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab die Verwaltungsbeamtin römisch 40 unter anderem an, dass sie teilweise Aussagen des Beschwerdeführers betreffend GrInsp.in römisch 40 wahrgenommen habe, etwa, dass diese „eh den ganzen Tag“ nichts zu tun habe.
In einer Einvernahme am 23.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp. XXXX unter anderem an, dass er mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer hinter deren Rücken negative Äußerungen über GrInsp.in XXXX gemacht habe, etwa, dass sie nichts arbeite, nur gute Überstunden bekomme oder als Gruppeninspektorin ein besseres Leben führe als der Beschwerdeführer als Chefinspektor. BezInsp. XXXX habe nie mitbekommen, dass der Beschwerdeführer mit GrInsp.in XXXX ein Gespräch über deren angeblich schlechte Arbeit gesucht habe. GrInsp.in XXXX habe BezInsp. XXXX gegenüber angegeben, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere, dass dieser hinter ihrem Rücken schlecht über sie rede, nicht mehr aushalte; sie habe auch teilweise in der Anwesenheit des BezInsp. XXXX geweint. BezInsp. XXXX halte GrInsp.in XXXX allerdings für eine der verlässlichsten Mitarbeiterinnen, die er in seiner bisherigen Karriere gehabt habe. Soweit sich BezInsp. XXXX erinnern könne, habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber öfter angegeben, dass GrInsp.in XXXX in einer anderen Dienststelle, etwa der Leitzentrale oder der Spurensicherung, besser aufgehoben sei. Auch habe BezInsp. XXXX deshalb das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht, der sogleich versucht habe, die Arbeitsleistung der GrInsp.in XXXX schlecht darzustellen und wortwörtlich gesagt habe, GrInsp.in XXXX sei eine „faule Sau“. BezInsp. XXXX habe dem Beschwerdeführer mehrmals gesagt, dass er dies als Dienstführender bzw. Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten nicht sagen könne.In einer Einvernahme am 23.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp. römisch 40 unter anderem an, dass er mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer hinter deren Rücken negative Äußerungen über GrInsp.in römisch 40 gemacht habe, etwa, dass sie nichts arbeite, nur gute Überstunden bekomme oder als Gruppeninspektorin ein besseres Leben führe als der Beschwerdeführer als Chefinspektor. BezInsp. römisch 40 habe nie mitbekommen, dass der Beschwerdeführer mit GrInsp.in römisch 40 ein Gespräch über deren angeblich schlechte Arbeit gesucht habe. GrInsp.in römisch 40 habe BezInsp. römisch 40 gegenüber angegeben, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere, dass dieser hinter ihrem Rücken schlecht über sie rede, nicht mehr aushalte; sie habe auch teilweise in der Anwesenheit des BezInsp. römisch 40 geweint. BezInsp. römisch 40 halte GrInsp.in römisch 40 allerdings für eine der verlässlichsten Mitarbeiterinnen, die er in seiner bisherigen Karriere gehabt habe. Soweit sich BezInsp. römisch 40 erinnern könne, habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber öfter angegeben, dass GrInsp.in römisch 40 in einer anderen Dienststelle, etwa der Leitzentrale oder der Spurensicherung, besser aufgehoben sei. Auch habe BezInsp. römisch 40 deshalb das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht, der sogleich versucht habe, die Arbeitsleistung der GrInsp.in römisch 40 schlecht darzustellen und wortwörtlich gesagt habe, GrInsp.in römisch 40 sei eine „faule Sau“. BezInsp. römisch 40 habe dem Beschwerdeführer mehrmals gesagt, dass er dies als Dienstführender bzw. Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten nicht sagen könne.
1.5.4. In seiner gegenüber der Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Verhalten gesetzt habe, dass feindselige sowie demütigende Arbeitsbedingungen für GrInsp.in XXXX geschaffen habe, er sei lediglich seinen Pflichten als Vorgesetzter nachgekommen. Tatsache sei, dass seit Jahren Beschwerden an den Beschwerdeführer herangetragen würden, dass GrInsp.in XXXX überfordert und für den Außendienst nicht mehr geeignet sei, respektive diesen verweigere, sie schreie „aus dem Affekt heraus“ immer wieder Parteien an und übe den Kriminaldienst, für den sie vorgesehen sei, nicht zufriedenstellend aus. Seit ca. ein bis eineinhalb Jahren würde GrInsp.in XXXX kaum mehr den vorgesehenen Außendienst versehen, was in der Kollegenschaft kritisiert werde. Bedauerlicherweise sei an den Beschwerdeführer „durch einen E2a-Kollegen“ auch eine Äußerung über das ungepflegte Aussehen der GrInsp.in XXXX herangetragen worden, dieser traue sich die Akten der GrInsp.in XXXX . kaum weiterzuschicken, weil diese so mangelhaft seien. GrInsp.in XXXX fasse jede Anweisung zur Erbringung einer Arbeitsleistung als „Mobbing" auf. Trotzdem habe der Beschwerdeführer GrInsp.in XXXX immer respektvoll behandelt, auch bei Vorfällen, bei denen diese ihn sogar emotional angeschrien habe.1.5.4. In seiner gegenüber der Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Verhalten gesetzt habe, dass feindselige sowie demütigende Arbeitsbedingungen für GrInsp.in römisch 40 geschaffen habe, er sei lediglich seinen Pflichten als Vorgesetzter nachgekommen. Tatsache sei, dass seit Jahren Beschwerden an den Beschwerdeführer herangetragen würden, dass GrInsp.in römisch 40 überfordert und für den Außendienst nicht mehr geeignet sei, respektive diesen verweigere, sie schreie „aus dem Affekt heraus“ immer wieder Parteien an und übe den Kriminaldienst, für den sie vorgesehen sei, nicht zufriedenstellend aus. Seit ca. ein bis eineinhalb Jahren würde GrInsp.in römisch 40 kaum mehr den vorgesehenen Außendienst versehen, was in der Kollegenschaft kritisiert werde. Bedauerlicherweise sei an den Beschwerdeführer „durch einen E2a-Kollegen“ auch eine Äußerung über das ungepflegte Aussehen der GrInsp.in römisch 40 herangetragen worden, dieser traue sich die Akten der GrInsp.in römisch 40 . kaum weiterzuschicken, weil diese so mangelhaft seien. GrInsp.in römisch 40 fasse jede Anweisung zur Erbringung einer Arbeitsleistung als „Mobbing" auf. Trotzdem habe der Beschwerdeführer GrInsp.in römisch 40 immer respektvoll behandelt, auch bei Vorfällen, bei denen diese ihn sogar emotional angeschrien habe.
In der Stellungnahme vom 24.11.2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass es der Funktion eines Inspektionskommandanten oder dessen Stellvertreters „bedauerlicherweise“ leider inne liege, dass es zu Konflikten mit Bediensteten, die der Dienst- und Fachaufsicht dieser unterliegen, komme. Oftmals sei es insbesondere auf einer großen Dienststelle so, dass vorgetragene Kritik durch den Betroffenen nicht als gerechtfertigt angesehen und dadurch als herabwürdigend empfunden werde. Dasselbe gelte für die Konflikte, die auf einer großen Dienststelle hinsichtlich der Erstellung eines Dienstplanes unweigerlich entstehen würden. Verständlich sei, dass jeder Bedienstete gerne seine vorgetragenen persönlichen Interessen in Bezug auf die Diensteinteilung berücksichtigt haben wolle, was jedoch dem jeweiligen dienstplanerstellenden Beamten nicht im gesamten Umfang möglich sei. Allein der Umstand, dass eine Bedienstete, die sich zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung im Urlaub befunden habe und daher hinsichtlich ihrer Präferenzen zur Dienstplanerstellung nicht habe befragt werden können, dem Disziplinarbeschuldigten als Mobbing angelastet, wie den Umstand, dass durch den Disziplinarbeschuldigten sein Fahrzeug ab und an in der Dienstgarage Landespolizeidirektion Salzburg abgestellt worden sei, zeuge schon vom Substrat der vorgebrachten Mobbingvorwürfe hinsichtlich der GrInsp.in XXXX , welche letzteren Umstand explizit als Mobbing bezeichnet habe.In der Stellungnahme vom 24.11.2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass es der Funktion eines Inspektionskommandanten oder dessen Stellvertreters „bedauerlicherweise“ leider inne liege, dass es zu Konflikten mit Bediensteten, die der Dienst- und Fachaufsicht dieser unterliegen, komme. Oftmals sei es insbesondere auf einer großen Dienststelle so, dass vorgetragene Kritik durch den Betroffenen nicht als gerechtfertigt angesehen und dadurch als herabwürdigend empfunden werde. Dasselbe gelte für die Konflikte, die auf einer großen Dienststelle hinsichtlich der Erstellung eines Dienstplanes unweigerlich entstehen würden. Verständlich sei, dass jeder Bedienstete gerne seine vorgetragenen persönlichen Interessen in Bezug auf die Diensteinteilung berücksichtigt haben wolle, was jedoch dem jeweiligen dienstplanerstellenden Beamten nicht im gesamten Umfang möglich sei. Allein der Umstand, dass eine Bedienstete, die sich zum Zeitpunkt der Dienstplanerstellung im Urlaub befunden habe und daher hinsichtlich ihrer Präferenzen zur Dienstplanerstellung nicht habe befragt werden können, dem Disziplinarbeschuldigten als Mobbing angelastet, wie den Umstand, dass durch den Disziplinarbeschuldigten sein Fahrzeug ab und an in der Dienstgarage Landespolizeidirektion Salzburg abgestellt worden sei, zeuge schon vom Substrat der vorgebrachten Mobbingvorwürfe hinsichtlich der GrInsp.in römisch 40 , welche letzteren Umstand explizit als Mobbing bezeichnet habe.
In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass GrInsp.in XXXX bestimmte Überstunden nicht mache bzw. mit Genehmigung des Polizeiinspektionskommandanten nicht machen müsse, sodass es schwierig sei, sie für vorab zu vergebende Mehrdienstleistungen einzuteilen. Daher habe er sie mit Einverständnis des Polizeiinspektionskommandanten für die ad hoc Überstunden vorgesehen. Auch habe sich BezInsp. XXXX nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern auch beim Polizeiinspektionskommandanten über die Arbeit der GrInsp.in XXXX beschwert, der Beschwerdeführer habe nur versucht, Abhilfe zu schaffen. Weiters habe sich RevInsp.in XXXX darüber beschwert, dass GrInsp.in XXXX im Besetzungsdienst Parteien nicht selbst abarbeite und die Akten aufnehme, sondern diese auf andere Kollegen delegiere. Dies habe der Beschwerdeführer verifizieren müssen. Wenn dies als „Schlechtreden“ ausgelegt werde, bedaure dies der Beschwerdeführer, ebenso wie den Krankenstand der GrInsp.in XXXX . Auch würden die Aussagen der Zeuginnen Insp.in XXXX und GrInsp.in XXXX im Widerspruch stehen. Die Kastenzuweisung an die Verwaltungsbeamtin XXXX sei nach sachlichen Kriterien erfolgt. Hinsichtlich des Vorwurfs, durch die Anordnung einer Aktenzuteilung vor dem Urlaub der GrInsp.in XXXX eine Mobbinghandlung gesetzt zu haben, sei darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer vor diesem Urlaub auf Kur befunden habe und daher nicht anwesend gewesen sei.In der Beschwerde verwies der Beschwerdeführer unter anderem darauf, dass GrInsp.in römisch 40 bestimmte Überstunden nicht mache bzw. mit Genehmigung des Polizeiinspektionskommandanten nicht machen müsse, sodass es schwierig sei, sie für vorab zu vergebende Mehrdienstleistungen einzuteilen. Daher habe er sie mit Einverständnis des Polizeiinspektionskommandanten für die ad hoc Überstunden vorgesehen. Auch habe sich BezInsp. römisch 40 nicht nur beim Beschwerdeführer, sondern auch beim Polizeiinspektionskommandanten über die Arbeit der GrInsp.in römisch 40 beschwert, der Beschwerdeführer habe nur versucht, Abhilfe zu schaffen. Weiters habe sich RevInsp.in römisch 40 darüber beschwert, dass GrInsp.in römisch 40 im Besetzungsdienst Parteien nicht selbst abarbeite und die Akten aufnehme, sondern diese auf andere Kollegen delegiere. Dies habe der Beschwerdeführer verifizieren müssen. Wenn dies als „Schlechtreden“ ausgelegt werde, bedaure dies der Beschwerdeführer, ebenso wie den Krankenstand der GrInsp.in römisch 40 . Auch würden die Aussagen der Zeuginnen Insp.in römisch 40 und GrInsp.in römisch 40 im Widerspruch stehen. Die Kastenzuweisung an die Verwaltungsbeamtin römisch 40 sei nach sachlichen Kriterien erfolgt. Hinsichtlich des Vorwurfs, durch die Anordnung einer Aktenzuteilung vor dem Urlaub der GrInsp.in römisch 40 eine Mobbinghandlung gesetzt zu haben, sei darauf zu verweisen, dass sich der Beschwerdeführer vor diesem Urlaub auf Kur befunden habe und daher nicht anwesend gewesen sei.
In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass es richtig sei, dass er mit GrInsp.in XXXX Spannungen gehabt habe, weil diese „eine gewisse Position in der Dienststelle innegehabt habe“ und durch andere Beamte, die er nicht namentlich nennen könne, an ihn herangetragen worden sei, dass GrInsp.in XXXX nur Torposten aber keinen Außendienst mache, sie bekomme auch nur „gute“ Überstunden. Darüber hinaus mache GrInsp.in XXXX nur Kriminaldienst, trotzdem habe man ihr in der Aktenzuteilung keinen Buchstaben gegeben. Auch die Dienstführung habe kritisiert, dass die Akten durch GrInsp.in XXXX nicht ordnungsgemäß geführt worden seien, BezInsp. XXXX habe gesagt, die Akten seien schlampig und unvollständig, GrInsp.in XXXX trete laut ihm auch ungepflegt auf und gebe es Probleme im Parteienverkehr. Auch eine Vorsprache beim Polizeiinspektionskommandanten habe nichts geändert. Als der Beschwerdeführer den Dienstplan für Februar 2023 Ende Jänner ausgehängt habe und GrInsp.in XXXX mitbekommen habe, dass sie keine Überstunden habe, was mit dem Polizeiinspektionskommandanten abgesprochen gewesen sei, der gesagt habe, diese bekomme dann die ad hoc anfallenden Überstunden, sei GrInsp.in XXXX zum Beschwerdeführer in die Kanzlei gekommen, habe ihn angeschrien, was das solle, sie habe ein Recht auf Überstunden und das gehe nicht. Dann sei sie in irgendeine Kanzlei weggerannt. Später habe sie Kontakt mit dem Polizeiinspektionskommandanten aufgenommen und sich krankgemeldet. Es sei in weiterer Folge zu einer Aussprache zwischen dem Beschwerdeführer, dem Polizeiinspektionskommandanten und GrInsp.in XXXX gekommen, wo der Beschwerdeführer erfahren habe, dass diese sich an die Gleichbehandlungsbeauftrage wenden wolle. Es sei in dieser Besprechung nur um die Überstundenverteilung gegangen. GrInsp.in XXXX sei zum Zeitpunkt des Gesprächs im Krankenstand gewesen. Am gleichen Tag habe es ein Vier-Augen-Gespräch zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten und dem Beschwerdeführer gegeben, zu dem der Beschwerdeführer ein „super Verhältnis“ gehabt habe. Dieser habe zwar nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten ändern solle, aber dass dieser akzeptieren müsse, dass GrInsp.in XXXX älter und nicht mehr sehr belastbar sei. Später habe der Polizeiinspektionskommandant angeordnet, dass GrInsp.in XXXX in den Wechseldienst komme. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass Kollegen wegen der Arbeitsleistung der GrInsp.in XXXX an ihn herangetreten seien, das halte man ihm nun vor, er habe nicht schlecht hinter dem Rücken von GrInsp.in XXXX gesprochen. Über Vorhalt der Aussagen von GrInsp.in XXXX sowie der unter 1.5.3. dargestellten Aussagen gab der Beschwerdeführer an, dass der Anstoß für diese Gespräche immer von den anderen gekommen sei. So habe sich Insp.in XXXX noch als junge Inspektorin über GrInsp.in XXXX beschwert, weil diese nur jammere und alles schlecht rede. Der Beschwerdeführer habe mit Insp.in XXXX gesprochen und gesagt, dass er das merke, es aber nicht ändern könne. Es habe zwei oder drei solche Gespräche gegeben. Solche Gespräche seien immer von den anderen ausgegangen, der Beschwerdeführer habe noch ein Gespräch mit GrInsp. XXXX in Erinnerung, nachdem sich GrInsp.in XXXX über einen Krankenstand von GrInsp. XXXX beschwert habe. Der Beschwerdeführer habe dann mit GrInsp. XXXX gesprochen und dieser habe gesagt, dass GrInsp.in XXXX nicht mehr könne oder wolle und das zu akzeptieren sei. Der Beschwerdeführer wisse und verstehe nicht, wie es zu den Aussagen gegen ihn gekommen sei. Genau die, die sich nunmehr über ihn beschweren würden, hätten sich zuvor über GrInsp.in XXXX beschwert. Es sei ein Fehler gewesen sei, die Beamten in ihrer Kritik an GrInsp.in XXXX zu bestärken, anstatt sie darauf hinzuweisen, dass das zu akzeptieren sei. Das tue ihm leid. Nachdem GrInsp.in XXXX in den Wechseldienst gekommen sei, habe es keine negativen Aussagen seitens des Beschwerdeführers gegen GrInsp.in XXXX gegeben, aus seiner Sicht habe es im Frühling 2023 keine Spannungen mit GrInsp.in XXXX mehr gegeben. Diese habe ihm in der Früh die Hand gegeben und gegrüßt. Es sei Ende März 2023 zu einem Unfall gekommen, bei dem GrInsp.in XXXX als Fußgängerin und außer Dienst verletzt worden sei. Sie sei dann zweimal im Krankenstand gewesen. Zwischen den Krankenständen seien der Beschwerdeführer und GrInsp.in XXXX gemeinsam im Aufenthaltsraum gesessen und habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass diese noch Schmerzen habe. Er habe ihr vorgeschlagen auf Kur zu gehen um sich auszukurieren. Darauf habe sie ablehnend und aufbrausend reagiert. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass GrInsp.in XXXX sich ins Polizeianhaltezentrum oder in die Leitstelle versetzen lassen solle. Er habe auch nie die Arbeitsleistung der GrInsp.in XXXX schlecht dargestellt und gesagt, dass diese eine „faule Sau“ sei. Auch habe er GrInsp.in XXXX bei der Überstundeneinteilung nicht anders behandelt als andere Beamte, zumal GrInsp.in XXXX einerseits LIMES-Dienste gehabt habe und andererseits gewisse „nicht so schöne“ Überstunden nicht habe machen müssen, wie Konsulat-Überwachungen. Dies habe der Polizeiinspektions-kommandant abgesegnet. Auch könne sich GrInsp.in XXXX keine Überstunden eintragen, sondern nur wünschen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, vom 24.07.2023 an auf Urlaub und danach auf Kur gewesen sei; er habe daher im August 2023 nichts angewiesen, auch keine Aktenzuweisung an GrInsp.in XXXX . Er wisse nicht mehr, ob er gegenüber Mitarbeitern am 06.04.2022 angegeben habe, dass diese die neue Sprechanlage der Polizeiinspektion XXXX nicht gegenüber GrInsp.in XXXX erwähnen sollten, da diese gegen die Sprechanlage interveniert habe. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer unter anderem für GrInsp.in XXXX die EDD vorgeschrieben habe, wenn Dienste, etwa die Kommandanten oder der Torposten fix gewesen seien, er habe das gut gemeint und versucht im Sinne von GrInsp.in XXXX zu handeln. Auch sei es nur ein Entwurf gewesen. Nachdem BezInsp. XXXX das Problem an ihn herangetragen habe, habe der Beschwerdeführer gesagt, ändere es ab. Gefragt, ob er hinsichtlich des Dienstplanes für April 2023 entgegen der Vereinbarung mit dem Polizeiinspektionskommandanten vom Jänner 2023, dass GrInsp.in XXXX sich ihren Dienst selbst einteilen dürfe, deren Dienste eingeteilt habe und dieser auch keinen Vorplan geschickt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zu Beginn, als er den Dienstplan erstellt habe, den Vorplan an alle geschickt habe. Dann haben sich Mitarbeiter beschwert, wenn sie einen Vorplan bekommen hätten, obwohl sie eine Abwesenheitsnotiz eingerichtet hätten. Dann habe der Beschwerdeführer eben diese Mitarbeiter aus dem Verteiler entfernt, im März 2023 wohl auch GrInsp.in XXXX , weil diese auf Urlaub gewesen sei. Dann, als GrInsp.in XXXX wieder im Dienst gewesen sei, habe diese ihm einen Zettel mit ihren Diensten gegeben und diese habe er eingearbeitet. In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass es richtig sei, dass er mit GrInsp.in römisch 40 Spannungen gehabt habe, weil diese „eine gewisse Position in der Dienststelle innegehabt habe“ und durch andere Beamte, die er nicht namentlich nennen könne, an ihn herangetragen worden sei, dass GrInsp.in römisch 40 nur Torposten aber keinen Außendienst mache, sie bekomme auch nur „gute“ Überstunden. Darüber hinaus mache GrInsp.in römisch 40 nur Kriminaldienst, trotzdem habe man ihr in der Aktenzuteilung keinen Buchstaben gegeben. Auch die Dienstführung habe kritisiert, dass die Akten durch GrInsp.in römisch 40 nicht ordnungsgemäß geführt worden seien, BezInsp. römisch 40 habe gesagt, die Akten seien schlampig und unvollständig, GrInsp.in römisch 40 trete laut ihm auch ungepflegt auf und gebe es Probleme im Parteienverkehr. Auch eine Vorsprache beim Polizeiinspektionskommandanten habe nichts geändert. Als der Beschwerdeführer den Dienstplan für Februar 2023 Ende Jänner ausgehängt habe und GrInsp.in römisch 40 mitbekommen habe, dass sie keine Überstunden habe, was mit dem Polizeiinspektionskommandanten abgesprochen gewesen sei, der gesagt habe, diese bekomme dann die ad hoc anfallenden Überstunden, sei GrInsp.in römisch 40 zum Beschwerdeführer in die Kanzlei gekommen, habe ihn angeschrien, was das solle, sie habe ein Recht auf Überstunden und das gehe nicht. Dann sei sie in irgendeine Kanzlei weggerannt. Später habe sie Kontakt mit dem Polizeiinspektionskommandanten aufgenommen und sich krankgemeldet. Es sei in weiterer Folge zu einer Aussprache zwischen dem Beschwerdeführer, dem Polizeiinspektionskommandanten und GrInsp.in römisch 40 gekommen, wo der Beschwerdeführer erfahren habe, dass diese sich an die Gleichbehandlungsbeauftrage wenden wolle. Es sei in dieser Besprechung nur um die Überstundenverteilung gegangen. GrInsp.in römisch 40 sei zum Zeitpunkt des Gesprächs im Krankenstand gewesen. Am gleichen Tag habe es ein Vier-Augen-Gespräch zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten und dem Beschwerdeführer gegeben, zu dem der Beschwerdeführer ein „super Verhältnis“ gehabt habe. Dieser habe zwar nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten ändern solle, aber dass dieser akzeptieren müsse, dass GrInsp.in römisch 40 älter und nicht mehr sehr belastbar sei. Später habe der Polizeiinspektionskommandant angeordnet, dass GrInsp.in römisch 40 in den Wechseldienst komme. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass Kollegen wegen der Arbeitsleistung der GrInsp.in römisch 40 an ihn herangetreten seien, das halte man ihm nun vor, er habe nicht schlecht hinter dem Rücken von GrInsp.in römisch 40 gesprochen. Über Vorhalt der Aussagen von GrInsp.in römisch 40 sowie der unter 1.5.3. dargestellten Aussagen gab der Beschwerdeführer an, dass der Anstoß für diese Gespräche immer von den anderen gekommen sei. So habe sich Insp.in römisch 40 noch als junge Inspektorin über GrInsp.in römisch 40 beschwert, weil diese nur jammere und alles schlecht rede. Der Beschwerdeführer habe mit Insp.in römisch 40 gesprochen und gesagt, dass er das merke, es aber nicht ändern könne. Es habe zwei oder drei solche Gespräche gegeben. Solche Gespräche seien immer von den anderen ausgegangen, der Beschwerdeführer habe noch ein Gespräch mit GrInsp. römisch 40 in Erinnerung, nachdem sich GrInsp.in römisch 40 über einen Krankenstand von GrInsp. römisch 40 beschwert habe. Der Beschwerdeführer habe dann mit GrInsp. römisch 40 gesprochen und dieser habe gesagt, dass GrInsp.in römisch 40 nicht mehr könne oder wolle und das zu akzeptieren sei. Der Beschwerdeführer wisse und verstehe nicht, wie es zu den Aussagen gegen ihn gekommen sei. Genau die, die sich nunmehr über ihn beschweren würden, hätten sich zuvor über GrInsp.in römisch 40 beschwert. Es sei ein Fehler gewesen sei, die Beamten in ihrer Kritik an GrInsp.in römisch 40 zu bestärken, anstatt sie darauf hinzuweisen, dass das zu akzeptieren sei. Das tue ihm leid. Nachdem GrInsp.in römisch 40 in den Wechseldienst gekommen sei, habe es keine negativen Aussagen seitens des Beschwerdeführers gegen GrInsp.in römisch 40 gegeben, aus seiner Sicht habe es im Frühling 2023 keine Spannungen mit GrInsp.in römisch 40 mehr gegeben. Diese habe ihm in der Früh die Hand gegeben und gegrüßt. Es sei Ende März 2023 zu einem Unfall gekommen, bei dem GrInsp.in römisch 40 als Fußgängerin und außer Dienst verletzt worden sei. Sie sei dann zweimal im Krankenstand gewesen. Zwischen den Krankenständen seien der Beschwerdeführer und GrInsp.in römisch 40 gemeinsam im Aufenthaltsraum gesessen und habe der Beschwerdeführer gemerkt, dass diese noch Schmerzen habe. Er habe ihr vorgeschlagen auf Kur zu gehen um sich auszukurieren. Darauf habe sie ablehnend und aufbrausend reagiert. Der Beschwerdeführer habe nicht gesagt, dass GrInsp.in römisch 40 sich ins Polizeianhaltezentrum oder in die Leitstelle versetzen lassen solle. Er habe auch nie die Arbeitsleistung der GrInsp.in römisch 40 schlecht dargestellt und gesagt, dass diese eine „faule Sau“ sei. Auch habe er GrInsp.in römisch 40 bei der Überstundeneinteilung nicht anders behandelt als andere Beamte, zumal GrInsp.in römisch 40 einerseits LIMES-Dienste gehabt habe und andererseits gewisse „nicht so schöne“ Überstunden nicht habe machen müssen, wie Konsulat-Überwachungen. Dies habe der Polizeiinspektions-kommandant abgesegnet. Auch könne sich GrInsp.in römisch 40 keine Überstunden eintragen, sondern nur wünschen. Weiters gab der Beschwerdeführer an, vom 24.07.2023 an auf Urlaub und danach auf Kur gewesen sei; er habe daher im August 2023 nichts angewiesen, auch keine Aktenzuweisung an GrInsp.in römisch 40 . Er wisse nicht mehr, ob er gegenüber Mitarbeitern am 06.04.2022 angegeben habe, dass diese die neue Sprechanlage der Polizeiinspektion römisch 40 nicht gegenüber GrInsp.in römisch 40 erwähnen sollten, da diese gegen die Sprechanlage interveniert habe. Richtig sei, dass der Beschwerdeführer unter anderem für GrInsp.in römisch 40 die EDD vorgeschrieben habe, wenn Dienste, etwa die Kommandanten oder der Torposten fix gewesen seien, er habe das gut gemeint und versucht im Sinne von GrInsp.in römisch 40 zu handeln. Auch sei es nur ein Entwurf gewesen. Nachdem BezInsp. römisch 40 das Problem an ihn herangetragen habe, habe der Beschwerdeführer gesagt, ändere es ab. Gefragt, ob er hinsichtlich des Dienstplanes für April 2023 entgegen der Vereinbarung mit dem Polizeiinspektionskommandanten vom Jänner 2023, dass GrInsp.in römisch 40 sich ihren Dienst selbst einteilen dürfe, deren Dienste eingeteilt habe und dieser auch keinen Vorplan geschickt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er zu Beginn, als er den Dienstplan erstellt habe, den Vorplan an alle geschickt habe. Dann haben sich Mitarbeiter beschwert, wenn sie einen Vorplan bekommen hätten, obwohl sie eine Abwesenheitsnotiz eingerichtet hätten. Dann habe der Beschwerdeführer eben diese Mitarbeiter aus dem Verteiler entfernt, im März 2023 wohl auch GrInsp.in römisch 40 , weil diese auf Urlaub gewesen sei. Dann, als GrInsp.in römisch 40 wieder im Dienst gewesen sei, habe diese ihm einen Zettel mit ihren Diensten gegeben und diese habe er eingearbeitet.
1.6. Zum Verhalten gegenüber AbtInsp. XXXX :1.6. Zum Verhalten gegenüber AbtInsp. römisch 40 :
1.6.1. In einer undatierten „Stellungnahme zu XXXX (PI XXXX )“ gab AbtInsp. XXXX unter anderem an, er werde derzeit als Sachbearbeiter in der Polizeiinspektion XXXX verwendet und dass er keine Dokumentation zu konkreten Vorfällen geführt habe. In der Zeit unter dem Polizeiinspektionskommandanten ChefInsp. XXXX sei es wegen des „schwer belasteten“ Verhältnisses zwischen diesem und dem Beschwerdeführer zu kaum nennenswerten Vorfällen zwischen dem Beschwerdeführer und AbtInsp. XXXX gekommen. Der nachfolgende Polizeiinspektionskommandant habe „großes Augenmerk“ darauf gelegt, den Beschwerdeführer in das Team der Dienstführung und der Sachbearbeiter zu integrieren, es sei der Einfluss des Beschwerdeführers allmählich größer und dessen negative Charaktereigenschaften und mangelnde Führungskompetenz augenscheinlicher geworden. So habe der Beschwerdeführer AbtInsp. XXXX nahezu ausschließlich mit einem abwertenden „ XXXX “ oder einem nach Tonfall und Mimik erkennbar ebenfalls abwertenden „Herr Bezirksinspektor“ angesprochen. Bemühungen des AbtInsp. XXXX , in seiner Dienstgruppe für ein homogenes Klima und faire Diensteinteilung zu sorgen, seien vom Beschwerdeführer „mit allen Mitteln unterbunden“ worden, um „sympathiebehafteten“ Kolleginnen und Kollegen sämtliche Vorstellungen und Wünsche zu erfüllen. Er habe auch die oftmals schon finalisierte Diensteinteilung abgeändert, obwohl die Vorschreibung der Diensteinteilung seitens des Polizeiinspektionskommandanten an AbtInsp. XXXX als Sachbearbeiter angeordnet gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer Versuche von konstruktiven Gesprächen mit Formulierungen wie „Pass auf XXXX , i bin do da Chefinspektor.“ unterbunden. Nach Vorschreibung einer Diensteinteilung durch AbtInsp. XXXX , wie durch den Polizeiinspektionskommandanten angeordnet, in die auch der Beschwerdeführer einbezogen worden sei, habe AbtInsp. XXXX am nächsten Tag ein E-Mail mit dem Inhalt „Werter Herr Bezirksinspektor, was genau befähigt dich, mir vorzuschreiben, was ich zu tun habe?“ erhalten. Ein seitens des AbtInsp. XXXX zu einem großen Teil in der Freizeit entwickeltes Excel-Programm zum Zwecke der Erleichterung der Dienstplanung sei durch den Beschwerdeführer laut Aussage zahlreicher eingeteilter Beamter über Monate hinweg hinter dem Rücken des AbtInsp. XXXX mit Aussagen wie „so ein Scheiß“ abgewertet worden, obwohl sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nie eingebracht habe. Die regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei für AbtInsp. XXXX äußerst belastend gewesen.1.6.1. In einer undatierten „Stellungnahme zu römisch 40 (PI römisch 40 )“ gab AbtInsp. römisch 40 unter anderem an, er werde derzeit als Sachbearbeiter in der Polizeiinspektion römisch 40 verwendet und dass er keine Dokumentation zu konkreten Vorfällen geführt habe. In der Zeit unter dem Polizeiinspektionskommandanten ChefInsp. römisch 40 sei es wegen des „schwer belasteten“ Verhältnisses zwischen diesem und dem Beschwerdeführer zu kaum nennenswerten Vorfällen zwischen dem Beschwerdeführer und AbtInsp. römisch 40 gekommen. Der nachfolgende Polizeiinspektionskommandant habe „großes Augenmerk“ darauf gelegt, den Beschwerdeführer in das Team der Dienstführung und der Sachbearbeiter zu integrieren, es sei der Einfluss des Beschwerdeführers allmählich größer und dessen negative Charaktereigenschaften und mangelnde Führungskompetenz augenscheinlicher geworden. So habe der Beschwerdeführer AbtInsp. römisch 40 nahezu ausschließlich mit einem abwertenden „ römisch 40 “ oder einem nach Tonfall und Mimik erkennbar ebenfalls abwertenden „Herr Bezirksinspektor“ angesprochen. Bemühungen des AbtInsp. römisch 40 , in seiner Dienstgruppe für ein homogenes Klima und faire Diensteinteilung zu sorgen, seien vom Beschwerdeführer „mit allen Mitteln unterbunden“ worden, um „sympathiebehafteten“ Kolleginnen und Kollegen sämtliche Vorstellungen und Wünsche zu erfüllen. Er habe auch die oftmals schon finalisierte Diensteinteilung abgeändert, obwohl die Vorschreibung der Diensteinteilung seitens des Polizeiinspektionskommandanten an AbtInsp. römisch 40 als Sachbearbeiter angeordnet gewesen sei. Auch habe der Beschwerdeführer Versuche von konstruktiven Gesprächen mit Formulierungen wie „Pass auf römisch 40 , i bin do da Chefinspektor.“ unterbunden. Nach Vorschreibung einer Diensteinteilung durch AbtInsp. römisch 40 , wie durch den Polizeiinspektionskommandanten angeordnet, in die auch der Beschwerdeführer einbezogen worden sei, habe AbtInsp. römisch 40 am nächsten Tag ein E-Mail mit dem Inhalt „Werter Herr Bezirksinspektor, was genau befähigt dich, mir vorzuschreiben, was ich zu tun habe?“ erhalten. Ein seitens des AbtInsp. römisch 40 zu einem großen Teil in der Freizeit entwickeltes Excel-Programm zum Zwecke der Erleichterung der Dienstplanung sei durch den Beschwerdeführer laut Aussage zahlreicher eingeteilter Beamter über Monate hinweg hinter dem Rücken des AbtInsp. römisch 40 mit Aussagen wie „so ein Scheiß“ abgewertet worden, obwohl sich der Beschwerdeführer diesbezüglich nie eingebracht habe. Die regelmäßige Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei für AbtInsp. römisch 40 äußerst belastend gewesen.
1.6.2. In einer Einvernahme am 11.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab RevInsp. XXXX unter anderem an, dass AbtInsp. XXXX der „Gruppencharge“ der C-Gruppe gewesen sei, RevInsp. XXXX habe mehrmals gehört, dass der Beschwerdeführer AbtInsp. XXXX als „ XXXX “ angesprochen habe, das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich negativ auf AbtInsp. XXXX ausgewirkt, er habe angegeben, derart psychisch belastet zu sein, dass er die Dienststelle wechseln werde. Auch habe der Polizeiinspektions-kommandant festgelegt, dass die Vorplanung der EDD für die Nachtdienste im Tagdienst davor erfolgen solle, das habe der Beschwerdeführer aber ignoriert und am Beginn des jeweiligen Nachtdienstes die EDD erstellt, wenn er anwesend gewesen sei, habe er das und nicht wie zuvor AbtInsp. XXXX gemacht.1.6.2. In einer Einvernahme am 11.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab RevInsp. römisch 40 unter anderem an, dass AbtInsp. römisch 40 der „Gruppencharge“ der C-Gruppe gewesen sei, RevInsp. römisch 40 habe mehrmals gehört, dass der Beschwerdeführer AbtInsp. römisch 40 als „ römisch 40 “ angesprochen habe, das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich negativ auf AbtInsp. römisch 40 ausgewirkt, er habe angegeben, derart psychisch belastet zu sein, dass er die Dienststelle wechseln werde. Auch habe der Polizeiinspektions-kommandant festgelegt, dass die Vorplanung der EDD für die Nachtdienste im Tagdienst davor erfolgen solle, das habe der Beschwerdeführer aber ignoriert und am Beginn des jeweiligen Nachtdienstes die EDD erstellt, wenn er anwesend gewesen sei, habe er das und nicht wie zuvor AbtInsp. römisch 40 gemacht.
In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp. XXXX unter anderem an, dass zwischen AbtInsp. XXXX und dem Beschwerdeführer eine gewisse Spannung bestanden habe, es sei zu „entsprechenden Aussagen“ über AbtInsp. XXXX durch den Beschwerdeführer gekommen. AbtInsp. XXXX habe BezInsp. XXXX gegenüber angegeben, dass ihn der ihm vom Beschwerdeführer gegebene Spitzname „ XXXX “ doch tief getroffen und belastet habe. Auch habe der Beschwerdeführer vor allen C-Gruppen Angehörigen AbtInsp. XXXX auch durch diverse Äußerungen mehrmals verunglimpft; er habe dies auch vor der A- und B-Gruppe gemacht.In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp. römisch 40 unter anderem an, dass zwischen AbtInsp. römisch 40 und dem Beschwerdeführer eine gewisse Spannung bestanden habe, es sei zu „entsprechenden Aussagen“ über AbtInsp. römisch 40 durch den Beschwerdeführer gekommen. AbtInsp. römisch 40 habe BezInsp. römisch 40 gegenüber angegeben, dass ihn der ihm vom Beschwerdeführer gegebene Spitzname „ römisch 40 “ doch tief getroffen und belastet habe. Auch habe der Beschwerdeführer vor allen C-Gruppen Angehörigen AbtInsp. römisch 40 auch durch diverse Äußerungen mehrmals verunglimpft; er habe dies auch vor der A- und B-Gruppe gemacht.
1.6.3. In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er denke, AbtInsp. XXXX ordnungsgemäß behandelt zu haben. Allerdings sei dieser immer wieder zu spät in den Dienst gekommen, was insbesondere von einem jungen Dienstführenden nicht zu erwarten sei. GrInsp. XXXX selbst sei einmal sehr zornig gewesen, als AbtInsp. XXXX um 7:30 statt um 7:00 Uhr zur Dienststelle gekommen sei. Das sei mehrfach der Fall gewesen. AbtInsp. XXXX habe auch einen Excel-Plan für die Diensteinteilung entwickelt, aber dabei die Dienstführung bzw. seine Aufgaben vernachlässigt. Wegen des Excel-Plans sei es auch zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und AbtInsp. XXXX gekommen. Gefragt, ob er AbtInsp. XXXX mit „ XXXX “ oder mit abwertenden Tonfall und abwertender Mimik als „Herr Bezirksinspektor“ angesprochen oder vor Kollegen verunglimpft habe, gab der Beschwerdeführer an, dass AbtInsp. XXXX zuvor XXXX geheißen habe und nach seinem Namenswechsel durch die Hochzeit der Spitzname „ XXXX “ gefallen sei. Der Beschwerdeführer habe das cool gefunden und mehrfach zu AbtInsp. XXXX gesagt, dieser habe sich nie darüber aufgeregt. Irgendwann habe der Polizeiinspektionskommandant ihm gesagt, dass AbtInsp. XXXX dies nicht wolle, dann habe der Beschwerdeführer das unterlassen. Über Vorhalt der Einvernahme des BezInsp. XXXX vom 13.01.2024 (Oz 12, EB-239) gibt der Beschwerdeführer an, dass gerade dieser sich über das regelmäßige Zu-Spät-Kommen des ihn ablösenden AbtInsp. XXXX beschwert habe. Er könne die Ausführungen in der Einvernahme des BezInsp. XXXX nicht nachvollziehen; hiezu müsste man diesen befragen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sich AbtInsp. XXXX , der intensiv an dem Planungstool im Excel gearbeitet habe, vom Beschwerdeführer nicht wertgeschätzt gefühlt haben könnte, da diesem das Tool zu kompliziert und zu langsam gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dieses Tool kritisiert, das dürfte der Fehler gewesen sein, da AbtInsp. XXXX dieses als ideal gesehen habe. Es könne sein, dass er das Tool als „so ein Scheiß“ bezeichnet habe, weil die Datei lange gebraucht habe, sich zu öffnen. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer die von AbtInsp. XXXX bereits finalisierte Diensteinteilung immer wieder geändert habe, um seine Sympathie genießende Exekutivbedienstete zu bevorzugen, gab der Beschwerdeführer an, dass er manchmal in das Konzept der EDD eingegriffen habe, wenn AbtInsp. XXXX dieses über Tage vorgeschrieben und bestimmte Exekutivbedienstete bevorzugt habe, insbesondere, wenn andere sich dann beschwert hätten, etwa RevInsp.in XXXX . Mit dieser habe AbtInsp. XXXX ein Problem gehabt und habe der Beschwerdeführer dieser geholfen.1.6.3. In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er denke, AbtInsp. römisch 40 ordnungsgemäß behandelt zu haben. Allerdings sei dieser immer wieder zu spät in den Dienst gekommen, was insbesondere von einem jungen Dienstführenden nicht zu erwarten sei. GrInsp. römisch 40 selbst sei einmal sehr zornig gewesen, als AbtInsp. römisch 40 um 7:30 statt um 7:00 Uhr zur Dienststelle gekommen sei. Das sei mehrfach der Fall gewesen. AbtInsp. römisch 40 habe auch einen Excel-Plan für die Diensteinteilung entwickelt, aber dabei die Dienstführung bzw. seine Aufgaben vernachlässigt. Wegen des Excel-Plans sei es auch zu einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und AbtInsp. römisch 40 gekommen. Gefragt, ob er AbtInsp. römisch 40 mit „ römisch 40 “ oder mit abwertenden Tonfall und abwertender Mimik als „Herr Bezirksinspektor“ angesprochen oder vor Kollegen verunglimpft habe, gab der Beschwerdeführer an, dass AbtInsp. römisch 40 zuvor römisch 40 geheißen habe und nach seinem Namenswechsel durch die Hochzeit der Spitzname „ römisch 40 “ gefallen sei. Der Beschwerdeführer habe das cool gefunden und mehrfach zu AbtInsp. römisch 40 gesagt, dieser habe sich nie darüber aufgeregt. Irgendwann habe der Polizeiinspektionskommandant ihm gesagt, dass AbtInsp. römisch 40 dies nicht wolle, dann habe der Beschwerdeführer das unterlassen. Über Vorhalt der Einvernahme des BezInsp. römisch 40 vom 13.01.2024 (Oz 12, EB-239) gibt der Beschwerdeführer an, dass gerade dieser sich über das regelmäßige Zu-Spät-Kommen des ihn ablösenden AbtInsp. römisch 40 beschwert habe. Er könne die Ausführungen in der Einvernahme des BezInsp. römisch 40 nicht nachvollziehen; hiezu müsste man diesen befragen. Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass sich AbtInsp. römisch 40 , der intensiv an dem Planungstool im Excel gearbeitet habe, vom Beschwerdeführer nicht wertgeschätzt gefühlt haben könnte, da diesem das Tool zu kompliziert und zu langsam gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dieses Tool kritisiert, das dürfte der Fehler gewesen sein, da AbtInsp. römisch 40 dieses als ideal gesehen habe. Es könne sein, dass er das Tool als „so ein Scheiß“ bezeichnet habe, weil die Datei lange gebraucht habe, sich zu öffnen. Über Nachfrage, ob der Beschwerdeführer die von AbtInsp. römisch 40 bereits finalisierte Diensteinteilung immer wieder geändert habe, um seine Sympathie genießende Exekutivbedienstete zu bevorzugen, gab der Beschwerdeführer an, dass er manchmal in das Konzept der EDD eingegriffen habe, wenn AbtInsp. römisch 40 dieses über Tage vorgeschrieben und bestimmte Exekutivbedienstete bevorzugt habe, insbesondere, wenn andere sich dann beschwert hätten, etwa RevInsp.in römisch 40 . Mit dieser habe AbtInsp. römisch 40 ein Problem gehabt und habe der Beschwerdeführer dieser geholfen.
1.7. Zum Vorfall vom 19.05.2023 bezüglich Insp. XXXX und Insp. XXXX :1.7. Zum Vorfall vom 19.05.2023 bezüglich Insp. römisch 40 und Insp. römisch 40 :
1.7.1. In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. XXXX unter anderem an, dass er anwesend gewesen sei, als der Beschwerdeführer am 19.05.2023 die Aussage getätigt habe, dass Insp. XXXX „so zu sagen dumm“ sei und daher ewig auf der Dienststelle bleiben und nicht nach Kärnten versetzt werden würde. Insp. XXXX habe daraufhin noch etwas auf die Aussage des Beschwerdeführers entgegnet, was genau könne er nicht mehr angeben. Diese Aussage des Beschwerdeführers habe Insp. XXXX persönlich doch getroffen bzw. berührt.1.7.1. In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. römisch 40 unter anderem an, dass er anwesend gewesen sei, als der Beschwerdeführer am 19.05.2023 die Aussage getätigt habe, dass Insp. römisch 40 „so zu sagen dumm“ sei und daher ewig auf der Dienststelle bleiben und nicht nach Kärnten versetzt werden würde. Insp. römisch 40 habe daraufhin noch etwas auf die Aussage des Beschwerdeführers entgegnet, was genau könne er nicht mehr angeben. Diese Aussage des Beschwerdeführers habe Insp. römisch 40 persönlich doch getroffen bzw. berührt.
1.7.2. In einer als „Stellungnahme XXXX “ bezeichneten Mitteilung gab Insp. XXXX an, dass er bei der gegenständlichen Aussage („ihr zwoa ( XXXX ) seids die Dümmsten auf der Polizelinspektion XXXX und ihr werdet ewig da bleiben“) des Beschwerdeführers nicht dabei gewesen sei, man habe ihm die Aussage später „nähergebracht“ und mehrmals zugetragen, dass der Beschwerdeführer abfällige Kommentare über Insp. XXXX verbreite. Eine Aussprache habe nicht stattgefunden.1.7.2. In einer als „Stellungnahme römisch 40 “ bezeichneten Mitteilung gab Insp. römisch 40 an, dass er bei der gegenständlichen Aussage („ihr zwoa ( römisch 40 ) seids die Dümmsten auf der Polizelinspektion römisch 40 und ihr werdet ewig da bleiben“) des Beschwerdeführers nicht dabei gewesen sei, man habe ihm die Aussage später „nähergebracht“ und mehrmals zugetragen, dass der Beschwerdeführer abfällige Kommentare über Insp. römisch 40 verbreite. Eine Aussprache habe nicht stattgefunden.
1.7.3. In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp.in XXXX hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers, bezogen auf Insp. XXXX und Insp. XXXX : „Ihr zwoa seids die Dümmsten auf der Polizelinspektion XXXX und ihr werdet ewig da bleiben“ an, dass soweit sie sich erinnern könne, Auslöser hierfür ein Akt gewesen sei, denn Insp. XXXX bearbeitet habe. Insp. XXXX habe mit einem Dritten, eventuell Insp. XXXX , über einen Akt bzw. eine Berichterstattung diskutiert. Plötzlich sei der Beschwerdeführer ebenfalls in den Raum gekommen und habe zu den Anwesenden, unter anderem Insp.in XXXX (arg.: „hat zu uns“) gesagt, dass sie mehr im Verkehrs- als im Strafrechtsbereich machen sollten, da hier „mehr rauskomme“. Dann hätten die anwesenden eingeteilten Beamtinnen und Beamten im Raum über eine Zuteilung und die bundesländerübergreifenden Versetzung nach Kärnten gesprochen, da Insp. XXXX aus Kärnten sei. Plötzlich habe der Beschwerdeführer, obwohl dieser nicht ins Gespräch involviert gewesen sei, gesagt, dass Insp. XXXX „so oder so nirgends hinkommen werde, da keiner so dumm“ sei wie er. Darauf habe Insp. XXXX erwidert, dass er denke, dass es doch noch Dümmere gebe, woraufhin der Beschwerdeführer gesagt habe, dass Insp. XXXX und Insp. XXXX sich diesbezüglich quasi „die Hand geben können“.1.7.3. In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp.in römisch 40 hinsichtlich der Aussage des Beschwerdeführers, bezogen auf Insp. römisch 40 und Insp. römisch 40 : „Ihr zwoa seids die Dümmsten auf der Polizelinspektion römisch 40 und ihr werdet ewig da bleiben“ an, dass soweit sie sich erinnern könne, Auslöser hierfür ein Akt gewesen sei, denn Insp. römisch 40 bearbeitet habe. Insp. römisch 40 habe mit einem Dritten, eventuell Insp. römisch 40 , über einen Akt bzw. eine Berichterstattung diskutiert. Plötzlich sei der Beschwerdeführer ebenfalls in den Raum gekommen und habe zu den Anwesenden, unter anderem Insp.in römisch 40 (arg.: „hat zu uns“) gesagt, dass sie mehr im Verkehrs- als im Strafrechtsbereich machen sollten, da hier „mehr rauskomme“. Dann hätten die anwesenden eingeteilten Beamtinnen und Beamten im Raum über eine Zuteilung und die bundesländerübergreifenden Versetzung nach Kärnten gesprochen, da Insp. römisch 40 aus Kärnten sei. Plötzlich habe der Beschwerdeführer, obwohl dieser nicht ins Gespräch involviert gewesen sei, gesagt, dass Insp. römisch 40 „so oder so nirgends hinkommen werde, da keiner so dumm“ sei wie er. Darauf habe Insp. römisch 40 erwidert, dass er denke, dass es doch noch Dümmere gebe, woraufhin der Beschwerdeführer gesagt habe, dass Insp. römisch 40 und Insp. römisch 40 sich diesbezüglich quasi „die Hand geben können“.
In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. XXXX unter anderem an, den Vorfall nur von Erzählungen zu kennen.In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. römisch 40 unter anderem an, den Vorfall nur von Erzählungen zu kennen.
In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. XXXX unter anderem an, dass er bei der gegenständlichen Aussage anwesend gewesen sei. Soweit ihm noch erinnerlich, habe sich dies kurz nach der Dienstübergabe ereignet. Man habe sich in einer Kanzlei befunden und vereinbart, wer welche Streife fahre. Der Beschwerdeführer sei dann in das Büro gekommen und habe gefragt, wie die Exekutivbediensteten die Streifen besetzen wollen würden. Wie dann die konkrete Überleitung auf die Aussage zustande gekommen sei, könne Insp. XXXX nicht mehr angeben, soweit er sich jetzt noch erinnere, habe der Beschwerdeführer anschließend über Insp. XXXX und Insp. XXXX gesagt: „Ihr zwei seid so dumm, ihr bleibt so oder so ewig in der XXXX . Euch will eh keiner“. Anschließend habe der Beschwerdeführer das Büro wieder verlassen. In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. römisch 40 unter anderem an, dass er bei der gegenständlichen Aussage anwesend gewesen sei. Soweit ihm noch erinnerlich, habe sich dies kurz nach der Dienstübergabe ereignet. Man habe sich in einer Kanzlei befunden und vereinbart, wer welche Streife fahre. Der Beschwerdeführer sei dann in das Büro gekommen und habe gefragt, wie die Exekutivbediensteten die Streifen besetzen wollen würden. Wie dann die konkrete Überleitung auf die Aussage zustande gekommen sei, könne Insp. römisch 40 nicht mehr angeben, soweit er sich jetzt noch erinnere, habe der Beschwerdeführer anschließend über Insp. römisch 40 und Insp. römisch 40 gesagt: „Ihr zwei seid so dumm, ihr bleibt so oder so ewig in der römisch 40 . Euch will eh keiner“. Anschließend habe der Beschwerdeführer das Büro wieder verlassen.
In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp. XXXX unter anderem an, dass ihm diese Aussage von Insp. XXXX berichtet worden sei, er habe sich dies für eine Besprechung mit dem Polizeiinspektionskommandanten notiert aber nach Einleitung der gegenständlichen Ermittlungen nicht weiterverfolgt.In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp. römisch 40 unter anderem an, dass ihm diese Aussage von Insp. römisch 40 berichtet worden sei, er habe sich dies für eine Besprechung mit dem Polizeiinspektionskommandanten notiert aber nach Einleitung der gegenständlichen Ermittlungen nicht weiterverfolgt.
1.7.4. In seiner gegenüber der Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass diese Anschuldigung im Wesenskern unmissverständlich auf die Bewertung qualitativ minder erbrachter Arbeitsleistungen der beiden Inspektoren hinweise, aber habe der Beschwerdeführer eine solche Äußerung nicht getätigt, auch wenn der Beschwerdeführer vor dem „faktischen Hintergrund einer mangelnden Arbeitsleistung und der mangelnden Bereitschaft, sich zu verbessern“ eine Rüge erteilt haben mag, was Aufgabe eines Vorgesetzten sei. Kritische Wertungen seien zulässig, wenn sie eine sachliche Grundlage hätten. In Erinnerung sei dem Beschwerdeführer ein Vorfall, wo die beiden Inspektoren einen zwingend abzunehmenden Führerschein auf Grund eines Rechtsirrtums nicht abgenommen hätten. Er habe den Vorfall pflichtgemäß gemeldet.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, sich an eine Unterhaltung mit Insp. XXXX erinnern zu können, weil dieser nach Kärnten versetzt werden wollte. Der Beschwerdeführer habe vorgeschlagen, es über den E2a Kurs zu versuchen, da die Chance auf eine Versetzung da größer sei. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass für die Aufnahme in den Kurs viel zu lernen und es nicht gescheit sei, ohne zu lernen anzutreten; man wolle ja nicht als der Dümmste dastehen.In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, sich an eine Unterhaltung mit Insp. römisch 40 erinnern zu können, weil dieser nach Kärnten versetzt werden wollte. Der Beschwerdeführer habe vorgeschlagen, es über den E2a Kurs zu versuchen, da die Chance auf eine Versetzung da größer sei. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass für die Aufnahme in den Kurs viel zu lernen und es nicht gescheit sei, ohne zu lernen anzutreten; man wolle ja nicht als der Dümmste dastehen.
In der Stellungnahme vom 24.11.2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass auf das Spannungsverhältnis der Dienst- und Fachaufsicht der oftmals notwendigen Kritik an der Arbeitsleistung der zu beaufsichtigten Beamten hingewiesen werde und Insp. XXXX ausführt habe, diese Aussage nie selbst gehört zu haben und diese ihm allenfalls in der Folge nähergebracht worden sei. Auch der Stellungnahme von Insp. XXXX sei diese Aussage nicht zu entnehmen und werde das angeblich Geschehene von Insp.in XXXX unter Behauptung, dass Insp. XXXX , der unmittelbar von dieser Aussage betroffen gewesen sei, selbst anwesend gewesen sei, vorgebracht. Diese eklatanten Widersprüche seien doch Anlass genug, über die Vorwürfe nachzudenken und deren in ihrer Darstellung massiv ausgebildeten Wertigkeit erheblich in Zweifel zu ziehen.In der Stellungnahme vom 24.11.2023 führt der Beschwerdeführer aus, dass auf das Spannungsverhältnis der Dienst- und Fachaufsicht der oftmals notwendigen Kritik an der Arbeitsleistung der zu beaufsichtigten Beamten hingewiesen werde und Insp. römisch 40 ausführt habe, diese Aussage nie selbst gehört zu haben und diese ihm allenfalls in der Folge nähergebracht worden sei. Auch der Stellungnahme von Insp. römisch 40 sei diese Aussage nicht zu entnehmen und werde das angeblich Geschehene von Insp.in römisch 40 unter Behauptung, dass Insp. römisch 40 , der unmittelbar von dieser Aussage betroffen gewesen sei, selbst anwesend gewesen sei, vorgebracht. Diese eklatanten Widersprüche seien doch Anlass genug, über die Vorwürfe nachzudenken und deren in ihrer Darstellung massiv ausgebildeten Wertigkeit erheblich in Zweifel zu ziehen.
In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls zu einem Small-Talk gekommen sei, weil Insp. XXXX wegen der nicht durchgeführten Versetzung nach Kärnten frustriert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vorgeschlagen, es über den E2a Kurs zu versuchen, da ein E2a sich bundesländerübergreifend bewerben könne. Eine Person, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr wer es genau gewesen sei, habe gesagt, dass man dann eben einfach zum Aufnahmetest gehe. Der Beschwerdeführer habe erwidert, es sei nicht gescheit, ohne zu lernen anzutreten; man wolle ja nicht als der Dümmste dastehen, da sich schlechte Ergebnisse schnell herumsprechen würden. Jedenfalls sei das nicht beleidigend gemeint gewesen. Es könne sein, dass die anderen Anwesenden nur einen Teil der Unterhaltung mitbekommen hätten.In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalls zu einem Small-Talk gekommen sei, weil Insp. römisch 40 wegen der nicht durchgeführten Versetzung nach Kärnten frustriert gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe vorgeschlagen, es über den E2a Kurs zu versuchen, da ein E2a sich bundesländerübergreifend bewerben könne. Eine Person, der Beschwerdeführer wisse nicht mehr wer es genau gewesen sei, habe gesagt, dass man dann eben einfach zum Aufnahmetest gehe. Der Beschwerdeführer habe erwidert, es sei nicht gescheit, ohne zu lernen anzutreten; man wolle ja nicht als der Dümmste dastehen, da sich schlechte Ergebnisse schnell herumsprechen würden. Jedenfalls sei das nicht beleidigend gemeint gewesen. Es könne sein, dass die anderen Anwesenden nur einen Teil der Unterhaltung mitbekommen hätten.
1.8. Zum Verhalten gegenüber Insp.in XXXX :1.8. Zum Verhalten gegenüber Insp.in römisch 40 :
1.8.1. In einer undatierten „Mitteilung zu XXXX “ führte Insp.in XXXX aus, dass diese vom 01.06.2021 bis zum 31.03.2023 ihren Dienst in der Polizeiinspektion XXXX versehen habe, nunmehr versehe sie diesen in der Polizeiinspektion XXXX . Insp.in XXXX sei vom 25.10.2022 bis zum 10.01.2023 ich im Auslandseinsatz in Nordmazedonien gewesen, dieser Einsatz sei anfangs nur bis zum 22.12.2022 geplant gewesen. Für die Verlängerung sei die Zustimmung des Polizeiinspektionskommandanten notwendig gewesen, dieser habe sich aber auf Urlaub befunden und habe Insp.in XXXX daher versucht, den Beschwerdeführer als dessen Stellvertreter zu erreichen. Da sie diesen aber nicht habe erreichen können, habe sie sich die Genehmigung vom Polizeiinspektionskommandanten in dessen Urlaub geholt. Allerdings hatte sich das Verhalten des Beschwerdeführers, mit dem sie vor dem Einsatz keine Probleme gehabt habe, nach der Rückkehr der Insp.in XXXX aus dem Auslandseinsatz geändert, dieser habe „kein Wort“ mit ihr gesprochen. Insp.in XXXX habe mehrere Male versucht, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, jedoch habe dieser die Gesprächsversuche der Insp.in XXXX verweigert und diese auch nicht mehr gegrüßt. Auch habe diese bis zum Wechsel in die Polizeiinspektion XXXX keine Überstunden mehr bekommen, was vorher nie der Fall gewesen sei. Dies, obwohl andere Kollegen zumindest ein oder zwei Überstundendienste bekommen hätten. Trotz mehrmalige Nachfrage habe sich das nicht geändert, sie habe nur einmal ad hoc einen Überstundendienst bekommen. Dies habe Insp.in XXXX in finanzielle Turbulenzen gebracht. Auch seien ihre Nachtdienste mehr als einmal und ohne ihre Einwilligung auf einen Tagdienst verschoben worden, was sie sich aber nicht getraut habe, gegenüber dem Beschwerdeführer anzusprechen. In den letzten zwei Monaten vor der Beantragung der Versetzung hätten sich weitere Vorfälle ereignet. Nach einer Operation an den Beinen der Insp.in XXXX sei diese vom Beschwerdeführer zum Einsatztraining eingeteilt worden, obwohl sie mehrmals angemerkt habe, dass das nicht möglich sei, sie habe sich dann nach Rücksprache mit ihrem Dienstführenden einen Ersatz gesucht. Obwohl das Einsatztraining abgesagt worden sei, habe der Beschwerdeführer Insp.in XXXX dann vor Kollegen im Aufenthaltsraum angeschrien und diese „regelrecht zur ‚Sau‘ gemacht“. Der Verweis auf den Dienstführenden habe den Beschwerdeführer erst „richtig sauer“ gemacht, er habe weiter mit Insp.in XXXX geschrien, was sie sich dabei gedacht habe und ob sie überhaupt mitdenken könne und dass das so nicht gehe. Insp.in XXXX habe sich dann entschuldigt und dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass sie nicht nur einmal gesagt habe, dass sie das Einsatztraining noch nicht machen könne, dies sei dem Beschwerdeführer egal gewesen, er sei „völlig in Rage“ gewesen. Nach diesem Wutausbruch des Beschwerdeführers sei Insp.in XXXX in Tränen ausgebrochen und habe das erste Mal einen Dienststellenwechsel in Betracht gezogen. Im Februar und März 2023 sei Insp.in XXXX , mehrmals vom Polizeiinspektionskommandanten in dessen Büro zitiert worden, es sei ihre „anscheinend nicht vorhandene Arbeitsweise und Motivation“ angesprochen worden, wobei Insp.in XXXX vom Polizeiinspektionskommandanten mitgeteilt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm aufgeregt habe, dass Insp.in XXXX ihre Arbeit nicht gewissenhaft machen würde und dass am Ende des Dienstes keine Akte aufnehmen würde; dies sei aber nicht richtig, Insp.in XXXX erledige jeden ihrer Akte mit „100%iger Gewissheit und Motivation“, soweit es ihr möglich gewesen sei. Der Polizeiinspektionskommandanten habe dann erklärt, dass der Beschwerdeführer auf Insp.in XXXX „sauer“ sei, da diese im Ausland verlängert habe, da es im Dezember zu einigen Ausfällen aufgrund von Krankenständen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe immer nur hinter dem Rücken von Insp.in XXXX mit dem Polizeiinspektionskommandanten oder auch mit den Kollegen aus meiner Gruppe über Insp.in XXXX gesprochen. Insp.in XXXX sei noch zwei weitere Male zum Polizeiinspektionskommandanten zitiert worden, da sich der Beschwerdeführer über deren Arbeitsweise beschwert habe, obwohl die Vorwürfe von keinem Kollegen bestätigt worden seien und der Beschwerdeführer auch keine konkreten Beispiele habe nennen können. Der Polizeiinspektionskommandanten habe Insp.in XXXX geraten, das Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu suchen, was wiederum erfolglos verlaufen sei, was Insp.in XXXX auch mit Insp.in XXXX unter Tränen besprochen habe. Auch habe der Beschwerdeführer in der Gruppe der Insp.in XXXX , während deren Auslandseinsatz, mehrere Kollegen gefragt, ob Insp.in Nathalie XXXX in die Gruppe passe, wie diese arbeite und ob der Beschwerdeführer diese wo anders „hingeben“ solle; dies sei Insp.in XXXX von Kollegen zugetragen worden. In diesen zwei Monaten nach dem Auslandseinsatz habe Insp.in XXXX sehr viel geweint, die ganze Situation habe sie psychisch und physisch extrem belastet. Daher habe Insp.in XXXX nach einer Möglichkeit für einen Dienststellenwechsel gesucht und sei dann in die Polizeiinspektion XXXX gekommen. Entgegen der normalen Übung habe man Insp.in XXXX einen Akt zur Finalisierung nachgesandt, sie habe später erfahren, dass dies der Beschwerdeführer veranlasst habe.1.8.1. In einer undatierten „Mitteilung zu römisch 40 “ führte Insp.in römisch 40 aus, dass diese vom 01.06.2021 bis zum 31.03.2023 ihren Dienst in der Polizeiinspektion römisch 40 versehen habe, nunmehr versehe sie diesen in der Polizeiinspektion römisch 40 . Insp.in römisch 40 sei vom 25.10.2022 bis zum 10.01.2023 ich im Auslandseinsatz in Nordmazedonien gewesen, dieser Einsatz sei anfangs nur bis zum 22.12.2022 geplant gewesen. Für die Verlängerung sei die Zustimmung des Polizeiinspektionskommandanten notwendig gewesen, dieser habe sich aber auf Urlaub befunden und habe Insp.in römisch 40 daher versucht, den Beschwerdeführer als dessen Stellvertreter zu erreichen. Da sie diesen aber nicht habe erreichen können, habe sie sich die Genehmigung vom Polizeiinspektionskommandanten in dessen Urlaub geholt. Allerdings hatte sich das Verhalten des Beschwerdeführers, mit dem sie vor dem Einsatz keine Probleme gehabt habe, nach der Rückkehr der Insp.in römisch 40 aus dem Auslandseinsatz geändert, dieser habe „kein Wort“ mit ihr gesprochen. Insp.in römisch 40 habe mehrere Male versucht, mit dem Beschwerdeführer zu sprechen, jedoch habe dieser die Gesprächsversuche der Insp.in römisch 40 verweigert und diese auch nicht mehr gegrüßt. Auch habe diese bis zum Wechsel in die Polizeiinspektion römisch 40 keine Überstunden mehr bekommen, was vorher nie der Fall gewesen sei. Dies, obwohl andere Kollegen zumindest ein oder zwei Überstundendienste bekommen hätten. Trotz mehrmalige Nachfrage habe sich das nicht geändert, sie habe nur einmal ad hoc einen Überstundendienst bekommen. Dies habe Insp.in römisch 40 in finanzielle Turbulenzen gebracht. Auch seien ihre Nachtdienste mehr als einmal und ohne ihre Einwilligung auf einen Tagdienst verschoben worden, was sie sich aber nicht getraut habe, gegenüber dem Beschwerdeführer anzusprechen. In den letzten zwei Monaten vor der Beantragung der Versetzung hätten sich weitere Vorfälle ereignet. Nach einer Operation an den Beinen der Insp.in römisch 40 sei diese vom Beschwerdeführer zum Einsatztraining eingeteilt worden, obwohl sie mehrmals angemerkt habe, dass das nicht möglich sei, sie habe sich dann nach Rücksprache mit ihrem Dienstführenden einen Ersatz gesucht. Obwohl das Einsatztraining abgesagt worden sei, habe der Beschwerdeführer Insp.in römisch 40 dann vor Kollegen im Aufenthaltsraum angeschrien und diese „regelrecht zur ‚Sau‘ gemacht“. Der Verweis auf den Dienstführenden habe den Beschwerdeführer erst „richtig sauer“ gemacht, er habe weiter mit Insp.in römisch 40 geschrien, was sie sich dabei gedacht habe und ob sie überhaupt mitdenken könne und dass das so nicht gehe. Insp.in römisch 40 habe sich dann entschuldigt und dem Beschwerdeführer auch mitgeteilt, dass sie nicht nur einmal gesagt habe, dass sie das Einsatztraining noch nicht machen könne, dies sei dem Beschwerdeführer egal gewesen, er sei „völlig in Rage“ gewesen. Nach diesem Wutausbruch des Beschwerdeführers sei Insp.in römisch 40 in Tränen ausgebrochen und habe das erste Mal einen Dienststellenwechsel in Betracht gezogen. Im Februar und März 2023 sei Insp.in römisch 40 , mehrmals vom Polizeiinspektionskommandanten in dessen Büro zitiert worden, es sei ihre „anscheinend nicht vorhandene Arbeitsweise und Motivation“ angesprochen worden, wobei Insp.in römisch 40 vom Polizeiinspektionskommandanten mitgeteilt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer bei ihm aufgeregt habe, dass Insp.in römisch 40 ihre Arbeit nicht gewissenhaft machen würde und dass am Ende des Dienstes keine Akte aufnehmen würde; dies sei aber nicht richtig, Insp.in römisch 40 erledige jeden ihrer Akte mit „100%iger Gewissheit und Motivation“, soweit es ihr möglich gewesen sei. Der Polizeiinspektionskommandanten habe dann erklärt, dass der Beschwerdeführer auf Insp.in römisch 40 „sauer“ sei, da diese im Ausland verlängert habe, da es im Dezember zu einigen Ausfällen aufgrund von Krankenständen gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe immer nur hinter dem Rücken von Insp.in römisch 40 mit dem Polizeiinspektionskommandanten oder auch mit den Kollegen aus meiner Gruppe über Insp.in römisch 40 gesprochen. Insp.in römisch 40 sei noch zwei weitere Male zum Polizeiinspektionskommandanten zitiert worden, da sich der Beschwerdeführer über deren Arbeitsweise beschwert habe, obwohl die Vorwürfe von keinem Kollegen bestätigt worden seien und der Beschwerdeführer auch keine konkreten Beispiele habe nennen können. Der Polizeiinspektionskommandanten habe Insp.in römisch 40 geraten, das Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu suchen, was wiederum erfolglos verlaufen sei, was Insp.in römisch 40 auch mit Insp.in römisch 40 unter Tränen besprochen habe. Auch habe der Beschwerdeführer in der Gruppe der Insp.in römisch 40 , während deren Auslandseinsatz, mehrere Kollegen gefragt, ob Insp.in Nathalie römisch 40 in die Gruppe passe, wie diese arbeite und ob der Beschwerdeführer diese wo anders „hingeben“ solle; dies sei Insp.in römisch 40 von Kollegen zugetragen worden. In diesen zwei Monaten nach dem Auslandseinsatz habe Insp.in römisch 40 sehr viel geweint, die ganze Situation habe sie psychisch und physisch extrem belastet. Daher habe Insp.in römisch 40 nach einer Möglichkeit für einen Dienststellenwechsel gesucht und sei dann in die Polizeiinspektion römisch 40 gekommen. Entgegen der normalen Übung habe man Insp.in römisch 40 einen Akt zur Finalisierung nachgesandt, sie habe später erfahren, dass dies der Beschwerdeführer veranlasst habe.
In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp.in XXXX an, dass der Beschwerdeführer mit ihr nach ihrer Rückkehr aus dem oben dargestellten Auslandseinsatz „nahezu gar nichtmehr kommuniziert“ habe, er sei nur noch „abweisend, kalt und forsch“ gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Insp.in XXXX habe sich im Vergleich zu vor dem Auslandseinsatz komplett verändert. Auch habe der Beschwerdeführer der Insp.in XXXX keine Mehrdienstleistungen eingeplant, was diese in ein „finanzielles Ungleichgewicht“ gebracht habe. Insp.in XXXX verwies hinsichtlich der umgeplanten Tag- und Nachtdienste auf eine von ihr vorgelegte Übersicht. Weiters sei Insp.in XXXX vor ihrem Auslandseinsatz im Urlaub gewesen und habe unter anderem mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass sie am 25.10.2022 ihren letzten Dienst machen werde, wurde aber nicht zum Dienst eingeteilt. Sie habe an diesem Tag ihren letzten Akt finalisieren wollen, es wurde ihr aber im Urlaub mitgeteilt, dass der Urlaub insoweit gestrichen worden sei, als sie am 22.10.2022 wieder in den Dienst zu kommen und den Akt zu finalisieren habe. Das Problem schien gewesen zu sein, dass sie im Akt keine Notizen über den Ermittlungsstand vorgenommen habe. Sie sei dann am 25.10.2022 in den Dienst gekommen und habe den Akt finalisiert, dabei sei sie auf den Beschwerdeführer getroffen, der sie gefragt habe, was sie hier mache. Auf die Erwiderung, dass sie das unter anderem mit dem Beschwerdeführer vereinbart habe, habe sie dieser angeschrien und gefragt, was sie sich dabei denke. Alle Dienstplanungsagenden seien mit dem Beschwerdeführer abzusprechen und nicht hinter seinem Rücken zu machen. Eine Entschuldigung der Insp.in XXXX habe der Beschwerdeführer nicht annehmen wollen, er habe gesagt, sie solle nachsehen, wann sie Dienst habe und ihren „Scheiß“ erledigen. Insp.in XXXX habe abermals auf die Vereinbarung, ihr am 25.10.2022 einen Dienst einzuteilen, verwiesen. Auch der Beschwerdeführer habe ihr nicht erklären können, wohin dieser Dienst verschoben worden sei. Später habe sie festgestellt, dass der Dienst auf den 05.10.2022 verschoben worden sei. Weiters verwies Insp.in XXXX auf den Vorfall hinsichtlich des Einsatztrainings, wie in der oben dargestellten Stellungnahme dargestellt. Auch im Rahmen dieses Vorfalls habe der Beschwerdeführer mit Insp.in XXXX geschrien. Schließlich sei Insp.in XXXX zwei- oder dreimal in das Büro des Polizeiinspektionskommandanten befohlen worden, der ihr vorhielt, dass ihre Arbeitsleistung nicht passen würde. Dies habe Insp.in XXXX dementiert und angeboten, ihre Arbeitsleistung zu überprüfen. Der Polizeiinspektionskommandant habe dann gesagt, dass er diese Information vom Beschwerdeführer habe, der aber keine konkreten Beispiele für die „nicht vorhandene“ Arbeitsleistung habe bringen können. Nach einem dieser Vorfälle habe sich Insp.in XXXX Insp.in XXXX anvertraut. Man könne mit dem Beschwerdeführer kein vernünftiges Gespräch führen, er beginne sofort zu schreien, insbesondere, wenn er erkenne, dass seine Entscheidung „vielleicht nicht die richtig[e] oder perfekt“ gewesen sei. Sie habe immer befürchtet, vom Beschwerdeführer schon wegen eines kleinen Fehlers fertiggemacht zu werden und sei daher mit einem „unguten Gefühl“ in die Arbeit gegangen. In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp.in römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer mit ihr nach ihrer Rückkehr aus dem oben dargestellten Auslandseinsatz „nahezu gar nichtmehr kommuniziert“ habe, er sei nur noch „abweisend, kalt und forsch“ gewesen. Das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber Insp.in römisch 40 habe sich im Vergleich zu vor dem Auslandseinsatz komplett verändert. Auch habe der Beschwerdeführer der Insp.in römisch 40 keine Mehrdienstleistungen eingeplant, was diese in ein „finanzielles Ungleichgewicht“ gebracht habe. Insp.in römisch 40 verwies hinsichtlich der umgeplanten Tag- und Nachtdienste auf eine von ihr vorgelegte Übersicht. Weiters sei Insp.in römisch 40 vor ihrem Auslandseinsatz im Urlaub gewesen und habe unter anderem mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass sie am 25.10.2022 ihren letzten Dienst machen werde, wurde aber nicht zum Dienst eingeteilt. Sie habe an diesem Tag ihren letzten Akt finalisieren wollen, es wurde ihr aber im Urlaub mitgeteilt, dass der Urlaub insoweit gestrichen worden sei, als sie am 22.10.2022 wieder in den Dienst zu kommen und den Akt zu finalisieren habe. Das Problem schien gewesen zu sein, dass sie im Akt keine Notizen über den Ermittlungsstand vorgenommen habe. Sie sei dann am 25.10.2022 in den Dienst gekommen und habe den Akt finalisiert, dabei sei sie auf den Beschwerdeführer getroffen, der sie gefragt habe, was sie hier mache. Auf die Erwiderung, dass sie das unter anderem mit dem Beschwerdeführer vereinbart habe, habe sie dieser angeschrien und gefragt, was sie sich dabei denke. Alle Dienstplanungsagenden seien mit dem Beschwerdeführer abzusprechen und nicht hinter seinem Rücken zu machen. Eine Entschuldigung der Insp.in römisch 40 habe der Beschwerdeführer nicht annehmen wollen, er habe gesagt, sie solle nachsehen, wann sie Dienst habe und ihren „Scheiß“ erledigen. Insp.in römisch 40 habe abermals auf die Vereinbarung, ihr am 25.10.2022 einen Dienst einzuteilen, verwiesen. Auch der Beschwerdeführer habe ihr nicht erklären können, wohin dieser Dienst verschoben worden sei. Später habe sie festgestellt, dass der Dienst auf den 05.10.2022 verschoben worden sei. Weiters verwies Insp.in römisch 40 auf den Vorfall hinsichtlich des Einsatztrainings, wie in der oben dargestellten Stellungnahme dargestellt. Auch im Rahmen dieses Vorfalls habe der Beschwerdeführer mit Insp.in römisch 40 geschrien. Schließlich sei Insp.in römisch 40 zwei- oder dreimal in das Büro des Polizeiinspektionskommandanten befohlen worden, der ihr vorhielt, dass ihre Arbeitsleistung nicht passen würde. Dies habe Insp.in römisch 40 dementiert und angeboten, ihre Arbeitsleistung zu überprüfen. Der Polizeiinspektionskommandant habe dann gesagt, dass er diese Information vom Beschwerdeführer habe, der aber keine konkreten Beispiele für die „nicht vorhandene“ Arbeitsleistung habe bringen können. Nach einem dieser Vorfälle habe sich Insp.in römisch 40 Insp.in römisch 40 anvertraut. Man könne mit dem Beschwerdeführer kein vernünftiges Gespräch führen, er beginne sofort zu schreien, insbesondere, wenn er erkenne, dass seine Entscheidung „vielleicht nicht die richtig[e] oder perfekt“ gewesen sei. Sie habe immer befürchtet, vom Beschwerdeführer schon wegen eines kleinen Fehlers fertiggemacht zu werden und sei daher mit einem „unguten Gefühl“ in die Arbeit gegangen.
1.8.2. In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg bestätigte Insp.in XXXX , dass es Insp.in XXXX auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht gut gegangen sei und diese daher einen Dienststellenwechsel angestrebt habe. Insp.in XXXX könne sich daran erinnern, dass Insp.in XXXX in das Büro des Polizeiinspektionskommandanten gerufen worden sei, weil deren Arbeitsleistung angeblich nicht gepasst habe. Soweit sich Insp.in XXXX erinnern könne, habe der Beschwerdeführer dies angegeben, allerdings stimme dies nicht, weil Insp.in XXXX lange mit Insp.in XXXX Streife gefahren sei. Nach diesem Gespräch habe Insp.in XXXX Insp.in XXXX weinend vorgefunden. 1.8.2. In einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg bestätigte Insp.in römisch 40 , dass es Insp.in römisch 40 auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht gut gegangen sei und diese daher einen Dienststellenwechsel angestrebt habe. Insp.in römisch 40 könne sich daran erinnern, dass Insp.in römisch 40 in das Büro des Polizeiinspektionskommandanten gerufen worden sei, weil deren Arbeitsleistung angeblich nicht gepasst habe. Soweit sich Insp.in römisch 40 erinnern könne, habe der Beschwerdeführer dies angegeben, allerdings stimme dies nicht, weil Insp.in römisch 40 lange mit Insp.in römisch 40 Streife gefahren sei. Nach diesem Gespräch habe Insp.in römisch 40 Insp.in römisch 40 weinend vorgefunden.
1.8.3. In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er während des Auslandseinsatzes der Insp.in XXXX mitbekommen habe, dass diese den Einsatz verlängern wolle, da habe sich der Beschwerdeführer nicht einmischen wollen. Später sei ihm unterstellt worden, dass er auf Insp.in XXXX böse sei, weil diese verlängert habe. Richtig sei aber, dass der Polizeiinspektionskommandant dagegen gewesen sei, nicht der Beschwerdeführer. Allerdings habe sich nach der Rückkehr der Insp.in XXXX das Problem ergeben, dass diese Krankenstände und Urlaube kombiniert habe, was zu Personalmangel geführt habe. Der Beschwerdeführer bedaure die Probleme, da Insp.in XXXX INHART vor dem Auslandseinsatz sehr motiviert gewesen sei. Nach dem Auslandseinsatz sei eine Veränderung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe Insp.in XXXX nie angeschrien. Es habe sich aber nach dem Auslandseinsatz ein Distanzgefühl entwickelt, da die Leistung nicht mehr gepasst habe. Auch habe Insp.in XXXX über ein Jahr kein Einsatztraining gemacht und sei deswegen eingeteilt worden, es seien drei im Jahr vorgesehen. Auch habe deren Dienstsporttest gefehlt, aufgrund der Altersklasse sei Insp.in XXXX dazu verpflichtet gewesen. Es habe auch Probleme bei der Aktenbearbeitung gegeben; diese Information seien von BezInsp. XXXX , dem Gruppenkommandanten der Insp.in XXXX gekommen, und sei der Beschwerdeführer hier nicht direkt involviert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich beim Polizeiinspektionskommandanten über Insp.in XXXX beschwert, aber nicht in deren Dienstgruppe gefragt habe, ob diese hineinpasse, wie diese ihre Arbeit mache und ob er sie woanders hingeben solle. Hinsichtlich der Nachsendung des Aktes in die neue Dienststelle der Insp.in XXXX habe es etwas gegeben, aber habe dies der Gruppendienstführende gemacht.1.8.3. In der mündlichen Verhandlung am 21.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass er während des Auslandseinsatzes der Insp.in römisch 40 mitbekommen habe, dass diese den Einsatz verlängern wolle, da habe sich der Beschwerdeführer nicht einmischen wollen. Später sei ihm unterstellt worden, dass er auf Insp.in römisch 40 böse sei, weil diese verlängert habe. Richtig sei aber, dass der Polizeiinspektionskommandant dagegen gewesen sei, nicht der Beschwerdeführer. Allerdings habe sich nach der Rückkehr der Insp.in römisch 40 das Problem ergeben, dass diese Krankenstände und Urlaube kombiniert habe, was zu Personalmangel geführt habe. Der Beschwerdeführer bedaure die Probleme, da Insp.in römisch 40 INHART vor dem Auslandseinsatz sehr motiviert gewesen sei. Nach dem Auslandseinsatz sei eine Veränderung eingetreten. Der Beschwerdeführer habe Insp.in römisch 40 nie angeschrien. Es habe sich aber nach dem Auslandseinsatz ein Distanzgefühl entwickelt, da die Leistung nicht mehr gepasst habe. Auch habe Insp.in römisch 40 über ein Jahr kein Einsatztraining gemacht und sei deswegen eingeteilt worden, es seien drei im Jahr vorgesehen. Auch habe deren Dienstsporttest gefehlt, aufgrund der Altersklasse sei Insp.in römisch 40 dazu verpflichtet gewesen. Es habe auch Probleme bei der Aktenbearbeitung gegeben; diese Information seien von BezInsp. römisch 40 , dem Gruppenkommandanten der Insp.in römisch 40 gekommen, und sei der Beschwerdeführer hier nicht direkt involviert gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich beim Polizeiinspektionskommandanten über Insp.in römisch 40 beschwert, aber nicht in deren Dienstgruppe gefragt habe, ob diese hineinpasse, wie diese ihre Arbeit mache und ob er sie woanders hingeben solle. Hinsichtlich der Nachsendung des Aktes in die neue Dienststelle der Insp.in römisch 40 habe es etwas gegeben, aber habe dies der Gruppendienstführende gemacht.
1.9. Zum Vorfall vom 24.01.2023, 13.20 Uhr:
1.9.1. Mit unter anderem auch an die Polizeiinspektion XXXX gerichteten E-Mail vom 22.01.2015 wurde der LPD-Auftrag vom 17.01.2015, P7/2501/2015, übermittelt.1.9.1. Mit unter anderem auch an die Polizeiinspektion römisch 40 gerichteten E-Mail vom 22.01.2015 wurde der LPD-Auftrag vom 17.01.2015, P7/2501/2015, übermittelt.
In diesem LPD-Auftrag wurde unter anderem für den Stellplatz 79 der Dienstgarage der Landespolizeidirektion Salzburg der Polizeiinspektion XXXX zugewiesen und ausgeführt: „Das Abstellen von Privatfahrzeugen Bediensteter im Areal der LPD ist – ausgenommen auf zugewiesenen oder gemieteten Stellplätzen – untersagt.In diesem LPD-Auftrag wurde unter anderem für den Stellplatz 79 der Dienstgarage der Landespolizeidirektion Salzburg der Polizeiinspektion römisch 40 zugewiesen und ausgeführt: „Das Abstellen von Privatfahrzeugen Bediensteter im Areal der LPD ist – ausgenommen auf zugewiesenen oder gemieteten Stellplätzen – untersagt.
1.9.2. Am 24.01.2023, um 13.20 Uhr, wurde das Kraftfahrzeug XXXX am Stellplatz 79 der Dienstgarage der Landespolizeidirektion Salzburg abgestellt, fotografiert. An der Abgrenzung zwischen den Stellplätzen 79 und 80 ist ein ausgedrucktes Halteverbot mit dem Zusatztext „Ausgenommen Einsatzfahrzeuge der PI XXXX “ angebracht.1.9.2. Am 24.01.2023, um 13.20 Uhr, wurde das Kraftfahrzeug römisch 40 am Stellplatz 79 der Dienstgarage der Landespolizeidirektion Salzburg abgestellt, fotografiert. An der Abgrenzung zwischen den Stellplätzen 79 und 80 ist ein ausgedrucktes Halteverbot mit dem Zusatztext „Ausgenommen Einsatzfahrzeuge der PI römisch 40 “ angebracht.
1.9.3. In seiner gegenüber der Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um gar kein dienstliches Ereignis handle, wenn er sein Privatfahrzeug dort abgestellt habe, weil er zu diesem Zeitpunkt vor seinem Dienstantritt noch gar nicht im Dienst sein habe können. Schließlich sei es auch unterlassen worden, zu eruieren, ob es durch dieses Verhalten zu einer Störung des Dienstbetriebes gekommen sei, indem das Dienstfahrzeug der Polizeiinspektion XXXX dort etwa deswegen nicht abgestellt werden habe können; dies sei kein einziges Mal der Fall gewesen. Es handle sich dabei um eine allgemein geduldete Praxis analog der Handlungsweise auch bei der Landesverkehrsabteilung, die nunmehr offensichtlich auch nur deswegen aufgeworfen werde, um gegen den Beschwerdeführer durch Anschwärzung eine Suspendierung begründen zu wollen, obwohl diese Praxis so gut wie allgemein üblich gewesen und bislang auch von keiner vorgesetzten Dienststelle weder dem Beschwerdeführer noch anderen Bediensteten gegenüber beanstandet worden sei.1.9.3. In seiner gegenüber der Behörde abgegebenen schriftlichen Stellungnahme vom 19.11.2023 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich um gar kein dienstliches Ereignis handle, wenn er sein Privatfahrzeug dort abgestellt habe, weil er zu diesem Zeitpunkt vor seinem Dienstantritt noch gar nicht im Dienst sein habe können. Schließlich sei es auch unterlassen worden, zu eruieren, ob es durch dieses Verhalten zu einer Störung des Dienstbetriebes gekommen sei, indem das Dienstfahrzeug der Polizeiinspektion römisch 40 dort etwa deswegen nicht abgestellt werden habe können; dies sei kein einziges Mal der Fall gewesen. Es handle sich dabei um eine allgemein geduldete Praxis analog der Handlungsweise auch bei der Landesverkehrsabteilung, die nunmehr offensichtlich auch nur deswegen aufgeworfen werde, um gegen den Beschwerdeführer durch Anschwärzung eine Suspendierung begründen zu wollen, obwohl diese Praxis so gut wie allgemein üblich gewesen und bislang auch von keiner vorgesetzten Dienststelle weder dem Beschwerdeführer noch anderen Bediensteten gegenüber beanstandet worden sei.
In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, dass ihm der gegenständliche Befehl auf Grund der geübten Gewohnheit nicht mehr in Erinnerung gewesen sei. Auch andere Bedienstete würden dienstliche Parkplätze nutzen.
In der mündlichen Verhandlung am 20.02.2024 gab der Beschwerdeführer an, dass es sich bei dem fotografierten Kraftfahrzeug um sein Fahrzeug handeln würde, er habe es dort abgestellt und sei ihm bewusst gewesen, dass dieser Parkplatz nur für Dienstfahrzeuge vorgesehen sei. Der Beschwerdeführer sei zuvor in der Landesverkehrsabteilung Salzburg gewesen, die die Parkplätze in der Tiefgarage daneben habe; dort habe man sich auf freie Parkplätze stellen dürfen und sei das bis heute der Fall. Er sei zuvor wegen dieses Parkplatzes niemals angesprochen bzw. aufgefordert worden, diesen nicht zu nutzen; allerdings sei er einmal auf einem Parkplatz im Außenbereich der LPD gestanden, wo man ihm gesagt habe, er müsse sein Fahrzeug entfernen. Der Beschwerdeführer habe am 24.01.2023 von 06.00 Uhr bis 15.00 Uhr Mehrdienstleistungen erbracht und sein Fahrzeug den ganzen Tag auf dem genannten Parkplatz abgestellt gehabt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage und den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers sowie einer am 16.02.2024 eingeholten, in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen verlesenen Strafregisterauskunft.
Hinsichtlich der Belobigungen wird auf das Vorbringen bzw. die Beilagen in der Beschwerde verwiesen, der die anderen Parteien weder in der Aktenvorlage bzw. dem Vorhalt der Beschwerde gemäß § 10 VwGVG noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten sind.Hinsichtlich der Belobigungen wird auf das Vorbringen bzw. die Beilagen in der Beschwerde verwiesen, der die anderen Parteien weder in der Aktenvorlage bzw. dem Vorhalt der Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG noch in der mündlichen Verhandlung entgegengetreten sind.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich aus der in das Verfahren unwidersprochen eingebrachten Aktenlage, wobei die Disziplinaranzeige den Parteien zuvor im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und die Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides sowie die Ergreifung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich und unwidersprochen erörtert wurde.
2.3. Die Feststellungen zu
? 1.3.1. ergeben sich aus der undatierten Stellungnahme der Insp.in XXXX (Oz 12, EB-95 f), aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in XXXX vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-167 ff) und aus dem E-Mail der Insp.in XXXX vom 30.10.2023 an ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg (Oz 12, EB-97); ? 1.3.1. ergeben sich aus der undatierten Stellungnahme der Insp.in römisch 40 (Oz 12, EB-95 f), aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in römisch 40 vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-167 ff) und aus dem E-Mail der Insp.in römisch 40 vom 30.10.2023 an ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg (Oz 12, EB-97);
? 1.3.2. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des GrInsp. XXXX vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/AA (Oz 12, EB-135 ff);? 1.3.2. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des GrInsp. römisch 40 vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/AA (Oz 12, EB-135 ff);
? 1.3.3. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in XXXX vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-157 ff) sowie? 1.3.3. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in römisch 40 vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-157 ff) sowie
? 1.3.4. ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2023 (Oz 12, EB-357 ff), der Stellungnahme vom 24.11.2023 (Behördenakt, SP-43 ff), der Beschwerde und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Oz 16, S. 4 f).
2.4. Die Feststellungen zu
? 1.4.1. ergeben sich aus den genannten Dokumenten (Oz 12, EB-31 ff);
? 1.4.2. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. XXXX vom 29.11.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-199 ff) und dem im Akt einliegenden E-Mail des Insp. XXXX (Oz 12, EB-27);? 1.4.2. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. römisch 40 vom 29.11.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-199 ff) und dem im Akt einliegenden E-Mail des Insp. römisch 40 (Oz 12, EB-27);
? 1.4.3. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. XXXX vom 24.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-295 ff);? 1.4.3. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. römisch 40 vom 24.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-295 ff);
? 1.4.4. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des BezInsp XXXX vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-219 ff) sowie? 1.4.4. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des BezInsp römisch 40 vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-219 ff) sowie
? 1.4.5. ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2023 (Oz 12, EB-357 ff), der Stellungnahme vom 24.11.2023 (Behördenakt, SP-43 ff), der Beschwerde und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Oz 16, S. 6).
2.5. Die Feststellungen zu
? 1.5.1. ergeben sich aus dem Bericht des Polizeiinspektionskommandanten vom 21.08.2023, ohne Zahl (Oz 12, EB-77 ff);
? 1.5.2. ergeben sich aus der Stellungnahme der GrInsp.in XXXX vom 19.08.2023, ohne Zahl, (Oz 12, EB-81 ff), aus dem als Gedankenprotokoll bezeichneten Schreiben (Oz 12, EB 85 ff), aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Dr. XXXX vom 25.01.2023 (Oz 12, EB 89) und aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der GrInsp.in XXXX vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-143 ff); ? 1.5.2. ergeben sich aus der Stellungnahme der GrInsp.in römisch 40 vom 19.08.2023, ohne Zahl, (Oz 12, EB-81 ff), aus dem als Gedankenprotokoll bezeichneten Schreiben (Oz 12, EB 85 ff), aus der Arbeitsunfähigkeitsmeldung des Dr. römisch 40 vom 25.01.2023 (Oz 12, EB 89) und aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der GrInsp.in römisch 40 vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-143 ff);
? 1.5.3. ergeben sich aus der undatierten „Stellungnahme zu XXXX (PI XXXX )“ des AbtInsp. XXXX (Oz 12, EB-125 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des GrInsp. XXXX vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/AA (Oz 12, EB-135 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in XXXX vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-157 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des RevInsp. XXXX vom 11.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-211 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des BezInsp. XXXX vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-219 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. XXXX vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-223 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. XXXX vom 15.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-243 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung der XXXX vom 15.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-251 ff) und der Niederschrift der Zeugenvernehmung des BezInsp. XXXX vom 23.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-291 ff) und? 1.5.3. ergeben sich aus der undatierten „Stellungnahme zu römisch 40 (PI römisch 40 )“ des AbtInsp. römisch 40 (Oz 12, EB-125 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des GrInsp. römisch 40 vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/AA (Oz 12, EB-135 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in römisch 40 vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-157 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des RevInsp. römisch 40 vom 11.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-211 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des BezInsp. römisch 40 vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-219 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. römisch 40 vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-223 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. römisch 40 vom 15.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-243 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung der römisch 40 vom 15.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-251 ff) und der Niederschrift der Zeugenvernehmung des BezInsp. römisch 40 vom 23.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-291 ff) und
? 1.5.4. ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2023 (Oz 12, EB-357 ff), der Stellungnahme vom 24.11.2023 (Behördenakt, SP-43 ff), der Beschwerde und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Oz 16, S. 6 ff).
2.6. Die Feststellungen zu
? 1.6.1. ergeben sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme des AbtInsp. XXXX (Oz 12, EB-125 ff);? 1.6.1. ergeben sich aus der im Akt einliegenden Stellungnahme des AbtInsp. römisch 40 (Oz 12, EB-125 ff);
? 1.6.2. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des RevInsp. XXXX vom 11.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12,
EB-211 f) und der Niederschrift der Zeugenvernehmung des BezInsp. XXXX vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-237 ff) sowie? 1.6.2. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des RevInsp. römisch 40 vom 11.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12,, EB-211 f) und der Niederschrift der Zeugenvernehmung des BezInsp. römisch 40 vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-237 ff) sowie
? 1.6.3. ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2023 (Oz 12, EB-357 ff), der Stellungnahme vom 24.11.2023 (Behördenakt, SP-43 ff) und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Oz 16, S. 13 f).
2.7. Die Feststellungen zu
? 1.7.1. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. XXXX vom 29.11.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-199 ff);? 1.7.1. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. römisch 40 vom 29.11.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-199 ff);
? 1.7.2. ergeben sich aus der genannten Meldung des Insp. XXXX (Oz 12, EB-99);? 1.7.2. ergeben sich aus der genannten Meldung des Insp. römisch 40 (Oz 12, EB-99);
? 1.7.3. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in XXXX vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-157 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp.in XXXX vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-223 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. XXXX vom 29.11.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-205 ff) und aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des BezInsp XXXX vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-219 f), sowie? 1.7.3. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in römisch 40 vom 16.10.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-157 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp.in römisch 40 vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-223 ff), der Niederschrift der Zeugenvernehmung des Insp. römisch 40 vom 29.11.2023, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-205 ff) und aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung des BezInsp römisch 40 vom 13.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-219 f), sowie
? 1.7.4. ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2023 (Oz 12, EB-357 ff), der Stellungnahme vom 24.11.2023 (Behördenakt, SP-43 ff), der Beschwerde und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Oz 16, S. 14).
2.8. Die Feststellungen zu
? 1.8.1. ergeben sich aus der (undatierten) „Mitteilung zu XXXX “ der Insp.in XXXX (Oz 12, EB-105 ff) und aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in XXXX vom 16.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-175 ff),? 1.8.1. ergeben sich aus der (undatierten) „Mitteilung zu römisch 40 “ der Insp.in römisch 40 (Oz 12, EB-105 ff) und aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in römisch 40 vom 16.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-175 ff),
? 1.8.2. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in XXXX vom 15.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-247 ff) sowie ? 1.8.2. ergeben sich aus der Niederschrift der Zeugenvernehmung der Insp.in römisch 40 vom 15.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA (Oz 12, EB-247 ff) sowie
? 1.8.3. ergeben sich aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Oz 16, S. 14 f).
2.9. Die Feststellungen zu
? 1.9.1. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden, oben genannten LPD-Befehl samt
E-Mail-Verteiler des E-Mails vom 22.01.2015 (Oz 12, EB-55 ff);? 1.9.1. ergeben sich aus dem im Akt einliegenden, oben genannten LPD-Befehl samt , E-Mail-Verteiler des E-Mails vom 22.01.2015 (Oz 12, EB-55 ff);
? 1.9.2. ergeben sich aus der im Akt einliegenden Fotografie bzw. den im Akt einliegenden Metadaten der Fotografie sowie
? 1.9.3. ergeben sich aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.11.2023 (Oz 12, EB-357 ff), der Beschwerde und der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (Oz 16, S. 15 f).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gegenständlich ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 12.12.2023, Zl. 2023-0.805.161, hinsichtlich Suspendierung des Beschwerdeführers.
3.2. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt gemäß § 110 Abs. 1 Z 2 BDG mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde, gemäß § 106 BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.3.2. Ein (ordentliches) Disziplinarverfahren beginnt gemäß Paragraph 110, Absatz eins, Ziffer 2, BDG mit der Weiterleitung der Disziplinaranzeige durch die Dienstbehörde an die Bundesdisziplinarbehörde, gemäß Paragraph 106, BDG sind ab der Zustellung der Disziplinaranzeige der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt Parteien im Disziplinarverfahren.
Mit Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandanten des SPK Salzburg vom 30.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA, wurde dem Beschwerdeführer (auf das Wesentliche reduziert) vorgehalten, (1.) am 08.07.2023 die Damengarderobe, ohne sich zuvor bemerkbar gemacht zu haben, betreten zu haben, während sich Insp.in XXXX gerade umzog, (2.) am 20.05.2023 als Beifahrer eines zivilen Streifenwagens dem Insp. XXXX , der in seinem Privatfahrzeug neben dem Streifenwagen stand, den Mittelfinger gezeigt zu haben, (3.) gegen „§§ 43 Abs. 1 i.V.m. 43a BDG idgF“ zum Nachteil der GrInsp.in XXXX , des AbtInsp. XXXX , des Insp. XXXX und des Insp. XXXX sowie der Insp.in XXXX verstoßen zu haben und (4.) am 24.01.2023, 13.20 Uhr, seinen Privat-PKW entgegen der Weisung mit LPD-Auftrag Gz. P7/2501/2015 in der Dienstgarage abgestellt zu haben sowie „in eventu“ im Rahmen des TKF-Einsatzes zwischen 29.06.2023 bis 02.07.2023 entgegen der Weisung der Fahrzeugkommandantin GrInsp.in XXXX das TKF-Fahrzeug an einem anderen als den angewiesenen Abstellplatz abgestellt zu haben. Mit Disziplinaranzeige des Stadtpolizeikommandanten des SPK Salzburg vom 30.01.2024, PAD/23/01603137/002/AA, wurde dem Beschwerdeführer (auf das Wesentliche reduziert) vorgehalten, (1.) am 08.07.2023 die Damengarderobe, ohne sich zuvor bemerkbar gemacht zu haben, betreten zu haben, während sich Insp.in römisch 40 gerade umzog, (2.) am 20.05.2023 als Beifahrer eines zivilen Streifenwagens dem Insp. römisch 40 , der in seinem Privatfahrzeug neben dem Streifenwagen stand, den Mittelfinger gezeigt zu haben, (3.) gegen „§§ 43 Absatz eins, in Verbindung mit 43a BDG idgF“ zum Nachteil der GrInsp.in römisch 40 , des AbtInsp. römisch 40 , des Insp. römisch 40 und des Insp. römisch 40 sowie der Insp.in römisch 40 verstoßen zu haben und (4.) am 24.01.2023, 13.20 Uhr, seinen Privat-PKW entgegen der Weisung mit LPD-Auftrag Gz. P7/2501/2015 in der Dienstgarage abgestellt zu haben sowie „in eventu“ im Rahmen des TKF-Einsatzes zwischen 29.06.2023 bis 02.07.2023 entgegen der Weisung der Fahrzeugkommandantin GrInsp.in römisch 40 das TKF-Fahrzeug an einem anderen als den angewiesenen Abstellplatz abgestellt zu haben.
Die Dienstpflichtverletzungen sind der Dienstbehörde am 18.08.2023 zur Kenntnis gelangt, das wurde nicht bestritten.
Bis dato ist über diese Disziplinaranzeige kein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss ergangen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). Die Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 kann nur auf „zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen“ gestützt werden. Diese müssen daher Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein und in den Vorwürfen in der Disziplinaranzeige (oder Nachtragsanzeige) Deckung finden (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht im Verfahren betreffend Suspendierung zu beurteilen, ob im Zeitpunkt seiner Entscheidung die Voraussetzungen einer Suspendierung gegeben sind (VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0035; VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251; VwGH 11.10.1993, 92/09/0318). Die Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979 kann nur auf „zur Last gelegte Dienstpflichtverletzungen“ gestützt werden. Diese müssen daher Gegenstand des Disziplinarverfahrens sein und in den Vorwürfen in der Disziplinaranzeige (oder Nachtragsanzeige) Deckung finden (VwGH 28.11.2022, Ro 2022/09/0003).
Anzumerken bleibt, dass für die Suspendierung die unter „in eventu“ angezeigte Dienstpflichtverletzung irrelevant ist; die Bundesdisziplinarbehörde wird sich in ihrem Einleitungsbeschluss dazu zu äußern haben, ob sie diese als Teil der Disziplinaranzeige sieht oder nicht (zumal die Formulierung „in eventu“ hier in Wahrheit sinnlos ist, da ein – darauf verweist die Formulierung „in eventu“ – Eventualfall einen nicht eingetretenen Hauptfall benötigt).
Die Suspendierung kann sich daher nur auf die oben dargestellten Vorwürfe stützen.
3.3. Gemäß § 112 Abs. 2 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.3.3. Gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 1. Satz BDG ist jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat.
Mit Bescheid des Landespolizeikommandanten der LPD Salzburg vom 06.11.2023, PAD/23/01603137/002/AA, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert, daher besteht gemäß § 112 Abs. 2 1. Satz BDG die Zuständigkeit (und Verpflichtung) der Bundesdisziplinarbehörde, über die (endgültige) Suspendierung des Beschwerdeführers zu entscheiden und diese zu verfügen oder ausdrücklich nicht zu verfügen.Mit Bescheid des Landespolizeikommandanten der LPD Salzburg vom 06.11.2023, PAD/23/01603137/002/AA, wurde der Beschwerdeführer vorläufig vom Dienst suspendiert, daher besteht gemäß Paragraph 112, Absatz 2, 1. Satz BDG die Zuständigkeit (und Verpflichtung) der Bundesdisziplinarbehörde, über die (endgültige) Suspendierung des Beschwerdeführers zu entscheiden und diese zu verfügen oder ausdrücklich nicht zu verfügen.
Gemäß § 112 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 BDG hat die Bundesdisziplinarbehörde die vorläufige Suspendierung eines Beamten, hier des Beschwerdeführers zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.Gemäß Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, BDG hat die Bundesdisziplinarbehörde die vorläufige Suspendierung eines Beamten, hier des Beschwerdeführers zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Anzumerken ist, dass gegen den Beschwerdeführer weder die Untersuchungshaft verhängt wurde noch gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht, weshalb eine Suspendierung nach § 112 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 BDG von vorne herein nicht in Betracht kommt.Anzumerken ist, dass gegen den Beschwerdeführer weder die Untersuchungshaft verhängt wurde noch gegen ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht, weshalb eine Suspendierung nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, BDG von vorne herein nicht in Betracht kommt.
3.4. Somit stellt sich die Frage, ob gegen den Beschwerdeführer der Verdacht vorliegt, er habe eine Dienstpflichtverletzung oder mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen, die wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen entweder das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Eine Suspendierung wäre nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darüber hinaus unzulässig, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Verfügung offenkundig ist, das heißt auf der Hand liegt, dass die Voraussetzungen für die Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen (VwGH 28.10.2004, Zl. 2002/09/0212). Dies wäre etwa bei inzwischen eingetretener Verjährung, bei bloßem Bagatellcharakter der zur Last gelegten Tat (VwGH 24.5.1995, Zl. 94/09/0105) oder bereits diagnostizierter Schuldunfähigkeit des Beschuldigten der Fall. Ob diese Offenkundigkeit gegeben ist, kann jeweils nur im Einzelfall beurteilt werden (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195).
3.5. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob gegen den Beschwerdeführer der Verdacht besteht, eine Dienstpflichtverletzung oder mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen gegeben erscheinen lassen. Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung, er setzt die Kenntnis von Tatsachen voraus, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 19.07.2021, Ra 2021/09/0164; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0031; VwGH 16.10.2008, 2007/09/0182 und 0226; VwGH 22.04.1993, 92/09/0398). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Verdacht vor, wenn bekannt gewordene Tatsachen für die Begehung eines Dienstvergehens einen Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht haben, der ihn von einer bloßen Vermutung unterscheidet. Bei jedem Verdacht kann und muss die Verknüpfung der tatsächlichen Anhaltspunkte mit einer Dienstpflichtverletzung nur eine von mehreren Denkhypothesen bilden. Dabei gibt es für die Sicherheit und Richtigkeit der zu treffenden Aussage, also die Verdachtsintensität oder den Verdachtsgrad, eine Bandbreite von Möglichkeiten, die von dem Nachweis eines mit Sicherheit eintretenden Ereignisses bis zur bloßen abstrakten Hypothese reicht. Unerheblich ist auch, ob sich der Verdacht auf Grund angeordneter Ermittlungsmaßnahmen später bestätigt oder nicht (VwGH 21.02.1991, 90/09/0185).
Sowohl in ihrer undatierten aber unterschriebenen Stellungnahme als auch in einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp.in XXXX an, dass sie sich am 05.07.2023, gegen 06.30 Uhr in der Damengarderobe der Polizeiinspektion XXXX (in der Stadt Salzburg) befunden habe, um die Alltagskleidung aus- und die Uniform anzuziehen. Die Türe der Garderobe sei nur angelehnt gewesen. Während sich Insp.in XXXX umgezogen habe, habe der Beschwerdeführer aber, ohne zu klopfen oder sich anders bemerkbar zu machen, die Damengarderobe betreten und – nachdem er bemerkt habe, dass sich Insp.in XXXX gerade umziehe – gesagt: „Halt, da zieht sich ja wer um.“, trotzdem die Damengarderobe nicht sofort wieder verlassen, sondern sei zu einem leeren Kasten gegangen, habe diesen geöffnet und kurz betrachtet. Dann habe der Beschwerdeführer die Kastentüre zugeschlagen und die Damengarderobe verlassen. Nach einigen Minuten habe der Beschwerdeführer mit offensichtlich genervter Stimme gefragt, ob Insp.in XXXX das Umziehen bereits beendet habe; bis dato habe sich der Beschwerdeführer nicht bei Insp.in XXXX entschuldigt. Mit E-Mail vom 30.10.2023 an ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg korrigierte Insp.in XXXX das Vorfallsdatum insoweit, als dass sich der Vorfall nicht am 05.07.2023, sondern am 08.07.2023 ereignet habe.Sowohl in ihrer undatierten aber unterschriebenen Stellungnahme als auch in einer Einvernahme am 16.10.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp.in römisch 40 an, dass sie sich am 05.07.2023, gegen 06.30 Uhr in der Damengarderobe der Polizeiinspektion römisch 40 (in der Stadt Salzburg) befunden habe, um die Alltagskleidung aus- und die Uniform anzuziehen. Die Türe der Garderobe sei nur angelehnt gewesen. Während sich Insp.in römisch 40 umgezogen habe, habe der Beschwerdeführer aber, ohne zu klopfen oder sich anders bemerkbar zu machen, die Damengarderobe betreten und – nachdem er bemerkt habe, dass sich Insp.in römisch 40 gerade umziehe – gesagt: „Halt, da zieht sich ja wer um.“, trotzdem die Damengarderobe nicht sofort wieder verlassen, sondern sei zu einem leeren Kasten gegangen, habe diesen geöffnet und kurz betrachtet. Dann habe der Beschwerdeführer die Kastentüre zugeschlagen und die Damengarderobe verlassen. Nach einigen Minuten habe der Beschwerdeführer mit offensichtlich genervter Stimme gefragt, ob Insp.in römisch 40 das Umziehen bereits beendet habe; bis dato habe sich der Beschwerdeführer nicht bei Insp.in römisch 40 entschuldigt. Mit E-Mail vom 30.10.2023 an ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg korrigierte Insp.in römisch 40 das Vorfallsdatum insoweit, als dass sich der Vorfall nicht am 05.07.2023, sondern am 08.07.2023 ereignet habe.
Laut dem Dienstplan hat Insp.in XXXX am 08.07.2023 Tagdienst verrichtet, der Beschwerdeführer hat an diesem Tag von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen erbracht, der Vorfall wurde im Wesentlichen bei einer behördlichen Einvernahme von Insp.in XXXX bestätigt sowie gab GrInsp. XXXX bei einer behördlichen Einvernahme an, dass Insp.in XXXX ihm „nach dem Vorfall“ unter vier Augen geschildert habe, was sich in der Damengarderobe abgespielt habe, nämlich, dass diese vom Beschwerdeführer betreten worden sei, als sich Insp.in XXXX gerade umgezogen habe. Das Schwerwiegendste sei laut deren Angaben für Insp.in XXXX sowohl das Betreten der als auch Verweilen in der Damengarderobe durch den Beschwerdeführer gewesen, obwohl sich Insp.in XXXX gerade umgezogen habe und nicht vollständig bekleidet gewesen sei. Laut dem Dienstplan hat Insp.in römisch 40 am 08.07.2023 Tagdienst verrichtet, der Beschwerdeführer hat an diesem Tag von 06.00 Uhr bis 18.00 Uhr Mehrdienstleistungen erbracht, der Vorfall wurde im Wesentlichen bei einer behördlichen Einvernahme von Insp.in römisch 40 bestätigt sowie gab GrInsp. römisch 40 bei einer behördlichen Einvernahme an, dass Insp.in römisch 40 ihm „nach dem Vorfall“ unter vier Augen geschildert habe, was sich in der Damengarderobe abgespielt habe, nämlich, dass diese vom Beschwerdeführer betreten worden sei, als sich Insp.in römisch 40 gerade umgezogen habe. Das Schwerwiegendste sei laut deren Angaben für Insp.in römisch 40 sowohl das Betreten der als auch Verweilen in der Damengarderobe durch den Beschwerdeführer gewesen, obwohl sich Insp.in römisch 40 gerade umgezogen habe und nicht vollständig bekleidet gewesen sei.
Der Beschwerdeführer selbst bestreitet den Vorfall nicht, er gibt lediglich an, dass er Insp.in XXXX nicht gesehen habe, da diese – sie sei eine zierliche, kleine Person – hinter einer Kastentüre verborgen gewesen sei. Er habe sich sofort entfernt, nachdem er die Füße bzw. die Schuhe der Insp.in XXXX wahrgenommen habe, er sei maximal fünf Sekunden in der Damengarderobe gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato nicht bei Insp.in XXXX entschuldigt, würde das aber gerne nachholen.Der Beschwerdeführer selbst bestreitet den Vorfall nicht, er gibt lediglich an, dass er Insp.in römisch 40 nicht gesehen habe, da diese – sie sei eine zierliche, kleine Person – hinter einer Kastentüre verborgen gewesen sei. Er habe sich sofort entfernt, nachdem er die Füße bzw. die Schuhe der Insp.in römisch 40 wahrgenommen habe, er sei maximal fünf Sekunden in der Damengarderobe gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich bis dato nicht bei Insp.in römisch 40 entschuldigt, würde das aber gerne nachholen.
Es besteht daher jedenfalls der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 08.07.2023, gegen 06.30 Uhr, die Damengarderobe, ohne sich zuvor zu versichern, dass diese nicht in Benutzung ist (immerhin hat er diese unmittelbar vor einer Frau, Insp.in XXXX , betreten), betreten hat, um einen Kasten zu besichtigen. Weiters besteht der Verdacht, dass er diese Damengarderobe nicht sofort verlassen hat, als er Insp.in XXXX bemerkt hat; zwar leugnet der Beschwerdeführer letzteres, es wird aber von Insp.in XXXX und Insp.in XXXX derart geschildert. Welche der Denkhypothesen hier dem schließlich festzustellenden Tathergang entspricht, wird das Disziplinarverfahren zu klären haben.Es besteht daher jedenfalls der Verdacht, dass der Beschwerdeführer am 08.07.2023, gegen 06.30 Uhr, die Damengarderobe, ohne sich zuvor zu versichern, dass diese nicht in Benutzung ist (immerhin hat er diese unmittelbar vor einer Frau, Insp.in römisch 40 , betreten), betreten hat, um einen Kasten zu besichtigen. Weiters besteht der Verdacht, dass er diese Damengarderobe nicht sofort verlassen hat, als er Insp.in römisch 40 bemerkt hat; zwar leugnet der Beschwerdeführer letzteres, es wird aber von Insp.in römisch 40 und Insp.in römisch 40 derart geschildert. Welche der Denkhypothesen hier dem schließlich festzustellenden Tathergang entspricht, wird das Disziplinarverfahren zu klären haben.
Gemäß § 43a BDG haben Beamte unter anderem als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben unter anderem im Umgang mit ihren Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 43 a, BDG haben Beamte unter anderem als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben unter anderem im Umgang mit ihren Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Unbeschadet der Frage, ob der Beschwerdeführer beim Betreten der Damengarderobe gewusst hat oder nicht, dass sich Insp.in XXXX in dieser gerade umzieht, ist das unangekündigte Betreten einer Damengarderobe durch einen Mann immer unstatthaft; will ein Vorgesetzter – abgesehen von Gefahr in Verzug – die Damengarderobe betreten, muss er sich aktiv versichern, dass sich darin keine Frau beim Umkleidevorgang befindet. Tut er das nicht, handelt er schuldhaft. Ob dieses Handeln vorsätzlich (auch im Sinne von bedingten Vorsatz, zum Tatzeitpunkt war gerade Ablösezeit) oder fahrlässig war, wird das Disziplinarverfahren ergeben. Das bedeutet, dass hier schon das unangekündigte Betreten gegen das Gebot, den Mitarbeiterinnen mit Achtung zu begegnen, verstößt. Dass der Beschwerdeführer (im Verdachtsbereich) dann auch noch, wenn auch nur weitere fünf bis zehn Sekunden im Raum verblieben ist, nachdem er Insp.in XXXX bemerkt hat, nach dem Verlassen des Raums (im Verdachtsbereich) zehn Minuten später nachgefragt hat, ob Insp.in XXXX endlich fertig sei und – da ist der Beschwerdeführer geständig – sich bis dato nicht entschuldigt hat (der Vorfall war am 08.07.2023, der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2023 suspendiert, Zeit genug hätte er hiefür gehabt), erschwert die (im Verdachtsbereich bestehende) Dienstpflichtverletzung. Insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei Insp.in XXXX nicht entschuldigt hat, führt nach Ansicht des Gerichts dazu, dass diese mit dem Vorfall alleine gelassen wurde und auch durchaus zu fürchten hatte, dass sich dieses oder ein ähnliches Verhalten wiederholt. Hätte sich der Beschwerdeführer entschuldigt, wäre zwar die Dienstpflichtverletzung nicht weggefallen, da er Insp.in XXXX dann trotzdem nicht mit Achtung begegnet wäre. Durch die Nichtentschuldigung hat der Beschwerdeführer aber (im Verdachtsbereich) nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit zwischen ihm und Insp.in XXXX beigetragen und auch (im Verdachtsbereich) eine Verhaltensweise gesetzt, die die menschliche Würde der Insp.in XXXX verletzt hat, da diese auch in Zukunft mit solchen oder ähnlichem Verhalten rechnen musste, zumal der Beschwerdeführer ja durch sein Nachfragen, ob Insp.in XXXX fertig sei, gezeigt hat, dass er weiterhin bereit ist, die Damengarderobe zu betreten (anstatt dies an eine weibliche Exekutivbeamtin zu delegieren). Unbeschadet der Frage, ob der Beschwerdeführer beim Betreten der Damengarderobe gewusst hat oder nicht, dass sich Insp.in römisch 40 in dieser gerade umzieht, ist das unangekündigte Betreten einer Damengarderobe durch einen Mann immer unstatthaft; will ein Vorgesetzter – abgesehen von Gefahr in Verzug – die Damengarderobe betreten, muss er sich aktiv versichern, dass sich darin keine Frau beim Umkleidevorgang befindet. Tut er das nicht, handelt er schuldhaft. Ob dieses Handeln vorsätzlich (auch im Sinne von bedingten Vorsatz, zum Tatzeitpunkt war gerade Ablösezeit) oder fahrlässig war, wird das Disziplinarverfahren ergeben. Das bedeutet, dass hier schon das unangekündigte Betreten gegen das Gebot, den Mitarbeiterinnen mit Achtung zu begegnen, verstößt. Dass der Beschwerdeführer (im Verdachtsbereich) dann auch noch, wenn auch nur weitere fünf bis zehn Sekunden im Raum verblieben ist, nachdem er Insp.in römisch 40 bemerkt hat, nach dem Verlassen des Raums (im Verdachtsbereich) zehn Minuten später nachgefragt hat, ob Insp.in römisch 40 endlich fertig sei und – da ist der Beschwerdeführer geständig – sich bis dato nicht entschuldigt hat (der Vorfall war am 08.07.2023, der Beschwerdeführer wurde am 08.11.2023 suspendiert, Zeit genug hätte er hiefür gehabt), erschwert die (im Verdachtsbereich bestehende) Dienstpflichtverletzung. Insbesondere der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer bei Insp.in römisch 40 nicht entschuldigt hat, führt nach Ansicht des Gerichts dazu, dass diese mit dem Vorfall alleine gelassen wurde und auch durchaus zu fürchten hatte, dass sich dieses oder ein ähnliches Verhalten wiederholt. Hätte sich der Beschwerdeführer entschuldigt, wäre zwar die Dienstpflichtverletzung nicht weggefallen, da er Insp.in römisch 40 dann trotzdem nicht mit Achtung begegnet wäre. Durch die Nichtentschuldigung hat der Beschwerdeführer aber (im Verdachtsbereich) nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit zwischen ihm und Insp.in römisch 40 beigetragen und auch (im Verdachtsbereich) eine Verhaltensweise gesetzt, die die menschliche Würde der Insp.in römisch 40 verletzt hat, da diese auch in Zukunft mit solchen oder ähnlichem Verhalten rechnen musste, zumal der Beschwerdeführer ja durch sein Nachfragen, ob Insp.in römisch 40 fertig sei, gezeigt hat, dass er weiterhin bereit ist, die Damengarderobe zu betreten (anstatt dies an eine weibliche Exekutivbeamtin zu delegieren).
Es liegt daher der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion XXXX in Salzburg am 08.07.2023, gegen 06.30 Uhr, dadurch, dass er die Damengarderobe, ohne sich anzukündigen bzw. zu versichern, dass diese unbesetzt sei, betreten hat, während sich Insp.in XXXX gerade umzog, und diese nicht sofort verlassen hat, Insp.in XXXX nicht mit Achtung begegnet ist und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG begangen hat. Es liegt daher der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer in der Polizeiinspektion römisch 40 in Salzburg am 08.07.2023, gegen 06.30 Uhr, dadurch, dass er die Damengarderobe, ohne sich anzukündigen bzw. zu versichern, dass diese unbesetzt sei, betreten hat, während sich Insp.in römisch 40 gerade umzog, und diese nicht sofort verlassen hat, Insp.in römisch 40 nicht mit Achtung begegnet ist und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen hat.
Weiters liegt der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer vom 08.07.2023 bis zum 08.11.2023, dadurch, dass er durch sein Nachfragen, ob die Damengarderobe endlich frei sei, zu erkennen gegeben hat, dass er bereit ist, diese wieder zu betreten und sich bis zu seiner vorläufigen Suspendierung bei Insp.in XXXX nicht entschuldigt hat, nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit zwischen ihm und Insp.in XXXX beigetragen und auch eine Verhaltensweise gesetzt, die die menschliche Würde der Insp.in XXXX verletzt hat, und auch dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG begangen hat.Weiters liegt der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer vom 08.07.2023 bis zum 08.11.2023, dadurch, dass er durch sein Nachfragen, ob die Damengarderobe endlich frei sei, zu erkennen gegeben hat, dass er bereit ist, diese wieder zu betreten und sich bis zu seiner vorläufigen Suspendierung bei Insp.in römisch 40 nicht entschuldigt hat, nicht zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit zwischen ihm und Insp.in römisch 40 beigetragen und auch eine Verhaltensweise gesetzt, die die menschliche Würde der Insp.in römisch 40 verletzt hat, und auch dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen hat.
3.6. In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. XXXX an, dass er glaublich am 20.05.2023 mit seinem privaten PKW auf der Alpenstraße in 5020 Salzburg unterwegs gewesen sei und an der Kreuzung mit dem Ginzkeyplatz aufgrund Rotlichts habe anhalten müssen, er sei rechts eingeordnet gewesen. Plötzlich habe er Insp. XXXX das Hupen eines PKWs wahrgenommen und, als er nach links gesehen habe, auf dem Beifahrersitz des neben ihm stehenden Fahrzeugs den grinsenden Beschwerdeführer wahrgenommen, der ihm mit der rechten Hand „den Mittelfinger“ gezeigt habe. Es habe sich dann den Lenker Insp. XXXX leicht nach vorne gebeugt, sodass Insp. XXXX diesen habe sehen können. Insp. XXXX habe gegrüßt und sei dann, nachdem die Ampel auf Grün geschalten habe, abgebogen. Der Beschwerdeführer habe zivil getragen, Insp. XXXX Uniform.3.6. In einer Einvernahme am 29.11.2023 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. römisch 40 an, dass er glaublich am 20.05.2023 mit seinem privaten PKW auf der Alpenstraße in 5020 Salzburg unterwegs gewesen sei und an der Kreuzung mit dem Ginzkeyplatz aufgrund Rotlichts habe anhalten müssen, er sei rechts eingeordnet gewesen. Plötzlich habe er Insp. römisch 40 das Hupen eines PKWs wahrgenommen und, als er nach links gesehen habe, auf dem Beifahrersitz des neben ihm stehenden Fahrzeugs den grinsenden Beschwerdeführer wahrgenommen, der ihm mit der rechten Hand „den Mittelfinger“ gezeigt habe. Es habe sich dann den Lenker Insp. römisch 40 leicht nach vorne gebeugt, sodass Insp. römisch 40 diesen habe sehen können. Insp. römisch 40 habe gegrüßt und sei dann, nachdem die Ampel auf Grün geschalten habe, abgebogen. Der Beschwerdeführer habe zivil getragen, Insp. römisch 40 Uniform.
In einem E-Mail an ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg vom 21.11.2023 bestätigte Insp. XXXX den Vorfall und gab an, die Sache dem Polizeiinspektionskommandanten gemeldet zu haben, er wisse nicht, ob sich der Beschwerdeführer „als Privatperson“ im Streifenwagen befand.In einem E-Mail an ein Organ des Stadtpolizeikommandos Salzburg vom 21.11.2023 bestätigte Insp. römisch 40 den Vorfall und gab an, die Sache dem Polizeiinspektionskommandanten gemeldet zu haben, er wisse nicht, ob sich der Beschwerdeführer „als Privatperson“ im Streifenwagen befand.
Laut einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Fahrtenbuch des BP-50696 war Insp. XXXX am 20.05.2023 von 15.30 bis 19.10 Uhr mit dem genannten Fahrzeug unterwegs; laut der im Akt einliegenden Diensteinteilung und dem entsprechenden Dienstvollzug dieses Tages befand sich der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht im Dienst.Laut einem im Akt einliegenden Auszug aus dem Fahrtenbuch des BP-50696 war Insp. römisch 40 am 20.05.2023 von 15.30 bis 19.10 Uhr mit dem genannten Fahrzeug unterwegs; laut der im Akt einliegenden Diensteinteilung und dem entsprechenden Dienstvollzug dieses Tages befand sich der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht im Dienst.
In einer Einvernahme am 24.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. XXXX an, dass er laut Eintragung in das elektronische Fahrtenbuch zwar der Lenker des zivilen Fahrzeugs gewesen sein dürfte, sich aber an die konkrete Szene nicht erinnern könne. Es liege aber im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer, dieser sei Verantwortlicher für das Fahrzeugwesen, sich im Fahrzeug befunden habe.In einer Einvernahme am 24.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab Insp. römisch 40 an, dass er laut Eintragung in das elektronische Fahrtenbuch zwar der Lenker des zivilen Fahrzeugs gewesen sein dürfte, sich aber an die konkrete Szene nicht erinnern könne. Es liege aber im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer, dieser sei Verantwortlicher für das Fahrzeugwesen, sich im Fahrzeug befunden habe.
In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp XXXX an, dass er zwar nicht Zeuge des Vorfalls geworden sei, aber Insp. XXXX ihm hievon berichtet und BezInsp XXXX sich das für eine Besprechung mit dem Polizeiinspektionskommandanten notiert habe.In einer Einvernahme am 13.01.2024 vor einem Organ des SPK Salzburg gab BezInsp römisch 40 an, dass er zwar nicht Zeuge des Vorfalls geworden sei, aber Insp. römisch 40 ihm hievon berichtet und BezInsp römisch 40 sich das für eine Besprechung mit dem Polizeiinspektionskommandanten notiert habe.
Zum Vorfall gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich an dem Tag nicht im Dienst befunden zu haben und könne Insp. XXXX allenfalls nur einen Handgruß des Beschwerdeführers „aus seiner Perspektive verkannt“ haben; der Beschwerdeführer könne sich nicht daran erinnern, Insp. XXXX durch Zeigen des Mittelfingers begegnet zu sein. Der Beschwerdeführer verstehe die Anschuldigung von Insp. XXXX nicht, er habe mit diesen keinen Streit. Es könne sein, dass er Insp. XXXX im Außendienst einmal gegrüßt habe, den Finger habe er ihm jedenfalls nicht gezeigt. Während der Festspiele – nach dem Vorfall – habe der Beschwerdeführer mit Insp. XXXX Kontakt gehabt, es sei kein böses Wort gefallen bzw. habe Insp. XXXX ihn nicht auf den Vorfall angesprochen, man habe über Insp. XXXX s Versetzungswünsche gesprochen. Er könne sich auch die Aussage von BezInsp. XXXX nicht erklären, auch wenn dieser den Vorfall, der im Mai 2023 stattgefunden haben soll, bis Ende August 2023 nicht gemeldet habe.Zum Vorfall gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich an dem Tag nicht im Dienst befunden zu haben und könne Insp. römisch 40 allenfalls nur einen Handgruß des Beschwerdeführers „aus seiner Perspektive verkannt“ haben; der Beschwerdeführer könne sich nicht daran erinnern, Insp. römisch 40 durch Zeigen des Mittelfingers begegnet zu sein. Der Beschwerdeführer verstehe die Anschuldigung von Insp. römisch 40 nicht, er habe mit diesen keinen Streit. Es könne sein, dass er Insp. römisch 40 im Außendienst einmal gegrüßt habe, den Finger habe er ihm jedenfalls nicht gezeigt. Während der Festspiele – nach dem Vorfall – habe der Beschwerdeführer mit Insp. römisch 40 Kontakt gehabt, es sei kein böses Wort gefallen bzw. habe Insp. römisch 40 ihn nicht auf den Vorfall angesprochen, man habe über Insp. römisch 40 s Versetzungswünsche gesprochen. Er könne sich auch die Aussage von BezInsp. römisch 40 nicht erklären, auch wenn dieser den Vorfall, der im Mai 2023 stattgefunden haben soll, bis Ende August 2023 nicht gemeldet habe.
Es besteht daher der Verdacht – im Sinne einer der möglichen Denkhypothesen – dass der Beschwerdeführer am 20.05.2023, zwischen 15.30 und 19.10 Uhr, in Salzburg, Kreuzung Ginzkeyplatz – Alpenstraße sich außer Dienst als Beifahrer im BP-50696 befunden habe und dem ihm neben dem BP-50696 in seinem Privatfahrzeug sitzenden Insp. XXXX angegrinst und den Mittelfinger gezeigt zu haben, da einerseits Insp. XXXX den Vorfall einerseits nachvollziehbar schildert und andererseits seinem Vorgesetzten BezInsp. XXXX gemeldet hat, wie beide unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben. Dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht im Dienst befand, steht dem Verdacht nicht entgegen, da auch Insp. XXXX angegeben hat, dass es im Bereich des Möglichen liege, dass der Beschwerdeführer, dieser sei Verantwortlicher für das Fahrzeugwesen, sich im Fahrzeug befunden habe; zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Vorwürfe, kann diese aber nicht endgültig ausräumen. Es besteht daher der Verdacht – im Sinne einer der möglichen Denkhypothesen – dass der Beschwerdeführer am 20.05.2023, zwischen 15.30 und 19.10 Uhr, in Salzburg, Kreuzung Ginzkeyplatz – Alpenstraße sich außer Dienst als Beifahrer im BP-50696 befunden habe und dem ihm neben dem BP-50696 in seinem Privatfahrzeug sitzenden Insp. römisch 40 angegrinst und den Mittelfinger gezeigt zu haben, da einerseits Insp. römisch 40 den Vorfall einerseits nachvollziehbar schildert und andererseits seinem Vorgesetzten BezInsp. römisch 40 gemeldet hat, wie beide unter Wahrheitspflicht ausgesagt haben. Dass sich der Beschwerdeführer an diesem Tag nicht im Dienst befand, steht dem Verdacht nicht entgegen, da auch Insp. römisch 40 angegeben hat, dass es im Bereich des Möglichen liege, dass der Beschwerdeführer, dieser sei Verantwortlicher für das Fahrzeugwesen, sich im Fahrzeug befunden habe; zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Vorwürfe, kann diese aber nicht endgültig ausräumen.
Gemäß § 43a 1. Satz BDG haben Beamte unter anderem als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen mit Achtung zu begegnen. Auch ein Verhalten außer Dienst kann gegen § 43a BDG verstoßen, weil ansonsten der Zweck der Norm leicht zu unterlaufen wäre. Gemäß Paragraph 43 a, 1. Satz BDG haben Beamte unter anderem als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen mit Achtung zu begegnen. Auch ein Verhalten außer Dienst kann gegen Paragraph 43 a, BDG verstoßen, weil ansonsten der Zweck der Norm leicht zu unterlaufen wäre.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Es liegt daher der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er am 20.05.2023, zwischen 15.30 und 19.10 Uhr, in Salzburg, Kreuzung Ginzkeyplatz – Alpenstraße außer Dienst und als Beifahrer im BP-50696, dem neben dem BP-50696 in seinem Privatfahrzeug sitzenden Insp. XXXX angegrinst und den Mittelfinger gezeigt hat, diesem nicht mit Achtung begegnet ist und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG begangen hat oder dadurch, dass er zur genannten Tatzeit an der genannten Tatörtlichkeit als Beifahrer aus einem zivilen Streifenwagen einen anderen Autofahrer angegrinst und den Mittelfinger gezeigt hat, ein Verhalten gesetzt hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG begangen hat.Es liegt daher der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er am 20.05.2023, zwischen 15.30 und 19.10 Uhr, in Salzburg, Kreuzung Ginzkeyplatz – Alpenstraße außer Dienst und als Beifahrer im BP-50696, dem neben dem BP-50696 in seinem Privatfahrzeug sitzenden Insp. römisch 40 angegrinst und den Mittelfinger gezeigt hat, diesem nicht mit Achtung begegnet ist und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen hat oder dadurch, dass er zur genannten Tatzeit an der genannten Tatörtlichkeit als Beifahrer aus einem zivilen Streifenwagen einen anderen Autofahrer angegrinst und den Mittelfinger gezeigt hat, ein Verhalten gesetzt hat, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG begangen hat.
3.7. In einer Einvernahme am 29.11.2023 gab Insp.in XXXX an, der Beschwerdeführer habe bezogen auf Insp. XXXX und Insp. XXXX gesagt: „Ihr zwoa seids die Dümmsten auf der Polizelinspektion XXXX und ihr werdet ewig da bleiben“. 3.7. In einer Einvernahme am 29.11.2023 gab Insp.in römisch 40 an, der Beschwerdeführer habe bezogen auf Insp. römisch 40 und Insp. römisch 40 gesagt: „Ihr zwoa seids die Dümmsten auf der Polizelinspektion römisch 40 und ihr werdet ewig da bleiben“.
In einer Einvernahme am 29.11.2023 gab Insp. XXXX unter anderem an, dass er anwesend gewesen sei, als der Beschwerdeführer am 19.05.2023 die Aussage getätigt habe, dass Insp. XXXX „so zu sagen dumm“ sei und daher ewig auf der Dienststelle bleiben und nicht nach Kärnten versetzt werden würde. In einer Einvernahme am 29.11.2023 gab Insp. römisch 40 unter anderem an, dass er anwesend gewesen sei, als der Beschwerdeführer am 19.05.2023 die Aussage getätigt habe, dass Insp. römisch 40 „so zu sagen dumm“ sei und daher ewig auf der Dienststelle bleiben und nicht nach Kärnten versetzt werden würde.
In einer Einvernahme am 29.11.2023 gab Insp. XXXX unter anderem an, dass er bei der gegenständlichen Aussage anwesend gewesen sei. Soweit ihm noch erinnerlich, habe sich dies kurz nach der Dienstübergabe ereignet. Man habe sich in einer Kanzlei befunden und vereinbart, wer welche Streife fahre. Der Beschwerdeführer sei dann in das Büro gekommen und habe gefragt, wie die Exekutivbediensteten die Streifen besetzen wollen würden. Wie dann die konkrete Überleitung auf die Aussage zustande gekommen sei, könne Insp. XXXX nicht mehr angeben, soweit er sich jetzt noch erinnere, habe der Beschwerdeführer anschließend über Insp. XXXX und Insp. XXXX gesagt: „Ihr zwei seid so dumm, ihr bleibt so oder so ewig in der XXXX . Euch will eh keiner“. Anschließend habe der Beschwerdeführer das Büro wieder verlassen. In einer Einvernahme am 29.11.2023 gab Insp. römisch 40 unter anderem an, dass er bei der gegenständlichen Aussage anwesend gewesen sei. Soweit ihm noch erinnerlich, habe sich dies kurz nach der Dienstübergabe ereignet. Man habe sich in einer Kanzlei befunden und vereinbart, wer welche Streife fahre. Der Beschwerdeführer sei dann in das Büro gekommen und habe gefragt, wie die Exekutivbediensteten die Streifen besetzen wollen würden. Wie dann die konkrete Überleitung auf die Aussage zustande gekommen sei, könne Insp. römisch 40 nicht mehr angeben, soweit er sich jetzt noch erinnere, habe der Beschwerdeführer anschließend über Insp. römisch 40 und Insp. römisch 40 gesagt: „Ihr zwei seid so dumm, ihr bleibt so oder so ewig in der römisch 40 . Euch will eh keiner“. Anschließend habe der Beschwerdeführer das Büro wieder verlassen.
In einer Einvernahme am 29.11.2023 gab BezInsp. XXXX unter anderem an, dass ihm diese Aussage von Insp. XXXX berichtet worden sei, er habe sich dies für eine Besprechung mit dem Polizeiinspektionskommandanten notiert aber nach Einleitung der gegenständlichen Ermittlungen nicht weiterverfolgt.In einer Einvernahme am 29.11.2023 gab BezInsp. römisch 40 unter anderem an, dass ihm diese Aussage von Insp. römisch 40 berichtet worden sei, er habe sich dies für eine Besprechung mit dem Polizeiinspektionskommandanten notiert aber nach Einleitung der gegenständlichen Ermittlungen nicht weiterverfolgt.
In einer Stellungnahme gab Insp. XXXX an, dass er bei der gegenständlichen Aussage des Beschwerdeführers nicht dabei gewesen sei, man habe ihm die Aussage später „nähergebracht“ und mehrmals zugetragen, dass der Beschwerdeführer abfällige Kommentare über Insp. XXXX verbreite. Eine Aussprache habe nicht stattgefunden.In einer Stellungnahme gab Insp. römisch 40 an, dass er bei der gegenständlichen Aussage des Beschwerdeführers nicht dabei gewesen sei, man habe ihm die Aussage später „nähergebracht“ und mehrmals zugetragen, dass der Beschwerdeführer abfällige Kommentare über Insp. römisch 40 verbreite. Eine Aussprache habe nicht stattgefunden.
Der Beschwerdeführer bestritt die konkrete Aussage, er habe die beiden Betroffenen nur auf eine Fehlleistung hingewiesen bzw. diesen eine Rüge erteilt. Mit Insp. XXXX habe sich der Beschwerdeführer über die Versetzung nach Kärnten und in diesem Zusammenhang über das E2a-Kurs-Aufnahmeverfahren unterhalten und ihm geraten, nicht ohne Lernen hinzugehen, da man ja nicht als der Dümmste dastehen wolle.Der Beschwerdeführer bestritt die konkrete Aussage, er habe die beiden Betroffenen nur auf eine Fehlleistung hingewiesen bzw. diesen eine Rüge erteilt. Mit Insp. römisch 40 habe sich der Beschwerdeführer über die Versetzung nach Kärnten und in diesem Zusammenhang über das E2a-Kurs-Aufnahmeverfahren unterhalten und ihm geraten, nicht ohne Lernen hinzugehen, da man ja nicht als der Dümmste dastehen wolle.
Es besteht daher der Verdacht – im Sinne einer der möglichen, den Aussagen von Insp.in XXXX , Insp. XXXX und Insp. XXXX sowie bestätigt durch die Aussage des BezInsp. XXXX , man habe ihm die Aussage gemeldet, folgenden Denkhypothesen – dass der Beschwerdeführer am 19.05.2023, zu einer noch festzustellenden Uhrzeit, in der Polizeiinspektion XXXX in Salzburg im Beisein von Insp. XXXX und anderen eingeteilten Exekutivbeamten zu Insp. XXXX und über den nicht anwesenden Insp. XXXX gesagt habe, diese seien so dumm oder die Dümmsten und würde daher ewig in der Polizeiinspektion XXXX verbleiben; zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Vorwürfe, kann diese aber nicht endgültig ausräumen. Es besteht daher der Verdacht – im Sinne einer der möglichen, den Aussagen von Insp.in römisch 40 , Insp. römisch 40 und Insp. römisch 40 sowie bestätigt durch die Aussage des BezInsp. römisch 40 , man habe ihm die Aussage gemeldet, folgenden Denkhypothesen – dass der Beschwerdeführer am 19.05.2023, zu einer noch festzustellenden Uhrzeit, in der Polizeiinspektion römisch 40 in Salzburg im Beisein von Insp. römisch 40 und anderen eingeteilten Exekutivbeamten zu Insp. römisch 40 und über den nicht anwesenden Insp. römisch 40 gesagt habe, diese seien so dumm oder die Dümmsten und würde daher ewig in der Polizeiinspektion römisch 40 verbleiben; zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Vorwürfe, kann diese aber nicht endgültig ausräumen.
Gemäß § 43a 1. Satz BDG haben Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen.Gemäß Paragraph 43 a, 1. Satz BDG haben Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeitern mit Achtung zu begegnen.
Es liegt daher der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er am 19.05.2023, zu einer noch festzustellenden Uhrzeit, in der Polizeiinspektion XXXX in Salzburg im Beisein von Insp. XXXX und anderen eingeteilten Exekutivbeamten zu Insp. XXXX und über den nicht anwesenden Insp. XXXX gesagt habe, diese seien so dumm oder die Dümmsten und würde daher ewig in der Polizeiinspektion XXXX verbleiben, Insp. XXXX und Insp. XXXX nicht mit Achtung begegnet ist und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG begangen hat. Es liegt daher der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er am 19.05.2023, zu einer noch festzustellenden Uhrzeit, in der Polizeiinspektion römisch 40 in Salzburg im Beisein von Insp. römisch 40 und anderen eingeteilten Exekutivbeamten zu Insp. römisch 40 und über den nicht anwesenden Insp. römisch 40 gesagt habe, diese seien so dumm oder die Dümmsten und würde daher ewig in der Polizeiinspektion römisch 40 verbleiben, Insp. römisch 40 und Insp. römisch 40 nicht mit Achtung begegnet ist und dadurch schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen hat.
3.8. In einer Stellungnahme vom 19.08.2023 gab GrInsp.in XXXX an, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2021, damals sei dieser noch zweiter Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten gewesen, sie benachteiligt habe, zumeist durch üble Nachrede, wieso diese immer Überstunden, insbesondere Sonntagsüberstunden bekomme, sie ja sowieso nichts mache, faul sei und ständig rauchen und Kaffee trinken gehe. Auch habe sich GrInsp.in XXXX laufend die Frage gefallen lassen müssen, warum diese nicht ins Polizeianhaltezentrum oder die Leitstelle wechsle, da es ihr dort bessergehen würde, weil sie nicht ausrücken müsse. Der Beschwerdeführer habe GrInsp.in XXXX , wenn er den Dienstplan erstellt habe, Überstunden gestrichen, selbst wenn er andere Kollegen erst zu deren Übernahme überreden habe müssen, da man sich Überstunden verdienen müsse bzw. angegeben habe, GrInsp.in XXXX sei „ja eh nie da“. Sie habe sich an den damaligen ersten Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten, den nunmehrigen Polizeiinspektionskommandanten, gewandt, der mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, was jedes Mal dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer „wieder ein den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit gemäßes Verhalten an den Tag“ gelegt habe, bis sich nach wenigen Tagen das zuvor geschilderte fortgesetzt habe. Insbesondere, wenn sich die Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Urlaub oder Krankenstand befunden hätten, sei die Situation für GrInsp.in XXXX unerträglich geworden, weil sie niemand vor den unfairen und ungleichen Behandlungen sowie dem schlechten Reden hinter dem Rücken der GrInsp.in XXXX beschützt habe. Das Spannungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer habe sie stark belastet. Ende Jänner 2023 sei die Situation derart eskaliert, dass sich GrInsp.in XXXX auf Grund von Mobbing krankgemeldet habe, sie habe dies dem im Urlaub befindlichen Polizeiinspektionskommandanten kontaktiert und ihm die Situation geschildert habe. Es sei ein Gespräch zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten, GrInsp.in XXXX und dem Beschwerdeführer organisiert worden, das aber aus Sicht der GrInsp.in XXXX nicht beruhigend verlaufen sei, da diese den Eindruck gewonnen habe, dass der Beschwerdeführer das Gespräch nicht ernst genommen habe; GrInsp.in XXXX habe während des Gesprächs einen Heulkrampf bekommen. Anschließend habe es zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten und dem Beschwerdeführer ein Vier-Augen-Gespräch gegeben. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand habe der Polizeiinspektionskommandant GrInsp.in XXXX ermöglicht, in den Wechseldienst zu wechseln, sie habe die aus anderen Dienststellen kommenden Kriminalitätsakte bearbeiten sollen. Es sei vereinbart gewesen, dass GrInsp.in XXXX , sollte die Aktenzahl zu hoch werden, sich bei den zuständigen Sachbearbeitern melden dürfe, damit diese dann neu einlangende Akte auf die Kollegen aufteilen würden. Trotzdem habe das Lästern des Beschwerdeführers hinter dem Rücken der GrInsp.in XXXX nicht aufgehört. Auch habe dieser angeordnet, obwohl GrInsp.in XXXX mit den Sachbearbeitern betreffend Verteilung der Akten gesprochen habe, dieser weiterhin Akten zuzuweisen, was der Polizeiinspektions-kommandant nach entsprechender Information aufgehoben habe. Kurz bevor der Polizeiinspektionskommandant Anfang Juli 2023 aus seinem Urlaub zurückgekommen sei, habe der Beschwerdeführer bestimmt, dass ein Kasten im Büro der GrInsp.in XXXX einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückkehrenden Verwaltungsmitarbeiterin zugewiesen werde, obwohl GrInsp.in XXXX aus näher dargestellten Gründen dagegen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Kasten einfach ausgeräumt und habe die zurückkehrende Kollegin „dort einziehen“ lassen wollen. Darauf angesprochen sei der Beschwerdeführer lauter geworden und habe gesagt, GrInsp.in XXXX sei kein Kommandant, er hingegen schon, weshalb GrInsp.in XXXX nichts zu melden habe und das jetzt so bleibe, weil der Beschwerdeführer den vorherigen Schrank der Verwaltungsbediensteten, der sich in der Damengarderobe befände, als Getränkeschrank einer Dienstgruppe verwenden wolle. Nach einem Telefonat mit dem Polizeiinspektionskommandanten habe dieser die Entscheidung des Beschwerdeführers revidiert. Der Stellungnahme der GrInsp.in XXXX bestätigt im Wesentlichen deren Aussagen in der Stellungnahme, ebenso wiederholte sie diese Ausführungen inhaltlich in der Einvernahme am 16.10.2023.3.8. In einer Stellungnahme vom 19.08.2023 gab GrInsp.in römisch 40 an, dass der Beschwerdeführer seit Dezember 2021, damals sei dieser noch zweiter Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten gewesen, sie benachteiligt habe, zumeist durch üble Nachrede, wieso diese immer Überstunden, insbesondere Sonntagsüberstunden bekomme, sie ja sowieso nichts mache, faul sei und ständig rauchen und Kaffee trinken gehe. Auch habe sich GrInsp.in römisch 40 laufend die Frage gefallen lassen müssen, warum diese nicht ins Polizeianhaltezentrum oder die Leitstelle wechsle, da es ihr dort bessergehen würde, weil sie nicht ausrücken müsse. Der Beschwerdeführer habe GrInsp.in römisch 40 , wenn er den Dienstplan erstellt habe, Überstunden gestrichen, selbst wenn er andere Kollegen erst zu deren Übernahme überreden habe müssen, da man sich Überstunden verdienen müsse bzw. angegeben habe, GrInsp.in römisch 40 sei „ja eh nie da“. Sie habe sich an den damaligen ersten Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten, den nunmehrigen Polizeiinspektionskommandanten, gewandt, der mehrmals mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe, was jedes Mal dazu geführt habe, dass der Beschwerdeführer „wieder ein den allgemein anerkannten Grundsätzen der Schicklichkeit gemäßes Verhalten an den Tag“ gelegt habe, bis sich nach wenigen Tagen das zuvor geschilderte fortgesetzt habe. Insbesondere, wenn sich die Vorgesetzten des Beschwerdeführers im Urlaub oder Krankenstand befunden hätten, sei die Situation für GrInsp.in römisch 40 unerträglich geworden, weil sie niemand vor den unfairen und ungleichen Behandlungen sowie dem schlechten Reden hinter dem Rücken der GrInsp.in römisch 40 beschützt habe. Das Spannungsverhältnis mit dem Beschwerdeführer habe sie stark belastet. Ende Jänner 2023 sei die Situation derart eskaliert, dass sich GrInsp.in römisch 40 auf Grund von Mobbing krankgemeldet habe, sie habe dies dem im Urlaub befindlichen Polizeiinspektionskommandanten kontaktiert und ihm die Situation geschildert habe. Es sei ein Gespräch zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten, GrInsp.in römisch 40 und dem Beschwerdeführer organisiert worden, das aber aus Sicht der GrInsp.in römisch 40 nicht beruhigend verlaufen sei, da diese den Eindruck gewonnen habe, dass der Beschwerdeführer das Gespräch nicht ernst genommen habe; GrInsp.in römisch 40 habe während des Gesprächs einen Heulkrampf bekommen. Anschließend habe es zwischen dem Polizeiinspektionskommandanten und dem Beschwerdeführer ein Vier-Augen-Gespräch gegeben. Nach der Rückkehr aus dem Krankenstand habe der Polizeiinspektionskommandant GrInsp.in römisch 40 ermöglicht, in den Wechseldienst zu wechseln, sie habe die aus anderen Dienststellen kommenden Kriminalitätsakte bearbeiten sollen. Es sei vereinbart gewesen, dass GrInsp.in römisch 40 , sollte die Aktenzahl zu hoch werden, sich bei den zuständigen Sachbearbeitern melden dürfe, damit diese dann neu einlangende Akte auf die Kollegen aufteilen würden. Trotzdem habe das Lästern des Beschwerdeführers hinter dem Rücken der GrInsp.in römisch 40 nicht aufgehört. Auch habe dieser angeordnet, obwohl GrInsp.in römisch 40 mit den Sachbearbeitern betreffend Verteilung der Akten gesprochen habe, dieser weiterhin Akten zuzuweisen, was der Polizeiinspektions-kommandant nach entsprechender Information aufgehoben habe. Kurz bevor der Polizeiinspektionskommandant Anfang Juli 2023 aus seinem Urlaub zurückgekommen sei, habe der Beschwerdeführer bestimmt, dass ein Kasten im Büro der GrInsp.in römisch 40 einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückkehrenden Verwaltungsmitarbeiterin zugewiesen werde, obwohl GrInsp.in römisch 40 aus näher dargestellten Gründen dagegen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe den Kasten einfach ausgeräumt und habe die zurückkehrende Kollegin „dort einziehen“ lassen wollen. Darauf angesprochen sei der Beschwerdeführer lauter geworden und habe gesagt, GrInsp.in römisch 40 sei kein Kommandant, er hingegen schon, weshalb GrInsp.in römisch 40 nichts zu melden habe und das jetzt so bleibe, weil der Beschwerdeführer den vorherigen Schrank der Verwaltungsbediensteten, der sich in der Damengarderobe befände, als Getränkeschrank einer Dienstgruppe verwenden wolle. Nach einem Telefonat mit dem Polizeiinspektionskommandanten habe dieser die Entscheidung des Beschwerdeführers revidiert. Der Stellungnahme der GrInsp.in römisch 40 bestätigt im Wesentlichen deren Aussagen in der Stellungnahme, ebenso wiederholte sie diese Ausführungen inhaltlich in der Einvernahme am 16.10.2023.
In einer undatierten Stellungnahme gab AbtInsp. XXXX unter anderem an, dass sich der Beschwerdeführer „regelmäßig und ausschließlich“ über abwesende Kolleginnen und Kollegen abfällig geäußert habe. In einer Einvernahme am 16.10.2023 gab GrInsp. XXXX unter anderem an, dass ihm GrInsp.in XXXX erzählt habe, dass sie von verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern höre, dass der Beschwerdeführer in ihrer Abwesenheit schlecht über sie rede. GrInsp. XXXX , der sich im Wechseldienst befände und daher fast jeden Tag Tagdienst versehe, habe wahrnehmen können, dass der Beschwerdeführer in jeder der drei Dienstgruppen abfällige bzw. negative Aussagen über GrInsp.in XXXX gemacht habe, er habe dann mit dem Beschwerdeführer das direkte Gespräch gesucht, was für einige Tage zu einer Verbesserung geführt habe. Später habe er wieder abfällige Äußerungen des Beschwerdeführers über GrInsp.in XXXX wahrgenommen bzw. seien ihm solche auch zugetragen worden. In einer Einvernahme am 16.10.2023 gab Insp.in XXXX unter anderem an, dass sie sich an die Pauschalverurteilung der GrInsp.in XXXX durch den Beschwerdeführer erinnern könne, dass diese im Dienst ohnehin nur private Erledigungen mache und ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Laut Aussage des Beschwerdeführers koste GrInsp.in XXXX am meisten und arbeite nichts. Hinsichtlich der gerechten Überstundenverteilung gab Insp.in XXXX an, dass es auffällig gewesen sei, dass GrInsp.in XXXX bei ad hoc-Überstunden vom Beschwerdeführer nie gefragt worden sei, sie wisse nicht, ob das Zufall oder Absicht gewesen sei. In einer Einvernahme am 11.01.2024 gab RevInsp. XXXX unter anderem an, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Anwesenheit öfter negativ bzw. abwertend über die Arbeitsweise der GrInsp.in XXXX geäußert habe, genaue Wortlaute habe er nicht mehr in Erinnerung. In einer Einvernahme am 13.01.2024 gab Insp. XXXX unter anderem an, dass der Beschwerdeführer hinter dem Rücken von GrInsp.in XXXX insofern schlecht über diese geredet habe, als er öfter gesagt habe, GrInsp.in XXXX zeige keinen Arbeitseinsatz, leiste nichts, arbeite nichts und sei faul. In einer Einvernahme am 13.01.2024 gab BezInsp. XXXX unter anderem an, dass der Beschwerdeführer GrInsp.in XXXX „auf dem Kicker“ gehabt habe, sie habe bei BezInsp. XXXX , der Kommandant der A-Gruppe gewesen sei, „all ihren Ballast … abgelassen“, sei öfter weinend, sichtlich körperlich und psychisch erledigt aus dem Dienst gegangen und habe gesagt, dass sie nicht mehr könne. Auch habe der Beschwerdeführer GrInsp.in XXXX in ihrer Abwesenheit als faul bezeichnet. In einer Einvernahme am 13.01.2024 gab Insp. XXXX unter anderem an, dass der Beschwerdeführer hinter deren Rücken schlecht über GrInsp.in XXXX gesprochen habe, etwa „glaubt sie muss nichts mehr machen als GI“. In einer Einvernahme am 15.01.2024 gab Insp. XXXX unter anderem an, dass es im Aufenthaltsraum der Polizeiinspektion XXXX zu verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers gegen GrInsp.in XXXX gekommen sei, einen genauen Wortlaut könne Insp. XXXX nicht mehr nennen, er habe aber den Eindruck gehabt, dass sich der Beschwerdeführer über Arbeitsweise und Auftreten der GrInsp.in XXXX geärgert habe; diese sei bei den Aussagen niemals anwesend gewesen, die Aussagen seien hinter deren Rücken erfolgt. In einer Einvernahme am 15.10.2023 gab die Verwaltungsbeamtin XXXX unter anderem an, dass sie teilweise Aussagen des Beschwerdeführers betreffend GrInsp.in XXXX wahrgenommen habe, etwa, dass diese „eh den ganzen Tag“ nichts zu tun habe. In einer Einvernahme am 23.01.2024 gab BezInsp. XXXX unter anderem an, dass er mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer hinter deren Rücken negative Äußerungen über GrInsp.in XXXX gemacht habe, etwa, dass sie nichts arbeite, nur gute Überstunden bekomme oder als Gruppeninspektorin ein besseres Leben führe als der Beschwerdeführer als Chefinspektor. BezInsp. XXXX habe nie mitbekommen, dass der Beschwerdeführer mit GrInsp.in XXXX ein Gespräch über deren angeblich schlechte Arbeit gesucht habe. GrInsp.in XXXX habe BezInsp. XXXX gegenüber angegeben, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere, dass dieser hinter ihrem Rücken schlecht über sie rede, nicht mehr aushalte; sie habe auch teilweise in der Anwesenheit des BezInsp. XXXX geweint. BezInsp. XXXX halte GrInsp.in XXXX allerdings für eine der verlässlichsten Mitarbeiterinnen, die er in seiner bisherigen Karriere gehabt habe. Soweit sich BezInsp. XXXX erinnern könne, habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber öfter angegeben, dass GrInsp.in XXXX in einer anderen Dienststelle, etwa der Leitzentrale oder der Spurensicherung, besser aufgehoben sei. Auch habe BezInsp. XXXX deshalb das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht, der sogleich versucht habe, die Arbeitsleistung der GrInsp.in XXXX schlecht darzustellen und wortwörtlich gesagt habe, GrInsp.in XXXX sei eine „faule Sau“. BezInsp. XXXX habe dem Beschwerdeführer mehrmals gesagt, dass er dies als Dienstführender bzw. Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten nicht sagen könne.In einer undatierten Stellungnahme gab AbtInsp. römisch 40 unter anderem an, dass sich der Beschwerdeführer „regelmäßig und ausschließlich“ über abwesende Kolleginnen und Kollegen abfällig geäußert habe. In einer Einvernahme am 16.10.2023 gab GrInsp. römisch 40 unter anderem an, dass ihm GrInsp.in römisch 40 erzählt habe, dass sie von verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern höre, dass der Beschwerdeführer in ihrer Abwesenheit schlecht über sie rede. GrInsp. römisch 40 , der sich im Wechseldienst befände und daher fast jeden Tag Tagdienst versehe, habe wahrnehmen können, dass der Beschwerdeführer in jeder der drei Dienstgruppen abfällige bzw. negative Aussagen über GrInsp.in römisch 40 gemacht habe, er habe dann mit dem Beschwerdeführer das direkte Gespräch gesucht, was für einige Tage zu einer Verbesserung geführt habe. Später habe er wieder abfällige Äußerungen des Beschwerdeführers über GrInsp.in römisch 40 wahrgenommen bzw. seien ihm solche auch zugetragen worden. In einer Einvernahme am 16.10.2023 gab Insp.in römisch 40 unter anderem an, dass sie sich an die Pauschalverurteilung der GrInsp.in römisch 40 durch den Beschwerdeführer erinnern könne, dass diese im Dienst ohnehin nur private Erledigungen mache und ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht nachkomme. Laut Aussage des Beschwerdeführers koste GrInsp.in römisch 40 am meisten und arbeite nichts. Hinsichtlich der gerechten Überstundenverteilung gab Insp.in römisch 40 an, dass es auffällig gewesen sei, dass GrInsp.in römisch 40 bei ad hoc-Überstunden vom Beschwerdeführer nie gefragt worden sei, sie wisse nicht, ob das Zufall oder Absicht gewesen sei. In einer Einvernahme am 11.01.2024 gab RevInsp. römisch 40 unter anderem an, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Anwesenheit öfter negativ bzw. abwertend über die Arbeitsweise der GrInsp.in römisch 40 geäußert habe, genaue Wortlaute habe er nicht mehr in Erinnerung. In einer Einvernahme am 13.01.2024 gab Insp. römisch 40 unter anderem an, dass der Beschwerdeführer hinter dem Rücken von GrInsp.in römisch 40 insofern schlecht über diese geredet habe, als er öfter gesagt habe, GrInsp.in römisch 40 zeige keinen Arbeitseinsatz, leiste nichts, arbeite nichts und sei faul. In einer Einvernahme am 13.01.2024 gab BezInsp. römisch 40 unter anderem an, dass der Beschwerdeführer GrInsp.in römisch 40 „auf dem Kicker“ gehabt habe, sie habe bei BezInsp. römisch 40 , der Kommandant der A-Gruppe gewesen sei, „all ihren Ballast … abgelassen“, sei öfter weinend, sichtlich körperlich und psychisch erledigt aus dem Dienst gegangen und habe gesagt, dass sie nicht mehr könne. Auch habe der Beschwerdeführer GrInsp.in römisch 40 in ihrer Abwesenheit als faul bezeichnet. In einer Einvernahme am 13.01.2024 gab Insp. römisch 40 unter anderem an, dass der Beschwerdeführer hinter deren Rücken schlecht über GrInsp.in römisch 40 gesprochen habe, etwa „glaubt sie muss nichts mehr machen als GI“. In einer Einvernahme am 15.01.2024 gab Insp. römisch 40 unter anderem an, dass es im Aufenthaltsraum der Polizeiinspektion römisch 40 zu verschiedenen Aussagen des Beschwerdeführers gegen GrInsp.in römisch 40 gekommen sei, einen genauen Wortlaut könne Insp. römisch 40 nicht mehr nennen, er habe aber den Eindruck gehabt, dass sich der Beschwerdeführer über Arbeitsweise und Auftreten der GrInsp.in römisch 40 geärgert habe; diese sei bei den Aussagen niemals anwesend gewesen, die Aussagen seien hinter deren Rücken erfolgt. In einer Einvernahme am 15.10.2023 gab die Verwaltungsbeamtin römisch 40 unter anderem an, dass sie teilweise Aussagen des Beschwerdeführers betreffend GrInsp.in römisch 40 wahrgenommen habe, etwa, dass diese „eh den ganzen Tag“ nichts zu tun habe. In einer Einvernahme am 23.01.2024 gab BezInsp. römisch 40 unter anderem an, dass er mitbekommen habe, dass der Beschwerdeführer hinter deren Rücken negative Äußerungen über GrInsp.in römisch 40 gemacht habe, etwa, dass sie nichts arbeite, nur gute Überstunden bekomme oder als Gruppeninspektorin ein besseres Leben führe als der Beschwerdeführer als Chefinspektor. BezInsp. römisch 40 habe nie mitbekommen, dass der Beschwerdeführer mit GrInsp.in römisch 40 ein Gespräch über deren angeblich schlechte Arbeit gesucht habe. GrInsp.in römisch 40 habe BezInsp. römisch 40 gegenüber angegeben, dass sie das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere, dass dieser hinter ihrem Rücken schlecht über sie rede, nicht mehr aushalte; sie habe auch teilweise in der Anwesenheit des BezInsp. römisch 40 geweint. BezInsp. römisch 40 halte GrInsp.in römisch 40 allerdings für eine der verlässlichsten Mitarbeiterinnen, die er in seiner bisherigen Karriere gehabt habe. Soweit sich BezInsp. römisch 40 erinnern könne, habe der Beschwerdeführer ihm gegenüber öfter angegeben, dass GrInsp.in römisch 40 in einer anderen Dienststelle, etwa der Leitzentrale oder der Spurensicherung, besser aufgehoben sei. Auch habe BezInsp. römisch 40 deshalb das Gespräch mit dem Beschwerdeführer gesucht, der sogleich versucht habe, die Arbeitsleistung der GrInsp.in römisch 40 schlecht darzustellen und wortwörtlich gesagt habe, GrInsp.in römisch 40 sei eine „faule Sau“. BezInsp. römisch 40 habe dem Beschwerdeführer mehrmals gesagt, dass er dies als Dienstführender bzw. Stellvertreter des Polizeiinspektionskommandanten nicht sagen könne.
Im Akt findet sich weiters die Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend GrInsp.in XXXX , ausgestellt von Dr. XXXX vom 25.01.2023 für den Zeitraum von 24.01.2023 bis 29.01.2023. Als Diagnose wurde „akute Belastungssituation – Mobbing am Arbeitsplatz“ vermerkt.Im Akt findet sich weiters die Arbeitsunfähigkeitsmeldung betreffend GrInsp.in römisch 40 , ausgestellt von Dr. römisch 40 vom 25.01.2023 für den Zeitraum von 24.01.2023 bis 29.01.2023. Als Diagnose wurde „akute Belastungssituation – Mobbing am Arbeitsplatz“ vermerkt.
Laut einem Bericht vom 21.08.2023 des sei Polizeiinspektionskommandanten GrInsp.in XXXX die „gute Seele“ der Polizeiinspektion XXXX , die einen wichtigen Beitrag für das „gesamte Gefüge“ der Dienststelle leiste. Der Polizeiinspektionskommandant führte weiters aus, dass er bereits, als er noch erster Stellvertreter des damaligen Kommandanten gewesen sei, immer wieder mit dem Beschwerdeführer über seinen Umgang mit den Mitarbeitern gesprochen habe, es fehle hinsichtlich jener Kolleginnen und Kollegen, die nicht in der Gunst des Beschwerdeführers liegen würden, „an jeglicher Form des Taktgefühls, Empathie und Führungskompetenz“. Laut einem Bericht vom 21.08.2023 des sei Polizeiinspektionskommandanten GrInsp.in römisch 40 die „gute Seele“ der Polizeiinspektion römisch 40 , die einen wichtigen Beitrag für das „gesamte Gefüge“ der Dienststelle leiste. Der Polizeiinspektionskommandant führte weiters aus, dass er bereits, als er noch erster Stellvertreter des damaligen Kommandanten gewesen sei, immer wieder mit dem Beschwerdeführer über seinen Umgang mit den Mitarbeitern gesprochen habe, es fehle hinsichtlich jener Kolleginnen und Kollegen, die nicht in der Gunst des Beschwerdeführers liegen würden, „an jeglicher Form des Taktgefühls, Empathie und Führungskompetenz“.
Im Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Verhalten gesetzt habe, dass feindselige sowie demütigende Arbeitsbedingungen für GrInsp.in XXXX geschaffen habe, er sei lediglich seinen Pflichten als Vorgesetzter nachgekommen. Seit Jahren würden Beschwerden an den Beschwerdeführer herangetragen, dass GrInsp.in XXXX überfordert und für den Außendienst nicht mehr geeignet sei. Sie erfülle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß. Trotzdem habe der Beschwerdeführer GrInsp.in XXXX immer respektvoll behandelt, auch bei Vorfällen, bei denen diese ihn sogar emotional angeschrien habe, in der Funktion eines Inspektionskommandanten oder dessen Stellvertreters komme es „bedauerlicherweise“ leider zu Konflikten mit Bediensteten, die der Dienst- und Fachaufsicht dieser unterliegen würden. Dasselbe gelte für die Konflikte, die hinsichtlich der Erstellung eines Dienstplanes unweigerlich entstehen würden. Er habe diese auch bei den Überstunden nicht benachteiligt.Im Verfahren gab der Beschwerdeführer an, dass er kein Verhalten gesetzt habe, dass feindselige sowie demütigende Arbeitsbedingungen für GrInsp.in römisch 40 geschaffen habe, er sei lediglich seinen Pflichten als Vorgesetzter nachgekommen. Seit Jahren würden Beschwerden an den Beschwerdeführer herangetragen, dass GrInsp.in römisch 40 überfordert und für den Außendienst nicht mehr geeignet sei. Sie erfülle ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß. Trotzdem habe der Beschwerdeführer GrInsp.in römisch 40 immer respektvoll behandelt, auch bei Vorfällen, bei denen diese ihn sogar emotional angeschrien habe, in der Funktion eines Inspektionskommandanten oder dessen Stellvertreters komme es „bedauerlicherweise“ leider zu Konflikten mit Bediensteten, die der Dienst- und Fachaufsicht dieser unterliegen würden. Dasselbe gelte für die Konflikte, die hinsichtlich der Erstellung eines Dienstplanes unweigerlich entstehen würden. Er habe diese auch bei den Überstunden nicht benachteiligt.
Es besteht daher der Verdacht – im Sinne einer der möglichen, den Aussagen von GrInsp.in XXXX , AbtInsp. XXXX , GrInsp. XXXX , Insp.in XXXX , RevInsp. XXXX , Insp. XXXX , BezInsp. XXXX , Insp. XXXX , Insp. XXXX , BezInsp. XXXX und des Polizeiinspektionskommandanten sowie der Verwaltungsbeamtin XXXX folgenden Denkhypothesen – dass der Beschwerdeführer von Dezember 2021 bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am 08.11.2023 in der Polizeiinspektion XXXX jedenfalls hinter dem Rücken der GrInsp.in XXXX schlecht über diese gesprochen hat, indem er diese etwa als faul bezeichnete, sagte, dass diese ohnehin nur private Erledigungen mache und ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, nichts arbeite, keinen Arbeitseinsatz zeige, nichts leiste und faul sei, glaube sie müsse als GrInsp. nichts mehr machen, eh den ganzen Tag nichts zu tun habe sowie diese als Gruppeninspektorin ein besseres Leben führe als der Beschwerdeführer als Chefinspektor, weiters GrInsp.in XXXX nahegelegt hat, sich eine andere Dienststelle wie die Leitzentrale oder die Spurensicherung zu suchen und sie bei der Vergabe von ad hoc Überstunden nicht gefragt habe; zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Vorwürfe, kann diese aber nicht endgültig ausräumen.Es besteht daher der Verdacht – im Sinne einer der möglichen, den Aussagen von GrInsp.in römisch 40 , AbtInsp. römisch 40 , GrInsp. römisch 40 , Insp.in römisch 40 , RevInsp. römisch 40 , Insp. römisch 40 , BezInsp. römisch 40 , Insp. römisch 40 , Insp. römisch 40 , BezInsp. römisch 40 und des Polizeiinspektionskommandanten sowie der Verwaltungsbeamtin römisch 40 folgenden Denkhypothesen – dass der Beschwerdeführer von Dezember 2021 bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am 08.11.2023 in der Polizeiinspektion römisch 40 jedenfalls hinter dem Rücken der GrInsp.in römisch 40 schlecht über diese gesprochen hat, indem er diese etwa als faul bezeichnete, sagte, dass diese ohnehin nur private Erledigungen mache und ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, nichts arbeite, keinen Arbeitseinsatz zeige, nichts leiste und faul sei, glaube sie müsse als GrInsp. nichts mehr machen, eh den ganzen Tag nichts zu tun habe sowie diese als Gruppeninspektorin ein besseres Leben führe als der Beschwerdeführer als Chefinspektor, weiters GrInsp.in römisch 40 nahegelegt hat, sich eine andere Dienststelle wie die Leitzentrale oder die Spurensicherung zu suchen und sie bei der Vergabe von ad hoc Überstunden nicht gefragt habe; zwar bestreitet der Beschwerdeführer die Vorwürfe, kann diese aber nicht endgültig ausräumen.
Gemäß § 43a BDG haben unter anderem Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.Gemäß Paragraph 43 a, BDG haben unter anderem Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Mitarbeiterinnen Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
Es liegt daher der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er von Dezember 2021 bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am 08.11.2023 in der Polizeiinspektion XXXX jedenfalls hinter dem Rücken der GrInsp.in XXXX schlecht über diese gesprochen hat, indem er diese etwa als faul bezeichnete, sagte, dass diese ohnehin nur private Erledigungen mache und ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, nichts arbeite, keinen Arbeitseinsatz zeige, nichts leiste und faul sei, glaube sie müsse als GrInsp. nichts mehr machen, eh den ganzen Tag nichts zu tun habe sowie diese als Gruppeninspektorin ein besseres Leben führe als der Beschwerdeführer als Chefinspektor, weiters GrInsp.in XXXX nahegelegt hat, sich eine andere Dienststelle wie die Leitzentrale oder die Spurensicherung zu suchen als Vorgesetzter seiner Mitarbeiterin GrInsp.in XXXX nicht mit Achtung begegnet ist, zu keinem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen hat und im Umgang mit seiner Mitarbeiterin GrInsp.in XXXX Verhaltensweisen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen gesetzt hat, die deren menschliche Würde verletzen, was schließlich zu einem Krankenstand der GrInsp.in XXXX geführt hat; weiters besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer GrInsp.in XXXX bei der Vergabe von ad hoc Überstunden nicht gefragt und dadurch diskriminiert hat und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach § 43a BDG begangen hat.Es liegt daher der Verdacht vor, dass der Beschwerdeführer, dadurch, dass er von Dezember 2021 bis zu seiner vorläufigen Suspendierung am 08.11.2023 in der Polizeiinspektion römisch 40 jedenfalls hinter dem Rücken der GrInsp.in römisch 40 schlecht über diese gesprochen hat, indem er diese etwa als faul bezeichnete, sagte, dass diese ohnehin nur private Erledigungen mache und ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht nachkomme, nichts arbeite, keinen Arbeitseinsatz zeige, nichts leiste und faul sei, glaube sie müsse als GrInsp. nichts mehr machen, eh den ganzen Tag nichts zu tun habe sowie diese als Gruppeninspektorin ein besseres Leben führe als der Beschwerdeführer als Chefinspektor, weiters GrInsp.in römisch 40 nahegelegt hat, sich eine andere Dienststelle wie die Leitzentrale oder die Spurensicherung zu suchen als Vorgesetzter seiner Mitarbeiterin GrInsp.in römisch 40 nicht mit Achtung begegnet ist, zu keinem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen hat und im Umgang mit seiner Mitarbeiterin GrInsp.in römisch 40 Verhaltensweisen und das Schaffen von Arbeitsbedingungen gesetzt hat, die deren menschliche Würde verletzen, was schließlich zu einem Krankenstand der GrInsp.in römisch 40 geführt hat; weiters besteht der Verdacht, dass der Beschwerdeführer GrInsp.in römisch 40 bei der Vergabe von ad hoc Überstunden nicht gefragt und dadurch diskriminiert hat und somit schuldhaft eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43 a, BDG begangen hat.
Anzumerken ist, dass die Entscheidung, den Kasten der Verwaltungsbeamtin XXXX in die Kanzlei, in der auch GrInsp.in XXXX ihren Schreibtisch hat, auf Grund der derzeitigen Aussagen möglicherweise schwer nachzuvollziehen ist; ein Verstoß gegen § 43a BDG ist darin nicht zu sehen. In wie weit die Vergabe der planbaren Überstunden diskriminierend erfolgte, wäre anhand der tatsächlich vergebenen Überstunden und allenfalls einer (über Auftrag der Behörde durchgeführte dienstbehördlichen) Befragung des Polizeiinspektionskommandanten und der GrInsp.in XXXX , ob und gegebenenfalls welche Überstunden sie nicht habe machen wollen bzw. müssen, zu verifizieren.Anzumerken ist, dass die Entscheidung, den Kasten der Verwaltungsbeamtin römisch 40 in die Kanzlei, in der auch GrInsp.in römisch 40 ihren Schreibtisch hat, auf Grund der derzeitigen Aussagen möglicherweise schwer nachzuvollziehen ist; ein Verstoß gegen Paragraph 43 a, BDG ist darin nicht zu sehen. In wie weit die Vergabe der planbaren Überstunden diskriminierend erfolgte, wäre anhand der tatsächlich vergebenen Überstunden und allenfalls einer (über Auftrag der Behörde durchgeführte dienstbehördlichen) Befragung des Polizeiinspektionskommandanten und der GrInsp.in römisch 40 , ob und gegebenenfalls welche Überstunden sie nicht habe machen wollen bzw. müssen, zu verifizieren.
3.9. Es bleibt zu prüfen, ob die im Verdachtsbereich bereits festgestellten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden; hiebei ist vorerst zu bedenken, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass Verhaltensweisen die eine schwere Belastung des Dienstbetriebes bzw. des Betriebsklimas darstellen, wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG gefährden (VwGH 16.12.1997, 96/09/0358).3.9. Es bleibt zu prüfen, ob die im Verdachtsbereich bereits festgestellten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden; hiebei ist vorerst zu bedenken, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass Verhaltensweisen die eine schwere Belastung des Dienstbetriebes bzw. des Betriebsklimas darstellen, wesentliche Interessen des Dienstes im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG gefährden (VwGH 16.12.1997, 96/09/0358).
Genau ein solches Verhalten, nämlich eines das Betriebsklima beeinträchtigendes, wird dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfen; insbesondere das lange, von vielen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern wahrgenommene Verhalten gegen GrInsp.in XXXX , das insbesondere hinsichtlich des „Hinter-dem-Rücken-Schlechtmachens“ geeignet ist, bei jeder Mitarbeiterin bzw. jedem Mitarbeiter den Verdacht entstehen zu lassen, dass der Beschwerdeführer auch hinter deren Rücken schlecht über diese spricht, schadet dem Betriebsklima erheblich. Ebenso schadet es dem Betriebsklima, wenn der Beschwerdeführer unberechtigt und ohne sich zu entschuldigen, die Damengarderobe betritt, in der sich gerade eine Mitarbeiterin umzieht oder wenn der Beschwerdeführer einem Mitarbeiter in der Öffentlichkeit den „Mittelfinger zeigt“ und ihn ansonsten vor Kolleginnen und Kollegen als dumm oder den Dümmsten bezeichnet. Genau ein solches Verhalten, nämlich eines das Betriebsklima beeinträchtigendes, wird dem Beschwerdeführer im Verdachtsbereich vorgeworfen; insbesondere das lange, von vielen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern wahrgenommene Verhalten gegen GrInsp.in römisch 40 , das insbesondere hinsichtlich des „Hinter-dem-Rücken-Schlechtmachens“ geeignet ist, bei jeder Mitarbeiterin bzw. jedem Mitarbeiter den Verdacht entstehen zu lassen, dass der Beschwerdeführer auch hinter deren Rücken schlecht über diese spricht, schadet dem Betriebsklima erheblich. Ebenso schadet es dem Betriebsklima, wenn der Beschwerdeführer unberechtigt und ohne sich zu entschuldigen, die Damengarderobe betritt, in der sich gerade eine Mitarbeiterin umzieht oder wenn der Beschwerdeführer einem Mitarbeiter in der Öffentlichkeit den „Mittelfinger zeigt“ und ihn ansonsten vor Kolleginnen und Kollegen als dumm oder den Dümmsten bezeichnet.
Daher liegt ein Verhalten vor, das wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet und das in Kombination – sollte sich der Verdacht bestätigen – insgesamt äußerst schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen darstellen.
Wird aber eine Suspendierung nach ihrer Begründung auf mehrere Dienstpflichtverletzungen (im Verdachtsbereich) gestützt, so genügt schon, dass auf Grund einer schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung (im Verdachtsbereich) das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung gefährdet wären. Es muss im Allgemeinen nicht geprüft werden, ob auch alle anderen dafür herangezogenen Dienstpflichtverletzungen (für sich allein oder im Zusammenhalt) eine Suspendierung rechtfertigen würden (VwGH 09.09.2021, Ra 2021/09/0171; VwGH 17.02.2015, Ro 2015/09/0001; VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251).
Zum Verdacht hinsichtlich der weiteren Dienstpflichtverletzungen laut Disziplinaranzeige muss sich das Bundesverwaltungsgericht daher in diesem Verfahren nicht einlassen.
3.10. Gemäß § 118 Abs. 1 BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.3.10. Gemäß Paragraph 118, Absatz eins, BDG ist das Disziplinarverfahren vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens (VwGH 25.05.2020, Ra 2019/09/0026) mit Bescheid einzustellen, wenn (1.) der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, (2.) die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, (3.) Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder (4.) die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß § 94 Abs. 1 BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt. Hiezu ist anzumerken, dass insbesondere das Vorliegen einer Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG einen Umstand darstellen würde, der die Verfolgung ausschließt.
Gemäß § 94 Abs. 1 BDG (siehe § 284 Abs. 115 2. Satz BDG) darf (hier:) der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, BDG (siehe Paragraph 284, Absatz 115, 2. Satz BDG) darf (hier:) der Beamte wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht (1.) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, eine Disziplinarverfügung erlassen oder eine Anzeige an die Bundesdisziplinarbehörde erstattet wurde, (2.) innerhalb von einem Jahr, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, vor der Bundesdisziplinarbehörde ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde und (3.) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde eingeleitet wurde.
Die Dienstpflichtverletzungen sind der Dienstbehörde laut Weiterleitung der Disziplinaranzeige (Schreiben vom 08.02.2024, PAD/23/202307911) am 18.08.2023 zur Kenntnis gelangt, dieser Angabe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Disziplinaranzeige wurde am 08.02.2024 der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vorgelegt. Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 1 BDG liegt somit nicht vor, Verjährung nach § 94 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG kommen mangels Fristablauf noch nicht in Betracht.Die Dienstpflichtverletzungen sind der Dienstbehörde laut Weiterleitung der Disziplinaranzeige (Schreiben vom 08.02.2024, PAD/23/202307911) am 18.08.2023 zur Kenntnis gelangt, dieser Angabe ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten. Die Disziplinaranzeige wurde am 08.02.2024 der Bundesdisziplinarbehörde (in Folge: Behörde) vorgelegt. Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer eins, BDG liegt somit nicht vor, Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BDG kommen mangels Fristablauf noch nicht in Betracht.
Zu den anderen Einstellungsgründen ist auszuführen, dass keine offensichtlichen Umstände zu erkennen sind, die die Strafbarkeit ausschließen, da solche nicht im Ansatz zu sehen sind bzw. auch nicht behauptet wurden.
Auch handelt es sich bei den vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen – so diese gegeben sind – um solche, die eine Bestrafung gebieten, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte, insbesondere Vorgesetzte, entgegenzuwirken, da gerade Verstöße gegen § 43a BDG sowohl spezial- als auch generalpräventiv jedenfalls dann nicht hinzunehmen sind, wenn sie wie hier über längere Zeit und/oder gegen mehrere Bedienstete geübt wurden.Auch handelt es sich bei den vorgehaltenen Dienstpflichtverletzungen – so diese gegeben sind – um solche, die eine Bestrafung gebieten, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte, insbesondere Vorgesetzte, entgegenzuwirken, da gerade Verstöße gegen Paragraph 43 a, BDG sowohl spezial- als auch generalpräventiv jedenfalls dann nicht hinzunehmen sind, wenn sie wie hier über längere Zeit und/oder gegen mehrere Bedienstete geübt wurden.
Ob ein Verdacht jeweils gegeben ist oder bereits jetzt feststeht, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen nicht begangen hat oder die ihm zur Last gelegte Taten nicht erwiesen werden können oder keine Dienstpflichtverletzungen darstellen, wurde bereits oben geprüft; zumal zu jeder Dienstpflichtverletzung, wenn auch widerstreitende, Zeugenaussagen und Aussagen des Beschwerdeführers vorhanden sind, besteht kein Zweifel daran, dass allfällige Dienstpflichtverletzung, nach einer entsprechenden Beweiswürdigung, erwiesen werden können bzw. deren Nichtvorliegen feststellbar ist.
Offensichtliche (VwGH 20.12.1995, 90/12/0125) Einstellungsgründe nach § 118 Abs. 1 BDG liegen daher nicht vor.Offensichtliche (VwGH 20.12.1995, 90/12/0125) Einstellungsgründe nach Paragraph 118, Absatz eins, BDG liegen daher nicht vor.
3.11. Soweit der Beschwerdeführer die Bescheidbegründung durch die Bundesdisziplinarbehörde bemängelt, ist er darauf zu verweisen, dass diese nunmehr durch die Begründung dieses Erkenntnisses ersetzt wird und ihn nicht mehr belasten kann. Insbesondere wird auf das dienstliche Vorleben erst im Rahmen des Disziplinarverfahrens einzugehen sein; auch ein zuvor vorbildlicher Beamter bzw. Exekutivbeamter muss sich hinsichtlich seiner allfälligen Suspendierung am gegen ihn bestehenden Verdacht messen lassen und kann hier nicht erfolgsversprechend auf sein dienstliches Vorleben verweisen. Einzig eine – hier nicht bestehende – allfällige rechtskräftige Disziplinar- oder Gerichtsstrafe aus früheren Verfahren wäre in Bezug auf die Suspendierung relevant, weil eine solche Vorstrafe auf eine gewisse Anlage, die einschlägigen Normen nicht zu beachten, hinweist.
Soweit in der Beschwerde gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid der Behörde Verfahrensmängel gerügt werden, ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass allfällige Verfahrensmängel durch ein vor dem Verwaltungsgericht geführtes Verfahren saniert werden (VwGH 26.11.2015, Ra 2015/07/0144; VwGH 28.02.2022, Ra 2021/09/0251). Auf ein solches Vorbringen ist daher in weiterer Folge nicht näher einzugehen, insbesondere wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör gewährt. Die Würdigung der unter Wahrheitspflicht und Strafdrohung gemachten zeugenschaftlichen Aussagen ist dem Disziplinarverfahren vorbehalten, soweit sie nicht offensichtlich unwahr sind; eine solche offensichtliche Unwahrheit ließ sich aber im Verfahren – trotz der zu Recht aufgezeigten Ungereimtheiten – ohne (die nicht vorgesehene) Einvernahme und Rechtfertigung der Beamtinnen und Beamten nicht erkennen.
Auch hat bei der Prüfung der Frage, ob die von der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 112 Abs. 1 BDG gegeben waren und noch sind. § 112 Abs 1 BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (etwa eine Dienstzuteilung oder Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Dazu kommt noch, dass für die Verfügung der Versetzung, nur die Dienstbehörde, nicht aber die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind und der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat. Eine andere Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung – allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen – dazu führen kann, dass die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes im Sinne des § 112 Abs. 1 BDG nicht oder nicht mehr gegeben ist (siehe hiezu VwGH 24.05.1995, 94/09/0105, wenn auch zur Rechtslage vor 2014 bzw. unter der Zuständigkeit der Disziplinar- und Disziplinaroberkommission). Auf die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen. Auch hat bei der Prüfung der Frage, ob die von der Bundesdisziplinarbehörde verfügte Suspendierung aufrechtzuerhalten ist, das Bundesverwaltungsgericht ausschließlich zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 112, Absatz eins, BDG gegeben waren und noch sind. Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 sieht nicht vor, dass dabei auf allfällige andere Möglichkeiten (etwa eine Dienstzuteilung oder Versetzung) Bedacht zu nehmen ist, die allenfalls geeignet sein könnten, den Anlass für die Suspendierung zu beseitigen. Dazu kommt noch, dass für die Verfügung der Versetzung, nur die Dienstbehörde, nicht aber die Bundesdisziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht zuständig sind und der Beamte keinen Rechtsanspruch auf Versetzung hat. Eine andere Frage ist es, ob eine von der Dienstbehörde verfügte Versetzung – allenfalls unter bestimmten Voraussetzungen – dazu führen kann, dass die Gefährdung wesentlicher Interessen des Dienstes im Sinne des Paragraph 112, Absatz eins, BDG nicht oder nicht mehr gegeben ist (siehe hiezu VwGH 24.05.1995, 94/09/0105, wenn auch zur Rechtslage vor 2014 bzw. unter der Zuständigkeit der Disziplinar- und Disziplinaroberkommission). Auf die entsprechende Argumentation des Beschwerdeführers ist daher nicht weiter einzugehen.
Ebenso ist für den Beschwerdeführer durch den Beweis, dass auch der Polizeiinspektionskommandant sich auf den für Einsatzfahrzeuge reservierten Parkplatz gestellt hat, nichts zu gewinnen; durch die Markierung „Nur für Einsatzfahrzeuge“ musste jedem Exekutivbeamten klar sein, dass dieser Parkplatz nicht mit Privatfahrzeugen zu benutzen ist.
Ebenso kann der Verdacht hinsichtlich der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen nicht dadurch ausgeräumt werden, dass nicht alle Exekutivbeamtinnen und -beamten, etwa nicht RevInsp.in XXXX , vernommen wurden; dies wird – einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt – im Disziplinarverfahren nachzuholen sein. Auch ändert das allenfalls gute Verhältnis zu anderen Exekutivbeamtinnen und -beamten nichts an den (im Verdachtsbereich) festgestellten Dienstpflichtverletzungen. Soweit – wie der Beschwerdeführer behauptet – die Einvernahmen von zwei weiteren Exekutivbediensteten, nämlich XXXX und XXXX , dem Akt nicht angeschlossen wurden, steht mangels entsprechender Behauptung, was diese ausgesagt hätten, dies der gegenständlichen Entscheidung nicht entgegen; auf § 295 StGB sei verwiesen. Ebenso kann der Verdacht hinsichtlich der gegenständlichen Dienstpflichtverletzungen nicht dadurch ausgeräumt werden, dass nicht alle Exekutivbeamtinnen und -beamten, etwa nicht RevInsp.in römisch 40 , vernommen wurden; dies wird – einen entsprechenden Antrag vorausgesetzt – im Disziplinarverfahren nachzuholen sein. Auch ändert das allenfalls gute Verhältnis zu anderen Exekutivbeamtinnen und -beamten nichts an den (im Verdachtsbereich) festgestellten Dienstpflichtverletzungen. Soweit – wie der Beschwerdeführer behauptet – die Einvernahmen von zwei weiteren Exekutivbediensteten, nämlich römisch 40 und römisch 40 , dem Akt nicht angeschlossen wurden, steht mangels entsprechender Behauptung, was diese ausgesagt hätten, dies der gegenständlichen Entscheidung nicht entgegen; auf Paragraph 295, StGB sei verwiesen.
Die Lichtbildmappe ist der Entscheidung nicht unterstellt worden, es muss daher auf die entsprechende Argumentation nicht eingegangen werden.
Daher ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt, darüber hinaus liegen nur Tatsachenfragen vor. Daher ist die Revision nicht zulässig.
Schlagworte
achtungsvoller Umgang Ansehen des Amtes außerdienstliches Verhalten Beleidigung Betriebsklima dienstliche Aufgaben Dienstpflichtverletzung Disziplinaranzeige Disziplinarverfahren Exekutivdienst menschliche Würde Mobbing öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Polizist Suspendierung Verdacht Verdachtslage Vertrauensschutz Vorgesetzter Weisungsverstoß wesentliche Interessen des DienstesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W170.2284401.1.00Im RIS seit
22.04.2024Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024