Entscheidungsdatum
12.03.2024Norm
AsylG 2005 §4aSpruch
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W161 2282635-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Somalia alias Äthiopien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, Zl. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. LASSMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Somalia alias Äthiopien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.11.2023, Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3, 2.Satz BFA-VG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, 2 Punkt S, a, t, z, BFA-VG i.d.g.F. stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in Folge: BF), deren Identität nicht feststeht, stellte am 28.07.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Die EURODAC-Abfrage ergab zwei Treffer mit Griechenland, jeweils einen der Kategorie 2 vom 07.12.2022 wegen erkennungsdienstlicher Behandlung und der Kategorie 1 vom 08.12.2022 wegen Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz.
Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung in Österreich war die BF anerkannter Flüchtling in Griechenland.
2. Bei ihrer Erstbefragung am Flughafen Wien Schwechat am 29.07.2023 gab die BF an, sie leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten, die sie an der Einvernahme hindern oder das Asylverfahren in der Folge beeinträchtigen würden. Sie sei somalische Staatsangehörige und verheiratet. Sie habe ihren Herkunftsstaat Somalia vor ca. 1,5 Jahren mittels Flugzeug in die Türkei verlassen. Nach 6 Monaten in der Türkei habe sie sich von 01.12.2022 bis 22.07.2023 in Griechenland aufgehalten und sei dann über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn am 28.07.2023 nach Österreich gekommen. In Griechenland habe sie einen Antrag auf Asyl gestellt, der positiv beschieden worden wäre. Alle ihre Dokumente (Reisepass, Asylbescheid) betreffend ihren Asylantrag seien ihr auf der Reise gestohlen worden. Sie habe in Griechenland keine Arbeit gehabt und auch keine finanzielle Unterstützung bekommen. Als Fluchtgrund gab die BF an, sie sei in der Heimat mit einem alten Mann zwangsverheiratet worden und habe von diesem zwei Kinder bekommen. Der Mann habe sie immer geschlagen und sei ihr auch zu alt, deshalb habe sie ihr Land verlassen.
3. Am 02.08.2023 richtete Österreich ein Informationsersuchen nach Art. 34 Dublin III-Verordnung an Griechenland.3. Am 02.08.2023 richtete Österreich ein Informationsersuchen nach Artikel 34, Dublin III-Verordnung an Griechenland.
Mit Schreiben vom 04.08.2023 gaben die griechischen Dublin-Behörden bekannt, dass die BF in Griechenland am 08.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 21.12.2022 sei ihr der Asylstatus zuerkannt worden (Refugee Status). Ihr sei auch ein Residence Permit, gültig von 23.12.2022 bis 29.02.2028 sowie ein Reisedokument, gültig von 01.03.2023 bis 29.02.2028 ausgestellt worden. Die BF sei in Griechenland als XXXX , geboren XXXX , Staatsangehörigkeit Äthiopien, angenommene Staatsangehörigkeit Somalia, aufgetreten. Mit Schreiben vom 04.08.2023 gaben die griechischen Dublin-Behörden bekannt, dass die BF in Griechenland am 08.12.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Am 21.12.2022 sei ihr der Asylstatus zuerkannt worden (Refugee Status). Ihr sei auch ein Residence Permit, gültig von 23.12.2022 bis 29.02.2028 sowie ein Reisedokument, gültig von 01.03.2023 bis 29.02.2028 ausgestellt worden. Die BF sei in Griechenland als römisch 40 , geboren römisch 40 , Staatsangehörigkeit Äthiopien, angenommene Staatsangehörigkeit Somalia, aufgetreten.
4. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 6.11.2023 gab die BF an, sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Sie habe einen somalischen und einen griechischen Reisepass besessen, diesen habe sie nicht mehr. Befragt nach Verwandten in Österreich bzw. im sonstigen Gebiet der Dublin-Staaten gab die BF an, sie habe gehört, dass ihre Schwester einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Diese heiße XXXX und sei ca. XXXX Jahre alt. Sie wisse nicht, wann die Schwester nach Österreich gekommen sei. Sie habe aktuell keinen Kontakt. Sie habe gemeinsam mit ihrer Schwester Griechenland verlassen und gehe davon aus, dass diese auch hier sei. In Griechenland habe sie keine Verwandten. Sie sei ca. 7 Monate lang in Griechenland gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Sie habe in Griechenland Asyl bekommen und Dokumente wie einen Reisepass. Am Anfang habe sie eine Unterkunft bekommen. Nach der Asylzuerkennung sei sie entlassen worden und habe für sich selbst sorgen müssen. Sie habe kein Taschengeld bekommen in Griechenland, nur Essen. Über Vorhalt der in Griechenland verwendeten Identität gab die BF an, dass stimme. Sie habe das so angegeben. Sie habe ihre Identität nicht preisgeben wollen, da sie nicht habe bleiben wollen. Der Name, den sie in Österreich angegeben habe, sei korrekt, laute aber wie folgt XXXX , geb. XXXX . Sie habe Kinder in Somalia. Sie habe von diesen schon länger nichts mehr gehört und wisse nicht, wer auf diese aufpasse. Sie habe in Griechenland viele Probleme erlebt. Sie habe Dokumente bekommen, das Leben sei aber schwer gewesen. Sie habe sich selbst versorgen müssen und keine Unterkunft gehabt. Als Frau könne man dort nicht überleben. Sie sei noch mit ihrer minderjährigen Schwester dort gewesen, das habe die Situation auch erschwert. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, zu arbeiten bzw. sich selber um eine Unterkunft zu kümmern. In Griechenland sei alles mit Flüchtlingen überfüllt. Es gebe keine gute Betreuung für Flüchtlinge, sie habe dort keine Orientierung gehabt. Sie habe in Griechenland Probleme erlebt, es sei sehr schwer dort, sie möchte in Österreich bleiben. 4. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt am 6.11.2023 gab die BF an, sie fühle sich physisch und psychisch in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Sie sei gesund und nehme keine Medikamente. Sie habe bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt. Sie habe einen somalischen und einen griechischen Reisepass besessen, diesen habe sie nicht mehr. Befragt nach Verwandten in Österreich bzw. im sonstigen Gebiet der Dublin-Staaten gab die BF an, sie habe gehört, dass ihre Schwester einen Asylantrag in Österreich gestellt habe. Diese heiße römisch 40 und sei ca. römisch 40 Jahre alt. Sie wisse nicht, wann die Schwester nach Österreich gekommen sei. Sie habe aktuell keinen Kontakt. Sie habe gemeinsam mit ihrer Schwester Griechenland verlassen und gehe davon aus, dass diese auch hier sei. In Griechenland habe sie keine Verwandten. Sie sei ca. 7 Monate lang in Griechenland gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Sie habe in Griechenland Asyl bekommen und Dokumente wie einen Reisepass. Am Anfang habe sie eine Unterkunft bekommen. Nach der Asylzuerkennung sei sie entlassen worden und habe für sich selbst sorgen müssen. Sie habe kein Taschengeld bekommen in Griechenland, nur Essen. Über Vorhalt der in Griechenland verwendeten Identität gab die BF an, dass stimme. Sie habe das so angegeben. Sie habe ihre Identität nicht preisgeben wollen, da sie nicht habe bleiben wollen. Der Name, den sie in Österreich angegeben habe, sei korrekt, laute aber wie folgt römisch 40 , geb. römisch 40 . Sie habe Kinder in Somalia. Sie habe von diesen schon länger nichts mehr gehört und wisse nicht, wer auf diese aufpasse. Sie habe in Griechenland viele Probleme erlebt. Sie habe Dokumente bekommen, das Leben sei aber schwer gewesen. Sie habe sich selbst versorgen müssen und keine Unterkunft gehabt. Als Frau könne man dort nicht überleben. Sie sei noch mit ihrer minderjährigen Schwester dort gewesen, das habe die Situation auch erschwert. Sie habe nicht die Möglichkeit gehabt, zu arbeiten bzw. sich selber um eine Unterkunft zu kümmern. In Griechenland sei alles mit Flüchtlingen überfüllt. Es gebe keine gute Betreuung für Flüchtlinge, sie habe dort keine Orientierung gehabt. Sie habe in Griechenland Probleme erlebt, es sei sehr schwer dort, sie möchte in Österreich bleiben.
5. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21.11.2023 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzugeben habe. In Spruchpunkt II. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig ist. 5. Mit Bescheid des Bundesamts vom 21.11.2023 wurde unter Spruchpunkt römisch eins. der Antrag der BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Griechenland zurückzugeben habe. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG die Außerlandesbringung nach Paragraph 61, Absatz eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Griechenland gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage Schutzberechtigter in Griechenland wurden im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben (unkorrigiert und ungekürzt durch das BVwG):
Zur Lage in Griechenland
Schutzberechtigte
COVID-19-Pandemie
Letzte Änderung: 16.01.2023
Griechenland ist weiterhin von Covid-19 betroffen, aber kein Hochrisikogebiet mehr (EWTC 7.11.2022). Die Omikron-2-Variante ist dominierend. Die täglichen Fallzahlen haben sich auf niedrigem Niveau stabilisiert, die Anzahl der Intensivpatienten und Todesfälle sind signifikant rückläufig. Somit besteht keine unmittelbare Kollapsgefahr für das nationale Gesundheitssystem. Die Pandemie ist inzwischen in eine endemische Phase eingetreten, wobei die Impfquote aktuell bei 71 % liegt. 56 % der Bevölkerung sind geboostert. Es besteht keine explizite Home-Office Pflicht mehr (WKO 15.3.2022). Am 1.4.2022 ist die Nachweispflicht über ein negatives Testergebnis, den Impf- oder Genesenenstatus entfallen (AA 11.7.2022). Weitere Informationen bezüglich aktueller Covid-19-Maßnahmen in Griechenland sind bei UNHCR unter folgendem Link abrufbar: https://help.unhcr.org/greece/coronavirus/.
Asylsuchende und Flüchtlinge finden im griechischen Impfplan Berücksichtigung, wobei von den Asylwerbern erwartet wird, dass sie sich mit einer Krankenversicherungsnummer (AMKA-PAAYPA) registrieren (RI 13.4.2022; vgl. EASO 31.3.2021). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests (CoE-ECRI 22.9.2022). NGOs führen Initiativen durch, um Migranten über deren Rechte zu informieren, Fragen zum Impfstoff zu beantworten und die betreffenden Personen zu ermutigen, das Impfangebot auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen (Picum 11.2021).Asylsuchende und Flüchtlinge finden im griechischen Impfplan Berücksichtigung, wobei von den Asylwerbern erwartet wird, dass sie sich mit einer Krankenversicherungsnummer (AMKA-PAAYPA) registrieren (RI 13.4.2022; vergleiche EASO 31.3.2021). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests (CoE-ECRI 22.9.2022). NGOs führen Initiativen durch, um Migranten über deren Rechte zu informieren, Fragen zum Impfstoff zu beantworten und die betreffenden Personen zu ermutigen, das Impfangebot auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen (Picum 11.2021).
Quellen:
? AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (11.7.2022): Griechenland: Reise- und Sicherheitshinweise (Aktuelles), https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/griechenlandsicherheit/211534, Zugriff 15.11.2022
? CoE-ECRI – Council of Europe – European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf, Zugriff 15.11.2022
? EASO – European Asylum Support Office (31.3.2021): COVID-19 vaccination for applicantsand beneficiaries of international protection, https://www.easo.europa.eu/sites/default/files/publications/EASO_Situational_Update_Vaccination31March..pdf, Zugriff 15.11.2022
? EWTC (7.11.2022): Urlaub in Dubai, Europa und Weltweit; Reisen in Zeiten von Corona, https://www.ewtc.de/blog/reisen-in-zeiten-von-corona/#Urlaub_in_Griechenland, Zugriff 15.11.2022
? Picum – Platform for International Cooperation on Undocumented Migrants (11.2021): The Covid 19 Vaccines and undocumented migrants in Greece, https://picum.org/covid-19-vaccines-undocumented-migrants-greece/#, Zugriff 15.11.2022
? RI – Refugee Info (24.3.2022): Measures to limit the COVID-19 spread in Greece (Update): https://www.refugee.info/greece/coronavirus-emergency-in-greece/urgent-measures-to-limit-the-covid-19-spread-in-greece?language=en, Zugriff 15.11.2022
? WKO – Wirtschaftskammer Österreich (1.6.2022): Coronavirus: Situation in Griechenland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus:-situation-in-griechenland.html#heading_Aktuell___Wichtig, Zugriff 15.11.2022
Allgemeines zum Asylverfahren
Letzte Änderung: 16.01.2023
In Griechenland existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlichen Beschwerdemöglichkeiten.
AIDA 5.2022; für ausführliche Informationen siehe dieselbe Quelle
Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022).Auf den griechischen Ägäisinseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos wird derzeit ein Fast-Track-Verfahren praktiziert. Hierbei können Interviews auch von EASO [Anm. seit Anfang 2023 EUAA], in dringenden Fällen auch von Polizei oder Armee durchgeführt werden. In allen Verfahren gibt es entsprechende Beschwerdemöglichkeiten mit aufschiebender Wirkung (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
AIDA 5.2022
Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vgl. AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 18. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022). Die Anzahl der Schutzsuchenden ist nach 2019 mit insgesamt 74.613 Ankünften massiv zurückgegangen. 2020 wurden insgesamt 15.696 Personen registriert, 2021 belief sich die entsprechende Zahl auf 9.157 Personen (4.331 auf dem Seeweg, 4.826 über Land) (UNHCR 18.12.2022; vergleiche AI 7.4.2021). Vom 1. Jänner bis 18. Dezember 2022 wurden insgesamt 17.511 Neuankünfte (5.736 über Land und 11.775 auf dem Seeweg) verzeichnet (UNHCR 18.12.2022). Die erhebliche Reduktion der Bearbeitungsrückstände und der Rückgang der Zahl der Neuankömmlinge führten dazu, dass sich der Fokus von den Inseln auf das Festland verschoben hat (EUAA 2022).
Trotz des Rückgangs der Asylanträge und der Zahl der im Laufe des Jahres erteilten erstinstanzlichen Entscheidungen werden weiterhin signifikante Verzögerungen in der ersten Instanz gemeldet (AIDA 5.2022).
Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vgl. HRW 13.1.2021; EUAA 2022).Die Asylgesetze wurden 2020 und neuerlich im September 2021 verschärft. Zentrale Anliegen der neuen Regelungen sind u. a. eine Beschleunigung der Asylverfahren, eine Steigerung der Rückführungen abgelehnter Asylwerber sowie eine schärfere Trennung zwischen Flüchtlingen und Migranten (USDOS 30.3.2021). Außerdem wurden die verfahrensrechtlichen und materiellen Schutzmaßnahmen für Einzelpersonen weiter eingeschränkt. Die Änderungen weiten die Inhaftierungsmöglichkeiten bei Asyl- und Rückführungsverfahren aus und sehen die Schaffung neuer Einrichtungen vor, die mit einem System des kontrollierten Ein- und Auszugs die offenen Lager ersetzen sollten (AI 7.4.2021). Oftmals wurde im Laufe des Jahres die Praxis der sogenannten fiktiven Zustellung von erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen angewandt (AIDA 5.2022). Weiters ist vorgesehen, dass abgelehnte Asylwerber sofort in die Türkei oder ihr Herkunftsland zurückverbracht werden können. UNHCR sowie lokale und internationale NGOs kritisieren, die neuen Bestimmungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche HRW 13.1.2021; EUAA 2022).
Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am 22. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vgl. RLS 11.2022).Weiters macht es laut NGO-Angaben die Flüchtlingspolitik Athens vielen Migranten teilweise unmöglich, einen Asylantrag zu stellen. Die Möglichkeit, über Skype mit der Asylbehörde zu kommunizieren, wurde am 22. November 2021 vom griechischen Migrationsministerium abgeschafft; infolgedessen können sich Asylsuchende auf dem Festland nur noch in einem Aufnahme- und Identifizierungszentrum in Fylakio, nahe der türkischen Grenze, registrieren lassen. Dieser Ort ist für die meisten Flüchtlinge schwer oder gar nicht zu erreichen (DW 8.2.2022; vergleiche RLS 11.2022).
Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 2.2022).Ferner in der Kritik steht die Bestimmung, dass für jeden Folgeantrag eine Gebühr in Höhe von 100 Euro pro Antragssteller und bei Familien eine Gebühr von 100 Euro pro Familienmitglied erhoben wird. Damit ist Griechenland der einzige EU-Mitgliedstaat, der eine Gebühr für die Folgeantragstellung erhebt (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 2.2022).
Quellen:
? AI - Amnesty International: Griechenland 2020 (7.4.2021), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048854.html, Zugriff 12.1.2023
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023
? DW - Deutsche Welle (8.2.2022): Greece: Refugees, asylum-seekers struggle to integrate, https://www.dw.com/en/greece-refugees-asylum-seekers-struggle-to-integrate/a-60687733, Zugriff 12.1.2023
? EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/publications/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023
? HRW – Human Rights Watch (13.1.2021): World Report 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043593.html, Zugriff 12.1.2023
? Infomigrants (31.8.2021): Greek lawmakers introduce tough new legislation on migration, https://www.infomigrants.net/en/post/34718/greek-lawmakers-introduce-tough-new-legislation-on-migration, Zugriff 12.1.2023
? RLS - Rosa Lux Stiftung (11.2022): Atlas der Migration, https://www.rosalux.de/fileadmin/rls_uploads/pdfs/sonst_publikationen/atlasdermigration2022.pdf, Zugriff 12.1.2023
? RSA/Pro Asyl - Refugee Support Aegean (2.2022): Greece arbitrarily deems Turkey a safe third country in flagrant violation of rights, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/02/RSA_STC_LegalNote_EN.pdf, Zugriff 12.1.2023
? UNHCR - The UN Refugee Agency (18.12.2022): Refugee Situation. Greece, https://data.unhcr.org/en/situations/mediterranean/location/5179, Zugriff 12.1.202
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 12.1.2023
Dublin-Rückkehrer
Letzte Änderung: 16.01.2023
Das Dublin-Verfahren wird von der Dublin-Einheit der Asylbehörde in Athen in Kooperation mit den regionalen Asylbehörden bearbeitet. EUAA, vormals EASO, unterstützt die Behörde beim Dublinverfahren (AIDA 5.2022).
Dublin-Überstellungen nach Griechenland wurden seit 2011 nach dem Urteil des EGMR im Fall "M.S.S. vs. Greece & Belgium" und dem Urteil des EUGH in den beiden zusammenhängenden Fällen "C-411/10 und C-493/10 N.S. v. Secretary of State for the Home Department" in der Praxis weitgehend eingestellt (AIDA 5.2022).
Obwohl das griechische Asyl- und Aufnahmesystem weiterhin unter erheblichem Druck stand, wurde im März 2017 eine Wiederaufnahme von Rückführungen nach Griechenland auf der Grundlage der Dublin-III-Verordnung von der Europäischen Kommission empfohlen; jedoch wurden in der Empfehlung Personen, die zu besonders schutzwürdigen Gruppen zählen, wie etwa unbegleitete Minderjährige, von Dublin-Überstellungen ausdrücklich ausgenommen (AIDA 5.2022).
Dublin-Rückkehrer sehen sich in Griechenland ernsthaften Schwierigkeiten gegenüber, sowohl was den erneuten Zugang zum Asylverfahren als auch die Aufnahmebedingungen, die von NGOs als praktisch nicht vorhanden bezeichnet werden, betrifft. Seit Einstufung der Türkei als sicheres Drittland im Jahr 2021 besteht für Dublin-Rückkehrer das Risiko, in die Türkei zurückgeschickt zu werden. Antragsteller, die dem EU-Türkei-Abkommen vom 18. März 2016 unterliegen und die Inseln trotz der ihnen auferlegten geografischen Beschränkung verlassen haben, werden einer internen griechischen Polizei-Anordnung zufolge, bei Dublin-Rückkehr nach Griechenland, auf diese Insel zurückgeführt und ihr Antrag dort im beschleunigten Grenzverfahren geprüft (AIDA 5.2022).
Ein bemerkenswerter Anstieg (+55,5 %) bei der Zahl der eingehenden Dublin-Anfragen war 2021 für Griechenland zu verzeichnen (13.796 Anfragen gegenüber 8.869 Anfragen im Jahr 2020). Dies kann u. a. auf die Entscheidung Deutschlands zurückgeführt werden, Überstellungen nach Griechenland im Jahr 2021 wieder aufzunehmen. Deutschland hat im Laufe des Jahres 2021 10.427 Übernahmeersuchen an Griechenland gestellt (nicht vulnerable Asylwerber; in jedem Fall wurden Garantien für Aufnahmebedingungen, Unterbringung und Asylverfahren gefordert). In der Praxis wurde von Deutschland 2021 nur eine Überstellung nach Griechenland durchgeführt. Obwohl Griechenland bei den eingehenden Ersuchen 2021 insgesamt an dritter Stelle stand, wurden nur 2 Personen tatsächlich überstellt. Trotzdem die Europäische Kommission die Wiederaufnahme von Überstellungen nach Griechenland angeregt hat, führen verschiedene Staaten in der Praxis immer noch keine Überstellungen durch (z. B. Belgien, Malta und Portugal). Einige Länder wie Bulgarien, Ungarn, Rumänien und Slowenien, bemühen sich die Überstellungen wieder aufzunehmen, und stellen Ersuchen aus, haben diese aber bisher nicht ausgeführt (ECRE 9.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023
? ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin III Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023? ECRE – European Council on Refugees and Exiles (9.2022): The implementation of the Dublin römisch drei Regulation in 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/09/AIDA_Dublin-Update-2021.pdf, Zugriff 12.1.2023
Unbegleitete minderjährige Asylwerber / Vulnerable
Letzte Änderung: 16.01.2023
Vulnerable
Seit Inkrafttreten des IPA (International Protection Act) im Jänner 2020 sind folgende Gruppen als vulnerabel definiert: Minderjährige, unbegleitete Minderjährige, direkte Verwandte von Opfern von Schiffbruch, Behinderte, ernsthaft Kranke, Alte, Schwangere, alleinstehende Elternteile mit minderjährigen Kindern, Opfer von Folter, Vergewaltigung oder anderen Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt sowie Opfer weiblicher Genitalverstümmelung, Opfer von Menschenhandel und geistig Behinderte. Die Behörden sollen innerhalb eines angemessenen Zeitraums ab Antragstellung, oder zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens so die Notwendigkeit entsteht, prüfen, ob der Antragsteller den Schutz besonderer Verfahrensgarantien benötigt. Wird eine Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen und besondere Verfahrensgarantien zu gewähren. Wenn im Rahmen des beschleunigten Verfahrens oder Grenzverfahrens eine angemessene Unterstützung des Antragstellers nicht möglich ist, sind diese Verfahrensarten nicht anwendbar. Ebenfalls können nur Vulnerable von speziellen Unterbringungsbedingungen profitieren (AIDA 5.2022).
Im Jahr 2021 wurden keine übermäßigen Verzögerungen zwischen der Ankunft und der Durchführung des Vulnerability-Assessment gemeldet, dennoch sind Lücken und Unzulänglichkeiten bei der Feststellung von Vulnerabilität weiterhin ein Problem. Eine psychosoziale Beurteilung findet kaum statt, es gibt Schwierigkeiten bei der Überweisung an öffentliche Krankenhäuser, die Qualität des medizinischen Screenings und der psychosozialen Unterstützung ist gering. Laut NGO-Angaben wurden 2021 viele Verfahren ohne vorheriges angemessenes medizinisches und/oder psychologisches Screening eröffnet. Nach Verfahrenseröffnung werden, obwohl theoretisch möglich, in der Praxis kaum mehr solche Untersuchungen eingeleitet (AIDA 5.2022). Verzögerungen bei der Durchführung des Vulnerability-Assessments von 10 Tagen bis zu drei Monaten werden von den Inseln auch weiterhin berichtet. In diesen Fällen werden aber dennoch Asylverfahren begonnen, ohne die vorgesehenen Verfahrensgarantien für Vulnerable zu gewähren (ERBB/RSA/HIAS 9.2022).
Derzeit gibt es keine öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, die auf die Identifizierung oder Unterstützung von Folteropfern in ihrem Rehabilitationsprozess spezialisiert sind. Daher müssen diese Aufgaben von NGOs übernommen werden, was aufgrund der nicht immer gesicherten Finanzierung der NGOs problematisch ist. In Athen können Opfer von Folter zur Identifikation an die NGO METAdrasi verwiesen werden. Hauptkritikpunkt ist, dass Ärzte in öffentlichen Spitälern nicht angemessen ausgebildet sind, um mögliche Folteropfer zu identifizieren und dass gemäß Istanbuler Protokoll ein multidisziplinärer Ansatz verfolgt werden sollte, um Folteropfer zu identifizieren (AIDA 5.2022). Die Integrationszentren für Migranten (KEM; das sind in mehreren griechischen Gemeinden vorhandene Einrichtungen) haben hauptsächlich die Aufgabe, Vulnerabilität zu erkennen und Betroffene an spezialisierte Strukturen und lokale Dienste zu verweisen, z. B. Unterkünfte für Obdachlose, Opfer sexueller und geschlechtsspezifischer Gewalt, Opfer von Menschenhandel oder Beratungsdienste für Personen mit psychischen Problemen usw. (IOM 12.1.2023).
Wird bei einem Antragsteller Vulnerabilität festgestellt, sind besondere Unterbringungsbedingungen zu gewähren. Auf den Inseln ist es für Vulnerable jedoch wegen Mängeln bei der Identifizierung und wegen eines Mangels an geeigneten Aufnahmeplätzen schwierig, in den Genuss besonderer Aufnahmebedingungen zu kommen. Identifizierte Vulnerable können von den Inseln verlegt werden, wenn nachgewiesen ist, dass dort keine angemessene medizinische Versorgung für ihr individuelles medizinisches Problem zur Verfügung steht. In so einem Fall wird die bei der Ankunft auferlegte geografische Beschränkung aufgehoben und die Personen auf das Festland verlegt. In diesem Zusammenhang wird von Problemen berichtet (AIDA 5.2022).
Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023).
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA)
Die zuständige Behörde für das Vormundschaftsverfahren für unbegleitete Minderjährige (UM) ist die Direktion für den Schutz des Kindes und der Familie des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten in Zusammenarbeit mit dem Nationalen Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) oder anderen Behörden. Der lokal zuständige (Jugend-)Staatsanwalt ist als temporärer Vormund vorgesehen, bis zur Ernennung eines permanenten Vormunds aus einem speziellen Vormundschaftsregister des EKKA. Der Vormund ist für alle rechtlichen Fragen und das soziale Wohlergehen des UM verantwortlich. In der Praxis ist das Vormundschaftssystem aufgrund fehlender Sekundärgesetzgebung jedoch noch nicht operativ. Das Faktum, dass Staatsanwälte diese Aufgabe zusätzlich übernehmen müssen, ist Gegenstand der Kritik (AIDA 5.2022).
Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am 13. August 2020 trat Ministerialbeschluss 9889/2020 in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung sollte laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person folgenden medizinischen Untersuchungen zu unterziehen: entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne, oder andere geeignete Mittel. In der Praxis ist NGOs und UNHCR zufolge zur Altersfeststellung weiterhin hauptsächlich die Röntgenuntersuchung üblich (AIDA 5.2022).Wenn Zweifel am Alter eines Asylwerbers bestehen, kann eine Altersfeststellung veranlasst werden. Bis zu deren Abschluss soll der Betreffende als Minderjähriger behandelt werden. Für medizinische Untersuchungen ist die Nationale Organisation für Öffentliche Gesundheit (EODY; als Nachfolgerin der KEELPNO) zuständig. Am 13. August 2020 trat Ministerialbeschluss 9889 aus 2020, in Kraft, der ein gemeinsames Verfahren zur Altersfeststellung sowohl im Rahmen der Aufnahme- und Identifizierungsverfahren als auch des Asylverfahrens vorsieht, nicht jedoch für die Altersfeststellung von unbegleiteten Minderjährigen, die der griechischen Polizei unterstehen (d. h. Minderjährige, die sich in Verwaltungs- oder Schutzhaft befinden). Zur Altersfeststellung sollte laut Gesetz zunächst eine Beurteilung anhand der makroskopischen Merkmale (d. h. der körperlichen Erscheinung) wie Größe, Gewicht, Body-Mass-Index, Stimme und Haarwuchs nach einer klinischen Untersuchung durch entsprechend geschultes medizinisches Fachpersonal (Ärzte, Kinderärzte usw.) vorgenommen werden. Falls das Alter der Person dadurch nicht angemessen bestimmt werden kann, wäre eine psychosoziale Beurteilung durch einen Psychologen und einen Sozialarbeiter durchzuführen, um die kognitive, verhaltensmäßige und psychologische Entwicklung der Person zu bewerten. Wenn durch Kombination aus der psychosozialen Beurteilung und der Untersuchung der Entwicklung makroskopischer Merkmale keine Schlussfolgerung gezogen werden kann, wäre die Person folgenden medizinischen Untersuchungen zu unterziehen: entweder Röntgen des linken Handgelenks und der Hand, oder zahnärztliche Untersuchung bzw. Panoramaröntgen der Zähne, oder andere geeignete Mittel. In der Praxis ist NGOs und UNHCR zufolge zur Altersfeststellung weiterhin hauptsächlich die Röntgenuntersuchung üblich (AIDA 5.2022).
Seit Februar 2020 ist das dem Ministerium für Migration und Asyl unterstellte Sondersekretariat für unbegleitete Minderjährige (SSUM) für die Unterbringung von UM verantwortlich. Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte einen Mechanismus zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, welche obdachlos sind oder in unsicheren Verhältnissen leben. Der Mechanismus umfasst eine 24/7-Telefonhotline in sechs Sprachen (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022). Bis September 2022 wurden 2.666 unbegleitete Minderjährige durch den Mechanismus unterstützt, davon wurden 1.242 in sicheren Unterkünften untergebracht (UNHCR 25.10.2022). Mit 31. Dezember 2021 gab es in Griechenland mindestens 2.225 UM und insgesamt 2.478 Unterbringungsplätze in Unterkünften und Einrichtungen für semi-selbständiges Leben (SIL), was eine positive Entwicklung im Vergleich zu den Vorjahren darstellt. Dem SSUM wurden 2021 insgesamt 4.748 UM zur Betreuung übergeben, was einen Rückgang von 21 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2020 (6.006) bedeutet. Davon waren 4.435 männlich und 98 % über 12 Jahre alt. Von der Gesamtzahl der verfügbaren Plätze für UM in Griechenland am Ende des Jahres 2021 waren 1.990 Plätze in 71 Unterkünften für UM und 488 Plätze in 121 Wohnungen für UM über 16 Jahren. Außerdem waren im Dezember 2021 60 UM in Notunterkünften, 131 in Aufnahme- und Identifizierungszentren und 61 in offenen Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht (AIDA 5.2022). Seit Februar 2020 ist das dem Ministerium für Migration und Asyl unterstellte Sondersekretariat für unbegleitete Minderjährige (SSUM) für die Unterbringung von UM verantwortlich. Im April 2021 haben das Ministerium für Migration und Asyl und UNHCR in Zusammenarbeit mit IOM und den NGOs Arsis, METAdrasi und dem Netzwerk für Kinderrechte einen Mechanismus zur schnellen Identifizierung unbegleiteter Minderjähriger geschaffen, welche obdachlos sind oder in unsicheren Verhältnissen leben. Der Mechanismus umfasst eine 24/7-Telefonhotline in sechs Sprachen (AIDA 5.2022; vergleiche VB 7.4.2022). Bis September 2022 wurden 2.666 unbegleitete Minderjährige durch den Mechanismus unterstützt, davon wurden 1.242 in sicheren Unterkünften untergebracht (UNHCR 25.10.2022). Mit 31. Dezember 2021 gab es in Griechenland mindestens 2.225 UM und insgesamt 2.478 Unterbringungsplätze in Unterkünften und Einrichtungen für semi-selbständiges Leben (SIL), was eine positive Entwicklung im Vergleich zu den Vorjahren darstellt. Dem SSUM wurden 2021 insgesamt 4.748 UM zur Betreuung übergeben, was einen Rückgang von 21 % im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Jahr 2020 (6.006) bedeutet. Davon waren 4.435 männlich und 98 % über 12 Jahre alt. Von der Gesamtzahl der verfügbaren Plätze für UM in Griechenland am Ende des Jahres 2021 waren 1.990 Plätze in 71 Unterkünften für UM und 488 Plätze in 121 Wohnungen für UM über 16 Jahren. Außerdem waren im Dezember 2021 60 UM in Notunterkünften, 131 in Aufnahme- und Identifizierungszentren und 61 in offenen Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht (AIDA 5.2022).
Unbegleitete Minderjährige werden hauptsächlich in Unterkünften und einige in Wohnungen für unterstütztes Wohnen (SIL) untergebracht. Sobald sie 18 Jahre alt werden, müssen sie die Unterkunft binnen 30 Tagen verlassen. Aufgrund des Mangels an städtischen Unterbringungsmöglichkeiten müssen sie sich dann oft in abgelegene Lager begeben, wo es ihnen an Zugang zu Dienstleistungen und Integrationsmöglichkeiten mangelt (IRC 9.2022).
Asylwerber und Schutzberechtigte haben das Recht, ihre Kinder kostenlos in den öffentlichen Schulen einzuschreiben (Voraussetzung: Impfungen und Geburtsurkunde). In offenen Unterkünften wird nicht-formale Bildung angeboten (IOM 12.1.2023).
Die Bereitstellung von Dienstleistungen für Asylwerber, einschließlich Kinder, hat sich in letzter Zeit verbessert, obwohl es nach wie vor große Herausforderungen gibt. Trotz der verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen zur Verbesserung des Zugangs zu Bildung für Asyl suchende Minderjährige, bleiben Probleme bestehen. In einer Entscheidung vom 26. Januar 2021 stellte der Europäische Ausschuss für soziale Rechte fest, dass mehrere Verstöße gegen die Europäischen Sozialcharta gab, einschließlich eines Verstoßes gegen Artikel 17 Absatz 2 der Charta aufgrund des fehlenden Zugangs zu Bildung für begleitete und unbegleitete Minderjährige auf mehreren Inseln. Es wird von jüngsten Verbesserungen bei der Bereitstellung von Bildung für Asyl suchende Minderjährige und infolgedessen verbesserte tatsächliche Anwesenheitsraten in den Schulen berichtet. Unter anderem bieten fünf Integrationszentren für Migranten Kurse in griechischer Sprache und Kultur an. Für irregulär in Griechenland aufhältige Minderjährige wurde ein weiterer administrativer Zugang zu Covid-19-Tests und Impfungen geschaffen, indem diese durch die Möglichkeit des Nachweises ihrer Identität eine Verwaltungsnummer (PAMKA) erhalten können, mit der sie sich für Covid-Selbsttests registrieren und gegen Covid-19 impfen lassen können (CoE/ECRI 22.9.2022).
Den vulnerabelsten Gruppen, wie unbegleiteten Minderjährigen oder Opfern sexueller Gewalt, bietet UNHCR psychosoziale Unterstützung, Notunterkünfte und/oder Pflegeunterbringung. UNHCR bringt auch Flüchtlinge mit Behinderungen mit dem nationalen Sozialschutzsystem und Arbeitsangeboten in Verbindung (UNHCR 25.10.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023
? CoE/ECRI – Council of Europe / European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf, Zugriff 12.1.2023
? ERBB/RSA/HIAS - Equal Rights Beyond Borders / Refugee Support Aegean / HIAS Greece (9.2022): The state of the border procedure on the Greek islands, September 2022, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/10/BorderProcedure_Greek_islands_report.pdf, Zugriff 12.1.2022)
? IOM – International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece - update, per E-Mail
? IRC – International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023
? UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (25.10.2022): ReliefWeb: Greece Fact Sheet; September 2022, https://reliefweb.int/attachments/ea3fa859-d819-4fcc-8d06-eacb250668b9/UNHCR%20Greece%20factsheet%20September%202022.pdf, Zugriff 12.1.2023
? VB des BM.I Griechenland [Österreich] (7.4.2022): Bericht des VB, per E-Mail
Non-Refoulement
Letzte Änderung: 16.01.2023
Auch im Jahr 2021 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet, die unter anderem von UNHCR, Europarat, IOM, dem griechischen Ombudsmann und Organisationen der Zivilgesellschaft heftig kritisiert wurden. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden sind (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022). Über gewaltsame Praktiken, willkürliche Inhaftierung und sogar Todesfälle wurde berichtet. Es gibt keinen unabhängigen Grenzüberwachungsmechanismus. Kritiker meinen, das griechische Asylgesetz (IPA) setze Asylwerber einem Refoulement-Risiko aus (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Auch im Jahr 2021 wurden weiterhin Fälle sogenannter Pushbacks in die Türkei (entlang der Landgrenze und auf See) gemeldet, die unter anderem von UNHCR, Europarat, IOM, dem griechischen Ombudsmann und Organisationen der Zivilgesellschaft heftig kritisiert wurden. Aus mehreren Berichten geht hervor, dass Pushbacks zu einer gängigen Praxis geworden sind (AIDA 5.2022; vergleiche IRC 9.2022). Über gewaltsame Praktiken, willkürliche Inhaftierung und sogar Todesfälle wurde berichtet. Es gibt keinen unabhängigen Grenzüberwachungsmechanismus. Kritiker meinen, das griechische Asylgesetz (IPA) setze Asylwerber einem Refoulement-Risiko aus (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022).
Der griechische Minister für Migration und Asyl berichtete im September 2022, dass seit Jahresbeginn 154.102 irreguläre Migranten am Grenzübertritt gehindert worden seien. Pushbacks bestritt er (ECRE 9.9.2022).
Die griechischen Behörden haben in mehreren Fällen auch Personen unter Missachtung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Regel 39 ("Vorläufige Maßnahmen des EGMR bei drohenden Abschiebungen") der Verfahrensordnung des Gerichtshofs angeordneten einstweiligen Maßnahmen, Personen unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet ausgewiesen. In anderen Fällen wurden Migranten noch vor Abschluss der Verfahren nach Regel 39 zurückgewiesen. Der griechische Ombudsmann hat das griechische Parlament 2021 informiert, dass er über 50 Push-Back-Vorfälle untersucht, die mehr als 10.000 Menschen betreffen (RSA 6.2022).
Im Zeitraum 2020-2021 verzeichnete UNHCR 539 Vorfälle informeller Pushbacks an Land- und Seegrenzen, betreffend mindestens 17.000 Menschen und damit einhergehend potenzielle Verstöße gegen eine Reihe von Rechten, darunter den Schutz vor Refoulement. Die betroffenen Personen sollen sich in den meisten Fällen bereits im griechischen Hoheitsgebiet, einschließlich der Hoheitsgewässer oder unter griechischer Gerichtsbarkeit befunden haben. Bei deren Aufgriff wurden sie zwar der Kontrolle den griechischen Behörden unterstellt, jedoch sollen diese trotzdem informell abgeschoben worden sein. Die Schwere und Häufigkeit der gemeldeten Vorfälle sowie die Glaubwürdigkeit und Konsistenz der (vom UNHCR) gesammelten Berichte, deute möglicherweise auf schwerwiegende Verstöße gegen die internationalen Menschen- und die EU-Grundrechte hin (UNHCR 7.2022).
Eine der wichtigsten Änderungen im griechischen Asylsystem im Jahr 2021 betrifft die Ausweitung des Konzepts der sicheren Drittstaaten. Am 7. Juni 2021 wurde ein gemeinsamer Ministerbeschluss erlassen (JMD 42799/2021), der die Türkei für Asylwerber aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia als sicheres Drittland ausweist (AIDA 5.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Syrer, Afghanen und Somalis hatten 2020 die höchsten Anerkennungsraten in Griechenland. 2021 wurden über 4.000 Entscheidungen auf Basis des JMD 42799/2021 gefällt, davon waren 19 Anträge von Syrern, Afghanen, Somalis, Pakistanis und Bangladeschis unzulässig, 1.140 hingegen zulässig. NGOs haben dennoch im Oktober 2021 beim Staatsrat einen Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses gestellt, der noch anhängig ist (AIDA 5.2022). Die Türkei weigert sich seit März 2020, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren, dennoch wird der Minsterratsbeschluss seitens der griechischen Behörden JMD 42799/2021 weiter angewandt. Berichten zufolge wurden drei von vier Anträgen, die auf der Grundlage der nationalen Liste der sicheren Drittstaaten bearbeitet wurden, als zulässig erachtet. Von den unzulässigen Fällen stellten viele Folgeanträge, von denen wiederum viele erneut als unzulässig abgewiesen wurden, diesmal wegen fehlender neuer Elemente. Am 2. September 2022 gewährte die griechische Asylbehörde zwei syrischen Folgeantragstellern den Flüchtlingsstatus, weil das Verwaltungsgericht von Rhodos erkannt hatte, dass die Unfähigkeit zur Rückkehr in die Türkei ein neues Element darstelle (ECRE 9.9.2022). Eine der wichtigsten Änderungen im griechischen Asylsystem im Jahr 2021 betrifft die Ausweitung des Konzepts der sicheren Drittstaaten. Am 7. Juni 2021 wurde ein gemeinsamer Ministerbeschluss erlassen (JMD 42799 aus 2021,), der die Türkei für Asylwerber aus Syrien, Afghanistan, Pakistan, Bangladesch und Somalia als sicheres Drittland ausweist (AIDA 5.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Syrer, Afghanen und Somalis hatten 2020 die höchsten Anerkennungsraten in Griechenland. 2021 wurden über 4.000 Entscheidungen auf Basis des JMD 42799 aus 2021, gefällt, davon waren 19 Anträge von Syrern, Afghanen, Somalis, Pakistanis und Bangladeschis unzulässig, 1.140 hingegen zulässig. NGOs haben dennoch im Oktober 2021 beim Staatsrat einen Antrag auf Annullierung des Ministerbeschlusses gestellt, der noch anhängig ist (AIDA 5.2022). Die Türkei weigert sich seit März 2020, Rückführungen aus Griechenland zu akzeptieren, dennoch wird der Minsterratsbeschluss seitens der griechischen Behörden JMD 42799 aus 2021, weiter angewandt. Berichten zufolge wurden drei von vier Anträgen, die auf der Grundlage der nationalen Liste der sicheren Drittstaaten bearbeitet wurden, als zulässig erachtet. Von den unzulässigen Fällen stellten viele Folgeanträge, von denen wiederum viele erneut als unzulässig abgewiesen wurden, diesmal wegen fehlender neuer Elemente. Am 2. September 2022 gewährte die griechische Asylbehörde zwei syrischen Folgeantragstellern den Flüchtlingsstatus, weil das Verwaltungsgericht von Rhodos erkannt hatte, dass die Unfähigkeit zur Rückkehr in die Türkei ein neues Element darstelle (ECRE 9.9.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023
? ECRE - European Council on Refugees and Exiles (9.9.2022): Greece: Government States 150,000 People have been Averted but Denies Pushbacks, ‘Safe Third Country’ Inadmissibility Decisions Continue as Hate Crimes are On the Rise in Türkiye, https://ecre.org/greece-government-states-150000-people-have-been-averted-but-denies-pushbacks-safe-third-country-inadmissibility-decisions-continue-as-hate-crimes-are-on-the-ris/, Zugriff 10.1.2023
? IRC – International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023
? RSA – Refugee Support Aegean (6.2022): Systemic breaches of the rule of law and of the EU asylum acquis at Greece’s land and sea borders, https://rsaegean.org/wp-content/uploads/2022/06/Greece_CSO_Briefing_LIBE-1.pdf, Zugriff 12.1.2023
? UNHCR – UN High Commissioner for Refugees (7.2022): Submission by the Office of the United Nations High Commissioner for Refugeesin the case of S.A.A. and Others v. Greece (No. 22146/21) before the European Court of Human Rights, https://www.ecoi.net/en/file/local/2079716/62f39cb44.pdf, Zugriff 12.1.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 12.1.2023
Versorgung
Letzte Änderung: 16.01.2023
Die Zahl der Migranten und Flüchtlinge war nach Angaben der griechischen Regierung bereits im Dezember 2021 auf ganz Griechenland bezogen im Vergleich zu 2020 um 49 % zurückgegangen (IM 31.1.2022). Inzwischen gibt es in den griechischen Flüchtlingslagern, die noch vor einigen Jahren völlig überbelegt waren, viele freie Plätze. Während vor drei Jahren noch 92.000 Geflüchtete in 121 Unterkünften lebten, sind es heute nur noch 15.000 in 33 verbliebenen Lagern (RND 4.1.2023).
Das Gesetz sieht vor, dass Asylwerbern mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis Leistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Gerichtsverfahren gewährt werden (USDOS 12.4.2022). Die Unterstützung kann in Form von Sachleistungen oder finanziellen Zuwendungen bereitgestellt werden. Wird die Unterbringung in Form von Sachleistungen bereitgestellt, so kann diese eine oder eine Kombination der folgenden Formen annehmen: a) Unterbringung von Antragstellern während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz an der Grenze oder in Transitzonen; b) Unterbringung in entsprechend angepassten öffentlichen oder privaten Gebäuden; c) Unterbringung in Privathäusern, Wohnungen und Hotels, die für Wohnzwecke angemietet werden (AIDA 5.2022).
Asylwerber haben nach sechs Monaten Zugang zum Arbeitsmarkt, in der Praxis gibt es beim Zugang zu (legaler) Arbeit jedoch verschiedene Hindernisse (AIDA 5.2022).
Seit Ende 2021 steht mit dem in Kooperation von UNHCR, Catholic Relief Services (CRS), Caritas Hellas und der UN Refugee Agency geführten Projekt „ADAMA“ ein Programm zur Verfügung, das Asylwerber (und Asylberechtigte) bei der Arbeitssuche und bei Behördenwegen zum Erhalt von Sozialversicherung, Bankkonten, Steuernummer, Wohnungen, etc. unterstützen soll (UNHCR 31.3.2022).Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023
? IM – Info Migrants (31.1.2022): Greek Islands: Migrant population down by 79%, https://www.infomigrants.net/en/post/38228/greek-islands-migrant-population-down-by-79, Zugriff 10.1.2023
? RND - Redaktionsnetzwerk Deutschland (4.1.2023): Geflüchtete verlieren in Griechenland ihre Wohnungen, https://www.rnd.de/politik/griechenland-fluechtlinge-verlieren-ihre-wohnungen-W34VTQFGFZALBOVJIV6PPSFTEM.html, Zugriff 13.1.2023
? UNHCR – The UN Refugee Agency (31.3.2022): ADAMA: A Centre helping refugees to become self-reliant, https://www.unhcr.org/gr/en/25537-adama-a-centre-helping-refugees-to-become-self-reliant.html, Zugriff 10.1.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023
Unterbringung auf dem Festland
Letzte Änderung: 16.01.2023
Die Unterbringung sowie Unterstützungsleistungen auf dem Festland stellen sich wie folgt dar:
Aufnahme- und Identifizierungszentren (RICs)
Auf dem Festland gibt es ein RIC in Evros an an der Landgrenze zur Türkei. (Weitere fünf RICs gibt es auf den Inseln der nördlichen Ägäis; auf Lesbos, Chios, Leros, Kos und Samos.) Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung bei der Ankunft werden die betreffenden Personen in den Strukturen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem erhalten sie psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen (IOM 12.1.2023). 2020 gab es etwa 6.178 Unterbringungsplätze in den RIC (AIDA 5.2022).Auf dem Festland gibt es ein RIC in Evros an an der Landgrenze zur Türkei. (Weitere fünf RICs gibt es auf den Inseln der nördlichen Ägäis; auf Lesbos, Chios, Leros, Kos und Samos.) Die Migranten halten sich vorübergehend in den RICs auf, bis ihr Aufnahme- und Identifizierungsverfahren abgeschlossen ist und sie internationalen Schutz beantragt haben. Während ihres Aufenthalts in den RICs unterliegen sie einer Bewegungsbeschränkung von maximal 25 Tagen (AIDA 5.2022; vergleiche IOM 12.1.2023); danach können sie in andere Unterbringungsstrukturen auf dem griechischen Festland verlegt werden. Unterstützung vor Ort wird auch durch andere Akteure wie IOM, UNHCR und NGOs geleistet. Nach der Identifizierung bei der Ankunft werden die betreffenden Personen in den Strukturen untergebracht und mit Nahrungsmitteln und andere Hilfsgütern versehen. Zudem erhalten sie psychosoziale und gesundheitliche Unterstützung, Informationen über rechtliche Verfahren, z. B. zu Asylanträgen (IOM 12.1.2023). 2020 gab es etwa 6.178 Unterbringungsplätze in den RIC (AIDA 5.2022).
Offene Unterkünfte
Diese Unterbringungszentren nehmen Personen auf, die internationalen Schutz beantragt haben, manchmal auch solche, die diesen bereits genießen, einschließlich Migranten in prekären Situationen. Die Mehrheit der aufgenommenen Migranten wird vom griechischen Aufnahme- und Identifizierungsdienst (RIS) von den RIC zu den offenen Unterkünften transferiert. Es gibt jedoch auch eine beträchtliche Anzahl von Migranten, die auf unorganisierte und spontane Weise in den offenen Unterbringungszentren ankommen und eine Unterkunft suchen: Solche Fälle werden offiziell angenommen und nach Genehmigung durch den RIS in den Zentren registriert. Für den laufenden Betrieb der offenen Unterbringungsstellen ist hauptsächlich der RIS zuständig, der hierbei von mehreren Organisationen wie IOM, UNICEF, UNHCR und NGOs sowie durch finanziellen Zuwendungen seitens der Europäischen Kommission unterstützt wird. Im Dezember 2022 lebten etwa 9.500 Migranten in diesen Zentren des griechischen Festlandes (IOM 12.1.2023).
Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem eine Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise, die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln, Bargeldunterstützung, Sicherheitsmaßnahmen, weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS), weiters Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung, die Einrichtung sicherer Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher), die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit METAdrasi (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.b).Die zur Verfügung gestellten Leistungen umfassen unter anderem eine Unterstützung der Begünstigten bei Ankunft, Aufnahme und Abreise, die Bereitstellung von Mahlzeiten und Nahrungsmitteln, Bargeldunterstützung, Sicherheitsmaßnahmen, weiters Unterstützung beim Zugang zum lokalen Sozialhilfesystem und den damit verbundenen Rechten und Leistungen (z. B. Sozialhilfe für Behinderte, Solidaritätszuschuss (KEA), Maßnahmen zu psychischer Gesundheit und psychosoziale Unterstützung (MHPSS), weiters Rechtsberatung bzw. Rechtshilfe insbesondere hinsichtlich der Beantragung von internationalem Schutz sowie medizinische Versorgung, die Einrichtung sicherer Räume für Kinder und Frauen durch spezialisiertes und geschultes Personal (Moderatoren und Dolmetscher), die Begleitung und kulturelle Vermittlung öffentlicher Dienste durch spezielle Kulturmittler und die Bereitstellung von Dolmetscherdiensten in öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (außerhalb des Standorts) und medizinischem Personal an den Standorten in Zusammenarbeit mit METAdrasi (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.b).
Die Bedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren, sind jedoch insgesamt besser als auf den Inseln. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, der räumlichen Abgeschiedenheit der Unterkünfte (Lager) und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber trotzdem nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022; vgl. AIDA 5.2022). Auch im Winter 2020/21 wurden die Lebensbedingungen in mehreren Lagern als äußerst mangelhaft bezeichnet (AIDA 5.2022; vgl. ProAsyl 4.2021). Im Winter 2022/23 kann die Versorgungsunsicherheit mit Strom v. a. im Ritsona Camp zu Problemen führen (AIDA 5.2022).Die Bedingungen in den verschiedenen Lagern auf dem Festland variieren, sind jedoch insgesamt besser als auf den Inseln. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit, der räumlichen Abgeschiedenheit der Unterkünfte (Lager) und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber trotzdem nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Auch im Winter 2020/21 wurden die Lebensbedingungen in mehreren Lagern als äußerst mangelhaft bezeichnet (AIDA 5.2022; vergleiche ProAsyl 4.2021). Im Winter 2022/23 kann die Versorgungsunsicherheit mit Strom v. a. im Ritsona Camp zu Problemen führen (AIDA 5.2022).
ESTIA II-Programm
Das ESTIA II Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).Das ESTIA römisch zwei Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).
(für weiterführende Informationen siehe Kapitel "Schutzberechtigte", Anm.)
Migrantenintegrationszentren (KEM)
Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.a).Unterstützung wird Asylwerbern (und auch anerkannten Flüchtlingen) in sogenannten Migrantenintegrationszentren (KEM) geboten. Diese Zentren fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren und sind in folgenden Gemeinden in Griechenland verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.a).
Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene,...), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.a)Angeboten werden Informationen und Beratung zu Integrationsfragen und Vernetzungsinitiativen (Information über rechtliche Verfahren, psychosoziale Unterstützung, Infos zu anderen relevanten Diensten und Organisationen wie z. B. NGOs, Unterstützung von Kindern im Vorschul- und Schulalter, Sprachkurse für Erwachsene,...), weiters die Weiterleitung von Anfragen an zuständige Institutionen, Dienste und Behörden wie etwa Unterkünfte für Obdachlose oder Beratungsstellen für Menschen mit psychischen Problemen. Zusätzlich werden Kurse der griechischen Sprache und Kultur sowie EDV angeboten. (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.a)
Sozialleistungen des Nationalen Zentrums für soziale Solidarität (EKKA)
Das Hellenische Nationale Zentrum für soziale Solidarität (EKKA) betreibt Frauenhäuser in Athen und Thessaloniki. Diese nehmen alleinstehende Frauen oder Mütter mit Kindern auf, die Opfer von Gewalt, Menschenhandel oder Obdachlosigkeit geworden sind. Das Generalsekretariat für Demografie, Familienpolitik und Gleichstellung der Geschlechter des Ministeriums für Arbeit und soziale Angelegenheiten betreibt 18 Schutzeinrichtungen für weibliche Gewaltopfer und ihre Kinder. Diese nehmen Frauen auf, die von Beratungsstellen, kommunalen Sozialdiensten und EKKA überwiesen werden. Die Unterkünfte der EKKA und die Frauenhäuser des Generalsekretariats stehen Asylwerbern und Schutzberechtigten zur Verfügung (IOM 12.1.2023).
Quellen:
?
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023
? HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.a): Migrant Integration Centers, https://migration.gov.gr/en/kentra-entaxis-metanaston/, Zugriff 12.1.2023
? HR – Hellenic Republic – Ministry of Migration and Asylum [Griechenland] (o.D.b): Facilities - Temporary Reception, https://migration.gov.gr/en/ris/perifereiakes-monades/domes/, Zugriff 12.1.2023
? IOM – International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece - update, per E-Mail
? ProAsyl/RSA - Pro Asyl / Refugee Support Aegean (RSA) (4.2021): Zur aktuellen Situation von international Schutzberechtigten in Griechenland, https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Stellungnahme-International-Schutzberechtigt-Griechenland-PRO-ASYL_RSA-April-2021.pdf, Zugriff 10.1.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023
Unterbringung auf den Ägäischen Inseln (Hotspots)
Letzte Änderung: 16.01.2023
Die Ankünfte über das Meer sind im Vergleich zu den Vorjahren stark zurückgegangen, was zu einer geringeren Zahl von Migranten auf den griechischen Ägäis-Inseln geführt hat (AI 29.3.2022; vgl. UNO-FH o.D.).Die Ankünfte über das Meer sind im Vergleich zu den Vorjahren stark zurückgegangen, was zu einer geringeren Zahl von Migranten auf den griechischen Ägäis-Inseln geführt hat (AI 29.3.2022; vergleiche UNO-FH o.D.).
Auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos bestehen fünf Aufnahme- und Identifizierungszentren (RIC). Im Laufe des Jahres 2021 wurden die RICs auf Samos, Leros und Kos in "geschlossene Zentren mit kontrolliertem Zugang zu den Inseln (CCACI)" umgewandelt (SRF 23.11.2022). Bei diesen neuen Lagern handelt es sich um geschlossene, stark überwachte Strukturen (Euromed o.D., vgl. AI 2.12.2021). Für 2022 waren zwei weitere geschlossene Zentren für den kontrollierten Zugang zu den Inseln (CCACI) auf Lesbos und Chios vorgesehen (AIDA 5.2022). Laut aktuellen Informationen soll die Eröffnung dieser Lager 2023 erfolgen (SRF 23.11.2022).Auf den Inseln Lesbos, Chios, Samos, Leros und Kos bestehen fünf Aufnahme- und Identifizierungszentren (RIC). Im Laufe des Jahres 2021 wurden die RICs auf Samos, Leros und Kos in "geschlossene Zentren mit kontrolliertem Zugang zu den Inseln (CCACI)" umgewandelt (SRF 23.11.2022). Bei diesen neuen Lagern handelt es sich um geschlossene, stark überwachte Strukturen (Euromed o.D., vergleiche AI 2.12.2021). Für 2022 waren zwei weitere geschlossene Zentren für den kontrollierten Zugang zu den Inseln (CCACI) auf Lesbos und Chios vorgesehen (AIDA 5.2022). Laut aktuellen Informationen soll die Eröffnung dieser Lager 2023 erfolgen (SRF 23.11.2022).
UNHCR, NGOs und Hilfsorganisationen haben Bedenken geäußert, dass die neuen Lager an abgelegenen Orten errichtet werden und fordern die EU und die griechische Regierung auf, die Pläne zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern aufzugeben (TNH 5.10.2021, vgl. France24 18.9.2021, vgl. DS 19.9.2021, bpb 5.5.2022).UNHCR, NGOs und Hilfsorganisationen haben Bedenken geäußert, dass die neuen Lager an abgelegenen Orten errichtet werden und fordern die EU und die griechische Regierung auf, die Pläne zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Lagern aufzugeben (TNH 5.10.2021, vergleiche France24 18.9.2021, vergleiche DS 19.9.2021, bpb 5.5.2022).
Am 31. Dezember 2021 lag die nominelle Kapazität der Aufnahmeeinrichtungen auf den Inseln bei 14.981 Plätzen, einschließlich der Unterkünfte für unbegleitete Minderjährige. Die nominale Kapazität des RIC von Chios und der kontrollierten Zentren Die nominale Kapazität des RIC Chios und der geschlossenen Zentren betrug 6.374, während 1.353 Personen dort untergebracht waren. Weitere 1.863 Personen waren untergebracht in dem provisorischen Lager Mavrovouni, das eine nominelle Kapazität von 8.000 Plätzen hatte (AIDA 5.2022).
Das Gesetz sieht den Zugang zu Dienstleistungen wie Unterkunft, Gesundheitsversorgung, Bildung und Justiz vor, sobald der Flüchtlings- oder Asylwerberstatus offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen hatten Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheits-, Bildungs-, Rechts- und anderen Dienstleistungen (USDOS 12.4.2022).
Ausreichende sanitäre Einrichtungen sind oftmals nicht gegeben; auch lässt der Zugang zu wichtigen Informationen über das Asylverfahren immer wieder zu wünschen übrig. Insbesondere die Wintermonate sind für Flüchtlinge, die in Zelten und Behelfsunterkünfte leben, schwierig (UNO-FH o.D.). Zudem stellen Gewalt und mangelnde Sicherheit erhebliche Risiken dar. Erschwert wird die Situation durch die angeschlagene psychische Gesundheit zahlreicher Asylwerber (AIDA 5.2022).
Im Laufe des Jahres 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in mindestens 13 Fällen einstweilige Anordnungen bezüglich der Lebensbedingungen von schutzbedürftigen Menschen, die in den Migrantenlagern auf den Inseln festsitzen, und forderte die dringende Verlegung von Einzelpersonen und ihren Familien in sicherere Unterkünfte sowie ihren sofortigen Zugang zu dringend benötigter medizinischer Versorgung. In den meisten Fällen haben die Behörden nicht gehandelt (HRW 13.1.2022).
Quellen:
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023
? AI – Amnesty International (29.3.2022): The State of the World's Human Rights; Greece 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070381.html, Zugriff 11.1.2023
? AI – Amnesty International (02.12.2021): Greece: Asylum seekers being illegally detained in new EU-funded camp, https://www.ecoi.net/de/dokument/2064756.html, Zugriff 11.01.2023
? bpb – Bundeszentrale für politische Bildung (5.5.2022): Die ägäischen Inseln: von Räumen des Transits zu Räumen der Immobilisierung, https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/507938/die-aegaeischen-inseln-von-raeumen-des-transits-zu-raeumen-der-immobilisierung/#node-content-title-3, Zugriff 10.01.2023
? DS - Der Standard (19.9.2021): Neues Migrationszentrum auf Samos eröffnet, https://www.derstandard.at/story/2000129756757/neues-eu-migrationszentrum-auf-samos-eroeffnet, Zugriff 12.1.2023
? Euromed Rights (o.D.): Migrants and refugees in Greece, https://euromedrights.org/migrants-and-refugees-in-greece/, Zugriff 12.1.2023
? France24 (18.9.2021): Greece to open new ‘controlled’ migrant camp as rights groups criticise restrictions, https://www.france24.com/en/europe/20210918-greece-to-open-new-controlled-migrant-camp-as-rights-groups-criticise-restrictions, Zugriff 12.1.2023
? HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068586.html, Zugriff am 11.1.2023
? SRF – Schweizer Rundfunk (23.11.2022): Griechenland - Flüchtlingslager auf Samos: «Es ist ein umstrittenes Konzept», https://www.srf.ch/news/international/griechenland-fluechtlingslager-auf-samos-es-ist-ein-umstrittenes-konzept, Zugriff 10.01.2023
? TNH – The New Humanitarian (5.10.2021): Greece says migration crisis over; refugees beg to differ, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2021/10/5/Greece-says-migration-crisis-over-refugees-beg-to-differ, Zugriff 12.1.2023
? UNO-FH – Uno-Flüchtlingshilfe Deutschland (o.D.): Flüchtlinge in Griechenland, https://www.uno-fluechtlingshilfe.de/hilfe-weltweit/griechenland, Zugriff 24.2.2022
? USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048407.html, Zugriff 9.1.2023
Medizinische Versorgung
Letzte Änderung: 16.01.2023
Das griechische Gesundheitssystem ist ein gemischtes System, das sowohl Elemente des öffentlichen als auch des privaten Sektors umfasst. Im öffentlichen Sektor gibt es ein nationales Gesundheitsdienstsystem und ein Modell der sozialen Krankenversicherung (IOM 25.3.2022).
Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (IOM 25.3.2022; vgl. UNHCR o.D.c). Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (IOM 25.3.2022).Jeder Schutzberechtigte und Asylwerber in Griechenland hat das Recht auf freien Zugang zur primären, sekundären und tertiären Gesundheitsversorgung (IOM 25.3.2022; vergleiche UNHCR o.D.c). Im Falle eines medizinischen Notfalls, der eine sofortige und dringende medizinische Versorgung erfordert, erfolgt diese in der Notaufnahme eines Krankenhauses (IOM 25.3.2022).
Trotz der insgesamt günstigen rechtlichen Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsleistungen in der Praxis jedoch durch erhebliche Ressourcen- und Kapazitätsengpässe sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert, da der öffentliche Gesundheitssektor nach einem Jahrzehnt der Wirtschaftskrise und Sparmaßnahmen sowie drastischen Budgetkürzungen für öffentliche Krankenhäuser unter extremem Druck steht und nicht über die Kapazitäten verfügt, um den gesamten Bedarf an Gesundheitsleistungen zu decken (AIDA 5.2022). Weiters behindert der Mangel an Dolmetschern in den meisten öffentlichen Gesundheitseinrichtungen (Krankenhäuser, Sozialkliniken usw.) den Zugang von Asylwerbern zur Gesundheitsversorgung. Zusätzlich wurde der Zugang zum Gesundheitswesen lange Zeit durch die Weigerung der zuständigen Beamten, Asylwerbern eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) auszustellen, die de facto Voraussetzung für den Zugang zum öffentlichen Gesundheitssystem war, behindert (AIDA 5.2022).
Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber seit Anfang 2020 Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung (AIDA 5.2022, vgl. REF 21.11.2022) inklusive pharmazeutischer und krankenhausärztlicher Versorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung. Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (AIDA 5.2022; vgl. IOM 25.3.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anm.) umgewandelt (REF 21.11.2022), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (IOM 25.3.2022).Asylsuchende erhalten eine sogenannte temporäre Sozialversicherungsnummer für Fremde (PAAYPA), die jedem Asylwerber zusätzlich zu seiner Asylwerberkarte ausgehändigt wird. Mit dieser Karte haben Asylwerber seit Anfang 2020 Zugang zu kostenfreier notwendiger Gesundheitsversorgung (AIDA 5.2022, vergleiche REF 21.11.2022) inklusive pharmazeutischer und krankenhausärztlicher Versorgung, gegebenenfalls auch zu notwendiger psychiatrischer Versorgung. Die PAAYPA wird automatisch deaktiviert, wenn der Antragsteller das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet verliert bzw. ein Antrag auf Asyl oder subsidiären Schutz abgelehnt wird. Der Begünstigte verliert damit seinen Zugang zu den entsprechenden Dienstleistungen (AIDA 5.2022; vergleiche IOM 25.3.2022). Bei Erhalt eines internationalen Schutzstatus wird die PAAYPA automatisch in eine AMKA (herkömmliche Sozialversicherungsnummer, Anmerkung umgewandelt (REF 21.11.2022), wodurch die betreffende Person analog zu griechischen Staatsbürgern Zugang zur medizinischen Versorgung erhält (IOM 25.3.2022).
Während der Pandemie gab es Probleme, da die Antragsteller aufgrund der eingeschränkten Bewegungsmöglichkeiten und Lock-Downs ihre PAAYPA nicht verlängern lassen konnten. Im Gegensatz zu anderen Dokumenten war hier keine automatische Verlängerung vorgesehen. Diese Probleme scheinen nun weitgehend gelöst zu sein. 80 % der Anspruchsberechtigten sind im Besitz einer PAAYPA und es werden Anstrengungen unternommen, auch die verbleibenden 20 % zu erfassen (AIDA 5.2022).
In Notfällen sind jedenfalls sämtliche öffentlichen medizinischen Bereiche aufgrund der aktuellen Gesetzgebung verpflichtet, auch ohne Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) und unabhängig vom rechtlichen Status der betreffenden Person medizinische Hilfe zu leisten (REF 21.11.2022).
Das Gesetz sieht den Zugang zu Gesundheitsversorgung vor, sobald der Status eines Flüchtlings oder Asylwerbers offiziell ist. Aufgrund von Personalmangel, pandemiebedingten Einschränkungen, Lücken im Verfahren zur Beurteilung der Schutzbedürftigkeit und anderen bürokratischen Hindernissen haben Asylwerber nur begrenzten Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen. Die Flüchtlinge berichteten über Schwierigkeiten bei der Beschaffung des für die medizinische Versorgung erforderlichen Gesundheitsbuchs. Einige Asylwerber, die an chronischen Krankheiten litten, hatten Probleme, die erforderlichen Medikamente zu erhalten. Am 21. Juli 2021 erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung, in der er die Regierung verpflichtete, drei Asylwerbern, die im RIC Kara Tepe schwer erkrankt waren, eine angemessene medizinische Versorgung zukommen zu lassen (USDOS 12.4.2022).
NGOs, die sich für die Öffnung des Zugangs zu Covid-19-Impfstoffen für Menschen ohne Papiere einsetzen, berichten über anhaltende Probleme. Eine im Oktober 2021 verabschiedete Rechtsvorschrift erweiterte die Möglichkeiten für Migranten ohne Papiere, sich für die Covid-19-Impfung anzumelden und die entsprechende Bescheinigung zu erhalten, und führte Schutzvorkehrungen gegen die Abschiebung ein. Im Dezember 2021 gestattete ein Ministerialbeschluss zivilgesellschaftlichen Akteuren die Verabreichung von Covid-19-Impfstoffen an gefährdete Personen, einschließlich Menschen ohne Papiere (AI 29.3.2022). Personen ohne Papiere und Staatenlose können sich für eine vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAMKA) registrieren und ihre Impfung buchen. Sie werden nicht abgeschoben, wenn sie sich für die Impfung anmelden. Migranten ohne Aufenthaltstitel erhalten eine PAMKA ausschließlich für die COVID-19-Impfung, den Erhalt der entsprechenden Bescheinigung und für den Erhalt von COVID-19-Selbsttests (CoE-ECRI 22.9.2022).
Seit 2016 hat die Regierung an verschiedenen Standorten im ganzen Land ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten eingerichtet. Das aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU finanzierte Programm "PHILOS - Emergency health response to refugee crisis" des Gesundheitsministeriums wird vom Hellenic Center for Disease Control and Prevention (HCDCP) umgesetzt und bietet den in Aufnahmezentren lebenden Menschen gesundheitsbezogene und psychosoziale Dienste an (IOM 25.3.2022; vgl. NPHO o.D.). Das Programm wurde im ersten Quartal 2022 auf politischen Druck hin verlängert (ECRE 11.3.2022; vgl. IM 28.2.2022). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie MSF - Ärzte ohne Grenzen (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).Seit 2016 hat die Regierung an verschiedenen Standorten im ganzen Land ein paralleles Gesundheitsprogramm für Flüchtlinge und Migranten eingerichtet. Das aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) der EU finanzierte Programm "PHILOS - Emergency health response to refugee crisis" des Gesundheitsministeriums wird vom Hellenic Center for Disease Control and Prevention (HCDCP) umgesetzt und bietet den in Aufnahmezentren lebenden Menschen gesundheitsbezogene und psychosoziale Dienste an (IOM 25.3.2022; vergleiche NPHO o.D.). Das Programm wurde im ersten Quartal 2022 auf politischen Druck hin verlängert (ECRE 11.3.2022; vergleiche IM 28.2.2022). Darüber hinaus bieten mehrere NGOs wie etwa wie MSF - Ärzte ohne Grenzen (https://msf.gr/), Ärzte der Welt (https://mdmgreece.gr/en/) oder das Hellenische Rote Kreuz (www.redcross.gr/) medizinische Grundversorgung an (IOM 25.3.2022).
Quellen:
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? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 9.1.2023
? CoE-ECRI – Council of Europe – European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf, Zugriff 15.11.2022
? ECRE (11.3.2022): Greece: Civil Society Organisations Demand EU Action on Third Country Concept, Pushbacks Continue with Frontex Involvement, Ukrainians Receive Access to Housing, Medical Care and Work While Regular Reception Remains Dire, https://ecre.org/greece-civil-society-organisations-demand-eu-action-on-third-country-concept-pushbacks-continue-with-frontex-involvement-ukrainians-receive-access-to-housing-medical-care-and-work-while-regular-re/, Zugriff 12.1.2023
? IM - Info Migrants (28.2.2022): Greece: Thousands of refugees set to lose health benefits, https://www.infomigrants.net/en/post/38828/greece-thousands-of-refugees-set-to-lose-health-benefits, Zugriff 12.1.2023
? IOM – International Organization for Migration (25.3.2022): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 25.3.2022, liegt bei der Staatendokumention auf
? NPHO - National Public Health Organization [Griechenland] (o.D.): Philos, https://eody.gov.gr/en/philos/, Zugriff 4.4.2022
? REF - Refugee.info (21.11.2022): Health Insurance, https://greece.refugee.info/en-us/articles/4985624835479, Zugriff 8.1.2023
? UNHCR – The Refugee Agency (o.D.c): Help Greece. Access to Healthcare, https://help.unhcr.org/greece/living-in-greece/access-to-healthcare/, Zugriff 12.01.2023
? USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2020 – Greece, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071321.html, Zugriff 9.1.2023
Schutzberechtigte
Letzte Änderung: 16.01.2023
Im Jahr 2021 wurden 16.588 Personen in erster Instanz internationaler Schutz gewährt (AIDA 5.2022).
Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vgl. SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022).Ein Monat nach der Statuszuerkennung endet die finanzielle Unterstützung für Asylwerber. Für vulnerable Personen kann die Frist bis auf drei Monate verlängert werden (SEM 31.10.2022). Mit Zuerkennung des Flüchtlingsstatus sind Schutzberechtigte griechischen Staatsbürgern gleichgestellt und und haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (AIDA 5.2022; vergleiche SEM 31.10.2022). Administrative und bürokratische Hindernisse, das Fehlen geeigneter staatlicher Maßnahmen, die ineffektive Umsetzung der Gesetze und die Auswirkungen der Wirtschaftskrise behindern jedoch Schutzberechtigte bei der Ausübung ihrer Rechte (AIDA 5.2022).
Aufenthaltserlaubnis (ADET) (auch Residence Permit Card - RPC genannt)
Ein positiver Asylbescheid alleine berechtigt noch nicht zu einer Aufenthaltserlaubnis (ADET). Dazu wird ein ADET-Bescheid der zuständigen regionalen Asylbehörde (RAO) oder der Autonomous Asylum Unit (AAU) benötigt, dieser darf nicht älter als sechs Monate sein (SFH 3.8.2022). Beim ADET-Bescheid handelt es sich um einen Bescheid des zuständigen Regionalbüros der Asylbehörde, durch den die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis angewiesen wird. Er wird nicht immer zusammen mit dem Anerkennungsbescheid zugestellt. In diesem Fall müssen Schutzberechtigte einen Termin beim zuständigen Regionalbüro vereinbaren, um sich den ADET-Bescheid aushändigen zu lassen (ProAsyl/RSA 4.2021).
Mit dem Asylbescheid und dem Ansuchen kann man per E-Mail einen Fingerabdruck-Termin beantragen. Die Antwort hierauf dauert zwischen zwei Wochen und zwei Monaten, COVID-bedingt möglicherweise aber auch länger. Nach Abnahme der Fingerabdrücke kann es bis zum tatsächlichen Erhalt der RPC nochmals drei bis acht Monate dauern. Die Ausstellung der RPC erfolgt durch die griechische Polizei (VB 7.4.2022).
Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vgl. AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vgl. VB 7.4.2022).Die Gültigkeit der RPC beträgt für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr (um zwei weitere Jahre verlängerbar) und geht durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren (SFH 3.8.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss 30 Tage vor deren Ablauf beantragt werden, ansonsten droht seit September 2021 eine Strafe von 100 Euro. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Grund dafür sind Arbeitsrückstände und das langsame Verfahren. Für die Dauer der Verlängerung erhalten die betroffenen Personen kein Dokument, das ihren Status belegen könnte. Hinzu kommt, dass die Aufenthaltserlaubnis auf das Datum des ADET-Bescheides ausgestellt wird, im Fall der einjährigen Bewilligungen für subsidiär schutzberechtigte Personen ist die Bewilligung bei deren Erteilung deshalb oftmals bereits abgelaufen. Die Aufenthaltserlaubnis ist Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, aber auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiters für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und – abhängig vom jeweiligen Bankangestellten – oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos (SFH 3.8.2022; vergleiche VB 7.4.2022).
Reisedokument
Anerkannte Flüchtlinge haben das Recht auf ein Reisedokument (Gültigkeit für Erwachsene fünf Jahre, für Minderjährige drei Jahre und verlängerbar). Das gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte (für drei Jahre gültig und verlängerbar), wenn sie einen Nachweis ihrer diplomatischen Vertretung vorlegen können, dass es ihnen nicht möglich ist, einen nationalen Reisepass zu erhalten. Diese Voraussetzung ist für viele äußerst schwierig zu erfüllen und überdies von der diplomatischen Vertretung des Herkunftslandes abhängig (AIDA 5.2022).
Um ein Reisedokument beantragen zu können, bestehen folgende Voraussetzungen:
? Wenn die Schutzberechtigten in einem Camp oder in einer anderen staatlichen Unterkunft untergebracht und dort registriert sind, können sie unmittelbar nach Erhalt des positiven Asylbescheides parallel die Residence Permit Card (RPC), auch Aufenthaltserlaubnis (ADET) genannt, und ein Reisedokument beantragen. Sie werden hierbei aktiv vom Management des Camps bzw. der Unterkunft unterstützt (VB 7.4.2022).
? Wenn anerkannte Schutzberechtigte hingegen nicht in einem Lager oder einer staatlichen Einrichtung untergebracht und registriert sind, ist für Beantragung eines Reisedokumentes eine RPC erforderlich (VB 7.4.2022).
Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022).Das Ausstellungsdatum des Asylbescheids darf nicht länger als sechs Monate zurückliegen; andernfalls muss beim Asylservice eine Neuausstellung des Bescheides erwirkt werden. Der Asylbescheid und die RPC müssen eingescannt und bei der Fremdenpolizei online eingegeben werden (VB 7.4.2022). Die Gebühr hierfür beträgt etwa 84 Euro für Erwachsene und 73 Euro für Minderjährige (AIDA 5.2022). Danach muss wiederum per E-Mail um einen Fingerabdruck-Termin angesucht werden (Wartezeit: eine Woche bis zwei Monate). Die Ausfolgung eines Reisedokuments erfolgt dann nach drei bis acht Monaten (COVID-bedingt auch länger) durch die griechische Polizei. Fast alle anerkannten Flüchtlinge suchen um ein Reisedokument an. Syrische Schutzberechtigte werden hierbei in der Praxis bevorzugt behandelt; für andere Nationalitäten kann das Prozedere Monate dauern (VB 7.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022).
Steueridentifikationsnummer (AFM)
Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. AIDA 5.2022).Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. In der Praxis ist die Ausstellung der AFM mit erheblichen Verzögerungen verbunden. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz durch eine vom Aufnahmezentrum ausgestellte Bestätigung, eine Stromrechnung oder eine Kopie eines auf ihren Namen abgeschlossenen Mietvertrags nachgewiesen werden. Dementsprechend können Personen mit internationalem Schutzstatus, die keine Wohnsitzbescheinigung besitzen und/oder obdachlos sind, keine AFM erhalten und infolgedessen keine Steuererklärung abgeben oder eine steuerliche Freigabebescheinigung bekommen. Nach einer Regelung, die Ende Dezember 2020 in Kraft getreten ist, erhalten neue Asylwerber nach der Antragstellung automatisch eine AFM. In diesem Fall soll die Asylbehörde des AFM-Erteilungsverfahren online abschließen und dem Antragsteller eine AFM-Zertifikat ausstellen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche AIDA 5.2022).
Sozialversicherungsnummer (AMKA)
Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vgl. CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022). Die Sozialversicherungsnummer ist Voraussetzung für den Zugang zu Gesundheitsversorgung und zum Arbeitsmarkt sowie zu Sozialleistungen. Sie kann von international Schutzberechtigten bei jedem Bürgerservicezentrum (KEP) unter Vorlage einer Aufenthaltserlaubnis, einer Korrespondenzadresse und einer Steueridentifikationsnummer (AFM) beantragt werden (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche SFH 3.8.2022). Die für Asylwerber ausgestellte vorläufige Sozialversicherungsnummer (PAAYPA) ist innerhalb eines Monats nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis (ADET) in die AMKA umzumelden. Die Ummeldung der AMKA erfolgt nicht automatisch, sondern Schutzberechtigte müssen das persönlich beim Bürgerservicezentrum (KEP) erledigen (RSA/Pro Asyl 3.2022; vergleiche CT o.D., IM 30.5.2022). Die bürokratischen Hürden und langen Wartezeiten für die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis (ADET) wirken sich auch auf die Ausstellung der AMKA aus (AIDA 5.2022).
Wohnmöglichkeiten
Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft (einschließlich Hotels und Wohnungen) spätestens 30 Tage nach Schutzzuerkennung (UMA innerhalb von 30 Tagen nach Erreichen der Volljährigkeit) verlassen muss (SEM 24.10.2022; vgl. VB 7.4.2022; AIDA 5.2022; CoE-ECRI 29.9.2022). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer Tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zum Wohnungsmarkt wie alle sich legal im Land aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und sind berechtigt, eine Wohnung anzumieten. Nach Ausfolgung des Asylbescheides erhält der Asylberechtigte eine SMS-Mitteilung, dass er nun vom Cash Card Programm für Asylwerber abgemeldet wird und dass er die zur Verfügung gestellte Unterkunft (einschließlich Hotels und Wohnungen) spätestens 30 Tage nach Schutzzuerkennung (UMA innerhalb von 30 Tagen nach Erreichen der Volljährigkeit) verlassen muss (SEM 24.10.2022; vergleiche VB 7.4.2022; AIDA 5.2022; CoE-ECRI 29.9.2022). Nur Schwangere ab dem siebten Schwangerschaftsmonat bekommen inkl. Familie einen Aufschub von zwei Monaten. Der Verbleib mehrerer Tausend Menschen in diversen Camps und Flüchtlingsunterkünften wurde von der griechischen Regierung aufgrund fehlender Alternativen und der auch für Griechen schwierigen Situation zunächst toleriert. Die Versorgung dieser in den Unterkünften noch geduldeten Flüchtlinge wird zum größten Teil von NGOs und Freiwilligen übernommen, wobei offensichtlich die jeweiligen Camp- oder Sitemanager eher willkürlich über Verfügbarkeit und Vergabe entscheiden (VB 7.4.2022).
Schutzberechtigte werden beim Übergang von einem Aufnahmezentrum für Asylwerber in eine reguläre Unterkunft in der Praxis jedoch weiterhin mit verschiedenen, vor allem bürokratischen, Herausforderungen konfrontiert (AIDA 5.2022). Für das Anmieten einer Wohnung benötigen Personen mit internationalem Schutzstatus eine Identitätskarte oder Aufenthaltserlaubnis, die persönliche Steuernummer (AFM), den persönlichen Code für die Steuerplattform TAXISnet (SEM 24.10.2022). Die Steuernummer ist wiederum Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, welches benötigt wird, um ein Mietverhältnis einzugehen (SFH 3.8.2022).
Ohne Aufenthaltserlaubnis, eine legale Unterkunft zu finden, ist nahezu unmöglich. Da z. B. bei Arbeitssuche, Bankkontoeröffnung, Beantragung der AMKA usw. oftmals ein Wohnungsnachweis erforderlich ist, werden oft Mietverträge für Flüchtlinge gegen Bezahlung (300-600 Euro) temporär verliehen: d. h., der Mieter wird angemeldet, ein Mietvertrag ausgestellt und nach kurzer Zeit wieder aufgelöst (VB 7.4.2022).
Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 7.4.2022; vgl. ADIA 5.2022; SEM 24.10.2022). Der Beitrag liegt momentan bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Alle Mitglieder des Haushaltes müssen den legalen und ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und das Wohngeld muss alle sechs Monate neu beantragt werden (SEM 24.10.2022). Die staatliche Wohnbeihilfe bekommt man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als 5 Jahre in Griechenland nachweisen kann (VB 7.4.2022; vergleiche ADIA 5.2022; SEM 24.10.2022). Der Beitrag liegt momentan bei 70 Euro für die begünstigte Person und bei 35 Euro für jedes weitere Mitglied des Haushalts. Bei Alleinerziehenden werden für das erste Kind ebenfalls 70 Euro gewährt. Der Beitrag für einen Haushalt liegt unabhängig von der Haushaltsgröße bei maximal 210 Euro pro Monat. Alle Mitglieder des Haushaltes müssen den legalen und ständigen Wohnsitz in Griechenland haben und das Wohngeld muss alle sechs Monate neu beantragt werden (SEM 24.10.2022).
Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 11,6 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 11.2022). Weitere Schwierigkeiten bedeutet die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung und Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten. Die Mieten sind vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (CoE-ECRI 22.9.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; ProAsyl 4.2021; EUAA 2022). Zudem findet eine Wohnung in der Praxis nur, wer einen festen Job hat (ProAsyl/RSA 4.2021). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Griechenland mit 11,6 % die zweithöchste Arbeitslosenrate in der EU verzeichnet (Statista 11.2022). Weitere Schwierigkeiten bedeutet die Sprachbarriere bei der Kommunikation mit den Vermietern, Diskriminierung und Mangel an leistbaren Wohnmöglichkeiten. Die Mieten sind vor allem in Athen in den vergangenen beiden Jahren um bis zu 30 % gestiegen. Neben der Miete müssen die Betroffenen auch die Nebenkosten und andere Ausgaben decken. Die Zuschüsse reichen daher zur Begleichung der Miete oftmals nicht aus (CoE-ECRI 22.9.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022; ProAsyl 4.2021; EUAA 2022).
Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vgl. VB 7.4.2022; RSA/Pro Asyl 3.2022). Spezifische Wohnangebote für Personen mit internationalem Schutzstatus gibt es von staatlicher Seite nicht (AIDA 5.2022; vergleiche VB 7.4.2022; RSA/Pro Asyl 3.2022).
In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vgl. AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt. Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (VB 7.4.2022).In Griechenland gibt es nur begrenzte Unterbringungsmöglichkeiten für Obdachlose. In diesen Unterkünften können Schutzberechtigte einen Platz beantragen. Die Zahl der Unterkünfte ist jedoch nicht ausreichend (VB 7.4.2022; vergleiche AIDA 5.2022) und sie sind stets überfüllt. Erfahrungsgemäß bleiben Schutzberechtigte, die über keine finanziellen Mittel verfügen, um eine Wohnung zu mieten, entweder obdachlos oder wohnen in verlassenen Häusern oder überfüllten Wohnungen in Untermiete oder sie kehren in die Lager zurück und leben dort als unregistrierte Bewohner. Eine kürzlich durchgeführte Studie ergab, dass 18 von 64 Personen mit internationalem Schutzstatus obdachlos sind oder sich in prekären Wohnverhältnissen befinden; 14 von 64 sind unmittelbar von Obdachlosigkeit bedroht. Insgesamt 32 von 64, also 50 % aller Schutzberechtigten leben unter schlechten Wohnbedingungen (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022). Dass trotz dieses Umstandes Obdachlosigkeit unter Flüchtlingen in Athen kein augenscheinliches Massenphänomen darstellt, ist auf die Bildung von eigenen Strukturen und Vernetzungen innerhalb der jeweiligen Nationalitäten zurückzuführen, über die auf informelle Möglichkeiten zurückgegriffen werden kann (VB 7.4.2022).
Im Folgenden werden die Unterbringungsmöglichkeiten für Schutzberechtigte näher beschrieben.
ESTIA II ProgrammESTIA römisch zwei Programm
Das ESTIA II Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).Das ESTIA römisch zwei Programm wurde formell am 31.12.2022 eingestellt (IOM 12.1.2023).
Das von der Europäischen Kommission finanzierte ESTIA-Programm war ein Unterbringungsprogramm, das von den griechischen Behörden in Kooperation mit NGOs durchgeführt wurde (IOM 12.1.2023). Das Programm wandte sich an Asylwerber und deren Familien, sowie an international Schutzberechtigte (ACCORD 26.8.2021). Außer der Unterbringungskomponente bot das Programm durch seine Bargeldkomponente („Cash Assistance Programme“) zusätzliche finanzielle Unterstützung (UNHCR o.D.a).
Das griechische Migrationsministerium bestand auf dem im Februar 2022 angekündigten Ende des ESTIA II Unterbringungsprogramms im Dezember 2022, obwohl sich die Europäische Kommission verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen. Obwohl der Großteil der im Rahmen des ESTIA II untergebrachten Personen schrittweise in sogenannte Langzeitunterbringungszentren landesweit übersiedelt wurde, bleibt noch ein geringer Teil der Betroffenen in den Wohnungen (einschließlich Vulnerable) während vom Staat in dieser Hinsicht eine Gesamtlösung ausgearbeitet wird. Viele Akteure fordern die Fortsetzung des Programms (MGG 4.1.2022; vgl. IOM 12.1.2023; MGG 16.12.2022; RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022; IM 23.12.2022; IRC 9.2022;). Das griechische Migrationsministerium bestand auf dem im Februar 2022 angekündigten Ende des ESTIA römisch zwei Unterbringungsprogramms im Dezember 2022, obwohl sich die Europäische Kommission verpflichtet hatte, die Finanzierung bis 2027 fortzusetzen. Obwohl der Großteil der im Rahmen des ESTIA römisch zwei untergebrachten Personen schrittweise in sogenannte Langzeitunterbringungszentren landesweit übersiedelt wurde, bleibt noch ein geringer Teil der Betroffenen in den Wohnungen (einschließlich Vulnerable) während vom Staat in dieser Hinsicht eine Gesamtlösung ausgearbeitet wird. Viele Akteure fordern die Fortsetzung des Programms (MGG 4.1.2022; vergleiche IOM 12.1.2023; MGG 16.12.2022; RSA 22.12.2022; vergleiche Fenix 6.10.2022; IM 23.12.2022; IRC 9.2022;).
Das Unterbringungsprogramm, namens Filoxenia wurde ebenfalls eingestellt (RSA 22.12.2022; vgl. Fenix 6.10.2022; IM 23.12.2022).Das Unterbringungsprogramm, namens Filoxenia wurde ebenfalls eingestellt (RSA 22.12.2022; vergleiche Fenix 6.10.2022; IM 23.12.2022).
Das von IOM betriebene Projekt Harmonizing Protection Practices in Greece (HARP) lief Ende Dezember 2022 aus (IOM o.D.).
HELIOS
Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am 31. Jänner 2023. Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vgl. IOM o.D.). Das Projekt unter der Leitung von IOM, seit Jänner 2022 vom Ministerium für Migration und Asyl finanziert, bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten (SEM 24.10.2022; vgl. CoE-ECRI 9.2022). Bis zum 31. Dezember 2022 nahmen 42.572 Begünstigte an dem Programm teil, von denen mehr als 20.800 Schutzberechtigte eine Mietbeihilfe für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 12.1.2023). Das Unterbringungsprogramm HELIOS ist das einzige aktuell in Griechenland existierende offizielle Integrationsprogramm für international Schutzberechtigte mit festem Wohnsitz. Die Laufzeit endet – vorbehaltlich einer neuerlichen Verlängerung – am 31. Jänner 2023. Derzeit laufen Gespräche mit den griechischen Behörden über die Sicherstellung der ununterbrochenen Fortsetzung des Projekts (IOM 12.1.2023; vergleiche IOM o.D.). Das Projekt unter der Leitung von IOM, seit Jänner 2022 vom Ministerium für Migration und Asyl finanziert, bietet für Schutzberechtigte die Möglichkeit auf Wohnbeihilfe sowie Unterstützung bei der Wohnungssuche und den Formalitäten (SEM 24.10.2022; vergleiche CoE-ECRI 9.2022). Bis zum 31. Dezember 2022 nahmen 42.572 Begünstigte an dem Programm teil, von denen mehr als 20.800 Schutzberechtigte eine Mietbeihilfe für die Anmietung einer eigenen Wohnung erhalten haben (IOM 12.1.2023).
Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem 1. Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; IOM 12.1.2023).Voraussetzungen für den Zugang zu den Fördermaßnahmen von HELIOS ist ein positiver Asylbescheid, ausgestellt nach dem 1. Januar 2018 und die Antragsteller müssen zum Zeitpunkt der Statuszuerkennung in einer Unterkunft des griechischen Empfangssystems (Reception and Identification Centers RIC, etc.) oder in Unterkünften von Schutzprogrammen von Behörden oder NGOs für vulnerable Personen (Opfer von Gewalt, Minderjährige, LGBTQI+-Fälle, S-GBV-Überlebende etc) gelebt haben (SEM 24.10.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022; IOM 12.1.2023).
Auch Personen, die die Zulassungskriterien nicht erfüllen, können sich bewerben. Ihre Anträge werden im direkten Austausch mit HELIOS-Mitarbeitenden ad hoc geprüft. HELIOS berücksichtigt Anträge aus allen vulnerablen Gruppen und behandelt Anträge von alleinstehenden Frauen, Müttern und unbegleiteten Minderjährigen sowie Familien, älteren Menschen und Menschen mit Behinderung prioritär. Personen mit internationalem Schutzstatus, die bereits aus anderer Quelle Mietunterstützung bezogen haben oder beziehen, kommen für HELIOS nicht infrage. Zum Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzstatus noch minderjährige Personen können sich ab dem Moment der Volljährigkeit bei HELIOS bewerben (SEM 24.10.2022; IOM 12.1.2023). Für etwaige Rückkehrer aus dem Ausland ist die Teilnahme offiziell zwar nicht möglich, praktisch allerdings werden Aus- bzw. Wiedereinreise nicht überprüft. Erfolgen Rückkehr und Antrag innerhalb eines Jahres nach Erlangen des positiven Asylbescheides, ist eine Teilnahme an HELIOS nach wie vor möglich (VB 12.5.2022).
Die Nutznießer erhalten für zwölf Monate Unterstützung durch HELIOS bei den Wohnkosten (SEM 24.10.2022).
Neben Integrationskursen bietet HELIOS weitere auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnittene Unterstützung an: beispielsweise Vermittlung psychosozialer Hilfe, Beratung vor Behördengängen, individuelle Beratung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, was je nach Fall eine Kostenübernahme für das Erlangen von Zertifikaten, die die Chancen auf eine Anstellung verbessern, und die Kostenübernahme für Übersetzungen von Dokumenten und dringende medizinische Abklärungen für die Arbeitssuche beinhalten kann. Die Arbeitsmarktmaßnahmen können Begünstigte ab dem Moment der Einschreibung in HELIOS in Anspruch nehmen (SEM 24.10.2022; vgl. IOM o.D.b; IOM 12.1.2023).Neben Integrationskursen bietet HELIOS weitere auf die Bedürfnisse der Begünstigten zugeschnittene Unterstützung an: beispielsweise Vermittlung psychosozialer Hilfe, Beratung vor Behördengängen, individuelle Beratung für den Einstieg in den Arbeitsmarkt, was je nach Fall eine Kostenübernahme für das Erlangen von Zertifikaten, die die Chancen auf eine Anstellung verbessern, und die Kostenübernahme für Übersetzungen von Dokumenten und dringende medizinische Abklärungen für die Arbeitssuche beinhalten kann. Die Arbeitsmarktmaßnahmen können Begünstigte ab dem Moment der Einschreibung in HELIOS in Anspruch nehmen (SEM 24.10.2022; vergleiche IOM o.D.b; IOM 12.1.2023).
Migrantenintegrationszentren (KEM)
Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.). Migrantenintegrationszentren (KEM) fungieren als Zweigstellen der Gemeinschaftszentren in den Gemeinden und sind in folgenden Gemeinden verfügbar: Athen, Piräus, Kallithea, Thessaloniki, Kordelio Evosmos, Thiva, Lamia, Andravida Killini, Iraklio und Lesvos. In den KEMs bieten interkulturelle Mediatoren, Sozialarbeiter, Rechtsberater und Psychologen Asylwerbern, legal aufhältigen Drittstaatsangehörigen und Personen mit internationalem Schutzstatus (Inhabern des ADET-Aufenthaltstitels) unter anderem Information und Beratung; Kurse der griechischen Sprache und Kultur und Hilfe beim Zugang zum Arbeitsmarkt durch Kooperation mit den lokalen Akteuren (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.).
NGOs/Gemeinden
Médecins du Monde betreibt in Athen eine Nachtunterkunft für in Griechenland lebende Personen über 18 Jahren. Hier können bis zu 55 Personen pro Nacht untergebracht werden. Médecins du Monde bietet in Zusammenarbeit mit öffentlichen Diensten und anderen NGOs auch soziale Unterstützung und Beratung sowie Waschgelegenheiten, Nahrung und Kontakte zu Wohnangeboten (SEM 24.10.2022; MDM o.D.).
Seit Juni 2022 stellt die Afghan Migrants & Refugees Community in Greece für ihre Landsleute in einer Notunterkunft zwölf Betten zur Verfügung. Diese sind nur für afghanische Staatsangehörige mit internationalem Schutzstatus in Notsituationen bestimmt. Hier wird ihnen ein vorübergehendes Zuhause gegeben, während man ihnen hilft, ihre Wohn- und Arbeitssituation zu regeln. Unter ihnen sind auch vulnerable Personen wie Opfer von Menschenhandel oder Personen, die aus anderen europäischen Staaten nach Griechenland zurückgeschickt wurden (SEM 24.10.2022).
Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland, die Opfer von Gewalt oder von Missbrauch wurden, haben Zugang zu den spezifisch für Opfer von Gewalt und Opfer von Missbrauch eingerichteten Unterkünften des National Centre for Social Solidarity (EKKA). Dabei gibt es eine Unterkunft für Notunterbringung, die zurzeit aber nicht in Betrieb ist, sowie je eine Unterkunft in Attika und Thessaloniki, mit je rund 25 Plätzen für Frauen mit ihren Kindern. Die Frauen profitieren von Beratungsangeboten, Sprachkursen, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie für Angebote für ihre Kinder. Auch für diese Unterkunft sind wie für andere EKKA-Unterkünfte medizinische Abklärungen für die Zulassung notwendig. Bei akuter Gefährdung der betroffenen Frauen werden diese Abklärungen aber erst nach dem Eintritt in die Unterkunft gemacht (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023; EKKA o.D.).Frauen mit einem internationalen Schutzstatus in Griechenland, die Opfer von Gewalt oder von Missbrauch wurden, haben Zugang zu den spezifisch für Opfer von Gewalt und Opfer von Missbrauch eingerichteten Unterkünften des National Centre for Social Solidarity (EKKA). Dabei gibt es eine Unterkunft für Notunterbringung, die zurzeit aber nicht in Betrieb ist, sowie je eine Unterkunft in Attika und Thessaloniki, mit je rund 25 Plätzen für Frauen mit ihren Kindern. Die Frauen profitieren von Beratungsangeboten, Sprachkursen, Hilfe bei der Arbeitssuche sowie für Angebote für ihre Kinder. Auch für diese Unterkunft sind wie für andere EKKA-Unterkünfte medizinische Abklärungen für die Zulassung notwendig. Bei akuter Gefährdung der betroffenen Frauen werden diese Abklärungen aber erst nach dem Eintritt in die Unterkunft gemacht (SEM 24.10.2022; vergleiche IOM 12.1.2023; EKKA o.D.).
Die Organisation Safe Place International bietet in ihrer Unterkunft in Athen Flüchtlingen der LGBTQIA+ Gemeinschaft eine Unterkunft für maximal ein Jahr. Untergebracht werden können 52 Personen in 14 Wohngemeinschaften (SEM 24.10.2022).
Für Personen mit psychischen Erkrankungen existierten 2018 rund 485 Wohneinrichtungen in griechischen Gemeinden, die seit ungefähr 20 Jahren in Betrieb sind und die im Rahmen der Psychargos-Reform des griechischen Psychiatriewesens eingerichtet wurden. Dabei wurden die wenigen großen Psychiatriespitäler aufgelöst und lokale Einrichtungen gegründet, die die Patienten behandeln. Diese Einrichtungen dienen der Unterbringung von Personen mit psychischen Erkrankungen, haben aber vor allem therapeutische Ziele: die Rehabilitation, Integration oder Reintegration in die Gesellschaft und das Arbeitsleben. 2018 erhielten rund 3.800 Personen mit psychischen Erkrankungen in solchen betreuten Wohnheimen, geschützten Wohneinrichtungen und betreuten Wohnungen Unterkunft, Pflege und Schutz (SEM 24.10.2022).
Obdachlosenunterkünfte
Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Zuständig für Angebote für Obdachlose ist jeweils das Zentrum für soziale Dienste der entsprechenden Gemeinde. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM 24.10.2022). Darüber hinaus gibt es noch Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vgl. IOM 12.1.2023; MGG o.D.). Darüber hinaus sind Strassensozialarbeiter verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps, Praksis) von hoher Bedeutung für den Kontakt zu und die Betreuung von Obdachlosen (SEM 24.10.2022). Für Obdachlose existieren nachts geöffnete Unterkünfte, Übergangswohnheime und unterstütze Wohnungen. Zuständig für Angebote für Obdachlose ist jeweils das Zentrum für soziale Dienste der entsprechenden Gemeinde. Im Winter werden je nach Witterungsverhältnissen gesetzlich vorgeschriebene zusätzliche Kälteschutzräume bereitgestellt. Ebenso waren im Hitzesommer 2022 in Athen tagsüber gekühlte Räume in Betrieb, um Schutz vor der Hitze zu verschaffen (SEM 24.10.2022). Darüber hinaus gibt es noch Tageszentren und staatliche Migrant Integration Centers (MIC). Migrantenorganisationen spielen eine wichtige Rolle als Anlaufstellen für ihre Landsleute und stellen Informationen bereit, bieten Dienstleistungen und Hilfe an (SEM 24.10.2022; vergleiche IOM 12.1.2023; MGG o.D.). Darüber hinaus sind Strassensozialarbeiter verschiedener Institutionen (z. B. KYADA, Lighthouse Relief, Street Lawyering durch HumanRights 360 und Steps, Praksis) von hoher Bedeutung für den Kontakt zu und die Betreuung von Obdachlosen (SEM 24.10.2022).
Das National Centre for Social Solidarity (EKKA) des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten bietet eine Unterkunft im Rentis Shelter für selbstständige Einzelpersonen, Paare, Familien, selbstständige Senioren und selbstständige Personen mit einer Behinderung ohne speziellen medizinischen Pflegebedarf, die obdachlos oder in unzureichenden Unterkünften leben, keine finanziellen Ressourcen, Besitz oder familiäre Beziehungen haben, um ihre Wohnbedürfnisse und lebenswichtigen Bedürfnisse zu decken und die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, auf der Straße schlafen zu müssen (SEM 24.10.2022). EKKA bietet zudem im Kareas Social Shelter vorübergehende Unterbringung für rund 50 Personen an. Ausgerichtet ist diese Unterbringung insbesondere auf selbstständig lebende Einzelpersonen, die obdachlos sind oder die aufgrund von Vulnerabilität in unsicheren Verhältnissen leben. Familien können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden, sind aber aktuell nicht die Mehrheit der Bewohner der Unterkunft. Kareas bietet neben Unterkunft auch psychologische und administrative Unterstützung sowie Vermittlung und Begleitung für den Zugang zu z. B. Gesundheits-, Sozial- und Finanzleistungen für Flüchtlinge. Es können Personen mit psychischen und gesundheitlichen Problemen in Zusammenarbeit mit den Behörden auch in für sie geeignete Einrichtungen wie psychologische Einrichtungen oder Kliniken vermittelt werden (SEM 24.10.2022; vgl. EKKA o.D.).Das National Centre for Social Solidarity (EKKA) des Ministeriums für Arbeit und Soziale Angelegenheiten bietet eine Unterkunft im Rentis Shelter für selbstständige Einzelpersonen, Paare, Familien, selbstständige Senioren und selbstständige Personen mit einer Behinderung ohne speziellen medizinischen Pflegebedarf, die obdachlos oder in unzureichenden Unterkünften leben, keine finanziellen Ressourcen, Besitz oder familiäre Beziehungen haben, um ihre Wohnbedürfnisse und lebenswichtigen Bedürfnisse zu decken und die einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, auf der Straße schlafen zu müssen (SEM 24.10.2022). EKKA bietet zudem im Kareas Social Shelter vorübergehende Unterbringung für rund 50 Personen an. Ausgerichtet ist diese Unterbringung insbesondere auf selbstständig lebende Einzelpersonen, die obdachlos sind oder die aufgrund von Vulnerabilität in unsicheren Verhältnissen leben. Familien können unter gewissen Bedingungen zugelassen werden, sind aber aktuell nicht die Mehrheit der Bewohner der Unterkunft. Kareas bietet neben Unterkunft auch psychologische und administrative Unterstützung sowie Vermittlung und Begleitung für den Zugang zu z. B. Gesundheits-, Sozial- und Finanzleistungen für Flüchtlinge. Es können Personen mit psychischen und gesundheitlichen Problemen in Zusammenarbeit mit den Behörden auch in für sie geeignete Einrichtungen wie psychologische Einrichtungen oder Kliniken vermittelt werden (SEM 24.10.2022; vergleiche EKKA o.D.).
Die Stadtverwaltung von Athen bietet in ihrem Aufnahme- und Solidaritätszentrum von KYADA mehr als 300 Obdachlosen im Zentrum von Athen einen Schlafplatz. Zur Unterkunft gehören Angebote wie ein Tageszentrum, Waschgelegenheiten, Waschmaschinen, Internetzugang und Verpflegung. Dieses Zentrum steht allen legal in Griechenland lebenden Personen offen, die von Obdachlosigkeit betroffen sind. Nicht zugelassen sind lediglich Asylsuchende. Das Zentrum bietet in einem Hostel auch eine nicht spezifizierte Anzahl Plätze für einen längeren Aufenthalt mit dem Ziel der Reintegration in die Gesellschaft an, so auch in Zusammenarbeit mit dem Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ (SEM 24.10.2022; TM 16.5.2022).
Die Stadtverwaltung von Athen betreibt mit Hestia eine Obdachlosenunterkunft für bis zu 52 ältere Personen in Athen (SEM 24.10.2022).
Die Gemeinde Athen bietet zwei neue Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige betrieben von der Organization Against Drugs (OKANA) mit bis zu 90 Schlafplätzen an (SEM 24.10.2022; vgl. OKANA o.D.). Die Gemeinde Athen bietet zwei neue Einrichtungen für obdachlose Drogenabhängige betrieben von der Organization Against Drugs (OKANA) mit bis zu 90 Schlafplätzen an (SEM 24.10.2022; vergleiche OKANA o.D.).
Darüber hinaus können Personen mit internationalem Schutzstatus am Programm Wohnen und Arbeiten für Obdachlose teilnehmen. Zielgruppe des Programms sind Personen und Familien, die in Übergangsunterkünften und Wohnheimen für Obdachlose untergebracht sind, in ungeeigneten Unterkünften oder auf der Straße leben. Außerdem Frauen, die in Wohnheimen für Frauen, die Opfer von Gewalt wurden, untergebracht sind, Personen, die in Wohnheimen vermittelt durch Sozialämter leben sowie Personen, die in von sozialen Rehabilitationszentren zertifizierten Behandlungsprogrammen für abhängige Personen leben. Im Rahmen des zweijährigen Programms wird den Begünstigten ein Plan zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erstellt und bei der Suche einer adäquaten und leistbaren Unterkunft geholfen, die sie nach Ablauf des Programms mit den dann zur Verfügung stehenden Sozialhilfeinstrumenten auch bezahlen können. Nach erfolgreichem Durchlaufen des zweijährigen Programms können Personen für weitere zwei Jahre Wohngeld beantragen (SEM 24.10.2022).
Unterstützungsprogramme und Integrationsmaßnahmen
Sprach- und Integrationskurse verschiedenster Anbieter wird etwa von GCR-Pyxida (www.gcr.gr/en/pyxida-multicultural-centre-en), NGO APOSTOLI (https://mkoapostoli.com/en/activities/education/greek-language-greek-zivilisation/) und dem griechischen Roten Kreuz (https://communityengagementhub.org/wp) sowie von IOM und deren Partnern im Rahmen des HELIOS-Programms angeboten (IOM 12.1.2023).
Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (???, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 12.1.2023; vgl. HR o.D.).Der vom Ministerium für Migration und Asyl angebotene „Helpdesk für soziale Integration“ unterstützt Personen mit internationalem Schutz bei der Beantwortung von zur sozialen Integration wie beispielsweise zu Griechisch-Sprachkursen, zu Arbeitsberatung, Wohnungssuche, Erteilung einer Steueridentifikationsnummer (???, Sozialversicherungsnummer Nummer (AMKA) uvm. (IOM 12.1.2023; vergleiche HR o.D.).
Die Organisation für Sozialleistungen (OPEKA) bietet Sozialleistungen für Personen mit internationalem Schutz. Weitere Einzelheiten sind unter folgenden Internet-Adressen abrufbar: https://opeka.gr, https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1112&intPageId=4560&langId=de (IOM 12.1.2023).
Auch die tägliche Lebenshaltung stellt viele Schutzberechtigte vor große Probleme. Da sie griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, gibt es von offizieller Seite kaum Unterstützung. Einige NGOs in Athen (wie etwa KHORA, Network for Refugees, Hope Cafe etc.) stellen kostenlos Essen zur Verfügung. Einige Gemeinden in Griechenland bieten anerkannten Schutzberechtigten auf freiwilliger Basis bzw. mittels Abkommen mit der griechischen Regierung monatliche Unterstützung für Essenszuteilungen an (nur Essen, kein Geld). Voraussetzungen hierfür sind das Vorliegen von RPC, AMKA-Nummer, Steuernummer, Bankkonto, Mietvertrag und Telefonvertrag für eine gültige SIM-Karte. Diese Voraussetzungen sind mit bürokratischem und zeitlichem Aufwand verbunden. Somit kommen nur sehr wenige Berechtigte in den Genuss derartiger Unterstützungsleistungen (VB 7.4.2022).
Medizinische Versorgung
Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022).Schutzberechtigte haben grundsätzlich in gleichem Maße Zugang zu medizinischer Versorgung wie griechische Staatsangehörige. Trotz grundsätzlich günstiger rechtlicher Rahmenbedingungen wird der tatsächliche Zugang zu Gesundheitsdiensten in der Praxis durch einen erheblichen Mangel an Ressourcen und Kapazitäten sowohl für Ausländer als auch für die einheimische Bevölkerung behindert. Dieser Mangel ist auf die Sparpolitik und im Fall von fremdsprachigen Personen auf das Fehlen geeigneter Kulturmittler zurückzuführen (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022).
Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vgl. RSA/Pro Asyl 3.2022; UNHCR o.D.b).Darüber hinaus bestehen administrative Hindernisse bei der Erteilung der Sozialversicherungsnummer (AMKA). Wer über keine Sozialversicherungsnummer verfügt, hat im Krankheitsfall keinen Zugang zur öffentlichen Gesundheitsversorgung. Ärztliche Untersuchungen und Behandlung sowie Medikamente müssen privat bezahlt werden. Seit März 2022 können selbstständig tätige Ärzte auch Personen ohne AMKA keine Medikamente oder Behandlungen mehr verschreiben, dies ist nur noch Ärzten aus öffentlichen Gesundheitseinrichtungen und in Aufnahmezentren möglich (AIDA 5.2022; vergleiche RSA/Pro Asyl 3.2022; UNHCR o.D.b).
Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung, die auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z.B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.b; vgl. AI 4.2020).Die Wartefrist in einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung (Krankenhäuser oder medizinische Zentren) variiert zwischen mehreren Wochen und mehreren Monaten je nach medizinischem Fachgebiet oder der erforderlichen medizinischen Untersuchung, die auf die massiven Einsparungen am Gesundheitspersonal in den Jahren der Wirtschaftskrise zurückzuführen sind. Neben den staatlichen Angeboten gibt es noch von NGOs (z.B. PRAKSIS, Doctors of the World, Medecins Sans Frontieres, Hellenisches Rotes Kreuz, Solidarity Now) betriebene medizinische Zentren und Polikliniken, die unter anderem für Schutzberechtigte medizinische Leistungen anbieten (UNHCR o.D.b; vergleiche AI 4.2020).
Betreffend der COVID-19-Impfung kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ebenso wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Impfungen haben, sofern sie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben und im griechischen Steuererklärungssystem (TAXISNET) registriert sind (AIDA 5.2022; vgl. UNHCR o.D.b).Betreffend der COVID-19-Impfung kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass Personen mit internationalem Schutzstatus ebenso wie griechische Staatsbürger Anspruch auf die Impfungen haben, sofern sie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) haben und im griechischen Steuererklärungssystem (TAXISNET) registriert sind (AIDA 5.2022; vergleiche UNHCR o.D.b).
Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Schutzberechtigte fehlen gänzlich. Dies wurde im März 2021 auch von der Kommission für mentale Gesundheit des Gesundheitsministeriums bemängelt. Es existieren keine speziellen Behandlungsmöglichkeiten für Folteropfer (SFH 3.8.2022).
Laut geltender Gesetzgebung sind alle öffentlichen medizinischen Einrichtungen verpflichtet, in Notfällen auch ohne Vorlage einer Sozialversicherungsnummer (AMKA) oder einer PAAYPA kostenlos medizinische Erstversorgung zu leisten und die erforderlichen Medikamente abzugeben (refugee.info 11.4.2022).
Für den Bezug von Medikamenten ist ein Rezept eines Arztes einer öffentlichen Gesundheitseinrichtung erforderlich. Rezepte werden über das Online-Portal https://www.e-prescription.gr elektronisch ausgestellt und können unter Angabe der AMKA dann in jeder Apotheke eingelöst werden (AI 4.2020). Handgeschriebene Rezepte werden nur von Sozialapotheken entgegengenommen. Ohne AMKA können Rezepte in der Krankenhausapotheke jenes Spitals, wo der betreffende Arzt praktiziert, eingelöst werden (UNHCR 4.3.2021). Die Kosten für verschreibungsfreie Medikamente müssen zur Gänze vom Patienten getragen werden; für verschreibungspflichtige Medikamente sind entsprechende Zuzahlungen erforderlich (WHO 2018).
Bildung
Erwachsene Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen das Recht auf Zugang zum Bildungssystem und zu Ausbildungsprogrammen wie legal aufhältige Drittstaatsangehörige. Von Universitäten, Organisationen der Zivilgesellschaft und Berufsbildungszentren wird eine Reihe von Griechisch-Kursen für die Berufsausbildung angeboten. Laut UNHCR profitieren die meisten Flüchtlinge jedoch nicht von solchen Sprachkursen und Integrationsprogrammen. Ein vom Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) finanziertes Pilotprogramm für Griechisch-Kurse wurde in das HELIOS-Projekt aufgenommen. Außerdem organisiert die Stadtverwaltung von Athen regelmäßig Griechisch- und IT-Kurse für Flüchtlinge (AIDA 5.2022). Darüber hinaus gibt es die sogenannten Schulen der zweiten Chance, die ursprünglich für die Reintegration in die Schule von griechischen Schulverweigerern konzipiert wurden (CoE-ECRI 29.9.2022).
Minderjährige, die internationalen Schutz genießen, sind verpflichtet, die Schulen der Primär- und Sekundarstufe des öffentlichen Bildungssystems wie Staatsangehörige zu besuchen. Die Zahl der Kinder mit internationalem Schutzstatus, die an einer formalen Ausbildung teilnehmen, ist nicht bekannt (AIDA 5.2022). Für Minderjährige gibt es diverse Unterstützungsmaßnahmen (z.B. Sprachunterricht, Vorbereitungs- und Förderklassen, Bildungsbeauftragte für Flüchtlinge usw.), um deren Integration ins griechische Bildungssystem zu erleichtern (CoE-ECRI 29.9.2022).
Sozialleistungen
Schutzberechtigte haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 5.2022; vgl. IRC 9.2022).Schutzberechtigte haben rechtlich unter den gleichen Bedingungen Zugang zu Sozialleistungen wie griechische Bürger (SEM 24.10.2022; vergleiche AIDA 5.2022). Allerdings bestehen in der Praxis Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialleistungen, die vor allem auf bürokratische Hürden zurückzuführen sind. Dokumente wie Familienstandsurkunden, Geburtsurkunden oder Diplome können oft von den Schutzberechtigten nicht beigebracht werden. Zudem wird sogar berichtet, dass einzelne Beamte sich weigern, die vorgesehenen Leistungen zu gewähren, was wiederum dem Grundsatz der Gleichbehandlung nach griechischem und EU-Recht widerspricht (AIDA 5.2022; vergleiche IRC 9.2022).
Das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorgängigen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).Das Garantierte Mindesteinkommen (EEE) ist die einzige beitragsunabhängige staatliche Sozialleistung, abgesehen von der Unterstützungsleistung für Menschen mit Behinderung, die keine Bedingungen bezüglich der Länge des vorgängigen legalen und dauerhaften Aufenthaltes in Griechenland stellt. Für den Antrag müssen diverse Unterlagen eingereicht werden. Das EEE bietet neben der finanziellen Einkommensunterstützung berufliche Integration (Teilnahme an Berufsbildungs-, Arbeits- und Bildungsprogrammen) und soziale Dienstleistungen (je nach Bedürfnis kostenlose medizinische Versorgung für Nichtversicherte, Überweisung und Integration in Strukturen und Dienste der sozialen Betreuung, Einbeziehung in Programme und soziale Strukturen zur Armutsbekämpfung sowie die Abgabe von Lebensmitteln und materiellen Gütern. Für EEE-Begünstigte gilt ein Sozialtarif für die Elektrizitäts- und Wasserversorgung und ein Sozialtarif der Gemeinden und kommunalen Unternehmen). Es werden Beiträge von maximal 200 Euro pro Monat für Einpersonenhaushalte mit schrittweisen Erhöhungen je nach Zusammensetzung des Haushaltes bezahlt. Maximal beträgt das EEE monatlich 900 Euro pro Haushalt (SEM 24.10.2022; vergleiche AIDA 5.2022).
Neben den staatlichen Angeboten für Bezieher des garantierten Mindesteinkommens (EEE) über den Europäischen Hilfefonds für bedürftige Personen (TEBA) existieren Angebote verschiedener Organisation für Grundversorgung, darunter Angebote wie kostenlose Mahlzeiten, Abgabe von Nahrungsmitteln, Kleidung, Babybedarf, Möglichkeiten, zu duschen, Wäsche zu waschen sowie beheizte Räume für Obdachlose im Winter (SEM 24.10.2022).
Die Leistung des EEE steht auch Obdachlosen offen, sofern sie als solche beim Sozialdienst der Gemeinde registriert sind. Personen, die im Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“ integriert sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, werden auf Antrag automatisch für das EEE zugelassen (SEM 24.10.2022).
Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen (einmalige Geburtshilfe, Kinderzulagen, staatliche Wohnbeihilfe, Sozialleistungen für Personen über 65 Jahre, Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“) verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (SEM 24.10.2022; vgl. AIDA 5.2022).Die weiteren beitragsunabhängigen staatlichen Sozialleistungen (einmalige Geburtshilfe, Kinderzulagen, staatliche Wohnbeihilfe, Sozialleistungen für Personen über 65 Jahre, Programm „Wohnen und Arbeiten für Obdachlose“) verlangen einen legalen und dauerhaften Aufenthalt von mehreren Jahren (SEM 24.10.2022; vergleiche AIDA 5.2022).
Zugang zum Arbeitsmarkt
Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vgl. AIDA 5.2022).Schutzberechtigte und deren Familienangehörige mit gültiger Aufenthaltserlaubnis haben unter denselben Bedingungen wie griechische Staatsangehörige Zugang zu einer Beschäftigung im Angestelltenverhältnis, zur Erbringung von Dienstleistungen oder Arbeit sowie das Recht, eine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben. Wichtig für eine legale Beschäftigung ist der Nachweis einer gültigen Aufenthaltserlaubnis (ADET). Allenfalls ist darauf zu achten, dass diese rechtzeitig verlängert wird. Darüber hinaus wird für eine legale Anstellung eine Steueridentifikationsnummer (AFM) sowie eine Sozialversicherungsnummer (AMKA) benötigt. Eine Arbeitserlaubnis („work permit“) ist nach einer Gesetzesänderung nicht mehr notwendig (UNHCR o.D.c; vergleiche AIDA 5.2022).
Eine weitere Voraussetzung beim Zugang zum Arbeitsmarkt ist ein gemeldeter Wohnsitz. Wenn der Schutzberechtigte in einer offenen Unterkunft, einer Wohnung oder einer Aufnahmeeinrichtung einer NGO oder eines anderen Akteurs wie z. B. einer Gemeinde wohnt, kann er von der die Unterkunft verwaltenden Stelle eine Bescheinigung zum Nachweis der Adresse anfordern. Bei Beherbergung durch eine griechische Person oder einen anderen Migranten oder anerkannten Flüchtling muss der Schutzberechtigte von eben dieser Person eine offizielle, schriftliche Beherbergungsbestätigung vorlegen, die zudem die Steuernummer und die in einem Bürgerzentrum beglaubigte Unterschrift des Unterkunftsgebers enthält. Außerdem muss der Vermieter nachweisen können, dass er selbst Eigentümer oder Mieter der bewohnten Immobilie ist (UNHCR o.D.c).
Ein zusätzliches Kriterium ist das Vorliegen einer Sozialversicherungsnummer (AMKA). Diese ist auch erforderlich, um versichert zu sein und von den Sozialversicherungsbestimmungen für Arbeitsunfall, Mutterschaft, Krankheit, Behinderung, Arbeitslosigkeit und Familienpflichten zu profitieren. Die ???? sichert die Rechte des Schutzberechtigten in Bezug auf Arbeit und Rente und erleichtert auch den Zugang zu Krankenhaus- und pharmazeutischer Versorgung. Den Antrag auf eine AMKA kann in einem AMKA-Büro der Sozialversicherungsanstalt oder in einem Bürgerservicezentrum (KEP) gestellt werden. An manchen Orten wird die AMKA schnell an Asylbewerber vergeben, an anderen Orten verlangen die Behörden zusätzliche Unterlagen (UNHCR o.D.c).
Offiziellen Statistiken zufolge waren im Jahr 2020 16,3 % der Griechen und 29,1 % der Personen mit Migrationshintergrund außerhalb der Europäischen Union arbeitslos. Schutzsuchende können ab sechs Monaten nach Einbringung eines Asylantrags eine Beschäftigung nachgehen. IOM führt eine Kompetenzanalyse durch und hilft dabei, die Betroffenen mit potenziellen Arbeitgebern zu vernetzen (CoE-ECRI 29.9.2022). Berichten zufolge finden Schutzberechtigte in der Regel über ihre sozialen Netzwerke Arbeit, auch wenn staatliche Unterstützung verfügbar ist (EUAA 2022). In Regionen, in denen die lokale Wirtschaft auf dem Tourismus oder der Landwirtschaft basiert, herrscht oft ein Arbeitskräftemangel, sodass Flüchtlinge gute Chancen haben, in diesen Bereichen eine Beschäftigung zu finden (CoE-ECRI 29.9.2022).
Jedoch verhindern hohe Arbeitslosenquoten und Wettbewerb mit griechischsprachigen Arbeitnehmern die Integration der Schutzberechtigten in den Arbeitsmarkt. Drittstaatsangehörige sind in den einschlägigen statistischen Daten zur Arbeitslosigkeit nach wie vor überrepräsentiert. Am größten sind die Chancen, Arbeit in der Schattenwirtschaft zu finden. Dies verwehrt den Schutzberechtigten aber den Zugang zu sozialer Sicherheit und setzt sie einer noch größeren Unsicherheit und Gefährdung aus. Die überwiegende Mehrheit der Personen, die internationalen Schutz erhalten, ist daher zur Deckung ihrer Grundbedürfnisse auf die Verteilung von Nahrungsmitteln, anderen Gütern und finanzielle Unterstützung angewiesen (AIDA 5.2022).Quellen:
? AI - Amnesty International (4.2020): Resuscitation required. The Greek Health System after a decade of austerity, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2021/05/EUR2521762020ENGLISH.pdf, Zugriff 12.1.2023
? AIDA - Asylum Information Database (5.2022): Greek Council for Refugees (GCR) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE): Country Report: Greece: 2021, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2022/05/AIDA-GR_2021update.pdf, Zugriff 12.1.2023
? ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentatio (26.8.2021): Griechenland: Versorgungslage und Unterstützungsleistungen für (nach Griechenland zurückgekehrte) Personen mit internationalem Schutzstatus, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059042/a-11601-1-mit+Anhang.pdf, Zugriff 12.1.2023
? CHEERING - Center for Health Equity, Education, and Research in Greece (o.D.): FAQ: AMKA/PAAYPA, https://cheering.eu/faq-amka-paaypa/, Zugriff 12.1.2023
? CoE-ECRI - Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance (22.9.2022): ECRI Report on Greece (sixth monitoring cycle), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079085/GRC-CbC-VI-2022-028-ENG-color.pdf Zugriff 12.1.2023
? EKKA - Ministry of Labour and Social Affairs [Griechenenland] (o.D.): Shelters, https://www.ekka.org.gr/index.php/en/domes-ypiresies-en/ksenones-en, Zugriff 12.1.2023
? EUAA - European Agency for Asylum (2022): Asylum Report 2022, https://euaa.europa.eu/asylum-report-2022, Zugriff 12.1.2023
? Fenix (6.12.2022): Closure of ESTIA II: a political choice behind its closure, https://www.fenixaid.org/articles/closure-of-estia-ii-a-political-choice-behind-its-closure, Zugriff 12.1.2023
? HR - Ministry of Migration and Asylum Griechenland [Griechenland] (o.D.): Helpdesk,https://migration.gov.gr/en/migration-%20policy/integration/draseis-koinonikis-entaxis-se-ethniko-epipedo/helpdesk-entaxis-dikaioychon-%20diethnoys-prostasias/, Zugriff 12.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (o.D.a.): Harmonizing protection practices in Greece, https://greece.iom.int/harmonizing-protection-practices-greece, Zugriff 12.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (o.D.b.): Hellenic Integration Support for Beneficiaries of International Protection and Temporary Protection (HELIOS), https://greece.iom.int/hellenic-integration-support-beneficiaries-international-protection-and-temporary-protection-helios, Zugriff 12.1.2023
? IOM - International Organization for Migration (12.1.2023): Information on the situation for migrants in Greece, übermittelt per email vom 12.1.2023, liegt bei der Staatendokumention auf, Zugriff 12.1.2023
? IRC - International Rescue Committee (9.2022): Afghans in Greece, a story of strength, resilience and survival, https://eu.rescue.org/sites/default/files/2022-09/IRC_Hellas_Afghans_in_Greece_EN_0.pdf, Zugriff 12.1.2023
? MDM - Médecins du Monde (o.D.): Night Shelter, https://mdmgreece.gr/en/missions/in-greece/implemented-programs/night-shelter/, Zugriff 12.1.2023
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Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Diese habe in Griechenland eine andere Identität angegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schweren psychischen Störung und/oder schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Es werde festgestellt, dass die BF nach Griechenland überstellt werden könne, zumal sie in Griechenland auch den Status einer subsidiären Schutzberechtigten genieße. Die BF sei spätestens am 28.07.2023 alleine in Österreich unrechtmäßig eingereist. Sie habe in Österreich keinen Familienbezug behauptet. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 8 EMRK erkannt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 lägen nicht vor. Im Bescheid wurde ausgeführt, dass die Identität der BF nicht feststehe. Diese habe in Griechenland eine andere Identität angegeben. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF an einer schweren psychischen Störung und/oder schweren oder ansteckenden Krankheit leide. Es werde festgestellt, dass die BF nach Griechenland überstellt werden könne, zumal sie in Griechenland auch den Status einer subsidiären Schutzberechtigten genieße. Die BF sei spätestens am 28.07.2023 alleine in Österreich unrechtmäßig eingereist. Sie habe in Österreich keinen Familienbezug behauptet. Eine besondere Integrationsverfestigung ihrer Person in Österreich bestehe nicht. Es könne kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 8, EMRK erkannt werden. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF in Griechenland systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 lägen nicht vor.
6. Gegen den Bescheid erhob die BF über ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammenfassend wurde vorgebracht: Die BF sei in Griechenland insgesamt etwa 7 Monate aufhältig gewesen. Zu Beginn sei sie in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen. Diese sei überfüllt und die hygienischen Umstände unzureichend gewesen. Als sie im März 2023 (!) den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen habe, habe sie diese Unterkunft verlassen müssen. Die BF und ihre Schwester, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Griechenland gelebt habe, wären daraufhin auf sich alleine gestellt gewesen und hätten keinerlei Unterstützung erhalten. Beide Frauen wären obdachlos gewesen, hätten größtenteils auf der Straße übernachtet und gebettelt. Aus diesem Grund hätten die BF und ihre Schwester Griechenland verlassen und seien nach Österreich weitergereist. Die BF habe wieder Kontakt zu ihrer Schwester. Diese lebe ebenfalls in Österreich und sei zugelassene Asylwerberin. Die BF wäre im Fall einer Rückkehr nach Griechenland komplett auf sich gestellt. Sie sei sprachunkundig und gehe aus Berichten hervor, dass sich die Situation von Rückkehrerinnen als äußerst schwierig darstelle. Die belangte Behörde habe die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt, keine Einzelfallprüfung durchgeführt und hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland konkret prüfen müssen, ob die BF in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wäre und entsprechend versorgt werden könnte. Auch habe die BF im Bundesgebiet ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben. Sie habe mittlerweile Kontakt zu ihrer Schwester, die ebenfalls in Österreich lebe. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde die BF trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung ihres nach Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC gewährleisteten Rechts ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei. 6. Gegen den Bescheid erhob die BF über ihre bevollmächtigte Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Zusammenfassend wurde vorgebracht: Die BF sei in Griechenland insgesamt etwa 7 Monate aufhältig gewesen. Zu Beginn sei sie in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht gewesen. Diese sei überfüllt und die hygienischen Umstände unzureichend gewesen. Als sie im März 2023 (!) den Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bekommen habe, habe sie diese Unterkunft verlassen müssen. Die BF und ihre Schwester, die zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in Griechenland gelebt habe, wären daraufhin auf sich alleine gestellt gewesen und hätten keinerlei Unterstützung erhalten. Beide Frauen wären obdachlos gewesen, hätten größtenteils auf der Straße übernachtet und gebettelt. Aus diesem Grund hätten die BF und ihre Schwester Griechenland verlassen und seien nach Österreich weitergereist. Die BF habe wieder Kontakt zu ihrer Schwester. Diese lebe ebenfalls in Österreich und sei zugelassene Asylwerberin. Die BF wäre im Fall einer Rückkehr nach Griechenland komplett auf sich gestellt. Sie sei sprachunkundig und gehe aus Berichten hervor, dass sich die Situation von Rückkehrerinnen als äußerst schwierig darstelle. Die belangte Behörde habe die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nur unzureichend berücksichtigt, keine Einzelfallprüfung durchgeführt und hätte die belangte Behörde im gegenständlichen Fall angesichts der de facto nicht existenten Versorgungs- und Unterbringungssituation in Griechenland konkret prüfen müssen, ob die BF in Griechenland in einer angemessenen Unterkunft untergebracht wäre und entsprechend versorgt werden könnte. Auch habe die BF im Bundesgebiet ein berücksichtigungswürdiges Privat- und Familienleben. Sie habe mittlerweile Kontakt zu ihrer Schwester, die ebenfalls in Österreich lebe. Bei einer Rückkehr nach Griechenland würde die BF trotz ihres Schutzstatus in eine ausweglose Lage geraten und müsse von einer Verletzung ihres nach Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC gewährleisteten Rechts ausgegangen werden, weshalb eine Rücküberstellung nach Griechenland nicht zulässig sei.
7. Mit Beschluss vom 14.12.2023, GZ: W161 2282635-3Z, erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.7. Mit Beschluss vom 14.12.2023, GZ: W161 2282635-3Z, erkannte das BVwG der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zu.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Festgestellt wird zunächst der unter I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.
Die BF, eine Staatangehörige Somalias, stellte am 08.12.2022 in Griechenland einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 21.12.2022 wurde dem Antrag stattgegeben und der BF in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Die BF erhielt in Griechenland eine Aufenthaltsberechtigung („residence permit card“), gültig bis 29.02.2028 und ein Reisedokument, gültig bis 29.02.2028.
Am 28.07.2023 begab sich die BF in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen weiteren, den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Asylstatus der BF in Griechenland ist nach wie vor aufrecht. Es liegt kein Hinweis vor, dass die BF ihres Asylstatus in Griechenland verlustig gegangen wäre.
Der BF gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme an, sie habe anfangs eine Unterkunft bekommen, nach Asylzuerkennung sei sie jedoch entlassen worden und habe für sich selbst sorgen müssen. Sie habe nur Essen und keinerlei finanzielle Unterstützung in Griechenland erhalten. Sie habe in Griechenland viele Probleme erlebt und sei das Leben sehr schwer gewesen. Sie habe keine Unterkunft gehabt und sich selbst versorgen müssen. Als Frau sei es besonders schwer in Griechenland. Sie sei noch mit ihrer minderjährigen Schwester dort gewesen, was die Situation auch erschwert habe. Sie habe weder die Möglichkeit gehabt, zu arbeiten, noch sich selber um eine Unterkunft zu kümmern. Ermittlungen zur seitens des BF geltend gemachten Lebenssituation nach Erteilung des Schutzstatus, vor allem zur Unterbringungs- und Versorgungslage, wurden trotz diesen Angaben nicht angestellt. Ebenso traf das BFA keine Feststellungen zu den allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere zur Unterbringungs- und Versorgungslage, die den BF nach Rückkehr als Schutzberechtigter nach Griechenland konkret erwarten würden. Die Behörde beschränkte sich im Wesentlichen auf die pauschale Feststellung, dass kein Grund bestehe, daran zu zweifeln, dass Griechenland die sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle, weshalb davon auszugehen sei, dass die BF in Griechenland Schutz vor Verfolgung gefunden habe.
Obwohl sich aus den Angaben der BF sowie aus der Mitteilung der griechischen Dublin-Behörden vom 04.08.2023 zweifelsfrei ergibt, dass der BF in Griechenland Asylstatus (refugee status) gewährt wurde, geht die erkennende Behörde in ihrem Bescheid (mit einer Ausnahme) fälschlich davon aus, dass der BF in Griechenland der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gewährt worden wäre.
Auch gab die BF an, sie habe sich in Griechenland um ihre namentlich genannte, minderjährige Schwester kümmern müssen und sei diese ebenfalls nach Österreich weitergereist und sie diese Schwester auch als Familienangehörige in Österreich in der Erstbefragung explizit angibt, vermeint die erstinstanzliche Behörde im Bescheid ohne nähere Prüfung und aktenwidrig, die BF habe in Österreich keinen Familienbezug behauptet bzw. die BF habe keine Familienangehörigen im österreichischen Bundesgebiet behauptet.
Tatsächlich stellte die von der BF genannte Schwester XXXX , geb. XXXX am 24.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in ihrer Erstbefragung auch XXXX als in Österreich lebende Schwester an. Dieses Verfahren ist zu IFA-Zl. XXXX , Verf.Z. XXXX beim BFA, XXXX anhängig.Tatsächlich stellte die von der BF genannte Schwester römisch 40 , geb. römisch 40 am 24.10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab in ihrer Erstbefragung auch römisch 40 als in Österreich lebende Schwester an. Dieses Verfahren ist zu IFA-Zl. römisch 40 , Verf.Z. römisch 40 beim BFA, römisch 40 anhängig.
Dier erstinstanzliche Behörde hat sich somit offenbar weder mit dem Vorbringen der BF im Verfahren noch mit dem Ergebnis der schriftlichen Anfrage an Griechenland näher auseinandergesetzt und geht von einem anderen Sachverhalt aus, als es sich aus der Aktenlage ergibt.
Auch werden in den Länderfeststellungen zu Griechenland Programme angeführt, welche bereits eingestellt wurden (ESTIA II Programm und HELIOS). Aus den getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, welche Hilfsprogramme Flüchtlinge bzw. Asylberechtigte in Griechenland nun tatsächlich in Anspruch nehmen können. Auch werden in den Länderfeststellungen zu Griechenland Programme angeführt, welche bereits eingestellt wurden (ESTIA römisch zwei Programm und HELIOS). Aus den getroffenen Feststellungen ist nicht ersichtlich, welche Hilfsprogramme Flüchtlinge bzw. Asylberechtigte in Griechenland nun tatsächlich in Anspruch nehmen können.
Der verfahrensgegenständlich relevante Sachverhalt wurde in wesentlicher Hinsicht ungenügend ermittelt, um eine Entscheidungsgrundlage zu schaffen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang sowie der für die gegenständliche Entscheidung relevante Sachverhalt ergeben sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsaktes.
Die Asylantragstellung der BF in Griechenland am 08.12.2022 ergibt sich aus der diesbezüglichen EURODAC-Treffermeldung und dem dies bestätigenden Schreiben Griechenlands an das BFA vom 04.08.2023.
Die Feststellungen zur Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland am 21.12.2022, zum Erhalt einer bis 29.2.2028 gültigen Residence Permit Card und zur Ausstellung eines bis 29.2.2028 gültigen Reisedokumentes stützen sich auf die diesbezügliche Mitteilung der griechischen Dublin-Behörde an das BFA vom 04.08.2023.
Die Feststellungen zur Schwester der BF ergeben sich aus den vom BVwG beigeschafften Unterlagen des BFA.
Die BF verfügt zwar neben einem gültigen Reisedokument über eine aufrechte griechische Aufenthaltsberechtigung (ADET bzw RPC), die Voraussetzung für die Erlangung einer Sozialversicherungsnummer und weiterer Sozialleistungen, wie auch für den Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuernummer, weiter für die Teilnahme an Integrationskursen, für den Kauf von Fahrzeugen, für Auslandsreisen, für die Anmeldung einer gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit und oftmals auch für die Eröffnung eines Bankkontos ist. Damit ist jedoch noch keine Aussage darüber getroffen, ob die BF als Schutzberechtigte tatsächlich eine Sozialversicherungsnummer und eine Steuernummer erhalten hat bzw ob und inwiefern sie Zugang zu den sich damit eröffnenden Leistungen hatte und im Fall einer Rückkehr nach Griechenland haben wird. Nach Durchsicht des gegenständlichen Aktes liegen sohin keine ausreichenden Ermittlungen und in der Folge keine nachvollziehbare Beurteilung zu den die BF nach ihrer Rückkehr in Griechenland erwartenden Lebensbedingungen vor. Die Beweiserhebung des BFA stellt keine geeignete Ermittlungstätigkeit dar, um ausschließen zu können, dass die BF aufgrund der in den Länderfeststellungen dargestellten Lage für Schutzberechtigte in Griechenland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idgF geregelt (§ 1). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF geregelt (Paragraph eins,). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 17 AsylG 2005 idgF).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 17, AsylG 2005 idgF).
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4 a, Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
[…]
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn Paragraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
[…]
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird. und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.
[…]
§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1
oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, , oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
[…]
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn Paragraph 58, (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird, 1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet: Paragraph 61, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn Paragraph 61, (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder 1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG oder
2. […]
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. (3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird. (4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird.
Gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG ist der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Bei § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von § 28 Abs. 3 erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mwN).Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Mit einer solchen Entscheidung geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher und diese Sonderbestimmung gelangt für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren zur Anwendung vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mwN).
Der BF wurde in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG grundsätzlich zurückzuweisen wäre.Der BF wurde in Griechenland der Status der Asylberechtigten zuerkannt, sodass der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG grundsätzlich zurückzuweisen wäre.
Im gegenständlichen Fall erweist sich die vom BFA im angefochtenen Bescheid vorgenommene Zurückweisung des Asylantrages jedoch aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, ABl. 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aus dem Grund, dass bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC zu erfahren (vgl. EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 12).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu Artikel 33, Absatz 2, Litera a, der Richtlinie 2013/32/EU zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Amtsblatt 2013 L 180, 60, hat eine Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz aus dem Grund, dass bereits von einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt worden ist, zu unterbleiben, wenn die Lebensverhältnisse, die die antragstellende Partei in dem anderen Mitgliedstaat als anerkannter Flüchtling erwarten würde, sie der ernsthaften Gefahr aussetzen würde, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC zu erfahren vergleiche EuGH 13.11.2019, Rs C-540/17 u.a., Hamed u.a, Rz 43; ferner bereits EuGH 19.3.2019, Rs C-297/17 u.a., Ibrahim u.a., Rz 101; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 12).
Es ist daher geboten, „auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen“, die einer Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz entgegenstehen (EuGH 19.3.2019, Rs C-163/17, Jawo, Rz 90, und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 88; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 13).
Diese „Schwachstellen“ sind nur dann im Hinblick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK relevant, „wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen“ (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Appl 30696/09). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, „wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Jawo, Rz 92, und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 90; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 14).Diese „Schwachstellen“ sind nur dann im Hinblick auf Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK relevant, „wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen“ (EuGH, Jawo, Rz 91, mit Verweis auf EGMR 21.1.2011 [GK], Fall M.S.S./Belgien und Griechenland, Appl 30696/09). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, „wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“ (EuGH, Jawo, Rz 92, und EuGH, Ibrahim u.a, Rz 90; VwGH 25.01.2022, Ra 2021/18/0085, Rn. 14).
Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Griechenland geht hervor, dass Schutzberechtigte mit der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus griechischen Staatsbürgern gleichgestellt sind und damit ihr Recht auf staatliche Unterstützung verlieren. Weiter ist den Länderberichten zu entnehmen, dass der Erhalt finanzieller Unterstützung, einer Wohnung, einer legalen Beschäftigung, eines Führerscheins und einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer (an den Erhalt einer Steuer- bzw. Sozialversicherungsnummer ist wiederum die Inanspruchnahme weiterer Rechte geknüpft) und die Ausübung zahlreicher weiterer Rechte eine Aufenthaltserlaubnis (ADET), auch Residence Permit Card, RPC genannt, voraussetzen, wobei deren Gültigkeit für anerkannte Flüchtlinge drei Jahre und für subsidiär Schutzberechtigte ein Jahr beträgt und um ein Jahr verlängert werden kann sowie durch Ausreise und spätere Wiedereinreise nach Griechenland nicht verloren geht. Bei der Ausstellung oder Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen kommt es zu großen Verzögerungen, teilweise von über einem Jahr. Die Steueridentifikationsnummer (AFM) ist Voraussetzung für die Eröffnung eines Bankkontos, die Anmietung von Immobilien, den Erhalt der Sozialversicherungsnummer (AMKA) und den Zugang zum Arbeitsmarkt sowie zur Sozialhilfe. Um die AFM erhalten zu können, muss darüber hinaus der Wohnsitz nachgewiesen werden. Schutzberechtigte, die während des Asylverfahrens in einem Flüchtlingslager oder in einer anderen Unterkunft untergebracht waren, sind seit Juni 2020 grundsätzlich verpflichtet, diese innerhalb von 30 Tagen nach Schutzzuerkennung zu verlassen. Die staatliche Wohnbeihilfe erhält man erst, wenn man per Steuererklärung einen Wohnsitz über mehr als fünf Jahre in Griechenland nachweisen kann.
Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599/2021, aus, dass sich „ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar ergibt, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Art. 34 der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden (vgl. dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom 25.06.2021, E 599 aus 2021,, aus, dass sich „ohne nähere Auseinandersetzung mit der konkreten Situation der Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die Feststellungen in den Länderberichten nicht nachvollziehbar ergibt, dass der Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr keine reale Gefahr einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung drohen werde. Zwar trifft zu, dass anerkannten Schutzberechtigten nach Artikel 20, ff. der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, Amtsblatt 2011 L 337, 9, grundsätzlich "nur" ein Anspruch auf Inländergleichbehandlung zusteht. Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich jedoch etwa nicht damit auseinander, ob die von Artikel 34, der Richtlinie 2011/95/EU geforderten, über die Inländergleichbehandlung hinausgehenden Integrationsmaßnahmen angeboten werden vergleiche dazu das deutsche BVerfG 31.7.2018, 2 BvR 714/18, Rz 23). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe angewiesen sein wird, hätte es weiterer Feststellungen dazu bedurft, ob und wieweit für die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr nach Griechenland zumindest in der ersten Zeit Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen sichergestellt wird.“
Wenn auch sich das zitierte Erkenntnis des VfGH auf Länderinformationen der Staatendokumentation zu Griechenland mit Stand vom 04.10.2019 und letzter Kurzinformation vom 19.03.2020 bezieht, ergeben sich aus den nunmehr aktualisierten und dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation betreffend Griechenland, Version 5 vom 16.01.2023 ähnliche Schwierigkeiten für Schutzberechtigte beim Zugang zu Unterkunft, Arbeit, Sozialleistungen, medizinischer Versorgung und Integrationsprogrammen.
Dem jüngst ergangenen Erkenntnis des VfGH vom 13.06.2023, E 818/2023-11, lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Asylwerber bereits rund fünf Jahre in Griechenland als anerkannter Flüchtling aufhältig gewesen war, dort über eine Wohnung und eine Arbeitsstelle verfügt hatte und bereits ein erster, nach Zuerkennung des Flüchtlingsstatus in Griechenland gestellter Asylantrag im Bundesgebiet negativ entschieden und der Beschwerdeführer hierauf nach Griechenland überstellt worden war. Dessen ungeachtet sprach der VfGH zum in der Folge zweiten negativ entschiedenen Asylantrag des BF im Bundesgebiet aus, dass im Hinblick auf die in den Länderfeststellungen wiedergegebene Berichtslage Ermittlungen zur konkreten Rückkehrsituation in Bezug auf die Gewährleistung der grundlegenden Existenzsicherung in Griechenland, insbesondere zur Möglichkeit der Inanspruchnahme einer geeigneten Unterkunft, anzustellen gewesen wären. Ebenso erachtete es der VfGH als nicht ausreichend, dass Schutzberechtigte hinsichtlich des Zugangs zu sozialen Rechten, zum Wohnungsmarkt und zum Arbeitsmarkt griechischen Staatsangehörigen grundsätzlich gleichgestellt wären.
Vor dem Hintergrund der vorstehend wiedergegebenen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erweisen sich auch im vorliegenden Fall die Ermittlungen der Behörde zur konkreten Rückkehrsituation der BF in entscheidenden Punkten als unzureichend. So wäre insbesondere zu klären gewesen, ob die BF zumindest in der ersten Zeit nach Rückkehr Zugang zu einer Unterkunft, Nahrungsmitteln und humanitären Einrichtungen hätte und ob über die Inländergleichbehandlung hinausreichende spezielle Integrationsmaßnahmen angeboten würden.
Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht durch das Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgabe nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können (vgl. VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060). Der VwGH geht davon aus, dass immer dann, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch das BFA Ermittlungsmängel anhaften, die nicht durch das Bundesverwaltungsgericht in der für die Erledigung gebotenen Eile beseitigt werden können, der Beschwerde gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattzugeben ist. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgabe nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Bei der Beurteilung gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, hat sich das Bundesverwaltungsgericht auch davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können vergleiche VwGH 08.07.2021, Ra 2021/20/0074, mit Verweis auf VwGH 15.05.2020, Ra 2020/14/0060).
Angesichts der aufgezeigten Ermittlungsbedarfs kann das BVwG die Ermittlungsmängel nicht in der für die Erledigung des im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile selbst beseitigen.
Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG mangelhaft, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte. Der vorliegende Sachverhalt erweist sich damit als im Sinne des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG mangelhaft, sodass eine Zurückverweisung im Sinne dieser Bestimmung zu erfolgen hatte.
Im fortgesetzten Verfahren wären seitens der Behörde daher die gebotenen Ermittlungen anhand des in der höchstgerichtlichen Judikatur dargelegten Maßstabes vorzunehmen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, sondern ausschließlich tatsachenlastig ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Mitgliedstaat Rückkehrsituation staatlicher Schutz Zurückverweisung ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W161.2282635.1.00Im RIS seit
14.05.2024Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024