TE Bvwg Erkenntnis 2024/3/14 G312 2288128-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.03.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.03.2024

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs9
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


,

G312 2288128-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A)       Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und reiste zuletzt am XXXX in das Bundesgebiet sowie in den Schengenraum ein, er hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf, missachtet seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer und verblieb illegal in Österreich.Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und reiste zuletzt am römisch 40 in das Bundesgebiet sowie in den Schengenraum ein, er hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf, missachtet seine sichtvermerkfreie Aufenthaltsdauer und verblieb illegal in Österreich.

Er wurde am XXXX durch die LPD XXXX einer Kontrolle unterzogen, wobei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung gab der BF an gesund zu sei. Er heiße XXXX , sei am XXXX geboren und serbischer Staatsangehöriger. Er sei mit einem kleinen Bus nach Österreich aus Serbien gekommen, dies sei Ende Juli, Anfang August gewesen. Er sei wegen seiner Freundin hier. Sie heiße XXXX , geboren am XXXX . Er habe demnächst wieder nach Serbien fahren wollen, ihm sei bekannt, dass er nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich verbleiben dürfe. Er sei bei seiner Freundin gewesen und sei einfach geblieben, es gäbe keinen anderen Grund. Er sei mit 400 Euro eingereist, momentan verfüge er über kein Geld, seine Freundin unterstütze ihn. Ihm sei bekannt, dass er sich nach dem MeldeG anmelden hätte müssen. Die Zeit sei so schnell vergangen, er habe demnächst wieder nach Hause wollen. Er wohne bei seiner Freundin in XXXX , XXXX . Seine Freundin habe einen Daueraufenthalt-EU. Er verfüge über keine Krankenversicherung. Er habe ein minderjähriges Kind aus einer früheren Beziehung, dieses sei jetzt 7 Jahre alt und lebe mit seiner Mutter in Serbien. Er selbst habe in Serbien die Grundschule besucht, er spreche ein bisschen Deutsch. Er habe als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet und als Kellner. Er habe bisher nur in Serbien gearbeitet, dort sei sein Lebensmittelpunkt. Seine Anschrift in Serbien sei XXXX , er habe dort ein Eigentumshaus. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Serbien. Er verfüge weder in Österreich noch im EU Raum über Familienangehörige. Es bestehe in Österreich keine soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindung, er sei weder in Österreich noch in einem anderen EU Staat jemals straffällig geworden. Auf Vorhalt, dass er gestern aufgrund eines Verstoßes gegen das SMG angezeigt worden sei, erklärte er, er habe das nur auf der Strafe gekauft, er nehme es nur selten. Er werde in Serbien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien, er werde freiwillig zurückkehren. Er wurde am römisch 40 durch die LPD römisch 40 einer Kontrolle unterzogen, wobei sein unrechtmäßiger Aufenthalt festgestellt wurde. Im Zuge der niederschriftlichen Befragung gab der BF an gesund zu sei. Er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und serbischer Staatsangehöriger. Er sei mit einem kleinen Bus nach Österreich aus Serbien gekommen, dies sei Ende Juli, Anfang August gewesen. Er sei wegen seiner Freundin hier. Sie heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 . Er habe demnächst wieder nach Serbien fahren wollen, ihm sei bekannt, dass er nicht länger als 90 Tage innerhalb von 180 Tagen in Österreich verbleiben dürfe. Er sei bei seiner Freundin gewesen und sei einfach geblieben, es gäbe keinen anderen Grund. Er sei mit 400 Euro eingereist, momentan verfüge er über kein Geld, seine Freundin unterstütze ihn. Ihm sei bekannt, dass er sich nach dem MeldeG anmelden hätte müssen. Die Zeit sei so schnell vergangen, er habe demnächst wieder nach Hause wollen. Er wohne bei seiner Freundin in römisch 40 , römisch 40 . Seine Freundin habe einen Daueraufenthalt-EU. Er verfüge über keine Krankenversicherung. Er habe ein minderjähriges Kind aus einer früheren Beziehung, dieses sei jetzt 7 Jahre alt und lebe mit seiner Mutter in Serbien. Er selbst habe in Serbien die Grundschule besucht, er spreche ein bisschen Deutsch. Er habe als Hilfsarbeiter auf einer Baustelle gearbeitet und als Kellner. Er habe bisher nur in Serbien gearbeitet, dort sei sein Lebensmittelpunkt. Seine Anschrift in Serbien sei römisch 40 , er habe dort ein Eigentumshaus. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Serbien. Er verfüge weder in Österreich noch im EU Raum über Familienangehörige. Es bestehe in Österreich keine soziale, wirtschaftliche oder sonstige Bindung, er sei weder in Österreich noch in einem anderen EU Staat jemals straffällig geworden. Auf Vorhalt, dass er gestern aufgrund eines Verstoßes gegen das SMG angezeigt worden sei, erklärte er, er habe das nur auf der Strafe gekauft, er nehme es nur selten. Er werde in Serbien weder politisch noch strafrechtlich verfolgt. Es spreche nichts gegen eine Rückkehr nach Serbien, er werde freiwillig zurückkehren.

Mit Bescheid vom 10.02.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Er habe sich beginnend mit XXXX täglich bei der PI XXXX , XXXX regelmäßig zu melden. Nach Zustellung des Bescheides wurde der BF aus der Anhaltung entlassen. Mit Bescheid vom 10.02.2024 wurde über den BF das gelindere Mittel zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Er habe sich beginnend mit römisch 40 täglich bei der PI römisch 40 , römisch 40 regelmäßig zu melden. Nach Zustellung des Bescheides wurde der BF aus der Anhaltung entlassen.

Mit Bescheid vom 13.02.2024 des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.) und gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 13.02.2024 des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen den Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei und Fluchtgefahr bestehe. Er vermöge keine finanziellen Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen, er finanziere sich durch Unterhalt von Dritten. Er habe seine sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer um mehr als 100 Tage überschritten, er sei ungeachtet dessen behördlich nicht gemeldet und versuche, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verschleiern. Er gefährde mit seinem gesetzten Verhalten die öffentliche Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Seine Ausreise sei zudem erforderlich, um damit zu verhindern, dass er durch illegale Quellen seinen Lebensunterhalt verdiene bzw. einer Schwarzarbeit nachgehe.

Die rechtsfreundliche Vertretung des BF erklärte per Email am 21.02.2024, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen möchte, jedoch das erteilte Einreiseverbot bekämpft werde. Die Beschwerde werde gesondert übermittelt.

Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies damit, dass er sich seit August 2023 im Bundesgebiet befinde, er sei am XXXX geboren und serbischer Staatsbürger. Sein Einreisezweck sei der Besuch der Freundin gewesen, diese – XXXX , geb. XXXX – sei legal im Bundesgebiet, verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Sie sei momentan schwanger und der BF der Kindesvater. Es sei bei jeder zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der BF sei zu keiner Zeit im Bundesgebiet straffällig geworden. Es sei sein Plan gewesen, nach Ablauf seiner sichtvermerksfreien Zeit aus dem Bundesgebiet auszureisen, jedoch führe er mit seiner Freundin ein Familienleben, weshalb er die Zeit vergaß, jedoch organisiere er gerade seine freiwillige Rückkehr. Die Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Es sei eine Interessensabwägung zu treffen, dies sei unberücksichtigt geblieben. Er habe seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, mit welcher er ein Kind erwarte. Beigelegt wurde eine Reisepasskopie seiner Freundin, deren Aufenthaltstitel sowie Mutter-Kind-Pass. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Rechtsmittel Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisenGegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies damit, dass er sich seit August 2023 im Bundesgebiet befinde, er sei am römisch 40 geboren und serbischer Staatsbürger. Sein Einreisezweck sei der Besuch der Freundin gewesen, diese – römisch 40 , geb. römisch 40 – sei legal im Bundesgebiet, verfüge über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Sie sei momentan schwanger und der BF der Kindesvater. Es sei bei jeder zu treffenden Gefährlichkeitsprognose das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Der BF sei zu keiner Zeit im Bundesgebiet straffällig geworden. Es sei sein Plan gewesen, nach Ablauf seiner sichtvermerksfreien Zeit aus dem Bundesgebiet auszureisen, jedoch führe er mit seiner Freundin ein Familienleben, weshalb er die Zeit vergaß, jedoch organisiere er gerade seine freiwillige Rückkehr. Die Rückkehrentscheidung verbunden mit dem Einreiseverbot sei unverhältnismäßig. Es sei eine Interessensabwägung zu treffen, dies sei unberücksichtigt geblieben. Er habe seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet, mit welcher er ein Kind erwarte. Beigelegt wurde eine Reisepasskopie seiner Freundin, deren Aufenthaltstitel sowie Mutter-Kind-Pass. Es werde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, dem Rechtsmittel Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben in eventu den Bescheid zu beheben und an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.

Rechtliche Beurteilung:

Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).

Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid zwar entnehmen. Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig sei und Fluchtgefahr bestehe. Er vermöge keine finanziellen Mittel zu seinem Unterhalt nachweisen, er finanziere sich durch Unterhalt von Dritten. Er habe seine sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer um mehr als 100 Tage überschritten, er sei ungeachtet dessen behördlich nicht gemeldet und versuche, seinen unrechtmäßigen Aufenthalt zu verschleiern. Er gefährde mit seinem gesetzten Verhalten die öffentliche Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes. Seine Ausreise sei zudem erforderlich, um damit zu verhindern, dass er durch illegale Quellen seinen Lebensunterhalt verdient bzw. einer Schwarzarbeit nachgeht.

Der BF bringt jedoch vor, mittlerweile über ein schützenswertes Privatleben in Österreich zu verfügen, weshalb dies im Rahmen einer mündlichen Verhandlung abzuklären ist.

Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung.

Da der BF in seiner Beschwerde angibt, dass er mittlerweile über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfüge - er im Bundesgebiet ein Familienleben mit Lebensgefährtin, welche von ihm ein Kind erwartet, führt und mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebt – ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da der BF in seiner Beschwerde angibt, dass er mittlerweile über ein schützenswertes Privatleben in Österreich verfüge - er im Bundesgebiet ein Familienleben mit Lebensgefährtin, welche von ihm ein Kind erwartet, führt und mit welcher er im gemeinsamen Haushalt lebt – ist eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung EMRK reale Gefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2288128.1.00

Im RIS seit

24.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten