Entscheidungsdatum
19.03.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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W202 2281941-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger von Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2023, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und der Antrag auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang
1. Vorverfahren
1.1. Am 08.01.2001 stellten die Eltern des Beschwerdeführers (in der Folge: BF) für diesen einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.02.2002 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten durch Erstreckung gem. § 11 Abs. 1 AsylG 1997 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gem. § 12 AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 1.2. Mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.02.2002 wurde dem BF der Status des Asylberechtigten durch Erstreckung gem. Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 zuerkannt und festgestellt, dass ihm gem. Paragraph 12, AsylG 1997 die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
1.3. Am 06.05.2015 wurde ein Schreiben an die ÖB Neu Delhi übermittelt, weil der BF in Nepal wegen unerlaubter Einreise in Haft genommen worden war.
1.4. Am 07.12.2015 langte ein Aktenvermerk betreffend des Aufenthaltes des BF in Afghanistan bei der ÖB Islamabad ein.
1.5. Am 02.03.2016 langte ein Aktenvermerk der ÖB Athen betreffend des Verlusts des Konventionsreisepasses des BF ein.
1.6. Am 12.09.2016 wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gegen den BF von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.
1.7. Am 23.09.2016 wurde die damalige rechtsfreundliche Vertretung des BF eingeladen, zum Parteiengehör Stellung zu nehmen.
1.8. Am 05.10.2016 langte die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein.
1.9. Am 23.09.2016 wurde die damalige rechtsfreundliche Vertretung des BF erneut eingeladen, zum Parteiengehör Stellung zu nehmen.
1.10. Am 24.10.2016 langte die Vollmachtsauflösung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein.
1.11. Am 10.08.2018 wurde die Mutter des BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
1.12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.02.2002 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und gem. § 7 Abs. 3 AsylG 2005 ausgesprochen, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt I.). Zudem wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). 1.12. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.02.2002 zuerkannte Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 aberkannt und gem. Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 ausgesprochen, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
1.13. Das BFA verfügte die Zustellung dieses Bescheides gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde und hinterlegte den Bescheid bei der Behörde. 1.13. Das BFA verfügte die Zustellung dieses Bescheides gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde und hinterlegte den Bescheid bei der Behörde.
2. Gegenständliches Verfahren
2.1. Der BF stellte am 20.05.2022 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.
2.2. Am 13.03.2023 wurde der BF vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
2.3. Am 14.05.2023 reiste der BF nach Deutschland und stellte dort einen Antrag auf internationalen Schutz.
2.4. Am 16.05.2023 langte ein Aktenvermerk der PI Braunau ein, wonach der BF am 15.05.2023 persönlich erschienen sei und eine Grenzübertrittsbescheinigung abgegeben habe.
2.5. Am 05.06.2023 langte im Zuge eines Dublin-IN Verfahrens die Anfrage Deutschlands ein. Demnach sei der BF spätestens am 14.05.2023 in Deutschland eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2.6. Mit 06.06.2023 wurde der Rückübernahme des BF im Zuge des Dublin-IN Verfahrens seitens Österreichs zugestimmt. Zu diesem Zeitpunkt sei der BF jedoch wieder in Österreich aufhältig gewesen.
2.7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Zudem wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 abgewiesen, jedoch ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem. § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.).2.7. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes vom 04.09.2023 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 abgewiesen, jedoch ausgesprochen, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan gem. Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Weiters wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
2.8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 17.10.2023 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde, in welcher im Wesentlichen dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend gemacht wurde.
2.9. Am 27.11.2023 wurde die Beschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Dem BF wurde mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.02.2002 der Status des Asylberechtigten durch Erstreckung zuerkannt.
Am 12.09.2016 wurde von Amts wegen ein Aberkennungsverfahren gegen den BF eingeleitet.
Am 24.10.2016 langte die Vollmachtsauflösung der rechtsfreundlichen Vertretung des BF ein.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.08.2018 wurde der dem BF mit Bescheid des ehemaligen Bundesasylamtes vom 13.02.2002 zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt und ausgesprochen, dass dies keine Auswirkungen auf seine Flüchtlingseigenschaft habe. Zudem wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt und ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt.
Das BFA verfügte die Zustellung dieses Bescheides gemäß §§ 8 Abs. 2 iVm 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde und hinterlegte den Bescheid bei der Behörde. Das BFA verfügte die Zustellung dieses Bescheides gemäß Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 ZustellG durch Hinterlegung ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde und hinterlegte den Bescheid bei der Behörde.
Am 20.05.2022 stellte der BF einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Der BF war vom 04.07.2013 bis zum 02.06.2022 nicht im Bundesgebiet gemeldet.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten an den BF, der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens bzw. der Aberkennung dieses Status, der Vollmachtsauflösung durch die rechtsfreundliche Vertretung des BF, der Zustellart des Aberkennungsbescheides durch Hinterlegung im Akt sowie der Stellung eines Folgeantrags auf internationalen Schutz werden anhand des unzweifelhaften Akteninhalts getroffen.
Die Feststellungen hinsichtlich der Meldedaten des BF gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden ZMR-Auszüge.
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3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde
3.1. Zur Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 10.08.2018
Gemäß § 2 Z 4 ZustG ist unter „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort zu verstehen.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG ist unter „Abgabestelle“ die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, im Falle einer Zustellung anlässlich einer Amtshandlung auch deren Ort, oder ein vom Empfänger der Behörde für die Zustellung in einem laufenden Verfahren angegebener Ort zu verstehen.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, ZustG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, gemäß § 8 Abs. 2 ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gemäß § 23 Abs. 1 ZustG ist, sofern die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ZustG ist, sofern die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet hat, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
Gemäß § 23 Abs. 2 ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustG ist die Hinterlegung von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
Gemäß § 23 Abs. 3 ZustG ist der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichtenGemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustG ist der Empfänger, soweit dies zweckmäßig ist, durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten
Gemäß § 23 Abs. 4 ZustG gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, ZustG gilt das so hinterlegte Dokument mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.01.2024, Ra 2023/19/0385) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, nach § 8 Abs. 1 ZustG dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar (vgl. VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß § 8 Abs. 2 ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 16.01.2024, Ra 2023/19/0385) hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustG dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Auch die Aufgabe einer Abgabestelle (selbst bei anschließender Obdachlosigkeit) stellt eine solche Änderung dar vergleiche VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184, mwN). Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustG, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Rechtlich folgt daraus:
Da der BF vom 04.07.2013 bis zum 02.06.2022 nicht im Bundesgebiet gemeldet war, verfügte er weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahrens noch zum Zeitpunkt der Zustellung des Aberkennungsbescheides über eine Abgabestelle im Bundesgebiet, weshalb ihm zum damaligen Zeitpunkt keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gem. § 8 Abs. 1 ZustG vorzuwerfen war (siehe dazu VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der BF im Jahr 2016 zwischenzeitig rechtsfreundlich vertreten war, nichts zu ändern, zumal es sich bei einem Rechtsanwalt um keine Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG handelt. Da der BF vom 04.07.2013 bis zum 02.06.2022 nicht im Bundesgebiet gemeldet war, verfügte er weder zum Zeitpunkt der Einleitung des Aberkennungsverfahrens noch zum Zeitpunkt der Zustellung des Aberkennungsbescheides über eine Abgabestelle im Bundesgebiet, weshalb ihm zum damaligen Zeitpunkt keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gem. Paragraph 8, Absatz eins, ZustG vorzuwerfen war (siehe dazu VwGH 11.06.2015, Ra 2014/20/0184). An dieser Einschätzung vermag auch der Umstand, dass der BF im Jahr 2016 zwischenzeitig rechtsfreundlich vertreten war, nichts zu ändern, zumal es sich bei einem Rechtsanwalt um keine Abgabestelle im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG handelt.
Aus diesem Grund hätte die Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 10.08.2018 nicht durch Hinterlegung nach §§ 8 Abs. 2 iVm 23 Abs. 1 ZustG erfolgen dürfen, weshalb dieser Bescheid schon von daher dem BF gegenüber niemals rechtswirksam erlassen worden ist. Aus diesem Grund hätte die Zustellung des Aberkennungsbescheides vom 10.08.2018 nicht durch Hinterlegung nach Paragraphen 8, Absatz 2, in Verbindung mit 23 Absatz eins, ZustG erfolgen dürfen, weshalb dieser Bescheid schon von daher dem BF gegenüber niemals rechtswirksam erlassen worden ist.
Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass dem BF nach wie vor der Status des Asylberechtigten zukommt.
3.2. Zur Behebung des angefochtenen Bescheides
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
„Entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).„Entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235).
Da dem BF der Aberkennungsbescheid vom 10.08.2018 niemals rechtswirksam zugestellt worden ist, kommt ihm nach wie vor der Status des Asylberechtigten zu.
Aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 abgewiesen worden ist, zur Gänze zu beheben und dieser Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Aus diesem Grund ist der gegenständliche Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.05.2022 abgewiesen worden ist, zur Gänze zu beheben und dieser Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung konnte gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in der rechtlichen Beurteilung wiedergegeben.
Schlagworte
Abgabestelle Asylaberkennung Asylgewährung Aufenthalt im Bundesgebiet Behebung der Entscheidung Bescheiderlassung Bescheidwirkung Hinterlegung Identität der Sache Mitwirkungspflicht Nichtbescheid Prozesshindernis der entschiedenen Sache Zurückweisung Zustellmangel Zustellung Zustellung durch Hinterlegung ZustellwirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W202.2281941.1.00Im RIS seit
23.04.2024Zuletzt aktualisiert am
23.04.2024