Entscheidungsdatum
04.04.2024Norm
ASVG §311Spruch
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W198 2288756-1/3Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Doris BRAUN, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 26.01.2024, GZ: XXXX , beschlossen: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch die Rechtsanwältin Mag. Doris BRAUN, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 26.01.2024, GZ: römisch 40 , beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Begründung:, Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde), vom 26.01.2024, GZ: XXXX , wurde festgestellt, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verpflichtet ist, für XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer), geb. am XXXX , für den Zeitraum vom 01.06.1987 bis 30.06.2015 (mit Unterbrechungen) einen Überweisungsbetrag von € 19.159,06 zu leisten. Dieser Betrag war binnen 60 Monaten nach dem Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses zu leisten und wurde mit 29.06.2020 fristgerecht entrichtet. In der Begründung wurde – nach der Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts – die Berechnung des Überweisungsbetrages dargestellt. 1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien (in der Folge: belangte Behörde), vom 26.01.2024, GZ: römisch 40 , wurde festgestellt, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verpflichtet ist, für römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer), geb. am römisch 40 , für den Zeitraum vom 01.06.1987 bis 30.06.2015 (mit Unterbrechungen) einen Überweisungsbetrag von € 19.159,06 zu leisten. Dieser Betrag war binnen 60 Monaten nach dem Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses zu leisten und wurde mit 29.06.2020 fristgerecht entrichtet. In der Begründung wurde – nach der Darstellung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts – die Berechnung des Überweisungsbetrages dargestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Berechnung des Überweisungsbetrages nicht rechtmäßig sei. Es stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, dass lediglich ein 7%-iger Überweisungsbetrag berechnet und in weiterer Folge durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der PVA abgeführt wurde, wobei schon ein Jahr später dieser Betrag im Gesetz mehr als verdreifacht wurde, ohne dass die belangte Behörde dies berücksichtigt hätte. Die Berechnung des Überweisungsbetrages mit einem Prozentsatz von 7 % sei rechtlich unhaltbar und widerspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem liege ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Art. 45 AEUV vor. 2. Gegen diesen Bescheid erhob die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 15.02.2024 fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Berechnung des Überweisungsbetrages nicht rechtmäßig sei. Es stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung dar, dass lediglich ein 7%-iger Überweisungsbetrag berechnet und in weiterer Folge durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der PVA abgeführt wurde, wobei schon ein Jahr später dieser Betrag im Gesetz mehr als verdreifacht wurde, ohne dass die belangte Behörde dies berücksichtigt hätte. Die Berechnung des Überweisungsbetrages mit einem Prozentsatz von 7 % sei rechtlich unhaltbar und widerspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Zudem liege ein Verstoß gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit nach Artikel 45, AEUV vor.
3. Die Beschwerdesache wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 21.03.2024 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.07.2022 an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die bescheidmäßige Ausfertigung hinsichtlich der Berechnung des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG in Verbindung mit seinem Distriktsarztdienstverhältnis nach dem Distriktsärztegesetz sowie hinsichtlich der Nichtrückerstattung der vom Beschwerdeführer geleisteten Pensionsbeiträge beantragt.Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 27.07.2022 an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung die bescheidmäßige Ausfertigung hinsichtlich der Berechnung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 311, ASVG in Verbindung mit seinem Distriktsarztdienstverhältnis nach dem Distriktsärztegesetz sowie hinsichtlich der Nichtrückerstattung der vom Beschwerdeführer geleisteten Pensionsbeiträge beantragt.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.06.2023 den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2022 auf Ausstellung eines anfechtbaren begründeten Bescheides hinsichtlich der Berechnung des Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG in Verbindung mit seinem Distriktsarztdienstverhältnis nach dem Distriktsärztegesetz mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Distriksarzt rechtmäßig entrichteten Pensionsbeiträge nicht zurückzuzahlen sind. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat mit Bescheid vom 29.06.2023 den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2022 auf Ausstellung eines anfechtbaren begründeten Bescheides hinsichtlich der Berechnung des Überweisungsbetrages nach Paragraph 311, ASVG in Verbindung mit seinem Distriktsarztdienstverhältnis nach dem Distriktsärztegesetz mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Distriksarzt rechtmäßig entrichteten Pensionsbeiträge nicht zurückzuzahlen sind.
Gegen diesen Bescheid vom 29.06.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Das Verfahren ist noch offen.
Mit dem am 07.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 25.07.2023 ersuchte dieser um Ausstellung eines anfechtbaren, begründeten Bescheides hinsichtlich der Berechnung und Zusammensetzung des Überweisungsbetrages gemäß § 311 ASVG. Mit dem am 07.08.2023 bei der belangten Behörde eingelangten Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 25.07.2023 ersuchte dieser um Ausstellung eines anfechtbaren, begründeten Bescheides hinsichtlich der Berechnung und Zusammensetzung des Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 311, ASVG.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.01.2024 hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verpflichtet ist, für den Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.06.1987 bis 30.06.2015 (mit Unterbrechung) einen Überweisungsbetrag in der Höhe von EUR 19.159,06 zu leisten. Dieser Betrag war binnen 60 Monaten nach dem Ende der Pensionsversicherungsfreiheit des Dienstverhältnisses zu leisten und wurde mit 29.06.2020 fristgerecht entrichtet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und sind nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die PVA.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die PVA.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 26.01.2024 hat die belangte Behörde festgestellt, dass das Amt der Steiermärkischen Landesregierung verpflichtet ist, für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 01.06.1987 bis 30.06.2015 (mit Unterbrechungen) einen Überweisungsbetrag von € 19.159,06 zu leisten.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat bereits mit Bescheid vom 29.06.2023 den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2022 auf Ausstellung eines anfechtbaren begründeten Bescheides hinsichtlich der Berechnung des Überweisungsbetrages nach
§ 311 ASVG in Verbindung mit seinem Distriktsarztdienstverhältnis nach dem Distriktsärztegesetz mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Distriksarzt rechtmäßig entrichteten Pensionsbeiträge nicht zurückzuzahlen sind. Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung hat bereits mit Bescheid vom 29.06.2023 den Antrag des Beschwerdeführers vom 27.07.2022 auf Ausstellung eines anfechtbaren begründeten Bescheides hinsichtlich der Berechnung des Überweisungsbetrages nach , Paragraph 311, ASVG in Verbindung mit seinem Distriktsarztdienstverhältnis nach dem Distriktsärztegesetz mangels Zuständigkeit als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). , Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Distriksarzt rechtmäßig entrichteten Pensionsbeiträge nicht zurückzuzahlen sind.
Gegen diesen Bescheid vom 29.06.2023 wurde seitens des Beschwerdeführers Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. Dieses Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist noch offen.
Die rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist auch für gegenständliches Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht von Bedeutung.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Die rechtskräftige Entscheidung des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark stellt eine Vorfrage für gegenständliches Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dar, weshalb im Sinne der Verfahrensökonomie (Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen) die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des Verfahrens beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu beschließen war.
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Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.
Schlagworte
Aussetzung Überweisungsbetrag VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2288756.1.00Im RIS seit
18.04.2024Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024