Entscheidungsdatum
04.04.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
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W198 2283486-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Michl MÜNZKER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 08.11.2023, GZ: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023, GZ: XXXX , zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Michl MÜNZKER, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 08.11.2023, GZ: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.11.2023, GZ: römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 08.11.2023, GZ: XXXX , festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) als faktischer Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin XXXX (in der Folge: Beitragsschuldnerin), der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2022 bis Februar 2023 in Höhe von
€ 12.387,55 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 08.11.2023 4,63 % p.a. aus € 11.575,24 schulde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Oktober 2022 bis Februar 2023
€ 12.387,55 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer sei als faktischer Geschäftsführer Vertreter der Beitragsschuldnerin. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 17.10.2023 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb die Haftung auszusprechen sei. 1. Die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 08.11.2023, GZ: römisch 40 , festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) als faktischer Geschäftsführer der Beitragskontoinhaberin römisch 40 (in der Folge: Beitragsschuldnerin), der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Oktober 2022 bis Februar 2023 in Höhe von , € 12.387,55 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 08.11.2023 4,63 % p.a. aus € 11.575,24 schulde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Oktober 2022 bis Februar 2023 , € 12.387,55 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Der Beschwerdeführer sei als faktischer Geschäftsführer Vertreter der Beitragsschuldnerin. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 17.10.2023 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Eine Stellungnahme sei nicht eingelangt, weshalb die Haftung auszusprechen sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde ein als „Beschwerde“ titulierter, mit 15.11.2023 datierter, Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde eingebracht. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Beitragsschuldnerin absolut nichts zu tun habe, weshalb er jegliche Haftung für Beitragsrückstände ablehne.
3. Die belangte Behörde hat der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 22.11.2023 einen Verbesserungsauftrag betreffend den als „Beschwerde“ titulierten Schriftsatz erteilt, zumal dieser nicht die Kriterien einer ordnungsgemäßen Beschwerde erfüllte.
4. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 23.11.2023 wurde dem Verbesserungsauftrag nachgekommen und eine ordnungsgemäße Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Bekannter der Beitragsschuldnerin sei und gelegentlich bei Übersetzungen behilflich sei. Er sei aber keinesfalls als faktischer Geschäftsführer tätig geworden.
5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß
§ 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine mit 29.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Auftreten die Geschicke des Unternehmens der Beitragsschuldnerin im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe und somit als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren sei. 5. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde gemäß , Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 29.11.2023 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durch sein Auftreten die Geschicke des Unternehmens der Beitragsschuldnerin im Außenverhältnis maßgeblich in die Hand genommen habe und somit als faktischer Geschäftsführer zu qualifizieren sei.
6. Mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 06.12.2023 wurde fristgerecht ein Antrag auf Vorlage gestellt.
7. Die Beschwerdesache wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.7. Die Beschwerdesache wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 29.12.2023 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom XXXX zu Zl. XXXX , wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit) und wurde mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom XXXX die Schließung des Unternehmens angeordnet. Mit Beschluss des Handelsgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu Zl. römisch 40 , wurde über das Vermögen der Beitragsschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Der Masseverwalter hat angezeigt, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen (Masseunzulänglichkeit) und wurde mit Beschluss des Handelsgerichts römisch 40 vom römisch 40 die Schließung des Unternehmens angeordnet.
Der Beschwerdeführer war als faktischer Geschäftsführer Vertreter der Beitragsschuldnerin.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.
Sämtliche Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war sohin der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Konkurseröffnung sowie zur Schließung des Unternehmens ergeben sich aus Anhang 25 des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Zu der Feststellung, wonach der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war, ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen: Die Angaben der Beitragsschuldnerin im „Fragenkatalog zum Unternehmen“ vom 06.09.2023 sprechen eindeutig dafür, dass der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war. So gab sie an, dass sowohl sie selbst als auch der Beschwerdeführer bevollmächtigt seien, für die Firma zu entscheiden und sie beide für alles verantwortlich seien. Kalkulation und Angebote seien vom Beschwerdeführer gemacht worden. Rechnungen seien ebenfalls vom Beschwerdeführer geschrieben worden. Ansprechperson für die Arbeiter, wenn es Fragen zur Abrechnung gebe, sei der Beschwerdeführer bzw. bei türkischen Personen die Beitragsschuldnerin. Arbeitsanweisungen an die Dienstnehmer seien ebenfalls vom Beschwerdeführer gemacht worden und habe der Beschwerdeführer die Ausführung der geleisteten Arbeit kontrolliert. Für die drei fixen Dienstnehmer bezahle die Beitragsschuldnerin die Löhne und Gehälter, die restlichen Dienstnehmer seien vom Beschwerdeführer bezahlt worden.
Aus all diesen Angaben im Fragenkatalog lässt sich die Eigenschaft des Beschwerdeführers als faktischer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ableiten. Dem Vorbringen in der verbesserten Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer keineswegs als faktischer Geschäftsführer tätig geworden sei, kann daher schon aus diesem Grund nicht gefolgt werden.
In diesem Zusammenhang ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im „Fragenkatalog zum Unternehmen“ vom 06.09.2023 als Dolmetscher fungiert hat und der Beitragsschuldnerin den gegenständlichen Fragenkatalog, welcher sowohl von der Beitragsschuldnerin als auch vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, übersetzt hat. Gegen den Inhalt des Fragebogens wurde kein Einwand erhoben. Auch in der Beschwerde wurde dem Inhalt des Fragebogens nicht substanziiert entgegengetreten.
Abgesehen davon blieb der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren persönlich völlig unglaubwürdig, zumal er im Laufe des Verfahrens massiv widersprüchliche Angaben tätigte. So wurde in dem als „Beschwerde“ titulierten Schriftsatz vom 15.11.2023 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit der Beitragsschuldnerin absolut nichts zu tun habe. Dieses Vorbringen steht im völligen Widerspruch zum Akteninhalt und insbesondere zu den Angaben im Fragenkatalog vom 06.09.2023. In der verbesserten Beschwerde vom 23.11.2023 wurde schließlich – erneut widersprüchlich zum Vorbringen im Schreiben vom 15.11.2023 – ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein Bekannter der Beitragsschuldnerin sei und gelegentlich bei Übersetzungen behilflich sei.
Diese massiven Widersprüchlichkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit und für die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens, wonach er nicht faktischer Geschäftsführer gewesen sei.
Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem dem Bescheid vom 08.11.2023 angefügten Rückstandsausweis vom 08.11.2023. Ebenso ergibt sich der Zeitpunkt der Entstehung der aushaftenden Beiträge aus dem Rückstandsausweis.
Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am XXXX der Konkurs eröffnet wurde, der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen und mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom XXXX die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde.Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass über das Vermögen der Beitragsschuldnerin am römisch 40 der Konkurs eröffnet wurde, der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen und mit Beschluss des Handelsgerichts römisch 40 vom römisch 40 die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die ÖGK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage und die gerichtlichen Ermittlungen hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007,
Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage und die gerichtlichen Ermittlungen hinreichend geklärt erachtet werden, sodass dies zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides ausreichte. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, , Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
§ 58 Abs. 5 ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die Vertreter juristischer Personen, die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen und die Vermögensverwalter (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.
Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin mit Beschluss des Handelsgerichts XXXX vom am XXXX der Konkurs eröffnet wurde, der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen und mit Beschluss vom XXXX die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde.Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil über das Vermögen der Beitragsschuldnerin mit Beschluss des Handelsgerichts römisch 40 vom am römisch 40 der Konkurs eröffnet wurde, der Masseverwalter angezeigt hat, dass die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Masseforderungen zu erfüllen und mit Beschluss vom römisch 40 die Schließung des Unternehmens angeordnet wurde.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die ÖGK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 08.11.2023 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die ÖGK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 08.11.2023 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Zur Eigenschaft des Beschwerdeführers als faktischer Gesellschafter der Beitragsschuldnerin ist wie folgt auszuführen:
Der OGH hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2021, Zahl 17 Ob 5/21s ausgeführt, dass faktischer Geschäftsführer ist, wer – ohne förmlich bestellt zu sein – maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt, wobei es nicht darauf ankommt, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt. Regelmäßig wird faktische Geschäftsführung dann bejaht, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohmänner ihre Organfunktion nicht ausüben und stattdessen ein anderer die Gesellschaft tatsächlich leitet. Zumeist wird auch ein nach außen erkennbares Gerieren wie ein Geschäftsführer als erforderlich erachtet.
Rudolf Müller führt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm zu § 67 ASVG (stand 1.12.2020, rdb.at) in RZ 98 aus, dass es beim faktischen Geschäftsführer entweder eine Betrauung mit der Geschäftsführertätigkeit auch in rechtlicher Hinsicht, einschließlich der Wahrnehmung der finanziellen Gestion des Unternehmens erfordert, oder aber auch eine solche Stellung in der Gesellschaft, die es ermöglicht hat, eine vergleichbare rechtliche Ingerenz an sich zu ziehen, die den rechtlichen Geschäftsführer zu einem „Strohmann“ degradiert. Unter diesen Voraussetzungen ermöglicht es § 539a Abs. 3 den faktischen Geschäftsführer dann als den wahren Vertreter der Gesellschaft auch nach § 67 Abs. 10 haften zu lassen. Rudolf Müller führt in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm zu Paragraph 67, ASVG (stand 1.12.2020, rdb.at) in RZ 98 aus, dass es beim faktischen Geschäftsführer entweder eine Betrauung mit der Geschäftsführertätigkeit auch in rechtlicher Hinsicht, einschließlich der Wahrnehmung der finanziellen Gestion des Unternehmens erfordert, oder aber auch eine solche Stellung in der Gesellschaft, die es ermöglicht hat, eine vergleichbare rechtliche Ingerenz an sich zu ziehen, die den rechtlichen Geschäftsführer zu einem „Strohmann“ degradiert. Unter diesen Voraussetzungen ermöglicht es Paragraph 539 a, Absatz 3, den faktischen Geschäftsführer dann als den wahren Vertreter der Gesellschaft auch nach Paragraph 67, Absatz 10, haften zu lassen.
Wie beweiswürdigend ausgeführt, ergibt sich insbesondere aus den Angaben im „Fragenkatalog zum Unternehmen“ vom 06.09.2023, dass der Beschwerdeführer maßgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft genommen und er in die operative Tätigkeit der Gesellschaft eingebunden war. Er war sohin der tatsächliche Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin.
Der Beschwerdeführer war daher als faktischer Geschäftsführer Verantwortlicher der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Sämtliche Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer faktischer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war. Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der ÖGK haftet.
Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtungen zu sorgen, unmöglich war. Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Was die Frage nach dem Vorliegen einer kausalen schuldhaften Pflichtverletzung betrifft, so ist eine solche schon dann anzunehmen, wenn der Vertreter keine Gründe anzugeben vermag, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtungen zu sorgen, unmöglich war. Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).
Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben der belangten Behörde vom 17.10.2023 Gelegenheit geboten, darzulegen, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Der Beschwerdeführer hat sich dazu verschwiegen und hat keine Stellungnahme abgegeben. Er hat auch sonst im gesamten Verfahren keine dahingehenden, hinreichend substanziierten Behauptungen aufgestellt.
Die Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers gemäß § 67 Abs.10 ASVG sind daher gegeben.Die Voraussetzungen für die Haftung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sind daher gegeben.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat der Beschwerdeführer auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Somit erfolgte auch die Vorschreibung der Verzugszinsen im vorliegenden Fall zu Recht.Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat der Beschwerdeführer auch die (anteiligen) Verzugszinsen als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a). Somit erfolgte auch die Vorschreibung der Verzugszinsen im vorliegenden Fall zu Recht.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. , Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsrückstand Geschäftsführer Haftung Kausalität Konkurs Pflichtverletzung UneinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2283486.1.00Im RIS seit
22.04.2024Zuletzt aktualisiert am
22.04.2024