TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/11 G303 2238127-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.04.2024
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Entscheidungsdatum

11.04.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs4
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §77
FPG §80
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 77 heute
  2. FPG § 77 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 77 gültig von 20.07.2015 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. FPG § 77 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 77 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 77 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 80 heute
  2. FPG § 80 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 80 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 80 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 80 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 80 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 80 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 80 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. FPG § 80 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch


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G303 2238127-4/23E

Schriftliche Ausfertigung des am 11.03.2024 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des XXXX , geboren am XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , und weiteren Alias-Identitäten, Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Überprüfung der Anhaltung in Schubhaft des römisch 40 , geboren am römisch 40 , alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , und weiteren Alias-Identitäten, Staatsangehörigkeit: Tunesien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.03.2024, zu Recht erkannt:

A)       Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


,

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX .2020 versuchte er in das deutsche Bundesgebiet einzureisen, wobei ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde und der BF von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben wurde. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Der betroffene Fremde (im Folgenden: BF) reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .2020 versuchte er in das deutsche Bundesgebiet einzureisen, wobei ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde und der BF von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben wurde. Der BF wurde aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.11.2020 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung abgeordnet. Der BF wurde vom XXXX .2020 bis XXXX .2021 in Schubhaft angehalten.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 28.11.2020 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung abgeordnet. Der BF wurde vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021 in Schubhaft angehalten.

Am XXXX .2020 stellte der BF in Österreich im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2020 wurde der Asylantrag des BF in allen Spruchpunkten negativ entschieden und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die am 15.01.2021 dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 22.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge von der tunesischen Botschaft als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und erfolgte am 27.01.2021 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ).Am römisch 40 .2020 stellte der BF in Österreich im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.12.2020 wurde der Asylantrag des BF in allen Spruchpunkten negativ entschieden und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die am 15.01.2021 dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 22.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge von der tunesischen Botschaft als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und erfolgte am 27.01.2021 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ).

Der BF tauchte jedoch im XXXX 2021 - nach Entlassung aus der Schubhaft – unter und reiste rechtswidrig in mehrere europäische Länder und hielt sich in der Schweiz, Frankreich, Belgien und Deutschland auf. Im Jahr 2021 wurden von Seiten des BFA Konsultationsverfahren mit Frankreich und Belgien geführt. Der BF tauchte jedoch im römisch 40 2021 - nach Entlassung aus der Schubhaft – unter und reiste rechtswidrig in mehrere europäische Länder und hielt sich in der Schweiz, Frankreich, Belgien und Deutschland auf. Im Jahr 2021 wurden von Seiten des BFA Konsultationsverfahren mit Frankreich und Belgien geführt.

Am XXXX .2023 wurde der BF im Zug nach Wien ohne Ticket angetroffen und vom Zugbegleiter aufgefordert den Zug zu verlassen. Daraufhin bedrohte er den Zugbegleiter mit einem Einwegrasierer mit den Worten „Ich bring dich um“. Der BF wurde festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monaten unbedingt, verurteilt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF im Zug nach Wien ohne Ticket angetroffen und vom Zugbegleiter aufgefordert den Zug zu verlassen. Daraufhin bedrohte er den Zugbegleiter mit einem Einwegrasierer mit den Worten „Ich bring dich um“. Der BF wurde festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monaten unbedingt, verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2023 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2023 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG angeordnet.

Mit weiterem Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, da der BF am 03.10.2023 einen Rechtsmittelverzicht abgab. Am 02.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Tunesien, welchen er am 11.10.2023 wieder zurückzog.

Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen, GZ. G306 2238127-2/15Z vom 25.01.2024, und GZ. G307 2238127-3/11Z vom 14.02.2024 wurde jeweils gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Mit mündlich verkündeten Erkenntnissen, GZ. G306 2238127-2/15Z vom 25.01.2024, und GZ. G307 2238127-3/11Z vom 14.02.2024 wurde jeweils gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist.

Am 04.03.2024 langten beim BVwG die vom BFA gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der seit 27.09.2023 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt. Am 04.03.2024 langten beim BVwG die vom BFA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG zum Zweck der weiteren periodischen amtswegigen Überprüfung der seit 27.09.2023 andauernden Anhaltung in Schubhaft des im gegenständlichen Verfahren betroffenen Fremden vorgelegten Verwaltungsakten unter Anschluss einer diesbezüglichen Stellungnahme der belangten Behörde ein. Darin wurden die Gründe für die Aufrechterhaltung der Anhaltung in Schubhaft dargelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.03.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ XXXX , seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch persönlich teilnahmen. Das BFA erstattete mit Schreiben vom 08.03.2024 einen Teilnahmeverzicht. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 11.03.2024 in der Außenstelle Graz eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF nach polizeilicher Vorführung aus dem AHZ römisch 40 , seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Arabisch persönlich teilnahmen. Das BFA erstattete mit Schreiben vom 08.03.2024 einen Teilnahmeverzicht. Nach Schluss der Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Am 14.03.2024 langte beim BVwG der Antrag der bevollmächtigten Vertretung (Deserteurs- und Flüchtlingsberatung) des BF auf schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Tunesien. Der BF verwendete im Bundesgebiet und in anderen Mitgliedstaaten insgesamt acht weitere Alias-Identitäten. Er besitzt kein Reise- oder Identitätsdokument und verfügt über kein Aufenthaltsrecht in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der EU.

Der BF reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX .2020 versuchte er von Österreich kommend in das deutsche Bundesgebiet einzureisen, wobei ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde und der BF von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben wurde. Der BF wurde festgenommen und wurde mit Bescheid des BFA vom 28.11.2020 über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde vom XXXX .2020 bis XXXX 2021 in Schubhaft angehalten.Der BF reiste erstmals zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .2020 versuchte er von Österreich kommend in das deutsche Bundesgebiet einzureisen, wobei ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde und der BF von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben wurde. Der BF wurde festgenommen und wurde mit Bescheid des BFA vom 28.11.2020 über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 2021 in Schubhaft angehalten.

Am XXXX .2020 stellte der BF unter der Alias-Identität XXXX , geboren am XXXX , in Österreich im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.12.2020 als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter anderem festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2021, I407 2238825-1/11Z, als unbegründet abgewiesen wurde.Am römisch 40 .2020 stellte der BF unter der Alias-Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , in Österreich im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des BFA vom 21.12.2020 als unbegründet abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter anderem festgestellt, dass die Abschiebung nach Tunesien zulässig ist. Dagegen erhob der BF eine Beschwerde, welche mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2021, I407 2238825-1/11Z, als unbegründet abgewiesen wurde.

Mit Verbalnote vom 21.01.2021 wurde der BF durch die tunesische Botschaft als tunesischer Staatsbürger identifiziert und stimmte die Botschaft am 27.01.2021 der Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ) zu.

Der BF tauchte jedoch unter und reiste illegal in die Schweiz, nach Frankreich, Belgien und Deutschland weiter.

Im Jahr 2021 wurden von Seiten des BFA Konsultationsverfahren mit Frankreich und Belgien geführt.

Am XXXX .2023 wurde der BF im Zug in XXXX ohne Ticket angetroffen und vom Zugbegleiter aufgefordert den Zug zu verlassen. Daraufhin bedrohte er den Zugbegleiter mit einem Einwegrasierer mit den Worten „Ich bring dich um!“. Der BF wurde festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft genommen.Am römisch 40 .2023 wurde der BF im Zug in römisch 40 ohne Ticket angetroffen und vom Zugbegleiter aufgefordert den Zug zu verlassen. Daraufhin bedrohte er den Zugbegleiter mit einem Einwegrasierer mit den Worten „Ich bring dich um!“. Der BF wurde festgenommen und in Folge in Untersuchungshaft genommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023, Zl. XXXX , wurde der BF unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs. 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monaten unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von XXXX 2023 bis XXXX .2023 in der Justizanstalt Wels. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023, Zl. römisch 40 , wurde der BF unter der Identität römisch 40 , geboren am römisch 40 , wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, Absatz eins, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins,, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monaten unbedingt, rechtskräftig verurteilt. Der BF verbüßte seine Freiheitsstrafe von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 in der Justizanstalt Wels.

Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2023 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z2 FPG angeordnet. Der BF befindet sich seit XXXX .2023, XXXX Uhr in Schubhaft, welche direkt im Anschluss an seine Strafhaft verhängt wurde und die derzeit im AHZ XXXX vollzogen wird. Mit Bescheid des BFA vom 21.09.2023 wurde über den BF die gegenständliche Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Z2 FPG angeordnet. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2023, römisch 40 Uhr in Schubhaft, welche direkt im Anschluss an seine Strafhaft verhängt wurde und die derzeit im AHZ römisch 40 vollzogen wird.

Mit weiterem Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, da der BF am 03.10.2023 einen Rechtsmittelverzicht abgab. Am 02.10.2023 stellte der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr nach Tunesien, der seitens des BFA mit Schreiben vom 04.10.2023 genehmigt wurde. Am 11.10.2023 wurde dieser Antrag vom BF wieder zurückgezogen.

Der BF verfügt in Österreich abgesehen von seiner Anhaltung in der Justizanstalt XXXX und im Anhaltezentrum XXXX über keine Wohnsitzmeldungen und hat auch im Entscheidungszeitpunkt keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.Der BF verfügt in Österreich abgesehen von seiner Anhaltung in der Justizanstalt römisch 40 und im Anhaltezentrum römisch 40 über keine Wohnsitzmeldungen und hat auch im Entscheidungszeitpunkt keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor.

Der BF ist gesund und haftfähig. Er ist nicht gewillt in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Da die HRZ-Zustimmung vom 2021 nicht mehr gültig war, wurde am 27.10.2023 ein neuerliches HRZ-Verfahren eingeleitet. Seitens der HRZ-Abteilung des BFA erfolgen diesbezüglich regelmäßig Urgenzen an die tunesische Botschaft, zuletzt am 01.03.2024. Auch fand am 06.03.2024 ein persönliches Gespräch zwischen dem BFA und dem Konsul der tunesischen Botschaft statt, wo auf die besondere Dringlichkeit der HRZ-Ausstellung im gegenständlichen Verfahren hingewiesen wurde.

Von Seiten der tunesischen Botschaft werden regelmäßig HRZ ausgestellt und finden regelmäßig Abschiebungen nach Tunesien statt (im Jahr 2023: insgesamt 8 HRZ-Ausstellungen).

Zudem konnte der BF entsprechend einem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.11.2023 durch Interpol Tunis mit der Identität „ XXXX , geb. am XXXX in XXXX /Tunesien, StA: Tunesien“ identifiziert werden.Zudem konnte der BF entsprechend einem Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.11.2023 durch Interpol Tunis mit der Identität „ römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 /Tunesien, StA: Tunesien“ identifiziert werden.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Zudem wurde in den Vorakten zu den zuletzt ergangenen Haftprüfungsentscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. G306 2238127-2 und GZ. G307 2238127-3, in der gegenständlichen Rechtssache Einsicht genommen.

Die festgestellte Identität des BF beruht auf den Angaben im Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.11.2023, wonach der BF von Interpol Tunis unter den Personendaten „ XXXX , geb. XXXX in XXXX /Tunesien“ identifiziert wurde. Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit dieser Daten. Die festgestellte Identität des BF beruht auf den Angaben im Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.11.2023, wonach der BF von Interpol Tunis unter den Personendaten „ römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 /Tunesien“ identifiziert wurde. Der BF bestätigte in der mündlichen Verhandlung die Richtigkeit dieser Daten.

Die Staatsangehörigkeit wurde zudem aufgrund der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA festgestellt, welche seitens der tunesischen Botschaft mit Schreiben vom 21.01.2021 bestätigt wurde, und wurde diese im Verfahren nicht bestritten. Schließlich gab der BF in der mündlichen Verhandlung an aus Tunesien zu stammen.

Seine vielen Alias-Identitäten ergeben sich aus den gesamten Verfahren vor dem BFA und dem BVwG sowie aus dem Zentralen Fremdenregister.

Dass der BF in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt über kein gültiges Reisedokument verfügte, konnte aufgrund des unbestrittenen Akteninhalts und des HRZ-Verfahrens festgestellt werden.

Das fehlende Aufenthaltsrecht des BF ergibt sich ebenso aus dem unbestrittenen Akteninhalt und konnte durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister getroffen werden.

Die Feststellungen zur erstmaligen illegalen Einreise des BF, Übernahme durch die österreichische Polizei und seiner Festnahme beruhen auf den Angaben im Schubhaftbescheid vom 28.11.2020. Ebenso ergibt sich daraus die erstmalige angeordnete Schubhaft. Aus der Stellungnahme zur Aktenvorlage des BFA ist ersichtlich, dass der BF am 04.01.2021 aus der Schubhaft entlassen wurde.

Der in Österreich gestellte Asylantrag und dessen negative Erledigung sowie die Rückkehrentscheidung ergeben sich aus dem gegenständlichen Akteninhalt und konnten durch Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie den im Akt befindlichen Entscheidungen (Bescheid des BFA vom 21.12.2020, Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2021, I407 2238825-1/11Z) getroffen werden.

Die Identifizierung des BF durch die tunesische Botschaft wurde dem BFA mit Schreiben vom 21.01.2021 mitgeteilt, welches sich im vorgelegten Akt befindet. Die Feststellung zur damaligen HRZ-Zustimmung ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA im Rahmen der Aktenvorlage.

Die Feststellungen zum Untertauchen und zu seinen Aufenthalten in anderen Mitgliedstaaten ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Zudem befinden sich im Akt Konsultationsschreiben von Frankreich und Belgien zur Rückübernahme des BF.

Die Feststellungen zur Wiedereinreise des BF und seiner Festnahme aufgrund einer Straftat beruhen auf der Vollzugsinformation.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung basiert auf einem eingeholten Strafregisterauszug sowie dem im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 2023, Zl. XXXX . Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zur Straftat ergeben sich ebenso aus dem Strafurteil.Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung basiert auf einem eingeholten Strafregisterauszug sowie dem im Akt befindlichen Strafurteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 2023, Zl. römisch 40 . Die diesbezüglich getroffenen Feststellungen zur Straftat ergeben sich ebenso aus dem Strafurteil.

Die Feststellungen zum Strafvollzug beruhen auf der Vollzugsinformation und den Vollzugsdaten, die aus dem Strafregister hervorgehen.

Der Zeitpunkt der Inschubhaftnahme und die seither andauernde Schubhaft beruht auf einem Auszug aus der Anhaltedatei.

Die erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Bescheid des BFA vom 29.09.2023. Die Rechtskraft dieses Bescheides konnte aufgrund des im Akt einliegenden Rechtsmittelverzichtes vom 03.10.2023 festgestellt werden.

Dass der BF einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt und wieder zurückgezogen hat, ergibt sich aus dem im Akt befindlichen Antrag des BF, der Stellungnahme des BFA und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Auch das Genehmigungsschreiben des BFA und der Widerruf sind Aktenbestandteile.

Aus dem Zentralen Melderegister ergibt sich, dass der BF über keinen aufrechten Wohnsitz verfügt.

Durch Einsichtnahme in das Register des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger konnte festgestellt werden, dass der BF in Österreich bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen ist. Auch konnte der BF sonst nicht darlegen, dass er über ausreichende finanzielle Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes verfügt.

Anhaltspunkte für familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet bzw. eine maßgebliche berufliche Integration konnten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden und wurden auch nicht vorgebracht. Der BF verbrachte seinen Aufenthalt in Österreich überwiegend in Straf- und Schubhaft.

Erkrankungen und Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF sind nicht aktenkundig.

Dass der BF nicht gewillt ist, in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren, beruht auf seinen Angaben in den durchgeführten mündlichen Verhandlungen am 14.02.2024 und am 11.03.2024, wonach er nicht nach Tunesien zurückkehren möchte. Auch wirkte der BF an seiner freiwilligen Ausreise bislang nicht mit.

Der Umstand, dass die im Jahr 2021 erteilte Zustimmung zur HRZ-Ausstellung nicht mehr gültig ist, ergibt aus der Stellungnahme des BFA im Zuge der Aktenvorlage. Aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister kann entnommen werden, dass das nunmehrige HRZ-Verfahren am 27.10.2023 eingeleitet wurde.

Die weiteren Feststellungen zum laufenden Verfahren zur Erlangung eines HRZ und zur Möglichkeit von Rückführungen nach Tunesien beruhen auf der Stellungnahme des BFA im Rahmen der Aktenvorlage vom 04.03.2024, insbesondere wurde ausgeführt, dass im Jahr 2023 insgesamt 8 HRZ, zwei davon im Dezember 2023, ausgestellt wurden und dass am 06.03.2024 ein persönliches Gespräch mit dem Konsul der tunesischen Botschaft stattfinden wird.

Die Identifizierung des BF durch Interpol Tunis ergibt aus dem im Akt einliegenden Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 03.11.2023.

Dem am Verhandlungstag (11.03.2024) gestellte Antrag der bevollmächtigten Vertretung des BF auf zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters bzw. einer informierten Vertreterin des BFA konnte allein aufgrund der Einbringungszeit nicht entsprochen werden. Zudem wurde die belangte Behörde als Verfahrenspartei zur mündlichen Verhandlung geladen; die Teilnahme eines informierten Vertreters bzw. einer informierten Vertreterin war allerdings aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich. Die belangte Behörde erstattete jedoch eine umfassende Stellungnahme mit genauen Ausführungen bezüglich des HRZ-Verfahrens und der Möglichkeit von Rückführungen nach Tunesien, sodass diesbezüglich der Sachverhalt ausreichend festgestellt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 87/2012 lautet: Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ betitelte Paragraph 22 a, des BFA-Verfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, lautet:

§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.

Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß

Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte § 77 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit „Gelinderes Mittel“ betitelte Paragraph 77, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

§ 77. (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,

(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.

(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,

1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,

2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder

3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.

(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.

(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.

(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.

Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte § 80 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 lautet:Der mit "Dauer der Schubhaft" betitelte Paragraph 80, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet:

§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.

(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich
1.         drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2.         sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich, 1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;, 2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.

(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.

(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil
1.         die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2.         eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3.         der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder
4.         die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil, 1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,, 2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,, 3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder, 4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,

kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.

(5) Abweichend von Abs. 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Abs. 2 oder 4 anzurechnen.(5) Abweichend von Absatz 2 und vorbehaltlich der Dublin-Verordnung darf die Schubhaft, sofern sie gegen einen Asylwerber oder einen Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, angeordnet wurde, bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die Dauer von 10 Monaten nicht überschreiten. Wird die Schubhaft über diesen Zeitpunkt hinaus aufrechterhalten oder nach diesem Zeitpunkt neuerlich angeordnet, ist die Dauer der bis dahin vollzogenen Schubhaft auf die Dauer gemäß Absatz 2, oder 4 anzurechnen.

(5a) In den Fällen des § 76 Abs. 2 letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Abs. 5 auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Abs. 5 letzter Satz bleibt davon unberührt.(5a) In den Fällen des Paragraph 76, Absatz 2, letzter Satz ist auf die Schubhaftdauer gemäß Absatz 5, auch die Dauer der auf den Festnahmeauftrag gestützten Anhaltung anzurechnen, soweit sie nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten wurde. Die Anrechnung gemäß Absatz 5, letzter Satz bleibt davon unberührt.

(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.(6) Das Bundesamt hat von Amts wegen die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung in Schubhaft längstens alle vier Wochen zu überprüfen. Ist eine Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG anhängig, hat diesfalls die amtswegige Überprüfung zu entfallen.

(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Abs. 3 oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.(7) Das Bundesamt hat einen Fremden, der ausschließlich aus den Gründen des Absatz 3, oder 4 in Schubhaft anzuhalten ist, hievon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen.

3.2. Zur Fortsetzung und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft (Spruchpunkt A.):

Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit XXXX .2023 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Tunesien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.Auf Grund des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Fortsetzung der seit römisch 40 .2023 andauernden Schubhaft wegen Vorliegens von Fluchtgefahr weiterhin als erforderlich und die Anhaltung in Schubhaft wegen Überwiegens des öffentlichen Interesses an der Sicherung der Abschiebung in den Herkunftsstaat Tunesien im Vergleich zum Recht des betroffenen Fremden auf persönliche Freiheit auch als verhältnismäßig.

Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am XXXX .2020 versuchte er in das deutsche Bundesgebiet einzureisen, wobei ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde und der BF von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben wurde. Am 02.12.2020 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.12.2020 in allen Spruchpunkten negativ entschieden und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die am 15.01.2021 dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und erfolgte am 27.01.2021 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ). Der BF reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am römisch 40 .2020 versuchte er in das deutsche Bundesgebiet einzureisen, wobei ihm die Einreise nach Deutschland verweigert wurde und der BF von der deutschen Polizei an die österreichische Polizei übergeben wurde. Am 02.12.2020 stellte der BF in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.12.2020 in allen Spruchpunkten negativ entschieden und unter anderem eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Die am 15.01.2021 dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit mündlich verkündeten Erkenntnis des BVwG vom 22.02.2021 als unbegründet abgewiesen. Der BF wurde in weiterer Folge als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert und erfolgte am 27.01.2021 die Zustimmung zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates (HRZ).

Der BF tauchte jedoch unter und reiste illegal in die Schweiz, nach Frankreich, Belgien und Deutschland weiter.

Am XXXX .2023 wurde der BF im Zug nach Wien ohne Ticket angetroffen und vom Zugbegleiter aufgefordert den Zug zu verlassen. Daraufhin bedrohte er den Zugbegleiter mit einem Einwegrasierer mit den Worten „Ich bring dich um“. Der BF wurde festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .2023 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monaten unbedingt, verurteilt. Am römisch 40 .2023 wurde der BF im Zug nach Wien ohne Ticket angetroffen und vom Zugbegleiter aufgefordert den Zug zu verlassen. Daraufhin bedrohte er den Zugbegleiter mit einem Einwegrasierer mit den Worten „Ich bring dich um“. Der BF wurde festgenommen und mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2023 rechtskräftig wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon zwei Monaten unbedingt, verurteilt.

Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, da der BF am 03.10.2023 einen Rechtsmittelverzicht abgab. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG.Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2023 wurde eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren erlassen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig, da der BF am 03.10.2023 einen Rechtsmittelverzicht abgab. Damit besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 3, FPG.

Aufgrund der Umstände, dass der BF bereits nach seinem ersten Asylverfahren untertauchte, und so seine Abschiebung vereitelte, insgesamt 8 Alias-Identitäten verwendete, und seinen gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr wieder zurückzog, versuchte der BF seine Abschiebung nach Tunesien im Sinne des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu umgehen. Aufgrund der Umstände, dass der BF bereits nach seinem ersten Asylverfahren untertauchte, und so seine Abschiebung vereitelte, insgesamt 8 Alias-Identitäten verwendete, und seinen gestellten Antrag auf freiwillige Rückkehr wieder zurückzog, versuchte der BF seine Abschiebung nach Tunesien im Sinne des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu umgehen.

Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch § 76 Abs. 3 Z9 FPG.Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er ging bislang in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Der BF verfügt über keine eigenen ausreichenden finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Auch familiäre oder maßgebliche soziale Anknüpfungspunkte liegen nicht vor. Aus Sicht des erkennenden Gerichtes erfüllt der BF auch Paragraph 76, Absatz 3, Z9 FPG.

Der BF ist nicht rückkehrwillig und nicht vertrauenswürdig. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass er sich abermals dem Verfahren entziehen würde, um nicht abgeschoben werden zu können.

Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF zahlreiche Kriterien, welche gemäß § 76 Abs. 3 FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt. Zusammengefasst ist daher festzuhalten, dass der BF zahlreiche Kriterien, welche gemäß Paragraph 76, Absatz 3, FPG bei der Prüfung der Fluchtgefahr zu berücksichtigen sind, erfüllt.

Die Anhaltung ist weiterhin verhältnismäßig, da der BF haftfähig ist und das Verfahren vom BFA effizient geführt wurde. Da die HRZ-Zustimmung vom 2021 nicht mehr gültig war, musste am 27.10.2023 ein neuerliches HRZ-Verfahren eingeleitet werden. Da seitens der tunesischen Botschaft generell HRZ ausgestellt werden (im Jahr 2023: insgesamt 8 HRZ-Ausstellungen), eine direkte Flugverbindung nach Tunesien besteht und keinerlei Einreisebeschränkungen vorliegend sind, ist davon auszugehen, dass eine Abschiebung innerhalb der höchstzulässigen Schubhafthaftdauer mit hoher Wahrscheinlichkeit durchgeführt wird werden können, zumal der BF bereits im Jahr 2021 seitens der tunesischen Vertretungsbehörde als tunesischer Staatsangehöriger identifiziert wurde und damals eine Zustimmung zur HRZ-Ausstellung erteilt wurde. Auch fand am 06.03.2024 ein persönliches Gespräch zwischen dem BFA und dem Konsul der Botschaft von Tunesien statt, wo auf die besondere Dringlichkeit einer HRZ-Ausstellung hingewiesen wurde.

Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der BF bereits strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde.

Ein gelinderes Mittel ist im Hinblick auf sämtliche Umstände des vorliegenden Falles nicht geeignet, insbesondere da der BF über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Sicherung seines Unterhaltes verfügt, keinen gesicherten Wohnsitz aufweist, strafrechtlich in Erscheinung trat und seinen Antrag auf freiwillige Rückkehr zurückgezogen hat.

Die Schubhaftdauer überschreitet im Entscheidungszeitpunkt die im § 80 Abs. 2 Z2 FPG grundsätzlich angeordnete Höchstdauer von sechs Monaten nicht. Zudem ist in der gegenständlichen Rechtssache § 80 Abs. 4 Z1 und Z2 FPG anwendbar, sodass die gesetzliche höchstzulässige Schubhaftdauer 18 Monate beträgt.Die Schubhaftdauer überschreitet im Entscheidungszeitpunkt die im Paragraph 80, Absatz 2, Z2 FPG grundsätzlich angeordnete Höchstdauer von sechs Monaten nicht. Zudem ist in der gegenständlichen Rechtssache Paragraph 80, Absatz 4, Z1 und Z2 FPG anwendbar, sodass die gesetzliche höchstzulässige Schubhaftdauer 18 Monate beträgt.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden. Es war daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

3.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegale Einreise Meldepflicht Mittellosigkeit öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:G303.2238127.4.00

Im RIS seit

05.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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