Entscheidungsdatum
22.04.2024Norm
AsylG 2005 §5Spruch
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W235 2279330-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. 1365946902-231756965, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2023, Zl. 1365946902-231756965, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, wurde am XXXX .08.2023 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet festgenommen, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie am XXXX .08.2023 in Bulgarien einen Asylantrag stellte (vgl. AS 97). 1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Syrien, wurde am römisch 40 .08.2023 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet festgenommen, wobei eine Eurodac-Abfrage ergab, dass sie am römisch 40 .08.2023 in Bulgarien einen Asylantrag stellte vergleiche AS 97).
Am 23.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.Am 23.08.2023 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (= Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 28.08.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß § 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu (vgl. AS 13).Mit Schreiben vom 28.08.2023 stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO ausdrücklich zu vergleiche AS 13).
1.2. Aus dem Stand der Schubhaft stellte die Beschwerdeführerin am 05.09.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, verheiratet zu sein und, dass ihr Ehegatte namens XXXX , geb. XXXX , in Schweden aufenthaltsberechtigt sei. Weiters sei einer ihrer Brüder schwedischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Anfang Juli 2023 sei sie aus Syrien ausgereist und habe nach Schweden gewollt, weil dort ihr Mann sei. Von Syrien aus sei sie über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo sie ca. ein Monat aufhältig gewesen sei. In Bulgarien sei ihr Aufenthalt sehr schlecht gewesen, weil sie im Gefängnis gewesen sei. Einen Asylantrag habe sie in Bulgarien nicht gestellt, aber ihr seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Danach sei die Beschwerdeführerin über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gelangt und von Deutschland wieder zurück nach Österreich gereist. Mit einer Rückkehr nach Bulgarien sei die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie wolle nach Schweden zu ihrem Mann. Ihr Mann habe eigentlich einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber die Beschwerdeführerin habe nicht so lange warten wollen. Am Tag der Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei sie zunächst angab, verheiratet zu sein und, dass ihr Ehegatte namens römisch 40 , geb. römisch 40 , in Schweden aufenthaltsberechtigt sei. Weiters sei einer ihrer Brüder schwedischer Staatsangehöriger. Die Beschwerdeführerin leide an keinen Krankheiten und sei nicht schwanger. Anfang Juli 2023 sei sie aus Syrien ausgereist und habe nach Schweden gewollt, weil dort ihr Mann sei. Von Syrien aus sei sie über die Türkei nach Bulgarien gelangt, wo sie ca. ein Monat aufhältig gewesen sei. In Bulgarien sei ihr Aufenthalt sehr schlecht gewesen, weil sie im Gefängnis gewesen sei. Einen Asylantrag habe sie in Bulgarien nicht gestellt, aber ihr seien die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden. Danach sei die Beschwerdeführerin über Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gelangt und von Deutschland wieder zurück nach Österreich gereist. Mit einer Rückkehr nach Bulgarien sei die Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Sie wolle nach Schweden zu ihrem Mann. Ihr Mann habe eigentlich einen Antrag auf Familienzusammenführung gestellt, aber die Beschwerdeführerin habe nicht so lange warten wollen.
Neben einer Kopie ihres syrischen Reisepasses legte die Beschwerdeführerin nachstehende Unterlagen (in Kopie im Verwaltungsakt) vor:
? Auszug aus einem schwedischen Reisedokument lautend auf den syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , mit einer Gültigkeit von XXXX .11.2022 bis XXXX .10.2024 und? Auszug aus einem schwedischen Reisedokument lautend auf den syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , mit einer Gültigkeit von römisch 40 .11.2022 bis römisch 40 .10.2024 und
? „Marriage Certificate“ ausgestellt am XXXX .01.2023 vom „ XXXX “, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr XXXX am XXXX .2023 vor dieser Behörde geheiratet haben? „Marriage Certificate“ ausgestellt am römisch 40 .01.2023 vom „ römisch 40 “, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin und Herr römisch 40 am römisch 40 .2023 vor dieser Behörde geheiratet haben
1.3. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2023 ein auf Art. 9 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Schweden. 1.3. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2023 ein auf Artikel 9, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Schweden.
Mit Schreiben vom 12.09.2023 lehnte die schwedische Dublinbehörde die Übernahme der Beschwerdeführerin ab, da Bulgarien bereits die Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin zur Führung ihres Asylverfahrens gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO erteilt hat. Zusammengefasst wurde darüber hinaus ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 2016 in Schweden asylberechtigt sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin einen noch offenen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann in Schweden. Das Bundesamt habe im Aufnahmegesuch angegeben, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten im September 2022 begonnen miteinander zu kommunizieren und am XXXX .2022 beschlossen im Irak zu heiraten. Die Ehe sei weder in Syrien noch in Schweden offiziell registriert und kinderlos. Auch seien keine gegenseitigen Abhängigkeiten gesundheitlicher oder sonstiger Natur hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin wolle nach Schweden einreisen, um mit ihrem Mann und ihrem Bruder zusammengeführt zu werden und weniger, weil sie internationalen Schutz benötige. Dies alles werde nicht als ausreichend für einen Selbsteintritt Schwedens angesehen. Die Beschwerdeführerin könne ihren Antrag auf Familienzusammenführung auch in Österreich oder Bulgarien abwarten, zumal ihr Ehegatte aufgrund seines Status als Konventionsflüchtling die Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchen habe (vgl. AS 109). Mit Schreiben vom 12.09.2023 lehnte die schwedische Dublinbehörde die Übernahme der Beschwerdeführerin ab, da Bulgarien bereits die Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin zur Führung ihres Asylverfahrens gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin III-VO erteilt hat. Zusammengefasst wurde darüber hinaus ausgeführt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin seit 2016 in Schweden asylberechtigt sei. Weiters habe die Beschwerdeführerin einen noch offenen Antrag auf Familienzusammenführung mit ihrem Ehemann in Schweden. Das Bundesamt habe im Aufnahmegesuch angegeben, die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte hätten im September 2022 begonnen miteinander zu kommunizieren und am römisch 40 .2022 beschlossen im Irak zu heiraten. Die Ehe sei weder in Syrien noch in Schweden offiziell registriert und kinderlos. Auch seien keine gegenseitigen Abhängigkeiten gesundheitlicher oder sonstiger Natur hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin wolle nach Schweden einreisen, um mit ihrem Mann und ihrem Bruder zusammengeführt zu werden und weniger, weil sie internationalen Schutz benötige. Dies alles werde nicht als ausreichend für einen Selbsteintritt Schwedens angesehen. Die Beschwerdeführerin könne ihren Antrag auf Familienzusammenführung auch in Österreich oder Bulgarien abwarten, zumal ihr Ehegatte aufgrund seines Status als Konventionsflüchtling die Möglichkeit zu regelmäßigen Besuchen habe vergleiche AS 109).
1.4. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 21.09.2023 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Arabisch einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass sie sich psychisch und physisch in der Lage fühle, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie leide unter einer Unterfunktion der Schilddrüse und habe vor zehn Tagen Bauchschmerzen gehabt. Die Ärztin in der Schubhaft habe ihr Medikamente gegeben. Ihr Mann und ihr Bruder würden in Schweden leben. Seit dem Jahr 2015 sei ihr Mann in Schweden. Die Beschwerdeführerin wisse, dass er einen Aufenthaltstitel habe, wisse jedoch nichts Näheres. Im Jänner 2023 sei er in den Irak auf Urlaub gegangen, wo auch die Beschwerdeführerin hingekommen sei. Dort hätten sie geheiratet und einen Monat zusammen verbracht. Dann sei ihr Mann nach Schweden und sie nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten eine irakische Heiratsurkunde. Danach habe sie ihren Mann in der Schubhaft in Österreich gesehen. Von Bulgarien aus habe sie mit ihm nur telefonischen Kontakt gehabt. Sonstige Personen in Österreich, von denen sie abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe, gebe es nicht.
Zur beabsichtigten Vorgehensweise des Bundesamtes die Beschwerdeführerin nach Bulgarien auszuweisen, gab sie an, sie wolle nicht nach Bulgarien. Dort werde man wie ein Verbrecher behandelt. Sie sei ein Monat im Gefängnis gewesen. Alles dort sei schmutzig und man bekomme schlechtes Essen. „Sie“ hätten gewollt, dass sie ihr Kopftuch nicht mehr trage. Auch hätten „sie“ gesagt, sie müsse entweder einen Asylantrag stellen oder zurück nach Syrien. Die Beschwerdeführerin sei ein Monat im Gefängnis und fünf Tage in einem offenen Camp gewesen. Konkret sie betreffende Vorfälle habe es während des Aufenthalts in Bulgarien nicht gegeben, aber „sie“ hätten die Beschwerdeführerin und andere Asylwerberinnen schief angeschaut, weil sie Kopftücher getragen hätten. Zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen zur Lage in Bulgarien gab die Beschwerdeführerin an, dass sie diese zwar bekommen habe, es sie jedoch nicht interessiere. Die Beschwerdeführerin wolle unbedingt zu ihrem Mann nach Schweden. Sie habe ausreichend Zeit gehabt, ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie sie es wolle zu machen.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist. 2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Bulgarien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO für die Prüfung dieses Antrages zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde gegen die Beschwerdeführerin die Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG ihre Abschiebung nach Bulgarien zulässig ist.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer nunmehr ausgewiesenen Vertretung am 06.10.2023 fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und regte an, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Erstmals wurde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin von einem bulgarischen Polizisten geschlagen worden sei, da sie sich geweigert habe, ihre Fingerabdrücke abzugeben. Während ihrer Inhaftierung habe sie unter schlechten Haftbedingungen – einschließlich mangelhafter Versorgung und Hunger – gelitten. Ihre Gesundheitsprobleme – Blutarmut, niedriger Blutdruck und Anämie – seien nicht ausreichend behandelt worden. Sie habe keine angemessene medizinische Versorgung bekommen. Als sie nach ihren Medikamenten gefragt habe, die sie aus Syrien mitgenommen habe, sei von einem Polizeibeamten das Medikament in die Toilette geworfen worden. Ihr sei gesagt worden, sie müsse entweder ihr Kopftuch abnehmen oder in Bulgarien einen Asylantrag stellen oder nach Syrien zurückkehren. Ferner sei ihr körperliche Gewalt angetan worden als sie abends versucht habe zur Toilette zu gehen, da nach 22:00 Uhr der Toilettengang untersagt gewesen sei. Ihre Behandlung während ihres Aufenthalts sei äußerst inhuman gewesen. Sie sei mit drei männlichen Insassen in einem Raum untergebracht worden. Männer und Frauen hätten sich Badezimmer und Toiletten teilen müssen. Die hygienischen Zustände seien furchtbar gewesen. Nach ihrer Inhaftierung sei die Beschwerdeführerin zu einem Camp an der türkischen Grenze für fünf Tage gebracht worden, wo sie trotz ihrer Anämie nur eine Mahlzeit pro Tag erhalten habe. Im Fall der Rückkehr nach Bulgarien wäre nicht gesichert, dass die Beschwerdeführerin wieder Zugang zu einem Asylquartier und zu Grundversorgungsleistungen haben werde. Auch wäre der Zugang zu medizinischer Versorgung nur eingeschränkt gewährleistet. Weiters bestehe die Gefahr einer Kettenabschiebung. Ferner habe es die Behörde unterlassen, sich mit dem Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Bulgarien auseinanderzusetzen. Es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin in Bulgarien in den Stand des ersten Asylverfahrens treten könne oder einen Folgeantrag stellen müsse. Da sich die Beschwerdeführerin schon mehr als 50 Tage außerhalb Bulgariens aufhalte, sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren beendet worden sei.
Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. In der Folge wurde aus einem Bericht des ORF vom 17.07.2023 zum Thema „Schlepperkriminalität und Pushback-Risiko“ zitiert. Ein Bezug zur Person der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Weiters zitierte die Beschwerde aus „InfoMigrants“ vom 21.08.2023 und brachte vor, dass aufgrund derartiger Artikel das deutsche Verwaltungsgericht Braunschweig in einer Entscheidung vom 08.05.2023 ausgesprochen habe, dass nur dann nach Bulgarien überstellt werden könne, wenn die Behörde nachweisen könne, dass Dublin-Rückkehrern die Gefahren von Pushbacks und Kettenabschiebungen nicht drohen würden. Weiters bezog sich die Beschwerde auf den „Bordermonitoring Bericht Get Out“ vom 01.06.2020, auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 sowie auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Saarland vom 10.01.2017 und führte hierzu zusammengefasst aus, dass es ausreichend Hinweise gebe, dass Bulgarien nicht die Grundrechte einhalte und damit die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG nicht angewendet werden könne. In weiterer Folge wurde aus den Berichten von AIDA aus 2.2020, UNHCR vom 17.12.2018 sowie vom Oktober 2019 zitiert und ausgeführt, dass diese die Angst der Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr nach Bulgarien bestätigen würden. Unter Zitierung der Länderberichte im angefochtenen Bescheid wurde weiters darauf verwiesen, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität (2020) nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr einer Art. 3 EMRK Verletzung aufgrund unmenschlicher Behandlung.Ferner seien die von der belangten Behörde herangezogenen Länderfeststellungen zur Situation in Bulgarien unvollständig bzw. habe die Behörde die herangezogenen Berichte unrichtig und selektiv ausgewertet. In der Folge wurde aus einem Bericht des ORF vom 17.07.2023 zum Thema „Schlepperkriminalität und Pushback-Risiko“ zitiert. Ein Bezug zur Person der Beschwerdeführerin wurde nicht hergestellt. Weiters zitierte die Beschwerde aus „InfoMigrants“ vom 21.08.2023 und brachte vor, dass aufgrund derartiger Artikel das deutsche Verwaltungsgericht Braunschweig in einer Entscheidung vom 08.05.2023 ausgesprochen habe, dass nur dann nach Bulgarien überstellt werden könne, wenn die Behörde nachweisen könne, dass Dublin-Rückkehrern die Gefahren von Pushbacks und Kettenabschiebungen nicht drohen würden. Weiters bezog sich die Beschwerde auf den „Bordermonitoring Bericht Get Out“ vom 01.06.2020, auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 sowie auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Saarland vom 10.01.2017 und führte hierzu zusammengefasst aus, dass es ausreichend Hinweise gebe, dass Bulgarien nicht die Grundrechte einhalte und damit die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG nicht angewendet werden könne. In weiterer Folge wurde aus den Berichten von AIDA aus 2.2020, UNHCR vom 17.12.2018 sowie vom Oktober 2019 zitiert und ausgeführt, dass diese die Angst der Beschwerdeführerin vor einer Rückkehr nach Bulgarien bestätigen würden. Unter Zitierung der Länderberichte im angefochtenen Bescheid wurde weiters darauf verwiesen, dass nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden könne, da kaum Kritik am bulgarischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt werde. Insgesamt müsse festgestellt werden, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität (2020) nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eignen würden. Im vorliegenden Fall bestehe die Gefahr einer Artikel 3, EMRK Verletzung aufgrund unmenschlicher Behandlung.
Die Beschwerdeführerin und ihr in Schweden asylberechtigter Ehemann seien Familienangehörige im Sinne der Dublin III-VO. Nach Art. 9 Dublin III-VO sei Schweden für die Prüfung des internationalen Schutzes zuständig. Wenn der ersuchte Mitgliedstaat davon ausgehe, dass die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung nicht vorlägen, könne er das Aufnahmegesuch ablehnen. Die Behörde hätte ein Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 Dublin III-Durchführungsverordnung durchzuführen gehabt. Stattdessen habe sich die belangte Behörde auf ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO an Bulgarien gestützt. Die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in Schweden. Ferner hätte die belangte Behörde angesichts der Unterlassung der Durchführung eines Remonstrationsverfahrens mit Schweden einen Selbsteintritt in die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich prüfen und positiv bescheiden müssen. Die Beschwerdeführerin und ihr in Schweden asylberechtigter Ehemann seien Familienangehörige im Sinne der Dublin III-VO. Nach Artikel 9, Dublin III-VO sei Schweden für die Prüfung des internationalen Schutzes zuständig. Wenn der ersuchte Mitgliedstaat davon ausgehe, dass die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung nicht vorlägen, könne er das Aufnahmegesuch ablehnen. Die Behörde hätte ein Remonstrationsverfahren nach Artikel 5, Absatz 2, Dublin III-Durchführungsverordnung durchzuführen gehabt. Stattdessen habe sich die belangte Behörde auf ein Wiederaufnahmegesuch nach Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO an Bulgarien gestützt. Die Beschwerdeführerin habe ein Recht auf ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung in Schweden. Ferner hätte die belangte Behörde angesichts der Unterlassung der Durchführung eines Remonstrationsverfahrens mit Schweden einen Selbsteintritt in die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich prüfen und positiv bescheiden müssen.
Vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte hätte die belangte Behörde überdies zum Schluss kommen müssen, dass es wahrscheinlich sei, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien in eine schwierige Situation kommen werde. Sie sei eine alleinstehende Frau und damit besonders vulnerabel. Ferner würde sie an Blutarmut leiden, die medizinischer Beobachtung bedürfe. Zudem leide sie unter niedrigem Blutdruck und habe Schilddrüsenprobleme, die einer Untersuchung bedürften. Die Beschwerdeführerin sei in Bulgarien Opfer von Polizeigewalt geworden. Sie sei von Beamten der Exekutive geschlagen und misshandelt worden. Darüber hinaus stelle sich auch die Unterbringung in Bulgarien als unmenschlich heraus.
4. Nach Einbringung der Beschwerde wandte sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin von Schweden aus mehrfach per E-Mail sowohl an die Vertretung der Beschwerdeführerin als auch an die belangte Behörde sowie an das Bundesverwaltungsgericht und gab an, dass die Beschwerdeführerin freiwillig nach Bulgarien zurückkehren wolle bzw. ersuchte um Unterstützung für die freiwillige Rückkehr durch die BBU (vgl. OZ 5 bis OZ 8). 4. Nach Einbringung der Beschwerde wandte sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin von Schweden aus mehrfach per E-Mail sowohl an die Vertretung der Beschwerdeführerin als auch an die belangte Behörde sowie an das Bundesverwaltungsgericht und gab an, dass die Beschwerdeführerin freiwillig nach Bulgarien zurückkehren wolle bzw. ersuchte um Unterstützung für die freiwillige Rückkehr durch die BBU vergleiche OZ 5 bis OZ 8).
5. Aufgrund einer Nachfrage gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 02.04.2024 bekannt, dass die Beschwerdeführerin am 22.11.2023 von Österreich nach Bulgarien überstellt wurde und übermittelte in der Beilage den diesbezüglichen Abschiebeauftrag „Luftweg – Charter“.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im Juli 2023 und gelangte in die Türkei. Von der Türkei aus reiste sie über Bulgarien, wo die Beschwerdeführerin am XXXX .08.2023 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von ca. 35 Tagen in Bulgarien über Ungarn und Serbien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, reiste danach nach Deutschland weiter und gelangte von Deutschland zurück nach Österreich, wo sie am XXXX .08.2023 nach illegaler Einreise festgenommen wurde und am 05.09.2023 aus dem Stand der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.Die Beschwerdeführerin ist eine Staatsangehörige von Syrien. Sie verließ ihren Herkunftsstaat im Juli 2023 und gelangte in die Türkei. Von der Türkei aus reiste sie über Bulgarien, wo die Beschwerdeführerin am römisch 40 .08.2023 einen Asylantrag stellte, illegal in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ein. Ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Bulgarien zu warten, begab sich die Beschwerdeführerin nach einem Aufenthalt von ca. 35 Tagen in Bulgarien über Ungarn und Serbien unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet, reiste danach nach Deutschland weiter und gelangte von Deutschland zurück nach Österreich, wo sie am römisch 40 .08.2023 nach illegaler Einreise festgenommen wurde und am 05.09.2023 aus dem Stand der Schubhaft den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.08.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 28.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei mit einem in Schweden aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen verheiratet, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2023 ein auf Art. 9 Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Schweden, welches von der schwedischen Dublinbehörde mit Verweis auf die Zuständigkeit Bulgariens am 12.09.2023 abgelehnt wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 23.08.2023 ein Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien, welches von der bulgarischen Dublinbehörde am 28.08.2023 beantwortet und die ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO erteilt wurde. Ein Sachverhalt, der die Zuständigkeit Bulgariens wieder beendet hätte, liegt nicht vor. Aufgrund der Angabe der Beschwerdeführerin, sie sei mit einem in Schweden aufenthaltsberechtigten syrischen Staatsangehörigen verheiratet, richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.09.2023 ein auf Artikel 9, Dublin III-VO gestütztes Aufnahmegesuch an Schweden, welches von der schwedischen Dublinbehörde mit Verweis auf die Zuständigkeit Bulgariens am 12.09.2023 abgelehnt wurde.
Konkrete, in der Person der Beschwerdeführerin gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Bulgarien sprechen, liegen nicht vor. Es wird nicht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Fall einer Überstellung nach Bulgarien Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Ihren eigenen Angaben zufolge leidet die Beschwerdeführerin an einer Unterfunktion der Schilddrüse. Eine Behandlungsbedürftigkeit wird nicht festgestellt. Sohin wird im Gesamtzusammenhang festgestellt, dass die Beschwerdeführerin weder an einer körperlichen noch an einer psychischen Krankheit leidet, die einer Überstellung nach Bulgarien aus gesundheitlichen Gründen entgegensteht bzw. entgegengestanden ist.
Die Beschwerdeführerin hat am XXXX .2023 im Irak den syrischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX , geheiratet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit 2016 in Schweden asylberechtigt und hat auch seinen Lebensmittelpunkt in Schweden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wollen in Schweden zusammengeführt werden und ist ein Antrag auf Familienzusammenführung bei den schwedischen Behörden bereits eingebracht, aber noch nicht entschieden worden. Ein Bruder der Beschwerdeführerin ist bereits schwedischer Staatsangehöriger. In Österreich bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 .2023 im Irak den syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist seit 2016 in Schweden asylberechtigt und hat auch seinen Lebensmittelpunkt in Schweden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte wollen in Schweden zusammengeführt werden und ist ein Antrag auf Familienzusammenführung bei den schwedischen Behörden bereits eingebracht, aber noch nicht entschieden worden. Ein Bruder der Beschwerdeführerin ist bereits schwedischer Staatsangehöriger. In Österreich bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiäre oder berufliche Bindungen der Beschwerdeführerin.
Letztlich wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 22.11.2023 komplikationslos auf dem Luftweg nach Bulgarien überstellt wurde, wobei anzumerken ist, dass diese Überstellung von Seiten der Beschwerdeführerin freiwillig erfolgte.
1.2. Zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien:
Zum bulgarischen Asylverfahren sowie zur Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien wurden auf den Seiten 11 bis 29 des angefochtenen Bescheides unter Anführung von Quellen umfangreiche und – jedenfalls im Überstellungszeitpunkt - aktuelle Feststellungen getroffen, welche von der erkennenden Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt und auch für gegenständliches Erkenntnis herangezogen werden.
Ungeachtet dessen wird explizit festgestellt:
a). Allgemeines zum Asylverfahren:
Zuständig für das erstinstanzliche Asylverfahren (Registrierung und Bearbeitung der Anträge, Unterbringung der Asylwerber, Dublin-Verfahren und COI) ist die Staatliche Agentur für Flüchtlinge beim Ministerrat (State Agency for Refugees with the Council of Ministers, SAREF) (SAREF 2023).
Für fremdenpolizeiliche Belange (u. a. legale Migration, permanente Aufenthaltsgenehmigung, Staatenlose, Staatsbürgerschaftsvergabe, Aufenthalt zur Arbeitsaufnahme, Bekämpfung der illegalen Migration, Kontrolle des legalen Aufenthalts im Inland, Identifizierung, Zwangsmaßnahmen, Rückkehrverfahren) ist die Direktion Migration (MD) des Innenministeriums zuständig. Auch Rückkehrentscheidungen werden nicht durch SAREF getroffen, sondern durch MD, Direktion der nationalen Polizei oder Direktion der Grenzpolizei (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren mit gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (AIDA 3.2023).
Das reguläre Verfahren beginnt mit dem Asylantrag, entweder bei SAREF direkt (Registrierung des Antrags innerhalb von 3 Tagen) oder vor einer anderen Behörde (Registrierung des Antrags innerhalb von 6 Tagen). Nach der Registrierung wird der Antragsteller eine Befragung unterzogen. Die Entscheidung soll binnen 6 Monaten erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 14 Tage und es gibt 2 Beschwerdeinstanzen.
Im beschleunigten Verfahren werden offensichtlich unbegründete Asylanträge behandelt. Eine Entscheidung soll binnen 14 Tagen ab Registrierung erfolgen. Die Rechtsmittelfrist beträgt 7 Tage. Ein Folgeantrag wird zuerst binnen 14 Tagen auf Zulässigkeit geprüft. Die Rechtsmittelfrist beträgt auch hier 7 Tage (SAREF 2023). Die instabile politische Lage und ein Wechsel an der Spitze von SARFEF im Jahr 2022 haben bei vielen Verfahren zu monatelangen Verzögerungen geführt, von denen die meisten syrische Antragsteller betrafen (AIDA 3.2023).
Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Art. 13, Abs. 1 Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht durch den Asylantrag z.B. eine Ausserlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).Laut bulgarischer Gesetzgebung wird das beschleunigte Verfahren nur durchgeführt, wenn die im Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen (Artikel 13,, Absatz eins, Asyl- und Flüchtlingsgesetz) erfüllt sind (der Antrag ist kein Antrag auf internationalen Schutz; die vorgebrachten Gründe sind nicht ausreichend; es wird versucht die Behörde betreffend Fluchtgeschichte, Identität oder Schutzbedarf zu täuschen; es wird versucht durch den Asylantrag z.B. eine Ausserlandesbringung zu verhindern; es fehlt der Bedarf für internationalen Schutz wegen der ruhigen Lage im Herkunfts- oder Drittstaat). Das Gesetz erfordert, dass im beschleunigten Verfahren im Voraus festzustellen ist, dass keine Gründe für die Zuerkennung eines Schutztitels vorliegen, bevor er als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann. Es ist unzulässig, die Ablehnung des Antrags im beschleunigten Verfahren nur auf einen spezifischen Grund zu stützen. Es ist verpflichtend, dass die Behörde den Antrag, im Kontext der allgemeinen Grundlagen für die Gewährung einer der beiden Formen des internationalen Schutzes, geprüft hat und ihre Notwendigkeit grundsätzlich ablehnt. Im Rahmen des beschleunigten Verfahrens gelten sämtliche Verfahrensgarantien. Dennoch ist es auf unbegleitete Minderjährige nicht anwendbar. Für die Unterbringung gelten laut Auskunft von SAREF auch im beschleunigten Verfahren die üblichen gesetzlichen Bestimmungen (VB 7.8.2023).
Bulgarien kennt folgende Schutzformen: Asyl (ist ein politisch durch den Präsidenten vergebener Schutztitel), internationaler Schutz (1. Flüchtlingsstatus und 2. subsidiärer Schutz) und temporärer Schutz (wird durch den Ministerrat bei außergewöhnlichen Ereignissen vergeben). 2022 gab es in Bulgarien 20.407 Asylanträge (16 % unbegleitete Minderjährige; Syrien: 8.598, Afghanistan: 7 164, Marokko: 1 721, Ukraine: 1 313, Irak: 656) und 4.373 positive Entscheidungen, 444 negative Entscheidungen, 14.474 beendete Verfahren (terminated) (SAREF 2023).
Der Trend, sich dem Verfahren zu entziehen, ist immer noch feststellbar. In diesem Fall ergeht eine Entscheidung in Abwesenheit. Alle anderen erhalten die Entscheidung persönlich. Viele legen ein Rechtsmittel ein. Im letzteren Fall bleiben sie im Zentrum. Erst wenn eine abschließende Entscheidung vorliegt, werden sie der Direktion Migration zur Schubhaft übergeben (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023). 2022 haben sich 46 % der Antragsteller (14.474 von 31.592) dem Verfahren entzogen. Dies war ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 26 % im Jahr 2021 und 39 % im Jahr 2020, aber immer noch niedriger als 83 % im Jahr 2019 (AIDA 3.2023).
b). Dublin-Rückkehrer:
Wenn bei einem Dublin-Rückkehrer der Antrag beendet (terminated) oder inhaltlich abgelehnt (rejected) und in Abwesenheit zugestellt wurde, wird er bei Rückkehr nach Bulgarien als irregulärer Migrant betrachtet. Im Falle einer Beendigung kann er eine Wiedereröffnung seines Verfahrens beantragen. Wenn der Rückkehrer inhaltlich abgelehnt wurde und eine Zustellung der Entscheidung in Abwesenheit erfolgt ist, wird der Dublin-Rückkehrer jedenfalls festgenommen. Er kann einen neuen Asylantrag stellen, welcher als Folgeantrag gilt und dessen Zulässigkeit SAREF entscheiden muss (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Das Asyl- und Flüchtlingsgesetz (Law on Asylum and Refugees; LAR) legt keine Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Staates fest, sondern verweist lediglich auf die Kriterien, die in der Dublin-Verordnung aufgeführt sind (AIDA 2.2022).
Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vgl. BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten werden prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert (AIDA 3.2023). Vor der Ankunft der Dublin-Rückkehrer informiert SAREF die Grenzpolizei über die erwartete Ankunft und gibt an, ob der Überstellte in ein Aufnahmezentrum oder in eine Schubhafteinrichtung überstellt werden soll. Diese Entscheidung hängt davon ab, in welcher Phase sich das Asylverfahren des Dublin-Rückkehrers befindet (AIDA 3.2023; vergleiche BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Die Zahl der Dublin-Anfragen an Bulgarien hat sich 2022 erhöht, der Prozentsatz der tatsächlich durchgeführten Überstellungen ist aber gering:
Die Staaten vertraten 2021 unterschiedliche Standpunkte zu Überstellungen nach Bulgarien. In einigen Staaten, wie Rumänien und den Niederlanden, sind sowohl die Behörden als auch die Richter, die über Rechtsmittel entscheiden, der Meinung, dass Überstellungen stattfinden können. Im Gegensatz dazu treffen die belgischen Behörden keine Überstellungsentscheidungen nach Bulgarien und führen sie auch nicht aus. Die französischen Behörden haben die Zahl der Überstellungsanträge nach Bulgarien stark erhöht und sogar eine Überstellung von vier afghanischen Staatsangehörigen inmitten eines Berufungsverfahrens vollzogen. Obwohl einige Verwaltungsgerichte argumentieren, dass es in Bulgarien systembedingte Mängel gibt, insbesondere für Afghanen angesichts der sehr niedrigen Asylanerkennungsquote, werden solche Entscheidungen häufig von den Verwaltungsberufungsgerichten gekippt. In Italien haben Richter sowohl in Turin als auch in Rom entschieden, dass in Bulgarien ein reales Risiko unmenschlicher und erniedrigender Behandlung besteht, und zwar aufgrund von Mängeln im nationalen Asylsystem, wie z. B. die zwangsweise Einreiseverweigerung, niedrige Asylanerkennungsquoten und gravierende Mängel bei den Aufnahme- und Unterstützungsdiensten. Die österreichische Rechtsprechung ist uneinheitlicher: Obwohl eine Überstellung für besonders schutzbedürftige Antragsteller insbesondere wegen der Lebensbedingungen in Bulgarien und der realen Gefahr extremer materieller Härten gerichtlich abgelehnt wurde, bestätigte dasselbe Gericht weniger als zwei Monate später die Überstellung eines alleinstehenden erwachsenen Mannes und vertrat die Auffassung, dass das bulgarische Asylsystem zwar verbesserungswürdig sei, aber dem EU-Recht entspreche (ECRE 9.2022).
Im Jahr 2022 haben die Gerichte in Dublin-Staaten sowie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiterhin die Aussetzung von Dublin-Überstellungen nach Bulgarien in Bezug auf bestimmte Kategorien von Asylwerbern, aufgrund schlechter materieller Bedingungen und des Mangels an angemessenen Garantien für die Rechte der betroffenen Personen, angeordnet. In Deutschland vertrat das Verwaltungsgericht Ansbach die Auffassung, dass die Bedingungen, die Dublin-Überstellte in Bulgarien erwarten, keine systembedingten Schwächen aufweisen. Das Gericht setzte jedoch die Überstellung aus. Das Verwaltungsgericht Köln stellte fest, dass die Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung sowohl für Asylwerber als auch für Schutzberechtigte bestehe. In Bezug auf Asylwerber wies das Gericht auf systemische Mängel im gesamten Asylsystem hin, die ein reales Risiko für alle Personen darstellen, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein. Das Verwaltungsgericht Freiburg hat die Überstellung afghanischer Staatsangehöriger nach Bulgarien aufgrund grundlegender Mängel des Asylverfahrens speziell für afghanische Staatsangehörige (extrem niedrige Anerkennungsquoten, Diskriminierung und Nutzung der Türkei als sicheres Drittland) sowie aufgrund allgemeiner systemischer Mängel aufgehoben. In zwei Fällen aus dem Jahr 2022 stellte das slowenische Verwaltungsgericht fest, dass die Antragsteller angesichts der Aufnahme- und Haftbedingungen im Land, der niedrigen Schutzquoten für Afghanen und Iraker, usw. eine begründete Vermutung für Systemmängel vorgebracht hatten. In der Schweiz wies das Bundesverwaltungsgericht die Fälle von zwei afghanischen Staatsangehörigen, die eine Rückführung von Bulgarien nach Afghanistan befürchteten, an das Staatssekretariat für Migration (SEM) zurück. Obwohl es die Mängel im bulgarischen Asylsystem nicht als systemische Mängel ansah, stellte es fest, dass im Fall der afghanischen Staatsangehörigen nicht absehbar sei, ob die Prüfung des Asylantrags mit ausreichenden Garantien gegen Refoulement geprüft werde. Ähnliches gilt im Fall eines Asylwerbers mit PTSD. Gerichte in allen europäischen Ländern haben jedoch auch 2022 häufig Dublin-Überstellungen nach Bulgarien bestätigt (AIDA 3.2023).
c). Non-Refoulement:
Die bulgarischen Gesetze definieren ein sicheres Herkunftsland als einen Staat, in dem die etablierte Rechtsstaatlichkeit und deren Einhaltung im Rahmen eines demokratischen Systems der öffentlichen Ordnung keine Verfolgung oder Verfolgungshandlungen zulassen und in dem keine Gefahr von Gewalt in einer Situation eines innerstaatlichen oder internationalen bewaffneten Konflikts besteht. Dieses Konzept ist ein Grund für die Ablehnung eines Antrags als offensichtlich unbegründet im beschleunigten Verfahren. Ein sicherer Drittstaat wird gemäß bulgarischem Gesetz definiert als ein Land, das nicht das Herkunftsland ist, in dem der Ausländer der um internationalen Schutz ersucht hat, aufgehalten hat und in dem er keinen Grund hat, aus den Konventionsgründen Verfolgung zu befürchten; wo er gegen die Zurückweisung in das Hoheitsgebiet eines Landes geschützt ist, in dem die Voraussetzungen für Verfolgung und Gefährdung seiner Rechte bestehen (Refoulementschutz); wo ihm keine Verfolgung oder ernsthafter Schaden, wie Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe drohen; wo er die Möglichkeit hat die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu beantragen und in Anspruch zu nehmen; und wo hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass dem Ausländer der Zugang zum Hoheitsgebiet des betreffenden Staates gestattet wird. Die nationale Gesetzgebung erlaubt die Verwendung des Konzepts des sicheren Herkunftslandes und des sicheren Drittlandes im Asylverfahren. Bislang wurden jedoch keine nationalen Listen sicherer Herkunfts- bzw. Drittstaaten angenommen und angewendet (AIDA 3.2023).
Das Konzept des sicheren Drittstaates wurde erstmals im Jahr 2020 als Unzulässigkeitsgrund eingeführt und wird im beschleunigten Verfahren als Grund für die Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet betrachtet. Das Gesetz verlangt derzeit eine detailliertere Untersuchung, damit ein Land im Einzelfall als sicherer Drittstaat eingestuft werden kann, einschließlich der Feststellung, dass es den Antragsteller aufnimmt. Auch kann das Konzept des sicheren Drittstaates nicht als alleiniger Grund dafür herangezogen werden, den Antrag als offensichtlich unbegründet zu betrachten, es sei denn, es besteht eine Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem betreffenden Drittstaat, aufgrund derer es für diese Person zumutbar wäre, in diesen Staat zu reisen. Da das Konzept in früheren Jahren in der Praxis kaum angewandt wurde, sind nur begrenzt Erfahrungen vorhanden. Grundsätzlich beziehen sich Ablehnungen auf der Grundlage des Konzeptes des sicheren Drittstaates auf Länder, in denen der Antragsteller vor seiner Ausreise längere Zeit gelebt oder gewohnt hat. Transit oder kurze Aufenthalte in Ländern werden nicht als ausreichend für die Annahme der Drittstaatssicherheit betrachtet (AIDA 3.2023).
Es gibt Berichte, dass Anträge von Staatsangehörigen bestimmter Länder, darunter Afghanistan, Algerien, Bangladesch, Marokko und Tunesien, automatisch abgelehnt werden (AI 27.3.2023).
Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder welcher bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (VB 7.8.2023).Betreffend die Frage, ob Asylanträge von Afghanen unter Hinweis auf eine Drittstaatssicherheit der Türkei im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt werden, beauskunftet die bulgarische Asylbehörde SAREF, dass Bulgarien derzeit keine nationale Liste mit sicheren Herkunfts- und Drittstaaten besitzt. Jeder Antrag für internationalen Schutz wird als individueller Einzelfall im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens behandelt und bei der Entscheidung über einen Asylantrag wird geprüft, ob alle Voraussetzungen für die Drittstaatssicherheit vorliegen. Auch für Dublin-Rückkehrer besteht kein Risiko der Ausweisung und/oder Überstellung in ein Land, in dem die Gefahr eines Verstoßes gegen Artikel 3, EMRK besteht (SAREF 26.4.2023). Dies wurde von SAREF gegenüber dem BMI-Verbindungsbeamten erneut bestätigt: Zum gegenwärtigen Zeitpunkt verfügt die Republik Bulgarien über keine nationale Liste sicherer Herkunfts- und Drittstaaten. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens gemäß den Bestimmungen einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft, wobei zunächst die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus geprüft wird. Falls kein Flüchtlingsstatus zuerkannt wird, wird die Notwendigkeit der Zuerkennung des humanitären Statuts behandelt. Ein Ausländer, der in die Republik Bulgarien eingereist ist, um Schutz zu beantragen, oder welcher bereits Schutz erhalten hat, darf nicht in das Hoheitsgebiet eines Landes zurückgeschickt werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der politischen Überzeugung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bedroht ist oder der Gefahr von Folter oder anderen Formen der Grausamkeit, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe ausgesetzt ist (VB 7.8.2023).
Der BMI-Verbindungbeamte (VB) berichtet, dass von der Türkei keine Drittstaatsangehörigen von Bulgarien übernommen werden. Wie das bulgarische Innenministerium zur Frage, ob afghanische Staatsangehörige in die Türkei rückgeführt werden, beauskunftet, wendet die Türkei die Bestimmungen der Artikel 4 und 6 des Rückübernahmeabkommens EU-Türkei über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen nicht an. Diese Bestimmungen hätten am 1. Oktober 2017 in Kraft treten müssen oder es hätte eine bilaterale Vereinbarung über die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen, die direkt aus der Türkei eingereist sind, getroffen werden müssen. Dafür setzt die türkische Seite mehr Anstrengungen und Ressourcen für die Bekämpfung der illegalen Migration und die Sicherung der gemeinsamen Grenze ein. Was die Rückübernahme illegal aufhältiger türkischer Staatsangehöriger betrifft, so erhält das bulgarische Innenministerium die volle Unterstützung der türkischen Botschaft bei der Identifizierung und Ausstellung von befristeten Reisedokumenten (VB 12.7.2023).
Abgesehen von Syrern lagen die Anerkennungsquoten aller anderen Nationalitäten in Bulgarien in früheren Jahren im Durchschnitt unter 8 %, wobei Anträge von Staatsangehörigen aus bestimmten Herkunftsländern, wie Afghanistan und Türkei, als offensichtlich unbegründet behandelt wurden und extrem niedrige Anerkennungsquoten hatten. Dies änderte sich jedoch mit der Zeit, so lag die Anerkennungsquote für Afghanen 2016 bei 1,5 % und 2022 bei 49 % (davon 14 % Flüchtlingsstatus, 35 % subsidiärer Schutz; 51 % Ablehnungen). Im Jahr 2022 waren 35 % aller Antragsteller Afghanen und die Gesamtanerkennungsquote stieg auf 91 % aller inhaltlichen Entscheidungen, davon lauteten 89 % auf subsidiären (humanitären) Schutz und 2 % auf Flüchtlingsstatus, 9 % aller inhaltlichen Entscheidungen waren Ablehnungen. Somit wurden im Jahr 2022 von 69 afghanischen Fällen, 20 % im beschleunigten Verfahren als offensichtlich unbegründet behandelt (2021 waren das noch 86 % gewesen, 2020: 95 %). Von den zum Verfahren zugelassenen Afghanen entzogen sich dennoch 95 % durch Untertauchen dem Verfahren, bevor sie eine erstinstanzliche Entscheidung erhielten, sodass nur für 0,7 % der Afghanen inhaltliche Entscheidungen ergingen (AIDA 3.2023).
SAREF beauskunftet betreffend die Frage nach unterschiedlicher Behandlung afghanischer Antragsteller, dass Bulgarien Vertragspartei aller völkerrechtlichen Instrumente ist, die das internationale Flüchtlingsrecht bilden. Alle in Frage kommenden Dokumente sind in die nationale Gesetzgebung implementiert, und die erstinstanzliche Asylbehörde SAREF handelt gemäß dem geltenden Asyl- und Flüchtlingsgesetz. Die Schutzsuchenden werden weder nach Staatsangehörigkeit noch nach anderen Grundsätzen eingeteilt, sondern es wird stets die gleiche Vorgehensweise angewendet und Antragstellern aller Nationalitäten, Ethnien und Religionen werden die gleichen Bedingungen geboten und die Bedürfnisse aller Schutzsuchenden berücksichtigt und jeder Asylantrag im Einzelfall geprüft (VB 7.8.2023).
IOM Bulgarien konnte keine Informationen finden, dass die bulgarischen Behörden bei Entscheidungen über den Schutzstatus afghanischer Staatsangehöriger auf die Türkei als sicheres Drittland verwiesen hätten (IOM 19.5.2023).
Die Zahl der in Bulgarien ankommenden Migranten steigt in den letzten Jahren wieder. Bei der illegalen Einreise betreten wurden 2020: 510, 2021: 1.386, 2022: 2.298 Personen. Bei der illegalen Ausreise betreten wurden 2020: 924, 2021: 1.097, 2022: 2.337 Personen. Illegal aufhältig betreten wurden 2020: 2.053, 2021: 8.316 und 2022: 12.092 Personen. Das waren insgesamt 2020: 3.487, 2021: 10.799, 2022: 16.767 Personen. Die meisten Migranten kommen über die Türkei und Griechenland. Diese Zunahme soll auch zu einem Anstieg von sogenannten Pushback-Praktiken geführt haben, mit 5.268 angeblichen Pushbacks, von denen 87.647 Personen betroffen gewesen sein sollen. Im Jänner 2023 sprach der bulgarische Innenminister von 160.000 verhinderten Grenzübertritten im Jahr 2022 (AIDA 3.2023).
NGOs berichten von mehreren Fällen, wo die Behörden Pushback-Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende anwendeten. Auch UNHCR berichtet von vermehrten Fällen von Pushbacks, inklusive Fälle von Gewalt, Raub und erniedrigenden Praktiken gegen Migranten und Asylsuchende entlang der Grenze zur Türkei. Bis zum 12. Dezember 2022 meldete das bulgarische Innenministerium 162.340 Versuche, irregulär über die Grenze in das Land einzureisen, bei denen die Grenzbehörden 4.585 Personen festnahmen. Die NGO Bulgarian Helsinki Committee verzeichnete in der ersten Jahreshälfte 2022 1.681 Fälle von Rechtsverletzungen im Grenzgebiet mit 23.742 betroffenen Personen (USDOS 20.3.2023).
d). Versorgung:
Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vgl. SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (AIDA 3.2023). Die Asylbehörde SAREF ist für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten diese während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung (AIDA 3.2023; vergleiche SAREF 26.4.2023). Der Zugang zu Versorgung ist gesetzlich garantiert, allerdings nicht ab der Antragstellung, sondern ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Die Registrierungskarte für Asylwerber ist eine unabdingbare Voraussetzung für den Zugang zu den Rechten, die Asylwerbern während des Asylverfahrens zustehen. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller (mit Ausnahme von Vulnerabeln) (AIDA 3.2023).
Obwohl das Gesetz diesbezüglich keine ausdrücklichen Bestimmungen enthält, werden mittellose Asylwerber im Falle begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht. In jedem Einzelfall werden Umstände wie besondere Bedürfnisse und das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Die Unterbringung außerhalb der Aufnahmezentren in privaten Wohnungen ist zulässig, jedoch nur für Asylwerber, welche die Kosten für Miete und Nebenkosten selbst tragen können, denn sie haben während des Verfahrens auch keinen Anspruch auf sonstige materielle oder soziale Unterstützung (AIDA 3.2023).
Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist ab einem Zeitpunkt drei Monate nach Registrierung des Asylantrags für die Dauer des Verfahrens garantiert. SAREF bescheinigt hierfür die Dauer des Verfahrens und dass es noch läuft. Sobald die Genehmigung erteilt ist, ermöglicht sie den Zugang zu allen Arten von Beschäftigung und Sozialleistungen, einschließlich der Unterstützung bei Arbeitslosigkeit. Nach dem Gesetz haben Asylwerber auch Zugang zur Berufsausbildung. Im Jahr 2022 erteilte SAREF 302 Arbeitsgenehmigungen an Asylwerber. Von ihnen waren 12 Asylwerber beschäftigt, 10 von ihnen im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen, die übrigen auf eigene Initiative. In der Praxis ist es für Asylwerber aufgrund von Sprachbarrieren, Rezession und der hohen Arbeitslosenquoten immer noch schwierig, einen Arbeitsplatz zu finden (AIDA 3.2023).
Nach 3 Monaten im Asylverfahren dürfen die Antragsteller arbeiten. Laut SAREF kommen oft Arbeitgeber aus den Bereichen Bau- und Landwirtschaft in die SAREF-Zentren um Arbeiter zu rekrutieren. Aber viele Antragsteller verlassen Bulgarien und reisen weiter. Asylwerber, die offiziell arbeiten, erhalten weiterhin finanzielle Unterstützung iHv umgerechnet EUR 10,-/Monat (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
IOM Bulgarien betreibt verschiedene Projekte in Bulgarien, darunter ein Projekt zur Stärkung der Kapazitäten von nationalen Institutionen und Nichtregierungsorganisationen im Bereich Asyl, um die Services für Schutzsuchende zu verbessern. Im Rahmen eines Projekts werden Schulung und Beratung für legal aufhältige Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte im Rahmen von Informationsveranstaltungen und individuellen Beratungsgesprächen und Mentoring angeboten. IOM Bulgarien verfügt über einen Pool von Dolmetschern, um die Kommunikation mit den Institutionen im Hinblick auf den Integrationsprozess der Migranten zu erleichtern. Kostenloser bulgarischer Sprachunterricht wird ebenso angeboten und ist eine der am stärksten nachgefragten Dienstleistungen im Integrationsprozess. Im Rahmen eines eigenen Projekts bietet IOM soziale und psychologische Unterstützung während der ersten Phase der Integration von Schutzsuchenden an. Expertenteams, bestehend aus Psychologen, Sozialarbeitern und Kulturvermittlern arbeiten in den Unterbringungszentren Banya, Harmanli, Pastrogor und Sofia sowie in den Räumlichkeiten der IOM. Um die Koordination und Kommunikation mit den bulgarischen Institutionen zu verbessern, wird das Beratungsteam unterstützt durch Experten, die bei der Kontaktaufnahme mit staatlichen Stellen und den Gesundheits- und Sozialdiensten helfen. Außerdem betreibt IOM Bulgarien die zwei Sicherheitszonen für unbegleitete Minderjährige in den SAREF-Zentren Ovcha Kupel und Voenna Rampa, inklusive Sozialarbeiter und Dolmetscher, welche rund um die Uhr anwesend sind. IOM organisiert regelmäßig Informationsveranstaltungen zum Zugang zum Arbeitsmarkt, Arbeitsbedingungen, Dokumentenanforderungen und sowie über die Arbeitsrechte von Arbeitnehmern für Asylwerber und Schutzberechtigte (IOM 17.8.2022).
e). Unterbringung:
Bulgarien verfügt derzeit über Unterbringungszentren in Sofia (Ovcha Kupel, Vrazhdebna und Voenna Rampa), Banya und Pastrogor, sowie Harmanli, die von der Asylbehörde (SAREF) verwaltet werden (AIDA 3.2023):
Sofia (bestehend aus):
- Vrazdebna (300)
- Ovcha Kupel (750) (verfügt über eine Schutzzone für UM mit 138 Plätzen)
- Voenna Rampa (650) (verfügt über eine Schutzzone für UM mit 100 Plätzen)
(In den Schutzzonen für unbegleitete Minderjährige sind rund um die Uhr Sicherheitsleute anwesend, es gibt separate Eingänge, Sozialarbeiter, Psychologen und Übersetzer)
Banya (70)
Harmanli (1.676; verfügt für den Notfall auch über Kapazitäten in Form von Containern). Transitzentrum Pastrogor (320)
in Summe: 3.766 offene Unterbringungsplätze (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023; SAREF 2023).
Das offene Unterbringungssystem in Bulgarien verfügt somit derzeit über 3.766 Plätze, von denen momentan ca 50 % belegt sind. Diese Kapazitäten reichen laut SAREF üblicherweise aus. Zuletzt wurde das Maximum 2016 erreicht. In Harmanli sind derzeit ca. 700 Plätze nicht nutzbar, weil sie renoviert werden müssen (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023).
Im Transitzentrum Pastrogor läuft seit März 2023 ein Pilotprojekt zum beschleunigten Verfahren. Das Interview erfolgt so bald als möglich nach der Registrierung. Es gibt einen Übersetzer, den EUAA bereitstellt, aber ein zweiter wurde beantragt. Die NGO Bulgarian Helsinki Committee (BHC) bietet 1x/Woche Rechtshilfe an. […] (BFA/Staatendokumentation 19.4.2023).
f). Medizinische Versorgung:
Das bulgarische Gesundheitssystem basiert auf einer obligatorischen sozialen Krankenversicherung (GKV); die freiwillige Krankenversicherung spielt eine eher marginale Rolle. Die Gesundheitsausgaben pro Kopf sind in den letzten Jahren stetig gestiegen, liegen aber unter den EU-Ländern immer noch an letzter Stelle (OECD 13.12.2021). Insgesamt ist das bulgarische Gesundheitswesen durch tiefe strukturelle Probleme gekennzeichnet. Die größten Herausforderungen sind die ungleiche Verteilung der Ressourcen im Gesundheitswesen, die unzureichende Notfallversorgung, der gravierende Mangel an medizinischem Schlüsselpersonal, ein ungleicher Zugang zur Gesundheitsversorgung und hohe private Zuzahlungen ('out of pocket'-Zahlungen) (BTI 23.2.2022). Diese privaten Zuzahlungen sind mit 38 % der gesamten Gesundheitsausgaben die höchsten in der EU und betreffen hauptsächlich die Ausgaben für Arzneimittel. Besonders für die zahlreichen einkommensschwachen Haushalte stellen diese Zuzahlungen eine unverhältnismäßige Belastung dar (OECD 13.12.2021). Zwischen 500.000 bis 600.000 Menschen waren im Jahr 2020 nicht krankenversichert (BTI 23.2.2022). Die OECD geht von bis zu einer Million Unversicherter aus (OECD 13.12.2021).
Asylwerber in Bulgarien haben dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger. Die Asylbehörde SAREF ist verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge aus dem Staatsbudget zu decken. In der Praxis haben Asylwerber beim Zugang zu medizinischer Versorgung die gleichen Schwierigkeiten wie bulgarische Staatsangehörige aufgrund des schlechten Zustands des nationalen Gesundheitssystems, welches materiell und finanziell unterausgestattet ist. Das nationale Gesundheitspaket sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen. In dieser Situation sind spezielle Vorkehrungen für Folteropfer und Personen mit psychischen Problemen nicht verfügbar. Alle Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Der grundsätzliche Mangel an Allgemeinmedizinern in Bulgarien ist der Hauptgrund dafür, dass die medizinische Versorgung von Asylwerbern hauptsächlich in den Arztpraxen der Unterbringungszentren in Sofia und Harmanli erfolgt. Die medizinische Grundversorgung in den Unterbringungszentren erfolgt entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser. Im Rahmen eines AMIF-Projekts, das von der Caritas in Zusammenarbeit mit UNICEF unterstützt wird, wurde in Sofia eine neue mobile Ambulanz eingerichtet, mit einer Krankenschwester, die Gesundheitsberatung und medizinische Grundversorgung anbietet, sowie einem Krankenwagen für den Transport von Patienten zu Gesundheitseinrichtungen. Bis Ende 2022 wurden insgesamt 29.071 ambulante Untersuchungen in den Arztpraxen der Aufnahmezentren durchgeführt. Der Zugang von Asylwerbern zu nachfolgender und spezialisierter medizinischer Behandlung ist aber weiterhin erschwert (AIDA 3.2023).
Das nationale Gesundheitspaket ist in der Regel knapp bemessen und sieht weder eine maßgeschneiderte medizinische oder psychologische Behandlung oder Unterstützung noch die Behandlung vieler chronischer Krankheiten oder chirurgische Eingriffe, Prothesen, Implantate oder andere notwendige Medikamente oder Hilfsmittel vor. Daher müssen die Patienten diese auf eigene Kosten bezahlen (AIDA 3.2023).
Wenn Asylwerber offiziell arbeiten, muss ihr Arbeitgeber die Krankenversicherungsbeiträge bezahlen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
g). Haft:
Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets. Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vgl. AIDA 3.2023).Das Land verfügt über zwei Schubhaftzentren: Busmantsi (400 Plätze) und Lyubimets. Diese unterstehen der Direktion Migration (MD), welche in Bulgarien für fremdenpolizeiliche Belange zuständig ist (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vergleiche AIDA 3.2023).
Das Haftzentrum Lyubimets wurde 2019 gegründet. Seine Insassen genießen keine Bewegungsfreiheit. Im Lager gibt es rund um die Uhr medizinische Versorgung und auch Psychologen sind anwesend. Bei jedem Neuankömmling wird ein medizinischer Eingangstest vorgenommen. Wenn nötig können Insassen in ein umliegendes Spital gebracht werden. Für Übersetzungsleistungen sorgen Verträge mit Übersetzern sowie Übersetzer von NGOs. Die Insassen dürfen ins Freie und Sport machen. Es gibt eigene Räume, um sich mit Anwälten zu treffen, Andachtsräume usw. Das Lager wird rund um die Uhr videoüberwacht. Es gibt eine Kantine, die 3 Mahlzeiten am Tag bereitstellt. Spezielle Ernährungsgewohnheiten werden berücksichtigt. Außerdem gibt es in der Kantine einen kleinen Shop für zusätzliche Lebensmittel. Das Lager verfügt über 1.320 Plätze (Hauptgebäude: 300 Plätze, Nebengebäude: 360 Plätze, Containerdorf: 660 Plätze in 48 von IOM zur Verfügung gestellten Wohncontainern). Ab einer Belegung von 1.000 Personen wird die Unterbringungssituation im Lager problematisch. Das organisatorisch zugehörige Lager Elhovo wird derzeit nicht genutzt, es besteht aus Containern und dient als Reservelager für Notfälle mit weiteren 340 Plätzen. Mitte März 2023 waren 329 Personen in Lyubimets untergebracht, hauptsächlich Neuankömmlinge (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
Jeder illegale Migrant in Bulgarien wird grundsätzlich festgenommen (BFA/Staaten-dokumentation 18.4.2023; vgl. AIDA 3.2023, USDOS 20.3.2023) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Wenn diese ankommen, werden ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr, usw.) und die Rückkehr angeordnet. Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist Haft bis zu 18 Monaten möglich. Die meisten stellen allerdings einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen 6 Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung. Mitte März 2023 waren etwa 450 Migranten in ganz Bulgarien in Haft. Bei 30 weiteren stand eine mögliche Minderjährigkeit im Raum und war die weitere Vorgehensweise in Abklärung (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vgl. AIDA 3.2023). Jeder illegale Migrant in Bulgarien wird grundsätzlich festgenommen (BFA/Staaten-dokumentation 18.4.2023; vergleiche AIDA 3.2023, USDOS 20.3.2023) (außer unbegleitete Minderjährige, Vulnerable, Familien usw.). Wenn diese ankommen, werden ihre (auch biometrischen) Daten erfasst, sie über ihre Rechte informiert (Asyl, freiwillige Rückkehr, usw.) und die Rückkehr angeordnet. Erfolgt keine freiwillige Rückkehr, ist Haft bis zu 18 Monaten möglich. Die meisten stellen allerdings einen Asylantrag. In diesem Fall werden die Antragsteller binnen 6 Tagen in das offene Transitzentrum Pastrogor oder ein anderes Zentrum der Asylbehörde SAREF überstellt, wo das Verfahren geführt wird. Während dieser 6 Tage prüft der bulgarische Geheimdienst (SANS) den Hintergrund der Betreffenden. Wenn SANS einen möglichen z. B. extremistischen Hintergrund findet, werden sie nicht in ein offenes Zentrum gelassen, sondern kommen in geschlossene Unterbringung. Mitte März 2023 waren etwa 450 Migranten in ganz Bulgarien in Haft. Bei 30 weiteren stand eine mögliche Minderjährigkeit im Raum und war die weitere Vorgehensweise in Abklärung (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023; vergleiche AIDA 3.2023).
Die SAREF-Zentren werden offen geführt und dort Untergebrachte dürfen sich in der jeweiligen Region (Bulgarien besteht aus 28 Regionen) frei bewegen (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023). Diese Gebietsbeschränkung endet mit dem Ende des Asylverfahrens (USDOS 20.3.2023). Wird ein Antragsteller außerhalb der zulässigen Region von der Polizei angetroffen, ergeht eine Meldung an SAREF. Wird er ein weiteres Mal außerhalb der zulässigen Region angetroffen, ergeht an SAREF die Aufforderung, den Betreffenden geschlossen unterzubringen. SAREF muss dieser Aufforderung nachkommen und betreibt für solche Zwecke innerhalb des Haftzentrums (der MD) Busmantsi einen eigenen geschlossenen Bereich mit 16 Plätzen. Aber meist ist bis dahin das Verfahren des Antragstellers ohnehin schon beendet und (wenn negativ) dieser in Haft (der MD) (BFA/Staatendokumentation 18.4.2023).
2022 wurden 39 Asylwerber geschlossen untergebracht, bis ihr Antrag entschieden war. Hauptsächlich aufgrund der nationalen Sicherheit. Die durchschnittliche Haftdauer ist weiter gesunken und lag im Jahr 2022 bei durchschnittlich 56 Tagen (AIDA 3.2023).
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass das bulgarische Asylwesen grobe systemische Mängel aufweist. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin, insbesondere in Bezug auf die Durchführung des Asylverfahrens, die medizinische Versorgung sowie die generelle Versorgungs- und Unterbringungslage und die Sicherheitslage von Asylwerbern in Bulgarien den oben zitieren Feststellungen zu folgen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zu ihrer Staatsangehörigkeit, zu ihrer Ausreise aus Syrien, zu ihrem weiteren Reiseweg, zu illegalen Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von der Türkei aus über Bulgarien, zur Dauer des dortigen Aufenthalts, zu ihrer ersten unrechtmäßigen Einreise nach Österreich über Ungarn und Serbien, zur Weiterreise nach Deutschland sowie zur Rückreise bzw. zur illegalen Einreise nach Österreich, zur ihrer Festnahme sowie zur Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz aus dem Stand der Schubhaft ergeben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verfahren sowie aus dem Akteninhalt.
Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Asylantragstellung in Bulgarien am XXXX .08.2023 auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, sie habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft. Weiters ist die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge von den bulgarischen Behörden offenbar nach Asylantragstellung in einem offenen Camp untergebracht worden (vgl. AS 144), wozu diese wohl kaum Veranlassung gehabt hätten, hätte die Beschwerdeführerin in Bulgarien nicht um Asyl angesucht. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO mit Schreiben vom 28.08.2023 ausdrücklich zugestimmt hat. Darüber hinaus gründet die Feststellung zur Asylantragstellung in Bulgarien am römisch 40 .08.2023 auf dem unbedenklichen Eurodac-Treffer. Demgegenüber ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung, sie habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, nicht glaubhaft. Weiters ist die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge von den bulgarischen Behörden offenbar nach Asylantragstellung in einem offenen Camp untergebracht worden vergleiche AS 144), wozu diese wohl kaum Veranlassung gehabt hätten, hätte die Beschwerdeführerin in Bulgarien nicht um Asyl angesucht. Die weitere Feststellung, dass sich die Beschwerdeführerin ohne auf das Ergebnis ihres Asylverfahrens in Bulgarien zu warten unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet begeben hat, gründet auf dem Umstand, dass Bulgarien der Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO mit Schreiben vom 28.08.2023 ausdrücklich zugestimmt hat.
Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin durch Bulgarien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren mit Schweden gründen auf dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 06.09.2023 sowie insbesondere auf dem Schreiben der schwedischen Dublinbehörde vom 12.09.2023 (vgl. AS 109). Die Feststellungen zum Wiederaufnahmegesuch der österreichischen Dublinbehörde und zur ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin durch Bulgarien ergeben sich darüber hinaus aus den jeweiligen Schreiben bzw. aus der Korrespondenz der Dublinbehörden im Rahmen des Konsultationsverfahrens. Die weiteren Feststellungen zum Konsultationsverfahren mit Schweden gründen auf dem Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 06.09.2023 sowie insbesondere auf dem Schreiben der schwedischen Dublinbehörde vom 12.09.2023 vergleiche AS 109).
Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt nicht ausreichend substanziiert vorgebracht (vgl. auch hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt II. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Zu dem im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen erstatteten Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass dieses (ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das in § 20 Abs. 1 BFA-VG normierten Neuerungsverbotes) keine Deckung in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin findet. Erstmals in der Beschwerde wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin von einem bulgarischen Polizisten geschlagen worden sei, da sie sich geweigert habe, ihre Fingerabdrücke abzugeben sowie, dass ihr körperliche Gewalt angetan worden sei als sie abends versucht habe, zur Toilette zu gehen, da nach 22:00 Uhr der Toilettengang untersagt gewesen sei. Da ein derartiges Vorbringen von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt nicht einmal im Ansatz erstattet wurde – die Beschwerdeführerin gab an, dass es konkret sie betreffende Vorfälle in Bulgarien während ihres Aufenthalts nicht gegeben habe; sie monierte lediglich, dass die Beschwerdeführerin und andere Asylwerberinnen „schief angeschaut“ worden wären, weil sie Kopftücher getragen hätten (vgl. AS 144) - sind die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als unglaubhafte Scheinbehauptungen zu werten. Genauso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, als die Beschwerdeführerin nach ihren Medikamenten gefragt habe, die sie aus Syrien mitgenommen habe, sei von einem Polizisten das Medikament in die Toilette geworfen worden. Derartiges hat die Beschwerdeführerin selbst nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Absolut nicht nachvollziehbar ist auch das weitere Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei mit drei männlichen Insassen in einem Raum untergebracht worden. Dass die Beschwerdeführerin, die offenbar eine derart gläubige Muslima ist, dass sie in einer westlichen Demokratie, in der Religion eine untergeordnete Rolle spielt, ihr Kopftuch nicht abnimmt, weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnt, dass sie mit drei Männern gemeinsam in einem Raum untergebracht wurde, ist absolut nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme gefragt wurde, ob sie ausreichend Zeit gehabt habe, ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie sie wolle, zu machen, was die Beschwerdeführerin bejahte, sodass davon auszugehen ist, dass sie ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, die angebliche Polizeigewalt und die behauptete Unterbringung gemeinsam mit drei Männern in einem Raum zu schildern. Auch wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie noch etwas angeben wolle, was ihr besonders wichtig erscheine, worauf sie antwortete, sie wolle unbedingt zu ihrem Mann nach Schweden (vgl. AS 144). Daher ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen und nicht weiter zu berücksichtigen. Aber auch die weiteren Beschwerdeausführungen sind zumindest als stark übertrieben zu werten. Beispielsweise wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in der Haft (unter anderem) unter Hunger gelitten, hingegen ist ihren eigenen Angaben lediglich zu entnehmen, dass das Essen schlecht gewesen sei. Auch wird auf Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin verwiesen – nämlich Blutarmut, niedriger Blutdruck und Anämie (an dieser Stelle ist anzumerken, dass Blutarmut und Anämie ein und dasselbe Krankheitsbild beschreiben) -, die in Bulgarien angeblich nicht ausreichend behandelt wurden, hingegen gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sie an einer Unterfunktion der Schilddrüse leide. Darauf, dass diese Unterfunktion der Schilddrüse behandelt werden müsste, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Das weitere Vorbringen, sie leide an Blutarmut, die medizinischer Beobachtung bedürfe, sowie unter niedrigem Blutdruck und Schilddrüsenproblemen, die einer Untersuchung bedürften, findet sohin weder Deckung in den Angaben der Beschwerdeführerin noch im gesamten Akteninhalt. In einer Gesamtbetrachtung ist das Beschwerdevorbringen sohin als zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließt, dass es von Seiten der Vertretung zu einer Verwechslung von Beschwerdeführerinnen gekommen ist und sich das Vorbringen auf ein ganz anderes Verfahren bezieht. Eine die Beschwerdeführerin konkret treffende Bedrohungssituation in Bulgarien wurde von der Beschwerdeführerin selbst in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt nicht ausreichend substanziiert vorgebracht vergleiche auch hierzu die weiteren Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 3.2.4.2. des gegenständlichen Erkenntnisses). Zu dem im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen erstatteten Vorbringen ist darauf zu verweisen, dass dieses (ungeachtet eines allfälligen Verstoßes gegen das in Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG normierten Neuerungsverbotes) keine Deckung in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin findet. Erstmals in der Beschwerde wird angeführt, dass die Beschwerdeführerin von einem bulgarischen Polizisten geschlagen worden sei, da sie sich geweigert habe, ihre Fingerabdrücke abzugeben sowie, dass ihr körperliche Gewalt angetan worden sei als sie abends versucht habe, zur Toilette zu gehen, da nach 22:00 Uhr der Toilettengang untersagt gewesen sei. Da ein derartiges Vorbringen von der Beschwerdeführerin weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt nicht einmal im Ansatz erstattet wurde – die Beschwerdeführerin gab an, dass es konkret sie betreffende Vorfälle in Bulgarien während ihres Aufenthalts nicht gegeben habe; sie monierte lediglich, dass die Beschwerdeführerin und andere Asylwerberinnen „schief angeschaut“ worden wären, weil sie Kopftücher getragen hätten vergleiche AS 144) - sind die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen als unglaubhafte Scheinbehauptungen zu werten. Genauso verhält es sich mit dem Beschwerdevorbringen, als die Beschwerdeführerin nach ihren Medikamenten gefragt habe, die sie aus Syrien mitgenommen habe, sei von einem Polizisten das Medikament in die Toilette geworfen worden. Derartiges hat die Beschwerdeführerin selbst nicht einmal ansatzweise vorgebracht. Absolut nicht nachvollziehbar ist auch das weitere Vorbringen in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei mit drei männlichen Insassen in einem Raum untergebracht worden. Dass die Beschwerdeführerin, die offenbar eine derart gläubige Muslima ist, dass sie in einer westlichen Demokratie, in der Religion eine untergeordnete Rolle spielt, ihr Kopftuch nicht abnimmt, weder in ihrer Erstbefragung noch in ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt erwähnt, dass sie mit drei Männern gemeinsam in einem Raum untergebracht wurde, ist absolut nicht glaubhaft. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin am Ende der Einvernahme gefragt wurde, ob sie ausreichend Zeit gehabt habe, ihre Angaben vollständig und so ausführlich wie sie wolle, zu machen, was die Beschwerdeführerin bejahte, sodass davon auszugehen ist, dass sie ausreichend Gelegenheit gehabt hätte, die angebliche Polizeigewalt und die behauptete Unterbringung gemeinsam mit drei Männern in einem Raum zu schildern. Auch wurde die Beschwerdeführerin gefragt, ob sie noch etwas angeben wolle, was ihr besonders wichtig erscheine, worauf sie antwortete, sie wolle unbedingt zu ihrem Mann nach Schweden vergleiche AS 144). Daher ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen mit den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht in Einklang zu bringen und nicht weiter zu berücksichtigen. Aber auch die weiteren Beschwerdeausführungen sind zumindest als stark übertrieben zu werten. Beispielsweise wird in der Beschwerde vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe in der Haft (unter anderem) unter Hunger gelitten, hingegen ist ihren eigenen Angaben lediglich zu entnehmen, dass das Essen schlecht gewesen sei. Auch wird auf Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführerin verwiesen – nämlich Blutarmut, niedriger Blutdruck und Anämie (an dieser Stelle ist anzumerken, dass Blutarmut und Anämie ein und dasselbe Krankheitsbild beschreiben) -, die in Bulgarien angeblich nicht ausreichend behandelt wurden, hingegen gab die Beschwerdeführerin lediglich an, dass sie an einer Unterfunktion der Schilddrüse leide. Darauf, dass diese Unterfunktion der Schilddrüse behandelt werden müsste, finden sich im gesamten Verfahren keine Hinweise. Das weitere Vorbringen, sie leide an Blutarmut, die medizinischer Beobachtung bedürfe, sowie unter niedrigem Blutdruck und Schilddrüsenproblemen, die einer Untersuchung bedürften, findet sohin weder Deckung in den Angaben der Beschwerdeführerin noch im gesamten Akteninhalt. In einer Gesamtbetrachtung ist das Beschwerdevorbringen sohin als zu den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlich zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nicht ausschließt, dass es von Seiten der Vertretung zu einer Verwechslung von Beschwerdeführerinnen gekommen ist und sich das Vorbringen auf ein ganz anderes Verfahren bezieht.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründet auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Da ein darüber hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen (vgl. zu den Beschwerdeausführungen den obigen Absatz) nicht erstattet wurde und insbesondere keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, waren die (Negativ)feststellungen zum Nichtvorliegen einer Behandlungsbedürftigkeit und zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien entgegengestanden sind, zu treffen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gründet auf ihren eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt. Da ein darüber hinausgehendes glaubhaftes Vorbringen vergleiche zu den Beschwerdeausführungen den obigen Absatz) nicht erstattet wurde und insbesondere keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, waren die (Negativ)feststellungen zum Nichtvorliegen einer Behandlungsbedürftigkeit und zum Nichtvorliegen schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien entgegengestanden sind, zu treffen.
Die Feststellung zur Eheschließung der Beschwerdeführerin gründet auf dem vorgelegten „Marriage Certificate“ vom XXXX .2023, jene zur Asylberechtigung sowie zum Lebensmittelpunkt ihres Ehegatten in Schweden auf dem Schreiben der schwedischen Behörden vom 12.09.2023. Auf diesem Schreiben beruht auch die Feststellung zum Antrag auf Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegattens in Schweden. Ebenso ist den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die weiteren Feststellungen zur schwedischen Staatsangehörigkeit ihres Bruders und zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich basieren ebenso auf ihren eigenen Aussagen. Die Feststellung zur Eheschließung der Beschwerdeführerin gründet auf dem vorgelegten „Marriage Certificate“ vom römisch 40 .2023, jene zur Asylberechtigung sowie zum Lebensmittelpunkt ihres Ehegatten in Schweden auf dem Schreiben der schwedischen Behörden vom 12.09.2023. Auf diesem Schreiben beruht auch die Feststellung zum Antrag auf Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin und ihres Ehegattens in Schweden. Ebenso ist den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Die weiteren Feststellungen zur schwedischen Staatsangehörigkeit ihres Bruders und zum Nichtvorhandensein besonders ausgeprägter privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der Beschwerdeführerin in Österreich basieren ebenso auf ihren eigenen Aussagen.
Ferner ergibt sich die Feststellung zur komplikationslosen Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien auf dem Luftweg aus dem E-Mail des Bundesamtes vom 02.04.2023 sowie aus dem vorgelegten Abschiebeauftrag „Luftweg-Charter“. Dass die Überstellung der Beschwerdeführerin freiwillig erfolgte, gründet letztlich auf den E-Mails des Ehegatten der Beschwerdeführerin sowohl an das Bundesamt als auch an ihre Vertretung.
2.2. Die Feststellungen zum bulgarischen Asylverfahren einschließlich der Situation von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zum Asylverfahren in Bulgarien ergeben. Nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und – jedenfalls im Überstellungszeitpunkt - aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich lakonisch an, dass sie diese nicht interessieren würden (vgl. AS 144). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und unrichtig bzw. selektiv ausgewertet worden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht ausgeführt wurde, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerdeführerin richtet. Hinzu kommt, dass nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise IOM oder Amnesty International – zurückgegriffen wird, sodass wohl nicht von einer Unausgewogenheit der Quellen gesprochen werden kann. Weites wurde der in der Beschwerde angeführte ECRE/AIDA-Bericht auch vom Bundesamt als Quelle herangezogen, allerdings nicht jener vom Feber 2020, sondern in seiner aktuelleren Version vom März 2023. Genauso verhält es sich mit den Berichten von UNHCR vom 17.12.2018 und vom Oktober 2019 sowie mit dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 und mit dem „Bordermonitoring Bericht Get Out“ vom 16.06.2020; auch diese Berichte sind im Vergleich zu jenen, die das Bundesamt im angefochtenen Bescheid herangezogen hat, veraltet. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Beschwerde, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität (2020) nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eigenen würden, aktenwidrig, sodass auch unter diesem Aspekt nicht erkennbar ist, wogegen sich die Kritik der Beschwerde in Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid eigentlich richtet. Betreffend die ebenfalls in der Beschwerde zitierten Berichte des ORF und von „InfoMigrants“ ist zum einen darauf zu verweisen, dass diese keinen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin aufweisen und zum andern, dass nicht vorgebracht wurde, inwiefern diese Berichte zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Widerspruch stehen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.Die Gesamtsituation des Asylwesens in Bulgarien ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substanziell widersprechen, hat die Beschwerdeführerin nicht dargelegt. In ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie zu den vorab ausgefolgten Länderfeststellungen lediglich lakonisch an, dass sie diese nicht interessieren würden vergleiche AS 144). Zum Beschwerdevorbringen, die vom Bundesamt herangezogenen Länderfeststellungen seien unvollständig und unrichtig bzw. selektiv ausgewertet worden, ist auszuführen, dass dieses Vorbringen lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wurde, da nicht ausgeführt wurde, gegen welche Teile der Länderfeststellungen sich die Kritik der Beschwerdeführerin richtet. Hinzu kommt, dass nicht nur auf staatliche, sondern auch auf nicht-staatliche Quellen – wie beispielsweise IOM oder Amnesty International – zurückgegriffen wird, sodass wohl nicht von einer Unausgewogenheit der Quellen gesprochen werden kann. Weites wurde der in der Beschwerde angeführte ECRE/AIDA-Bericht auch vom Bundesamt als Quelle herangezogen, allerdings nicht jener vom Feber 2020, sondern in seiner aktuelleren Version vom März 2023. Genauso verhält es sich mit den Berichten von UNHCR vom 17.12.2018 und vom Oktober 2019 sowie mit dem Bericht der schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.08.2019 und mit dem „Bordermonitoring Bericht Get Out“ vom 16.06.2020; auch diese Berichte sind im Vergleich zu jenen, die das Bundesamt im angefochtenen Bescheid herangezogen hat, veraltet. Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen in der Beschwerde, dass sich die Länderberichte mangels Aktualität (2020) nicht als ausreichende Grundlage für eine mängelfreie Beweiswürdigung eigenen würden, aktenwidrig, sodass auch unter diesem Aspekt nicht erkennbar ist, wogegen sich die Kritik der Beschwerde in Bezug auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid eigentlich richtet. Betreffend die ebenfalls in der Beschwerde zitierten Berichte des ORF und von „InfoMigrants“ ist zum einen darauf zu verweisen, dass diese keinen Bezug zur Person der Beschwerdeführerin aufweisen und zum andern, dass nicht vorgebracht wurde, inwiefern diese Berichte zu den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid in Widerspruch stehen. Zusammengefasst ist sohin auszuführen, dass die Länderfeststellungen des Bundesamtes ausgewogen sind, auch auf eventuell auftretende Schwierigkeiten Bezug nehmen und ein durchaus differenziertes Bild der Situation für Asylwerber in Bulgarien zeichnen. Ebenso wird auf die Situation von Dublin-Rückkehrern Bezug genommen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt.
3.2. Zu A)
3.2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde. 3.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraphen 4, oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Artikel 8, EMRK führen würde.
Nach Abs. 2 leg. cit. ist gemäß Abs. 1 auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Nach Absatz 2, leg. cit. ist gemäß Absatz eins, auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Sofern gemäß Abs. 3 leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet. Sofern gemäß Absatz 3, leg. cit. nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, zurückgewiesen wird.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins und 2 BFA-VG lautet:
§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG.
Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat gemäß Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG).
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Dublin III-VO lauten:
Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen SchutzArtikel 3, Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. (1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Erweist es sich als unmöglich einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systematische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel römisch drei vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels römisch drei bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der KriterienArtikel 7, Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) […]
Art. 13 Einreise und/oder AufenthaltArtikel 13, Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnisse, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller – der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können – sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 17 Ermessensklauseln Artikel 17, Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Art. 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt. (1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18, der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde. Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen. (2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen. Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen. Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560 aus 2003, eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen. Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Art. 18 Pflichten des zuständigen MitgliedstaatsArtikel 18, Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab. Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird. In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union. 3.2.3. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union vergleiche hierzu Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich und Urteil vom 07.06.2016, C-63/15 Mehrdad Ghezelbash gegen Niederlande sowie ebenfalls vom 07.06.2016, C-155/15 Karim) regeln die Zuständigkeitskriterien der Dublin II-VO (nunmehr: Dublin III-VO) die subjektiven Rechte der Mitgliedstaaten untereinander, begründen jedoch kein subjektives Recht eines Asylwerbers auf Durchführung seines Asylverfahrens in einem bestimmten Mitgliedstaat der Union.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 18 Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (vgl. VfGH vom 27.06.2012, U 462/12). In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Artikel 18, Dublin III-VO findet eine neuerliche Überprüfung der Richtigkeit der seinerzeit erfolgten Zuständigkeitsbestimmung nicht mehr statt, es ist vielmehr primär zu prüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen wieder erloschen ist vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 18, Dublin III-VO, Seite 170). Es ist allerdings eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung diese Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht vergleiche VfGH vom 27.06.2012, U 462/12).
Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat – der Türkei - kommend, die Grenze von Bulgarien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO, nachdem diese in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung ihres Asylantrages zu warten, Bulgarien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat. Im gegenständlichen Fall ist die Zuständigkeit Bulgariens zur Prüfung des in Rede stehenden Antrags auf internationalen Schutz in materieller Hinsicht in Artikel 13, Absatz eins, Dublin III-VO begründet, da die Beschwerdeführerin aus einem Drittstaat – der Türkei - kommend, die Grenze von Bulgarien illegal überschritten hat. Die Verpflichtung Bulgariens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin basiert auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO, nachdem diese in Bulgarien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und ohne auf das Ergebnis der Prüfung ihres Asylantrages zu warten, Bulgarien verlassen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat.
Zu den Beschwerdeausführungen in Zusammenhang mit einer Zuständigkeit Schwedens gemäß Art. 9 Dublin III-VO ist zunächst darauf zu verweisen, dass Schweden das Aufnahmegesuch nicht abgelehnt hat, weil es davon ausgeht, dass die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung nicht vorlägen (wie in der Beschwerde irrtümlich angenommen), sondern weil Bulgarien die Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO bereits erteilt hat (vgl. AS 109). Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-VO besagt, dass der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (= Grundsatz des „one-chance-only-Prinzips“). Dieser Grundsatz beinhaltet die primäre Zielsetzung der Dublin III-VO, dass es innerhalb der Mitgliedstaaten nur einen zuständigen Staat zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz geben soll. So soll ausschließlich der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz prüfen bzw. entscheiden und im Fall des negativen Verfahrensausganges dafür Sorge tragen, dass der Drittstaatsangehörige das gemeinsame Hoheitsgebiet verlässt (vgl. Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Art. 3 Dublin III-VO, Seite 97). Hierauf hat sich die schwedische Dublinbehörde in ihrem Ablehnungsschreiben berufen. Die weiteren Ausführungen in diesem Schreiben betreffen lediglich die Gründe, weshalb Schweden von einem Selbsteintritt gemäß Art. 17 Dublin III-VO absieht. Unabhängig davon ist das in Schweden nach wie vor anhängige Verfahren zur Familienzusammenführung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in Schweden asylberechtigten Ehegatten zu sehen. Die Familienzusammenführung wurde bereits beantragt, wurde allerdings (zumindest bis zum Überstellungszeitpunkt) noch nicht entschieden. Nach Ansicht der schwedischen Behörden (die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird) kann die Beschwerdeführerin die Entscheidung über ihren Antrag auf Familienzusammenführung auch in Bulgarien abwarten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin diese Entscheidung an sich in Syrien hätte abwarten müssen, sich – ihren eigenen Angaben zufolge – jedoch zur Ausreise entschlossen hat, da sie nicht solange warten wollte (vgl. AS 32). Indem die Beschwerdeführerin nunmehr illegal über Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, sich sohin bewusst rechtswidrig verhalten hat und in der Folge – wohl um eine Zurückschiebung in die Türkei zu vermeiden – in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, wurde Bulgarien der zur Führung ihres Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat und hat die Beschwerdeführerin sohin nur die Konsequenzen ihres eigenen Handelns zu tragen. Dem weiteren Beschwerdevorbringen betreffend Remonstrationsverfahren ist entgegenzuhalten, dass weder in der Dublin III-VO noch in der Dublin III-Durchführungsverordnung eine Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Führung eines Remonstrationsverfahrens normiert ist. Im vorliegenden Fall teilte die schwedische Dublinbehörde offenbar die Ansicht der österreichischen Dublinbehörde, dass Bulgarien der zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat ist und lehnte daher ihre Übernahme ab. Wie erwähnt ist der zuvor gestellte Antrag auf Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in Schweden davon vollkommen unabhängig zu beurteilen und nicht betroffen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beantwortung der Frage, ob unter Umständen Bulgarien ein Aufnahmegesuch auf der Basis von Art. 9 Dublin III-VO an Schweden hätte stellen können, nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist. Zu den Beschwerdeausführungen in Zusammenhang mit einer Zuständigkeit Schwedens gemäß Artikel 9, Dublin III-VO ist zunächst darauf zu verweisen, dass Schweden das Aufnahmegesuch nicht abgelehnt hat, weil es davon ausgeht, dass die Voraussetzungen einer Familienzusammenführung nicht vorlägen (wie in der Beschwerde irrtümlich angenommen), sondern weil Bulgarien die Zustimmung zur Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 3, Absatz eins, Dublin III-VO bereits erteilt hat vergleiche AS 109). Artikel 3, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO besagt, dass der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird (= Grundsatz des „one-chance-only-Prinzips“). Dieser Grundsatz beinhaltet die primäre Zielsetzung der Dublin III-VO, dass es innerhalb der Mitgliedstaaten nur einen zuständigen Staat zur Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz geben soll. So soll ausschließlich der zuständige Mitgliedstaat den Antrag auf internationalen Schutz prüfen bzw. entscheiden und im Fall des negativen Verfahrensausganges dafür Sorge tragen, dass der Drittstaatsangehörige das gemeinsame Hoheitsgebiet verlässt vergleiche Filzwieser/Sprung, „Dublin III-Verordnung Das Europäische Asylzuständigkeitssystem“, K 6 zu Artikel 3, Dublin III-VO, Seite 97). Hierauf hat sich die schwedische Dublinbehörde in ihrem Ablehnungsschreiben berufen. Die weiteren Ausführungen in diesem Schreiben betreffen lediglich die Gründe, weshalb Schweden von einem Selbsteintritt gemäß Artikel 17, Dublin III-VO absieht. Unabhängig davon ist das in Schweden nach wie vor anhängige Verfahren zur Familienzusammenführung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem in Schweden asylberechtigten Ehegatten zu sehen. Die Familienzusammenführung wurde bereits beantragt, wurde allerdings (zumindest bis zum Überstellungszeitpunkt) noch nicht entschieden. Nach Ansicht der schwedischen Behörden (die vom Bundesverwaltungsgericht geteilt wird) kann die Beschwerdeführerin die Entscheidung über ihren Antrag auf Familienzusammenführung auch in Bulgarien abwarten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin diese Entscheidung an sich in Syrien hätte abwarten müssen, sich – ihren eigenen Angaben zufolge – jedoch zur Ausreise entschlossen hat, da sie nicht solange warten wollte vergleiche AS 32). Indem die Beschwerdeführerin nunmehr illegal über Bulgarien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist, sich sohin bewusst rechtswidrig verhalten hat und in der Folge – wohl um eine Zurückschiebung in die Türkei zu vermeiden – in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, wurde Bulgarien der zur Führung ihres Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat und hat die Beschwerdeführerin sohin nur die Konsequenzen ihres eigenen Handelns zu tragen. Dem weiteren Beschwerdevorbringen betreffend Remonstrationsverfahren ist entgegenzuhalten, dass weder in der Dublin III-VO noch in der Dublin III-Durchführungsverordnung eine Verpflichtung eines Mitgliedstaates zur Führung eines Remonstrationsverfahrens normiert ist. Im vorliegenden Fall teilte die schwedische Dublinbehörde offenbar die Ansicht der österreichischen Dublinbehörde, dass Bulgarien der zur Führung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat ist und lehnte daher ihre Übernahme ab. Wie erwähnt ist der zuvor gestellte Antrag auf Familienzusammenführung der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten in Schweden davon vollkommen unabhängig zu beurteilen und nicht betroffen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beantwortung der Frage, ob unter Umständen Bulgarien ein Aufnahmegesuch auf der Basis von Artikel 9, Dublin III-VO an Schweden hätte stellen können, nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichtes ist.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH vom 17.06.2005, B336/05 sowie vom 15.10.2004, G237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 17.11.2015, Ra 2015/01/0114, vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949 sowie vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß § 5 AsylG und § 61 FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Art. 3 und/oder Art. 8 EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre. Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylwerber vorherrschen, und – soweit damit noch notwendig und vereinbar – aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob die Beschwerdeführerin im Fall der Zurückweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz und ihrer Außerlandesbringung nach Bulgarien gemäß Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG – unter Bezugnahme auf ihre persönliche Situation – in ihren Rechten gemäß Artikel 3, und/oder Artikel 8, EMRK verletzt werden würde, wobei der Maßstab des „real risk“ anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC:
3.2.4.1. Gemäß Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.4.1. Gemäß Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden. Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi gegen Österreich aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4, GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen. Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO (nunmehr Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO befasst und – ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, Nr. 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufnahmestaat gebieten. An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland gegen Kaveh Puid zu verweisen.
3.2.4.2. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere im Rahmen der schriftlichen Beschwerdeausführungen, ist zunächst auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Abgesehen von dem mehrfach geäußerten Wunsch zu ihrem Ehegatten nach Schweden zu wollen, brachte die die Beschwerdeführerin zu ihrem ca. 35tägigen Aufenthalt in Bulgarien vor, dass ihr die Fingerabdrücke zwangsweise abgenommen worden seien, sie jedoch keinen Asylantrag gestellt habe. Sie sei ein Monat in einem Gefängnis und fünf Tage in einem offenen Camp gewesen. Alles dort sei schmutzig gewesen und man bekomme schlechtes Essen. Zudem hätten „sie“ gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihr Kopftuch nicht mehr trage. Auch hätten „sie“ gesagt, sie müsse entweder einen Asylantrag stellen oder zurück nach Syrien. Konkret die Beschwerdeführerin betreffende Vorfälle habe es in Bulgarien nicht gegeben, aber „sie“ hätten die Beschwerdeführerin schief angeschaut, weil sie ein Kopftuch getragen habe. Mit diesem Vorbringen werden systemische Mängel im bulgarischen Asylsystem bzw. in den Aufnahmebedingungen nicht dargelegt.
Allerdings ist an dieser Stelle darauf zu verweisen, dass das Beschwerdevorbringen die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin zum Teil massiv steigert, sodass die Beschwerdeausführungen lediglich als Scheinbehauptungen zu werten sind, wobei hinzu kommt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Bulgarien freiwillig erfolgte, was deutlich darauf hinweist, dass die Beschwerdebehauptungen nicht die tatsächlichen Geschehnisse in Bulgarien wiedergeben. Beispielsweise ist auf die beweiswürdigenden Ausführungen betreffend die Unterbringung der Beschwerdeführerin mit drei Männern in einem Raum zu verweisen oder auch auf die Angabe, die Beschwerdeführerin habe während ihrer Inhaftierung unter schlechten Haftbedingungen, einschließlich mangelhafter Versorgung und Hunger, gelitten; dieses Vorbringen findet keine Deckung in den eigenen Aussagen der Beschwerdeführerin.
Aber auch in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Asylantragstellung findet sich ein Widerspruch. So gab sie in der Erstbefragung noch an, sie habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, räumte in der Einvernahme vor dem Bundesamt jedoch ein, man habe ihr gesagt, sie müsse entweder einen Asylantrag stellen oder zurück nach Syrien. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, da sich dies sowohl aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer als auch aus der auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Bulgariens und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von den bulgarischen Behörden nach Antragstellung in einem Camp untergebracht wurde, ergibt. Aber auch in den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin betreffend die Asylantragstellung findet sich ein Widerspruch. So gab sie in der Erstbefragung noch an, sie habe in Bulgarien keinen Asylantrag gestellt, räumte in der Einvernahme vor dem Bundesamt jedoch ein, man habe ihr gesagt, sie müsse entweder einen Asylantrag stellen oder zurück nach Syrien. Fest steht jedenfalls, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat, da sich dies sowohl aus dem unbedenklichen Eurodac-Treffer als auch aus der auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO gestützte Zustimmungserklärung Bulgariens und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin von den bulgarischen Behörden nach Antragstellung in einem Camp untergebracht wurde, ergibt.
Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer illegalen Einreise von der Türkei in Bulgarien ihre Fingerabdrücke abgeben musste, stellt kein zu beanstandendes Verhalten der bulgarischen Behörden dar, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in das bulgarische Staatsgebiet (noch) keine Asylwerberin, sondern eine illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde war und Bulgarien wohl das Recht hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Wenn die Beschwerdeführerin weiters ausführt, dass sie ein Monat im Gefängnis gewesen sei, ist sie darauf zu verweisen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin ist. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die (Schub)haft verhängt werden (was im Fall der Beschwerdeführerin auch geschehen ist). Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen)rechtswidrigerweise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. In Bulgarien wird – gemäß den getroffenen Länderfeststellungen - jeder illegale Migrant grundsätzlich festgenommen und werden bei Ankunft auch die biometrischen Daten erfasst, die Migranten über ihre Rechte informiert und die Rückkehr angeordnet. Nur wenn keine freiwillige Rückkehr erfolgt, ist Haft anzuordnen. Allerdings stellen die meisten illegalen Migranten einen Asylantrag (wie auch die Beschwerdeführerin) und werden in diesem Fall binnen sechs Tagen in ein offenes Zentrum überstellt, wo das Verfahren geführt wird (vgl. Seite 23 des angefochtenen Bescheides). Gegenteiliges lässt sich auch den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Bei Zugrundelegung des Datums ihrer Asylantragstellung in Bulgarien am 10.08.2023 sowie des Datums ihrer Festnahme in Österreich am 22.08.2023 unter Berücksichtigung einer realistischen Reisedauer von Bulgarien über Ungarn, Serbien, Österreich und Deutschland (wieder) nach Österreich, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach Asylantragstellung aus dem „Gefängnis“ entlassen und in ein offenes Camp gebracht wurde, wo sie fünf Tage – bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich – verblieb. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären (vgl. VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).Dass die Beschwerdeführerin nach ihrer illegalen Einreise von der Türkei in Bulgarien ihre Fingerabdrücke abgeben musste, stellt kein zu beanstandendes Verhalten der bulgarischen Behörden dar, da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise in das bulgarische Staatsgebiet (noch) keine Asylwerberin, sondern eine illegal eingereiste bzw. illegal aufhältige Fremde war und Bulgarien wohl das Recht hat, zu erfahren, welche Drittstaatsangehörigen sich auf seinem Staatsgebiet aufhalten. Wenn die Beschwerdeführerin weiters ausführt, dass sie ein Monat im Gefängnis gewesen sei, ist sie darauf zu verweisen, dass die Verhängung von asylrechtlicher Haft für sich genommen kein Indiz für eine Grundrechtsverletzung gegenüber der Beschwerdeführerin ist. Auch in Österreich kann – unter bestimmten Voraussetzungen – gegenüber irregulär eingereisten und/oder negativ beschiedenen Personen die (Schub)haft verhängt werden (was im Fall der Beschwerdeführerin auch geschehen ist). Aus den der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen geht jedenfalls nicht hervor, dass Bulgarien in (menschen)rechtswidrigerweise Haft über Asylsuchende verhängen würde. Eine solche ist in Bulgarien – wie auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – ausschließlich in einem gesetzlich vorgesehenen Rahmen zulässig. In Bulgarien wird – gemäß den getroffenen Länderfeststellungen - jeder illegale Migrant grundsätzlich festgenommen und werden bei Ankunft auch die biometrischen Daten erfasst, die Migranten über ihre Rechte informiert und die Rückkehr angeordnet. Nur wenn keine freiwillige Rückkehr erfolgt, ist Haft anzuordnen. Allerdings stellen die meisten illegalen Migranten einen Asylantrag (wie auch die Beschwerdeführerin) und werden in diesem Fall binnen sechs Tagen in ein offenes Zentrum überstellt, wo das Verfahren geführt wird vergleiche Seite 23 des angefochtenen Bescheides). Gegenteiliges lässt sich auch den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin nicht entnehmen. Bei Zugrundelegung des Datums ihrer Asylantragstellung in Bulgarien am 10.08.2023 sowie des Datums ihrer Festnahme in Österreich am 22.08.2023 unter Berücksichtigung einer realistischen Reisedauer von Bulgarien über Ungarn, Serbien, Österreich und Deutschland (wieder) nach Österreich, ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nach Asylantragstellung aus dem „Gefängnis“ entlassen und in ein offenes Camp gebracht wurde, wo sie fünf Tage – bis zu ihrer Weiterreise nach Österreich – verblieb. Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Umstand, dass Asylwerber infolge einer Dublin-Überstellung in Haft genommen werden könnten, für sich genommen nicht als ausreichend angesehen werden kann, eine Überstellung nach der Dublin-VO für unzulässig zu erklären vergleiche VwGH vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
Zum Beschwerdevorbringen, es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin in Bulgarien in den Stand des ersten Asylverfahrens treten könne oder einen Folgeantrag stellen müsse, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien über einen anhängigen Asylantrag verfügt (wie erwähnt hat die bulgarische Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zugestimmt). Völlig unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, da sich die Beschwerdeführerin schon mehr als 50 Tage außerhalb Bulgariens aufhalte, sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren beendet worden sei. Zum einen findet eine derartige „50-Tage-Regelung“ keine Deckung in den unbedenklichen Länderfeststellungen und zum andern stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß lit. b des Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu, sodass ihr Asylverfahren noch offen ist und sie keinesfalls einen Folgeantrag stellen muss. Daher wird sie in ein SAREF-Aufnahmezentrum überstellt. Den unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert werden. Aus welchen Gründen die Behörde sich vor diesem Hintergrund mit dem Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Bulgarien hätte (näher) auseinandersetzen müssen, ist dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht zu entnehmen. Zum Beschwerdevorbringen, es sei unklar, ob die Beschwerdeführerin in Bulgarien in den Stand des ersten Asylverfahrens treten könne oder einen Folgeantrag stellen müsse, ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in Bulgarien über einen anhängigen Asylantrag verfügt (wie erwähnt hat die bulgarische Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerin auf der Basis von Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zugestimmt). Völlig unverständlich ist in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, da sich die Beschwerdeführerin schon mehr als 50 Tage außerhalb Bulgariens aufhalte, sei davon auszugehen, dass das Asylverfahren beendet worden sei. Zum einen findet eine derartige „50-Tage-Regelung“ keine Deckung in den unbedenklichen Länderfeststellungen und zum andern stimmte die bulgarische Dublinbehörde der Übernahme der Beschwerdeführerin gemäß Litera b, des Artikel 18, Absatz eins, Dublin III-VO ausdrücklich zu, sodass ihr Asylverfahren noch offen ist und sie keinesfalls einen Folgeantrag stellen muss. Daher wird sie in ein SAREF-Aufnahmezentrum überstellt. Den unbedenklichen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ist zu entnehmen, dass Dublin-Rückkehrer aus anderen Mitgliedstaaten prinzipiell am Zugang zum bulgarischen Hoheitsgebiet nicht gehindert werden. Aus welchen Gründen die Behörde sich vor diesem Hintergrund mit dem Stand des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin in Bulgarien hätte (näher) auseinandersetzen müssen, ist dem Beschwerdevorbringen allerdings nicht zu entnehmen.
Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie offensichtlich nach Asylantragstellung in Bulgarien in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht wurde. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Asylbehörde SAREF für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten Asylwerber während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung. Weiters ist der Zugang zu Versorgung gesetzlich garantiert und zwar ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller, was jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft, da sie sich noch in einem laufenden Verfahren befindet. Mittellose Asylwerber werden im Fall begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht und werden in jedem Einzelfall Umstände wie besondere Bedürfnisse sowie das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Hieraus sind jedenfalls keine systemischen Mängel im bulgarischen Asylsystem erkennbar. Nach Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin von den bulgarischen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Auch wenn sie sich mit anderen Asylwerbern (Männern und Frauen) Badezimmer und Toiletten teilen musste und ihr die hygienischen Zustände nicht zusagten, erreicht dies noch lange nicht die Schwelle einer Art. 3 EMRK-widrigen Behandlung und zwar auch dann nicht, wenn die Camps und die Verpflegung in Bulgarien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin ist ersichtlich, dass sie offensichtlich nach Asylantragstellung in Bulgarien in einer Flüchtlingsunterkunft untergebracht wurde. Gemäß den getroffenen Länderfeststellungen ist die Asylbehörde SAREF für die Versorgung von Asylwerbern zuständig. Seit Ende 2015 erhalten Asylwerber während des Verfahrens Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung. Weiters ist der Zugang zu Versorgung gesetzlich garantiert und zwar ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber durch SAREF. Das Recht auf Versorgung gilt für Asylwerber in allen Verfahren, außer für Folgeantragsteller, was jedoch auf die Beschwerdeführerin nicht zutrifft, da sie sich noch in einem laufenden Verfahren befindet. Mittellose Asylwerber werden im Fall begrenzter Unterbringungskapazitäten vorrangig untergebracht und werden in jedem Einzelfall Umstände wie besondere Bedürfnisse sowie das Risiko der Mittellosigkeit geprüft. Hieraus sind jedenfalls keine systemischen Mängel im bulgarischen Asylsystem erkennbar. Nach Antragstellung wurde die Beschwerdeführerin von den bulgarischen Behörden untergebracht und wohl auch versorgt. Auch wenn sie sich mit anderen Asylwerbern (Männern und Frauen) Badezimmer und Toiletten teilen musste und ihr die hygienischen Zustände nicht zusagten, erreicht dies noch lange nicht die Schwelle einer Artikel 3, EMRK-widrigen Behandlung und zwar auch dann nicht, wenn die Camps und die Verpflegung in Bulgarien tatsächlich nicht denselben Standards entsprechen sollten wie vergleichbare Unterkünfte in Österreich.
Wenn die Beschwerdeführerin moniert, sie sei schief angeschaut worden, weil sie ein Kopftuch getragen habe bzw. „sie“ hätten gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihr Kopftuch nicht mehr trage, ist sie darauf zu verweisen, dass es sich bei Bulgarien um einen demokratischen, westlichen Staat handelt, in welchem religiöse Befindlichkeiten gegenüber anderen Aspekten (vorliegend wohl betreffend Identitätsfeststellung und Sicherheitserfordernisse) fallweise zurücktreten müssen. Hinzu kommt, dass „schief anschauen“ unter Umständen als Unhöflichkeit gewertet werden kann, aber mit Sicherheit keine Art. 3 EMRK-widrige Behandlung darstellt. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, sie sei schief angeschaut worden, weil sie ein Kopftuch getragen habe bzw. „sie“ hätten gewollt, dass die Beschwerdeführerin ihr Kopftuch nicht mehr trage, ist sie darauf zu verweisen, dass es sich bei Bulgarien um einen demokratischen, westlichen Staat handelt, in welchem religiöse Befindlichkeiten gegenüber anderen Aspekten (vorliegend wohl betreffend Identitätsfeststellung und Sicherheitserfordernisse) fallweise zurücktreten müssen. Hinzu kommt, dass „schief anschauen“ unter Umständen als Unhöflichkeit gewertet werden kann, aber mit Sicherheit keine Artikel 3, EMRK-widrige Behandlung darstellt.
Zum generellen Beschwerdevorbringen betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage in Bulgarien ist auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der in seinem Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo gegen Deutschland, ausgeführt hat, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK nur im Fall von „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von bloß „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“. Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich strenger als bei einer regulären Art. 3 EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug. Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 hatte der EuGH ein auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt. Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird. Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann. Zum generellen Beschwerdevorbringen betreffend die Unterbringungs- und Versorgungslage in Bulgarien ist auf die jüngere Rechtsprechung des EuGH zu verweisen, der in seinem Urteil vom 19.03.2019 in der Rechtssache C-163/17, Jawo gegen Deutschland, ausgeführt hat, dass Überstellungen im Rahmen der Dublin III-VO im Lichte des Artikel 4, GRC bzw. Artikel 3, EMRK nur im Fall von „extremer materieller Not“ für die zu überstellende Person unzulässig sind. Dies sei zu unterscheiden von bloß „großer Armut oder einer starken Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person“. Damit umschreibt der EuGH die diesbezüglichen Prüfungsmaßstäbe wesentlich strenger als bei einer regulären Artikel 3, EMRK Prüfung in Bezug auf Nichtmitgliedstaaten und nimmt gleichzeitig auf bestehende Judikatur Bezug. Bereits im Urteil vom 05.04.2016 in den verbundenen Rechtssachen C-404/15 und C-659/15 hatte der EuGH ein auch für Verfahren nach der Dublin III-VO gültiges mehrstufiges Prüfungskonzept festgelegt. Ausgeführt wurde, dass in einem ersten Schritt zu prüfen ist, ob im Aufnahmestaat systemische oder allgemeine Mängel vorliegen und in einem zweiten Schritt, ob es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass der Betroffene einer solchen Gefahr auch subjektiv ausgesetzt wird. Nur im kumulativen Vorliegen dieser objektiven und subjektiven Elemente erkennt der EuGH jene „außergewöhnlichen Umstände“, die eine Einschränkung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zwischen den Mitgliedstaaten rechtfertigen kann.
Festzuhalten ist, dass der Zugang zu Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber gesetzlich garantiert ist. Dies umfasst Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung (nunmehr) der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt (vgl. EuGH vom 21.12.2012, C-411/10 und C-493/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich). Festzuhalten ist, dass der Zugang zu Versorgung ab dem Zeitpunkt der Registrierung als Asylwerber gesetzlich garantiert ist. Dies umfasst Unterkunft, Verpflegung und medizinische Grundversorgung. Eine wie in der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S./Belgien und Griechenland in Bezug auf Griechenland beschriebene Situation systemischer Mängel im Asylverfahren in Verbindung mit schweren Mängeln bei der Aufnahme von Asylwerbern kann in Bulgarien im Hinblick auf die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden. Des Weiteren vermögen einzelne Grundrechtsverletzungen bzw. Verstöße gegen Asylrichtlinien die Anwendung (nunmehr) der Dublin III-VO demgegenüber unionsrechtlich nicht zu hindern und bedingen keinen zwingenden, von der Beschwerdeinstanz wahrzunehmenden Selbsteintritt vergleiche EuGH vom 21.12.2012, C-411/10 und C-493/10, N.S. vs. Vereinigtes Königreich).
Auch Einzelfallentscheidungen deutscher Verwaltungsgerichte, auf die in der Beschwerde verwiesen wurde, belegen nicht solche systemische, regelmäßig zu schweren Menschenrechtsverletzungen führende Mängel in Bulgarien. Einzelfallentscheidungen von Mitgliedstaaten sind grundsätzlich nicht ausreichend, um von systemischen Mängeln im Asylsystem eines anderen Mitgliedstaates ausgehen zu können.
Ferner ist zum bulgarischen Asylverfahren darauf zu verweisen, dass vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid nicht erkannt werden kann, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin III-VO nach Bulgarien überstellt werden, aktuell aufgrund der bulgarischen Rechtslage und/oder Vollzugspraxis systemische Verletzungen von Rechten gemäß der EMRK erfolgen oder dass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinne eines „real risk“ für den Einzelnen besteht. Wie den Länderberichten zu entnehmen ist, entsprechen das nationale System für internationalen Schutz in Bulgarien und die nationale Gesetzgebung im Bereich des Asyls gegenwärtig der Gesetzgebung der Europäischen Union mit sämtlichen Mindeststandards, einschließlich der Aufnahmebedingungen.
Auch wenn die Beschwerdeführerin nicht nach Bulgarien, sondern nach Schweden zu ihrem Mann will, ist auf den Hauptzweck der Dublin III-VO zu verweisen, wonach eine im Allgemeinen von den Wünschen der Asylwerber losgelöste Zuständigkeitsregelung zu treffen ist. Asylwerber können sich im Zuge der Feststellung des für ihr Asylverfahren zuständigen Dublinstaates auch nicht jenen Mitgliedstaat aussuchen, in welchem sie die (ihres Erachtens) bestmögliche Unterbringung und Versorgung erwarten können.
Insgesamt ergibt sich sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen würde. In einer Gesamtbetrachtung ist auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Bulgarien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Bulgarien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts. Insgesamt ergibt sich sohin weder eine systemische noch eine individuell drohende Gefahr für die Beschwerdeführerin in Bulgarien, welche für die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK sprechen würde. In einer Gesamtbetrachtung ist auszuführen, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrem Aufenthalt in Bulgarien nicht geeignet ist, die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG zu entkräften. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Bulgarien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßende Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden). 3.2.4.3. Betreffend das Vorliegen von Erkrankungen ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, mwN und mit Verweis auf EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien sowie EGMR (Große Kammer) vom 07.12.2021, Savran gegen Dänemark, in welchem die in Paposhvili gegen Belgien aufgestellten Kriterien betreffend die Abschiebung kranker Personen bestätigt wurden).
Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge an einer Unterfunktion der Schilddrüse, wobei eine Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wurde (vgl. hierzu sowie zu den Beschwerdeausführungen die Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stand sohin ihrer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Bulgarien dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger haben. Die Asylbehörde SAREF ist verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge aus dem Staatsbudget zu decken. Alle Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Die medizinische Grundversorgung in den Unterbringungszentren erfolgt entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser (vgl. Seite 22 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin unter Zugrundelegung der unbedenklichen Länderberichte jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Bulgarien gewährt werden würde. Sohin ist nach der geltenden Rechtslage eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde, was im vorliegenden Fall jedenfalls nicht hervorgekommen ist. Wie festgestellt leidet die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge an einer Unterfunktion der Schilddrüse, wobei eine Behandlungsbedürftigkeit nicht festgestellt wurde vergleiche hierzu sowie zu den Beschwerdeausführungen die Beweiswürdigung im gegenständlichen Erkenntnis). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stand sohin ihrer Überstellung nach Bulgarien nicht entgegen. Unabhängig davon ergibt sich anhand der aktuellen Länderberichte zweifelsfrei, dass Asylwerber in Bulgarien dasselbe Recht auf medizinische Versorgung wie bulgarische Staatsbürger haben. Die Asylbehörde SAREF ist verpflichtet, ihre Krankenversicherungsbeiträge aus dem Staatsbudget zu decken. Alle Unterbringungszentren sind mit Behandlungsräumen ausgestattet und bieten eine medizinische Grundversorgung, deren Umfang von der Verfügbarkeit medizinischer Dienstleister am jeweiligen Standort abhängt. Die medizinische Grundversorgung in den Unterbringungszentren erfolgt entweder durch eigenes medizinisches Personal oder durch Überweisung an Notaufnahmen örtlicher Krankenhäuser vergleiche Seite 22 des angefochtenen Bescheides). In einer Gesamtbetrachtung ist sohin unter Zugrundelegung der unbedenklichen Länderberichte jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin beim tatsächlichen Vorliegen einer Erkrankung eine entsprechende medizinische Versorgung in Bulgarien gewährt werden würde.
Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Art. 3 EMRK nicht erkannt werden konnte. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Bulgarien überstellt – keine Hinweise ergeben. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 3, EMRK nicht erkannt werden konnte. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Fall von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Diesbezüglich haben sich jedoch im gegenständlichen Fall – die Beschwerdeführerin wurde bereits nach Bulgarien überstellt – keine Hinweise ergeben.
3.2.4.4. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Im Entscheidungszeitpunkt sind bei der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf besondere Vulnerabilitätsaspekte erkennbar, welche einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat konkret entgegengestanden sind. Dahingehend, dass im Zeitpunkt der Überstellung ein konkretes Überstellungshindernis vorlag, bestehen keine Anhaltspunkte.
Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung. Da die Beschwerdeführerin sohin in einer Gesamtbetrachtung keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für die reale Verletzung des Artikel 3, EMRK sprächen, glaubhaft machen konnte, kommt die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet, zur Anwendung.
3.2.5. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.5. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC:
3.2.5.1. Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.5.1. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).
3.2.5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Bulgarien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.3.2.5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb durch die Überstellung nach Bulgarien kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt. Ebenso wenig sind – schon aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer – schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervorgekommen, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vergleiche VfGH vom 26.02.2007, B1802/06 u.a.). Derartige Umstände sind von der Beschwerdeführerin auch zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Der durch die normierte Außerlandesbringung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.
Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. zweieinhalb Monaten (von der Antragstellung bis zur freiwilligen Überstellung nach Bulgarien) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124). Der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von ca. zweieinhalb Monaten (von der Antragstellung bis zur freiwilligen Überstellung nach Bulgarien) war nur ein vorläufig berechtigter. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund.
3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 5 AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2.6. Da das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist, bestand auch keine Veranlassung, von dem in Artikel 17, Absatz eins, Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz vorzunehmen. Daher war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5, AsylG als unbegründet abzuweisen.
3.2.7. Gemäß § 21 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. 3.2.7. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.
Nachdem die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Bulgarien überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
3.2.8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.8. Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden (vgl. hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN). Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden vergleiche hierzu u.a. VwGH vom 08.09.2021, Ra 2021/20/0219 mwN).
3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung des Gesundheitszustandes und der Intensität des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Außerlandesbringung rechtmäßig medizinische Versorgung real risk Rechtsschutzstandard VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W235.2279330.1.00Im RIS seit
05.06.2024Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024