TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/25 W265 2276502-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.04.2024
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Entscheidungsdatum

25.04.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
VOG §1 Abs1
VOG §2
VOG §3
VOG §4
VOG §4a
VOG §6a
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VOG § 1 heute
  2. VOG § 1 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. VOG § 1 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 1 gültig von 13.02.1993 bis 31.08.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 112/1993
  6. VOG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 12.02.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1992
  7. VOG § 1 gültig von 01.01.1990 bis 31.08.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989
  1. VOG § 2 heute
  2. VOG § 2 gültig ab 01.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  3. VOG § 2 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  4. VOG § 2 gültig von 01.03.1992 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  5. VOG § 2 gültig von 01.01.1978 bis 29.02.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1977
  1. VOG § 3 heute
  2. VOG § 3 gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  3. VOG § 3 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. VOG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. VOG § 3 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 741/1990
  1. VOG § 4 heute
  2. VOG § 4 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4 gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  5. VOG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/1999
  6. VOG § 4 gültig von 01.09.1972 bis 31.12.1998
  1. VOG § 4a heute
  2. VOG § 4a gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. VOG § 4a gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2015
  4. VOG § 4a gültig von 01.05.2013 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  1. VOG § 6a heute
  2. VOG § 6a gültig ab 01.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013

Spruch


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W265 2276502-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vormals XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 03.07.2023, betreffend die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , vormals römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , vom 03.07.2023, betreffend die Zurück- bzw. Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. VERFAHRENSGANGrömisch eins. VERFAHRENSGANG

Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2017 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges aufgrund des Vorbringens, von seinem Vater sexuell schwer missbraucht worden zu sein. Zudem sei er massiver körperlicher Gewalt ausgesetzt gewesen, sodass er dadurch im Gesicht entstellt sei. Aufgrund der bestehenden posttraumatischen Belastungsstörung könne er keinen Beruf mehr ausüben. Er habe um Invaliditätspension angesucht.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2018 wurde gemäß § 38 AVG das Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem VOG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens vor dem Landesgericht XXXX zur Zl. XXXX ausgesetzt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.02.2018 wurde gemäß Paragraph 38, AVG das Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem VOG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 zur Zl. römisch 40 ausgesetzt.

Im Rahmen einer telefonischen Urgenz durch die belangte Behörde teilte das Landesgericht mit, dass die Strafsache nunmehr unter der Zl. XXXX geführt werde. Im Rahmen einer telefonischen Urgenz durch die belangte Behörde teilte das Landesgericht mit, dass die Strafsache nunmehr unter der Zl. römisch 40 geführt werde.

Im Strafverfahren wurde ein psychiatrisch/neurologisches Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 15.09.2016 eingeholt.

Am 31.10.2018 langte bei der belangten Behörde das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2018, Zl. XXXX , ein. Im strafgerichtlichen Urteil wurde der Angeklagte XXXX vom Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.Am 31.10.2018 langte bei der belangten Behörde das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.09.2018, Zl. römisch 40 , ein. Im strafgerichtlichen Urteil wurde der Angeklagte römisch 40 vom Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Neben dem Urteil des Landesgerichts XXXX wurden auch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 25.09.2018, eine Sachverhaltsdarstellung der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers vom 13.07.2015, ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 11.09.2015, eine Beschuldigtenvernehmung vom 11.09.2015 sowie eine Zeugenvernehmung vom 07.09.2015 übermittelt. Neben dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 wurden auch das Protokoll der Hauptverhandlung vom 25.09.2018, eine Sachverhaltsdarstellung der ausgewiesenen Vertretung des Beschwerdeführers vom 13.07.2015, ein Abschlussbericht der Landespolizeidirektion vom 11.09.2015, eine Beschuldigtenvernehmung vom 11.09.2015 sowie eine Zeugenvernehmung vom 07.09.2015 übermittelt.

Mit Schreiben vom 08.01.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und hielt dazu fest, dass mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2018, Zl. XXXX , der Beschuldigte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen mangels Schuldbeweises freigesprochen wurden sei. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde der Entscheidung zugrunde gelegt. Er könne dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben.Mit Schreiben vom 08.01.2019 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und hielt dazu fest, dass mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.09.2018, Zl. römisch 40 , der Beschuldigte von der wider ihn erhobenen Anklage wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen mangels Schuldbeweises freigesprochen wurden sei. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde der Entscheidung zugrunde gelegt. Er könne dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben.

Mit E-Mail vom 19.01.2019 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör Stellung und führte aus, dass das Urteil vom Landesgericht XXXX vom 25.09.2018 zwar vorerst rechtskräftig sei, es werde jedoch wieder angefochten, und ein erneutes Verfahren sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der OGH habe diesbezüglich bereits einmal entschieden.Mit E-Mail vom 19.01.2019 nahm der Beschwerdeführer zum Parteiengehör Stellung und führte aus, dass das Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom 25.09.2018 zwar vorerst rechtskräftig sei, es werde jedoch wieder angefochten, und ein erneutes Verfahren sei mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Der OGH habe diesbezüglich bereits einmal entschieden.

Mit Bescheid vom 22.01.2019 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 08.02.2018, mit dem das Verfahren auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens vor dem Landesgericht XXXX ausgesetzt wurde, auf, um in der Sache selbst zu entscheiden (Spruchpunkt I.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz wurde gemäß § 1 Abs. 1 VOG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Die Behörde begründete die Abweisung wie im Schreiben des Parteiengehörs vom 08.01.2019. Ungeachtet des Freispruches hätten keine Beweismittel erhoben werden können, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG abgeleitet werden könne. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohe, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen müsse, seien nicht gegeben. Das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX sei für die Verwaltungsbehörde bindend. Mit Bescheid vom 22.01.2019 hob die belangte Behörde den Bescheid vom 08.02.2018, mit dem das Verfahren auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens vor dem Landesgericht römisch 40 ausgesetzt wurde, auf, um in der Sache selbst zu entscheiden (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz wurde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Behörde begründete die Abweisung wie im Schreiben des Parteiengehörs vom 08.01.2019. Ungeachtet des Freispruches hätten keine Beweismittel erhoben werden können, aus denen mit Wahrscheinlichkeit eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG abgeleitet werden könne. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG, wonach mit Wahrscheinlichkeit eine mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedrohe, rechtswidrige und vorsätzliche Handlung vorliegen müsse, seien nicht gegeben. Das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts römisch 40 sei für die Verwaltungsbehörde bindend.

Mit E-Mail vom 11.03.2019 erhob der Beschwerdeführer (aus seiner Sicht) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er gegen das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts XXXX vorgehen werde. Mit E-Mail vom 11.03.2019 erhob der Beschwerdeführer (aus seiner Sicht) das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass er gegen das rechtskräftige Urteil des Landesgerichts römisch 40 vorgehen werde.

Nach telefonischer Urgenz des Beschwerdeführers hinsichtlich des Verfahrensstandes seines anhängigen Verfahrens wurde ihm mitgeteilt, dass das E-Mail vom 11.03.2020 (gemeint wohl: 11.03.2019) fälschlicherweise von der Behörde nicht als Beschwerde gewertet worden sei. Es wurde vereinbart, dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsschreiben zu den Beschwerdegründen zu übermitteln.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 2 AVG übermittelt, worin er aufgefordert wurde, seine Bescheidbeschwerde näher zu präzisieren. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29.07.2020 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AVG übermittelt, worin er aufgefordert wurde, seine Bescheidbeschwerde näher zu präzisieren.

Mit Schreiben vom 15.08.2020, eingelangt am 18.08.2020, kam der Beschwerdeführer dem Verbesserungsauftrag nach. Im Wesentlichen hielt der Beschwerdeführer sein Begehren auf Entschädigung für Schäden aufrecht, die ihm durch die Verbrechen wiederfahren seien.

Am 10.09.2020 langte bei der belangten Behörde die Auskunft des Landesgerichts XXXX ein, wonach das Urteil vom 25.09.2018 seit 15.01.2019 rechtskräftig sei. Es seien keine weiteren Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben worden. Am 10.09.2020 langte bei der belangten Behörde die Auskunft des Landesgerichts römisch 40 ein, wonach das Urteil vom 25.09.2018 seit 15.01.2019 rechtskräftig sei. Es seien keine weiteren Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe erhoben worden.

Mit Schreiben vom 23.09.2020 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 28.09.2020 einlangten.

Am 20.10.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, worin er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte.

Mit Beschluss vom 12.11.2020, Zl. W265 2235474-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 22.01.2019 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf das freisprechende Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2018, das sie als bindend erachte. Aus näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich jedoch, dass nur ein verurteilendes Strafurteil Bindungswirkung entfalte, im Fall eines Freispruchs sei eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde vorzunehmen. Im Strafverfahren gelte ein anderes Beweismaß als nach dem VOG. Vor diesem Hintergrund erweise sich das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, da sie keine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen habe. Aus näher zitierten Passagen des Strafurteils und des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens würden sich sehr wohl Hinweise auf körperliche Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben. Dennoch habe die belangte Behörde von weiteren Ermittlungen Abstand genommen. Die Behörde hätte sich durch Einvernahme des Beschwerdeführers einen persönlichen Eindruck von dessen Glaubwürdigkeit verschaffen können. Darüber hinaus wäre die Einholung des Aktes der Jugendwohlfahrt sowie des Pflegschaftsaktes erforderlich gewesen, um die im Gutachten genannten Traumatisierungen und Gewalterfahrungen, die dem Beschwerdeführer offensichtlich seitens seines Vaters wiederfahren seien, zu überprüfen und sich in weiterer Folge damit auseinanderzusetzen, ob es sich dabei um eine Straftat handeln könnte. Sollte die Behörde zum Ergebnis einer wahrscheinlich erlittenen Straftat gelangen, wären die gesundheitlichen Auswirkungen unter Einbeziehung von medizinischen Sachverständigen zu ermitteln und die beantragten Hilfeleistungen konkret zu prüfen.Mit Beschluss vom 12.11.2020, Zl. W265 2235474-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 22.01.2019 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, die belangte Behörde stütze ihre Entscheidung auf das freisprechende Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.09.2018, das sie als bindend erachte. Aus näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich jedoch, dass nur ein verurteilendes Strafurteil Bindungswirkung entfalte, im Fall eines Freispruchs sei eine eigenständige Beurteilung durch die Behörde vorzunehmen. Im Strafverfahren gelte ein anderes Beweismaß als nach dem VOG. Vor diesem Hintergrund erweise sich das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren als grob mangelhaft, da sie keine eigenständige, auf Feststellungen gegründete und schlüssige Beurteilung vorgenommen habe. Aus näher zitierten Passagen des Strafurteils und des im Strafverfahren eingeholten Gutachtens würden sich sehr wohl Hinweise auf körperliche Tätlichkeiten des Angeklagten gegenüber dem Beschwerdeführer ergeben. Dennoch habe die belangte Behörde von weiteren Ermittlungen Abstand genommen. Die Behörde hätte sich durch Einvernahme des Beschwerdeführers einen persönlichen Eindruck von dessen Glaubwürdigkeit verschaffen können. Darüber hinaus wäre die Einholung des Aktes der Jugendwohlfahrt sowie des Pflegschaftsaktes erforderlich gewesen, um die im Gutachten genannten Traumatisierungen und Gewalterfahrungen, die dem Beschwerdeführer offensichtlich seitens seines Vaters wiederfahren seien, zu überprüfen und sich in weiterer Folge damit auseinanderzusetzen, ob es sich dabei um eine Straftat handeln könnte. Sollte die Behörde zum Ergebnis einer wahrscheinlich erlittenen Straftat gelangen, wären die gesundheitlichen Auswirkungen unter Einbeziehung von medizinischen Sachverständigen zu ermitteln und die beantragten Hilfeleistungen konkret zu prüfen.

Mit Schreiben vom 04.01.2021 und 07.01.2021 legte der Beschwerdeführer der belangten Behörde weitere Unterlagen vor, insbesondere ein heilpädagogisches Gutachten vom 03.05.1995, ein Betreuungskonzept vom 10.10.2002, einen Entwicklungsbericht vom 18.10.2005, einen Antrag der Jugendwohlfahrt auf Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger vom 16.07.2002, ein ärztliches Gutachten vom 03.04.2018 und eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung aus seiner Sicht.

Die belangte Behörde ersuchte in der Folge die Jugendwohlfahrt des Magistrats der Stadt XXXX , das Bezirksgericht XXXX und die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Landes XXXX um Übermittlung der jeweils den Beschwerdeführer betreffenden (Pflegschafts-)Akten. Diese wurden der Behörde übermittelt.Die belangte Behörde ersuchte in der Folge die Jugendwohlfahrt des Magistrats der Stadt römisch 40 , das Bezirksgericht römisch 40 und die Abteilung Kinder- und Jugendhilfe des Landes römisch 40 um Übermittlung der jeweils den Beschwerdeführer betreffenden (Pflegschafts-)Akten. Diese wurden der Behörde übermittelt.

Die Staatsanwaltschaft XXXX und das Landesgericht XXXX wurden um Übermittlung des Strafaktes bzw. von näher genannten Unterlagen aus den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren Zl. XXXX und Zl. XXXX ersucht. Auch diese wurden der Behörde übermittelt.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 und das Landesgericht römisch 40 wurden um Übermittlung des Strafaktes bzw. von näher genannten Unterlagen aus den gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren Zl. römisch 40 und Zl. römisch 40 ersucht. Auch diese wurden der Behörde übermittelt.

Mit Schreiben vom 12.03.2021 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen beiliegenden Fragebogen zu den von ihm behaupteten Tathandlungen ausgefüllt zu retournieren.

Mit E-Mail vom 19.03.2021 legte der Beschwerdeführer eine Audiodatei vor, bei der es sich um die Aufzeichnung eines Gesprächs zwischen ihm und einem Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt handeln soll.

Mit E-Mail vom 22.03.2021 legte der Beschwerdeführer den ausgefüllten Fragebogen der belangten Behörde zu den behaupteten Tathandlungen sowie weitere, bereits vorliegende Unterlagen vor.

Mit Schreiben vom 21.04.2021, eingelangt am 27.04.2021, übermittelte das Landesgericht XXXX der belangten Behörde den Strafakt zur Zl. XXXX .Mit Schreiben vom 21.04.2021, eingelangt am 27.04.2021, übermittelte das Landesgericht römisch 40 der belangten Behörde den Strafakt zur Zl. römisch 40 .

Mit Schreiben vom 18.05.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis. Darin wurden im Wesentlichen Inhalte der Akten der Jugendwohlfahrt, der Strafakten und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen auszugsweise wiedergegeben bzw. zusammengefasst. Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer könne dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben.

Mit Schreiben vom 31.05.2021, eingelangt am 02.06.2021, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Parteiengehör, in der er im Wesentlichen ausführte, die belangte Behörde habe abermals nicht richtig und gewissenhaft ermittelt und würde die Tatsachen verdrehen. Für den sexuellen Missbrauch gebe es sehr wohl eine Zeugin. Die körperliche und psychische Gewaltausübung durch seinen Vater sei durch zahlreiche der Behörde vorliegende Unterlagen belegt. Er sei über ein Jahrzehnt lang körperlich und psychisch misshandelt worden, was auch zweifelsfrei bewiesen sei, und dadurch Opfer von Folter iSd Art. 3 EMRK geworden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme vom 10.03.1994, eine von ihm verfasste Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt und eine von ihm verfasste, an das Bundeskanzleramt gerichtete Sachverhaltsdarstellung vor.Mit Schreiben vom 31.05.2021, eingelangt am 02.06.2021, erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Parteiengehör, in der er im Wesentlichen ausführte, die belangte Behörde habe abermals nicht richtig und gewissenhaft ermittelt und würde die Tatsachen verdrehen. Für den sexuellen Missbrauch gebe es sehr wohl eine Zeugin. Die körperliche und psychische Gewaltausübung durch seinen Vater sei durch zahlreiche der Behörde vorliegende Unterlagen belegt. Er sei über ein Jahrzehnt lang körperlich und psychisch misshandelt worden, was auch zweifelsfrei bewiesen sei, und dadurch Opfer von Folter iSd Artikel 3, EMRK geworden. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine psychologische Stellungnahme vom 10.03.1994, eine von ihm verfasste Strafanzeige gegen einen Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt und eine von ihm verfasste, an das Bundeskanzleramt gerichtete Sachverhaltsdarstellung vor.

Mit Bescheid vom 22.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der bereits im Parteiengehör dargelegten Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die vom Vater des Beschwerdeführers zugestandenen Handlungen wie Ohrfeigen, Kopfnüsse und „Tapperl“ für sich betrachtet allenfalls Misshandlungen iSd § 83 Abs. 2 StGB darstellen würden. Zur Strafbarkeit bedürfe es auch einer (zumindest fahrlässig) herbeigeführten Verletzung des Opfers. Konkrete Hinweise auf kausale Verletzungsfolgen beim Beschwerdeführer aufgrund einer solchen Misshandlung könnten aus den Akten sowie dem von ihm ausgefüllten Fragebogen allerdings nicht entnommen werden. Die im Strafverfahren gegen den Vater vorgebrachten Verletzungen könnten nicht mit einer iSd VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit einer Gewaltausübung durch diesen zugeordnet werden. Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass sie sich auch nicht an blaue Flecken o. ä. beim Beschwerdeführer erinnern könnten. Auch aus den Auszügen aus den Jugendwohlfahrts- und Pflegschaftsakten könne die Behörde mangels substantiierten Aussagen bzw. glaubhaftmachender Unterlagen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Straftat durch seinen Vater annehmen. Es spreche nicht mehr dafür als dagegen, dass die damals behaupteten Handgreiflichkeiten ein strafrechtliches Delikt verwirklicht bzw. überhaupt in der damals vom Beschwerdeführer (als Minderjähriger) behaupteten Intensität stattgefunden hätten. Durch Zusammenschau der körperlichen Misshandlungen wäre aus Sicht der heutigen Rechtslage denkbar gewesen, dass das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b StGB erfüllt worden sei. Folge man den Aussagen der Zeugen im Strafverfahren, könne jedenfalls von ungeeigneten und verwerflichen Erziehungsmethoden seines Vaters ausgegangen werden, bei denen auf „schlechtes“ Verhalten fallweise auch mit körperlichen Misshandlungen reagiert worden sei. Dass diese Misshandlungen aber eine solche Intensität erreicht hätten, welche den deliktsspezifischen Erfordernissen der fortgesetzten Gewaltausübung entspreche, sei nicht ausreichend wahrscheinlich. Das Delikt verlange eine gewisse Regelmäßigkeit. Aufgrund der Aussagen der Verfahrensbeteiligten habe eigentlich nur eine Ohrfeige des Vaters des Beschwerdeführers zu dessen Lasten zweifelsfrei belegt und glaubhaft gemacht werden können, die Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit sonstiger Misshandlungen sei für die Behörde nicht objektivierbar. Die jeweiligen genaueren Umstände der behaupteten Handgreiflichkeiten in der Vergangenheit könnten mittlerweile nicht mehr genauer erleuchtet werden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sich zu den behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen keinerlei Ergebnisse in den eingeholten Unterlagen finden würden. Hinsichtlich der körperlichen Missbrauchshandlungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Ohrfeige, die aber wahrscheinlich zu keiner Verletzung geführt hätte, zweifelsfrei erlitten habe. Ob dabei Misshandlungs- oder Verletzungsvorsatz seines Vaters bestanden habe, könne nicht mehr festgestellt werden, weshalb nicht mit einer iSd VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einer strafbaren Vorsatztat auszugehen sei. Insgesamt spreche jedenfalls nicht mehr für als gegen das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat iSd § 1 VOG, die eine Gesundheitsschädigung verursacht hat, weshalb die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.Mit Bescheid vom 22.06.2021 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Leistungen nach dem Verbrechensopfergesetz gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG ab. Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der bereits im Parteiengehör dargelegten Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die vom Vater des Beschwerdeführers zugestandenen Handlungen wie Ohrfeigen, Kopfnüsse und „Tapperl“ für sich betrachtet allenfalls Misshandlungen iSd Paragraph 83, Absatz 2, StGB darstellen würden. Zur Strafbarkeit bedürfe es auch einer (zumindest fahrlässig) herbeigeführten Verletzung des Opfers. Konkrete Hinweise auf kausale Verletzungsfolgen beim Beschwerdeführer aufgrund einer solchen Misshandlung könnten aus den Akten sowie dem von ihm ausgefüllten Fragebogen allerdings nicht entnommen werden. Die im Strafverfahren gegen den Vater vorgebrachten Verletzungen könnten nicht mit einer iSd VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit einer Gewaltausübung durch diesen zugeordnet werden. Den Zeugenaussagen sei zu entnehmen, dass sie sich auch nicht an blaue Flecken o. ä. beim Beschwerdeführer erinnern könnten. Auch aus den Auszügen aus den Jugendwohlfahrts- und Pflegschaftsakten könne die Behörde mangels substantiierten Aussagen bzw. glaubhaftmachender Unterlagen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit eine Straftat durch seinen Vater annehmen. Es spreche nicht mehr dafür als dagegen, dass die damals behaupteten Handgreiflichkeiten ein strafrechtliches Delikt verwirklicht bzw. überhaupt in der damals vom Beschwerdeführer (als Minderjähriger) behaupteten Intensität stattgefunden hätten. Durch Zusammenschau der körperlichen Misshandlungen wäre aus Sicht der heutigen Rechtslage denkbar gewesen, dass das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, StGB erfüllt worden sei. Folge man den Aussagen der Zeugen im Strafverfahren, könne jedenfalls von ungeeigneten und verwerflichen Erziehungsmethoden seines Vaters ausgegangen werden, bei denen auf „schlechtes“ Verhalten fallweise auch mit körperlichen Misshandlungen reagiert worden sei. Dass diese Misshandlungen aber eine solche Intensität erreicht hätten, welche den deliktsspezifischen Erfordernissen der fortgesetzten Gewaltausübung entspreche, sei nicht ausreichend wahrscheinlich. Das Delikt verlange eine gewisse Regelmäßigkeit. Aufgrund der Aussagen der Verfahrensbeteiligten habe eigentlich nur eine Ohrfeige des Vaters des Beschwerdeführers zu dessen Lasten zweifelsfrei belegt und glaubhaft gemacht werden können, die Häufigkeit bzw. Regelmäßigkeit sonstiger Misshandlungen sei für die Behörde nicht objektivierbar. Die jeweiligen genaueren Umstände der behaupteten Handgreiflichkeiten in der Vergangenheit könnten mittlerweile nicht mehr genauer erleuchtet werden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass sich zu den behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen keinerlei Ergebnisse in den eingeholten Unterlagen finden würden. Hinsichtlich der körperlichen Missbrauchshandlungen stehe fest, dass der Beschwerdeführer eine Ohrfeige, die aber wahrscheinlich zu keiner Verletzung geführt hätte, zweifelsfrei erlitten habe. Ob dabei Misshandlungs- oder Verletzungsvorsatz seines Vaters bestanden habe, könne nicht mehr festgestellt werden, weshalb nicht mit einer iSd VOG ausreichenden Wahrscheinlichkeit von einer strafbaren Vorsatztat auszugehen sei. Insgesamt spreche jedenfalls nicht mehr für als gegen das Vorliegen einer vorsätzlichen Straftat iSd Paragraph eins, VOG, die eine Gesundheitsschädigung verursacht hat, weshalb die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht vorliegen würden.

Mit Schreiben vom 26.07.2021, eingelangt am 28.07.2021, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte darin im Wesentlichen aus, er sei, wie im Bescheid bereits festgestellt, in den Jahren 1993 bis 2013 regelmäßig Opfer seines gewalttätigen Vaters geworden. Dies sei von seinem Vater in dessen Strafverfahren teilweise zugestanden und durch mehrere Zeugen bestätigt worden, es gehe auch aus vorliegenden Unterlagen hervor. Sein Vater habe etwa seinen Kopf gegen einen Heizkörper geschlagen, ihn mit dem Ellbogen brutal am Auge erfasst und seinen Kopf gegen eine Badewannenkannte gestoßen. Damals sei er im Augenbereich verletzt worden und leide seitdem an einem hängenden Augenlid. Die Taten seines Vaters seien mehr als bloß die Summe einzelner Gewaltakte gewesen. Durch die fortwirkende Einwirkung auf seinen Körper und seine Psyche sei seine persönliche Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt gewesen, weil er in permanenter Angst vor weiteren Gewaltausbrüchen gelebt habe. Es spreche mehr dafür als dagegen, dass das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b StGB verwirklicht worden sei. Auch wenn er von all diesen Gewaltausbrüchen, bis auf sein hängendes Augenlid, keine körperlichen Verletzungen erlitten habe, die heute noch sichtbar seien, so hätten sie doch eine psychische Gesundheitsschädigung ausgelöst. Schon im Strafverfahren sei bei ihm unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Gewalttätigkeit seines Vaters diagnostiziert worden. Die psychiatrische Sachverständige habe ausgeführt, dass die Ursachen seiner Erkrankung in frühester Kindheit zu suchen und auf schwere Traumata zurückzuführen seien. Die zuständigen Behörden hätten jahrelang nur zugesehen, obwohl die Misshandlungen aktenkundig gewesen seien. Hätten die Behörden früher eingegriffen, wäre er viel eher in der Lage gewesen, mit therapeutischer Hilfe seine Kindheit zu verarbeiten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.Mit Schreiben vom 26.07.2021, eingelangt am 28.07.2021, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Er führte darin im Wesentlichen aus, er sei, wie im Bescheid bereits festgestellt, in den Jahren 1993 bis 2013 regelmäßig Opfer seines gewalttätigen Vaters geworden. Dies sei von seinem Vater in dessen Strafverfahren teilweise zugestanden und durch mehrere Zeugen bestätigt worden, es gehe auch aus vorliegenden Unterlagen hervor. Sein Vater habe etwa seinen Kopf gegen einen Heizkörper geschlagen, ihn mit dem Ellbogen brutal am Auge erfasst und seinen Kopf gegen eine Badewannenkannte gestoßen. Damals sei er im Augenbereich verletzt worden und leide seitdem an einem hängenden Augenlid. Die Taten seines Vaters seien mehr als bloß die Summe einzelner Gewaltakte gewesen. Durch die fortwirkende Einwirkung auf seinen Körper und seine Psyche sei seine persönliche Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt gewesen, weil er in permanenter Angst vor weiteren Gewaltausbrüchen gelebt habe. Es spreche mehr dafür als dagegen, dass das Delikt der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, StGB verwirklicht worden sei. Auch wenn er von all diesen Gewaltausbrüchen, bis auf sein hängendes Augenlid, keine körperlichen Verletzungen erlitten habe, die heute noch sichtbar seien, so hätten sie doch eine psychische Gesundheitsschädigung ausgelöst. Schon im Strafverfahren sei bei ihm unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund der Gewalttätigkeit seines Vaters diagnostiziert worden. Die psychiatrische Sachverständige habe ausgeführt, dass die Ursachen seiner Erkrankung in frühester Kindheit zu suchen und auf schwere Traumata zurückzuführen seien. Die zuständigen Behörden hätten jahrelang nur zugesehen, obwohl die Misshandlungen aktenkundig gewesen seien. Hätten die Behörden früher eingegriffen, wäre er viel eher in der Lage gewesen, mit therapeutischer Hilfe seine Kindheit zu verarbeiten und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Mit Schreiben vom 30.07.2021 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 03.08.2020 einlangten.

Mit Beschluss vom 30.11.2021, Zl. W265 2244973-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 22.06.2021 auf und verwies die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es der Ansicht sei, dass mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen mehrerer zumindest versuchten Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung zulasten des Beschwerdeführers auszugehen sei. Betreffend den erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch seinen Vater sei der Argumentation der belangten Behörde, dass keine Umstände hervorgekommen seien, die dieses Vorbringen ausreichend wahrscheinlich erscheinen lassen würden, hingegen zuzustimmen. Die belangte Behörde übergehe die Verurteilung des Vaters wegen versuchter Körperverletzung ohne nähere Begründung, obwohl das Erstgericht ausdrücklich einen Verletzungsvorsatz des Vaters festgestellt habe. Dass der Schuldspruch wegen Verjährung der Tat aufgehoben worden sei, sei für die Frage einer Hilfeleistung nach dem VOG nicht von Bedeutung. Auch weitere näher beschriebene Vorfälle würden einen Verletzungsvorsatz zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen, jedoch sei dem Bescheid eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen Vorfällen nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde verkenne bei der Verneinung des § 107b StGB das für die Annahme einer Vorsatztat nach dem VOG anzuwendende Beweismaß der Wahrscheinlichkeit. Infolge der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, dass schon nicht mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 VOG auszugehen sei, habe diese zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen, der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit und der Frage eines Kausalzusammenhangs mit den strafbaren Handlungen keine eigenen Ermittlungen angestellt und insbesondere auch kein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu klären haben, welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer konkret vorliegen und welche davon mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG durch die begangenen strafbaren Handlungen bedingt seien. Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen gegeben sind, seien ein etwaiger Verdienstentgang, der Bedarf einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung/Heilfürsorge und/oder der Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu prüfen. Mit Beschluss vom 30.11.2021, Zl. W265 2244973-1/6E, hob das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid vom 22.06.2021 auf und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurück. Begründend führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass es der Ansicht sei, dass mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen mehrerer zumindest versuchten Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung zulasten des Beschwerdeführers auszugehen sei. Betreffend den erhobenen Vorwurf des sexuellen Missbrauchs durch seinen Vater sei der Argumentation der belangten Behörde, dass keine Umstände hervorgekommen seien, die dieses Vorbringen ausreichend wahrscheinlich erscheinen lassen würden, hingegen zuzustimmen. Die belangte Behörde übergehe die Verurteilung des Vaters wegen versuchter Körperverletzung ohne nähere Begründung, obwohl das Erstgericht ausdrücklich einen Verletzungsvorsatz des Vaters festgestellt habe. Dass der Schuldspruch wegen Verjährung der Tat aufgehoben worden sei, sei für die Frage einer Hilfeleistung nach dem VOG nicht von Bedeutung. Auch weitere näher beschriebene Vorfälle würden einen Verletzungsvorsatz zumindest wahrscheinlich erscheinen lassen, jedoch sei dem Bescheid eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen Vorfällen nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde verkenne bei der Verneinung des Paragraph 107 b, StGB das für die Annahme einer Vorsatztat nach dem VOG anzuwendende Beweismaß der Wahrscheinlichkeit. Infolge der unrichtigen Annahme der belangten Behörde, dass schon nicht mit Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG auszugehen sei, habe diese zu den beim Beschwerdeführer vorliegenden Gesundheitsschädigungen, der Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit und der Frage eines Kausalzusammenhangs mit den strafbaren Handlungen keine eigenen Ermittlungen angestellt und insbesondere auch kein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im fortgesetzten Verfahren werde die belangte Behörde durch Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie zu klären haben, welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer konkret vorliegen und welche davon mit Wahrscheinlichkeit im Sinne des VOG durch die begangenen strafbaren Handlungen bedingt seien. Sollte die Behörde zu dem Ergebnis gelangen, dass verbrechenskausale Gesundheitsschädigungen gegeben sind, seien ein etwaiger Verdienstentgang, der Bedarf einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung/Heilfürsorge und/oder der Anspruch auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, zu prüfen.

Mit Schreiben vom 29.12.2021 ersuchte die belangte Behörde ihren ärztlichen Dienst um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens. Es sei insbesondere zu klären, welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen würden bzw. vorgelegen seien, und welche davon mit Wahrscheinlichkeit auf die mehreren zumindest versuchten Körperverletzungen und fortgesetzte Gewaltausübung zurückzuführen oder gegebenenfalls akausal seien. Bei akausalen Gesundheitsschädigungen werde um ausführliche Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen sei. Falls die Straftaten nicht alleinige Ursache seien, werde um Beurteilung ersucht, ob sie als wesentliche Ursache zum Leidenszustand beigetragen haben. Weiters sei zu beantworten, ob das festgestellte verbrechenskausale Leiden einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe und, ob allfällige Angaben über die voraussichtliche Mindestdauer der Therapie gemacht werden können bzw. wie lange eine psychotherapeutische Behandlung mindestens erforderlich sei. Schließlich sei zu klären, ob aufgrund der Straftaten psychischerseits eine schwere Gesundheitsschädigung vorliege/vorgelegen sei und, ob eine kausale Minderung der Erwerbsfähigkeit, die sich auf die Berufsausübung auswirke bzw. ausgewirkt habe, bestehe sowie in welcher Hinsicht dadurch Beeinträchtigungen in der Berufsausübung gegeben seien. Wenn ja, wie lange bzw. wie lange noch und, ob ohne die strafbaren Handlungen ein normaler Beschäftigungsverlauf möglich gewesen wäre oder dies schon die akausalen Gesundheitsschädigungen allein verhindert hätten.

Mit Schreiben vom 01.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen „Befangenheitsantrag gemäß § 355 ZPO“ gegen die von der belangten Behörde bestellte Gutachterin. Diese sei die „Hausgutachterin“ der Behörde und bestünden, in Anbetracht der mehrfach rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde, erhebliche Zweifel an einer unbefangenen Begutachtung. Daher stelle er den Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Gutachters, um ein objektives und wissenschaftliches Gutachten zu erstellen.Mit Schreiben vom 01.02.2022 stellte der Beschwerdeführer einen „Befangenheitsantrag gemäß Paragraph 355, ZPO“ gegen die von der belangten Behörde bestellte Gutachterin. Diese sei die „Hausgutachterin“ der Behörde und bestünden, in Anbetracht der mehrfach rechtswidrigen Vorgangsweise der Behörde, erhebliche Zweifel an einer unbefangenen Begutachtung. Daher stelle er den Antrag auf Bestellung eines unabhängigen Gutachters, um ein objektives und wissenschaftliches Gutachten zu erstellen.

Mit E-Mail vom 04.02.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die beizuziehende Gutachterin eine amtliche Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie sei, die der Behörde zur Verfügung stehe und gegenständlich keine Befangenheitsgründe des § 7 Abs. 1 AVG vorliegen würden. Dass das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückverwiesen worden sei, begründe keine Befangenheit der zur Verfügung stehenden Sachverständigen. Ergänzend werde auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens hingewiesen.Mit E-Mail vom 04.02.2022 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass die beizuziehende Gutachterin eine amtliche Sachverständige aus dem Bereich der Psychiatrie sei, die der Behörde zur Verfügung stehe und gegenständlich keine Befangenheitsgründe des Paragraph 7, Absatz eins, AVG vorliegen würden. Dass das Verfahren zur weiteren Sachverhaltsermittlung zurückverwiesen worden sei, begründe keine Befangenheit der zur Verfügung stehenden Sachverständigen. Ergänzend werde auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers sowie die Möglichkeit der Einholung eines Privatgutachtens hingewiesen.

Am 12.04.2022 langte bei der belangten Behörde ein Bescheid der PVA vom 17.03.2022 ein, wonach der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt werde, weil Invalidität nicht dauerhaft vorliege. In diesem Verfahren wurden ein ärztliches Gutachten eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 18.12.2021 und ein psychodiagnostischer Untersuchungsbericht eines klinischen Psychologen vom 14.03.2022 eingeholt.

Mit E-Mail vom 18.07.2022 legte der Beschwerdeführer ein Transkript eines Gesprächs zwischen ihm und einem Mitarbeiter der Jugendwohlfahrt vor.

Mit E-Mail vom 22.07.2022 legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente und Aktenvermerke des Jugendamtes XXXX aus den Jahren 1993 bis 2000 sowie zahlreiche Befunde eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und einer Fachärztin für Neurologie aus den Jahren 2007 bis 2022 vor.Mit E-Mail vom 22.07.2022 legte der Beschwerdeführer diverse Dokumente und Aktenvermerke des Jugendamtes römisch 40 aus den Jahren 1993 bis 2000 sowie zahlreiche Befunde eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin und einer Fachärztin für Neurologie aus den Jahren 2007 bis 2022 vor.

In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2022 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin u.a. für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 07.10.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert, Quellen in den Fließtext eingearbeitet):In dem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2022 basierenden medizinischen Gutachten der Fachärztin u.a. für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 07.10.2022, wurde Folgendes ausgeführt (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert, Quellen in den Fließtext eingearbeitet):

„NERVENFACHÄRZTLICHES GUTACHTEN NACH DEM VERBRECHENSOPFERGESETZ

Gutachterliche Untersuchung am 27.07.2022 in Räumlichkeiten des Bundessozialamtes

Grundlagen des Befundes: Einsichtnahme in den gegenständlichen Akt des SMS und die von dem Untersuchten vorgelegten Schriftstücke sowie persönliche Exploration und Untersuchung des Betroffenen.

A./ Zusammenfassung des Akteninhalts:

Der Sachverständigen wurde ein 2-bändiger Akt (OB: XXXX ) des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , 1. Band mit 245 Seiten, 2. Band mit 437 Seiten vorgelegt. Darüber hinaus hat der Obgenannte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung mehrere Schriftstücke, insgesamt 121 Seiten, teilweise im Akt erlegen, vorgelegt.Der Sachverständigen wurde ein 2-bändiger Akt (OB: römisch 40 ) des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , 1. Band mit 245 Seiten, 2. Band mit 437 Seiten vorgelegt. Darüber hinaus hat der Obgenannte anlässlich der gutachterlichen Untersuchung mehrere Schriftstücke, insgesamt 121 Seiten, teilweise im Akt erlegen, vorgelegt.

Sachverhalt

Aufgrund der Aktenlage wird davon ausgegangen, dass der Obgenannte Opfer mehrerer (zumindest versuchter) Körperverletzungen und einer fortgesetzten psychischen und physischen Gewaltausübung durch seinen Vater im ungefähren Zeitraum von 1992 bis 2002 gewesen sei. Vorgebrachte sexuelle Misshandlungen konnten nicht als wahrscheinlich festgestellt werden.

Der Obgenannte hat angegeben, durch die Misshandlungen und durch Aufwachsen unter unhygienischen Bedingungen einen psychischen Gesundheitsschaden davongetragen zu haben. Als besonders erschwerend hat er gewertet, dass die Behörden diese Missstände gewusst und angesichts dessen total versagt hätten.

Im Strafverfahren wurde der Beschuldigte, KV, mangels Schuldbeweises freigesprochen.

Dem Antrag des Obgenannten auf die Gewährung von Hilfeleistungen nach der VOG in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, pauschale Entschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges wurde vonseiten des SMS nicht stattgegeben.

Er habe den Ersatz des Verdienstentganges im vollen Umfang beantragt, da er aufgrund der schweren Körperverletzung mit Krankheitswert, welche ihm durch den KV angetan worden sei, die Lehre als Metallarbeiter nicht abschließen habe können.

XXXX hat mit Schreiben vom 15.08.2020 mitgeteilt, gegen beide verfahrensführende Richter (Verfahren gegen KV) eine Strafanzeige bei der WKStA erstattet zu haben. römisch 40 hat mit Schreiben vom 15.08.2020 mitgeteilt, gegen beide verfahrensführende Richter (Verfahren gegen KV) eine Strafanzeige bei der WKStA erstattet zu haben.

Der Bescheid des SMS wurde mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2020 aufgehoben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückgewiesen (…)

Gegen diesen Bescheid hat der Obgenannte eine Beschwerde am 26.07.2021 eingebracht.

Die gefertigte Sachverständige hat den gesamten Akt und die von dem Obgenannten vorgelegten Schriftstücke eingesehen.

Im nachfolgenden Gutachten setzt sich die gefertigte Sachverständige ausschließlich mit Auswirkungen der, von der Behörde wahr angenommenen Misshandlungen, welche der Obgenannte in dem Zeitraum von 1992-2002 erlitten habe, auf seine psychische Gesundheit, iS einer kausalen Bedingung, auseinander.

Der Obgenannte hat 2017, die aus seiner Sicht kausalen psychischen Gesundheitsschäden folgendermaßen aufgelistet:

1.       er sei durch die Misshandlungen am Gesicht in Form eines hängenden Lides entstellt;

2.       er leide an einer posttraumatischen Belastungsstörung;

3.       sowie an kombinierter Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und abhängigen Anteilen.

Es sei aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung berufsunfähig, lebe von Notstandshilfe und von einem Pensionsvorschuss und habe um eine IV-Pension angesucht.

Seine Angaben hat der Obgenannte am 22.03.2021 ergänzt, er leide an:

1.       einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung;

2.       chronischen Schlafstörungen;

3.       chronischer Depression;

4.       chronischer Angst und Panikstörung;

5.       chronischer Zwangsstörung mit Waschzwang;

6.       Antriebsmangel;

7.       chronischer Erschöpfung;

8.       Gefühl der Leere;

9.       Konzentrationsstörungen;

10.      Flashbacks;

11.      Albträumen über die Misshandlungen;

12.      sozialem Rückzug;

13.      Bindungsstörungen mit Auswirkung auf Freundschaften und Beziehungen;

14.      Spannungskopfschmerzen mit. Schwindel und an schlechtem Lesen o. schlechtem Sehen (nicht leserlich);

15.      Gedankenkreisen um Gewalt und sexuellen Missbrauch;

16.      Zwangsgedanken-Gedankenkreisen;

17.      Erstickungsanfällen.

Die Misshandlungssituationen wurden untenstehend aufgelistet.

MEDIZINISCHE/PSYCHOLOGISCHE BEFUNDE/GUTACHTEN UND ATTESTE IM AKT

10.03.1994 psychologische Stellungnahme zum Befinden und der Beziehungssituation des mj. XXXX , Dr. XXXX 10.03.1994 psychologische Stellungnahme zum Befinden und der Beziehungssituation des mj. römisch 40 , Dr. römisch 40

Bei dem Mj. wurde eine massive emotionale Labilisierung mit möglichen gravierenden Folgen (Aggression) und Dominieren von aggressiven Spielen festgestellt.

Empfohlen wurden verlässliche Kontakte mit dem nicht anwesenden Elternteil - KM; emotionale Hilfen, Vermittlung von Sicherheit, dass der Mj. nicht an Trennung der Eltern schuld sei und dass er keine Aggressionen des KV insbesondere gegen die KM zu befürchten habe.

3.05.1995 Heilpädagogisches Gutachten, Prim. Dr. XXXX 3.05.1995 Heilpädagogisches Gutachten, Prim. Dr. römisch 40

Begründung: Das Kind habe gegenüber der mobilen Sonderkindergärtnerin dramatische Aussagen über existenzielle Grundfragen gemacht: er hätte sich am liebsten den Bauch aufschneiden wollen, möchte der Tod oder ein Engel sein, dann wäre er in die Hölle gekommen, um dort zu verbrennen, da der KV den Krampus, weil er böse wäre, erwähnt habe.

Befund neurologisch: die neurologische Funktion bei Bewegungen nicht ideal koordiniert, enorme psychomotorische Verspannung, die bizarre und endogen geformte Bewegungsmuster auslöst.

Befund psychologisch: suizidale Äußerungen, autoaggressive Tendenzen verbalisiert und zum Teil auch ausgeführt; Aggressionen gegen andere Kinder wurden im stationären Aufenthalt anfänglich nicht beobachtbar, hingegen sei eine regressive und weinerliche Haltung fassbar gewesen. In der weiteren Folge Interaktionen mit Erwachsenen und Kindern mit Lust am Sekkieren und Bedrohen seiner näheren sozialen Umgebung, keine prosozialen Verhaltensweisen und Spielregeln verfügbar, aufgrund dessen werde das Kind rasch in eine soziale Randposition gedrängt. XXXX beschreibe sich selbst als ein böses Kind, welches Spaß daran habe, andere Kinder zu provozieren, zu sekkieren und zu erschrecken. Er habe die Welt des positiven Erlebens nicht thematisieren können.Befund psychologisch: suizidale Äußerungen, autoaggressive Tendenzen verbalisiert und zum Teil auch ausgeführt; Aggressionen gegen andere Kinder wurden im stationären Aufenthalt anfänglich nicht beobachtbar, hingegen sei eine regressive und weinerliche Haltung fassbar gewesen. In der weiteren Folge Interaktionen mit Erwachsenen und Kindern mit Lust am Sekkieren und Bedrohen seiner näheren sozialen Umgebung, keine prosozialen Verhaltensweisen und Spielregeln verfügbar, aufgrund dessen werde das Kind rasch in eine soziale Randposition gedrängt. römisch 40 beschreibe sich selbst als ein böses Kind, welches Spaß daran habe, andere Kinder zu provozieren, zu sekkieren und zu erschrecken. Er habe die Welt des positiven Erlebens nicht thematisieren können.

Im Intelligenztest durchschnittliche Werte, im Schulfähigkeitstest im Bereich der Graphomotorik schwere Ausfälle und Verweigerungen erkennbar. Die Verweigerungen und Ausfälle treten insbesondere auf, wenn komplexe Strukturen wahrgenommen, verinnerlicht und später reproduziert werden müssen, keine altersgemäßen Ergebnisse, Fluchtverhalten, bewegt sich in seinem Weltbild in der Dimension eines 3- bis 4-jährigen Kindes.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass XXXX in seiner existenziellen Struktur und Identität traumatisiert sei, es würden ihm die Fundamente einer intakten Ich-Entwicklung fehlen, er schwanke zwischen Auto- und Fremdaggression in einer für dieses Alter wirklich ungewöhnlichen Dimension. Auf der Station würde er ständig eine Bezugsperson benötigen und keinen Druck der Gruppe und keine sozialen Interaktionen, aufgrund seiner gehässigen Spaltung, ertragen und würde sehr rasch und impulshaft in aggressive und destruktive Handlungsmuster verfallen. Er bedrohe kleinere Kinder mit dem Umbringen, reagiere tätlich gegen das Erziehpersonal, setzte sich in eine Kampfstimmung, da er nicht zwischen Anpassung und Hemmung und den gewalttätigen Ausbrüchen differenzieren könne. In den anderen Phasen blockiere XXXX total, ziehe sich in eine Art Trancezustand mit Halluzinieren und visionären Wahrnehmungen zurück.Zusammenfassend wird festgestellt, dass römisch 40 in seiner existenziellen Struktur und Identität traumatisiert sei, es würden ihm die Fundamente einer intakten Ich-Entwicklung fehlen, er schwanke zwischen Auto- und Fremdaggression in einer für dieses Alter wirklich ungewöhnlichen Dimension. Auf der Station würde er ständig eine Bezugsperson benötigen und keinen Druck der Gruppe und keine sozialen Interaktionen, aufgrund seiner gehässigen Spaltung, ertragen und würde sehr rasch und impulshaft in aggressive und destruktive Handlungsmuster verfallen. Er bedrohe kleinere Kinder mit dem Umbringen, reagiere tätlich gegen das Erziehpersonal, setzte sich in eine Kampfstimmung, da er nicht zwischen Anpassung und Hemmung und den gewalttätigen Ausbrüchen differenzieren könne. In den anderen Phasen blockiere römisch 40 total, ziehe sich in eine Art Trancezustand mit Halluzinieren und visionären Wahrnehmungen zurück.

Festzuhalten sei eine durchschnittliche intellektuelle Grundausstattung, eine schwere Entwicklungsverzögerung im emotionalen Bereich und ein Entwicklungsrückstand im graphomotorischen Bereich, mit Entwicklungsalter von 3-4 Jahren, die Schulreife sei nicht gegeben, ein heilpädagogischer Kindergarten und spieltherapeutische Betreuung werden vorgeschlagen. Bei dem Kind sei eine enorme Ambivalenz (Spaltung fassbar). Der KV könne die Probleme nicht deuten oder verharmlose sie total. Es werde die Vermutung aufgestellt, dass die Situation beim KV mit Belastungsreaktionen besetzt sei, die KM sei inkonsequent. Es werde eine Unterbringung im heilpädagogischen Kindergruppen Zentrum vorgeschlagen. XXXX brauche eine Ebene des sozialen und emotionalen Lernens in Richtung psychischer Reife und Identitätsfindung.Festzuhalten sei eine durchschnittliche intellektuelle Grundausstattung, eine schwere Entwicklungsverzögerung im emotionalen Bereich und ein Entwicklungsrückstand im graphomotorischen Bereich, mit Entwicklungsalter von 3-4 Jahren, die Schulreife sei nicht gegeben, ein heilpädagogischer Kindergarten und spieltherapeutische Betreuung werden vorgeschlagen. Bei dem Kind sei eine enorme Ambivalenz (Spaltung fassbar). Der KV könne die Probleme nicht deuten oder verharmlose sie total. Es werde die Vermutung aufgestellt, dass die Situation beim KV mit Belastungsreaktionen besetzt sei, die KM sei inkonsequent. Es werde eine Unterbringung im heilpädagogischen Kindergruppen Zentrum vorgeschlagen. römisch 40 brauche eine Ebene des sozialen und emotionalen Lernens in Richtung psychischer Reife und Identitätsfindung.

Diagnosen: psychosoziale Deprivation; endogene (nicht von außen verursachte) prozesshafte Entwicklung mit Tendenz zur Spaltung

Anmerkung der SV

Im Gutachten wurde bei dem Obgenannten stark ausgeprägte außergewöhnliche Abspaltung mit Regression, mit psychotischen Rückzugs- sowie auto- und fremdaggressiven Tendenzen, ohne Möglichkeit den sozialen Interaktionen adäquat zu begegnen, erhoben. Den Eltern werde zwar erzieherische Inkompetenz attestiert, Hinweise auf Misshandlungen durch den KV finden sich in dem umfassenden Gutachten nicht.

15.06.2016 psychiatrisch neurologisches Sachverständigengutachten in Beauftragung der Staatsanwaltschaft XXXX , DDr. XXXX 15.06.2016 psychiatrisch neurologisches Sachverständigengutachten in Beauftragung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , DDr. römisch 40

In der Anamnese berichtet der Untersuchte ausführlich über die erlebten Misshandlungen und den sex. Missbrauch. Er habe erstmalig öffentlich ein Jahr vor der Untersuchung mit einer Mitarbeiterin des Weissen Rings gesprochen, daraufhin sei die Anzeige erstattet worden. In seiner Umgebung habe jeder über die Misshandlungen gewusst, auch die Ämter.

Zu seinen Beschwerden gibt der Untersuchte an, an einer posttraumatischen Belastungsstörung, an Ein- und Durchschlafstörung, Grübeln und Unruhe zu leiden. Er habe Schlafstörungen, da der sexuelle Missbrauch nachts und morgens stattgefunden habe. Er fühle sich permanent müde, energielos und körperlich ausgebrannt, seine Lebensqualität leide stark darunter. Er müsse sich aufgrund der Erschöpfungszustände tagsüber zuweilen hinlegen, er bekomme - insbesondere in Stresssituationen - das Gefühl, er werde umkippen. Das Grübeln und Nachdenken über seine Vergangenheit würden sich tagsüber fortsetzen. Die Beschwerden würden vor allem seit einem Jahr, nachdem er die Anzeige gegen den KV erstattet habe, auftreten. Berichtet wurden zudem kurze Flashbacks in Zusammenhang mit Geräuschen, Musik und anderen Sinneseindrücken, welche Kindheitserinnerungen auslösen würden. Dies trete unvermittelt während alltäglicher Situationen auf und sei nicht kontrollierbar. Der Obgenannte würde dabei das Gefühl der Taubheit und Abwesenheit empfinden, zu dem leide er an Neigung zu grippalen Infekten.

Zu Psychotherapie sei er nicht bereit, davor müsste das Verfahren abgeschlossen sein.

Angegebene Medikation: Adjuvin 100 mg 0-0-1, Ivadal 50 mg bei Bedarf (aktuell täglich 0-0-1), Temesta 50 mg bei Bedarf (aktuell täglich 0-0-1).

Anmerkung der SV

Bei der Angabe von Temesta-Dosierung könne es sich nur um einen Fehler handeln, Temesta (ein Benzodiazepin) ist in Tablettenform maximal in der Dosierung 2,5 mg erhältlich, 50 mg täglich bedeutet eine letale Dosis.

Diagnosen:

– psychiatrisch: kombinierte Persönlichkeitsstörung, Anpassungstörung

– neurologisch: Vorbefundener Spannungskopfschmerz.

Psychiatrisch längschnittdiagnostisch geht die SV, aufgrund der Befundlage von einer frühen Bindungsstörung mit schwerer Ausprägung und einer schweren Persönlichkeits-entwicklungsstörung bei fehlenden familiären haltgebenden Strukturen.

Als Auffälligkeiten im psychiatrischen Querschnittbefund wurden: subdepressive bis leicht gereizte Stimmungslage, negativ getönte Befindlichkeit, inhaltliche Einengung des Denkens auf das verfahrensgegenständlich behauptete Verhalten des KV, verflachte Affekte, Affizierbarkeit va. im negativen Skalenbereich, Angabe von Schlafstörungen, Albträume.

Testpsychologische Auffälligkeiten: leicht unterdurchschnittliches intellektuelles Begabungsniveau.

Diagnostisch geht die SV vor dem Hintergrund des laufenden Gerichtsverfahrens von einer Anpassungstörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich vermeiden und abhängigen Anteilen, welche auf Basis einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung entstanden ist: es zeigen sich Unsicherheit bezüglich des Selbstbildes, anhaltendes Gefühl von Leere, Impulsivität, Affektverflachung, mangelndes Interesse an Tätigkeiten, übertriebene Empfindlichkeit für Rückschläge und dauerhafter Groll.

Im Falle, wenn der Beschuldigte (KV) die behaupteten Handlungen tatsächlich gesetzt habe, wären die oben gestellten Diagnosen auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronischen Traumafolgestörung zu erweitern. Prinzipiell wären die geschilderten Tathandlungen dazu angetan, dass das beim Obgenannten vorliegende Störungsbild, welches krankheitswertig und schwer zu quantifizieren ist, auszulösen. „Im Falle, wenn das hohe Gericht zu dem Schluss kommt, dass der Beschuldigte (KV) die ihm angelasteten Taten begangen hat, ist dem Opfer daraus erwachsene Gesundheitsschädigung einer schweren Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB gleichzusetzen.“Im Falle, wenn der Beschuldigte (KV) die behaupteten Handlungen tatsächlich gesetzt habe, wären die oben gestellten Diagnosen auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronischen Traumafolgestörung zu erweitern. Prinzipiell wären die geschilderten Tathandlungen dazu angetan, dass das beim Obgenannten vorliegende Störungsbild, welches krankheitswertig und schwer zu quantifizieren ist, auszulösen. „Im Falle, wenn das hohe Gericht zu dem Schluss kommt, dass der Beschuldigte (KV) die ihm angelasteten Taten begangen hat, ist dem Opfer daraus erwachsene Gesundheitsschädigung einer schweren Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, StGB gleichzusetzen.“

Anmerkung der gefertigten SV

Die SV DDr. XXXX nimmt in ihrem Gutachten Bezug auf ein heilpädagogisches Gutachten des Landesklinikum XXXX sowie auf die 1994 erfolgte Stellungnahme der Jugendwohlfahrt XXXX und leitet davon ob, dass der Obgenannte als Kind schwersten emotionalen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen ausgesetzt gewesen sei. Zu der Form der Traumatisierungen und Gewalterfahrungen bleibt die SV vage „durch wen und in welcher Form genau, bleibt offen“. Eine Traumatisierung wird in den beiden Schriftstücken diskutiert, als Diagnose wird jedoch eine endogene (durch Außenfaktoren nicht verursachte) Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Durch die ungenaue Auseinandersetzung der SV DDr. XXXX mit den Schriftstücken werden die wiedergegebene Befundungsergebnisse verfälscht.Die SV DDr. römisch 40 nimmt in ihrem Gutachten Bezug auf ein heilpädagogisches Gutachten des Landesklinikum römisch 40 sowie auf die 1994 erfolgte Stellungnahme der Jugendwohlfahrt römisch 40 und leitet davon ob, dass der Obgenannte als Kind schwersten emotionalen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen ausgesetzt gewesen sei. Zu der Form der Traumatisierungen und Gewalterfahrungen bleibt die SV vage „durch wen und in welcher Form genau, bleibt offen“. Eine Traumatisierung wird in den beiden Schriftstücken diskutiert, als Diagnose wird jedoch eine endogene (durch Außenfaktoren nicht verursachte) Persönlichkeitsentwicklungsstörung. Durch die ungenaue Auseinandersetzung der SV DDr. römisch 40 mit den Schriftstücken werden die wiedergegebene Befundungsergebnisse verfälscht.

Aus dem GA geht nicht klar hervor, was unstrittige Tatsachen und was subjektive Angaben sind. Falls den Angaben des Untersuchten (iS der Beschwerden) das Gewicht von Symptomen gegeben wird, sei zwingend erforderlich, dass „der SV ohne vernünftigen Zweifel zu der Einschätzung kommt, dass der Proband tatsächlich unter den angegebenen Beschwerden leidet“ (Widder & Gaidzik: neurowissenschaftliche Begutachtung; Thieme, 3.Aufl.). Diese Unklarheit lässt Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der SV DDr. XXXX .Aus dem GA geht nicht klar hervor, was unstrittige Tatsachen und was subjektive Angaben sind. Falls den Angaben des Untersuchten (iS der Beschwerden) das Gewicht von Symptomen gegeben wird, sei zwingend erforderlich, dass „der SV ohne vernünftigen Zweifel zu der Einschätzung kommt, dass der Proband tatsächlich unter den angegebenen Beschwerden leidet“ (Widder & Gaidzik: neurowissenschaftliche Begutachtung; Thieme, 3.Aufl.). Diese Unklarheit lässt Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung der SV DDr. römisch 40 .

Die SV DDr. XXXX lässt die multidimensionale Bedingung der Persönlichkeitsstörungen, welche Großteils durch genetische Faktoren (Veranlagung) verursacht sind, außeracht (Berger: Psychiatrische Erkrankungen; Elsevier, 6. Aufl.; Fleischhacker & Hinterhuber: Lehrbuch der Psychiatrie, Springer, 1. Aufl. Kapitel Persönlichkeitsstörungen).Die SV DDr. römisch 40 lässt die multidimensionale Bedingung der Persönlichkeitsstörungen, welche Großteils durch genetische Faktoren (Veranlagung) verursacht sind, außeracht (Berger: Psychiatrische Erkrankungen; Elsevier, 6. Aufl.; Fleischhacker & Hinterhuber: Lehrbuch der Psychiatrie, Springer, 1. Aufl. Kapitel Persönlichkeitsstörungen).

Allein aus der epidemiologischen Perspektive (Fleischhacker & Hinterhuber: Lehrbuch der Psychiatrie, Springer, 1. Aufl. Kapitel Persönlichkeitsstörungen) kann die Feststellung der SV nicht standhalten, da 80 % der Personen, welche in ihrer Kindheit Misshandlungen erlitten haben, keine kausalen Persönlichkeitsstörungen im Erwachsenenalter aufweisen.

Die von ihr angewandten psychologischen Tests sind in überwiegender Mehrzahl nicht geeignet in einer gutachterlichen Situation die psychische Disposition des Untersuchten abzubilden (Venzlaff & Foerster & Dreßing & Habermeyer: Psychiatrische Begutachtung; Urban & Fischer, 6. Aufl.): einerseits werden sie vom Selbstbild (oftmals Selbsttäuschung) des Untersuchten geprägt und andererseits, da es sich um offene Fragebögen und Selbstbeurteilungstest handelt, unterliegen sie der weiteren möglichen Verfälschung durch Antworten, welche in die eine oder andere sozial und gutachterlich erwünschte Richtung abgegeben werden können (Nedopil & Müller: Forensische Psychiatrie; Thieme, 4. Aufl.).

23.01.2018 SV Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Dr. XXXX PA23.01.2018 SV Gutachten nach der Einschätzungsverordnung, Dr. römisch 40 PA

Funktionseinschränkung Gdb %

Posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem sexuellem 50 v.H

Missbrauch in der Kindheit, kombinierte Persönlichkeitsstörung,

jahrelang psychiatrische Behandlungen, deutlich verminderte

Belastbarkeit

Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: verminderter Antrieb, leichte motorische Unruhe, gedämpfte Stimmung, Zukunftsängste, allgemeine Angststörung, Zwangsgedanken, Waschzwang.

Anmerkung der gefertigten SV

Im psychopathologischen Status wurden Beschwerden mit Symptomen vermischt. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bei fehlender Symptomatik (im psychopathologischen Status durch Beschreibung der Symptome dokumentiert) ist nicht zu stellen. Daher kann die Einschätzung der Behinderung nicht als valide anerkannt werden.

16.07.2002 Antrag auf Übertragung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung sowie Angelegenheiten der Berufsausbildung auf das Land XXXX 16.07.2002 Antrag auf Übertragung der Obsorge im Bereich Pflege und Erziehung sowie Angelegenheiten der Berufsausbildung auf das Land römisch 40

Als Schulbildung wird angegeben:

4 Klassen   1996-2000

2 Klassen Hauptschule  2000-2002

1 Klasse Sonderschule  In den Jahren 19-19

Polytechnischer Lehrgang Im Schuljahr 19

Als Begründung der Übernahme der Obsorge wird angeführt, dass die ersten Verhaltensschwierigkeiten im Kindergartenalter beobachtet wurden: XXXX sei aggressiv, in der Gruppe überfordert gewesen und machte zeitweise einen depressiven Eindruck. Außerdem äußerte er, dass er nicht mehr leben wolle und musste von einer Sonderkindergärtnerin betreut werden.Als Begründung der Übernahme der Obsorge wird angeführt, dass die ersten Verhaltensschwierigkeiten im Kindergartenalter beobachtet wurden: römisch 40 sei aggressiv, in der Gruppe überfordert gewesen und machte zeitweise einen depressiven Eindruck. Außerdem äußerte er, dass er nicht mehr leben wolle und musste von einer Sonderkindergärtnerin betreut werden.

Im März 1995 wurde er in der heilpädagogischen Station des Landeskinderklinik XXXX untergebracht und machte eine Spieltherapie, anschließend ist er im heilpädagogischen Kindergarten gewesen. Nach der Einschulung besuchte er eine Integrationsklasse.Im März 1995 wurde er in der heilpädagogischen Station des Landeskinderklinik römisch 40 untergebracht und machte eine Spieltherapie, anschließend ist er im heilpädagogischen Kindergarten gewesen. Nach der Einschulung besuchte er eine Integrationsklasse.

Es ergaben sich Unstimmigkeiten in Bezug auf die Obsorge, bei den inzwischen getrenntlebenden Eltern. XXXX habe den Wunsch geäußert, bei der Mutter zu wohnen und sei zu ihr 2002 übersiedelt. Es ergaben sich große Probleme und Konflikte in der Mutter-Kind-Beziehung sowie dissoziale, potentiell kriminelle Handlungen des Mj.Es ergaben sich Unstimmigkeiten in Bezug auf die Obsorge, bei den inzwischen getrenntlebenden Eltern. römisch 40 habe den Wunsch geäußert, bei der Mutter zu wohnen und sei zu ihr 2002 übersiedelt. Es ergaben sich große Probleme und Konflikte in der Mutter-Kind-Beziehung sowie dissoziale, potentiell kriminelle Handlungen des Mj.

Die geplante Übernahme zu Wohngruppenbetreuung hat bei dem Mj. Wutanfälle ausgelöst, eine polizeiliche Intervention sei notwendig gewesen, XXXX habe ständig gedroht sich oder die Mutter umzubringen.Die geplante Übernahme zu Wohngruppenbetreuung hat bei dem Mj. Wutanfälle ausgelöst, eine polizeiliche Intervention sei notwendig gewesen, römisch 40 habe ständig gedroht sich oder die Mutter umzubringen.

18.09.2002 Schlussbericht zum stationären Aufenthalt des oben genannten in der Landeskinderklinik XXXX , Abtg. f. Neuropsychiatrie18.09.2002 Schlussbericht zum stationären Aufenthalt des oben genannten in der Landeskinderklinik römisch 40 , Abtg. f. Neuropsychiatrie

Diagnosen: akute Belastungsreaktion, Störung des Sozialverhaltens

Krisenintervention nach Drohung gegenüber der KV, Anregung- klares Vorgehen.

10.04.2003 Abschlussgespräch XXXX 10.04.2003 Abschlussgespräch römisch 40

Übersiedlung zum KV, der Mj. berichtet, es gehe ihm bei seinem Vater sehr gut, er möchte keinesfalls anderswo untergebracht werden. Falls dies doch geschehen sollte, werde er abhauen und nie wieder zurückkommen. Von seinen früheren Schwierigkeiten mit seinem Vater scheint XXXX nichts mehr zu wissen und negiert diese.Übersiedlung zum KV, der Mj. berichtet, es gehe ihm bei seinem Vater sehr gut, er möchte keinesfalls anderswo untergebracht werden. Falls dies doch geschehen sollte, werde er abhauen und nie wieder zurückkommen. Von seinen früheren Schwierigkeiten mit seinem Vater scheint römisch 40 nichts mehr zu wissen und negiert diese.

9.03.2018 Anklageschrift der Staatsanwaltschaft XXXX 9.03.2018 Anklageschrift der Staatsanwaltschaft römisch 40

XXXX hat mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen: vom 3.05.2003 bis 9.05.2003 in zumindest einem Angriff die Durchführung des Analverkehrs, zu Weihnachten 2003 Durchführung des Oralverkehrs; am 6.02.2018 hat er mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern den RA, Mag. XXXX zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 2000 genötigt, nachdem er gedroht hat wahrheitswidrig via Medien bzw. im Wege verschiedener Behörden publik zu machen, dass Mag. XXXX seine anwaltlichen Pflichten als Verfahrenshilfeverteidiger verletzt hätte. römisch 40 hat mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen: vom 3.05.2003 bis 9.05.2003 in zumindest einem Angriff die Durchführung des Analverkehrs, zu Weihnachten 2003 Durchführung des Oralverkehrs; am 6.02.2018 hat er mit dem Vorsatz sich durch das Verhalten des Genötigten unrechtmäßig zu bereichern den RA, Mag. römisch 40 zur Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von € 2000 genötigt, nachdem er gedroht hat wahrheitswidrig via Medien bzw. im Wege verschiedener Behörden publik zu machen, dass Mag. römisch 40 seine anwaltlichen Pflichten als Verfahrenshilfeverteidiger verletzt hätte.

Der Obgenannte wurde zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe in Höhe von zehn Monaten bedingt auf fünf Jahre nachgesehen wurde.

Von der Anklage mit einer unmündigen Person dem Beischlaf gleichzusetzende Handlungen unternommen zu haben, wurde er freigesprochen.

B./ Anlässlich der gutachterlichen Untersuchung vorgelegte Befunde

15.11.2021 psychiatrisches Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension

Diagnosen: kombinierte Persönlichkeitsstörung emotional instabil, anamnestisch ängstlich vermeidend, rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig, posttraumatische Belastungsstörung, low-dose-Benzodiazepin-Abhängigkeit

Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: Kontaktverhalten angespannt, nervös, Konzentration leicht gemindert, Hinweise für Grübeln, Ängste diffus vorhanden, keine Zwänge, Stimmung traurig, Affekt klagsam nervös, etwas gereizt, Affizierbarkeit eingeschränkt, Duktus beschleunigt, abgehakt, Antrieb vermindert, Interesse eingeschränkt, Psychomotorik etwas beschleunigt.

Leistungskalkül: Mit Einschränkungen für maximal 25 Wochenstunden einsetzbar.

Anmerkung der gefertigten SV:

Im psychopathologischen Status wurde keine Abgrenzung zwischen Symptomen und Beschwerden vorgenommen; die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist bei fehlender Symptomatik (diese nicht im psychopathologischen Status dokumentiert) nicht zu stellen.

Ärztliche Befundberichte Dr. XXXX , FA f. Psychiatrie und psychotherapeutische MedizinÄrztliche Befundberichte Dr. römisch 40 , FA f. Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin

18.01.2007 Diagnose: Anpassungstörung (längere depressive Reaktion) sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung vordiagnostiziert

Medikation: Sertralin

Aus dem psychopathologischen Status ergeben sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung.

23.04.2007 Diagnosen: Anpassungstörung (längere depressive Reaktion) sonstige kombinierte Störung des Sozialverhaltens und der Emotionen, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung vordiagnostiziert.

Aus dem psychopathologischen Status ergeben sich keine Auffälligkeiten, keine Symptomerhebung als Grundlage der diagnostizierten Krankheitsbilder.

31.10.2018 Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, psychiatrische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung (vordiagnostiziert)

Kein psychopathologischer Status erhoben.

Medikamente: Venlafaxin, Saroten

Anmerkung des Verfassers: aktuell Symptome einer leichten depressiven Symptomatik, Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung seit der Gerichtsverhandlung deutlich weniger geworden. Relativ wenig Thema ist der Tod eines seiner zwei Kinder, ein Kind ist am 14. September dieses Jahres in einem Schwimmbecken ertrunken. Therapie der Wahl wäre Psychotherapie.

14.12.2018 Medikation: Duloxetin, Rivotril

Anmerkung des FA: einmalige Rivotril Verschreibung, für weitere Verordnungen stehe er nicht zur Verfügung

Aus dem psychopathologischen Status ergeben sich keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung.

29.01.2019 Diagnosen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa und Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung (vordiagnostiziert)

Medikamente: Duloxetin

Verschreibung von Rivotril wird verweigert.

Im psychopathologischen Status außer gereizter Stimmungslage keine Auffälligkeiten, keine Symptome dokumentiert, welche die Diagnose einer depressiven Störung oder einer posttraumatischen Belastungsstörung gerechtfertigt hätten.

30.03.2020 Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung (vordiagnostiziert)

Im psychopathologischen Status keine Auffälligkeiten, damit keine Begründung der posttraumatischen Belastungsstörung.

24.09.2020 Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung (vordiagnostiziert)

Medikamente: Sertralin

Unauffälliger psychopathologischer Status, keine Symptome einer psychiatrischen Erkrankung erhoben.

20.08.2021 Medikation: Sertralin

Gleiche Diagnosen, unauffälliger psychopathologischer Status, keine diagnostischen Grundlagen einer posttraumatischen Belastungsstörung.

24.03.2022 Diagnosen: psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom, posttraumatische Belastungsstörung (vordiagnostiziert)

Medikamente: Sertralin, Doxazosin

Unauffälliger psychopathologischer Status, keine symptomgestützte Grundlage für die erhobenen Diagnosen.

Aus den fachärztlichen neurologischen Befunden von 2008, Dr. XXXX , FA f. Neurologie geht hervor, dass die behandelnde Ärztin eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausschließen könne. Es würden sich keine Hinweise auf eine depressive Problematik oder manifeste Angststörung ergeben.Aus den fachärztlichen neurologischen Befunden von 2008, Dr. römisch 40 , FA f. Neurologie geht hervor, dass die behandelnde Ärztin eine posttraumatische Belastungsstörung nicht ausschließen könne. Es würden sich keine Hinweise auf eine depressive Problematik oder manifeste Angststörung ergeben.

In der Untersuchung vom 7.03.2011 wurde eine Anpassungstörung bei chronischer Belastung diagnostiziert, Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung und Zwangsgedanken würden nicht mehr vorliegen. Eine Strukturierung eines Tagesablaufs durch eine berufliche Tätigkeit und Behandlung mit Adjuvin wurden empfohlen, wobei der Patient der Behandlung mit Antidepressiva gegenüber ablehnend stand. Als belastende Problematik wurden Kindheitserlebnisse und exzessive Gewichtszunahme bzw. -abnahme insbesondere im Bauchbereich mit Bildung einer Fettschürze vermerkt. Ein Spannungskopfschmerz wurde angegeben.

10.10.2002 Betreuungskonzept XXXX 10.10.2002 Betreuungskonzept römisch 40

Als bedenklich wird das enorme Aggressionspotenzial des Mj. gegen andere (KM) und auch gegen sich selbst und das verschobene Wertesystem erachtet. Der KM falle es schwer die Mutterliebe weiterzugeben. XXXX sei allen Menschen gegenüber misstrauisch. Ein genaues Behandlungskonzept mit Beziehungsaufbau bei zu erwarteten Eskalationen im Sinne von verbalen Aggressionen bis hin zu körperlichen, selbstzerstörerischen Handlungen, Angstattacken, Nervenzusammenbrüchen, Weinkrämpfen, Zerstören der Wohnungseinrichtung wurde erarbeitet.Als bedenklich wird das enorme Aggressionspotenzial des Mj. gegen andere (KM) und auch gegen sich selbst und das verschobene Wertesystem erachtet. Der KM falle es schwer die Mutterliebe weiterzugeben. römisch 40 sei allen Menschen gegenüber misstrauisch. Ein genaues Behandlungskonzept mit Beziehungsaufbau bei zu erwarteten Eskalationen im Sinne von verbalen Aggressionen bis hin zu körperlichen, selbstzerstörerischen Handlungen, Angstattacken, Nervenzusammenbrüchen, Weinkrämpfen, Zerstören der Wohnungseinrichtung wurde erarbeitet.

18.10.2005 Entwicklungsbericht, XXXX 18.10.2005 Entwicklungsbericht, römisch 40

In Stresssituationen und Verweigerung der Erfüllung von Wünschen des Obgenannten verfalle er in alte Verhaltensmuster mit heftigen Konflikten. Die Situation mit dem Vater würde XXXX völlig überfordern, er wechselt zwischen Hasstiraden und einfühlsamen Fragen nach dessen Befindlichkeit. Demonstrative Ablehnung würde im Widerspruch zu gemeinsamen Aktivitäten mit dem Vater stehen. Das Selbstbild und sein gesamtes Weltbild sei für XXXX momentan nicht mehr aufrecht zu halten. Sein Leben habe sich normalisiert, er habe Freunde, und mache sich zusehends Gedanken, wie er sein Leben selbst gestalten könne.In Stresssituationen und Verweigerung der Erfüllung von Wünschen des Obgenannten verfalle er in alte Verhaltensmuster mit heftigen Konflikten. Die Situation mit dem Vater würde römisch 40 völlig überfordern, er wechselt zwischen Hasstiraden und einfühlsamen Fragen nach dessen Befindlichkeit. Demonstrative Ablehnung würde im Widerspruch zu gemeinsamen Aktivitäten mit dem Vater stehen. Das Selbstbild und sein gesamtes Weltbild sei für römisch 40 momentan nicht mehr aufrecht zu halten. Sein Leben habe sich normalisiert, er habe Freunde, und mache sich zusehends Gedanken, wie er sein Leben selbst gestalten könne.

Polizeiliche Einvernahme des KV

XXXX sei mit 14 Jahren, auf eigenen Wunsch zu seiner Mutter gezogen. XXXX habe immer wieder Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Er verstehe den Hass den sein Sohn gegen ihn habe, nicht. römisch 40 sei mit 14 Jahren, auf eigenen Wunsch zu seiner Mutter gezogen. römisch 40 habe immer wieder Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt. Er verstehe den Hass den sein Sohn gegen ihn habe, nicht.

Der Obgenannte hat bei der zweiten Einvernahme 2015 angegeben, sein Vater habe ihn misshandelt und mehrfach (sehr oft) missbraucht. Seine Mutter und das Jugendamt hätten von den Misshandlungen und Missbrauch gewusst und nichts unternommen. Er habe sich 2008 in Therapie begeben müssen, wobei er nur die Misshandlungen in der Therapie angegeben hat.

Den ärztlichen Befunden (im GA der SV DDr, XXXX abgebildet) sind im Zeitraum zwischen 1992 und 2002 wiederholte ambulante Versorgungen bei traumatischen Verletzungen zu entnehmen. Fremdverschulden wurde in den Befunden nicht vermerkt.Den ärztlichen Befunden (im GA der SV DDr, römisch 40 abgebildet) sind im Zeitraum zwischen 1992 und 2002 wiederholte ambulante Versorgungen bei traumatischen Verletzungen zu entnehmen. Fremdverschulden wurde in den Befunden nicht vermerkt.

Im Bericht der Jugendwohlfahrt vom 19.04.1994 wurden gravierende emotionale Labilisierung, starke Angstbereitschaft sowie Bedrohungsängste, Angst vor Vaterverlust, Loyalitätskonflikt und Angst vor Aggressionen bei dem Mj. erhoben. Aus der Verhaltensbeobachtung wurde ein überaus hohes Maß an Aggressionsfantasien abgeleitet, wobei die Probleme mit Bewältigung der Ängste und Aggressionen des Kindes zu erwarten wären.

Dem Bericht der Jugendwohlfahrt vom 7.05.2002 zur Folge, wünsche sich der beim Vater lebende Mj. die Unterbringung bei der KM, was sich wegen Unzuverlässigkeit und mangelndem Verantwortungsbewusstsein dieser als nicht realistisch darstellte.

Dem dokumentierten Verlauf ist zu entnehmen, dass XXXX im Kindergarten aggressiv, überfordert und zeitweise depressiv gewirkt habe. Er sei ein Jahr länger im heilpädagogischen Kindergarten verblieben und wurde im September 1996 eingeschult, wobei er eine Integrationsklasse besuchte. In der Schule sei er manchmal hyperaktiv und unruhig gewesen. Die KM habe von ihrem Besuchsrecht nur unregelmäßig (sporadisch) Gebrauch gemacht. Im Oktober 1998 wurden vom KV psychische Probleme seines Sohnes berichtet: XXXX habe nicht einschlafen können, sei mehrmals in der Nacht schweißgebadet aufgewacht und habe über Angsträume berichtet,Dem dokumentierten Verlauf ist zu entnehmen, dass römisch 40 im Kindergarten aggressiv, überfordert und zeitweise depressiv gewirkt habe. Er sei ein Jahr länger im heilpädagogischen Kindergarten verblieben und wurde im September 1996 eingeschult, wobei er eine Integrationsklasse besuchte. In der Schule sei er manchmal hyperaktiv und unruhig gewesen. Die KM habe von ihrem Besuchsrecht nur unregelmäßig (sporadisch) Gebrauch gemacht. Im Oktober 1998 wurden vom KV psychische Probleme seines Sohnes berichtet: römisch 40 habe nicht einschlafen können, sei mehrmals in der Nacht schweißgebadet aufgewacht und habe über Angsträume berichtet,

Eine Anbindung an XXXX ist vereinbart worden.Eine Anbindung an römisch 40 ist vereinbart worden.

Nach Übersiedlung des Mj. zur KM im Mai 2002, habe diese über große Probleme mit ihrem Sohn berichtet: er habe sich an keine Vereinbarungen gehalten, habe die meiste Zeit vor dem Computer verbracht, sei extrem frech zu ihr gewesen und habe gemacht was er wollte. Aufgrund dieser Verhaltensweisen sei die Mutter nicht mehr bereit gewesen XXXX bei sich zu behalten. XXXX habe die KM mit Umbringen bedroht, worauf diese alle Messer versteckt habe und sich nachts in ihrem Zimmer eingeschlossen habe. XXXX sei nicht bereit gewesen zu seinem Vater zurückzugehen.Nach Übersiedlung des Mj. zur KM im Mai 2002, habe diese über große Probleme mit ihrem Sohn berichtet: er habe sich an keine Vereinbarungen gehalten, habe die meiste Zeit vor dem Computer verbracht, sei extrem frech zu ihr gewesen und habe gemacht was er wollte. Aufgrund dieser Verhaltensweisen sei die Mutter nicht mehr bereit gewesen römisch 40 bei sich zu behalten. römisch 40 habe die KM mit Umbringen bedroht, worauf diese alle Messer versteckt habe und sich nachts in ihrem Zimmer eingeschlossen habe. römisch 40 sei nicht bereit gewesen zu seinem Vater zurückzugehen.

2002 folgte eine stationäre Behandlung wegen Magenbeschwerden, wobei bei dem Mj. psychosomatische Beschwerden festgestellt worden seien. Nachdem Ende Juni 2002 die Mutter ihren Sohn nicht mehr bei sich behalten wollte und der Mj. nicht bereit gewesen sei zum Vater zurückzuziehen, sei der Entschluss einer Unterbringung in einem Heim oder in einer Wohngemeinschaft gefasst worden. XXXX habe sich gewehrt und die Unterbringung verweigert. In der weiteren Folge sei eine Regelung getroffen worden, dass XXXX bei der Mutter verbleiben werde.2002 folgte eine stationäre Behandlung wegen Magenbeschwerden, wobei bei dem Mj. psychosomatische Beschwerden festgestellt worden seien. Nachdem Ende Juni 2002 die Mutter ihren Sohn nicht mehr bei sich behalten wollte und der Mj. nicht bereit gewesen sei zum Vater zurückzuziehen, sei der Entschluss einer Unterbringung in einem Heim oder in einer Wohngemeinschaft gefasst worden. römisch 40 habe sich gewehrt und die Unterbringung verweigert. In der weiteren Folge sei eine Regelung getroffen worden, dass römisch 40 bei der Mutter verbleiben werde.

Es wurden Verhaltensweisen dokumentiert, welche ein Abgleiten in die Kriminalität befürchten haben lassen. Der Mj. randalierte mit Freunden in einer Kirche und ein anderes Mal sei er anwesend gewesen, als sein Freund eine Frau bestohlen habe.

Die Mutter habe berichtet, dass es täglich zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, wenn die Mutter seinem Willen nicht entspreche. Es wurde abermals der Entschluss gefasst, XXXX in einer Wohngemeinschaft unterzubringen, Nach Mitteilung dieses Beschlusses randalierte der Mj. in der Wohnung der Mutter, indem er Gegenstände wie Fernsehapparat, Playstation, Blumenstöcke usw. umherwarf. Laut dem Polizeiarzt habe XXXX ständig gedroht, sich selbst oder die Mutter umzubringen. Der Mj. wurde in die Landesnervenklinik XXXX eingeliefert und nach einem Tag in die Wohngruppe geholt. Seit 12. Juli sei XXXX zweimal vom Heim ausgerissen und habe sich wieder bei der Mutter einquartiert. Er habe versprochen sich zu ändern, habe es aber nicht geschafft.Die Mutter habe berichtet, dass es täglich zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sei, wenn die Mutter seinem Willen nicht entspreche. Es wurde abermals der Entschluss gefasst, römisch 40 in einer Wohngemeinschaft unterzubringen, Nach Mitteilung dieses Beschlusses randalierte der Mj. in der Wohnung der Mutter, indem er Gegenstände wie Fernsehapparat, Playstation, Blumenstöcke usw. umherwarf. Laut dem Polizeiarzt habe römisch 40 ständig gedroht, sich selbst oder die Mutter umzubringen. Der Mj. wurde in die Landesnervenklinik römisch 40 eingeliefert und nach einem Tag in die Wohngruppe geholt. Seit 12. Juli sei römisch 40 zweimal vom Heim ausgerissen und habe sich wieder bei der Mutter einquartiert. Er habe versprochen sich zu ändern, habe es aber nicht geschafft.

Die Obsorge für den Mj. wurde in Teilbereichen Pflege und Erziehung sowie in allen Angelegenheiten der Berufsausbildung dem Land XXXX als Jugendwohlfahrtsträger übertragen.Die Obsorge für den Mj. wurde in Teilbereichen Pflege und Erziehung sowie in allen Angelegenheiten der Berufsausbildung dem Land römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger übertragen.

18.10.2005 Entwicklungsbericht, XXXX 18.10.2005 Entwicklungsbericht, römisch 40

Der Mj. wohne zurzeit bei seiner Großmutter (der KV habe das Wohnrecht wegen Mietrückständen verloren). Die Situation um den KV überfordere XXXX völlig, Hasstiraden würden mit einfühlsamen Fragen zu dessen Befindlichkeit abwechseln. Demonstrative Ablehnung des Vaters werde im Widerspruch zu gemeinsamen Aktivitäten den beiden stehen. Das Leben von XXXX wird als sich zunehmend normalisierend eingestuft.Der Mj. wohne zurzeit bei seiner Großmutter (der KV habe das Wohnrecht wegen Mietrückständen verloren). Die Situation um den KV überfordere römisch 40 völlig, Hasstiraden würden mit einfühlsamen Fragen zu dessen Befindlichkeit abwechseln. Demonstrative Ablehnung des Vaters werde im Widerspruch zu gemeinsamen Aktivitäten den beiden stehen. Das Leben von römisch 40 wird als sich zunehmend normalisierend eingestuft.

4.09.2008 Fachärztlicher Befund Dr. XXXX , FÄ f. Neurologie4.09.2008 Fachärztlicher Befund Dr. römisch 40 , FÄ f. Neurologie

Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: auf der Symptomebene keine Auffälligkeiten, berichtet (Beschwerdeebene) über Gedankenkreisen im Sinne von Zwangsgedanken.

Diagnosen: Spannungskopfschmerz, Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung mit Zwangsgedanken

Therapie mit Adjuvin, ggf. mit Sertralin wird empfohlen.

Anmerkung der SV

Dem Befund sind keine Symptome oder Symptomkomplexe zu entnehmen, welche auf eine posttraumatische Belastungsstörung hingedeutet hätten.

26.01.2008 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie26.01.2008 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie

Adjuvin werde gut vertragen, Verbesserung der Befindlichkeit, weniger Gedankenkreisen, Verbesserung der Konzentration, guter Schlaf und Appetit, Spannungskopfschmerz weniger.

Der Patient berichtet die Kindheitserlebnisse besser verarbeiten zu können, zusätzlich beeinträchtige ihn exzessive Gewichtszunahme und -abnahme, insbesondere im Bauchbereich, Fettschürze.

6.05.2009 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie6.05.2009 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie

Patient habe einige Tage kein Adjuvin eingenommen, Stimmungsschwankungen, der Kopfschmerz sei etwas stärker, diskrete Schlafstörungen, fühle sich nicht wohl. Der Patient sei weiterhin arbeitslos, es werde von ihm ein geregelter Tagesablauf eingehalten.

Anmerkung der gefertigten SV

Keine Diagnosen, kein psychopathologischer Status abgebildet.

7.10.2010 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie7.10.2010 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie

Der Patient habe regelmäßig Adjuvin eingenommen, plastische Operation der Fettschürze und Operation im Bereich der Beine seien geplant.

Er habe die Möglichkeit bekommen eine Lehrausbildung zu machen, sei dennoch nach ½ Jahr mit mehreren Kollegen gekündigt worden. Seine Freundin habe die Beziehung beendet.

Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: stimmungsmäßig belastet, aber nicht depressiv.

Anmerkung der SV

Dem Befund ist keine psychiatrische Störung zu entnehmen.

7.03.2011 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie7.03.2011 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie

Der Patient habe die Lehre nicht beenden können, habe versucht bei verschiedenen Leasingfirmen Arbeit zu finden und nur Hilfsarbeiterjobs angeboten erhalten, diese wieder abgebrochen, aktuell ein Wifi- Kurs bei AMS.

Berichtet über Probleme mit dem Ausbildner und anderen Kollegen gehabt zu haben, es habe einen Streit gegeben. Er sei angezeigt worden, eine Gerichtsverhandlung sei zu erwarten. Er fühle sich durch die widrigen äußeren Umstände wieder stark betastet, Schlaf etwas schlechter, fühle sich körperlich unwohl.

Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: Etwas irritabel, Schlaf als schlecht angegeben,

Diagnose: Bild einer Anpassungstörung bei chronischer Belastung, vonseiten der 2008 diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung mit Zwangsgeldgedanken unauffällig.

Anmerkung der SV

Dem psychopathologischen Status kann keine diagnostische Grundlage für die Bestimmung einer psychiatrischen Erkrankung entnommen werden.

28.09.2011 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie28.09.2011 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie

Der Patient habe vor 14 Tagen Adjuvin abgesetzt, sei antriebslos und nicht motiviert, zurzeit Kurs bei Pro-Mente. Am BFI habe er wegen der Ereignisse der letzten Jahre Hausverbot. Er sei von der Anschuldigung der Körperverletzung freigesprochen worden.

Er könne nicht schlafen, wodurch er tagsüber müde sei, habe gelegentlich Ivadal zum Schlafen genommen, der weiteren Behandlung mit Adjuvin steht der Patient skeptisch gegenüber.

Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: im Antrieb etwas reduziert, Ein- und Durchschlafstörungen mit Gedankenkreisen werden berichtet (Beschwerden).

Diagnose: leichte depressive Anpassungstörung bei unsicheren Verhältnissen im Hinblick auf eine Berufsausbildung und den weiteren beruflichen Fortgang. Wolle keine Antidepressiva nehmen, Versuch mit Johanniskraut, Tagesstruktur sei unbedingt einzuhalten, ab morgen wieder arbeitsfähig.

Anmerkung der SV

Auf der Symptomebene lassen sich keine Merkmale einer psychiatrischen Erkrankung fassen.

16.01.2012 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie 16.01.2012 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie

Der Patient habe Johanniskraut bei Unwirksamkeit abgesetzt, fühle sich einen bis zwei Tage gut, danach extreme Antriebslosigkeit und Motivationslosigkeit. Die Arbeitssituation sei für ihn schwierig, er könne sich auf Bewerbungen nicht konzentrieren, da er immer wieder mit den Gedanken abgleite, Antrieb und Motivation seien nicht vorhanden, Schlaf wechselhaft, Ivadal werde mehrmals die Woche eingenommen.

Eine Therapie mit Wellbutrin wurde empfohlen.

Anmerkung der SV

Aus dem Befund ergibt sich keine diagnostische Einschätzung des Patienten.

24.01.2014 Fachärztlicher Befund, Dr. XXXX , FÄ Neurologie24.01.2014 Fachärztlicher Befund, Dr. römisch 40 , FÄ Neurologie

Der Patient kommt nach zwei Jahren zur Kontrolle.

Dysthyme Befindlichkeitssituation mit Antriebslosigkeit und Motivationslosigkeit, regelmäßige Ivadal-Einnahme zu Schlafkontrolle.

Berichtet über vermehrte Schlafstörungen mit starken Gedankenkreisen, es würde ihm alles Mögliche durch den Kopf gehen. Aktuell stehe eine Gerichtsproblematik an. Er habe vor, seinen Vater anzuklagen, dies wegen der an ihm verübten Gewalt und weil die Fürsorge sich um ihn nicht wirklich gekümmert habe.

Er sei seit zwei Jahren arbeitslos, letzte Arbeitstätigkeit 2012-2013, diverse AMS-Kurse, Notstand seit Mitte 2013.

Berichtet über Flashbacks über die Kindheitserlebnisse, welche wie ein Film über seinen Kopf laufen, oft durch Musik, welche im Rahmen der Misshandlungen im Hintergrund gelaufen sei, getriggert. Keine Zukunftspläne, habe keine Ausbildung. Wechsel der Wohnsituation geplant, da im Haus eine psychisch kranke Frau wohnen würde, welche sämtliche Hausbewohner tyrannisiere. Es gehe ihm wegen der psychischen Belastung durch den Lärm schlecht.

Auffälligkeiten im psychopathologischen Status: weiterhin Körperdysmorphieelemente, als Beschwerden werden Flashbacks und Gedankenkreisen berichtet, latente Dysphorie.

Diagnostisch: eine posttraumatische Belastungsstörung könne nicht ausgeschlossen werden, keine Hinweise auf eine depressive Symptomatik oder manifeste Angststörung. Empfohlen werden unterstützend Adjuvin, Aufnahme der beruflichen Tätigkeit und Strukturierung des Tagesablaufs.

Anmerkung der SV

Auf der Befundebene kein Hinweis für eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere psychiatrische Krankheit.

C./ Befund

Hr. XXXX wird mit der Aufgabe der Sachverständigen vertraut gemacht und zeigt sich mit der Untersuchung einverstanden. Er trägt eine Maske, auf Anfrage wird ihm freigestellt, diese beizubehalten oder abzulegen, die SV behält ihre Maske an, das Fenster bleibt während der Untersuchung offen.Hr. römisch 40 wird mit der Aufgabe der Sachverständigen vertraut gemacht und zeigt sich mit der Untersuchung einverstanden. Er trägt eine Maske, auf Anfrage wird ihm freigestellt, diese beizubehalten oder abzulegen, die SV behält ihre Maske an, das Fenster bleibt während der Untersuchung offen.

Der AW wird darauf aufmerksam gemacht, dass unerlaubte Tonbandaufnahmen der Untersuchungssituation nicht möglich seien und erklärt sich damit einverstanden, wenn seine Angaben wörtlich und sinngemäß festgehalten werden.

Anamnese erhoben im Rahmen der Exploration

Hr. XXXX erachte sein subjektives Recht auf Hilfeleistung durch die Zurückweisung seines Antrags zur weiteren Begutachtung durch das SMS als verletzt.Hr. römisch 40 erachte sein subjektives Recht auf Hilfeleistung durch die Zurückweisung seines Antrags zur weiteren Begutachtung durch das SMS als verletzt.

Er sei über Jahre von 1993 bis 2003 Opfer, am Anfang minderjährig, seines gewalttätigen Vaters gewesen. Sein Vater habe im Strafverfahren gegen ihn zugegeben, handgreiflich gegenüber ihm, seiner Frau und seinen Stiefgeschwistern gewesen zu sein. Der KV sei von einem Moment auf den anderen gewalttätig geworden und habe ohne Grund mit der Faust zugeschlagen, mindestens 3-4-mal/Woche. Er leide bis jetzt an Erstickungsanfällen, da der Vater seinen Kopf mit Gewalt unter Wasser gehalten habe.

Der AW zählt detailreich die erlittenen Misshandlungen, unter Anführung von Zeugen, auf. Diese seien vielfältig gewesen. Ua. sei er im Augenbereich verletzt worden und leide seitdem an einem hängenden Augenlid. Dies hätte durch eine plastische Operation, welche privat zu bezahlen wäre, behoben werden können.

Die Gewalttätigkeit des Vaters sei 2002, 2003, 2004 in mehreren Berichten von den zuständigen Behörden dokumentiert.

Die physischen und psychischen Misshandlungen seines Vaters haben seine persönliche Freiheit schwerwiegend beeinträchtigt, er habe in einem permanenten Zustand der Angst vor Gewaltausbrüchen seines Vaters gelebt. Er sei mit 3 Jahren in die Obhut des KV gekommen, seine Mutter sei unfähig und auch finanziell nicht in der Lage gewesen für ihn zu sorgen. Bei ihr habe es noch kurze Aufenthalte gegeben,

Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Misshandlungen bloß leichter Natur gewesen seien. Diese hätten sich über den Zeitraum von mehr als 10 Jahren erstreckt. Die Gesundheitsschädigungen im Sinne von körperlichen Krankheiten und geistig seelischen Leiden hätten ein gravierendes Ausmaß angenommen und eine posttraumatische Belastungsstörung, attestiert für den Zeitraum 2016/2017 durch die SV DDr. XXXX , ausgelöst. Bereits 1995 seien Angstzustände, welche auf eine massive Traumatisierung zurückzuführen gewesen seien, aufgetreten. DDr. XXXX habe die Wahrheit seiner Aussagen festgestellt.Es entspreche nicht der Wahrheit, dass die Misshandlungen bloß leichter Natur gewesen seien. Diese hätten sich über den Zeitraum von mehr als 10 Jahren erstreckt. Die Gesundheitsschädigungen im Sinne von körperlichen Krankheiten und geistig seelischen Leiden hätten ein gravierendes Ausmaß angenommen und eine posttraumatische Belastungsstörung, attestiert für den Zeitraum 2016 aus 2017, durch die SV DDr. römisch 40 , ausgelöst. Bereits 1995 seien Angstzustände, welche auf eine massive Traumatisierung zurückzuführen gewesen seien, aufgetreten. DDr. römisch 40 habe die Wahrheit seiner Aussagen festgestellt.

Es sei objektiviert worden, dass die Behörden (Jugendamt XXXX , Jugendwohlfahrt XXXX usw.) jahrelang zugeschaut und nicht zum Wohl des Betroffenen gehandelt hätten.Es sei objektiviert worden, dass die Behörden (Jugendamt römisch 40 , Jugendwohlfahrt römisch 40 usw.) jahrelang zugeschaut und nicht zum Wohl des Betroffenen gehandelt hätten.

Er habe beantragt, dass seiner Beschwerde stattgegeben und eine mündliche Verhandlung anberaumt werde.

Zum Vater würde seit seinem 18. Lebensjahr kein Kontakt bestehen. Er wohne seit seinem 17. Lebensjahr im eigenen Haushalt. Aktuell bewohne er eine Wohnung mit 80 m2. Den Unterhalt finanziere er durch AMS und Wohnbeihilfe. Es sei ihm eine 50% Behinderung zuerkannt worden.

In der Schule habe er wegen der Misshandlungen Probleme mit sozialer Anpassung gehabt und sei ausgegrenzt worden. Es habe körperliche aggressive Auseinandersetzungen mit den anderen Schülern gegeben wobei er mal Opfer, mal Täter gewesen sei. Die Leute draußen hätten nicht gewusst, wie es bei ihm Zuhause zugehe.

Er habe Gewichtsschwankungen erlebt und in der Schule bis 100 Kilo Körpergewicht gehabt, er sei nur vor dem Computer gesessen und habe gespielt. Zuhause sei nicht auf die Körperhygiene geschaut worden.

Zu seiner Befindlichkeit befragt, antwortet der AW, er habe als Kind zehn Jahre körperliche Gewalt erlebt, das Gericht in XXXX habe den sexuellen Missbrauch in Abrede gestellt. Seine Befindlichkeit sei mittelmäßig, Dr. XXXX und das Jugendamt hätten seine Befindlichkeit genau geschrieben.Zu seiner Befindlichkeit befragt, antwortet der AW, er habe als Kind zehn Jahre körperliche Gewalt erlebt, das Gericht in römisch 40 habe den sexuellen Missbrauch in Abrede gestellt. Seine Befindlichkeit sei mittelmäßig, Dr. römisch 40 und das Jugendamt hätten seine Befindlichkeit genau geschrieben.

Er leide unter Antriebsmangel, Depressionen, benötige Schlafmedikamente, sein Energiepotenzial sei ausgeschöpft. Er könne ohne Benzodiazepine nicht schlafen, es falle ihm schwer Kontakte aufrecht zu erhalten ggf. diese weiter zu pflegen.

Ein weiteres Problem sei, dass er nach dem Aufwachen bis zum Aufstehen eine halbe Stunde benötige, um sich aufraffen etwas zu tun, seine Energiereserven seien erschöpft.

Das ganze Theaters, befragt was er damit meine: die Beschwerden hätten sich chronifiziert, ohne Medikamente gehe es ihm noch schlechter.

An Medikamenten nehme er Antidepressiva und Benzodiazepine. Er erlebe zwei bis drei Mal die Woche Albträume, tagsüber habe er Symptome, welche eine Art Flashbacks darstellen würden. Diese Bilder würden völlig unerwartet kommen beispielsweise, wenn er normale Tätigkeiten ausübe.

Er nehme regelmäßig Praxiten 15, 30 oder 45 mg abends, er habe es vor 1 ½ bis 2 Jahren steigern müssen. Früher habe er Rivotril 2 mg 3-6 mg 2 ½ bis 3 Jahre genommen. Am Vortag der Untersuchung habe er vier Praxiten nehmen müssen.

Er habe vor „Corona" 2019 Psychotherapie in Anspruch genommen, er würde keine Panik mehr verspüren.

Er gehe zu zwei Psychiatern: Dr. XXXX , diese sei privat zu bezahlen und verschreibe ihm Praxiten und parallel dazu zu Dr. XXXX dieser verschreibe ihm Sertralin. Dr. XXXX habe gemeint, er könne ihm die Benzodiazepine nicht ohne weiteres verschreiben. Bei Dr. XXXX sei er 3 x/Jahr, bei Dr. XXXX 1x/Monat. Es sei eine Art Therapie, er rede über seine Belastungen und Probleme. Es sei notwendig gewesen, von Rivotril auf Praxiten umzusteigen, Sertralin werde vermutlich nicht mehr wirken, da die Rezeptoren im Hirn sich umstellen würden, was die Wirkung der Medikamente aufhebe. Dr. XXXX sei der Meinung, dass seine Rezeptoren noch nicht zugemacht hätten.Er gehe zu zwei Psychiatern: Dr. römisch 40 , diese sei privat zu bezahlen und verschreibe ihm Praxiten und parallel dazu zu Dr. römisch 40 dieser verschreibe ihm Sertralin. Dr. römisch 40 habe gemeint, er könne ihm die Benzodiazepine nicht ohne weiteres verschreiben. Bei Dr. römisch 40 sei er 3 x/Jahr, bei Dr. römisch 40 1x/Monat. Es sei eine Art Therapie, er rede über seine Belastungen und Probleme. Es sei notwendig gewesen, von Rivotril auf Praxiten umzusteigen, Sertralin werde vermutlich nicht mehr wirken, da die Rezeptoren im Hirn sich umstellen würden, was die Wirkung der Medikamente aufhebe. Dr. römisch 40 sei der Meinung, dass seine Rezeptoren noch nicht zugemacht hätten.

Er sei depressiv, verspüre morgen Lustlosigkeit, Antriebslosigkeit und Leere, sowie Ängste. Er leide unter einer Stimmungsstörung, habe Zukunftsängste, alles was passiere müsse verarbeitet, dazu würde ihm die Leichtigkeit fehlen. Seinen Zustand hat das Jugendamt verbrochen, es habe zugeschaut und nicht reagiert.

Er betreibe seit ca. 5-6 Jahren Sport, Gewichte heben, er sei kein Bodybuilder. Seine Woche sei durch den Sport gut strukturiert. Er trainiere eineinhalb Stunden dreimal die Woche.

An sein hängendes Lid im linken Auge werde er täglich, wenn er vor dem Spiegel stehe, erinnert. Das Auge ziehe sich zusammen, er verspüre jeden Tag stechenden Schmerz, welcher ca. 30 Sekunden andauere.

Insgesamt habe er zehn Monate gearbeitet, zwischen 2007/2008 2-3 Monate, 2009/2000 sei er über ein halbes Jahr im Magistrat angestellt gewesen.Insgesamt habe er zehn Monate gearbeitet, zwischen 2007 aus 2008, 2-3 Monate, 2009 aus 2000, sei er über ein halbes Jahr im Magistrat angestellt gewesen.

Die psychischen Belastungen seien so schwer geworden, dass er nicht mehr arbeitsfähig sei. Er könne nicht pünktlich sein.

Wenn er an die Misshandlungen denke, verspüre er einen Waschzwang und müsse die Hände waschen, ohne diese Gedanken sei er ohne Zwänge.

Er habe kurzzeitige Beziehungen erlebt, die längste habe 2,5 Jahre angedauert, es sei eine reine Sexbeziehung gewesen, seine Partnerin sei verheiratet gewesen. Er habe zwei Kinder (Zwillinge) gehabt, eines davon sei ertrunken. Zu dem anderen Kind habe er keinen Kontakt, zahle auch keine Alimente, diese werden vom Staat vorausbezahlt. Ungefähr würden seine Schulden 15-16.000 € betragen,

Seit ca. sieben Jahren fülle das Aktenstudium seinen Tag aus. Er schreibe alle Beschwerden und Eingaben selbst und habe sich ein hohes juristisches Wissen erarbeitet. Seitdem er die juristischen Belange in die Hand genommen habe, seien diese durch seine juristischen Kenntnisse und seine Beharrlichkeit vom Erfolg gekrönt.

Menschen um ihn hätten sein Rechtsverständnis bewundert und gemeint, nicht mal bei Anwälten bzw. selten hätten sie so ein profundes, mit ihm vergleichbares Wissen gesehen und hätten ihm ein juristisches Studium nahegelegt. Der OGH und die Generalprokuratur hätten sich mit seinem Fall beschäftigt. Es sei ein Präzedenzfall, dass in einem (seinem) Privatverfahren, die zuständigen Gerichte ihm recht gegeben hätten. Das Gericht in XXXX sei parteiisch motiviert. Die Richter in XXXX hätten absichtlich, um jeden Preis verhindern wollen, dass ans Tageslicht komme, was das Jugendamt alles seit 1993 vertuschen wollte.Menschen um ihn hätten sein Rechtsverständnis bewundert und gemeint, nicht mal bei Anwälten bzw. selten hätten sie so ein profundes, mit ihm vergleichbares Wissen gesehen und hätten ihm ein juristisches Studium nahegelegt. Der OGH und die Generalprokuratur hätten sich mit seinem Fall beschäftigt. Es sei ein Präzedenzfall, dass in einem (seinem) Privatverfahren, die zuständigen Gerichte ihm recht gegeben hätten. Das Gericht in römisch 40 sei parteiisch motiviert. Die Richter in römisch 40 hätten absichtlich, um jeden Preis verhindern wollen, dass ans Tageslicht komme, was das Jugendamt alles seit 1993 vertuschen wollte.

Er habe vor, gerichtlich gegen seine Mutter vorzugehen, da diese „alles“ gesehen habe und untätig gewesen sei.

Klinischer/neurologischer Status

Der Untersuchte erscheint gepflegt, im Kontakt verhalten und misstrauisch, beantwortet ausführlich die gestellten Fragen.

Körperlich lassen sich keine Auffälligkeiten, außer Strien im Bauch- und Hüftbereich erheben. Die Augen imponieren fast symmetrisch, eine leichte Asymmetrie ist ganz natürlich und bei vielen Menschen zu sehen.

Psychopathologischer Status

Orientierung/Bewusstsein:

XXXX ist wach und allseits orientiert. römisch 40 ist wach und allseits orientiert.

Kontaktaufnahme:

Der Rapport ist nur im beschränkten Ausmaß gegeben, im Gespräch imponiert der AW selbstsicher, emotionskarg und in hohem Ausmaß um Kontrolle bemüht.

Aufmerksamkeit/Gedächtnis:

Keine Auffassungs-, Konzentrations-, Merkfähigkeitsstörungen fassbar, Hinweise auf Gedächtnisstörungen iS eines „false memory syndrom“.

Denken:

Im Denken nicht immer korrespondierend, an Selbstdarstellung haftend, eingeengt und durch subjektive Wahrnehmung verzerrt, temporär beschleunigt, inhaltliche Denkstörungen iS von überwertigen Ideen mit gestörter Realitätsprüfung explorierbar.

Störungen der Affektivität:

Im Affekt zeigt sich der Untersuchte überkontrolliert und mit geringer Affektsteuerung und ohne affektive Resonanz, rigide und selbstbezogen. Die Stimmung ist indifferent.

Antriebs- und psychomotorische Störungen:

Keine fassbar

Befürchtungen und Zwänge:

Kein Hinweis auf Zwangs- oder Angstsymptomatik.

Wahrnehmungsstörungen:

Fragliche psychotischen Radikale, körperdysmorphe Störung.

Sinnestäuschungen:

Keine erhebbar.

Ich-Störungen:

Keine erhebbar.

Andere Störungen:

Die Realitätsprüfung ist durch verzerrtes subjektives Erleben und Einschränkung auf seine Sichtweisen deutlich eingeengt. Der AW kann grundsätzlich Gedanken und Absichten anderer iS einer kognitiven Empathie erkennen, es zeigen sich allerdings Einschränkungen in der Fähigkeit, sich in andere Menschen einzufühlen (emotionale Empathie). Diese bewirken, dass er Gefühle und Bedürfnisse seiner Umwelt kaum berücksichtigen kann. Sie spielen auch bei seinen Entscheidungen und Handlungen kaum eine Rolle. Die hohe Selbstwertschätzung und das Gefühl besonders und einzigartig zu sein haben sich im Zuge seiner juristischen Interventionen verstärkt.

D./ Beantwortung der Fragestellungen

1. Welche (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen liegen/lagen bei Herrn XXXX vor?1. Welche (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen liegen/lagen bei Herrn römisch 40 vor?

Ad 1. Aus fachärztlicher/psychiatrischer Sicht lässt sich folgende psychiatrische Störung erheben:

– kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline Typ mit narzisstischen und paranoiden Anteilen F 61

Die in den eingesehenen medizinischen Befunden, Attesten und Gutachten vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung kann gutachterlicherseits als Diagnose mangels erfüllten diagnostischen Kriterien (weder ICD 10 noch DSM V) nicht übernommen werden. Das Vorhandensein einzelner Kriterien reichte für die Diagnose einer PTBS nicht aus. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass alle Kriterien der PTBS grundsätzlich völlig unspezifisch sind. Die Diagnose einer posttraumatischen Belostungsstörung im Sinne eines Zirkelschlusses ausschließlich aufgrund des Vorliegens von Traumata ist nicht zulässig (Dreßing: Kriterien bei der Begutachtung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); Hessisches Ärzteblatt 5/2016).Die in den eingesehenen medizinischen Befunden, Attesten und Gutachten vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung kann gutachterlicherseits als Diagnose mangels erfüllten diagnostischen Kriterien (weder ICD 10 noch DSM römisch fünf) nicht übernommen werden. Das Vorhandensein einzelner Kriterien reichte für die Diagnose einer PTBS nicht aus. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass alle Kriterien der PTBS grundsätzlich völlig unspezifisch sind. Die Diagnose einer posttraumatischen Belostungsstörung im Sinne eines Zirkelschlusses ausschließlich aufgrund des Vorliegens von Traumata ist nicht zulässig (Dreßing: Kriterien bei der Begutachtung der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS); Hessisches Ärzteblatt 5 aus 2016,).

2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind/waren mit Wahrscheinlichkeit

- kausal auf die oben angeführten Straftaten zurückzuführen?

- akausal somit nicht auf die oben angeführten Straftaten zurückzuführen?

Warum werden diese als akausal bewertet?

Ad 2. Siehe Beantwortung der Frage 3.

3. Falls die festgestellten Gesundheitsschäden mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und auch kausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird um Beurteilung ersucht, ob die oben angeführten Straftaten als wesentliche Ursache zum Leidenszustand beigetragen haben.

Ad 3. Bei der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen geht man von einer multikausalen Bedingung aus. Keine der aktuell in der Wissenschaft vertretenen Modelle (psychodynamisches, Trauma-, kognitives, soziologisches oder biologisches Modell) der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen wird für sich allein als hinreichend durch die Forschung belegt erachtet. Insbesondere bei emotional instabilen Persönlichkeiten von Borderline Typ wird von einer besonders starken anlagenbedingten Verursachung ausgegangen (Widder & Gaidzik: neurowissenschaftliche Begutachtung, Thieme, 3Aufl.; Fleischhacker & Hinterhuber: Lehrbuch der Psychiatrie, Springer, 1. Aufl.; Berger: Psychiatrische Erkrankungen, Elsevier, 6. Aufl.; Haller: Das psychiatrische Gutachten, Manz, 1. Aufl.; Klosinski: Tarnen, Täuschen, Lügen, Attempo, 1, Aufl.).

An dieser Stelle wird explizit darauf hingewiesen, dass es nicht die Aufgabe des Gutachters ist, festzustellen ob eine traumatische Situation tatsächlich vorgelegen ist oder nicht. Die Anknüpfungstatsachen wurden von der SV dem Gutachtensauftrag entnommen. Dennoch darf nicht unerwähnt bleiben, dass bei Borderline-Patienten schwer die Abgrenzung zwischen dem Ich und der Umwelt unscharf und oftmals durchlässig ist, was zur Folge hat, dass sie anfällig für Generierung von Pseudoerinnerungen (false memory syndrom) sind.

V.a. wenn Belastungen auftreten, verwischen sich rasch die Grenzen zwischen innen und außen, ohne dass von einer völligen Realitäts-Abkehr oder Wahngeschehen gesprochen werden kann. Borderline-Patienten besitzen hohe Suggestibilität bei mangelhaft ausgebildeter Fähigkeit zur Diskriminierung zwischen innerem Erleben und äußeren Ereignissen (Klosinski: Tarnen, Täuschen, Lügen, Attempo, 1, Aufl.).römisch fünf.a. wenn Belastungen auftreten, verwischen sich rasch die Grenzen zwischen innen und außen, ohne dass von einer völligen Realitäts-Abkehr oder Wahngeschehen gesprochen werden kann. Borderline-Patienten besitzen hohe Suggestibilität bei mangelhaft ausgebildeter Fähigkeit zur Diskriminierung zwischen innerem Erleben und äußeren Ereignissen (Klosinski: Tarnen, Täuschen, Lügen, Attempo, 1, Aufl.).

Die bei dem AW im frühen Kindesalter beschriebene Tendenz zu Abspaltung (Dissoziation) wird in der wissenschaftlichen Literatur als ein Phänomen der Borderline-Persönlichkeitsstörung beschrieben. Diese wird der emotionalen Dysregulation und Störungen in den neuronalen Regelkreisen der limbischen Aktivierung und präfrontal-kortikaler Kontrolle zugeschrieben.

In der epidemiologischen Perspektive gilt es grundlegend zu bedenken, dass ca. 80 % der Erwachsenen mit der Anamnese eines sexuellen Missbrauchs oder einer Misshandlung keine offenkundigen psychopathologischen Auffälligkeiten zeigen, nur 2 % von Menschen mit einer Borderline-Persönlichkeitsstörung haben Traumaerfahrungen in der Anamnese. Traumaexposition kann lediglich als ein Faktor unter vielen psychosozialen und biologischen Variablen betrachtet werden. Es wird nochmals auf ein komplexes Bedingungsmodell der Persönlichkeitsstörungen verwiesen.

Schwere Borderline Störungen können sich im Kontext unsicher oder desorganisiert-desorientierender Bindungserfahrungen in der Familie, welche bei dem AW sicher vorgelegen sind, entwickeln.

Im konkreten Fall, unter Berücksichtigung aller aufgezählten Merkmalen der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen und unter der Annahme, dass bei dem Betroffenen kein „false memory syndrom" vorliegt, spricht mehr dagegen als dafür, dass die bei ihm erhobene lebensüberdauernde kombinierte Persönlichkeitsstörung vorwiegend durch die familiäre Situation und allfällige Misshandlungen durch den Vater entstanden ist, oder sich durch diese in ihrer Ausprägung gravierend verschlimmert hat.

Die narzisstischen und paranoiden Persönlichkeitsanteile haben sich nachträglich, zusätzlich auf die Dysregulation der Emotionen und der Abgrenzung zwischen dem Selbstbild und der Welt, welche für emotional instabile Persönlichkeitsstörung vorn Borderline Typ pathognomonisch zeichnen, aufpfropfend entwickelt.

Die Beantwortung der Fragen zur Psychotherapie und zum Verdienstentgang entfällt daher.“

Mit E-Mail vom 03.11.2022 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Sachverständigengutachten.

Mit Schreiben vom 07.11.2022 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis. Darin wurden im Wesentlichen der Verfahrensgang, der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 und das eingeholte Sachverständigengutachten auszugsweise wiedergegeben bzw. zusammengefasst. Dieses Ergebnis des Ermittlungsverfahrens werde der Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer könne dazu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben. Diese Frist wurde in weiterer Folge bis 20.02.2023 verlängert.

Mit E-Mail vom 08.02.2023 erstatte der Beschwerdeführer eine ausführliche Stellungnahme zum Parteiengehör, in der er im Wesentlichen ausführte, die belangte Behörde habe es unterlassen zahlreiche Aktenbestandteile beizuschaffen, welche zu seinem Vorteil gewesen wären. Zudem sei die beauftragte Sachverständige unqualifiziert sowie befangen und habe vorsätzlich ein falsches, parteiisch motiviertes Gutachten zu seinem Nachteil erstellt. Die im Gutachten diagnostizierten narzisstischen und paranoiden Züge seien bei ihm nicht vorhanden, aber eine posttraumatische Belastungsstörung sehr wohl. Alle seine Gesundheitsschädigungen seien kausal auf das Verbrechen zurückzuführen und demgemäß sei auch ein kausaler Verdienstentgang entstanden, welcher dem Verdienst eines Juristen nachzubilden sei. Mit der Stellungnahme legte der Beschwerdeführer eine forensisch-psychiatrische Stellungnahme vom 07.01.2023 vor, wonach das Sachverständigengutachten erhebliche Mängel aufweise, sodass Zweifel an den dort getätigten Schlussfolgerungen angebrachte seien.

Die belangte Behörde nahm die Ausführungen in der Stellungnahme des Beschwerdeführers und die forensisch-psychiatrische Stellungnahme zum Anlass, ihren ärztlichen Dienst mit Schreiben vom 21.02.2023 um Ergänzung des nervenfachärztlichen Gutachtens zu ersuchen.

In der medizinischen Stellungnahme vom 15.05.2023 führte die Sachverständige Dr. XXXX Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert, Quellen in den Fließtext eingearbeitet):In der medizinischen Stellungnahme vom 15.05.2023 führte die Sachverständige Dr. römisch 40 Folgendes aus (Hervorhebungen im Original, Tippfehler teilweise korrigiert, Quellen in den Fließtext eingearbeitet):

„2. NERVENFACHÄRZTLICHES GUTACHTEN NACH DEM VERBRECHENSOPFERGESETZ

Wissenschaftlich begründet

Die neu vom Antragswerber vorgelegten Schriftstücke (seine Stellungnahme und der Kommentar von Dr. XXXX ) wurden von der gefertigten SV eingesehen.Die neu vom Antragswerber vorgelegten Schriftstücke (seine Stellungnahme und der Kommentar von Dr. römisch 40 ) wurden von der gefertigten SV eingesehen.

Beantwortung der Fragestellungen:

A. Allgemein

1. Welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen liegen bei Herrn XXXX vor?1. Welche (psychischen) Gesundheitsschädigungen liegen bei Herrn römisch 40 vor?

Ad 1.

Aus fachärztlicher Sicht lässt sich bei dem Antragswerber, vormals XXXX , folgende psychiatrische Störung erheben:Aus fachärztlicher Sicht lässt sich bei dem Antragswerber, vormals römisch 40 , folgende psychiatrische Störung erheben:

– kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, Borderline Typ Anteilen, aber auch narzisstischen und paranoiden Merkmalen - ICD-10 F 61

2. Welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen sind/waren mit Wahrscheinlichkeit

– Kausal auf die oben angeführten Straftaten zurückzuführen?

– Akausal, somit nicht auf die oben angeführten Straftaten (versuchte Körperverletzung sowie fortgesetzte Gewaltausübung) zurückzuführen?

Bei akausalen Gesundheitsschädigungen wird um Stellungnahme ersucht, worauf der festgestellte Leidenszustand zurückzuführen ist.

Ad 2.

Nach den Feststellungen ist vom Vorliegen „mehrerer strafbarer Handlungen" auszugehen. Konkret wurde XXXX demnach Opfer mehrerer (zumindest versuchter) Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung, die vom Vater im ungefähren Zeitraum von 1992 bis 2002 begangen wurden.Nach den Feststellungen ist vom Vorliegen „mehrerer strafbarer Handlungen" auszugehen. Konkret wurde römisch 40 demnach Opfer mehrerer (zumindest versuchter) Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung, die vom Vater im ungefähren Zeitraum von 1992 bis 2002 begangen wurden.

In Beantwortung der Frage zur Kausalität der angeführten Straftaten für die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, Borderline Typ Anteilen, aber auch narzisstischen und paranoiden Merkmalen - ICD-10 F 61 ist vorweg klarzustellen, dass sich diese Störung bereits im frühen Kindheitsalter manifestiert hat, jedenfalls lange vor dem Ende des Deliktszeitraumes. Bereits 1995 wurde er in der heilpädagogischen Station der Landeskinderklinik XXXX untergebracht und machte eine Spieltherapie, anschließend ist er im heilpädagogischen Kindergarten gewesen. Die festgestellte Tatsache der Deliktsmehrheit entspricht vorweg der nachvollziehbaren Tatsache, dass Persönlichkeitsstörungen dieses Ausmaßes jedenfalls nicht durch einmalige Handlungen hervorgerufen bzw. auch nur mitverursacht werden können. Die Kausalität der mehreren bis zur vollen Ausprägung der Störung gesetzten Tathandlungen ist insoweit nicht unstrittig, da – wie auszuführen ist – von einem nicht unbedeutenden Anteil von genetischer Prädisposition auszugehen ist. Die alleinige Kausalität der angeführten Straftaten für die Störung ist klar auszuschließen, in Frage steht nur eine untergeordnete Mitkausalität, und zwar hinsichtlich eines wesentlich kürzeren Deliktszeitraumes bis zur Manifestation.In Beantwortung der Frage zur Kausalität der angeführten Straftaten für die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen, Borderline Typ Anteilen, aber auch narzisstischen und paranoiden Merkmalen - ICD-10 F 61 ist vorweg klarzustellen, dass sich diese Störung bereits im frühen Kindheitsalter manifestiert hat, jedenfalls lange vor dem Ende des Deliktszeitraumes. Bereits 1995 wurde er in der heilpädagogischen Station der Landeskinderklinik römisch 40 untergebracht und machte eine Spieltherapie, anschließend ist er im heilpädagogischen Kindergarten gewesen. Die festgestellte Tatsache der Deliktsmehrheit entspricht vorweg der nachvollziehbaren Tatsache, dass Persönlichkeitsstörungen dieses Ausmaßes jedenfalls nicht durch einmalige Handlungen hervorgerufen bzw. auch nur mitverursacht werden können. Die Kausalität der mehreren bis zur vollen Ausprägung der Störung gesetzten Tathandlungen ist insoweit nicht unstrittig, da – wie auszuführen ist – von einem nicht unbedeutenden Anteil von genetischer Prädisposition auszugehen ist. Die alleinige Kausalität der angeführten Straftaten für die Störung ist klar auszuschließen, in Frage steht nur eine untergeordnete Mitkausalität, und zwar hinsichtlich eines wesentlich kürzeren Deliktszeitraumes bis zur Manifestation.

Allgemein wird in der wissenschaftlichen Literatur bei Entstehung von Persönlichkeitsstörungen (PS) von Wechselwirkungen zwischen genetischen und psychosozialen ausgegangen. Dennoch wird aufgrund der Forschungsergebnisse va. bei dissozialer und Borderline PS von einer vorwiegend genetischen, in der Störung der Transmittersysteme liegenden Verursachung ausgegangen (Nedopil & Müller: Forensische Psychiatrie, Thieme 4. Aufl., (220-221); Haller: Das psychiatrische Gutachten, Manz, 2. Aufl., (135)).

Was Borderline Anteile betrifft, lassen sich bei Herrn XXXX im Längsschnitt für Borderline Typ pathognomonische Auffälligkeiten in drei Dimensionen seiner Persönlichkeit finden: Störung der Affektregulation, Störung des Selbstbildes und Störung der zwischenmenschlichen Interaktionen.Was Borderline Anteile betrifft, lassen sich bei Herrn römisch 40 im Längsschnitt für Borderline Typ pathognomonische Auffälligkeiten in drei Dimensionen seiner Persönlichkeit finden: Störung der Affektregulation, Störung des Selbstbildes und Störung der zwischenmenschlichen Interaktionen.

Aufgrund Ähnlichkeit der Symptomatik mit einer posttraumatischen Belastungsstörung wird fälschlicherweise Borderline-PS als eine Art Traumafolgestörung, va. nach sexuellem Missbrauch und Misshandlungen im Binnenraum der Familie gesehen.

„Dennoch erscheint es wichtig darauf hinzuweisen, dass sexuelle Traumatisierung weder eine notwendige noch hinreichende Voraussetzung für Entwicklung einer BPS darstellt. Die unter Klinikern stark verbreitete Annahme, dass bei der Borderline-PS sich um ein chronisches posttraumatisches Belastungssyndrom handelt, findet auf der wissenschaftlichen Ebene keine Evidenz" (Berger Hrsg.: Psychische Erkrankungen, Elsevier, 6. Aufl., (650-651)). Diese Meinung wird auch von Kapfhammer (Kapfhammer: Persönlichkeitsstörungen im Lehrbuch der Psychiatrie, Springer, 1. Aufl., (301-302)) unter Angabe der Forschungsergebnisse vertreten.

Eine neurobiologische Prädisposition scheint eine wichtige Rolle in Entstehung dieser Störung einzunehmen, wobei eine Wechselwirkung zwischen Traumatisierung und Genetik wissenschaftlich angenommen wird.

Die paranoide Persönlichkeitsstörung, gleichwohl paranoide Anteile der Persönlichkeitsstörung sind durch ein durchgängiges Muster von Misstrauen und Kränkbarkeit sowie die Neigung zu streitsüchtigem Beharren auf die eigenen Ansichten und Rechte gekennzeichnet (Berger Hrsg: Psychische Erkrankungen, Elsevier, 6. Aufl., (675-676)).

Wobei sich große Überschneidungen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung iS eines paranoid-narzisstischen Subtyps in der Literatur finden (Berger Hrsg: Psychische Erkrankungen, Elsevier, 6. Aufl., (676-677)). Der paranoid-narzisstischer Subtyp ist durch ausgeprägte Größenphantasien gekennzeichnet. Diese werden in Konfrontation mit eigenen Unzulänglichkeiten aktiviert: „Ich werde bekämpft, weil ich einfach besser als die anderen bin“.

Die narzisstische Persönlichkeitsstörung bzw. narzisstische Komponente der kombinierten Persönlichkeitsstörung ist durch übermäßige Selbstwertschätzung und ausgeprägte interpersonelle Schwierigkeiten, die sich aus fehlender Empathie, sozialem Unbehagen, Angst vor Kritik und Schüchternheit ergeben.

Allein aus der epidemiologischen Perspektive (Fleischhacker & Hinterhuber: Lehrbuch der Psychiatrie, Springer, 1. Aufl., Kapitel Persönlichkeitsstörungen) kann die Feststellung, dass PS durch traumatisierende Erlebnisse im Familienverband entstehen nicht standhalten, da 80 % der Personen, welche in ihrer Kindheit Misshandlungen erlitten haben, keine kausalen Persönlichkeitsstörungen im Erwachsenenalter aufweisen.

Die Diagnosekriterien der Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) werden sich va. in Bezug auf die Entwicklung der Störung bei Traumatisierungen im Kindes- und Jugendalter nach Einführung des Klassifikationssystems ICD 11 entscheidend verändern. ICD 11 ist bereits publiziert übersetzt worden, die Anwendung ist im österreichischen Gesundheitssystem in Planung, hat jedoch noch keinen Eingang in den klinischen Alltag gefunden.

Die neue Anordnung soll mehr Klarheit bei der Diagnosestellung schaffen.

Die PTBS wurde auf sechs Kernsymptome reduziert und komplexe posttraumatische Belastungsstörung als neue Diagnose eingeführt (Eilers & Rosner: Die einfache und komplexe posttraumatische Belastungsstörung in der Praxis: Kindheit und Entwicklung (2021), 30 (3) S 144-145). Kriterien, die sich mit anderen Störungsbildern überschneiden wurden gestrichen (ua. Schlafschwierigkeiten, Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Verstimmung und Angst).
Die PTBS wurde auf sechs Kernsymptome reduziert und komplexe posttraumatische Belastungsstörung als neue Diagnose eingeführt (Eilers & Rosner: Die einfache und komplexe posttraumatische Belastungsstörung in der Praxis: Kindheit und Entwicklung (2021), 30 (3) S 144-145). Kriterien, die sich mit anderen Störungsbildern überschneiden wurden gestrichen (ua. Schlafschwierigkeiten, Konzentrationsschwierigkeiten, depressive Verstimmung und Angst).,

Diagnostische Kriterien für die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und komplexe

PTBS (kPTBS)

Symptomcluster

Symptome

Traumatisches Ereignis

sehr bedrohliches oder schreckliches Ereignis oder eine Serie von Ereignissen

kPTBS: meist langanhaltende oder wiederholte Ereignisse, aus denen eine Flucht schwierig oder unmöglich ist (zB. Folter, Sklaverei, wiederholte sexuelle oder körperliche Gewalt)

1. Wiedererleben

intrusive Erinnerungen, Flashbacks (1) oder (2) Albträume, meist in Verbindung mit emotionaler Belastung oder physischen Reaktionen

2. Vermeidung

Vermeidung von (1) Gedanken und Erinnerungen oder (2) Aktivitäten, Situationen und Personen, die an das Ereignis erinnern

3. Übererregung

Wahrnehmung anhaltender Bedrohung (1) oder (2) erhöhte Schreckhaftigkeit

4. Beeinträchtigung

Funktionale Beeinträchtigung in persönlichen, familiären, sozialen oder anderen Bereichen

Zusätzlich zur Diagnose der kPTBS sog. SSO (Schwierigkeiten in der Selbstorganisation, der

Emotionsregulation, des Selbstbildes und der interpersonellen Beziehungen)

1. Schwierigkeiten der Emotionsregulation

erhöhte Reizbarkeit und Wut (1) oder (2) verminderte emotionale Fähigkeit

2. Verändertes Selbstbild

anhaltendes negatives Selbstbild, das dazu führt, dass die Person sich als beschädigt oder wertlos wahrnimmt (1) oder (2) tiefgreifende und anhaltende Gefühle von Scham, Schuld und Versagen

3. Interpersonelle Schwierigkeiten

anhaltende Schwierigkeiten (1) Beziehungen auf-rechtzuerhalten oder (2) sich anderen nahe zu fühlen.

Anmerkung: für die Diagnosestellung muss in jedem Cluster eines von zwei Symptomen erfüllt sein.

Unter Heranziehung der diagnostischen Kriterien ergibt sich, dass bei Herrn XXXX weder die Merkmale einer PTBS noch einer kPTBS erfüllt sind. Bei der diagnostischen Einschätzung einer PTBS finden sich, als Voraussetzung für die Diagnosestellung, keine Symptome des Wiedererlebens, der Vermeidung oder Übererregung.Unter Heranziehung der diagnostischen Kriterien ergibt sich, dass bei Herrn römisch 40 weder die Merkmale einer PTBS noch einer kPTBS erfüllt sind. Bei der diagnostischen Einschätzung einer PTBS finden sich, als Voraussetzung für die Diagnosestellung, keine Symptome des Wiedererlebens, der Vermeidung oder Übererregung.

Unter den Kriterien einer kPTBS lassen sich zusätzlich zu den oben angeführten keine typischen Veränderungen des Selbstbildes identifizieren.

Die neuen SSO- Kriterien weisen auf der Symptomebene, bei unterschiedlicher Ätiologie viele Überschneidungen mit der Borderline-PS, wodurch Borderline-PS oftmals nicht erkannt und mit Trauma-Therapie behandelt werden.

Über traumatische Erfahrungen hinaus muss für die Diagnose der komplexen PTBS zumindest zu irgendeinem Zeitraum in der Vergangenheit das Auftreten der Kernsymptomatik der PTBS - also Wiedererleben, Übererregung, gewalttätige Ausbrüche, Tendenz zu dissoziativen Zuständen unter Belastung diagnostisch (Dreßing & Foerster: Traumafolgestörungen in ICD-10, ICD-11 und DSM 5, Forens Psychiatr Psychol Kriminol, (2021) 15 (49)) festgestellt werden. Diese Symptomkomplexe lassen sich bei Herrn XXXX weder im Längsschnitt noch in der eigenen Untersuchung identifizieren.Über traumatische Erfahrungen hinaus muss für die Diagnose der komplexen PTBS zumindest zu irgendeinem Zeitraum in der Vergangenheit das Auftreten der Kernsymptomatik der PTBS - also Wiedererleben, Übererregung, gewalttätige Ausbrüche, Tendenz zu dissoziativen Zuständen unter Belastung diagnostisch (Dreßing & Foerster: Traumafolgestörungen in ICD-10, ICD-11 und DSM 5, Forens Psychiatr Psychol Kriminol, (2021) 15 (49)) festgestellt werden. Diese Symptomkomplexe lassen sich bei Herrn römisch 40 weder im Längsschnitt noch in der eigenen Untersuchung identifizieren.

3. Falls Sie festgestellten Gesundheitsschäden mit Wahrscheinlichkeit durch kausale und akausale Ursachen herbeigeführt worden sind, wird um Beurteilung ersucht, ob die oben angeführten Straftaten als wesentliche Ursache zum Leidenszustand beigetragen haben?

Ad 3.

Zusammenfassend kann zu der bei den Herrn XXXX festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung gesagt werden, dass die Verursachung dieser vor allem der genetischen Prädisposition zuordnen ist. Die Frage, ob die von Herrn XXXX erlebte versuchteZusammenfassend kann zu der bei den Herrn römisch 40 festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung gesagt werden, dass die Verursachung dieser vor allem der genetischen Prädisposition zuordnen ist. Die Frage, ob die von Herrn römisch 40 erlebte versuchte

Körperverletzung und/oder fortgesetzte Gewaltausübung durch den Vater einen maßgeblichen Einfluss im Sinne einer Verschlimmerung der erhobenen Persönlichkeitsstörung hatten, lässt sich aus der gutachterlichen Perspektive weder bejahen noch verneinen.

B. Ad Psychotherapie

Wie oben dargelegt, lässt sich die Frage der Mitkausalität aus der gutachterlichen Perspektive weder bejahen noch verneinen, daher können die nachfolgenden Fragen nur fakultativ beantwortet werden.

1. Bedarf das festgestellte verbrechenskausale Leiden einer psychotherapeutischen Behandlung?

Ad 1.

Allgemein gelten psychotherapeutische Verfahren in Behandlung von Persönlichkeitsstörungen derzeit als Methode der Wahl, wobei zunehmend empirisch gesicherte, strukturierte, störungsabhängige, sog. maßgeschneiderte Therapiekonzepte zur Anwendung kommen (Berger: Psychische Erkrankungen, Elsevier, 6. Aufl.).

Eine solche psychotherapeutische Behandlung soll lt. geltenden Leitlinien (S2 Leitlinien für Persönlichkeitsstörungen, DGPPN) folgende Merkmale aufweisen:

– Diagnostik und Therapievereinbarung

– Aufbau einer therapeutischen Beziehung

– Verbesserung der psychosozialen Kompetenzen

– Strukturierung des sozialen Umfelds

– Bearbeitung dysfunktionaler Ziele oder Verhaltensmuster

– Generalisierung des Erlernten im sozialen Umfeld

– Supervision des Therapeuten
– Supervision des Therapeuten,

2. Können allfällige Angaben über die voraussichtliche Mindestdauer der Therapie (Stundenanzahl) gemacht werden bzw. wie lange wird eine psychotherapeutische Behandlung mindestens erforderlich sein?

Ad 2.

Die Dauer auch die Mindestdauer der Therapie lassen sich nicht prognostizieren, da der Behandlungsfortschritt von individuellen und interpersonellen Faktoren (Umfeld) abhängt. Allenfalls könnte nach einem Jahr der Therapie eine Begutachtung Sinn machen.

C. Ad Verdienstentgang

Wie oben festgestellt, lässt sich die Frage der Mitkausalität aus der gutachterlichen Perspektive weder bejahen noch verneinen, daher können die nachfolgenden Fragen nur fakultativ beantwortet werden.

1. Liegt aufgrund der Straftaten (zumindest versuchte) Körperverletzungen und fortgesetzte Gewaltausübung psychiatrischerseits eine schwere Gesundheitsschädigung vor, d.h. wurde dadurch ein schweres psychiatrisches Krankheitsbild ausgelöst?

Ad 1.

Siehe Beantwortung der Frage 3 unter A.

2. Besteht eine kausale Minderung der Erwerbstätigkeit, die sich auf die Berufsausübung auswirkt bzw. ausgewirkt hat und in welcher Hinsicht sind/waren dadurch Beeinträchtigungen in der Berufsausübung gegeben?

Ad 2.

Aus den anamnestischen Angaben des Betroffenen zum Tagesablauf und seiner umfassenden Korrespondenz mit den zuständigen behördlichen Instanzen lässt sich bei dem Betroffenen keine Beeinträchtigung in der Berufsausübung gutachterlicherseits feststellen.

Die Beantwortung der Fragen 3. und 4. entfällt.

Ergänzend zum eigenen Erstgutachten wird angemerkt, dass die vom Betroffenen vorgelegten ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, jedoch keinen Befund, aus dem Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind Bedenken gegen das schlüssige und vollständige Erstgutachten der gefertigten SV zu erwecken.

Nebenbei ist darauf hinzuweisen, dass die gefertigte Sachverständige, wie der beigelegten Information des Sachverständigenhauptverbandes entnommen werden kann, als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständigen für folgende Zulassungsgebiete in der Justiz geführt wird:

02.02 Anästhesiologie, Intensivmedizin, Spezialisierung Schmerzmedizin

02.16 Neurologie

02.27 Psychiatrische Kriminalprognostik

02.35 Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin

Beilage 1.

Hingegen verläuft die Justizabfrage zur Zulassung von Dr. XXXX als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger negativ.Hingegen verläuft die Justizabfrage zur Zulassung von Dr. römisch 40 als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger negativ.

Beilage 2.“

In einem Telefonat am 27.06.2023 teilt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass sich die Stellungnahme der Sachverständigen auf den ersten Blick mit dem Erstgutachten im Wesentlichen deckt und im Sinne der Verfahrensökonomie ein weiteres Parteiengehör ausbleiben könne, da dem Beschwerdeführer bereits nach dem Erstgutachten eine großzügige Zeit zur Stellungnahme, welche er ausführlich gemacht habe, eingeräumt worden sei. Der Beschwerdeführer sei mit dieser Vorgehensweise einverstanden, da es auch in seinem Sinne sei das Verfahren rasch zu gestalten.

Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 1 Abs. 1 VOG zurück (Spruchpunkt I.) bzw. in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab (Spruchpunkt II.). Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 im ungefähren Zeitraum von 1994 bis 2002 Opfer mehrerer (zumindest versuchter) Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung durch seinen Vater geworden sei. Sexuelle Missbrauchshandlungen durch den Vater hätten jedoch nicht als wahrscheinlich festgestellt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs und die vorgelegte forensisch-psychiatrische Stellungnahme gegen das nervenärztliche Sachverständigengutachten seien nicht im Stande gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens maßgeblich zu beeinflussen. In einer ergänzenden Stellungnahme habe die Sachverständige darauf hingewiesen, dass Dr. XXXX im Gegensatz zu ihr kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei und sie sei erneut zu dem Schluss gekommen, dass keine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung beim Beschwerdeführer festgestellt werden könne. Es sei von der bewiesenen Qualität der Sachverständigen auszugehen und habe der Beschwerdeführer die behauptete Befangenheit nicht konkretisieren können. Betreffend die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen Borderline Typ Anteilen, aber auch narzisstischen und paranoiden Merkmalen bestehe lediglich eine untergeordnete Mitkausalität. Diesen Ausführungen der Sachverständigen sei zu folgen, weil ihr Gutachten und die darauffolgende Stellungnahme auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiere sowie die Stellungnahme vom zuständigen Arzt des ärztlichen Dienstes als schlüssig vidiert worden sei. Zwar habe Dr. XXXX einige Punkte im Erstgutachten beanstanden können, jedoch habe dieser den Beschwerdeführer weder persönlich untersucht, weshalb er auch keine valide Diagnose habe stellen können, noch scheine er den Kontext des Gutachtens genau zu kennen bzw. zu verstehen. Zudem sehe Dr. XXXX offensichtlich auch in der psychosozialen Vernachlässigung des Beschwerdeführers eine Misshandlung, strafrechtlich sei diese als solche jedoch nicht relevant. Damit bestätige er im Wesentlich den Schluss, dass die festgestellten Straftaten nur eine untergeordnete Ursache der Persönlichkeitsstörung seien. Für die belangte Behörde erscheine es schlüssig, dass die Persönlichkeitsstörung allein durch genetische Disposition und die schlechten (aber nicht strafbaren) Aufwachsbedingungen verursacht worden sei. Es sei nicht klar welche sachdienlichen Ermittlungsunterlagen von der Behörde nicht beigezogen worden seien – immerhin sei der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht ausreichend festgestellt worden, gehe es nunmehr um die Beurteilung der Kausalität und sei auch der Sachverständigen der gesamte Akt zur Verfügung gestellt worden. Da der Tatzeitraum von 1994 bis 2002 festgestellt worden sei und § 6a VOG nur auf Handlungen nach dem 31.05.2009 anzuwenden sei, sei der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zurückzuweisen (Spruchpunkt I.). Zu Spruchpunkt II. sei zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar Opfer von Verbrechen iSd § 1 Abs. 1 VOG geworden sei, die diagnostizierte Gesundheitsschädigung sich aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diese Straftaten zurückzuführen lasse, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG nicht vorliegen würden.Mit nunmehr angefochtenen Bescheid vom 03.07.2023 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 21.08.2017 auf Gewährung von Hilfeleistungen nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG zurück (Spruchpunkt römisch eins.) bzw. in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VOG ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 im ungefähren Zeitraum von 1994 bis 2002 Opfer mehrerer (zumindest versuchter) Körperverletzungen und einer fortgesetzten Gewaltausübung durch seinen Vater geworden sei. Sexuelle Missbrauchshandlungen durch den Vater hätten jedoch nicht als wahrscheinlich festgestellt werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs und die vorgelegte forensisch-psychiatrische Stellungnahme gegen das nervenärztliche Sachverständigengutachten seien nicht im Stande gewesen, das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens maßgeblich zu beeinflussen. In einer ergänzenden Stellungnahme habe die Sachverständige darauf hingewiesen, dass Dr. römisch 40 im Gegensatz zu ihr kein allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger sei und sie sei erneut zu dem Schluss gekommen, dass keine verbrechenskausale Gesundheitsschädigung beim Beschwerdeführer festgestellt werden könne. Es sei von der bewiesenen Qualität der Sachverständigen auszugehen und habe der Beschwerdeführer die behauptete Befangenheit nicht konkretisieren können. Betreffend die diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend emotional instabilen Borderline Typ Anteilen, aber auch narzisstischen und paranoiden Merkmalen bestehe lediglich eine untergeordnete Mitkausalität. Diesen Ausführungen der Sachverständigen sei zu folgen, weil ihr Gutachten und die darauffolgende Stellungnahme auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiere sowie die Stellungnahme vom zuständigen Arzt des ärztlichen Dienstes als schlüssig vidiert worden sei. Zwar habe Dr. römisch 40 einige Punkte im Erstgutachten beanstanden können, jedoch habe dieser den Beschwerdeführer weder persönlich untersucht, weshalb er auch keine valide Diagnose habe stellen können, noch scheine er den Kontext des Gutachtens genau zu kennen bzw. zu verstehen. Zudem sehe Dr. römisch 40 offensichtlich auch in der psychosozialen Vernachlässigung des Beschwerdeführers eine Misshandlung, strafrechtlich sei diese als solche jedoch nicht relevant. Damit bestätige er im Wesentlich den Schluss, dass die festgestellten Straftaten nur eine untergeordnete Ursache der Persönlichkeitsstörung seien. Für die belangte Behörde erscheine es schlüssig, dass die Persönlichkeitsstörung allein durch genetische Disposition und die schlechten (aber nicht strafbaren) Aufwachsbedingungen verursacht worden sei. Es sei nicht klar welche sachdienlichen Ermittlungsunterlagen von der Behörde nicht beigezogen worden seien – immerhin sei der Sachverhalt vom Bundesverwaltungsgericht ausreichend festgestellt worden, gehe es nunmehr um die Beurteilung der Kausalität und sei auch der Sachverständigen der gesamte Akt zur Verfügung gestellt worden. Da der Tatzeitraum von 1994 bis 2002 festgestellt worden sei und Paragraph 6 a, VOG nur auf Handlungen nach dem 31.05.2009 anzuwenden sei, sei der Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld zurückzuweisen (Spruchpunkt römisch eins.). Zu Spruchpunkt römisch zwei. sei zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar Opfer von Verbrechen iSd Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei, die diagnostizierte Gesundheitsschädigung sich aber nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auf diese Straftaten zurückzuführen lasse, weshalb die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen nach dem VOG nicht vorliegen würden.

Mit E-Mail vom 05.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Er wiederholte darin im Wesentlichen das Vorbringen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.02.2023 und führte aus, die belangte Behörde habe zahlreiche Aktenbestände nicht beigeschafft oder erst auf seine Intervention. Es bestehe der Verdacht, dass diese Vorgangsweise von der Behörde vorsätzlich betrieben worden sei, um den Beschwerdeführer durch eine möglichst lange Verfahrensdauer zu zermürben und das Verfahren in die gewünschte Richtung zu leiten. Die fehlenden Aktenbestände seien allesamt zu seinem Vorteil gewesen und die verwendeten Beweisstücke seien verdreht oder abgeschwächt worden, damit sie der Behörde dienen würden. Zudem sei die beauftragte Sachverständige unqualifiziert sowie befangen und habe vorsätzlich ein falsches, parteiisch motiviertes Gutachten zu seinem Nachteil erstellt. In den vorliegenden Dokumenten würden sich weder Anzeichen für das im Gutachten diagnostizierte False Memory Syndrom finden, noch für die narzisstische oder paranoide Persönlichkeitsstörung. Auch seien keine Tests durchgeführt worden, die eine genetische Disposition des Beschwerdeführers bestätigen würden. Hingegen stehe offenkundig fest und sei mehrfach dokumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gewaltverbrechen durch seinen Vater im Zeitraum 1994 bis 2002 sowie dem Totalversagen der zuständigen Behörden, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dem von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stünden die Gutachten der DDr. XXXX und des Dr. XXXX gegenüber, die übereinstimmend zum Schluss kämen, dass die Gewalterfahrungen in der Kindheit des Beschwerdeführers dessen Gesundheitsschädigungen hervorgerufen hätten. Durch diese sei auch sein beruflicher Werdegang beeinträchtigt worden, sodass er heute nicht den Beruf ausüben könne, den er ohne die Verbrechen hätte ausüben können und somit leide er noch heute an einem Verdienstentgang. Es sei nun abzuwägen, ob er eine Metallbearbeitungslehre abschließen oder die Laufbahn eines Juristen einschlagen hätte können. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer neben bereits vorliegenden Unterlagen, zwei berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten vom 09.11.2017 und 22.05.2019, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 11.02.2020 sowie drei neue Verlaufsberichte eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2022, 03.11.2022 und 07.03.2023 vor.Mit E-Mail vom 05.08.2023 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die gegenständliche Beschwerde. Er wiederholte darin im Wesentlichen das Vorbringen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.02.2023 und führte aus, die belangte Behörde habe zahlreiche Aktenbestände nicht beigeschafft oder erst auf seine Intervention. Es bestehe der Verdacht, dass diese Vorgangsweise von der Behörde vorsätzlich betrieben worden sei, um den Beschwerdeführer durch eine möglichst lange Verfahrensdauer zu zermürben und das Verfahren in die gewünschte Richtung zu leiten. Die fehlenden Aktenbestände seien allesamt zu seinem Vorteil gewesen und die verwendeten Beweisstücke seien verdreht oder abgeschwächt worden, damit sie der Behörde dienen würden. Zudem sei die beauftragte Sachverständige unqualifiziert sowie befangen und habe vorsätzlich ein falsches, parteiisch motiviertes Gutachten zu seinem Nachteil erstellt. In den vorliegenden Dokumenten würden sich weder Anzeichen für das im Gutachten diagnostizierte False Memory Syndrom finden, noch für die narzisstische oder paranoide Persönlichkeitsstörung. Auch seien keine Tests durchgeführt worden, die eine genetische Disposition des Beschwerdeführers bestätigen würden. Hingegen stehe offenkundig fest und sei mehrfach dokumentiert, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Gewaltverbrechen durch seinen Vater im Zeitraum 1994 bis 2002 sowie dem Totalversagen der zuständigen Behörden, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Dem von der Behörde eingeholten Sachverständigengutachten stünden die Gutachten der DDr. römisch 40 und des Dr. römisch 40 gegenüber, die übereinstimmend zum Schluss kämen, dass die Gewalterfahrungen in der Kindheit des Beschwerdeführers dessen Gesundheitsschädigungen hervorgerufen hätten. Durch diese sei auch sein beruflicher Werdegang beeinträchtigt worden, sodass er heute nicht den Beruf ausüben könne, den er ohne die Verbrechen hätte ausüben können und somit leide er noch heute an einem Verdienstentgang. Es sei nun abzuwägen, ob er eine Metallbearbeitungslehre abschließen oder die Laufbahn eines Juristen einschlagen hätte können. Mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer neben bereits vorliegenden Unterlagen, zwei berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten vom 09.11.2017 und 22.05.2019, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 11.02.2020 sowie drei neue Verlaufsberichte eines Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 26.07.2022, 03.11.2022 und 07.03.2023 vor.

Mit Schreiben vom 09.08.2023 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo diese am 11.08.2023 in der Gerichtsabteilung W135 einlangten.

Mit Unzuständigkeitseinrede vom 22.08.2023 erklärte sich die Leiterin der Gerichtsabteilung W135 gemäß der geltenden Geschäftsverteilung für unzuständig. Das Verfahren wurde daraufhin der Gerichtsabteilung W265 zugewiesen, wo es am selben Tag einlangte.

II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger.

Er beantragte am 21.08.2017 (Datum des Einlangens) beim Sozialministeriumservice die Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, Heilfürsorge und den Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz.

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren. Er musste während seiner Kindheit (auch körperliche) Streitigkeiten zwischen seinen Eltern miterleben und wurde von diesen als Verbündeter gegen den jeweils anderen eingesetzt. Nach der Trennung seiner Eltern Anfang 1993 kümmerte sich zunächst überwiegend die Großmutter ms. um den Beschwerdeführer. Da diese jedoch selbst große Probleme mit ihren eigenen Kindern hatte und die Mutter des Beschwerdeführers sich nicht um ihn kümmern konnte bzw. wollte, lebte er ab Ende 1993 bei seinem Vater, dem im Juni 1994 die alleinige Obsorge übertragen wurde. Auf Wunsch des Beschwerdeführers übersiedelte er im Mai 2002 zu seiner Mutter, wo es jedoch schnell zu Problemen zwischen den beiden gekommen ist, sodass im Juli 2002 vereinbart wurde, ihn in einer sozialpädagogischen Wohngruppe unterzubringen. In weiterer Folge wurde die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung sowie in Angelegenheiten der Berufsausbildung dem Land XXXX als Jugendwohlfahrtsträger übertragen und lebte der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter vs., wo vorübergehend auch sein Vater und dessen Frau wohnte.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren. Er musste während seiner Kindheit (auch körperliche) Streitigkeiten zwischen seinen Eltern miterleben und wurde von diesen als Verbündeter gegen den jeweils anderen eingesetzt. Nach der Trennung seiner Eltern Anfang 1993 kümmerte sich zunächst überwiegend die Großmutter ms. um den Beschwerdeführer. Da diese jedoch selbst große Probleme mit ihren eigenen Kindern hatte und die Mutter des Beschwerdeführers sich nicht um ihn kümmern konnte bzw. wollte, lebte er ab Ende 1993 bei seinem Vater, dem im Juni 1994 die alleinige Obsorge übertragen wurde. Auf Wunsch des Beschwerdeführers übersiedelte er im Mai 2002 zu seiner Mutter, wo es jedoch schnell zu Problemen zwischen den beiden gekommen ist, sodass im Juli 2002 vereinbart wurde, ihn in einer sozialpädagogischen Wohngruppe unterzubringen. In weiterer Folge wurde die Obsorge im Teilbereich Pflege und Erziehung sowie in Angelegenheiten der Berufsausbildung dem Land römisch 40 als Jugendwohlfahrtsträger übertragen und lebte der Beschwerdeführer bei seiner Großmutter vs., wo vorübergehend auch sein Vater und dessen Frau wohnte.

Der Beschwerdeführer hatte bereits im Kindergarten Schwierigkeiten, war überfordert, aggressiv und äußerte, dass er nicht mehr leben wolle. Im Zuge des Obsorgeverfahrens wurde im März 1994 festgestellt, dass er eine besonders gravierende emotionale Labilisierung, die sich in einer starken Angstbereitschaft manifestiert, sowie ein hohes Maß an Aggressionsphantasien aufweist. Im März 1995 wurde er aufgrund suizidaler Äußerungen stationär in der Landes-Kinderklinik XXXX aufgenommen und dort ein heilpädagogisches Gutachten erstellt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner existenziellen Struktur und Identität traumatisiert ist, ihm die Fundamente einer intakten Ich-Entwicklung fehlen, er zwischen Auto- und Fremdaggression schwankt sowie eine enorme Ambivalenz (Spaltung) fassbar ist. Es wurde die Diagnosen einer psychosozialen Deprivation und einer endogen prozesshaften Entwicklung mit Tendenz zur Spaltung gestellt sowie die Unterbringung in einen heilpädagogischen Kindergarten empfohlen. Der Beschwerdeführer hatte bereits im Kindergarten Schwierigkeiten, war überfordert, aggressiv und äußerte, dass er nicht mehr leben wolle. Im Zuge des Obsorgeverfahrens wurde im März 1994 festgestellt, dass er eine besonders gravierende emotionale Labilisierung, die sich in einer starken Angstbereitschaft manifestiert, sowie ein hohes Maß an Aggressionsphantasien aufweist. Im März 1995 wurde er aufgrund suizidaler Äußerungen stationär in der Landes-Kinderklinik römisch 40 aufgenommen und dort ein heilpädagogisches Gutachten erstellt. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer in seiner existenziellen Struktur und Identität traumatisiert ist, ihm die Fundamente einer intakten Ich-Entwicklung fehlen, er zwischen Auto- und Fremdaggression schwankt sowie eine enorme Ambivalenz (Spaltung) fassbar ist. Es wurde die Diagnosen einer psychosozialen Deprivation und einer endogen prozesshaften Entwicklung mit Tendenz zur Spaltung gestellt sowie die Unterbringung in einen heilpädagogischen Kindergarten empfohlen.

Der Vater des Beschwerdeführers neigte grundsätzlich zu Gewalt als „Erziehungsmaßnahme“ und war im Zeitraum von 1994 bis 2002 regelmäßig handgreiflich gegenüber dem Beschwerdeführer, der 2002 sein 13. Lebensjahr erreichte. So versetzte er ihm beispielsweise „Tapperl“, Ohrfeigen, Tritte, Kopfnüsse und Schläge, wodurch der Beschwerdeführer auch zu Boden oder gegen Gegenstände stürzte.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.07.2017, Zl. XXXX erstinstanzlich wegen versuchter Körperverletzung verurteilt, weil er dem Beschwerdeführer zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.01.2000 und 03.05.2003 mit dem Handrücken einen derart heftigen Schlag in das Gesicht verpasst hat, dass der Beschwerdeführer zu Boden stürzte. Dieser Schuldspruch wurde vom Obersten Gerichtshof zu XXXX wegen Verjährung der Tat aufgehoben und war im zweiten Rechtsgang nicht mehr verfahrensgegenständlich. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.09.2018, Zl. XXXX wurde der Vater des Beschwerdeführers schließlich vom Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.Der Vater des Beschwerdeführers wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 19.07.2017, Zl. römisch 40 erstinstanzlich wegen versuchter Körperverletzung verurteilt, weil er dem Beschwerdeführer zu einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen 01.01.2000 und 03.05.2003 mit dem Handrücken einen derart heftigen Schlag in das Gesicht verpasst hat, dass der Beschwerdeführer zu Boden stürzte. Dieser Schuldspruch wurde vom Obersten Gerichtshof zu römisch 40 wegen Verjährung der Tat aufgehoben und war im zweiten Rechtsgang nicht mehr verfahrensgegenständlich. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.09.2018, Zl. römisch 40 wurde der Vater des Beschwerdeführers schließlich vom Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Gewalttätigkeiten seines Vaters im Zeitraum von 1994 bis 2002 mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer mehrerer zumindest versuchter Körperverletzungen nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB. Ein sexueller Missbrauch des Beschwerdeführers durch seinen Vater konnte hingegen nicht festgestellt werden.Der Beschwerdeführer wurde aufgrund der Gewalttätigkeiten seines Vaters im Zeitraum von 1994 bis 2002 mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit Opfer mehrerer zumindest versuchter Körperverletzungen nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB. Ein sexueller Missbrauch des Beschwerdeführers durch seinen Vater konnte hingegen nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer leidet weder an einem hängenden Augenlid noch an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Er leidet an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline Typ mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 10 - F 61), die sich bereits im frühen Kindesalter manifestiert hat. Die von seinem Vater im Zeitraum von 1994 bis 2002 ausgeübten Tätlichkeiten sind nicht mit der nach dem VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentliche Ursache für den Leidenszustand des Beschwerdeführers.

Der Beschwerdeführer besuchte jeweils vier Jahre die Volks- und Hauptschule und hat eine Lehre in der Metallbearbeitung abgebrochen. Er arbeitete (von wenigen tageweisen Beschäftigungen abgesehen) im Jahr 2008 rund zwei Monate als Hilfsarbeiter in der Metallverarbeitung und im Jahr 2009 rund acht Monate als Hilfsarbeiter in der Friedhofsbetreuung.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seinem Geburtsdatum basieren auf seinen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 1) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 17.08.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2). Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers und seinem Geburtsdatum basieren auf seinen Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag vergleiche AS 1) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 17.08.2023 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister vergleiche OZ 2).

Die Feststellungen zu den Aufwachsbedingungen und der Obsorge des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Akten des Magistrats der Stadt XXXX – Jugendwohlfahrt (vgl. AS 177-184 und 191-215). Die Feststellungen zu den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Kindergarten und der besonders gravierenden emotionalen Labilisierung gründen auf einer psychologischen Stellungnahme von Dr. XXXX vom 10.03.1994 (vgl. AS 194-197). Das heilpädagogische Gutachten der Landes-Kinderklinik XXXX von Prim. Dr. XXXX vom 03.05.1995 liegt ebenfalls im Akt auf (vgl. AS 153-160).Die Feststellungen zu den Aufwachsbedingungen und der Obsorge des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus den Akten des Magistrats der Stadt römisch 40 – Jugendwohlfahrt vergleiche AS 177-184 und 191-215). Die Feststellungen zu den Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Kindergarten und der besonders gravierenden emotionalen Labilisierung gründen auf einer psychologischen Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 10.03.1994 vergleiche AS 194-197). Das heilpädagogische Gutachten der Landes-Kinderklinik römisch 40 von Prim. Dr. römisch 40 vom 03.05.1995 liegt ebenfalls im Akt auf vergleiche AS 153-160).

Die festgestellten Tathandlungen und deren strafgesetzliche Beurteilung im Sinne des VOG wurden erkennbar – im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 – auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und sind soweit zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Der Vater des Beschwerdeführers gestand in der Hauptverhandlung zu XXXX am 25.09.2018 selbst Handgreiflichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer, in Form von Ohrfeigen, einer Kopfnuss und einem „Tapperl“, ein (vgl. AS 21b-22). Auch die als Zeugen im Strafverfahren einvernommenen Angehörigen bestätigten einhellig die grundsätzliche Neigung des Vaters zu Gewalt als „Erziehungsmaßnahme“ gegenüber seinen Kindern (vgl. AS 30, 33, 35b und 38).Die festgestellten Tathandlungen und deren strafgesetzliche Beurteilung im Sinne des VOG wurden erkennbar – im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.12.2021 – auch dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und sind soweit zwischen den Verfahrensparteien unstrittig. Der Vater des Beschwerdeführers gestand in der Hauptverhandlung zu römisch 40 am 25.09.2018 selbst Handgreiflichkeit gegenüber dem Beschwerdeführer, in Form von Ohrfeigen, einer Kopfnuss und einem „Tapperl“, ein vergleiche AS 21b-22). Auch die als Zeugen im Strafverfahren einvernommenen Angehörigen bestätigten einhellig die grundsätzliche Neigung des Vaters zu Gewalt als „Erziehungsmaßnahme“ gegenüber seinen Kindern vergleiche AS 30, 33, 35b und 38).

Die Urteile zu XXXX (vgl. AS 236 ff), XXXX (vgl. AS 241 ff) sowie XXXX (vgl. AS 87 ff) liegen im Verwaltungsakt auf und das Landesgericht XXXX bestätigte am 04.09.2020, dass Letzteres seit 15.01.2019 rechtskräftig sei (vgl. AS 121).Die Urteile zu römisch 40 vergleiche AS 236 ff), römisch 40 vergleiche AS 241 ff) sowie römisch 40 vergleiche AS 87 ff) liegen im Verwaltungsakt auf und das Landesgericht römisch 40 bestätigte am 04.09.2020, dass Letzteres seit 15.01.2019 rechtskräftig sei vergleiche AS 121).

Den ersten Hinweis auf Misshandlungen äußerte die Großmutter ms. gegenüber der Jugendwohlfahrt am 02.05.1994, wonach der Vater oft grob und sehr ungeduldig mit dem Beschwerdeführer umgehe (vgl. AS 198). Am 25.05.1994 gab die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Pflegschaftsgericht an, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, sein Vater habe ihn „zum Lego hingehaut“ und gebe ihm öfter einen „Bock“ (vgl. AS 219). Hingegen hielt Dr. XXXX am 10.03.1994 in seiner psychologischen Stellungnahme noch fest, dass keinerlei Hinweise auf Angst des Beschwerdeführers vor seinem Vater oder ihn betreffende Aggressionen vorliegen würden (vgl. AS 196). Daher konnte als Beginn der Tathandlungen das Jahr 1994 festgestellt werden.Den ersten Hinweis auf Misshandlungen äußerte die Großmutter ms. gegenüber der Jugendwohlfahrt am 02.05.1994, wonach der Vater oft grob und sehr ungeduldig mit dem Beschwerdeführer umgehe vergleiche AS 198). Am 25.05.1994 gab die Mutter des Beschwerdeführers vor dem Pflegschaftsgericht an, dass der Beschwerdeführer gesagt habe, sein Vater habe ihn „zum Lego hingehaut“ und gebe ihm öfter einen „Bock“ vergleiche AS 219). Hingegen hielt Dr. römisch 40 am 10.03.1994 in seiner psychologischen Stellungnahme noch fest, dass keinerlei Hinweise auf Angst des Beschwerdeführers vor seinem Vater oder ihn betreffende Aggressionen vorliegen würden vergleiche AS 196). Daher konnte als Beginn der Tathandlungen das Jahr 1994 festgestellt werden.

Am 09.01.2001 teilte die Großmutter ms. der Jugendwohlfahrt mit, dass sie Dinge für die Schule unterschreiben wolle, da der Vater den Beschwerdeführer sonst schlagen würde (vgl. AS 201b). Weitere Anzeichen auf Tätlichkeiten des Vaters ergeben sich für das Jahr 2002 aus in den Akten der Jugendwohlfahrt und im Pflegschaftsakt festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers (vgl. AS 203, 209, 224 f, 292). Am 09.01.2001 teilte die Großmutter ms. der Jugendwohlfahrt mit, dass sie Dinge für die Schule unterschreiben wolle, da der Vater den Beschwerdeführer sonst schlagen würde vergleiche AS 201b). Weitere Anzeichen auf Tätlichkeiten des Vaters ergeben sich für das Jahr 2002 aus in den Akten der Jugendwohlfahrt und im Pflegschaftsakt festgehaltenen Angaben des Beschwerdeführers vergleiche AS 203, 209, 224 f, 292).

Vor dem Hintergrund, dass Gewalt innerhalb von Familien sehr häufig lange unentdeckt bleibt und „von außen“ in der Regel nicht lückenlos dokumentiert werden kann, sprechen bei lebensnaher Betrachtung die zahlreichen Hinweise unterschiedlicher Personen und Stellen aus verschiedenen Jahren dafür, dass der Vater den Beschwerdeführer im Zeitraum von 1994 bis 2002 regelmäßig (auch mit Verletzungsvorsatz) misshandelt hat. Aufgrund des langen Tatzeitraums ist ebenso mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu weit über zehn einzelnen Misshandlungen gekommen ist und konnten daher mehrere zumindest versuchte Körperverletzungen nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und eine fortgesetzte Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB festgestellt werden.Vor dem Hintergrund, dass Gewalt innerhalb von Familien sehr häufig lange unentdeckt bleibt und „von außen“ in der Regel nicht lückenlos dokumentiert werden kann, sprechen bei lebensnaher Betrachtung die zahlreichen Hinweise unterschiedlicher Personen und Stellen aus verschiedenen Jahren dafür, dass der Vater den Beschwerdeführer im Zeitraum von 1994 bis 2002 regelmäßig (auch mit Verletzungsvorsatz) misshandelt hat. Aufgrund des langen Tatzeitraums ist ebenso mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu weit über zehn einzelnen Misshandlungen gekommen ist und konnten daher mehrere zumindest versuchte Körperverletzungen nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und eine fortgesetzte Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB festgestellt werden.

In einem Entwicklungsbericht des XXXX vom 12.11.2004 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bei „einer physischen Auseinandersetzung vor ein paar Wochen“ erstmals gegen den Vater zur Wehr gesetzt habe und keine weitere physischen Auseinandersetzungen gefolgt seien (vgl. AS 212). Jedoch gab der Beschwerdeführer im Rahmen des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von DDr. XXXX vom 15.09.2016 an, die Misshandlung hätten von seinem dritten Lebensjahr bis etwa 12 oder 13 stattgefunden (vgl. AS 76). Auch in seiner gegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer wiederholt als Tatzeitraum 1994 bis 2002 vor und er berichtigte zudem die Ausführung im Gutachten von Dr. XXXX , die in ihrer Anamnese 1993 bis 2003 festhielt (vgl. AS 732b). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend wurde daher der Tatzeitraum 1994 bis 2002 festgestellt.In einem Entwicklungsbericht des römisch 40 vom 12.11.2004 wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer bei „einer physischen Auseinandersetzung vor ein paar Wochen“ erstmals gegen den Vater zur Wehr gesetzt habe und keine weitere physischen Auseinandersetzungen gefolgt seien vergleiche AS 212). Jedoch gab der Beschwerdeführer im Rahmen des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens von DDr. römisch 40 vom 15.09.2016 an, die Misshandlung hätten von seinem dritten Lebensjahr bis etwa 12 oder 13 stattgefunden vergleiche AS 76). Auch in seiner gegenständlichen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer wiederholt als Tatzeitraum 1994 bis 2002 vor und er berichtigte zudem die Ausführung im Gutachten von Dr. römisch 40 , die in ihrer Anamnese 1993 bis 2003 festhielt vergleiche AS 732b). Dem Vorbringen des Beschwerdeführers folgend wurde daher der Tatzeitraum 1994 bis 2002 festgestellt.

Die Negativfeststellung betreffend den sexuellen Missbrauch gründet darauf, dass die belangte Behörde bereits im Bescheid vom 22.06.2021 ausführte, dass sich im gesamten Verfahren, bis auf eine diagnostizierte Analrhagade, keinerlei Ergebnisse für die vom Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen seitens seines Vaters finden würden (vgl. AS 415). Diese Argumentation wurde auch schon im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2021 bestätigt (vgl. AS 433b) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es finden sich weder in den zahlreichen Akten der Jugendwohlfahrt Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch des Beschwerdeführers, noch konnten Zeugen im Strafverfahren zu XXXX von Wahrnehmungen bezüglich sexueller Übergriffe gegen ihn berichten. In weiterer Folge erwähnte auch der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht mehr, insbesondere nicht in seiner Beschwerde vom 26.07.2021 gegen den Bescheid vom 22.06.2021 und ebenfalls nicht in der gegenständlichen Beschwerde vom 26.07.2023.Die Negativfeststellung betreffend den sexuellen Missbrauch gründet darauf, dass die belangte Behörde bereits im Bescheid vom 22.06.2021 ausführte, dass sich im gesamten Verfahren, bis auf eine diagnostizierte Analrhagade, keinerlei Ergebnisse für die vom Beschwerdeführer bis zu diesem Zeitpunkt behaupteten sexuellen Missbrauchshandlungen seitens seines Vaters finden würden vergleiche AS 415). Diese Argumentation wurde auch schon im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.11.2021 bestätigt vergleiche AS 433b) und vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Es finden sich weder in den zahlreichen Akten der Jugendwohlfahrt Anzeichen für einen sexuellen Missbrauch des Beschwerdeführers, noch konnten Zeugen im Strafverfahren zu römisch 40 von Wahrnehmungen bezüglich sexueller Übergriffe gegen ihn berichten. In weiterer Folge erwähnte auch der Beschwerdeführer diesen Vorwurf nicht mehr, insbesondere nicht in seiner Beschwerde vom 26.07.2021 gegen den Bescheid vom 22.06.2021 und ebenfalls nicht in der gegenständlichen Beschwerde vom 26.07.2023.

Der Beschwerdeführer brachte im verfahrenseinleitenden Antrag und durchgehend bis zur gutachterlichen Untersuchung am 27.07.2022 durch Dr. XXXX vor, dass er durch seinen Vater am Auge verletzt worden sei und seither an einem hängenden Augenlid leide (vgl. AS 2 und 626b). Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass sich bereits der erkennende Schöffensenat im Strafverfahren zu XXXX ein unmittelbares Bild von dem Augenlid machte und festgestellt wurde, dass eines der Augenlider, wenn überhaupt, dann nur geringfügigst weiter nach unten hänge als das andere (vgl. AS 238b). Auch die Sachverständige Dr. XXXX führte in ihrem Gutachten vom 07.10.2022 aus, dass die Augen des Beschwerdeführers fast symmetrisch imponieren würden, eine leichte Asymmetrie ganz natürlich und bei vielen Menschen zu sehen sei (vgl. AS 628b). Schließlich brachte der Beschwerdeführer die vermeintliche Augenverletzung im weiteren Verfahren mit keinem Wort mehr vor, insbesondere weder in seiner ausführlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.02.2023 noch in der gegenständlichen Beschwerde. Da er zwar zahlreiche Ausführungen der Sachverständigen kritisierte, jedoch deren Feststellung zu seinen Augen nicht monierte und zudem keine medizinischen Befunde vorlegte, die dieses Vorbringen objektivieren würden, konnte auch hierzu eine Negativfeststellung getroffen werden. Der Beschwerdeführer brachte im verfahrenseinleitenden Antrag und durchgehend bis zur gutachterlichen Untersuchung am 27.07.2022 durch Dr. römisch 40 vor, dass er durch seinen Vater am Auge verletzt worden sei und seither an einem hängenden Augenlid leide vergleiche AS 2 und 626b). Diesem Vorbringen ist zunächst entgegen zu halten, dass sich bereits der erkennende Schöffensenat im Strafverfahren zu römisch 40 ein unmittelbares Bild von dem Augenlid machte und festgestellt wurde, dass eines der Augenlider, wenn überhaupt, dann nur geringfügigst weiter nach unten hänge als das andere vergleiche AS 238b). Auch die Sachverständige Dr. römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 07.10.2022 aus, dass die Augen des Beschwerdeführers fast symmetrisch imponieren würden, eine leichte Asymmetrie ganz natürlich und bei vielen Menschen zu sehen sei vergleiche AS 628b). Schließlich brachte der Beschwerdeführer die vermeintliche Augenverletzung im weiteren Verfahren mit keinem Wort mehr vor, insbesondere weder in seiner ausführlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.02.2023 noch in der gegenständlichen Beschwerde. Da er zwar zahlreiche Ausführungen der Sachverständigen kritisierte, jedoch deren Feststellung zu seinen Augen nicht monierte und zudem keine medizinischen Befunde vorlegte, die dieses Vorbringen objektivieren würden, konnte auch hierzu eine Negativfeststellung getroffen werden.

Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Kausalität zu den vom Vater verübten Handlungen stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX vom 07.10.2022 (vgl. AS 615-630b). Diesem Gutachten von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wird im Wesentlichen gefolgt, weil es auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2022 basiert und diesem nervenfachärztlichen Gutachten der explizite Auftrag zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG zugrunde liegt. Zudem ist das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, es stützt sich auf zahlreiche, näher zitierte medizinische Fachliteratur und die Sachverständige setzt sich ausführlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander.Die Feststellungen zu den psychischen Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers sowie der fehlenden Kausalität zu den vom Vater verübten Handlungen stützen sich auf das von der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten der Fachärztin (unter anderem) für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 vom 07.10.2022 vergleiche AS 615-630b). Diesem Gutachten von einer allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen wird im Wesentlichen gefolgt, weil es auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.07.2022 basiert und diesem nervenfachärztlichen Gutachten der explizite Auftrag zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem VOG zugrunde liegt. Zudem ist das Gutachten schlüssig und nachvollziehbar, es stützt sich auf zahlreiche, näher zitierte medizinische Fachliteratur und die Sachverständige setzt sich ausführlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinander.

Nach einer umfassenden, im Rahmen der Exploration erhobenen Anamnese sowie der Erhebung des klinisch/neurologischen und psychopathologischen Status des Beschwerdeführers kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline Typ mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 10 - F 61) leide. Hingegen könne die in den eingesehenen medizinischen Unterlagen vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung gutachterlicherseits als Diagnose, mangels erfüllten diagnostischen Kriterien (weder ICD 10 noch DSM V), nicht übernommen werden (vgl. AS 629b).Nach einer umfassenden, im Rahmen der Exploration erhobenen Anamnese sowie der Erhebung des klinisch/neurologischen und psychopathologischen Status des Beschwerdeführers kam die Sachverständige zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer an einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline Typ mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 10 - F 61) leide. Hingegen könne die in den eingesehenen medizinischen Unterlagen vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung gutachterlicherseits als Diagnose, mangels erfüllten diagnostischen Kriterien (weder ICD 10 noch DSM römisch fünf), nicht übernommen werden vergleiche AS 629b).

Im Gegensatz dazu beruht die forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prim. Dr. XXXX vom 07.01.2023 (vgl. AS 660-677b) auf keiner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, weshalb auch keine valide Diagnose gestellt wurde bzw. werden konnte und verlief eine Justizabfrage zur Eintragung von Prim. Dr. XXXX als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger negativ (vgl. AS 718). Zudem wurden die Ausführungen in dieser Stellungnahme, bis auf eine einzige Studie von Felitti et al., mit keinen medizinischen Quellen begründet. Bereits aus diesen Gründen ist daher festzuhalten, dass den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Im Gegensatz dazu beruht die forensisch-psychiatrische Stellungnahme von Prim. Dr. römisch 40 vom 07.01.2023 vergleiche AS 660-677b) auf keiner persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers, weshalb auch keine valide Diagnose gestellt wurde bzw. werden konnte und verlief eine Justizabfrage zur Eintragung von Prim. Dr. römisch 40 als gerichtlich zertifizierter Sachverständiger negativ vergleiche AS 718). Zudem wurden die Ausführungen in dieser Stellungnahme, bis auf eine einzige Studie von Felitti et al., mit keinen medizinischen Quellen begründet. Bereits aus diesen Gründen ist daher festzuhalten, dass den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

Zu Beginn der Stellungnahme wird ausgeführt, dass dem Gutachten von Dr. XXXX weder die genaue Fragestellung noch eine Angabe der verwendeten Unterlagen entnommen werden könnten (vgl. AS 660b). Entgegen dieser Behauptung sind im Gutachten auf der ersten Seite die Grundlagen des Befundes, eine Auflistung des Akteninhaltes sowie der angenommene Sachverhalt und die festgestellten Tathandlungen des Vaters angeführt. Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges findet sich zudem der dezidierte Hinweis, dass sich die Sachverständige mit den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen auf seine psychische Gesundheit im Sinne einer kausalen Bedingung auseinandersetze (vgl. AS 615-616). Sowohl Prim. Dr. XXXX als auch der Beschwerdeführer kritisieren weiters, dass die Sachverständige viele vorgelegte Befunde nicht berücksichtigt hätte. Diesem Vorbringen ist einerseits entgegenzuhalten, dass in der Stellungnahme nicht ausgeführt wird, welche konkreten Befunde dies sein sollten und insbesondere, aus welchen Gründen diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Andererseits wurden von der Sachverständigen sämtliche ihr vorliegende medizinische Befunde ausdrücklich im Gutachten berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt, etwa die psychologische Stellungnahme von Dr. XXXX vom 10.03.1994, das heilpädagogische Gutachten von Prim. Dr. XXXX vom 03.05.1995, das psychiatrisch-neurologische Gutachten von DDr. XXXX vom 15.09.2016, das Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung von Dr. XXXX vom 03.04.2018, das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension von Dr. XXXX vom 18.12.2021 und mehrere Befunde von Dr. XXXX sowie von Dr. XXXX (vgl. AS 617-626).Zu Beginn der Stellungnahme wird ausgeführt, dass dem Gutachten von Dr. römisch 40 weder die genaue Fragestellung noch eine Angabe der verwendeten Unterlagen entnommen werden könnten vergleiche AS 660b). Entgegen dieser Behauptung sind im Gutachten auf der ersten Seite die Grundlagen des Befundes, eine Auflistung des Akteninhaltes sowie der angenommene Sachverhalt und die festgestellten Tathandlungen des Vaters angeführt. Nach einer kurzen Darstellung des bisherigen Verfahrensganges findet sich zudem der dezidierte Hinweis, dass sich die Sachverständige mit den Auswirkungen der vom Beschwerdeführer erlittenen Misshandlungen auf seine psychische Gesundheit im Sinne einer kausalen Bedingung auseinandersetze vergleiche AS 615-616). Sowohl Prim. Dr. römisch 40 als auch der Beschwerdeführer kritisieren weiters, dass die Sachverständige viele vorgelegte Befunde nicht berücksichtigt hätte. Diesem Vorbringen ist einerseits entgegenzuhalten, dass in der Stellungnahme nicht ausgeführt wird, welche konkreten Befunde dies sein sollten und insbesondere, aus welchen Gründen diese zu einem anderen Ergebnis hätten führen können. Andererseits wurden von der Sachverständigen sämtliche ihr vorliegende medizinische Befunde ausdrücklich im Gutachten berücksichtigt und nachvollziehbar gewürdigt, etwa die psychologische Stellungnahme von Dr. römisch 40 vom 10.03.1994, das heilpädagogische Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 vom 03.05.1995, das psychiatrisch-neurologische Gutachten von DDr. römisch 40 vom 15.09.2016, das Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung von Dr. römisch 40 vom 03.04.2018, das ärztliche Gutachten zum Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension von Dr. römisch 40 vom 18.12.2021 und mehrere Befunde von Dr. römisch 40 sowie von Dr. römisch 40 vergleiche AS 617-626).

Prim. Dr. XXXX führt zur Anmerkung der Sachverständigen zum Gutachten von Prim. Dr. XXXX , dass sich in diesem Gutachten keine Hinweise auf Misshandlungen durch den Vater des Beschwerdeführers finden würden, aus, dass dies nicht nachvollziehbar und falsch sei. Die diagnostizierte psychosoziale Deprivation sei die genaue Beschreibung einer externen Vernachlässigung und die psychische Vernachlässigung sei die schwerwiegendste Misshandlung für Kinder. In der heutigen Terminologie entspreche eine Bindungsstörung, welche im zunehmenden Alter als Persönlichkeitsstörung imponiere, einer durch Verwahrlosung erworbenen Störung (vgl. AS 662b-663). Dabei verkennt er jedoch einerseits, dass diese Bewertung als Misshandlung zwar auf die kinderpsychiatrische Wissenschaft zutreffen mag, eine Misshandlung im strafrechtlichen Sinn bzw. im Sinne des VOG grundsätzlich einer Einwirkung physischer Kraft auf den Körper bedarf und sich dafür in dem genannten Gutachten tatsächlich kein konkreter Hinweis findet. Zum anderen übersieht Prim. Dr. XXXX , dass die Sachverständige aus dem Gutachten von Prim. Dr. XXXX ohnehin eine erzieherische Inkompetenz der Eltern des Beschwerdeführers ableitet (vgl. AS 618) und sowohl dessen unsicher oder desorganisiert-desorientierende Bindungserfahrungen in der Familie als auch die von Prim. Dr. XXXX beschriebene Tendenz zu Abspaltung (Dissoziation) in ihrem Gutachten berücksichtigt (vgl. AS 630-630b). Prim. Dr. römisch 40 führt zur Anmerkung der Sachverständigen zum Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 , dass sich in diesem Gutachten keine Hinweise auf Misshandlungen durch den Vater des Beschwerdeführers finden würden, aus, dass dies nicht nachvollziehbar und falsch sei. Die diagnostizierte psychosoziale Deprivation sei die genaue Beschreibung einer externen Vernachlässigung und die psychische Vernachlässigung sei die schwerwiegendste Misshandlung für Kinder. In der heutigen Terminologie entspreche eine Bindungsstörung, welche im zunehmenden Alter als Persönlichkeitsstörung imponiere, einer durch Verwahrlosung erworbenen Störung vergleiche AS 662b-663). Dabei verkennt er jedoch einerseits, dass diese Bewertung als Misshandlung zwar auf die kinderpsychiatrische Wissenschaft zutreffen mag, eine Misshandlung im strafrechtlichen Sinn bzw. im Sinne des VOG grundsätzlich einer Einwirkung physischer Kraft auf den Körper bedarf und sich dafür in dem genannten Gutachten tatsächlich kein konkreter Hinweis findet. Zum anderen übersieht Prim. Dr. römisch 40 , dass die Sachverständige aus dem Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 ohnehin eine erzieherische Inkompetenz der Eltern des Beschwerdeführers ableitet vergleiche AS 618) und sowohl dessen unsicher oder desorganisiert-desorientierende Bindungserfahrungen in der Familie als auch die von Prim. Dr. römisch 40 beschriebene Tendenz zu Abspaltung (Dissoziation) in ihrem Gutachten berücksichtigt vergleiche AS 630-630b).

Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung von Dr. XXXX vom 03.04.2018 (vgl. AS 765b-767b), wonach beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem sexuellen Missbrauch vorliegt, kann unterbleiben, weil einerseits kein sexueller Missbrauch festgestellt werden konnte und selbst Prim. Dr. XXXX ausführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung hier per Definitionem nicht vorliegen könne, da die Zeitkriterien hierfür weit überschritten seien (vgl. AS 665b).Eine nähere Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten nach der Einschätzungsverordnung von Dr. römisch 40 vom 03.04.2018 vergleiche AS 765b-767b), wonach beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem sexuellen Missbrauch vorliegt, kann unterbleiben, weil einerseits kein sexueller Missbrauch festgestellt werden konnte und selbst Prim. Dr. römisch 40 ausführt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung hier per Definitionem nicht vorliegen könne, da die Zeitkriterien hierfür weit überschritten seien vergleiche AS 665b).

Prim. Dr. XXXX kritisiert in seiner Stellungnahme wiederholt die Anmerkungen von Dr. XXXX , dass einerseits in mehreren Befunden, etwa dem Gutachten von Dr. XXXX vom 18.12.2021, im psychopathologischen Status Beschwerden mit Symptomen vermischt würden und eine Diagnose bei fehlender Symptomatik nicht zu stellen sei bzw. andererseits etwa in den Befunden von Dr. XXXX keine diagnostische Grundlage für die Bestimmung einer psychischen Erkrankung entnommen werden könne (vgl. etwa AS 670b-672). Hierbei ist der Sachverständigen jedoch beizupflichten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Entgegen der Behauptung von Prim. Dr. XXXX spricht die Sachverständige somit weder den gestellten Diagnosen pauschal jeglichen Wahrheitsgehalt ab, noch suggeriert sie, dass zu Unrecht Medikamente verschrieben werden. Sie zeigt damit vielmehr auf, dass sie sich mit den vorgelegten Befunden auseinandergesetzt hat und begründet, weshalb sie die vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung nicht übernimmt.Prim. Dr. römisch 40 kritisiert in seiner Stellungnahme wiederholt die Anmerkungen von Dr. römisch 40 , dass einerseits in mehreren Befunden, etwa dem Gutachten von Dr. römisch 40 vom 18.12.2021, im psychopathologischen Status Beschwerden mit Symptomen vermischt würden und eine Diagnose bei fehlender Symptomatik nicht zu stellen sei bzw. andererseits etwa in den Befunden von Dr. römisch 40 keine diagnostische Grundlage für die Bestimmung einer psychischen Erkrankung entnommen werden könne vergleiche etwa AS 670b-672). Hierbei ist der Sachverständigen jedoch beizupflichten, dass ärztliche Atteste, die lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus dem diese Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären, nicht geeignet sind, Bedenken gegen das vollständige und schlüssige Gutachten eines Amtssachverständigen zu erwecken vergleiche VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245). Entgegen der Behauptung von Prim. Dr. römisch 40 spricht die Sachverständige somit weder den gestellten Diagnosen pauschal jeglichen Wahrheitsgehalt ab, noch suggeriert sie, dass zu Unrecht Medikamente verschrieben werden. Sie zeigt damit vielmehr auf, dass sie sich mit den vorgelegten Befunden auseinandergesetzt hat und begründet, weshalb sie die vorbefundete posttraumatische Belastungsstörung nicht übernimmt.

Prim. Dr. XXXX führt weiters aus, dass Dr. XXXX weder zwischen posttraumatischer Belastungsstörung, komplexer posttraumatischer Belastungsstörung und Traumafolgestörungen noch zwischen Quer- und Längsschnittdiagnose unterscheide (vgl. AS 665b). Zudem bemängelt er die Befunderhebung, die gewählte Vorgangsweise und schließlich insgesamt die getroffenen Schlussfolgerungen im Sachverständigengutachten (vgl. AS 675 und 677b). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe und diese, im Gegensatz zu paranoiden oder narzisstischen Merkmalen, mehrmals von verschiedenen Psychiatern und Neurologen dokumentiert worden sei (vgl. AS 731b und 735). Diesem Vorbringen ist zwar insoweit zuzustimmen, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung in zahlreichen Befunden, etwa vordiagnostiziert in jenen von Dr. XXXX , findet, jedoch merkte bereits die Sachverständige Dr. XXXX in ihrem Gutachten insbesondere zu diesen Befunden nachvollziehbar an, dass sich aus dem jeweils erhobenen psychopathologischen Status keine Auffälligkeiten oder gar Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben würden (vgl. AS 621b-622).Prim. Dr. römisch 40 führt weiters aus, dass Dr. römisch 40 weder zwischen posttraumatischer Belastungsstörung, komplexer posttraumatischer Belastungsstörung und Traumafolgestörungen noch zwischen Quer- und Längsschnittdiagnose unterscheide vergleiche AS 665b). Zudem bemängelt er die Befunderhebung, die gewählte Vorgangsweise und schließlich insgesamt die getroffenen Schlussfolgerungen im Sachverständigengutachten vergleiche AS 675 und 677b). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe und diese, im Gegensatz zu paranoiden oder narzisstischen Merkmalen, mehrmals von verschiedenen Psychiatern und Neurologen dokumentiert worden sei vergleiche AS 731b und 735). Diesem Vorbringen ist zwar insoweit zuzustimmen, dass sich die posttraumatische Belastungsstörung in zahlreichen Befunden, etwa vordiagnostiziert in jenen von Dr. römisch 40 , findet, jedoch merkte bereits die Sachverständige Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten insbesondere zu diesen Befunden nachvollziehbar an, dass sich aus dem jeweils erhobenen psychopathologischen Status keine Auffälligkeiten oder gar Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung ergeben würden vergleiche AS 621b-622).

Darüber hinaus setzt sich die Sachverständige Dr. XXXX auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2023 (vgl. AS 702-710) umfassend mit diesen Einwendungen, auch im Sinne des Klassifikationssystems ICD 11, auseinander. Die Sachverständige legt zunächst die diagnostischen Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und komplexen PTBS (kPTBS) dar und setzt sich in weiterer Folge mit dem Vorliegen dieser im Fall des Beschwerdeführers ausführlich und für Laien nachvollziehbar auseinander:Darüber hinaus setzt sich die Sachverständige Dr. römisch 40 auch in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 15.05.2023 vergleiche AS 702-710) umfassend mit diesen Einwendungen, auch im Sinne des Klassifikationssystems ICD 11, auseinander. Die Sachverständige legt zunächst die diagnostischen Kriterien der posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und komplexen PTBS (kPTBS) dar und setzt sich in weiterer Folge mit dem Vorliegen dieser im Fall des Beschwerdeführers ausführlich und für Laien nachvollziehbar auseinander:

Symptomcluster

Symptome

Traumatisches Ereignis

sehr bedrohliches oder schreckliches Ereignis oder eine Serie von Ereignissen

kPTBS: meist langanhaltende oder wiederholte Ereignisse, aus denen eine Flucht schwierig oder unmöglich ist (zB. Folter, Sklaverei, wiederholte sexuelle oder körperliche Gewalt)

1. Wiedererleben

intrusive Erinnerungen, Flashbacks (1) oder (2) Albträume, meist in Verbindung mit emotionaler Belastung oder physischen Reaktionen

2. Vermeidung

Vermeidung von (1) Gedanken und Erinnerungen oder (2) Aktivitäten, Situationen und Personen, die an das Ereignis erinnern

3. Übererregung

Wahrnehmung anhaltender Bedrohung (1) oder (2) erhöhte Schreckhaftigkeit

4. Beeinträchtigung

Funktionale Beeinträchtigung in persönlichen, familiären, sozialen oder anderen Bereichen

Zusätzlich zur Diagnose der kPTBS sog. SSO (Schwierigkeiten in der Selbstorganisation, der

Emotionsregulation, des Selbstbildes und der interpersonellen Beziehungen)

1. Schwierigkeiten der Emotionsregulation

erhöhte Reizbarkeit und Wut (1) oder (2) verminderte emotionale Fähigkeit

2. Verändertes Selbstbild

anhaltendes negatives Selbstbild, das dazu führt, dass die Person sich als beschädigt oder wertlos wahrnimmt (1) oder (2) tiefgreifende und anhaltende Gefühle von Scham, Schuld und Versagen

3. Interpersonelle Schwierigkeiten

anhaltende Schwierigkeiten (1) Beziehungen auf-rechtzuerhalten oder (2) sich anderen nahe zu fühlen.

Für die Diagnosestellung müsse in jedem Cluster eines von zwei Symptomen erfüllt sein, jedoch ergebe sich, dass beim Beschwerdeführer weder die Merkmale einer PTBS noch einer kPTBS erfüllt seien.

Beim Beschwerdeführer würden sich bei der diagnostischen Einschätzung einer PTBS, als Voraussetzung für die Diagnosestellung, keine Symptome des Wiedererlebens, der Vermeidung oder Übererregung finden. Unter den Kriterien einer kPTBS ließen sich zusätzlich keine typischen Veränderungen des Selbstbildes identifizieren.

Die neuen SSO-Kriterien würden auf der Symptomebene, bei unterschiedlicher Ätiologie, viele Überschneidungen mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung aufweisen, wodurch eine solche oftmals nicht erkannt und mit Trauma-Therapie behandelt werde. Über traumatische Erfahrungen hinaus müsse für die Diagnose der kPTBS zumindest zu irgendeinem Zeitraum in der Vergangenheit das Auftreten der Kernsymptomatik der PTBS (also Wiedererleben, Übererregung, gewalttätige Ausbrüche oder Tendenz zu dissoziativen Zuständen) unter Belastung diagnostisch festgestellt werden. Diese Symptomkomplexe hätten sich beim Beschwerdeführer allerdings weder im Längsschnitt noch in der eigenen Untersuchung der Sachverständigen identifizieren lassen (vgl. AS 707).Die neuen SSO-Kriterien würden auf der Symptomebene, bei unterschiedlicher Ätiologie, viele Überschneidungen mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung aufweisen, wodurch eine solche oftmals nicht erkannt und mit Trauma-Therapie behandelt werde. Über traumatische Erfahrungen hinaus müsse für die Diagnose der kPTBS zumindest zu irgendeinem Zeitraum in der Vergangenheit das Auftreten der Kernsymptomatik der PTBS (also Wiedererleben, Übererregung, gewalttätige Ausbrüche oder Tendenz zu dissoziativen Zuständen) unter Belastung diagnostisch festgestellt werden. Diese Symptomkomplexe hätten sich beim Beschwerdeführer allerdings weder im Längsschnitt noch in der eigenen Untersuchung der Sachverständigen identifizieren lassen vergleiche AS 707).

In dem mit der Beschwerde vorgelegten neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. XXXX , LL.M vom 11.02.2020 wird hingegen wiederrum ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen würden und wird diese als in Remission befindlich diagnostiziert. In einem strukturierten Interview hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dem Beschwerdeführer würden Intrusion, Wiederkehrende Träume und Konzentrationsschwierigkeiten berichtet. Jedoch seien weder Illusionen, Halluzinationen, Dissoziation, psychische Belastung bei Ereignissen, die das Trauma symbolisieren, das Vermeiden von Gedanken/Gefühlen und Aktivitäten, die mit dem Trauma assoziiert sind, die Unfähigkeit sich an das Trauma zu erinnern, Hypervigilität, Schreckhaftigkeit noch vegetative Reaktionen erhebbar. Zudem sei keines der in diesem Gutachten angeführten Symptome für eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (Feindliche oder misstrauische Einstellung der Welt gegenüber, Sozialer Rückzug, Gefühl der Leere und der Hoffnungslosigkeit, chronisches Gefühl von Nervosität wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdung) vorhanden bzw. erhebbar (vgl. AS 785b-788). Weshalb in diesem Gutachten trotz der großen Anzahl an fehlenden Symptomen die Diagnose der PTBS gestellt wurde, ist in Hinblick auf die oben angeführten Diagnosekriterien in Zusammenschau mit den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. XXXX nicht nachvollziehbar. Bereits in ihrem Erstgutachten führt sie nachvollziehbar, unter Angabe medizinischer Literatur aus, dass das Vorhandensein einzelner Kriterien für die Diagnose PTBS nicht ausreiche und eine solche im Sinne eines Zirkelschlusses ausschließlich aufgrund des Vorliegens von Traumata nicht zulässig sei (vgl. AS 629b).In dem mit der Beschwerde vorgelegten neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Prim. Dr. römisch 40 , LL.M vom 11.02.2020 wird hingegen wiederrum ausgeführt, dass sich beim Beschwerdeführer Hinweise für das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zeigen würden und wird diese als in Remission befindlich diagnostiziert. In einem strukturierten Interview hinsichtlich einer posttraumatischen Belastungsstörung mit dem Beschwerdeführer würden Intrusion, Wiederkehrende Träume und Konzentrationsschwierigkeiten berichtet. Jedoch seien weder Illusionen, Halluzinationen, Dissoziation, psychische Belastung bei Ereignissen, die das Trauma symbolisieren, das Vermeiden von Gedanken/Gefühlen und Aktivitäten, die mit dem Trauma assoziiert sind, die Unfähigkeit sich an das Trauma zu erinnern, Hypervigilität, Schreckhaftigkeit noch vegetative Reaktionen erhebbar. Zudem sei keines der in diesem Gutachten angeführten Symptome für eine chronische posttraumatische Belastungsstörung (Feindliche oder misstrauische Einstellung der Welt gegenüber, Sozialer Rückzug, Gefühl der Leere und der Hoffnungslosigkeit, chronisches Gefühl von Nervosität wie bei ständigem Bedrohtsein und Entfremdung) vorhanden bzw. erhebbar vergleiche AS 785b-788). Weshalb in diesem Gutachten trotz der großen Anzahl an fehlenden Symptomen die Diagnose der PTBS gestellt wurde, ist in Hinblick auf die oben angeführten Diagnosekriterien in Zusammenschau mit den schlüssigen Ausführungen der Sachverständigen Dr. römisch 40 nicht nachvollziehbar. Bereits in ihrem Erstgutachten führt sie nachvollziehbar, unter Angabe medizinischer Literatur aus, dass das Vorhandensein einzelner Kriterien für die Diagnose PTBS nicht ausreiche und eine solche im Sinne eines Zirkelschlusses ausschließlich aufgrund des Vorliegens von Traumata nicht zulässig sei vergleiche AS 629b).

Prim. Dr. XXXX , LL.M weist in seinem Gutachten zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vordiagnostiziert worden sei und sich auch im Status Hinweise auf diese Erkrankung finden würde, insbesondere mit emotional instabilen Anteilen (vgl. AS 788). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung findet sich auch in anderen im Verfahren vorgelegten Gutachten, etwa in jenen von DDr. XXXX (mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen; vgl. AS 82b), von Dr. XXXX (vgl. AS 767) und von Dr. XXXX (emotional instabil, anamnetisch ängstlich, vermeidenden; vgl. AS 769b).Prim. Dr. römisch 40 , LL.M weist in seinem Gutachten zudem darauf hin, dass beim Beschwerdeführer eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vordiagnostiziert worden sei und sich auch im Status Hinweise auf diese Erkrankung finden würde, insbesondere mit emotional instabilen Anteilen vergleiche AS 788). Die kombinierte Persönlichkeitsstörung findet sich auch in anderen im Verfahren vorgelegten Gutachten, etwa in jenen von DDr. römisch 40 (mit emotional instabilen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Anteilen; vergleiche AS 82b), von Dr. römisch 40 vergleiche AS 767) und von Dr. römisch 40 (emotional instabil, anamnetisch ängstlich, vermeidenden; vergleiche AS 769b).

In der ICD 10 Klassifikation werden unter dem Code F 61 (Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen) Persönlichkeitsstörungen zusammengefasst, die häufig zu Beeinträchtigungen führen, aber nicht die spezifischen Symptombilder der in F 60.- beschriebenen Störungen aufweisen.

In diesem Sinne stimmt diese (insofern unbestrittene) Diagnose im Wesentlichen auch mit dem Erstgutachten der Sachverständigen Dr. XXXX überein und die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Abteilen wurde von ihr lediglich um Borderline Typ Anteile, aber auch narzisstische und paranoide Merkmale ergänzt. Diese hätten sich nachträglich, zusätzlich auf die Dysregulation der Emotionen sowie der Abgrenzung zwischen dem Selbstbild und der Welt, welche für emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ charakteristisch seien, aufpfropfend entwickelt (vgl. AS 630b). In ihrer ergänzenden Stellungnahme begründet sie diese (für das Verfahren nicht entscheidungsrelevante) „Erweiterung“ schlüssig und vor dem Hintergrund des aufgenommenen Befundes für den erkennenden Senat jedenfalls nachvollziehbar:In diesem Sinne stimmt diese (insofern unbestrittene) Diagnose im Wesentlichen auch mit dem Erstgutachten der Sachverständigen Dr. römisch 40 überein und die kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Abteilen wurde von ihr lediglich um Borderline Typ Anteile, aber auch narzisstische und paranoide Merkmale ergänzt. Diese hätten sich nachträglich, zusätzlich auf die Dysregulation der Emotionen sowie der Abgrenzung zwischen dem Selbstbild und der Welt, welche für emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typ charakteristisch seien, aufpfropfend entwickelt vergleiche AS 630b). In ihrer ergänzenden Stellungnahme begründet sie diese (für das Verfahren nicht entscheidungsrelevante) „Erweiterung“ schlüssig und vor dem Hintergrund des aufgenommenen Befundes für den erkennenden Senat jedenfalls nachvollziehbar:

Was Borderline Anteile betreffe, ließen sich beim Beschwerdeführer im Längsschnitt für Borderline Typ pathognomonische Auffälligkeiten in drei Dimensionen seiner Persönlichkeit finden: Störung der Affektregulation, Störung des Selbstbildes und Störung der zwischenmenschlichen Interaktionen.

Die paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. paranoide Anteile seien durch ein durchgängiges Muster von Misstrauen und Kränkbarkeit sowie die Neigung zu streitsüchtigem Beharren auf die eigenen Ansichten und Rechte gekennzeichnet. Es würden sich große Überschneidungen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines paranoid-narzisstischen Subtyps in der Literatur finden. Der paranoid-narzisstischer Subtyp sei durch ausgeprägte Größenphantasien gekennzeichnet, die in Konfrontation mit eigenen Unzulänglichkeiten aktiviert würden. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung bzw. narzisstische Komponente der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei durch übermäßige Selbstwertschätzung und ausgeprägte interpersonelle Schwierigkeiten gekennzeichnet, die sich aus fehlender Empathie, sozialem Unbehagen, Angst vor Kritik und Schüchternheit ergeben würden (vgl. AS 704-705).Die paranoide Persönlichkeitsstörung bzw. paranoide Anteile seien durch ein durchgängiges Muster von Misstrauen und Kränkbarkeit sowie die Neigung zu streitsüchtigem Beharren auf die eigenen Ansichten und Rechte gekennzeichnet. Es würden sich große Überschneidungen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung im Sinne eines paranoid-narzisstischen Subtyps in der Literatur finden. Der paranoid-narzisstischer Subtyp sei durch ausgeprägte Größenphantasien gekennzeichnet, die in Konfrontation mit eigenen Unzulänglichkeiten aktiviert würden. Die narzisstische Persönlichkeitsstörung bzw. narzisstische Komponente der kombinierten Persönlichkeitsstörung sei durch übermäßige Selbstwertschätzung und ausgeprägte interpersonelle Schwierigkeiten gekennzeichnet, die sich aus fehlender Empathie, sozialem Unbehagen, Angst vor Kritik und Schüchternheit ergeben würden vergleiche AS 704-705).

Hinsichtlich der Kausalität der Gesundheitsschädigung setzt sich die Sachverständige Dr. XXXX in ihrem Gutachten vom 07.10.2022 auch ausführlich und nachvollziehbar mit der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen auseinander. So führt sie zusammengefasst aus, dass man von einer multikausalen Bedingung ausgehe und keines der aktuell in der Wissenschaft vertretenen Modelle der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen für sich alleine als hinreichend belegt erachtet werde. Jedoch werde insbesondere bei emotional instabilen Persönlichkeiten von Borderline Typ von einer besonders starken anlagenbedingten Verursachung ausgegangen. Hinsichtlich der Kausalität der Gesundheitsschädigung setzt sich die Sachverständige Dr. römisch 40 in ihrem Gutachten vom 07.10.2022 auch ausführlich und nachvollziehbar mit der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen auseinander. So führt sie zusammengefasst aus, dass man von einer multikausalen Bedingung ausgehe und keines der aktuell in der Wissenschaft vertretenen Modelle der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen für sich alleine als hinreichend belegt erachtet werde. Jedoch werde insbesondere bei emotional instabilen Persönlichkeiten von Borderline Typ von einer besonders starken anlagenbedingten Verursachung ausgegangen.

Die beim Beschwerdeführer im frühen Kindesalter beschriebene Tendenz zu Abspaltung (Dissoziation) werde in der wissenschaftlichen Literatur als ein Phänomen der Borderline-Persönlichkeitsstörung beschrieben. Diese werde der emotionalen Dysregulation und Störungen in den neuronalen Regelkreisen der limbischen Aktivierung und präfrontal-kortikaler Kontrolle zugeschrieben. In der epidemiologischen Perspektive gelte es grundlegend zu bedenken, dass ca. 80 % der Erwachsenen mit der Anamnese eines sexuellen Missbrauchs oder einer Misshandlung keine offenkundigen psychopathologischen Auffälligkeiten zeigen würden. Traumaexposition könne lediglich als ein Faktor unter vielen psychosozialen und biologischen Variablen betrachtet werden. Schwere Borderline-Störungen würden sich im Kontext unsicher oder desorganisiert-desorientierender Bindungserfahrungen in der Familie, welche bei Beschwerdeführer sicher vorgelegen seien, entwickeln (vgl. AS 629b-630b).Die beim Beschwerdeführer im frühen Kindesalter beschriebene Tendenz zu Abspaltung (Dissoziation) werde in der wissenschaftlichen Literatur als ein Phänomen der Borderline-Persönlichkeitsstörung beschrieben. Diese werde der emotionalen Dysregulation und Störungen in den neuronalen Regelkreisen der limbischen Aktivierung und präfrontal-kortikaler Kontrolle zugeschrieben. In der epidemiologischen Perspektive gelte es grundlegend zu bedenken, dass ca. 80 % der Erwachsenen mit der Anamnese eines sexuellen Missbrauchs oder einer Misshandlung keine offenkundigen psychopathologischen Auffälligkeiten zeigen würden. Traumaexposition könne lediglich als ein Faktor unter vielen psychosozialen und biologischen Variablen betrachtet werden. Schwere Borderline-Störungen würden sich im Kontext unsicher oder desorganisiert-desorientierender Bindungserfahrungen in der Familie, welche bei Beschwerdeführer sicher vorgelegen seien, entwickeln vergleiche AS 629b-630b).

In der gegenständlichen Beschwerde wird betreffend die Kausalität zwischen den Misshandlungen und der psychischen Gesundheitsschädigung insbesondere Bezug auf das im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Vater des Beschwerdeführers am 15.09.2016 erstellte psychiatrisch-neurologisches Gutachten von DDr. XXXX genommen. Diese gehe von einer frühen Bindungsstörung schwerer Ausprägung aus und diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen, welche auf Basis einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung entstanden sei. Ausführungen in einem heilpädagogischen Gutachten und einer psychologischen Stellungnahme würden den eindeutigen Rückschluss zulassen, dass der Beschwerdeführer schwersten emotionalen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen (durch wen und in welcher Form genau bleibe offen) ausgesetzt gewesen sei. Für den Fall, dass der Vater des Beschwerdeführers die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich gesetzt habe, wären die Diagnosen auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronischen Traumafolgestörung zu erweitern (vgl. AS 62-83). In der gegenständlichen Beschwerde wird betreffend die Kausalität zwischen den Misshandlungen und der psychischen Gesundheitsschädigung insbesondere Bezug auf das im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Vater des Beschwerdeführers am 15.09.2016 erstellte psychiatrisch-neurologisches Gutachten von DDr. römisch 40 genommen. Diese gehe von einer frühen Bindungsstörung schwerer Ausprägung aus und diagnostizierte dem Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung bei kombinierter Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, ängstlich vermeidenden und abhängigen Anteilen, welche auf Basis einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung entstanden sei. Ausführungen in einem heilpädagogischen Gutachten und einer psychologischen Stellungnahme würden den eindeutigen Rückschluss zulassen, dass der Beschwerdeführer schwersten emotionalen Traumatisierungen und Gewalterfahrungen (durch wen und in welcher Form genau bleibe offen) ausgesetzt gewesen sei. Für den Fall, dass der Vater des Beschwerdeführers die ihm vorgeworfenen Handlungen tatsächlich gesetzt habe, wären die Diagnosen auf eine Persönlichkeitsänderung im Sinne einer chronischen Traumafolgestörung zu erweitern vergleiche AS 62-83).

Die Sachverständige Dr. XXXX führt zu diesem Gutachten schlüssig aus, dass eine Traumatisierung zwar in den beiden genannten Schriftstücken (die auch in den gegenständlichen Feststellungen Einzug gefunden haben) diskutiert werde, jedoch sei eine endogene Persönlichkeitsentwicklungsstörung diagnostiziert worden, welche eben nicht durch Außenfaktoren verursacht sei. Durch diese ungenaue Auseinandersetzung mit den Schriftstücken würden daher die wiedergegebenen Befundungsergebnisse verfälscht. Aus dem Gutachten von DDr. XXXX gehe auch nicht klar hervor, was unstrittige Tatsachen oder subjektive Angaben seien und bestünden daher Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung. Falls den Angaben eines Untersuchten das Gewicht von Symptomen gegeben würde, sei es nämlich zwingend erforderlich, dass ein Sachverständiger ohne vernünftigen Zweifel zur Einschätzung komme, dass der Proband auch tatsächlich unter diesen Beschwerden leide. Das Gutachten lasse zudem die multidimensionale Bedingung der Persönlichkeitsstörungen, welche Großteils durch genetische Faktoren (Veranlagung) verursacht seien, außeracht (vgl. AS 619-619b).Die Sachverständige Dr. römisch 40 führt zu diesem Gutachten schlüssig aus, dass eine Traumatisierung zwar in den beiden genannten Schriftstücken (die auch in den gegenständlichen Feststellungen Einzug gefunden haben) diskutiert werde, jedoch sei eine endogene Persönlichkeitsentwicklungsstörung diagnostiziert worden, welche eben nicht durch Außenfaktoren verursacht sei. Durch diese ungenaue Auseinandersetzung mit den Schriftstücken würden daher die wiedergegebenen Befundungsergebnisse verfälscht. Aus dem Gutachten von DDr. römisch 40 gehe auch nicht klar hervor, was unstrittige Tatsachen oder subjektive Angaben seien und bestünden daher Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung. Falls den Angaben eines Untersuchten das Gewicht von Symptomen gegeben würde, sei es nämlich zwingend erforderlich, dass ein Sachverständiger ohne vernünftigen Zweifel zur Einschätzung komme, dass der Proband auch tatsächlich unter diesen Beschwerden leide. Das Gutachten lasse zudem die multidimensionale Bedingung der Persönlichkeitsstörungen, welche Großteils durch genetische Faktoren (Veranlagung) verursacht seien, außeracht vergleiche AS 619-619b).

Im Gegensatz zur Behauptung von Prim. Dr. XXXX (vgl. AS 664b-665) erachtet der erkennende Senat diese Ausführungen sehr wohl als nachvollziehbar und sind sie durchgehend mit zitierten wissenschaftlichen Quellen begründet. Zu seinen Ausführungen über die Entstehung von Persönlichkeitsstörungen, ist zu sagen, dass diese zunächst nicht den individuellen Fall des Beschwerdeführers betreffen und aufgrund fehlender Konkretisierung schon dem Grunde nach nicht geeignet sind, die Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Zudem weist ohnehin auch Dr. XXXX wiederholt auf die multikausale Bedingung bei der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen hin. Sie führte zur epidemiologischen Perspektive aus, dass 80 % der Personen, welche in ihrer Kindheit Misshandlungen erlitten haben, keine kausalen Persönlichkeitsstörungen im Erwachsenenalter aufweisen würden und verwies dazu auf ein Lehrbuch der Psychiatrie. Die Unterstellung von Prim. Dr. XXXX , dass damit gemeint sein könnte, dass 80 % aller Persönlichkeitsstörungen durch genetische Faktoren erklärt werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Weiters weist er darauf hin, dass die Aussage von DDr. XXXX korrekt sei, wonach die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik mit einer Gewalterfahrung in Einklang zu bringen sei. Dazu ist anzumerken, dass das Gutachten von DDr. XXXX im Rahmen eines Strafverfahrens wegen (unter anderem) sexuellen Missbrauchs des Beschwerdeführers durch seinen Vater erstellt wurde, der jedoch weder vom Landesgericht XXXX noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden konnte. Die hingegen festgestellten Misshandlungen und auch die negativen Bindungserfahrungen in der Familie wurden von Dr. XXXX nicht bestritten, belegen jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang mit dessen Gesundheitsschädigung.Im Gegensatz zur Behauptung von Prim. Dr. römisch 40 vergleiche AS 664b-665) erachtet der erkennende Senat diese Ausführungen sehr wohl als nachvollziehbar und sind sie durchgehend mit zitierten wissenschaftlichen Quellen begründet. Zu seinen Ausführungen über die Entstehung von Persönlichkeitsstörungen, ist zu sagen, dass diese zunächst nicht den individuellen Fall des Beschwerdeführers betreffen und aufgrund fehlender Konkretisierung schon dem Grunde nach nicht geeignet sind, die Ergebnisse des medizinischen Sachverständigengutachtens zu entkräften. Zudem weist ohnehin auch Dr. römisch 40 wiederholt auf die multikausale Bedingung bei der Entstehung von Persönlichkeitsstörungen hin. Sie führte zur epidemiologischen Perspektive aus, dass 80 % der Personen, welche in ihrer Kindheit Misshandlungen erlitten haben, keine kausalen Persönlichkeitsstörungen im Erwachsenenalter aufweisen würden und verwies dazu auf ein Lehrbuch der Psychiatrie. Die Unterstellung von Prim. Dr. römisch 40 , dass damit gemeint sein könnte, dass 80 % aller Persönlichkeitsstörungen durch genetische Faktoren erklärt werden könnten, ist nicht nachvollziehbar. Weiters weist er darauf hin, dass die Aussage von DDr. römisch 40 korrekt sei, wonach die vom Beschwerdeführer beschriebene Symptomatik mit einer Gewalterfahrung in Einklang zu bringen sei. Dazu ist anzumerken, dass das Gutachten von DDr. römisch 40 im Rahmen eines Strafverfahrens wegen (unter anderem) sexuellen Missbrauchs des Beschwerdeführers durch seinen Vater erstellt wurde, der jedoch weder vom Landesgericht römisch 40 noch seitens des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt werden konnte. Die hingegen festgestellten Misshandlungen und auch die negativen Bindungserfahrungen in der Familie wurden von Dr. römisch 40 nicht bestritten, belegen jedoch im Fall des Beschwerdeführers nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einen Kausalzusammenhang mit dessen Gesundheitsschädigung.

In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht (vgl. VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei (vgl. VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die bloße Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen dem schädigenden Ereignis und der festgestellten Gesundheitsschädigung für die Anerkennung nach den Sozialentschädigungsgesetzen nicht ausreicht vergleiche VwGH 19.11.1986, 86/09/0085). Es gilt auch nicht etwa der Grundsatz, dass "im Zweifel" grundsätzlich für den Beschädigten zu entscheiden sei vergleiche VwGH 23.09.1993, 93/09/0221).

Soweit Prim. Dr. XXXX vorbringt, dass 60 % der Personen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eine Traumvorgeschichte hätten und kein Zweifel daran bestehe, dass der Beschwerdeführer einige in einer Studie definierten Traumata nachweislich erlebt habe (vgl. AS 676b-677) ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass aus dieser Behauptung nicht hervorgeht auf welches Traumata er sich bezieht und daher schon dem Grunde nach nicht geeignet ist einen solchen Zusammenhang im Einzelfall zu belegen. Zudem führte die Sachverständige Dr. XXXX in ihrer ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung aufgrund ähnlicher Symptomatik mit einer posttraumatischen Belastungsstörung häufig fälschlicherweise als eine Art Traumafolgestörung nach sexuellem Missbrauch und Misshandlungen im Binnenraum der Familie gesehen werde. Die unter Klinikern stark verbreitete Annahme, dass bei sich der Borderline-Persönlichkeitsstörung um ein chronisches posttraumatisches Belastungssyndrom handle, finde jedoch auf der wissenschaftlichen Ebene keine Evidenz (vgl. AS 704).Soweit Prim. Dr. römisch 40 vorbringt, dass 60 % der Personen mit einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung eine Traumvorgeschichte hätten und kein Zweifel daran bestehe, dass der Beschwerdeführer einige in einer Studie definierten Traumata nachweislich erlebt habe vergleiche AS 676b-677) ist dem zunächst entgegenzuhalten, dass aus dieser Behauptung nicht hervorgeht auf welches Traumata er sich bezieht und daher schon dem Grunde nach nicht geeignet ist einen solchen Zusammenhang im Einzelfall zu belegen. Zudem führte die Sachverständige Dr. römisch 40 in ihrer ergänzenden Stellungnahme nachvollziehbar aus, dass die Borderline-Persönlichkeitsstörung aufgrund ähnlicher Symptomatik mit einer posttraumatischen Belastungsstörung häufig fälschlicherweise als eine Art Traumafolgestörung nach sexuellem Missbrauch und Misshandlungen im Binnenraum der Familie gesehen werde. Die unter Klinikern stark verbreitete Annahme, dass bei sich der Borderline-Persönlichkeitsstörung um ein chronisches posttraumatisches Belastungssyndrom handle, finde jedoch auf der wissenschaftlichen Ebene keine Evidenz vergleiche AS 704).

Darüber hinaus wurden die Tätlichkeiten des Vaters des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1994 bis 2002 von der Sachverständigen keineswegs verneint, sondern hält sie vielmehr fest, dass sich die Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im frühen Kindheitsalter manifestiert hat, jedenfalls lange vor dem Ende des Deliktszeitraumes. Die Verursachung der festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung sei vor allem der genetischen Prädisposition zuzuordnen. Jedenfalls sei die alleinige Kausalität der angeführten Straftaten für die Störung klar auszuschließen, in Frage stehe nur eine untergeordnete Mitkausalität, und zwar hinsichtlich eines wesentlich kürzeren Deliktszeitraumes bis zur Manifestation (vgl. AS 703 und 707).Darüber hinaus wurden die Tätlichkeiten des Vaters des Beschwerdeführers im Zeitraum von 1994 bis 2002 von der Sachverständigen keineswegs verneint, sondern hält sie vielmehr fest, dass sich die Persönlichkeitsstörung beim Beschwerdeführer bereits im frühen Kindheitsalter manifestiert hat, jedenfalls lange vor dem Ende des Deliktszeitraumes. Die Verursachung der festgestellten kombinierten Persönlichkeitsstörung sei vor allem der genetischen Prädisposition zuzuordnen. Jedenfalls sei die alleinige Kausalität der angeführten Straftaten für die Störung klar auszuschließen, in Frage stehe nur eine untergeordnete Mitkausalität, und zwar hinsichtlich eines wesentlich kürzeren Deliktszeitraumes bis zur Manifestation vergleiche AS 703 und 707).

Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern nachvollziehbar, als dem Beschwerdeführer bereits am 10.03.1994 eine besonders gravierende emotionale Labilisierung, die sich in einer starken Angstbereitschaft manifestiert, sowie ein hohes Maß an Aggressionsphantasien attestiert und im März 1995 die Diagnosen einer psychosozialen Deprivation sowie einer endogen prozesshaften Entwicklung mit Tendenz zur Spaltung gestellt wurden. Die Aufwachsbedingungen des Beschwerdeführers, die festgestellte psychosoziale Deprivation und damit eine psychische Vernachlässigung durch seine Eltern wird selbst von Prim. Dr. XXXX als die schwerwiegendste Misshandlung für Kinder bezeichnet, welche zu einer Bindungsstörung und im zunehmenden Alter zu einer Persönlichkeitsstörung führe.Diese Beurteilung ist für das Bundesverwaltungsgericht insofern nachvollziehbar, als dem Beschwerdeführer bereits am 10.03.1994 eine besonders gravierende emotionale Labilisierung, die sich in einer starken Angstbereitschaft manifestiert, sowie ein hohes Maß an Aggressionsphantasien attestiert und im März 1995 die Diagnosen einer psychosozialen Deprivation sowie einer endogen prozesshaften Entwicklung mit Tendenz zur Spaltung gestellt wurden. Die Aufwachsbedingungen des Beschwerdeführers, die festgestellte psychosoziale Deprivation und damit eine psychische Vernachlässigung durch seine Eltern wird selbst von Prim. Dr. römisch 40 als die schwerwiegendste Misshandlung für Kinder bezeichnet, welche zu einer Bindungsstörung und im zunehmenden Alter zu einer Persönlichkeitsstörung führe.

Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung ist an dieser Stelle – als Vorgriff auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung – auf die sogenannte Theorie der „wesentlichen Bedingung“, die auch im Bereich des Verbrechensopfergesetzes Anwendung findet, zu verweisen. Wenn die festgestellte Gesundheitsschädigung auf mehrere Ursachen – darunter auch ein vom Verbrechensopfergesetz umfasstes schädigendes Ereignis wie gegenständlich die Handlungen des Vaters im Zeitraum von 1994 bis 2002 – zurückgeht, ist es erforderlich, dass das in Betracht kommende schädigende Ereignis eine wesentliche Ursache der Gesundheitsschädigung ist.

Die Sachverständige Dr. XXXX führt diesbezüglich in ihrer ergänzenden Stellungnahme zwar aus, dass die Frage, ob die vom Beschwerdeführer erlebten zumindest versuchten Körperverletzungen und/oder die fortgesetzte Gewaltausübung durch den Vater einen maßgeblichen Einfluss im Sinne einer Verschlimmerung der erhobenen Persönlichkeitsstörung gehabt habe, sich aus der gutachterlichen Perspektive weder bejahen noch verneinen lasse (vgl. AS 707b-708). Auch wenn sich die Frage der Mitkausalität aus gutachterlicher Perspektive weder bejahen noch verneinen lässt, hält die Sachverständige doch zweifelsfrei fest, dass die Entstehung der kombinierten Persönlichkeitsstörung vor allem der genetischen Prädisposition zuzuordnen sei; dieser Schlussfolgerung schließt sich auch das Bundesverwaltungsgericht an.Die Sachverständige Dr. römisch 40 führt diesbezüglich in ihrer ergänzenden Stellungnahme zwar aus, dass die Frage, ob die vom Beschwerdeführer erlebten zumindest versuchten Körperverletzungen und/oder die fortgesetzte Gewaltausübung durch den Vater einen maßgeblichen Einfluss im Sinne einer Verschlimmerung der erhobenen Persönlichkeitsstörung gehabt habe, sich aus der gutachterlichen Perspektive weder bejahen noch verneinen lasse vergleiche AS 707b-708). Auch wenn sich die Frage der Mitkausalität aus gutachterlicher Perspektive weder bejahen noch verneinen lässt, hält die Sachverständige doch zweifelsfrei fest, dass die Entstehung der kombinierten Persönlichkeitsstörung vor allem der genetischen Prädisposition zuzuordnen sei; dieser Schlussfolgerung schließt sich auch das Bundesverwaltungsgericht an.

In einer Gesamtschau der bisherigen Ausführungen und in Übereinstimmung mit der Sachverständigen (vgl. AS 630b) spricht im vorliegenden Fall daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls mehr dagegen als dafür, dass die erhobene, lebensüberdauernde kombinierte Persönlichkeitsstörung vorwiegend durch die Misshandlungen des Vaters entstanden ist. Anders ausgedrückt treten die Straftaten des Vaters im Zeitraum von 1994 bis 2002 im Hinblick auf die weiteren vorliegenden Faktoren (genetische Prädisposition, psychische Vernachlässigung durch die Eltern und die sonst festgestellten „negativen“ Aufwachsbedingungen) erheblich in den Hintergrund. In einer Gesamtschau der bisherigen Ausführungen und in Übereinstimmung mit der Sachverständigen vergleiche AS 630b) spricht im vorliegenden Fall daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls mehr dagegen als dafür, dass die erhobene, lebensüberdauernde kombinierte Persönlichkeitsstörung vorwiegend durch die Misshandlungen des Vaters entstanden ist. Anders ausgedrückt treten die Straftaten des Vaters im Zeitraum von 1994 bis 2002 im Hinblick auf die weiteren vorliegenden Faktoren (genetische Prädisposition, psychische Vernachlässigung durch die Eltern und die sonst festgestellten „negativen“ Aufwachsbedingungen) erheblich in den Hintergrund.

Ergänzend wird angemerkt, dass die Sachverständige diese Schlussfolgerung unter der Annahme trifft, dass beim Beschwerdeführer kein False Memory Syndrom vorliegt, weshalb eine Feststellung hierzu unterbleiben konnte und sein diesbezüglicher Einwand ins Leere geht.

Das im gegenständlichen Verfahren sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft neben den zahlreichen Unmutsäußerungen gegenüber der Sachverständigen und der belangten Behörde, Berichtigungswünsche in dem Gutachten sowie umfangreiche Vorwürfe gegenüber dem Jugendamt, der Justiz und anderen Beteiligten in verschiedenen Strafverfahren.

Dabei übersieht er, dass es im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausschließlich um die Beurteilung der Frage geht, welche Gesundheitsschädigungen bei ihm vorliegen und ob die festgestellten und unstrittigen Misshandlungen seines Vaters mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit wesentliche Ursache für diesen Leidenszustand sind. Für die Beantwortung dieser Frage waren die beanstandeten Ausführungen im Gutachten der Sachverständigen, soweit nicht ohnehin auf sie eingegangen wurden, ebenso wenig von Relevanz wie etwaige Verfehlungen von anderen, nicht an diesem Verfahren beteiligte Behörden.

Darüber hinaus werden durch die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach an der Fachkunde der Sachverständigen Zweifel bestünden, da andere Ärzte anderes festgestellt hätten als sie bzw. deren Schlussfolgerungen nicht im Sinne des Beschwerdeführers seien, keine Gründe für eine Befangenheit gemäß § 7 Abs. 1, insbesondere Z 3 AVG, dargetan.Darüber hinaus werden durch die Einwendungen des Beschwerdeführers, wonach an der Fachkunde der Sachverständigen Zweifel bestünden, da andere Ärzte anderes festgestellt hätten als sie bzw. deren Schlussfolgerungen nicht im Sinne des Beschwerdeführers seien, keine Gründe für eine Befangenheit gemäß Paragraph 7, Absatz eins,, insbesondere Ziffer 3, AVG, dargetan.

Bei der Sachverständigen Dr. XXXX handelt es sich um eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für die Fachbereiche Anästhesie und Intensivmedizin mit Schwerpunkt Schmerzmedizin, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Neurologie sowie psychiatrische Kriminalprognostik – jeweils zertifiziert bis 10.05.2027 (vgl. AS 717). Für den erkennenden Senat besteht und bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel an ihrer Unbefangenheit bzw. an ihrer fachlichen Eignung.Bei der Sachverständigen Dr. römisch 40 handelt es sich um eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige für die Fachbereiche Anästhesie und Intensivmedizin mit Schwerpunkt Schmerzmedizin, Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin, Neurologie sowie psychiatrische Kriminalprognostik – jeweils zertifiziert bis 10.05.2027 vergleiche AS 717). Für den erkennenden Senat besteht und bestand zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel an ihrer Unbefangenheit bzw. an ihrer fachlichen Eignung.

In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen den Argumenten und Schlussfolgerungen in den Sachverständigengutachten jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten und seine Einwendungen waren insgesamt nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation des Gutachtens zu entkräften. Wie ausgeführt, konnte auch Prim. Dr. XXXX schon aufgrund der fehlenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist es ihm nicht gelungen die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer legte zudem keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität herbeizuführen. In einer Gesamtbetrachtung ist der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen den Argumenten und Schlussfolgerungen in den Sachverständigengutachten jedenfalls nicht substantiiert entgegengetreten und seine Einwendungen waren insgesamt nicht geeignet, die nachvollziehbare Argumentation des Gutachtens zu entkräften. Wie ausgeführt, konnte auch Prim. Dr. römisch 40 schon aufgrund der fehlenden persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers den Ausführungen der medizinischen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten und ist es ihm nicht gelungen die Unschlüssigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer legte zudem keine neuen Befunde vor, die geeignet wären, eine andere Beurteilung der Kausalität herbeizuführen.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit, Widerspruchsfreiheit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens vom 07.10.2022 samt Ergänzung vom 15.05.2023. Dies wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

Das vorliegende Sachverständigengutachten bietet für das Bundesverwaltungsgericht zudem eine ausreichende Grundlage, um die Rechtsfrage der Wesentlichkeit der Bedingung zu beurteilen. Insofern in der Beschwerde die Einholung eines (weiteren) medizinischen Gutachtens beantragt wird, ist vor diesem Hintergrund der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches der Beschwerdeführer weder mit seinem Beschwerdevorbringen noch mit der Stellungnahme von Prim. Dr. XXXX zu widerlegen vermochte und welches der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt wird, liegt Entscheidungsreife der Sache vor und konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben.Das vorliegende Sachverständigengutachten bietet für das Bundesverwaltungsgericht zudem eine ausreichende Grundlage, um die Rechtsfrage der Wesentlichkeit der Bedingung zu beurteilen. Insofern in der Beschwerde die Einholung eines (weiteren) medizinischen Gutachtens beantragt wird, ist vor diesem Hintergrund der Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens, welches der Beschwerdeführer weder mit seinem Beschwerdevorbringen noch mit der Stellungnahme von Prim. Dr. römisch 40 zu widerlegen vermochte und welches der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt wird, liegt Entscheidungsreife der Sache vor und konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben.

Die Feststellungen zum Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers gründen auf den beiden mit der Beschwerde vorgelegten berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten vom 09.11.2017 und 22.05.2019 (vgl. AS 741-759b), die jedoch ebenfalls nicht geeignet waren, eine andere Beurteilung des Leidenszustands des Beschwerdeführers oder der Kausalität herbeizuführen. Die Feststellungen zum Ausbildungs- und Beschäftigungsverlauf des Beschwerdeführers gründen auf den beiden mit der Beschwerde vorgelegten berufskundlich-arbeitspsychologische Gutachten vom 09.11.2017 und 22.05.2019 vergleiche AS 741-759b), die jedoch ebenfalls nicht geeignet waren, eine andere Beurteilung des Leidenszustands des Beschwerdeführers oder der Kausalität herbeizuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:

„Kreis der Anspruchsberechtigten

§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins, (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie

1.       durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder

und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. …

(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn

1.       die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,

2.       die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder

3.       der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.

(3) Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn

1.       dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder

2.       durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird. 2. durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird.

[…]

Hilfeleistungen

§ 2. Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:

1. Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges;

2. Heilfürsorge

2a. Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten;

3. orthopädische Versorgung

4. medizinische Rehabilitation

5. berufliche Rehabilitation

6. soziale Rehabilitation

7. Pflegezulagen, Blindenzulagen;

8. Ersatz der Bestattungskosten;

9. einkommensabhängige Zusatzleistung;

10. Pauschalentschädigung für Schmerzengeld.

Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges

§ 3. (1) Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des 24. Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab 1. Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.

(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.(2) Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden.

[…]

Heilfürsorge

§ 4. (1) Hilfe nach § 2 Z 2 ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (§ 1 Abs. 4) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.Paragraph 4, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, ist nur für Körperverletzungen und Gesundheitsschädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu leisten. Opfer, die infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, eine zumutbare Beschäftigung, die den krankenversicherungsrechtlichen Schutz gewährleistet, nicht mehr ausüben können, sowie Hinterbliebene (Paragraph eins, Absatz 4,) erhalten Heilfürsorge bei jeder Gesundheitsstörung.

(2) Die Hilfe nach § 2 Z 2 hat,(2) Die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 2, hat,

1. wenn das Opfer oder der Hinterbliebene einer gesetzlichen Krankenversicherung unterliegt, freiwillig krankenversichert ist oder ein Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung besteht, der zuständige Träger der Krankenversicherung,

2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im § 2 Z 2 angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.2. sonst die Österreichische Gesundheitskasse zu erbringen. Die im Paragraph 2, Ziffer 2, angeführten Leistungen gebühren in dem Umfang, in dem sie einem bei der Österreichischen Gesundheitskasse Pflichtversicherten auf Grund des Gesetzes und der Satzung zustehen.

Für Schädigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.Für Schädigungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, zu entrichtende gesetz- und satzungsmäßige Kostenbeteiligungen einschließlich Rezeptgebühren sind nach diesem Bundesgesetz zu übernehmen.

(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Abs. 2 letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.(2a) Eine Übernahme von Kosten nach Absatz 2, letzter Satz ist bis zu einem Rechnungsbetrag von 100 Euro pro Antragsteller in voller Höhe möglich, sofern der ursächliche Zusammenhang mit der Schädigung glaubhaft ist.

(3) Der Bund ersetzt dem im Abs. 2 Z 2 genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Abs. 2 Z 1 genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.(3) Der Bund ersetzt dem im Absatz 2, Ziffer 2, genannten Träger der Krankenversicherung die entstandenen Kosten, einem im Absatz 2, Ziffer eins, genannten Träger der Krankenversicherung die Kosten, die über den ihnen erwachsenden Kosten liegen, hätten sie die Leistungen auf Grund eines anderen Bundesgesetzes und der Satzung zu erbringen gehabt. Ferner ersetzt der Bund den Trägern der Krankenversicherung einen entsprechenden Anteil an den Verwaltungskosten.

(4) Haben Opfer oder Hinterbliebene die Kosten der Heilfürsorge selbst getragen, so sind ihnen diese Kosten in der Höhe zu ersetzen, die dem Bund erwachsen wären, wenn die Heilfürsorge durch den Träger der Krankenversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes erbracht worden wäre.

(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.(5) Erbringt der Träger der Krankenversicherung auf Grund der Satzung dem Opfer oder dem Hinterbliebenen einen Kostenzuschuß für psychotherapeutische Krankenbehandlung infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins,, so sind die Kosten für die vom Träger der Krankenversicherung bewilligte Anzahl der Sitzungen, die das Opfer oder der Hinterbliebene selbst zu tragen hat, bis zur Höhe des dreifachen Betrages des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Sobald feststeht, dass der Träger der Krankenversicherung einen Kostenzuschuss erbringt, kann vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auch eine Direktabrechnung der Kosten mit dem Psychotherapeuten unter Bevorschussung des Kostenzuschusses des Trägers der Krankenversicherung vorgenommen werden, in diesem Fall ist der geleistete Kostenzuschuss vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zu vereinnahmen. Eine Kostenübernahme bis zum angeführten Höchstausmaß erfolgt auch, sofern der Träger der Krankenversicherung Kosten im Rahmen der Wahlarzthilfe erstattet.

Kostenübernahme bei Krisenintervention durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen sowie Psychotherapeuten

§ 4a. Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach § 1 Abs. 1 zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach § 4 Abs. 5 des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen.
[…]
Paragraph 4 a, Die Kosten einer Krisenintervention (klinisch-psychologische und gesundheitspsychologische Behandlung durch klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen und Behandlung durch Psychotherapeuten) in Notfällen, die Opfer oder Hinterbliebene infolge einer Handlung nach Paragraph eins, Absatz eins, zu tragen haben, sind pro Sitzung bis zur Höhe des vierfachen Betrages des Kostenzuschusses nach Paragraph 4, Absatz 5, des zuständigen Trägers der Krankenversicherung zu übernehmen. Eine Kostenübernahme gebührt für höchstens zehn Sitzungen., […]

Pauschalentschädigung für Schmerzengeld

§ 6a. (1) Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.Paragraph 6 a, (1) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, ist für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert.

(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (§ 85 StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, besteht.(2) Zieht die Handlung eine Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen (Paragraph 85, StGB) nach sich, gebührt eine einmalige Geldleistung im Betrag von 8 000 Euro; sie beträgt 12 000 Euro, sofern wegen der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen ein Pflegebedarf im Ausmaß von zumindest der Stufe 5 nach dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, besteht.

[…]

Beginn und Ende der Hilfeleistungen, Rückersatz und Ruhen

§ 10 (1) Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß § 4 Abs. 5 unterliegen keiner Frist.Paragraph 10, (1) Leistungen nach Paragraph 2, dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen drei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz eins,) bzw. nach dem Tod des Opfers (Paragraph eins, Absatz 4,) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. Bei erstmaliger Zuerkennung von Ersatz des Verdienst- und Unterhaltsentganges ist von Amts wegen auch darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe eine einkommensabhängige Zusatzleistung zu gewähren ist. Anträge auf Leistungen gemäß Paragraph 4, Absatz 5, unterliegen keiner Frist.

(1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach § 2 Z 10 auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) ausdrücklich bestätigt wird.(1a) Zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer können die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Ein Leistungsanspruch besteht in diesem Fall bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen, wenn im Strafurteil oder einem im Gerichtsverfahren eingeholten medizinischen Gutachten das Vorliegen einer schweren Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) ausdrücklich bestätigt wird.

(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (§ 8) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.(2) Die Hilfeleistung endet, wenn sich die für die Hilfeleistung maßgebenden Umstände ändern, nachträglich ein Ausschließungsgrund (Paragraph 8,) eintritt oder nachträglich hervorkommt, daß die Voraussetzungen für eine Hilfeleistung nicht gegeben sind.

(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die §§ 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.(3) Hinsichtlich der Anzeige- und Ersatzpflicht des Leistungsempfängers sind die Paragraphen 57 und 58 des Heeresversorgungsgesetzes anzuwenden.

(4) Hilfe nach § 2 Z 7 ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. § 12 Abs. 1 des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.(4) Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 7, ruht während einer mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung ab dem Tag, der auf den Beginn der Heilbehandlung folgt. Paragraph 12, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden.

[…]

Inkrafttreten

§ 16 (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.Paragraph 16, (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1972 in Kraft.

(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.(2) Dieses Bundesgesetz ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 25. Oktober 1955 gesetzt wurden.

(10) Die §§ 2 Z 9 und 10, 6a samt Überschrift und 10 Abs. 1 letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2009 treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. § 6a ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.(10) Die Paragraphen 2, Ziffer 9 und 10, 6 a samt Überschrift und 10 Absatz eins, letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft. Paragraph 6 a, ist auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden.

(13) Die §§ 1 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Abs. 7, 2 Z 2a, 3 Abs. 1 erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Z 1, Abs. 2a, Abs. 4 und Abs. 5 erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 3 und Abs. 4, 5a Abs. 1, 6 erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Abs. 1 zweiter Satz, 8 Abs. 1, Abs. 2 Z 1 und 2 und Abs. 5, 9 Abs. 4 zweiter Satz, 10 Abs. 1, 13 Abs. 1 und § 14b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die §§ 4a, 6a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. § 10 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2013 ist hinsichtlich § 2 Z 1, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich § 2 Z 10 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.(13) Die Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Absatz 7, 2, Ziffer 2 a, 3, Absatz eins, erster Satz, 3a zweiter Satz, 4 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2 a,, Absatz 4 und Absatz 5, erster Satz, 4a samt Überschrift, 5 Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 3 und Absatz 4, 5 a, Absatz eins, 6, erster und zweiter Satz, 6a, 7 erster und zweiter Satz, 7a Absatz eins, zweiter Satz, 8 Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer eins und 2 und Absatz 5, 9, Absatz 4, zweiter Satz, 10 Absatz eins, 13, Absatz eins und Paragraph 14 b, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, treten mit 1. April 2013 in Kraft. Die Paragraphen 4 a, 6 a und 7 erster und zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden. Paragraph 10, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2013, ist hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer eins, 7 und 9 auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, und hinsichtlich Paragraph 2, Ziffer 10, mit der Maßgabe anzuwenden, dass für Anträge auf Grund der Rechtslage vor diesem Zeitpunkt der Fristenlauf mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt.

(22) Die §§ 1 Abs. 9, 8 Abs. 3, 10 Abs. 1 erster Satz und 10 Abs. 1a in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die §§ 1 Abs. 9 und 10 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 BGBl. I Nr. 105/2019 sind auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“(22) Die Paragraphen eins, Absatz 9, 8, Absatz 3, 10, Absatz eins, erster Satz und 10 Absatz eins a, in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen eins, Absatz 9 und 10 Absatz eins, erster Satz in der Fassung des Gewaltschutzgesetzes 2019 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2019, sind auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden.“

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer hat – einlangend beim Sozialministeriumsservice – am 21.08.2017 einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß § 2 Z 10 VOG gestellt.Der Beschwerdeführer hat – einlangend beim Sozialministeriumsservice – am 21.08.2017 einen Antrag auf Hilfeleistungen in Form einer Pauschalentschädigung für Schmerzengeld gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, VOG gestellt.

Gemäß § 16 Abs. 10 VOG ist eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach § 6a VOG nur auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. Die festgestellten Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG seitens des Vaters des Beschwerdeführers wurden jedoch in der Zeit von 1994 bis 2002 begangen – sohin vor dem 31.05.2009.Gemäß Paragraph 16, Absatz 10, VOG ist eine Pauschalentschädigung für Schmerzengeld nach Paragraph 6 a, VOG nur auf Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG anzuwenden, welche nach dem 31. Mai 2009 begangen wurden. Die festgestellten Handlungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG seitens des Vaters des Beschwerdeführers wurden jedoch in der Zeit von 1994 bis 2002 begangen – sohin vor dem 31.05.2009.

Gemäß § 10 Abs. 1a VOG können zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer die Leistung nach § 2 Z 10 VOG auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins a, VOG können zur Zeit der Tatbegehung minderjährige Opfer die Leistung nach Paragraph 2, Ziffer 10, VOG auch innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung oder Einstellung des Strafverfahrens beantragen.

Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Taten minderjährig. Sein Vater wurde mit Urteil vom 25.09.2018 (im zweiten Rechtsgang) vom Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 erster Fall und Abs. 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses Urteil ist seit 15.01.2019 rechtskräftig und damit das Strafverfahren beendet. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Taten minderjährig. Sein Vater wurde mit Urteil vom 25.09.2018 (im zweiten Rechtsgang) vom Vorwurf des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, erster Fall und Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen gemäß Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Dieses Urteil ist seit 15.01.2019 rechtskräftig und damit das Strafverfahren beendet.

Somit erweist sich der gegenständliche am 21.08.2017 eingebrachte Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, welcher innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens gestellt hätte werden müssen, als verspätet.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers dahingehend zurecht zurückgewiesen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Der Beschwerdeführer, ein österreichischer Staatsbürger, begehrte im gegenständlichen Verfahren zudem Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung, Heilfürsorge und Ersatz des Verdienstentganges.

Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt.

Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer Opfer mehrerer zumindest versuchter Körperverletzungen nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB und einer fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1 StGB, weshalb eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG vorliegt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt beim Beschwerdeführer auch eine (psychische) Gesundheitsschädigung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline Typ mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 10 - F 61) vor.Wie festgestellt wurde der Beschwerdeführer Opfer mehrerer zumindest versuchter Körperverletzungen nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB und einer fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB, weshalb eine rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG vorliegt. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, liegt beim Beschwerdeführer auch eine (psychische) Gesundheitsschädigung in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, Borderline Typ mit narzisstischen und paranoiden Anteilen (ICD 10 - F 61) vor.

Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers jedoch mit der Begründung ab, dass kein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Straftaten im Zeitraum von 1994 bis 2002 und der aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche zuletzt VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN).

Bei der Annahme der (anspruchserzeugenden) Kausalität einer Ursache bei Vorliegen mehrerer möglicher Ursachen ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Verbrechen und der vorgebrachten Gesundheitsbeeinträchtigung nicht schon dann auszuschließen, wenn eine weitere Ursache für die Gesundheitsbeeinträchtigung in Betracht kommt, solange das Verbrechen als mitwirkende Ursache nicht erheblich in den Hintergrund tritt (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN).

Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist eine wesentliche Bedingung (VwGH 06.05.2022, Ra 2021/11/0171, mwN).

Wie bereits in der Beweiswürdigung ausgeführt, ist im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen, dass die am Beschwerdeführer verübten Straftaten gegenüber den sonst vorliegenden Faktoren erheblich in den Hintergrund treten.

Wie ebenfalls dargelegt, spricht im Fall des Beschwerdeführers daher nach der ärztlichen Lehrmeinung erheblich mehr gegen als für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den am Beschwerdeführer verübten Straftaten und der diagnostizierten (psychischen) Gesundheitsschädigung. Anders ausgedrückt würde die bestehende Gesundheitsschädigung aufgrund der sonst vorliegenden Faktoren mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in ihrer Ausprägung auch vorliegen, wenn die am Beschwerdeführer verübten Handlungen durch seinen Vater im Zeitraum von 1994 bis 2002 nicht begangen worden wären.

Da im vorliegenden Fall schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG, an welchen die vom Beschwerdeführer beantragten Hilfeleistungen knüpfen, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und konnten Feststellungen zum Verdienstentgang unterbleiben.Da im vorliegenden Fall schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG, an welchen die vom Beschwerdeführer beantragten Hilfeleistungen knüpfen, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden und konnten Feststellungen zum Verdienstentgang unterbleiben.

Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im vorliegenden Fall wurde eine mündliche Verhandlung, trotz entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers, vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu klären war. Verfahrensgegenständlich war in erster Linie die Rechtsfrage der Kausalität zu klären, wofür das vorliegende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ausreichende Grundlage bot. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich bereits im Verwaltungsakt und wurden, wie ausgeführt, im Sachverständigengutachten hinreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer wiederholte in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen das Vorbringen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.02.2023, welches jedoch ebenso wie die Stellungnahme von Prim. Dr. XXXX im Gutachten bereits nachvollziehbar berücksichtigt wurde. Eine mündliche Erörterung des Beschwerdevorbringens hätte zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer führen können.Im vorliegenden Fall wurde eine mündliche Verhandlung, trotz entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers, vom Bundesverwaltungsgericht für nicht erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt durch Aktenstudium und Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu klären war. Verfahrensgegenständlich war in erster Linie die Rechtsfrage der Kausalität zu klären, wofür das vorliegende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 ausreichende Grundlage bot. Alle aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes notwendigen Unterlagen befanden sich bereits im Verwaltungsakt und wurden, wie ausgeführt, im Sachverständigengutachten hinreichend gewürdigt. Der Beschwerdeführer wiederholte in der gegenständlichen Beschwerde im Wesentlichen das Vorbringen seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 08.02.2023, welches jedoch ebenso wie die Stellungnahme von Prim. Dr. römisch 40 im Gutachten bereits nachvollziehbar berücksichtigt wurde. Eine mündliche Erörterung des Beschwerdevorbringens hätte zu keinem anderen Ergebnis für den Beschwerdeführer führen können.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens samt Ergänzung geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

ZU B) UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anspruchsvoraussetzungen Gesundheitsschädigung Kausalität Kausalzusammenhang Kostentragung Misshandlung Pauschalentschädigung psychische Erkrankung Sachverständigengutachten Schmerzengeld VerbrechensopferG Verdienstentgang verspäteter Antrag Wahrscheinlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W265.2276502.1.00

Im RIS seit

15.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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