TE Bvwg Erkenntnis 2024/4/29 I422 2288307-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2024
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Entscheidungsdatum

29.04.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z2
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
StGB §105 Abs1
StGB §107 Abs1
StGB §83 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Spruch


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I422 2288307-1/21E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Ägypten, vertreten durch die "BBU GmbH", Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 zu Recht:

A)

I. Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:römisch eins. Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides hat zu lauten:

„Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“„Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.“

II. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt VIII. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren befristet wird.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das in Spruchpunkt römisch acht. verhängte Einreiseverbot auf die Dauer von vier Jahren befristet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



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Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer reiste mit einem polnischen Visum der Kategorie C sowie einem gültigen ägyptischen Reisepass in den Schengen-Raum ein und meldete am 12.01.2023 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Am 22.12.2023 wurde ihm infolge seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen auf Antrag seitens des Amtes der XXXX Landesregierung ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2024 ausgestellt.Der Beschwerdeführer reiste mit einem polnischen Visum der Kategorie C sowie einem gültigen ägyptischen Reisepass in den Schengen-Raum ein und meldete am 12.01.2023 seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an. Am 22.12.2023 wurde ihm infolge seiner Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen auf Antrag seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2024 ausgestellt.

Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund von Gewaltdelikten gegen seine Ehefrau strafrechtlich in Erscheinung getreten war, wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) ein Verfahren bezüglich der Erlassung einer gegen ihn gerichteten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.

Am 05.02.2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines unsteten Aufenthaltes zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgenommen und über ihn mit Bescheid des BFA vom 07.02.2024 die Schubhaft verhängt, wobei er noch am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, den er im Rahmen seiner am 07.02.2024 stattfindenden Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Wesentlichen damit begründete, dass er Atheist sei und dies auch seiner Familie in Ägypten erzählt habe, nachdem er nach Österreich gekommen sei. Aufgrund dessen drohe ihm seine Familie jetzt, er habe Streit mit dieser und nichts mehr in Ägypten, zu dem er zurückkehren könne. Seine damaligen Freunde in Ägypten wüssten mittlerweile zudem auch bestimmt, dass er Atheist sei und werde er von diesen ebenfalls bedroht. In Ägypten sei es eine Straftat, Atheist zu sein und habe er Angst, dort getötet zu werden. Außerdem habe er Probleme mit seinem Rücken, dessen Behandlung er sich in Ägypten nicht leisten könne, und Depressionen, aufgrund derer er in Österreich behandelt werde.

Am 08.02.2024 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe zu Protokoll, dass sein Leben in Ägypten in Gefahr sei, er habe dort niemanden, keine Wohnung, kein Geld, keine Familie. Als seine Eltern erfahren hätten, dass er ohne Glauben sei, hätten sie gesagt, er sei nicht mehr ihr Sohn und sie würden ihn töten, wenn sie ihn sehen. Er habe sich bereits seit seiner Kindheit vom Islam abgewandt, dies jedoch geheim gehalten und seinen Eltern erst vor etwa zehn Monaten – nachdem er nach Österreich gekommen sei – offenbart. Auch habe er kein Geld für seine medizinischen Behandlungen in Ägypten.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei jegliche Glaubhaftigkeit versagt und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid der belangten Behörde vom 09.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Ägypten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.). Dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde hierbei jegliche Glaubhaftigkeit versagt und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.

Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 08.03.2024 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Ergänzend wurde in der Beschwerdeschrift erstmalig vorgebracht, dass der Beschwerdeführer zudem bisexuell sei und sohin auch aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Ägypten eine Verfolgung sowohl durch den Staat als auch von der Bevölkerung zu befürchten habe. Als Beweismittel waren dem Beschwerdeschriftsatz neben einem handschriftlichen Brief des Beschwerdeführers eine anonyme „Zeugenaussage“ eines Mannes, der mit dem Beschwerdeführer sexuellen Kontakt gehabt habe, und Chatverläufe einer Dating-Plattform angeschlossen.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.03.2024 vorgelegt und langten am 15.03.2024 in der Gerichtsabteilung des erkennenden Richters ein.

Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2024, Zl. I422 2288307-1/3Z wurde Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam.Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.03.2024, Zl. I422 2288307-1/3Z wurde Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam.

Mit Schriftsatz vom 17.04.2024 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht im Vorfeld der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme des Verein Queer Base, wonach der Beschwerdeführer im Februar 2024 Kontakt zu der Beratungsstelle für LGBTIQ-Flüchtlinge aufgenommen habe, aufgrund der begrenzten Ressourcen bislang jedoch nur eine Online-Beratung durchgeführt werden habe können.

Am 18.04.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde abgehalten und hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.

Am 26.04.2024 leitete das BFA dem Bundesverwaltungsgericht eine anonyme Eingabe vom Vortag weiter, wonach der Urheber seitens des Beschwerdeführers aufgefordert worden sei, in dessen Asylverfahren fälschlicherweise zu behaupten, dieser sei bisexuell, und der Beschwerdeführer auch weitere Personen in seinem Bekanntenkreis zu derartigen Falschaussagen aufgefordert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatangehöriger von Ägypten und Angehöriger der Volksgruppe der Araber. Er wurde als Moslem sozialisiert, sieht sich jedoch selbst als Atheist. Seine Identität steht fest.

Er leidet seit seiner Jugend an Rückenschmerzen und an einer niederschwelligen Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10) ohne Selbst- oder Fremdgefährdung, für die er täglich eine halbe Tablette mit dem Medikamentenwirkstoff Sertralin einnimmt. Ansonsten ist er gesund und uneingeschränkt erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer stammt aus Kairo, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem 23-jährigen Bruder bei seinen Eltern in deren Wohnung im Bezirk XXXX gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und die Reifeprüfung abgelegt, im Anschluss daran absolvierte er eine Ausbildung zum Labortechniker und übte diesen Beruf in der Folge für sieben Jahre aus. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kairo, wobei er in aufrechtem Kontakt zu seinem Bruder steht. Dieser betreibt ein Universitätsstudium, die Mutter des Beschwerdeführers ist Arabisch- und Religionslehrerin, sein Vater arbeitete für die Führerscheinbehörde und zuletzt als Verkäufer in einer Bäckerei.Der Beschwerdeführer stammt aus Kairo, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seinem 23-jährigen Bruder bei seinen Eltern in deren Wohnung im Bezirk römisch 40 gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat zwölf Jahre die Schule besucht und die Reifeprüfung abgelegt, im Anschluss daran absolvierte er eine Ausbildung zum Labortechniker und übte diesen Beruf in der Folge für sieben Jahre aus. Die Eltern und der Bruder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Kairo, wobei er in aufrechtem Kontakt zu seinem Bruder steht. Dieser betreibt ein Universitätsstudium, die Mutter des Beschwerdeführers ist Arabisch- und Religionslehrerin, sein Vater arbeitete für die Führerscheinbehörde und zuletzt als Verkäufer in einer Bäckerei.

Im Oktober 2022 heiratete der Beschwerdeführer auf Mauritius die österreichische Staatsangehörige N.H. und reiste in weiterer Folge mit einem polnischen Visum der Kategorie C sowie einem gültigen ägyptischen Reisepass in den Schengen-Raum ein. Am 12.01.2023 meldet er bei seiner Ehefrau seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und wurde ihm am 22.12.2023 auf Antrag seitens des Amtes der XXXX Landesregierung ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2024 ausgestellt. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers am 20.12.2023, seitdem besteht kein gemeinsames Familienleben mehr und wurde die Ehe mittlerweile geschieden.Im Oktober 2022 heiratete der Beschwerdeführer auf Mauritius die österreichische Staatsangehörige N.H. und reiste in weiterer Folge mit einem polnischen Visum der Kategorie C sowie einem gültigen ägyptischen Reisepass in den Schengen-Raum ein. Am 12.01.2023 meldet er bei seiner Ehefrau seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet an und wurde ihm am 22.12.2023 auf Antrag seitens des Amtes der römisch 40 Landesregierung ein Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit einer Gültigkeit bis zum 22.12.2024 ausgestellt. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers am 20.12.2023, seitdem besteht kein gemeinsames Familienleben mehr und wurde die Ehe mittlerweile geschieden.

Ansonsten verfügt der Beschwerdeführer in Österreich sowie auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Er weist auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Er ist nicht Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Organisation und ging im Bundesgebiet zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse.

Am 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer infolge eines häuslichen Streits mit seiner Ehefrau N.H. festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts XXXX XXXX vom 22.12.2023, Zl. XXXX die Untersuchungshaft verhängt.Am 20.12.2023 wurde der Beschwerdeführer infolge eines häuslichen Streits mit seiner Ehefrau N.H. festgenommen und über ihn mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 26.12.2023, Zl. XXXX wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 382b EO bis 27.12.2024 die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und sich dieser oder N.H. im Umkreis von 100 Metern zu nähern bei sonstiger Exekution verboten.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 26.12.2023, Zl. römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 382 b, EO bis 27.12.2024 die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und sich dieser oder N.H. im Umkreis von 100 Metern zu nähern bei sonstiger Exekution verboten.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 11.01.2024, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen zweifacher Nötigung nach § 105 Abs. 1, teils iVm § 15 StGB, Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs. 1 StGB sowie gefährlicher Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 03.12.2023 seine Ehefrau N.H. mit einer Hand am Hals packte und gegen den Badezimmerschrank drückte, um sie zur Herausgabe seines Mobiltelefons zu nötigen, sie im Anschluss daran dadurch, dass er sie zu Boden stieß und ihr Tritte versetzte, am Körper zu verletzen versuchte und sie kurz darauf neuerlich am Hals packte, um sie zur Herausgabe ihres eigenen Mobiltelefons zu nötigen. Darüber hinaus hatte er N.H. am 19.12.2023 durch die in englischer Sprache übermittelten Chatnachrichten „U sons of bitches“ und „I’ll kill u all“, die er später am selben Abend durch die Sprachnachricht „I will fuck you up!“ ergänzte – wobei er zuvor erfahren hatte, dass N.H. die Verlängerung des gegen ihn verfügten Betretungs- und Annäherungsverbotes beantragt hatte – gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper (in Form von Hämatomen und Prellungen) bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtig wurde. Mit Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zugleich Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich von N.H. fernzuhalten sowie die einstweilige Verfügung des BG XXXX zur Zl. XXXX zu beachten, dem Gericht eine ladungsfähige Meldeadresse bekanntzugeben und sich nachweislich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen zweifacher Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins,, teils in Verbindung mit Paragraph 15, StGB, Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB sowie gefährlicher Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB rechtskräftig zu eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 03.12.2023 seine Ehefrau N.H. mit einer Hand am Hals packte und gegen den Badezimmerschrank drückte, um sie zur Herausgabe seines Mobiltelefons zu nötigen, sie im Anschluss daran dadurch, dass er sie zu Boden stieß und ihr Tritte versetzte, am Körper zu verletzen versuchte und sie kurz darauf neuerlich am Hals packte, um sie zur Herausgabe ihres eigenen Mobiltelefons zu nötigen. Darüber hinaus hatte er N.H. am 19.12.2023 durch die in englischer Sprache übermittelten Chatnachrichten „U sons of bitches“ und „I’ll kill u all“, die er später am selben Abend durch die Sprachnachricht „I will fuck you up!“ ergänzte – wobei er zuvor erfahren hatte, dass N.H. die Verlängerung des gegen ihn verfügten Betretungs- und Annäherungsverbotes beantragt hatte – gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper (in Form von Hämatomen und Prellungen) bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Als mildernd wurden im Rahmen der Strafbemessung die bisherige Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers gewertet, während erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtig wurde. Mit Beschluss wurde dem Beschwerdeführer zugleich Bewährungshilfe angeordnet und ihm die Weisung erteilt, sich von N.H. fernzuhalten sowie die einstweilige Verfügung des BG römisch 40 zur Zl. römisch 40 zu beachten, dem Gericht eine ladungsfähige Meldeadresse bekanntzugeben und sich nachweislich einer ambulanten Psychotherapie zu unterziehen.

Seit 05.02.2024 befindet sich der Beschwerdeführer laufend in Schubhaft. Am 22.03.2024 verhielt er sich während seiner Anhaltung gegenüber eines Exekutivbeamten und eines Mitinsassen aggressiv und unkooperativ. Er fing an zu schreien und schimpfte in englischer Sprache. Als der Exekutivbeamte die Türe zu den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers öffnete, um mit diesem ein deeskalierendes Gespräch zu suchen, wurde dieser zunehmend aggressiv und versuchte die Türe – die der Beamte aufgrund der Aggressivität des Beschwerdeführers wieder schließen wollte - mit seiner Hand aufzuhalten, sodass per Funk mehrere Beamte zur Unterstützung angefordert werden mussten. Ein erneuter Versuch der Beamten, ein deeskalierendes Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen, verlief negativ. Er fing wieder an zu schreien und seine Aggressivität zu steigern, weshalb er letztlich zur Disziplinierung verlegt werden musste.

1.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Entgegen seinem Vorbringen ist der Beschwerdeführer in Ägypten weder aufgrund seines Atheismus noch aufgrund seiner sexuellen Orientierung der Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt, wobei sein Fluchtvorbringen bezüglich seiner sexuellen Orientierung darüber hinaus zugleich dem Neuerungsverbot unterliegt.

Er ist im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt.

Er wird im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zur aktuellen Lage in Ägypten werden folgende Feststellungen getroffen:

Politische Lage

Das in der Verfassung garantierte Regierungssystem eines demokratischen Rechtsstaats, wie auch die dort enthaltenen Rechte wie Presse-, Versammlungs- und Meinungsfreiheit sind de facto und de jure ausgehöhlt. Verfassungsänderungen im April 2019 griffen erheblich in die Gewaltenteilung ein, stärkten die Kontrolle des Militärs über das zivile Leben und verlängerten die Amtszeit des Staatspräsidenten um zwei auf sechs Jahre (AA 26.1.2022). Präsident Abdel Fatah Al-Sisi regiert Ägypten seit seiner Machtübernahme auf eine immer autoritärere Weise (FH 28.2.2022). Die Lage in Ägypten unter Staatspräsident Al-Sisi ist durch ein hohes Maß an staatlicher Repression und eine Politik geprägt, die – dominiert durch Militär und Sicherheitsbehörden und vermeintlich im übergeordneten Interesse der Stabilität – für oppositionspolitische Betätigungen und die Entfaltung bürgerlicher Freiheiten kaum noch Raum lässt (AA 26.1.2022). Die anhaltende Menschenrechtskrise in Ägypten unter der Regierung von Präsident Abdel Fattah al-Sisi war Gegenstand internationaler Kritik im Menschenrechtsrat der Vereinten Nationen (HRW 13.1.2022).

Abdel Fatah Al-Sisi ist seit dem 8.6.2014 Präsident Ägyptens. Seine Wiederwahl erfolgte im März 2018 (AA 28.2.2022). Der Präsident wird durch Volksabstimmung für bis zu zwei Amtszeiten gewählt. Präsident Abdel Fattah Al-Sisi, der 2013 durch einen Staatsstreich an die Macht kam, während er als ägyptischer Verteidigungsminister und Befehlshaber der Streitkräfte diente, wurde nur durch unfaire, nicht wettbewerbsfähige Wettbewerbe gewählt. Bei den Wahlen 2018 erhielt Sisi 97% der Stimmen, nachdem er alle Oppositionskandidaten zum Rückzug gedrängt hatte, so dass nur noch Mousa Mostafa Mousa, der Vorsitzende der Al-Ghad-Partei, der sich für Sisi eingesetzt hatte, im Rennen war. Die Wahlen im Jahr 2018 wurden durch eine niedrige Wahlbeteiligung, den Einsatz staatlicher Mittel und Medien zur Unterstützung von Sisis Kandidatur, Einschüchterung der Wähler und Stimmenkauf beeinträchtigt (FH 28.2.2022).

Das im Jänner 2021 neu zusammengetretene Parlament ist von einer regierungstreuen nationalen Wahlliste dominiert. Lediglich eine kleine Gruppe von Abgeordneten nimmt, in einem sehr eng begrenzten Rahmen, oppositionelle Positionen ein. Parteien nehmen keine eigenständige Rolle in der Willensbildung ein und wurden durch das 2014 reformierte Wahlrecht weiter geschwächt. Angesichts breiter Desillusionierung bzgl. der Parlamentsarbeit und sehr niedriger Wahlbeteiligung setzte das neue Parlament Befragungen von Regierungsmitgliedern an, die aber die grundsätzliche Rolle des Parlaments als Legitimierungsinstitution für Exekutivhandeln nicht ändern (AA 26.1.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.2.2022): Ägypten: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/steckbrief/203556 Zugriff 26.8.2022

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022

Sicherheitslage

Verschiedene terroristische Gruppen sind in Ägypten aktiv, die bedeutendste ist der IS Wilayat Sinai. Terroristische Anschläge können im ganzen Land stattfinden, wiewohl sie sich zuletzt auf der Sinai Halbinsel konzentriert haben. Im Jahr 2020 gab es gemäß öffentlich zugänglicher Informationen ca. 234 terroristische Angriffe. Immer wieder, auch im Jahr 2021, finden sich Berichte über Zusammenstöße zwischen ägyptischer Armee und Terroristen v.a. am Nord Sinai, mit Todesopfern auf beiden Seiten. Neben dem Nord-Sinai ist auch das Wüstengebiet im Westen bis zur libyschen und sudanesischen Grenze ein Hotspot. Terroristische Anschläge und Militäroperationen führen (auch) zu zivilen Opfern. Ziele der terroristischen Angriffe sind die Sicherheitskräfte, aber auch diplomatische Vertretungen, Touristenorte, Transportknotenpunkte, Märkte und Einkaufszentren, westliche Unternehmen, Restaurants und lokale Regierungseinrichtungen. Die Behörden sind aktiv in der Terrorismusbekämpfung, die Anti-Terrorgesetzgebung ist streng und bedeutet Einschränkungen fundamentaler Menschen- und Freiheitsrechte. Erfolge werden erzielt. Im Jahr 2020 wurden nach offiziellen Angaben 750 Waffenverstecke ausgehoben und 150 Terroristen getötet (STDOK 17.3.2022).

Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vgl. AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vgl. BMEIA 22.8.2022).Das Risiko terroristischer Anschläge ist weiterhin gegeben (FD 2.8.2022; vergleiche AA 22.6.2022, BMEIA 22.8.2022). Im Norden der Sinai-Halbinsel, dem Gouvernorat Nordsinai und dem ägyptisch-israelischen Grenzgebiet - mit Ausnahme des unmittelbaren Küstenabschnitts und des Grenzortes Taba - finden militärische Operationen statt, da es in der Vergangenheit zu terroristischen Anschlägen kam. Im Gouvernorat Nordsinai gilt der Ausnahmezustand, der mit nächtlichen Ausgangssperren einhergeht. Die ägyptischen Behörden haben die Grenzregionen zu Libyen und zum Sudan zu Sperrgebieten erklärt (AA 22.6.2022; vergleiche BMEIA 22.8.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

-        BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres [Österreich] (22.8.2022): Reiseinformation, Ägypten - Sicherheit & Kriminalität, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/aegypten/, Zugriff 26.8.2022

-        FD - France diplomatique [Frankreich] (2.8.2022): Egypte - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/egypte/#securite, Zugriff 26.8.2022

-        STDOK – Staatendokumentation des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (17.3.2022): Themenbericht: Terrorismus in Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko und Tunesien, Quelle liegt bei der Staatendokumentation auf

Rechtsschutz / Justizwesen

Die Verfassung sieht die Unabhängigkeit der Justiz vor. Einzelnen Gerichten fehlt es manchmal an Unparteilichkeit und diese gelangen zu politisch motivierten Ergebnissen. Die Regierung respektiert in der Regel Gerichtsbeschlüsse (USDOS 12.4.2022). Die Unabhängigkeit der Justiz ist vor allem im Bereich der äußerst weit verstandenen Terrorismusbekämpfung erheblich beeinträchtigt. Willkürliche Verhaftungen, Fälle von erzwungenem Verschwindenlassen von Personen durch die Staatssicherheit und politisch motivierte Gerichtsverfahren sind an der Tagesordnung. Folter und Misshandlungen in Haft sind verbreitet (AA 26.1.2022). Der Aufbau der Justiz und die Grundzüge der Verfahren folgen formell und materiell weitgehend europäischen (v.a. französischen) Mustern (Unabhängigkeit der Richter, Instanzenzüge etc.). Islamische Einschläge existieren zwar (Sharia z.B. für muslimische Bürger relevant im Familien- und Erbrecht; Sharia in der Verfassung als Rechtsquelle festgelegt), sind aber für die Rechtsordnung insgesamt nicht bestimmend. Mit 4.6.2022 wurde auf Weisung des Präsidenten im Justizministerium ein Expertenkomitee zur Reform des Personenstandsrechts eingesetzt, welches die neuen Gesetzesvorlagen mit zivilgesellschaftlichen Organisationen diskutieren soll (ÖB 6.2022).

Staatsanwaltschaften und Gerichte verlängerten die Untersuchungshaft Tausender Inhaftierter, gegen die wegen fabrizierter Terrorismusanklagen ermittelt wurde, ohne ihnen die Möglichkeit einzuräumen, die Rechtmäßigkeit ihrer Haft anzufechten. Im Oktober 2021 erließ das Justizministerium eine Verordnung, wonach die Untersuchungshaft auch in Abwesenheit der Betroffenen und somit ohne ordnungsgemäße Verfahrensgarantien verlängert werden konnte (AI 29.3.2022).

Es existieren in Ägypten Straftatbestände, die, als solche oder in ihrer konkreten Anwendung, eine Diskriminierung aufgrund bestimmter Merkmale darstellen. So werden die vage gefassten Straftatbestände der Antiterror-Gesetzgebung und der Straftatbestand der Verbreitung von Falschnachrichten regelmäßig gegen politische Opposition oder politisch aktive Zivilgesellschaft eingesetzt. Insgesamt ist die Einleitung von Strafverfahren, die aufgrund vager Strafvorschriften regelmäßig möglich ist und lange Untersuchungen, Inhaftierung, Reisesperren oder Kontensperrung nach sich ziehen kann, häufiger zu beobachten gegen Personen, deren politische Meinung im Konflikt mit staatlichen Stellen steht, sowie gegen deren Umfeld und Verwandte. Der Blasphemieparagraph findet überproportional auf Christen und Atheisten Anwendung, der Unzuchtparagraph nahezu ausschließlich auf homosexuelle Männer (AA 26.1.2022).

Gesetzlich ist das Recht auf ein faires Verfahren vorgesehen, aber die Justiz kann dieses Recht oft nicht gewährleisten. Das Gesetz geht von einer Unschuld der Angeklagten aus und die Behörden informieren sie in der Regel unverzüglich und im Detail über die Anklagen gegen sie. Die Angeklagten haben das Recht, bei den Verfahren anwesend zu sein. Die Teilnahme ist verpflichtend für Personen, die eines Verbrechens angeklagt werden, und fakultativ für diejenigen, die wegen Vergehen angeklagt sind. Zivilverhandlungen sind in der Regel öffentlich. Die Angeklagten haben das Recht, einen Anwalt zu konsultieren, und die Regierung ist zuständig für die Finanzierung des Rechtsbeistands, wenn der Angeklagte sich keinen Rechtsanwalt leisten kann. Angeklagte haben das Recht auf Berufung. Verhandlungen vor dem Militärgericht sind nicht öffentlich (USDOS 12.4.2022).

Das Recht auf ein faires Verfahren ist in der Praxis – v.a. bei Delikten, die die Staatssicherheit betreffen – oft nicht gewährleistet und wird u.a. durch folgende Praktiken beeinträchtigt: Verhaftungen ohne Haftbefehl, exzessive Anwendung von Präventiv- und Untersuchungshaft, Anwendung der Militärgerichtsbarkeit auf Zivilisten, Massenprozesse gegen eine große Anzahl von Beschuldigten mit mangelnder Beweisführung zum Einzelfall. Auffallend sind die teils unverhältnismäßigen Strafen, was nicht immer nur an den Rechtsnormen selbst, sondern oft auch an der Ermessensausübung durch die jeweiligen Richter liegt, sowie der Umstand, dass eine sehr dürftige Beweislage keineswegs einer Verurteilung entgegensteht (in dubio pro reo ist kein die Praxis bestimmendes Prinzip) (ÖB 6.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

-        ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021

-        Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium ist zuständig für die Durchsetzung der Gesetze und innere Sicherheit, ihm unterstehen die Polizei (Public Security Sector Police), die Zentralen Sicherheitskräfte (Central Security Force – CSF), der Nationale Sicherheitssektor (National Security Sector – NSS) sowie Zoll und Immigration. Die Polizei ist für die Strafverfolgung bundesweit verantwortlich. Die Zentralen Sicherheitskräfte sorgen für die Sicherheit der Infrastruktur und führen Einsätze bei Demonstrationen durch. Der NSS ist bei Bedrohungen der inneren Sicherheit zuständig sowie für die Bekämpfung des Terrorismus, gemeinsam mit anderen ägyptischen Sicherheitskräften. Zivile Behörden haben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 12.4.2022).

Militär und Sicherheitsbehörden nehmen im Staatsgefüge eine dominierende Position ein und verfügen über weitreichende Befugnisse und Einflussmöglichkeiten bei fehlender Transparenz oder Rechenschaftspflicht. Die reguläre Polizei ist formal von den Sicherheitsdiensten getrennt, in der Praxis beaufsichtigt der Staatssicherheitsdienst das Handeln der Polizei. Gerade auf dem Gebiet der begrifflich sehr weit verstandenen Terrorismusbekämpfung sind die Sicherheitsbehörden der Kontrolle durch die Justiz und andere Verfassungsorgane weitgehend entzogen. Terrorismusvorwürfe werden weit ausgelegt und regelmäßig zur Ahndung jeder Form von Kritik an Regierungshandeln eingesetzt. Die Sicherheitsdienste genießen de facto Straffreiheit. Sie agieren zunehmend außerhalb rechtlicher Vorgaben und entziehen sich der Kontrolle durch Justiz und Politik (AA 26.1.2022).

Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).Der seit 2017 bestehende Ausnahmezustand wurde im Oktober 2021 durch Präsident Sisi nicht verlängert, jedoch führte dieser im November 2021 gesetzliche Regelungen ein, die es dem Präsidenten erlauben, im Fall von Naturkatastrophen oder Terrorismus Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit zu ergreifen, wie Ausgangssperren oder Evakuierungen, für eine maximale Dauer von sechs Monaten (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022), dadurch wurden im Ausnahmezustand bestehende Regelungen in reguläre Gesetze überführt (AA 26.1.2022).

Nicht zu unterschätzen ist die Rolle des Militärs auch im wirtschaftlichen Umfeld. Die traditionell starke Verflechtung des Militärs in sämtlichen ägyptischen Strukturen ist laut Schätzungen für bis zu 45% des BIP verantwortlich, auch wenn es dazu aus Gründen der Geheimhaltung keine offiziellen/verlässlichen Zahlen gibt (Präsident Al-Sisi spricht von knapp 2%). Das Militär ist in sämtlichen Infrastrukturbereichen ebenso tätig wie beispielsweise beim Abfüllen von Wasser oder der Produktion von Pasta und beim Import von Babymilchpulver (WKO 5.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022

Korruption

Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption vor, aber die Regierung setzt das Gesetz nicht konsequent um, und Beamte üben manchmal ungestraft korrupte Praktiken aus (USDOS 12.4.2022). Korruption ist auf allen Ebenen der Regierung weit verbreitet. Offizielle Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung korrupter Aktivitäten sind nach wie vor schwach und ineffektiv. Die Administrative Control Authority (ACA), die für die meisten Antikorruptionsinitiativen zuständige Stelle, untersteht Al-Sisi. Der ACA fehlt es an Glaubwürdigkeit, Transparenz und Unparteilichkeit, und es ist ihr nicht gestattet, die wirtschaftlichen Aktivitäten des Militärs zu überwachen. Daher wird angenommen, dass die ACA ein Instrument für Sisi ist, um die Bürokratie zu kontrollieren, wichtige Patronagenetzwerke zu verwalten und der Propaganda des Regimes zu dienen (FH 28.2.2022).

Laut Corruption Perceptions Index 2021 befindet sich Ägypten auf Platz 117 von 180 Ländern; das Land befindet sich damit am selben Platz wie im Vorjahr (TI 2022).

Quellen:

-        FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-        TI - Transparency International (2022): Corruption Perceptions Index 2021, https://www.transparency.org/en/cpi/2021, Zugriff 23.8.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

NGOs und Menschenrechtsaktivisten, Ombudsmann

Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vgl. AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022).Die Bedingungen für NGOs sind in der Praxis sehr repressiv (FH 28.2.2022). Internationale und lokale Menschenrechtsorganisationen bestätigten, dass die Regierung weiterhin unkooperativ ist (USDOS 12.4.2022). NGOs bleiben weiterhin Belästigungen und Einschränkungen ausgesetzt und sehen sich mit Massenschließungen und Schikanen in Form von Bürodurchsuchungen, Verhaftungen von Mitgliedern, langwierigen Rechtsfällen und Reisebeschränkungen konfrontiert (FH 28.2.2022; vergleiche AI 29.3.2022, USDOS 12.4.2022). Ein restriktives Gesetz aus dem Jahr 2019 schränkt die Aktivitäten von NGOs ein, die als Bedrohung für die nationale Sicherheit, die öffentliche Moral und die öffentliche Ordnung angesehen werden, und schreibt belastende Berichtspflichten und Überwachungssysteme vor. Die Strafen für Verstöße gegen das Gesetz sind hart. Im Jahr 2021 verhafteten und inhaftierten die Behörden Aktivisten und Dissidenten unter fadenscheinigen Anschuldigungen, unter anderem wegen Untergrabung der Staatssicherheit (FH 28.2.2022). Im Jänner 2021 erließ die Regierung Durchführungsbestimmungen für das NGO-Gesetz von 2019 und bestätigte damit dessen restriktiven Charakter und die weitreichenden Eingriffe der Regierung. Bestehende NGOs müssen sich bis Jänner 2022 nach dem neuen Gesetz registrieren lassen oder sie werden aufgelöst (HRW 13.1.2022).

Am 29.12.2021 bestätigte Präsident Sisi die Ankündigung des Repräsentantenhauses vom 4.10.2021, einen neuen 27-köpfigen Nationalen Rat für Menschenrechte (NHRC) einzurichten, der von Botschafterin Moushira Khattab, der ehemaligen Ministerin für Familie und Bevölkerung und ersten Frau an der Spitze des Rates, geleitet wird. Nach Angaben des Nationalen Rates für Frauen (NCW) sind 44% der neuen Mitglieder Frauen. Der quasi-staatliche Rat hat die Aufgabe, die Menschenrechtslage zu überwachen, Berichte zu erstellen und Empfehlungen für Rechtsvorschriften zur Verbesserung der Menschenrechtslage abzugeben. Es gibt noch zahlreiche weitere Menschenrechtsinstitutionen seitens der Regierung (USDOS 12.4.2022).

Quellen:

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

-        FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-        HRW - Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066548.html, Zugriff 23.8.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage in Ägypten hat sich – bei bereits Besorgnis erregendem Niveau – 2021 in fast allen Bereichen weiter verschlechtert (AA 26.1.2022).

Ägypten hat einige internationale Menschenrechtsübereinkommen ratifiziert. Erhebliche Vorbehalte zu diesen Instrumenten betreffen unter anderem Bestimmungen betreffend die Gleichstellung von Mann und Frau vor dem Hintergrund islamischen Rechts (Scharia-Vorbehalt) (AA 26.1.2022).

Die im September 2021 veröffentlichte nationale Menschenrechtsstrategie präsentiert Ägypten als Vorreiter in der Region. Dies spiegelt sich allerdings bisher in der Umsetzung des Schutzes von Menschenrechten nicht wider. Während im Bereich Frauen- und Kinderrechte gewisse Fortschritte erzielt werden konnten, werden politische und zivile Rechte fast ausschließlich durch die Verfassung geschützt. Konkrete Gesetze zum Schutz von politischen Rechten fehlen. Die Umsetzung des Schutzes ist folglich mangelhaft. Auch die Menschenrechtsstrategie sieht Verantwortung für Menschenrechtsverletzungen vornehmlich bei der Zivilbevölkerung. Politisch motivierte Strafverfolgung und Einschränkung von Rechten seitens des Regimes und insbesondere der Sicherheitsdienste werden nicht thematisiert (AA 26.1.2022).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vgl. AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehörten glaubwürdige Berichte über: rechtswidrige oder willkürliche Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter sowie durch terroristische Gruppen; erzwungenes Verschwindenlassen durch die Staatssicherheit; Folter und Fälle von grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Inhaftierung; politische Gefangene oder Häftlinge; politisch motivierte Repressalien gegen Personen, die sich in einem anderen Land aufhalten; willkürliche oder unrechtmäßige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Verstöße in einem Konflikt, einschließlich Berichten zufolge Verschwindenlassen, Entführungen, körperliche Misshandlungen und außergerichtliche Tötungen; schwerwiegende Einschränkungen der freien Meinungsäußerung und der Medien, einschließlich Verhaftungen oder strafrechtliche Verfolgung von Journalisten, Zensur, Sperrung von Websites und Missbrauch von Verleumdungsgesetzen; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, einschließlich Reiseverbote für Menschenrechtsverteidiger, Journalisten und Aktivisten; schwerwiegende und unangemessene Beschränkungen der politischen Partizipation; schwerwiegende staatliche Beschränkungen für inländische und internationale Menschenrechtsorganisationen; Straftaten, die mit Gewalt oder der Androhung von Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transgender, queere oder intersexuelle Personen verbunden sind, sowie die Anwendung des Gesetzes zur willkürlichen Verhaftung und Verfolgung dieser Personen (USDOS 12.4.2022; vergleiche AI 29.3.2022). Todesurteile wurden nach grob unfairen Verfahren verhängt und Hinrichtungen vollstreckt, auch für Drogendelikte (AI 29.3.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Religionsfreiheit

90% aller Ägypter sind Muslime, fast alle von ihnen Sunniten. Ca. 10% der Bevölkerung sind Christen, 90% davon gehören der orthodoxen ägyptischen koptischen Kirche und der Rest anderen christlichen Konfessionen an (USDOS 2.6.2022).

Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).Während Artikel 2 der Verfassung 2014 den Islam zur offiziellen Staatsreligion erklärt, heißt es in Artikel 64: "Glaubensfreiheit ist absolut" (FH 28.2.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Verfassung von 2014 bestimmt die Scharia zur Quelle des Rechts (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022). Die Religionsfreiheit ist eingeschränkt (AA 26.1.2022).

Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vgl. ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).Die Verfassung von 2014 garantiert zwar uneingeschränkte Freiheit des Glaubens, beschränkt die Freiheit des Kultes aber auf Offenbarungsreligionen (Islam, Christentum, Judentum). Dadurch besteht eine Unterscheidung zwischen „anerkannten“ und „nicht-anerkannten“ Religionen, beispielsweise in der Freiheit zum Bau von Gotteshäusern (AA 26.1.2022; vergleiche ÖB 6.2022, USDOS 2.6.2022) und der Ausübung religiöser Riten, die zu zahlreichen Formen der Diskriminierung im Alltag für die Anhänger „nicht-anerkannter“ Glaubensgemeinschaften führt. Atheismus ist nicht anerkannt (AA 26.1.2022).

Führende Vertreter des staatlichen Islam haben Einfluss auf die Politik, besonders in Fragen der privaten Lebensführung und sozialer Normen. Zugleich üben sie staatliche Kontrolle über Glaubensinhalte aus, beispielsweise durch die Ausbildung sämtlicher Geistlichen, die Zulassung von Moscheen und deren Personal und die Kontrolle bzw. Vorgabe von Predigten. Diese staatsnahe Mehrheitsreligion schreibt unter dem Signum des „moderaten Islam“ und im Rahmen des staatlichen Kampfes gegen terroristische und extremistische Strömungen eine sozial tief konservative aber ansonsten unpolitische Form der Religion vor und richtet sich in starkem Maße gegen unabhängige Prediger aus dem islamistischen Spektrum. Der staatliche Islam schränkt aber auch die Religionsfreiheit nicht-sunnitischer Muslime ein: besonders der schiitischen Gemeinde und generell für Muslime, die Religionsfreiheit außerhalb des Rahmens der staatlichen anerkannten Religion leben wollen; beispielsweise die Freiheit, die Religion zu verlassen, heterodoxe Glaubenssätze zu vertreten oder außerhalb der Religion zu heiraten oder Beziehungen zu führen (AA 26.1.2022).

Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022).Die Konversion vom Christentum zum Islam ist einfach und wird vom Staat anerkannt, während die umgekehrte Konversion vom Islam zum Christentum zu massiven Problemen für die Betroffen führt. Zwar ist die Aufgabe des islamischen Glaubens nicht im geschriebenen Recht, wohl aber nach islamischem Recht verboten. Aufgrund innerislamischer Vorschriften gegen Apostasie haben Konvertiten in Ägypten mit gesellschaftlicher Ächtung zu rechnen. Die Behörden weigern sich in solchen Fällen häufig, neue Personaldokumente auszustellen (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022).

Der Eintrag der Religionszugehörigkeit in Personaldokumenten bleibt auch für andere religiöse Minderheiten ein Einfallstor für Diskriminierung und Ungleichbehandlung. Seit März 2009 ist es den Bahai erlaubt, nationale Ausweise und Pässe zu haben, in denen das Feld „Religion“ offen bleibt, was jedoch zu vielfältigen Problemen im Alltag führen kann (AA 26.1.2022).

Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vgl. USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).Eine interreligiöse Ehe zwischen einem christlichen Mann und einer muslimischen Frau ist nach islamischem Recht verboten und kann in Ägypten nicht geschlossen oder nachträglich anerkannt werden (AA 26.1.2022; vergleiche USDOS 2.6.2022, ÖB 6.2022). Entsprechende Beziehungen können nur im Verborgenen geführt werden und Betroffene müssen, je nach familiärem Hintergrund, mit erheblichen Vergeltungsmaßnahmen durch Familienmitglieder rechnen. Sogenannte Ehrenmorde, gerade in konservativ islamisch geprägten Schichten, kommen in Ägypten immer wieder vor (AA 26.1.2022).

Die schiitische Minderheit ist marginalisiert und wird immer wieder Opfer von Übergriffen. Da Schiismus in Ägypten nicht als Religion anerkannt ist, sind die Mitglieder dieser Minderheit gezwungen, ihren Glauben im Verborgenen auszuüben (AA 26.1.2022). Schiiten riskieren Vorwürfe der Blasphemie, wenn sie ihre religiösen Meinungen öffentlich äußern, öffentlich beten oder schiitische Bücher besitzen. Schiiten geben an, sie seien vom Dienst in den Streitkräften sowie in den Sicherheits- und Geheimdiensten ausgeschlossen (USDOS 2.6.2022). Es gibt keine belastbaren Zahlen über die Anzahl von in Ägypten lebenden Schiiten (AA 26.1.2022). Schätzungen zufolge machen sie ca 1% der Bevölkerung aus (USDOS 2.6.2022). In ähnlicher Situation finden sich die etwa 2.000 Bahai, die ebenfalls keine staatliche Anerkennung genießen (AA 26.1.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-        ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        USDOS - U.S. Department of State [USA] (2.6.2022): 2021 Report on International Religious Freedom: Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2074025.html, Zugriff 24.8.2022

Homosexuelle

Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vgl. AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen "Unzucht", "Prostitution" und "Verletzung der Familienwerte" angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und gemäß des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBTI-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022).Homosexuelle Handlungen stehen in Ägypten nicht explizit unter Strafe, jedoch bestehen weit gefasste Straftatbestände zum Schutz der Moral oder Religion (USDOS 12.4.2022; vergleiche AA 26.1.2022, FH 28.2.2022; ÖB 6.2022). Homosexuelle Personen wurden verhaftet und wegen "Unzucht", "Prostitution" und "Verletzung der Familienwerte" angeklagt, wofür das Gesetz Gefängnisstrafen von bis zu 10 Jahren vorsieht (USDOS 12.4.2022). Dutzende Personen wurden in den letzten Jahren aufgrund dieser Straftatbestände verhaftet (FH 28.2.2022); monatlich werden im Schnitt eine einstellige Zahl von homosexuellen Personen verhaftet und gemäß des Unzuchtparagraphs angeklagt (AA 26.1.2022). Der Tatbestand der Unzucht umfasst jede außereheliche sexuelle Handlung, einschließlich homosexueller Handlungen (ÖB 6.2022). Die Praxis der Rechtsprechung wendet jedoch den Straftatbestand der „Unzucht“ fast ausschließlich auf Geschlechtsverkehr zwischen Männern an (AA 26.1.2022). Die Behörden verfolgen und verhaften LGBTI-Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen sexuellen Orientierung und Genderidentität (AI 29.3.2022).

Es kommt zu Übergriffen der Sicherheitskräfte gegen LGBTI-Personen. Dabei ist es üblich, beschuldigte Personen „medizinischen Untersuchungen“ von Neigungen und begangenen Handlungen zu unterziehen. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Abteilung für den Schutz der öffentlichen Moral im Innenministerium auch Dating-Portale nutzt, um LGBTI-Personen zu verfolgen, bzw. in die Falle zu locken. Da homosexuelle Handlungen zudem ein gesellschaftliches Tabu sind, kann davon ausgegangen werden, dass die Dunkelziffer der Übergriffe sehr hoch ist (AA 26.1.2022).

LGBTI-Personen [Anm: lesbische, schwule, bi-, trans- und intersexuelle Personen] sind im Alltag massiver Belästigung und Diskriminierung ausgesetzt. Homosexualität wird von der ägyptischen Gesellschaft abgelehnt und häufig mit einer Krankheit gleichgesetzt. Zuletzt hat sich die Situation von LGBTI-Personen stark verschlechtert (AA 26.1.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        AI - Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Ägypten 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070273.html, Zugriff 1.8.2022

-        FH - Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068728.html, Zugriff 23.8.2022

-        ÖB - Österreichische Botschaft Kairo [Österreich] (6.2022): Asylländerbericht Ägypten, https://www.ecoi.net/en/file/local/2075269/AEGY_%C3%96B_Bericht_2022_06.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz sieht die Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Auswanderung und Wiedereinbürgerung vor. Zudem darf laut Verfassung kein Bürger daran gehindert werden, das Staatsgebiet zu verlassen. Dennoch dürfen Männer, die den Wehrdienst nicht absolviert und keine Ausnahmegenehmigung erhalten haben, nicht ins Ausland reisen oder auswandern. Nationale Personalausweise belegen den Abschluss des Militärdienstes (USDOS 12.4.2022).

Die Behörden verlangen sporadisch, dass Bürger im Alter von 18 bis 40 Jahren eine Erlaubnis des Innenministeriums vorlegen, um in bestimmte Länder zu reisen. Dies soll den Beitritt zu terroristischen Gruppen erschweren und die Flucht von Kriminellen verhindern (USDOS 12.4.2022). Die Regierung verhängt Reiseverbote für manche Menschenrechtsverteidiger und politische Aktivisten, die wegen Straftaten angeklagt oder untersucht wurden. Die Verfassung verbietet der Regierung, Bürger auszuweisen oder Bürgern die Rückkehr ins Land zu verbieten. Einige Politiker leben freiwillig außerhalb des Landes, da sie von der Regierung mit Strafverfolgung bedroht wurden (USDOS 12.4.2022).

Zu internen Ausweichmöglichkeiten liegen keine belastbaren Erkenntnisse vor. Es ist grundsätzlich von einer unterschiedslosen Verfolgungspraxis auszugehen. Allerdings kann zumindest bei vergleichsweise minder schweren Verfolgungsgründen (z.B. niedrigschwelligem oppositionellen Engagement) der Ortswechsel innerhalb des Landes dazu führen, dass die Betroffenen unbehelligt bleiben. Auf dem Nordsinai und in entlegenen Wüstenregionen ist das staatliche Gewaltmonopol zum Teil faktisch eingeschränkt. Bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsgründen (z.B. Genitalverstümmelung, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt) ist eine interne Ausweichmöglichkeit keine realistische Option (AA 26.1.2022).

Die Regierung versucht, den Zugang zum Nordsinai einzuschränken (USDOS 12.4.2022).

Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vgl. DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).Ein Meldewesen existiert nicht (AA 26.1.2022; vergleiche DEB 3.2014). Die Wohnadresse wird auf dem Personalausweis angeführt. Bei einem Umzug muss die Adresse aktualisiert werden. Es gibt aber keine Überprüfung der Wohnsitzdaten durch die Meldebehörde, wodurch veraltete oder falsche Adressen unentdeckt bleiben und es gibt keine Strafe für die Nichtaktualisierung der Adresse (DFAT 17.6.2019).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        DEB - Deutsche Botschaft Kairo [Deutschland] (3.2014): Rechtsverfolgung in Ägypten in Zivil und Handelssachen, https://kairo.diplo.de/blob/1504098/ed993d3218a2f43cdbae47f47c9650da/merkblattrechtsverfolgung-in-aegypten-data.pdf, Zugriff 25.8.2022

-        DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (17.6.2019): DFAT Country Information Report – Egypt, https://www.dfat.gov.au/sites/default/files/country-informationreport-egypt.pdf, Zugriff 25.8.2022

-        USDOS - US Department of State [USA] (12.4.2022): Country Report on Human Rights Practices 2021 - Egypt, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071155.html, Zugriff 1.8.2022

Grundversorgung und Wirtschaft

Durch die Leistungen der Vorjahre kam Ägypten recht gut durch die Covid-19 Krise. Zwar wurde das gesteckte Ziel eines jährlichen 6 %-igen Wachstums in den COVID-Jahren nicht erreicht, aber mit einem BIP Wachstum von 3,6 % im Jahr 2020 und 3,3 % im Jahr 2021 gab es trotz der herausfordernden Situation ein stabiles Wachstum. Um gut durch die COVID-19 Pandemie zu kommen, war ein Rettungs- bzw. Konjunkturpaket über EGP 100 Mrd. (ca. EUR 6 Mrd.) geschnürt worden. Das Jahr 2022 bringt der ägyptischen Wirtschaft aber große Herausforderungen und eine strukturelle Wirtschaftskrise (WKO 5.2022).

Ob man auch 2022 mit den üblichen Stützen die Wirtschaft wieder ankurbeln kann, ist aber noch fraglich. Bisher war der Tourismus ein Hauptfaktor. Nach COVID-19 hatte sich Ägypten schnell wieder für Touristen geöffnet. Ob man die ausbleibenden Ankünfte aus der Ukraine und Russland schnell ersetzen kann, bleibt fraglich. Zuletzt sorgten auch die staatlichen Megaprojekte (nicht weniger als 34 neue Städte und Stadtteile) für gut gefüllte Auftragsbücher. Mittels internem Schreiben an die jeweiligen Fachminister hat der ägyptische Ministerpräsident im März 2022 einen Stopp für sämtliche Neuprojekte mit Devisenbezug verordnet. Nur die wichtigsten Projekte sollen durchgeführt werden. Um die derzeitige Krise wieder meistern zu können, ist Ägypten auf Investitionen und Hilfsprogramme angewiesen. Zusagen finanzieller Unterstützung gab es sehr schnell u.a. aus den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) und aus Katar. Daneben ist Ägypten wieder im Gespräch mit dem IWF. Derzeit ist noch unklar, ob Ägypten wieder um finanzielle Unterstützung, oder nur technische Unterstützung für Reformprogramme ansuchen wird (WKO 5.2022). Subventionen zur Absicherung der Grundversorgung der ägyptischen Bevölkerung haben eine lange Tradition und zehren einen erheblichen Teil des Staatshaushaltes auf. Daran ändert auch das mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) vereinbarte Reformprogramm, das Kürzungen der staatlichen Subventionen für Elektrizität, Treibstoff, aber auch für Brotgetreide einschließt, nichts. So wurde z.B. nach Kürzung von Subventionen im Sommer 2017 und damit verbundenen Preissteigerungen die Zahl der Berechtigten für Lebensmittelkarten erhöht (bisher schon ca. 70 Mio. Personen) und auch der Umfang der über diese Karten zu beziehenden Güter nochmals ausgedehnt. Nicht-Ägypter haben keinen Zugang zu diesem System (AA 26.1.2022). Ein weiteres Instrument der sozialen Sicherung liegt im Mietrecht begründet. Für einen Großteil von Mietverträgen, die in den 1950er- und 1960er-Jahren geschlossen und seitdem innerhalb der Großfamilie weitergegeben wurden, gilt noch eine Mietpreisbindung, die im Altbestand zu teilweise grotesk niedrigen Mieten führt. Für neue Verträge seit ca. 1990 gelten ohnehin die Gesetze des Marktes. Im Rahmen der Erschließung von Wüstenregionen wird ein gewisser Prozentsatz an Land und Wohnungen an arme Bevölkerungsteile verlost (AA 26.1.2022). Im Rahmen von zwei Sozialhilfeprogrammen KARAMA und TAKAFUL werden zudem verstärkte Schritte für eine gezielte Unterstützung der Ärmsten vorgenommen. Das Karama Projekt sieht monatliche Geldleistungen im Umfang von 40-80 USD an besonders Bedürftige sowie an ältere Menschen und Behinderte vor. Das konditionierte Takaful Projekt zielt auf die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern ab, vorausgesetzt diese besuchen regelmäßig eine Schule (AA 26.1.2022).

Darüber hinaus existiert ein zwar in seiner Leistungsfähigkeit beschränktes, aber funktionierendes Sozialversicherungssystem, welches Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- und Unfallversicherungselemente enthält und von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gemeinsam bezahlt wird. Die größten Probleme ergeben sich hier aus relativ geringen tatsächlichen Auszahlungen und der Nichterfassung der großen Anzahl an Personen ohne formelle Erwerbsaktivitäten (informeller Sektor) bzw. solche die arbeitslos sind. Einen erheblichen Beitrag zur sozialen Sicherung leisten karitative Einrichtungen, vornehmlich auf religiöser Basis und wohltätige Stiftungen (AA 26.1.2022). Subventionsabbau droht – trotz langsam sinkender Inflation und sozialen Gegenmaßnahmen der Regierung die wirtschaftliche Situation vor allem der armen Segmente der Gesellschaft weiter zu verschlechtern (AA 26.1.2022).

Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017/2018 (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).Über USD 20 Mrd. werden jährlich von ägyptischen Migranten aus dem Ausland rücküberwiesen. Diese Überweisungen sind für die Bevölkerung und den Konsum unverzichtbar (WKO 5.2022). Um der bestehenden Arbeitslosigkeit (offiziell unter 10% sowie ca. 30% Jugendarbeitslosigkeit, inoffiziell und insgesamt bei etwa 20 bis 25%) Herr zu werden und künftig genug Arbeitsplätze zu generieren, braucht das Land ein BIP Wachstum von ca. 6%. 2012-2014 wurde dieses Ziel mit einem Wert von ca. 2,2% beunruhigend unterschritten. Auch 2015-2017 konnte das Ziel nicht erreicht werden und die 5% Marke knapp nicht geknackt werden. 2017 aus 2018, (5,4%) und 2018/19 (5,6%) konnte die 5% Grenze endlich überschritten werden. Obwohl laut ursprünglichen Planungen endlich ein höheres Wachstum verzeichnet hätte werden sollen, brachte 2020 und 2021 den nächsten Rückschlag. Aufgrund von COVID 19 sank die Wirtschaftswachstumsrate 2020 auf 3,3 und 2021 auf 3,6. Dennoch wird 2022 mit einer Steigerung auf 5,3% gerechnet (WKO 5.2022).

Um dem Anstieg der Lebenshaltungskosten Einhalt zu gebieten, deckelte Premierminister Mustafa Madbuli den Brotpreis im März 2022. Ein 90-Gramm-Fladen darf nun nirgendwo mehr als ein Ägyptisches Pfund, also ca. 0,05 Euro kosten. Dies ist der Preis, für die rund 63 Millionen Bezugsberechtigte in rund 30.000 Bäckereien subventioniertes Brot beziehen können. Ab sofort gilt er auch für die 5000 Bäckereien, die nicht subventioniertes Brot verkaufen. Für die Zukunft kündigte die Regierung an, die Wirtschaft mit 130 Millionen Ägyptischen Pfund (ca. 6,4 Mio. Euro) zu stützen. Sie wolle damit gegen die wachsende Armut, das Schrumpfen der Privatwirtschaft und die wachsende Arbeitslosigkeit im Land vorgehen, die sich bereits vor der Corona-Pandemie abzeichneten. In Ägypten leben rund 30 Millionen Menschen in Armut [ca. ein Drittel der Bevölkerung], 70 % der Bevölkerung ist auf Staatshilfen angewiesen (DW 27.3.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        DW - Deutsche Welle (27.3.2022): Ägypten: Regierung ringt um Ernährungssicherheit, https://www.dw.com/de/%C3%A4gypten-regierung-ringt-um-ern%C3%A4hrungssicherheit/a-61273354, Zugriff 25.8.2022

-        WKO - Wirtschaftskammer Österreich - AußenwirtschaftsCenter Kairo (5.2022): Außenwirtschaftsbericht Ägypten, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/aegyptenwirtschaftsbericht.pdf, Zugriff 22.8.2022

Medizinische Versorgung

Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und XXXX , in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).Neben den relativ zahlreichen, sehr teuren Kliniken und Krankenhäusern mit internationalem Renommee gibt es in Ägypten ein Netz von öffentlichen Gesundheitseinrichtungen, deren Leistungsniveau nicht europäischen Standards entspricht (MSZ 17.6.2022). In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.6.2022). Es gibt im Großraum Kairo über 100 staatliche Krankenhäuser, unter anderem die Unikliniken Kasr El Aini und römisch 40 , in denen überlebensnotwendige Behandlungen durchgeführt werden können und die auch Behandlungsmöglichkeiten für chronische Krankheiten – hauptsächlich aus dem Bereich der Inneren Medizin und Psychiatrie – bieten. Im öffentlichen Gesundheitswesen besteht für letztere nur eine minimale Versorgung (AA 26.1.2022). Die Versorgung mit Medikamenten im örtlichen Markt ist ausreichend. Häufig sind Generika zu niedrigen Preisen verfügbar. Preise für Importe werden staatlich kontrolliert (AA 26.1.2022). Das grundlegend funktionierende Sozialversicherungssystem mit Elementen der Kranken- und Unfallversicherung ist eingeschränkt leistungsfähig. Eine minimale kostenlose Grundversorgung ist gegeben. Notfälle werden behandelt; die Grundversorgung chronischer Krankheiten ist minimal und oft nur mit Zuzahlungen gegeben (AA 26.1.2022). Ägypten hat 2018 ein Gesetz über die universelle Krankenversicherung (UHI) erlassen, um die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung auszuweiten. Das Gesetz, dessen Umsetzung im Juli 2019 begonnen hat, birgt ein enormes Potenzial, wesentliche Fortschritte auf dem Weg zur universellen Gesundheitsversorgung (UHC) zu erzielen. Bei vollständiger Umsetzung über einen Zeitraum von 12-15 Jahren sollen alle Ägypterinnen und Ägypter im Rahmen des UHI-Systems versichert sein und ein Leistungspaket mit hochwertigen Gesundheitsleistungen und finanziellem Schutz erhalten (Khalifa et al 1.11.2021). Die Zahl der im System registrierten Personen hat bis August 2022 mehr als 4,5 Millionen Begünstigte [Anm.: bei einer Bevölkerung von insgesamt ca. 100 Millionen] erreicht. In den Gouvernoraten Port Said, Ismailia und Luxor wurden fast 13 Millionen medizinische Leistungen erbracht und über 196.000 Operationen in 21 Krankenhäusern und 134 Gesundheitsstationen in diesen drei Gouvernoraten durchgeführt (EI 9.8.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (22.6.2022): Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung und COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/aegypten-node/aegyptensicherheit/212622#content_5, Zugriff 25.8.2022

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        EI - Egypt Independent (9.8.2022): Madbouli follows up on UHI system’s application, https://egyptindependent.com/madbouli-follows-up-on-uhi-systems-application/, Zugriff 25.8.2022

-        Khalifa et al (1.11.2021): Purchasing health services under the Egypt's new Universal Health Insurance law: What are the implications for universal health coverage?, https://onlinelibrary.wiley.com/doi/full/10.1002/hpm.3354, Zugriff 25.8.2022

-        MSZ - Ministerstwo Spraw Zagranicznych / Außenministerium [Polen] (17.6.2022): Informacje dla podró?uj?cych – Egipt, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/egipt, Zugriff 25.8.2022

Rückkehr

Formale staatliche Institutionen für die Aufnahme von Rückkehrern sind nicht bekannt. Nach Ägypten zurückkehrende abgelehnte Asylwerber sind in der Regel keiner spezifischen Gefährdung aufgrund ihres Asylantrags im Ausland ausgesetzt. Sie unterliegen nach ihrer Rückkehr jedoch der allgemeinen Situation staatlicher Repression und der weitgehenden Einschränkung der Menschenrechte. Dies gilt besonders für die gefährdeten Gruppen (u. a. Angehörige der Opposition, insbesondere Muslimbrüder, religiöse Minderheiten, LGBTI-Personen, Frauen) (AA 26.1.2022).

In Ägypten wird ein von der EU ausgestelltes Heimreisepapier nicht anerkannt. Ägyptische Staatsangehörige können bei freiwilliger Rückkehr nicht ohne Vorlage eines ägyptischen Identitätsdokuments oder eines von einer ägyptischen Auslandsvertretung ausgestellten Reisedokuments (Laissez-Passer) wieder nach Ägypten einreisen (AA 26.1.2022).

IOM unterstützt seit 2011 die Rückkehr von in Europa gestrandeten Ägyptern und ihre anschließende sozioökonomische Reintegration in Ägypten. Die meisten Rückkehrer entscheiden sich dafür, mit der geleisteten Wiedereingliederungshilfe ein eigenes Unternehmen zu gründen (96,8 % der Rückkehrer im Jahr 2016) und damit sowohl ihren eigenen Lebensunterhalt als auch den ihrer Gemeinschaft zu verbessern. Eine der wichtigsten gefährdeten Kategorien ägyptischer Rückkehrer, die IOM zunehmend unterstützt, sind unbegleitete Migrantenkinder (UMF), die allein das Mittelmeer auf der Suche nach einem neuen Leben in Europa überqueren. Für UMF unternehmen IOM Ägypten und ihre Regierungspartner erhebliche Anstrengungen, um sicherzustellen, dass das Wohl des Kindes im Mittelpunkt ihrer Rückkehr und Wiedereingliederung steht (IOM o.D.).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (26.1.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Ägypten (Stand: Dezember 2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2067246/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_%C3%84gypten_%28Stand_Dezember_2021%29%2C_26.01.2022.pdf, Zugriff 1.8.2022

-        IOM Egypt - International Organization for Migration (o.D.): Assisted Voluntary Return and Reintegration, https://egypt.iom.int/assisted-voluntary-return-and-reintegration, Zugriff 25.8.2022

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die zitierten Länderberichte zu Ägypten sowie in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel.

Auszüge aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister, dem zentralen Melderegister, dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.01.2024 in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und eines Vertreters der belangten Behörde, der auf ausdrücklichen Antrag des Beschwerdeführers ein Dolmetscher für die Sprache Englisch beigezogen wurde.

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen (AS 197) sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdendregister hinterlegten – ägyptischen Reisepasses Nr. XXXX fest.Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines vor den österreichischen Behörden im Original in Vorlage gebrachten – und sich in Kopie im Akt befindlichen (AS 197) sowie im zentralen Melderegister und Informationsverbund zentrales Fremdendregister hinterlegten – ägyptischen Reisepasses Nr. römisch 40 fest.

Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Bildung und Berufserfahrung, seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Konfession und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren sowie dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fußen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, wobei er vor dem BFA am 08.02.2024 noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, aufgrund einer Depression, an der er seit seiner Jugend leide, ein Medikament mit dem Wirkstoff Sertralin einzunehmen. Einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten medizinischen Befundbericht vom 14.02.2024 der Ambulanz XXXX , wo sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Schubhaft befindet, ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10) leide, er eine psychopharmakologische Intervention mit Sertralin aufgrund der sexuellen Nebenwirkungen jedoch ausdrücklich abgelehnt habe. Bezüglich angebotener psychologischer Gespräche zeige er sich offen und wolle diese auch weiterhin in Anspruch nehmen, Hinweise auf das etwaige Vorliegen einer Selbst- oder Fremdgefährdung gebe es keine. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zuletzt an, dass er mittlerweile täglich wieder eine halbe Tablette mit dem Medikamentenwirkstoff Sertralin einnehme und mittlerweile mit den Nebenwirkungen gut zu Recht komme (Protokoll S. 4). Auf dieser Basis waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Eine etwaige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche je vorgebracht.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers fußen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren, wobei er vor dem BFA am 08.02.2024 noch ausdrücklich zu Protokoll gegeben hatte, aufgrund einer Depression, an der er seit seiner Jugend leide, ein Medikament mit dem Wirkstoff Sertralin einzunehmen. Einem dem Bundesverwaltungsgericht übermittelten medizinischen Befundbericht vom 14.02.2024 der Ambulanz römisch 40 , wo sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in Schubhaft befindet, ist allerdings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10) leide, er eine psychopharmakologische Intervention mit Sertralin aufgrund der sexuellen Nebenwirkungen jedoch ausdrücklich abgelehnt habe. Bezüglich angebotener psychologischer Gespräche zeige er sich offen und wolle diese auch weiterhin in Anspruch nehmen, Hinweise auf das etwaige Vorliegen einer Selbst- oder Fremdgefährdung gebe es keine. In der Verhandlung gab der Beschwerdeführer zuletzt an, dass er mittlerweile täglich wieder eine halbe Tablette mit dem Medikamentenwirkstoff Sertralin einnehme und mittlerweile mit den Nebenwirkungen gut zu Recht komme (Protokoll S. 4). Auf dieser Basis waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen. Eine etwaige Minderung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers ist weder ersichtlich, noch wurde eine solche je vorgebracht.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich (spätestens) ab Jänner 2023 ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister sowie dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Dass der Beschwerdeführer keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht aufweist, ergibt sich aus dem Umstand, dass er solche im Verfahren weder darzulegen geschweige denn formell nachzuweisen vermochte. Davon, dass er über grundlegende Deutschkenntnisse verfügt, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im Zuge der Beschwerdeverhandlung unmittelbar überzeugen. Eine Abfrage im Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger belegt zudem, dass er im Bundesgebiet nie einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nachging.

Der Beschluss des Landesgerichts XXXX XXXX vom 22.12.2023, Zl. XXXX , mit dem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden war (AS 23ff), der Beschluss des Bezirksgerichts XXXX XXXX vom 26.12.2023, Zl. XXXX , mit welchem dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und sich dieser oder N.H. im Umkreis von 100 Metern zu nähern bei sonstiger Exekution verboten wurden (AS 29ff), als auch das Strafurteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom 11.01.2024, Zl. XXXX bezüglich seiner rechtskräftigen Verurteilung (AS 53ff) finden sich im Verwaltungsakt, wobei letztere ebenfalls im Strafregister der Republik aufscheint.Der Beschluss des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 22.12.2023, Zl. römisch 40 , mit dem über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt worden war (AS 23ff), der Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 römisch 40 vom 26.12.2023, Zl. römisch 40 , mit welchem dem Beschwerdeführer die Rückkehr in die gemeinsame Wohnung und sich dieser oder N.H. im Umkreis von 100 Metern zu nähern bei sonstiger Exekution verboten wurden (AS 29ff), als auch das Strafurteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 bezüglich seiner rechtskräftigen Verurteilung (AS 53ff) finden sich im Verwaltungsakt, wobei letztere ebenfalls im Strafregister der Republik aufscheint.

Der Vorfall mit dem Beschwerdeführer im Anhaltezentrum am 22.03.2024 ist durch eine dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Meldung des AHZ XXXX vom selben Tag dokumentiert.Der Vorfall mit dem Beschwerdeführer im Anhaltezentrum am 22.03.2024 ist durch eine dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte Meldung des AHZ römisch 40 vom selben Tag dokumentiert.

2.2. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit unterschiedlich gelagerten Fluchtgründen, auf welche in weiterer Folge gesondert einzugehen sein wird.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des unmittelbaren Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.04.2024 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass er keine aktuelle Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft machen konnte. Dies aufgrund nachfolgender Erwägungen:

2.2.1. Zur Gefahr einer Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seines behaupteten Atheismus:

Im Behördenverfahren hatte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen damit begründet, dass er sich bereits im Kindesalter vom Islam abgewandt habe und nunmehr Atheist sei, diesen Umstand habe er seinen Eltern jedoch erst nach seiner Ausreise nach Österreich eröffnet. Atheismus sei in Ägypten eine Straftat und befürchte er dort aufgrund dessen eine Verfolgung sowohl von staatlicher Seite, als auch von seiner Familie und seinen ehemaligen Freunden.

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist (vgl. VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0196, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel (vgl. VwGH 25.04.2022, Ra 2021/19/0329, mwN).Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und der Prüfung einer Scheinkonversion kommt es auf die aktuell bestehende Glaubensüberzeugung des Konvertiten an, die im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu ermitteln ist vergleiche VwGH 09.03.2023, Ra 2022/19/0196, mwN). Maßgebliche Indizien für einen aus innerer Überzeugung vollzogenen Religionswechsel sind beispielsweise eine mit dem Religionswechsel einhergegangene Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Konvertiten sowie eine schlüssige Darlegung der Motivation bzw. des auslösenden Moments für den Glaubenswechsel vergleiche VwGH 25.04.2022, Ra 2021/19/0329, mwN).

Zwar vermochte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung unter Verweis auf unterschiedliche Aspekte dieser Religion durchaus schlüssig darzulegen, sich bereits seit seiner Kindheit nicht mehr aus innerer Überzeugung zum Islam bekannt zu haben, jedoch ist anhand seiner Angaben nicht ersichtlich, dass er aufgrund dessen je wie auch immer geartete Probleme in seinem Herkunftsstaat Ägypten gehabt habe. Als Konsequenz für den Umstand, dass er aufgehört habe zu beten, führte er etwa – ohne nähere Details oder Nebenumstände – lediglich ins Treffen, hierfür von seinen Eltern „abgestraft“ worden zu sein (Protokoll S. 8). Wenngleich es insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Mutter Religionslehrerin ist, glaubhaft erscheint, dass es zu gewissen familiären Spannungen geführt haben mag, dass der Beschwerdeführer keine mit dem moslemischen Glauben verbundenen Traditionen mehr pflegte, ist darin keine Verfolgungshandlung iSd Art. 9 Statusrichtlinie zu verstehen, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 MRK keine Abweichung zulässig ist, wie das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).Zwar vermochte der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung unter Verweis auf unterschiedliche Aspekte dieser Religion durchaus schlüssig darzulegen, sich bereits seit seiner Kindheit nicht mehr aus innerer Überzeugung zum Islam bekannt zu haben, jedoch ist anhand seiner Angaben nicht ersichtlich, dass er aufgrund dessen je wie auch immer geartete Probleme in seinem Herkunftsstaat Ägypten gehabt habe. Als Konsequenz für den Umstand, dass er aufgehört habe zu beten, führte er etwa – ohne nähere Details oder Nebenumstände – lediglich ins Treffen, hierfür von seinen Eltern „abgestraft“ worden zu sein (Protokoll S. 8). Wenngleich es insbesondere vor dem Hintergrund, dass seine Mutter Religionslehrerin ist, glaubhaft erscheint, dass es zu gewissen familiären Spannungen geführt haben mag, dass der Beschwerdeführer keine mit dem moslemischen Glauben verbundenen Traditionen mehr pflegte, ist darin keine Verfolgungshandlung iSd Artikel 9, Statusrichtlinie zu verstehen, worunter – unter anderem – Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist, wie das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche VwGH 31.07.2018, Ra 2018/20/0182, mwN).

Ebenso wenig erscheint es für das Bundesverwaltungsgericht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer von seinen Eltern am Telefon – nachdem er diesen gegenüber eröffnet habe, Atheist zu sein – konkret und ernstlich mit dem Umbringen bedroht worden sei (Protokoll S. 9f). Dagegen spricht bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz exakt an jenem Tag einbrachte, nachdem er aufgrund seines unsteten Aufenthaltes zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgenommen und über ihn mit Bescheid des BFA die Schubhaft verhängt worden war. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass er bereits zuvor in Besitz eines Aufenthaltstitels für Österreich war, indiziert dieser zeitliche Konnex unweigerlich, dass der Antrag zum Zweck der Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war, zumal die angeblichen Fluchtgründe in Bezug auf seinen Atheismus und die entsprechende Kenntniserlangung seiner Eltern dem Beschwerdeführer laut eigener Aussage bereits etwa zehn Monate vor seiner Asylantragstellung bekannt gewesen sind.

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich vom Islam abgewendet habe und nunmehr Atheist sei, ist zu betonen, dass sich – wenngleich Atheismus in Ägypten nicht anerkannt ist (vgl. Punkt II.1.3.) – aus den einschlägigen Länderberichten auch keinerlei Hinweise auf eine systematische, landesweite Verfolgung von Atheisten in Ägypten ergeben und auch keine Gründe ersichtlich sind, weswegen sich der junge und erwerbsfähige Beschwerdeführer, der zudem ohne Sorgepflichten ist, einer befürchteten Verfolgung durch seine Eltern oder den ehemaligen Freundeskreis nicht durch eine innerstaatliche Relokation – etwa in eine frei zugängliche Millionenstadt wie Alexandria oder Gizeh – entziehen könnte. Die Bewegungsfreiheit ist innerhalb Ägyptens gewährleistet und existiert auch kein Meldewesen (vgl. Punkt II.1.3.). Dem Beschwerdeführer wäre im konkreten Fall somit auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar.Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer sich tatsächlich vom Islam abgewendet habe und nunmehr Atheist sei, ist zu betonen, dass sich – wenngleich Atheismus in Ägypten nicht anerkannt ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.) – aus den einschlägigen Länderberichten auch keinerlei Hinweise auf eine systematische, landesweite Verfolgung von Atheisten in Ägypten ergeben und auch keine Gründe ersichtlich sind, weswegen sich der junge und erwerbsfähige Beschwerdeführer, der zudem ohne Sorgepflichten ist, einer befürchteten Verfolgung durch seine Eltern oder den ehemaligen Freundeskreis nicht durch eine innerstaatliche Relokation – etwa in eine frei zugängliche Millionenstadt wie Alexandria oder Gizeh – entziehen könnte. Die Bewegungsfreiheit ist innerhalb Ägyptens gewährleistet und existiert auch kein Meldewesen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Dem Beschwerdeführer wäre im konkreten Fall somit auch die Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative möglich und zumutbar.

Zusammengefasst gelangt das Bundesverwaltungsgericht sohin zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in Ägypten nicht aufgrund seines behaupteten Atheismus der Gefahr einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt ist und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.2.2. Zum nachträglich im Beschwerdeverfahren erstatteten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner behaupteten Bi- bzw. Homosexualität:

2.2.2.1. Zur Frage des Neuerungsverbotes:

Das erstmalig im Rahmen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer überdies bisexuell sei (in der Verhandlung gab er schlussendlich an, mittlerweile nicht mehr bi-, sondern nur noch homosexuell zu sein) und aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Ägypten Verfolgung sowohl durch den Staat als auch seitens der Bevölkerung zu befürchten habe, ist zunächst im Hinblick auf das in § 20 BFA-VG verankerte Neuerungsverbot zu würdigen.Das erstmalig im Rahmen der Beschwerdeschrift geltend gemachte Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer überdies bisexuell sei (in der Verhandlung gab er schlussendlich an, mittlerweile nicht mehr bi-, sondern nur noch homosexuell zu sein) und aufgrund seiner sexuellen Orientierung in Ägypten Verfolgung sowohl durch den Staat als auch seitens der Bevölkerung zu befürchten habe, ist zunächst im Hinblick auf das in Paragraph 20, BFA-VG verankerte Neuerungsverbot zu würdigen.

Dass es sich bei diesem im Beschwerdeverfahren erstmalig neu erstatteten Vorbringen um eine Neuerung handelt, liegt auf der Hand. Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese vom Ausnahmetatbestand des § 20 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, wonach er zuvor nicht in der Lage gewesen sei, diese vorzubringen, umfasst wäre. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht auch im Lichte der in der Beschwerde zitierten Judikatur des EuGH vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13 und den SOGI-Guidelines (Anm.: es handelt sich hierbei um ein Akronym für Sexual Orientation and/or Gender Identity) des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist aufgrund der Aktenlage dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Behördenverfahrens in der Lage gewesen wäre, seine Bisexualität dem BFA gegenüber zu offenbaren. So brachte er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vor, bereits ab Dezember 2023 – und sohin noch vor der gegenständlichen Asylantragstellung – über Dating-Plattformen sexuelle Beziehungen zu mehreren Männern – darunter zwei Universitätsstudenten – in Österreich angebahnt und gepflegt zu haben (Protokoll S. 12f) und wäre bei lebensnaher Betrachtung wohl zu erwarten, dass ihn diese in gemeinsamen Gesprächen zumindest im Ansatz darüber aufgeklärt hätten, dass eine wie auch immer gelagerte sexuelle Orientierung in einer freien, pluralen mitteleuropäischen Gesellschaft wie der österreichischen zu keinen wie auch immer gearteten Problemen führen würde. Somit wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich in Sicherheit wusste (wovon aufgrund mehrerer gleichgeschlechtlicher Sexualbeziehungen und einer erst im Anschluss daran erfolgten Asylantragstellung in Österreich wohl auszugehen ist) und sohin in der Lage gewesen wäre, zumindest ansatzweise all jene Gründe darzulegen, die ihn zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gezwungen haben bzw. daran hindern, wieder in diesen zurückzukehren, zumal auch bei dem zweifellos sensiblen Thema wie der eigenen Sexualität davon auszugehen gewesen wäre, dass ein wegen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat angefeindeter oder verfolgter Mensch diesen Grund vor den Behörden unter anderem zu nennen vermag, ohne sogleich auf hochgradig intime Aspekte hierzu eingehen zu müssen. Es ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes somit unstreitig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 07.02.2024 bereits für mehr als ein Jahr in Österreich aufhielt, noch während des laufenden Behördenverfahrens in der Lage und auch dazu angehalten gewesen wäre, vor dem BFA ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.Dass es sich bei diesem im Beschwerdeverfahren erstmalig neu erstatteten Vorbringen um eine Neuerung handelt, liegt auf der Hand. Entgegen dem Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese vom Ausnahmetatbestand des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG, wonach er zuvor nicht in der Lage gewesen sei, diese vorzubringen, umfasst wäre. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht auch im Lichte der in der Beschwerde zitierten Judikatur des EuGH vom 02.12.2014, C-148/13 bis C-150/13 und den SOGI-Guidelines Anmerkung, es handelt sich hierbei um ein Akronym für Sexual Orientation and/or Gender Identity) des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkennt, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind, so ist aufgrund der Aktenlage dennoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits während des laufenden Behördenverfahrens in der Lage gewesen wäre, seine Bisexualität dem BFA gegenüber zu offenbaren. So brachte er zuletzt in der Beschwerdeverhandlung vor, bereits ab Dezember 2023 – und sohin noch vor der gegenständlichen Asylantragstellung – über Dating-Plattformen sexuelle Beziehungen zu mehreren Männern – darunter zwei Universitätsstudenten – in Österreich angebahnt und gepflegt zu haben (Protokoll S. 12f) und wäre bei lebensnaher Betrachtung wohl zu erwarten, dass ihn diese in gemeinsamen Gesprächen zumindest im Ansatz darüber aufgeklärt hätten, dass eine wie auch immer gelagerte sexuelle Orientierung in einer freien, pluralen mitteleuropäischen Gesellschaft wie der österreichischen zu keinen wie auch immer gearteten Problemen führen würde. Somit wäre anzunehmen, dass der Beschwerdeführer sich in Sicherheit wusste (wovon aufgrund mehrerer gleichgeschlechtlicher Sexualbeziehungen und einer erst im Anschluss daran erfolgten Asylantragstellung in Österreich wohl auszugehen ist) und sohin in der Lage gewesen wäre, zumindest ansatzweise all jene Gründe darzulegen, die ihn zu seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat gezwungen haben bzw. daran hindern, wieder in diesen zurückzukehren, zumal auch bei dem zweifellos sensiblen Thema wie der eigenen Sexualität davon auszugehen gewesen wäre, dass ein wegen seiner sexuellen Orientierung im Herkunftsstaat angefeindeter oder verfolgter Mensch diesen Grund vor den Behörden unter anderem zu nennen vermag, ohne sogleich auf hochgradig intime Aspekte hierzu eingehen zu müssen. Es ist aufgrund des erhobenen Sachverhaltes somit unstreitig davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der sich zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung am 07.02.2024 bereits für mehr als ein Jahr in Österreich aufhielt, noch während des laufenden Behördenverfahrens in der Lage und auch dazu angehalten gewesen wäre, vor dem BFA ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten.

Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren vor dem BFA mangelhaft iSd § 20 Abs. 1 Z 2 BFA-VG gewesen wäre. Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde besteht nur in dem Umfang, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Gefährdung/Bedrohung dartuendes Vorbringen erstattet wird (vgl. VwGH 18.05.2006, 2005/21/0034, mwN). Somit wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, auf eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsstaat von sich aus hinzuweisen und war die belangte Behörde nicht verpflichtet, seine nunmehr erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefährdung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ohne weiteres anzunehmen. Vielmehr durfte das BFA erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage des Leiters der Amtshandlung am Ende seiner Einvernahme am 08.02.2024, ob er denn all seine Fluchtgründe genannt habe – was der Beschwerdeführer bejahte (AS 59) – entsprechend antworten würde.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Verfahren vor dem BFA mangelhaft iSd Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gewesen wäre. Eine amtswegige Ermittlungspflicht der Behörde besteht nur in dem Umfang, in dem ein ausreichend konkretes, eine maßgebliche Gefährdung/Bedrohung dartuendes Vorbringen erstattet wird vergleiche VwGH 18.05.2006, 2005/21/0034, mwN). Somit wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, auf eine konkrete Gefährdung in seinem Herkunftsstaat von sich aus hinzuweisen und war die belangte Behörde nicht verpflichtet, seine nunmehr erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Gefährdung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ohne weiteres anzunehmen. Vielmehr durfte das BFA erwarten, dass der Beschwerdeführer auf die konkrete Frage des Leiters der Amtshandlung am Ende seiner Einvernahme am 08.02.2024, ob er denn all seine Fluchtgründe genannt habe – was der Beschwerdeführer bejahte (AS 59) – entsprechend antworten würde.

Da dem Beschwerdeführer offenkundig bewusst sein musste, welche Relevanz seine nunmehr ergänzend geltend gemachte Rückkehrbefürchtung für das gegenständliche Asylverfahren haben würde, er diese jedoch ungeachtet dessen erstmalig in der Beschwerdeschrift ins Treffen führte, ist überdies davon auszugehen, dass diese Neuerung augenscheinlich mit dem Vorsatz erstattet wurde, das Asylverfahren durch eine neuerliche Verbreiterung des Beweisthemas, welche unweigerlich ergänzende Ermittlungsschritte wie eine umfassende Auseinandersetzung mit einschlägigen Länderberichten, Recherchetätigkeiten sowie insbesondere – in Anbetracht eines geänderten Sachverhaltes – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen lassen würde, in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verlängern (zur für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vgl. zuletzt VwGH 17.08.2023, Ra 2023/18/0297, mwN). Es ergibt sich letztlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm wohl bereits bewusst geworden war, dass es ihm mit seinem im Behördenverfahren dargelegten Fluchtvorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen, das Verfahren dadurch nachträglich zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuchte, mit dem augenscheinlichen Kalkül, dass ihm diese nunmehr im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführte Neuerung letztlich doch noch zum erhofften Schutzstatus verhelfen würde.Da dem Beschwerdeführer offenkundig bewusst sein musste, welche Relevanz seine nunmehr ergänzend geltend gemachte Rückkehrbefürchtung für das gegenständliche Asylverfahren haben würde, er diese jedoch ungeachtet dessen erstmalig in der Beschwerdeschrift ins Treffen führte, ist überdies davon auszugehen, dass diese Neuerung augenscheinlich mit dem Vorsatz erstattet wurde, das Asylverfahren durch eine neuerliche Verbreiterung des Beweisthemas, welche unweigerlich ergänzende Ermittlungsschritte wie eine umfassende Auseinandersetzung mit einschlägigen Länderberichten, Recherchetätigkeiten sowie insbesondere – in Anbetracht eines geänderten Sachverhaltes – die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich erscheinen lassen würde, in rechtsmissbräuchlicher Weise zu verlängern (zur für die Annahme eines Neuerungsverbotes erforderlichen Voraussetzung der missbräuchlichen Verlängerung des Asylverfahrens vergleiche zuletzt VwGH 17.08.2023, Ra 2023/18/0297, mwN). Es ergibt sich letztlich der Eindruck, dass der Beschwerdeführer, nachdem ihm wohl bereits bewusst geworden war, dass es ihm mit seinem im Behördenverfahren dargelegten Fluchtvorbringen nicht gelungen ist, die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft zu machen, das Verfahren dadurch nachträglich zu seinen Gunsten zu beeinflussen versuchte, mit dem augenscheinlichen Kalkül, dass ihm diese nunmehr im Beschwerdeschriftsatz ins Treffen geführte Neuerung letztlich doch noch zum erhofften Schutzstatus verhelfen würde.

Aus dem Gesagten war somit festzustellen, dass das erstmalig im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Bi- bzw. Homosexualität dem Neuerungsverbot des § 20 Abs. 1 BFA-VG unterliegt.Aus dem Gesagten war somit festzustellen, dass das erstmalig im Beschwerdeverfahren erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine angebliche Bi- bzw. Homosexualität dem Neuerungsverbot des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterliegt.

2.2.2.2. Zur Glaubhaftigkeit des nachträglich im Beschwerdeverfahren erstatteten Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers bezüglich seiner behaupteten Bi- bzw. Homosexualität:

In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist (vgl. VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN, in Bezug auf die nachträglich im Rahmen eines Asylbeschwerdeverfahrens behauptete Homosexualität eines Revisionswerbers), ist zudem festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Lichte seiner Beweiswürdigung – ungeachtet der Frage des Neuerungsverbotes – darüber hinaus zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich bi- bzw. homosexuell orientiert und daher auch nicht aufgrund seiner sexuellen Orientierung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten ausgesetzt ist.In Anbetracht des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch auf die Zulässigkeit einer tragfähigen Alternativbegründung verweist vergleiche VwGH 13.10.2021, Ra 2021/14/0305, mwN, in Bezug auf die nachträglich im Rahmen eines Asylbeschwerdeverfahrens behauptete Homosexualität eines Revisionswerbers), ist zudem festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Lichte seiner Beweiswürdigung – ungeachtet der Frage des Neuerungsverbotes – darüber hinaus zur Überzeugung gelangte, dass der Beschwerdeführer nicht tatsächlich bi- bzw. homosexuell orientiert und daher auch nicht aufgrund seiner sexuellen Orientierung der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten ausgesetzt ist.

So war dem Beschwerdeschriftsatz ein langes, handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossen (AS 205ff), dessen Übersetzung seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung durch einen allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher veranlasst wurde. In dem Schreiben führt der Beschwerdeführer explizit aus, seine Eltern „vor etwa 10 Monaten“ im Zuge eines Videoanrufs darüber informiert zu haben, dass er keiner Religion angehöre, woraufhin es zu einem Streitgespräch und letztlich seitens der Eltern ausgesprochenen Morddrohungen ihm gegenüber gekommen sei. Dies sei der Punkt gewesen, an dem der Beschwerdeführer Angst bekommen und den Anruf beendet habe. Dass die Sexualität des Beschwerdeführers in besagtem Gespräch ebenfalls Thema und Streitpunkt gewesen sei, wird in dem Schreiben – in dem der Beschwerdeführer in der Folge sehr wohl ausführlich über seine sexuelle Orientierung spricht – hingegen mit keinem Wort erwähnt. In der Beschwerdeverhandlung behauptete er wiederum, er habe seinen Eltern im Zuge des Gesprächs zugleich offenbart, Atheist als auch bisexuell zu sein (Protokoll S. 9). Dieser Widerspruch erscheint vor dem Hintergrund, dass bereits in der Beschwerde und dem angeschlossenen Schreiben die zweite zentrale Rückkehrbefürchtung des Beschwerdeführers in Bezug auf seine sexuelle Orientierung geltend gemacht worden war, erheblich.

Des Weiteren wurde im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich angegeben, der Beschwerdeführer sei bisexuell und führte er auch in seinem der Beschwerdeschrift vom 08.03.2024 beigefügten handschriftlichen Schreiben explizit aus, bisexuell zu sein und sich sowohl zu Frauen als auch zu Männern hingezogen zu fühlen. Nur gut einen Monat später – konkret in der Beschwerdeverhandlung am 18.04.20214 – behauptete er wiederum, er sei stets homosexuell gewesen, habe sich immer schon zu Männern hingezogen gefühlt und derartiges noch nie für eine Frau empfunden (Protokoll S. 11). Auch sei ihm bereits zum Zeitpunkt seiner Eheschließung mit einer Frau klar gewesen, dass er „eigentlich zu 100 % homosexuell“ sei (Protokoll S. 14). Die Angaben des Beschwerdeführers, ob er denn nunmehr bi- oder homosexuell sei, erwiesen sich somit ebenfalls widersprüchlich.

Die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf etwaige gleichgeschlechtliche Aktivitäten in Österreich blieben ebenfalls vage und oberflächlich. Zunächst gab er in der Beschwerdeverhandlung zu Protokoll, nach der Trennung von seiner Ex-Frau drei Affären mit Männern gehabt zu haben (Protokoll S. 12), danach sprach er wiederum von vier männlichen Sexualpartnern in Österreich (Protokoll S. 13). Zwei hiervon vermochte er namentlich zu benennen und gab an, dass es sich hierbei um „Universitätsstudenten“ gehandelt und er mit beiden geschlafen habe (Protokoll S. 12). Von einem hiervon war dem Beschwerdeschriftsatz ein Bestätigungsschreiben angeschlossen (AS 204), wobei der Beschwerdeführer dessen Adresse nicht nennen konnte und angab, er sei „um die 23 Jahre alt“. Bezüglich des angeblichen sexuellen Treffens verharrte der Beschwerdeführer – ähnlich wie bereits in dem Bestätigungsschreiben vorgetragen worden war – in einer wie auswendig gelernt anmuteten Rahmengeschichte, wonach der Mann ihn bei sich zu Hause empfangen, man Wein getrunken und schlussendlich nach einem kurzen Gespräch sexuelle Handlungen vollzogen habe (Protokoll S. 13). Realkriterien, wie sie für Erzählungen von selbst wahrgenommenen Ereignissen typisch sind, etwa eigene Gefühle oder auch nur unwesentliche Details oder Nebenumstände, ließen seine Ausführungen im gegebenen Zusammenhang gänzlich vermissen. Außerdem hatte der Beschwerdeführer in der Verhandlung ausdrücklich erklärt, sich mit „E.“ im Dezember 2023 und mit „R.“ im Jänner 2024 getroffen zu haben (Protokoll S. 12). Im dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Bestätigungsschreiben von „E.“ wird hingegen explizit ausgeführt, dieser habe den Beschwerdeführer am 16.01.2024 getroffen (AS 204).

Darüber hinaus ließen die Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung in Bezug aus seine sexuelle Orientierung auch jegliche Emotionen vermissen. Nachvollziehbare Gefühlsregungen, welche eine Person in Ansehung eines anderen Menschen, zu welchem sie sich sexuell hingezogen fühlt, bei lebensnaher Betrachtung zu überkommen vermögen, wie Aufgeregtheit oder die Sehnsucht nach Intimität, waren den Schilderungen des Beschwerdeführers ebenso wenig zu entnehmen wie konkrete Attribute, über welche er etwa die Attraktivität eines anderen Mannes definiere. Vielmehr replizierte er selbst auf offene Fragestellungen des erkennenden Richters durchwegs kurz und gänzlich detachiert (Protokoll S. 11f).

In Bezug auf die dem Beschwerdeschriftsatz angeschlossenen Beweismittel in Gestalt des (kurzen) Bestätigungsschreibens seines angeblichen Sexualpartners „E.“ (AS 204) oder Chatverläufen einer Dating-Plattform zur Anbahnung sexueller Kontakt (AS 210ff) ist zu betonen, dass diesen in Anbetracht ihrer willkürlichen Herstellbar- bzw. Verfälschbarkeit kein entscheidungswesentlicher Beweiswert in Bezug auf die bi- bzw. homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers zugebilligt werden kann. Selbiges gilt für das im Vorfeld der Beschwerdeverhandlung vorgelegte Schreiben des Verein Queer Base, wonach der Beschwerdeführer im Februar 2024 Kontakt zu der Beratungsstelle für LGBTIQ-Flüchtlinge aufgenommen habe, aufgrund der begrenzten Ressourcen bislang jedoch nur eine Online-Beratung durchgeführt werden habe können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit dem Verein in Kontakt getreten sein mag, lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf dessen tatsächliche sexuelle Orientierung zu.

Der Vollständigkeit halber bleibt noch zu betonen, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Beweiswürdigung nicht auf die ihm seitens des BFA am 26.04.2024 nachgereichte Eingabe einer anonymen Person stützte, die gegenüber der belangten Behörde im Rahmen eines E-Mails vom 25.04.2024 behauptete, seitens des Beschwerdeführers aufgefordert worden zu sein, in dessen Asylverfahren fälschlicherweise zu behaupten, dieser sei bisexuell, und dieser auch weitere Personen in seinem Bekanntenkreis zu derartigen Falschaussagen aufgefordert habe. In Unkenntnis des Verfassers dieses E-Mails sowie dessen Glaubwürdigkeit kann dieser Eingabe keine entscheidungswesentliche Beweiskraft zugebilligt werden.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass auch der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des EuGH betont, dass angesichts des sensiblen Charakters jener Fragen nicht allein aus dem Umstand, dass eine Person ihre Homosexualität nicht sofort im Verfahren angegeben habe, geschlossen werden könne, dass diese unglaubwürdig sei (vgl. VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143, mwN), ist es dem Beschwerdeführer somit im Rahmen einer Gesamtschau aus all den dargelegten Umständen gegenständlich dennoch nicht gelungen, seine bi- bzw. homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass auch der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die Judikatur des EuGH betont, dass angesichts des sensiblen Charakters jener Fragen nicht allein aus dem Umstand, dass eine Person ihre Homosexualität nicht sofort im Verfahren angegeben habe, geschlossen werden könne, dass diese unglaubwürdig sei vergleiche VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143, mwN), ist es dem Beschwerdeführer somit im Rahmen einer Gesamtschau aus all den dargelegten Umständen gegenständlich dennoch nicht gelungen, seine bi- bzw. homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung in Ägypten glaubhaft zu machen und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.2.3. Zu einer sonstigen Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung und erwerbsfähig, zudem gut ausgebildet und ohne Sorgepflichten. Er hat in Ägypten eine umfassende Schulbildung bis zum Abschluss der Reifeprüfung durchlaufen und im Anschluss daran eine Ausbildung zum Labortechniker absolviert und diesen Beruf auch jahrelang ausgeübt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer vergleichbaren oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist in Ägypten ebenso gewährleistet (vgl. Punkt II.1.3.).Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich auch den tragenden Erwägungen des BFA hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an. Der Beschwerdeführer ist jung und erwerbsfähig, zudem gut ausgebildet und ohne Sorgepflichten. Er hat in Ägypten eine umfassende Schulbildung bis zum Abschluss der Reifeprüfung durchlaufen und im Anschluss daran eine Ausbildung zum Labortechniker absolviert und diesen Beruf auch jahrelang ausgeübt. Es sind keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb er nicht in der Lage sein sollte, sich in seinem Herkunftsstaat durch die neuerliche Aufnahme einer vergleichbaren oder anderweitigen Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um eine Hilfstätigkeit handelt, eine Lebensgrundlage zu schaffen. Die Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln ist in Ägypten ebenso gewährleistet vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Rückenschmerzen und einer niederschwelligen Anpassungsstörung ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Aus den gegenständlich vorliegenden Befunden ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers, vielmehr weist der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte medizinischen Befundbericht vom 14.02.2024 der Ambulanz XXXX im Hinblick auf die Anpassungsstörung ausdrücklich darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens gewährleistet und sind orthopädische sowie psychische Krankheiten behandelbar (vgl. Punkt II.1.3.). Zudem hatte der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich eingeräumt, bereits seit seiner Jugend an seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leiden. Sofern er im Verfahren beklagte, dass er sich die medizinischen Behandlungen in Ägypten nicht leisten könne, ist zu betonen, dass er erwerbsfähig ist und sohin die Möglichkeit hat, sich neuerlich auf dem ägyptischen Arbeitsmarkt zu integrieren, wobei im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, sofern der Betroffene Zugang zur notwendigen Behandlung hat (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Rückenschmerzen und einer niederschwelligen Anpassungsstörung ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betonte, dass es hinsichtlich schwerer Erkrankungen Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN). Aus den gegenständlich vorliegenden Befunden ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers, vielmehr weist der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte medizinischen Befundbericht vom 14.02.2024 der Ambulanz römisch 40 im Hinblick auf die Anpassungsstörung ausdrücklich darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens gewährleistet und sind orthopädische sowie psychische Krankheiten behandelbar vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Zudem hatte der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich eingeräumt, bereits seit seiner Jugend an seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leiden. Sofern er im Verfahren beklagte, dass er sich die medizinischen Behandlungen in Ägypten nicht leisten könne, ist zu betonen, dass er erwerbsfähig ist und sohin die Möglichkeit hat, sich neuerlich auf dem ägyptischen Arbeitsmarkt zu integrieren, wobei im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, sofern der Betroffene Zugang zur notwendigen Behandlung hat vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).

Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt auf, dass die Lage auf der Sinai-Halbinsel nach wie vor sehr angespannt ist und auch das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ein Risikogebiet darstellt (vgl. Punkt II.1.3.), jedoch kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Großstädten wie Kairo, Gizeh oder Alexandria nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dort bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.Ganz allgemein besteht in Ägypten derzeit auch keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht wäre. Zwar zeigt das aktuelle Länderinformationsblatt auf, dass die Lage auf der Sinai-Halbinsel nach wie vor sehr angespannt ist und auch das Wüstengebiet von der libyschen Grenze im Westen bis zur sudanesischen Grenze im Süden ein Risikogebiet darstellt vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.), jedoch kann insbesondere in Anbetracht der im Länderinformationsblatt dargestellten Gefahrendichte in Großstädten wie Kairo, Gizeh oder Alexandria nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer dort bereits aufgrund seiner bloßen Präsenz wahrscheinlich Opfer eines Anschlages werden würde, zumal er auch keiner besonders gefährdeten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört.

Eine Rückkehr nach Ägypten führt somit im Falle des Beschwerdeführers nicht automatisch dazu, dass er einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Auch ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht und waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

ISd Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.ISd Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2.1. und II.2.2.2. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Sowohl seinem Fluchtvorbringen hinsichtlich seines Atheismus als auch seinem nachträglich im Beschwerdeverfahren erstatteten Fluchtvorbringen bezüglich seiner behaupteten Bi- bzw. Homosexualität war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen, wobei sein Fluchtvorbringen hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung darüber hinaus zugleich dem Neuerungsverbot unterliegt.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2.1. und römisch zwei.2.2.2. ausführlich dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung sprächen. Sowohl seinem Fluchtvorbringen hinsichtlich seines Atheismus als auch seinem nachträglich im Beschwerdeverfahren erstatteten Fluchtvorbringen bezüglich seiner behaupteten Bi- bzw. Homosexualität war unter Abwägung aller in der Beweiswürdigung dargelegten Gründe die Glaubhaftigkeit zu versagen, wobei sein Fluchtvorbringen hinsichtlich seiner sexuellen Orientierung darüber hinaus zugleich dem Neuerungsverbot unterliegt.

Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers behauptet, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).Es kann auf Basis der Länderfeststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass generell jeder im Falle einer Rückkehr nach Ägypten mit existentiellen Nöten konfrontiert ist. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 25.04.2017, Ra 2016/01/0307, mwN).

Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten (vgl. Punkt II.2.2.3.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Art. 3 EMRK überschritten (vgl. VfGH 24.02.2020, E 3683/2019; zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).Es wurden im Verfahren auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers keine exzeptionellen Umstände aufgezeigt, wonach im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall nicht gedeckt werden könnten vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.3.). Der Umstand, dass sein Lebensunterhalt in Ägypten möglicherweise bescheidener ausfallen mag als er in Österreich sein könnte, rechtfertigt nicht die Annahme, ihm wäre im Falle seiner Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die "Schwelle" des Artikel 3, EMRK überschritten vergleiche VfGH 24.02.2020, E 3683 aus 2019,; zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059).

In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Rückenschmerzen und einer niederschwelligen Anpassungsstörung ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).In Bezug auf die seitens des Beschwerdeführers im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Rückenschmerzen und einer niederschwelligen Anpassungsstörung ist zu betonen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).

Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).

Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten in Anbetracht seiner Rückenschmerzen und niederschwelligen Anpassungsstörung die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen. Aus den gegenständlich vorliegenden Befunden ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers, vielmehr weist der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte medizinischen Befundbericht der Ambulanz XXXX vom 14.02.2024 im Hinblick auf die Anpassungsstörung ausdrücklich darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens gewährleistet und sind orthopädische sowie psychische Krankheiten behandelbar (vgl. Punkt II.1.3.). Zudem hatte der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich eingeräumt, bereits seit seiner Jugend an seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leiden. Sofern er im Verfahren beklagte, dass er sich die medizinischen Behandlungen in Ägypten nicht leisten könne, ist zu betonen, dass er erwerbsfähig ist und sohin die Möglichkeit hat, sich neuerlich auf dem ägyptischen Arbeitsmarkt zu integrieren, wobei im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, sofern der Betroffene Zugang zur notwendigen Behandlung hat (vgl. VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).Umstände, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ägypten in Anbetracht seiner Rückenschmerzen und niederschwelligen Anpassungsstörung die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059), wurden zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt und sind auch nicht hervorgekommen. Aus den gegenständlich vorliegenden Befunden ergaben sich keinerlei Hinweise auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers, vielmehr weist der dem Bundesverwaltungsgericht übermittelte medizinischen Befundbericht der Ambulanz römisch 40 vom 14.02.2024 im Hinblick auf die Anpassungsstörung ausdrücklich darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Die medizinische Grundversorgung ist insbesondere im urbanen Raum Ägyptens gewährleistet und sind orthopädische sowie psychische Krankheiten behandelbar vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Zudem hatte der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich eingeräumt, bereits seit seiner Jugend an seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leiden. Sofern er im Verfahren beklagte, dass er sich die medizinischen Behandlungen in Ägypten nicht leisten könne, ist zu betonen, dass er erwerbsfähig ist und sohin die Möglichkeit hat, sich neuerlich auf dem ägyptischen Arbeitsmarkt zu integrieren, wobei im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, sofern der Betroffene Zugang zur notwendigen Behandlung hat vergleiche VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10).

Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht (vgl. Punkt II.2.2.3.).Es ist letztlich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ägypten nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und ist er angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bedroht vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.3.).

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.4. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.“(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.“

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes und verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde mittlerweile geschieden. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand lediglich bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers am 20.12.2023, seitdem besteht kein gemeinsames Familienleben mehr.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich oder auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten. Seine Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen wurde mittlerweile geschieden. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestand lediglich bis zur Inhaftierung des Beschwerdeführers am 20.12.2023, seitdem besteht kein gemeinsames Familienleben mehr.

Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre somit ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; oder VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des EGMR (vgl. etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa ein Jahr und vier Monate andauernden Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479, zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet; oder VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247, zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 29.11.2007, B 1958/07, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Artikel 8, EMRK abgelehnt wurde; ebenso VfGH 26.04.2010, U 493/10 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des EGMR vergleiche etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts des lediglich etwa ein Jahr und vier Monate andauernden Inlandsaufenthaltes des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes das Interesse an der Achtung seines Privat- und Familienlebens überwiegt.

Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt (vgl. VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht alleine maßgeblich, sondern ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 05.10.2020, Ra 2020/19/0330, mwN). Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer eines Fremden in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um eine Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche VwGH 03.12.2019, Ra 2019/18/0471, mwN), wobei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Kombination aus Fleiß, Arbeitswille, Unbescholtenheit, dem Bestehen sozialer Kontakte in Österreich, dem verhältnismäßig guten Erlernen der deutschen Sprache sowie der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor dem Hintergrund einer Aufenthaltsdauer von knapp vier Jahren keine "außergewöhnliche Integration" darstellt vergleiche VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Seitens des Beschwerdeführers wurde gegenständlich auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Zwar verfügt er über grundlegende Deutschkenntnisse, etwaige gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein nachhaltiger Freundeskreis wurden von ihm im Verfahren jedoch nicht einmal angedeutet und ging er zudem in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen (vgl. VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).Seitens des Beschwerdeführers wurde gegenständlich auch keine besondere Aufenthaltsverfestigung dargetan. Zwar verfügt er über grundlegende Deutschkenntnisse, etwaige gesellschaftliche Anknüpfungspunkte wie eine Vereins- oder Organisationsmitgliedschaft oder ein nachhaltiger Freundeskreis wurden von ihm im Verfahren jedoch nicht einmal angedeutet und ging er zudem in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer angemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Sollte es der Beschwerdeführer verabsäumt haben, im Verfahren konkrete Angaben zu seiner privaten und familiären Situation zu machen, die erst eine Abwägung daraus allenfalls erwachsender Interessen mit den gegenläufigen öffentlichen Interessen iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ermöglicht hätten, ist die Behörde bzw. das VwG zu einer Interessenabwägung auch nicht verpflichtet und jedenfalls nicht gehalten, von sich aus an den Fremden heranzutreten, um ihn zur Bekanntgabe allenfalls bedeutsamer, seiner persönlichen Sphäre zugehöriger und damit von einer erhöhten Mitwirkungspflicht umfaßter Umstände zu veranlassen vergleiche VwGH 14.02.2002, 99/18/0199, mwN).

Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Ägypten eine umfassende Schul- und Berufsausbildung durchlaufen und jahrelange Berufserfahrung als Labortechniker gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er dort in insbesondere in Gestalt seines Bruders nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer iSd § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat Ägypten ausgegangen werden, zumal er dort den weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, hauptsozialisiert wurde und seine Enkulturation erfahren hat. Er hat in Ägypten eine umfassende Schul- und Berufsausbildung durchlaufen und jahrelange Berufserfahrung als Labortechniker gesammelt. Er spricht nach wie vor seine Muttersprache und ist mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der ägyptischen Kultur weiterhin vertraut. Auch verfügt er dort in insbesondere in Gestalt seines Bruders nach wie vor über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Raum für die Annahme, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG gar keine Bindungen zu seinem Heimatstaat mehr hat, besteht sohin nicht.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ohne Sorgepflichten ist und sowohl über eine Schulbildung als auch jahrelange Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. In Bezug auf seine im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Rückenschmerzen und einer niederschwelligen Anpassungsstörung ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Grundversorgung insbesondere im urbanen Raum Ägyptens gewährleistet ist und orthopädische sowie psychische Krankheiten behandelbar sind (vgl. Punkt II.1.3.). Zudem hatte der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich eingeräumt, bereits seit seiner Jugend an seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leiden, wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Art. 8 EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar (vgl. VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt jedoch im Fall des jungen und erwerbsfähigen Beschwerdeführers, welcher zudem ohne Sorgepflichten ist und sowohl über eine Schulbildung als auch jahrelange Berufserfahrung in seinem Herkunftsstaat verfügt, ebenfalls nicht vor. In Bezug auf seine im Verfahren geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigungen in Gestalt von Rückenschmerzen und einer niederschwelligen Anpassungsstörung ist darauf hinzuweisen, dass die medizinische Grundversorgung insbesondere im urbanen Raum Ägyptens gewährleistet ist und orthopädische sowie psychische Krankheiten behandelbar sind vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Zudem hatte der Beschwerdeführer im Verfahren ausdrücklich eingeräumt, bereits seit seiner Jugend an seinen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leiden, wobei nach der - vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen - Rechtsprechung des EGMR im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielland gibt. Es obliegt einem Fremden, substantiiert darzulegen, auf Grund welcher Umstände eine bestimmte medizinische Behandlung für ihn notwendig ist und dass diese nur in Österreich erfolgen kann. Denn nur dann ist ein sich daraus (allenfalls) ergebendes privates Interesse iSd Artikel 8, EMRK an einem Verbleib in Österreich - auch in seinem Gewicht – beurteilbar vergleiche VwGH 17.03.2021, Ra 2021/14/0052, mwN). Derartige Umstände wurden seitens des Beschwerdeführers jedoch zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens substantiiert dargelegt.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen zweifacher Nötigung, Körperverletzung sowie gefährlicher Drohung zugrunde lag, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Zu Lasten des Beschwerdeführers ist überdies sein strafrechtswidriges Fehlverhalten in Anschlag zu bringen, welches seiner rechtskräftigen Verurteilung wegen zweifacher Nötigung, Körperverletzung sowie gefährlicher Drohung zugrunde lag, wobei ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Gewaltkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Gewaltkriminalität gegenüber. Diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, mwN; 22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN).

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines letztlich unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086/2010, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch die Stellung eines letztlich unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrags erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; überdies VfSlg. 19.086 aus 2010,, wo der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang erklärt, dass „eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde“).

Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.Aus dem Gesagten schlägt die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessensabwägung im Rahmen einer Gesamtschau zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Ausreise aus. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts ergibt eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch seine Ausreise als iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann und war die von der belangten Behörde erlassene Rückkehrentscheidung daher im Ergebnis nicht zu beanstanden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Art. 8 EMRK, vgl. § 9 Abs. 3 BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG sind ebenso erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (etwa vorübergehend nach Artikel 8, EMRK, vergleiche Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG und VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde zudem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten zulässig ist.

Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs. 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).Diesbezüglich ist darauf zu hinzuweisen, dass ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ausgeschlossen ist. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2021/19/0082, mwN).

Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR iSd § 50 Abs. 3 FPG entgegen.Weiters steht der Abschiebung keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR iSd Paragraph 50, Absatz 3, FPG entgegen.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII. angefochtenen Bescheides):3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch sieben. angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.

Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis vom 15.03.2024 Folge gegeben und diesen ersatzlos behoben hat, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam und die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anm. 9 zu § 18 BFA-VG).Dies ist gegenständlich jedoch nicht der Fall, nachdem das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides bereits mit Teilerkenntnis vom 15.03.2024 Folge gegeben und diesen ersatzlos behoben hat, sodass der verfahrensgegenständlichen Beschwerde infolge dessen gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG aufschiebende Wirkung zukam und die Durchführung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer gehemmt wurde vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Anmerkung 9 zu Paragraph 18, BFA-VG).

Erkennt das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise (vgl. VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.Erkennt das BFA einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und wird sie vom Bundesverwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wieder zuerkannt, besteht keine Frist zur freiwilligen Ausreise vergleiche VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146). Im Umkehrschluss ergibt sich daraus, dass nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung - wie im vorliegenden Fall - eine solche Frist grundsätzlich besteht.

Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu § 55 FPG).Wird bei einem solchen Verfahrensgang die Rückkehrentscheidung - wie hier geschehen - bestätigt, so hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016], K 9 zu Paragraph 55, FPG).

Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG vierzehn Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe der Erlassung der Rückkehrentscheidung überwiegen.

Bei den in § 55 Abs. 2 und 3 FPG genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über vierzehn Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Diese besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen gemäß Abs. 3 leg. cit. nachzuweisen; zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben (vgl. VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, mwN).Bei den in Paragraph 55, Absatz 2 und 3 FPG genannten "besonderen Umständen", die gegebenenfalls im Rahmen der gebotenen Abwägung zu einer Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise über vierzehn Tage hinaus führen können, kann es sich nur um solche handeln, die bei der Regelung der persönlichen Verhältnisse im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Organisation der freiwilligen Ausreise zu berücksichtigen sind. Diese besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen gemäß Absatz 3, leg. cit. nachzuweisen; zugleich hat er einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben vergleiche VwGH 16.06.2021, Ra 2020/18/0457, mwN).

Gegenständlich wurden seitens des Beschwerdeführers weder besondere Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte und die jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt hätten, überwiegen würden, vorgebracht, noch ein Termin für seine Ausreise bekannt gegeben.

Dementsprechend war die Ausreisefrist spruchgemäß mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festzulegen.

3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides):3.7. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides):

Ein "Einreiseverbot" iSd Art. 3 der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat (vgl. EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).Ein "Einreiseverbot" iSd Artikel 3, der RL 2008/115/EG [über die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger] ist „die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der die Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten und der dortige Aufenthalt für einen bestimmten Zeitraum untersagt wird und die mit einer Rückkehrentscheidung einhergeht“. Die Dauer des Einreiseverbotes ist ab dem Zeitpunkt zu berechnen, zu dem der Betroffene tatsächlich das Territorium der Mitgliedstaaten verlassen hat vergleiche EuGH 26.07.2017, C-225/16, Ouhrami).

Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG. Die entsprechende Bestimmung lautet auszugsweise:Die belangte Behörde stützte die Verhängung des Einreiseverbotes auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG. Die entsprechende Bestimmung lautet auszugsweise:

„(1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

[…]

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1.       ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

[…]“

Fallgegenständlich wurde der Beschwerdeführer jüngst im Jänner 2024 in Österreich rechtskräftig wegen zweifacher Nötigung, Körperverletzung sowie gefährlicher Drohung zu eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten, bedingt nachgesehen unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass er am 03.12.2023 seine Ehefrau N.H. mit einer Hand am Hals packte und gegen den Badezimmerschrank drückte, um sie zur Herausgabe seines Mobiltelefons zu nötigen, sie im Anschluss daran dadurch, dass er sie zu Boden stieß und ihr Tritte versetzte, am Körper zu verletzen versuchte und sie kurz darauf neuerlich am Hals packte, um sie zur Herausgabe ihres eigenen Mobiltelefons zu nötigen. Darüber hinaus hatte er N.H. am 19.12.2023 durch die in englischer Sprache übermittelten Chatnachrichten „U sons of bitches“ und „I’ll kill u all“, die er später am selben Abend durch die Sprachnachricht „I will fuck you up!“ ergänzte – wobei er zuvor erfahren hatte, dass N.H. die Verlängerung des gegen ihn verfügten Betretungs- und Annäherungsverbotes beantragt hatte – gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Verletzung am Körper (in Form von Hämatomen und Prellungen) bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Wenngleich der Beschwerdeführer aufgrund der Höhe der verhängten Strafe noch nicht den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, bestand für die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall vor dem Hintergrund des Unrechtsgehalts seines Handelns kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, zumal die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 3 FPG angeführten Tatbestände nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände darstellen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, der Fall sein (vgl. VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, mwN).Wenngleich der Beschwerdeführer aufgrund der Höhe der verhängten Strafe noch nicht den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt, bestand für die belangte Behörde im vorliegenden Beschwerdefall vor dem Hintergrund des Unrechtsgehalts seines Handelns kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, zumal die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 3, FPG angeführten Tatbestände nur eine demonstrative Aufzählung (arg.: "insbesondere") jener Umstände darstellen, die eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen, der Fall sein vergleiche VwGH 30.04.2020, Ra 2019/21/0244, mwN).

Angesichts der Kürze der verstrichenen Zeit seit des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers bzw. seiner Verurteilung kann auch noch nicht von einem zuverlässigen Wegfall seiner Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität besteht (vgl. VwGH22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und der Beschwerdeführer sein Aggressionspotential und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten etwa zuletzt noch Ende März 2024 gegenüber einschreitenden Exekutivbeamten während seiner Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck brachte und letztlich sogar zur Disziplinierung verlegt werden musste, wobei ein Fehlverhalten eines Fremden auch dann der Gefährdungsprognose zugrunde zu legen ist, wenn es bisher zu keiner strafrechtlichen Anklage geführt hat (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN).Angesichts der Kürze der verstrichenen Zeit seit des strafrechtswidrigen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers bzw. seiner Verurteilung kann auch noch nicht von einem zuverlässigen Wegfall seiner Gefährlichkeit ausgegangen werden, zumal ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung von Gewaltkriminalität besteht vergleiche VwGH22.11.2017, Ra 2017/19/0474, mwN) und der Beschwerdeführer sein Aggressionspotential und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten etwa zuletzt noch Ende März 2024 gegenüber einschreitenden Exekutivbeamten während seiner Anhaltung in Schubhaft zum Ausdruck brachte und letztlich sogar zur Disziplinierung verlegt werden musste, wobei ein Fehlverhalten eines Fremden auch dann der Gefährdungsprognose zugrunde zu legen ist, wenn es bisher zu keiner strafrechtlichen Anklage geführt hat vergleiche VwGH 14.11.2023, Ra 2023/18/0308, mwN).

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände sowie in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine von ihm ausgehende Gefährdung öffentlicher Interessen, insbesondere der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging und erweist sich das gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG verhängte Einreiseverbot somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kommt.

Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot iSd § 53 FPG, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist (vgl. VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).Bezüglich der Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass nicht nur bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, sondern auch bei einem - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen – Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPG, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, EMRK angesprochen wird, die Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist vergleiche VwGH 14.02.2022, Ra 2020/21/0200, mwN).

Wenngleich das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers erheblich den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist, so ist zu berücksichtigen, dass er bislang lediglich einmal und hierbei zu einer zur Gänze bedingten, lediglich dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei auch seine bisherige Unbescholtenheit und sein reumütiges Geständnis als mildernde Umstände gewertet worden waren. Mit der verhängten Strafe erfüllte er letztlich sohin keinen der in § 53 Abs. 3 FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände.Wenngleich das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers erheblich den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zuwidergelaufen ist, so ist zu berücksichtigen, dass er bislang lediglich einmal und hierbei zu einer zur Gänze bedingten, lediglich dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei auch seine bisherige Unbescholtenheit und sein reumütiges Geständnis als mildernde Umstände gewertet worden waren. Mit der verhängten Strafe erfüllte er letztlich sohin keinen der in Paragraph 53, Absatz 3, FPG demonstrativ aufgezählten Tatbestände.

Unter diesen Prämissen erweist sich die seitens des BFA sogleich verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren als zu hoch angesetzt und war auf vier Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch acht. des angefochtenen Bescheides war daher mit der Maßgabe stattzugeben, dass die Dauer des verhängten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG auf vier Jahre herabgesetzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz begründete Furcht vor Verfolgung Einreiseverbot rechtmäßig Fluchtgründe freiwillige Ausreise Frist Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose gefährliche Drohung Gewalttätigkeit Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Haft Haftstrafe Interessenabwägung Körperverletzung mündliche Verhandlung Nötigung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung schwere Straftat Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Vergehen Verhältnismäßigkeit Wiederholungsgefahr wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:I422.2288307.1.01

Im RIS seit

23.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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