Entscheidungsdatum
03.05.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
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G312 2290740-1/11Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuerkannt. A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) wird als begründet stattgegeben. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und reiste zuletzt am XXXX in das Bundesgebiet ein, er hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.Der Beschwerdeführer (BF) ist serbischer Staatsbürger und reiste zuletzt am römisch 40 in das Bundesgebiet ein, er hält sich seitdem durchgehend in Österreich auf.
Der BF beantragte am XXXX internationalen Schutz und erklärte bei der niederschriftlichen Befragung vor dem LPD XXXX , er sei serbischer Staatsbürger, heiße XXXX und sei am XXXX geboren. Seine Mutter heiße XXXX , sei 46 Jahre alt, sein Vater XXXX und sei 52 Jahre alt, er habe einen Bruder XXXX , dieser sei 28 Jahre alt, alle würden in Serbien leben. Er habe seine Dokumente bei sich, spreche serbokroatisch, serbisch, habe 8 Jahre Grundschule und 3 Jahre Berufsschule absolviert und den Beruf als Friseur erlernt. Zuletzt habe er als Metzger gearbeitet. Er sei 26 Jahre alt und verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU Staat. In Serbien habe er in XXXX bei Belgrad gelebt. Er führe 445 Euro und 6830 serbische Dinar mit sich, dieses Geld gehöre ihm und seinem mitgereisten Freund gemeinsam. Er sei vor einem Monat aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei mit dem Bus am XXXX aus Belgrad legal ausgereist. Er verfüge über einen serbischen Reisepass, ausgestellt in Belgrad, sowie über einen Führerschein, ebenfalls in Belgrad ausgestellt, er führe diese Dokumente bei sich. Er sei von Serbien kommend über Ungarn nach Österreich gekommen und am XXXX in Salzburg angekommen. Er habe jetzt das Ziel in Österreich zu bleiben, weil er glaube, dass er hier in Sicherheit sei. Sein Freund und er seien gemeinsam gekommen, sie hätten ihre Reise gemeinsam über das Internet organisiert. Eine Frau namens Larissa habe sie in Österreich zur Polizei geführt, um dort einen Asylantrag zu stellen. Es habe keinen Schlepper gegeben. Er habe Serbien verlassen, da es dort keine Gesetze zum Schutz von Homosexuellen gebe. Er fühle sich dort unterdrückt. Sie könnten dort nicht heiraten und auch nicht zusammenleben. Das Gesetz erlaube es nicht, dass sein Freund bei ihm in Serbien im gleichen Haushalt lebe. Er müsse alle drei Monate das Land verlassen. Er befürchte, dass sie jemand aufgrund ihrer sexuellen Ansichten umbringe, sie fühlen sich diskriminiert, sie hätten keine Menschenrechte. Es gebe zwar keine konkreten Hinweise, aber es gebe Zeitungsartikel, in denen sein Freund und er diskriminiert werden, es gebe Fotos und Videoaufnahmen von Überfällen auf ihre Wohnung. Der BF beantragte am römisch 40 internationalen Schutz und erklärte bei der niederschriftlichen Befragung vor dem LPD römisch 40 , er sei serbischer Staatsbürger, heiße römisch 40 und sei am römisch 40 geboren. Seine Mutter heiße römisch 40 , sei 46 Jahre alt, sein Vater römisch 40 und sei 52 Jahre alt, er habe einen Bruder römisch 40 , dieser sei 28 Jahre alt, alle würden in Serbien leben. Er habe seine Dokumente bei sich, spreche serbokroatisch, serbisch, habe 8 Jahre Grundschule und 3 Jahre Berufsschule absolviert und den Beruf als Friseur erlernt. Zuletzt habe er als Metzger gearbeitet. Er sei 26 Jahre alt und verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich oder einem anderen EU Staat. In Serbien habe er in römisch 40 bei Belgrad gelebt. Er führe 445 Euro und 6830 serbische Dinar mit sich, dieses Geld gehöre ihm und seinem mitgereisten Freund gemeinsam. Er sei vor einem Monat aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe kein bestimmtes Reiseziel gehabt. Er sei mit dem Bus am römisch 40 aus Belgrad legal ausgereist. Er verfüge über einen serbischen Reisepass, ausgestellt in Belgrad, sowie über einen Führerschein, ebenfalls in Belgrad ausgestellt, er führe diese Dokumente bei sich. Er sei von Serbien kommend über Ungarn nach Österreich gekommen und am römisch 40 in Salzburg angekommen. Er habe jetzt das Ziel in Österreich zu bleiben, weil er glaube, dass er hier in Sicherheit sei. Sein Freund und er seien gemeinsam gekommen, sie hätten ihre Reise gemeinsam über das Internet organisiert. Eine Frau namens Larissa habe sie in Österreich zur Polizei geführt, um dort einen Asylantrag zu stellen. Es habe keinen Schlepper gegeben. Er habe Serbien verlassen, da es dort keine Gesetze zum Schutz von Homosexuellen gebe. Er fühle sich dort unterdrückt. Sie könnten dort nicht heiraten und auch nicht zusammenleben. Das Gesetz erlaube es nicht, dass sein Freund bei ihm in Serbien im gleichen Haushalt lebe. Er müsse alle drei Monate das Land verlassen. Er befürchte, dass sie jemand aufgrund ihrer sexuellen Ansichten umbringe, sie fühlen sich diskriminiert, sie hätten keine Menschenrechte. Es gebe zwar keine konkreten Hinweise, aber es gebe Zeitungsartikel, in denen sein Freund und er diskriminiert werden, es gebe Fotos und Videoaufnahmen von Überfällen auf ihre Wohnung.
Am 22.08.2023 erfolgte die niederschriftliche Befragung des BF vor dem BFA, wo er weitere detaillierte Angaben zu seinem bisherigen Vorbringen gab.
Am 27.10.2023 übermittelten die BF eine Stellungnahme von QueerBase, unter anderem auch zur Staatendokumentation.
Mit Bescheid vom 19.03.2024 des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom XXXX hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VII.).Mit Bescheid vom 19.03.2024 des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom römisch 40 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sein Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stamme und für ihn im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stamme und für ihn im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und begründete er dies damit, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Darüberhinaus werde ein Antrag gemäß § 20 AsylG gestellt. Desweiteren ergehe der Antrag, dass der BF von einem Richter des weiblichen Geschlechts einvernommen werde und die Beschwerde daher einer weiblichen Richterin zuzuweisen sei, sowie eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchgeführt werde. Desweiteren werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF in seinen Rechten nach Art 3 EMRK sowie Art 4 GRC verletzt werde. Es drohe bei Abschiebung zudem ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art 8 EMRK, da die BF bereits mehrere Jahre in einer Lebensgemeinschaft leben und eine Außerlandesbringung sie voreinander trennen würde. Auch sei eine Verpartnerung bzw. Verehelichung in ihren Herkunftsländern nicht möglich. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF über seine Rechtsvertretung und begründete er dies damit, dass eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorliege. Darüberhinaus werde ein Antrag gemäß Paragraph 20, AsylG gestellt. Desweiteren ergehe der Antrag, dass der BF von einem Richter des weiblichen Geschlechts einvernommen werde und die Beschwerde daher einer weiblichen Richterin zuzuweisen sei, sowie eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer weiblichen Dolmetscherin durchgeführt werde. Desweiteren werde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die belangte Behörde hätte bei richtiger Beweiswürdigung und rechtlicher Beurteilung zu dem Schluss kommen müssen, dass der BF in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, GRC verletzt werde. Es drohe bei Abschiebung zudem ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Artikel 8, EMRK, da die BF bereits mehrere Jahre in einer Lebensgemeinschaft leben und eine Außerlandesbringung sie voreinander trennen würde. Auch sei eine Verpartnerung bzw. Verehelichung in ihren Herkunftsländern nicht möglich.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 25.04.2024 mit dem Antrag vor, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Bereits am 23.04.2024 wurden vom BFA – vor Beschwerdevorlage – Dokumente „nachgereicht“, die Beschwerde wurde am 25.04.2024 vorgelegt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass sich beim Herkunftsstaat um einen sicheren Herkunftsstaat handle, der BF somit keiner realen Gefahr einer Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sei. Es sei ihm daher zumutbar, den Ausgang seines Asylverfahrens im Herkunftsstaat abzuwarten.
Der BF bringt jedoch vor, in seinen Rechten nach Art 3 EMRK sowie Art 4 GRC verletzt zu werden. Es drohe bei Abschiebung ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Art 8 EMRK, da die BF bereits mehrere Jahre in einer (homosexuellen) Lebensgemeinschaft lebe und eine Außerlandesbringung sie voreinander trennen würde. Sie würden im Herkunftsstaat bedroht werden, es gab bereits Übergriffe gegen sie, die Tür der Wohnung sei eingeschlagen worden, ebenso die Fenster. Sie werden angefeindet und werde ihnen mit dem Umbringen gedroht. Auch sei eine Verpartnerung bzw. Verehelichung in ihren Herkunftsländern nicht möglich. Der BF bringt jedoch vor, in seinen Rechten nach Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, GRC verletzt zu werden. Es drohe bei Abschiebung ein Eingriff in das Recht auf Privatleben nach Artikel 8, EMRK, da die BF bereits mehrere Jahre in einer (homosexuellen) Lebensgemeinschaft lebe und eine Außerlandesbringung sie voreinander trennen würde. Sie würden im Herkunftsstaat bedroht werden, es gab bereits Übergriffe gegen sie, die Tür der Wohnung sei eingeschlagen worden, ebenso die Fenster. Sie werden angefeindet und werde ihnen mit dem Umbringen gedroht. Auch sei eine Verpartnerung bzw. Verehelichung in ihren Herkunftsländern nicht möglich.
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot erfüllt sind.
Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben, die Bedrohungssituation im Herkunftsstaat, den Status des sicheren Herkunftsstaates, widerspricht und angibt, dass sehr wohl Bedrohungen, Diskriminierungen und Anfeindungen, somit Verletzungen seiner Rechte nach Art 3 EMRK sowie Art 4 GRC und Art 8 EMRK vorliegen, ist eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Da der BF in seiner Beschwerde explizit den Feststellungen im bekämpften Bescheid, was sein Privat- und Familienleben, die Bedrohungssituation im Herkunftsstaat, den Status des sicheren Herkunftsstaates, widerspricht und angibt, dass sehr wohl Bedrohungen, Diskriminierungen und Anfeindungen, somit Verletzungen seiner Rechte nach Artikel 3, EMRK sowie Artikel 4, GRC und Artikel 8, EMRK vorliegen, ist eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Es wird aufgrund dessen auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, an welcher der BF auch persönlich zu erscheinen hat. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2290740.1.00Im RIS seit
04.06.2024Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024