TE Bvwg Beschluss 2024/5/8 W177 2289767-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.05.2024
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

08.05.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
StAG §35c
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StAG § 35c gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2024 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 157/2024

Spruch


,

W177 2289767-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von XXXX gegen die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 15.03.2024, GZ. XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die als Beschwerde bezeichnete Eingabe von römisch 40 gegen die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Graz vom 15.03.2024, GZ. römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.Die Eingabe wird wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 31, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



, ,

Text


Begründung:
, Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Am 06.03.2024 erstattete der Einbringer eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graz (im Folgenden: StA) wegen § 302 Abs. 1 StGB gegen die Allgemeine Versicherungsanstalt, Landesstelle Graz (im Folgenden: AUVA).römisch eins.1. Am 06.03.2024 erstattete der Einbringer eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graz (im Folgenden: StA) wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB gegen die Allgemeine Versicherungsanstalt, Landesstelle Graz (im Folgenden: AUVA).

I.2. Mit Schreiben der StA vom 15.03.2024, GZ. XXXX , wurde dem Einbringer mitgeteilt, dass mangels Anfangsverdachts (§ 1 Abs. 3 StPO) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG abgesehen wird. Weiters wurde festgehalten, dass gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zusteht.römisch eins.2. Mit Schreiben der StA vom 15.03.2024, GZ. römisch 40 , wurde dem Einbringer mitgeteilt, dass mangels Anfangsverdachts (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 35 c, StAG abgesehen wird. Weiters wurde festgehalten, dass gegen diese Entscheidung ein Antrag auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO nicht zusteht.

I.3. Mit Schriftsatz vom 03.04.2024, welcher am 08.04.2024 per Einschreiben unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte, wurde seitens des Einbringers eine Beschwerde „gegen die Mitteilung“ vom 15.03.2024 der StA erhoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es Tatsache sei, dass die AUVA Bescheide erlasse und in bisherigen Verfahren z.B. zur GZ. XXXX als beklagte Partei geführt worden sei. Es sei irritierend und bemerkenswert, dass sie „von der Justizverwaltungsbehörde (StA Graz) […] jetzt als unbekannten Täter??? ernannt wird, damit ja kein Anfangsverdacht besteht“.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 03.04.2024, welcher am 08.04.2024 per Einschreiben unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) einlangte, wurde seitens des Einbringers eine Beschwerde „gegen die Mitteilung“ vom 15.03.2024 der StA erhoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass es Tatsache sei, dass die AUVA Bescheide erlasse und in bisherigen Verfahren z.B. zur GZ. römisch 40 als beklagte Partei geführt worden sei. Es sei irritierend und bemerkenswert, dass sie „von der Justizverwaltungsbehörde (StA Graz) […] jetzt als unbekannten Täter??? ernannt wird, damit ja kein Anfangsverdacht besteht“.

In seinem Schriftsatz stellt der Einbringer abschließend den Antrag, dass „ein betreffendes Verwaltungs – Prüfverfahren, durch das BVwG-Bundesverwaltungsgericht Republik Österreich durchgeführt [werden soll, um festzustellen], wieso die AUVA LS Graz von der Justizverwaltungsbehörde (StA Graz), als unbekannter Täter ernannt wird???.“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt, wobei präzisierend und konkretisierend folgende (entscheidungswesentlichen) Feststellungen getroffen werden:

II.1.1. Der Einbringer erstattete am 06.03.2024 eine Strafanzeige bei der StA.römisch zwei.1.1. Der Einbringer erstattete am 06.03.2024 eine Strafanzeige bei der StA.

II.1.2. Mit Verständigung der StA vom 15.03.2024, GZ. XXXX , wurde dem Einbringer mitgeteilt, dass die StA „von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß § 35c StAG abgesehen [hat], weil kein Anfangsverdacht (§ 1 Abs. 3 StPO) besteht. Gegen diese Entscheidung steht ein Antrag auf Fortführung gemäß § 195 StPO nicht zu.“römisch zwei.1.2. Mit Verständigung der StA vom 15.03.2024, GZ. römisch 40 , wurde dem Einbringer mitgeteilt, dass die StA „von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph 35 c, StAG abgesehen [hat], weil kein Anfangsverdacht (Paragraph eins, Absatz 3, StPO) besteht. Gegen diese Entscheidung steht ein Antrag auf Fortführung gemäß Paragraph 195, StPO nicht zu.“

II.1.3. Gegen diese Benachrichtigung durch die StA richtet sich die nunmehrige Eingabe vom 03.04.2024 des Einbringers, welche am 08.04.2024 per Einschreiben beim BVwG eingelangt ist. Darin beantragte der Einbringer u.a. die Durchführung eines „Verwaltungs-Prüfverfahrens“ durch das BVwG.römisch zwei.1.3. Gegen diese Benachrichtigung durch die StA richtet sich die nunmehrige Eingabe vom 03.04.2024 des Einbringers, welche am 08.04.2024 per Einschreiben beim BVwG eingelangt ist. Darin beantragte der Einbringer u.a. die Durchführung eines „Verwaltungs-Prüfverfahrens“ durch das BVwG.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt und basieren im Wesentlichen auf den seitens des Einbringers selbst in Vorlage gebrachten Unterlagen (insbesondere seiner Eingabe vom 03.04.2024). Es sind keine Zweifel an der Richtigkeit und Relevanz der getroffenen Feststellungen hervorgekommen, weshalb diese als erwiesen anzunehmen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde zu legen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde:

II.3.1. Zur Zuständigkeit und Allgemeines:römisch zwei.3.1. Zur Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 129 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.Gemäß Artikel 129, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3). Gemäß Abs. 5 sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt istGemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,). Gemäß Absatz 5, sind Rechtssachen von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

II.3.2. Für die gegenständliche Eingabe bedeutet dies:römisch zwei.3.2. Für die gegenständliche Eingabe bedeutet dies:

Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen zukommen, sind in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassungs wegen zukommen, sind in Artikel 130, Absatz eins, B-VG geregelt. Darüber hinaus ist es gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Ziffer eins,) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Ziffer 2,) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Ziffer 3,) vorzusehen.

Gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen und eine etwaige Unzuständigkeit wahrzunehmen (VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0019).

In der vorliegenden als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 03.04.2024 wendet sich der Einbringer gegen die Mitteilung der StA vom 15.03.2024. Insbesondere moniert er die darin von der StA verwendete Bezeichnung für die von ihm zur Anzeige gebrachte AUVA als „unbekannter Täter“, zumal diese in Verfahren als „beklagte Partei“ geführt werde und beantragt ein „Verwaltungs–Prüfverfahren“.

An dieser Stelle gilt es zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das BVwG, entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Rechtssachen zu entscheiden, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG). Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß Art. 94 Abs. 1 B-VG die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist. Damit erfasst auch der den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeitsbereich grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. VwGH vom 24.10.2018, Ra 2018/03/0114).An dieser Stelle gilt es zunächst festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte, und damit auch das BVwG, entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig sind, über Rechtssachen zu entscheiden, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofs gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG). Darüber hinaus ist zu beachten, dass gemäß Artikel 94, Absatz eins, B-VG die Justiz von der Verwaltung in allen Instanzen getrennt ist. Damit erfasst auch der den Verwaltungsgerichten übertragene Zuständigkeitsbereich grundsätzlich keine Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit vergleiche VwGH vom 24.10.2018, Ra 2018/03/0114).

Gemäß Art. 90a B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen (vgl. dazu VwGH vom 15.03.2012, 2012/01/0048). Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) sprach bereits u.a. aus: „[...] Die Staatsanwaltschaft [wird] auch bei der Entscheidung, gemäß § 35c StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd § 1 StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher – auch in funktioneller Hinsicht – als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.“ (VwGH vom 27.05.2020, Ra 2020/03/0019, RZ 2020/24).Gemäß Artikel 90 a, B-VG sind Staatsanwälte Organe der ordentlichen Gerichtsbarkeit, die in Verfahren wegen mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen Ermittlungs- und Anklagefunktionen wahrnehmen vergleiche dazu VwGH vom 15.03.2012, 2012/01/0048). Der Verwaltungsgerichtshof (im Folgenden: VwGH) sprach bereits u.a. aus: „[...] Die Staatsanwaltschaft [wird] auch bei der Entscheidung, gemäß Paragraph 35 c, StAG von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben in der Strafrechtspflege iSd Paragraph eins, StAG tätig. Derartige Entscheidungen sind daher – auch in funktioneller Hinsicht – als Akte der (ordentlichen) Gerichtsbarkeit zu qualifizieren.“ (VwGH vom 27.05.2020, Ra 2020/03/0019, RZ 2020/24).

Dem Inhalt der vorliegenden Eingabe vom 03.04.2024 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Einbringer damit gegen die Verständigung der StA, eines Organs der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wendet. Das gesamte Vorbringen bezieht sich auf Angelegenheiten die dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben (vgl. Art. 130 Abs. 5 B-VG) im vorliegenden Fall jedenfalls keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt.Dem Inhalt der vorliegenden Eingabe vom 03.04.2024 lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass sich der Einbringer damit gegen die Verständigung der StA, eines Organs der ordentlichen Gerichtsbarkeit, wendet. Das gesamte Vorbringen bezieht sich auf Angelegenheiten die dem Zuständigkeitsbereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, weshalb aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben vergleiche Artikel 130, Absatz 5, B-VG) im vorliegenden Fall jedenfalls keine Zuständigkeit des BVwG zur Entscheidung vorliegt.

Es besteht auch keine rechtliche Grundlage für ein „Verwaltungs-Prüfverfahren“ durch das BVwG gegen eine Verständigung der StA nach § 35c StAG. Da sohin gegenständlich keine Zuständigkeit des BVwG gegeben ist, konnte eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines „Verwaltungs-Prüfverfahrens“ unterbleiben.Es besteht auch keine rechtliche Grundlage für ein „Verwaltungs-Prüfverfahren“ durch das BVwG gegen eine Verständigung der StA nach Paragraph 35 c, StAG. Da sohin gegenständlich keine Zuständigkeit des BVwG gegeben ist, konnte eine nähere Auseinandersetzung mit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung eines „Verwaltungs-Prüfverfahrens“ unterbleiben.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend anzumerken, dass unabhängig davon, dass nach dem Wortlaut des Schriftsatzes eine Maßnahmenbeschwerde nicht erhoben wurde, im Verhalten der StA auch nicht eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt erblickt werden kann, weshalb es einer solchen Beschwerde bereits an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung fehlen würde (vgl. VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032).Lediglich der Vollständigkeit halber ist abschließend anzumerken, dass unabhängig davon, dass nach dem Wortlaut des Schriftsatzes eine Maßnahmenbeschwerde nicht erhoben wurde, im Verhalten der StA auch nicht eine Ausübung verwaltungsbehördlicher Zwangs- und Befehlsgewalt erblickt werden kann, weshalb es einer solchen Beschwerde bereits an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand und damit einer unabdingbaren Prozessvoraussetzung fehlen würde vergleiche VwGH vom 10.11.2011, 2010/07/0032).

Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden und die Eingabe zurückzuweisen.

II.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anm. 7 zu § 24 VwGVG mwN).Da die vorliegende Eingabe mittels Beschluss zurückzuweisen war und aus einer mündlichen Erörterung ohnedies keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Anmerkung 7 zu Paragraph 24, VwGVG mwN).

Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 24 VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll (vgl. RV 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276)Im Übrigen ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung von Rechtsfragen dienen würde, nicht geboten sein soll vergleiche Regierungsvorlage 1255 BlgNR 25. GP, 5; siehe zudem auch VwGH vom 19.09.2017, Ra 2017/01/0276)

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 9 iVm. Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 9 iVm Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch waren keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung ergeht aufgrund einer eindeutigen Rechtslage bzw. in Entsprechung der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Eingabe Mitteilung Staatsanwaltschaft Unzuständigkeit BVwG Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W177.2289767.1.00

Im RIS seit

06.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten