Entscheidungsdatum
30.07.2024Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I411 2269711-2/3E, I411 2269711-2/3E
I411 2269708-2/2E
I411 2269709-2/2E
I411 2269710-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX , geb. XXXX , und 4.) mj. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige von Tunesien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern XXXX und XXXX , alle vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 4.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige von Tunesien, die minderjährigen Beschwerdeführer vertreten durch ihre Eltern römisch 40 und römisch 40 , alle vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, Prinz Eugen-Straße 70/2/1.1, 1040 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.04.2024, Zlen. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
,
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, es handelt sich um eine vierköpfige Familie aus Tunesien, reisten unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellten im Oktober 2022 Anträge auf internationalen Schutz. Die Beschwerdeführer erklärten, dass sie Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen – Armut, Arbeitslosigkeit, fehlende Bildungsmöglichkeiten – verlassen haben.
Mit den Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.02.2023 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen und gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Tunesien zulässig sei und die Frist für ihre freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die gegen die Bescheide vom 14.02.2023 erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 09.05.2023, GZ: I412 2269711-1/2E, I412 2269708-1/2E, I412 2269709-1/2E und I412 2269710-1/2E, als unbegründet ab. Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof oder Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof wurden nicht erhoben.
2. Nach Abschluss des Asylverfahrens kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragten am 08.02.2024 jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs 2 AsylG. 2. Nach Abschluss des Asylverfahrens kamen die Beschwerdeführer ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragten am 08.02.2024 jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG.
Den Anträgen sind unter anderem mehrere Unterlagen zu gesetzten Integrationsschritten beigelegt worden:
- Bestätigung einer Volkshochschule vom 17.11.2023 für die Anmeldung der Drittbeschwerdeführerin zu einem Deutschkurs A1
- Schulbesuchsbestätigung einer polytechnischen Schule vom 11.09.2023 bis 28.06.2024 für die Drittbeschwerdeführerin
- Schulbesuchsbestätigung einer Mittelschule für den Besuch einer Deutschförderklasse durch den Viertbeschwerdeführer im Zeitraum 04.09.2023 bis 02.02.2024
- Bestätigungen einer Volkshochschule vom 17.01.2024 für die Anmeldung des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers an der Veranstaltung Deutsch Beratung und Einstufung am 26.01.2024
- Kursbesuchsbestätigung einer Volkshochschule vom 01.02.2024 für die Teilnahme der Drittbeschwerdeführerin an einem Kurs Deutsch A1 in der Zeit vom 04.12.2023 bis 01.02.2024
- Lohn und Gehaltsabrechnungen des Erstbeschwerdeführers für Jänner 2023, Februar 2023, März 2023, April 2023, Mai 2023, Juni 2023, August 2023, September 2023, Oktober 2023, November 2023
- Dienstzettel vom 25.03.2023 betreffend die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Arbeiter
- Dienstvertrag vom 25.05.2023 betreffend die Beschäftigung der Zweitbeschwerdeführerin als Reinigungskraft
- Lohn und Gehaltsabrechnung der Zweitbeschwerdeführerin für Juni 2023, Juli 2023, August 2023 und September 2023
- Arbeitsvertrag vom 06.11.2023 betreffend die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Arbeiter
3. Mit Schreiben vom 04.03.2024 teilte das Bundesamt den Beschwerdeführern mit, dass eine Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels geprüft werde, und die Möglichkeit bestünde, innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Hierauf erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher sie vorbrachten, der Rechtsmeinung der Behörde, es liege zu den Ergebnissen des Asylverfahrens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, welcher eine erneute Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich machen würde, werde entgegengetreten. Das Asylverfahren sei am 09.05.2023 abgeschlossen worden. Seither hätten doch umfangreiche Integrationsbemühungen stattgefunden. Hierauf erstatteten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme, in welcher sie vorbrachten, der Rechtsmeinung der Behörde, es liege zu den Ergebnissen des Asylverfahrens kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vor, welcher eine erneute Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich machen würde, werde entgegengetreten. Das Asylverfahren sei am 09.05.2023 abgeschlossen worden. Seither hätten doch umfangreiche Integrationsbemühungen stattgefunden.
In Ergänzung zu den Ausführungen der Behörde werde der Dienstvertrag der Zweitantragstellerin sowie die Bestätigung der Anmeldung bei der ÖGK zur Vorlage gebracht. Der Viertantragsteller besuche die Deutschförderklasse inzwischen über das Wintersemester 2023/2024 hinaus und sein Verhalten werde als zufriedenstellend beschrieben. Es werde weiterhin um Stattgebung der Anträge vom 08.02.2024 ersucht. In Ergänzung zu den Ausführungen der Behörde werde der Dienstvertrag der Zweitantragstellerin sowie die Bestätigung der Anmeldung bei der ÖGK zur Vorlage gebracht. Der Viertantragsteller besuche die Deutschförderklasse inzwischen über das Wintersemester 2023 aus 2024, hinaus und sein Verhalten werde als zufriedenstellend beschrieben. Es werde weiterhin um Stattgebung der Anträge vom 08.02.2024 ersucht.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.04.2024 hat das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK jeweils gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen. 4. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 12.04.2024 hat das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK jeweils gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
5. Gegen diese Bescheide richten sich die erhobenen Beschwerden vom 17.05.2024, in welchen im Wesentlichen vorgebracht wird, das Bundesamt habe die Integrationsschritte und Bemühungen der Beschwerdeführer seit Abschluss des Asylverfahrens nicht berücksichtigt und hätte eine inhaltliche Prüfung der gegenständlichen Anträge nicht unterlassen dürfen.
Den Beschwerden wurden zusätzlich als Beilagen ein Arbeitsvertrag vom 16.04.2024 für die Tätigkeit des Erstbeschwerdeführers als Küchenhilfe/Hilfskoch und eine Lohn- und Gehaltsabrechnung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin für April 2024 angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zu den Beschwerdeführern:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Tunesien. Sie bekennen sich zum Islam und gehören der Volksgruppe der Araber an.
Im Oktober 2022 reisten sie unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, GZ: I412 2269711-1/2E, I412 2269708-1/2E, I412 2269709-1/2E und I412 2269710-1/2E, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer letztlich im Instanzenzug abgewiesen und wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen erlassen.
Seitdem haben sich bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 12.04.2024 bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer keine wesentlichen Änderungen ergeben.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in die bekämpften Bescheide und in die Beschwerdeschriftsätze.
Ergänzend wurden Auszüge aus dem zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung und der Sozialversicherungsdatenbank eingeholt.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Beschwerdeführern:
Die Feststellungen ergeben sich primär aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, GZ: I412 2269711-1/2E, I412 2269708-1/2E, I412 2269709-1/2E und I412 2269710-1/2E.
2.3. Zu den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer seit der Erlassung der letzten Rückkehrentscheidung bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid:
Dass sich nach der letzten Rückkehrentscheidung bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide keine wesentlichen Änderungen bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer ergeben haben, ergibt sich aus einem Vergleich der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 09.05.2023 mit den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen und vorgebrachten Vorbringen.
Nach der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023 bzw. der Rückkehrentscheidung hat sich die Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um fast ein Jahr verlängert, allerdings begründet im konkreten Fall die kurze Verlängerung der Aufenthaltsdauer, welche auf die Verletzung der Ausreiseverpflichtung zurückzuführen ist, für sich genommen noch keine maßgebliche Sachverhaltsänderung.
Zudem haben sich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung keine wesentlichen Änderungen bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer im Bundesgebiet ergeben.
Bereits im Asylverfahren wurde berücksichtigt, dass die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer jeweils eine Schule besuchen, der Erstbeschwerdeführer kurzzeitig in Beschäftigungsverhältnissen stand und die Zweitbeschwerdeführerin an einem Beschäftigungsprogramm teilnahm (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023, S. 5).
Der Schulbesuch der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers nach Abschluss des Asylverfahrens und die Erwerbstätigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin nach Erlassung der Rückkehrentscheidung bis zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide bewirken keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die eine meritorische Neubeurteilung erforderlich macht. Aus den vorgelegten Unterlagen und den Angaben der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren leitet sich keine wesentliche Sachverhaltsänderung ab.
Insgesamt haben sich daher seit der erlassenen Rückkehrentscheidung bis zur Erlassung der angefochtenen Bescheide vom 12.04.2024 bei den privaten und familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin keine wesentlichen Änderungen ergeben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG:3.1. Zur Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG:
3.1.1. Rechtslage
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennIm Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird
Liegt nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (§ 55 Abs 2 AsylG).Liegt nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen (Paragraph 55, Absatz 2, AsylG).
Nach § 58 Abs 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.Nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG sind Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht.
Gemäß § 58 Abs. 13 AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Das Bundesamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer vom 08.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG zurückgewiesen.Das Bundesamt hat mit den angefochtenen Bescheiden die Anträge der Beschwerdeführer vom 08.02.2024 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG zurückgewiesen.
Wenn die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, 0003; VwGH 23.6.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.9.2015, Ra 2015/22/0082 bis 0084). Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher nur, ob die zurückweisenden Entscheidungen des Bundesamtes zu Recht erfolgten.
Die Zurückweisung nach § 58 Abs. 10 AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können (vgl. VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein (vgl. VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 MRK ausgeschlossen erscheinen lassen (vgl. VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind (vgl. VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).Die Zurückweisung nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 ist jener wegen entschiedener Sache nachgebildet, sodass die diesbezüglichen - zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG entwickelten - Grundsätze herangezogen werden können vergleiche VwGH 26.6.2020, Ra 2017/22/0183). Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie den Schluss zulässt, dass nunmehr - unter Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen - eine andere Beurteilung jener Umstände, die den Grund für die seinerzeitige rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheids muss zumindest möglich sein vergleiche VwGH 13.9.2011, 2011/22/0035 bis 0039). Im Hinblick darauf liegt ein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 entgegensteht, nicht erst dann vor, wenn der neue Sachverhalt konkret dazu führt, dass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ist vielmehr schon dann gegeben, wenn die geltend gemachten Umstände nicht von vornherein eine neue Beurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, MRK ausgeschlossen erscheinen lassen vergleiche VwGH 23.1.2020, Ra 2019/21/0356; 22.7.2011, 2011/22/0127). Wesentlich für die Prüfung sind jene Umstände, die bis zum erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheid eingetreten sind vergleiche VwGH 10.12.2013, 2013/22/0362).
Im konkreten Fall besteht gegen die Beschwerdeführer seit Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023 eine Rückkehrentscheidung und die von ihnen geltend gemachten Umstände im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zeigen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Art 8 EMRK erfordert. Im konkreten Fall besteht gegen die Beschwerdeführer seit Erlassung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.05.2023 eine Rückkehrentscheidung und die von ihnen geltend gemachten Umstände im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens über die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zeigen keine maßgebliche Sachverhaltsänderung in Hinblick auf ihr Privat- und Familienleben auf, die eine Neubeurteilung auf der Grundlage des Artikel 8, EMRK erfordert.
Die von den Beschwerdeführern nach Abschluss des Asylverfahrens gesetzten Aktivitäten und der Zeitablauf zwischen den Rückkehrentscheidungen und der Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aus dem Blickwinkel des Art 8 EMRK zumindest möglich. Die von den Beschwerdeführern nach Abschluss des Asylverfahrens gesetzten Aktivitäten und der Zeitablauf zwischen den Rückkehrentscheidungen und der Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels begründen keine Sachverhaltsänderung, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen bei der hier anzustellenden Prognose den Schluss zugelassen hätte, es wäre eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zumindest möglich.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt weder einen Zeitablauf von ca. zwei Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und der Entscheidung des Bundesamtes noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen und Unterstützungserklärungen oder die Tätigkeit in einem Altenheim als eine maßgebliche Sachverhaltsänderung an (VwGH 11.11.2013, 2013/22/0252; 27.01.2015, Ra 2014/22/0094; 26.06.2020, Ra 2017/22/0183).
Die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK durch das Bundesamt nach § 58 Abs 10 AsylG erfolgte daher zu Recht.Die Zurückweisung der Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK durch das Bundesamt nach Paragraph 58, Absatz 10, AsylG erfolgte daher zu Recht.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK zurückzuweisen waren, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.Da die das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge der Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK zurückzuweisen waren, konnte die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 58 Abs 10 AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK entschiedene Sache geänderte Verhältnisse Gesamtbetrachtung Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rechtskraft der Entscheidung Rechtskraftwirkung res iudicata Sachverhalt ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I411.2269710.2.00Im RIS seit
25.09.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024