Entscheidungsdatum
02.09.2024Norm
BSVG §2Spruch
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W164 2284397-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch XXXX , Öffentlicher Notar in XXXX , gegen die im Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 28.11.2023, Ordnungsbegriff: XXXX , mit € 1754,70 festgestellte Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem BSVG für die Zeit ab 01.05.2023 bis laufend, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , Öffentlicher Notar in römisch 40 , gegen die im Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom 28.11.2023, Ordnungsbegriff: römisch 40 , mit € 1754,70 festgestellte Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung nach dem BSVG für die Zeit ab 01.05.2023 bis laufend, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
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Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 28.11.2023 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS, =belangte Behörde) gemäß § 23 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, in der jeweils anzuwendenden Fassung, fest, dass für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung vom 01.05.2023 bis laufend als monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von EUR 877,35 und für die Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung vom 01.05.2023 bis laufend als monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von EUR 1.754,70 zugrunde gelegt werde. Mit Bescheid vom 28.11.2023 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: SVS, =belangte Behörde) gemäß Paragraph 23, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, in der jeweils anzuwendenden Fassung, fest, dass für die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) für die Beitragsbemessung in der Krankenversicherung vom 01.05.2023 bis laufend als monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von EUR 877,35 und für die Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung vom 01.05.2023 bis laufend als monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von EUR 1.754,70 zugrunde gelegt werde.
Begründend wurde ausgeführt, die BF führe seit 01.05.2023 zusammen mit ihrem Ehegatten, XXXX und XXXX einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Betriebsführung unterliege die BF der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Das heranzuziehende Flächenausmaß sei nicht bestritten worden und seien vom Einheitswert die Beitragsgrundlagen zu errechnen gewesen.Begründend wurde ausgeführt, die BF führe seit 01.05.2023 zusammen mit ihrem Ehegatten, römisch 40 und römisch 40 einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Aufgrund der Betriebsführung unterliege die BF der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG. Das heranzuziehende Flächenausmaß sei nicht bestritten worden und seien vom Einheitswert die Beitragsgrundlagen zu errechnen gewesen.
Als Folge der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit ihrem Ehegatten sei die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG zu halbieren, wodurch sich für die BF eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 877,35 ergebe. Als Folge der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mit ihrem Ehegatten sei die Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, BSVG zu halbieren, wodurch sich für die BF eine monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 877,35 ergebe.
Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei der Ehegatte der BF als öffentlicher Notar gemäß § 5 Abs. 3 BSVG ausgenommen. Dem Ehegatten seien daher keine Beiträge in der Pensionsversicherung vorzuschreiben, weshalb es in diesem Bereich zu keiner Teilung der Beitragsgrundlage kommen könne.Von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung sei der Ehegatte der BF als öffentlicher Notar gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BSVG ausgenommen. Dem Ehegatten seien daher keine Beiträge in der Pensionsversicherung vorzuschreiben, weshalb es in diesem Bereich zu keiner Teilung der Beitragsgrundlage kommen könne.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Ihren Ehemann, öffentlicher Notar, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge in der Pensionsversicherung sei falsch und zu hoch. Der Ehegatte der BF sei als öffentlicher Notar aufgrund der Spezialbestimmung des § 5 Abs. 3 BSVG von der Pensionsversicherung wieder ausgenommen. Daraus ziehe die SVS die falschen Schlüsse.Gegen diesen Bescheid erhob die BF, vertreten durch Ihren Ehemann, öffentlicher Notar, fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass die Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Beiträge in der Pensionsversicherung sei falsch und zu hoch. Der Ehegatte der BF sei als öffentlicher Notar aufgrund der Spezialbestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, BSVG von der Pensionsversicherung wieder ausgenommen. Daraus ziehe die SVS die falschen Schlüsse.
Die belangte Behörde habe der BF in der Pensionsversicherung zu ihrem eigenen Anteil auch den fiktiven Anteil ihres Ehemannes hinzugerechnet und sei sohin fälschlich von einer monatlichen Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.754,70 ausgegangen. Wenn aber ein Ehegatte von der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung aufgrund einer Spezialbestimmung ausgenommen sei, setze dies voraus, dass vorher ein Tatbestand zur Pflichtversicherung erfüllt sei. Es könne nicht sein, dass dieser Anteil dem anderen Ehegatten für die Berechnung der Beitragsgrundlage hinzugeschlagen werde. Dies würde im Ergebnis zu einer Umgehung der Ausnahmeregelung führen. Der Umstand, dass einer der Ehegatten in der Pensionsversicherung keinen Beitrag zu zahlen habe, könne nicht zulasten des anderen Ehegatten gehen. Im Ergebnis sei sohin bei der BF die monatliche Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung gleich wie bei der Krankenversicherung mit EUR 877,35 festzulegen.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen aus, § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG könne vorliegend in der Pensionsversicherung nicht zur Anwendung gelangen, da hierfür beide Ehegatten der Pflichtversicherung nach § 2a BSVG unterliegen müssten. Wegen der bestehenden Ausnahme nach § 5 Abs. 3 BSVG unterliege der BF nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Dementsprechend komme es für die BF zu keiner Halbierung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung, sondern sei stattdessen die volle Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 BSVG für die Beitragsberechnung heranzuziehen.Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. In ihrem Vorlageschreiben führte die belangte Behörde zum Beschwerdevorbringen aus, Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, BSVG könne vorliegend in der Pensionsversicherung nicht zur Anwendung gelangen, da hierfür beide Ehegatten der Pflichtversicherung nach Paragraph 2 a, BSVG unterliegen müssten. Wegen der bestehenden Ausnahme nach Paragraph 5, Absatz 3, BSVG unterliege der BF nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung. Dementsprechend komme es für die BF zu keiner Halbierung der Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung, sondern sei stattdessen die volle Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, BSVG für die Beitragsberechnung heranzuziehen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF führte bzw. führt in der verfahrensgegenständlichen Zeit, ab 01.05.2023, zusammen mit ihrem Ehegatten in der Katastralgemeinde XXXX einen land(forst)witschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Der Ehegatte der BF ist öffentlicher Notar. Die BF führte bzw. führt in der verfahrensgegenständlichen Zeit, ab 01.05.2023, zusammen mit ihrem Ehegatten in der Katastralgemeinde römisch 40 einen land(forst)witschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr. Der Ehegatte der BF ist öffentlicher Notar.
Das heranzuziehende Flächenausmaß der landwirtschaftlichen Fläche beträgt 4,2820 ha. Aufgrund der angegebenen Bewirtschaftungsverhältnisse wurde für die BF und ihren Ehegatten ein Einheitswert von EUR 7.500,- festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der Sachverhalt ist soweit hier wesentlich unbestritten. Auch eine nachträgliche Änderung des Sachverhaltes wurde von keiner Partei vorgebracht. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 182, Ziffer 7, BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2, ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der für die Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG betreffend die BF für die Zeit von 01.05.2023 bis laufend geltenden Beitragsgrundlage. Es ist strittig, ob für die Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG Anwendung findet und die Beitragsgrundlage dementsprechend zu halbieren ist. Dazu wird Folgendes ausgeführt:Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die Höhe der für die Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG betreffend die BF für die Zeit von 01.05.2023 bis laufend geltenden Beitragsgrundlage. Es ist strittig, ob für die Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, BSVG Anwendung findet und die Beitragsgrundlage dementsprechend zu halbieren ist. Dazu wird Folgendes ausgeführt:
Zur Frage der Pflichtversicherung:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 BSVG in der anzuwendenden Fassung besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 € erreicht oder übersteigt.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, BSVG in der anzuwendenden Fassung besteht für natürliche Personen eine Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung, wenn sie auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird und wenn der nach dem Bewertungsgesetz 1955 festgestellte Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes den Betrag von 1.500 € erreicht oder übersteigt.
Gemäß § 2a Abs 1 BSVG gilt Folgendes: Gemäß Paragraph 2 a, Absatz eins, BSVG gilt Folgendes:
Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des § 2 pflichtversichert.Wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb auf die gemeinsame Rechnung und Gefahr von Eheleuten oder eingetragenen Partnern/Partnerinnen geführt oder ist ein Ehegatte/eine Ehegattin oder ein eingetragener Partner/eine eingetragene Partnerin im land(forst)wirtschaftlichen Betrieb des/der anderen hauptberuflich beschäftigt, so sind beide Eheleute oder eingetragene PartnerInnen in der Pensionsversicherung im Sinne des Paragraph 2, pflichtversichert.
Die Bestimmung des § 2a BSVG ist nur eine Zuweisungsnorm der Pflichtversicherungen an Ehegatten. Sie kann nur angewendet werden, wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der Pflichtversicherung gem. § 2 BSVG vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist jeder Ehegatte – auch wenn der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird – ohne die Zuweisungsregel des § 2a BSVG zu beurteilen, ob er pflichtversichert ist (vgl. Fürböck Teschner Pacic Die Sozialversicherung der Bauern, mit 114. Ergänzungslieferung, Fußnote 1a zu § 2a BSVG [Stand: 81.Ergänzungslieferung]).Die Bestimmung des Paragraph 2 a, BSVG ist nur eine Zuweisungsnorm der Pflichtversicherungen an Ehegatten. Sie kann nur angewendet werden, wenn bei beiden Ehegatten die Voraussetzungen der Pflichtversicherung gem. Paragraph 2, BSVG vorliegen. Ist dies nicht der Fall, ist jeder Ehegatte – auch wenn der Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführt wird – ohne die Zuweisungsregel des Paragraph 2 a, BSVG zu beurteilen, ob er pflichtversichert ist vergleiche Fürböck Teschner Pacic Die Sozialversicherung der Bauern, mit 114. Ergänzungslieferung, Fußnote 1a zu Paragraph 2 a, BSVG [Stand: 81.Ergänzungslieferung]).
Zufolge § 5 Abs. 3 BSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung.Zufolge Paragraph 5, Absatz 3, BSVG sind von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung Personen ausgenommen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Notarversicherungsgesetz 1972 in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung unterliegen oder die in die Vorsorge nach dem Notarversorgungsgesetz einbezogen sind, für die Dauer dieser Pflichtversicherung oder Einbeziehung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen 2008/08/0148 vom 21.12.2011 und 90/08/0012 vom 19.03.1991 klargestellt, dass die Beibehaltung einer Subsidiarität der Pensionsversicherung nach dem BSVG für Personen, die der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem NVG unterliegen – von dieser Subsidiarität war der Gesetzgeber bezüglich anderer Gruppen von Versicherten abgegangen - keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen.
Im vorliegenden Fall wird der verfahrensgegenständliche Betrieb unstrittig auf gemeinsame Rechnung der BF und ihres Ehemannes geführt. Gleichzeitig ist der Ehemann der BF gemäß § 5 Abs 3 BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen. Der Ehemann der BF unterlag bzw unterliegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Dies führt zu einer Pflichtversicherung der BF nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG: Die Zuweisungsnorm des § 2a BSVG findet keine Anwendung.Im vorliegenden Fall wird der verfahrensgegenständliche Betrieb unstrittig auf gemeinsame Rechnung der BF und ihres Ehemannes geführt. Gleichzeitig ist der Ehemann der BF gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ausgenommen. Der Ehemann der BF unterlag bzw unterliegt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum daher nicht der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem BSVG. Dies führt zu einer Pflichtversicherung der BF nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BSVG: Die Zuweisungsnorm des Paragraph 2 a, BSVG findet keine Anwendung.
Zur strittigen Beitragspflicht:
Gemäß § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG in der anzuwendenden Fassung ist die Beitragsgrundlage für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach § 2a Abs. 1 bzw. § 2b Abs. 1 pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Abs. 4, 4a und 4b.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, BSVG in der anzuwendenden Fassung ist die Beitragsgrundlage für Ehegatten oder eingetragene PartnerInnen, von denen beide nach Paragraph 2 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 2 b, Absatz eins, pflichtversichert sind, die Hälfte der Beitragsgrundlage, die für den land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ermittelt wird, zuzüglich die Hälfte der Einkünfte nach Absatz 4, 4 a und 4 b,
Im gegenständlichen Fall wendet die BF ein, dass die Beitragsgrundlage für die Pensionsversicherung aufgrund der mit dem Ehemann erfolgten gemeinsamen Betriebsführung - trotz seiner Ausnahme von der Pensionsversicherung - gleich wie bei der Krankenversicherung zu halbieren und im Ergebnis mit EUR 877,35 festzulegen sei. Der Umstand, dass einer der Ehegatten in der Pensionsversicherung keinen Beitrag zu zahlen habe, könne nicht zulasten des anderen Ehegatten gehen.
Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Halbierung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG nicht erfüllt sind, da nicht beide Ehegatten nach § 2a Abs. 1 BSVG pflichtversichert sind, zumal – wie bereits ausgeführt – der Ehegatte der BF von der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgenommen ist. Somit kann § 23 Abs. 6 Z 3 BSVG – dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung folgend – nicht zur Anwendung gelangen, weshalb für die BF die volle monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.754,70 zur Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung heranzuziehen ist. Eine besondere beitragsrechtliche Begünstigung für Fälle in denen ein Betrieb zwischen Ehegatten auf gemeinsame Rechnung geführt wird, gleichzeitig aber ein Ehegatte gemäß § 5 Abs. 3 BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. § 2a BSVG ausgenommen ist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Rechtsansicht der BF findet im geltenden eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Deckung.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Halbierung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, BSVG nicht erfüllt sind, da nicht beide Ehegatten nach Paragraph 2 a, Absatz eins, BSVG pflichtversichert sind, zumal – wie bereits ausgeführt – der Ehegatte der BF von der Pensionsversicherung nach dem BSVG ausgenommen ist. Somit kann Paragraph 23, Absatz 6, Ziffer 3, BSVG – dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung folgend – nicht zur Anwendung gelangen, weshalb für die BF die volle monatliche Beitragsgrundlage in Höhe von EUR 1.754,70 zur Beitragsbemessung in der Pensionsversicherung heranzuziehen ist. Eine besondere beitragsrechtliche Begünstigung für Fälle in denen ein Betrieb zwischen Ehegatten auf gemeinsame Rechnung geführt wird, gleichzeitig aber ein Ehegatte gemäß Paragraph 5, Absatz 3, BSVG von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gem. Paragraph 2 a, BSVG ausgenommen ist hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Rechtsansicht der BF findet im geltenden eindeutigen Gesetzeswortlaut keine Deckung.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass für die Beitragsbemessung der BF in der Pensionsversicherung vom 01.05.2023 bis laufend als monatliche Beitragsgrundlage der Betrag von EUR 1.754,70 zugrunde gelegt wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die aufgeworfene Rechtsfrage durch die angewendeten Gesetzesbestimmungen eindeutig und klar geregelt wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die aufgeworfene Rechtsfrage durch die angewendeten Gesetzesbestimmungen eindeutig und klar geregelt wird. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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Schlagworte
Ausnahmebestimmung Beitragsgrundlagen Berechnung Ehepartner Einheitswert Herabsetzung landwirtschaftlicher Betrieb Notar Pensionsversicherung Pflichtversicherung Rechnung und GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W164.2284397.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024