Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
ASVG §67 Abs10Spruch
,
W198 2292178-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Bernhard BIREK, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 06.11.2023, GZ XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Bernhard BIREK, gegen den Bescheid der Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, vom 06.11.2023, GZ römisch 40 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
, ,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 06.06.2023 teilte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit, dass auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin XXXX GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) ein Rückstand aus den Beiträgen samt Nebengebühren in der Höhe von € 5.218,39 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der Beschwerdeführer sei als ehemaliger Geschäftsführer Vertreter der Beitragsschuldnerin gewesen und hafte der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Verletzung der ihm als damaligen Vertreter auferlegten Pflichten für diesen Rückstand. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, wurde der Beschwerdeführer ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 10.07.2023 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG sprechen würden.1. Mit Schreiben vom 06.06.2023 teilte die Österreichische Gesundheitskasse, Landesstelle Wien, (im Folgenden: ÖGK) Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit, dass auf dem Beitragskonto der Beitragskontoinhaberin römisch 40 GmbH (im Folgenden: Beitragsschuldnerin) ein Rückstand aus den Beiträgen samt Nebengebühren in der Höhe von € 5.218,39 zuzüglich der gesetzlichen Verzugszinsen bestehe. Der Beschwerdeführer sei als ehemaliger Geschäftsführer Vertreter der Beitragsschuldnerin gewesen und hafte der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Verletzung der ihm als damaligen Vertreter auferlegten Pflichten für diesen Rückstand. Da die Beiträge trotz Fälligkeit bisher nicht bezahlt worden seien, wurde der Beschwerdeführer ersucht, den erwähnten Rückstand bis spätestens 10.07.2023 zu begleichen bzw. innerhalb dieser Frist alle Tatsachen vorzubringen, die seiner Ansicht nach gegen seine Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG sprechen würden.
2. Mit E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 12.06.2023
gab diese der belangten Behörde das Vollmachtsverhältnis bekannt und ersuchte um eine Fristerstreckung von vier Wochen.2. Mit E-Mail der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers vom 12.06.2023 , gab diese der belangten Behörde das Vollmachtsverhältnis bekannt und ersuchte um eine Fristerstreckung von vier Wochen.
3. Diesem Ansuchen wurde seitens der belangten Behörde mit E-Mail vom 14.06.2023 stattgegeben.
4. Am 30.06.2023 teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass der Beschwerdeführer nach den ihm vorliegenden Informationen keine Löhne bezahlt und sohin keine Ungleichbehandlung vorgenommen habe. Er sei nur kurz im Unternehmen und daher nicht involviert gewesen.
5. Mit E-Mail der ÖGK vom 30.06.2023 wurde dem Beschwerdeführervertreter erneut die Gelegenheit gegeben, darzutun, aus welchen Gründen dem Beschwerdeführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Es wurde eine Frist für eine allfällige Stellungnahme bis spätestens 04.08.2023 gewährt.
Der Beschwerdeführer hat keine Stellungnahme abgegeben.
6. Daraufhin wurde mit Bescheid der ÖGK vom 06.11.2023, GZ: XXXX festgestellt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin verpflichtet ist, der ÖGK gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 83 ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2022 bis August 2022 in der Höhe von € 7.341,34 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs. 1 ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 06.11.2023 4,63% p.a. aus € 6.819,34 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.6. Daraufhin wurde mit Bescheid der ÖGK vom 06.11.2023, GZ: römisch 40 festgestellt, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin verpflichtet ist, der ÖGK gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichten gewesenen Beiträge s.Nbg. aus den Vorschreibungen für die Zeiträume Juni 2022 bis August 2022 in der Höhe von € 7.341,34 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASVG jeweils ergebenden Höhe, das sind ab 06.11.2023 4,63% p.a. aus € 6.819,34 binnen 14 Tagen nach Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu bezahlen.
Begründend führte die ÖGK aus, dass die Beitragsschuldnerin aus den Beiträgen Juni 2022 bis August 2022 € 7.341,34 und weitere Verzugszinsen schulde. Sämtliche Einbringungsmaßnahmen seien erfolglos geblieben. Ein Insolvenzantrag sei mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Die Uneinbringlichkeit der offenen Beiträge stehe fest. Dem Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 06.06.2023 und 30.06.2023 Gelegenheit geboten worden, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei. Nachweise der Gläubigergleichbehandlung seien nicht vorgelegt worden, weshalb die Haftung auszusprechen gewesen sei.
7. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 01.12.2023 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass den Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verletzung der Beitragsbestimmung treffe, da er nur wenige Monate im Unternehmen tätig gewesen sei und in diesem Zeitraum auch keine Löhne ausbezahlt hätte.
8. Die ÖGK hat mit Schreiben vom 18.12.2023 die Beschwerdeführervertretung darauf hingewiesen, dass die im Beschwerdeschreiben vorgebrachte Nichtzahlung von Löhnen nicht ausreiche, um eine Geschäftsführerhaftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen. Es wurde zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen fälligen Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin ersucht, eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 06/22 bis 08/22 hervorgehen. Weiters wurde die bestehende Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung der Geschäftsführerhaftung genannt, wonach bei Zahlung von
€ 4.000 bis 30.01.2024 sämtliche Haftungsansprüche des Beschwerdeführers bereinigt und verglichen wären. 8. Die ÖGK hat mit Schreiben vom 18.12.2023 die Beschwerdeführervertretung darauf hingewiesen, dass die im Beschwerdeschreiben vorgebrachte Nichtzahlung von Löhnen nicht ausreiche, um eine Geschäftsführerhaftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auszuschließen. Es wurde zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen fälligen Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin ersucht, eine Aufstellung vorzulegen, aus der sowohl sämtliche Verbindlichkeiten als auch sämtliche Zahlungen für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 06/22 bis 08/22 hervorgehen. Weiters wurde die bestehende Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung der Geschäftsführerhaftung genannt, wonach bei Zahlung von , € 4.000 bis 30.01.2024 sämtliche Haftungsansprüche des Beschwerdeführers bereinigt und verglichen wären.
9. Mit E-Mail vom 15.01.2024 informierte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die ÖGK über die Bereitschaft des Beschwerdeführers, einen Betrag in Höhe von 2.000 Euro zu leisten, da er nur ein „Strohgeschäftsführer“ gewesen sei und mit der Firma nicht zu tun gehabt habe.
10. Mit E-Mail vom 26.01.2024 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hielt die ÖGK fest, dass nach der Judikatur des VwGH ein Geschäftsführer, der sich nur zum Schein als Geschäftsführer eintragen lässt und schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden ist, prinzipiell gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haftet. Es wurde um Mitteilung ersucht, für wen der Beschwerdeführer als ,,Strohgeschäftsführer" fungiert habe, um das Vergleichsangebot von € 2.000 überprüfen zu können.10. Mit E-Mail vom 26.01.2024 an die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers hielt die ÖGK fest, dass nach der Judikatur des VwGH ein Geschäftsführer, der sich nur zum Schein als Geschäftsführer eintragen lässt und schon bei Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden ist, prinzipiell gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haftet. Es wurde um Mitteilung ersucht, für wen der Beschwerdeführer als ,,Strohgeschäftsführer" fungiert habe, um das Vergleichsangebot von € 2.000 überprüfen zu können.
11. Am 08.02.2024 antwortete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der ÖGK per
E-Mail, dass der Beschwerdeführer nur formal als Geschäftsführer eingetragen gewesen und auch nicht entlohnt worden sei. Als faktischer Geschäftsführer sei XXXX tätig gewesen, welcher alle Fäden in der Gesellschaft gezogen habe.11. Am 08.02.2024 antwortete die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der ÖGK per , E-Mail, dass der Beschwerdeführer nur formal als Geschäftsführer eingetragen gewesen und auch nicht entlohnt worden sei. Als faktischer Geschäftsführer sei römisch 40 tätig gewesen, welcher alle Fäden in der Gesellschaft gezogen habe.
12. Im Schreiben an die Beschwerdeführervertretung vom 21.03.2024 hielt die ÖGK fest, dass sie bislang keine Unterlagen zum Nachweis der Gleichbehandlung der Sozialversicherungsbeiträge mit sämtlichen anderen fälligen Verbindlichkeiten der Beitragsschuldnerin für die Fälligkeitszeiträume der Beiträge 06/22 bis 08/22 erhalten habe. Abschließend wurde die bestehende Möglichkeit einer vergleichsweisen Regelung der Geschäftsführerhaftung des Beschwerdeführers in Höhe von € 3.000 genannt und wurde für eine Rückantwort bzw. die Vorlage von Nachweisen für eine Gleichbehandlung letztmalig eine Frist bis 10.04.2024 gesetzt, andernfalls der Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden würde.
13. Der Beschwerdeführer hat sich zu diesem Schreiben der ÖGK vom 21.03.2024 verschwiegen.
14. Die Beschwerde wurde gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.05.2024 vorgelegt.14. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 21.05.2024 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer war von 19.01.2022 bis 03.09.2022, daher auch im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Juni 2022 bis August 2022, selbständig vertretungsbefugter handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin.
Mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 23.06.2023 wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen. Die Firma wurde gemäß § 40 FBG infolge vermuteter Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht. Mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 23.06.2023 wurde die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen. Die Firma wurde gemäß Paragraph 40, FBG infolge vermuteter Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht.
Die rückständigen Beiträge sind bei der Beitragsschuldnerin uneinbringlich.
Sämtliche Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war. Im Zeitpunkt des Entstehens der Rückstände war sohin der Beschwerdeführer für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Entrichtung der Beiträge verantwortlich.
Es wird festgestellt, dass keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte und der Beschwerdeführer dadurch schuldhaft seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt hat.
2. Beweiswürdigung:
Der Beginn und das Ende der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin ergeben sich aus dem Firmenbuch und sind unstrittig.
Zum Vorbingen der Beschwerdeführervertretung im Email vom 08.02.2024, wonach der Beschwerdeführer nur formal als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei und XXXX als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen sei, ist auszuführen, dass sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung erschöpfte. Es wurden keinerlei nähere Angaben dazu getätigt und keine Nachweise vorgelegt. Auf Ersuchen der ÖGK vom 09.02.2024, die Adresse oder das Geburtsdatum des faktischen Geschäftsführers mitzuteilen, wurde seitens der Beschwerdeführervertretung am 20.02.2024 rückgemeldet, dass „keine Daten vorliegen“ und liegt daher eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren vor. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere. Zum Vorbingen der Beschwerdeführervertretung im Email vom 08.02.2024, wonach der Beschwerdeführer nur formal als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei und römisch 40 als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen sei, ist auszuführen, dass sich das diesbezügliche Vorbringen in der bloßen Behauptung erschöpfte. Es wurden keinerlei nähere Angaben dazu getätigt und keine Nachweise vorgelegt. Auf Ersuchen der ÖGK vom 09.02.2024, die Adresse oder das Geburtsdatum des faktischen Geschäftsführers mitzuteilen, wurde seitens der Beschwerdeführervertretung am 20.02.2024 rückgemeldet, dass „keine Daten vorliegen“ und liegt daher eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren vor. Das diesbezügliche Vorbringen geht daher ins Leere.
Die Höhe der aushaftenden Beiträge und Verzugszinsen ergibt sich aus dem dem Bescheid vom 06.11.2023 angefügten Rückstandsausweis vom 06.11.2023 und blieben diese Beträge der Höhe nach unbestritten. Ebenso ergibt sich der Zeitpunkt der Entstehung der aushaftenden Beiträge aus dem Rückstandsausweis.
Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen und die Firma gemäß § 40 FBG infolge vermuteter Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Diesbezüglich wurde auch Beweis erhoben durch Einsicht in die Ediktsdatei der Republik Österreich. Dass die Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin gegeben ist, ergibt sich daraus, dass die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen und die Firma gemäß Paragraph 40, FBG infolge vermuteter Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Diesbezüglich wurde auch Beweis erhoben durch Einsicht in die Ediktsdatei der Republik Österreich.
Zu der Feststellung, wonach keine Gläubigergleichbehandlung erfolgte und der Beschwerdeführer dadurch schuldhaft seine abgabenrechtlichen Pflichten verletzt hat, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer - trotz mehrmaliger Aufforderung der ÖGK - keine Nachweise zur Gläubigergleichbehandlung erbracht hat. Hierzu ist auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung zu verweisen.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß § 67 ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 414, Absatz 2, ASVG ist die Entscheidung über Beitragshaftungen gemäß Paragraph 67, ASVG nicht von einer Senatsentscheidung umfasst. Somit obliegt die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt. Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union,
ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, , ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.Gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnerin für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Voraussetzung für die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.Voraussetzung für die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist neben der Uneinbringlichkeit der Beitragsschulden bei der Beitragsschuldnerin auch deren ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe nach, schuldhafte und rechtswidrige Verletzungen der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Vertreter und die Kausalität der schuldhaften Pflichtverletzung des Vertreters für die Uneinbringlichkeit.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Haftung gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG eine dem Schadenersatzrecht nachgebildete Verschuldenshaftung, die den Geschäftsführer deshalb trifft, weil er seine gegenüber dem Sozialversicherungsträger bestehende gesetzliche Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung von Beiträgen schuldhaft (leichte Fahrlässigkeit genügt) verletzt hat.
Eine gemäß § 67 Abs. 10 ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. (vgl. VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. (vgl. VwGH 12.01.2016,
Ra 2014/08/0028).Eine gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG relevante Pflichtverletzung kann unter anderem darin bestehen, dass der Haftende die Beitragsschulden (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Verbindlichkeiten, indem er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. im Fall des Fehlens ausreichender Mittel nicht für eine zumindest anteilsmäßige Befriedigung Sorge trägt. vergleiche VwGH 2017/08/0070 vom 12.10.2017). Es ist Sache des als Verantwortlicher herangezogenen Vertreters der juristischen Person, jene Gründe darzulegen und entsprechende Beweisanbote zu erstatten, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen, widrigenfalls seine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. vergleiche VwGH 12.01.2016, , Ra 2014/08/0028).
Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen und die Firma gemäß § 40 FBG infolge vermuteter Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Dies ergibt sich auch aus der Einsicht in die Ediktsdatei der Republik Österreich. Verfahrensgegenständlich kann die Beitragseinbringung als uneinbringlich qualifiziert werden, weil die Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens beschlossen und die Firma gemäß Paragraph 40, FBG infolge vermuteter Vermögenslosigkeit aus dem Firmenbuch gelöscht wurde. Dies ergibt sich auch aus der Einsicht in die Ediktsdatei der Republik Österreich.
Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die ÖGK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 06.11.2023 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des § 64 Abs. 2 ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach § 292 ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.Was die ziffernmäßige Bestimmtheit der Höhe des Haftungsbetrages anbelangt, so legte die ÖGK ihrem Bescheid einen Rückstandsausweis vom 06.11.2023 zugrunde. Der Haftungsbetrag wurde im Rückstandsausweis näher aufgegliedert. Die Aufschlüsselung entsprach den Vorgaben des Paragraph 64, Absatz 2, ASVG, wonach der rückständige Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, der Zeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Verzugszinsen, Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren anzuführen sind. Der Rückstandsausweis ist eine öffentliche Urkunde und begründet nach Paragraph 292, ZPO vollen Beweis über seinen Inhalt, also die Abgabenschuld. Aufgrund des Vorliegens des Rückstandsausweises ist sohin hinreichend bestimmt, welche ziffernmäßige Höhe der Haftungsbetrag aufweist und wie sich die Forderung konkret zusammensetzt.
Der Beschwerdeführer war des Weiteren unstrittig von 19.01.2022 bis 03.09.2022 Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin und kann somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden. Sämtliche Beitragsrückstände sind in dem Zeitraum entstanden, in dem der Beschwerdeführer Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin war. Dem Vorbringen in der Beschwerde, wonach er nur wenige Monate im Unternehmen tätig gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass er beginnend mit 19.01.2022 – sohin bereits mehr als vier Monate vor Beginn des verfahrensrelevanten Zeitraums – Geschäftsführer der Beitragsschuldnerin gewesen ist. Laut Rückstandsausweis beinhaltet die von der ÖGK geforderte Haftungssumme Beiträge für Zeiträume, bei deren Fälligkeit der Beschwerdeführer die Geschäftsführung innehatte.
Zum Vorbingen der Beschwerdeführervertretung im Email vom 08.02.2024, wonach der Beschwerdeführer nur formal als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei und eine andere Person als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen sei, ist auszuführen, dass sich dieses Vorbringen erstens – wie beweiswürdigend ausgeführt – in der bloßen Behauptung erschöpfte und diesem Vorbringen daher nicht gefolgt werden kann. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn treffenden Pflichten ändert. Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Ein bestellter Geschäftsführer, der der rechtlichen oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, muss sich gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet daher auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat (VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126, u.a. VwGH 29.06.1999, 94/08/0105; 20.04.2005, 2003/08/0243; vgl. zu § 80 BAO VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166).Zum Vorbingen der Beschwerdeführervertretung im Email vom 08.02.2024, wonach der Beschwerdeführer nur formal als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei und eine andere Person als faktischer Geschäftsführer tätig gewesen sei, ist auszuführen, dass sich dieses Vorbringen erstens – wie beweiswürdigend ausgeführt – in der bloßen Behauptung erschöpfte und diesem Vorbringen daher nicht gefolgt werden kann. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass die Bestellung eines "Geschäftsführers auf dem Papier" nichts an seiner Stellung als Organwalter und am Bestand der ihn treffenden Pflichten ändert. Das Einverständnis, nur formell bzw. nur auf dem Papier als Geschäftsführer zu fungieren, somit auf die tatsächliche Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, befreit nicht von der Verantwortung hinsichtlich der Erfüllung der mit der Übernahme der handelsrechtlichen Geschäftsführung verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen. Ein bestellter Geschäftsführer, der der rechtlichen oder faktischen Möglichkeit einer ausreichenden und effektiven Kontrolle in der Richtung, ob die jeweils fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge zumindest anteilig entrichtet werden, beraubt ist, muss sich gegen die unzulässige Beschränkung seiner Geschäftsführung oder zumindest seiner Aufsichtsaufgaben und Kontrollaufgaben in Bezug auf die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge durch entsprechende gerichtliche Schritte zur Wehr setzen oder von seiner Geschäftsführerfunktion unverzüglich zurücktreten. Hat er dies nicht getan, dann muss er die haftungsrechtlichen Konsequenzen tragen. Der Geschäftsführer einer GesmbH haftet daher auch dann für rückständige Sozialversicherungsbeiträge, wenn er aufgrund seiner rechtlichen und tatsächlichen Position keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erfüllung der Verbindlichkeiten gehabt hat (VwGH 09.09.2019, Ra 2019/08/0126, u.a. VwGH 29.06.1999, 94/08/0105; 20.04.2005, 2003/08/0243; vergleiche zu Paragraph 80, BAO VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166).
Somit ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der ÖGK haftet.
Gemäß § 58 Abs. 5 ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010, BGBl. I Nr. 102/2010, besteht neben den im
§ 67 Abs. 10 ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten.Gemäß Paragraph 58, Absatz 5, ASVG in der hier maßgebenden Fassung des 2. Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2010 - 2. SVÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2010,, besteht neben den im , Paragraph 67, Absatz 10, ASVG auferlegten Pflichten aber auch eine allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Damit ist zur bisherigen Haftung für nicht abgeführte Dienstnehmerbeiträge und Meldeverstöße (gleichrangig) eine neue Haftung wegen Ungleichbehandlung (von Gläubigern) hinzugetreten.
Gemäß der auf die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des § 25a Abs. 7 BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor (vgl. VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).Gemäß der auf die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Parallelbestimmung des Paragraph 25 a, Absatz 7, BUAG liegt Gläubigergleichbehandlung dann vor, wenn das Verhältnis aller im Beurteilungszeitraum erfolgten Zahlungen zu allen Verbindlichkeiten, die zu Beginn des Beurteilungszeitraumes bereits fällig waren oder bis zum Ende des Beurteilungszeitraumes fällig wurden, dem Verhältnis der in diesem Zeitraum erfolgten Beitragszahlungen zu den insgesamt fälligen Beitragsverbindlichkeiten entspricht. Unterschreitet die Beitragszahlungsquote die allgemeine Zahlungsquote, so liegt eine Ungleichbehandlung des Sozialversicherungsträgers vor vergleiche VwGH 29.01.2014, 2012/08/0227).
Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung (vgl. u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).Unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur abgabenrechtlichen Haftung vergleiche u.a. VwGH 19.06.1985, Slg. Nr. 6012/F, 17.09.1986, 84/13/0198, 16.12.1986, 86/14/0077, und 06.03.1989, 88/15/0063) ist es auch im sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren Sache des haftungspflichtigen Geschäftsführers dazulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Beitragsschulden rechtzeitig (zur Gänze) entrichtet wurden, und dafür entsprechende Beweisanbote zu erstatten. Denn ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllt - über die ihn stets allgemein treffende Behauptungslast im Verwaltungsverfahren hinaus - die besondere Verpflichtung darzutun, aus welchen Gründen ihm deren Erfüllung unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist (VwGH 13.03.1990, 89/08/0217).
Gegen die Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Beitragsverbindlichkeiten mit anderen Schulden verstößt ein Geschäftsführer auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, er aber (zumindest fahrlässig) diese Mittel auch nicht anteilig für die Behandlung aller Verbindlichkeiten verwendet und dadurch die Beitragsschulden im Verhältnis zu anderen Verbindlichkeiten schlechter behandelt hat (VwGH 22.12.1998, 97/08/0117).
Für die Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039). Für die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genügt bereits leichte Fahrlässigkeit in Bezug auf das Verschulden für die Nichtleistung von Sozialversicherungsbeiträgen. Eine solche Pflichtverletzung kann darin liegen, dass der Geschäftsführer die fälligen Beiträge (ohne rechtliche Grundlage) insoweit schlechter behandelt als sonstige Gesellschaftsschulden, als er diese bedient, jene aber unberichtigt lässt, bzw. - im Falle des Fehlens ausreichender Mittel - nicht für eine zumindest anteilige Befriedigung auch der Forderungen der Gebietskrankenkasse Sorge trägt. Der Geschäftsführer wäre nur dann exkulpiert, wenn er entweder nachweist, im fraglichen Zeitraum, in dem die Beiträge fällig geworden sind, insgesamt über keine Mittel verfügt und daher keine Zahlungen geleistet zu haben, oder zwar über Mittel verfügt zu haben, aber wegen der gebotenen Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern die Beitragsschuldigkeiten - ebenso wie die Forderungen aller anderen Gläubiger - nicht oder nur zum Teil beglichen zu haben, die Beitragsschuldigkeiten also nicht in Benachteiligung der belangen Behörde in einem geringeren Ausmaß beglichen zu haben als die Forderungen anderer Gläubiger (VwGH 20.06.2018, Ra 2018/08/0039).
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren die Gläubigergleichbehandlung nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der ÖGK vom 06.06.2023, 30.06.2023, 18.12.2023 und 21.03.2024 aufgefordert, darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei bzw. wurde ihm aufgetragen, Nachweise für eine Gleichbehandlung zu erbringen. Der Beschwerdeführer ist diesen Aufforderungen nicht nachgekommen. Er hat keinerlei Beweise dafür vorgelegt, nicht einmal angeboten, dass er ohne sein Verschulden daran gehindert gewesen wäre, seine ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet (vgl. nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.Im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.10.2001, Zl. 98/08/0368 ist daher davon auszugehen, dass er seiner Verpflichtung zur Gleichbehandlung der Gläubiger schuldhaft nicht nachgekommen ist. Da im Falle der Nichterbringung eines Nachweises der Gläubigergleichbehandlung der Vertreter der Beitragsschuldnerin konsequenterweise auch für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze haftet vergleiche nochmals VwGH, 04.10.2001, Zl. 98/08/0368), besteht die Haftung des Beschwerdeführers für die zur Nachverrechnung gelangten Beiträge im vorliegenden Fall sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.
Gemäß § 83 ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen (ab Mai 2020) als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen (vgl. Derntl a.a.O., § 67 Rz 104a). Gemäß Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über die Haftung auch für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze. Weil die Pflichtverletzung des Vertreters dafür ursächlich ist, dass der Sozialversicherungsträger die Beitragszahlungen nicht ordnungsgemäß erhalten hat, hat dieser Vertreter auch die (anteiligen) Verzugszinsen (ab Mai 2020) als wirtschaftliches Äquivalent für die verspätete Zahlung - wie im vorliegenden Fall - zu tragen vergleiche Derntl a.a.O., Paragraph 67, Rz 104a).
Zum Antrag in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer der Ersatz der Kosten des Verfahrens zuzusprechen sei, ist festzuhalten, dass im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Kostenersatz vorgesehen ist.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Beitragsrückstand Beitragsschuld Geschäftsführer Gleichbehandlung Haftung Nachweismangel Pflichtverletzung UneinbringlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W198.2292178.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024