TE Dok 2025/11/27 2025-0.810.633

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Veröffentlicht am 27.11.2025
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Verhalten im Krankenstand

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat während seines, kurzfristig gemeldeten Krankenstandes - ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat - nachmittags, gemeinsam mit mehreren Polizeibediensteten an einem Turnier teilgenommen und Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat während seines, kurzfristig gemeldeten Krankenstandes - ohne vorherige medizinische Klärung, ob dies positive oder negative Auswirkungen auf die Wiederherstellung seines Gesundheitszustandes hat - nachmittags, gemeinsam mit mehreren Polizeibediensteten an einem Turnier teilgenommen und

sich anschließend bis zumindest 23:00 Uhr, in einer Bar aufgehalten.

Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.500 (eintausendfünfhundert) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 6 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 300,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.500 (eintausendfünfhundert) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 6 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 300,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

BEGRÜNDUNG

Der Beamte ist Polizist der Landespolizeidirektion und verrichtet als Mitarbeiter in der PI seinen Dienst. Die Personalvertretung veranstaltete mit Beginn um 07:30 Uhr, ein Turnier an dem 9 Mannschaften aus dem Bereich des SPK teilnahmen. Der DB, der auch die Funktion eines Sportwarts ausübt, nahm ebenfalls daran teil. Er hat eine sehr gute Dienstbeschreibung und wird vom Vorgesetzten als kollegial und beliebt beschrieben.

Disziplinarverfügung

Die LPD verhängte mit Disziplinarverfügung eine Geldbuße in der Höhe von € 1.500,-. Die Disziplinaranwältin beim BMI erhob dagegen Einspruch.

Vorwurf der Begehung einer Dienstpflichtverletzung

Der nunmehrige Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion samt Beilagen. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

Sachverhalt:

Der DB war gemäß Dienstplan von 19:00 bis 07:00 Uhr zu einem vorausgeplanten Nachtdienst eingeteilt. An diesem Tag fand auch das Turnier für Polizeibedienstete, an dem der DB teilnahm, statt. Um 13:30 Uhr meldete sich der DB bei seinem Vorgesetzten krank. Um 21:30 Uhr wurde er von anderen Polizeibeamten im Stadtgebiet gesehen, als er gerade auf dem Weg in „eine Bar“ war. Dies wurde dem Inspektionskommandanten gemeldet.

Die weiteren Erhebungen des Dienstvorgesetzten (Befragung der Teilnehmer am Turnier) ergaben, dass der Beamte an diesem Turnier teilgenommen hat, sich danach mit anderen Polizisten in der Wohnung eines Kollegen aufhielt und anschließend in „eine Bar“ ging. Dort soll er sich bis ca. 23:00 Uhr aufgehalten haben.

Beweismittel

AV betreffend die Befragung der Teilnehmer am Turnier

AV betreffend die Befragung der Teilnehmer am Turnier, samt Fotobeilage

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde in Abwesenheit des entschuldigten Disziplinarbeschuldigten durchgeführt

Bisherige Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der Disziplinarbeschuldigte bekannte sich schuldig. In seiner Stellungnahme führte er im Wesentlichen aus, dass er während der Teilnahme am Turnier um ca. 13:30 Uhr, Rückenschmerzen bekommen habe. Um mögliche Folgeverletzungen während des Außendienstes zu vermeiden, habe er sich krankgemeldet. Nach der Krankmeldung habe er an den Abschlussfeierlichkeiten des Turniers teilgenommen und sich danach auch noch in der Innenstadt aufgehalten.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße nach § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG in der Höhe von € 1.900,-.Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG in der Höhe von € 1.900,-.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verwies – nach zusammenfassender Wiedergabe des Sachverhalts - auf die umfassende geständige Verantwortung des DB und seine bisherige engagierte Einsatzleistung. Es sei auszuschließen, dass der Beamte seine Dienstpflichten nochmals verletzen wird. Er beantragte eine milde Sanktion, nicht höher als die ursprünglich von der Dienstbehörde verfügte Geldbuße.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2025 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

zur Schuldfrage

Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 43 As. 2 BDG kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184). Im Hinblick auf das Verhalten während einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (Erkrankung) hat der VwGH in seiner Judikatur einen Beamten, der während eines Krankenstandes einer Nebenbeschäftigung nachging (VwGH 1502.2013, 2012/09/0172) den Tatbestand als erfüllt angesehen. Auch sportliche Aktivitäten trotz Dienstunfähigkeit können tatbestandsmäßig sein, wenn diese ohne vorherige medizinische Klärung erfolgen (VwGH 22.05.2019, Ro2019/09/0005). Das BVwG hat schließlich die Beschwerde eines Beamten, der im Krankenstand zu Hause Arbeiten durchgeführt hatte und erstinstanzlich disziplinär bestraft wurde (Geldbuße) abgewiesen (BVwG: W208 2215882-1/IE, vom 26.09.2019). Auch der Aufenthalt bei einer Faschingsveranstaltung während des Krankenstandes hatte disziplinäre Strafen zur Folge. Im konkreten Fall hat der DB - der seinen Krankenstand am gleichen Tag um 13:30 Uhr, also während er bereits am Turnier teilnahm, meldete - ohne vorherige fachliche (medizinische) Abklärung, ob die Teilnahme am Turnier samt anschließendem Besuch eines Gasthauses allenfalls seine Genesung gefährden könnte sowie ohne Erlaubnis der Dienstbehörde ab 13:30 Uhr daran teilgenommen. Sein Verhalten während seines Krankenstandes entspricht nicht dem, was sich die Allgemeinheit – aber auch seine Kameraden - von einem Polizeibeamten erwarten. Die stundenlange Teilnahme an einem sportlichen Turnier und der anschließende, bis ca. 23:00 Uhr, dauernde Besuch eines Gasthauses – trotz im Nachhinein geltend gemachter Rückschmerzen - ist geeignet, in der öffentlichen Meinung den Eindruck zu erwecken, dass der Beamte die Erkrankung nur vortäuschte, weil er keine Lust hatte, den Dienst zu verrichten. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Meinung entstehen, dass er aufgrund seines grundsätzlich unkündbaren Dienstverhältnisses der Meinung ist, sich alles erlauben zu können. Dies hat nicht nur negative Folgen für seine Akzeptanz als Polizist, sondern wirft vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf ihn und letztlich auch auf die Beamtenschaft selbst. Er hätte die Eignung seines leichtfertigen Verhaltens, das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu gefährden, aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Polizist sehr wohl erkennen müssen. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch des Dienstgebers in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechts abgedeckt. Für die Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 43, As. 2 BDG kommt es nur darauf an, ob das vorgeworfene Verhalten seinem objektiven Inhalt nach geeignet ist, dass Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben durch den Beamten in Frage zu stellen (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184). Im Hinblick auf das Verhalten während einer gerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (Erkrankung) hat der VwGH in seiner Judikatur einen Beamten, der während eines Krankenstandes einer Nebenbeschäftigung nachging (VwGH 1502.2013, 2012/09/0172) den Tatbestand als erfüllt angesehen. Auch sportliche Aktivitäten trotz Dienstunfähigkeit können tatbestandsmäßig sein, wenn diese ohne vorherige medizinische Klärung erfolgen (VwGH 22.05.2019, Ro2019/09/0005). Das BVwG hat schließlich die Beschwerde eines Beamten, der im Krankenstand zu Hause Arbeiten durchgeführt hatte und erstinstanzlich disziplinär bestraft wurde (Geldbuße) abgewiesen (BVwG: W208 2215882-1/IE, vom 26.09.2019). Auch der Aufenthalt bei einer Faschingsveranstaltung während des Krankenstandes hatte disziplinäre Strafen zur Folge. Im konkreten Fall hat der DB - der seinen Krankenstand am gleichen Tag um 13:30 Uhr, also während er bereits am Turnier teilnahm, meldete - ohne vorherige fachliche (medizinische) Abklärung, ob die Teilnahme am Turnier samt anschließendem Besuch eines Gasthauses allenfalls seine Genesung gefährden könnte sowie ohne Erlaubnis der Dienstbehörde ab 13:30 Uhr daran teilgenommen. Sein Verhalten während seines Krankenstandes entspricht nicht dem, was sich die Allgemeinheit – aber auch seine Kameraden - von einem Polizeibeamten erwarten. Die stundenlange Teilnahme an einem sportlichen Turnier und der anschließende, bis ca. 23:00 Uhr, dauernde Besuch eines Gasthauses – trotz im Nachhinein geltend gemachter Rückschmerzen - ist geeignet, in der öffentlichen Meinung den Eindruck zu erwecken, dass der Beamte die Erkrankung nur vortäuschte, weil er keine Lust hatte, den Dienst zu verrichten. Bei lebensnaher Betrachtung kann die Meinung entstehen, dass er aufgrund seines grundsätzlich unkündbaren Dienstverhältnisses der Meinung ist, sich alles erlauben zu können. Dies hat nicht nur negative Folgen für seine Akzeptanz als Polizist, sondern wirft vor allem in der öffentlichen Wahrnehmung ein bedenkliches Bild auf ihn und letztlich auch auf die Beamtenschaft selbst. Er hätte die Eignung seines leichtfertigen Verhaltens, das Ansehen des öffentlichen Dienstes zu gefährden, aufgrund seiner langjährigen Erfahrung als Polizist sehr wohl erkennen müssen.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Milderungsgründe:

Geständnis und positive Zukunftsprognose

gute Dienstbeschreibung

Unbescholtenheit

Erschwerungsgründe

keine

Die Dienstpflichtverletzung ist – wie der Disziplinaranwalt zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen und daher innerhalb des Rahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 2 zu sanktionieren. Die von der Dienstbehörde in ihrer Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße idH von € 1.500,- war dem Unrechtsgehalt angemessen und insgesamt ausgewogen. Der erkennende Senat hatte keinen Anlass davon abzuweichen und eine höhere Sanktion zu verfügen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 1.500, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände schuldangemessen und berücksichtigt auch generalpräventive Erwägungen ausreichend. Die Dienstpflichtverletzung ist – wie der Disziplinaranwalt zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen und daher innerhalb des Rahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 zu sanktionieren. Die von der Dienstbehörde in ihrer Disziplinarverfügung verhängte Geldbuße idH von € 1.500,- war dem Unrechtsgehalt angemessen und insgesamt ausgewogen. Der erkennende Senat hatte keinen Anlass davon abzuweichen und eine höhere Sanktion zu verfügen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 1.500, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände schuldangemessen und berücksichtigt auch generalpräventive Erwägungen ausreichend.

Kosten des Verfahrens und Ratengewährung

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 300,-. Die Abstattung der Geldstrafe war antragsgemäß mit 6 Monatsraten festzulegen. Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 300,-. Die Abstattung der Geldstrafe war antragsgemäß mit 6 Monatsraten festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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