TE Dok 2025/11/27 2025-0.648.951

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Veröffentlicht am 27.11.2025
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Schlagworte

Umgang im Dienst

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat zu Recht erkannt:

Irömisch eins

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

Er hat es in Ausübung des Dienstes unterlassen dem Schubhäftling mit Achtung zu begegnen und seine Menschenwürde zu respektieren, indem er

ihm während einer Untersuchung im Krankenhaus in Anwesenheit von zwei Ärztinnen und weiteren Pflegekräften – wiederholt sagte, dass ihm bei Fussschmerzen der Fuß abgeschnitten werden könnte, wobei er diese Aussage mit einer Geste verstärkte und

zu Privatpersonen, die dem Häftling ein Getränk kaufen wollten, wiederholt sagte „sie sollen nicht so dumm sein, weil er schon genug Steuergelder kosten würde“.

Er hat zu seinem Mitarbeiter gesagt, „dass die ganze Aktion nur wegen seiner blöden Aussage“ stattgefunden habe, dies durch Gesten (Greifen an das Ohr) und die Worte „das muss da rein und dort raus gehen“ verstärkt und dadurch sinngemäß zum Ausdruck gebracht, man hätte weghören sollen.

Er hat es nach Entlassung des Schubhäftlings aus dem Krankenhaus und der neuerlichen Festnahme und Überstellung in das PAZ unterlassen das Anhalteprotokoll anzulegen, bzw. für die Anlegung zu sorgen.

Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach

§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,

§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt undParagraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und

§ 44 Abs. 1 BDG, in Verbindung mit den Erlässen BMI-OA1000/0253-II/1/2005 und BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, nämlich Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten,Paragraph 44, Absatz eins, BDG, in Verbindung mit den Erlässen BMI-OA1000/0253-II/1/2005 und BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, nämlich Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten,

gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000 (fünftausend) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 20 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000 (fünftausend) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 20 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

IIrömisch zwei

Hingegen wird der Beamte von dem erhobenen Vorwurf, seinen Kollegen nicht unterstützt zu haben, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 BDG freigesprochen. Hingegen wird der Beamte von dem erhobenen Vorwurf, seinen Kollegen nicht unterstützt zu haben, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126 Absatz 2, BDG freigesprochen.

BEGRÜNDUNG

Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion.

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion samt Beilagen.

Sachverhalt:

Der Disziplinarbeschuldigte verrichtete von 19:00 bis 07:00 Uhr Dienst.

Am D.D., meldete der Sanitäter dem DB vorschriftsmäßig, dass ein Schubhäftling über Anordnung der Polizeiärztin zur Abklärung seines gesundheitlichen Zustands in das Krankenhaus zu bringen sei. Während der Untersuchung im Krankenhaus klagte der Schubhäftling über Fuß- und Bauchschmerzen. Der DB sagte daraufhin, in Anwesenheit zweier Ärztinnen und Pflegekräften, dass ihm bei Fußschmerzen der Fuß abgeschnitten werden könnte. Seine Aussagen veranschaulichte er mit einer Geste, welche einen Schnitt darstellen sollte. Nach erfolgter Untersuchung begaben sich die Beamten, samt dem Häftling in den Wartebereich des Krankenhauses. In dieser Zeit äußerte der Schubhäftling Suizidabsichten, weil er nicht abgeschoben werden wollte. Ein ebenfalls im Warteraum anwesendes Paar fragte den DB sodann, ob sie dem Häftling etwas zu trinken kaufen dürfen. Der DB antwortete, dass „sie nicht so dumm sein sollen, da der Häftling schon genug Steuergelder kosten würde“.

Nach erfolgtem Rücktransport in das PAZ meldete Insp A.A: dem Sanitäter die Suizid-Gedanken des Häftlings. Nachdem dieser auch gegenüber dem Sanitäter Selbstmordabsichten äußerte, verständigte dieser die diensthabende Polizeiärztin die dessen Einweisung nach § 9 UbG anordnete. Aufgrund der angeordneten UbG-Maßnahme verfügte der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Aufhebung der Schubhaft. ‚Er wurde anschließend vom DB und Insp A.A. in die Psychiatrie des Krankenhauses überstellt. Nach entsprechender Untersuchung wurde jedoch keine Eigengefährdung erkannt und es erfolgte auch keine Aufnahme im Krankenhaus. Der Häftling wurde daher – nach Rücksprache mit dem Journaldienst im BFA - vom DB festgenommen und wieder in das PAZ überstellt. Er unterließ es in Folge das Anhalteprotokoll über die erfolgte Festnahme auszufertigen. Das Protokoll wurde erst am nächsten Tag von einem anderen Beamten angelegt. Nach erfolgtem Rücktransport in das PAZ meldete Insp A.A: dem Sanitäter die Suizid-Gedanken des Häftlings. Nachdem dieser auch gegenüber dem Sanitäter Selbstmordabsichten äußerte, verständigte dieser die diensthabende Polizeiärztin die dessen Einweisung nach Paragraph 9, UbG anordnete. Aufgrund der angeordneten UbG-Maßnahme verfügte der Journaldienst des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Aufhebung der Schubhaft. ‚Er wurde anschließend vom DB und Insp A.A. in die Psychiatrie des Krankenhauses überstellt. Nach entsprechender Untersuchung wurde jedoch keine Eigengefährdung erkannt und es erfolgte auch keine Aufnahme im Krankenhaus. Der Häftling wurde daher – nach Rücksprache mit dem Journaldienst im BFA - vom DB festgenommen und wieder in das PAZ überstellt. Er unterließ es in Folge das Anhalteprotokoll über die erfolgte Festnahme auszufertigen. Das Protokoll wurde erst am nächsten Tag von einem anderen Beamten angelegt.

Während der Rückführung des Schubhäftlings in das PAZ sagte er zu seinem Mitarbeiter Insp A.A., dass diese „ganze Aktion nur wegen seiner blöden Aussage (Anmerkung: die Meldung über die Suizidgedanken des Häftlings)“ stattgefunden habe und er „das nächste Mal einfach weghören“ solle.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der DB bekannte sich zu Punkten 1. und 4. schuldig und zu den Punkten 2. und 3. nicht schuldig.

Plädoyer der Disziplinaranwältin

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 1 und 2, sowie § 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 8.000,-.Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz eins und 2, sowie Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 8.000,-.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verwies – nach zusammenfassender Wiedergabe des Sachverhalts - auf die Verantwortung des DB, sein Teilgeständnis und seine bisherige engagierte Einsatzleistung. Es sei auszuschließen, dass der Beamte seine Dienstpflichten nochmals verletzen wird. Er beantragte Freispruch zu den Punkten 2. und 3. sowie die Verhängung einer milden Sanktion in Form einer Geldbuße.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der BDB für das Jahr 2025 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Verordnung über die Anhaltung von Menschen durch die Sicherheitsbehörden und Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Anhalteordnung – AnhO)

§ 3 AufsichtsorganeParagraph 3, Aufsichtsorgane

Abs. 1 Die Aufsichtsorgane haben Häftlingen….. gerecht, sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnen.Absatz eins, Die Aufsichtsorgane haben Häftlingen….. gerecht, sowie unter Achtung ihres Ehrgefühls, der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person zu begegnen.

Abs. 3 Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge …. vor Gesundheitsschädigungen und Verletzungen zu schützen und zu bewahren. Absatz 3, Die Aufsichtsorgane haben Häftlinge …. vor Gesundheitsschädigungen und Verletzungen zu schützen und zu bewahren.

§ 4 AnhaltungParagraph 4, Anhaltung

Abs. 1. Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten. Absatz eins, Die Häftlinge sind unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung ihrer Person anzuhalten.

§ 28 DokumentationParagraph 28, Dokumentation

Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des § 10 RLV zu dokumentieren.Alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind im Sinne des Paragraph 10, RLV zu dokumentieren.

Erlass des BMI-OA1000/0253-II/1/2005 (Exekutivdienst-Richtlinie)

Punkt 1.5. Grundsätze des Dienstbetriebs

Abs. 3 Ziffer 3 Alle Bediensteten sind für die speziellen Anforderungen ihres Aufgabenbereichs zu schulen und fortzubilden. Gleichermaßen sind sie im Rahmen ihres Dienstes und ihrer Möglichkeiten auch selbst für die Erlangung und Erhaltung des erforderlichen Wissensstandes, der zur jeweiligen ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung notwendig ist, verantwortlich. Dies umfasst auch die für die jeweilige Aufgabenstellung erforderlichen Lokal- und Personalkenntnisse.Absatz 3, Ziffer 3 Alle Bediensteten sind für die speziellen Anforderungen ihres Aufgabenbereichs zu schulen und fortzubilden. Gleichermaßen sind sie im Rahmen ihres Dienstes und ihrer Möglichkeiten auch selbst für die Erlangung und Erhaltung des erforderlichen Wissensstandes, der zur jeweiligen ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung notwendig ist, verantwortlich. Dies umfasst auch die für die jeweilige Aufgabenstellung erforderlichen Lokal- und Personalkenntnisse.

Erlass des BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 – Allgemeine Polizeidienstrichtlinie

Punkt 2.2. Auftreten

Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen ….. auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten bedingt.

Punkt 2.3.

Die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte sind generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren.

zur Schuldfrage

Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG

Punkte 1a., 3 und 4.

Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ist auch zu verstehen, dass ein Beamter in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gegen verfassungs- und zivilrechtliche Bestimmungen verstoßen darf (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer; Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten, 4. Auflage, Seite 133 ff) und auch die für die Ausübung seines Amtes maßgebenden Verordnungen zu beachten hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ist auch zu verstehen, dass ein Beamter in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gegen verfassungs- und zivilrechtliche Bestimmungen verstoßen darf vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer; Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten, 4. Auflage, Seite 133 ff) und auch die für die Ausübung seines Amtes maßgebenden Verordnungen zu beachten hat.

zu Punkt 1a.

§ 3 und 4 Anhalteordnung verpflichten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu, sich im Umgang mit Angehaltenen (Häftlingen) eines angemessenen Verhaltens zu bedienen. Dies bedeutet, dass jeder Angehaltene, unabhängig seines Geschlechts, seiner Religion oder seiner Ethnie, gerecht zu behandeln und insbesondere seine Menschenwürde zu beachten ist. Die dem DB vorgeworfenen, wiederholt gemachten Äußerungen sind nicht nur entbehrlich und respektlos, sondern tangieren auch die Menschenwürde des Betroffenen. Sie sind geeignet bei ihm, aber auch beim anwesenden medizinischen Personal, den Eindruck zu hinterlassen, Leben und Gesundheit von Schubhäftlingen seien der österreichischen Exekutive egal. Inwiefern eine derartige Aussage die Situation auflockern, oder satirisch verstanden werden soll (vgl. dazu die Rechtfertigung des DB, es habe sich um Satire gehandelt), vermag sich dem erkennenden Senat der BDB nicht zu erschließen. Paragraph 3 und 4 Anhalteordnung verpflichten die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu, sich im Umgang mit Angehaltenen (Häftlingen) eines angemessenen Verhaltens zu bedienen. Dies bedeutet, dass jeder Angehaltene, unabhängig seines Geschlechts, seiner Religion oder seiner Ethnie, gerecht zu behandeln und insbesondere seine Menschenwürde zu beachten ist. Die dem DB vorgeworfenen, wiederholt gemachten Äußerungen sind nicht nur entbehrlich und respektlos, sondern tangieren auch die Menschenwürde des Betroffenen. Sie sind geeignet bei ihm, aber auch beim anwesenden medizinischen Personal, den Eindruck zu hinterlassen, Leben und Gesundheit von Schubhäftlingen seien der österreichischen Exekutive egal. Inwiefern eine derartige Aussage die Situation auflockern, oder satirisch verstanden werden soll vergleiche dazu die Rechtfertigung des DB, es habe sich um Satire gehandelt), vermag sich dem erkennenden Senat der BDB nicht zu erschließen.

zu Punkt 3.

Gemäß § 3 Abs. 2 AnhO sind Häftlinge vor gesundheitlichen Schäden und Verletzungen zu schützen. Von ihnen behauptete körperliche Beschwerden, oder Aussagen über Suizidabsichten sind daher – auch wenn diese in vielen Fällen nur dazu dienen, Maßnahmen wie eine Abschiebung zu verzögern, bzw. zu verhindern – durch entsprechendes medizinisches Fachpersonal abzuklären. Es war daher, wie der Sanitäter richtig erkannte, notwendig, den Schubhäftling zunächst zu einer Untersuchung in das Krankenhaus zu bringen und danach – nachdem er Suizidabsichten geäußert hatte – Maßnahmen nach dem UbG einzuleiten und eine weitere Untersuchung in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses zu veranlassen. Einen Ermessensspielraum haben Exekutivbeamte bei derartigen Sachverhalten, wie dem vorliegenden, nicht. Sie sind verpflichtet strikt nach Gesetz vorzugehen. Die Aussage gegenüber seinem Kollegen ist nichts anderes als eine Aufforderung, die dienstlichen Aufgaben eben nicht treu, gewissenhaft und gesetzmäßig zu erfüllen. Sie ist nicht anders zu verstehen, als dass es aus Sicht des DB besser wäre, manchmal wegzuhören und insofern Rechte von Häftlingen zu missachten. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim DB um einen dienstführenden Beamten handelt, der – wenngleich nicht Leiter der Dienststelle – doch Vorgesetzter von Mitarbeitern ist. Es ist daher seine Aufgabe, bei Amtshandlungen darauf zu achten, dass diese gesetzmäßig erfolgen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AnhO sind Häftlinge vor gesundheitlichen Schäden und Verletzungen zu schützen. Von ihnen behauptete körperliche Beschwerden, oder Aussagen über Suizidabsichten sind daher – auch wenn diese in vielen Fällen nur dazu dienen, Maßnahmen wie eine Abschiebung zu verzögern, bzw. zu verhindern – durch entsprechendes medizinisches Fachpersonal abzuklären. Es war daher, wie der Sanitäter richtig erkannte, notwendig, den Schubhäftling zunächst zu einer Untersuchung in das Krankenhaus zu bringen und danach – nachdem er Suizidabsichten geäußert hatte – Maßnahmen nach dem UbG einzuleiten und eine weitere Untersuchung in der psychiatrischen Abteilung des Krankenhauses zu veranlassen. Einen Ermessensspielraum haben Exekutivbeamte bei derartigen Sachverhalten, wie dem vorliegenden, nicht. Sie sind verpflichtet strikt nach Gesetz vorzugehen. Die Aussage gegenüber seinem Kollegen ist nichts anderes als eine Aufforderung, die dienstlichen Aufgaben eben nicht treu, gewissenhaft und gesetzmäßig zu erfüllen. Sie ist nicht anders zu verstehen, als dass es aus Sicht des DB besser wäre, manchmal wegzuhören und insofern Rechte von Häftlingen zu missachten. Dabei ist zu beachten, dass es sich beim DB um einen dienstführenden Beamten handelt, der – wenngleich nicht Leiter der Dienststelle – doch Vorgesetzter von Mitarbeitern ist. Es ist daher seine Aufgabe, bei Amtshandlungen darauf zu achten, dass diese gesetzmäßig erfolgen.

zu Punkt 4.

Gemäß § 28 AnhO sind alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu dokumentieren. Die Festnahme einer Person ist eine solche Maßnahme und entsprechend zu verschriftlichen; dafür sind vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Formulare zu verwenden. Im konkreten Fall hätte der DB unverzüglich nach der Festnahme und (neuerlichen) Verbringung des Mannes in das PAZ das Anhalteprotokoll anlegen müssen. Es wäre auch seine Aufgabe gewesen, weil er die Festnahme ausgesprochen hatte. Die versuchte Delegierung an einen Mitarbeiter, der bei der Amtshandlung gar nicht dabei war, ist mit den Intentionen einer korrekten, die Tatsachen richtig widergebenden Dokumentation nicht vereinbar. Allenfalls hätte er seinen Mitarbeiter damit beauftragen können, ihn aber freilich dabei unterstützen müssen. Gemäß Paragraph 28, AnhO sind alle Maßnahmen verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu dokumentieren. Die Festnahme einer Person ist eine solche Maßnahme und entsprechend zu verschriftlichen; dafür sind vom Dienstgeber zur Verfügung gestellte Formulare zu verwenden. Im konkreten Fall hätte der DB unverzüglich nach der Festnahme und (neuerlichen) Verbringung des Mannes in das PAZ das Anhalteprotokoll anlegen müssen. Es wäre auch seine Aufgabe gewesen, weil er die Festnahme ausgesprochen hatte. Die versuchte Delegierung an einen Mitarbeiter, der bei der Amtshandlung gar nicht dabei war, ist mit den Intentionen einer korrekten, die Tatsachen richtig widergebenden Dokumentation nicht vereinbar. Allenfalls hätte er seinen Mitarbeiter damit beauftragen können, ihn aber freilich dabei unterstützen müssen.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Punkte 1. und 3.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung auch dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212), oder ein Verhalten darlegt, welches den von einem Polizisten zu erwartenden moralischen Ansprüchen nicht gerecht wird. Polizeibeamte haben auch darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Verwirklichung von Straftaten, Verstöße gegen die Rechtsordnung) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Maßgebend ist, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; daher können in Einzelfällen auch strafrechtlich bereits verjährte, oder etwa wegen tätiger Reue nicht mehr zu sanktionierende Delikte, disziplinarrechtlich noch relevant und strafbar sein. Deshalb sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung auch dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212), oder ein Verhalten darlegt, welches den von einem Polizisten zu erwartenden moralischen Ansprüchen nicht gerecht wird. Polizeibeamte haben auch darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Verwirklichung von Straftaten, Verstöße gegen die Rechtsordnung) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Maßgebend ist, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; daher können in Einzelfällen auch strafrechtlich bereits verjährte, oder etwa wegen tätiger Reue nicht mehr zu sanktionierende Delikte, disziplinarrechtlich noch relevant und strafbar sein. Deshalb sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.

Die dem DB nachgewiesenen Aussagen gegenüber dem Häftling, bzw. dem medizinischen Personal im Krankenhaus (Punkt 1a), sowie gegenüber zwei Privatpersonen, die dem Häftling ein Getränk kaufen wollten (Punkt 1 b), sind geeignet den Eindruck von Rassismus und Ausländerfeindlichkeit zu erwecken. Derartige Aussagen lassen bei einem außenstehenden Beobachter keinen anderen Schluss zu, als dass die Polizei nur eine unzureichende Verbindung zu den Menschenrechten hat und nicht bereit ist grundlegende Rechte von Angehaltenen (Recht auf Würde, körperliche/gesundheitliche Sicherheit) zu beachten.

Die Aussage gegenüber einem jungen und erst kurz im Dienst stehenden Mitarbeiter, es sei besser bei bestimmten Aussagen von Häftlingen wegzuhören, ist geeignet Zweifel an der Professionalität und Rechtstreue polizeilicher Führungskräfte zu bewirken. Die Aufforderung ist im Ergebnis nichts anderes, als dass sich der Mitarbeiter zukünftig über Gesetze und Rechtsvorschriften hinwegsetzen soll.

Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG

Punkte 1. und 4.

Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das BVwG wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das BVwG wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.

zu Punkt 1.

Aus der oben angeführten Erlasslage (Allgemeine Polizeidienst-Richtlinie) ist ersichtlich, dass Exekutivbeamte mit angemessener Höflichkeit und einem der Menschenwürde entsprechendem Auftreten, zu handeln haben. Die in den Punkten 1a und 1b dargestellten Aussagen des DB sind geeignet, den Eindruck von Fremdenfeindlichkeit zu erwecken und das Vertrauen in die Polizei zu schädigen. Wiederholte Aussagen gegenüber einem über Schmerzen klagenden Häftling (auch wenn dies nur vorgetäuscht gewesen sein mag), dass ihm der Fuß abgeschnitten werden könnte, sind nicht nur entbehrlich, sondern auch unhöflich. Gerade beim anwesenden medizinischen Personal kann dadurch der Eindruck einer rassistischen, unprofessionellen und unsachlich, menschenrechtswidrig agierenden Polizei entstehen. Gleiches gilt für die Aussage im Punkt 1b. Der DB hätte dem Wunsch der Privatpersonen, dem Häftling ein Getränk zu kaufen, entweder folgen, oder ihn allenfalls auch ablehnen können. Ergänzungen, wie viel der Fremde dem Steuerzahler bereits gekostet habe, sind entbehrlich.

zu Punkt 4.

Gemäß Punkt 2.3 der APD-Richtlinie sind alle relevanten Amtshandlung entsprechend zu dokumentieren. Wie schon oben ausgeführt, nahm der DB den Mann fest. Dabei handelte es sich also um eine Zwangsmaßnahme die zwingend mit einem sogenannten Anhalteprotokoll zu dokumentieren war. Eine solche Dokumentation hat unmittelbar an die Maßnahme (Freiheitsbeschränkung) anschließend zu erfolgen und darf nicht aufgeschoben werden. Der DB hätte sie also sofort machen müssen.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Milderungsgründe:

Teil-Geständnis und positive Zukunftsprognose

Unbescholtenheit

Positive Dienstbeschreibung des derzeitigen Vorgesetzten

Erschwerungsgründe

mehrere Dienstpflichtverletzungen

Die Dienstpflichtverletzung ist – wie die Disziplinaranwältin zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen und daher innerhalb des Rahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 zu sanktionieren. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der letztlich doch glaubwürdigen Einsicht, sowie Reue des Beamten war von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 5.000, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das Verhalten und die Professionalität von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden. Die Dienstpflichtverletzung ist – wie die Disziplinaranwältin zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen und daher innerhalb des Rahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 zu sanktionieren. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der letztlich doch glaubwürdigen Einsicht, sowie Reue des Beamten war von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 5.000, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das Verhalten und die Professionalität von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.

Kosten des Verfahrens und Ratengewährung

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 500,-. Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 20 Monatsraten festzulegen. Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 500,-. Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 20 Monatsraten festzulegen.

Zu Spruchteil II - FreispruchZu Spruchteil römisch zwei - Freispruch

Nach dem Ergebnis des durchgeführten Beweisverfahrens war der Beamte von dem im Spruchpunkt 2. des EB erhobenen Vorwurfs freizusprechen. Es war nicht erweislich, dass er seinen Kollegen vorsätzlich nicht ausreichend unterstützte.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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