TE Dok 2025/12/1 2025-0.757.334

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.12.2025
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Alkohol außer Dienst

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat außer Dienst und in vermutlich stark alkoholisiertem Zustand, irrtümlich versucht in eine – nahe seiner eigenen Wohnung befindliche - fremde Wohnung einzudringen und durch das Aufzwängen eines Fensters ein Fliegengitter beschädigt.Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat außer Dienst und in vermutlich stark alkoholisiertem Zustand, irrtümlich versucht in eine – nahe seiner eigenen Wohnung befindliche - fremde Wohnung einzudringen und durch das Aufzwängen eines Fensters ein Fliegengitter beschädigt.

Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200 (eintausendzweihundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 260,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.200 (eintausendzweihundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 260,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

Begründung

Der Beamte ist als Mitarbeiter der Landespolizeidirektion zugewiesen und verrichtet in der PI seinen Dienst.

Strafverfahren

Die StA stellte das Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB gemäß § 191 Abs. 1 StPO wegen Geringfügigkeit ein. Die StA stellte das Strafverfahren wegen des Verdachtes des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen Geringfügigkeit ein.

Disziplinarverfügung

Mit Entscheidung der Landespolizeidirektion wurde eine Disziplinarverfügung erlassen und die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 1.000,- ausgesprochen. Die Disziplinaranwältin beim BMI erhob dagegen Einspruch.

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der vorgelegten Disziplinaranzeige sowie den Akten des Strafverfahrens. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Sachverhalt

Der DB kam gegen 02:00 Uhr, vermutlich sehr stark alkoholisiert nach Hause und wollte seine Wohnung, Tür Nr. 14, aufsperren. Aufgrund seiner starken Alkoholisierung irrte er sich offenbar in der Tür und versuchte in die Wohnung Nr. 7 zu gelangen. Nachdem seine Versuche die Tür aufzusperren gescheitert waren, läutete er zunächst an der Tür, irrte vor der Wohnung, bzw. der Terrasse herum, kam dabei zu Sturz und versuchte anschließend über ein Fenster in die Wohnung einzudringen. Dazu entfernte er gewaltsam ein Fliegengitter welches dadurch beschädigt wurde. Der Wohnungsbesitzer wurde durch den Lärm wach und verständigte per Notruf die Polizei. Beim Eintreffen der Polizei versuchte der DB die Tür mittels Schlüssels aufzusperren. Auch nach dem Eintreffen der einschreitenden Polizeibeamten der PI beharrte der DB darauf in diese – vermeintlich seine – Wohnung zu wollen. Er wurde von den Polizeibeamten in seine Wohnung begleitet und an seine Partnerin übergeben.

Der DB hat den Schaden inzwischen gutgemacht und sich beim betroffenen Wohnungsbesitzer für sein Verhalten entschuldigt.

Zeugen:

A.A. gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme im Wesentlichen an, dass er durch den Lärm auf die offensichtlich schwer betrunkene Person vor seiner Wohnung aufmerksam geworden sei. Er habe dem Mann zwar gesagt, dass es die falsche Wohnung wäre; dieser habe es aber offensichtlich nicht verstanden, weshalb er per Notruf die Polizei verständigt habe. Der Mann sei vor seiner Wohnung, bzw. der Terrasse herumgetorkelt und auch mehrmals gestürzt. Er sei sein Nachbar und habe sich inzwischen mehrmals bei ihm entschuldigt und auch den entstandenen Schaden beglichen.

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

Angaben des Disziplinarbeschuldigten

Der DB bekannte sich schuldig. Er gab an, er habe wegen privater Probleme zu viel Alkohol getrunken und dann die Orientierung verloren.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 2.700,-.Die DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Sie beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 2.700,-.

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verwies auf die umfassende geständige Verantwortung des DB und seine gute Dienstbeschreibung. Er beantragte eine Geldbuße zu verhängen.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2025 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

zur Schuldfrage

Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

Strafrechtliche Beurteilung

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer diversionellen Erledigung oder der Einstellung des Verfahrens hat sie den Sachverhalt auch in strafrechtlicher Hinsicht selbst zu beurteilen. Wie auch die StA zutreffend erkannte (Einstellung wegen Geringfügigkeit) begründet das außerdienstliche Verhalten des Beamten den Tatbestand der Sachbeschädigung nach § 125 StGB. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer diversionellen Erledigung oder der Einstellung des Verfahrens hat sie den Sachverhalt auch in strafrechtlicher Hinsicht selbst zu beurteilen. Wie auch die StA zutreffend erkannte (Einstellung wegen Geringfügigkeit) begründet das außerdienstliche Verhalten des Beamten den Tatbestand der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB.

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Polizeibeamte müssen in ihrem gesamten Verhalten darauf achten, keine Handlungen, oder Verhaltensweisen zu begehen, welche geeignet sind, das Ansehen des Amtes zu schädigen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue, Professionalität, Besonnenheit und Integrität aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Polizeibeamte müssen in ihrem gesamten Verhalten darauf achten, keine Handlungen, oder Verhaltensweisen zu begehen, welche geeignet sind, das Ansehen des Amtes zu schädigen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue, Professionalität, Besonnenheit und Integrität aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.

Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich – auch in der Freizeit - so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Nach der Judikatur des BVwG und des VwGH liegt eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG unter anderem dann vor, wenn der Beamte – auch außerdienstlich - ein Rechtsgut verletzt, welches er in Ausübung seines Dienstes zu vollziehen hat. Dies liegt auch hier vor: Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört der Vollzug des gesamten Strafrechts, somit auch die Aufklärung von Straftaten gegen fremdes Vermögen. Der DB hat durch sein außerdienstliches Verhalten den Tatbestand des § 125 StGB realisiert. Es liegt somit ein besonderer Funktionsbezug vor. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich – auch in der Freizeit - so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Nach der Judikatur des BVwG und des VwGH liegt eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG unter anderem dann vor, wenn der Beamte – auch außerdienstlich - ein Rechtsgut verletzt, welches er in Ausübung seines Dienstes zu vollziehen hat. Dies liegt auch hier vor: Zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört der Vollzug des gesamten Strafrechts, somit auch die Aufklärung von Straftaten gegen fremdes Vermögen. Der DB hat durch sein außerdienstliches Verhalten den Tatbestand des Paragraph 125, StGB realisiert. Es liegt somit ein besonderer Funktionsbezug vor.

Unbeschadet der strafrechtlichen Komponente liegt auch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG vor, weil ein sogenannter Trunkenheitsexzess vorliegt. Ein solcher ist, unabhängig davon, ob die Tat im oder außer Dienst begangen wurde, geeignet das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (VwGH 04.03.1981, 09/0943/80; DOK; 03.02.1982, GZ71-DOK/81). Der DB war offensichtlich schwer betrunken und nicht mehr in der Lage zu erkennen, dass er vor der falschen Wohnung war. Er torkelte herum, kam zu Sturz und war nicht mehr in der Lage zu sprechen. Unbeschadet der strafrechtlichen Komponente liegt auch eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG vor, weil ein sogenannter Trunkenheitsexzess vorliegt. Ein solcher ist, unabhängig davon, ob die Tat im oder außer Dienst begangen wurde, geeignet das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben zu erschüttern (VwGH 04.03.1981, 09/0943/80; DOK; 03.02.1982, GZ71-DOK/81). Der DB war offensichtlich schwer betrunken und nicht mehr in der Lage zu erkennen, dass er vor der falschen Wohnung war. Er torkelte herum, kam zu Sturz und war nicht mehr in der Lage zu sprechen.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Milderungsgründe:

Geständnis und positive Zukunftsprognose

gute Dienstbeschreibung

Unbescholtenheit

Erschwerungsgründe

keine

Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Schwere nach als mittelgradig zu bezeichnen. Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten war von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Geldbuße in der Höhe von € 1.200, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände – wobei auch die damaligen familiären/persönlichen Probleme des Beamten mildernd berücksichtigt wurden - schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.

Kosten des Verfahrens

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 260,-. Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 260,-.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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