Norm
BDG 1979 §43 Abs1Schlagworte
DokumentenausfolgungText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Er hat es im Zeitraum von ca. August 2024 bis September 2025 unterlassen, von ihm nach einer rechtmäßigen Verkehrskontrolle versehentlich einbehaltene Dokumente, nämlich einen Führerschein und einen Zulassungsschein, dem Berechtigten auszufolgen, oder der zuständigen Verwaltungsbehörde zu übergeben.Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat es im Zeitraum von ca. August 2024 bis September 2025 unterlassen, von ihm nach einer rechtmäßigen Verkehrskontrolle versehentlich einbehaltene Dokumente, nämlich einen Führerschein und einen Zulassungsschein, dem Berechtigten auszufolgen, oder der zuständigen Verwaltungsbehörde zu übergeben.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat Dienstpflichten nach 43 Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 1 BDG wird die Disziplinarstrafe des Verweises verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 270,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragenGemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 1 BDG wird die Disziplinarstrafe des Verweises verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 270,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen
Begründung
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion. Er hat eine gute Dienstbeschreibung als Einsatztrainer; hinsichtlich des Dienstes in der PI wird ihm jedoch mangelndes Interesse angelastet.
Strafgerichtliches Verfahren:
Die StA stellte das Strafverfahren nach §§ 229, 302 Abs. 1 StGB gemäß § 190 StPO ein.Die StA stellte das Strafverfahren nach Paragraphen 229, 302, Absatz eins, StGB gemäß Paragraph 190, StPO ein.
Sachverhalt:
Im August 2024 führte der DB Verkehrsanhaltungen durch und hielt dabei auch den Fahrzeuglenker A.A. an. Wie bei Verkehrskontrollen üblich kontrollierte der Beamte dabei auch den Führerschein des Angehaltenen und den Zulassungsschein des Fahrzeuges. Nach der ereignislos verlaufenen Amtshandlung vergaß er jedoch die Dokumente dem Lenker zurückzugeben. Er bemerkte seinen Fehler kurz vor Dienstende, rief .A.A. an und vereinbarte mit ihm, dass die Dokumente am nächsten Tag in der PI abzuholen seien. Tatsächlich wurden sie jedoch nicht abgeholt, weshalb der DB nach ca. einer Woche die PI B. um Verständigung ersuchte. Die PI B. meldete zurück, dass sie an der Adresse niemanden angetroffen und daher einen Verständigungszettel hinterlegt hatte. In weiterer Folge vergaß der DB auf Führerschein und Zulassungsschein und verwahrte sie in seinem Fach in der PI. Eine weitere Kontaktaufnahme mit dem Betroffenen erfolgte ebenfalls nicht mehr; der DB unterließ in der Folge jegliche Maßnahmen zur Rückgabe der Dokumente.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der DB ist geständig; er gab an, er sei aufgrund von Ausbildungen in diesem Zeitraum relativ wenig in der Dienststelle gewesen und habe auf die Rückgabe der von ihm versehentlich einbehalten Dokumente vergessen.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 700,-. Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 43, Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 700,-.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2025 anzuwenden.
§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
zur Schuldfrage
Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt; es liegt Fahrlässigkeit vor.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Eine gewissenhafte Dienstverrichtung impliziert, dass ein Polizeibeamter seine dienstlichen Aufgaben stets ordentlich zu besorgen hat und auch regelmäßig überprüft, ob er allenfalls Erledigungen übersehen, oder notwendige Maßnahmen versehentlich unterlassen hat. So hat z.B. jeder Beamte regelmäßig im PAD nachzusehen, ob die ihm zugewiesenen Akten erledigt, oder noch offen sind. Ebenso hat er die physischen Akten regelmäßig zu sichten und zu überprüfen, ob wichtige Maßnahmen einzuleiten, oder Fristen zu wahren sind. Die Einbehaltung von –versehentlich nicht zurückgegebenen - Fahrzeugdokumenten über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren ist mit der Verpflichtung einer gewissenhaften Dienstverrichtung nicht vereinbar und wirft ein bedenkliches Bild auf die Professionalität von Polizeibeamten und ihrem Verständnis, berechtigte Interessen von Parteien wahrzunehmen. Gerade bei einem Einbehalt von wichtigen Dokumenten muss von einem gewissenhaften Beamten erwartet werden, dass er alles unternimmt, um für eine rasche Rückgabe zu sorgen. So wäre es z.B. möglich gewesen, Führerschein und Zulassungsschein postalisch, oder über die wohnortzuständige PI an den Betroffenen – oder allenfalls auch der Verwaltungsbehörde - zu übermitteln. Durch die Untätigkeit des DB wurde in wesentliche Rechte einer Privatperson eingegriffen. Festzustellen ist jedoch, dass auch der Betroffene keine besondere Aktivität zeigte, seine Fahrzeugdokumente zurückzubekommen. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Eine gewissenhafte Dienstverrichtung impliziert, dass ein Polizeibeamter seine dienstlichen Aufgaben stets ordentlich zu besorgen hat und auch regelmäßig überprüft, ob er allenfalls Erledigungen übersehen, oder notwendige Maßnahmen versehentlich unterlassen hat. So hat z.B. jeder Beamte regelmäßig im PAD nachzusehen, ob die ihm zugewiesenen Akten erledigt, oder noch offen sind. Ebenso hat er die physischen Akten regelmäßig zu sichten und zu überprüfen, ob wichtige Maßnahmen einzuleiten, oder Fristen zu wahren sind. Die Einbehaltung von –versehentlich nicht zurückgegebenen - Fahrzeugdokumenten über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren ist mit der Verpflichtung einer gewissenhaften Dienstverrichtung nicht vereinbar und wirft ein bedenkliches Bild auf die Professionalität von Polizeibeamten und ihrem Verständnis, berechtigte Interessen von Parteien wahrzunehmen. Gerade bei einem Einbehalt von wichtigen Dokumenten muss von einem gewissenhaften Beamten erwartet werden, dass er alles unternimmt, um für eine rasche Rückgabe zu sorgen. So wäre es z.B. möglich gewesen, Führerschein und Zulassungsschein postalisch, oder über die wohnortzuständige PI an den Betroffenen – oder allenfalls auch der Verwaltungsbehörde - zu übermitteln. Durch die Untätigkeit des DB wurde in wesentliche Rechte einer Privatperson eingegriffen. Festzustellen ist jedoch, dass auch der Betroffene keine besondere Aktivität zeigte, seine Fahrzeugdokumente zurückzubekommen.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Milderungsgründe:
Geständnis
Unbescholtenheit
Erschwerungsgründe
keine
Die fahrlässig begangene Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als leicht zu bezeichnen; dem Strafantrag des Disziplinaranwaltes war daher nicht stattzugeben. Eine Geldbuße erweist sich als nicht notwendig. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens ist ein Verweis sowohl spezial- als auch generalpräventiv ausreichend den DB, aber auch andere Beamte zu einer sorgfältigen Dienstverrichtung anzuhalten. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 270,-.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 270,-.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026