Norm
BDG 1979 §43 Abs2Schlagworte
Zugang Konzert mit DienstausweisText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen zu Recht erkannt:
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs 2 BDG schuldig: Er hat sich außer Dienst und ohne dienstlichen Auftrag, durch Täuschung über Tatsachen, rechtswidrig – ohne Bezahlung des Eintrittspreises und ohne im Besitz einer Eintrittskarte zu sein - Zugang zu einem Konzert verschafft, bzw. zu verschaffen versucht, indem er sich gegenüber mehreren Security-Mitarbeitern und dem anwesenden Behörden-Journaldienst wiederholt mit seinem Dienstausweis als Polizeibeamter auswies und angab er habe den dienstlichen Auftrag das Konzert zu überwachen. Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig: Er hat sich außer Dienst und ohne dienstlichen Auftrag, durch Täuschung über Tatsachen, rechtswidrig – ohne Bezahlung des Eintrittspreises und ohne im Besitz einer Eintrittskarte zu sein - Zugang zu einem Konzert verschafft, bzw. zu verschaffen versucht, indem er sich gegenüber mehreren Security-Mitarbeitern und dem anwesenden Behörden-Journaldienst wiederholt mit seinem Dienstausweis als Polizeibeamter auswies und angab er habe den dienstlichen Auftrag das Konzert zu überwachen.
Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. Der Beamte hat seine Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000 (fünftausend) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.000 (fünftausend) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Mitarbeiter der Landespolizeidirektion.
Strafverfahren
Die StA stellte das Strafverfahren nach § 149 Abs. 1 StGB iVm § 313 StGB, gemäß § 190 StPO ein, weil vom Geschädigten keine Ermächtigung nach § 149 Abs. 4 StGB erteilt wurde. Die StA stellte das Strafverfahren nach Paragraph 149, Absatz eins, StGB in Verbindung mit Paragraph 313, StGB, gemäß Paragraph 190, StPO ein, weil vom Geschädigten keine Ermächtigung nach Paragraph 149, Absatz 4, StGB erteilt wurde.
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Der Verdacht der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige des Landespolizeidirektion samt Beilagen, insbesondere den Akten des Strafverfahrens.
Sachverhalt:
Am D.D. fand ein Konzert der Band statt, welches von ca. 3.500 Personen besucht wurde.
Der DB verschaffte sich Zugang zum Backstagebereich des Konzerts, indem er dem dort eingesetzten Security Mitarbeiter einen Polizei-Dienstausweis vorwies und angab im Dienst zu sein. Ihm wurde daher der Einlass gewährt. In weiterer Folge ging der DB zum VIP-Bereich wo er sich neuerlich mit seinem Dienstausweis als Polizist auswies. Nachdem der Einsatzleiter der Security die Anwesenheit einer nicht akkreditierten Person (des DB) wahrnahm, stellte er den DB zur Rede. Dieser wies sich neuerlich mit seinem Dienstausweis aus und gab an, von der Staatspolizei zu sein. Weil dies dem Einsatzleiter suspekt erschien, zog dieser die anwesende Behörden-Journalbeamtin der LPD hinzu. Der DB wies sich neuerlich mit seinem Dienstausweis und der Dienstkokarde aus und gab an, dass er den Auftrag habe das Konzert zu überwachen. Der Behörden-Journaldienst nahm dies vorerst zur Kenntnis; eine nachträgliche Überprüfung ergab jedoch, dass kein Auftrag der LSE zur Überwachung des Konzerts vorlag.
Der DB verließ das Konzert und kaufte sich nachträglich eine Eintrittskarte zum Preis von € 39,-.
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der geständige DB gab an, er habe sich lediglich kurz umsehen wollen und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine kostenpflichtige Veranstaltung gehandelt habe. Nachdem er vom Einsatzleiter angesprochen worden war, habe er Angst bekommen und deshalb dem Behörden-Journal gesagt, dass er einen dienstlichen Auftrag zur Überwachung habe. Er bereue sein Verhalten und ersuchte um eine milde Strafe.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,-Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 12.000,-
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger verwies auf die geständige Verantwortung des DB, die Schadenswiedergutmachung und seine damalige psychische Indikation. Er sehe ein, dass dies falsch gewesen sei. Angesichts der weiteren Milderungsgründe sei eine derart hohe Strafe nicht notwendig; er beantragte eine milde disziplinäre Sanktion.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2025 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 Abs. 2 Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Paragraph 43, Absatz 2, Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
zur Schuldfrage
Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.
Strafrechtliche Würdigung
Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die BDB nur an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils gebunden. In allen anderen Fällen – also auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens - hat sie den Sachverhalt selbst zu beurteilen. Die fehlende Ermächtigung zur Strafverfolgung nach § 149 Abs. 4 StGB hat disziplinarrechtlich keine Bedeutung. Der DB hat in objektiver Hinsicht das Vergehen der Erschleichung einer Leistung nach § 149 StGB, in der Qualifikation des § 313 StGB, begangen.Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die BDB nur an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils gebunden. In allen anderen Fällen – also auch bei einer Einstellung des Strafverfahrens - hat sie den Sachverhalt selbst zu beurteilen. Die fehlende Ermächtigung zur Strafverfolgung nach Paragraph 149, Absatz 4, StGB hat disziplinarrechtlich keine Bedeutung. Der DB hat in objektiver Hinsicht das Vergehen der Erschleichung einer Leistung nach Paragraph 149, StGB, in der Qualifikation des Paragraph 313, StGB, begangen.
Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG liegt in zweierlei Hinsicht vor: Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung auch dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212), oder ein Verhalten darlegt, welches den von einem Polizisten zu erwartenden moralischen Ansprüchen nicht gerecht wird. Letzteres wird vor allem dann vorliegen, wenn ein Beamter seinen Dienstgeber oder Kollegen hintergeht, sich ihnen gegenüber unwürdig/untreu verhält, oder Tathandlungen setzt, die in der öffentlichen Wahrnehmung das Bild eines unmoralischen, kriminell handelnden und sich nur an eigenen Bedürfnissen orientierenden Beamten zeichnen. Polizeibeamte haben auch darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Verwirklichung von Straftaten, Verstöße gegen die Rechtsordnung) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Maßgebend ist, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; daher können in Einzelfällen auch strafrechtlich bereits verjährte, oder etwa wegen tätiger Reue nicht mehr zu sanktionierende Delikte, disziplinarrechtlich noch relevant und strafbar sein. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es Hinweise gibt, der Beamte habe mit einem hohen Maß an krimineller Energie gehandelt und dadurch das Ansehen in die Beamtenschaft in besonders schwerer Weise verletzt. Deshalb sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Der DB ist im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben als Exekutivbeamter auch für den Vollzug des gesamten Strafrechts zuständig. Es liegt daher ein besonderer Funktionsbezug vor, weil auch die Aufklärung von Straftaten nach dem 6. Abschnitt des StGB (wozu auch der § 149 StGB gehört), sowie des 22. Abschnitts (Amtsdelikte) von ihm zu besorgen ist. Wie sich aus der vorliegenden Aktenlage ergibt, hat der DB dieses Delikt in seiner Freizeit realisiert, indem er sich rechtswidrig, ohne Bezahlung des Entgelts Zutritt zu einer Musikveranstaltung verschaffte. Durch das Vorweisen des Dienstausweises (Dienstkokarde), verbunden mit der Angabe sich im Dienst zu befinden und das Konzert überwachen zu müssen, hat er überdies qualifiziert iSd § 313 StGB gehandelt. Der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG liegt in zweierlei Hinsicht vor: Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung auch dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212), oder ein Verhalten darlegt, welches den von einem Polizisten zu erwartenden moralischen Ansprüchen nicht gerecht wird. Letzteres wird vor allem dann vorliegen, wenn ein Beamter seinen Dienstgeber oder Kollegen hintergeht, sich ihnen gegenüber unwürdig/untreu verhält, oder Tathandlungen setzt, die in der öffentlichen Wahrnehmung das Bild eines unmoralischen, kriminell handelnden und sich nur an eigenen Bedürfnissen orientierenden Beamten zeichnen. Polizeibeamte haben auch darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Verwirklichung von Straftaten, Verstöße gegen die Rechtsordnung) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Maßgebend ist, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; daher können in Einzelfällen auch strafrechtlich bereits verjährte, oder etwa wegen tätiger Reue nicht mehr zu sanktionierende Delikte, disziplinarrechtlich noch relevant und strafbar sein. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn es Hinweise gibt, der Beamte habe mit einem hohen Maß an krimineller Energie gehandelt und dadurch das Ansehen in die Beamtenschaft in besonders schwerer Weise verletzt. Deshalb sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Der DB ist im Rahmen seiner hoheitlichen Aufgaben als Exekutivbeamter auch für den Vollzug des gesamten Strafrechts zuständig. Es liegt daher ein besonderer Funktionsbezug vor, weil auch die Aufklärung von Straftaten nach dem 6. Abschnitt des StGB (wozu auch der Paragraph 149, StGB gehört), sowie des 22. Abschnitts (Amtsdelikte) von ihm zu besorgen ist. Wie sich aus der vorliegenden Aktenlage ergibt, hat der DB dieses Delikt in seiner Freizeit realisiert, indem er sich rechtswidrig, ohne Bezahlung des Entgelts Zutritt zu einer Musikveranstaltung verschaffte. Durch das Vorweisen des Dienstausweises (Dienstkokarde), verbunden mit der Angabe sich im Dienst zu befinden und das Konzert überwachen zu müssen, hat er überdies qualifiziert iSd Paragraph 313, StGB gehandelt.
Unbeschadet strafrechtlicher Überlegungen hat er durch sein Verhalten das Ansehen des Amtes geschädigt. Der DB hat sich erfolgreich, in rechtswidriger Weise Zutritt zum Konzert verschafft. Er hat sich mehrfach, zuletzt sogar gegenüber dem Behörden-Journaldienst ausgewiesen und – zunächst auch erfolgreich - vorgetäuscht über dienstlichen Auftrag das Konzert überwachen zu müssen, obwohl er sich aus ausschließlich privaten Gründen Zutritt verschaffte. Dass er tatsächlich gar keinen dienstlichen Auftrag zur Überwachung hatte, wurde erst durch die nachträglichen Recherchen des Behörden-Journaldienstes bekannt. In der öffentlichen Wahrnehmung entsteht dadurch der Eindruck eines Polizeibeamten, der bereit ist, zur Realisierung privater Bedürfnisse Strafgesetze zu verletzen und seine dienstlichen Möglichkeiten auszunutzen. Insoweit der DB angibt, er habe nur kurz beim Konzert vorbeischauen wollen (weil er sich einsam gefühlt habe) und es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass Eintritt zu bezahlen sei, stellt dies eine Schutzbehauptung dar. Der DB hat seine, sich aus seiner polizeilichen Funktion ergebenden Möglichkeiten (Verfügung über Dienstausweis und Kokarde für den Kriminaldienst) bewusst missbraucht, um sich aus privaten Gründen Zutritt zum Konzert und nicht öffentlichen Bereichen innerhalb des Veranstaltungsortes zu verschaffen.
In Ansehung des hohen Vertrauens der Öffentlichkeit in die Polizei, ist der Disziplinarbeschuldigte überführt, sich nicht nur dem Vorwurf gesetzwidriger Handlungen ausgesetzt zu haben, sondern gerade auch das Ansehen der Polizei in Bezug auf ihre Glaubwürdigkeit und Rechtsverbundenheit geschädigt zu haben. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter und effizienter Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte Gesetze einhalten und ihre dienstlichen Möglichkeiten und Befugnisse nicht zur Realisierung privater Interessen ausnutzen.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Milderungsgründe:
Geständnis und positive Zukunftsprognose
Verhalten nach der Tat; Schadenswiedergutmachung
Unbescholtenheit und Psychische Indikation
Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als schwerwiegend zu bezeichnen und war – wie der Disziplinaranwalt beantragte – innerhalb des Strafrahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG zu ahnden. Innerhalb dieses Strafrahmens konnte die Strafhöhe jedoch im unteren Bereich gewählt werden; die verhängte Strafe entspricht ca. 1 ½ Monatsbezügen. Maßgebend dafür war, dass der DB den Schaden gutmachte, sich reuig zeigte und zum Tatzeitpunkt – wenngleich nicht annähernd schuldausschließend - psychisch angeschlagen war. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, seiner Einsicht und Reue war von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe ist daher in spezialpräventiver Hinsicht schuldangemessen und ausreichend. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an die Rechtstreue, die Professionalität und das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als schwerwiegend zu bezeichnen und war – wie der Disziplinaranwalt beantragte – innerhalb des Strafrahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG zu ahnden. Innerhalb dieses Strafrahmens konnte die Strafhöhe jedoch im unteren Bereich gewählt werden; die verhängte Strafe entspricht ca. 1 ½ Monatsbezügen. Maßgebend dafür war, dass der DB den Schaden gutmachte, sich reuig zeigte und zum Tatzeitpunkt – wenngleich nicht annähernd schuldausschließend - psychisch angeschlagen war. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, seiner Einsicht und Reue war von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe ist daher in spezialpräventiver Hinsicht schuldangemessen und ausreichend. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an die Rechtstreue, die Professionalität und das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 500,-.Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 500,-.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026