Norm
BDG 1979 §43 Abs1 + 2Schlagworte
achtungsvoller UmgangText
Die Bundesdisziplinarbehörde hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Irömisch eins
Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:
Er hat es in Ausübung des Dienstes, unterlassen den durch Alkohol beeinträchtigten A.A. mit Achtung zu begegnen und seine Menschenwürde zu respektieren, indem er ihm
während der Amtshandlung erfasste, beschimpfte und eine Ohrfeige – ohne Verletzungsfolgen – gab.
Er hat es unterlassen
Ermittlungen gegen A.A. wegen des Verdachtes der Begehung des Vergehens der Sachbeschädigung (Einschlagen einer Tür) einzuleiten und
sein Einschreiten im Dienstbericht, bzw. der Tagesdokumentation zu protokollieren.
Der Beamte hat Dienstpflichten nach
§ 43 Abs. 1 BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,Paragraph 43, Absatz eins, BDG, nämlich seine dienstlichen Aufgaben treu, gewissenhaft und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen,
§ 43 Abs. 2 BDG, nämlich darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich darauf zu achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt und
§ 44 Abs. 1 BDG, zum Teil in Verbindung mit dem Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten,Paragraph 44, Absatz eins, BDG, zum Teil in Verbindung mit dem Erlass BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018, nämlich die Weisungen seiner Vorgesetzten zu beachten,
gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt. gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt.
Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.100,- (viertausendeinhundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 4.100,- (viertausendeinhundert) verfügt. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 400,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.
IIrömisch zwei
Hingegen wird der DB von den im Einleitungsbeschluss in den Punkten 3. bis 5. angelasteten Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 118 Abs. 1 Ziffer 2 und 4, 126 Abs. 2 BDG freigesprochen. Hingegen wird der DB von den im Einleitungsbeschluss in den Punkten 3. bis 5. angelasteten Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 118, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, 126 Absatz 2, BDG freigesprochen.
BEGRÜNDUNG
Der Beamte ist Mitarbeiter der LPD. Die Polizei-Aspirantin A.A. verrichtete ihre erste Praxisphase auf der PI; gemäß dem Ausbildungserlass des BMI darf sie nur als Dritte und als Beobachterin an Amtshandlungen teilnehmen.
Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen
Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der Disziplinaranzeige der Landespolizeidirektion samt Beilagen.
Strafverfahren
Die StA stellte das Verfahren wegen des Verdachtes nach § 83, 313, 302 StGB gemäß § 190 Ziffer 2 StPO ein. Die StA stellte das Verfahren wegen des Verdachtes nach Paragraph 83, 313, 302, StGB gemäß Paragraph 190, Ziffer 2 StPO ein.
Sachverhalt (Nummerierung lt. Einleitungsbeschluss):
Punkte I/1. bis I/3.
Am D.D. mussten Polizeibeamte insgesamt dreimal zu Einsätzen bei A.A. ausrücken. Beim ersten Einsatz um ca. 12:00 Uhr handelte es sich um ein Unterstützungsersuchen der Rettung, weil sich der verletzte und stark alkoholisierten A.A. gegenüber den Rettungskräften aggressiv verhielt. Der DB war an diesem Einsatz nicht beteiligt.
Um 14:27 Uhr zeigte A.A. via Notruf an, dass er nicht in seine Wohnung könne. Der DB und die Aspirantin fuhren zum Einsatzort, trafen dort auf den stark alkoholisierten Mann und forderten ihn auf nicht den Notruf zu wählen, weil kein Einsatzgrund vorliege. Der DB erfasste den Alkoholisierten zog ihn zu sich und beschimpfte ihn – lt. Angaben des Betroffenen. Noch bevor die Beamten den Einsatzort verlassen hatten hörten sie, dass der Alkoholisierte die Terrassentür eingeschlagen hatte. Sie gingen zurück auf die Terrasse und der DB versetzte ihm mit der linken Hand eine Ohrfeige. Der DB unterließ es die entsprechenden Ermittlungen wegen des Verdachtes der Sachbeschädigung (Befragung des Geschädigten, Anfertigen von Fotos, Befragen des Tatverdächtigen) einzuleiten. Weder machte er sich Notizen, noch dokumentierte er das Geschehen ordnungsgemäß im Dienstbericht.
Mit dem Beginn um 17:45 Uhr kam es dann zu einem dritten Einsatz bei A.A., weil dieser einen Suizid angekündigt hatte. Er wurde gemäß UbG in das Klinikum eingeliefert. An diesem Einsatz nahmen der DB, ein weiterer Polizeibeamter und die Aspirantin teil. Es kam zu keinen Vorfällen.
Zu Punkt I/4.
Am D.D, ab ca. 17:30 Uhr, ermittelte der DB wegen des Verdachtes der Fundunterschlagung und befragte dazu eine Person im Café. Über seiner Uniform trug er eine zivile Jacke. Die von der Befragung betroffene Frau beschwerte sich bei der LPD über die Art der Befragung. Die Dienstbehörde wies die Beschwerde zurück; bekannt wurde jedoch sein Auftreten mit der zivilen Jacke über der Uniform.
Zu Punkt I/5.
Beweismittel
Bericht an die StA wegen des Verdachtes der gefährlichen Drohung
AV
Dienstvollzug
Mündliche Verhandlung
Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.
Angaben des Disziplinarbeschuldigten
Der geständige DB gab an, er sei wegen des Verhaltens des alkoholisierten A.A. so erbost gewesen, dass er ihm eine Ohrfeige verpasst habe. Es sei aber nicht seine Absicht gewesen, ihn zu verletzen. Bezüglich der Sachbeschädigung habe ihm der Vermieter gesagt, dass er sich mit A.A. einigen werde. Seiner Meinung nach, sei der Tatbestand daher nicht erfüllt gewesen, weshalb er auch keine Erhebungen und keine Dokumentation gemacht habe. Bezüglich der Anzeige hätten die Anzeiger nur vage Angaben gemacht. Weil er allein in der PI und mit einer Vernehmung beschäftigt gewesen sei, habe dem Anzeiger gesagt, er könne jederzeit auf die PI kommen. Keinesfalls habe er die Anzeige ins Lächerliche gezogen. Er habe mit einem Vorgesetzten über das Telefonat gesprochen und diesen auch ersucht, nicht mit den Erhebungen betraut zu werden. Die Aspirantin sei deshalb mit ihm zum Einsatz gefahren, weil der andere Kollege beschäftigt gewesen sei; er bedaure es, sie in eine unangenehme Situation gebracht zu haben. Die private Jacke habe er getragen, um unnötiges Aufsehen zu vermeiden. Er ersuchte um eine milde Strafe.
Plädoyer des Disziplinaranwaltes
Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach §§ 43 Abs. 1 und 2, 44 Abs. 1 BDG zu verantworten hat. Von einem erfahrenen Polizeibeamten muss erwartet werden, dass er sich professionell verhält und die Menschenrechte strikte einhält. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,-.Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der DB eine schwere Dienstpflichtverletzung nach Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44 Absatz eins, BDG zu verantworten hat. Von einem erfahrenen Polizeibeamten muss erwartet werden, dass er sich professionell verhält und die Menschenrechte strikte einhält. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,-.
Plädoyer des Verteidigers
Der Verteidiger räumte ein, dass der DB seine Dienstpflichten verletzt hat. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass es zu keiner Verletzung gekommen sei. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens beantragte er einen Freispruch zu Punkt I/5 des EB und im Übrigen eine milde Strafe. Keinesfalls sei es spezialpräventiv notwendig eine so hohe Strafe zu verhängen.
Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:
Auf dieses Verfahren ist die Geschäftsordnung der Bundesdisziplinarbehörde für das Jahr 2025 anzuwenden.
Beamten-Dienstrechtsgesetz
§ 43 (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Paragraph 43, (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 44 Abs. 1 Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.Paragraph 44, Absatz eins, Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen, und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Richtlinien-Verordnung (RLV) zum Sicherheitspolizeigesetz (SPG)
§ 5 - Achtung der MenschenwürdeParagraph 5, - Achtung der Menschenwürde
Abs. 1: Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken.Absatz eins :, Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben alles zu unterlassen, das geeignet ist, den Eindruck von Voreingenommenheit zu erwecken.
Erlass des BMI-OA1300/0333-II/1/b/2018 – Allgemeine Polizeidienstrichtlinie
Punkt 2.2. Auftreten
Der Bedienstete der Bundespolizei bekennt sich dazu, dass eine professionelle Aufgabenerfüllung im Rahmen jedes Zusammenwirkens mit anderen Personen ….. auch eine den allgemeinen gesellschaftlichen Umgangsformen angemessene Höflichkeit, ein respektvolles und der Menschenwürde entsprechendes Auftreten bedingt.
Punkt 2.3.
Die Dienstverrichtung, Amtshandlungen und sämtliche relevante Sachverhalte sind generell – unter Beachtung der speziellen Vorschriften – nachvollziehbar zu dokumentieren.
Punkt 2.4.
Beim Tragen der Uniform im und außer Dienst haben sich die Bediensteten vorschriftsmäßig zu adjustieren und auf ein entsprechendes Gesamterscheinungsbild zu achten.
zur Schuldfrage
Der DB hat seine Dienstpflichten im Umfange des Spruchteils I dieses Bescheids schuldhaft verletzt. Im Umfang des Spruchteils II liegt zu II/4 (Tragen einer privaten Jacke) Geringfügigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG vor. Hinsichtlich der beiden weiteren Freisprüche liegt keine Dienstpflichtverletzung vor. Der DB hat seine Dienstpflichten im Umfange des Spruchteils römisch eins dieses Bescheids schuldhaft verletzt. Im Umfang des Spruchteils römisch zwei liegt zu II/4 (Tragen einer privaten Jacke) Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4 BDG vor. Hinsichtlich der beiden weiteren Freisprüche liegt keine Dienstpflichtverletzung vor.
Strafrechtliche Beurteilung
Die im Spruch I/1 dargestellte Tat ist geeignet den Tatbestand der Beleidigung nach § 115 StGB zu begründen. Es handelt sich dabei um ein Privatanklagedelikt; ob der Betroffene ein Verlangen auf Verfolgung gestellt hat, ist der BDB nicht bekannt. Die im Spruch I/1 dargestellte Tat ist geeignet den Tatbestand der Beleidigung nach Paragraph 115, StGB zu begründen. Es handelt sich dabei um ein Privatanklagedelikt; ob der Betroffene ein Verlangen auf Verfolgung gestellt hat, ist der BDB nicht bekannt.
Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDGDienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz eins, BDG
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ist auch zu verstehen, dass ein Beamter in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gegen verfassungs- und zivilrechtliche Bestimmungen verstoßen darf (vgl. dazu Kucsko-Stadlmayer; Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten, 4. Auflage, Seite 133 ff) und auch die für die Ausübung seines Amtes maßgebenden Verordnungen (RLV), sowie die EMRK zu beachten hat. Gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BDG hat der Beamte seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und engagiert aus eigenem zu erfüllen. Er muss also während der Ausübung seines Dienstes zunächst die Gesetze beachten (Beachtung der geltenden Rechtsordnung; VwGH 4.9.1990, 88/09/0013) und die ihm übertragenen Aufgaben ordentlich erledigen (treu und gewissenhaft), sowie alles unterlassen, was die Interessen des Dienstgebers schädigen könnte. Unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung ist auch zu verstehen, dass ein Beamter in Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben nicht gegen verfassungs- und zivilrechtliche Bestimmungen verstoßen darf vergleiche dazu Kucsko-Stadlmayer; Das Disziplinarrecht der Bundesbeamten, 4. Auflage, Seite 133 ff) und auch die für die Ausübung seines Amtes maßgebenden Verordnungen (RLV), sowie die EMRK zu beachten hat.
Punkt I/1.
Der DB hat eine Privatperson gegen die er aufgrund einer Anzeige einschreiten musste, beschimpft und schließlich geschlagen (Ohrfeige). Er hat damit in Ausübung seines Dienstes die Strafgesetze verletzt, weil das Versetzen einer Ohrfeige ohne Verletzungsfolgen als Misshandlung iSd § 115 StGB zu qualifizieren ist. Die Beschimpfung begründet – wie oben ausgeführt – ebenfalls den Tatbestand des § 115 StGB. Die Misshandlung (Ohrfeige) verstößt gemäß ständiger Judikatur des VwGH darüber hinaus gegen Art. 3 EMRK, sowie § 5 der RLV. Der DB ist unbegründet und ohne relevante vorangegangene Provokation mit überzogener Aggressivität und rechtswidriger Gewaltanwendung eingeschritten. Es liegt der klassische Fall eines Polizeiübergriffs gegen eine Privatperson vor, die sich zuvor weder besonders aggressiv verhalten hat, noch sonst Anhaltspunkte für die Annahme einer gewissen Gefährlichkeit geboten hat. Der DB hat eine Privatperson gegen die er aufgrund einer Anzeige einschreiten musste, beschimpft und schließlich geschlagen (Ohrfeige). Er hat damit in Ausübung seines Dienstes die Strafgesetze verletzt, weil das Versetzen einer Ohrfeige ohne Verletzungsfolgen als Misshandlung iSd Paragraph 115, StGB zu qualifizieren ist. Die Beschimpfung begründet – wie oben ausgeführt – ebenfalls den Tatbestand des Paragraph 115, StGB. Die Misshandlung (Ohrfeige) verstößt gemäß ständiger Judikatur des VwGH darüber hinaus gegen Artikel 3, EMRK, sowie Paragraph 5, der RLV. Der DB ist unbegründet und ohne relevante vorangegangene Provokation mit überzogener Aggressivität und rechtswidriger Gewaltanwendung eingeschritten. Es liegt der klassische Fall eines Polizeiübergriffs gegen eine Privatperson vor, die sich zuvor weder besonders aggressiv verhalten hat, noch sonst Anhaltspunkte für die Annahme einer gewissen Gefährlichkeit geboten hat.
Punkt I/2.
Gemäß §§ 99 Abs. 1 StPO hat die Kriminalpolizei von Amts wegen, oder auf Grund einer Anzeige zu ermitteln und darüber gemäß 100 Abs. 1 StPO der zuständigen StA zu berichten. Aus der vorgelegten Aktenlage ergibt sich, dass sich der DB am Tatort befand und den Tatverdächtigen auf frischer Tat beim Einschlagen der Terrassentür betreten hatte. Schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Außendienst hätte er erkennen müssen, dass diese Tat den Verdacht des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB begründet. Er wäre also verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erheben, die entsprechenden Berichte zu erstatten und den Vorfall im Dienstbericht zu dokumentieren. Ob der Tatbestand nach § 125 StGB gegeben ist, oder nicht, hat ausschließlich die StA zu entscheiden. Dies liegt weder in der Kompetenz der Polizei, noch eines Privatbeteiligten. Die Aussage des Wohnungseigentümers, er werde sich mit dem Täter selbst einigen, war rechtlich unbeachtlich. Der DB war nicht berechtigt deswegen Ermittlungen, bzw. eine Berichterstattung an die StA zu unterlassen. Gemäß Paragraphen 99, Absatz eins, StPO hat die Kriminalpolizei von Amts wegen, oder auf Grund einer Anzeige zu ermitteln und darüber gemäß 100 Absatz eins, StPO der zuständigen StA zu berichten. Aus der vorgelegten Aktenlage ergibt sich, dass sich der DB am Tatort befand und den Tatverdächtigen auf frischer Tat beim Einschlagen der Terrassentür betreten hatte. Schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Erfahrung im Außendienst hätte er erkennen müssen, dass diese Tat den Verdacht des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB begründet. Er wäre also verpflichtet gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen zu erheben, die entsprechenden Berichte zu erstatten und den Vorfall im Dienstbericht zu dokumentieren. Ob der Tatbestand nach Paragraph 125, StGB gegeben ist, oder nicht, hat ausschließlich die StA zu entscheiden. Dies liegt weder in der Kompetenz der Polizei, noch eines Privatbeteiligten. Die Aussage des Wohnungseigentümers, er werde sich mit dem Täter selbst einigen, war rechtlich unbeachtlich. Der DB war nicht berechtigt deswegen Ermittlungen, bzw. eine Berichterstattung an die StA zu unterlassen.
Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Begehung einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG
Punkte I/1. und I/2.
Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung auch dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212), oder ein Verhalten darlegt, welches den von einem Polizisten zu erwartenden moralischen Ansprüchen nicht gerecht wird. Polizeibeamte haben auch darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Verwirklichung von Straftaten, Verstöße gegen die Rechtsordnung) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Maßgebend ist, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; daher können in Einzelfällen auch strafrechtlich bereits verjährte, oder etwa wegen tätiger Reue nicht mehr zu sanktionierende Delikte, disziplinarrechtlich noch relevant und strafbar sein. Deshalb sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, ist eine Verletzung der Pflicht zur Vertrauenswahrung auch dann anzunehmen, wenn der Beamte ein Rechtsgut verletzt, mit dessen Schutz er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben betraut ist (zB: VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 15.12.1999, 98/09/0212), oder ein Verhalten darlegt, welches den von einem Polizisten zu erwartenden moralischen Ansprüchen nicht gerecht wird. Polizeibeamte haben auch darauf zu achten, nicht selbst Handlungen (Verwirklichung von Straftaten, Verstöße gegen die Rechtsordnung) zu begehen, deren Abwehr in den Kernbereich ihrer Dienstpflichten fällt. Die gesetzliche Wortfolge „im gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Maßgebend ist, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; daher können in Einzelfällen auch strafrechtlich bereits verjährte, oder etwa wegen tätiger Reue nicht mehr zu sanktionierende Delikte, disziplinarrechtlich noch relevant und strafbar sein. Deshalb sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommt und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, erfordert gerade der Exekutivdienst ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten einerseits, sowie der Beamtenschaft und der Öffentlichkeit andererseits (vgl. in dieser Hinsicht beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200, vom 19.12.1996, Zl. 96/09/0153, und vom 7.5.1997, Zl. 95/09/0045). Kraft ihres Amtes sind sie für den Vollzug des Strafrechts und damit auch den Schutz des Lebens (körperlicher Unversehrtheit) verantwortlich. Sie haben daher in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass sie nicht selbst Strafgesetze verletzen, oder gegen Normen der EMRK verstoßen. Von Polizeibeamten muss auch in schwierigen Situationen erwartet werden, dass sie Gewalt gegenüber Personen nur insoweit ausüben, als dies verhältnismäßig und notwendig ist, etwa um eine Festnahme durchzusetzen. Auch wenn es sich um amtsbekannte Personen handelt, die – wie im konkreten Fall – immer wieder Anlass zum Einschreiten bieten, sind Polizeikräfte nicht berechtigt, derartigen Störungen der Ordnung mit Gewalt zu begegnen. Die im konkreten Fall ausgeübte Gewalt, wie auch das Ziehen am Bart stellen einen sogenannten Übergriff dar, der strafrechtlich – wenn auch nur als Privatanklagedelikt - relevant sein kann, oder die Menschenwürde im Sinne des Art 3 EMRK verletzt. Das dem DB vorgeworfene Verhalten gegenüber dem Betrunkenen ist geeignet den Eindruck zu erwecken, die Polizei neige dazu ihre Befugnisse zu missbrauchen und ohne rechtmäßigen Grund gewaltsam gegen Personen vorzugehen. Es lässt den Schluss zu, dass die Polizei nur eine unzureichende Verbindung zu den Menschenrechten hat und grundlegende Rechte von Personen (Recht auf Würde, körperliche/gesundheitliche Sicherheit) negiert. Sein damaliges Verhalten ist geeignet das Ansehen der Polizei und das Vertrauen in ihre Professionalität zu beeinträchtigen. Gerade das BMI hat in den letzten 20 Jahren massive Anstrengungen unternommen, sämtliche Polizeibeamte zu einem menschenrechtskonformen, angemessenen Umgang mit Personen die von polizeilichen Amtshandlungen betroffen sind, anzuhalten. Das Verhalten des DB konterkariert diese Bemühungen und hat die potentielle Eignung die Reputation der Polizei und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Professionalität und Rechtstreue ihrer Bediensteten zu beeinträchtigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach entschieden hat, erfordert gerade der Exekutivdienst ein ungetrübtes Vertrauensverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Beamten einerseits, sowie der Beamtenschaft und der Öffentlichkeit andererseits vergleiche in dieser Hinsicht beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200, vom 19.12.1996, Zl. 96/09/0153, und vom 7.5.1997, Zl. 95/09/0045). Kraft ihres Amtes sind sie für den Vollzug des Strafrechts und damit auch den Schutz des Lebens (körperlicher Unversehrtheit) verantwortlich. Sie haben daher in ihrem gesamten Verhalten darauf zu achten, dass sie nicht selbst Strafgesetze verletzen, oder gegen Normen der EMRK verstoßen. Von Polizeibeamten muss auch in schwierigen Situationen erwartet werden, dass sie Gewalt gegenüber Personen nur insoweit ausüben, als dies verhältnismäßig und notwendig ist, etwa um eine Festnahme durchzusetzen. Auch wenn es sich um amtsbekannte Personen handelt, die – wie im konkreten Fall – immer wieder Anlass zum Einschreiten bieten, sind Polizeikräfte nicht berechtigt, derartigen Störungen der Ordnung mit Gewalt zu begegnen. Die im konkreten Fall ausgeübte Gewalt, wie auch das Ziehen am Bart stellen einen sogenannten Übergriff dar, der strafrechtlich – wenn auch nur als Privatanklagedelikt - relevant sein kann, oder die Menschenwürde im Sinne des Artikel 3, EMRK verletzt. Das dem DB vorgeworfene Verhalten gegenüber dem Betrunkenen ist geeignet den Eindruck zu erwecken, die Polizei neige dazu ihre Befugnisse zu missbrauchen und ohne rechtmäßigen Grund gewaltsam gegen Personen vorzugehen. Es lässt den Schluss zu, dass die Polizei nur eine unzureichende Verbindung zu den Menschenrechten hat und grundlegende Rechte von Personen (Recht auf Würde, körperliche/gesundheitliche Sicherheit) negiert. Sein damaliges Verhalten ist geeignet das Ansehen der Polizei und das Vertrauen in ihre Professionalität zu beeinträchtigen. Gerade das BMI hat in den letzten 20 Jahren massive Anstrengungen unternommen, sämtliche Polizeibeamte zu einem menschenrechtskonformen, angemessenen Umgang mit Personen die von polizeilichen Amtshandlungen betroffen sind, anzuhalten. Das Verhalten des DB konterkariert diese Bemühungen und hat die potentielle Eignung die Reputation der Polizei und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Professionalität und Rechtstreue ihrer Bediensteten zu beeinträchtigen.
Dienstpflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG
Punkte I/1, I/2b,
Gemäß § 44 Abs. 1 BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das BVwG wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach § 44 Abs. 1 BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BDG hat der Beamte die Weisungen seiner Vorgesetzten zu befolgen. Das bedeutet, dass er sowohl die vom Bundesministerium für Inneres verlautbarten Erlässe, sowie auch schriftliche oder mündliche Befehle seiner Vorgesetzten zu befolgen hat. Gerade die Befolgung von Weisungen ist in einer Sicherheitsbehörde Voraussetzung dafür, eine dem gesetzlichen Auftrag entsprechende Erfüllung der sicherheits- und kriminalpolizeilichen Aufgaben zu garantieren. Wie auch das BVwG wiederholt entschieden hat, zählen Verletzungen der Dienstpflicht nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG zu den schwerwiegenden Verfehlungen gegen die grundlegendsten Pflichten im Rahmen eines jeden Beamtendienstverhältnisses und ist die Befolgung von dienstlichen Anordnungen für den ordnungsgemäßen sowie effizienten Ablauf des Dienstes von essentieller Bedeutung.
zu Punkt I/1.
Aus der oben angeführten Erlasslage (Allgemeine Polizeidienst-Richtlinie) ist ersichtlich, dass Exekutivbeamte mit angemessener Höflichkeit und einem der Menschenwürde entsprechendem Auftreten, zu handeln haben. Das im Punkt I/1 dargestellte Verhalten des DB entspricht dem nicht und ist geeignet, den Eindruck zu erwecken, Polizeibeamte würden sehr rasch aggressiv reagieren und zur Ausübung unnötiger Gewalt neigen.
zu Punkt I/2b
Gemäß Punkt 2.3 der APD-Richtlinie sind alle relevanten Amtshandlungen entsprechend zu dokumentieren. Dazu wurde mit Erlass des BMI-OA1000/0227-II/1/b/2011 vom 28. Juni 2011 die elektronische Dienstdokumentation (EDD) eingeführt. Zusätzlich wurde von der LPD mit Erlass vom 01. September 2022 in der Applikation PAD die Tagesdokumentation eingeführt. Beide Applikationen dienen einer einheitlichen, übersichtlichen Dokumentation des relevanten Geschehens im Aufgabenbereich einer PI. Wichtige Vorgänge, wie etwa die Erstattung einer Anzeige, Straftaten, Amtshandlungen usw. sind zu dokumentieren. Wie schon oben ausgeführt hat es der DB unterlassen, sowohl das Einschreiten gegen A.A., bzw. den Verdacht der Begehung einer Sachbeschädigung ordnungsgemäß in den Dienstberichten zu protokollieren, bzw. einen entsprechenden Aktenvermerk anzulegen. Gerade die ordnungsgemäße Protokollierung von Amtshandlungen, oder relevanten von der Polizei zu bearbeitenden Ereignissen, ist entscheidend damit polizeiliches Einschreiten später nachvollzogen und im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit beurteilt werden kann.
Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Milderungsgründe:
Geständnis
Gute Dienstbeschreibung
Unbescholtenheit
Wohlverhalten nach der Tat
Erschwerungsgründe
keine
Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als bereits schwerwiegender zu bezeichnen und war – wie der Disziplinaranwalt beantragte – innerhalb des Strafrahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG zu ahnden. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten, der beim erkennenden Senat einen guten Eindruck hinterlassen hat, war von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 4.100, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das dienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden. Jedem Exekutivbeamten muss klar sein, dass er stets verhältnismäßig einzuschreiten hat und für eine ungerechtfertigte Gewaltanwendung kein Raum besteht. Die Dienstpflichtverletzung ist ihrer Art und Schwere nach als bereits schwerwiegender zu bezeichnen und war – wie der Disziplinaranwalt beantragte – innerhalb des Strafrahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG zu ahnden. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten, der beim erkennenden Senat einen guten Eindruck hinterlassen hat, war von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 4.100, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der Tatumstände schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das dienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden. Jedem Exekutivbeamten muss klar sein, dass er stets verhältnismäßig einzuschreiten hat und für eine ungerechtfertigte Gewaltanwendung kein Raum besteht.
Kosten des Verfahrens
Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 400,-. Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 400,-.
Spruchteil IISpruchteil römisch zwei
Hinsichtlich Punkt I/3 des EB hat das Beweisverfahren ergeben, dass der DB an diesem Tag nicht Kommandant der eingeteilten Streife war. Dies war ein dienstälterer Beamter; es wäre daher (auch) an diesem gelegen, dafür zu sorgen, dass er und nicht die Aspirantin mit zum Einsatz fährt. Dem DB ist diesbezüglich kein Vorwurf zu machen – es liegt keine Dienstpflichtverletzung vor.
Zu Punkt I/4 hat der DB zwar gegen die Uniformierungsvorschrift verstoßen, jedoch handelt es sich dabei um eine sehr geringfügige Dienstpflichtverletzung, deren Unrechtsgehalt darüber hinaus durch die lebensnahe Begründung des Beamten noch gemildert wurde. Es liegt der klassische Fall einer Geringfügigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziffer 4 BDG vor. Einer disziplinären Sanktionierung bedarf es nicht. Zu Punkt I/4 hat der DB zwar gegen die Uniformierungsvorschrift verstoßen, jedoch handelt es sich dabei um eine sehr geringfügige Dienstpflichtverletzung, deren Unrechtsgehalt darüber hinaus durch die lebensnahe Begründung des Beamten noch gemildert wurde. Es liegt der klassische Fall einer Geringfügigkeit im Sinne des Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 4 BDG vor. Einer disziplinären Sanktionierung bedarf es nicht.
Zu Punkt I/5 hat das Beweisverfahren ergeben, dass der DB den Vorfall seinen Kommandanten meldete; die BDB vermag daher kein relevantes Fehlverhalten zu erkennen. Eine Dienstpflichtverletzung liegt nicht vor.
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026