Norm
§22 Abs8 MBGSchlagworte
Soldat, Pflichtverletzung, Nichtverständigung bzw. Nichteinholung Zustimmung gemäß MilitärbefugnisgesetzText
Die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) beim Bundeskanzleramt, Senat N.N., hat im Beisein des Disziplinaranwaltes sowie in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner rechtsfreundlichen Vertretung und der Schriftführerinnen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026, zu Recht erkannt:
Der Beamte ist schuldig,
er hat am X.X. eine den Sicherheitsbehörden zukommende Observation von A.A. im Bereich der in N.N. gelegene Moschee ohne die gemäß § 22 Abs 8 Militärbefugnisgesetz, BGBl I. Nr. 86/2000 (MBG) gebotene Verständigung und Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten wie auch Verständigung des Bundesministers für Landesverteidigung mitveranlasst und durchgeführt.er hat am römisch zehn.X. eine den Sicherheitsbehörden zukommende Observation von A.A. im Bereich der in N.N. gelegene Moschee ohne die gemäß Paragraph 22, Absatz 8, Militärbefugnisgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 86 aus 2000, (MBG) gebotene Verständigung und Zustimmung des Rechtsschutzbeauftragten wie auch Verständigung des Bundesministers für Landesverteidigung mitveranlasst und durchgeführt.
Der Beamte hat dadurch gegen § 43 Abs 2 BDG vorsätzlich verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß § 2 Abs 1 HDG begangen.Der Beamte hat dadurch gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG vorsätzlich verstoßen und damit eine Pflichtverletzung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, HDG begangen.
Gegen den Beamten wird gemäß § 51 Z 3 HDG die Disziplinarstrafe derGegen den Beamten wird gemäß Paragraph 51, Ziffer 3, HDG die Disziplinarstrafe der
Geldstrafe in der Höhe von € 1300,--
verhängt.
Gemäß § 38 Abs 1 HDG hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 130,-- zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß § 77 Abs 4 HDG wird die Bezahlung der Disziplinarstrafe in 13 Monatsraten zu je € 100,-- bewilligt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, HDG hat er dem Bund einen Kostenbeitrag in der Höhe von € 130,-- zu leisten. Die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen. Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG wird die Bezahlung der Disziplinarstrafe in 13 Monatsraten zu je € 100,-- bewilligt.
B E G R Ü N D U N G
1. Sachverhalt und Gang des Verfahrens
1.1. Die Erstattung der Disziplinaranzeige an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB) erfolgte am 26.02.2024 (ho. eingelangt am 27.02.2025) durch den N.N. als Disziplinarvorgesetzter. Dem Beschuldigten wurde das Schreiben über die rechtsfreundliche Vertretung zugestellt.
1.2. Gegen den Beamten wurde am 05.12.2016 ein Disziplinarverfahren gemäß § 61 HDG 2014 eingeleitet.1.2. Gegen den Beamten wurde am 05.12.2016 ein Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 61, HDG 2014 eingeleitet.
1.3. Aufgrund eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wurde mit Wirksamkeit 05.12.2016 das gegenständliche Disziplinarverfahren gemäß § 5 HDG 2014 durch den Disziplinarvorgesetzten unterbrochen.1.3. Aufgrund eines anhängigen gerichtlichen Strafverfahrens wurde mit Wirksamkeit 05.12.2016 das gegenständliche Disziplinarverfahren gemäß Paragraph 5, HDG 2014 durch den Disziplinarvorgesetzten unterbrochen.
1.4. Am 06.12.2016 erfolgte die „Bekanntgabe des Verteidigers“ durch den Beamten an den Disziplinarvorgesetzten. Als Verteidiger wurde N.N. genannt.
1.5. Am 22.01.2021 erging ein Urteil des Landesgerichtes N.N. (X.X.), gegen welches der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhob.1.5. Am 22.01.2021 erging ein Urteil des Landesgerichtes N.N. (römisch zehn.X.), gegen welches der Beschuldigte ein Rechtsmittel erhob.
1.6. Am 18.01.2022 entschied der OGH mit X.X. über die Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde von dem Beamten. Teilweise wurde das Urteil des Landesgerichtes N.N. aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen. 1.6. Am 18.01.2022 entschied der OGH mit römisch zehn.X. über die Berufung und Nichtigkeitsbeschwerde von dem Beamten. Teilweise wurde das Urteil des Landesgerichtes N.N. aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen.
1.7. Mit Wirksamkeit vom 01. November 2022 wurde der Beamte von Amts wegen zur Dienststelle N.N. versetzt und auf den Arbeitsplatz N.N. diensteingeteilt (GZ X.X. vom 14.10.22). Gegen diese Versetzung wurde fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht (GZ X.X. vom 04.11.22). Mit Erkenntnis vom 16.10.2023 zu GZ X.X. wurde diese Beschwerde durch das BVwG als unbegründet abgewiesen.1.7. Mit Wirksamkeit vom 01. November 2022 wurde der Beamte von Amts wegen zur Dienststelle N.N. versetzt und auf den Arbeitsplatz N.N. diensteingeteilt (GZ römisch zehn.X. vom 14.10.22). Gegen diese Versetzung wurde fristgerecht eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebracht (GZ römisch zehn.X. vom 04.11.22). Mit Erkenntnis vom 16.10.2023 zu GZ römisch zehn.X. wurde diese Beschwerde durch das BVwG als unbegründet abgewiesen.
1.8. Am 12.05.2023 erging durch das Landesgericht N.N. ein Urteil (X.X.) was in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Der Beamte wurde wegen § 302 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe von € 9.000,-- verurteilt.1.8. Am 12.05.2023 erging durch das Landesgericht N.N. ein Urteil (römisch zehn.X.) was in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Der Beamte wurde wegen Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von € 9.000,-- verurteilt.
1.9. Am 22.08.2023 forderte der Disziplinarvorgesetzte den Beamten auf, einen neuen Verteidiger bekannt zu geben, weil aufgrund der Ruhestandsversetzung N.N. die Verteidigung des Beschuldigten aufgrund § 28 Abs 1 Z 2 HDG durch den genannten Verteidiger nicht mehr wahrgenommen werden durfte.1.9. Am 22.08.2023 forderte der Disziplinarvorgesetzte den Beamten auf, einen neuen Verteidiger bekannt zu geben, weil aufgrund der Ruhestandsversetzung N.N. die Verteidigung des Beschuldigten aufgrund Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, HDG durch den genannten Verteidiger nicht mehr wahrgenommen werden durfte.
1.10. Am 07.09.2023 teilte N.N. dem Disziplinarvorgesetzten mit, dass sie die rechtsfreundliche Vertretung von dem Beamten wahrnehmen wird mit einem „Antrag auf volle Akteneinsicht“, welcher im Schreiben näher erläutert wurde.
1.11. Am 19.09.2023 wurde die beantrage Akteneinsicht durch den Disziplinarkommandanten gewährt und zahlreiche Aktenteile übergeben.
1.12. Am 07.12.2023 räumte der Disziplinarvorgesetzte der rechtsfreundlichen Vertretung von dem Beamten die Möglichkeit des Parteiengehörs ein. Der Vorwurf gründete sich auf die Urteile des Landesgerichtes N.N. vom 12.05.2023 (X.X.) iVm den Urteilen des Obersten Gerichtshofs vom 18.01.2022 (X.X.) und des Landesgerichtes N.N. vom 22.02.2021 (X.X.). Der Aufforderung kam der Beschuldigte, trotz Gewährung eingegangener Fristverlängerungsanträge durch den Disziplinarvorgesetzten, nicht nach.1.12. Am 07.12.2023 räumte der Disziplinarvorgesetzte der rechtsfreundlichen Vertretung von dem Beamten die Möglichkeit des Parteiengehörs ein. Der Vorwurf gründete sich auf die Urteile des Landesgerichtes N.N. vom 12.05.2023 (römisch zehn.X.) in Verbindung mit den Urteilen des Obersten Gerichtshofs vom 18.01.2022 (römisch zehn.X.) und des Landesgerichtes N.N. vom 22.02.2021 (römisch zehn.X.). Der Aufforderung kam der Beschuldigte, trotz Gewährung eingegangener Fristverlängerungsanträge durch den Disziplinarvorgesetzten, nicht nach.
1.13. Die Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen gem. § 22 HDG an den zuständigen Dienststellenausschuss erfolgte hinsichtlich der Einleitung des Kommandantenverfahrens am 05.12.2016, betreffend der Disziplinaranzeige am 08.02.2024.1.13. Die Mitteilung von Disziplinarmaßnahmen gem. Paragraph 22, HDG an den zuständigen Dienststellenausschuss erfolgte hinsichtlich der Einleitung des Kommandantenverfahrens am 05.12.2016, betreffend der Disziplinaranzeige am 08.02.2024.
1.14. Am 25.11.2025 wurde vom Senat N.N. der Bundesdisziplinarbehörde der Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss gefasst.
1.15. Am 14.01.2026 wurden die Parteien zur mündlichen Verhandlung für den 04.02.2026 in der SCHWARZENBERG-Kaserne geladen.
1.16. Am 04.02.2026 fand die mündliche Verhandlung bei der BDB in der SCHWARZENBERG-Kaserne statt, in welcher alle relevanten Sachverhalts- und Rechtsfragen mit den Verfahrensparteien erörtert und zudem ein Zeuge befragt wurden.
Der Vorsitzende (V) eröffnet am 04.02.2026 um 1030 Uhr die mV, überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und stellt die Vollzähligkeit des Senates, sowie die ordnungsgemäße Zusammensetzung desselben (iSd derzeit gültigen Geschäftseinteilung der BDB) und das Nichtvorhandensein von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen der anwesenden Senatsmitglieder fest.Der Vorsitzende (römisch fünf) eröffnet am 04.02.2026 um 1030 Uhr die mV, überzeugt sich von der Identität der Erschienenen und stellt die Vollzähligkeit des Senates, sowie die ordnungsgemäße Zusammensetzung desselben (iSd derzeit gültigen Geschäftseinteilung der BDB) und das Nichtvorhandensein von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen der anwesenden Senatsmitglieder fest.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Disziplinarverhandlung auf einen Tonträger aufgezeichnet wird und ein stichwortartiges Resümee-Protokoll durch die Schriftführerin angefertigt wird. Des Weiteren ergeht der Hinweis auf § 124 Abs 3 BDG, wonach es unzulässig ist, Bild, Ton & Filmaufnahmen zu machen sowie wurden die Anwesenden belehrt, dass gem. § 34 Abs 1 HDG es untersagt ist, Mitteilungen an nichtanwesende Personen, insbesondere an die Öffentlichkeit, über den Inhalt der Verhandlung zu machen.Es wird darauf hingewiesen, dass die Disziplinarverhandlung auf einen Tonträger aufgezeichnet wird und ein stichwortartiges Resümee-Protokoll durch die Schriftführerin angefertigt wird. Des Weiteren ergeht der Hinweis auf Paragraph 124, Absatz 3, BDG, wonach es unzulässig ist, Bild, Ton & Filmaufnahmen zu machen sowie wurden die Anwesenden belehrt, dass gem. Paragraph 34, Absatz eins, HDG es untersagt ist, Mitteilungen an nichtanwesende Personen, insbesondere an die Öffentlichkeit, über den Inhalt der Verhandlung zu machen.
Nach Feststellung der Personalien des Beschuldigten (B) verweist der V auf das rechtskräftige Urteil des LG N.N. (X.X.), auf dessen Verlesung die Parteien verzichten. Anschließend wird der Spruch des Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss (EB) verlesen. Auf die Verlesung der Begründung wird von den Verfahrensparteien verzichtet und somit gilt sie als verlesen und wird samt bezugnehmender Unterlagen und Niederschriften zum Inhalt der mündlichen Verhandlung erhoben. Um 1040 Uhr wird das Beweisverfahren eröffnet.Nach Feststellung der Personalien des Beschuldigten (B) verweist der römisch fünf auf das rechtskräftige Urteil des LG N.N. (römisch zehn.X.), auf dessen Verlesung die Parteien verzichten. Anschließend wird der Spruch des Einleitungs- und Verhandlungsbeschluss (EB) verlesen. Auf die Verlesung der Begründung wird von den Verfahrensparteien verzichtet und somit gilt sie als verlesen und wird samt bezugnehmender Unterlagen und Niederschriften zum Inhalt der mündlichen Verhandlung erhoben. Um 1040 Uhr wird das Beweisverfahren eröffnet.
B bekennt sich im Anschuldigungspunkt für „schuldigt“. Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung schildert der B den Tathergang, der sich mit dem Sachverhalt des Einleitungs- und Verhandlungsbeschlusses, deckt.
Nach Befragung der Zeugen B.B., welcher ein äußerst positives Führungszeugnis und Zukunftsprognose des B abgibt, schließt der V um 1121 Uhr das Beweisverfahren, nachdem auf den Akteninhalt hingewiesen wurde und dieser von beiden Parteien als verlesen gilt.Nach Befragung der Zeugen B.B., welcher ein äußerst positives Führungszeugnis und Zukunftsprognose des B abgibt, schließt der römisch fünf um 1121 Uhr das Beweisverfahren, nachdem auf den Akteninhalt hingewiesen wurde und dieser von beiden Parteien als verlesen gilt.
Danach erteilt der V dem Disziplinaranwalt (DA) das Wort.Danach erteilt der römisch fünf dem Disziplinaranwalt (DA) das Wort.
Die DA verweist auf das Gerichtsurteil. Er geht von einer vorsätzlichen Begehung iSd § 43 Abs 2 BDG aus. Der DA führt noch zahlreiche Milderungsgründe an. Er weist auf die Milderungsgründe und beantragt eine Geldstrafe in der Höhe von 53% des Monatsbezuges, also ziffernmäßig € 2500,-.Die DA verweist auf das Gerichtsurteil. Er geht von einer vorsätzlichen Begehung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG aus. Der DA führt noch zahlreiche Milderungsgründe an. Er weist auf die Milderungsgründe und beantragt eine Geldstrafe in der Höhe von 53% des Monatsbezuges, also ziffernmäßig € 2500,-.
Der rechtsfreundliche Vertreter (RA) des B führt aus, dass es keinen Grund gibt, seinen Mandanten aus spezialpräventiven Gründen zu bestrafen. Auch gibt es keine Generalpräventive Gründe mehr, weil eine Aufarbeitung der gesamten Causa passiert sei und dementsprechende Anpassungen in der Rechtslage passiert wären. Die damalige Sach- und Rechtslage würde nicht mehr existieren, weshalb eine Generalprävention als Grund ausscheiden würde. Der RA führt noch zahlreiche Milderungsgründe an. Der RA stellt den Antrag auf die Verhängung der Disziplinarstrafe „Schuldspruch ohne Strafe“.
Da beide Verfahrensparteien auf die Wiedergabe des Tonbandprotokolls verzichten, zieht sich der Senat um 1132 Uhr zur Beratung zurück. Nach der Beratung wird der Spruch verkündet und es erfolgt die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung durch den V. Da beide Verfahrensparteien auf die Wiedergabe des Tonbandprotokolls verzichten, zieht sich der Senat um 1132 Uhr zur Beratung zurück. Nach der Beratung wird der Spruch verkündet und es erfolgt die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung durch den römisch fünf.
Keine der Parteien geben einen Rechtsmittelverzicht zu Protokoll.
Die Verhandlung wird am 22.12.2025 um 1203 Uhr geschlossen.
1.18. Nach Ende der mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 um 1216 Uhr geben die Parteien in den Büroräumlichkeiten der BDB einen RM-Verzicht zu Protokoll. Demnach ist das Disziplinarerkenntnis am 04.02.2026 in Rechtskraft erwachsen.
2.1. Feststellungen und Beweiswürdigung
Familienstand: X.X.Familienstand: römisch zehn.X.
Anzahl und Alter der Kinder: X.X. Anzahl und Alter der Kinder: römisch zehn.X.
Sorgepflichten: X.X.Sorgepflichten: römisch zehn.X.
Verwendungsgruppe/Dienstklasse/Gehaltsstufe: MBO2/4/2/11
Einkommen: X.X.Einkommen: römisch zehn.X.
Vermögensverhältnisse: X.X.Vermögensverhältnisse: römisch zehn.X.
Dienststelle, Arbeitsplatz: N.N.
Wesentliche Stationen der dienstlichen Laufbahn in
Zusammenschau mit der Pflichtverletzung: X.X.Wesentliche Stationen der dienstlichen Laufbahn in , Zusammenschau mit der Pflichtverletzung: römisch zehn.X.
Beschreibung der wesentlichen dienstlichen Aufgaben: siehe Sachverhalt
Mitteilung an die Personalvertretung: § 22 HDG: X.X.Mitteilung an die Personalvertretung: Paragraph 22, HDG: römisch zehn.X.
Personalvertreter/Mitglied eines Wahlausschusses: X.X. Personalvertreter/Mitglied eines Wahlausschusses: römisch zehn.X.
Disziplinäre Vorstrafen: X.X.Disziplinäre Vorstrafen: römisch zehn.X.
Gerichtliche Vorstrafen: X.X.Gerichtliche Vorstrafen: römisch zehn.X.
Anhängige strafgerichtliche Verfahren: X.X.Anhängige strafgerichtliche Verfahren: römisch zehn.X.
Anhängige Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang
mit dem Sachverhalt der Disziplinaranzeige: X.X.Anhängige Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang , mit dem Sachverhalt der Disziplinaranzeige: römisch zehn.X.
3.1. Rechtsgrundlagen
Heeresdisziplinargesetz 2014: (HDG)
Pflichtverletzungen
§ 2.(1) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegenParagraph 2 Punkt (, eins,) Soldaten sind disziplinär zur Verantwortung zu ziehen wegen
1. Verletzung der ihnen im Präsenzstand auferlegten Pflichten oder
2. gröblicher Verletzung der ihnen im Miliz- oder Reservestand auferlegten Pflichten oder
3. einer im Miliz- oder Reservestand begangenen Handlung oder Unterlassung, die es nicht zulässt, sie ohne Nachteil für den Dienst und damit für das Ansehen des Bundesheeres in ihrem Dienstgrad zu belassen.
Zusammentreffen strafbarer Handlungen mit Pflichtverletzungen
§ 5. (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wennParagraph 5, (1) Stellt eine gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlung zugleich eine Pflichtverletzung dar, so ist von der disziplinären Verfolgung abzusehen, wenn
1. dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und
2. der Pflichtverletzung ausschließlich der für einen gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Tatbestand maßgebende Sachverhalt zugrunde liegt.
(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung gebunden. Diese Behörde darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht im Urteil als nicht erwiesen angenommen hat.
(3) Hat die Behörde Strafanzeige erstattet oder hat sie sonst Kenntnis von einem Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975, so ist ein Disziplinarverfahren zu unterbrechen, bis
1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 4 Z 2 bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt ist oder1. die Mitteilung der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder dessen Beendigung nach dem 11. Hauptstück der Strafprozessordnung 1975 beim Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des Paragraph 4, Ziffer 2, bei der Bundesdisziplinarbehörde eingelangt ist oder
2. das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist.
Strafbemessung und Schuldspruch ohne Strafe
§ 6. (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigenParagraph 6, (1) Das Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe ist die Schwere der Pflichtverletzung. Dabei ist unter Bedachtnahme auf frühere Pflichtverletzungen, die in einem Führungsblatt festgehalten sind, darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten oder um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken. Darüber hinaus sind zu berücksichtigen
1. die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände und
2. die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten.
Kosten und Gebühren
§ 38. (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 € zu leisten.Paragraph 38, (1) Die Kosten des Disziplinarverfahrens sind vom Bund zu tragen. Wurde im Senatsverfahren oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen ein Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Geldbuße oder eine Geldstrafe verhängt, so hat der Bestrafte dem Bund einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 vH der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 € zu leisten.
(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), BGBl. Nr. 136, anzuwenden.(2) Reisen eines Beschuldigten, der dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehört, wegen einer Ladung durch eine Disziplinarbehörde oder das Bundesverwaltungsgericht sind wie Dienstreisen zu behandeln. Auf derartige Reisen eines Beschuldigten, der sich nicht im Präsenzstand befindet, sind die für Zeugen geltenden Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 (GebAG 1975), Bundesgesetzblatt Nr. 136, anzuwenden.
(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach § 28 Abs. 2 hat jedoch der Bund zu tragen.(3) Die aus der Beiziehung eines Verteidigers oder einer Vertrauensperson erwachsenden Kosten sind vom Beschuldigten zu tragen. Die Kosten für einen von der Disziplinarbehörde bestellten Verteidiger nach Paragraph 28, Absatz 2, hat jedoch der Bund zu tragen.
Disziplinarstrafen für Soldaten, die nicht den Grundwehrdienst leisten
Arten der Strafen
§ 51. Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sindParagraph 51, Disziplinarstrafen für Soldaten, die weder den Grundwehrdienst noch im Anschluss an diesen den Aufschubpräsenzdienst leisten, sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße,
3. die Geldstrafe und
4. a) bei Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses angehören, die Entlassung und
b) bei anderen Soldaten die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung.
Geldbuße und Geldstrafe
§ 52. (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.Paragraph 52, (1) Die Geldbuße ist höchstens mit 15 vH, die Geldstrafe mindestens mit einem höheren Betrag als 15 vH, höchstens mit 350 vH der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
(2) Die Bemessungsgrundlage wird durch die Dienstbezüge des Beschuldigten im Monat der Erlassung der Disziplinarverfügung oder des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarbehörde gebildet. Als Dienstbezüge gelten
1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, gebührende Monatsbezug,1. bei Beamten der nach dem Gehaltsgesetz 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, gebührende Monatsbezug,
2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und2. bei Vertragsbediensteten das nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, gebührende Monatsentgelt samt jenen Zulagen, die bei Beamten als Teil des Monatsbezuges gelten, und
3. bei Soldaten, die Präsenzdienst leisten, das Monatsgeld, die Dienstgradzulage, die Monatsprämie und die Pauschalentschädigung nach dem Heeresgebührengesetz 2001.
Allfällige Kürzungen der Dienstbezüge sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage maßgebend ist im Kommandantenverfahren der Zeitpunkt der Entscheidungsverkündung, bei schriftlicher Entscheidung der Zeitpunkt der Unterfertigung und im Senatsverfahren jener der Beschlussfassung. Gebühren dem Bestraften die Dienstbezüge im maßgebenden Monat nicht für den vollen Monat, so gilt das Dreißigfache der für den maßgebenden Tag gebührenden Dienstbezüge als Bemessungsgrundlage. Gebühren im jeweiligen Wehrdienst für den maßgebenden Monat oder Tag keine Dienstbezüge, so sind die Dienstbezüge im letzten vorangegangenen Monat oder Tag dieser Wehrdienstleistung, für den ein solcher Anspruch bestand, heranzuziehen. Ist auch auf diese Weise keine Bemessungsgrundlage ermittelbar, so sind hiefür als fiktive Dienstbezüge jene Geldleistungen heranzuziehen, die dem Bestraften im Falle eines Anspruches auf Dienstbezüge gebührt hätten
1. im maßgebenden Monat oder Tag oder,
2. sofern solche Bezüge nicht feststellbar sind, im letzten vorangegangenen Monat oder Tag, für den solche Bezüge ermittelt werden können.
Disziplinarerkenntnis
§ 74. (1) Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen aufParagraph 74, (1) Bei der Beschlussfassung des Senates über das Disziplinarerkenntnis ist nur Rücksicht zu nehmen auf
1. die Vorkommnisse in der mündlichen Verhandlung und
2. allfällige Stellungnahmen des Beschuldigten im Falle seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung.
(2) Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat zu enthalten
1. zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch,
2. im Falle eines Schuldspruches
a) die als erwiesen angenommenen Taten,
b) die durch die Taten verletzten Pflichten,
c) die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
d) die Einstimmigkeit, wenn diese eine Voraussetzung für die Verhängung der Disziplinarstrafe bildet, und
e) den allfälligen Kostenbeitrag,
3. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
4. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.
(3) Das Disziplinarerkenntnis ist samt den wesentlichen Gründen unmittelbar nach der Beschlussfassung des Senates mündlich zu verkünden. In weiterer Folge ist das Erkenntnis ohne unnötigen Aufschub auch schriftlich auszufertigen.
(4) In die schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses sind auch die Namen der Senatsmitglieder aufzunehmen, die an der Entscheidung mitgewirkt haben.
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 in der Fassung vom 05.Mai 2016:
§ 43 Abs 2 BDG bestimmt:Paragraph 43, Absatz 2, BDG bestimmt:
Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
3.2. Judikatur
Hierbei wird auf die ausführliche diesbezügliche Darstellung im bezughabenden Einleitungsbeschluss, X.X., vom 26.11.2025 verwiesen.Hierbei wird auf die ausführliche diesbezügliche Darstellung im bezughabenden Einleitungsbeschluss, römisch zehn.X., vom 26.11.2025 verwiesen.
4.2. Konkret zum Fall
Gemäß § 43 Abs 2 BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch jenes des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG ist der Beamte verpflichtet in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit, aber auch jenes des Dienstgebers, in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt.
Die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, Ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen der Bürger in unserem Beamten-Apparat. Dem Verhalten von hohen Offizieren kommt daher in der Öffentlichkeit ein besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Offiziere im BMLV ihre Aufgaben in kompetenter und effizienter Weise erfüllen.
Insbesondere bei einem Offizier eines N.N. kommt es wesentlich darauf an, dass dieser seine dienstlichen Aufgaben in einer sachlichen Art und Weise wahrnimmt. Diese Aufgabenerfüllung ist weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind. Durch § 43 Abs 2 BDG wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Soldat immer dann, wenn er durch ein Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das Einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt. Durch die Tatsachenfeststellungen des Gerichtsurteils wurde festgestellt, dass der Beamte bei der Amtshandlung am X.X. nicht rechtmäßig vorgegangen ist. Des Weiteren ist jedenfalls anzuführen, dass die Ausbildung von Offizieren der N.N. insbesondere auch eine vertiefende Ausbildung im Bereich des Militärbefugnisgesetz und der darin enthalten Befugnisse umfasst und ein regelkonformes Verhalten von dem Beamten wäre ihm demnach jedenfalls zuzumuten gewesen. Insbesondere bei einem Offizier eines N.N. kommt es wesentlich darauf an, dass dieser seine dienstlichen Aufgaben in einer sachlichen Art und Weise wahrnimmt. Diese Aufgabenerfüllung ist weitgehend durch die Rechtsordnung bestimmt sind. Durch Paragraph 43, Absatz 2, BDG wird in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Soldat immer dann, wenn er durch ein Verhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine "Glaubwürdigkeit" einbüßt. Demgemäß ist ganz allgemein ein Verhalten verboten, dass das Einfließen lassen anderer als dienstlicher Interessen auf die Vollziehung vermuten lässt. Durch die Tatsachenfeststellungen des Gerichtsurteils wurde festgestellt, dass der Beamte bei der Amtshandlung am römisch zehn.X. nicht rechtmäßig vorgegangen ist. Des Weiteren ist jedenfalls anzuführen, dass die Ausbildung von Offizieren der N.N. insbesondere auch eine vertiefende Ausbildung im Bereich des Militärbefugnisgesetz und der darin enthalten Befugnisse umfasst und ein regelkonformes Verhalten von dem Beamten wäre ihm demnach jedenfalls zuzumuten gewesen.
Zusammenfassend ist zu sagen, dass sein Verhalten hat das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat und demnach der objektive Tatbestand des § 43 Abs 2 BDG erfüllt ist. Zusammenfassend ist zu sagen, dass sein Verhalten hat das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erschüttert hat und demnach der objektive Tatbestand des Paragraph 43, Absatz 2, BDG erfüllt ist.
4.2.2. Schuld
Aufgrund der Bindungswirkung des § 5 Abs 2 HDG wird die festgestellte Schuld des rechtskräftigen Gerichtsurteils als Schuldform „Vorsatz“ festgestellt.Aufgrund der Bindungswirkung des Paragraph 5, Absatz 2, HDG wird die festgestellte Schuld des rechtskräftigen Gerichtsurteils als Schuldform „Vorsatz“ festgestellt.
4.2.3. Strafbemessung
Als Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe normiert § 6 Abs 1 HDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Pflichtverletzung. Da gem. § 2 Abs 4 HDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht sowie, „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).Als Maß für die Höhe einer Disziplinarstrafe normiert Paragraph 6, Absatz eins, HDG zunächst grundsätzlich die Schwere der Pflichtverletzung. Da gem. Paragraph 2, Absatz 4, HDG nur schuldhafte Pflichtverletzungen strafbar sind, kann daher auch nur die Schuld das grundlegende Kriterium für die Beurteilung der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung sein; dies ist eine konsequente Folge des Schuldprinzips. Das Ausmaß der Schuld wird zwar wesentlich auch durch das objektive Gewicht, dh den Unrechtsgehalt der Tat als Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung (Verletzung dienstlicher Interessen) konstituiert; dieser darf für die Strafbemessung jedoch nur insoweit berücksichtigt werden, als er in den Schuldvorwurf miteinbezogen werden kann. Lange Zeit hatte dagegen der VwGH den Begriff der „Schwere“ der Dienstpflichtverletzung überwiegend im Sinne einer objektiven Schwere verstanden. Primär maßgeblich sei die ‚Bedeutung der verletzten Pflicht sowie, „in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienst beeinträchtigt wird“. Betont wurde, es gehe ‚anders als im Strafrecht, wo moralische Wertung, Vergeltung und Sühne im Vordergrund stehen, hier darum, „einen ordnungsgemäßen und korrekten Dienstbetrieb aufrecht zu erhalten und wiederherzustellen“ und „die Sauberkeit und Leistungsfähigkeit des österreichischen Beamtentums zu erhalten und sein Ansehen zu wahren“ (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, Seite 103f).
Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. § 6 Abs 1 HDG zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention). Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist gem. Paragraph 6, Absatz eins, HDG zu prüfen, welche konkrete Strafhöhe erforderlich ist, um einerseits den Beschuldigten von der Begehung weiterer Pflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) und andererseits auch um Pflichtverletzungen anderer Personen entgegenzuwirken (Generalprävention).
Ferner sind gemäß § 2 Abs. 4 HDG die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd §§ 33 ff StGB, zu berücksichtigen. Ferner sind gemäß Paragraph 2, Absatz 4, HDG die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Umstände, sohin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iSd Paragraphen 33, ff StGB, zu berücksichtigen.
Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (§§ 91 ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (§ 92 Abs. 1 leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).Bei der Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe (Paragraphen 91, ff BDG 1979) handelt es sich um eine aus gebundenen Entscheidungen und einer Ermessensentscheidung zusammengesetzte Entscheidung. Bei der Beurteilung der Schuld und deren Schwere ist kein Ermessen zu üben, erst die Auswahl der Strafmittel (Paragraph 92, Absatz eins, leg cit) und gegebenenfalls (im Fall einer Geldbuße oder Geldstrafe) die Festlegung von deren Höhe stellen Ermessensentscheidungen dar. Hiebei sind Beurteilungen betreffend die Persönlichkeit des Beschuldigten, sein vergangenes und zukünftiges Verhalten zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009).
Nach gewissenhafter Abwägung aller für bzw. wider den Beschuldigten sprechenden Umstände gelangte der erkennende Senat in der Frage der zu verhängenden Strafart und Strafhöhe zu dem im Spruch ersichtlichen Ergebnis der Verhängung einer Geldstrafe.
In objektiver Hinsicht ist von einer schweren Pflichtverletzung und in subjektiver Hinsicht von zumindest Eventualvorsatz – also mittlerem Verschulden – auszugehen.
Bei der Strafbemessung waren keine Elemente als erschwerend zu werten. Jedoch waren eine hohe Anzahl an Milderungsgründen durch den Senat zu berücksichtigen.
Als Milderungsgründe wurden von Seiten des Senates herangezogen
Das Tatsachengeständnis, die strafrechtliche und disziplinäre Unbescholtenheit, das Wohlverhalten seit der Tat, die ansonsten tadellose Dienstleistung – bestätigt durch seinen Vorgesetzten – sowie die lange Verfahrensdauer waren als mildernd zu werten.
In generalpräventiver Hinsicht ist die Verhängung einer Disziplinarstrafe erforderlich, um gegenüber anderen Bediensteten im Bereich der N.N. aufzuzeigen, dass die Verletzung von Bestimmungen, insbesondere jene welche die militärischen spezifischen Befugnisse regeln und in Rechte von Menschen eingreifen, nicht toleriert werden.
Der Spezialpräventive Aspekt der Bestrafung wurde durch die Generalprävention klar in den Hintergrund gerückt. Ein äußerst positives Führungszeugnis wurde ihm von seinem Vorgesetzten ausgestellt, welches eine positive Zukunftsprognose beinhaltete. Daher kann mit der verhängten Disziplinarstrafe das Auslangen gefunden werden.
Der beantragte „Schuldspruch ohne Strafe“ gem. § 6 HDG konnte mangels des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen „Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist“ Seitens des Senates nicht berücksichtigt werden, weil gerade dies die Generalprävention unterminiert hätte.Der beantragte „Schuldspruch ohne Strafe“ gem. Paragraph 6, HDG konnte mangels des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen „Absehen ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist“ Seitens des Senates nicht berücksichtigt werden, weil gerade dies die Generalprävention unterminiert hätte.
Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sind gemäß § 6 Abs 1 Z 2 HDG in die Bemessung der Strafhöhe miteinzubeziehen. Diese stehen der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.300 (das entspricht bei einem Bruttomonatsbezug von € 4689,-- rund 27 % des Monatsbezuges) nicht entgegen. Insbesondere in Hinblick auf die bevorstehenden Anwaltskosten von ca. € 85.000,--, der offenen Kreditforderung von ca. € 114.000,--, kein Barvermögen sowie einer monatlichen Kreditrate von ca. € 800,-- stehen der Geldstrafe in der Höhe von € 1.300,-- nicht entgegen.Die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beschuldigten sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, HDG in die Bemessung der Strafhöhe miteinzubeziehen. Diese stehen der Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 1.300 (das entspricht bei einem Bruttomonatsbezug von € 4689,-- rund 27 % des Monatsbezuges) nicht entgegen. Insbesondere in Hinblick auf die bevorstehenden Anwaltskosten von ca. € 85.000,--, der offenen Kreditforderung von ca. € 114.000,--, kein Barvermögen sowie einer monatlichen Kreditrate von ca. € 800,-- stehen der Geldstrafe in der Höhe von € 1.300,-- nicht entgegen.
Aufgrund der oben angeführten Gründe kam der Senat im Ergebnis zu einer äußert milden Disziplinarstrafe der Geldstrafe.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 38 Abs 1 HDG, wonach bei Verhängung einer Geldstrafe der Kostenbeitrag 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch € 500,- beträgt. In diesem Falle beträgt der Kostenbeitrag € 130,-. Gemäß § 77 Abs 4 HDG wird die Bezahlung der Disziplinarstrafe in 13 Monatsraten zu je € 100,-- bewilligt.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 38, Absatz eins, HDG, wonach bei Verhängung einer Geldstrafe der Kostenbeitrag 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch € 500,- beträgt. In diesem Falle beträgt der Kostenbeitrag € 130,-. Gemäß Paragraph 77, Absatz 4, HDG wird die Bezahlung der Disziplinarstrafe in 13 Monatsraten zu je € 100,-- bewilligt.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2026