TE Lvwg Erkenntnis 2026/5/22 VGW-152/005/2636/2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2026
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Entscheidungsdatum

22.05.2026

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Staatsbürgerschaft
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

EMRK Art8 Abs2
StbG §10
StbG §16
StbG §17 Abs1 Z1
StGB §74 Z5
StGB §83 Abs1
StGB §105 Abs1
  1. StbG § 10 heute
  2. StbG § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. StbG § 10 gültig von 01.01.2026 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2024
  4. StbG § 10 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021
  5. StbG § 10 gültig von 01.01.2022 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2021
  6. StbG § 10 gültig von 28.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2021
  7. StbG § 10 gültig von 01.07.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2013
  8. StbG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 27.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  9. StbG § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. StbG § 10 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  11. StbG § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. StbG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. StbG § 10 gültig von 23.03.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  14. StbG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998
  15. StbG § 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  16. StbG § 10 gültig von 31.07.1993 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 521/1993
  17. StbG § 10 gültig von 31.07.1985 bis 30.07.1993
  1. StbG § 16 heute
  2. StbG § 16 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. StbG § 16 gültig von 01.05.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. StbG § 16 gültig von 01.07.2011 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. StbG § 16 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. StbG § 16 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. StbG § 16 gültig von 23.03.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  8. StbG § 16 gültig von 01.01.1999 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998
  9. StbG § 16 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994
  10. StbG § 16 gültig von 31.07.1985 bis 31.12.1994
  1. StbG § 17 heute
  2. StbG § 17 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2013
  3. StbG § 17 gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. StbG § 17 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. StbG § 17 gültig von 23.03.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2006
  6. StbG § 17 gültig von 01.01.1999 bis 22.03.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/1998
  7. StbG § 17 gültig von 31.07.1985 bis 31.12.1998
  1. StGB § 74 heute
  2. StGB § 74 gültig ab 01.09.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2023
  3. StGB § 74 gültig von 11.12.2021 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 201/2021
  4. StGB § 74 gültig von 28.12.2019 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2019
  5. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  6. StGB § 74 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  7. StGB § 74 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  8. StGB § 74 gültig von 01.01.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2012
  9. StGB § 74 gültig von 01.09.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2009
  10. StGB § 74 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  11. StGB § 74 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  12. StGB § 74 gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  13. StGB § 74 gültig von 01.07.2001 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2001
  14. StGB § 74 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  15. StGB § 74 gültig von 01.01.1989 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 599/1988
  1. StGB § 83 heute
  2. StGB § 83 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 83 gültig von 01.09.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 83 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 83 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 83 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Sinai über die Beschwerde der mj. A. B., geboren am ..., vertreten durch ihre Mutter C. D. und ihren Vater E. B., diese vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14.01.2026, Zl. ..., betreffend eine Angelegenheit nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2026

zu Recht:

I.römisch eins.
Die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang

1
Am 21.03.2023 beantragte die Mutter der Beschwerdeführerin persönlich bei der Wiener Landesregierung (belangte Behörde) die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. Unter einem begehrte sie, die Verleihung auf ihren Ehemann, den Vater der Beschwerdeführerin, und auf diese selbst zu erstrecken.
2
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2026 wurde der Antrag vom 21.03.2023, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken, nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2026 wurde der Antrag vom 21.03.2023, die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf die Beschwerdeführerin zu erstrecken, nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgewiesen.
3
Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Anzeige der Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) zur GZ: ... wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, „vorsätzliches Handeln § 15 StGB“ und gefährlicher Drohung nach „§ 107 Abs. 1 Z 2 StGB“ hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin solle am 25.10.2024 auf „das Opfer“ eingeschlagen und diesem zusätzlich mit einem Messer minimale Schnittverletzungen zugefügt haben. Im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung solle auch das Handy des Opfers beschädigt worden sein. Weiters sei die Beschwerdeführerin am 01.11.2024 im Verdacht gestanden, dem Opfer im Zuge eines Chats gedroht zu haben. Laut dem vorliegenden Abschlussbericht gebe die Beschwerdeführerin die Taten zu, ausgenommen die Sachbeschädigung und die Verletzung des Opfers mit einem Messer. Laut der vorliegenden Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 26.05.2025 sei von der „Anzeige“ nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 201 Abs. 5 StPO am 10.02.2025 endgültig zurückgetreten worden. Dazu habe die Beschwerdeführerin – nach Aufforderung durch die belangte Behörde – (mit näherer Begründung) Stellung genommen.Dazu führte die belangte Behörde begründend aus, im Zuge des Ermittlungsverfahrens sei eine gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Anzeige der Staatsanwaltschaft Wien (StA Wien) zur GZ: ... wegen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, „vorsätzliches Handeln Paragraph 15, StGB“ und gefährlicher Drohung nach „§ 107 Absatz eins, Ziffer 2, StGB“ hervorgekommen. Die Beschwerdeführerin solle am 25.10.2024 auf „das Opfer“ eingeschlagen und diesem zusätzlich mit einem Messer minimale Schnittverletzungen zugefügt haben. Im Zuge der körperlichen Auseinandersetzung solle auch das Handy des Opfers beschädigt worden sein. Weiters sei die Beschwerdeführerin am 01.11.2024 im Verdacht gestanden, dem Opfer im Zuge eines Chats gedroht zu haben. Laut dem vorliegenden Abschlussbericht gebe die Beschwerdeführerin die Taten zu, ausgenommen die Sachbeschädigung und die Verletzung des Opfers mit einem Messer. Laut der vorliegenden Auskunft der Landespolizeidirektion Wien vom 26.05.2025 sei von der „Anzeige“ nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß Paragraph 201, Absatz 5, StPO am 10.02.2025 endgültig zurückgetreten worden. Dazu habe die Beschwerdeführerin – nach Aufforderung durch die belangte Behörde – (mit näherer Begründung) Stellung genommen.
4
In rechtlicher Hinsicht gelangte die Behörde zum Ergebnis, im konkreten Fall liege ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit vor. Der Umstand, dass dieser schwerwiegende Gesetzesverstoß während des laufenden Verleihungsverfahrens begangen worden sei, sei bei „Erstellung der Zukunftsprognose“ zu berücksichtigen gewesen. Es könne noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf ein zukünftiges Wohlverhalten der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Allein die Drohung und das Einschlagen auf das Opfer reiche aus, um ein Einbürgerungshindernis im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG anzunehmen, auch wenn die Beschwerdeführerin die weiteren Sachverhaltselemente nicht zugebe. Die Tat liege erst etwas mehr als ein Jahr zurück, es handle sich „hierbei (…) um ein hohes Gewaltpotenzial.“ Derartiges Verhalten entspreche nicht „den zur Republik bejahenden Werten.“ Aufgrund des beschriebenen gefährlichen Verhaltens könne keine Gewähr geboten werden, dass die Beschwerdeführerin weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interesse gefährde.In rechtlicher Hinsicht gelangte die Behörde zum Ergebnis, im konkreten Fall liege ein Delikt gegen die körperliche Unversehrtheit vor. Der Umstand, dass dieser schwerwiegende Gesetzesverstoß während des laufenden Verleihungsverfahrens begangen worden sei, sei bei „Erstellung der Zukunftsprognose“ zu berücksichtigen gewesen. Es könne noch nicht mit der notwendigen Sicherheit auf ein zukünftiges Wohlverhalten der Beschwerdeführerin geschlossen werden. Allein die Drohung und das Einschlagen auf das Opfer reiche aus, um ein Einbürgerungshindernis im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG anzunehmen, auch wenn die Beschwerdeführerin die weiteren Sachverhaltselemente nicht zugebe. Die Tat liege erst etwas mehr als ein Jahr zurück, es handle sich „hierbei (…) um ein hohes Gewaltpotenzial.“ Derartiges Verhalten entspreche nicht „den zur Republik bejahenden Werten.“ Aufgrund des beschriebenen gefährlichen Verhaltens könne keine Gewähr geboten werden, dass die Beschwerdeführerin weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interesse gefährde.
5
Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.02.2026 Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien.
6
Darin führte sie im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber des StbG habe klar zum Ausdruck gebracht, dass nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG Verurteilungen zu einer anderen Strafe als einer Freiheitsstrafe „offenbar unbeachtlich sind.“ Diese Bestimmung stelle eindeutig eine lex specialis zu der „Auffangbestimmung“ des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG dar, die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde herangezogen worden sei. Die Interpretation dieser Bestimmung durch die belangte Behörde mache die vorangehenden, „speziellen Versagungsgründe“ völlig sinnlos und ohne Anwendung, weil sie § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ganz allgemein in einer strengen und verallgemeinernden Weise auslege, die dazu führe, dass „quasi jeder Kontakt mit der Strafjustiz oder der Verwaltungsstrafjustiz bereits zum Anwendungsfall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG“ gemacht werde.Darin führte sie im Wesentlichen aus, der Gesetzgeber des StbG habe klar zum Ausdruck gebracht, dass nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG Verurteilungen zu einer anderen Strafe als einer Freiheitsstrafe „offenbar unbeachtlich sind.“ Diese Bestimmung stelle eindeutig eine lex specialis zu der „Auffangbestimmung“ des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG dar, die im gegenständlichen Fall von der belangten Behörde herangezogen worden sei. Die Interpretation dieser Bestimmung durch die belangte Behörde mache die vorangehenden, „speziellen Versagungsgründe“ völlig sinnlos und ohne Anwendung, weil sie Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ganz allgemein in einer strengen und verallgemeinernden Weise auslege, die dazu führe, dass „quasi jeder Kontakt mit der Strafjustiz oder der Verwaltungsstrafjustiz bereits zum Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG“ gemacht werde.
7
Die Beschwerdeführerin bestreite das Begehen der Sachbeschädigung, die Verletzung des Opfers mit einem Messer und insgesamt die Kommunikation via „TikTok“, in der die angebliche gefährliche Drohung und die (entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht „vorsätzliche“, sondern) versuchte Nötigung begangen worden sein solle, sodass von den vorgeworfenen Delikten unstrittig nur die „einfache Körperverletzung (ohne Messer)“ verbleibe. Zwar sei belegt, dass es eine Äußerung per Chat gegeben habe, diese sei allerdings „nicht eindeutig“ der Beschwerdeführerin zuordenbar. Es handle sich im gegenständlichen Fall um eine „Streitigkeit unter Jugendlichen“, die zwar deutlich eskaliert, aber ohne schwere Folgen geblieben sei. Die Beschwerdeführerin sei zum damaligen Zeitpunkt gerade erst strafmündig und in Hinblick auf die begangenen Taten reumütig geständig gewesen. Seit dem Vorfall seien mittlerweile fast eineinhalb Jahre vergangen. Die Einrichtung, bei der die Beschwerdeführerin die gemeinnützigen Leistungen erbracht habe, habe bestätigt, dass von ihr keine Gefahr mehr ausgehe. Das Jugendamt habe bestätigt, dass es keine Probleme mit der Einschreiterin gebe und auch die Schule habe eine inhaltsgleiche Bestätigung ausgestellt. Auch wenn die belangte Behörde berechtigt sei, derartige Sachverhalte im Wege der freien Beweiswürdigung selbst zu würdigen, so benötige sie dennoch Beweisergebnisse, die entsprechend belastbar seien und auf die sie sich beziehen könne. Diese Beweisergebnisse lägen nicht vor. Aus den angeführten Gründen ergebe sich eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.
8
Die Beschwerdeführerin stelle daher die Anträge, das Verwaltungsgericht möge in Stattgabe der Beschwerde den Bescheid dahingehend abändern, dass die Erstreckung der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft der Eltern auf die Beschwerdeführerin zulässig sei.
9
Mit E-Mail vom 13.02.2026 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde vor und erteilte diesem die Leseberechtigung für den elektronischen Verwaltungsakt (ELAK-Zl. ...).
10
Das Verwaltungsgericht führte am 29.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern und deren Rechtsvertreter durch. Die belangte Behörde verzichtete bereits zuvor auf eine Teilnahme an der Verhandlung (ON 21). In deren Rahmen wurden die Beschwerdeführerin sowie die mj. Zeuginnen F. G., H. I. und J. K., die – bis auf die Zeugin I. – in Begleitung einer (gesetzlichen) Vertreterin bzw. eines (gesetzlichen) Vertreters erschienen waren, entsprechend ihrem Alter zum Sachverhalt befragt. Im Anschluss an die Verhandlung unterblieb die Verkündung der Entscheidung, womit sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einverstanden erklärte und auf eine Verkündung ausdrücklich verzichtete.Das Verwaltungsgericht führte am 29.04.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Beschwerdeführerin, ihrer Eltern und deren Rechtsvertreter durch. Die belangte Behörde verzichtete bereits zuvor auf eine Teilnahme an der Verhandlung (ON 21). In deren Rahmen wurden die Beschwerdeführerin sowie die mj. Zeuginnen F. G., H. römisch eins. und J. K., die – bis auf die Zeugin römisch eins. – in Begleitung einer (gesetzlichen) Vertreterin bzw. eines (gesetzlichen) Vertreters erschienen waren, entsprechend ihrem Alter zum Sachverhalt befragt. Im Anschluss an die Verhandlung unterblieb die Verkündung der Entscheidung, womit sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einverstanden erklärte und auf eine Verkündung ausdrücklich verzichtete.

Feststellungen

11
Die Beschwerdeführerin ist eine am ... in L. geborene iranische Staatsangehörige.
12
Am 25.10.2024 erstattete die minderjährige J. K. Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der Vergehen der Körperverletzung und der Sachbeschädigung. Zudem erstattete die Genannte am 01.11.2024 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen des Verdachts der Vergehen der versuchten Nötigung und der gefährlichen Drohung.
13
Der Anzeige vom 25.10.2024 lag zu Grunde, dass an diesem Tag die damals 14-jährige Beschwerdeführerin, die damals 14-jährige F. G., die damals 13-jährige H. I. und die damals zwölfjährige J. K. sowie zwei weitere Personen mit den Namen M. und N. auf einer Dachterrasse des Objekts in Wien, O.-gasse zusammentrafen. Dem war vorangegangen, dass F. G. einen gefälschten Account auf einem nicht näher bekannten sozialen Netzwerk angelegt hatte, mit J. K. in Kontakt getreten war und diese unter einem falschen Vorwand letztlich auf die Dachterrasse gelockt hatte. Der Anzeige vom 25.10.2024 lag zu Grunde, dass an diesem Tag die damals 14-jährige Beschwerdeführerin, die damals 14-jährige F. G., die damals 13-jährige H. römisch eins. und die damals zwölfjährige J. K. sowie zwei weitere Personen mit den Namen M. und N. auf einer Dachterrasse des Objekts in Wien, O.-gasse zusammentrafen. Dem war vorangegangen, dass F. G. einen gefälschten Account auf einem nicht näher bekannten sozialen Netzwerk angelegt hatte, mit J. K. in Kontakt getreten war und diese unter einem falschen Vorwand letztlich auf die Dachterrasse gelockt hatte.
14
Auf dieser entwickelte sich ein Streit zwischen H. I. und J. K., bei dem es im Wesentlichen um in der Vergangenheit von J. K. gegenüber der Beschwerdeführerin und H. I. geäußerte Beleidigungen ging. Aus diesem Grund wollten sich die beiden an J. K. rächen. Alle anwesenden Personen wurden jedoch wegen des von ihnen verursachten Lärms durch eine Frau von der Dachterrasse vertrieben. Daraufhin begaben sich die Beschwerdeführerin, H. I. und J. K. zur Garageneinfahrt des Objekts in Wien, P.-gasse.Auf dieser entwickelte sich ein Streit zwischen H. römisch eins. und J. K., bei dem es im Wesentlichen um in der Vergangenheit von J. K. gegenüber der Beschwerdeführerin und H. römisch eins. geäußerte Beleidigungen ging. Aus diesem Grund wollten sich die beiden an J. K. rächen. Alle anwesenden Personen wurden jedoch wegen des von ihnen verursachten Lärms durch eine Frau von der Dachterrasse vertrieben. Daraufhin begaben sich die Beschwerdeführerin, H. römisch eins. und J. K. zur Garageneinfahrt des Objekts in Wien, P.-gasse.
15
Dort setzte sich der Streit fort, der sodann eskalierte. Die Beschwerdeführerin gab J. K. zunächst eine Ohrfeige und schlug sodann mit den Fäusten auf sie ein. Nachdem H. I. die Haare der J. K. mit einem Feuerzeug angesengt hatte, wurde sie abermals von der Beschwerdeführerin mit den Fäusten geschlagen, woraufhin sie zu Boden fiel. Als sie sich wieder aufrichten wollte, trat die Beschwerdeführerin mit ihrem Fuß in das Gesicht der J. K..Dort setzte sich der Streit fort, der sodann eskalierte. Die Beschwerdeführerin gab J. K. zunächst eine Ohrfeige und schlug sodann mit den Fäusten auf sie ein. Nachdem H. römisch eins. die Haare der J. K. mit einem Feuerzeug angesengt hatte, wurde sie abermals von der Beschwerdeführerin mit den Fäusten geschlagen, woraufhin sie zu Boden fiel. Als sie sich wieder aufrichten wollte, trat die Beschwerdeführerin mit ihrem Fuß in das Gesicht der J. K..
16
Diese Angriffe wurden mit dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin abwechselnd von H. I. und der Beschwerdeführerin gefilmt. Nach den Angriffen forderte die Beschwerdeführerin J. K. auf, im Video „bei Allah“ zu schwören, niemandem etwas von der Schlägerei zu erzählen und keine Anzeige zu erstatten.Diese Angriffe wurden mit dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin abwechselnd von H. römisch eins. und der Beschwerdeführerin gefilmt. Nach den Angriffen forderte die Beschwerdeführerin J. K. auf, im Video „bei Allah“ zu schwören, niemandem etwas von der Schlägerei zu erzählen und keine Anzeige zu erstatten.
17
Im Zuge der Angriffe fiel das Mobiltelefon der J. K. zu einem unbekannten Zeitpunkt zu Boden, wodurch es beschädigt wurde. Es konnte jedoch nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich ist.
18
Die Beschwerdeführerin hat im Zuge der Angriffe J. K. nicht mit einem Messer bedroht oder ihr damit Verletzungen zugefügt.
19
Durch die Angriffe der Beschwerdeführerin erlitt J. K. eine Schädelprellung, eine Ellenbogenprellung beidseits, eine Zerrung der Halswirbelsäule, je eine Rissquetschwunde am linken Daumen und am Grundglied des linken Zeigefingers, eine Fußprellung, eine Hüftprellung rechts, eine Oberarmprellung beidseits und eine Unterarmprellung beidseits.
20
Der Anzeige vom 01.11.2024 lag zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin an diesem Tag aufgrund der von J. K. am 25.10.2024 erstatteten Anzeige in einer „Snapchat“-Chatgruppe den Text „du wirst dann am montag sehen diesmal kommen nd nur ich sondern 10 andere dafür das du bei allah schwörst und trotzdem lügst hab video wie du sagst bei allah ich mache keine anzeige pss suf dich auf“ und „nimm anzeige zurück“ an die daran teilnehmende J. K. richtete.
21
Die StA Wien trat am 20.01.2025 vorläufig von der Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen allen anzeigten Delikte gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 JGG iVm. § 201 Abs. 1 StPO zurück, nachdem sie die Wiener Jugendgerichtshilfe mit der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen bei der Einrichtung der Diakonie „Q.“ im Ausmaß von 50 Stunden an die Beschwerdeführerin betraut hatte.Die StA Wien trat am 20.01.2025 vorläufig von der Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen allen anzeigten Delikte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, JGG in Verbindung mit Paragraph 201, Absatz eins, StPO zurück, nachdem sie die Wiener Jugendgerichtshilfe mit der Vermittlung von gemeinnützigen Leistungen bei der Einrichtung der Diakonie „Q.“ im Ausmaß von 50 Stunden an die Beschwerdeführerin betraut hatte.
22
Die Beschwerdeführerin erbrachte zwischen 18.01.2025 und 08.02.2025 die gemeinnützigen Leistungen im vollen Stundenausmaß. Die StA Wien trat daher am 10.02.2025 nach § 201 Abs. 5 StPO endgültig von der Verfolgung zurück.Die Beschwerdeführerin erbrachte zwischen 18.01.2025 und 08.02.2025 die gemeinnützigen Leistungen im vollen Stundenausmaß. Die StA Wien trat daher am 10.02.2025 nach Paragraph 201, Absatz 5, StPO endgültig von der Verfolgung zurück.
23
Die Beschwerdeführerin hat in den vergangenen vier Jahren insgesamt vier Mal die Schule gewechselt. Zunächst besuchte sie im Schuljahr 2021/2022 das BG/BRG in Wien, R.-gasse in der fünften Schulstufe (1. Klasse). Aufgrund von mehreren „nicht genügend“ und ihres auf „wenig zufriedenstellend“ lautenden Verhaltens wiederholte sie im Schuljahr 2022/2023 diese Schulstufe in der öffentlichen Mittelschule in Wien, S.-gasse. Dort besserte sich zwar der Notendurchschnitt gegenüber jenem im Gymnasium merklich, dennoch war das Verhalten der Beschwerdeführerin am Ende des Schuljahres 2022/2023 auch in dieser Schule „wenig zufriedenstellend“. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer positiven Noten zu Beginn des Schuljahres 2023/2024 in die sechste Schulstufe (2. Klasse) dieser Schule aufgestiegen war, war ihr Verhalten im Halbjahr dieses Schuljahres sogar „nicht zufriedenstellend“, welches auf verbale Konflikte mit anderen Schülerinnen und Schülern, darunter auch J. K., die ebenso diese Schule besuchte, zurückzuführen war. Aus diesem Grund wechselte die Beschwerdeführerin nach diesem Halbjahr an die Öffentliche Mittelschule in Wien, T.-gasse, die auch H. I. besuchte. Am Ende des Schuljahres 2023/2024 hatte die Beschwerdeführerin durchwegs gute Noten und ihr Verhalten besserte sich auf „zufriedenstellend“. Mit Beginn des Schuljahres 2024/2025 stieg die Beschwerdeführerin in die siebte Schulstufe (3. Klasse) der genannten Schule auf, die sie allerdings nach dem Halbjahr dieses Schuljahres aufgrund der Auseinandersetzung vom 25.10.2024 und der Drohung vom 01.11.2024 wieder verlassen musste und die Schulstufe in der öffentlichen Mittelschule in Wien, U.-gasse fortsetzte. Am Ende des Schuljahres 2024/2025 hatte die Beschwerdeführerin durchwegs gut Noten (lediglich ein „befriedigend“, ansonsten „gut“ bzw. „sehr gut“) und ihr Verhalten war ebenso „zufriedenstellend“. Im Halbjahr des Schuljahres 2025/2026 besuchte sie die achte Schulstufe (4. Klasse) der genannten Schule und hatte überwiegend sehr gute Noten (zwei „gut“ und ansonsten „sehr gut“).Die Beschwerdeführerin hat in den vergangenen vier Jahren insgesamt vier Mal die Schule gewechselt. Zunächst besuchte sie im Schuljahr 2021 aus 2022, das BG/BRG in Wien, R.-gasse in der fünften Schulstufe (1. Klasse). Aufgrund von mehreren „nicht genügend“ und ihres auf „wenig zufriedenstellend“ lautenden Verhaltens wiederholte sie im Schuljahr 2022 aus 2023, diese Schulstufe in der öffentlichen Mittelschule in Wien, S.-gasse. Dort besserte sich zwar der Notendurchschnitt gegenüber jenem im Gymnasium merklich, dennoch war das Verhalten der Beschwerdeführerin am Ende des Schuljahres 2022 aus 2023, auch in dieser Schule „wenig zufriedenstellend“. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer positiven Noten zu Beginn des Schuljahres 2023 aus 2024, in die sechste Schulstufe (2. Klasse) dieser Schule aufgestiegen war, war ihr Verhalten im Halbjahr dieses Schuljahres sogar „nicht zufriedenstellend“, welches auf verbale Konflikte mit anderen Schülerinnen und Schülern, darunter auch J. K., die ebenso diese Schule besuchte, zurückzuführen war. Aus diesem Grund wechselte die Beschwerdeführerin nach diesem Halbjahr an die Öffentliche Mittelschule in Wien, T.-gasse, die auch H. römisch eins. besuchte. Am Ende des Schuljahres 2023 aus 2024, hatte die Beschwerdeführerin durchwegs gute Noten und ihr Verhalten besserte sich auf „zufriedenstellend“. Mit Beginn des Schuljahres 2024 aus 2025, stieg die Beschwerdeführerin in die siebte Schulstufe (3. Klasse) der genannten Schule auf, die sie allerdings nach dem Halbjahr dieses Schuljahres aufgrund der Auseinandersetzung vom 25.10.2024 und der Drohung vom 01.11.2024 wieder verlassen musste und die Schulstufe in der öffentlichen Mittelschule in Wien, U.-gasse fortsetzte. Am Ende des Schuljahres 2024 aus 2025, hatte die Beschwerdeführerin durchwegs gut Noten (lediglich ein „befriedigend“, ansonsten „gut“ bzw. „sehr gut“) und ihr Verhalten war ebenso „zufriedenstellend“. Im Halbjahr des Schuljahres 2025 aus 2026, besuchte sie die achte Schulstufe (4. Klasse) der genannten Schule und hatte überwiegend sehr gute Noten (zwei „gut“ und ansonsten „sehr gut“).

Beweiswürdigung

24
Das Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den elektronischen Verwaltungsakt der belangten Behörde, Würdigung des Beschwerdevorbringens, Einholung des Ermittlungsakts der StA Wien zur GZ: ... (ON 2), eine Abfrage aus dem Fremden- und Strafregister hinsichtlich der Beschwerdeführerin vom 10.03.2026 (ON 5), Anfragen beim Magistrat der Stadt Wien, bei der Landespolizeidirektion Wien (LPD Wien) und beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hinsichtlich strafgerichtlicher, verwaltungsstrafrechtlicher und fremdenrechtlicher Vormerkungen der Beschwerdeführerin jeweils vom 11.03.2026 (ON 6 bis 8) und Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 29.04.2026.
25
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin (Rn. 11) ergeben sich aus ihrer Geburtsurkunde (ELAK-Zl. ...-44) und ihrem aktuell gültigen Reisepass (ELAK-Zl. ...-45).
26
Die Anzeigenerstattungen durch die Zeugin K. (Rn. 12) ergeben sich aus den Amtsvermerken der LPD Wien vom 25.10.2024 und 01.10.2024, jeweils zur GZ: ..., die dem beigeschafften Ermittlungsakt der StA Wien zur GZ ... (ON 12) einliegen.
27
Diese Feststellungen sind unstrittig.
28
Der der Anzeige vom 25.10.2024 zu Grunde liegende Sachverhalt (Rn. 13 bis 19) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den Zeuginnen G., I. und K. in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.Der der Anzeige vom 25.10.2024 zu Grunde liegende Sachverhalt (Rn. 13 bis 19) ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und den Zeuginnen G., römisch eins. und K. in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.
29
So gaben alle genannten Personen zunächst im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin, die Zeuginnen sowie zwei weitere Personen mit den Namen M. und N. am 25.10.2024 auf der Dachterrasse in Wien, O.-gasse anwesend gewesen seien. Die Beschwerdeführerin und die Zeugin I. gaben übereinstimmend an, dass die Zeugin G. einen „Fake-Account“ angelegt habe, um sich mit der Zeugin K. anzufreunden und sie „rauszulocken“, wobei nur die Beschwerdeführerin meinte, dass dies über „Snapchat“ passiert sei. Da dies im vorliegenden Fall jedoch nicht wesentlich ist, wurde festgestellt, dass das soziale Netzwerk, auf dem die Zeugin G. den gefälschten Account angelegt hat, nicht bekannt ist.So gaben alle genannten Personen zunächst im Wesentlichen an, dass die Beschwerdeführerin, die Zeuginnen sowie zwei weitere Personen mit den Namen M. und N. am 25.10.2024 auf der Dachterrasse in Wien, O.-gasse anwesend gewesen seien. Die Beschwerdeführerin und die Zeugin römisch eins. gaben übereinstimmend an, dass die Zeugin G. einen „Fake-Account“ angelegt habe, um sich mit der Zeugin K. anzufreunden und sie „rauszulocken“, wobei nur die Beschwerdeführerin meinte, dass dies über „Snapchat“ passiert sei. Da dies im vorliegenden Fall jedoch nicht wesentlich ist, wurde festgestellt, dass das soziale Netzwerk, auf dem die Zeugin G. den gefälschten Account angelegt hat, nicht bekannt ist.
30
Die Beschwerdeführerin und die Zeuginnen G. und I. schilderte im Wesentlichen übereinstimmend, dass sich auf der Dachterrasse ein Streit zwischen I. und K. wegen früheren Beleidigungen durch K. entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin gab an, K. habe sich schon zwei Jahre vor dem Vorfall am 25.10.2024 in der Schule immer wieder über sie lustig und Fotos von ihr gemacht. G. und I. hätten der Beschwerdeführerin nach diesen zwei Jahren gesagt, dass sie „auch einen Konflikt“ mit K. hätten, weshalb sich die Beschwerdeführerin schließlich zu dem Treffen auf der Dachterrasse habe überreden lassen. Damit übereinstimmend gab die Zeugin I. an, sie habe schon vor dem 25.10.2024 „einige Streitigkeiten“ mit K. gehabt. K. und sie hätten sich dabei „gegenseitig beleidigt.“ K. habe ihr auch einmal gedroht, dass sie „schon sehen werde.“ Über Nachfrage des Verhandlungsleiters, was letztlich der Grund für den Streit auf der Dachterrasse gewesen sei, gab sie bloß oberflächlich an, K. habe sie „eben immer wieder“ und zuletzt vor dem Vorfall auch ihren toten Onkel und ihre Mutter beleidigt. Keine der befragten Person konnte in der Verhandlung konkrete Konflikte oder Aussagen der Zeugin K. nennen, die letztlich zum Streit am 25.10.2024 geführt hätten.Die Beschwerdeführerin und die Zeuginnen G. und römisch eins. schilderte im Wesentlichen übereinstimmend, dass sich auf der Dachterrasse ein Streit zwischen römisch eins. und K. wegen früheren Beleidigungen durch K. entwickelt habe. Die Beschwerdeführerin gab an, K. habe sich schon zwei Jahre vor dem Vorfall am 25.10.2024 in der Schule immer wieder über sie lustig und Fotos von ihr gemacht. G. und römisch eins. hätten der Beschwerdeführerin nach diesen zwei Jahren gesagt, dass sie „auch einen Konflikt“ mit K. hätten, weshalb sich die Beschwerdeführerin schließlich zu dem Treffen auf der Dachterrasse habe überreden lassen. Damit übereinstimmend gab die Zeugin römisch eins. an, sie habe schon vor dem 25.10.2024 „einige Streitigkeiten“ mit K. gehabt. K. und sie hätten sich dabei „gegenseitig beleidigt.“ K. habe ihr auch einmal gedroht, dass sie „schon sehen werde.“ Über Nachfrage des Verhandlungsleiters, was letztlich der Grund für den Streit auf der Dachterrasse gewesen sei, gab sie bloß oberflächlich an, K. habe sie „eben immer wieder“ und zuletzt vor dem Vorfall auch ihren toten Onkel und ihre Mutter beleidigt. Keine der befragten Person konnte in der Verhandlung konkrete Konflikte oder Aussagen der Zeugin K. nennen, die letztlich zum Streit am 25.10.2024 geführt hätten.
31
Die Aussage der Zeugin K., es habe überhaupt keinen Streit mit den genannten Personen gegeben, sie habe die Beschwerdeführerin bis zum 25.10.2024 nicht gekannt und wisse nicht, weshalb sie geschlagen worden sei, erweist sich als nicht glaubhaft, weil es völlig außerhalb jeglicher Lebensrealität liegt, dass einer derartigen Eskalation eines Streits überhaupt kein Kontakt zwischen den Streitparteien vorausging. Es ist daher festzustellen, dass sich zumindest die Zeugin I. und die Beschwerdeführerin aufgrund von früheren Beleidigungen durch die Zeugin K., wie auch immer diese konkret geäußert worden seien, rächen wollten.Die Aussage der Zeugin K., es habe überhaupt keinen Streit mit den genannten Personen gegeben, sie habe die Beschwerdeführerin bis zum 25.10.2024 nicht gekannt und wisse nicht, weshalb sie geschlagen worden sei, erweist sich als nicht glaubhaft, weil es völlig außerhalb jeglicher Lebensrealität liegt, dass einer derartigen Eskalation eines Streits überhaupt kein Kontakt zwischen den Streitparteien vorausging. Es ist daher festzustellen, dass sich zumindest die Zeugin römisch eins. und die Beschwerdeführerin aufgrund von früheren Beleidigungen durch die Zeugin K., wie auch immer diese konkret geäußert worden seien, rächen wollten.
32
Dass sich der Streit sodann zur Garageneinfahrt des Objekts in Wien, P.-gasse, verlagerte, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und aller Zeuginnen, wonach sie von einer „Frau mit Kinderwagen“ von der Dachterrasse vertrieben worden seien. Die Beschwerdeführerin fügte dem plausibel hinzu, die Frau habe wahrscheinlich wegen der offenen Tür zur Dachterrasse die Zeugin K. schreien gehört.
33
Dass sich nur die Beschwerdeführerin, I. und K. daraufhin zur Garageneinfahrt begaben, ergibt sich aus dem Gesamtbild deren Aussagen und der Angabe der Zeugin G., wonach sie nicht bei der Schlägerei in der Garageneinfahrt dabei gewesen sei. Sie habe mit „M.“ in der Nähe gewartet, bis der Streit geklärt sei. Da ihr das allerdings zu lange gedauert habe, sei sie relativ schnell nach Hause gegangen. Zwar gab die Zeugin K. an, sowohl I. und „N.“ hätten ein Video von der Schlägerei gemacht, weshalb anzunehmen wäre, dass auch „N.“ bei der Garageneinfahrt anwesend gewesen sei. Die diesbezügliche Aussage der Zeugin K. steht jedoch in auffallendem Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin I., die übereinstimmend angaben, dass sie beide gefilmt hätten. Da „N.“ in Zusammenhang mit dem Streit bei der Garageneinfahrt nicht erwähnt wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich dort nur die Beschwerdeführerin, I. und K. aufgehalten haben.Dass sich nur die Beschwerdeführerin, römisch eins. und K. daraufhin zur Garageneinfahrt begaben, ergibt sich aus dem Gesamtbild deren Aussagen und der Angabe der Zeugin G., wonach sie nicht bei der Schlägerei in der Garageneinfahrt dabei gewesen sei. Sie habe mit „M.“ in der Nähe gewartet, bis der Streit geklärt sei. Da ihr das allerdings zu lange gedauert habe, sei sie relativ schnell nach Hause gegangen. Zwar gab die Zeugin K. an, sowohl römisch eins. und „N.“ hätten ein Video von der Schlägerei gemacht, weshalb anzunehmen wäre, dass auch „N.“ bei der Garageneinfahrt anwesend gewesen sei. Die diesbezügliche Aussage der Zeugin K. steht jedoch in auffallendem Widerspruch zu den Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin römisch eins., die übereinstimmend angaben, dass sie beide gefilmt hätten. Da „N.“ in Zusammenhang mit dem Streit bei der Garageneinfahrt nicht erwähnt wurde, ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich dort nur die Beschwerdeführerin, römisch eins. und K. aufgehalten haben.
34
Die Abfolge der Angriffe der Beschwerdeführerin auf die Zeugin K. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen I. und K.. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe bei der Garageneinfahrt K. zunächst eine Ohrfeige gegeben und sie dann mit den Fäusten geschlagen, weil sie sie wieder beleidigt habe. Danach habe I. der Zeugin K. die Haarspitzen mit einem Feuerzeug angesengt. Über Vorhalt ihrer Aussage vor der Polizei am 23.11.2024 gab die Beschwerdeführerin an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob sie K. danach wieder geschlagen und auf sie eingetreten habe, nachdem sie zu Boden gefallen sei, weil dies schon lange her sei. Sie könne aber nicht ausschließen, dass es so gewesen sei. Die Zeugin I. führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Garageneinfahrt auf K. losgegangen und habe mit der Faust auf ihre Stirn geschlagen. Dabei habe sie auf dieser Hand einen Ring getragen. Sie habe K. auch mit dem Fuß auf der Nase getroffen. Über Nachfrage, was sie bei dem Streit gemacht habe, gab I. an, sie habe die Haare der Zeugin K. mit einem Feuerzeug angesengt. Über Nachfrage zum Mobiltelefon von K. gab die I. an, dieses sei K. aus der Hosentasche gefallen „als sie auf dem Boden gelegen ist.“ Als sie sich habe aufrichten wollen, habe ihr die Beschwerdeführerin „einen Tritt gegen die Nase“ gegeben. Über Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gab die Zeugin I. überzeugend an, es habe sich dabei um einen „bewussten Tritt“ der Beschwerdeführerin gehandelt. Die Abfolge der Angriffe der Beschwerdeführerin auf die Zeugin K. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen römisch eins. und K.. Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe bei der Garageneinfahrt K. zunächst eine Ohrfeige gegeben und sie dann mit den Fäusten geschlagen, weil sie sie wieder beleidigt habe. Danach habe römisch eins. der Zeugin K. die Haarspitzen mit einem Feuerzeug angesengt. Über Vorhalt ihrer Aussage vor der Polizei am 23.11.2024 gab die Beschwerdeführerin an, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob sie K. danach wieder geschlagen und auf sie eingetreten habe, nachdem sie zu Boden gefallen sei, weil dies schon lange her sei. Sie könne aber nicht ausschließen, dass es so gewesen sei. Die Zeugin römisch eins. führte dazu aus, die Beschwerdeführerin sei bei der Garageneinfahrt auf K. losgegangen und habe mit der Faust auf ihre Stirn geschlagen. Dabei habe sie auf dieser Hand einen Ring getragen. Sie habe K. auch mit dem Fuß auf der Nase getroffen. Über Nachfrage, was sie bei dem Streit gemacht habe, gab römisch eins. an, sie habe die Haare der Zeugin K. mit einem Feuerzeug angesengt. Über Nachfrage zum Mobiltelefon von K. gab die römisch eins. an, dieses sei K. aus der Hosentasche gefallen „als sie auf dem Boden gelegen ist.“ Als sie sich habe aufrichten wollen, habe ihr die Beschwerdeführerin „einen Tritt gegen die Nase“ gegeben. Über Nachfrage des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin gab die Zeugin römisch eins. überzeugend an, es habe sich dabei um einen „bewussten Tritt“ der Beschwerdeführerin gehandelt.
35
Die Zeugin K. führte damit übereinstimmend aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Garage „am meisten geschlagen“, H. habe ihre Haare angezündet. Über Vorhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin I. bestätigte sie, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fuß in ihr Gesicht getreten habe, als sie auf dem Boden gelegen sei, und gemeint habe, dass K. ihre Füße küssen solle.Die Zeugin K. führte damit übereinstimmend aus, die Beschwerdeführerin habe bei der Garage „am meisten geschlagen“, H. habe ihre Haare angezündet. Über Vorhalt der Aussagen der Beschwerdeführerin und der Zeugin römisch eins. bestätigte sie, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Fuß in ihr Gesicht getreten habe, als sie auf dem Boden gelegen sei, und gemeint habe, dass K. ihre Füße küssen solle.
36
Dass die Zeugin K. auf dem von der Beschwerdeführerin und der Zeugin I. angefertigten Video über Aufforderung der Beschwerdeführerin „bei Allah“ schwören musste, niemandem etwas von der Schlägerei zu erzählen und keine Anzeige zu erstatten, ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen I. und K.. I. gab über Nachfrage des Verhandlungsleiters an, es stimme, dass K. dies „bei Allah“ habe schwören müssen, allerdings wisse sie nicht mehr, wer ihr das aufgetragen habe. K. gab eindrucksvoll zu Protokoll, dazu von der Beschwerdeführerin aufgefordert worden zu sein. Die Beschwerdeführerin schloss dies nicht dezidiert aus, sondern gab lediglich an, nicht mehr zu wissen, ob K. „auf Allah“ habe schwören müssen, und vermutete, dass das eher nicht der Fall gewesen sei, weil „weder H. noch ich diesen Glauben haben.“ Dies erweist sich jedoch als Schutzbehauptung, wurde doch in dem (noch zu thematisierenden) „Snapchat“-Gruppenchat von der Beschwerdeführerin selbst festgehalten, K. habe „bei allah“ geschworen und trotzdem gelogen. Davon – so die Beschwerdeführerin in diesem Gruppechat weiter – gebe es ein Video, auf dem K. sage „bei allah ich mache keine anzeige“. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zeugin K. einen solchen Schwur „auf Allah“ ablegen musste.Dass die Zeugin K. auf dem von der Beschwerdeführerin und der Zeugin römisch eins. angefertigten Video über Aufforderung der Beschwerdeführerin „bei Allah“ schwören musste, niemandem etwas von der Schlägerei zu erzählen und keine Anzeige zu erstatten, ergibt sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen römisch eins. und K.. römisch eins. gab über Nachfrage des Verhandlungsleiters an, es stimme, dass K. dies „bei Allah“ habe schwören müssen, allerdings wisse sie nicht mehr, wer ihr das aufgetragen habe. K. gab eindrucksvoll zu Protokoll, dazu von der Beschwerdeführerin aufgefordert worden zu sein. Die Beschwerdeführerin schloss dies nicht dezidiert aus, sondern gab lediglich an, nicht mehr zu wissen, ob K. „auf Allah“ habe schwören müssen, und vermutete, dass das eher nicht der Fall gewesen sei, weil „weder H. noch ich diesen Glauben haben.“ Dies erweist sich jedoch als Schutzbehauptung, wurde doch in dem (noch zu thematisierenden) „Snapchat“-Gruppenchat von der Beschwerdeführerin selbst festgehalten, K. habe „bei allah“ geschworen und trotzdem gelogen. Davon – so die Beschwerdeführerin in diesem Gruppechat weiter – gebe es ein Video, auf dem K. sage „bei allah ich mache keine anzeige“. Es ist daher mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Zeugin K. einen solchen Schwur „auf Allah“ ablegen musste.
37
Dass das Mobiltelefon der Zeugin K. im Zuge des Streits bei der Garageneinfahrt zu einem unbekannten Zeitpunkt zu Boden fiel, wodurch es beschädigt wurde, jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich war, ergibt sich aus den Aussagen sämtlicher befragter Personen, wobei keine davon meinte, die Beschwerdeführerin habe die Beschädigung zu verantworten. Vielmehr gab die Zeugin K. an, sie wisse heute nicht mehr genau, wie ihr Mobiltelefon beschädigt worden sei. Ihr sei dies erst beim Weglaufen von der genannten Örtlichkeit aufgefallen. Die Zeugin I. gab an, das Handy sei aus der Hosentasche der K. auf den Boden gefallen, als sie auf dem Boden gelegen sei. Die Beschwerdeführerin vermutete, dieses sei auf den Boden gefallen, weil „wir“ die Hand der K. „runtergedrückt oder sie geschubst haben.“ Es konnte daher nur festgestellt werden, dass das Mobiltelefon der Zeugin K. im Zuge der Auseinandersetzung bei der Garageneinfahrt zu einem unbekannten Zeitpunkt zu Boden fiel. Hingegen konnte nicht ermittelt werden, ob überhaupt eine bzw. welche der beteiligten Personen für die Beschädigung verantwortlich war bzw. zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise das Mobiltelefon der Zeugin K. zu Boden fiel.Dass das Mobiltelefon der Zeugin K. im Zuge des Streits bei der Garageneinfahrt zu einem unbekannten Zeitpunkt zu Boden fiel, wodurch es beschädigt wurde, jedoch nicht festgestellt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin dafür verantwortlich war, ergibt sich aus den Aussagen sämtlicher befragter Personen, wobei keine davon meinte, die Beschwerdeführerin habe die Beschädigung zu verantworten. Vielmehr gab die Zeugin K. an, sie wisse heute nicht mehr genau, wie ihr Mobiltelefon beschädigt worden sei. Ihr sei dies erst beim Weglaufen von der genannten Örtlichkeit aufgefallen. Die Zeugin römisch eins. gab an, das Handy sei aus der Hosentasche der K. auf den Boden gefallen, als sie auf dem Boden gelegen sei. Die Beschwerdeführerin vermutete, dieses sei auf den Boden gefallen, weil „wir“ die Hand der K. „runtergedrückt oder sie geschubst haben.“ Es konnte daher nur festgestellt werden, dass das Mobiltelefon der Zeugin K. im Zuge der Auseinandersetzung bei der Garageneinfahrt zu einem unbekannten Zeitpunkt zu Boden fiel. Hingegen konnte nicht ermittelt werden, ob überhaupt eine bzw. welche der beteiligten Personen für die Beschädigung verantwortlich war bzw. zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise das Mobiltelefon der Zeugin K. zu Boden fiel.
38
Dass im Zuge des Streits die Beschwerdeführerin die Zeugin K. nicht mit einem Messer bedroht oder ihr mit einem solchen Verletzungen zugefügt hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin I., wonach „kein Messer im Spiel“ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin versicherte glaubhaft, kein Messer zu besitzen und diese Behauptung der Zeugin K. vor der Polizei einfach nicht stimme. Dagegen erwiesen sich die diesbezüglichen Angaben der Zeugin K. als nicht glaubhaft, weil sie zwar die Farbe des vermeintlichen „Klappmessers“ nennen konnte, jedoch keine Ahnung hatte, in welche Richtung dieses Messer klappe. Dennoch blieb die Zeugin über Vorhalt der gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin I. und nach neuerlicher Wahrheitsbelehrung bei ihrer Aussage. Daraufhin konnte sie aber auch nicht angeben, woher die Beschwerdeführerin das Messer gehabt habe. Sie vermutete, diese habe es „aus ihrer Hosentasche oder so gezogen.“ Letztlich legte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch einen sie entlastenden Screenshot eines mit der Zeugin K. geführten „Snapchat“ vor, in dem die Zeugin K. über Vorhalt der Beschwerdeführerin sinngemäß ausführt, sie habe bei der Polizei nichts von einem Messer erwähnt, diese habe das wohl erfunden (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).Dass im Zuge des Streits die Beschwerdeführerin die Zeugin K. nicht mit einem Messer bedroht oder ihr mit einem solchen Verletzungen zugefügt hat, ergibt sich aus den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin römisch eins., wonach „kein Messer im Spiel“ gewesen sei. Die Beschwerdeführerin versicherte glaubhaft, kein Messer zu besitzen und diese Behauptung der Zeugin K. vor der Polizei einfach nicht stimme. Dagegen erwiesen sich die diesbezüglichen Angaben der Zeugin K. als nicht glaubhaft, weil sie zwar die Farbe des vermeintlichen „Klappmessers“ nennen konnte, jedoch keine Ahnung hatte, in welche Richtung dieses Messer klappe. Dennoch blieb die Zeugin über Vorhalt der gegenteiligen Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeugin römisch eins. und nach neuerlicher Wahrheitsbelehrung bei ihrer Aussage. Daraufhin konnte sie aber auch nicht angeben, woher die Beschwerdeführerin das Messer gehabt habe. Sie vermutete, diese habe es „aus ihrer Hosentasche oder so gezogen.“ Letztlich legte die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch einen sie entlastenden Screenshot eines mit der Zeugin K. geführten „Snapchat“ vor, in dem die Zeugin K. über Vorhalt der Beschwerdeführerin sinngemäß ausführt, sie habe bei der Polizei nichts von einem Messer erwähnt, diese habe das wohl erfunden (Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll).
39
Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, die Körperverletzungen der Zeugin K. verursacht zu haben. Deren Verletzungen ergeben sich aus dem polizeiärztlichen Aktengutachten des Dr. V. vom 11.11.2024, welches dem Ermittlungsakt der StA Wien einliegt (...) und dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit im Verfahren in angezweifelt wurde.Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, die Körperverletzungen der Zeugin K. verursacht zu haben. Deren Verletzungen ergeben sich aus dem polizeiärztlichen Aktengutachten des Dr. römisch fünf. vom 11.11.2024, welches dem Ermittlungsakt der StA Wien einliegt (...) und dessen Schlüssigkeit und Richtigkeit im Verfahren in angezweifelt wurde.
40
Der der Anzeige vom 01.11.2024 zu Grunde liegende Sachverhalt (Rn. 20) ergibt sich aus den aktenkundigen Screenshots der Gruppenchat-Verläufe (vgl. Bild Nr. 12 ff der dem Ermittlungsakt der StA Wien einliegenden Lichtbildeinlage der LPD Wien vom 19.11.2024, GZ: ...) und den in der Verhandlung aufgenommenen Beweisen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stellte sich angesichts der Angaben der befragten Personen und des Designs der Chatverläufe heraus, dass es sich dabei nicht – wie von den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden angenommen – um einen „TikTok“-, sondern einen „Snapchat“-Gruppenchat handelte. Der der Anzeige vom 01.11.2024 zu Grunde liegende Sachverhalt (Rn. 20) ergibt sich aus den aktenkundigen Screenshots der Gruppenchat-Verläufe vergleiche Bild Nr. 12 ff der dem Ermittlungsakt der StA Wien einliegenden Lichtbildeinlage der LPD Wien vom 19.11.2024, GZ: ...) und den in der Verhandlung aufgenommenen Beweisen. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht stellte sich angesichts der Angaben der befragten Personen und des Designs der Chatverläufe heraus, dass es sich dabei nicht – wie von den strafrechtlichen Ermittlungsbehörden angenommen – um einen „TikTok“-, sondern einen „Snapchat“-Gruppenchat handelte.
41
Der wörtlich zitierte Text des Benutzers „W.“, bei dem es sich nach den Ausführungen in der Beschwerde „nicht eindeutig“ um die Beschwerdeführerin handle, ergibt sich aus dem Screenshot Bild Nr. 13, die Ergänzung um die Worte „nimm anzeige zurück“ aus dem Screenshot Bild Nr. 14. Dass dieser Text tatsächlich von der Beschwerdeführerin verfasst wurde, ergibt sich eindeutig aus den Angaben der Zeuginnen G., I. und K.. Die Zeugin G. gab über Vorhalt des Texts an, es handle sich beim Benutzer „W.“ glaublich um die Beschwerdeführerin und sie habe „vielleicht“ den Text geschrieben. Nachdem ihr vom Rechtsvertreter die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Name in diesem Chat gefälscht worden wäre und ob die Zeugin dazu etwas wisse, gab sie an, sie höre davon heute das erste Mal. Die Zeugin I. gab dazu überzeugend an, die Beschwerdeführerin habe diesen Text geschrieben. I. sei selbst in diesem Chat dabei gewesen. Sie wisse nicht, ob das auch jemand anderer geschrieben habe könne, jedenfalls erkenne man an dem Benutzer, dass es sich um die Beschwerdeführerin handle. Diese Aussage stimmt mit den Angaben der Zeugin K. nahezu wörtlich überein. Die gegenteilige Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe den Text nicht geschrieben, wobei sie anmerkte, dass ihr eine Mitschülerin damals gesagt habe, dass „jemand“ der Zeugin K. auf „Snapchat“ geschrieben habe und „diese Person“ ihren echten „Snapchat“-Benutzernamen auf den Namen der Beschwerdeführerin „gefaked“ habe, erweist sich angesichts der überzeugenden Angaben der genannten Zeuginnen als offenkundige Schutzbehauptung.Der wörtlich zitierte Text des Benutzers „W.“, bei dem es sich nach den Ausführungen in der Beschwerde „nicht eindeutig“ um die Beschwerdeführerin handle, ergibt sich aus dem Screenshot Bild Nr. 13, die Ergänzung um die Worte „nimm anzeige zurück“ aus dem Screenshot Bild Nr. 14. Dass dieser Text tatsächlich von der Beschwerdeführerin verfasst wurde, ergibt sich eindeutig aus den Angaben der Zeuginnen G., römisch eins. und K.. Die Zeugin G. gab über Vorhalt des Texts an, es handle sich beim Benutzer „W.“ glaublich um die Beschwerdeführerin und sie habe „vielleicht“ den Text geschrieben. Nachdem ihr vom Rechtsvertreter die Aussage der Beschwerdeführerin, wonach ihr Name in diesem Chat gefälscht worden wäre und ob die Zeugin dazu etwas wisse, gab sie an, sie höre davon heute das erste Mal. Die Zeugin römisch eins. gab dazu überzeugend an, die Beschwerdeführerin habe diesen Text geschrieben. römisch eins. sei selbst in diesem Chat dabei gewesen. Sie wisse nicht, ob das auch jemand anderer geschrieben habe könne, jedenfalls erkenne man an dem Benutzer, dass es sich um die Beschwerdeführerin handle. Diese Aussage stimmt mit den Angaben der Zeugin K. nahezu wörtlich überein. Die gegenteilige Verantwortung der Beschwerdeführerin, sie habe den Text nicht geschrieben, wobei sie anmerkte, dass ihr eine Mitschülerin damals gesagt habe, dass „jemand“ der Zeugin K. auf „Snapchat“ geschrieben habe und „diese Person“ ihren echten „Snapchat“-Benutzernamen auf den Namen der Beschwerdeführerin „gefaked“ habe, erweist sich angesichts der überzeugenden Angaben der genannten Zeuginnen als offenkundige Schutzbehauptung.
42
Die Feststellungen zum vorläufigen sowie endgültigen Rücktritt von der Verfolgung durch die StA Wien (Rn. 21 und 22) ergeben sich aus dem Anordnungs- und Bewilligungsbogen des Ermittlungsakts und der diesem einliegenden Bestätigung des Wirtshauses „Q.“ vom 09.02.2025 über die Ableistung der Sozialstunden durch die Beschwerdeführerin.
43
Die Feststellungen zur Schullaufbahn der Beschwerdeführerin (Rn. 23) ergeben sich aus den aktenkundigen Schulnachrichten und Jahreszeugnissen (ELAK-Zlen. ...-64, 139 und 151) und ihren glaubhaften Angaben in der Verhandlung, wonach sie in der S.-gasse Konflikte mit anderen Schülern und eben auch mit der Zeugin K. gehabt habe. Es seien aber keine handgreiflichen Konflikte gewesen, sondern nur kleine Streitigkeiten. Dann habe sie in die T.-gasse gewechselt, wo eben die „ganze Sache mit der Anzeige“ passiert sei und sie deshalb wiederum in die U.-gasse habe wechseln müssen. Über Vorhalt ihrer Verhaltensnoten gab die Beschwerdeführerin an, sie sei damals „jung und naiv“ gewesen und habe im Gymnasium auch keine guten Noten gehabt. Sie habe mit den Schülern gestritten, mehr könne sie dazu nicht sagen.
44
Befragt zu ihren Erfahrungen im Rahmen der Ableistung der gemeinnützigen Leistungen im Wirtshaus „Q.“ gab die Beschwerdeführerin an, sie habe es dort gut gefunden. Die Leute seien immer sehr nett zu ihr gewesen und sie habe es gut gefunden, anderen Leuten zu helfen.
45
Letztlich gab die Beschwerdeführerin über Nachfrage des Verhandlungsleiters an, sie finde nicht, dass man das Recht habe, jemanden zu schlagen, wenn man beleidigt werde. Über Nachfrage ihres Rechtsvertreters bejaht sie schließlich die Suggestivfrage, dass bei dem Vorfall bei der Garage ihr Frust der vergangenen zwei Jahre (offenbar gemeint: wegen den Beleidigungen durch die Zeugin K.) ausgebrochen sei.

Rechtliche Beurteilung

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Nach § 17 Abs. 1 Z 1 StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der §§ 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 sowie 16 Abs. 1 Z 2 auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn der Mutter gemäß § 143 ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.Nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StbG ist die Verleihung der Staatsbürgerschaft unter den Voraussetzungen der Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8, Absatz 2 und 3 sowie 16 Absatz eins, Ziffer 2, auf die Kinder des Fremden, sofern die Kinder minderjährig, ledig und nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach Paragraphen 32 und 33 Fremde sind, zu erstrecken, wenn der Mutter gemäß Paragraph 143, ABGB die Staatsbürgerschaft verliehen wird.
47
Nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden nur verliehen werden, wenn er nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr dafür bietet, dass er zur Republik bejahend eingestellt ist und weder eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt noch andere in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannte öffentliche Interessen gefährdet.
48
Das zu dieser Bestimmung zunächst erstattete Beschwerdevorbringen, wonach nach § 10 Abs. 1 Z 2 StbG Verurteilungen zu einer anderen Strafe als einer Freiheitsstrafe „offenbar unbeachtlich sind“ und diese Bestimmung eine „lex specialis“ zur „Auffangbestimmung“ des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG darstelle, ist offenkundig unrichtig, weil schon aus dem Gesetz hervorgeht, dass die in § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 StbG aufgezählten Verleihungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit einem Fremden – auch etwa nach dem gegenständlich relevanten Erstreckungstatbestand des § 17 Abs. 1 StbG – die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann (vgl. zur Verleihung nach § 10 Abs. 1 StbG etwa VwGH 25.9.1996, 95/01/0563). Bei § 10 Abs. 1 Z 6 StbG handelt es sich daher um keine „Auffangbestimmung“, sondern um eine eigenständige Verleihungsvoraussetzung, die neben den anderen Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StbG zu prüfen und wonach eine Prognose über das künftige Verhalten des Fremden abzugeben ist.Das zu dieser Bestimmung zunächst erstattete Beschwerdevorbringen, wonach nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, StbG Verurteilungen zu einer anderen Strafe als einer Freiheitsstrafe „offenbar unbeachtlich sind“ und diese Bestimmung eine „lex specialis“ zur „Auffangbestimmung“ des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG darstelle, ist offenkundig unrichtig, weil schon aus dem Gesetz hervorgeht, dass die in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 bis 8 StbG aufgezählten Verleihungsvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, damit einem Fremden – auch etwa nach dem gegenständlich relevanten Erstreckungstatbestand des Paragraph 17, Absatz eins, StbG – die Staatsbürgerschaft verliehen werden kann vergleiche zur Verleihung nach Paragraph 10, Absatz eins, StbG etwa VwGH 25.9.1996, 95/01/0563). Bei Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG handelt es sich daher um keine „Auffangbestimmung“, sondern um eine eigenständige Verleihungsvoraussetzung, die neben den anderen Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, StbG zu prüfen und wonach eine Prognose über das künftige Verhalten des Fremden abzugeben ist.
49
Es trifft in diesem Zusammenhang auch nicht zu, dass „quasi jeder Kontakt mit der Strafjustiz oder der Verwaltungsstrafjustiz bereits zum Anwendungsfall des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG“ führe. Zwar entfaltet die Einstellung eines Strafverfahrens keine Bindungswirkung für das Staatsbürgerschaftsverfahren, die Behörde hat aber über den der Einstellung zugrundeliegenden Sachverhalt ein selbständiges Ermittlungsverfahren zu führen und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. § 10 Abs. 1 Z 6 StbG knüpft eben nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Demnach gehören auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (z.B. nach einer Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten, von dem die Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat (vgl. etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN). Sie hat dazu eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen (vgl. VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426).Es trifft in diesem Zusammenhang auch nicht zu, dass „quasi jeder Kontakt mit der Strafjustiz oder der Verwaltungsstrafjustiz bereits zum Anwendungsfall des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG“ führe. Zwar entfaltet die Einstellung eines Strafverfahrens keine Bindungswirkung für das Staatsbürgerschaftsverfahren, die Behörde hat aber über den der Einstellung zugrundeliegenden Sachverhalt ein selbständiges Ermittlungsverfahren zu führen und eigene Beweiswürdigungserwägungen vorzunehmen. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG knüpft eben nicht an eine gerichtliche Verurteilung, sondern an das Verhalten des Einbürgerungswerbers an. Demnach gehören auch Taten, hinsichtlich derer es zur Verfahrenseinstellung (z.B. nach einer Diversion) kommt, zum Gesamtverhalten, von dem die Behörde bei ihrer Prüfung auszugehen hat vergleiche etwa VwGH 2.4.2021, Ro 2021/01/0010, mwN). Sie hat dazu eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts auf Basis eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens vorzunehmen vergleiche VwGH 6.7.2020, Ra 2019/01/0426).
50
Zwar entspricht der angefochtene Bescheid diesen Anforderungen nicht, weil darin entgegen den Grundsätzen eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens bloß die Verdachtslage des Ermittlungsakts der StA Wien, wonach die Beschwerdeführerin die nach ihren Paragrafen aufgezählten Delikte begangen haben „soll“, wiedergegeben, jedoch keine aufgrund von beweiswürdigenden Überlegungen getroffenen Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten strafbaren Verhalten getroffen wurden. Jedoch werden Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert (vgl. VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0057, 28.2.2022, Ra 2021/09/0251; jeweils mwN). Daher hatte auch das Verwaltungsgericht die eben dargestellten verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten.Zwar entspricht der angefochtene Bescheid diesen Anforderungen nicht, weil darin entgegen den Grundsätzen eines mängelfreien Ermittlungsverfahrens bloß die Verdachtslage des Ermittlungsakts der StA Wien, wonach die Beschwerdeführerin die nach ihren Paragrafen aufgezählten Delikte begangen haben „soll“, wiedergegeben, jedoch keine aufgrund von beweiswürdigenden Überlegungen getroffenen Feststellungen zu den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten strafbaren Verhalten getroffen wurden. Jedoch werden Verfahrensmängel im Verfahren vor der belangten Behörde durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert vergleiche VwGH 22.3.2018, Ra 2018/22/0057, 28.2.2022, Ra 2021/09/0251; jeweils mwN). Daher hatte auch das Verwaltungsgericht die eben dargestellten verfahrensrechtlichen Grundsätze zu beachten.
51
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des längeren Wohlverhaltens eines Einbürgerungswerbers nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen (vgl. etwa VwGH 4.5.2025, Ra 2025/01/0131, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist wesentlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung des längeren Wohlverhaltens eines Einbürgerungswerbers nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG das für die negative Prognose als tragend angesehene Fehlverhalten. Dabei fallen Delikte gegen die körperliche Unversehrtheit besonders ins Gewicht. Im Allgemeinen ist nach derartigen Taten ein ausreichend langer Zeitraum des Wohlverhaltens erforderlich, um eine positive Prognose gerechtfertigt erscheinen zu lassen vergleiche etwa VwGH 4.5.2025, Ra 2025/01/0131, mwN).
52
Nach § 83 Abs. 1 StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.Nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen, wer einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt.
53
Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin am 25.10.2024 – trotz der diversionellen Erledigung des Ermittlungsverfahrens durch die StA Wien – das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen, indem sie durch Schläge und einen Fußtritt die festgestellten Verletzungen am Körper der J. K. verursachte. Aus den Tatumständen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorgehen das Entstehen der Verletzungen zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, weshalb der für dieses Delikt notwendige Eventualvorsatz vorliegt.Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Beschwerdeführerin am 25.10.2024 – trotz der diversionellen Erledigung des Ermittlungsverfahrens durch die StA Wien – das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen, indem sie durch Schläge und einen Fußtritt die festgestellten Verletzungen am Körper der J. K. verursachte. Aus den Tatumständen geht hervor, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Vorgehen das Entstehen der Verletzungen zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, weshalb der für dieses Delikt notwendige Eventualvorsatz vorliegt.
54
Dieses Verhalten, das zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, ist auf dem Boden des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG schon für sich allein als gravierendes Fehlverhalten gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers J. K. zu werten. Die Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin manifestierte sich darin, dass sie nach ihrem ersten Angriff mit ihren Fäusten und des Ansengens der Haare des Opfers durch H. I. ihr Verhalten nicht einstellte, sondern noch mit dem Fuß auf die am Boden liegende J. K. eintrat, als diese sich aufrichten wollte. Zudem ging die damals 14-jährige Beschwerdeführerin mit der 13-jährigen H. I. gemeinsam auf die erst 12-jährige J. K. los und demütigte diese damit, dass sie J. K. auf Video „bei Allah“ schwören ließ, niemandem etwas von der Schlägerei zu erzählen und keine Anzeige zu erstatten. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.Dieses Verhalten, das zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, ist auf dem Boden des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG schon für sich allein als gravierendes Fehlverhalten gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers J. K. zu werten. Die Gewaltbereitschaft der Beschwerdeführerin manifestierte sich darin, dass sie nach ihrem ersten Angriff mit ihren Fäusten und des Ansengens der Haare des Opfers durch H. römisch eins. ihr Verhalten nicht einstellte, sondern noch mit dem Fuß auf die am Boden liegende J. K. eintrat, als diese sich aufrichten wollte. Zudem ging die damals 14-jährige Beschwerdeführerin mit der 13-jährigen H. römisch eins. gemeinsam auf die erst 12-jährige J. K. los und demütigte diese damit, dass sie J. K. auf Video „bei Allah“ schwören ließ, niemandem etwas von der Schlägerei zu erzählen und keine Anzeige zu erstatten. Schon deshalb ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.
55
Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Auseinandersetzung am 25.10.2024 das Mobiltelefon der J. K. nicht beschädigt und diese auch nicht mit einem Messer bedroht oder verletzt hat, weil schon die Würdigung der Tatumstände im Zuge der Körperverletzung für eine negative Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ausreicht.Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Zuge der Auseinandersetzung am 25.10.2024 das Mobiltelefon der J. K. nicht beschädigt und diese auch nicht mit einem Messer bedroht oder verletzt hat, weil schon die Würdigung der Tatumstände im Zuge der Körperverletzung für eine negative Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ausreicht.
56
Die Beschwerdeführerin hat zusätzlich am 01.11.2024 im Wege der App „Snapchat“ versucht, J. K. durch die Drohung, es würden am Montag nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern zehn Personen kommen, obwohl J. K. „bei Allah“ geschworen und trotzdem gelogen habe und das Video existiere, auf dem sie „bei Allah“ schwöre, keine Anzeige zu erstatten, weshalb sie auf sich aufpassen solle, zu einer Handlung, nämlich zur Zurückziehung der Anzeige vom 25.10.2024, zu bewegen.
57
Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob diese Drohung den Grad einer „gefährlichen Drohung“ im Sinn des § 74 Z 5 StGB erreicht und damit den Tatbestand der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB erfüllt, weil in Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 6 StbG schon das Inaussichtstellen eines nicht näher konkretisierten Übels durch zehn Personen gegenüber dem Opfer, das bereits zuvor durch die drohende Beschwerdeführerin am Körper verletzt worden war und damit mit Grund weitere Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit oder Person befürchten musste, sofern sie die Anzeige nicht zurückzieht, ebenso ohne Zweifel ein Verhalten darstellt, aufgrund dessen anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.Es kann im vorliegenden Fall dahinstehen, ob diese Drohung den Grad einer „gefährlichen Drohung“ im Sinn des Paragraph 74, Ziffer 5, StGB erreicht und damit den Tatbestand der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB erfüllt, weil in Hinblick auf Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG schon das Inaussichtstellen eines nicht näher konkretisierten Übels durch zehn Personen gegenüber dem Opfer, das bereits zuvor durch die drohende Beschwerdeführerin am Körper verletzt worden war und damit mit Grund weitere Beeinträchtigungen ihrer Gesundheit oder Person befürchten musste, sofern sie die Anzeige nicht zurückzieht, ebenso ohne Zweifel ein Verhalten darstellt, aufgrund dessen anzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstellt.
58
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann nicht von einem längeren Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit den weniger als eineinhalb Jahre zurückliegenden Fehlverhalten ausgegangen werden. Der in der Beschwerde angeführte (zutreffende) Umstand, sie sei im Zeitpunkt dieser Verhalten gerade erst strafmündig gewesen, führt zu keiner anderen Prognose, weil der vorliegende Fall nicht die Besonderheit aufweist, dass der Beschwerdeführerin eine zeitlich ausreichend lange zurückliegende Jugendstraftat zur Last liegt (vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen VwGH 22.8.2007, 2005/01/0067; 20.11.2007, 2005/01/0449; jeweils mwN). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, es handle sich um eine „Streitigkeit unter Jugendlichen, die zwar deutlich eskaliert ist, aber ohne schwere Folgen geblieben ist“, wird der traumatischen Belastung des erst zwölfjährigen Opfers, das jedenfalls zwei älteren Kontrahentinnen gegenüberstand, und dessen zahlreichen Verletzungen nicht gerecht.Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann nicht von einem längeren Wohlverhalten der Beschwerdeführerin seit den weniger als eineinhalb Jahre zurückliegenden Fehlverhalten ausgegangen werden. Der in der Beschwerde angeführte (zutreffende) Umstand, sie sei im Zeitpunkt dieser Verhalten gerade erst strafmündig gewesen, führt zu keiner anderen Prognose, weil der vorliegende Fall nicht die Besonderheit aufweist, dass der Beschwerdeführerin eine zeitlich ausreichend lange zurückliegende Jugendstraftat zur Last liegt vergleiche zu ähnlich gelagerten Fällen VwGH 22.8.2007, 2005/01/0067; 20.11.2007, 2005/01/0449; jeweils mwN). Der Hinweis der Beschwerdeführerin, es handle sich um eine „Streitigkeit unter Jugendlichen, die zwar deutlich eskaliert ist, aber ohne schwere Folgen geblieben ist“, wird der traumatischen Belastung des erst zwölfjährigen Opfers, das jedenfalls zwei älteren Kontrahentinnen gegenüberstand, und dessen zahlreichen Verletzungen nicht gerecht.
59
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden könne, auch der vom Verwaltungsgericht in der Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung (vgl. VwGH 19.1.2024, Ra 2023/01/0369; 4.6.2025, Ra 2025/01/0131; 27.3.2026, Ra 2025/01/0030; jeweils mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, ob im Zeitpunkt der Entscheidung von einem längeren Wohlverhalten des Verleihungswerbers seit dem zuletzt von ihm begangenen und für die negative Prognose als tragend angesehenen Fehlverhalten ausgegangen werden könne, auch der vom Verwaltungsgericht in der Verhandlung gewonnene persönliche Eindruck von Bedeutung vergleiche VwGH 19.1.2024, Ra 2023/01/0369; 4.6.2025, Ra 2025/01/0131; 27.3.2026, Ra 2025/01/0030; jeweils mwN).
60
Die Beschwerdeführerin hinterließ in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass sie sich bereits entsprechend kritisch mit ihren Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Sie hat den Grund an der Körperverletzung an dem weitaus jüngeren Opfer J. K. überwiegend in den von ihr ausgegangenen (nicht näher konkretisierten) Beleidigungen der Vergangenheit gesucht und erst über Nachfrage durch den Verhandlungsleiter am Ende der Verhandlung angegeben, sie finde nicht, dass man das Recht habe, jemanden zu schlagen, wenn man beleidigt wird. Sie leugnet zudem gänzlich die erwiesene Tatsache, dass sie die Verfasserin der Drohung über Snapchat vom 01.11.2024 war. Auch ausgehend davon kann nicht von einem längeren Wohlverhalten der Beschwerdeführerin im Sinn des § 10 Abs. 1 Z 6 StbG ausgegangen werden.Die Beschwerdeführerin hinterließ in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht den Eindruck, dass sie sich bereits entsprechend kritisch mit ihren Fehlverhalten auseinandergesetzt hat. Sie hat den Grund an der Körperverletzung an dem weitaus jüngeren Opfer J. K. überwiegend in den von ihr ausgegangenen (nicht näher konkretisierten) Beleidigungen der Vergangenheit gesucht und erst über Nachfrage durch den Verhandlungsleiter am Ende der Verhandlung angegeben, sie finde nicht, dass man das Recht habe, jemanden zu schlagen, wenn man beleidigt wird. Sie leugnet zudem gänzlich die erwiesene Tatsache, dass sie die Verfasserin der Drohung über Snapchat vom 01.11.2024 war. Auch ausgehend davon kann nicht von einem längeren Wohlverhalten der Beschwerdeführerin im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG ausgegangen werden.
61
Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Bestätigungen der Sozialeinrichtung der Diakonie, in welcher die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Diversion aufgetragenen gemeinnützigen Leistungen zu absolvieren hatte, der Schule und der MA 11 werden dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen vier Jahren gleich vier Mal die Schule wechseln musste und sich ihr wenig bzw. nicht zufriedenstellendes Verhalten in diesen Schulen, das auf ihre streitbare Persönlichkeit zurückgeht, erst in den letzten zwei Jahren besserte. Sie hat noch nicht die Pflichtschule abgeschlossen und befindet sich nach wie vor in einem Reifungsprozess, aufgrund dessen derzeit noch keine positive Prognose nach § 10 Abs. 1 Z 6 StbG abgegeben werden kann.Die in diesem Zusammenhang vorgelegten Bestätigungen der Sozialeinrichtung der Diakonie, in welcher die Beschwerdeführerin die im Rahmen der Diversion aufgetragenen gemeinnützigen Leistungen zu absolvieren hatte, der Schule und der MA 11 werden dadurch relativiert, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen vier Jahren gleich vier Mal die Schule wechseln musste und sich ihr wenig bzw. nicht zufriedenstellendes Verhalten in diesen Schulen, das auf ihre streitbare Persönlichkeit zurückgeht, erst in den letzten zwei Jahren besserte. Sie hat noch nicht die Pflichtschule abgeschlossen und befindet sich nach wie vor in einem Reifungsprozess, aufgrund dessen derzeit noch keine positive Prognose nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, StbG abgegeben werden kann.
62
Der angefochtene Bescheid ist daher in Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde zu bestätigen.
63
Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen (vgl. VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Im vorliegenden Fall waren lediglich Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen, denen als regelmäßig nicht über den Einzelfall hinausreichend keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche etwa VwGH 18.8.2017, Ra 2017/11/0218). Zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen vergleiche VwGH 24.3.2014, Ro 2014/01/0011; 28.4.2015, Ra 2014/19/0177).

Schlagworte

Fehlverhalten, Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit, Staatsbürgerschaft, Strafverfahren, Verhalten, Verleihung der Staatsbürgerschaft, Verleihungsvoraussetzungen, Verurteilung, Verwaltungsstrafverfahren, Wohlverhalten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.152.005.2636.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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