Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
11.03.2025Index
L92006 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung SteiermarkNorm
§37 AVGRechtssatz
Der Grundsatz der „materiellen Wahrheit“ gemäß § 37 AVG iVm § 17 VwGVG besagt, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen den wahren Sachverhalt festzustellen hat (vgl. VwGH 29.09.1986, 84/08/0131; 30.01.1992, 87/17/0177; 30.04.1998, 97/06/0225). Es ist also die objektive Wahrheit, dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt auf Grundlage von Beweisen zu ermitteln (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Anders gewendet, unterliegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach dem AVG nicht der Disposition der Parteien (VwGH 29.05.1995, 93/10/0093), können also nicht mit der Wirkung außer Streit gestellt werden, dass die Behörde auf Grund eines bestimmten Parteivorbringens die erforderlichen Ermittlungen unterlassen könnte (vgl. VwSlg 9212 A/1976; VwGH 15.09.2004, 2001/04/0181; 27.09.2013, 2011/05/0065; Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 37, Rz 5; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 323f). Dementsprechend ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG eine „Wahrunterstellung“ idS, dass es der Behörde oder dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, fremd (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG § 37, Rz 5/1; siehe auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar VwGVG § 29, Rz 41; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Auch dem StSUG ist eine solche Verfahrensbestimmung fremd. Eine eidesstattliche Bestätigung, dass der Antragsteller keine für einen Antrag nach dem StSUG relevante Geldflüsse habe, reicht dementsprechend nicht aus.Der Grundsatz der „materiellen Wahrheit“ gemäß Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG besagt, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen den wahren Sachverhalt festzustellen hat vergleiche VwGH 29.09.1986, 84/08/0131; 30.01.1992, 87/17/0177; 30.04.1998, 97/06/0225). Es ist also die objektive Wahrheit, dh der wirkliche (entscheidungsrelevante) Sachverhalt auf Grundlage von Beweisen zu ermitteln (VwGH 21.12.2010, 2007/05/0231). Anders gewendet, unterliegen die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach dem AVG nicht der Disposition der Parteien (VwGH 29.05.1995, 93/10/0093), können also nicht mit der Wirkung außer Streit gestellt werden, dass die Behörde auf Grund eines bestimmten Parteivorbringens die erforderlichen Ermittlungen unterlassen könnte vergleiche VwSlg 9212 A/1976; VwGH 15.09.2004, 2001/04/0181; 27.09.2013, 2011/05/0065; Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG Paragraph 37,, Rz 5; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, Rz 323f). Dementsprechend ist den Verwaltungsverfahrensgesetzen und dem VwGVG eine „Wahrunterstellung“ idS, dass es der Behörde oder dem Verwaltungsgericht freistünde, ein Vorbringen einer Partei des Verfahrens ohne Weiteres als tatsächlich wahr anzusehen, ohne Feststellungen treffen und beweiswürdigende Überlegungen anstellen zu müssen, fremd (Hengstschläger/Leeb, Kommentar AVG Paragraph 37,, Rz 5/1; siehe auch Hengstschläger/Leeb, Kommentar VwGVG Paragraph 29,, Rz 41; VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Auch dem StSUG ist eine solche Verfahrensbestimmung fremd. Eine eidesstattliche Bestätigung, dass der Antragsteller keine für einen Antrag nach dem StSUG relevante Geldflüsse habe, reicht dementsprechend nicht aus.
Schlagworte
Grundsatz materieller Wahrheit, Parteivorbringen, objektive Wahrheit, keine Disposition der Parteien, Wahrunterstellung, Feststellungen, Steiermärkisches Sozialunterstützungsgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.47.31.561.2025Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026