TE Vwgh Erkenntnis 1995/5/29 93/10/0093

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Veröffentlicht am 29.05.1995
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Index

L55008 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Vorarlberg;
L81518 Umweltanwalt Vorarlberg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §39 Abs2;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
AVG §66 Abs1;
BStG 1971 §27;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art18 Abs2;
LSchG Vlbg 1982 §1 Abs2 lita idF 1988/022;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs1 idF 1988/022;
LSchG Vlbg 1982 §10 Abs2 idF 1988/022;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs1 litm idF 1988/022;
LSchG Vlbg 1982 §3 Abs2 litd idF 1988/022;
StVO 1960 §48;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Bumberger und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der N-AG in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 31. März 1993, Zl. IVe-223/164-90, betreffend landschaftsschutzrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat an der S 16 - Arlberg Schnellstraße die "Raststation X" (mit Tankstelle) errichtet. Auf Grund eines im Zuge des Verfahrens mehrfach abgeänderten Antrages war der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20. April 1989 die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung erteilt worden, auf näher bezeichneten Standorten in Entfernungen von 11 km und 2 km von der Raststätte sowie am Beginn der Verzögerungsspur (250 m vor der Raststätte) Ankündigungstafeln anzubringen.

Mit einem weiteren im Zuge des Verfahrens mehrfach abgeänderten Antrag begehrte die Beschwerdeführerin (zuletzt), ihr die landschaftsschutzrechtliche Bewilligung zur Aufstellung weiterer Ankündigungstafeln auf näher bezeichneten Standorten (in Entfernungen von ca. 4 km und 1 km von der Raststätte) zu erteilen. Sie verweise darauf, das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten habe der ASTAG unter Hinweis auf Beschilderungsrichtlinien und bundeseinheitliche Standards den Auftrag erteilt, die Beschilderung gemäß einem seinerzeit erarbeiteten Beschilderungsprojekt herzustellen.

Der Amtssachverständige für Naturschutz äußerte sich - zum Teil in Form des Hinweises auf die im vorangegangenen Verfahren erstattete Stellungnahme - im wesentlichen wie folgt: Das Klostertal sei durch seine Verkehrseinrichtungen jetzt schon stark geprägt; im Rahmen der Maßstäblichkeit stehende Tafeln stellten von fern her betrachtet keine großen landschaftsbildlichen Schäden dar. An manchen Punkten könnten sie jedoch die Perspektive zum Hinterland verstellen und somit zu einer gewissen Beeinträchtigung führen. Die beantragten Standorte lägen im Uferschutzbereich der Alfenz. Die Tafel am Standort 4 km entspreche in ihren Ausmaßen etwa den bereits im Nahbereich des Standortes vorhandenen Vorwegweisern und Ankündigungstafeln und stelle "zumindest was die Größe betrifft, keinen maßstäblichen Bruch dar". Es bestehe jedoch eine "Massierung" mit anderen Tafeln (Vorwegweiser und Ankündigungstafeln). Der Standort sei aus Landschaftsschutzgründen negativ zu beurteilen. Die Tafel am Standort 1 km sei in Richtung Osten durch die dahinterliegende Böschung so weit abgedeckt, daß der Horizont nicht belastet bzw. eingeschränkt sei. Bei Schneelage werde sich die Tafel mit ihrer grünen Farbgebung jedoch als landschaftsbildlicher Fremdkörper abheben.

Der Sachverständige für Verkehrstechnik äußerte sich u.a. dahin, die bestehenden (bereits bewilligten) Hinweiszeichen seien für das sichere Auffinden der Raststätte durch den Kraftfahrer ausreichend; Hinweistafeln auf weiteren Standorten seien nicht erforderlich.

Mit Bescheid vom 27. Juli 1990 wies die Bezirkshauptmannschaft den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend vertrat sie nach Darlegung des Verfahrensganges und der Rechtslage die Auffassung, die Anbringung weiterer Ankündigungstafeln auf den geplanten Standorten führe zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Sie diene keinem Bedürfnis bzw. erheblichen Interesse der Straßenbenützer; die vorhandene Beschilderung biete ausreichende Information der Kraftfahrzeuglenker und sei für das Auffinden der Raststätte ausreichend.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in der sie Begründungsmängel geltend machte.

Die belangte Behörde forderte die Beschwerdeführerin auf, detailliert darzulegen, aus welchen Gründen die Anbringung weiterer Ankündigungstafeln in Entfernungen von 4 km und 1 km von der Raststätte erforderlich sei. Bei dieser Gelegenheit äußerte die belangte Behörde die Auffassung, ein Verweis auf den RVS-Entwurf über die Beschilderung von Raststätten, auf ein genehmigtes Beschilderungsprojekt sowie auf einen bundeseinheitlichen Standard sei mangels Verbindlichkeit derselben im erwähnten Zusammenhang nicht ausreichend.

Die Beschwerdeführerin legte dar, das vorliegende Gutachten reiche für die Feststellung eines nachteiligen und nachhaltigen Eingriffes nicht aus. Für die "beantragten Änderungen" bestehe eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit. Es bestünden jahrzehntelange Erfahrungen, wie Autofahrer auf Ankündigungstafeln reagierten; sie "erwarten Rasthäuser in bestimmten Entfernungen von den Vorankündigungen", was zur Verkehrssicherheit beitrage.

Die belangte Behörde beauftragte den schon in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen mit einer Ergänzung seines Gutachtens, unter anderem durch Beschreibung des Landschaftsbildes im Bereich der geplanten Standorte und der konkreten Auswirkungen der geplanten Ankündigungstafeln auf das Landschaftsbild.

Der Sachverständige äußerte sich wie folgt: Die Landschaft im Bereich km 4 sei geprägt durch das Brückenbauwerk östlich des Dalaasertunnels. Hier sei die Straße aufgeständert und dreispurig und dominiere den sehr schmalen Talbereich. Durch die geplante Ankündigungstafel werde der Blick auf den südlich anliegenden Waldbereich nur geringfügig beeinträchtigt. Eine landschaftsbildliche Belastung bestehe nicht. Der Bereich Stelzistobelüberführung sei landschaftsbildlich wesentlich abwechslungsreicher. Hier sei das Tal weiter geöffnet, der Blick in Richtung Osten zeige die markante Bergfassade des nördlichen Klostertales. Sofern die Tafel unmittelbar vor das Überführungsbauwerk gestellt werde, bestehe allerdings keine Beeinträchtigung des landschaftlich reizvollen Bereiches. Die Tafel könne sich an den Böschungsbereich anlehnen und somit nicht zu einem wesentlichen Fremdkörper werden. Die Tafeln befänden sich im Uferschutzbereich der Alfenz; sie störten jedoch den unmittelbaren Uferbereich nicht. Von der Umfahrung Bludenz-Ost bis zur Raststätte seien derzeit ca. 120 verschiedene Verkehrstafeln vorhanden. Die beantragten Hinweistafeln seien auf Grund ihrer Größe und Farbgebung sehr auffallend und könnten bei einer Summierung zu einem zusätzlichen landschaftlichen Schaden allgemeiner Art führen, soferne man Verkehrs- und Hinweistafeln als landschaftsbildlich schädigend mitbeurteilen könne. Insgesamt seien beide Tafeln an ihrem vorgesehenen Standort kein landschaftsbildlicher Schaden, wohl aber eine unnötige Störung.

Die belangte Behörde holte Befund und Gutachten einer weiteren Amtssachverständigen für Naturschutz ein. Diese äußerte sich im wesentlichen wie folgt: Die Schnellstraße S 16 erschließe das Klostertal in ost-westlicher Richtung. Bis auf die schmale Talzone des Siedlungsraumes sei die Landschaft im fraglichen Gebiet sowohl geomorphologisch wie auch in ökologischer Hinsicht als alpiner Lebensraum, geprägt durch bäuerliche Kultur einzustufen. Die Wälder des Tales seien durch ihren hohen Anteil an Steilhangstandorten noch relativ naturbelassen und forstlich wenig verändert. Durch die Enge und Trogform des Tales sei die insgesamt für die Landwirtschaft zur Verfügung stehende Nutzfläche im Talboden gering. In landschaftsbildlicher Hinsicht seien Kleingewässer, intensiv und extensiv landschaftlich genutzte Hänge und Ebenen, Waldzungen und Heckengürtel, die eine Vielzahl ökologischer Nischen ausbildeten, prägend. Dominantes Landschaftsbild im Talboden sei neben der Schnellstraße die Alfenz, die trotz teilweiser Trockenlegung und verschiedener Uferregulierungsmaßnahmen optisch und ökologisch von großer Bedeutung sei. Neben einer typischen und für Vorarlberg einzigartigen Fauna entspreche auch die Flora jener einer weitgehend ursprünglich erhaltenen Hochgebirgsbach-Aue (Kiesbettflur, Weidengebüsch, Grauerlenwald, Weißseggen-Fichtenaue). Die Siedlungsstrukturen seien trotz diverser Fremdenverkehrseinrichtungen ländlich geblieben, Ein- und Mehrfamilienhäuser prägten das großräumige Landschaftsbild. Den schwerwiegendsten Landschaftsschaden stelle neben den verschiedenen Infrastrukturen für den Fremdenverkehr sowie den vielen Freileitungstrassen das Bauwerk der Schnellstraße dar. Im Bereich des Tafelstandortes 4 km seien dominierende Landschaftselemente das Brückenbauwerk der S 16, das von der Schnellstraße aus allerdings nicht eingesehen werden könne, sowie die an dieser Stelle sehr nahen bewaldeten Talflanken. Bauwerke, die dem Straßenkörper landschaftsbildlich zuzuordnen wären, seien im fraglichen Abschnitt nicht vorhanden. Die geschütteten Böschungen der S 16 seien mit standortgerechten Gehölzen bepflanzt, die auf Grund ihrer geringen Wuchshöhe optisch noch von untergeordneter Bedeutung seien. Die Einsehbarkeit in den Tafelstandort sei durch die Montage im Bereich des Brückenbauwerkes von beiden Richtungsfahrbahnen sowie den umgebenden Hängen gegeben. An bestehenden landschaftlichen Beeinträchtigungen seien in erster Linie die relativ dicht montierten Verkehrszeichen und die schräg querenden Freileitungstrassen anzuführen. Die Leitungstrassen seien durch den dunklen Hintergrund von untergeordneter Bedeutung. Interessen des Fließgewässerschutzes würden nicht berührt. Durch die zusätzliche Anbringung der Ankündigungstafel käme es bei diesem Standort zu einer "Massierung" der Verkehrsschilder, die durch die Größe und Farbwahl im Verhältnis zum Bestand zu einer sehr wesentlichen zusätzlichen Beeinträchtigung führen würde. Neben der Anhäufung der Tafeln müsse der Standort auch in bezug auf die Talform (unmittelbare Nähe der steilen, bewaldeten Einhänge) und die große Einsehbarkeit im Hinblick auf landschaftsbildliche Schäden als ungeeignet eingestuft werden. Ein Bezug zu einem bestehenden Bauwerk sei nicht gegeben. Die Landschaftsschäden wären während des ganzen Jahres unvermindert wirksam. Sie könnten durch Auflagen nicht gemindert werden. Befristungen seien nicht zweckmäßig. Den Standort 1 km betreffend legte die Amtssachverständige dar, dieser sei landschaftlich geprägt durch das Brückenbauwerk des Stelzistobels, Lärmschutzmauern und -dämme, das Fließgewässer und die S 16 selbst.

Landschaftsbildlich dominant seien nicht die technischen Einrichtungen und Bauwerke, sondern die erfolgreich durchgeführten Sanierungsmaßnahmen, insbesondere die Böschungen im Bereich der Alfenz trügen durch die standortgerechten Bepflanzungen mit Laub- und Nadelgehölzen in einer Höhe von derzeit durchschnittlich 2 m wesentlich zur Sanierung vorhandener Landschaftsschäden bei. Der Standort könne für die Straßenbenützer und vom Siedlungsgebiet aus eingesehen werden. Ein Zusammenhang zwischen der Ankündigungstafel und einem Bauwerk könne vom Betrachter nicht hergestellt werden. Die geschilderten großräumigen Landschaftsformen seien vielgestaltig und wertvoll. Die Schäden durch das Brückenbauwerk seien durch Anschüttung von Böschungen und die Bepflanzung mit standortgerechten Gehölzen wesentlich gemildert. Die Montage der Tafel direkt in diesem sanierten Böschungsbereich würde allen landschaftlichen Gestaltungsmaßnahmen zuwiderlaufen; Größe und Farbwahl laut Projektsunterlagen würden die unvermeidbaren Schäden wesentlich vergrößern. Im Winter werde die Tafel optisch gegenüber dem weißen Böschungshintergrund noch wesentlich stärker in Erscheinung treten, als Fremdkörper das Landschaftsbild verunstalten und die Landschaft beeinträchtigen. Auflagen zur Minderung der unvermeidbaren Schäden seien nicht möglich, eine Befristung nicht zweckmäßig.

Die Beschwerdeführerin äußerte sich zu dem ihr vorgehaltenen Beweisergebnis dahin, sie stütze sich weiterhin auf das "Vorgutachten"; die Einholung eines weiteren Gutachtens sei nicht erforderlich gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges und der Feststellung des Sachverhaltes auf der Grundlage von Befund und Gutachten der im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen vertrat die belangte Behörde die Auffassung, sie habe sich zur Einholung eines weiteren Gutachtens entschlossen, weil dem zuvor erstatteten Gutachten trotz eines entsprechenden Ergänzungsauftrages keine umfassende Beschreibung der Landschaft zugrunde liege. Die Tafeln stellten an den geplanten Standorten auffallende Fremdkörper in der Landschaft und eine Verunstaltung des Landschaftsbildes dar. An der Aufstellung der Tafeln bestehe kein fundamentales öffentliches Interesse.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 3 Abs. 1 lit. m des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1982 idF

LGBl. Nr. 22/1988 (LSchG), bedürfen einer Bewilligung der Behörde die Errichtung und die im Hinblick auf die Interessen des Landschaftsschutzes wesentliche Änderung von Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art einschließlich Schaukästen und Beleuchtungen, innerhalb des bebauten Gebietes aber nur, wenn die Ankündigungen und Werbeanlagen mit freiem Auge aus einer Entfernung von mehr als 5 km und über die Gemeindegrenze hinaus auffallend sichtbar sind.

Die Beschwerde wendet sich - der Sache nach - gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Annahme einer Bewilligungspflicht im Sinne der soeben zitierten Vorschrift. Sie vertritt die Auffassung, eine Bewilligungspflicht bestehe nur dann, wenn die Ankündigungen oder Werbeanlagen mit freiem Auge aus einer Entfernung von mehr als 5 km und über die Gemeindegrenzen hinaus auffallend sichtbar sind; derartiges sei nicht festgestellt worden. Diese - den Gesetzeswortlaut unvollständig wiedergebenden - Darlegungen verkennen, daß das Gesetz nach seinem klaren Wortlaut nur für das BEBAUTE GEBIET an die soeben erwähnten Voraussetzungen anknüpft; außerhalb desselben besteht eine allgemeine, an keine weiteren Voraussetzungen geknüpfte Bewilligungspflicht für Ankündigungen und Werbeanlagen jeder Art. Bebautes Gebiet im Sinne des LSchG ist nach § 3 Abs. 5 ein Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht oder das in einem Flächenwidmungsplan als Baufläche oder Vorbehaltsfläche bezeichnet ist oder mangels eines Bebauungs- oder Flächenwidmungsplanes auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Straße zusammenhängend bebaut ist, wobei der Zusammenhang bei einem Abstand von höchstens 50 m zwischen zwei Gebäuden noch nicht als unterbrochen gilt. Dafür, daß die geplanten Standorte in einem Gebiet lägen, auf das die in § 3 Abs. 5 leg. cit. normierten Voraussetzungen zuträfen, ergab sich im Verfahren kein Anhaltspunkt. Selbst die Beschwerde behauptet dies nicht; sie wendet sich auch nicht gegen die ausdrückliche Feststellung des angefochtenen Bescheides, wonach beide geplanten Standorte außerhalb des bebauten Gebietes lägen (Seite 11). Im Verfahren bestand Übereinstimmung darüber, daß die geplanten Standorte "auf Bundesstraßengrund" lägen. Für die Behörde bestand nach diesem Vorbringen und den sonstigen Feststellungen über den Umgebungsbereich der geplanten Standorte keine Veranlassung zu Ermittlungen in Richtung der in § 3 Abs. 5 LSchG normierten Voraussetzungen für das Vorliegen von "bebautem Gebiet".

2. Nach § 3 Abs. 2 lit. d erster Halbsatz LSchG bedürfen keiner Bewilligung die Errichtung und die Änderung von Ankündigungen (Abs. 1 lit. m) auf Grund einer in anderen Rechtsvorschriften begründeten Verpflichtung zur Bezeichnung von Betriebsstätten udgl.

Unter Hinweis auf diese Vorschrift vertritt die Beschwerde die Auffassung, die belangte Behörde habe - in Gestalt ihres in einem Vorhalt enthaltenen Hinweises, einem Beschilderungsprojekt bzw. einem bundeseinheitlichen Standard käme keine Verbindlichkeit zu - einen "Beweisausschluß" vorgenommen; sie habe sich dadurch der Möglichkeit begeben, der Frage nach den "anderen Rechtsvorschriften" im Sinne der soeben zitierten Vorschrift nachzugehen.

Diesen Darlegungen ist zunächst zu erwidern, daß der oben wiedergegebene Hinweis der belangten Behörde im Rahmen eines Vorhaltes lediglich die Äußerung einer Rechtsansicht darstellte; als solche war sie - mangels einer Wirkung in der von der Beschwerde unterstellten Richtung eines "Beweisausschlusses" - nicht geeignet, die Beschwerdeführerin in Rechten zu verletzen. Im übrigen verkennt die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf § 3 Abs. 2 lit. d LSchG, daß es dort um "Ankündigungen auf Grund einer in anderen RECHTSVORSCHRIFTEN begründeten VERPFLICHTUNG ZUR BEZEICHNUNG VON BETRIEBSSTÄTTEN UDGL." geht (vgl. z.B. § 66 GewO). Selbst wenn allgemein verbindliche Vorschriften über die örtliche Anordnung von Ankündigungstafeln in bestimmten Abständen zu Raststätten an Schnellstraßen bestünden, handelte es sich dabei jedenfalls nicht um solche, die eine "Verpflichtung zur Bezeichnung von Betriebsstätten udgl." im Sinne der zitierten Vorschrift begründeten. Im übrigen enthält sich die Beschwerde jeglichen Hinweises über den Sitz und Normcharakter jener andeutungsweise behaupteten Vorschriften, die eine bestimmte Anordnung von Ankündigungstafeln zum Gegenstand haben. Solche sind auch nicht ersichtlich; es handelt sich bei den geplanten Ankündigungstafeln insbesondere nicht um Straßenverkehrszeichen im Sinne der §§ 48 ff StVO. Einer allfälligen Verwaltungsübung bei der Vollziehung des § 27 BStG kommt nicht der Charakter einer allgemein verbindlichen Norm zu. Die Frage nach einem Normenkonflikt mit Naturschutzvorschriften stellt sich daher nicht.

3.1. Nach § 1 Abs. 2 lit. a LSchG ist im Sinne dieses Gesetzes Landschaftsschutz die Abwehr von Eingriffen, die geeignet sind, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören.

Nach § 10 Abs. 1 LSchG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn Gewähr besteht, daß Interessen des Landschaftsschutzes nicht verletzt werden.

Nach Abs. 2 leg. cit. darf die Bewilligung nicht versagt werden, wenn sich die Hinderungsgründe durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ... beseitigen lassen. Eine Bewilligung darf trotz Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes dann erteilt werden, wenn andere öffentliche Interessen überwiegen. In einem solchen Falle ist durch Bedingungen oder Auflagen die Verletzung von Interessen des Landschaftsschutzes in möglichst geringem Ausmaß zu halten.

3.1.1. Angesichts dieser Rechtslage ist in einem landschaftschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren zunächst die Frage zu lösen, ob das den Gegenstand des Antrages bildende Vorhaben geeignet ist, die Landschaft zu beeinträchtigen, zu verunstalten und zu schädigen oder den Naturgenuß zu stören (§ 10 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 lit. a NSchG).

3.1.2. Ist diese Frage zu bejahen, ist zu prüfen, ob sich die Hinderungsgründe durch Bedingungen, Auflagen oder eine Befristung beseitigen lassen (vgl. § 10 Abs. 2 erster Satz LSchG) oder andere öffentliche Interessen jene des Landschaftsschutzes überwiegen (vgl. § 10 Abs. 2 zweiter Satz LSch).

3.1.3. Gegen die Auffassung der belangten Behörde, daß von den geplanten Ankündigungstafeln die Wirkung einer zusätzlichen Verunstaltung der Landschaft ausgehe, macht die Beschwerde Verfahrens- und Begründungsmängel geltend. Es sei ein Gutachten vorgelegen, mit dessen Inhalt sich die Beschwerdeführerin einverstanden erklärt habe; die Einholung eines weiteren Gutachtens verstoße daher gegen § 66 Abs. 1 AVG. Im übrigen habe die belangte Behörde nicht ausreichend begründet, warum sie dem weiteren Gutachten den Vorzug gegeben habe. Der Hinweis, das erste Gutachten enthalte keine umfassende Beschreibung der Landschaft, sei nicht stichhaltig, weil auch dieser Sachverständige die Landschaft an der S 16 gekannt haben müsse; außerdem sei im "Ursprungsgutachten" alles über die Landschaft zu finden.

Nach § 66 Abs. 1 AVG hat die Berufungsbehörde notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch die Behörde erster Instanz durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen.

Dem Hinweis der Beschwerde auf diese Vorschrift liegt offenbar die Auffassung zugrunde, die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen wäre - mangels "Notwendigkeit" im Sinne der zitierten Vorschrift - nicht zulässig gewesen. Diese Auffassung entspricht nicht dem Gesetz. Zum einen kann aus § 66 Abs. 1 AVG kein Verbot der Verwertung solcher Beweisergebnisse abgeleitet werden, die sich im Zuge von zunächst als nicht "notwendig" erscheinenden Erhebungen ergeben; ebensowenig ergibt sich aus der zitierten Vorschrift, daß die Berufungsbehörde gehindert wäre, im Berufungsverfahren Befund und Gutachten eines Sachverständigen einzuholen, weil schon im erstinstanzlichen Verfahren ein Sachverständiger beigezogen war.

Ermittlungsergebnisse unterliegen nicht der Disposition der Parteien; im vorliegenden Zusammenhang ist daher auch der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei - sinngemäß - mit dem "Erstgutachten" einverstanden gewesen, nicht zielführend. Zum anderen kann die Auffassung, im vorliegenden Fall sei die Einholung von Befund und Gutachten im Berufungsverfahren nicht "notwendig" gewesen, aus folgenden Gründen nicht geteilt werden:

Die belangte Behörde verweist im erwähnten Zusammenhang mit Recht auf jene Begründungsanforderungen, die der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Begriff einer "Beeinträchtigung der Landschaft" und ähnlichen oder inhaltsgleichen Begriffen entwickelt hat. Danach ist der Beurteilung, ob eine "Beeinträchtigung der Landschaft" vorliegt, eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrunde zu legen. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1983, Slg. 11163 A, vom 9. Juli 1992, Zl. 91/10/0163, vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0083, und vom 27. Februar 1995, Zl. 94/10/0176). Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingriff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender unthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 12. Dezember 1983, Slg. 11253 A, und vom 27. Februar 1995, Zl. 94/10/0176).

Davon ausgehend entspricht die Auffassung der belangten Behörde, Befund und Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen stellten keine ausreichende Grundlage für die im vorliegenden Fall zu treffenden Sachverhaltsfestsellungen dar, dem Gesetz; denn die Darlegungen des Sachverständigen (einschließlich jener im vorangegangenen Bewilligungsverfahren, auf die sich die Beschwerde mit dem Begriff "Ursprungsgutachten" bezieht), die oben in den wesentlichen Teilen wiedergegeben wurden, waren als Grundlage für Sachverhaltsfeststellungen, die den soeben dargelegten Anforderungen entsprechen, schon deshalb nicht ausreichend, weil sie keine ins Detail gehende Beschreibung des Landschaftsbildes enthalten. Auch ein in der vorliegenden Form zweckmäßiger, mit konkreten Fragen an den Sachverständigen verbundener Versuch der belangten Behörde, auf eine entsprechende Ergänzung von Befund und Gutachten hinzuwirken, blieb ohne Erfolg. Bei dieser Sachlage war die Einholung von Befund und Gutachten eines weiteren Sachverständigen nicht nur zweckmäßig, sondern geboten.

Ebenso hat die belangte Behörde - in Form des Hinweises auf die fehlende umfassende Beschreibung des Landschaftsbildes im Befund, was einer Nachvollziehbarkeit der Annahme einer Beeinträchtigung oder fehlenden Beeinträchtigung desselben entgegensteht - ihrer Verpflichtung entsprochen, in der Begründung darzulegen, auf Grund welcher Erwägungen sie ihren Feststellungen Befund und Gutachten des im Berufungsverfahren beigezogenen Sachverständigen zugrundelegte.

Nur der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, daß auch den Darlegungen des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen keineswegs - wie dies die Beschwerde offenbar annimmt - ein Sachverhalt entnommen werden kann, der die Beurteilung hätte tragen können, es liege keine Verletzung der Interessen des Landschaftsschutzes im Sinne des § 10 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 2 lit. a LSchG vor.

3.1.4. Im Zusammenhang mit der im Sinne von Punkt 3.1.2. vorzunehmenden Interessenabwägung macht die Beschwerde geltend, die belangte Behörde spreche zu Unrecht von "fundamentalen" öffentlichen Interessen. Es lägen öffentliche Interessen "des Bundes oder der Autobahnbenützer" vor, die "vom Verfahren durch die einleitende Verfügung, sich gar nicht darauf zu beziehen, ausgeschlossen waren". Diese Interessen seien jedoch "wohl fundiert": Die Verkehrssachverständigen der zuständigen Bundesministerien hätten auf Grund europaweiter Erfahrung festgestellt, daß eine erste Vorankündigung im Abstand von 4 km vor einer Raststätte eine starke psychologische Wirkung habe. Der Autofahrer sei an Ankündigungstafeln in diesem Abstand gewöhnt und stelle sich darauf ein. Er erwarte, daß er nach weiteren 2 Fahrkilometern dann konkret auf die Abfahrtsmöglichkeit hingewiesen werde und bereite sich bei der in 1 km Entfernung aufgestellten Hinweistafel auf das Ausfahrmanöver vor.

Auch diese Darlegungen zeigen keine relevante Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Zwar fehlt eine rechtliche Grundlage dafür, eine Bewilligung vom Vorliegen "fundamentaler" öffentlicher Interessen abhängig zu machen, soweit damit ein vom Begriff der "anderen öffentlichen Interessen" (vgl. § 10 Abs. 2 zweiter Satz LSchG) abweichender Maßstab eingeführt werden soll. Dessen ungeachtet entspricht das Ergebnis der von der belangten Behörde vorgenommenen Interessenabwägung dem Gesetz, weil sie zu Recht davon ausgegangen ist, daß öffentliche Interessen an der Errichtung der Ankündigungstafeln, die die Interessen des Landschaftsschutzes überwiegen könnten, nicht ersichtlich sind. Mit den oben wiedergegebenen Darlegungen übersieht die Beschwerde, daß die belangte Behörde auf der Grundlage von Befund und Gutachten des Sachverständigen der Verkehrstechnik davon ausgehen konnte, die Ankündigung der Raststätte durch die vorhandenen (bewilligten) Tafeln entspreche den Anforderungen an die Verkehrssicherheit und dem Informationsbedürfnis der Autofahrer. Diesen Verfahrensergebnissen ist die Beschwerdeführerin nicht - geschweige denn auf gleicher fachlicher Ebene - entgegengetreten. Daß sie durch die Mitteilung einer - im übrigen zutreffenden - Rechtsansicht in einem Vorhalt nicht von einem Vorbringen "ausgeschlossen" war, wurde oben schon näher dargelegt.

Nur der Vollständigkeit halber ist mit Beziehung auf die von der Beschwerdeführerin behauptete "starke psychologische Wirkung einer ersten Vorankündigung im Abstand von 4 km vor der Raststätte", die auf Grund "europaweiter Erfahrung" festgestellt worden sei, daran zu erinnern, daß die Beschwerdeführerin zunächst - unter Berufung auf Beschilderungsrichtlinien und bundeseinheitliche Standards - die Bewilligung für einen Standort in 5 km Entfernung beantragt und diesen Antrag in Richtung eines Standortes in 4 km Entfernung erst abänderte, als sich im Verfahren herausgestellt hatte, daß der ursprünglich beantragte Standort im Inneren des Dalaasertunnels lag.

4. Die geltend gemachte Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt daher nicht vor; die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

5. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993100093.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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