Entscheidungsdatum
25.03.2025Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
E-GovG 2004 §1aText
I.römisch eins.
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, gegen die als „Zurückweisungsbescheid“ bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 21.01.2025, GZ: BHLB/610240015578/2024, den
B E S C H L U S S
gefasst:
Gemäß § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 147/2024 (im Folgenden VwGVG), iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 89/2024, wird diese Beschwerde Gemäß Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2024, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (im Folgenden B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2024,, wird diese Beschwerde
zurückgewiesen.
II.römisch zwei.
Weiters hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark durch den Richter Mag. Michael Hackstock über die Beschwerde des Herrn A, geb. am ****, gegen die als „Strafverfügung“ bezeichnete Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14.10.2024, GZ: BHLB/610240015578/2024, den
B E S C H L U S S
gefasst:
Gemäß § 31 iVm § 38 VwGVG und § 49 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2024 (im Folgenden VStG), wird diese Beschwerde Gemäß Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG und Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2024, (im Folgenden VStG), wird diese Beschwerde
zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss (I. und II.) ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 88/2024 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss (römisch eins. und römisch zwei.) ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2024, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 04.02.2025 vorgelegten Beschwerde des Herrn A und des dieser angeschlossenen Verwaltungsstrafaktes ergibt sich, dass seitens der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz mit der Zustellverfügung „A, p.A. B, C-Straße, A-Ort“ die Strafverfügung vom 14.10.2024 erging, welche laut Zustellnachweis von einem dem Zusteller persönlich bekannten Arbeitnehmer am 25.11.2024 übernommen wurde, wobei die Unterschrift dieser Person am Zustellnachweis in einer unleserlichen Paraphe bestand.
Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz ging von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung aus und erfolgte mangels Bezahlung der Strafe mit Schreiben vom 27.12.2024 auch die Einleitung eines behördlichen Mahnverfahrens, worauf der im Verwaltungsstrafverfahren Beschuldigte mit E-Mail vom 06.01.2025 darauf hinwies, dass ihm die Strafverfügung nicht zugestellt worden sei. Die Behörde sei nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den elektronischen Geschäftsverkehr („EMBAG“) verpflichtet gewesen, elektronisch über den digitalen Postkorb zuzustellen, zumal er über den digitalen Postkorb verfüge und ersuchte er, die Zustellung über seinen digitalen Postkorb nachzuholen.
Im Rahmen der Korrespondenz mit der Behörde wurde von Seiten Herrn A der Behörde mitgeteilt, dass weder die „B“ noch er einen Arbeitnehmer beschäftige und auch er an dieser Adresse nicht gemeldet sei und gebe es auch keine Postvollmacht für einen Dritten und bestehe die Verpflichtung, Dokumente via digitalen Postkorb zuzustellen, sodass eine rechtmäßige Zustellung nicht erfolgt sei.
Mit E-Mail vom 14.01.2025 beharrte der Einschreiter auf seinem Rechtsstandpunkt und ersuchte um Mitteilung, welche Person das Dokument übernommen habe, zumal er die Unterschrift noch nie gesehen habe und diese „vielleicht ja im falschen Büro, wie des Öfteren gewesen sei“, eine ordentliche Zustellung sei nicht erfolgt und erhebe er Beschwerde gegen die Strafverfügung.
Diese Eingabe wertete die Verwaltungsstrafbehörde als „Einspruch“ gegen die Strafverfügung vom 14.10.2024 und wies diesen mit dem im gegenständlichen Beschluss I. näher bezeichneten Zurückweisungsbescheid vom 21.01.2025 auf Rechtsgrundlage § 49 Abs 1 VStG 1991 als verspätet zurück; - dies mit der Begründung, dass die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 25.11.2024 zugestellt worden sei, die zweiwöchige Einspruchsfrist am 09.12.2024 geendet habe und der Einspruch, trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung, erst am 14.01.2025 verspätet eingebracht worden sei, sodass es der Behörde auch verwehrt sei, eine Sachentscheidung zu treffen. Diese Eingabe wertete die Verwaltungsstrafbehörde als „Einspruch“ gegen die Strafverfügung vom 14.10.2024 und wies diesen mit dem im gegenständlichen Beschluss römisch eins. näher bezeichneten Zurückweisungsbescheid vom 21.01.2025 auf Rechtsgrundlage Paragraph 49, Absatz eins, VStG 1991 als verspätet zurück; - dies mit der Begründung, dass die Strafverfügung laut Zustellnachweis am 25.11.2024 zugestellt worden sei, die zweiwöchige Einspruchsfrist am 09.12.2024 geendet habe und der Einspruch, trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung, erst am 14.01.2025 verspätet eingebracht worden sei, sodass es der Behörde auch verwehrt sei, eine Sachentscheidung zu treffen.
Dieser Zurückweisungsbescheid wies die Zustellverfügung „A, p.A. B, C-Straße, A-Ort“ auf und wurde laut Zustellnachweis an der Adresse C-Straße, A-Ort einem „Arbeitnehmer“, dessen Identität geprüft worden sei, am 27.01.2025 übergeben, wobei auf dem Zustellnachweis ebenfalls eine unleserliche „Unterschrift“ dieser Person vorliegend ist.
Gegen diese behördliche Erledigung und gegen die Strafverfügung vom 14.10.2024, irrtümlich bezeichnet mit „November 2024“, erhob Herr A mit E-Mail vom 27.01.2025, bei der Behörde eingelangt um 16.11 Uhr, Beschwerde und ersuchte um deren Bearbeitung mit dem Hinweis auf Zustellmängel in Bezug auf beide Bescheide, wobei im Detail seitens Herrn A in diesem Schreiben Folgendes angeführt wurde:
„



“
Diese Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 04.02.2025 vorgelegt und an den Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom 11.02.2025 nachstehendes Ersuchen gerichtet:
„Sehr geehrter Herr A!
Mit E-Mail vom 27.01.2025 haben Sie bei der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz gegen den Zurückweisungsbescheid vom 27.01.2025, GZ: BHLB/610240015578/2024, Beschwerde erhoben, welche dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung am 04.02.2025 vorgelegt wurde.
In Ihrer Beschwerde wird von Ihnen u.a. behauptet, dass die Zustellung der vorangegangenen Strafverfügung vom 14.10.2024 und des nunmehr in Beschwerde gezogenen Zurückweisungsbescheides nicht wirksam erfolgt sei; - dies u.a. mit der Begründung, dass die Identität des die Bescheide übernehmenden Arbeiternehmers aus dem Zustellnachweis aufgrund der unleserlichen Unterschrift nicht ersichtlich sei und gaben Sie der Behörde gegenüber im Zuge der geführten Korrespondenz auch an, dass weder sie noch die D an der Adresse A-Ort, C-Straße, über Arbeitnehmer verfügen würden.
Allerdings wurde von Ihnen auch ausgeführt, dass die Möglichkeit bestanden habe können, dass die Sendung einer Person „wie des Öfteren in einem falschen Büro“ übergeben worden sei.
Die Behörde hat nach § 2 Z 4 ZustG, wenn sie nicht an einer elektronischen Zustelladresse nach § 2 Z 5 ZustG zustellt, an einer „Abgabestelle“ zuzustellen. Eine solche ist insbesondere die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, wobei im Falle des Vorliegens einer Abgabestelle, wenn dem Empfänger das Dokument nicht zugestellt werden kann, bei Bereitschaft auch einem Arbeitnehmer als Ersatzempfänger nach § 16 Abs 1 ZustG unter gewissen Voraussetzungen zugestellt werden kann. Die Behörde hat nach Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG, wenn sie nicht an einer elektronischen Zustelladresse nach Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG zustellt, an einer „Abgabestelle“ zuzustellen. Eine solche ist insbesondere die Wohnung oder sonstige Unterkunft, die Betriebsstätte, der Sitz, der Geschäftsraum, die Kanzlei oder auch der Arbeitsplatz des Empfängers, wobei im Falle des Vorliegens einer Abgabestelle, wenn dem Empfänger das Dokument nicht zugestellt werden kann, bei Bereitschaft auch einem Arbeitnehmer als Ersatzempfänger nach Paragraph 16, Absatz eins, ZustG unter gewissen Voraussetzungen zugestellt werden kann.
Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark ist daher von Interesse, inwiefern in Bezug auf Ihre Person an der Adresse A-Ort, C-Straße, eine derartige Abgabestelle vorliegt, wobei insbesondere auch ein „Geschäftsraum“ oder auch ein „Arbeitsplatz des Empfängers“ in Betracht kommen.
1.) Sie werden daher ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, ob an dieser Adresse in Bezug auf Ihre Person eine „Abgabestelle“ nach § 2 Z 4 ZustG, insbesondere in Form eines Arbeitsplatzes zu den Zeitpunkten der Entgegennahme der Bescheide vorgelegen ist bzw. allenfalls nach wie vor vorliegt. Insbesondere ist auch von Interesse, ob Sie zu diesen Zeitpunkten und derzeit als Arbeitnehmer der D, welche ihre Geschäftsanschrift dort hat, fungierten bzw. fungieren.1.) Sie werden daher ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, ob an dieser Adresse in Bezug auf Ihre Person eine „Abgabestelle“ nach Paragraph 2, Ziffer 4, ZustG, insbesondere in Form eines Arbeitsplatzes zu den Zeitpunkten der Entgegennahme der Bescheide vorgelegen ist bzw. allenfalls nach wie vor vorliegt. Insbesondere ist auch von Interesse, ob Sie zu diesen Zeitpunkten und derzeit als Arbeitnehmer der D, welche ihre Geschäftsanschrift dort hat, fungierten bzw. fungieren.
Laut Zustellnachweis erfolgte die Übermittlung der Strafverfügung am 25.11.2024 und des nunmehr mit Beschwerde bekämpften Zurückweisungsbescheides am 27.01.2025.
Sollten Sie der Ansicht sein, dass in A-Ort, C-Straße, für Sie keine Abgabestelle vorlag, wird im Hinblick auf den Charakter der öffentlichen Urkunde der Zustellnachweise und deren Beweiskraft ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark entsprechende Beweismittel vorzulegen bzw. Zeugen unter Anführen von Namen und einer ladungsfähigen Anschrift bekanntzugeben.
2.) Überdies ergeht das Ersuchen, im Hinblick auf den Umstand, dass im Verfahrensgegenstand eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Einvernahme auch der Kommanditisten dieser Gesellschaft bzw. der Postbediensteten zu erfolgen hat, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine ladungsfähige Anschrift anher bekanntzugeben.
3.) Darüber hinaus wird um Mitteilung ersucht, ob Sie die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 14.10.2024, GZ: BHLB/610240015578/2024, als Dokument im Original tatsächlich erhielten bzw. auch ersucht, mitzuteilen, ob Ihnen der von Ihnen bekämpfte Zurückweisungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 21.01.2025, GZ: BHLB/610240015578/2024, als Dokument im Original tatsächlich zuging.
4.) Sollten dies nicht der Fall sein, wird ersucht, dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gegenüber jene Personen namhaft zu machen; dies ebenfalls unter Angabe einer ladungsfähigen Anschrift, welche Ihnen von den beiden Dokumenten Mitteilung machten, damit auch diese im Rahmen des durchzuführenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Zuge einer öffentlichen mündlichen Gerichtsverhandlung zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht einvernommen werden können.
5.) Ihre Beschwerde richtet sich auch gegen den „Bescheid aus November 2024“ und wird davon ausgegangen, dass sie die Strafverfügung vom 14.10.2024 meinten. Gegen diese ist jedoch eine Beschwerde nicht zulässig, da gesetzlich nicht vorgesehen.
Es ergeht das Ersuchen, zu den einzelnen Punkten binnen der genannte Wochenfrist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark schriftlich Stellung zu nehmen.
Die Durchführung der Verhandlung ist im März 2025 geplant.
Eine mangelnde Mitwirkung im Beschwerdeverfahren findet in die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung eingang.“
Dieses verwaltungsgerichtliche Schreiben erging einerseits an die in der Beschwerde angeführte E-Mail-Adresse und andererseits an den Sitz der E in B-Ort, F-Straße, Top ***, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer laut Firmenbuch ist.
Mit Eingabe vom 12.02.2025 wurde beschwerdeführerseitig daraufhin folgende Stellungnahme übermittelt:
„



“
Nach Bestätigung des Eingangs wurde diese Eingabe in der Folge der belangten Behörde zur allfälligen Stellungnahme binnen Wochenfrist übermittelt.
Von Seiten der Behörde wurde in der Folge keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.
Aufgrund der Vertagungsbitte des Beschwerdeführers vom 15.02.2025 wurde die Verhandlung wegen eines weiteren Verhandlungstermins des Beschwerdeführers am 21.03.2025 auf 24.03.2025 verschoben, zumal er unter Vorlage eines Nachweises angab, an dem ursprünglichen Termin eine Verhandlung zu haben bzw. ab 07.04.2025 nicht in Europa zu sein, sodass die Verhandlungsverschiebung auf 24.03.2025 erfolgte.
Der Beschwerdeführer übermittelte dem Verwaltungsgericht am 12.03.2025 ein neuerliches Vertagungsersuchen, welchem auch keinerlei eine Vertagung tragende Gründe bzw. entsprechende Nachweise für die Abwesenheit des Beschwerdeführers zu entnehmen waren. Nach der verwaltungsgerichtlicherseits erfolgten Mitteilung an den Beschwerdeführer, dass die für 24.03.2025 anberaumte Verhandlung nicht abberaumt wurde, teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail, ebenfalls vom 12.03.2025, mit, dass es sich bei diesem Anbringen um ein Versehen gehandelt habe.
Im Verfahrensgegenstand wurde am 24.03.2025 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben den Postbediensteten G und H, welche die beiden behördlichen Dokumente zustellten, auch ein Kommanditisten der D, Herr I, zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden. Im Verfahrensgegenstand wurde am 24.03.2025 eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben den Postbediensteten G und H, welche die beiden behördlichen Dokumente zustellten, auch ein Kommanditisten der D, Herr römisch eins, zeugenschaftlich unter Wahrheitspflicht einvernommen wurden.
Ein Vertreter der belangten Behörde war bei dieser Amtshandlung nicht zugegen.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde im Zuge der Verhandlung auf die Beschwerde und seine Stellungnahmen verwiesen und Folgendes angegeben:
„Ich habe weder die Strafverfügung noch den Zurückweisungsbescheid im Original erhalten und erlangte von diesen Verfahren Kenntnis entweder durch den Masseverwalter oder im Rahmen eines Kautionsverfahrens als Vertreter der E. Ich verfüge auch über keine Abgabestelle an der Adresse A-Ort, C-Straße. Mein Büro dort existierte glaublich lediglich bis ca. 2020/2021. Ich bin auch kein Arbeitnehmer der D und habe an dieser Adresse keinen Arbeitsplatz und keinen Geschäftsraum und halte mich dort auch nicht regelmäßig auf. Mein Aufenthalt auch zu den fraglichen Zustellzeitpunkten an dieser Adresse ist ca. 3- bis 4-mal unregelmäßig im Quartal. Zu den besagten Zustellzeitpunkten war ich auch nicht dort. Mein altes Büro an dieser Adresse ist seit 2021/2022 an ein französisches Pharmaunternehmen vermietet. „Ich habe weder die Strafverfügung noch den Zurückweisungsbescheid im Original erhalten und erlangte von diesen Verfahren Kenntnis entweder durch den Masseverwalter oder im Rahmen eines Kautionsverfahrens als Vertreter der E. Ich verfüge auch über keine Abgabestelle an der Adresse A-Ort, C-Straße. Mein Büro dort existierte glaublich lediglich bis ca. 2020 aus 2021,. Ich bin auch kein Arbeitnehmer der D und habe an dieser Adresse keinen Arbeitsplatz und keinen Geschäftsraum und halte mich dort auch nicht regelmäßig auf. Mein Aufenthalt auch zu den fraglichen Zustellzeitpunkten an dieser Adresse ist ca. 3- bis 4-mal unregelmäßig im Quartal. Zu den besagten Zustellzeitpunkten war ich auch nicht dort. Mein altes Büro an dieser Adresse ist seit 2021 aus 2022, an ein französisches Pharmaunternehmen vermietet.
I und Herr J haben dort Büros und besuche ich diese dann als Bekannte. Die E, deren Geschäftsführer ich bin, sitzt in B-Ort und hat in A-Ort auch keine Abgabestelle. Die E hat mittlerweile auch lediglich Holdingfunktion und die D verwaltet lediglich Vermögen in Bezug auf ein Objekt in C-Ort als Vermieterin. römisch eins und Herr J haben dort Büros und besuche ich diese dann als Bekannte. Die E, deren Geschäftsführer ich bin, sitzt in B-Ort und hat in A-Ort auch keine Abgabestelle. Die E hat mittlerweile auch lediglich Holdingfunktion und die D verwaltet lediglich Vermögen in Bezug auf ein Objekt in C-Ort als Vermieterin.
Ich verfüge über keinen Wohnsitz in Österreich derzeit, auch die Wohnanschrift B-Ort, K-Straße, ist seit ca. 2017 nicht mehr aktuell. Meiner Meinung nach wurden die Bescheide nicht ordnungsgemäß zugestellt.“
Weiters gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen I an, dass am Standort C-Straße in A-Ort keine Person Postvollmacht seitens der D habe und damals gehabt habe, insbesondere nicht die Arbeitnehmerinnen der L bzw. die Assistentin und Arbeitnehmerin des Herrn I Frau M.Weiters gab der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen römisch eins an, dass am Standort C-Straße in A-Ort keine Person Postvollmacht seitens der D habe und damals gehabt habe, insbesondere nicht die Arbeitnehmerinnen der L bzw. die Assistentin und Arbeitnehmerin des Herrn römisch eins Frau M.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt:
Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nicht anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.
Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 50 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 31 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 31, VwGVG lautet wie folgt:
„Beschlüsse
(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.
(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, § 30, § 38a Abs. 3 und § 50 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5, Paragraph 30,, Paragraph 38 a, Absatz 3 und Paragraph 50, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
§ 38 VwGVG ordnet Nachstehendes an:Paragraph 38, VwGVG ordnet Nachstehendes an:
„Anzuwendendes Recht
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“
§ 49 VStG normiert Nachstehendes:Paragraph 49, VStG normiert Nachstehendes:
„(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen wird, ist die Strafverfügung zu vollstrecken.“
Die maßgeblichen Regelungen des Zustellgesetz - ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 idF BGBl. I Nr. 205/2022, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Regelungen des Zustellgesetz - ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, lauten wie folgt:
§ 1 ZustG:Paragraph eins, ZustG:
„Anwendungsbereich
Dieses Bundesgesetz regelt die Zustellung der von Gerichten und Verwaltungsbehörden in Vollziehung der Gesetze zu übermittelnden Dokumente sowie die durch sie vorzunehmende Zustellung von Dokumenten ausländischer Behörden.“
§ 2 Z 1, 2, 3, 4 und 6 ZustG:Paragraph 2, Ziffer eins, 2, 3, 4 und 6 ZustG:
„Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:
[…]
[…]“
§ 3 ZustG:Paragraph 3, ZustG:
„Durchführung der Zustellung
Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht eine andere Form der Zustellung vorsehen, hat die Zustellung durch einen Zustelldienst, durch Bedienstete der Behörde oder, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Raschheit gelegen ist, durch Organe der Gemeinden zu erfolgen.“
§ 5 ZustG:Paragraph 5, ZustG:
„Zustellverfügung
Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.“
§ 7 ZustG:Paragraph 7, ZustG:
„Heilung von Zustellmängeln
Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.“
§ 13 Abs 1 ZustG:Paragraph 13, Absatz eins, ZustG:
„Zustellung an den Empfänger
(1) Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. Ist aber auf Grund einer Anordnung einer Verwaltungsbehörde oder eines Gerichtes an eine andere Person als den Empfänger zuzustellen, so tritt diese an die Stelle des Empfängers.
[…]“
§ 16 ZustG:Paragraph 16, ZustG:
„Ersatzzustellung
(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.(1) Kann das Dokument nicht dem Empfänger zugestellt werden und ist an der Abgabestelle ein Ersatzempfänger anwesend, so darf an diesen zugestellt werden (Ersatzzustellung), sofern der Zusteller Grund zur Annahme hat, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.
(2) Ersatzempfänger kann jede erwachsene Person sein, die an derselben Abgabestelle wie der Empfänger wohnt oder Arbeitnehmer oder Arbeitgeber des Empfängers ist und die – außer wenn sie mit dem Empfänger im gemeinsamen Haushalt lebt – zur Annahme bereit ist.
(3) Durch Organe eines Zustelldienstes darf an bestimmte Ersatzempfänger nicht oder nur an bestimmte Ersatzempfänger zugestellt werden, wenn der Empfänger dies schriftlich beim Zustelldienst verlangt hat.
(4) Die Behörde hat Personen wegen ihres Interesses an der Sache oder auf Grund einer schriftlichen Erklärung des Empfängers durch einen Vermerk auf dem Dokument und dem Zustellnachweis von der Ersatzzustellung auszuschließen; an sie darf nicht zugestellt werden.
(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“(5) Eine Ersatzzustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.“
§ 22 ZustG:Paragraph 22, ZustG:
„Zustellnachweis
(1) Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2) Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
(3) An die Stelle der Übersendung des Zustellnachweises kann die elektronische Übermittlung einer Kopie
des Zustellnachweises oder der sich daraus ergebenden Daten
treten, wenn die Behörde dies nicht durch einen entsprechenden Vermerk auf dem Zustellnachweis ausgeschlossen hat. Das Original des Zustellnachweises ist mindestens fünf Jahre nach Übermittlung aufzubewahren und der Behörde auf deren Verlangen unverzüglich zu übersenden.
(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“(4) Liegen die technischen Voraussetzungen dafür vor, so kann die Beurkundung der Zustellung auch elektronisch erfolgen. In diesem Fall hat der Übernehmer auf einer technischen Vorrichtung zu unterschreiben; an die Stelle der Unterschriftsleistung kann auch die Identifikation und Authentifizierung mit der Bürgerkarte (Paragraph 2, Ziffer 10, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,) treten. Die die Beurkundung der Zustellung betreffenden Daten sind dem Absender unverzüglich zu übermitteln.“
§ 1a E-Government-Gesetz – E-GovG lautet wie folgt:Paragraph eins a, E-Government-Gesetz – E-GovG lautet wie folgt:
„Recht auf elektronischen Verkehr und Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Bürgerinnen und Bürger
(1) Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder gemäß § 53d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52/1991, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.(1) Jedermann hat in den Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind, das Recht auf elektronischen Verkehr mit den Gerichten und Verwaltungsbehörden. Ausgenommen sind Angelegenheiten, die nicht geeignet sind, elektronisch besorgt zu werden. Personen in gerichtlich, finanzstrafbehördlich oder gemäß Paragraph 53 d, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, verwaltungsbehördlich angeordnetem Freiheitsentzug können dieses Recht nur nach Maßgabe der diesbezüglich in den Vollzugseinrichtungen vorhandenen technischen und organisatorischen Gegebenheiten ausüben, sofern dies vollzugsrechtlich zulässig ist und dadurch keine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung zu erwarten ist.
(2) Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sowie der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs sind im Internet bekanntzumachen.
(3) Sofern durch Bundesgesetz nichts anderes geregelt ist, ist neben der Möglichkeit des elektronischen Verkehrs zumindest eine andere Kommunikationsart für den Verkehr mit der jeweiligen Stelle vorzusehen. Benachteiligungen von Personen auf Grund der Wahl dieser anderen Kommunikationsart sind unzulässig. Maßnahmen zur Förderung des elektronischen Verkehrs stellen keine Benachteiligung in diesem Sinne dar.“
Aufgrund des verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführten Ermittlungsverfahrens lässt sich feststellen, dass die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer die Strafverfügung vom 14.10.2024 zu erlassen trachtete, wobei die Zustellverfügung „A, p.A. B, C-Straße, A-Ort“ lautete. Aufgrund des bezughabenden Zustellnachweises ergibt sich eine Zustellung durch den Zusteller an einen „persönlich bekannten Arbeitnehmer“ am 25.11.2024 in B-Ort, wobei die Unterschrift der die übernahmebestätigenden Person eine gänzlich unleserliche Paraphe darstellte. Dieses Dokument wurde aufgrund der „Postsperre“ dem Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Beschwerdeführers Herrn N in B-Ort, O-Straße, übermittelt und ging dem Beschwerdeführer im Original auch nicht zu.
Im Detail ist dieser öffentlichen Urkunde Nachstehendes zu entnehmen:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Nach Korrespondenz mit der belangten Behörde erhob der nunmehrige Beschwerdeführer aus Anlass des behördlicherseits eingeleiteten Mahnverfahrens wegen mangelnder Bezahlung der Strafe mit E-Mail vom 14.01.2025 den als „Beschwerde“ bezeichneten Einspruch mit der Begründung der mangelnden Zustellung der Strafverfügung, wobei im Rahmen der Korrespondenz mit der Behörde bereits darauf hingewiesen wurde, dass an dieser Adresse weder seitens der D noch durch ihn Arbeitnehmer eingesetzt würden und er auch dort nicht „gemeldet“ sei.
Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr auch mit Beschwerde bekämpften „Zurückweisungsbescheid“ vom 21.01.2025 den Einspruch vom 14.01.2025 gegen die vorgenannte Strafverfügung vom 14.10.2024 auf Rechtsgrundlage § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurück, zumal da sich aufgrund des Zustellnachweises ergebende Ende der Einspruchsfrist mit 09.12.2024 gewesen sei.Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr auch mit Beschwerde bekämpften „Zurückweisungsbescheid“ vom 21.01.2025 den Einspruch vom 14.01.2025 gegen die vorgenannte Strafverfügung vom 14.10.2024 auf Rechtsgrundlage Paragraph 49, Absatz eins, VStG als verspätet zurück, zumal da sich aufgrund des Zustellnachweises ergebende Ende der Einspruchsfrist mit 09.12.2024 gewesen sei.
Auch dieser „Zurückweisungsbescheid“ wies die Zustellverfügung „A, p.A. B, C-Straße, A-Ort“ auf und wurde dieses Dokument laut Zustellnachweis an einen „Arbeitnehmer, dessen Identität geprüft worden sei“, an der Adresse C-Straße, A-Ort am 27.01.2025 zugestellt, wobei auf dieser öffentlichen Urkunde die Unterschrift des Übernehmers sich wiederum gänzlich unleserlich darstellt. Die Übernahme dieses Dokumentes vor Ort erfolgte vermutlich durch Frau M, welche für die P tätig ist, jedoch keine Postvollmacht der D hat und auch beschwerdeführerseitig nicht bevollmächtigt wurde, Schriftstücke für ihn an dieser Adresse entgegenzunehmen, wobei es in diesem Büro auch ein zweites Unternehmen, die L, gibt, deren Arbeitnehmerin ebenfalls eine entsprechende Postvollmacht der D bzw. des Beschwerdeführers nicht aufweist.
Der Beschwerdeführer hat seit 2020/2021 auch kein Büro mehr an der Adresse A-Ort, C-Straße, und hält sich dort auch nicht regelmäßig auf. Sein Aufenthalt zu den fraglichen Zustellzeitpunkten an dieser Adresse war 3- bis 4-mal unregelmäßig im Quartal, wobei der Beschwerdeführer zu den Zustellzeitpunkten auch nicht vor Ort anwesend war. Der Beschwerdeführer hat seit 2020 aus 2021, auch kein Büro mehr an der Adresse A-Ort, C-Straße, und hält sich dort auch nicht regelmäßig auf. Sein Aufenthalt zu den fraglichen Zustellzeitpunkten an dieser Adresse war 3- bis 4-mal unregelmäßig im Quartal, wobei der Beschwerdeführer zu den Zustellzeitpunkten auch nicht vor Ort anwesend war.
Im Detail ist dem Zustellnachweis Folgendes zu entnehmen:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Entgegen den beiden Zustellverfügungen der Behörde, sowohl in Bezug auf die Strafverfügung als auch in Bezug auf den Zurückweisungsbescheid, lautete die Firma, welche mit der Adresse C-Straße, A-Ort von Behördenseite angegeben wurde, seit 24.04.2024 nicht mehr „B“, sondern „D“, deren unbeschränkt haftender Gesellschafter auch nicht der Beschwerdeführer, sondern die E seit diesem Zeitpunkt auch war, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer auch damals gewesen ist, wobei Sitz der E in B-Ort, F-Straße, Top ***, ist. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Übernahme der behördlichen Dokumente auch kein Arbeitnehmer der D und verfügte damals auch die E auf dem Standort A-Ort, C-Straße, über keine Abgabestelle; - ungeachtet des angeführten Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer dort auch damals nicht regelmäßig aufhielt.
Weder die behördliche Strafverfügung noch der Zurückweisungsbescheid sind dem Beschwerdeführer im Original tatsächlich zugekommen.
Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich dieser Sachverhalt, was das behördliche Verfahren betrifft, aus dem vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt und den darin erliegenden Urkunden ergibt.
Hinsichtlich der Umstände betreffend Firmenwortlaut der D und deren Geschäftsführerin sowie Geschäftsführers dieser Geschäftsführerin ist auf die von Seiten des Verwaltungsgerichtes durchgeführten Abfragen des Firmenbuches der Republik Österreich zu verweisen.
Dass der Beschwerdeführer an der Adresse A-Ort, C-Straße, auch über keinen Arbeitsplatz selbst verfügte, wird fallbezogen auch durch die verwaltungsgerichtlicherseits durchgeführte Sozialversicherungsabfrage bei der Sozialversicherungsanstalt vom 06.02.2025 gestützt, zumal für den gegenständlich interessierenden Zeitraum Sachverhalte der Versicherung im bezughabenden Auszug nicht ersichtlich sind. Beschwerdeführerseitig wurde im Beschwerdeverfahren insbesondere auch ausgeführt, dass es sich bei der D um ein rein vermögenverwaltendes Unternehmen ohne Arbeitnehmer handle, die fraglichen Bescheide weder erhalten noch deren Empfang bestätigt zu haben und sich an der angegebenen Adresse nicht aufgehalten zu haben.
Auch der Zeuge I wusste unter Wahrheitspflicht glaubhaft anzugeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht regelmäßig in A-Ort an der besagten Adresse aufhält und dort über kein Büro verfügt und sei ihm der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der E bekannt, wobei der zweite Kommanditist, Herr Q glaublich seit Mitte 2024 ebenfalls kein Büro mehr in A-Ort, C-Straße habe. Glaubhaft wurde von Seiten dieses Zeugen auch ausgeführt, dass es vor Ort eine Arbeitnehmerin gebe, welche seine Assistentin sei. Dies sei Frau M, welche für die P tätig sei und nehme diese Arbeitnehmerin lediglich seine Post und jene der P in Empfang und habe lediglich bis April 2024 für die D Post entgegennehmen dürfen. Damals sei die R noch Geschäftsführerin der D und er deren Geschäftsführer gewesen. Ungeachtet dessen hat die „Unterschrift“ am Zustellnachweis mit dem Übernahmedatum 27.01.2025 von Seiten des Zeugen I auch nicht zugeordnet werden können und führte dieser aus, dass sich im Büro auch ein zweites Unternehmen eingemietet habe, bei dem eine zweite Dame angestellt sei, glaublich die L mit dem Geschäftsführer Herrn J. Auch der Zeuge römisch eins wusste unter Wahrheitspflicht glaubhaft anzugeben, dass der Beschwerdeführer sich nicht regelmäßig in A-Ort an der besagten Adresse aufhält und dort über kein Büro verfügt und sei ihm der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der E bekannt, wobei der zweite Kommanditist, Herr Q glaublich seit Mitte 2024 ebenfalls kein Büro mehr in A-Ort, C-Straße habe. Glaubhaft wurde von Seiten dieses Zeugen auch ausgeführt, dass es vor Ort eine Arbeitnehmerin gebe, welche seine Assistentin sei. Dies sei Frau M, welche für die P tätig sei und nehme diese Arbeitnehmerin lediglich seine Post und jene der P in Empfang und habe lediglich bis April 2024 für die D Post entgegennehmen dürfen. Damals sei die R noch Geschäftsführerin der D und er deren Geschäftsführer gewesen. Ungeachtet dessen hat die „Unterschrift“ am Zustellnachweis mit dem Übernahmedatum 27.01.2025 von Seiten des Zeugen römisch eins auch nicht zugeordnet werden können und führte dieser aus, dass sich im Büro auch ein zweites Unternehmen eingemietet habe, bei dem eine zweite Dame angestellt sei, glaublich die L mit dem Geschäftsführer Herrn J.
Von Seiten des Beschwerdeführers wurde in diesem Zusammenhang im Zuge der Verhandlung auch glaubhaft dargetan, dass in A-Ort, C-Straße auch keine Person mehr Postvollmacht gehabt habe, welche seitens der D erteilt worden sei, sodass die genannten Arbeitnehmerinnen nicht befugt gewesen seien, Poststücke für die D oder ihn entgegenzunehmen.
Der Zeuge G führte unter Wahrheitspflicht glaubhaft aus, dass er als Zusteller im E-Ort Gemeindebezirk seit acht Jahren tätig sei und das Dokument der Strafverfügung am 25.11.2024 an der Adresse O-Straße, B-Ort, zugestellt worden sei; - dies aufgrund der „Postsperre“ an den dortigen Masseverwalter Herrn N.
Der Zeuge H, welcher die Zustellung des Zurückweisungsbescheides in A-Ort, C-Straße, vornahm, gab u.a. an, den Beschwerdeführer persönlich nicht zu kennen und diesen noch nie gesehen zu haben und vor Ort auch kein Büro des Beschwerdeführers zu kennen. Er habe die Sendung Frau M übergeben, wobei von Seiten des Beschwerdeführers nochmals glaubhaft bekräftigt wurde, dass Frau M keine Postvollmacht gehabt habe, weder für die D noch für den Beschwerdeführer selbst und auch für ihn nicht arbeite.
Die belangte Behörde trat der Stellungnahme des Beschwerdeführers im Verfahrensgegenstand auch nicht wirksam entgegen und nahm insbesondere an der durchgeführten öffentlichen Gerichtsverhandlung nicht teil. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erwies sich als nicht im Widerspruch zu den weiteren Ermittlungsergebnissen stehend und als überzeugend.
Die Beweismittel brachten im Verfahrensgegenstand zum einen nicht den Nachweis, dass sich an der Adresse A-Ort, C-Straße, eine Abgabestelle des Beschwerdeführers, insbesondere in Form eines Geschäftsraumes bzw. Arbeitsplatzes, zum Zustellzeitpunkt befand und ergab sich, selbst wenn dies dennoch der Fall gewesen wäre, daraus nicht, aufgrund welchen Sachverhaltes der Zusteller zur Annahme gelangte, dass sich der Beschwerdeführer oder ein von diesem zur Empfangnahme befugter Vertreter regelmäßig an der näher bezeichneten „Abgabestelle“ in A-Ort aufhielt, und hat auch letzteres seitens des Verwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden können.
Dem Beschwerdeführer war von Seiten des Verwaltungsgerichtes auch nicht zu widerlegen, dass ihm die „Strafbescheide“ der belangten Behörde im Original tatsächlich nicht zukamen, da dieser die Übermittlung in seiner Beschwerde im Ergebnis auch bestritt, indem er u.a. auch ausführte, dass die Zustellung nur dann bewirkt werde, wenn das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugegangen sei und im Schreiben vom 12.02.2025 u.a. auch darauf hinwies, die fraglichen Bescheide nicht erhalten zu haben und wurde dies im Zuge der Verhandlung und der zuvor eingebrachten Stellungnahme beschwerdeführerseitig auch ausdrücklich dargetan.
Ersichtlich ist auch, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers beim Handelsgericht Wien zum Aktenzeichen 6 S 77/17s das Konkursverfahren eröffnet wurde, sodass der Sachverhalt der „Postsperre“ auch als glaubhaft zu erachten war.
In rechtlicher Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes ist vorweg auszuführen, dass sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde auch gegen die Strafverfügung vom 14.10.2024 richtet; - unbeschadet des Umstandes, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich den „Bescheid vom November 2024“ anführte. Indem er ausführte, auch Beschwerde gegen den „Bescheid aus November 2024“, der inhaltlich im Bescheid vom 21.01.2025 angeführt sei, zu erheben, ergibt sich zweifelsfrei, dass damit die Strafverfügung vom 14.10.2024 beschwerdeführerseitig gemeint war, was dieser auch in seiner Stellungnahme vom 12.02.2025 bestätigte. Demnach liegt diesbezüglich eine unbeachtliche Fehlbezeichnung vor.
Nach § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen ab deren Zustellung Einspruch erheben und ist eine Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht gegen eine behördliche Strafverfügung nicht vorgesehen, weshalb sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die genannte Strafverfügung richtet, schon deshalb als nicht zulässig erweist und daher – wie aus dem gegenständlichen Beschluss II. ersichtlich – zurückzuweisen war. Nach Paragraph 49, Absatz eins, VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen ab deren Zustellung Einspruch erheben und ist eine Beschwerdeerhebung an das Verwaltungsgericht gegen eine behördliche Strafverfügung nicht vorgesehen, weshalb sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die genannte Strafverfügung richtet, schon deshalb als nicht zulässig erweist und daher – wie aus dem gegenständlichen Beschluss römisch zwei. ersichtlich – zurückzuweisen war.
Fallbezogen geht der Beschwerdeführer weiters davon aus, dass ihm aufgrund der behördlich gewählten Zustellmethode im Postwege, im Hinblick auf seine Teilnahme am elektronischen Zustellsystem, sich die Zustellung als nicht wirksam erweise, zumal die elektronische Zustellung zwingend vorgeschrieben sei.
§ 1a E-Government-Gesetz räumt dem Beschwerdeführer zwar ein Recht ein mit der Behörde elektronisch zu kommunizieren, jedoch kann daraus keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, dass diese mit dem Beschwerdeführer ausschließlich eine elektronische Kommunikation vornimmt. Laut Materialen zu dieser Regelung (vgl. 252 der Beilagen XXII. GP-Regierungsvorlage-Materialien) wird dem Beschwerdeführer somit das Recht eingeräumt, weiterhin auch physisch mit der Behörde in Kontakt zu treten und ergibt sich daraus nicht, dass die Behörde nicht weiterhin das Recht haben soll, physische Zustellungen im Sinne des 2. Abschnittes des Zustellgesetzes vorzunehmen. § 1 Abs 1 E-Government-Gesetz formuliert im Zusammenhang mit dem Gesetzesziel auch, dass der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden sollen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche sich auf die Wirkung einer dennoch vorgenommenen physischen Zustellung an einen Adressaten, der für den elektronischen Rechtsverkehr registriert ist, bezieht, wurde positivrechtlich nicht verankert, sodass die beschwerdeführerseitig geäußerte Rechtsansicht der Unwirksamkeit einer in einem derartigen Fall behördlicherseits vorgenommenen physischen Zustellung im Beschwerdefall nicht geteilt wird (vgl. dazu auch LVwG OÖ vom 30.08.2022, LVwG-605196/5/20/KA). Wird einer am Verfahren als Partei zu beteiligenden Person behördlicherseits der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung (vgl. VwGH am 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).Paragraph eins a, E-Government-Gesetz räumt dem Beschwerdeführer zwar ein Recht ein mit der Behörde elektronisch zu kommunizieren, jedoch kann daraus keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, dass diese mit dem Beschwerdeführer ausschließlich eine elektronische Kommunikation vornimmt. Laut Materialen zu dieser Regelung vergleiche 252 der Beilagen römisch 22 . GP-Regierungsvorlage-Materialien) wird dem Beschwerdeführer somit das Recht eingeräumt, weiterhin auch physisch mit der Behörde in Kontakt zu treten und ergibt sich daraus nicht, dass die Behörde nicht weiterhin das Recht haben soll, physische Zustellungen im Sinne des 2. Abschnittes des Zustellgesetzes vorzunehmen. Paragraph eins, Absatz eins, E-Government-Gesetz formuliert im Zusammenhang mit dem Gesetzesziel auch, dass der elektronische Verkehr mit öffentlichen Stellen unter Berücksichtigung grundsätzlicher Wahlfreiheit zwischen Kommunikationsarten für Anbringen an diese Stellen erleichtert werden sollen. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, welche sich auf die Wirkung einer dennoch vorgenommenen physischen Zustellung an einen Adressaten, der für den elektronischen Rechtsverkehr registriert ist, bezieht, wurde positivrechtlich nicht verankert, sodass die beschwerdeführerseitig geäußerte Rechtsansicht der Unwirksamkeit einer in einem derartigen Fall behördlicherseits vorgenommenen physischen Zustellung im Beschwerdefall nicht geteilt wird vergleiche dazu auch LVwG OÖ vom 30.08.2022, LVwG-605196/5/20/KA). Wird einer am Verfahren als Partei zu beteiligenden Person behördlicherseits der das Verfahren abschließende Bescheid auf eine im Zustellgesetz vorgesehene Weise übermittelt, so hat dies auch die Rechtswirkungen einer Zustellung vergleiche VwGH am 21.11.2017, Ro 2015/12/0017).
Der Beschwerdeführer führte jedoch auch ins Treffen, dass - entgegen dem Zustellnachweis - keinerlei Arbeitnehmer von ihm bzw. der dort etablierten Gesellschaft D beschäftigt worden seien und hielt mit Schreiben vom 12.02.2025 auch fest, dass es sich bei der D um ein rein vermögenverwaltendes Unternehmen ohne Arbeitnehmer handle, er die fraglichen Bescheide weder erhalten noch deren Empfang bestätigt habe und sich an der angegebenen Adresse nicht aufgehalten habe.
Weiters sind die Unterschriften des „Arbeitnehmers“, welcher das Dokument der Strafverfügung bzw. jenes des Zurückweisungsbescheides übernommen haben soll, in Form einer völlig unleserlichen Paraphe sowie in gänzlich unleserlicher Form am jeweiligen Zustellnachweis ersichtlich. Gemäß § 22 Abs 2 ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis u.a. „durch seine Unterschrift …. zu bestätigen“.Weiters sind die Unterschriften des „Arbeitnehmers“, welcher das Dokument der Strafverfügung bzw. jenes des Zurückweisungsbescheides übernommen haben soll, in Form einer völlig unleserlichen Paraphe sowie in gänzlich unleserlicher Form am jeweiligen Zustellnachweis ersichtlich. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis u.a. „durch seine Unterschrift …. zu bestätigen“.
Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. z.B. VwGH am 21.02.1994, 94/10/0013 unter Verweis auf VwGH am 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979) „ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt“. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche z.B. VwGH am 21.02.1994, 94/10/0013 unter Verweis auf VwGH am 31.10.1979, 1817/78 VwSlg 5423 F/1979) „ist die Unterschrift ein Gebilde aus Buchstaben einer üblichen Schrift, aus der ein Dritter, der den Namen des Unterzeichneten kennt, diesen Namen aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Es ist nicht zu verlangen, dass die Unterschrift lesbar ist. Es muss aber ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug sein, der entsprechend charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt“.
Im gegenständlichen Fall sind im Sinne dieser Judikatur jedoch insofern Unterschriften nicht vorliegend, als die Schriftbilder selbst bei Kenntnis eines Namens des Unterzeichneten es nicht ermöglichen würden, dass dessen Namen aus dem Schriftbild noch herausgelesen werden könnte, zumal insbesondere einzelne Buchstaben fallbezogen gar nicht erkennbar sind.
Lediglich ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis, also ein solcher welcher auch formal den „Anforderungen des § 22 Abs 2 ZustG auch entspricht, ist eine öffentliche Urkunde und würde nach der höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH am 03.05.2000, 99/01/0179) auch den Beweis darüber erbringen, dass die für die Zustellung maßgebenden, beurkundenden Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß § 292 Abs 2 ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis VwGH am 28.06.1995, 95/21/0017).“Lediglich ein vom Zusteller erstellter Zustellnachweis, also ein solcher welcher auch formal den „Anforderungen des Paragraph 22, Absatz 2, ZustG auch entspricht, ist eine öffentliche Urkunde und würde nach der höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche VwGH am 03.05.2000, 99/01/0179) auch den Beweis darüber erbringen, dass die für die Zustellung maßgebenden, beurkundenden Angaben des Zustellers richtig sind und insoweit die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist, doch ist der Gegenbeweis gemäß Paragraph 292, Absatz 2, ZPO zulässig. Behauptet jemand, es lägen Zustellmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise anzuführen, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (Hinweis VwGH am 28.06.1995, 95/21/0017).“
Gegenständlich ist dem jeweiligen Zustellnachweis, der eine „Unterschrift“ nicht aufwies, beschwerdeführerseitig im Ergebnis auch nicht gänzlich unsubstantiiert entgegengetreten worden; - unbeschadet der Tatsache, dass die behördliche Zustellverfügung die Änderung des Firmenwortlauts von „B“ in „D“ in beiden Fällen nicht berücksichtigte und hat das in diesem Zusammenhang verwaltungsgerichtlicherseits geführte Beweisverfahren im Beschwerdefall ergeben, dass für den Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Zustellung auch eine Abgabestelle in A-Ort, C-Straße, nicht mehr gegeben war und sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auch nicht mehr regelmäßig dort aufhielt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens war dem Beschwerdeführer im Beschwerdefall auch nicht zu widerlegen gewesen, dass ihm die originalen Dokumente der beiden behördlichen Erledigungen in Form der besagten Strafverfügung und des Zurückweisungsbescheides tatsächlich nicht zugingen.
Selbst wenn man davon ausginge, dass im gegenständlichen Fall eine falsche Zustellverfügung nicht bereits deshalb vorliegt, zumal es sich bei der B und der D um dieselbe Rechtsperson handelte und daher dieser die Zustellverfügung betreffende Mangel, da die Gesellschaft seit 24.04.2024 unter D firmierte, nicht beachtlich sei, ist im gegenständlichen Fall für das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Zustellung, insbesondere der mit Beschwerde bekämpften behördlichen Erledigung, eine Abgabestelle am Ort der Übernahme des Dokumentes für den Beschwerdeführer, welcher sich an dieser Adresse überdies auch keineswegs mehr regelmäßig aufhielt, nicht vorgelegen ist. Nach § 13 Abs 1 ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abagbestelle zuzustellen, und selbst wenn eine solche vorliegend gewesen wäre, dürfte an einen Ersatzempfänger nur dann zugestellt werden, sofern zustellerseitig Grund zur Annahme gegeben ist „dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 ZustG“ regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, wofür schlagende Indizien im Rahmen des Beweisverfahrens ebenfalls nicht hervorgekommen sind.Selbst wenn man davon ausginge, dass im gegenständlichen Fall eine falsche Zustellverfügung nicht bereits deshalb vorliegt, zumal es sich bei der B und der D um dieselbe Rechtsperson handelte und daher dieser die Zustellverfügung betreffende Mangel, da die Gesellschaft seit 24.04.2024 unter D firmierte, nicht beachtlich sei, ist im gegenständlichen Fall für das Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Zustellung, insbesondere der mit Beschwerde bekämpften behördlichen Erledigung, eine Abgabestelle am Ort der Übernahme des Dokumentes für den Beschwerdeführer, welcher sich an dieser Adresse überdies auch keineswegs mehr regelmäßig aufhielt, nicht vorgelegen ist. Nach Paragraph 13, Absatz eins, ZustG ist das Dokument dem Empfänger an der Abagbestelle zuzustellen, und selbst wenn eine solche vorliegend gewesen wäre, dürfte an einen Ersatzempfänger nur dann zugestellt werden, sofern zustellerseitig Grund zur Annahme gegeben ist „dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG“ regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, wofür schlagende Indizien im Rahmen des Beweisverfahrens ebenfalls nicht hervorgekommen sind.
Eine Heilung der aufgrund dieser Umstände vorliegenden „Zustellmängel“ ist schon deshalb nicht erfolgt, als davon ausgegangen werden muss, dass der Empfänger im formellen Sinn, der auf der Zustellverfügung angegeben war, nicht korrekt war; - unbeschadet der Tatsache, dass beide Dokumente, die Strafverfügung und der Zurückweisungsbescheid, dem Beschwerdeführer zudem auch tatsächlich nicht im Original zugingen.
Aus dem Gesagten folgt, dass die bekämpfte behördliche Erledigung in Form des „Zurückweisungsbescheides“ der belangten Behörde vom 21.01.2025, welche die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Postweg zu übermitteln trachtete, nicht wirksam zugestellt wurde und die sich dagegen richtende Beschwerde somit nicht gegen einen behördlicherseits erlassenen Bescheid richtete, weshalb diese mangels Bescheiderlassung von Seiten des Verwaltungsgerichtes - wie im Beschluss I. ersichtlich - zurückzuweisen war.Aus dem Gesagten folgt, dass die bekämpfte behördliche Erledigung in Form des „Zurückweisungsbescheides“ der belangten Behörde vom 21.01.2025, welche die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Postweg zu übermitteln trachtete, nicht wirksam zugestellt wurde und die sich dagegen richtende Beschwerde somit nicht gegen einen behördlicherseits erlassenen Bescheid richtete, weshalb diese mangels Bescheiderlassung von Seiten des Verwaltungsgerichtes - wie im Beschluss römisch eins. ersichtlich - zurückzuweisen war.
Angemerkt werden soll jedoch, dass aus den verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsergebnissen abzuleiten ist, dass dem Beschwerdeführer auch die behördliche „Strafverfügung“ vom 14.10.2024 nicht wirksam zugestellt sein wird, was zur Folge hätte, dass sich der dagegen richtende Einspruch nicht als verspätet erweisen würde, sondern mangels diesbezüglicher Bescheiderlassung gegenüber dem Beschwerdeführer als nicht zulässig. Der Beschwerdeführer war im Tatzeitraum auch nicht handelsrechtlicher Geschäftsführer der B, neuer Firmenwortlaut D, sondern seit 24.04.2024 die E als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist.
Es war daher - wie aus dem gegenständlichen Beschluss I. und II. ersichtlich - zu entscheiden.Es war daher - wie aus dem gegenständlichen Beschluss römisch eins. und römisch zwei. ersichtlich - zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Kommunikation, Behörde, Verpflichtung, elektronisch, Zustellung, physisch, Adressat, Registrierung, Unterschrift, Buchstaben, Schrift, üblich, Name, Schriftbild, lesbar, Identität, individueller Schriftzug, Merkmal, Charakteristik, Darstellung, Zusteller, Zustellnachweis, Anforderungen, öffentliche Urkunde, Beweis, Angaben, richtig, vorschriftsmäßig, vorschriftsgemäß, Gegenbeweis, Zustellmangel, Vermutung, widerlegen, Zustellgesetz, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, E-Government-GesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.25.577.2025Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026