Entscheidungsdatum
17.11.2025Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §9Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Ebner-Steffler über die Beschwerde des A, geb. ****, gegen das Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz vom 14.05.2025, GZ: GRAZ/602250002371/2025,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe dem Grunde nach abgewiesen, dass die Wortfolge „als Erfüllungsgehilfe“ im Spruch zu entfallen hat. römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe dem Grunde nach abgewiesen, dass die Wortfolge „als Erfüllungsgehilfe“ im Spruch zu entfallen hat.
II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 100,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 100,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,00.
Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit bekämpften Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 14.05.2005 wird Herrn A, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L, mit Sitz in C-Ort, F-Straße, zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass laut vorliegender Anzeige ein Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfe der genannten Firma am 14.04.2025, um 09.21 Uhr in D-Ort, G-Straße, einen Laubbläser verwendet hat, also im Stadtgebiet von Graz in Betrieb war, obwohl der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten aufgrund § 4c Steiermärkische Luftreinhalteverordnung 2011 im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten ist. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 30 Abs 1 Z 2 iVm 10 und 15 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), BGBl. I 115/1997 idF BGBl. I 73/2018 iVm § 4c Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, LGBl. 2/2012 idF LGBl. 100/2016 verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 30 Abs 1 Z 2 IG-L, BGBl. I115/1997 idF BGBl. I 73/2018 verhängt. Mit bekämpften Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Graz vom 14.05.2005 wird Herrn A, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L, mit Sitz in C-Ort, F-Straße, zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass laut vorliegender Anzeige ein Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfe der genannten Firma am 14.04.2025, um 09.21 Uhr in D-Ort, G-Straße, einen Laubbläser verwendet hat, also im Stadtgebiet von Graz in Betrieb war, obwohl der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten aufgrund Paragraph 4 c, Steiermärkische Luftreinhalteverordnung 2011 im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten ist. Er habe dadurch die Rechtsvorschriften der Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit 10 und 15 Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, 115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2018, in Verbindung mit Paragraph 4 c, Stmk. Luftreinhalteverordnung 2011, Landesgesetzblatt 2 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt 100 aus 2016, verletzt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von € 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 9 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, IG-L, Bundesgesetzblatt I115 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 73 aus 2018, verhängt.
Die angeführte Firma haftet für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand.
Strafbemessend führt die belangte Behörde aus, dass als mildernd die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und als erschwerend nichts gewertet wurde. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sei nicht als gering zu bewerten. Der Beschuldigte habe gegen den Schutzzweck verstoßen, da er einen Laubbläser im Stadtgebiet von Graz durch seinen Mitarbeiter in Betrieb nehmen hat lassen. Zum Ausmaß des Verschuldens wurde Fahrlässigkeit angenommen und festgehalten, dass eine entschuldbare Fehlleistung nicht vorliege. Die Einkommen- und Vermögensverhältnisse wurden mangels Angaben geschätzt. Das Ausmaß der verhängten Strafe entspreche – bei einem Strafrahmen bis zu 7.270 Euro – sowohl den objektiven als auch den subjektiven Merkmalen des § 19 VStG.Strafbemessend führt die belangte Behörde aus, dass als mildernd die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers und als erschwerend nichts gewertet wurde. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sei nicht als gering zu bewerten. Der Beschuldigte habe gegen den Schutzzweck verstoßen, da er einen Laubbläser im Stadtgebiet von Graz durch seinen Mitarbeiter in Betrieb nehmen hat lassen. Zum Ausmaß des Verschuldens wurde Fahrlässigkeit angenommen und festgehalten, dass eine entschuldbare Fehlleistung nicht vorliege. Die Einkommen- und Vermögensverhältnisse wurden mangels Angaben geschätzt. Das Ausmaß der verhängten Strafe entspreche – bei einem Strafrahmen bis zu 7.270 Euro – sowohl den objektiven als auch den subjektiven Merkmalen des Paragraph 19, VStG.
Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass nach interner Prüfung nicht eindeutig feststellbar, ob es sich tatsächlich um einen Mitarbeiter des Unternehmens handle. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob das verwendete Gerät den in § 4c Stmk. Luftreinhalterverordnung genannten Geräten zuordenbar sei. Unabhängig davon weist der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass das Unternehmen die Mitarbeiter regelmäßig auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hinweise, und insbesondere auf die geltenden Einschränkungen für den Betrieb von Laubbläsern im Grazer Stadtgebiet hinweise. Eine entsprechende betriebsinterne Anweisung liege vor. Dagegen hat der Beschuldigte Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass nach interner Prüfung nicht eindeutig feststellbar, ob es sich tatsächlich um einen Mitarbeiter des Unternehmens handle. Darüber hinaus sei zweifelhaft, ob das verwendete Gerät den in Paragraph 4 c, Stmk. Luftreinhalterverordnung genannten Geräten zuordenbar sei. Unabhängig davon weist der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hin, dass das Unternehmen die Mitarbeiter regelmäßig auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hinweise, und insbesondere auf die geltenden Einschränkungen für den Betrieb von Laubbläsern im Grazer Stadtgebiet hinweise. Eine entsprechende betriebsinterne Anweisung liege vor.
Mit Eingabe vom 21.05.2025 hat die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Am 17.09.2025 hat eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes stattgefunden, bei der der Beschwerdeführer sowie der Meldungsleger und der vom Beschwerdeführer anhand der im Akt aufliegenden Fotos namhaft gemachte Mitarbeiter des Unternehmers als Zeugen einvernommen wurde. Die Vertreterin der belangten Behörde war ebenso anwesend und wurde gehört.
Der Beschwerdeführer A ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der L, F-Straße, C-Ort. Das Unternehmen beschäftigt 150 Mitarbeiter. Der Beschwerdeführer hat Anweisungen und Unterweisungen der Mitarbeiter dahingehend vorgenommen, dass der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern und Laubsauger-Laubbläserkombinationsgeräten im Stadtgebiet von Graz untersagt ist.
Am 14.04.2025 hat der Mitarbeiter des o.a. Unternehmens, B, im Bereich I-Straße in Graz Mäharbeiten bei einem vom Unternehmen betreuten Wohnobjekt durchgeführt. Im Zuge dieser Arbeiten hat der Zeuge B auch einen Laubbläser in Betrieb genommen und um ca. 09.21 Uhr die Arbeitsgeräte (u.a. den Laubbläser) zum Firmenfahrzeug im Bereich G-Straße getragen und verladen hat. Der Zeuge B hat fälschlicherweise angenommen, dass akkubetriebene Laubbläser verwendet werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat den Mitarbeiter B weder beauftragt noch dazu veranlasst, den Laubbläser an der gegenständlichen Tatörtlichkeit in Betrieb zu nehmen.
Aufgrund einer Privatanzeige des Meldungslegers H, der den Mitarbeiter B beim Tragen und Verladen des Laubbläsers beobachtet und auch Bildaufnahmen davon angefertigt hat, wurde das gegenständliche Verfahren eingeleitet.
Aus dem vorliegenden Akt der belangten Behörde ergibt sich, dass mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.04.2025 dem Beschuldigten die Wahl gelassen wurde, entweder sich schriftlich zum Vorwurf zu äußern oder zur Vernehmung am 14.05.2025 bei der belangten Behörde zu erscheinen. Dem Zustellnachweis zu Folge wurde dem Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung mittels Hinterlegung am 02.05.2025 zugestellt. Den Termin zur Vernehmung am Sitz der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer nicht wahrgenommen.
In der Folge ist das gegenständliche Straferkenntnis ergangen. Die Aufforderung zur Rechtfertigung sowie auch das bekämpfte Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer laut vorliegenden Zustellnachweisen jeweils am 15.05.2025 übernommen.
Die gegenständliche Beschwerde ist fristgerecht per E-Mail am 15.05.2025 sowie per Post am 19.05.2025 bei der belangten Behörde eingegangen.
Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde, insbesondere dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge B hat im Zuge seiner Einvernahme ausgesagt, dass er den Laubbläser zur angeführten Tatzeit im Bereich der I-Straße in Betrieb genommen hat. Der Zeuge B war in der Annahme, dass elektrobetriebene Laubbläser im Stadtgebiet von Graz erlaubt seien.
Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er in seinem Unternehmen, Anweisungen/Unterweisungen erteilt hat, dass Laubbläser (udgl.) im Stadtgebiet von Graz nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Das Unternehmen beschäftigt 150 Mitarbeiter. Der Zeuge B hat glaubhaft dargelegt, dass der Beschwerdeführer ihn nicht angewiesen oder dazu veranlasst hat, den Laubbläser am gegenständlichen Tatort in Betrieb zu nehmen.
Die einschlägigen Bestimmungen lauten in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 10 IG-L:Paragraph 10, IG-L:
„Anordnung von Maßnahmen
(1) Maßnahmen gemäß den §§ 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß § 9a vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß § 9a Abs. 7 zuständig ist, spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (§ 17) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.(1) Maßnahmen gemäß den Paragraphen 13 bis 16 sind auf Grundlage des Programms gemäß Paragraph 9 a, vom Landeshauptmann oder Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, sofern dieser gemäß Paragraph 9 a, Absatz 7, zuständig ist, spätestens 21 Monate nach Ablauf des Jahres, in dem die Grenzwertüberschreitung festgestellt oder die Überschreitung des AEI durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ausgewiesen wurde, mit Verordnung anzuordnen. In der Verordnung ist das Sanierungsgebiet, in dem die jeweilige Maßnahme gilt, festzulegen. Weiters ist anzugeben, ob die Maßnahmen direkt wirken oder von der Behörde (Paragraph 17,) mit Bescheid anzuordnen sind. Es können auch über das Programm hinausgehende Maßnahmen angeordnet werden, sofern diese nicht dem Inhalt des Programms widersprechen und nicht unverhältnismäßig in bestehende Rechte eingreifen.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 17, BGBl. I Nr. 58/2017)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2017,)
(3) Bei Erlassen der Verordnung sind die Grundsätze gemäss § 9b zu berücksichtigen.(3) Bei Erlassen der Verordnung sind die Grundsätze gemäss Paragraph 9 b, zu berücksichtigen.
(4) Führt eine Evaluierung eines Programms gemäß § 9a Abs. 6 zu einer nicht nur unerheblichen Überarbeitung des Programms, sind erforderlichenfalls geänderte Massnahmen gemäß Abs. 1 mit Verordnung anzuordnen.“(4) Führt eine Evaluierung eines Programms gemäß Paragraph 9 a, Absatz 6, zu einer nicht nur unerheblichen Überarbeitung des Programms, sind erforderlichenfalls geänderte Massnahmen gemäß Absatz eins, mit Verordnung anzuordnen.“
§ 15 IG-L:Paragraph 15, IG-L:
„Maßnahmen für Stoffe, Zubereitungen und Produkte
Für Stoffe, Zubereitungen und Produkte können Anordnungen über
1. zeitliche und räumliche Beschränkungen ihres Einsatzes sowie
2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß § 2 Abs. 10 Z 3 und auf Verkehrsflächen getroffen werden,2. das Lagern, Ausbreiten, Ausstreuen, Umfüllen, Ausschütten, Zerstäuben, Versprühen und Entfernen in Anlagen gemäß Paragraph 2, Absatz 10, Ziffer 3 und auf Verkehrsflächen getroffen werden,
soweit durch diese Maßnahmen die Sicherheit und Gesundheit der Bevölkerung und die land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit für eine gesicherte Agrarproduktion nicht beeinträchtigt werden.“
§ 4c Stmk. Luftreinhalteverordnung:Paragraph 4 c, Stmk. Luftreinhalteverordnung:
„Verbot von Laubbläsern und Laubsaugern
Der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläserkombinationsgeräten ist im gesamten Stadtgebiet von Graz und Leibnitz ganzjährig verboten.“
Dem festgestellten Sachverhalt zu Folge ergibt sich, dass der Mitarbeiter der L, B, zur angeführten Tatzeit am Tatort, welcher sich im Stadtgebiet von Graz befindet, einen Laubbläser in Betrieb genommen hat, obwohl laut den oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen der Betrieb von Laubbläsern, Laubsaugern sowie von Laubsauger- und Laubbläser-Kombinationsgeräten im gesamten Stadtgebiet von Graz ganzjährig verboten ist. Auch der Betrieb von elektrobetriebenen Laubbläsern ist untersagt. Der Mitarbeiter B war im Rahmen seiner Tätigkeit für das L im Einsatz.
Im Straferkenntnis wird nunmehr dem handelsrechtlichen Geschäftsführer zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, dass ein Mitarbeiter als Erfüllungsgehilfe einen Laubbläser verwendet habe.
Dazu ist festzuhalten, dass eine Haftung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen des § 1313a ABGB („Erfüllungsgehilfe“) im Verwaltungsstrafverfahren ausgeschlossen ist. Das VStG knüpft die Strafbarkeit ausschließlich an ein eigenes schuldhaftes Verhalten an und kennt nur die Verantwortlichkeit nach § 9 VStG für Organe oder verantwortliche Beauftragte juristischer Personen. Das bedeutet: Der Geschäftsführer kann nur dann bestraft werden, wenn er selbst gehandelt hat oder ihm im Rahmen seiner Organisationspflichten eine eigene Pflichtverletzung – etwa eine Verletzung von Kontroll- oder Aufsichtspflichten – vorwerfbar ist. Eine bloße Zurechnung fremden Handelns, wie sie § 1313a ABGB vorsieht, widerspricht dem Schuldprinzip des Verwaltungsstrafrechts.Dazu ist festzuhalten, dass eine Haftung nach den zivilrechtlichen Grundsätzen des Paragraph 1313 a, ABGB („Erfüllungsgehilfe“) im Verwaltungsstrafverfahren ausgeschlossen ist. Das VStG knüpft die Strafbarkeit ausschließlich an ein eigenes schuldhaftes Verhalten an und kennt nur die Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG für Organe oder verantwortliche Beauftragte juristischer Personen. Das bedeutet: Der Geschäftsführer kann nur dann bestraft werden, wenn er selbst gehandelt hat oder ihm im Rahmen seiner Organisationspflichten eine eigene Pflichtverletzung – etwa eine Verletzung von Kontroll- oder Aufsichtspflichten – vorwerfbar ist. Eine bloße Zurechnung fremden Handelns, wie sie Paragraph 1313 a, ABGB vorsieht, widerspricht dem Schuldprinzip des Verwaltungsstrafrechts.
Nach § 44a Z 1 VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses die „als erwiesen angenommene Tat“ so konkret beschreiben, dass daraus das eigene Tatverhalten des Beschuldigten hervorgeht (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ § 44a Rz 2 ff, Stand 1.7.2023, rdb.at). Wird – wie hier – ein Geschäftsführer bestraft, muss der Spruch ausdrücklich die juristische Person, deren Organ der Beschuldigte ist, sowie die Art der Organfunktion anführen und erkennen lassen, dass die Bestrafung auf einer Verantwortlichkeit nach § 9 VStG beruht (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ § 44a Rz 4, Stand 1.7.2023, rdb.at).Nach Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss der Spruch eines Straferkenntnisses die „als erwiesen angenommene Tat“ so konkret beschreiben, dass daraus das eigene Tatverhalten des Beschuldigten hervorgeht vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ Paragraph 44 a, Rz 2 ff, Stand 1.7.2023, rdb.at). Wird – wie hier – ein Geschäftsführer bestraft, muss der Spruch ausdrücklich die juristische Person, deren Organ der Beschuldigte ist, sowie die Art der Organfunktion anführen und erkennen lassen, dass die Bestrafung auf einer Verantwortlichkeit nach Paragraph 9, VStG beruht (Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG³ Paragraph 44 a, Rz 4, Stand 1.7.2023, rdb.at).
Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Tatverhalten muss im Spruch selbst und nicht erst in der Bescheidbegründung umschrieben sein. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren, die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des § 44a Z 1 VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen. Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Das Tatverhalten muss im Spruch selbst und nicht erst in der Bescheidbegründung umschrieben sein. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt wird. Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat sich am jeweils in Betracht kommenden Tatbild zu orientieren, die Frage ihrer Übereinstimmung mit den Erfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist folglich in jedem konkreten Fall einzeln zu beurteilen.
Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar (vgl. VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ändert das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung oder ein unzulässiger Austausch des Tatvorwurfs vor.Ein unzulässiges Austauschen des Tatvorwurfs stellt eine im Beschwerdeverfahren durch das VwG vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts dar vergleiche VwGH 30.1.2018, Ra 2017/01/0409). Ändert das Verwaltungsgericht den Tatvorwurf lediglich präzisierend, so liegt keine unzulässige Erweiterung oder ein unzulässiger Austausch des Tatvorwurfs vor.
Vor dem Hintergrund der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erachtet das Verwaltungsgericht die Abänderung des Spruches, durch den Entfall der Wortfolge „als Erfüllungsgehilfe“ lediglich als eine Präzisierung des Tatvorwurfs, die nicht zu einer Änderung oder Erweiterung des ursprünglichen Tatvorwurfs führt.
Innerhalb der Frist des § 31 Abs. 1 VStG hat die belangte Behörde Verfolgungshandlungen iSd § 32 Abs. 2 VStG vorgenommen, die der Bestrafung des Beschwerdeführers durch das angefochtene Erkenntnis zu Grunde gelegt wurden. Fallbezogen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer anhand der Beschreibung nicht eindeutig feststellen habe können, auf welche konkrete Verantwortlichkeit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorgeworfen wird, zumal ihn nach den unbestrittenen Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses die Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L trifft. Die ausdrückliche Zitierung des § 9 VStG ist (auch unter dem Gesichtspunkt des § 44a Z 2) nicht unbedingt notwendig (vgl VwGH 30. 1. 1990, 89/18/0008; 22. 3. 2012, 2012/07/0018; 28. 5. 2014, 2011/07/0176; 24. 2. 2016, Ra 2016/05/0004; 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0028). Innerhalb der Frist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG hat die belangte Behörde Verfolgungshandlungen iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen, die der Bestrafung des Beschwerdeführers durch das angefochtene Erkenntnis zu Grunde gelegt wurden. Fallbezogen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer anhand der Beschreibung nicht eindeutig feststellen habe können, auf welche konkrete Verantwortlichkeit die ihm angelastete Verwaltungsübertretung vorgeworfen wird, zumal ihn nach den unbestrittenen Ausführungen des angefochtenen Erkenntnisses die Verantwortlichkeit als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L trifft. Die ausdrückliche Zitierung des Paragraph 9, VStG ist (auch unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 44 a, Ziffer 2,) nicht unbedingt notwendig vergleiche , VwGH 30. 1. 1990, 89/18/0008; 22. 3. 2012, 2012/07/0018; 28. 5. 2014, 2011/07/0176; 24. 2. 2016, Ra 2016/05/0004; 24. 5. 2016, Ra 2016/03/0028).
Der Beschwerdeführer, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L trägt daher die Verantwortung darüber, dass sein Mitarbeiter B die Tat in objektiver Hinsicht begangen hat.
Strafbemessung:
§ 30 Abs 1 Z 2 IGL:Paragraph 30, Absatz eins, Ziffer 2, IGL:
„Strafbestimmungen
(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
[…]
2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach § 10, ausgenommen Anordnungen gemäß §§ 14 und 16 Abs. 1 Z 4, oder nach § 13 Abs. 3, den Bestimmungen des § 21a Abs. 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß § 26b Abs. 2 zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 14 Abs. 2 Z 4 falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß § 14 Abs. 4 oder § 14a Abs. 4 missbräuchlich verwendet;2. mit Geldstrafe bis zu 7 270 Euro, wer einer Anordnung in einer Verordnung nach Paragraph 10,, ausgenommen Anordnungen gemäß Paragraphen 14 und 16 Absatz eins, Ziffer 4,, oder nach Paragraph 13, Absatz 3,, den Bestimmungen des Paragraph 21 a, Absatz 4 und 6 oder einer Anordnung gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2, zuwiderhandelt oder wer zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, falsche Angaben macht oder eine Kennzeichnung gemäß Paragraph 14, Absatz 4, oder Paragraph 14 a, Absatz 4, missbräuchlich verwendet;
[…]“
Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach § 5 VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, 2001/03/0322). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165). Belehrungen und Arbeitsanweisungen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/03/0050, mwN) reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.Das in Rede stehende Delikt ist ein Ungehorsamsdelikt nach Paragraph 5, VStG. Bei solchen Delikten ist Fahrlässigkeit anzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte macht glaubhaft, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist nach einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn der Beschuldigte im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet hat, sodass er unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten konnte (siehe das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, 2001/03/0322). Nur ein solches, durch den Beschuldigten eingerichtetes Kontrollsystem hätte daher exkulpierende Wirkung vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1990, Zl. 89/03/0165). Belehrungen und Arbeitsanweisungen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. April 2008, 2004/03/0050, mwN) reichen allein nicht aus, die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen.
Bei der Annahme einer grundsätzlichen Verantwortung des Arbeitgebers für die im Zusammenhang mit dem Betrieb stehenden Verwaltungsübertretungen darf nicht übersehen werden, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten selbst persönlich annimmt. Dies führt zu der rechtlichen Konsequenz, dass dem Unternehmer zugebilligt werden muss, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit ist, hängt im Einzelfall davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrift mit gutem Grund erwarten lassen (VwGH 06.11.1974, 1779/73; 09.10.1979, 2762/78; 27.06.2001, 98/09/0361; 25.02.2010, 2008/09/0224).
Die Effizienz eines Kontrollsystems wird an einem objektiven Maßstab gemessen (VwGH 27.02.1996, 94/04/0214). Den Beschuldigten trifft (nur) dann kein Verschulden, wenn nicht erkennbar ist, welche „tauglichen und zumutbaren“ Maßnahmen er zur Verhinderung der entsprechenden Verwaltungsübertretung hätte treffen sollen (VwGH 16.05.2011, 2009/17/0185; 11.01.2018, Ra 2017/11/0152).
Die bloße Erteilung von Weisungen ist nicht ausreichend; vielmehr muss der Beschuldigte darlegen und glaubhaft machen, dass eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der von ihm erteilten Weisungen tatsächlich erfolgt ist. Insbesondere muss er darlegen, welche Kontrollen er eingerichtet hat und wie er sich vom Funktionieren des Kontrollsystems informiert hat (VwGH 07.10.1980, 2608/76; 25.2.2010, 2008/09/0224; 15.12.2006, 2005/09/0142; 13.12.2016, Ra 2016/09/0099). Auch schlichtes Vertrauen darauf, dass den Weisungen Folge geleistet wird, entlastet nicht (VwGH 09.06.2017, Ra 2017/02/0068). Belehrungen oder stichprobenartige Kon-trollen reichen ebenfalls nicht aus, die Errichtung eines wirksamen Kontrollsystems glaubhaft zu machen (VwGH 07.03.2016, Ra 2016/02/0030). Ferner sind auch Schulungen und Betriebsanweisungen als Vorsorge gegebenenfalls geeignet ein Kontrollsystem zu unterstützen, aber nicht es zu ersetzen (VwGH 19.04.2017, Ra 2017/02/0036).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, aufgrund dessen das Fehlen eines Verschuldens gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, 2011/10/0050, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Beschuldigter im Hinblick auf das Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems, aufgrund dessen das Fehlen eines Verschuldens gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG glaubhaft gemacht würde, gehalten darzutun, dass er solche Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen mit Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwarten ließen, und wie es trotz dieses Kontrollsystems zur Verwaltungsübertretung kommen konnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2012, 2011/10/0050, mwN).
Es war dem Beschwerdeführer zwar Glauben zu schenken, dass er die Mitarbeiter seines Unternehmens ordentlich auf die rechtlichen Bestimmungen hingewiesen hat und entsprechende Anweisungen bzw. Unterweisungen getätigt hat, jedoch kann – unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung - aus Sicht des Verwaltungsgerichtes nicht vom Vorhandensein eines wirksamen Kontrollsystems zum Tatzeitpunkt ausgegangen werden und war folglich zu Recht Fahrlässigkeit anzunehmen.
Die belangte Behörde hat zu Recht als mildernd die absolute Unbescholtenheit und als erschwerend nichts angenommen. Der Beschwerdeführer hat die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht dargelegt und war daher zu Recht eine Schätzung anzunehmen.
Gemäß § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzungen für die Anwendung der Z 4 ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, u.a.), nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite).Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Voraussetzungen für die Anwendung der Ziffer 4, ist das kumulative Vorliegen beider in dieser Gesetzesstelle genannten Kriterien (VwGH 20.06.2016, Ra 2016/02/0065, u.a.), nämlich ein geringfügiges Verschulden (subjektive Tatseite) und lediglich unbedeutende Folgen der Tat (objektive Tatseite).
Hinsichtlich des Schutzzweckes der übertretenen Bestimmung hat die Verwaltungsbehörde in ihrer Entscheidung zu Recht ausgeführt, dass die übertretenen Bestimmungen das Ziel verfolgen, den dauerhaften Schutz vor schädlichen und unzumutbaren belästigenden Luftschadstoffen, sowie die Verringerung der Emission von Luftschadstoffen zu gewährleisten. Durch die Verwendung eines Laubbläsers im Stadtgebiet von Graz, welches als Sanierungsgebiet ausgewiesen ist, wird daher jedenfalls gegen den Schutzzweck der Norm verstoßen.
Von geringem Verschulden ist dann zu sprechen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Wie bereits ausgeführt, hat der Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt, dass Unterweisungen der Mitarbeiter vorgenommen wurden und deutlich kommuniziert wurde, dass Laubbläser (udgl.) im Stadtgebiet von Graz nicht in Betrieb genommen werden dürfen. Das im Unternehmen installierte interne Kontrollsystem ist nicht derart ausgestaltet, dass durch entsprechende Kontrollen vorgesorgt wurde, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach ausgeschlossen werden können. Insofern erachtet das Landesverwaltungsgericht das Verschulden des Beschwerdeführers nicht als derart gering, dass das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.
Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass im konkreten Fall § 45 Abs 1 letzter Satz VStG nicht anwendbar ist. Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass im konkreten Fall Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG nicht anwendbar ist.
Hingegen sind die Ausführungen der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe den Mitarbeiter B angewiesen bzw. dazu veranlasst, einen Laubbläser im Stadtgebiet von Graz in Betrieb nehmen zu lassen, nicht zutreffend. Mag auch das interne Kontrollsystem des Unternehmens nicht so ausgestaltet sein, dass es den Anforderungen im Sinne der höchtsgerichtlichen Judikatur entspricht, so kann daraus dennoch nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer habe den Mitarbeiter (im Sinne einer Bestimmungstäterschaft) angehalten, den inkriminierten Laubbläser zu verwenden, zumal dies auch glaubwürdig vom Zeugen B widerlegt wurde.
Das Verwaltungsgericht erachtet diesen Umstand als Rechtfertigung für die Herabsetzung der Strafe auf € 100,00 (im Fall der Uneinbringlichkeit 4 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe), wonach bei einem Strafrahmen bis zu € 7.270,00 die neu festgesetzte Strafe sowohl tat- als auch schuldangemessen zu betrachten ist, um den Beschwerdeführer vor weiteren Übertretungen dieser Art abzuhalten.
Gemäß § 52 VwGVG iVm § 64 Abs 2 VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind.Gemäß Paragraph 52, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 2, VStG reduzieren sich die Kosten des Verfahrens der ersten Instanz auf 10 % der nunmehr verhängten Strafen, wobei jedoch für jede verhängte Strafe mindestens € 10,00 zu bemessen sind.
Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde, fällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.Da der Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe Folge gegeben wurde, fällt gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens an.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Verwaltungsstrafgesetz 1991, allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, Verwaltungsstrafverfahren, Haftung, Zivilrecht, zivilrechtliche Grundsätze, Strafbarkeit, eigenes schuldhaftes Verhalten, verwaltungsstrafrechtlicher Verantwortlicher, Verantwortlichkeit, verantwortlich, Organe, verantwortlicher Beauftragter, jurstische PersonEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.30.34.2153.2025Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026