TE Lvwg Erkenntnis 2026/4/14 LVwG-AV-1083/001-2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.04.2026
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Entscheidungsdatum

14.04.2026

Norm

KanalG NÖ 1977 §2 Abs5
KanalG NÖ 1977 §3 Abs6
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1 litb
BAO §4 Abs1
  1. BAO § 4 heute
  2. BAO § 4 gültig ab 30.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  3. BAO § 4 gültig von 01.01.2013 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  4. BAO § 4 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. BAO § 4 gültig von 01.01.1995 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  6. BAO § 4 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Hofrat Mag. Hubmayr über die Beschwerde der A, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH in ***, vom 13. August 2025 gegen den Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 30. Juni 2025, mit welchem die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 3. April 2025, Knd.Nr.: ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe als unbegründet abgewiesen worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

1.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** wie folgt abgeändert:
Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wird im Betrag von € 1.684,87 festgesetzt. Die Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Differenz aus der Berechnungsfläche neu 353,55 m² und der Berechnungsfläche alt 260,05 m²) und dem Einheitssatz von € 18,02.
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** wie folgt abgeändert:, Die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe wird im Betrag von € 1.684,87 festgesetzt. Die Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Differenz aus der Berechnungsfläche neu 353,55 m² und der Berechnungsfläche alt 260,05 m²) und dem Einheitssatz von € 18,02.
2.
Eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig.Eine Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 279 Bundesabgabenordnung - BAO Paragraph 279, Bundesabgabenordnung - BAO

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Entscheidungsgründe:

1. Sachverhalt und verwaltungsbehördliches Verfahren:

Frau A (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft *** in *** (Gst.Nr. ***, KG ***).

Das Grundstück entstand als Trennstück im Ausmaß von 674 m² durch Abteilung vom Grundstück Nr. *** (Beschluss des BG *** zu TZ *** vom 28. Dezember 2018).

Für die davor ungeteilte Liegenschaft *** bestand Anschlussverpflichtung bzw. ein tatsächlicher Anschluss an den öffentlichen Kanal.

Im Teilungsvertrag vom 20. Juni 2018 wurde unter Pkt. 3 („Dienstbarkeiten“) festgestellt, dass die bestehenden Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) des Gebäudes auf dem gemäß Teilungsplan entstehenden (nunmehr verfahrensgegenständlichen) Gst.Nr. *** von der ***, *** über das Gst.Nr. *** verlaufen.

Den Eigentümern des verfahrensgegenständlichen Grundstücks wurde das Recht des Führens unterirdischer Versorgungseinrichtungen (Strom, Gas, Wasser, Abwasser) über einen plangemäß bestimmten Teil des dienenden Grundstücks *** eingeräumt. Dies umfasst auch das Recht, die Versorgungseinrichtungen zu betreiben, zu überprüfen, zu erneuern und daran alle erforderlichen Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen, und Maßnahmen zu ergreifen, die den sicheren Betrieb und den Bestand der Versorgungsleitungen ermöglichen.

Die nunmehrige Beschwerdeführerin als Servitutsnehmerin nahm dieses Recht ausdrücklich an. Das Servitut des Leitungsrechtes für das GSt.Nr. *** über das GSt.Nr. *** entsprechend dem Pkt. 3 des Teilungsvertrages wurde auch im öffentlichen Grundbuch eingetragen.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 16. Juni 2020, Zahl: ***, abgeändert durch Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 25. November 2024, Zahl: ***, wurde die baubehördliche Bewilligung zur Aufstockung und Abänderung des bestehenden Gebäudes auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. ***, KG *** (topographische Anschrift: ***, ***) erteilt.

Im Baubewilligungsbescheid vom 16. Juni 2020 wurde auch ausdrücklich auf die bestehende Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal hingewiesen.

Die Fertigstellung dieses Bauvorhabens wurde dem Bauamt der Stadtgemeinde *** unter Vorlage einer Bauführerbescheinigung am 7. Jänner 2025 angezeigt.

Mit Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 3. April 2025, Knd.Nr.: ***, wurde der Beschwerdeführerin für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe im Betrag von € 1.785,96 (zzgl. Umsatzsteuer) vorgeschrieben. Als Berechnungsfläche nach der Änderung wurden 323,43 m² ermittelt, als Berechnungsfläche vor der Änderung 224,32 m² herangezogen. Die Differenz dieser Berechnungsflächen vor und nach der angenommenen Veränderung wurde der Ermittlung der Ergänzungsabgabe zugrunde gelegt.

Gegen diesen Abgabenbescheid erhob A durch ihre ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 30. April 2025 fristgerecht das ordentliche Rechtsmittel der Berufung. Insbesondere wurde vorgebracht, dass ein Anschluss an den öffentlichen Kanal nicht bestehe, weshalb keine Grundlage für die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe bestehe.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Verbandsvorstandes des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 30. Juni 2025, Knd.Nr.: *** wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Mit Schreiben vom 13. August 2025 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese im Wesentlichen wie die Berufung.

Es bestehe bisher kein Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Kanal. Auch werde die Abgabenhöhe beanstandet, habe sich doch die bebaute Fläche durch die nunmehrige Bauführung nicht verändert.

Die Beschwerde wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes seitens der belangten Behörde am 16. September 2025 (einlangend) zur Entscheidung vorgelegt.

Am 9. Februar 2026 wurde beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in Anwesenheit der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin sowie eines Vertreters der belangten Behörde.

Die vorgelegten Aktenunterlagen wurden in das Beweisverfahren einbezogen.

Die Parteienvertreter stellten außer Streit, dass die bebaute Fläche sowohl für den Altbestand als auch für den aktuellen Bestand 187 m2 betrage, dass sich lediglich die Anzahl der an den Kanal angeschlossenen bzw. mit Wasser versorgten Geschoße um eins erhöht habe.

2. Feststellungen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Abgaben- und Bauakten der belangten Behörde, aufgrund der schriftlichen Ausführungen der Verfahrensparteien, aufgrund der Ausführungen der Verfahrensparteien im Zuge der durchgeführten Verhandlung sowie aufgrund der im Bauakt vorhandenen Einreichpläne des bewilligten Baubestandes konnte dazu Folgendes festgestellt werden:

Das verfahrensgegenständliche Gebäude wird tatsächlich über das Grundstück *** mit Wasser versorgt bzw. erfolgt über dieses Grundstück die Abwasserentsorgung. Es werden die Leitungen des Nachbargrundstückes verwendet. Einen direkten Anschluss an das Gemeindenetz gibt es weder für Kanal noch Wasser. Die Leitungen vom verfahrensgegenständlichen Grundstück führen jeweils in den Keller des Nachbargebäudes auf dem Grundstück *** bzw. ***. Das Nachbargrundstück ist an die beiden öffentlichen Netze angeschlossen.

Damit ist auch das verfahrensgegenständliche Grundstück faktisch an die beiden öffentlichen Netze angeschlossen.

Das gegenständliche Wohngebäude umfasst eine bebaute Fläche von 187 m². Eine Veränderung der bebauten Fläche durch die nunmehrigen Baumaßnahmen ist nicht erfolgt, was sich insbesondere aus dem Vergleich der im Akt erliegenden bewilligten Einreichpläne nachvollziehbar ergibt.

Das Wohngebäude ist mit zwei Geschoßen (Erdgeschoß, Obergeschoß) an den öffentlichen Schmutzwasserkanal angeschlossen. Vor der gegenständlichen Bauführung war nur das Erdgeschoß angeschlossen.

Das Ausmaß der unbebauten Fläche beträgt 487 m².

3. Anzuwendende Rechtsvorschriften:

3.1. Bundesabgabenordnung BAO:

§ 1. (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwendenParagraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden

§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.Paragraph 4, (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. (…)Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. (…)

3.2. NÖ Kanalgesetz 1977:

§ 1a. Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:Paragraph eins a, Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:

1. bebaute Fläche: Die bebaute Fläche ist diejenige Grundrissfläche, die von der lot-rechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird.

Unberücksichtigt bleiben:
- bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen,
Unberücksichtigt bleiben: , - bauliche Anlagen, welche die Geländeoberfläche nicht oder nicht wesentlich überragen,

- nicht konstruktiv bedingte Außenwandvorsprünge,

- nicht konstruktiv bedingte, nachträglich an bestehende Außenwände ab dem 1. Jänner 2009 angebrachte Wärmeschutzverkleidungen,

- untergeordnete Bauteile.

7. Gebäudeteil:

ein Gebäudeteil ist ein vom übrigen Gebäude durch eine bis zu seiner obersten Decke durchgehende Wand getrennter Teil mit einer Nutzung als Garage, als gewerblicher oder industrieller Lager- oder Ausstellungsraum oder mit einer Nutzung für land- und forstwirtschaftliche Zwecke. Räume innerhalb eines Gebäudeteils gelten auch dann als eigener Gebäudeteil, wenn bis zur obersten Decke durchgehende Wände nicht vorhanden sind. …

§ 2. (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …Paragraph 2, (1) Für den möglichen Anschluss an die öffentliche Kanalanlage ist eine Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten. …

(5) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (§ 3 Abs. 2) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 6, eine höhere Abgabe ergibt. …(5) Bei einer späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen (Paragraph 3, Absatz 2,) ist eine Ergänzungsabgabe zu der bereits entrichteten Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten, wenn sich durch diese Änderung gegenüber dem ursprünglichen Bestand nach den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 6,, eine höhere Abgabe ergibt. …

§ 3. (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3). Paragraph 3, (1) Die Höhe der Kanaleinmündungsabgabe ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungsfläche (Absatz 2,) mit dem Einheitssatz (Absatz 3,).

(2) Die Berechnungsfläche wird in der Weise ermittelt, dass die Hälfte der bebauten Fläche mit der um 1 erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unbebauten Fläche vermehrt wird. Nicht angeschlossene Gebäude oder Gebäudeteile zählen zur unbebauten Fläche. Wird die Liegenschaft trotz bestehender Anschlussverpflichtung nicht an die Kanalanlage angeschlossen, so ist die Berechnungsfläche so zu ermitteln, als ob die Liegenschaft an die Kanalanlage angeschlossen wäre.

….

(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß § 3 Abs. 2 zu ermitteln.(6) Die Ergänzungsabgabe ergibt sich aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind. Die Berechnungsfläche ist für den Bestand vor der Änderung und für den Bestand nach der Änderung jeweils gemäß Paragraph 3, Absatz 2, zu ermitteln.

§ 9. Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …Paragraph 9, Die Kanalerrichtungsabgabe und Kanalbenützungsgebühr sind unabhängig von der tatsächlichen Benützung der öffentlichen Kanalanlage von jedem Liegenschaftseigentümer zu entrichten, für dessen Liegenschaft die Verpflichtung zum Anschluß besteht oder der Anschluß bewilligt wurde. …

§ 12. (1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht Paragraph 12, (1) Die Abgabenschuld für die Kanaleinmündungsabgabe (Sonderabgabe, Ergänzungsabgabe) entsteht

a)
im Falle der Neuerrichtung eines Kanals in dem Zeitpunkt, in dem der Anschluß der anschlußpflichtigen Liegenschaft an den Kanal möglich ist;

a)    im Falle einer Bauführung mit dem Einlangen der Fertigstellungsanzeige im Sinne der Bauordnung bei der Behörde bzw.

b)
wenn eine solche nicht erforderlich ist, mit der Fertigstellung des Vorhabens oder mit dem Eintritt der Änderung.

§ 14. (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:Paragraph 14, (1) Den Abgabepflichtigen ist die Abgabenschuld mit Abgabenbescheid vorzuschreiben. Durch je einen besonderen Abgabenbescheid sind vorzuschreiben:

a)
die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (§§ 2 und 4); …die Kanaleinmündungsabgaben, Ergänzungsabgaben und Sonderabgaben (Paragraphen 2 und 4); …

3.3. Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG:

Artikel 133. (4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG:

§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

4. Würdigung:

4.1. Zu Spruchpunkt 1:

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des § 278 - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht - außer in den Fällen des Paragraph 278, - immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.

Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (z.B. VwGH 2009/15/0152; 2010/16/0032; 2012/15/0161).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens („Sache“) ist somit im konkreten Fall ausgehend vom Spruch des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Berufung gegen den Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 3. April 2025, Knd.Nr.: ***, betreffend Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal.

Mit der angefochtenen Berufungsentscheidung wurde über eine Berufung gegen diesen Abgabenbescheid der Obfrau des Gemeindeverbandes für Abgabeneinhebung und Umweltschutz *** vom 3. April 2025, Knd.Nr.: ***, inhaltlich abgesprochen und somit eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe in zweiter Instanz vorgeschrieben.

Verfahrensgegenständlich ist daher auch im Beschwerdeverfahren die Rechtsfrage, ob diese Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Schmutzwasserkanal dem Grunde und der Höhe nach zu Recht erfolgte.

Festgehalten wird zunächst, dass die Beschwerdeführerin alleinige grundbücherliche Eigentümerin der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft Grundstück Nr. ***, KG *** (topographische Anschrift: ***, ***) ist.

Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.

Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH 94/17/0419). Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH 94/17/0419).

Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe (vgl. VwGH 82/17/0085).Die Erfüllung des abgabenrechtlichen Tatbestandes ist Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabe vergleiche VwGH 82/17/0085).

Für die verfahrensgegenständliche Liegenschaft besteht eine Verpflichtung zum Anschluss an den bestehenden öffentlichen Schmutzwasserkanal der Stadtgemeinde *** und ist diese auch über eine Servitutsleitung tatsächlich an diesen Kanal angeschlossen.

Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe regelt § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 den Abgabentatbestand. Hinsichtlich der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe regelt Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Kanalgesetz 1977 den Abgabentatbestand.

Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aus Anlass einer „späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen“ (vgl. § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977) auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Berufungsbescheid wurde (in zweiter Instanz) der Beschwerdeführerin eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe aus Anlass einer „späteren Änderung der seinerzeit der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen“ vergleiche Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Kanalgesetz 1977) auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft vorgeschrieben.

Der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld ergibt sich aus § 12 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977. Der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld ergibt sich aus Paragraph 12, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977.

Im gegenständlichen Fall wurde eine Änderung der Berechnungsgrundlagen durch eine baubewilligungspflichtige Bauführung bewirkt, weshalb es gemäß § 12 Abs. 1 lit. b NÖ Kanalgesetz 1977 auf das Einlangen einer Fertigstellungsmeldung bzw. Fertigstellungsanzeige gemäß § 30 NÖ Bauordnung ankommt.Im gegenständlichen Fall wurde eine Änderung der Berechnungsgrundlagen durch eine baubewilligungspflichtige Bauführung bewirkt, weshalb es gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Litera b, NÖ Kanalgesetz 1977 auf das Einlangen einer Fertigstellungsmeldung bzw. Fertigstellungsanzeige gemäß Paragraph 30, NÖ Bauordnung ankommt.

Die Abgabenbehörden sind daher zu Recht davon ausgegangen, dass mit der Fertigstellungsmeldung an die Baubehörde ein Abgabenanspruch auf eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe entstanden ist.

Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452).Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH 90/17/0126 und VwGH 95/17/0452).

Eine Ergänzungsabgabe zu einer bereits früher entrichteten Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß § 2 Abs. 5 NÖ Kanalgesetz 1977 zu entrichten, wenn sich bei einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt. Eine Ergänzungsabgabe zu einer bereits früher entrichteten Kanaleinmündungsabgabe ist gemäß Paragraph 2, Absatz 5, NÖ Kanalgesetz 1977 zu entrichten, wenn sich bei einer späteren Änderung der Berechnungsgrundlagen gegenüber dem ursprünglichen Bestand eine höhere Abgabe ergibt.

Aus Anlass einer Bauführung, durch welche es zu einer Vergrößerung der bebauten Fläche eines an den Kanal angeschlossenen Gebäudes und/oder zur Erhöhung der Zahl der an den Kanal angeschlossenen Geschoße kommt, ist dementsprechend im Ausmaß der Differenz (vgl. § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977) eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.Aus Anlass einer Bauführung, durch welche es zu einer Vergrößerung der bebauten Fläche eines an den Kanal angeschlossenen Gebäudes und/oder zur Erhöhung der Zahl der an den Kanal angeschlossenen Geschoße kommt, ist dementsprechend im Ausmaß der Differenz vergleiche Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977) eine Ergänzungsabgabe zu entrichten.

Dabei kommt es darauf an, ob gegenüber den seinerzeit (d.h. bei Erlassung des ursprünglichen Bescheides über die Festsetzung einer Kanaleinmündungsgebühr) der Bemessung zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen später eine tatsächliche Änderung dieser Berechnungsgrundlagen eingetreten ist. Es kommt also nicht darauf an, welche Berechnungsgrundlagen der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung tatsächlich zugrunde gelegt wurden, sondern darauf, welche ihr hätten zugrunde gelegt werden müssen (VwGH 85/17/0172).

Die Abgabenbehörde hat bei der Bemessung des Ergänzungsbeitrages die Berechnungsfläche vor der Änderung ("Berechnungsfläche alt") anhand der zum Zeitpunkt der ersten Vorschreibung der Kanaleinmündungsabgabe gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln (VwGH 2013/17/0021).

Fraglich ist nicht, ob Berechnungsflächen bei Festsetzung einer Kanaleinmündungsabgabe in einem Bescheid berücksichtigt wurden oder nicht, entscheidend ist vielmehr, ob diese Berechnungsflächen – beurteilt nach der jetzt geltenden Rechtslage – damals zu berücksichtigen gewesen wären. Mit anderen Worten: es kommt nicht darauf an, ob und wie die nunmehr tatsächlich vorhandene Berechnungsfläche vom Inhalt des letzten Bescheides abweicht – dieser könnte auch falsch gewesen sein – sondern, ob seither tatsächlich eine Änderung der Berechnungsfläche eingetreten ist.

Anlässlich der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe können somit frühere Versäumnisse (wie die Unrichtigkeit rechtskräftiger Abgabenbescheide oder die Unterlassung der bescheidmäßigen Geltendmachung früherer Abgabenansprüche) nicht mehr „saniert“ werden. Als ursprünglicher Bestand ist der Bestand heranzuziehen, der vor Eintritt der Änderung vorlag. Unmaßgeblich ist hingegen, welcher Bestand als Berechnungsgrundlage der seinerzeitigen Abgabenfestsetzung zugrunde gelegt wurde (VwGH 24.6.1988, 85/17/0172).

Entsprechend den Feststellungen hat sich durch die gegenständliche Bauführung das Ausmaß der bebauten Fläche mit 187 m² auf der Liegenschaft nicht verändert. Lediglich die Anzahl der angeschlossenen Geschoße hat sich auf zwei erhöht.

Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für den Bestand nach der Änderung:

Wohnhaus neu: (187 m² / 2) x (2 + 1) = 280,50 m²

Das Ergebnis dieser Berechnung wird um den Anteil der unbebauten Fläche (15 % von 487 m² = 73,05 m²) vermehrt.

Die Berechnungsfläche für den Bestand nach der Änderung beträgt somit 353,55 m² (280,50 m² + 73,05 m²).

Der Vorschreibung ist daher eine Berechnungsfläche von 353,55 m² für den Bestand nach der Änderung zu Grunde zu legen.

Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist jener Bestand, wie er vor der aktuellen Veränderung baubewilligt war. Auch die Berechnungsfläche vor der Änderung (Altbestand) ist gemäß § 3 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln.Altbestand für die Berechnung einer Ergänzungsabgabe ist jener Bestand, wie er vor der aktuellen Veränderung baubewilligt war. Auch die Berechnungsfläche vor der Änderung (Altbestand) ist gemäß Paragraph 3, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 zu ermitteln.

Daraus ergibt sich die folgende Berechnung für den Bestand vor der Änderung:

Wohnhaus: (187 m²/ 2) x (1 + 1) = 187 m²

Das Ergebnis dieser Berechnung wird um den Anteil der unbebauten Fläche (15 % von 487 m² = 73,05 m²) vermehrt.

Die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung beträgt somit 260,05 m² (187,00 m² + 73,05 m²).

Anzurechnen als Altbestand ist die vor der nunmehrigen Bauführung vorhandene Fläche von 260,05 m².

Gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977 ergibt sich die Ergänzungsabgabe aus dem Differenzbetrag zwischen der Abgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Abgaben nach dem bei Entstehung der Abgabenschuld geltenden Einheitssatz zu berechnen sind.

Der maßgebliche Einheitssatz war zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in der Kanalabgabenordnung der Stadt *** mit € 18,02 pro m² festgesetzt.

Die Ergänzungsabgabe war daher wie folgt zu ermitteln:

Neu berechnete Kanaleinmündungsabgabe (Abgabe für den Bestand nach der Änderung): 353,55 m² x € 18,02 = € 6.370,97

Bereits entrichtete Kanaleinmündungsabgabe (Abgabe für den Bestand vor der Änderung): 260,05 m² x € 18,02 = € 4.686,10

Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag gemäß § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977):Ergänzungsabgabe (Differenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 6, NÖ Kanalgesetz 1977):

€ 6.370,97 - € 4.686,10 = € 1.684,87 (zuzüglich Umsatzsteuer).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 4.1.) liegen auch sonst keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

Schlagworte

Finanzrecht; Kanaleinmündungsabgabe; Ergänzungsabgabe; Abgabenbescheid; Geschoßanzahl; Änderung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1083.001.2025

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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