Entscheidungsdatum
05.05.2026Norm
ÄrzteG 1998 §68 Abs4 Z1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A in ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich vom 22.03.2023, Zl. ***, betreffend Gewährung der Altersversorgung, nach erfolgter Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2023, Zl. ***, aufgrund des Vorlageantrages vom 01.08.2023, zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1.1. Verfahrenseinleitende Anträge:
Mit Schreiben vom 08.12.2019, eingelangt am 02.01.2020, brachte A (im Folgenden: der Beschwerdeführer) beim Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich einen Antrag auf Gewährung einer Altersversorgung ein, wobei die Leistung auf Altersversorgung ab dem Stichtag 01.11.2019 beantragt wurde. Gerichtet wurde dieser Antrag an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich (im Folgenden nur: die belangte Behörde).
Mit E-Mail vom 23.10.2021 wurde dieser Antrag gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den für zuständig erachteten Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien weitergeleitet. Mit E-Mail vom 23.10.2021 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den für zuständig erachteten Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien weitergeleitet.
Mit E-Mail vom 22.12.2021 erklärte der Beschwerdeführer, dass die Ärztekammer für Wien nicht zuständig sei, wobei auf den „Gerichtsbeschluss“ des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021 verwiesen wurde, ohne dessen Aktenzahl zu nennen. Die nunmehr zuständige Ärztekammer für Niederösterreich solle die „fristgerecht eingebrachte vorzeitige Pensionierung endlich“ anerkennen.
Mit Schreiben vom 14.01.2022 replizierte die belangte Behörde und führte aus, dass der Beschwerdeführer kein Mitglied der Ärztekammer für Niederösterreich sei und folglich auch nicht deren Wohlfahrtsfonds angehöre.
Mit Einschreiben vom 04.08.2022, eingelangt am 05.08.2022, forderte der Beschwerdeführer die Ärztekammer für Niederösterreich unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021 auf, aufgrund dessen seine Pensionierung anzuerkennen. Auf der Grundlage des angeführten Erkenntnisses ersuchte der Beschwerdeführer die Ärztekammer für Niederösterreich konkret „neuerlich die Pensionierung zum Stichtag 01.12.2020“ anzuerkennen, anhand der bisher geleisteten und fälschlicherweise an die Ärztekammer für Wien abgetretenen Beiträge zu berechnen und die ausständigen Pensionsleistungen inklusive einer Verzinsung von 8% p.a. zu überweisen.
Mit E-Mail vom 09.02.2023 brachte C, die Ehegattin des Beschwerdeführers, ein Schreiben ein und legte diesem die Heiratsurkunde sowie eine auf sie ausgestellte Vollmacht des Beschwerdeführers bei.
Mit E-Mail vom 13.02.2023 übermittelte die bevollmächtigte Ehegattin des Beschwerdeführers ein Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers. In der E-Mail selbst führte sie aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seinem Abgang ins Ausland (bei ordnungsgemäß erfolgter Abmeldung) ein ordentliches Mitglied der niederösterreichischen Ärztekammer als „Erstkammer“ gewesen sei. Eine Übertragung der Mitgliedschaft inklusive der angesparten Beiträge zur Ärztekammer für Wien sei von der Ärztekammer Niederösterreich widerrechtlich erfolgt. Dies könne im angeführten Erkenntnis und in den Stammdatenblättern der Ärztekammern für Niederösterreich und Wien nachgelesen werden. Die Ärztekammer für Niederösterreich wird entsprechend der Versicherungsverpflichtung ihres Wohlfahrtsfonds abermals aufgefordert, die Ansprüche auf Auszahlung der Pension mit Stichtag 01.12.2020 anzuerkennen und auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer während seiner Aktivzeit geleisteten Beiträge einen Bescheid auf Auszahlung zu erlassen.
Der E-Mail beigeschlossen war ein Schreiben des (sich auf seine Vollmacht berufenden) Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 12.12.2022, welches nochmals dessen im Schreiben vom 04.08.2022 geltend gemachten Anspruch bekräftigt und eine bescheidmäßige Erledigung einfordert.
1.2. Zum angefochtenen Bescheid:
Nach Beschlussfassung in der Sitzung am 08.03.2023 wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.03.2023, Zl. ***, über die am 02.01.2020 und am 05.08.2022 eingelangten Anträge dahingehend abgesprochen, dass die Altersversorgung per 01.12.2020 in Form einer einmaligen Abfindung im Ausmaß von insgesamt 0,00 Euro brutto gewährt wird. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Berechnung der Versorgungsleistung aus den erworbenen Anwartschaften und einbezahlten Beiträge ergebe. Da die Behörde der Berechnung keine Beiträge und Anwartschaften des Beschwerdeführers zu Grunde legte, ließ sich ziffernmäßig jedoch keine Versorgungsleistung errechnen.
Im Bescheid war der Beschwerdeführer persönlich als Empfänger bezeichnet. Es erfolgten zwei Zustellversuche dieses Bescheides, wobei die Sendung am 04.04.2023 und am 18.04.2023 mit dem Hinweis zurückgesendet wurde, dass diese „Nicht angenommen“ worden seien. Es erfolgte allerdings keine Hinterlegung nach § 17 ZustG und wurde auch nicht nach § 20 ZustG vorgegangen. Der Hinweis, dass die Sendungen nicht angenommen wurden, war lediglich auf dem Rücksende-Etikette vermerkt worden. Die für Fälle der Annahmeverweigerung durch den Empfänger oder Ersatzempfänger vorgesehenen Felder des Rückscheins wurden nicht ausgefüllt und wurde dieser auch nicht durch den Zusteller unterfertigt.Im Bescheid war der Beschwerdeführer persönlich als Empfänger bezeichnet. Es erfolgten zwei Zustellversuche dieses Bescheides, wobei die Sendung am 04.04.2023 und am 18.04.2023 mit dem Hinweis zurückgesendet wurde, dass diese „Nicht angenommen“ worden seien. Es erfolgte allerdings keine Hinterlegung nach Paragraph 17, ZustG und wurde auch nicht nach Paragraph 20, ZustG vorgegangen. Der Hinweis, dass die Sendungen nicht angenommen wurden, war lediglich auf dem Rücksende-Etikette vermerkt worden. Die für Fälle der Annahmeverweigerung durch den Empfänger oder Ersatzempfänger vorgesehenen Felder des Rückscheins wurden nicht ausgefüllt und wurde dieser auch nicht durch den Zusteller unterfertigt.
Über Nachfrage der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 28.04.2023 informierte ein Vertreter der belangten Behörde diese mit E-Mail vom 02.05.2023 darüber, dass bei der Behörde Retoursendungen mit dem Bescheid aufgrund verweigerter Annahmen eingegangen seien. Zugleich übermittelte der Beschwerdeführer der Ehegattin den Bescheid mit dieser E-Mail und kündigte ferner die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel gemäß § 25 ZustG an.Über Nachfrage der Ehegattin des Beschwerdeführers vom 28.04.2023 informierte ein Vertreter der belangten Behörde diese mit E-Mail vom 02.05.2023 darüber, dass bei der Behörde Retoursendungen mit dem Bescheid aufgrund verweigerter Annahmen eingegangen seien. Zugleich übermittelte der Beschwerdeführer der Ehegattin den Bescheid mit dieser E-Mail und kündigte ferner die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung an der Amtstafel gemäß Paragraph 25, ZustG an.
Nach dahingehender Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses am 10.05.2023 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des (unverändert den Beschwerdeführer als Empfänger bezeichnenden) Bescheides gemäß § 25 ZustG an der Amtstafel der Ärztekammer Niederösterreich. Angeschlagen wurde die öffentliche Bekanntmachung am 17.05.2023, abgenommen wurde sie am 01.06.2023.Nach dahingehender Beschlussfassung des Verwaltungsausschusses am 10.05.2023 erfolgte die öffentliche Bekanntmachung des (unverändert den Beschwerdeführer als Empfänger bezeichnenden) Bescheides gemäß Paragraph 25, ZustG an der Amtstafel der Ärztekammer Niederösterreich. Angeschlagen wurde die öffentliche Bekanntmachung am 17.05.2023, abgenommen wurde sie am 01.06.2023.
1.3. Zur Beschwerde:
Mit Schreiben vom 30.05.2023 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebracht. Begründend wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Ärztekammer für Niederösterreich das Kontoguthaben des Beschwerdeführers ohne Zustimmung, Aufklärung und Wissen des Beschwerdeführers an die Ärztekammer für Wien transferiert hätte. Die zu Unrecht an die Ärztekammer für Wien weitergeleiteten Beiträge seien noch nicht rückgeführt worden und müsse die Ärztekammer für Niederösterreich dem Beschwerdeführer die beantragte Altersversorgung leisten, wobei die Leistung in Form einer einmaligen Abfindung zur Auszahlung zu bringen sei. Die rechtliche Grundlage hierfür liege in § 21 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich. Mit Schreiben vom 30.05.2023 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde durch den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eingebracht. Begründend wurde - auf das Wesentliche zusammengefasst – ausgeführt, dass die Ärztekammer für Niederösterreich das Kontoguthaben des Beschwerdeführers ohne Zustimmung, Aufklärung und Wissen des Beschwerdeführers an die Ärztekammer für Wien transferiert hätte. Die zu Unrecht an die Ärztekammer für Wien weitergeleiteten Beiträge seien noch nicht rückgeführt worden und müsse die Ärztekammer für Niederösterreich dem Beschwerdeführer die beantragte Altersversorgung leisten, wobei die Leistung in Form einer einmaligen Abfindung zur Auszahlung zu bringen sei. Die rechtliche Grundlage hierfür liege in Paragraph 21, der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich.
Mit Schreiben vom 21.06.2023 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen des verwaltungsbehördlichen Beweisverfahrens – auf das Wesentliche zusammengefasst – darüber, dass der Beschwerdeführer aus dem Betreuungsbereich der Ärztekammer für Niederösterreich ausgeschieden sei und die Ärztekammer für Wien daher zuständigkeitshalber die vom Beschwerdeführer an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich einbezahlten Beiträge angefordert habe. Diese seien auch am 19.08.2014 an die Ärztekammer für Wien überwiesen worden. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über den gegenständlichen Antrag seien daher bei der belangten Behörde keine eingezahlten Beiträge vorhanden gewesen.
Mit Schreiben vom 05.07.2023 replizierte der Beschwerdeführer, dass die Ärztekammer für Niederösterreich stets seine „Erstkammer“ gewesen sei. Sein Berufssitz (Wahlarztordination) in Niederösterreich sei mit 31.12.2005 nicht beendet gewesen, sondern hätte bis zu seinem Abgang ins Ausland 2009 fortbestanden und sei der anderslautende Eintrag im Stammdatenblatt demnach falsch. Durch die zusätzliche Ordinations- und Kontrollarzttätigkeiten in *** habe sich an der Erstkammerzugehörigkeit zu Niederösterreich nichts geändert, und sei dies aufgrund der freien Wahl der Kammerzugehörigkeit möglich gewesen. Die Ordinationstätigkeit in Niederösterreich und die Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Niederösterreich sei nie unterbrochen gewesen bzw. habe diese nie geendet. Das Beweismittel der Ärztekammer (Ärzteliste) sei daher nachweislich falsch und würden die Eintragungen in die Ärzteliste nicht den Tatsachen entsprechen. Der Transfer der Beiträge nach Wien am 19.08.2014 sei daher zu Unrecht erfolgt.
Verwiesen wurde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021, Zl. ***, u.a., dessen Feststellungen insbesondere zu entnehmen sei, dass die Wahlarzttätigkeit in Niederösterreich nie unterbrochen worden sei.
Dazu legte der Beschwerdeführer einen E-Mail-Schriftverkehr mit der D AG, welche den Wiener Wohlfahrtsfonds administriert, vom August 2021 bzw. Mai 2023 vor. Aus dem letzten Schriftverkehr geht hervor, dass die AG den Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine Rücküberweisung der Beiträge an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich aufgrund des Erkenntnisses vom 02.12.2021 erst vorgenommen werden wird, wenn der Beschwerdeführer die an ihn aufgrund des später behobenen Bescheides vom 08.03.2016, Zl. ***, ausbezahlte Invaliditätsversorgung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 zurückzahle.
1.4. Zur Beschwerdevorentscheidung:
Nach Beschlussfassung in der Sitzung vom 12.07.2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2023, Zl. ***, der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Anträge vom 02.01.2010 (wohl gemeint: 02.01.2020) und vom 05.08.2022 auf Altersversorgung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis zwar davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer von 01.07.2003 bis zu seinem Abgang ins Ausland per 31.07.2009 durchgehend, nie länger als für 6 Monate unterbrochen, in seiner Praxis in Niederösterreich tätig gewesen sei. Mit den E-Mails vom 22.05.2006 habe der Beschwerdeführer der Ärztekammer für Niederösterreich allerdings ausdrücklich die Schließung seiner Ordination in *** per 31.12.2005 bekannt gegeben. Die an die Ärztekammer für Wien überwiesenen Pensionsbeiträge seien noch nicht rücktransferiert worden, da der Beschwerdeführer in Wien bereits eine Invaliditätsversorgung bezogen habe und diese noch nicht an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien rückerstattet habe. Die Bindungswirkung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021, Zl. ***, u.a., sei nicht mehr gegeben, da sich die maßgebliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsausschusses verändert habe. Nach dem seit 27.02.2023 in Kraft stehenden § 109 Abs. 1a ÄrzteG seien „Tätigkeiten“ im Sinne des Abs. 1 nur solche gemäß § 45 bis 47 ÄrzteG oder §§ 27 bis 29 ZÄG, aufgrund derer die Eintragung in die Ärzteliste erfolgt ist. Nach dieser neuen Bestimmung sei zu erkennen, dass die Eintragung in die Ärzteliste für die Wohlfahrtsfondszugehörigkeit konstitutiv sei. Die letzte eingetragene Tätigkeit des Beschwerdeführers sei dessen Anstellung bei der *** in ***. Eine ununterbrochene eingetragene Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich liege seit der Schließung der Ordination in Niederösterreich mit 31.12.2005 nicht mehr vor. Nach Beschlussfassung in der Sitzung vom 12.07.2023 wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2023, Zl. ***, der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass die Anträge vom 02.01.2010 (wohl gemeint: 02.01.2020) und vom 05.08.2022 auf Altersversorgung durch den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich mangels Zuständigkeit zurückgewiesen wurden. Begründend wurde – auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht Wien in seinem Erkenntnis zwar davon ausgegangen war, dass der Beschwerdeführer von 01.07.2003 bis zu seinem Abgang ins Ausland per 31.07.2009 durchgehend, nie länger als für 6 Monate unterbrochen, in seiner Praxis in Niederösterreich tätig gewesen sei. Mit den E-Mails vom 22.05.2006 habe der Beschwerdeführer der Ärztekammer für Niederösterreich allerdings ausdrücklich die Schließung seiner Ordination in *** per 31.12.2005 bekannt gegeben. Die an die Ärztekammer für Wien überwiesenen Pensionsbeiträge seien noch nicht rücktransferiert worden, da der Beschwerdeführer in Wien bereits eine Invaliditätsversorgung bezogen habe und diese noch nicht an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien rückerstattet habe. Die Bindungswirkung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021, Zl. ***, u.a., sei nicht mehr gegeben, da sich die maßgebliche Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsausschusses verändert habe. Nach dem seit 27.02.2023 in Kraft stehenden Paragraph 109, Absatz eins a, ÄrzteG seien „Tätigkeiten“ im Sinne des Absatz eins, nur solche gemäß Paragraph 45 bis 47 ÄrzteG oder Paragraphen 27 bis 29 ZÄG, aufgrund derer die Eintragung in die Ärzteliste erfolgt ist. Nach dieser neuen Bestimmung sei zu erkennen, dass die Eintragung in die Ärzteliste für die Wohlfahrtsfondszugehörigkeit konstitutiv sei. Die letzte eingetragene Tätigkeit des Beschwerdeführers sei dessen Anstellung bei der *** in ***. Eine ununterbrochene eingetragene Tätigkeit im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich liege seit der Schließung der Ordination in Niederösterreich mit 31.12.2005 nicht mehr vor.
Nach einem Zustellversuch am 21.07.2023 wurde die (nunmehr an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichtete) Beschwerdevorentscheidung hinterlegt und ab dem 24.07.2023 zur Abholung bereitgehalten.
1.5. Zum Vorlageantrag:
Mit Schreiben vom 01.08.2023 übermittelte der Beschwerdeführer erneut die Beschwerde sowie zugleich einen Vorlageantrag. Dieser war mit keiner weiteren Begründung mehr versehen.
Mit Schreiben vom 20.12.2023 erfolgte die Vorlage der Beschwerde sowie des zugehörigen Verwaltungsaktes. Am 29.05.2024 wurde das Verfahren dem erkennenden Richter neu zugewiesen.
Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übermittelte die belangte Behörde am 27.10.2025 einen aktuellen Auszug aus der Ärzteliste einschließlich historischen Daten.
Über weiteres Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich übermittelte die belangte Behörde am 18.03.2026 und am 19.03.2026 eine inhaltliche Stellungnahme sowie einen E-Mail-Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Ärztekammer für Niederösterreich aus dem Jahr 2006 betreffend die Schließung seiner Ordination samt ergänzenden Unterlagen.
Der Beschwerdeführer gab trotz mit Schreiben vom 23.03.2026 eingeräumter Gelegenheit keine Stellungnahme dazu ab.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt.
3.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seiner Berufsausübung:
Der Beschwerdeführer, A, wurde am *** geboren und war am 01.12.2020 damit 61 Jahre und *** Monat alt.
Der Beschwerdeführer war von 01.06.2003 bis 31.12.2005 als niedergelassener Arzt gemäß § 45 Abs. 1 ÄrzteG tätig und betrieb eine Wahlarztpraxis in ***, ***. In dieser Ordination war der Beschwerdeführer als Facharzt für Unfallchirurgie und später zusätzlich als Allgemeinmediziner tätig. Mit 31.12.2005 hat der Beschwerdeführer seine dortige Ordination geschlossen und diese Schließung der Ärztekammer für Niederösterreich bekanntgegeben. Von 01.07.2003 bis 31.04.2004 betrieb der Beschwerdeführer auch eine Praxis in ***, ***. Der Beschwerdeführer war von 01.06.2003 bis 31.12.2005 als niedergelassener Arzt gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ÄrzteG tätig und betrieb eine Wahlarztpraxis in ***, ***. In dieser Ordination war der Beschwerdeführer als Facharzt für Unfallchirurgie und später zusätzlich als Allgemeinmediziner tätig. Mit 31.12.2005 hat der Beschwerdeführer seine dortige Ordination geschlossen und diese Schließung der Ärztekammer für Niederösterreich bekanntgegeben. Von 01.07.2003 bis 31.04.2004 betrieb der Beschwerdeführer auch eine Praxis in ***, ***.
Ab dem 01.01.2005 nahm der Beschwerdeführer – bis 31.12.2005 neben seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt – bis zu seinem Abgang ins Ausland am 31.07.2009 eine Beschäftigung im Ausmaß von 32 Wochenstunden als angestellter Kontrollarzt gemäß § 46 ÄrzteG bei der *** auf.Ab dem 01.01.2005 nahm der Beschwerdeführer – bis 31.12.2005 neben seiner Tätigkeit als niedergelassener Arzt – bis zu seinem Abgang ins Ausland am 31.07.2009 eine Beschäftigung im Ausmaß von 32 Wochenstunden als angestellter Kontrollarzt gemäß Paragraph 46, ÄrzteG bei der *** auf.
3.2. Zu den Eintragungen in die Ärzteliste bei der Österreichischen Ärztekammer:
In der Ärzteliste sind folgende Tätigkeiten des Beschwerdeführers eingetragen:
01.08.1994 - 31.01.2001
Univ.-Klinik f. Unfallchirurgie in ***
01.02.2001 - 31.07.2001
Univ.-Klinik f. Unfallchirurgie in *** – Ausübung der ärztlichen Tätigkeit in ***
03.12.2001 - 30.11.2003
UK *** in ***, ***
03.12.2001 - 30.11.2003
UK *** in ***, ***
01.06.2003 - 31.12.2005
Praxis in *** als AM+FA (14)
01.01.2006 - 01.01.2006
Wohnsitzarzt – STORNO/Abg. Wien
01.01.2006 - 31.07.2009
ÖGK Zentrale Verwaltung – Zuzug NÖ / *** Zentrale Verwaltung in *** /Abg. Ausl. ***, ***
Zum 31.07.2009 wurde der Beschwerdeführer aus der Ärzteliste gestrichen.
Unter „History - Alte Ärztedatei“ ist auszugsweise vermerkt:
01.07.2003 - 31.12.2005
2 LÄK´s NÖ / Wien -->> Praxis in ***
01.01.2005
Zuzug NÖ / *** Zentrale Verwaltung *** /Abg. Ausl.
Unter „Selektionen“ ist vermerkt:
01.07.2003 - 30.04.2004
Praxis in ***, ***
(Teilakt an ÄL Wien am 24.06.2003)
01.01.2005
Kontrollarzt bei ***
(Personalakt an ÄK Wien am 28.04.2009)
01.01.2006
Wohnsitzarzt – STORNO /Abg. Wien
3.3. Zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021, Zl. ***, u.a.:
Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 08.03.2016, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer über seinen Antrag vom 17.06.2014 hin von 01.01.2014 bis 31.12.2015 eine Invaliditätsversorgung in näherer Höhe zuerkannt.
Mit vier weiteren Bescheiden des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 01.02.2018, Zlen. ***, ***, *** und ***, wurden dem Beschwerdeführer für die Jahre 2006, 2007, 2008 und 2009 Wohlfahrtsfondsbeiträge in näherer Höhe vorgeschrieben.
Gegen alle diese Bescheide erhob der Beschwerdeführer eine Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht Wien stellte nach Durchführung eines Beweisverfahrens fest, dass der Beschwerdeführer seine Praxis in *** in Niederösterreich von 01.07.2003 bis zu seinem Abgang ins Ausland durchgängig – parallel zu seiner Tätigkeit als angestellter Arzt bei der *** (***) – und ohne eine zumindest sechsmonatige Unterbrechung bis 31.07.2009 betrieben hat.
Davon ausgehend führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nicht gemäß § 97 Abs. 1 Z. 4 ÄrzteG dauernd in den Bereich der Ärztekammer für Wien verlegt hatte und dass die Ärztekammer für Niederösterreich – trotz insofern rechtswidriger Überweisung der Wohlfahrtsfondbeiträge gemäß § 115 Abs. 1 ÄrzteG – für seinen Antrag auf Gewährung auf Invaliditätsversorgung zuständig sei. Davon ausgehend führte das Gericht aus, dass der Beschwerdeführer seine berufliche Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG dauernd in den Bereich der Ärztekammer für Wien verlegt hatte und dass die Ärztekammer für Niederösterreich – trotz insofern rechtswidriger Überweisung der Wohlfahrtsfondbeiträge gemäß Paragraph 115, Absatz eins, ÄrzteG – für seinen Antrag auf Gewährung auf Invaliditätsversorgung zuständig sei.
Weiters hielt das Gericht fest, dass wenn in einem Verfahren über die Gewährung von Versorgungsleistungen aus einem Wohlfahrtsfonds die Unzuständigkeit eines Wohlfahrtsfonds (aufgrund mangelnder letzter – ehemaliger – Zugehörigkeit zu diesem Wohlfahrtsfonds vor Inanspruchnahme der Versorgungsleistung) festgestellt werde, darin auch ein Abspruch über die (mangelnde) Mitgliedschaft zum betreffenden Wohlfahrtsfonds (hier im Zeitraum von 03.12.2001 bis 31.07.2009) zu erblicken wäre.
Die Feststellung der Unzuständigkeit des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien zur Gewährung von Versorgungsleistungen (aufgrund letzter – ehemaliger – Zugehörigkeit zu diesem Wohlfahrtsfonds seit Begründung des Berufssitzes des Beschwerdeführers in Niederösterreich von 01.07.2003 - 31.07.2009) bedeute somit auch die Feststellung der mangelnden Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in den Jahren 2006 bis 2009.
Daher wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021, Zl. ***, u.a., in Spruchpunkt I. der erstangeführte Bescheid und in Spruchpunkt II. die weiteren Bescheide wegen Unzuständigkeit der vor dem Gericht belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. Daher wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021, Zl. ***, u.a., in Spruchpunkt römisch eins. der erstangeführte Bescheid und in Spruchpunkt römisch zwei. die weiteren Bescheide wegen Unzuständigkeit der vor dem Gericht belangten Behörde ersatzlos aufgehoben.
3.4. Zum Verbleib der Wohlfahrtsfondsbeiträge des Beschwerdeführers:
Über Ersuchen der Ärztekammer für Wien vom 04.08.2014 überwies ihr die Ärztekammer für Niederösterreich am 19.08.2014 die Wohlfahrtsfondsbeiträge für die Mitgliedschaft von 03.12.2001 bis 31.12.2005 in der Höhe von 11.412,74 Euro. Eine Rücküberweisung an die Ärztekammer für Niederösterreich fand nicht statt.
Es erfolgte auch keine Rückerstattung von Beiträgen an den Beschwerdeführer.
4.1. Zu den Feststellungen unter Punkt 3.1.:
Die Feststellungen zur Person und zum Alter des Beschwerdeführers ergeben sich unstrittig aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangen Behörde.
Die Feststellung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers als niedergelassener Arzt in der Ordination in ***, ***, ab 01.06.2003 ergibt sich ebenso und unstrittig aus dem Akt. Die Feststellungen zur ausgeübten Tätigkeit in der Wahlarztordination ergeben sich aus der Ärzteliste vom 27.10.2025 sowie aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 05.07.2023.
Die Feststellung zur Schließung der Ordination des Beschwerdeführers per 31.12.2005 ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten E-Mailschriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Ärztekammer für Niederösterreich, insbesondere aus den E-Mails des Beschwerdeführers vom 22.05.2006 und vom 27.03.2005 (offensichtlich fehlerhafte Daten [laut Eingangsstempel langten die E-Mails am 04.09.2006 bzw. am 11.09.2006 bei der Ärztekammer ein]). Diese Korrespondenz legt unmissverständlich offen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Ärztekammer für Niederösterreich mehrmals rückversichert, ob eine von ihm per Brief an die Ärztekammer versandte Mitteilung, welche nicht aktenkundig (und nicht mehr auffindbar) ist, über die Schließung seiner Ordination per 31.12.2005 zur Kenntnis genommen hat (vgl. z.B. folgenden Auszug aus der fälschlich auf den 22.05.2006, 04:40 Uhr, datierten E-Mail (im Originalwortlaut): „daher muss ich jetzt urgieren und verweise auf meine briefliche Mitteilung vom 2.2.2006, in der ich die schließung meiner ordination in ***, ***, *** per 31.12.05 bekanntgab“). Diese E-Mails waren mit dem Betreff „Ordinationsschließung“ versehen. Die Feststellung zur Schließung der Ordination des Beschwerdeführers per 31.12.2005 ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten E-Mailschriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Ärztekammer für Niederösterreich, insbesondere aus den E-Mails des Beschwerdeführers vom 22.05.2006 und vom 27.03.2005 (offensichtlich fehlerhafte Daten [laut Eingangsstempel langten die E-Mails am 04.09.2006 bzw. am 11.09.2006 bei der Ärztekammer ein]). Diese Korrespondenz legt unmissverständlich offen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Ärztekammer für Niederösterreich mehrmals rückversichert, ob eine von ihm per Brief an die Ärztekammer versandte Mitteilung, welche nicht aktenkundig (und nicht mehr auffindbar) ist, über die Schließung seiner Ordination per 31.12.2005 zur Kenntnis genommen hat vergleiche z.B. folgenden Auszug aus der fälschlich auf den 22.05.2006, 04:40 Uhr, datierten E-Mail (im Originalwortlaut): „daher muss ich jetzt urgieren und verweise auf meine briefliche Mitteilung vom 2.2.2006, in der ich die schließung meiner ordination in ***, ***, *** per 31.12.05 bekanntgab“). Diese E-Mails waren mit dem Betreff „Ordinationsschließung“ versehen.
Zudem hat die belangte Behörde ein Schreiben der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 18.10.2006 vorgelegt, mit welchem diese den Beschwerdeführer auf das Erlöschen seines Einzelvertrages zur Durchführung von Vorsorgeuntersuchungen aufgrund Schließung seiner Praxis am 31.12.2005 hinweist. Die Schließung der Praxis sei der NÖGKK aufgrund der Änderungen in der ihr im September 2006 übermittelten Veränderungsliste bekannt geworden.
Der Beschwerdeführer hat die Schließung seiner Ordination in *** per 31.12.2005 ausdrücklich bestritten, indem er behauptet, dass er bis 31.07.2009 dort tätig war. Dazu wird vom Beschwerdeführer auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021, Zl. ***, verwiesen. Das Verwaltungsgericht Wien ging in diesem Erkenntnis davon aus, dass der Beschwerdeführer die Ordination bis zu seinem Abgang ins Ausland führte.
Diese Feststellungen beruhen bei näherer Betrachtung des Erkenntnisses auf der Einvernahme des Beschwerdeführers und mehrerer von ihm namhaft gemachter Zeugen. Der dem erkennenden Gericht vorliegende Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Ärztekammer für Niederösterreich betreffend Schließung der Ordination fand – allem Anschein nach – keinen Eingang in diese Entscheidung. Der Schriftverkehr erging in dem Zusammenhang, dass laut Beschwerdeführer die Ärztekammer für Niederösterreich der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht mitgeteilt habe, dass der Beschwerdeführer seine Ordination am 31.12.2005 geschlossen habe, weshalb dieser mehrfach bei der Ärztekammer für Niederösterreich urgiert.
Über Vorhalt der die Schließung seiner Ordination betreffenden E-Mails durch das Gericht am 23.03.2026 hat der Beschwerdeführer keine gegenteilige oder die Urkunden widerlegende Äußerung abgegeben.
Zusammengefasst gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund der inhaltlich unmissverständlichen Urkunden, denen der Beschwerdeführer nichts entgegensetzte, zum Ergebnis, dass er seine Ordination sehr wohl am 31.12.2025 geschlossen hat und diese Schließung an die Ärztekammer für Niederösterreich meldete.
Die Feststellung zur Tätigkeit des Beschwerdeführers bei ***, ***, in *** ergibt sich aus der E-Mail der *** vom 22.04.2009. Tätigkeitsbeginn war demzufolge – abweichend vom Eintrag in der Ärzteliste – bereits der 01.01.2005. Dies ergibt sich aus einer im Akt erliegenden historischen Ärzteliste vom 28.05.2009 (Information der Ärztekammer für Wien an jene für Niederösterreich).
Der Abgang des Beschwerdeführers ins Ausland ergibt sich aus dessen Antrag vom 02.01.2020 sowie aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien.
4.2. Zu den Feststellungen unter Punkt 3.2.:
Die Feststellungen zu den Eintragungen in der Ärzteliste ergeben sich aus ebenjener, welche dem Landesverwaltungsgericht über Ersuchen in einer aktualisierten Form (Stand: 27.10.2025) und mit historischen Daten übermittelt wurde.
Weitere im Akt erliegende ehemalige Fassungen der Ärzteliste (z.B. 13.02.2002, 28.05.2009) erachtet das Gericht aufgrund ihrer mangelnden Aktualität (und zwischenzeitlicher Meldungen und Stornierungen) als nicht aussagekräftig.
4.3. Zu den Feststellungen unter Punkt 3.3.:
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem angeführten Erkenntnis selbst.
4.4. Zu den Feststellungen unter Punkt 3.4.:
Dass eine Rücküberweisung von Beiträgen von der Ärztekammer für Wien an die Ärztekammer für Niederösterreich nicht stattfand, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid sowie aus dem Akteninhalt und den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers. Dass während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Rücküberweisung oder auch eine Rückerstattung von Beiträgen an den Beschwerdeführer stattgefunden hätte, wurde von den Parteien des Verfahrens nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht zu Tage getreten.
5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022, lauten (auszugsweise):5.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,, lauten (auszugsweise):
„Zustellungsbevollmächtigter[...]
Verweigerung der Annahme5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, lauten (auszugsweise):5.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2025,, lauten (auszugsweise):
„1. Hauptstück[...]
Erfordernisse zur Berufsausübung[...]
Ärzteliste und Eintragungsverfahren[...]
Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (§ 31), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§ 27) seinen Dienstort bekanntzugeben. Der zur selbständigen Ausübung des Berufes berechtigte Arzt (Paragraph 31,), der seinen Beruf in einem Anstellungsverhältnis auszuüben beabsichtigt, hat anläßlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (Paragraph 27,) seinen Dienstort bekanntzugeben.
[...]
Kammerangehörige[...]
[...]
[...]
3. Abschnitt[...]
Versorgungsleistungen[...]
[...]
[...]
Verwaltung des Wohlfahrtsfonds[...]
[...]
[...]“
6.1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde vom 30.05.2023:
Die im Verfahrensakt dokumentierte, zweimalige Verweigerung der Annahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Zustellung schon deshalb unbeachtlich, weil in diesem Bescheid nicht der korrekte Adressat, nämlich der Beschwerdeführervertreter, bezeichnet war. Ab der Vollmachtsbekanntgabe am 12.12.2022 – nach dem Akteninhalt hat diese Bekanntgabe die belangte Behörde spätestens mit dem E-Mail der Ehegattin des Beschwerdeführers am 13.02.2023 erreicht – hätte die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG Dokumente ausschließlich an diesen zuzustellen gehabt, sodass Zustellungen an den Vertretenen persönlich keine Wirkungen entfalteten (vgl. VwGH 24.1.2013, 2012/16/0011). Die Zustellung gemäß § 25 ZustG scheitert u.a. schon daran, dass tatsächlich ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt war (vgl. VwGH 11.07.2001, 2000/03/0259).Die im Verfahrensakt dokumentierte, zweimalige Verweigerung der Annahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer ist hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Zustellung schon deshalb unbeachtlich, weil in diesem Bescheid nicht der korrekte Adressat, nämlich der Beschwerdeführervertreter, bezeichnet war. Ab der Vollmachtsbekanntgabe am 12.12.2022 – nach dem Akteninhalt hat diese Bekanntgabe die belangte Behörde spätestens mit dem E-Mail der Ehegattin des Beschwerdeführers am 13.02.2023 erreicht – hätte die belangte Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG Dokumente ausschließlich an diesen zuzustellen gehabt, sodass Zustellungen an den Vertretenen persönlich keine Wirkungen entfalteten vergleiche VwGH 24.1.2013, 2012/16/0011). Die Zustellung gemäß Paragraph 25, ZustG scheitert u.a. schon daran, dass tatsächlich ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt war vergleiche VwGH 11.07.2001, 2000/03/0259).
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2023 an die E-Mailadresse seiner Gattin übermittelt. Ausgehend von diesem Datum erweist sich die vom Beschwerdeführervertreter am 30.05.2023 per E-Mail eingebrachte Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig, weil diese eine Heilung des Zustellmangels gemäß § 9 Abs. 3 ZustG impliziert (vgl. Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz, § 9, E 95 bis insb. E 98 (Stand: 01.01.2018, rdb.at)). Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 02.05.2023 an die E-Mailadresse seiner Gattin übermittelt. Ausgehend von diesem Datum erweist sich die vom Beschwerdeführervertreter am 30.05.2023 per E-Mail eingebrachte Beschwerde jedenfalls als rechtzeitig, weil diese eine Heilung des Zustellmangels gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ZustG impliziert vergleiche Bumberger/Schmid, Praxiskommentar zum Zustellgesetz, Paragraph 9,, E 95 bis insb. E 98 (Stand: 01.01.2018, rdb.at)).
6.2. Zur Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2023:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung den Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des § 14 Abs. 1 VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Verhältnis zwischen Ausgangsbescheid und Beschwerdevorentscheidung derogiert die Beschwerdevorentscheidung den Ausgangsbescheid. Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrags die Beschwerde; der Vorlageantrag richtet sich nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird. Da sich die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid richtet und sich ihre Begründung auf diesen beziehen muss, bleibt der Ausgangsbescheid auch Maßstab dafür, ob die Beschwerde berechtigt ist oder nicht; durch das Verwaltungsgericht im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG aufgehoben, abgeändert oder bestätigt werden kann freilich nur die – außer in Fällen einer Zurückweisung der Beschwerde – an die Stelle des Ausgangsbescheids getretene Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH 09.09.2019, Ro 2016/08/0009, mwN).
Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im vorliegenden Fall über die Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden hat, mit der die belangte Behörde die Abweisung von zwei Anträgen des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Altersversorgung in eine Zurückweisung der Anträge wegen Unzuständigkeit abgeändert hat.
Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr –nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben (vgl. dazu VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).Ist die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid (teilweise) berechtigt, so ist ihr –nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – vom Verwaltungsgericht (teilweise) stattzugeben; eine Beschwerdevorentscheidung, die der Beschwerde ebenfalls im gebotenen Umfang stattgegeben hat und den Ausgangsbescheid - im Rahmen des durch die Beschwerde abgesteckten Verfahrensgegenstandes - rechtskonform abgeändert oder behoben hat, ist zu bestätigen, eine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls – wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen – ersatzlos zu beheben vergleiche dazu VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145).
6.3. Zur Zurückweisung der am 02.01.2010 (wohl gemeint: 02.01.2020) und am 05.08.2022 eingelangten Anträge auf Gewährung einer Altersversorgung:
Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN).Hat die belangte Behörde in erster Instanz einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht ist in einem solchen Fall ausschließlich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen ist. Dies allein bildet den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Gelangt dabei das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung inhaltlich rechtswidrig ist, so hat es den betreffenden Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche , VwGH 14.11.2023, Ra 2020/22/0012, mwN).
Das Verwaltungsgericht hat damit allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens (vgl. etwa VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037, Rn. 20).Das Verwaltungsgericht hat damit allein zu prüfen, ob die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert worden ist. Mit einer meritorischen Entscheidung über den Antrag überschreitet das Verwaltungsgericht hingegen die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vergleiche , etwa VwGH 04.07.2023, Ra 2023/18/0037, Rn. 20).
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daher fallbezogen nur zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Anträge vom 02.01.2020 und vom 05.08.2022 durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist.
Zur Zurückweisungsentscheidung an sich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Eingaben (z.B. E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.12.2021, Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.12.2022, Stellungnahme seiner bevollmächtigten Ehegattin vom 13.02.2023, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.03.2023) sowie unter mehrmaligem Verweis auf das (über Zuständigkeiten absprechende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021, Zl. ***, u.a., auf einer Zuständigkeit der belangten Behörde beharrt hat. Zudem wird dem Beschwerdeführer in der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung die Unzuständigkeit der belangten Behörde explizit vorgehalten (vgl. VwGH 07.07.2024, Ra 2022/02/0199) und lässt der Beschwerdeführer durch seinen Vorlageantrag implizit erkennen, dass er gemäß seinen Eingaben weiterhin die belangte Behörde für zuständig erachtet. Zur Zurückweisungsentscheidung an sich ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer gemäß seinen Eingaben (z.B. E-Mail des Beschwerdeführers vom 22.12.2021, Schreiben des Beschwerdeführers vom 12.12.2022, Stellungnahme seiner bevollmächtigten Ehegattin vom 13.02.2023, Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14.03.2023) sowie unter mehrmaligem Verweis auf das (über Zuständigkeiten absprechende) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021, Zl. ***, u.a., auf einer Zuständigkeit der belangten Behörde beharrt hat. Zudem wird dem Beschwerdeführer in der vorgelegten Beschwerdevorentscheidung die Unzuständigkeit der belangten Behörde explizit vorgehalten vergleiche VwGH 07.07.2024, Ra 2022/02/0199) und lässt der Beschwerdeführer durch seinen Vorlageantrag implizit erkennen, dass er gemäß seinen Eingaben weiterhin die belangte Behörde für zuständig erachtet.
Auch ist die Frage der Zuständigkeit aufgrund der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte zweifelhaft, sodass eine Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde gerechtfertigt erscheint und einer Überprüfung durch das erkennende Gericht zugänglich ist (und die Anträge nicht bloß gemäß § 6 Abs. 1 AVG an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien weiterzuleiten waren (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 6, Rn. 14 (Stand: 01.01.2014, rdb.at)).Auch ist die Frage der Zuständigkeit aufgrund der unterschiedlichen Rechtsstandpunkte zweifelhaft, sodass eine Zurückweisungsentscheidung durch die Behörde gerechtfertigt erscheint und einer Überprüfung durch das erkennende Gericht zugänglich ist (und die Anträge nicht bloß gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien weiterzuleiten waren vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 6,, Rn. 14 (Stand: 01.01.2014, rdb.at)).
Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer am 02.01.2020 und am 05.08.2022 einen Antrag mit unterschiedlichem Anspruchsbeginn (als „Stichtag“ bezeichnet), nämlich dem 01.11.2019 bzw. dem 01.12.2020, einbrachte, wäre die belangte Behörde gehalten gewesen, den Beschwerdeführer zur Klarstellung aufzufordern, ab welchem Zeitpunkt er nun tatsächlich die Altersversorgung begehrt bzw. ob er mit seinen späteren Eingaben vom 05.08.2022, 12.12.2022 oder 13.02.2023 seinen ursprünglichen Antrag vom 08.12.2019 präzisiert wissen wollte. Davon ist die belangte Behörde in Ansehung des Bescheides wohl offenkundig ausgegangen, in dem sie ihrem Bescheid den 01.12.2020 zu Grunde legt, wobei sie ohne nähere Begründung jedoch ausdrücklich über beide Anträge absprach.
Wiewohl das Antragsbegehren klärungsbedürftig erscheint, kann eine Klärung durch das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren (vgl. dazu VwGH 23.03.2023, Ra 2023/12/0018) aus den nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben. Wiewohl das Antragsbegehren klärungsbedürftig erscheint, kann eine Klärung durch das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren vergleiche dazu VwGH 23.03.2023, Ra 2023/12/0018) aus den nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben.
6.4. Zur Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge im Lichte des § 97 Abs. 1 Z. 4 ÄrzteG:6.4. Zur Frage nach der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anträge im Lichte des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG:
Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der am 02.01.2020 und am 05.08.2022 bei ihr eingelangten Anträge durch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2023 im Wesentlichen damit, dass sich die Rechtslage (durch Einfügung des § 109 Abs. 1a ÄrzteG 1998 durch die Novelle BGBl. I Nr. 17/2023) seit der Antragstellung geändert habe. Die belangte Behörde bemerkte dies offenkundig jedoch erst nach Einbringung der Beschwerde, sodass mit der Beschwerdevorentscheidung eine Abänderung des Ausgangsbescheides vom 22.03.2023 dahingehend vorgenommen wurde, dass die Anträge wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen wurden.Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung der am 02.01.2020 und am 05.08.2022 bei ihr eingelangten Anträge durch die Beschwerdevorentscheidung vom 19.07.2023 im Wesentlichen damit, dass sich die Rechtslage (durch Einfügung des Paragraph 109, Absatz eins a, ÄrzteG 1998 durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,) seit der Antragstellung geändert habe. Die belangte Behörde bemerkte dies offenkundig jedoch erst nach Einbringung der Beschwerde, sodass mit der Beschwerdevorentscheidung eine Abänderung des Ausgangsbescheides vom 22.03.2023 dahingehend vorgenommen wurde, dass die Anträge wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen wurden.
Hierzu sind folgende Erwägungen anzustellen:
Gemäß § 97 Z. 4 ÄrzteG 1998 sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds Leistungen zu gewähren an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (§ 115).Gemäß Paragraph 97, Ziffer 4, ÄrzteG 1998 sind aus den Mitteln des Wohlfahrtsfonds Leistungen zu gewähren an ehemalige Kammerangehörige und Hinterbliebene von Kammerangehörigen, soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind (Paragraph 115,).
Nach den Bestimmungen des § 40 Abs. 1 ÄrzteG 1984 ab der Fassung BGBl. Nr. 100/1994 bzw. § 68 Abs. 1 ÄrzteG 1998, BGBl. I Nr. 169, gehört einer Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der u.a. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eingetragen worden ist (Z 1) und seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (Z 2). Maßgeblich für diese örtliche Anknüpfung ist beim niedergelassenen Arzt der Berufssitz (§ 19 ÄrzteG 1984; § 45 ÄrzteG 1998), beim angestellten Arzt der Dienstort (§ 20 Ärztegesetz 1984; § 46 ÄrzteG 1998) und beim Wohnsitzarzt der Wohnsitz (§ 20a ÄrzteG 1984; § 47 ÄrzteG 1998). Hat der Arzt Berufssitze oder Dienstorte in mehreren Bundesländern, gehört er in allen diesen Bundesländern der jeweiligen Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger an (vgl. VwGH 29.09.1999, 98/11/0169).Nach den Bestimmungen des Paragraph 40, Absatz eins, ÄrzteG 1984 ab der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994, bzw. Paragraph 68, Absatz eins, ÄrzteG 1998, BGBl. römisch eins Nr. 169, gehört einer Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger jeder Arzt an, der u.a. in die von der Österreichischen Ärztekammer geführte Ärzteliste eingetragen worden ist (Ziffer eins,) und seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt (Ziffer 2,). Maßgeblich für diese örtliche Anknüpfung ist beim niedergelassenen Arzt der Berufssitz (Paragraph 19, ÄrzteG 1984; Paragraph 45, ÄrzteG 1998), beim angestellten Arzt der Dienstort (Paragraph 20, Ärztegesetz 1984; Paragraph 46, ÄrzteG 1998) und beim Wohnsitzarzt der Wohnsitz (Paragraph 20 a, ÄrzteG 1984; Paragraph 47, ÄrzteG 1998). Hat der Arzt Berufssitze oder Dienstorte in mehreren Bundesländern, gehört er in allen diesen Bundesländern der jeweiligen Ärztekammer als ordentlicher Kammerangehöriger an vergleiche VwGH 29.09.1999, 98/11/0169).
Wer Kammerangehöriger einer Ärztekammer ist, ergibt sich aus § 68 Abs. 1 und 2 ÄrzteG 1998. Aus § 68 Abs. 4 ÄrzteG 1998 ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt. Ob ein Arzt Mitglied einer Ärztekammer bzw. des Wohlfahrtsfonds einer solchen ist, ist als Vorfrage nicht nur dann zu beantworten, wenn ein Arzt Rechte in Anspruch nimmt, die nur Kammerangehörigen zustehen (z.B. Wahlrechte), sondern auch dann, wenn ihm Verpflichtungen auferlegt werden, die nur für Kammerangehörige bestehen, so z.B. bei der Vorschreibung von Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträgen. Werden einem Arzt Wohlfahrtsfondsbeiträge vorgeschrieben, obwohl er nicht Mitglied der entsprechenden Ärztekammer ist, hat er die Möglichkeit, die Vorschreibung dieser Beiträge - letztlich durch Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zu bekämpfen und dabei eine unzutreffende Beantwortung der Vorfrage seiner Mitgliedschaft zur Ärztekammer bzw. seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an einen Wohlfahrtsfonds zu rügen (vgl. VwGH 12.10.2021, Ra 2020/11/0189).Wer Kammerangehöriger einer Ärztekammer ist, ergibt sich aus Paragraph 68, Absatz eins und 2 ÄrzteG 1998. Aus Paragraph 68, Absatz 4, ÄrzteG 1998 ergibt sich, unter welchen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zu einer Ärztekammer erlischt. Ob ein Arzt Mitglied einer Ärztekammer bzw. des Wohlfahrtsfonds einer solchen ist, ist als Vorfrage nicht nur dann zu beantworten, wenn ein Arzt Rechte in Anspruch nimmt, die nur Kammerangehörigen zustehen (z.B. Wahlrechte), sondern auch dann, wenn ihm Verpflichtungen auferlegt werden, die nur für Kammerangehörige bestehen, so z.B. bei der Vorschreibung von Umlagen und Wohlfahrtsfondsbeiträgen. Werden einem Arzt Wohlfahrtsfondsbeiträge vorgeschrieben, obwohl er nicht Mitglied der entsprechenden Ärztekammer ist, hat er die Möglichkeit, die Vorschreibung dieser Beiträge - letztlich durch Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zu bekämpfen und dabei eine unzutreffende Beantwortung der Vorfrage seiner Mitgliedschaft zur Ärztekammer bzw. seiner Verpflichtung zur Entrichtung von Beiträgen an einen Wohlfahrtsfonds zu rügen vergleiche VwGH 12.10.2021, Ra 2020/11/0189).
Der Beschwerdeführer hat seine Ordination in *** und damit seinen Berufssitz gemäß § 47 ÄrzteG im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich zum 31.12.2005 zur Gänze aufgegeben (vgl. dazu VwGH 14.02.2024, Ra 2023/11/0048, Rn. 25). Ab dem 01.01.2006 übte der Beschwerdeführer seinen Beruf nur noch als angestellter Arzt gemäß § 46 Abs. 1 ÄrzteG im Bereich der Ärztekammer für Wien aus.Der Beschwerdeführer hat seine Ordination in *** und damit seinen Berufssitz gemäß Paragraph 47, ÄrzteG im Bereich der Ärztekammer für Niederösterreich zum 31.12.2005 zur Gänze aufgegeben vergleiche dazu VwGH 14.02.2024, Ra 2023/11/0048, Rn. 25). Ab dem 01.01.2006 übte der Beschwerdeführer seinen Beruf nur noch als angestellter Arzt gemäß Paragraph 46, Absatz eins, ÄrzteG im Bereich der Ärztekammer für Wien aus.
Damit hat der Beschwerdeführer im Sinne des § 68 Abs. 4 Z. 1 ÄrzteG seinen Dienstort dauernd in den Bereich dieser Ärztekammer verlegt, weil er eine in Z.1 angeführte Tätigkeit tatsächlich nur noch in deren Bereich ausübte (vgl. VwGH 29.09.1999, 98/11/0169). Auf den Ort der faktischen Berufsausübung kommt es für die Kammerangehörigkeit nicht an (vgl. VwGH 14.02.2024, Ra 2023/11/0048).Damit hat der Beschwerdeführer im Sinne des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, ÄrzteG seinen Dienstort dauernd in den Bereich dieser Ärztekammer verlegt, weil er eine in Ziffer eins, angeführte Tätigkeit tatsächlich nur noch in deren Bereich ausübte vergleiche VwGH 29.09.1999, 98/11/0169). Auf den Ort der faktischen Berufsausübung kommt es für die Kammerangehörigkeit nicht an vergleiche VwGH 14.02.2024, Ra 2023/11/0048).
Seine Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Niederösterreich ist damit erloschen (vgl. auch die Ausführungen von Wallner in Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg.), Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, ÄrzteG, §§ 68, 69, Rn 3). Seine Zugehörigkeit zur Ärztekammer für Niederösterreich ist damit erloschen vergleiche auch die Ausführungen von Wallner in Neumayr/Resch/Wallner (Hrsg.), Gmundner Kommentar zum Gesundheitsrecht, ÄrzteG, Paragraphen 68, 69,, Rn 3).
Mit diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer nach § 68 Abs. 1 ÄrzteG ein Mitglied der Ärztekammer für Wien.Mit diesem Zeitpunkt wurde der Beschwerdeführer nach Paragraph 68, Absatz eins, ÄrzteG ein Mitglied der Ärztekammer für Wien.
Ab dem 31.07.2009 übte er seine ärztliche Tätigkeit nur noch im Ausland aus und war seitdem kein Mitglied einer Landesärztekammer mehr.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass mit dem Entstehen/Erlöschen der Mitgliedschaft zu einer Ärztekammer auch die Mitgliedschaft zu deren Wohlfahrtseinrichtung entsteht/erlischt (vgl. VwGH 29.09.1999, 98/11/0169, mwN; VwGH 27.04.2021, Ra 2019/11/0009).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass mit dem Entstehen/Erlöschen der Mitgliedschaft zu einer Ärztekammer auch die Mitgliedschaft zu deren Wohlfahrtseinrichtung entsteht/erlischt vergleiche VwGH 29.09.1999, 98/11/0169, mwN; VwGH 27.04.2021, Ra 2019/11/0009).
Infolge der dauernden Verlegung seines Berufssitzes in den Bereich der Ärztekammer für Wien und durch die spätere Streichung aus der Ärzteliste zum 31.07.2009 ist der Beschwerdeführer nun kein Mitglied einer Ärztekammer mehr und ist vielmehr als ehemaliger Angehöriger dieser beiden Kammern anzusehen. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er seither wieder Angehöriger einer der Kammern geworden wäre (vgl. z.B. VwGH 25.01.1994, VwGH 93/11/01359).Infolge der dauernden Verlegung seines Berufssitzes in den Bereich der Ärztekammer für Wien und durch die spätere Streichung aus der Ärzteliste zum 31.07.2009 ist der Beschwerdeführer nun kein Mitglied einer Ärztekammer mehr und ist vielmehr als ehemaliger Angehöriger dieser beiden Kammern anzusehen. Zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass er seither wieder Angehöriger einer der Kammern geworden wäre vergleiche z.B. VwGH 25.01.1994, VwGH 93/11/01359).
Bei der Prüfung eines (wie vorliegenden) Antrages eines ehemaligen Kammerangehörigen auf Gewährung einer Altersversorgung ist, wie schon ausgeführt, nach § 97 Abs. 1 Z. 4 ÄrzteG vorzugehen.Bei der Prüfung eines (wie vorliegenden) Antrages eines ehemaligen Kammerangehörigen auf Gewährung einer Altersversorgung ist, wie schon ausgeführt, nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG vorzugehen.
Der von der Behörde zur Ablehnung ihrer Zuständigkeit herangezogene § 109 Abs. 1 ÄrzteG und der mit der Ärztegesetz-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 17/2023, eingeführte Abs. 1a leg.cit. regeln bei näherer Betrachtung hingegen die Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft von Ärzten, welche ihren Beruf in einem bestimmten Zeitraum im Bereich mehrerer Ärztekammern ausüben (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2019/11/0009). Diese Bestimmungen regeln somit die Zuständigkeit eines Wohlfahrtsfonds für einen aktiven Kammerangehörigen, da ein Arzt zwar Angehöriger mehrerer Ärztekammern aber immer nur Mitglied eines Wohlfahrtsfonds sein kann (vgl. VwGH 27.04.2021. Ra 2019/11/0009; VwGH 12.10.2021, Ra 2020/11/0189; ferner auch Wallner, aaO, §§ 108 – 110a, Rn 1). Auf die Frage, welchem Wohlfahrtsfonds ein Arzt im Zeitpunkt des Erlöschens seiner Kammerangehörigkeit angehörte, kommt es für die Frage der Gewährung einer Altersversorgung an einen ehemaligen Angehörigen jedoch nicht an. Der von der Behörde zur Ablehnung ihrer Zuständigkeit herangezogene Paragraph 109, Absatz eins, ÄrzteG und der mit der Ärztegesetz-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023,, eingeführte Absatz eins a, leg.cit. regeln bei näherer Betrachtung hingegen die Wohlfahrtsfondsmitgliedschaft von Ärzten, welche ihren Beruf in einem bestimmten Zeitraum im Bereich mehrerer Ärztekammern ausüben vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2019/11/0009). Diese Bestimmungen regeln somit die Zuständigkeit eines Wohlfahrtsfonds für einen aktiven Kammerangehörigen, da ein Arzt zwar Angehöriger mehrerer Ärztekammern aber immer nur Mitglied eines Wohlfahrtsfonds sein kann vergleiche VwGH 27.04.2021. Ra 2019/11/0009; VwGH 12.10.2021, Ra 2020/11/0189; ferner auch Wallner, aaO, Paragraphen 108, – 110a, Rn 1). Auf die Frage, welchem Wohlfahrtsfonds ein Arzt im Zeitpunkt des Erlöschens seiner Kammerangehörigkeit angehörte, kommt es für die Frage der Gewährung einer Altersversorgung an einen ehemaligen Angehörigen jedoch nicht an.
Anders gewendet ist bei der Behandlung solcher Anträge nicht die Frage der letzten Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsfonds zu klären, sondern die Anspruchsberechtigung eines ehemaligen Kammerangehörigen gegenüber einem bestimmten Wohlfahrtsfonds. Das lässt sich auch daraus ableiten, dass nach der Rechtsprechung eine Forderung eines ehemaligen Kammerangehörigen gegenüber einem Wohlfahrtsfonds immer erst mit dem Antrag an diesen entsteht, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser schon kein Mitglied eines Wohlfahrtsfonds mehr ist (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2019/13/0113, Rn. 24; VwGH 24.04.2025, Ro 2023/13/0025).Anders gewendet ist bei der Behandlung solcher Anträge nicht die Frage der letzten Mitgliedschaft in einem Wohlfahrtsfonds zu klären, sondern die Anspruchsberechtigung eines ehemaligen Kammerangehörigen gegenüber einem bestimmten Wohlfahrtsfonds. Das lässt sich auch daraus ableiten, dass nach der Rechtsprechung eine Forderung eines ehemaligen Kammerangehörigen gegenüber einem Wohlfahrtsfonds immer erst mit dem Antrag an diesen entsteht, also zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser schon kein Mitglied eines Wohlfahrtsfonds mehr ist vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2019/13/0113, Rn. 24; VwGH 24.04.2025, Ro 2023/13/0025).
Die Frage nach der (Zuständigkeit für einen Antrag zur) Gewährung einer Altersversorgung an ehemalige Kammerangehörige knüpft sich insofern nicht an die letzte Mitgliedschaft eines ehemaligen Kammerangehörigen in einem Wohlfahrtsfonds, zumal diese Mitgliedschaft zugleich mit der Kammerangehörigkeit erlischt und das ÄrzteG unabhängig davon auch keinen solchen Anknüpfungspunkt normiert, sondern ist allein anhand des § 97 Abs. 1 Z. 4 ÄrzteG zu beurteilen. Die Frage nach der (Zuständigkeit für einen Antrag zur) Gewährung einer Altersversorgung an ehemalige Kammerangehörige knüpft sich insofern nicht an die letzte Mitgliedschaft eines ehemaligen Kammerangehörigen in einem Wohlfahrtsfonds, zumal diese Mitgliedschaft zugleich mit der Kammerangehörigkeit erlischt und das ÄrzteG unabhängig davon auch keinen solchen Anknüpfungspunkt normiert, sondern ist allein anhand des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG zu beurteilen.
§ 97 Abs. 1 Z. 4 wurde durch das Gesundheitsreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 179/2004, in das ÄrzteG 1998 eingefügt. In den Materialien wird dazu Folgendes festgehalten (vgl. RV 693 BlgNR 22. GP, 19; Hervorhebung durch das Gericht):Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, wurde durch das Gesundheitsreformgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 179 aus 2004,, in das ÄrzteG 1998 eingefügt. In den Materialien wird dazu Folgendes festgehalten vergleiche Regierungsvorlage 693 BlgNR 22. GP, 19; Hervorhebung durch das Gericht):
„Nach der derzeitigen Rechtslage kommen Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds nur für Kammerangehörige, Hinterbliebene sowie Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung in Frage. Scheidet hingegen ein Kammerangehöriger aus einer Ärztekammer aus, ohne dass die Voraussetzungen für den Anfall einer Versorgungsleistung vorliegen (etwa weil er seinen Beruf im Bereich einer anderen Ärztekammer fortsetzt oder weil er aus dem ärztlichen Beruf ausscheidet), so sieht § 115 Ärztegesetz 1998 entweder die Überweisung der Beiträge an eine andere Landesärztekammer oder die Rückerstattung der Beiträge an den Kammerangehörigen selbst mit der Konsequenz vor, dass damit „Nach der derzeitigen Rechtslage kommen Versorgungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds nur für Kammerangehörige, Hinterbliebene sowie Kindern von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung in Frage. Scheidet hingegen ein Kammerangehöriger aus einer Ärztekammer aus, ohne dass die Voraussetzungen für den Anfall einer Versorgungsleistung vorliegen (etwa weil er seinen Beruf im Bereich einer anderen Ärztekammer fortsetzt oder weil er aus dem ärztlichen Beruf ausscheidet), so sieht Paragraph 115, Ärztegesetz 1998 entweder die Überweisung der Beiträge an eine andere Landesärztekammer oder die Rückerstattung der Beiträge an den Kammerangehörigen selbst mit der Konsequenz vor, dass damit
die Leistungsansprüche gegen die Wohlfahrtskasse erlöschen. Dem gegenüber schreibt die Verordnung 1408/71 für Sachverhalte, bei denen ein Arzt aus Österreich in einen anderen EWR-Vertragsstaat oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft migriert (oder umgekehrt), vor, dass die jeweils national erworbenen Ansprüche aufrecht bleiben. In diesen Fällen kommt es daher zu keiner Beitragsrückerstattung an den ausscheidenden Kammerangehörigen (siehe dazu § 115 Abs. 3 des Entwurfs), sodass in der Folge von der Wohlfahrtskasse Versorgungsleistungen auch an ehemalige Kammerangehörige zu gewähren sind. die Leistungsansprüche gegen die Wohlfahrtskasse erlöschen. Dem gegenüber schreibt die Verordnung 1408/71 für Sachverhalte, bei denen ein Arzt aus Österreich in einen anderen EWR-Vertragsstaat oder in die Schweizerische Eidgenossenschaft migriert (oder umgekehrt), vor, dass die jeweils national erworbenen Ansprüche aufrecht bleiben. In diesen Fällen kommt es daher zu keiner Beitragsrückerstattung an den ausscheidenden Kammerangehörigen (siehe dazu Paragraph 115, Absatz 3, des Entwurfs), sodass in der Folge von der Wohlfahrtskasse Versorgungsleistungen auch an ehemalige Kammerangehörige zu gewähren sind.
Durch die Formulierung in § 97 Z 4 des Entwurfs wird zudem klargestellt, dass ehemalige Kammerangehörige, die nicht ins Ausland, sondern in den Bereich einer anderen Landesärztekammer verzogen sind, selbstverständlich keine Leistungsansprüche gegen den ursprünglichen Wohlfahrtsfonds geltend machen Durch die Formulierung in Paragraph 97, Ziffer 4, des Entwurfs wird zudem klargestellt, dass ehemalige Kammerangehörige, die nicht ins Ausland, sondern in den Bereich einer anderen Landesärztekammer verzogen sind, selbstverständlich keine Leistungsansprüche gegen den ursprünglichen Wohlfahrtsfonds geltend machen
können, da deren Beiträge gemäß § 115 Abs. 1 bzw. 2 an die zuständige Landesärztekammer überwiesen wurden.“können, da deren Beiträge gemäß Paragraph 115, Absatz eins, bzw. 2 an die zuständige Landesärztekammer überwiesen wurden.“
In diesem Zusammenhang wurde auch die Bestimmung des § 115 ÄrzteG novelliert, wozu sich in den Materialien (vgl. RV 693 BlgNR 22. GP, 21; Hervorhebung durch das Gericht) folgende Überlegungen finden:In diesem Zusammenhang wurde auch die Bestimmung des Paragraph 115, ÄrzteG novelliert, wozu sich in den Materialien vergleiche Regierungsvorlage 693 BlgNR 22. GP, 21; Hervorhebung durch das Gericht) folgende Überlegungen finden:
„Verlegt ein Kammerangehöriger seinen Berufssitz in den Bereich einer anderen Ärztekammer, so soll es bei der bisherigen Vorgangsweise bleiben, wonach die Beiträge (allenfalls nach Abzug eines in der Satzung vorgesehenen Abschlags) der zuständigen Ärztekammer überwiesen und von dieser dann die gesamten Leistungsansprüche übernommen werden sollen. Diese Vorgangsweise ist nach geltender Rechtslage allerdings nur auf echte Versorgungsleistungen und insbesondere nicht auf Leistungen der Krankenunterstützung und der Todesfallbeihilfe anzuwenden. Durch die im Entwurf vorgesehene Änderung soll klargestellt werden, dass auch Beiträge für die zukünftige Bestattungsbeihilfe von der Überweisung ausgenommen sind.
[...]“
Aus diesen Materialien geht hervor, dass die Ansprüche eines ehemaligen Kammerangehörigen gegen einen Wohlfahrtsfonds erlöschen, wenn die Beiträge an eine andere Landesärztekammer überwiesen werden. Damit ist die offenkundige Zielsetzung verbunden, dass ein ehemaliger Kammerangehöriger, dessen Beiträge gemäß § 115 ÄrzteG an eine andere Kammer überwiesen wurden, sich mit seinem Anspruch auf Altersversorgung an die seine Beiträge verwaltende Kammer zu wenden hat.Aus diesen Materialien geht hervor, dass die Ansprüche eines ehemaligen Kammerangehörigen gegen einen Wohlfahrtsfonds erlöschen, wenn die Beiträge an eine andere Landesärztekammer überwiesen werden. Damit ist die offenkundige Zielsetzung verbunden, dass ein ehemaliger Kammerangehöriger, dessen Beiträge gemäß Paragraph 115, ÄrzteG an eine andere Kammer überwiesen wurden, sich mit seinem Anspruch auf Altersversorgung an die seine Beiträge verwaltende Kammer zu wenden hat.
Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht unbedingt zu ersehen, dass eine Unzuständigkeit der Behörde etwa immer schon dann gegeben wäre, wenn die Beiträge eines ehemaligen Kammerangehörigen gemäß § 115 ÄrzteG im Zeitpunkt der Antragstellung weiterüberweisen oder rückerstattet wurden. Vor diesem Hintergrund ist jedoch nicht unbedingt zu ersehen, dass eine Unzuständigkeit der Behörde etwa immer schon dann gegeben wäre, wenn die Beiträge eines ehemaligen Kammerangehörigen gemäß Paragraph 115, ÄrzteG im Zeitpunkt der Antragstellung weiterüberweisen oder rückerstattet wurden.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt angesichts des Gesetzeswortlautes und der Materialien zur Ansicht, dass § 97 Abs. 1 Z. 4 ÄrzteG nur hinsichtlich der Anknüpfung an die ehemalige Kammerangehörigkeit als eine Zuständigkeitsnorm verstanden werden kann. Demzufolge ist jede Landesärztekammer für ihre ehemaligen Angehörigen zuständig, zumal ein Arzt grundsätzlich mehreren Kammern angehören kann bzw. während seiner Aktivzeit konnte (vgl. VwGH 27.04.2021, Ra 2019/11/0009). Es ist nicht zu erblicken, dass nur auf die Zugehörigkeit zur letzten Landesärztekammer abzustellen wäre. Das bedeutet, dass sich ehemalige Kammerangehörige mit ihrem Altersversorgungsanspruch grundsätzlich an ihre ehemaligen Kammern zu wenden haben, wobei ein Anspruch gegenüber einer Kammer nur dann besteht, wenn bei ihr auch die Beiträge des ehemaligen Angehörigen erliegen. Das Erfordernis des Erliegens der Beiträge ist in Z. 4 als Anspruchsvoraussetzung normiert ([...] „soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind.“). Die Frage, ob Leistungsansprüche gegenüber einer ehemaligen Kammer infolge Überweisung oder Rückerstattung gemäß § 115 ÄrzteG bereits erloschen sind, muss dabei als Bestandteil einer inhaltlichen Prüfung verstanden werden, die eine Sachentscheidung der Behörde verlangt (vgl. dazu VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, mHa VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; VwGH 19.04.2023, Ro 2022/07/0007, mwN). Soweit eine Überweisung der Beiträge an eine andere Landesärztekammer oder eine Rückerstattung gemäß § 115 ÄrzteG erfolgt ist, kommt einem ehemaligen Kammerangehörigen nach dieser Norm kein Anspruch gegenüber dieser ehemaligen Kammer bzw. ihrem Wohlfahrtsfonds zu und wäre ein solcher Anspruch daher abzuweisen. Eine auf das Fehlen von Anwartschaften gestützte Zurückweisung wegen Unzuständigkeit käme sohin nicht in Betracht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt angesichts des Gesetzeswortlautes und der Materialien zur Ansicht, dass Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG nur hinsichtlich der Anknüpfung an die ehemalige Kammerangehörigkeit als eine Zuständigkeitsnorm verstanden werden kann. Demzufolge ist jede Landesärztekammer für ihre ehemaligen Angehörigen zuständig, zumal ein Arzt grundsätzlich mehreren Kammern angehören kann bzw. während seiner Aktivzeit konnte vergleiche VwGH 27.04.2021, Ra 2019/11/0009). Es ist nicht zu erblicken, dass nur auf die Zugehörigkeit zur letzten Landesärztekammer abzustellen wäre. Das bedeutet, dass sich ehemalige Kammerangehörige mit ihrem Altersversorgungsanspruch grundsätzlich an ihre ehemaligen Kammern zu wenden haben, wobei ein Anspruch gegenüber einer Kammer nur dann besteht, wenn bei ihr auch die Beiträge des ehemaligen Angehörigen erliegen. Das Erfordernis des Erliegens der Beiträge ist in Ziffer 4, als Anspruchsvoraussetzung normiert ([...] „soweit deren Beiträge weder an eine andere Ärztekammer überwiesen noch dem Kammerangehörigen rückerstattet worden sind.“). Die Frage, ob Leistungsansprüche gegenüber einer ehemaligen Kammer infolge Überweisung oder Rückerstattung gemäß Paragraph 115, ÄrzteG bereits erloschen sind, muss dabei als Bestandteil einer inhaltlichen Prüfung verstanden werden, die eine Sachentscheidung der Behörde verlangt vergleiche , dazu VwGH 26.04.2017, Ra 2016/05/0040, mHa VwGH 22.10.2001, 2001/19/0089; VwGH 19.04.2023, Ro 2022/07/0007, mwN). Soweit eine Überweisung der Beiträge an eine andere Landesärztekammer oder eine Rückerstattung gemäß Paragraph 115, ÄrzteG erfolgt ist, kommt einem ehemaligen Kammerangehörigen nach dieser Norm kein Anspruch gegenüber dieser ehemaligen Kammer bzw. ihrem Wohlfahrtsfonds zu und wäre ein solcher Anspruch daher abzuweisen. Eine auf das Fehlen von Anwartschaften gestützte Zurückweisung wegen Unzuständigkeit käme sohin nicht in Betracht.
Im vorliegenden Fall hat die Ärztekammer für Niederösterreich die Beiträge ihres ehemaligen Kammerangehörigen – des Beschwerdeführers – am 19.08.2024 an die Ärztekammer für Wien überwiesen. Anders als das Verwaltungsgericht Wien vermochte das erkennende Gericht auf dem Boden der (von anderen Beweismitteln getragenen) Feststellungen hinsichtlich der Aufgabe des Berufssitzes auch nicht zu erkennen, dass die Überweisung der Beiträge an die Ärztekammer für Wien gemäß § 115 Abs. 1 ÄrzteG grundsätzlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenngleich die Beiträge des Beschwerdeführers nicht bereits mit der dauernden Verlegung seiner beruflichen Tätigkeit nach Wien zum 01.01.2006 überwiesen wurden, sondern erst über Ersuchen der Ärztekammer für Wien infolge der Gewährung der Invaliditätsversorgung an den Beschwerdeführer.Im vorliegenden Fall hat die Ärztekammer für Niederösterreich die Beiträge ihres ehemaligen Kammerangehörigen – des Beschwerdeführers – am 19.08.2024 an die Ärztekammer für Wien überwiesen. Anders als das Verwaltungsgericht Wien vermochte das erkennende Gericht auf dem Boden der (von anderen Beweismitteln getragenen) Feststellungen hinsichtlich der Aufgabe des Berufssitzes auch nicht zu erkennen, dass die Überweisung der Beiträge an die Ärztekammer für Wien gemäß Paragraph 115, Absatz eins, ÄrzteG grundsätzlich nicht gerechtfertigt gewesen wäre, wenngleich die Beiträge des Beschwerdeführers nicht bereits mit der dauernden Verlegung seiner beruflichen Tätigkeit nach Wien zum 01.01.2006 überwiesen wurden, sondern erst über Ersuchen der Ärztekammer für Wien infolge der Gewährung der Invaliditätsversorgung an den Beschwerdeführer.
Damit lagen im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde keine Beiträge des Beschwerdeführers bei der Ärztekammer für Niederösterreich auf. Dies stellt auch die Sachlage im relevanten Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes dar (vgl. VwGH 16.11.2021, Ra 2019/03/0065; VwGH 29.09.1995, 95/21/0590; VwGH 23.06.2008, 2007/05/0073; VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029).Damit lagen im Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde keine Beiträge des Beschwerdeführers bei der Ärztekammer für Niederösterreich auf. Dies stellt auch die Sachlage im relevanten Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes dar vergleiche VwGH 16.11.2021, Ra 2019/03/0065; VwGH 29.09.1995, 95/21/0590; VwGH 23.06.2008, 2007/05/0073; VwGH 25.02.2020, Ro 2019/03/0029).
Unter Verweis auf die vorherigen Ausführungen bedeutet das, dass die belangte Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Zuständigkeit zu prüfen gehabt hätte, ob die Beiträge ihres ehemaligen Kammerangehörigen gemäß § 115 ÄrzteG an eine andere Ärztekammer überwiesen wurden oder dem Beschwerdeführer rückerstattet wurden.Unter Verweis auf die vorherigen Ausführungen bedeutet das, dass die belangte Behörde unter Inanspruchnahme ihrer Zuständigkeit zu prüfen gehabt hätte, ob die Beiträge ihres ehemaligen Kammerangehörigen gemäß Paragraph 115, ÄrzteG an eine andere Ärztekammer überwiesen wurden oder dem Beschwerdeführer rückerstattet wurden.
Daraus folgt, dass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit unter Anknüpfung an § 109 ÄrzteG zu Unrecht verneinte, womit sie ihre Beschwerdevorentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastete. Diese war daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersatzlos zu beheben (siehe Punkt 6.2.), weil die Behörde zu Unrecht eine Entscheidung in der Sache verneinte.Daraus folgt, dass die belangte Behörde ihre Zuständigkeit unter Anknüpfung an Paragraph 109, ÄrzteG zu Unrecht verneinte, womit sie ihre Beschwerdevorentscheidung mit Rechtswidrigkeit belastete. Diese war daher vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersatzlos zu beheben (siehe Punkt 6.2.), weil die Behörde zu Unrecht eine Entscheidung in der Sache verneinte.
Zum angefochtenen Bescheid vom 22.03.2023 ist ergänzend anzumerken, dass die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersversorgung in diesem Bescheid bejahte, wobei sie die Höhe der ihm gebührenden Altersversorgung aufgrund fehlender Beiträge (und Anwartschaften) mit 0,00 Euro bemessen hat. Diesbezüglich ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass der Antrag nach Maßgabe des § 97 Abs. 1 Z. 4 ÄrzteG dann keiner positiven Erledigung zugänglich wäre, wenn die Voraussetzungen nach dieser Norm nicht vorliegen. Zum angefochtenen Bescheid vom 22.03.2023 ist ergänzend anzumerken, dass die belangte Behörde den Anspruch des Beschwerdeführers auf Altersversorgung in diesem Bescheid bejahte, wobei sie die Höhe der ihm gebührenden Altersversorgung aufgrund fehlender Beiträge (und Anwartschaften) mit 0,00 Euro bemessen hat. Diesbezüglich ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass der Antrag nach Maßgabe des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG dann keiner positiven Erledigung zugänglich wäre, wenn die Voraussetzungen nach dieser Norm nicht vorliegen.
6.5. Zur Frage der Bindungswirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Wien vom 02.12.2021, Zl. ***, u.a.:
Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung aufgeworfen, dass sie an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien nicht gebunden sei, weil sich durch die Novelle BGBl. I Nr. 17/2023 die Rechtslage geändert habe. Die belangte Behörde hat in der Beschwerdevorentscheidung aufgeworfen, dass sie an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien nicht gebunden sei, weil sich durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2023, die Rechtslage geändert habe.
Eine Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien ist hinsichtlich dessen Spruchpunkt I. allerdings schon deshalb nicht anzudenken, weil das Verwaltungsgericht Wien nicht über die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers vom 02.01.2020 bzw. 05.08.2022 auf Gewährung einer Altersversorgung, sondern über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2014 auf Gewährung einer Invaliditätsversorgung abgesprochen hat (vgl. VwGH 10.05.2021, Ro 2019/11/0014, Rn. 21; vgl. Punkt 1. und. Punkt 2. laut Verfahrensgang im genannten Erkenntnis).Eine Bindung an das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien ist hinsichtlich dessen Spruchpunkt römisch eins. allerdings schon deshalb nicht anzudenken, weil das Verwaltungsgericht Wien nicht über die gegenständlichen Anträge des Beschwerdeführers vom 02.01.2020 bzw. 05.08.2022 auf Gewährung einer Altersversorgung, sondern über einen Antrag des Beschwerdeführers vom 17.06.2014 auf Gewährung einer Invaliditätsversorgung abgesprochen hat vergleiche VwGH 10.05.2021, Ro 2019/11/0014, Rn. 21; vergleiche Punkt 1. und. Punkt 2. laut Verfahrensgang im genannten Erkenntnis).
Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des „ne bis in idem“ - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert (vgl. VwGH 19.11.2025, Ra 2025/05/0148; VwGH 22.09.2025, Ra 2024/10/0085; VwGH 08.08.2018, Ra 2017/04/0112).Identität der Sache - und damit eine Bindungswirkung im Sinne des „ne bis in idem“ - liegt nur dann vor, wenn bei gleichgebliebener maßgeblicher Sach- und Rechtslage auch das neue Parteienbegehren im Wesentlichen, das heißt abgesehen von jenen Umständen, die für die rechtliche Bewilligung der Hauptsache unerheblich sind, mit dem früheren Begehren übereinstimmt, also in derselben „Sache“ eine nochmalige Entscheidung fordert vergleiche VwGH 19.11.2025, Ra 2025/05/0148; VwGH 22.09.2025, Ra 2024/10/0085; VwGH 08.08.2018, Ra 2017/04/0112).
Insoweit das Verwaltungsgericht Wien in Spruchpunkt II. seines Erkenntnisses über eine Vorschreibung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gegenüber dem Beschwerdeführer für die Jahre 2006 bis 2009 abgesprochen hat, ist auch dies – unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen (unter Punkt 6.4.) – nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens. Insoweit das Verwaltungsgericht Wien in Spruchpunkt römisch zwei. seines Erkenntnisses über eine Vorschreibung von Beiträgen an den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien gegenüber dem Beschwerdeführer für die Jahre 2006 bis 2009 abgesprochen hat, ist auch dies – unter Verweis auf die vorangegangenen Erwägungen (unter Punkt 6.4.) – nicht Sache des gegenständlichen Verfahrens.
Zudem sprach das Verwaltungsgericht Wien nur aus, dass die vor ihm belangte Behörde für den Abspruch über den gestellten Antrag bzw. für die Vorschreibung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen in den Jahren 2006 bis 2009 nicht zuständig war, sodass daraus keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann (vgl. zur Bindungswirkung als Ausfluss der materiellen Rechtskraft vgl. etwa VwGH 29.5.1995, 94/10/0173 = VwSlg. 14.262A; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/10/0192, Rn. 12).Zudem sprach das Verwaltungsgericht Wien nur aus, dass die vor ihm belangte Behörde für den Abspruch über den gestellten Antrag bzw. für die Vorschreibung von Wohlfahrtsfondsbeiträgen in den Jahren 2006 bis 2009 nicht zuständig war, sodass daraus keine Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden kann vergleiche zur Bindungswirkung als Ausfluss der materiellen Rechtskraft vergleiche , etwa VwGH 29.5.1995, 94/10/0173 = VwSlg. 14.262A; VwGH 03.02.2022, Ra 2021/10/0192, Rn. 12).
Gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Soweit es durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu erblicken war, existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 97 Abs. 1 Z. 4 ÄrzteG, hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit von Landesärztekammern bzw. ihres Wohlfahrtsfonds zur Gewährung einer Altersversorgung an ehemalige Kammerangehörige. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, der über den vorliegenden Fall hinaus eine grundsätzliche Bedeutung zuzumessen ist, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig zu erklären.Soweit es durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu erblicken war, existiert keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ÄrzteG, hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit von Landesärztekammern bzw. ihres Wohlfahrtsfonds zur Gewährung einer Altersversorgung an ehemalige Kammerangehörige. Da es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt, der über den vorliegenden Fall hinaus eine grundsätzliche Bedeutung zuzumessen ist, war die Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig zu erklären.
Schlagworte
Freie Berufe; Ärzte; Altersversorgung; Zuständigkeit; Wohlfahrtsfonds; Beschwerdevorentscheidung; Antrag; Zurückweisung; Sache des Verfahrens;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.10.001.2024Zuletzt aktualisiert am
19.05.2026